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Abfall-Satzung - Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster

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(6) Für die Entsorgung von Restabfällen sind folgende <strong>Abfall</strong>behälter zugelassen:<br />

- <strong>Abfall</strong>behälter mit 80 Liter Fassungsvermögen,<br />

- <strong>Abfall</strong>behälter mit 120 Liter Fassungsvermögen,<br />

- <strong>Abfall</strong>behälter mit 240 Liter Fassungsvermögen,<br />

- <strong>Abfall</strong>behälter mit 660 Liter Fassungsvermögen,<br />

- <strong>Abfall</strong>behälter mit 1.100 Liter Fassungsvermögen,<br />

- <strong>Abfall</strong>säcke mit dem Aufdruck des <strong>Abfall</strong>entsorgungsverbandes.<br />

Nach Absprache sind auch Behälter und Pressbehälter mit größeren Fassungsvermögen<br />

als 1.100 Liter sowie Spezialabfallbehälter zugelassen. Der <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband<br />

kann andere <strong>Abfall</strong>behälter allgemein oder im Einzelfall zulassen.<br />

(7) Die <strong>Abfall</strong>behälter werden vom <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband gestellt und gehen nicht in das<br />

Eigentum des Anschlusspflichtigen über. Nach Wegfall der Anschluss- und der Benutzungspflicht<br />

nach § 5 hat der Anschlusspflichtige die bereitgestellten <strong>Abfall</strong>behälter dem<br />

<strong>Abfall</strong>entsorgungsverband zur Abholung zur Verfügung zu stellen.<br />

<strong>Abfall</strong>säcke werden entgeltlich abgegeben.<br />

(8) Für Restabfälle, die gelegentlich das Fassungsvermögen der vorhandenen <strong>Abfall</strong>behälter<br />

übersteigen oder die nur gelegentlich anfallen und sich zum Einsammeln in <strong>Abfall</strong>säcken<br />

eignen, dürfen die vom <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband zugelassenen <strong>Abfall</strong>säcke benutzt werden.<br />

Auskunft zum Erwerb der <strong>Abfall</strong>säcke über autorisierte Händler gibt der <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband.<br />

<strong>Abfall</strong>säcke dienen nicht als Ersatz für unzureichendes <strong>Abfall</strong>behältervolumen.<br />

(9) Im Einzelfall, z.B. wenn ein Grundstück aus technischen Gründen nicht mit einem Müllsammelfahrzeug<br />

angefahren werden kann, kann die Verwendung von <strong>Abfall</strong>säcken vorgeschrieben<br />

werden.<br />

(10) Abfälle dürfen nicht in <strong>Abfall</strong>behälter eingefüllt werden, die dem Anschlusspflichtigen<br />

eines anderen Grundstücks zur Verfügung gestellt worden sind.<br />

§ 17<br />

Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens<br />

(1) Abfälle des Gesundheitswesens mit den <strong>Abfall</strong>schlüsselnummern 18 01 01 / 18 01 04<br />

sowie 18 02 01 / 18 02 03 dürfen nicht gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen<br />

entsorgt werden.<br />

(2) Für die Entsorgung dieser sind folgende <strong>Abfall</strong>behälter zugelassen:<br />

- 30 Liter VAT- Behälter (Einwegbox),<br />

- <strong>Abfall</strong>behälter mit 240 Liter Fassungsvermögen,<br />

- <strong>Abfall</strong>behälter mit 660 Liter Fassungsvermögen,<br />

- <strong>Abfall</strong>behälter mit 1.100 Liter Fassungsvermögen.<br />

Nach Absprache sind auch andere Behälter (größer als 1.100 Liter) zugelassen.<br />

§ 18<br />

Klärschlamm<br />

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