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Friedhofssatzung - Soltau

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3) Die Stadt <strong>Soltau</strong> setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen<br />

werden nach Möglichkeit berücksichtigt.<br />

Leichen, die nicht binnen fünf Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die<br />

nicht binnen eines Monats nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten<br />

des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer anonymen Reihen- oder<br />

Urnenreihengrabstätte beigesetzt.<br />

§ 7<br />

Särge<br />

1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern<br />

von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung<br />

von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz)<br />

erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen<br />

oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes<br />

gilt für das Sargzubehör und die Sargausstattung. Die Kleidung der<br />

Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die<br />

in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem<br />

Material bestehen.<br />

2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m<br />

breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der<br />

Stadt <strong>Soltau</strong> bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.<br />

3) Für den Transport von Leichen von der Friedhofskapelle zum Grab haben die<br />

Angehörigen zu sorgen. Die Bestellung von Sargträgern obliegt ebenfalls den<br />

Angehörigen.<br />

§ 8<br />

Aushebung der Gräber<br />

1) Die Gräber werden von der Stadt <strong>Soltau</strong> ausgehoben und wieder verfüllt.<br />

2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis<br />

zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens<br />

0,50 m.<br />

3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m<br />

starke Erdwände getrennt sein.<br />

§ 9<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit auf dem Stadt- und Waldfriedhof beträgt für Leichen und Aschen<br />

25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.<br />

3.6<br />

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