Bauordnung Nordrhein-Westfalen - Schornsteinfeger
Bauordnung Nordrhein-Westfalen - Schornsteinfeger
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<strong>Bauordnung</strong><br />
für das Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -<br />
Landesbauordnung(BauO NRW),<br />
Bekanntmachung der Neufassung<br />
Vom 1. März 2000 (Fn 1)<br />
Aufgrund des Artikels III Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung<br />
vom 9. November 1999(GV. NRW. S.622) wird nachstehend der Wortlaut der<br />
Landesbauordnung(BauO NRW) in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt<br />
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:<br />
1. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene <strong>Bauordnung</strong> für das Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
vom 7. März 1995(GV. NRW. S.218, ber. S.982),<br />
2. das am 12. Dezember 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung<br />
vom 24. Oktober 1998(GV. NRW. S.687),<br />
3. den Artikel I des eingangs erwähnten Gesetzes. Artikel I Nummern 6, 12 bis 15 sind am 8.<br />
Dezember 1999 in Kraft getreten.<br />
Der Minister<br />
für Bauen und Wohnen<br />
des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
<strong>Bauordnung</strong><br />
für das Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
- Landesbauordnung -(BauO NRW)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung<br />
Vom 1. März 2000<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Erster Teil<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
§ 2 Begriffe<br />
§ 3 Allgemeine Anforderungen<br />
Zweiter Teil<br />
Das Grundstück und seine Bebauung<br />
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden<br />
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />
§ 6 Abstandflächen<br />
§ 7 Übernahme von Abstandflächen auf andere Grundstücke<br />
§ 8 Teilung von Grundstücken<br />
§ 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberfläche<br />
§ 10 (aufgehoben)<br />
§ 11 Gemeinschaftsanlagen<br />
Dritter Teil<br />
Bauliche Anlagen
§ 12 Gestaltung<br />
Erster Abschnitt<br />
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung<br />
§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten<br />
§ 14 Baustellen<br />
§ 15 Standsicherheit<br />
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
§ 17 Brandschutz<br />
§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz<br />
§ 19 Verkehrssicherheit<br />
§ 20 Bauprodukte<br />
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Bauprodukte und Bauarten<br />
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall<br />
§ 24 Bauarten<br />
§ 25 Übereinstimmungsnachweis<br />
§ 26 Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />
§ 27 Übereinstimmungszertifikat<br />
§ 28 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />
§ 29 Wände, Pfeiler und Stützen<br />
§ 30 Trennwände<br />
§ 31 Gebäudeabschlusswände<br />
§ 32 Gebäudetrennwände<br />
§ 33 Brandwände<br />
§ 34 Decken<br />
§ 35 Dächer<br />
§ 36 Treppen<br />
§ 37 Treppenräume<br />
§ 38 Notwendige Flure und Gänge<br />
§ 39 Aufzüge<br />
§ 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte<br />
§ 41 Umwehrungen<br />
Dritter Abschnitt<br />
Wände, Decken und Dächer<br />
Vierter Abschnitt<br />
Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen
Fünfter Abschnitt<br />
Haustechnische Anlagen<br />
§ 42 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle<br />
§ 43 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen<br />
§ 44 Wasserversorgungsanlagen<br />
§ 45 Abwasseranlagen<br />
§ 46 Abfallschächte<br />
§ 47 (aufgehoben)<br />
§ 48 Aufenthaltsräume<br />
§ 49 Wohnungen<br />
§ 50 Bäder und Toilettenräume<br />
Sechster Abschnitt<br />
Aufenthaltsräume und Wohnungen<br />
Siebenter Abschnitt<br />
Besondere Anlagen<br />
§ 51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder<br />
§ 52 Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter<br />
§ 53 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude<br />
§ 54 Sonderbauten<br />
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen<br />
§ 56 Grundsatz<br />
§ 57 Bauherrin, Bauherr<br />
§ 58 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser<br />
§ 59 Unternehmerin, Unternehmer<br />
§ 59a Bauleiterin, Bauleiter<br />
§ 60 Bauaufsichtsbehörden<br />
Vierter Teil<br />
Die am Bau Beteiligten<br />
Fünfter Teil<br />
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren<br />
Erster Abschnitt<br />
Bauaufsichtsbehörden<br />
§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />
§ 62 Sachliche Zuständigkeit<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben<br />
§ 63 Genehmigungsbedürftige Vorhaben<br />
§ 64 (aufgehoben)<br />
§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 66 Genehmigungsfreie Anlagen<br />
§ 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude, Garagen und Stellplätze<br />
§ 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />
§ 69 Bauantrag<br />
§ 70 Bauvorlageberechtigung<br />
§ 71 Vorbescheid<br />
§ 72 Behandlung des Bauantrages<br />
§ 73 Abweichungen<br />
§ 74 Beteiligung der Angrenzer<br />
Dritter Abschnitt<br />
Verwaltungsverfahren<br />
§ 74a Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bauplanungsrecht<br />
§ 75 Baugenehmigung und Baubeginn<br />
§ 76 Teilbaugenehmigung<br />
§ 77 Geltungsdauer der Genehmigung<br />
§ 78 Typengenehmigung<br />
§ 79 Fliegende Bauten<br />
§ 80 Öffentliche Bauherren<br />
§ 81 Bauüberwachung<br />
§ 82 Bauzustandsbesichtigung<br />
§ 83 Baulast und Baulastenverzeichnis<br />
§ 84 Bußgeldvorschriften<br />
Sechster Teil<br />
Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften,<br />
bestehende Anlagen und Einrichtungen<br />
§ 85 Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften<br />
§ 86 Örtliche Bauvorschriften<br />
§ 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen<br />
§ 88 Übergangsvorschrift<br />
§ 89 Änderungsvorschriften; gegenstandslos<br />
Siebenter Teil<br />
Übergangs-, Änderungs- und Schlussvorschriften<br />
§ 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren<br />
§ 91 Berichtspflicht<br />
Erster Teil<br />
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke<br />
sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften<br />
aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.<br />
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />
§ 2 Begriffe<br />
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen<br />
und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,<br />
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von<br />
Gebäuden,<br />
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,<br />
Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen<br />
dienen, einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie unterirdischen<br />
Anlagen und Einrichtungen,<br />
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich<br />
ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,<br />
5. Kräne.<br />
§ 2<br />
Begriffe<br />
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte<br />
Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch<br />
eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist<br />
oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend<br />
ortsfest benutzt zu werden.<br />
Als bauliche Anlagen gelten<br />
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,<br />
2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,<br />
3. Camping- und Wochenendplätze,<br />
4. Sport- und Spielflächen,<br />
5. Stellplätze,<br />
6. Gerüste,<br />
7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.<br />
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen<br />
betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren<br />
oder Sachen zu dienen.<br />
(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit<br />
Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude<br />
mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes
im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser<br />
sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m<br />
über der Geländeoberfläche liegt.<br />
(4) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.<br />
(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die<br />
Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein<br />
gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss<br />
(Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei<br />
Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten<br />
Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner<br />
Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante<br />
Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante<br />
Dachhaut gemessen.<br />
(6) Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel<br />
mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten<br />
Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als<br />
Geschosse.<br />
(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von<br />
Menschen bestimmt oder geeignet sind.<br />
(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der<br />
öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume<br />
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.<br />
(9) Bauprodukte sind<br />
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in<br />
bauliche Anlagen eingebaut zu werden,<br />
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt<br />
werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser,<br />
Fertiggaragen und Silos.<br />
(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von<br />
baulichen Anlagen.<br />
§ 3 Allgemeine Anforderungen § 3<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz<br />
2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche<br />
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen<br />
Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden<br />
allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann<br />
abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen<br />
Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. § 20 Abs. 3 und § 24 bleiben unberührt. Mit Boden,<br />
Wasser und Energie ist sparsam umzugehen. Die Möglichkeiten zur Vermeidung und<br />
Verwertung von Bauabfällen und Bodenaushub sind zu nutzen.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen<br />
Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden<br />
angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes<br />
erfüllen und gebrauchstauglich sind.<br />
(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen<br />
eingeführten technischen Regeln. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf<br />
die Fundstelle verwiesen werden. Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie<br />
eingeführt sind, von den Bauaufsichtsbehörden gemäß § 72 Abs. 4 zu prüfen.<br />
(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne<br />
des § 1 Abs. 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer Benutzung gelten Absätze 1 und 3<br />
sinngemäß.<br />
Zweiter Teil<br />
Das Grundstück und seine Bebauung<br />
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden<br />
§ 4<br />
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden<br />
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer<br />
Benutzung<br />
1. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen<br />
Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlichrechtlich<br />
gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen<br />
Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe<br />
zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind,<br />
2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser<br />
vorhanden und benutzbar sind und<br />
3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und<br />
die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften<br />
gewährleistet ist.<br />
(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist,<br />
dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den<br />
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den<br />
Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.<br />
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />
§ 5<br />
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu-<br />
oder Durchgang zu schaffen<br />
1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,<br />
2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer<br />
vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist.<br />
Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen<br />
geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder<br />
Durchgangs muss mindestens 2 m betragen.<br />
(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger<br />
zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, ist in den Fällen des<br />
Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine mindestens 3 m breite Zu- oder<br />
Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m zu schaffen. Wände und Decken<br />
von Durchfahrten sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen.<br />
(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestattet werden, wenn<br />
dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.<br />
(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen<br />
Verkehrsfläche entfernt sind, können Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor<br />
und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.<br />
(5) Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger<br />
zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, muss mindestens eine<br />
Außenwand mit notwendigen Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für<br />
Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muss ein<br />
Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens<br />
9 m, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 m von der<br />
Außenwand ermöglichen; größere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken wegen<br />
des Brandschutzes nicht bestehen. Ist eine Rettung von Menschen außer über den<br />
Treppenraum nur von einer bestimmten Gebäudeseite aus möglich, so kann verlangt werden,<br />
dass die befahrbare Fläche an dieser Gebäudeseite anzulegen ist.<br />
(6) Die Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen nach Absatz 5<br />
dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten sowie zu<br />
kennzeichnen. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein.<br />
Die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 müssen nach oben offen sein. Kraftfahrzeuge dürfen<br />
in den Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie auf den befahrbaren Flächen nach Absatz 5<br />
nicht abgestellt werden.<br />
§ 6 (Fn 7) Abstandflächen<br />
§ 6 (Fn 7)<br />
Abstandflächen<br />
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden<br />
freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht<br />
erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,<br />
a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder<br />
mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss<br />
oder
) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand<br />
gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne<br />
Grenzabstand gebaut wird.<br />
(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf<br />
öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen<br />
liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf<br />
andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der<br />
Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen<br />
Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden.<br />
(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für<br />
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,<br />
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden<br />
mit nicht mehr als zwei Wohnungen und<br />
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind<br />
oder gestattet werden.<br />
(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur<br />
Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie<br />
der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine<br />
Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu<br />
ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe<br />
maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen<br />
Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der<br />
Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandfläche außer<br />
Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern.<br />
Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:<br />
1. voll die Höhe von<br />
- Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°,<br />
- Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine<br />
Dachneigung von mehr als 70° haben,<br />
2. zu einem Drittel die Höhe von<br />
- Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°,<br />
- Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche<br />
mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt,<br />
- Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten<br />
eine Dachneigung von mehr als 70° haben.<br />
Das sich ergebende Maß ist H.<br />
(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86<br />
Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist,<br />
- 0,8 H,<br />
- 0,5 H in Kerngebieten,<br />
- 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten.<br />
Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen<br />
beträgt die Tiefe der Abstandfläche<br />
- 0,4 H,
- 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten.<br />
In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die<br />
Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die<br />
jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen<br />
mindestens 3 m betragen. Absatz 16 bleibt unberührt.<br />
(6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16<br />
m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben<br />
Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3<br />
m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten<br />
Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet.<br />
(7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als<br />
1,50 m vor die Außenwand vortreten,<br />
1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen,<br />
wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt<br />
sind,<br />
2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und<br />
Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen<br />
mindestens 2 m entfernt sind, und<br />
3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte,<br />
wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand<br />
in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen<br />
mindestens 3 m entfernt sind.<br />
Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht.<br />
(8) aufgehoben<br />
(9) aufgehoben<br />
(10) Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend<br />
für Anlagen, die nicht Gebäude sind,<br />
1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen<br />
Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder<br />
2. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind,<br />
von Menschen betreten zu werden.<br />
Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die<br />
Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich<br />
bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte<br />
des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen<br />
Mittelpunkt des Mastes.<br />
(11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der<br />
Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne<br />
eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig<br />
- ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,<br />
- einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von<br />
Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe,<br />
- auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut<br />
werden,<br />
- auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.
Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren<br />
Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung<br />
von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der<br />
Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen<br />
Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.<br />
(12) aufgehoben<br />
(13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben<br />
Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6<br />
gestattet werden, wenn die Belichtung der Räume nicht wesentlich beeinträchtigt wird.<br />
(14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von<br />
Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die<br />
Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der<br />
Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und<br />
der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus<br />
können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere<br />
Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des<br />
Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche<br />
Absatz 5 nicht entspricht.<br />
(15) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der<br />
Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, sind zulässig<br />
1. Änderungen innerhalb des Gebäudes,<br />
2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen<br />
mindestens 2,50 m beträgt,<br />
3. Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens<br />
2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen<br />
zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder<br />
Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.<br />
Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung<br />
nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und<br />
2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 11.<br />
(16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet<br />
oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche<br />
Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen.<br />
§ 7 (Fn 8) (aufgehoben)<br />
§ 8 Teilung von Grundstücken<br />
§ 7 (Fn 8)<br />
(aufgehoben)<br />
§ 8<br />
Teilung von Grundstücken<br />
(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung<br />
der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine<br />
Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse<br />
geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes<br />
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats<br />
nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann<br />
sie die Frist durch Zwischenbescheid gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller<br />
um höchstens zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb<br />
der Frist über sie entschieden wurde.<br />
(3) Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein<br />
Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie<br />
als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein<br />
Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.<br />
(4) § 69 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.<br />
§ 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen,<br />
Geländeoberflächen<br />
§ 9<br />
Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen<br />
(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu<br />
belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten, soweit sie nicht<br />
für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Werden diese Flächen als Zugänge,<br />
Zufahrten, Flächen für die Feuerwehr (§ 5), Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze oder als<br />
Arbeitsfläche benötigt, so kann auch deren Wasseraufnahmefähigkeit, Begrünung und<br />
Bepflanzung verlangt werden, soweit es Art und Größe dieser Anlagen zulassen. Ist eine<br />
Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so<br />
sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Bauweise und Gestaltung es zulassen<br />
und die Maßnahme für die Bauherrin oder den Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist.<br />
Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für vorhandene befestigte Flächen mit<br />
mehr als 5.000 m², soweit ihre Erfüllung für die Verpflichteten wirtschaftlich zumutbar ist.<br />
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit wird in den in den Sätzen 3 und 4 geregelten Fällen,<br />
soweit sie nicht offensichtlich ist, nur berücksichtigt, wenn diese von Bauherrin, Bauherr oder<br />
Verpflichteten dargelegt wird.<br />
(2) Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende<br />
Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Bereitstellung auf<br />
dem Grundstück ist nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe<br />
a) eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird<br />
oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich-rechtlich<br />
gesichert ist,<br />
b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 oder<br />
c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist.<br />
Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem<br />
Grundstück. Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet werden, wenn die Art und Lage der<br />
Wohnungen dies nicht erfordern. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die<br />
Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit<br />
und der Schutz der Kinder erfordern.
(3) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die<br />
Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder<br />
Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe<br />
der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.<br />
§ 10 (aufgehoben)<br />
§ 11 Gemeinschaftsanlagen<br />
§ 10<br />
(aufgehoben)<br />
§ 11<br />
Gemeinschaftsanlagen<br />
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,<br />
insbesondere für Spielflächen für Kleinkinder (§ 9 Abs. 2), sonstige Kinderspielflächen und<br />
für Stellplätze und Garagen (§ 51), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind,<br />
obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen<br />
bestimmt sind. Erbbauberechtigte treten an deren Stelle. Sind Bauherrinnen oder Bauherren<br />
nicht Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte, so obliegt ihnen die Beteiligung<br />
an der Herstellung, Instandhaltung und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage. Die<br />
Verpflichtung nach Satz 1 geht mit der Rechtsnachfolge über.<br />
(2) Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung<br />
ihres Zwecks erforderlich ist.<br />
(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bauherrin oder der<br />
Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten<br />
Sicherheit leistet.<br />
§ 12 Gestaltung<br />
Dritter Teil<br />
Bauliche Anlagen<br />
Erster Abschnitt<br />
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung<br />
§ 12<br />
Gestaltung<br />
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz<br />
2 müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff<br />
und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.<br />
(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz<br />
2 sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder<br />
Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die<br />
erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.<br />
§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
§ 13<br />
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten<br />
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der<br />
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom<br />
öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder,<br />
Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und<br />
Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.<br />
(2) Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder<br />
Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Eine<br />
Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen<br />
verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher<br />
Anlagen gestört wird. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.<br />
(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.<br />
Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,<br />
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,<br />
2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen<br />
(Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel<br />
zusammengefasst sind,<br />
3. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die<br />
im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende<br />
Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,<br />
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportplätzen, Sportanlagen und<br />
Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,<br />
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- oder Messegeländen.<br />
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen<br />
Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen an der Stätte der<br />
Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung<br />
über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig; die<br />
jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In<br />
reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben<br />
werden. An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher<br />
Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen<br />
werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.<br />
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf<br />
1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und<br />
Flächen,<br />
2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,<br />
3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,<br />
4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.<br />
§ 14 Baustellen
§ 14<br />
Baustellen<br />
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und<br />
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder<br />
abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die<br />
Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,<br />
sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen<br />
herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.<br />
(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben nach § 63 Abs. 1 und solchen<br />
nach § 67 hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die<br />
Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder<br />
des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau und der<br />
Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen<br />
Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.<br />
(4) Zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen während der<br />
Bauarbeiten durch geeignete Vorkehrungen geschützt und ausreichend bewässert werden.<br />
§ 15 Standsicherheit<br />
§ 15<br />
Standsicherheit<br />
(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein<br />
standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des<br />
Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.<br />
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere Anlagen ist zulässig, wenn<br />
öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der<br />
Anlagen bestehen bleiben.<br />
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
§ 16<br />
Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2<br />
müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser,<br />
Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische<br />
oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.<br />
§ 17 Brandschutz<br />
§ 17<br />
Brandschutz<br />
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz<br />
2 müssen unter Berücksichtigung insbesondere
- der Brennbarkeit der Baustoffe,<br />
- der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in<br />
Feuerwiderstandsklassen,<br />
- der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen,<br />
- der Anordnung von Rettungswegen<br />
so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und<br />
Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie<br />
wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />
(2) Baustoffe, die nach Verarbeitung oder dem Einbau leichtentflammbar sind, dürfen bei der<br />
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im<br />
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht verwendet werden.<br />
(3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei<br />
Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über<br />
einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in<br />
Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe<br />
führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare<br />
Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht<br />
erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in<br />
den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren<br />
zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante<br />
der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr<br />
als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen<br />
Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.<br />
(4) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten<br />
und zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu<br />
versehen.<br />
§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz<br />
§ 18<br />
Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz<br />
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden<br />
sowie den Energieverbrauch senkenden Wärmeschutz haben.<br />
(2) Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.<br />
Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf<br />
Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare<br />
Belästigungen nicht entstehen.<br />
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in<br />
baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
§ 19 Verkehrssicherheit<br />
§ 19<br />
Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten<br />
Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />
(2) Die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen<br />
sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder ihre Nutzung<br />
nicht gefährdet werden.<br />
§ 20 Bauprodukte<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Bauprodukte und Bauarten<br />
§ 20<br />
Bauprodukte<br />
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen<br />
nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck<br />
1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder<br />
nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3<br />
zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach<br />
§ 25 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder<br />
2. nach den Vorschriften<br />
a) des Bauproduktengesetzes<br />
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember<br />
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L<br />
40 v. 11. 2. 1989, S. 12), geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates<br />
vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 v. 30. 8. 1993, S. 1), durch andere<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und andere Vertragsstaaten<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder<br />
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft,<br />
soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des<br />
Bauproduktengesetzes berücksichtigen,<br />
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die<br />
Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-<br />
Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1<br />
festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist.<br />
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen,<br />
dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A<br />
bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.<br />
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2<br />
maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der<br />
in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen<br />
gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als allgemein<br />
anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt<br />
gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es allgemein<br />
anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen<br />
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21),<br />
2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 22) oder<br />
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 23)<br />
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses<br />
Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das<br />
Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in<br />
einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.<br />
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für<br />
bestimmte Bauprodukte, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />
unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und<br />
bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 und der §§ 25 bis 28<br />
zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder<br />
zulassen.<br />
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von<br />
der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit<br />
besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in<br />
der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und<br />
Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 28 zu<br />
erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die<br />
durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der<br />
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.<br />
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen<br />
Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport,<br />
Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle<br />
nach § 28 vorgeschrieben werden.<br />
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten<br />
Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B<br />
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen,<br />
Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem<br />
Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von<br />
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, Bauprodukte<br />
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen<br />
und<br />
2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von<br />
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft die wesentlichen Anforderungen<br />
nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.<br />
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 21<br />
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />
für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2<br />
nachgewiesen ist.<br />
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit<br />
erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zur Verfügung<br />
zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen<br />
kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen<br />
herzustellen. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die<br />
sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit<br />
vorschreiben.<br />
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist<br />
erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen<br />
erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert<br />
werden; § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.<br />
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.<br />
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im<br />
Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />
(1) Bauprodukte,<br />
§ 22<br />
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die<br />
Sicherheit baulicher Anlagen dient oder<br />
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,<br />
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der<br />
Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der<br />
obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.<br />
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 28 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren<br />
Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 23 (Fn 14) Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten<br />
im Einzelfall
§ 23 (Fn 14)<br />
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall<br />
(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall<br />
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr<br />
gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht<br />
erfüllen,<br />
2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der<br />
Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der<br />
Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich<br />
der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 20 Absatz 7<br />
Nummer 2, und<br />
3. nicht geregelte Bauprodukte<br />
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.<br />
Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste<br />
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.<br />
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2<br />
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980(GV. NRW. S.226), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 5. April 2005(GV. NRW. S.274) - SGV. NRW. 224 - verwendet werden,<br />
erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.<br />
§ 24 Bauarten<br />
§ 24<br />
Bauarten<br />
(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es<br />
allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der<br />
Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn<br />
für sie<br />
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder<br />
2. eine Zustimmung im Einzelfall<br />
erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein<br />
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher<br />
Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten<br />
Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit<br />
der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der<br />
obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 20 Abs. 5 und 6 sowie §§ 21<br />
und 23 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind,<br />
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein<br />
festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im<br />
Einzelfall nicht erforderlich ist.<br />
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für<br />
bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />
unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften<br />
dies verlangen oder zulassen.
§ 25 Übereinstimmungsnachweis<br />
§ 25<br />
Übereinstimmungsnachweis<br />
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen<br />
Regeln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als<br />
Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.<br />
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 26) oder<br />
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 27).<br />
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben<br />
werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br />
Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der<br />
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 26 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt<br />
ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten<br />
ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass<br />
diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen<br />
nach Absatz 1 entsprechen.<br />
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat<br />
erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem<br />
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck<br />
abzugeben.<br />
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner<br />
Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer<br />
Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land <strong>Nordrhein</strong>-<br />
<strong>Westfalen</strong>.<br />
§ 26 Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />
§ 26<br />
Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch<br />
werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte<br />
Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im<br />
Einzelfall entspricht.<br />
(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in<br />
den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle<br />
vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur<br />
Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen<br />
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />
§ 27 Übereinstimmungszertifikat<br />
§ 27<br />
Übereinstimmungszertifikat<br />
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 28 zu erteilen,<br />
wenn das Bauprodukt<br />
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der<br />
Zustimmung im Einzelfall entspricht und<br />
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung<br />
nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.<br />
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 28 durchzuführen. Die<br />
Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden<br />
technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />
§ 28 (Fn 14) Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />
§ 28 (Fn 14)<br />
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als<br />
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§<br />
22 Abs. 2),<br />
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der<br />
Übereinstimmung (§ 26 Abs. 2),<br />
3. Zertifizierungsstelle (§ 27 Abs. 1),<br />
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 27 Abs. 2),<br />
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 6 oder<br />
6. Prüfstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 5<br />
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,<br />
persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür<br />
bieten, dass diese Aufgaben den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechend<br />
wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1<br />
ist entsprechend auf die Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten<br />
Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.<br />
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder<br />
gilt auch im Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse<br />
von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder von einem anderen Vertragsstaat des<br />
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den
Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-,<br />
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem<br />
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden<br />
sind.<br />
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische<br />
Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in<br />
dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen<br />
ist, dass die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach<br />
den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines<br />
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen,<br />
zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder<br />
juristischen Personen oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu<br />
prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis<br />
in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt<br />
wird.<br />
§ 29 Wände, Pfeiler und Stützen<br />
Dritter Abschnitt<br />
Wände, Decken und Dächer<br />
§ 29<br />
Wände, Pfeiler und Stützen<br />
(1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen<br />
unbeschadet des § 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende<br />
Mindestanforderungen erfüllen:<br />
(Darstellungen der Tabelle im PDF-Format als Anlage)<br />
(2) Spalte 1 der Tabelle gilt auch für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe sowie für<br />
freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.<br />
(3) Bei der Verwendung normalentflammbarer Baustoffe (B 2) in den Fällen der Zeile 3<br />
Spalten 2 und 3 der Tabelle muss durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf<br />
Nachbargebäude und Brandabschnitte verhindert werden.<br />
(4) Anstelle der in Zeilen 5 und 6 Spalte 3 der Tabelle gestellten Anforderungen sind bei<br />
Wohngebäuden geringer Höhe Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den<br />
wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) zulässig. Für diese Wände<br />
gelten die Vorschriften des § 33 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.<br />
§ 30 Trennwände<br />
(1) Trennwände sind herzustellen<br />
§ 30<br />
Trennwände<br />
1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders genutzten<br />
Räumen,
2. zwischen sonstigen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sowie<br />
zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen.<br />
(2) Öffnungen in Trennwänden sind zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes<br />
erforderlich sind; diese Öffnungen sind mit selbstschließenden Abschlüssen in der<br />
Feuerwiderstandsklasse T 30 zu versehen. Leitungen dürfen durch Trennwände der<br />
Feuerwiderstandsklasse F 90 nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer<br />
und Rauch nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen<br />
werden.<br />
(3) In Dachräumen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge<br />
durch Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30 gegen den nichtausgebauten<br />
Dachraum abzuschließen; dies gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nur einer<br />
Wohnung.<br />
(4) Trennwände nach Absätzen 1 und 3 sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu<br />
führen und entsprechend nach den Zeilen 4 a und 4 b der Tabelle in § 29 Abs. 1 erforderlichen<br />
Feuerwiderstandsdauer auszusteifen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur<br />
Rohdecke geführt, so sind diese Decke und die sie tragenden und aussteifenden Bauteile<br />
mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuführen.<br />
§ 31 Gebäudeabschlusswände<br />
§ 31<br />
Gebäudeabschlusswände<br />
(1) Gebäudeabschlusswände sind herzustellen<br />
1. bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei<br />
Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet<br />
werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden<br />
oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich -<br />
rechtlich gesichert ist,<br />
2. bei Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen<br />
Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück, wenn der umbaute Raum des<br />
Betriebsgebäudes größer als 2000 m³ ist.<br />
(2) Anstelle einzelner Gebäudeabschlusswände ist eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand<br />
zulässig.<br />
(3) Absatz 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,5 m<br />
vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn<br />
sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer<br />
eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.<br />
(4) Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig.<br />
(5) Bei aneinandergereihten Gebäuden sind abweichend von den Werten der Zeile 5 Spalte 2<br />
der Tabelle in § 29 Gebäudeabschlusswände zulässig, die von innen nach außen der<br />
Feuerwiderstandsklasse F 30 und von außen nach innen der Feuerwiderstandsklasse F 90<br />
entsprechen und die außen jeweils eine ausreichend widerstandsfähige Schicht aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen haben. Dies gilt nicht für gemeinsame Gebäudeabschlusswände<br />
nach Absatz 2.
§ 32 Gebäudetrennwände<br />
§ 32<br />
Gebäudetrennwände<br />
(1) Ausgedehnte Gebäude sind durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange<br />
Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet<br />
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes<br />
Bedenken nicht bestehen.<br />
(2) Landwirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen<br />
Betriebsteil durch Brandwände zu unterteilen, wenn der umbaute Raum des Betriebsteiles<br />
größer als 2000 m³ ist.<br />
(3) Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies<br />
erfordert. Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse<br />
T 90 versehen sein. Anstelle eines Abschlusses nach Satz 2 kann eine Schleuse mit Wänden<br />
und Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A)<br />
sowie mit einem nichtbrennbaren Fußbodenbelag (A), die mit selbstschließenden Abschlüssen<br />
mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 versehen ist, angeordnet werden.<br />
(4) In Gebäudetrennwänden können Teilflächen mit lichtdurchlässigen Baustoffen gestattet<br />
werden, wenn diese Flächen insgesamt der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen.<br />
§ 33 Brandwände<br />
§ 33<br />
Brandwände<br />
(1) Brandwände müssen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen hergestellt sein; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre<br />
Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude<br />
oder Brandabschnitte verhindern.<br />
(2) Brandwände müssen durchgehend in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Es<br />
ist zulässig, dass anstelle von Brandwänden Wände zur Unterteilung eines Gebäudes<br />
geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn<br />
1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,<br />
2. die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,<br />
3. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, in der<br />
Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A)<br />
hergestellt sind,<br />
4. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, in der<br />
Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A)<br />
hergestellt sind,<br />
5. die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände<br />
angeordnet sind, in allen Geschossen in der Feuerwiderstandsklasse F 90<br />
und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB)<br />
hergestellt sind und
6. Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet oder andere Vorkehrungen<br />
so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte<br />
nicht zu befürchten ist.<br />
(3) Die Brandwand ist bei Gebäuden geringer Höhe durchgehend mindestens bis unmittelbar<br />
unter die Dachhaut zu führen. Bei sonstigen Gebäuden ist sie durchgehend entweder 0,30 m<br />
über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden<br />
Stahlbetonplatte in der Feuerwiderstandsklasse F 90 abzuschließen. Bei Gebäuden mit<br />
weicher Bedachung (§ 35 Abs. 3) ist die Brandwand 0,50 m über Dach zu führen.<br />
(4) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände oder die Stahlbetonplatte nach<br />
Absatz 3 Satz 2 nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen,<br />
dass der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; für<br />
Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.<br />
(5) Leitungen dürfen durch Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung<br />
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.<br />
(6) Müssen Gebäude und Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine<br />
Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die Wand über die innere Ecke<br />
mindestens 3 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem<br />
Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.<br />
§ 34 Decken<br />
§ 34<br />
Decken<br />
(1) Decken sowie deren Bekleidung müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres<br />
Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:<br />
(Darstellungen der Tabelle im PDF-Format als Anlage)<br />
(2) Spalte 1 der Tabelle gilt auch für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe sowie für<br />
freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.<br />
(3) Decken und ihre Unterstützung zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem<br />
Wohnteil eines Gebäudes sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen<br />
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen.<br />
(4) Bei Decken eingeschossiger Gebäude werden keine Anforderungen an die<br />
Feuerwiderstandsklasse gestellt, wenn sich über der Decke nur das Dach oder ein nicht<br />
benutzbarer Dachraum befindet.<br />
(5) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben ist, sind<br />
zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen müssen mit<br />
selbstschließenden Abschlüssen entsprechend der Feuerwiderstandsklasse der Decken<br />
versehen werden; dies gilt nicht für den Abschluss von Öffnungen bei einschiebbaren<br />
Bodentreppen und Leitern nach § 36 Abs. 2 Satz 2. Leitungen dürfen durch Decken, für die<br />
die Feuerwiderstandsklasse F 90 vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine<br />
Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen<br />
hiergegen getroffen sind.<br />
(6) Absatz 5 gilt nicht für Decken in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei<br />
Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
§ 35 Dächer<br />
§ 35<br />
Dächer<br />
(1) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte<br />
Bedachung).<br />
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind bei Gebäuden<br />
geringer Höhe zulässig, wenn die Gebäude<br />
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,<br />
2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen<br />
Abstand von mindestens 15 m,<br />
3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die<br />
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens<br />
24 m,<br />
4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten<br />
auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m<br />
einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden<br />
geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen in den Fällen<br />
1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,<br />
2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,<br />
3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m und<br />
4. der Nummer 4 ein Abstand von mindestens 3 m.<br />
Auf den Abstand nach Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 dürfen angrenzende öffentliche<br />
Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen bis zu ihrer Mitte<br />
angerechnet werden.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für<br />
1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />
2. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,<br />
3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />
4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge<br />
nur zu Wohnungen führen.<br />
(4) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können<br />
1. für lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in<br />
Bedachungen nach Absatz 1 und<br />
2. für begrünte Bedachungen<br />
zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.<br />
(5) An Dächer, bei denen aufgrund ihrer Anordnung die Übertragung von Feuer auf andere<br />
Gebäude oder Gebäudeteile zu befürchten ist, können besondere Anforderungen gestellt<br />
werden. Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine<br />
Brandbeanspruchung von innen nach außen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen.<br />
Öffnungen in Dachflächen müssen mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss entfernt sein;<br />
eine geringere Entfernung ist zulässig, wenn der Abstand zu Öffnungen in der<br />
gegenüberliegenden Dachfläche mindestens 4 m beträgt.
(6) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und<br />
Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude<br />
oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von<br />
Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände (§<br />
31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein.<br />
(7) Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens<br />
in der Feuerwiderstandsklasse F 90 erstellt sind, anschließen, sind in einem mindestens 5 m<br />
breiten Streifen vor diesen Wänden in mindestens der gleichen Feuerwiderstandsklasse<br />
herzustellen wie die Decken des höheren Gebäudes. In diesem Bereich sind Dachhaut und<br />
Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen gegen Entflammen zu schützen. Dies gilt nicht<br />
für Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe.<br />
(8) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz<br />
gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.<br />
(9) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen<br />
anzubringen.<br />
Vierter Abschnitt<br />
Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen<br />
§ 36 Treppen<br />
§ 36<br />
Treppen<br />
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines<br />
Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere<br />
Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf<br />
andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung<br />
gestattet werden.<br />
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.<br />
Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden geringer Höhe als Zugang zu einem<br />
Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die<br />
keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken<br />
nicht bestehen.<br />
(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind sie aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit<br />
nicht mehr als zwei Wohnungen.<br />
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind die<br />
notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen anderen angeschlossenen Geschossen zu führen;<br />
sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.<br />
(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss<br />
mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine<br />
Breite von 0,8 m.<br />
(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer<br />
nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe<br />
gefordert werden.
(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch<br />
Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen<br />
unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.<br />
(8) Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf Stufen,<br />
verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit auch unter Berücksichtigung der<br />
Belange Behinderter oder alter Menschen Bedenken nicht bestehen.<br />
(9) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe<br />
mindestens 1,10 m hoch sein.<br />
(10) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe<br />
aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief<br />
sein soll, wie die Tür breit ist.<br />
(11) Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.<br />
§ 37 Treppenräume<br />
§ 37<br />
Treppenräume<br />
(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum)<br />
liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit sind<br />
notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig.<br />
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens<br />
ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung<br />
erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt<br />
sein, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.<br />
(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu<br />
notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.<br />
(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer Außenwand liegen.<br />
Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen (innenliegende notwendige<br />
Treppenräume) sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet<br />
werden kann.<br />
(5) Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der<br />
Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum<br />
zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie<br />
1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,<br />
2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes<br />
erfüllen,<br />
3. rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben<br />
und<br />
4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen<br />
Fluren, sein.<br />
Abweichungen von Satz 2 Nummern 2 und 4 können zugelassen werden, wenn Bedenken<br />
wegen des Brandschutzes nicht bestehen.<br />
(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer<br />
Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein.
(7) Die Wände notwendiger Treppenräume und ihrer Zugänge zum Freien sind<br />
1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in<br />
den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB),<br />
2. in anderen Gebäuden in der Bauart von Brandwänden (§ 33)<br />
herzustellen. Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, den Anforderungen des §<br />
29 Abs. 1 entsprechen und durch andere an diese Außenwände anschließende Bauteile nicht<br />
gefährdet werden können. Bauteile dürfen in Treppenraumwände nur so weit eingreifen, dass<br />
der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; für Leitungen,<br />
Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dieses entsprechend. Leitungen dürfen durch<br />
Treppenraumwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und<br />
Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.<br />
(8) Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume ist<br />
1. in Gebäuden geringer Höhe mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F<br />
30,<br />
2. in anderen Gebäuden mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90<br />
herzustellen. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach oder ein Hohlraum nach § 2<br />
Abs. 6 Satz 2 ist.<br />
(9) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen<br />
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen,<br />
2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens<br />
schwerentflammbaren Baustoffen<br />
bestehen. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht<br />
bestehen.<br />
(10) In notwendigen Treppenräumen müssen<br />
1. Öffnungen zum Kellergeschoss, zu nicht ausgebauten Dachräumen,<br />
Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu<br />
Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² Nutzfläche ohne notwendige Flure<br />
rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T<br />
30,<br />
2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, rauchdichte und selbstschließende<br />
Türen und<br />
3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden geringer Höhe dichtschließende<br />
Türen<br />
erhalten.<br />
(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige<br />
Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit einer<br />
Größe von mindestens 0,5 m² haben, die geöffnet werden können. Innenliegende notwendige<br />
Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der<br />
Geländeoberfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben.<br />
(12) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche sowie bei<br />
innenliegenden notwendigen Treppenräumen muss an der obersten Stelle eines notwendigen<br />
Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine<br />
Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 von Hundert der<br />
Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m² haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss
und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Abweichungen können<br />
zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.<br />
(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei<br />
Wohnungen. Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.<br />
§ 38 Notwendige Flure und Gänge<br />
§ 38<br />
Notwendige Flure und Gänge<br />
(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu<br />
Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige<br />
Flure gelten nicht<br />
1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer<br />
Größe,<br />
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder<br />
Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht<br />
mehr als 400 m² beträgt.<br />
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr<br />
ausreichen; Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte und<br />
selbstschließende Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei<br />
Stufen unzulässig.<br />
(3) Notwendige Flure, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen oder die als Stichflure nur<br />
eine Fluchtrichtung haben, dürfen bis zur Einmündung in einen notwendigen Treppenraum,<br />
den davor liegenden offenen Gang oder in eine Schleuse höchstens 10 m lang sein. Der<br />
Stichflur darf 20 m lang sein, wenn die Räume einen zweiten Rettungsweg haben.<br />
(4) Wände notwendiger Flure sind unbeschadet der §§ 29 bis 33<br />
1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und<br />
2. in anderen Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und<br />
- in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-AB) oder<br />
- mit einer beidseitig angeordneten ausreichend widerstandsfähigen Schicht<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
herzustellen. Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an den oberen Raumabschluss zu<br />
führen, der die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die Wand hat (Fluchttunnel). Türen in<br />
diesen Wänden müssen dicht schließen; Türen in Wänden von notwendigen Fluren nach<br />
Absatz 3 müssen rauchdicht und selbstschließend sein.<br />
(5) Wände und Brüstungen von notwendigen Fluren, die als offene Gänge vor den<br />
Außenwänden angeordnet werden, sind<br />
1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und<br />
2. in anderen Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den<br />
wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-AB)<br />
herzustellen. Fenster sind in diesen Wänden ab einer Brüstungshöhe von 0,9 m zulässig. Im<br />
Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.<br />
(6) Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in notwendigen Fluren<br />
und offenen Gängen außer in Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen
estehen. Fußbodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar (B 1) sein.<br />
Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.<br />
§ 39 Aufzüge<br />
§ 39<br />
Aufzüge<br />
(1) Aufzugsanlagen müssen weitergehenden Anforderungen aufgrund des § 11 des<br />
Gerätesicherheitsgesetzes auch dann entsprechen, wenn sie weder gewerblichen noch<br />
wirtschaftlichen Zwecken dienen und in ihrem Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer<br />
beschäftigt werden. Dies gilt auch für die Vorschriften über die Prüfung durch<br />
Sachverständige mit der Maßgabe, dass festgestellte Mängel auch der unteren<br />
Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen sind.<br />
(2) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben. In einem<br />
Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Die Wände der Fahrschächte sind in der<br />
Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
(F 90-AB) herzustellen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind<br />
- innerhalb eines Raumes und<br />
- innerhalb eines Treppenraumes nach § 37 in Gebäuden mit nicht mehr als<br />
fünf Geschossen über der Geländeoberfläche<br />
zulässig; die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.<br />
(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die<br />
Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom<br />
Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben.<br />
(4) Fahrschachttüren oder andere Abschlüsse in Schachtwänden nach Absatz 2 Satz 1 sind so<br />
herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.<br />
(5) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei<br />
übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten Güteraufzügen,<br />
Kleingüteraufzügen, Lagerhausaufzügen, Behindertenaufzügen und bei Aufzugsanlagen, die<br />
den bundesrechtlichen Vorschriften aufgrund von § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes nicht<br />
unterliegen, kann von den Anforderungen nach Absätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn<br />
wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.<br />
(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche müssen Aufzüge<br />
in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von<br />
Kinderwagen, Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muss; das oberste<br />
Geschoss ist nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder<br />
wenn durch den nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses Wohnungen geschaffen werden.<br />
Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von<br />
mindestens 1,10 m x 2,10 m haben; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von<br />
mindestens 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche<br />
vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare<br />
Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben und von allen Wohnungen in dem<br />
Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein; ihre Türen<br />
müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. § 55 Abs. 4 Sätze 2 bis 6<br />
gilt entsprechend.
(7) Aufzüge müssen zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein. Von mehreren Aufzügen<br />
muss mindestens einer zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein.<br />
§ 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte<br />
§ 40<br />
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte<br />
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder<br />
von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge oder<br />
Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirr anzubringen, die eine Reinigung von außen<br />
ermöglichen.<br />
(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher<br />
Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden<br />
können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs<br />
verlangt werden.<br />
(3) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind<br />
unzulässig.<br />
(4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90<br />
m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.<br />
Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder<br />
ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante<br />
entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen<br />
oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können.<br />
§ 41 Umwehrungen<br />
§ 41<br />
Umwehrungen<br />
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen<br />
bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu<br />
umwehren. Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht, wie<br />
bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.<br />
(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum<br />
Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen<br />
herausragen.<br />
(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu<br />
umwehren oder verkehrssicher abzudecken; Abdeckungen an und in öffentlichen<br />
Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.<br />
(4) Notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:<br />
1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken,<br />
Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m<br />
bis zu 12 m 0,90 m,<br />
2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.<br />
(5) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m mindestens 0,80 m,<br />
darüber mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch
andere brüstungsähnliche Vorrichtungen diese Mindesthöhen eingehalten werden. Soll die<br />
Absturzsicherung im Wesentlichen durch eine Umwehrung, wie Geländer, erbracht werden,<br />
so sind die Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten. Im Erdgeschoss können geringere<br />
Brüstungshöhen gestattet werden.<br />
Fünfter Abschnitt<br />
Haustechnische Anlagen<br />
§ 42 Lüftungsanlagen, Installationsschächte<br />
und Installationskanäle<br />
§ 42<br />
Lüftungsanlagen, Installationsschächte<br />
und Installationskanäle<br />
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von<br />
Feuerstätten nicht beeinträchtigen.<br />
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken<br />
wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsanlagen, ausgenommen in Gebäuden<br />
geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Gebäudetrennwände überbrücken, sind so<br />
herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte,<br />
Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können.<br />
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume<br />
übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein.<br />
(4) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. In Lüftungsleitungen<br />
dürfen Abgase von Feuerstätten eingeleitet werden, wenn die Abluft ins Freie geführt wird<br />
und Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes nicht bestehen. Die<br />
Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in<br />
Lüftungsleitungen unzulässig.<br />
(5) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 4, für<br />
Installationsschächte und Installationskanäle die Absätze 2 und 3 Satz 2 sinngemäß.<br />
(6) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Lüftungsanlagen sowie<br />
Installationsschächte und -kanäle in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,<br />
innerhalb einer Wohnung oder innerhalb einer Nutzungseinheit vergleichbarer Größe.<br />
§ 43 Feuerungsanlagen, Wärme-<br />
und Brennstoffversorgungsanlagen<br />
§ 43<br />
Feuerungsanlagen, Wärme-<br />
und Brennstoffversorgungsanlagen<br />
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und<br />
Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen<br />
ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und
Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu<br />
Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen können. Die Weiterleitung von Schall in<br />
fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu<br />
reinigen sein. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen in einem Abstand von weniger<br />
als 100 m zu Wald nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen<br />
gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht.<br />
(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1<br />
Sätze 1 und 2 sinngemäß.<br />
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotore und Verdichter sowie Behälter für brennbare<br />
Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage,<br />
Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen können.<br />
(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase<br />
ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach<br />
abzuleiten. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die<br />
Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.<br />
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die<br />
Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige<br />
Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins Freie geleitet<br />
werden, wenn<br />
1. eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit<br />
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und<br />
2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW<br />
zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet<br />
und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig<br />
1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum<br />
gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht<br />
entstehen,<br />
2. Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr<br />
als 11 kW, wenn der Aufstellungsraum einen Rauminhalt von mehr als 15<br />
m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet<br />
werden kann, hat,<br />
3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die<br />
nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn<br />
diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die<br />
Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, dass Gefahren<br />
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(7) Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von<br />
Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrin oder der Bauherr sich<br />
von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister<br />
bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />
befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Bei der Errichtung von<br />
Schornsteinen soll vor Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt<br />
worden sein. Stellt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der<br />
Bezirksschornsteinfegermeister Mängel fest, hat sie oder er diese Mängel der<br />
Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(8) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere<br />
Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass<br />
gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.<br />
(9) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht<br />
entstehen.<br />
§ 44 Wasserversorgungsanlagen<br />
§ 44<br />
Wasserversorgungsanlagen<br />
(1) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass<br />
sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.<br />
(2) Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler<br />
haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit<br />
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.<br />
(3) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen;<br />
Abweichungen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden.<br />
§ 45 (Fn 11) (aufgehoben)<br />
§ 46 Abfallschächte<br />
§ 45 (Fn 11)<br />
(aufgehoben)<br />
§ 46<br />
Abfallschächte<br />
(1) Abfallschächte dürfen nicht errichtet werden. Bestehende Abfallschächte sind spätestens<br />
bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen. Die zu ihrem Befüllen vorgesehenen<br />
Öffnungen sind bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zu verschließen. Bis sie stillgelegt werden,<br />
gelten für bestehende Abfallschächte die Absätze 2 bis 5.<br />
(2) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume dürfen nicht in<br />
Aufenthaltsräumen und nicht an Wänden von Wohn- und Schlafräumen liegen.<br />
Einfüllöffnungen dürfen nicht in Treppenräumen liegen. Abfallschächte und Sammelräume<br />
müssen aus Bauteilen der Feuerwiderstandsklasse F90 bestehen. Die Bauteile sowie<br />
Bekleidungen, Dämmstoffe und innere Wandschalen und Einrichtungen innerhalb des<br />
Schachtes und des Sammelraumes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der<br />
Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.<br />
(3) Vorhandene Abfallschächte müssen so beschaffen sein, dass sie Abfälle sicher abführen,<br />
dass Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und dass die<br />
Weiterleitung von Schall gedämmt wird. Eine ständig wirkende Lüftung muss gesichert sein.<br />
(4) Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, dass Staubbelästigungen nicht auftreten<br />
und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes<br />
muss eine Reinigungsöffnung vorhanden sein. Alle Öffnungen müssen Verschlüsse aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(5) Der Abfallschacht muss in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Die inneren<br />
Zugänge des Sammelraumes müssen selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse T90<br />
haben. Der Sammelraum muss vom Freien aus zugänglich und entleerbar sein. Die Abfälle<br />
sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln. Der Sammelraum muss eine ständig<br />
wirksame Lüftung und einen Bodenablauf mit Geruchverschluss haben.<br />
§ 47 (aufgehoben)<br />
§ 48 Aufenthaltsräume<br />
§ 47<br />
(aufgehoben)<br />
Sechster Abschnitt<br />
Aufenthaltsräume und Wohnungen<br />
§ 48<br />
Aufenthaltsräume<br />
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine<br />
lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht<br />
mehr als zwei Wohnungen, für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im<br />
Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen kann eine geringere<br />
lichte Höhe gestattet werden, wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht bestehen.<br />
Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine ausreichende lichte Höhe über<br />
mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50<br />
m bleiben außer Betracht.<br />
(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und<br />
Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden<br />
können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein<br />
Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß ist zulässig, wenn wegen<br />
der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. Oberlichte anstelle von Fenstern sind zulässig,<br />
wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken nicht bestehen.<br />
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine<br />
ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist.<br />
(4) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne<br />
Fenster zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gesichert ist. Küchen sind ohne eigene Fenster<br />
zulässig, wenn sie eine Sichtverbindung zu einem Aufenthaltsraum mit Fenstern nach Absatz<br />
2 Sätze 1 und 2 haben und eine wirksame Lüftung gesichert ist. Bei Aufenthaltsräumen, die<br />
nicht dem Wohnen dienen, ist anstelle einer ausreichenden Beleuchtung mit Tageslicht und<br />
Lüftung durch Fenster eine Ausführung nach Satz 1 zulässig, wenn wegen der Gesundheit<br />
Bedenken nicht bestehen. Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen anstelle einer<br />
Lüftung durch Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen haben, wenn wegen der<br />
Gesundheit Bedenken nicht bestehen und die Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen.<br />
(5) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit<br />
Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sportund<br />
Spielräume sowie ähnliche Räume; Absatz 4 gilt sinngemäß. Einzelne Aufenthaltsräume,<br />
die dem Wohnen dienen, sind im Kellergeschoss zulässig, wenn sie zu einer Wohnung im<br />
Erdgeschoss gehören und mit dieser über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar<br />
verbunden sind. Im Übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur
zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die<br />
Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über<br />
dem Fußboden liegt.<br />
(6) Räume nach Absatz 5 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die<br />
ins Freie führen. Die Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im<br />
Kellergeschoss durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F90 und in den wesentlichen Teilen<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-AB) abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen<br />
der Feuerwiderstandsklasse T30 entsprechen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr<br />
als zwei Wohnungen.<br />
§ 49 Wohnungen<br />
§ 49<br />
Wohnungen<br />
(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich<br />
abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von<br />
einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Dies gilt nicht für<br />
Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Wohnungen in<br />
Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben;<br />
gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die<br />
Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.<br />
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses<br />
barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine<br />
Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.<br />
Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit<br />
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger<br />
Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst<br />
nicht notwendigen Aufzugs erfordern.<br />
(3) Wohnungen müssen durchlüftet werden können. Reine Nordlage aller Wohn- und<br />
Schlafräume ist unzulässig.<br />
(4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstellraum<br />
verfügen. Der Abstellraum soll mindestens 6 m² groß sein; davon soll außer in<br />
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine Abstellfläche von mindestens 0,5<br />
m² innerhalb der Wohnung liegen.<br />
(5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht erreichbare und<br />
zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für Rollstühle, Gehwagen<br />
und ähnliche Hilfsmittel hergestellt werden.<br />
(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume zur<br />
gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.<br />
§ 50 Bäder und Toilettenräume<br />
§ 50<br />
Bäder und Toilettenräume<br />
(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben.
(2) Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss mindestens eine<br />
Toilette haben. Sie muss mit Wasserspülung versehen sein, wenn sie an eine dafür geeignete<br />
Sammelkanalisation oder an eine Kleinkläranlage angeschlossen werden kann. In Bädern von<br />
Wohnungen dürfen nur Toiletten mit Wasserspülung angeordnet werden. Toilettenräume für<br />
Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen.<br />
(3) Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung<br />
gewährleistet ist.<br />
Siebenter Abschnitt<br />
Besondere Anlagen<br />
§ 51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder<br />
§ 51<br />
Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder<br />
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und<br />
Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn<br />
und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen<br />
Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug<br />
erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von<br />
Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen<br />
Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlagen<br />
hergestellt werden.<br />
(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen ihrer<br />
Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich.<br />
(3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung<br />
davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck<br />
öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs<br />
dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf<br />
einem anderen Grundstück herzustellen sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem<br />
Baugrundstück herzustellen.<br />
(4) Die Gemeinde kann für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte Fälle<br />
durch Satzung bestimmen, dass<br />
1. notwendige Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder<br />
bei bestehenden baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit<br />
oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung<br />
städtebaulicher Missstände dies erfordert,<br />
2. die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen untersagt oder<br />
eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die<br />
Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder<br />
der Schutz von Kindern dies rechtfertigen.<br />
(5) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen<br />
Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der<br />
notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von<br />
Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen<br />
Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze
oder Garagen aufgrund einer Satzung nach Absatz 4 Nr. 2 untersagt oder eingeschränkt, so ist<br />
für die Differenz zwischen notwendigen Stellplätzen und hergestellten zulässigen Stellplätzen<br />
oder Garagen ein Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Den Geldbetrag zieht die Gemeinde<br />
ein. Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von<br />
Parkeinrichtungen nach Absatz 6 Buchstabe a einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im<br />
Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten. Die<br />
Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.<br />
(6) Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist zu verwenden<br />
a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,<br />
b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs oder<br />
c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.<br />
Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die<br />
Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.<br />
(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre<br />
Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen,<br />
die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Es<br />
kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.<br />
(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet<br />
werden. Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1<br />
sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet<br />
oder sonst überlassen werden, wenn und solange sie nicht für Nutzer und Besucher benötigt<br />
werden.<br />
(9) Werden in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt war, Wohnungen<br />
durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze und<br />
Garagen entsprechend Absatz 2 nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück<br />
nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.<br />
§ 52 Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter<br />
§ 52<br />
Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter<br />
(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine ordnungsgemäße<br />
Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe<br />
müssen ausreichend zu lüften sein.<br />
(2) Die ins Freie führenden Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe<br />
und Breite müssen so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie<br />
gelangen können.<br />
(3) Bauteile wie Wände, Decken, Fußböden müssen gegen schädliche Einflüsse der Stallluft,<br />
der Jauche und des Flüssigmists geschützt sein. Der Fußboden des Stalles oder darunter<br />
liegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein. Für Pferdeställe, Schafställe,<br />
Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe, Laufställe und für Räume, in denen<br />
Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Abweichungen zugelassen werden.<br />
(4) Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen. Die Wände müssen<br />
bis in ausreichender Höhe wasserdicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten
sind in wasserdichte Jauchebehälter oder Flüssigmistbehälter zu leiten, die keine Verbindung<br />
zu anderen Abwasseranlagen haben dürfen.<br />
(5) Dungstätten, Jauchebehälter und Flüssigmistbehälter sollen<br />
entfernt sein.<br />
1. von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m,<br />
2. von der Nachbargrenze mindestens 2 m,<br />
3. von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m und<br />
4. von Brunnen und oberirdischen Gewässern mindestens 15 m<br />
(6) Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und<br />
Böden haben und so angeordnet, hergestellt und instandgehalten werden, dass Gefahren oder<br />
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Sickersäfte sind einwandfrei zu beseitigen.<br />
Absatz 5 Nr. 4 gilt entsprechend.<br />
§ 53 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude<br />
§ 53<br />
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude<br />
(1) Die §§ 29 bis 52 gelten nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde<br />
Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen<br />
(Behelfsbauten).<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und für<br />
freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur<br />
für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten<br />
sowie für Gebäude mit Abstellräumen nach § 6 Abs. 11.<br />
(3) Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur<br />
erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht nutzbar sein und müssen von<br />
den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände (§<br />
33) sind mindestens alle 30,0 m anzuordnen und stets 0,30 m über Dach und vor die<br />
Seitenwände zu führen.<br />
§ 54 Sonderbauten<br />
§ 54<br />
Sonderbauten<br />
(1) Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im<br />
Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1<br />
besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im Einzelfall gestattet<br />
werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften<br />
a) wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume<br />
oder<br />
b) wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1<br />
nicht bedarf.<br />
(2) Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf<br />
dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe<br />
der auf Baugrundstücken freizuhaltenden Flächen,<br />
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,<br />
3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden<br />
Grundstücken,<br />
4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit,<br />
Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder<br />
Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,<br />
5. Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,<br />
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,<br />
7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie die Treppen,<br />
Treppenräume, Flure, Ausgänge, sonstige Rettungswege und ihre<br />
Kennzeichnung,<br />
8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl<br />
der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten,<br />
Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,<br />
9. die Lüftung,<br />
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,<br />
11. die Wasserversorgung,<br />
12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von Abfällen,<br />
13. die Stellplätze und Garagen sowie die Abstellplätze für Fahrräder,<br />
14. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,<br />
15. die Anlage von Grünstreifen, Baumbepflanzungen und anderen<br />
Pflanzungen sowie die Begrünung von Aufschüttungen und Abgrabungen,<br />
16. Löschwasser-Rückhalteanlagen,<br />
17. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der<br />
Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter,<br />
18. die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb<br />
eines Gebäudes,<br />
19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt,<br />
20. weitere Bescheinigungen, die nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach<br />
abschließender Fertigstellung der baulichen Anlagen zu erbringen sind,<br />
21. Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall,<br />
22. Prüfungen und Prüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind<br />
(wiederkehrende Prüfungen), sowie die Bescheinigungen, die hierfür zu<br />
erbringen sind,<br />
23. den Betrieb und die Benutzung.<br />
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten insbesondere für die in § 68 Abs. 1 Satz 3<br />
aufgeführten Vorhaben.
§ 55 (Fn 5) Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher<br />
Anlagen<br />
§ 55 (Fn 5)<br />
Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen<br />
(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen<br />
Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und<br />
Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend<br />
genutzt werden können.<br />
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für<br />
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,<br />
2. Sport- und Freizeitstätten,<br />
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,<br />
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />
5. Verkaufs- und Gaststätten,<br />
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.<br />
Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens<br />
jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.<br />
(3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder<br />
ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie<br />
1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Menschen mit<br />
Behinderungen,<br />
2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen<br />
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für<br />
die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.<br />
(4) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3<br />
müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine<br />
lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende<br />
Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein,<br />
sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren<br />
Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein<br />
Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben.<br />
Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und<br />
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen<br />
Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch<br />
für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu<br />
kennzeichnen.<br />
(5) § 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Geschossen, soweit Geschosse<br />
von Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.<br />
(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können zugelassen werden, soweit die<br />
Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung<br />
oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen<br />
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 56 Grundsatz<br />
Vierter Teil<br />
Die am Bau Beteiligten<br />
§ 56<br />
Grundsatz<br />
Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch<br />
baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2<br />
sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am<br />
Bau Beteiligten (§§ 58 bis 59 a) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften eingehalten werden.<br />
§ 57 Bauherrin, Bauherr<br />
§ 57<br />
Bauherrin, Bauherr<br />
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines<br />
genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen<br />
Entwurfsverfasser (§ 58), Unternehmerinnen oder Unternehmer (§ 59) und eine Bauleiterin<br />
oder einen Bauleiter (§ 59 a) zu beauftragen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat gegenüber<br />
der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen<br />
Anzeigen und Nachweise zu erbringen, soweit hierzu nicht die Bauleiterin oder der Bauleiter<br />
verpflichtet ist.<br />
(2) Bei technischen einfachen baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen im<br />
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, dass eine<br />
Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter<br />
beauftragt werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt<br />
werden, ist die Beauftragung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich,<br />
wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit<br />
mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder<br />
Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.<br />
(3) Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn beauftragten Personen für ihre Aufgabe<br />
nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und<br />
während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt<br />
oder Sachverständige beauftragt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten<br />
einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige beauftragt sind.<br />
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Bauvorhaben, die gemäß § 67 von der Genehmigungspflicht<br />
freigestellt sind.<br />
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen der Bauleiterin oder des<br />
Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und während der Bauausführung<br />
einen Wechsel dieser Personen mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass für<br />
bestimmte Arbeiten die Unternehmerinnen oder Unternehmer namhaft gemacht werden.<br />
Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr<br />
dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
(6) Die Bauherrin oder der Bauherr trägt die Kosten für<br />
1. die Entnahme von Proben und deren Prüfung (§ 81 Abs. 3),
2. für die Tätigkeit von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen<br />
aufgrund von § 61 Abs. 3 sowie von Rechtsverordnungen nach § 85 Abs. 2<br />
Nr. 3.<br />
§ 58 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser<br />
§ 58<br />
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser<br />
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung<br />
zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die<br />
Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die<br />
Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die<br />
Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert<br />
werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
entsprechen.<br />
(2) Besitzt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten<br />
nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass<br />
geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen werden. Diese sind für die von<br />
ihnen gelieferten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller<br />
Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.<br />
(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 19 und § 69 Abs. 1<br />
Satz 2 sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die<br />
Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.<br />
§ 59 Unternehmerin, Unternehmer<br />
§ 59<br />
Unternehmerin, Unternehmer<br />
(1) Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihr<br />
oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den<br />
sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der<br />
Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise<br />
über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf<br />
der Baustelle bereitzuhalten. Sie oder er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 75, Arbeiten<br />
nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und<br />
Anweisungen an der Baustelle vorliegen.<br />
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für<br />
Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und<br />
Einrichtungen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung<br />
der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit<br />
besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder er für diese Bauarbeiten<br />
geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.<br />
(3) Besitzt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die<br />
erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass<br />
Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder Fachleute herangezogen werden. Diese
sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen ihrer oder<br />
seiner Arbeiten mit denen der Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder Fachleute<br />
ist die Unternehmerin oder der Unternehmer verantwortlich.<br />
§ 59 a Bauleiterin, Bauleiter<br />
§ 59 a<br />
Bauleiterin, Bauleiter<br />
(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem<br />
öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den<br />
Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu<br />
erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb<br />
der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der<br />
Unternehmerinnen oder der Unternehmer und auf die Einhaltung der<br />
Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder<br />
Unternehmer bleibt unberührt.<br />
(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Anzeigen nach § 75 Abs. 7 und § 82 Abs. 2 zu<br />
erstatten, sofern dies nicht durch die Bauherrin oder den Bauherrn geschieht.<br />
(3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche<br />
Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über<br />
die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass<br />
Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die<br />
Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit<br />
der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander<br />
abzustimmen.<br />
§ 60 Bauaufsichtsbehörden<br />
(1) Bauaufsichtsbehörden sind:<br />
Fünfter Teil<br />
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren<br />
Erster Abschnitt<br />
Bauaufsichtsbehörden<br />
§ 60<br />
Bauaufsichtsbehörden<br />
1. Oberste Bauaufsichtsbehörde: das für die Bauaufsicht zuständige<br />
Ministerium;<br />
2. Obere Bauaufsichtsbehörde: die Bezirksregierungen für die kreisfreien<br />
Städte und Kreise sowie in den Fällen des § 80, im Übrigen die Landräte als<br />
untere staatliche Verwaltungsbehörden;<br />
3. Untere Bauaufsichtsbehörden:<br />
a) die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und die<br />
Mittleren kreisangehörigen Städte,
als Ordnungsbehörden.<br />
b) die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden<br />
(2) Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der<br />
Gefahrenabwehr. § 86 bleibt unberührt.<br />
(3) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit<br />
Personen zu besetzen, die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen<br />
Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"<br />
führen dürfen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts,<br />
der Bautechnik und der Baugestaltung haben.<br />
§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />
§ 61<br />
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der<br />
Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer<br />
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die<br />
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen<br />
Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich<br />
geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.<br />
(2) Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung (§ 75) oder einer Zustimmung nach § 80<br />
können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder<br />
unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche Anlage<br />
benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen<br />
oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung oder Zustimmung<br />
errichtet werden dürfen.<br />
(3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und<br />
sachverständige Stellen heranziehen.<br />
(4) Sind Bauprodukte entgegen § 25 Abs. 4 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren<br />
Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />
(5) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn Bauprodukte verwendet<br />
werden, die unberechtigt mit der CE - Kennzeichnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-<br />
Zeichen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.<br />
(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung<br />
ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.<br />
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird<br />
insoweit eingeschränkt.<br />
§ 62 Sachliche Zuständigkeit<br />
§ 62<br />
Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die<br />
Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung, die Instandhaltung und den Abbruch<br />
baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2<br />
ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben<br />
§ 63 (Fn 2, 10) Genehmigungsbedürftige Vorhaben<br />
§ 63 (Fn 2, 10)<br />
Genehmigungsbedürftige Vorhaben<br />
(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen<br />
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der<br />
Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Soweit<br />
für das bauliche Vorhaben nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 20, 21, 27, 28 des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>(UVPG NW) eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist,<br />
müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des<br />
Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.<br />
(2) Die Genehmigung nach § 4 und § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch<br />
wenn sie im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt<br />
wird, die Erlaubnis nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes, die Anlagengenehmigung nach §<br />
8 des Gentechnikgesetzes, die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Abfallgesetzes und die<br />
Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Bundes-<br />
Bodenschutzgesetz oder § 15 Abs. 3 Landesbodenschutzgesetz schließen eine Genehmigung<br />
nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 80 ein.<br />
(3) Die Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt.<br />
§ 64 (aufgehoben)<br />
§ 64<br />
(aufgehoben)<br />
§ 65 (Fn 3, 10) Genehmigungsfreie Vorhaben<br />
§ 65 (Fn 3, 10)<br />
Genehmigungsfreie Vorhaben<br />
(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und<br />
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:<br />
Gebäude<br />
1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe,<br />
Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder<br />
forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des
Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und<br />
Ausstellungsstände,<br />
2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,<br />
3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,<br />
4. Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz<br />
von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder<br />
forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,<br />
5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und<br />
nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder<br />
forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen<br />
Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und des § 201 BauGB<br />
dienen,<br />
6. Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der<br />
Schülerbeförderung,<br />
7. Schutzhütten für Wanderer,<br />
Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern<br />
7 a. Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Landeund<br />
Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der<br />
Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur<br />
Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung<br />
und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit<br />
Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen,<br />
Bauteile<br />
8. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher<br />
Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen<br />
Fluren als Rettungswege,<br />
8 a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen,<br />
8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe<br />
bis zu 3 m,<br />
Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge<br />
9. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen,<br />
Installationsschächte und Installationskanäle, die keine Gebäudetrennwände<br />
und - außer in Gebäuden geringer Höhe - keine Geschosse überbrücken; § 66<br />
Satz 1 Nr. 7 bleibt unberührt,<br />
9 a. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen<br />
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie<br />
Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m²<br />
Grundfläche und 4 m Höhe,<br />
10. Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen,<br />
11. Behälter und Flachsilos bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3,0<br />
m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche<br />
Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen<br />
Behältern für Jauche und Flüssigmist,<br />
12. Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,<br />
12 a. Aufzüge, mit Ausnahme solcher in Sonderbauten (§ 54),
Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen<br />
12 b. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen,<br />
12 c. bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen<br />
dienen,<br />
12 d. Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen,<br />
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken<br />
13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m<br />
Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken,<br />
die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist,<br />
14. offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§ 201 des Baugesetzbuches)<br />
oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,<br />
15. Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m Lichtweite,<br />
16. Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,<br />
Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen<br />
17. Unterstützungen von Seilbahnen,<br />
18. Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von<br />
1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennen und<br />
Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und<br />
zugehörige nach der Nummer 9a zulässige Versorgungseinheiten sowie die<br />
Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn<br />
die Antenne, Sendeanlage oder die Versorgungseinheit in, auf oder an einer<br />
bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,<br />
19. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt<br />
werden,<br />
20. Blitzschutzanlagen,<br />
21. Signalhochbauten der Landesvermessung,<br />
22. Fahnenmasten,<br />
23. Flutlichtanlagen bis zu 10,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,<br />
Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze<br />
24. nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis<br />
zu insgesamt 100 m²,<br />
25. überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt<br />
100 m²,<br />
26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche<br />
außer in Wohngebieten und im Außenbereich,<br />
27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte,<br />
Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung<br />
28. bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der<br />
zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke,<br />
Sitzgruppen, Pergolen,
29. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sportund<br />
Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und<br />
Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,<br />
30. Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen außer im Außenbereich,<br />
31. Landungsstege,<br />
32. Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0 m Höhe,<br />
Werbeanlagen, Warenautomaten<br />
33. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer<br />
Größe von 1 m²,<br />
33 a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-,<br />
Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an<br />
und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten<br />
Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit<br />
sie nicht in die freie Landschaft wirken,<br />
33 b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr.<br />
1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der<br />
Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen<br />
entsprechen,<br />
34. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für<br />
Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für<br />
die Dauer der Veranstaltung,<br />
35. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht<br />
oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen<br />
baulichen Anlagen verbunden sind,<br />
36. Warenautomaten,<br />
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen<br />
37. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von<br />
Bauzuständen,<br />
38. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen<br />
und Unterkünfte,<br />
39. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz<br />
oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen,<br />
40. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen<br />
Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine<br />
Fliegenden Bauten sind,<br />
41. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem<br />
Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende<br />
Bauten,<br />
Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen<br />
41 a. Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5,<br />
42. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder<br />
Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
nicht mehr als 400 m² Fläche haben,
43. Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m<br />
Höhe,<br />
44. Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete<br />
Nebenanlagen,<br />
45. Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und<br />
Grabsteine auf Friedhöfen,<br />
46. Brunnen,<br />
47. Fahrzeugwaagen,<br />
48. Hochsitze,<br />
49. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht<br />
durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen,<br />
nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 m³.<br />
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:<br />
1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung<br />
tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht<br />
geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein<br />
Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der<br />
Maßnahme schriftlich bescheinigt,<br />
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz,<br />
Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch<br />
von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch<br />
Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine<br />
örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,<br />
3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für<br />
die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,<br />
4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie<br />
Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,<br />
5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,<br />
6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und<br />
Einrichtungen.<br />
(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und<br />
Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch für den Abbruch<br />
oder die Beseitigung von<br />
1. genehmigungsfreien Anlagen nach § 66,<br />
2. Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum,<br />
3. ortsfesten Behältern,<br />
4. luftgetragenen Überdachungen,<br />
5. Mauern und Einfriedungen,<br />
6. Schwimmbecken,<br />
7. Regalen,<br />
8. Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,<br />
9. Lager- und Abstellplätzen,
10. Fahrradabstellplätzen,<br />
11. Camping- und Wochenendplätzen,<br />
12. Werbeanlagen.<br />
(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der<br />
Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in<br />
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.<br />
§ 66 Genehmigungsfreie Anlagen<br />
§ 66<br />
Genehmigungsfreie Anlagen<br />
Die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen bedarf keiner Genehmigung:<br />
1. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen<br />
einschließlich der Wärmeerzeuger,<br />
2. Feuerungsanlagen,<br />
2 a. in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke,<br />
2 b. in Serie hergestellte Brennstoffzellen,<br />
3. Wärmepumpen,<br />
4. ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50<br />
m³ Fassungsvermögen, für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5<br />
m³ Fassungsvermögen,<br />
5. Wasserversorgungsanlagen einschließlich der<br />
Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger,<br />
6. Abwasseranlagen, soweit sie nicht als Abwasserbehandlungsanlagen von<br />
der Genehmigungspflicht freigestellt sind (§ 65 Abs. 1 Nr. 12),<br />
7. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen in<br />
Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten mit Einrichtungen zur<br />
Wärmerückgewinnung.<br />
Die Bauherrin oder der Bauherr hat sich vor der Benutzung der Anlagen von der<br />
Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem Sachverständigen bescheinigen<br />
zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 43 Abs. 7<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude,<br />
Stellplätze und Garagen<br />
§ 67<br />
Genehmigungsfreie Wohngebäude,<br />
Stellplätze und Garagen<br />
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des<br />
Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und<br />
geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner<br />
Baugenehmigung, wenn
1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,<br />
2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und<br />
3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der<br />
Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden<br />
soll.<br />
Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei<br />
geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre. Die Bauherrin oder der Bauherr kann<br />
beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt wird.<br />
(2) Den bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen ist eine Erklärung der<br />
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den<br />
Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach<br />
Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der<br />
Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein<br />
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben<br />
begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Mitteilung besteht nicht.<br />
(3) Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgeben, weil sie<br />
beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches zu beschließen oder<br />
eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches zu beantragen, oder wenn sie aus anderen<br />
Gründen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält. Erklärt die<br />
Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrin<br />
oder dem Bauherrn mit der Erklärung die Bauvorlagen zurückzureichen, falls die Bauherrin<br />
oder der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass sie im Falle der<br />
Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 als Bauantrag zu behandeln sind. Die Gemeinde<br />
leitet dann die Bauvorlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die untere<br />
Bauaufsichtsbehörde weiter; § 72 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.<br />
(4) Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei<br />
Wohnungen, jedoch nicht bei deren Nebengebäuden und Nebenanlagen, müssen vor<br />
Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des §<br />
85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit und von einer oder einem<br />
staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den<br />
Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muss<br />
zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und<br />
bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.<br />
Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Angrenzern (§ 74 Abs. 1) vor Baubeginn mitzuteilen,<br />
dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt werden<br />
soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgegeben hat.<br />
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines Vorhabens nach den<br />
Absätzen 1 und 7 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich<br />
anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der<br />
Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen<br />
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die die Nachweise nach Absatz 4 aufstellen oder prüfen und<br />
stichprobenhafte Kontrollen nach Satz 7 durchführen, mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde<br />
unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, das Staatliche<br />
Umweltamt. Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen<br />
Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen<br />
nach Absatz 4 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Bauliche Anlagen im<br />
Sinne der Absätze 1 und 7 dürfen erst dann benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig<br />
gestellt und sicher benutzbar sind. Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen<br />
vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung<br />
davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4 genannten<br />
Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. § 65 Abs. 4, § 68 Abs. 7 und § 70 gelten<br />
entsprechend. Der in § 81 Abs. 2 Satz 1 genannte Nachweis muss der Bauherrin oder dem<br />
Bauherrn vorliegen.<br />
(6) Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümer haben die Bauvorlagen,<br />
Nachweise und Bescheinigungen aufzubewahren.<br />
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Garagen und überdachte Stellplätze bis 1000 m²<br />
Nutzfläche, wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des Absatzes 1 dienen. Bei Garagen mit<br />
einer Nutzfläche über 100 m² bis 1000 m² muss vor Baubeginn ein von einer oder einem<br />
staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die Standsicherheit<br />
vorliegen sowie zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen<br />
geprüft und bescheinigt worden sein, dass das Vorhaben den Anforderungen an den<br />
Brandschutz entspricht. Für diese Garagen gelten zusätzlich Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6.<br />
Soll in einer geschlossenen Mittelgarage eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss<br />
zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit<br />
bescheinigt worden sein. Die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen<br />
innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen<br />
zu bestätigen.<br />
(8) Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Nichtigkeit des Bebauungsplanes<br />
festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch dann keiner Baugenehmigung. Seine<br />
Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf<br />
der Nichtigkeit des Bebauungsplanes beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine<br />
Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert.<br />
§ 68 (Fn 3) Vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />
§ 68 (Fn 3)<br />
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />
(1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von<br />
baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2<br />
durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind. Das vereinfachte<br />
Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies<br />
gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 beantragt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für<br />
die Errichtung und Änderung von<br />
1. Hochhäusern,<br />
2. baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,<br />
3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche; dies<br />
gilt nicht für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche<br />
von bis zu 5.000 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder<br />
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,<br />
4. Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche,<br />
5. Messe- und Ausstellungsbauten,<br />
6. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche,
7. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200<br />
Personen,<br />
8. Sportstätten mit mehr als 1.600 m² Grundfläche oder mehr als 200<br />
Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,<br />
9. Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und<br />
Pflegeheimen,<br />
10. Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem<br />
Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses<br />
sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte<br />
Menschen,<br />
11. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben<br />
mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,<br />
12. Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,<br />
13. Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,<br />
14. Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,<br />
15. baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr<br />
oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und<br />
Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur<br />
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,<br />
16. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,<br />
17. Camping- und Wochenendplätzen,<br />
18. Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),<br />
19. Zelten, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.<br />
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die<br />
Vereinbarkeit des Vorhabens mit<br />
1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,<br />
2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und 55, bei Sonderbauten auch<br />
mit § 17,<br />
3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86,<br />
4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in<br />
einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen<br />
Zulassungsverfahren geprüft wird.<br />
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine<br />
Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage im Sinne des<br />
Satzes 3 ist.<br />
(2) Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen<br />
1. Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer<br />
oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 4 aufgestellt oder geprüft sein müssen,<br />
2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich<br />
anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein<br />
muss, und
3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten<br />
Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den<br />
Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für<br />
Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.<br />
Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach §<br />
85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der<br />
Bauausführung beauftragt worden sind. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit<br />
einer Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so<br />
muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die<br />
Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter<br />
Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem<br />
Sachverständigen zu bestätigen.<br />
(3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen für<br />
1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich<br />
ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,<br />
2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis<br />
zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit<br />
Anlagen für Jauche und Flüssigmist und<br />
3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²<br />
nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt<br />
oder geprüft werden.<br />
(4) Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 nicht<br />
vorgelegt werden:<br />
1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600<br />
m² Grundfläche,<br />
2. Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m²,<br />
3. untergeordnete Gebäude (§ 53),<br />
4. Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich ihrer Überdachungen,<br />
5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,<br />
6. Einfriedungen,<br />
7. Aufschüttungen und Abgrabungen,<br />
8. Werbeanlagen.<br />
(5) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise<br />
nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 prüfen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den<br />
baulichen Brandschutz, soweit hierüber Sachverständigenbescheinigungen vorzulegen sind.<br />
(6) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der<br />
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den<br />
Anforderungen an den Brandschutz entspricht.<br />
(7) Über Abweichungen (§ 73) von den nach Absatz 1 nicht zu prüfenden Vorschriften<br />
entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen Antrag.<br />
(8) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach<br />
Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden,<br />
- wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne<br />
des § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt, oder
- für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 71) erteilt worden ist, in dem über<br />
die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des<br />
Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie über die<br />
Abstandflächen entschieden wurde.<br />
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu 6 Wochen verlängern.<br />
Als wichtige Gründe gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden oder<br />
die notwendige Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder<br />
eine Abweichung nach § 73.<br />
(9) Bauüberwachung (§ 81) und Bauzustandsbesichtigung (§ 82) beschränken sich auf den bei<br />
der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleibt § 43 Abs. 7.<br />
§ 69 Bauantrag<br />
Dritter Abschnitt<br />
Verwaltungsverfahren<br />
§ 69<br />
Bauantrag<br />
(1) Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des<br />
Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der<br />
Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1<br />
Satz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne<br />
Bauvorlagen nachgereicht werden.<br />
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser<br />
haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu<br />
unterschreiben. Die von den Fachplanerinnen oder den Fachplanern nach § 58 Abs. 2<br />
bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Für Bauvorhaben auf<br />
fremden Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des<br />
Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.<br />
(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen oder Bauherren auf, ist<br />
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder<br />
der die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.<br />
§ 70 (Fn 12) Bauvorlageberechtigung<br />
§ 70 (Fn 12)<br />
Bauvorlageberechtigung<br />
(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer<br />
Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt<br />
ist, durch Unterschrift anerkannt sein (§ 69 Abs. 2 Satz 1). § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für<br />
1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie<br />
überdachte Fahrradabstellplätze,<br />
2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53),
3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,<br />
4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in<br />
denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten<br />
befinden,<br />
5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite<br />
der darunter liegenden Außenwand beträgt,<br />
6. Terrassenüberdachungen,<br />
7. Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten,<br />
8. Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden geringer<br />
Höhe errichtet werden.<br />
(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />
1. die Berufsbezeichnung ,,Architektin" oder ,,Architekt" führen darf,<br />
2. als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-Bau<br />
NRW geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist;<br />
Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>,<br />
soweit diese an die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer geknüpft sind,<br />
3. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung<br />
,,Innenarchitektin" oder ,,Innenarchitekt" führen darf, durch eine ergänzende<br />
Hochschulprüfung seine Befähigung nachgewiesen hat, Gebäude gestaltend<br />
zu planen, und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der<br />
Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war,<br />
4. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung<br />
,,Innenarchitektin" oder ,,Innenarchitekt" führen darf, für die mit der<br />
Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundene<br />
bauliche Änderung von Gebäuden,<br />
5. aufgrund des Ingenieurgesetzes als Angehörige oder Angehöriger der<br />
Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur) die<br />
Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin" oder ,,Ingenieur" führen darf, während<br />
eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 1. Januar 1990 wiederholt<br />
Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als<br />
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt hat<br />
und Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau ist,<br />
6. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen<br />
Verwaltungsdienst besitzt, für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit.<br />
(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau<br />
NRW einzutragen, wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der<br />
Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist und danach mindestens zwei Jahre in der<br />
Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war. Dem Antrag<br />
sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer-Bau<br />
NRW stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absatz 3 und 4 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes aus.<br />
Hat die Anerkennungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt<br />
die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe,<br />
dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.<br />
(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach<br />
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte
niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 3 Nummer 2 und ohne<br />
Nachweis einer Kammermitgliedschaft bauvorlageberechtigt, wenn sie<br />
1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und<br />
2. dafür dem Absatz 4 Satz 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.<br />
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der<br />
Ingenieurkammer-Bau NRW anzuzeigen und dabei<br />
1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften<br />
gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und<br />
ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der<br />
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und<br />
2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit<br />
als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1<br />
erfüllen mussten, vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen.<br />
Die Ingenieurkammer-Bau NRW hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2<br />
erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person untersagen und die<br />
Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1<br />
nicht erfüllt sind.<br />
(6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach<br />
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte<br />
niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein,<br />
sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer-Bau NRW bescheinigt hat, dass<br />
sie die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu<br />
führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(7) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 5 und 6 sind nicht erforderlich, wenn<br />
bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde;<br />
eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Verzeichnisse<br />
erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 können über eine einheitliche Stelle nach<br />
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.<br />
(8) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen dürfen Bauvorlagen als<br />
Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer<br />
bauvorlageberechtigten Person, die der juristischen Person oder dem Unternehmen angehören<br />
muss, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift<br />
anzuerkennen.<br />
§ 71 Vorbescheid<br />
§ 71<br />
Vorbescheid<br />
(1) Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid<br />
(Vorbescheid) beantragt werden. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.<br />
(2) § 69, § 72 Abs. 1 bis 3, §§ 73 und 74, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs. 2 gelten<br />
entsprechend.<br />
(3) Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes,<br />
müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer
Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist,<br />
unterschrieben sein; § 70 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid,<br />
mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der<br />
baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden<br />
soll.<br />
§ 72 Behandlung des Bauantrages<br />
§ 72<br />
Behandlung des Bauantrages<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrages zu<br />
prüfen,<br />
1. ob der Bauantrag und die Bauvorlagen den Anforderungen des § 69 und<br />
den Vorschriften der aufgrund des § 85 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung<br />
entsprechen,<br />
2. ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem<br />
Einvernehmen, Benehmen oder von der Erteilung einer weiteren<br />
Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist,<br />
3. welche anderen Behörden oder Dienststellen zu beteiligen sind und<br />
4. welche Sachverständigen heranzuziehen sind.<br />
Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen<br />
unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unmittelbar nach Abschluss der<br />
Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden<br />
Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.<br />
(2) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der<br />
Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Körperschaft, Behörde<br />
oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach<br />
Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert werden. Hat eine andere<br />
Behörde oder Dienststelle eine Stellungnahme nicht innerhalb eines Monats nach<br />
Aufforderung abgegeben, so kann die Bauaufsichtsbehörde ohne die Stellungnahme<br />
entscheiden. Bearbeitungs- und Ausschlussfristen in anderen Rechtsvorschriften bleiben<br />
unberührt.<br />
(3) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 sollen gleichzeitig eingeholt werden.<br />
Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen<br />
(Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des<br />
Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Förmlicher Erklärungen der Zustimmung, des<br />
Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die dort<br />
genannten Behörden oder Dienststellen derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde<br />
angehören.<br />
(4) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Abs. 3 eingeführt sind, zu<br />
prüfen.<br />
(5) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein<br />
geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht. Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im<br />
Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />
(6) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines staatlich<br />
anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 4 vor, so wird vermutet, dass die
auaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Im Hinblick auf die Standsicherheit<br />
und den Brandschutz einer baulichen Anlage sind Bescheinigungen über die Prüfung der<br />
entsprechenden Nachweise und Bauvorlagen erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde kann die<br />
Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen. Die Bauaufsichtsbehörde ist zu einer<br />
Überprüfung des Inhalts der Bescheinigungen nicht verpflichtet. Mit der Vorlage der<br />
Bescheinigungen sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen<br />
nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der<br />
Bauausführung beauftragt worden sind. Die Sätze 1 bis 5 gelten im Hinblick auf den<br />
Brandschutz einer baulichen Anlage nicht für Sonderbauten (§ 54).<br />
§ 73 (Fn 9) Abweichungen<br />
§ 73 (Fn 9)<br />
Abweichungen<br />
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts<br />
anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen<br />
Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften<br />
zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und<br />
unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.<br />
Abweichungen von § 6 sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche<br />
Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer<br />
Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des<br />
Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur<br />
Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung<br />
abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser<br />
Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.<br />
(2) Ist für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1<br />
Satz 2, die keiner Baugenehmigung bedürfen, eine Abweichung erforderlich, so ist sie<br />
schriftlich zu beantragen.<br />
§ 74 Beteiligung der Angrenzer<br />
§ 74<br />
Beteiligung der Angrenzer<br />
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender<br />
Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen. Die Vorschriften des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> sind insoweit nicht<br />
anzuwenden.<br />
(2) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen<br />
benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche<br />
Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />
Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.<br />
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne<br />
und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt<br />
haben.
(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung<br />
dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung<br />
der Entscheidung verzichtet werden.<br />
§ 74a (Fn 4) Ausnahmen und Befreiungen<br />
nach dem Bauplanungsrecht<br />
§ 74a (Fn 4)<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
nach dem Bauplanungsrecht<br />
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen<br />
städtebaulichen Satzung nach § 34 BauGB oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB,<br />
über die nicht in einem Baugenehmigungsverfahren entschieden wird, sind schriftlich zu<br />
beantragen. Der Antrag ist zu begründen; ihm sind die zu seiner Beurteilung erforderlichen<br />
Unterlagen beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb von 6<br />
Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden.<br />
§ 75 Baugenehmigung und Baubeginn<br />
§ 75<br />
Baugenehmigung und Baubeginn<br />
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche<br />
Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie braucht<br />
nicht begründet zu werden. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk<br />
versehenen Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der<br />
Baugenehmigung zuzustellen.<br />
(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den<br />
Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn.<br />
(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Sie lässt<br />
aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von<br />
Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von<br />
Anzeigen unberührt.<br />
(4) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung,<br />
Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines<br />
Vorbescheides, einer Zustimmung oder einer Abweichung zu unterrichten. Eine Ausfertigung<br />
des Bescheides ist beizufügen.<br />
(5) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.<br />
(6) Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen<br />
Anlage abgesteckt sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von<br />
Baubeginn an vorliegen.<br />
(7) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Bauleiterin oder der Bauleiter hat den<br />
Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 63 Abs. 1 mindestens eine<br />
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde
unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und das Staatliche Umweltamt, soweit es im<br />
Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurde.<br />
§ 76 Teilbaugenehmigung<br />
§ 76<br />
Teilbaugenehmigung<br />
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und<br />
für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der<br />
Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 75 gilt entsprechend.<br />
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens<br />
zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der<br />
Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit<br />
oder Ordnung erforderlich sind.<br />
§ 77 Geltungsdauer der Genehmigung<br />
§ 77<br />
Geltungsdauer der Genehmigung<br />
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei<br />
Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht<br />
begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.<br />
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert<br />
werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden.<br />
§ 78 Typengenehmigung<br />
§ 78<br />
Typengenehmigung<br />
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden<br />
sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung<br />
(Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen<br />
Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck<br />
nachgewiesen ist und ein öffentliches Interesse vorliegt. Eine Typengenehmigung kann auch<br />
erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem<br />
bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden<br />
sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende<br />
Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.<br />
(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des<br />
Widerrufs und nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten<br />
soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 77 Abs.<br />
2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk zu<br />
versehenden Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der<br />
Typengenehmigung zuzustellen.<br />
(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.
(4) § 69 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 73 gelten entsprechend.<br />
(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung (§<br />
75) oder eine Zustimmung (§ 80) einzuholen.<br />
(6) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Sachverhalte brauchen von der<br />
Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden. Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im<br />
Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder<br />
genehmigte Typen ausschließen.<br />
§ 79 Fliegende Bauten<br />
§ 79<br />
Fliegende Bauten<br />
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an<br />
verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen<br />
und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.<br />
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen<br />
werden, einer Ausführungsgenehmigung. § 54 Abs. 2 Nrn. 4 bis 12, 21 und 23 gilt<br />
entsprechend. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt<br />
sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden sowie für Zelte bis zu einer<br />
Grundfläche von 75 m².<br />
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich<br />
die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine<br />
gewerbliche Niederlassung hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine<br />
Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau<br />
erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll. Ausführungsgenehmigungen<br />
anderer Länder gelten auch im Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für<br />
Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.<br />
(5) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf<br />
Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert<br />
werden; § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausführungsgenehmigung wird in ein<br />
Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu<br />
versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt<br />
werden, dass Anzeigen nach Absatz 7 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne<br />
des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.<br />
(6) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihrer oder<br />
seiner Hauptwohnung oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die<br />
Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die<br />
Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch<br />
einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist,<br />
der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.<br />
(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,<br />
dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre<br />
Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches<br />
angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten<br />
von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit
oder Betriebssicherheit erforderlich ist. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte<br />
und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer<br />
Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch<br />
einzutragen.<br />
(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann<br />
Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen,<br />
soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist,<br />
insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr<br />
gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die<br />
Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist<br />
dies in das Prüfbuch einzutragen. Die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde<br />
ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und ihr zuzuleiten, wenn die Herstellung<br />
ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.<br />
(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und längere Zeit<br />
an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige<br />
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis<br />
der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.<br />
(10) § 69, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 81 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.<br />
(11) Absätze 2 bis 10 finden auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine<br />
Anwendung.<br />
§ 80 (Fn 10) Öffentliche Bauherren<br />
§ 80 (Fn 10)<br />
Öffentliche Bauherren<br />
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen bedürfen keiner<br />
Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn<br />
1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die<br />
Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines<br />
Landschaftsverbandes übertragen hat und<br />
2. die Baudienststelle mindestens mit einer Person, die aufgrund eines<br />
Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder<br />
Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"<br />
führen darf und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des<br />
öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung hat, und mit<br />
sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.<br />
Solche Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der oberen<br />
Bauaufsichtsbehörde, wenn sie nach § 63 Abs. 1 genehmigungsbedürftig wären<br />
(Zustimmungsverfahren). §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 69 Abs. 1 und 2 und 71 bis 77 gelten<br />
entsprechend. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.<br />
(2) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches<br />
Einvernehmen rechtswidrig versagt, so kann die obere Bauaufsichtsbehörde das fehlende<br />
Einvernehmen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ersetzen. §§ 119 und 120 der<br />
Gemeindeordnung finden keine Anwendung. Die Zustimmung gilt zugleich als<br />
Ersatzvornahme im Sinne des § 36 Abs. 2 des Baugesetzbuches. Sie ist insoweit zu<br />
begründen. Der Gemeinde ist vor Erlass der Zustimmung Gelegenheit zu geben, binnen<br />
angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Gegen die
Entscheidung der oberen Bauaufsichtsbehörde ist unmittelbar der Rechtsweg zu den<br />
Verwaltungsgerichten eröffnet.<br />
(3) Über Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde im<br />
Zustimmungsverfahren.<br />
(4) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die unmittelbar der<br />
Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der oberen<br />
Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die<br />
Bauaufsichtsbehörden nicht mit.<br />
(5) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung der<br />
baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2<br />
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />
§ 81 Bauüberwachung<br />
§ 81<br />
Bauüberwachung<br />
(1) Während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens überprüft die<br />
Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und<br />
Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten<br />
(Bauüberwachung). Die Bauüberwachung kann auf Stichproben beschränkt werden. Sie<br />
entfällt, soweit Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz<br />
1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6 vorliegen; in diesem Fall kontrollieren staatlich<br />
anerkannte Sachverständige stichprobenhaft, ob das Bauvorhaben entsprechend den<br />
Bescheinigungen ausgeführt wird. Bei Vorhaben, die im vereinfachten<br />
Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die<br />
Bauüberwachung verzichten.<br />
(2) Der Bauaufsichtsbehörde ist die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen der<br />
baulichen Anlagen nachzuweisen. Wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse<br />
erfordern, kann sie die Vorlage eines amtlichen Nachweises verlangen.<br />
(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten<br />
und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen lassen.<br />
(4) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die<br />
Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,<br />
Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über<br />
die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene<br />
Aufzeichnungen zu gewähren.<br />
§ 82 Bauzustandsbesichtigung<br />
§ 82<br />
Bauzustandsbesichtigung<br />
(1) Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden<br />
Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§<br />
63) wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Bauzustandsbesichtigung kann auf<br />
Stichproben beschränkt werden und entfällt, soweit Bescheinigungen staatlich anerkannter<br />
Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 72 Abs. 6 vorliegen. Bei Vorhaben,
die im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt werden, kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde auf die Bauzustandsbesichtigung verzichten.<br />
(2) Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung genehmigter<br />
baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63 Abs. 1) sind der<br />
Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem<br />
Bauleiter jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine<br />
Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann darüber<br />
hinaus verlangen, dass ihr oder von ihr Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter<br />
Bauarbeiten von der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter<br />
angezeigt werden.<br />
(3) Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und<br />
die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die<br />
für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz<br />
wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden<br />
können. Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der<br />
Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen.<br />
(4) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben, für die der<br />
Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 6 vorliegen, sind von den<br />
Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte<br />
Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen<br />
entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind.<br />
Bauzustandsbesichtigungen finden insoweit nicht statt.<br />
(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigung und die damit verbundenen<br />
möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen. Über das<br />
Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine<br />
Bescheinigung auszustellen.<br />
(6) Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach<br />
Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaues begonnen werden, soweit die<br />
Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn zugestimmt hat.<br />
(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bei Bauausführungen die Arbeiten erst<br />
fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einer oder einem<br />
beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.<br />
(8) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1<br />
dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind,<br />
frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt<br />
der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag gestatten, dass die Anlage oder<br />
Einrichtung ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen<br />
Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.<br />
§ 83 Baulast und Baulastenverzeichnis<br />
§ 83<br />
Baulast und Baulastenverzeichnis<br />
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin<br />
oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein<br />
Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus
öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Besteht an dem Grundstück ein<br />
Erbbaurecht, so ist auch die Erklärung der oder des Erbbauberechtigten erforderlich.<br />
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das<br />
Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem<br />
Rechtsnachfolger.<br />
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich<br />
beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.<br />
(3) Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden<br />
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin oder des<br />
Grundstückseigentümers ist der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der<br />
Baulast nicht mehr besteht.<br />
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das<br />
Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und<br />
Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.<br />
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen<br />
oder sich Abschriften erteilen lassen.<br />
§ 84 Bußgeldvorschriften<br />
Sechster Teil<br />
Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften,<br />
bestehende Anlagen und Einrichtungen<br />
§ 84<br />
Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 5 Abs. 6 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen<br />
durch Einbauten einengt, nicht ständig freihält oder Fahrzeuge dort abstellt,<br />
2. es entgegen § 14 Abs. 3 unterlässt, ein Baustellenschild aufzustellen,<br />
3. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die<br />
Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 vorliegen,<br />
4. Bauprodukte entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,<br />
5. Bauarten entgegen § 24 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,<br />
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall<br />
anwendet,<br />
6. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 zur Ausführung eines<br />
genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens nach § 67<br />
eine Unternehmerin oder einen Unternehmer oder eine Bauleiterin oder<br />
einen Bauleiter nicht beauftragt,<br />
7. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 3 genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten in<br />
Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausführt,<br />
8. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 oder § 67 Abs. 5 Satz 1 vor Beginn der<br />
Bauarbeiten die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der<br />
Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter oder während der Bauausführung
einen Wechsel dieser Personen oder entgegen § 57 Abs. 5 Satz 3 einen<br />
Wechsel in der Person der Bauherrin oder des Bauherrn nicht oder nicht<br />
rechtzeitig mitteilt,<br />
9. entgegen § 66 Satz 2 eine Anlage benutzt, ohne eine Bescheinigung der<br />
Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Sachverständiger vorliegen zu<br />
haben,<br />
10. entgegen § 67 Abs. 2 ohne Einreichen von Bauvorlagen bei der<br />
Gemeinde oder vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei<br />
der Gemeinde bauliche Anlagen nach § 67 Abs. 1 oder 7 errichtet, ändert<br />
oder nutzt,<br />
11. entgegen § 67 Abs. 4 oder 5 die dort genannten Nachweise und<br />
Bescheinigungen nicht vorliegen hat,<br />
12. entgegen § 68 Abs. 2, § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 4 Satz 1 die dort<br />
genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht einreicht,<br />
13. eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne<br />
des § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Baugenehmigung nach § 75 oder<br />
Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert,<br />
nutzt, abbricht oder ihre Nutzung ändert,<br />
14. entgegen § 75 Abs. 6 Satz 2 Baugenehmigungen und Bauvorlagen an der<br />
Baustelle nicht vorliegen hat,<br />
15. entgegen § 75 Abs. 7 den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger<br />
Vorhaben oder solcher nach § 67 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,<br />
16. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 79 Abs. 2 Satz<br />
1 erstmals aufstellt oder in Gebrauch nimmt oder ohne Gebrauchsabnahme<br />
nach § 79 Abs. 7 Satz 2 oder 3 in Gebrauch nimmt,<br />
17. die nach § 82 Abs. 2 vorgeschriebenen oder verlangten Anzeigen nicht<br />
oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />
18 entgegen § 82 Abs. 6 oder 7 mit der Fortsetzung der Bauarbeiten beginnt,<br />
19. entgegen § 82 Abs. 8 Satz 1 bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder<br />
Einrichtungen vorzeitig benutzt,<br />
20. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder<br />
örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder<br />
die örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />
Bußgeldvorschrift verweist.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder<br />
unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen<br />
Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM oder 50.000 EURO,<br />
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 13 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 DM oder 250.000<br />
EURO geahndet werden.<br />
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 begangen worden, so können<br />
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des<br />
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1<br />
hinsichtlich des Abstellens von Fahrzeugen die örtliche Ordnungsbehörde.<br />
(6) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund der Landesbauordnung(BauO NW) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970(GV. NRW. S.96), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 18. Mai 1982(GV. NRW. S.248), erlassen sind, auf § 101 Abs. 1 Nr. 1 jenes<br />
Gesetzes verwiesen wird und in Bußgeldvorschriften, die aufgrund der<br />
Landesbauordnung(BauO NW) vom 26. Juni 1984(GV. NRW. S.419), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NRW. S.467), erlassen sind, auf § 79 Abs. 1 Nr. 14<br />
jenes Gesetzes verwiesen wird, gelten solche Verweisungen als Verweisungen auf § 84 Abs. 1<br />
Nr. 20.<br />
§ 85 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />
§ 85<br />
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste<br />
Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 53,<br />
2. den Nachweis der Befähigung der in § 20 Abs. 5 genannten Personen;<br />
dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung<br />
nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der<br />
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,<br />
3. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 20<br />
Abs. 6; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 28<br />
festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im<br />
Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung<br />
der Bauprodukte gestellt werden,<br />
4. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 43, insbesondere<br />
über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur<br />
Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über<br />
Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten,<br />
Verbrennungsmotore und Verdichter sowie über die Lagerung von<br />
Brennstoffen,<br />
5. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der<br />
besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für<br />
Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§<br />
54 und 55), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf<br />
bestehende bauliche Anlagen dieser Art,<br />
6. wiederkehrende Prüfung von Anlagen oder Einrichtungen, die zur<br />
Verhütung erheblicher Gefahren ständig ordnungsgemäß instandgehalten<br />
werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf<br />
bestehende Anlagen oder Einrichtungen,<br />
7. die Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem Gesetz oder nach<br />
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden; die<br />
Vergütung ist nach den Grundsätzen des Gebührengesetzes für das Land
<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>(GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23. August 1999(GV. NRW. S.524) festzusetzen,<br />
8. die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch schwieriger<br />
Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige<br />
Fliegende Bauten,<br />
9. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 8 genannten Fachleute.<br />
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder<br />
Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der<br />
Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />
1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,<br />
2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei<br />
bestimmten Arten von Bauvorhaben,<br />
3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen<br />
des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und<br />
Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen,<br />
4. die staatliche Anerkennung von Sachverständigen, die von der Bauherrin<br />
oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und<br />
Bescheinigungen beauftragt werden,<br />
5. die Verpflichtung der Betreiberinnen oder Betreiber, mit der<br />
wiederkehrenden Prüfung bestimmter Anlagen und Einrichtungen nach<br />
Absatz 1 Nr. 6 Sachverständige oder Sachkundige zu beauftragen.<br />
Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den §§<br />
57 bis 59a oder die Sachverständigen zu erfüllen haben; sie muss dies in den Fällen des Satzes<br />
1 Nummern 2 bis 5 tun. Dabei können insbesondere die Fachbereiche, in denen<br />
Sachverständige tätig werden, sowie Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse sowie in<br />
zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende<br />
Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der<br />
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung<br />
gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie kann darüber hinaus auch eine besondere<br />
Anerkennung der Sachverständigen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für<br />
die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen und die Vergütung der<br />
Sachverständigen sowie für Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der<br />
Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln.<br />
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren und<br />
für die Fälle des § 67 durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />
1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,<br />
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,<br />
3. das Verfahren im Einzelnen.<br />
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und<br />
Verfahren festlegen.<br />
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten (§§ 57 bis 59 a) zum Nachweis der<br />
ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise dieser<br />
Personen, von Sachverständigen, Fachleuten oder Behörden über die Einhaltung<br />
bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse<br />
auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für:<br />
1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§<br />
28 Abs. 1 und 3),<br />
2. die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 78).<br />
Die Befugnis nach Nummern 1 und 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes<br />
übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an<br />
deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt. Die Befugnis nach<br />
Nummern 1 und 2 darf nur im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde ausgeübt<br />
werden.<br />
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung<br />
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben<br />
verlangen,<br />
2. das Anerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 1, die Voraussetzungen für<br />
die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere<br />
auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende<br />
Haftpflichtversicherung fordern,<br />
3. die Vergütung der nach § 28 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 11 Abs. 1<br />
Bauproduktengesetz anerkannten Prüf-, Zertifizierungs- und<br />
Überwachungsstellen festsetzen.<br />
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,<br />
dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen<br />
Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch<br />
wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer<br />
beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für<br />
anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und<br />
Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die<br />
Baugenehmigung oder Zustimmung nach § 80 einschließlich etwaiger Abweichungen (§ 73)<br />
einschließen sowie, dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung<br />
findet.<br />
(8) Die Rechtsverordnungen werden nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />
Landtags erlassen.<br />
(9) Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses<br />
Gesetzes oder der Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen<br />
Verwaltungsvorschriften.<br />
§ 86 Örtliche Bauvorschriften<br />
§ 86<br />
Örtliche Bauvorschriften<br />
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über:<br />
1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und<br />
Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in<br />
bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des<br />
Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen<br />
auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;
2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und<br />
Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder<br />
Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung<br />
sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern; dabei können nach den<br />
örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen<br />
und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und<br />
auf bestimmte Farben beschränkt werden;<br />
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von<br />
Kinderspielflächen (§ 9 Abs. 2);<br />
4. die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen,<br />
der Lagerplätze, der Stellplätze, der Standplätze für Abfallbehälter und der<br />
unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, der Campingplätze und<br />
Wochenendplätze sowie die Begrünung baulicher Anlagen; dabei kann<br />
bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als<br />
Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden dürfen;<br />
5. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über<br />
Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen;<br />
6. geringere als die in § 6 Abs. 5 und 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung<br />
der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart<br />
eines Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile in der Satzung genau zu bezeichnen.<br />
(2) Durch örtliche Bauvorschriften als Satzung kann ferner bestimmt werden, dass<br />
1. für besondere schutzwürdige Gebiete für genehmigungsfreie<br />
Werbeanlagen und Warenautomaten eine Genehmigung eingeführt wird,<br />
2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen<br />
Anlagen Kinderspielflächen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 herzustellen sind.<br />
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift<br />
auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch<br />
ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht<br />
ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.<br />
(4) Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan im Sinne<br />
von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches aufgenommen werden; in diesem Fall sind die<br />
Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und<br />
Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung und ihrer Sicherung (§§ 1<br />
bis 18 Baugesetzbuch) sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 214 bis 216<br />
Baugesetzbuch) anzuwenden.<br />
(5) Abweichungen (§ 73) von örtlichen Bauvorschriften werden im Einvernehmen mit der<br />
Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen<br />
§ 87<br />
Bestehende Anlagen und Einrichtungen<br />
(1) Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und<br />
Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder<br />
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen
Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder<br />
Gesundheit erforderlich ist.<br />
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch<br />
die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses<br />
Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn<br />
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den<br />
Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und<br />
2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht<br />
berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten<br />
verursacht.<br />
Siebenter Teil<br />
Übergangs-, Änderungs- und Schlussvorschriften<br />
§ 88 (Fn 14) Übergangsvorschrift<br />
§ 88 (Fn 14)<br />
Übergangsvorschrift<br />
Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach<br />
bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.<br />
§ 89 (Änderungsvorschriften; gegenstandslos)<br />
§ 89<br />
(Änderungsvorschriften; gegenstandslos)<br />
§ 90 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren)<br />
§ 90<br />
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren)<br />
§ 91 (Fn 6) Berichtspflicht<br />
§ 91 (Fn 6)<br />
Berichtspflicht<br />
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf<br />
Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen der <strong>Bauordnung</strong>.<br />
Hinweis:<br />
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und<br />
technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie<br />
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217,<br />
S. 18), sind beachtet worden.
Der Minister<br />
für Bauen und Wohnen<br />
Hinweis<br />
(Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung v. 22.7.2003(GV. NRW.<br />
S.434))<br />
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Vor In-Kraft-Treten dieses<br />
Gesetzes eingeleitete Verfahren sind auf Verlangen der Antragstellerin oder des<br />
Antragstellers nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.<br />
Hinweis<br />
(Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung v. 12.12.2006(GV.<br />
NRW. S.615))<br />
In-Kraft-Treten, eingeleitete Verfahren<br />
1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />
2. Wird vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines nach der<br />
Landesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt, über den bei In-Kraft-Treten<br />
dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller<br />
verlangen, dass § 6 der <strong>Bauordnung</strong> für das Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> in der zum Zeitpunkt<br />
der Antragstellung geltenden Fassung angewandt wird.<br />
Zusatz:<br />
(§ 2 Nr. 4 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)<br />
vom 13. März 2007(GV. NRW. S.133)) (Fn 13)<br />
§ 2<br />
Im Lande <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:<br />
1. bis 3. sowie 5. (hier nicht einschlägig)<br />
4. BauO NRW<br />
a) Ergänzend zum 5. Teil, 3. Abschnitt und abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur<br />
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:<br />
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches<br />
Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende<br />
Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Wird in einem anderen<br />
Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses<br />
Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.<br />
(2) § 122 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.<br />
(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123<br />
Gemeindeordnung. Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine<br />
aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung<br />
kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung<br />
angefochten werden.<br />
(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu<br />
geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu<br />
entscheiden.<br />
b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a bedarf die Errichtung oder Änderung von<br />
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das
Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt<br />
ist.<br />
c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie<br />
anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner<br />
Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des<br />
Vorhabens schriftlich anzuzeigen.<br />
Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.<br />
Der Antragsteller kann abweichend von Satz 1 auf die Durchführung eines<br />
Baugenehmigungsverfahrens bestehen.<br />
Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das<br />
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.<br />
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung insbesondere wegen der notwendigen<br />
Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des Immissions- oder Brandschutzes<br />
abgeben. Sie hat dann die Anzeige als Bauantrag zu behandeln.<br />
Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, dass ein Genehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr<br />
anzurechnen.<br />
Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren<br />
durchzuführen, wenn im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine<br />
Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt.<br />
§ 5<br />
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.<br />
(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft. (Anmerkung der Redaktion: § 3 betrifft<br />
das Landesplanungsgesetz)<br />
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem<br />
Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden<br />
sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.<br />
(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die<br />
Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis bis zum 31. August 2010 mit.