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Abfall-Satzung - Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster

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Wird die Entsorgung von Abfällen infolge betrieblicher Belange des <strong>Abfall</strong>entsorgungsverbandes<br />

oder der von ihm beauftragten Dritten durch Streik oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt,<br />

unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben der an die Entsorgung angeschlossene<br />

Grundstückseigentümer und der <strong>Abfall</strong>besitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz<br />

oder Gebührenermäßigung. Die Abfuhr wird so bald wie möglich nachgeholt.<br />

§ 25<br />

Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang<br />

(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zulässiger Weise<br />

gem. §§ 8 bis 23 bereitgestellt bzw. der Sammelstelle übergeben sind.<br />

(2) Als zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den <strong>Abfall</strong>entsorgungsanlagen angefallen<br />

gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden<br />

<strong>Abfall</strong>entsorgungsanlage verbracht worden sind.<br />

(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum des <strong>Abfall</strong>entsorgungsverbandes über und gelten<br />

als überlassen, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug befinden oder<br />

bei den <strong>Abfall</strong>entsorgungsanlagen des Verbandes oder beauftragter Dritter angenommen<br />

sind.<br />

(4) Der <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband ist nicht verpflichtet, im <strong>Abfall</strong> nach verlorenen Gegenständen<br />

zu suchen oder suchen zu lassen. Im <strong>Abfall</strong> gefundene Wertgegenstände<br />

werden als Fundsachen behandelt.<br />

(5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen<br />

oder mitzunehmen.<br />

§ 26<br />

Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />

(1) Die Anschlusspflichtigen gem. § 5 dieser <strong>Satzung</strong> sowie die <strong>Abfall</strong>erzeuger und<br />

-besitzer haben alle Tatsachen, die den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5<br />

begründen, unverzüglich dem <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband anzuzeigen. Dabei sind insbesondere<br />

Art und Menge des voraussichtlich anfallenden <strong>Abfall</strong>s, die Nutzungsart<br />

des Grundstücks sowie die Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz<br />

gemeldeten Personen anzugeben.<br />

(2) Wesentliche Veränderungen in der Art und Menge des anfallenden <strong>Abfall</strong>s oder Veränderungen<br />

in der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz<br />

gemeldeten Personen sind dem <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband unverzüglich mitzuteilen.<br />

Dies gilt auch bei Veränderung der Umstände, die zu einer Ausnahme vom Anschlusszwang<br />

nach § 6 geführt haben.<br />

(3) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, so hat der bisherige Anschlusspflichtige<br />

dieses schriftlich dem <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband mitzuteilen. Zu dieser<br />

Mitteilung ist auch der neue Anschlusspflichtige verpflichtet.<br />

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband vom Anschlusspflichtigen<br />

sowie den <strong>Abfall</strong>erzeugern und -besitzern jederzeit Auskunft über die für die<br />

<strong>Abfall</strong>entsorgung und Gebührenerhebung wesentlichen Umstände verlangen.<br />

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