Friedhofssatzung - Soltau
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3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der<br />
Zustimmung errichtet worden ist.<br />
§ 23<br />
Anlieferung<br />
Vor der Errichtung des Grabmales ist dem städtischen Friedhofsmitarbeiter auf Verlangen<br />
der genehmigte Entwurf vorzulegen.<br />
§ 24<br />
Fundamentierung und Befestigung<br />
1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es<br />
dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen<br />
oder sich senken kann.<br />
2) Die in den Vorschriften und Richtlinien über die Gestaltung und Aufstellung von<br />
Grabmalen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften bestimmten<br />
Fundamentierungen und Befestigungen gelten entsprechend.<br />
3) Die Nutzungsberechtigten sind der Stadt <strong>Soltau</strong> gegenüber für jeden Schaden<br />
haftbar, der durch ihr Verschulden, durch Umfallen der Grabmale oder einzelner<br />
Teile verursacht wird.<br />
§ 25<br />
Unterhaltung der Grabmale<br />
1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />
Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten<br />
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />
3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt <strong>Soltau</strong> auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.<br />
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt<br />
<strong>Soltau</strong> nicht innerhalb einer jeweilig festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Stadt<br />
<strong>Soltau</strong> berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder<br />
das Grabmal zu entfernen; die Stadt <strong>Soltau</strong> ist nicht verpflichtet, die Grabmale<br />
aufzubewahren.<br />
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,<br />
genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf<br />
der Grabstelle.<br />
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