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BauFreiVO - Schornsteinfeger Innung Hamburg

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VII Werbeanlagen und Automaten<br />

1. Werbeanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 0,50 m 2 ;<br />

2. Werbeanlagen, für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere<br />

für Aus- und Schlußverkäufe, für die Dauer der Veranstaltung und einen angemessenen,<br />

jeweils 14 Tage nicht überschreitenden Zeitraum vor und nach der Veranstaltung, für<br />

Weihnachtswerbung vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres; nicht freigestellt<br />

sind Werbeballone und Werbung an Markisen;<br />

3. Stellschilder zur Ankündigung von Veranstaltungen für einen Zeitraum von 10 Tagen vor der<br />

Veranstaltung;<br />

4. Stellschilder und andere Werbeanlagen von politischen Parteien vor öffentlichen Wahlen<br />

oder Abstimmungen, ausgenommen Werbeballone ;<br />

5. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt<br />

werden und nicht über die Baulinie oder Baugrenze hinausragen, ausgenommen Werbeballone<br />

oder Werbung an Markisen;<br />

6. Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen sowie an und in Zeitungsund<br />

Zeitschriftenverkaufsstellen; nicht freigestellt sind das Beschriften, das Bemalen sowie<br />

das Anschlagen von Zetteln oder Plakaten auf der Glasfläche des Schaufensters oder<br />

Schaukastens, wenn damit insgesamt mehr als 30 vom Hundert der Glasfläche bedeckt<br />

werden;<br />

7. Automaten, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und<br />

der Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt.

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