Methodische Arbeitsschritte nach 5 Jahren ... - Sidi Blume
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6. Erfahrungsaustausch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren<br />
<strong>Methodische</strong> <strong>Arbeitsschritte</strong> <strong>nach</strong> 5 <strong>Jahren</strong> Baustellenverordnung<br />
3. Schritt: Vertrag<br />
Vertragsart festlegen<br />
(Werkvertrag, Dienstvertrag)<br />
Vertragsinhalte formulieren, u.a.:<br />
• Vertragsgegenstand<br />
• Haupt- und Nebenpflichten des Auftraggebers<br />
und des Auftragnehmers<br />
• Beauftragungsform (Weisungsrecht)<br />
• Vergütung<br />
• Haftung<br />
Mustervertrag als Checkliste<br />
und als Word-Vorlage<br />
§ 1 Vertragsgegenstand<br />
BLUME • ARBEITSSICHERHEIT www.sidiblume.de<br />
VERTRAG<br />
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination<br />
gemäß Baustellenverordnung vom 10.Juni 1998 - BaustellV<br />
Vorhaben:<br />
Brückensanierung<br />
Zwischen<br />
Bauamt Musterstadt<br />
vertreten durch<br />
Herrn Meier<br />
- <strong>nach</strong>stehend Auftraggeber genannt -<br />
und der<br />
BLUME GmbH<br />
vertreten durch<br />
Herrn <strong>Blume</strong><br />
- <strong>nach</strong>stehend Auftragnehmer genannt -<br />
wird folgender Vertrag geschlossen:<br />
Der Auftraggeber bestellt den Auftragnehmer als Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzkoordinator im Sinne des §3 Abs.1 der Baustellenverordnung<br />
vom 10. Juni 1998 - BaustellV. Die Bestellung erfolgt für die Planung der Ausführung<br />
und/oder i die Ausführung des Bauvorhabens. Die durchzuführenden<br />
Koodinierungsaufgaben erstrecken sich über einen Zeitraum von . . .<br />
Wochen/Monate 1 (Beginn: . . . . . (Datum) ; Geplantes Ende: . . . . . . (Datum) )<br />
Als verantwortlicher Projektleiter für das Bauvorhaben wird Herr/Frau . . . . . . . . . . . .<br />
. . vom Bauherrn/Auftraggeber eingesetzt. Der Auftragnehmer benennt Herrn/Frau ii .<br />
. . . . . . . . . . . . . als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.<br />
§ 2 Hauptpflichten des Auftragnehmers<br />
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Aufgabe als geeigneter Koordinator im<br />
Sinne der BaustellV auszuführen, d.h. über ausreichende und einschlägige<br />
baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und<br />
Koordinatorenkenntnisse sowie berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der<br />
Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in § 3 Absatz 2 und 3 BaustellV<br />
genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.<br />
Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, sich über technische<br />
Neuentwicklungen im Bereich Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination<br />
fortzubilden.<br />
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