Abfall-Satzung - Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster
Abfall-Satzung - Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster
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Wird die Entsorgung von Abfällen infolge betrieblicher Belange des <strong>Abfall</strong>entsorgungsverbandes<br />
oder der von ihm beauftragten Dritten durch Streik oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt,<br />
unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben der an die Entsorgung angeschlossene<br />
Grundstückseigentümer und der <strong>Abfall</strong>besitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz<br />
oder Gebührenermäßigung. Die Abfuhr wird so bald wie möglich nachgeholt.<br />
§ 25<br />
Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang<br />
(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zulässiger Weise<br />
gem. §§ 8 bis 23 bereitgestellt bzw. der Sammelstelle übergeben sind.<br />
(2) Als zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den <strong>Abfall</strong>entsorgungsanlagen angefallen<br />
gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden<br />
<strong>Abfall</strong>entsorgungsanlage verbracht worden sind.<br />
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum des <strong>Abfall</strong>entsorgungsverbandes über und gelten<br />
als überlassen, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug befinden oder<br />
bei den <strong>Abfall</strong>entsorgungsanlagen des Verbandes oder beauftragter Dritter angenommen<br />
sind.<br />
(4) Der <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband ist nicht verpflichtet, im <strong>Abfall</strong> nach verlorenen Gegenständen<br />
zu suchen oder suchen zu lassen. Im <strong>Abfall</strong> gefundene Wertgegenstände<br />
werden als Fundsachen behandelt.<br />
(5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen<br />
oder mitzunehmen.<br />
§ 26<br />
Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />
(1) Die Anschlusspflichtigen gem. § 5 dieser <strong>Satzung</strong> sowie die <strong>Abfall</strong>erzeuger und<br />
-besitzer haben alle Tatsachen, die den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5<br />
begründen, unverzüglich dem <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband anzuzeigen. Dabei sind insbesondere<br />
Art und Menge des voraussichtlich anfallenden <strong>Abfall</strong>s, die Nutzungsart<br />
des Grundstücks sowie die Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- und Nebenwohnsitz<br />
gemeldeten Personen anzugeben.<br />
(2) Wesentliche Veränderungen in der Art und Menge des anfallenden <strong>Abfall</strong>s oder Veränderungen<br />
in der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz<br />
gemeldeten Personen sind dem <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband unverzüglich mitzuteilen.<br />
Dies gilt auch bei Veränderung der Umstände, die zu einer Ausnahme vom Anschlusszwang<br />
nach § 6 geführt haben.<br />
(3) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, so hat der bisherige Anschlusspflichtige<br />
dieses schriftlich dem <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband mitzuteilen. Zu dieser<br />
Mitteilung ist auch der neue Anschlusspflichtige verpflichtet.<br />
(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der <strong>Abfall</strong>entsorgungsverband vom Anschlusspflichtigen<br />
sowie den <strong>Abfall</strong>erzeugern und -besitzern jederzeit Auskunft über die für die<br />
<strong>Abfall</strong>entsorgung und Gebührenerhebung wesentlichen Umstände verlangen.<br />
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