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Friedhofssatzung - Soltau

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3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der<br />

Zustimmung errichtet worden ist.<br />

§ 23<br />

Anlieferung<br />

Vor der Errichtung des Grabmales ist dem städtischen Friedhofsmitarbeiter auf Verlangen<br />

der genehmigte Entwurf vorzulegen.<br />

§ 24<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es<br />

dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />

oder sich senken kann.<br />

2) Die in den Vorschriften und Richtlinien über die Gestaltung und Aufstellung von<br />

Grabmalen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften bestimmten<br />

Fundamentierungen und Befestigungen gelten entsprechend.<br />

3) Die Nutzungsberechtigten sind der Stadt <strong>Soltau</strong> gegenüber für jeden Schaden<br />

haftbar, der durch ihr Verschulden, durch Umfallen der Grabmale oder einzelner<br />

Teile verursacht wird.<br />

§ 25<br />

Unterhaltung der Grabmale<br />

1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />

Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />

2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten<br />

verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />

3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt <strong>Soltau</strong> auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.<br />

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt<br />

<strong>Soltau</strong> nicht innerhalb einer jeweilig festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Stadt<br />

<strong>Soltau</strong> berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder<br />

das Grabmal zu entfernen; die Stadt <strong>Soltau</strong> ist nicht verpflichtet, die Grabmale<br />

aufzubewahren.<br />

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,<br />

genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf<br />

der Grabstelle.<br />

3.6<br />

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