Friedhofssatzung - Soltau
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3) Die Stadt <strong>Soltau</strong> setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen<br />
werden nach Möglichkeit berücksichtigt.<br />
Leichen, die nicht binnen fünf Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die<br />
nicht binnen eines Monats nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten<br />
des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer anonymen Reihen- oder<br />
Urnenreihengrabstätte beigesetzt.<br />
§ 7<br />
Särge<br />
1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern<br />
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung<br />
von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz)<br />
erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen<br />
oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes<br />
gilt für das Sargzubehör und die Sargausstattung. Die Kleidung der<br />
Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die<br />
in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem<br />
Material bestehen.<br />
2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m<br />
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der<br />
Stadt <strong>Soltau</strong> bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.<br />
3) Für den Transport von Leichen von der Friedhofskapelle zum Grab haben die<br />
Angehörigen zu sorgen. Die Bestellung von Sargträgern obliegt ebenfalls den<br />
Angehörigen.<br />
§ 8<br />
Aushebung der Gräber<br />
1) Die Gräber werden von der Stadt <strong>Soltau</strong> ausgehoben und wieder verfüllt.<br />
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis<br />
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens<br />
0,50 m.<br />
3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m<br />
starke Erdwände getrennt sein.<br />
§ 9<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit auf dem Stadt- und Waldfriedhof beträgt für Leichen und Aschen<br />
25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.<br />
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