Schuldenregulierung Für Inhaftierte - Soziale Hilfe eV Kassel
Schuldenregulierung Für Inhaftierte - Soziale Hilfe eV Kassel
Schuldenregulierung Für Inhaftierte - Soziale Hilfe eV Kassel
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Impressum<br />
<strong>Schuldenregulierung</strong> für <strong>Inhaftierte</strong><br />
- Leitfaden zur eigenverantwortlichen <strong>Schuldenregulierung</strong> -<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Hilfe</strong> e.V.<br />
Kölnische Str. 35<br />
34117 <strong>Kassel</strong><br />
Tel.: (0561) 707 38-00 / -12<br />
Fax.: (0561) 707 38-20<br />
e-mail: info@soziale-hilfe-kassel.de<br />
Internet: www.soziale-hilfe-kassel.de<br />
Redaktion:<br />
Günther Blau (Dipl. Sozialarbeiter / Sozialpädagoge) e-Mail: gub@soziale-hilfe-kassel.de<br />
Ronny Klose (Sozialwesen-Student der Universität <strong>Kassel</strong>)<br />
Überarbeitete Auflage 2007<br />
<strong>Kassel</strong>, Januar 2007<br />
Besonderer Dank an die Redaktion der Gefangenenzeitung der JVA <strong>Kassel</strong> I „Postfach 71“, sowie<br />
allen Klienten, die uns durch Ihre Anregungen bei der Erstellung dieses Leitfadens behilflich waren.
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Impressum 2<br />
Inhaltsverzeichnis 3<br />
Vorwort 4<br />
Einleitung 5<br />
<strong>Schuldenregulierung</strong> im Strafvollzug 6<br />
Schuldenaufstellung 7<br />
Einigung mit dem Gläubiger 7<br />
Stundung 7<br />
Ausbuchung 7<br />
Vergleich durch Einmalzahlung 8<br />
Vergleich durch Ratenzahlung 8<br />
Pfändung 9<br />
a) Pfändungen bei <strong>Inhaftierte</strong>n 9<br />
b) Sachpfändung 10<br />
c) Forderungspfändung 11<br />
Lohnpfändung 11<br />
Sonderfall Lohnabtretung 12<br />
Kontopfändung 12<br />
Pfändung der Einkünfte des Gefangenen 13<br />
Pfändung wegen Forderungen aus Straftaten 13<br />
Kein Pfändungsschutz bei Unterhaltsforderungen 14<br />
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 14<br />
Wichtige Grundregeln bei Pfändungen im Überblick 14<br />
Unterhaltspflicht 15<br />
Schulden bei öffentlichen Gläubigern 15-17<br />
Verjährung 17<br />
Die neuen Verjährungsregeln seit dem 1.1.2002 18-20<br />
Wichtige Verjährungsfristen im Vergleich 21-22<br />
Fallbeispiel Zinsverjährung 23-28<br />
Anhang<br />
Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei Inhaftierung 29<br />
Aufhebung eines (Versicherungs-) Vertrages 30<br />
Anforderung fehlender Unterlagen 31<br />
Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung 32<br />
Ausbuchen der Forderung wegen Inhaftierung 33<br />
Antrag auf Ratenzahlung 34<br />
Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Einmalzahlung 35<br />
Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Ratenzahlungsvergleich 36<br />
Erlassvertrag / Vergleich 37<br />
Antrag auf Stundung einer Verbindlichkeit 38<br />
Ratenzahlung einer Geldstrafe bzw. Umwandlung einer Strafe 39<br />
Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen 40<br />
Anhebung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO) 41<br />
Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen 42<br />
Erhöhung des Freibetrages bei Lohnabtretung 43<br />
Formularvollmacht 44<br />
Offizieller Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 45<br />
Offizieller Antrag auf Abmeldung bei der GEZ 46<br />
Offizieller Antrag auf Schufa-Eigenauskunft 47<br />
Adressen der Schufa 48<br />
Pfändungstabelle zu § 850c ZPO 49-51<br />
Düsseldorfer Tabelle 52-53<br />
Ehegattenunterhalt 54-55<br />
Stiftungen und Fonds 56<br />
Wichtige Adressen für Straffällige und Haftentlassene im Raum <strong>Kassel</strong> 57-59
Literaturhinweise 60
Vorwort<br />
<strong>Schuldenregulierung</strong> ist eine wesentliche Voraussetzung für eine dauerhafte<br />
Resozialisierung.<br />
Die Thematik der oft massiven Verschuldung von <strong>Inhaftierte</strong>n veranlasste uns im Jahre 2002 einen<br />
Leitfaden zur eigenverantwortlichen <strong>Schuldenregulierung</strong> zu veröffentlichen.<br />
Dabei ist unser Grundgedanke, die Klienten in die Lage zu versetzen eigenständig mit ihren<br />
Gläubigern in Verhandlungen zu treten.<br />
Die Neuauflage wurde überarbeitet und aufgrund der Anregungen von Betroffenen wesentlich<br />
erweitert. In der nun vorliegenden 5. Auflage wurden die Verjährungsfristen aktualisiert. Die Liste<br />
der Sozialhilferegelsätze verlor am 01.01.2005 ihre Gültigkeit.<br />
Zur ersten Orientierung bezüglich der nun gültigen Regelsätze nach ALG II und weiteren <strong>Hilfe</strong>n für<br />
unseren Personenkreis haben wir gesondert ein Informationsblatt mit dem Titel Wer? Was?<br />
Wieviel? Wo? erstellt. Diese Informationen können auf Wunsch ebenfalls über unsere<br />
Beratungsstelle bezogen werden.<br />
Der erste Teil der Arbeitsmappe befasst sich allgemein mit dem Thema Schulden und Pfändung.<br />
Insbesondere geht es auch darum, dass aufgrund der Inhaftierung keine neuen Schulden<br />
entstehen.<br />
Im zweiten Teil, dem Anhang; sind die wichtigsten Anschreiben als Musterbriefe und<br />
Formulierungshilfen zusammengefasst. Er enthält die aktuelle Pfändungstabelle, wichtige Adressen,<br />
Verjährungsfristen und anderes Wissenswertes.<br />
Nach wie vor erfordert die eigenständige Regulierung der Verbindlichkeiten ein gutes Maß an<br />
Eigeninitiative. Während unserer wöchentlichen Sprechstunde in der JVA <strong>Kassel</strong> I stehen wir jedoch<br />
gerne beratend zur Verfügung.<br />
Wir hoffen, dass es mit <strong>Hilfe</strong> dieses Leitfadens wieder vielen <strong>Inhaftierte</strong>n/Klienten gelingt, ihre<br />
Verbindlichkeiten mit Erfolg zu regulieren, um anschließend ein Leben ohne Schuldenlast führen zu<br />
können.<br />
<strong>Kassel</strong>, den 01.03.2007<br />
Ulrike Moritz<br />
Geschäftsführerin
Einleitung<br />
<strong>Schuldenregulierung</strong> in der JVA bedeutet in erster Linie Schuldenprävention.<br />
Die Regulierung Ihrer Verbindlichkeiten ist eine wesentliche Voraussetzung für eine dauerhafte und<br />
fundierte Resozialisierung. Die vorliegende Broschüre soll Ihnen anhand von Standarttexten und<br />
Musterbriefen die Möglichkeit geben, mit den entsprechenden Verhandlungspartnern Kontakt<br />
aufzunehmen um Ihre <strong>Schuldenregulierung</strong> in Eigenverantwortung einzuleiten.<br />
Im Regelfall, abhängig von der Haftdauer, der Höhe der Schuld und des zeitlichen Rahmens einer<br />
Forderung, wird sich jeder Gläubiger bei entsprechendem Anschreiben auf eine Stundung einlassen.<br />
Ausbuchungen sind eher selten.<br />
Eine Stundung bedeutet in der Regel auch, dass die Schuldsumme durch die Verzinsung weiterhin<br />
anwächst. Hiergegen gibt es keine Einspruchsmöglichkeit. Zu beachten ist jedoch, dass auch Zinsen<br />
Verjähren können. Hierzu finden Sie ein Regulierungsbeispiel von Seite 23 - 28.<br />
Wenn Sie ein Anschreiben eines Gläubigers erhalten, prüfen Sie zunächst ob die Forderung<br />
gerechtfertigt ist.<br />
Ein Antrag auf Stundung bedeutet immer auch eine Schuldanerkenntnis.<br />
Sind Sie nicht sicher ob der geforderte Betrag gerechtfertigt ist, so beantragen Sie zunächst eine<br />
Forderungsaufstellung.<br />
Erst dann sollten Sie in Verhandlungen eintreten.<br />
Insofern Sie auch aus der JVA Gläubiger mit Raten bedienen ist es wichtig auf dem<br />
Überweisungsträger den Vermerk: „Zur Anrechnung auf die Hauptforderung“ anzubringen.<br />
Wenn dies nicht geschieht begleichen Sie nur Zinsen, die Hauptschuld wird sich nicht verringern.<br />
Sollte der Gläubiger mit dieser Verrechnungsart nicht einverstanden sein, muss er die Rate an Sie<br />
rück überweisen.<br />
Die Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, zumindest in <strong>Kassel</strong>, aus der Haft nur<br />
schwer zu realisieren. <strong>Für</strong> dieses Verfahren ist in der Regel der persönliche Kontakt zu einer<br />
„anerkannten“ Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt erforderlich.<br />
Natürlich könnten die ersten Verhandlungen mit den Gläubigern auch von jedem Schuldner<br />
eigenständig durchgeführt werden. Aufgrund der Komplexität der Materie erscheint dies jedoch<br />
nicht sehr vielversprechend.<br />
Generell ist hierbei auch zu beachten, dass Schulden, die aus Straftaten resultieren, von der<br />
Insolvenzordnung ausgenommen sind.<br />
In dieser aktualisierten Ausgabe sind nun die wesendlichen Änderungen berücksichtigt.<br />
Dies ist die neue Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltsleistungen ab 01.07.2005, sowie die<br />
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab dem selben Datum.<br />
Weitere Veränderungen ergaben sich bei der Pfändung bei <strong>Inhaftierte</strong>n, beim Taschengeld für<br />
Untersuchungsgefangene und bei der Übernahme von Mietkosten für die Zeit der Inhaftierung.<br />
Günther Blau Ronny Klose<br />
Dipl.Sozialpädagoge
<strong>Schuldenregulierung</strong> im Strafvollzug<br />
Um während der Haft die Kosten gering zu halten und (weitere) Schulden zu vermeiden<br />
sollten Sie folgende Dinge regeln:<br />
- Beginnen Sie bei der Mietwohnung, die zu kündigen ist, oder für die man bei einer kurzen<br />
Haftstrafe von bis zu sechs Monaten die Mietübernahme beantragen kann. Die Übernahme der<br />
Mietkosten erfolgt seit 01.08.2006 durch Antragstellung nach SGB XII. Zuständig ist immer die<br />
Gemeinde der aktuellen Meldeadresse.<br />
Anschrift: Sozialamt der Stadt <strong>Kassel</strong> bzw. Agentur für Arbeit <strong>Kassel</strong><br />
Kölnische Strasse 35 Grüner Weg 4<br />
34117 <strong>Kassel</strong> 34117 <strong>Kassel</strong><br />
- Bei dem Verlust der Wohnung ist darauf zu achten, dass alle Verbrauchszähler (Strom, Gas<br />
und Wasser) abgelesen werden.<br />
Anschrift: Städtische Werke Aktiengesellschaft<br />
Königstor 3 -13<br />
34117 <strong>Kassel</strong><br />
- Das Telefon muss abgemeldet werden.<br />
Anschrift: Deutsche Telekom AG<br />
Postfach 101220<br />
34111 <strong>Kassel</strong><br />
- Versicherungen müssen gekündigt werden, ohne Wohnung brauchen Sie keinen Hausrat zu<br />
versichern, eine Lebensversicherung kann für die Zeit der Haft „ruhen“, so entsteht auch hier<br />
kein finanzieller Verlust.<br />
- Zeitschriftenabonnements und Vereinsmitgliedschaften sind ebenfalls kündbar.<br />
- Gläubiger, die bisher durch Ratenzahlungen bedient wurden, müssen informiert werden.<br />
- Haben Sie bisher Rundfunk- und Fernsehgebühren gezahlt, sollten Sie sich dringend bei der<br />
GEZ abmelden. Auch wenn Sie bisher von der Zahlung befreit waren, ist die Abmeldung<br />
erforderlich. Antragsformulare auf Abmeldung beziehungsweise Befreiung (hier ist ein<br />
entsprechender Nachweis beizufügen) finden Sie auf den Seiten 45 und 46 dieses Leitfadens<br />
oder im Internet unter:<br />
http://www.gez.de/docs/abmeldung.pdf http://www.gez.de/downloads/Antrag_Befreiung_050412.pdf<br />
Laufzeitverträge mit Mobilfunkanbietern sind in der Regel nicht vor Vertragslaufzeitende<br />
Kündbar. Evtl. kann durch Verhandlungen versucht werden in den günstigsten Basispreis<br />
Wechseln zu können.<br />
Anschrift: Gebühreneinzugszentrale<br />
50656 Köln<br />
- Wichtig ist ebenfalls die Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit, dass Sie sich in Haft<br />
befinden, um eine eventuelle Rückforderung von Leistungen zu vermeiden.<br />
Anschrift: Agentur für Arbeit <strong>Kassel</strong><br />
Grüner Weg 4<br />
34117 <strong>Kassel</strong>
Außerdem ist es wichtig, dass Sie bei der Post einen Nachsendeantrag stellen bzw. stellen lassen.<br />
Dieser kostet für ein halbes Jahr 14,80 € und für ein ganzes Jahr 24,80 €. Da ein Mahn- oder<br />
Vollstreckungsbescheid unabhängig von Ihrem tatsächlichen Aufenthalt als zugestellt gilt, sobald er<br />
in Ihrem Briefkasten liegt, sollten Sie trotz der hohen Gebühren dafür sorgen, dass Sie für Ihre<br />
Gläubiger erreichbar sind.<br />
Schuldenaufstellung<br />
Zunächst sollten Sie sich einen Überblick über die tatsächlichen Verbindlichkeiten verschaffen. Da<br />
Sie in der Haft kaum über die entsprechenden Unterlagen verfügen, bleibt oft nur die Bitte an die<br />
Familie oder sonstige Kontaktpersonen, vorhandene Unterlagen zu sichern und Ihnen diese auf<br />
dem Postwege zukommen zu lassen.<br />
In dem beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) geführten Schuldnerverzeichnis ist<br />
jede Person erfasst, die bei diesem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO<br />
oder § 284 AO (Abgabenordnung) abgelegt hat. Es besteht die Möglichkeit sich aus diesem<br />
Verzeichnis eine Eigenauskunft geben zu lassen.<br />
Eintragungen im diesem Schuldnerverzeichnis werden auf Antrag gelöscht, wenn die Befriedigung<br />
des Gläubigers durch eine Löschungsbewilligung oder einen entwerteten vollstreckbaren Titel<br />
nachgewiesen ist. Eine automatische Löschung erfolgt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die<br />
Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.<br />
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, über die zuständige Schufa eine kostenpflichtige Auskunft zu<br />
erhalten (7,80 Euro).<br />
<strong>Für</strong> alle Eigenauskünfte die schriftlich angefordert werden ist die Zentrale in Bochum Ihr<br />
Ansprechpartner.<br />
Schufa Holding AG,<br />
Geschäftsstelle Bochum,<br />
Verbraucherservicezentrum,<br />
Postfach 10 21 66,<br />
44721 Bochum<br />
Das Beifügen eines Identitätsnachweises (Kopie des Personalausweises) ist zwingend erforderlich.<br />
Ein Antragsformular für die Eigenauskunft finden Sie auf Seite 47 oder im Internet unter:<br />
https://www.schufa.de/forms/formular-eigenauskunft.html<br />
Einigung mit dem Gläubiger<br />
Der nächste Schritt ist nun die Information der Gläubiger über die momentane Haft- und<br />
Schuldensituation. Dies ist umso wichtiger, da hierdurch auch unnötige Versuche der<br />
Zwangsvollstreckung und somit weitere Kosten vermieden werden können.<br />
Legen Sie dem Gläubiger Ihre Zahlungsbereitschaft glaubwürdig dar, ist die Forderung<br />
rechtsverbindlich, d.h. unstrittig und gegen eine Verjährung gesichert, so ist eine Stundung der<br />
Schuld bis zum haftende in den meisten Fällen ohne Probleme durchsetzbar.<br />
(siehe Anhang Seite 38)<br />
Bei einer besonders langen Haftstrafe macht es durchaus Sinn, bei dem Gläubiger nach der<br />
Möglichkeit einer Ausbuchung der Forderung nachzufragen. Das Argument für Sie ist hier die<br />
Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund der Haftdauer und der Höhe der Forderung. Die<br />
Gläubiger (keine Privatleute) können dann ihre Forderung als uneinbringlich ausbuchen und<br />
steuerlich abschreiben. Voraussetzung hierfür ist die Titulierung. Ein Titel gibt dem Gläubiger für<br />
einen Zeitraum von dreißig Jahren die Möglichkeit, seine Forderung einzutreiben. Wenn der<br />
Gläubiger die Forderung ausgebucht hat, sollten Sie um die Aushändigung des Titels bitten, damit<br />
Sie vor weiteren Forderungen in dieser Angelegenheit sicher sind. (siehe Anhang Seite 33)
Kosten einer Titulierung:<br />
Kosten zur Titulierung einer Summe von 1.500, -- Euro.<br />
Notarkosten 20, -- Euro<br />
Rechtsanwaltskosten 88, -- Euro<br />
Gerichtskosten 203, -- Euro (Mahn- und Vollstreckungsbescheid)<br />
Es ist davon auszugehen, dass trotz Titulierung vor einer Ausbuchung zunächst ein Versuch der<br />
Pfändung durchgeführt werden wird.<br />
Vergleich durch eine Einmalzahlung<br />
Nehmen wir an, Sie haben bei Ihrer Hausbank ein Saldo von 10.000, -- Euro.<br />
Ihre Großmutter möchte Ihnen helfen, wieder auf die Beine zu kommen und stellt ihnen den Inhalt<br />
ihres Sparstrumpfes mit 3.000,-- Euro zur Verfügung.<br />
Mit der Information an Ihre Hausbank, dass Sie in den nächsten Jahren über kein eigenes oder nur<br />
geringes Einkommen (unterhalb der Pfändungsfreigrenze) verfügen, ist dieser Betrag eine<br />
realistische Grundlage um sich mit der Bank zu vergleichen. Dies würde hier bedeuten, dass die<br />
Hausbank nach der Überweisung von 3.000,-- Euro Ihnen die restlichen 7.000, -- Euro erlassen<br />
würde. (siehe Anhang Seite 35)<br />
Vergleich durch Ratenzahlung<br />
Alternativ zum Vergleich durch Einmalzahlung gibt es die Möglichkeit des Vergleichs durch<br />
Ratenzahlung, den sogenannten Ratenzahlungsvergleich. Angenommen Sie haben wie im oben<br />
genannten Fall 10.000, -- Euro Schulden bei Ihrer Bank. Ihre Großmutter hat zwar keinen<br />
Sparstrumpf, den Sie zur Verfügung stellen kann, möchte Ihnen aber 250, -- Euro monatlich zur<br />
Schuldentilgung überlassen.<br />
In diesem Fall könnten Sie mit Ihrem Gläubiger einen Ratenzahlungsvergleich schließen, und ihm<br />
diese 250, -- Euro für die Dauer von z.b. 18 Monaten zahlen. Dies entspricht dann einer Summe<br />
von 4500, -- Euro. Die Bank erlässt Ihnen nach Zahlung dieser Summe die restlichen 5500, -- Euro.<br />
Alle vereinbarten Raten sollten zuverlässig überwiesen werden, da bei Ausbleiben einer Rate die<br />
Vereinbarung hinfällig wird und der ursprüngliche Schuldenstand wiederhergestellt wird.<br />
In aller Regel ist die vereinbarte Vergleichszahlung in der Summe beim Ratenzahlungsvergleich<br />
höher als beim Vergleich durch Einmalzahlung. (siehe Anhang Seite 36)
Pfändung<br />
Da wir davon ausgehen, dass das Thema Pfändung eines der häufigsten aktuellen Probleme nach<br />
der Inhaftierung darstellt, wollen wir versuchen anschließend die wichtigsten Pfändungsarten<br />
aufzuzeigen:<br />
a) Pfändungen bei <strong>Inhaftierte</strong>n<br />
Taschengeld:<br />
Das Taschengeld eines <strong>Inhaftierte</strong>n ist unpfändbar.<br />
Seit Einführung der neuen Sozialgesetze, hier SGB XII zum 01.01.2005, erhalten Untersuchungs-<br />
Gefangene 30 Euro pro Monat, zu beantragen bei der Heimatbehörde( letzte Meldeadresse).<br />
Beschäftigungslose Strafgefangene erhalten 42,95 Euro pro Monat, zu beantragen in der aktuellen<br />
Strafanstalt.<br />
Hausgeld:<br />
Das Hausgeld eines Gefangenen unterliegt nicht der Pfändung. Es kann lediglich im Rahmen der in<br />
den §§ 93 Abs. 2 und 121 Abs. 5 StVollzG definierten Ausnahmeregelungen mit Forderungen<br />
aufgerechnet werden, die in einem besonders engen Zusammenhang mit dem Strafvollzug stehen<br />
(z.B. Gerichtskosten, Schadensersatzforderungen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />
Körperverletzung). Im Rahmen dieser Sondervorschriften besteht der Zugriff auf den 15,30 Euro<br />
übersteigenden Betrag des Hausgeldes.<br />
Eine erweiternde Auslegung kommt nach den Ausführungen des OLG Hamm nicht in Betracht.<br />
Insbesondere besteht kein Pfändungszugriff privater Gläubiger auf das Hausgeld.<br />
Eigengeld:<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2001-28 W 98/00<br />
Quelle: BAG-SB Informationen 17 (3/2002), S.11<br />
Eigengeld eines Gefangenen bildet sich aus dem Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG, viersiebtel vom<br />
Bruttolohn).<br />
Die zuständige JVA setzt bei jedem Gefangenen ein Überbrückungsgeld fest, das den notwendigen<br />
Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Familie für die ersten vier Wochen nach seiner<br />
Entlassung sichern soll (§ 51 Abs. 1 StVollzG ).<br />
Bei einem arbeitenden Gefangenen wird das monatlich entstehende Eigengeld auf dem<br />
Überbrückungsgeldkonto gutgeschrieben, bis der von der Anstalt festgesetzte Betrag angespart ist<br />
(bei einem ledigen Gefangenen beträgt das Überbrückungsgeld zur Zeit 1380,-- €, was dem<br />
vierfachen Monatssatz entspricht). Ergeht während dieser Ansparphase ein Pfändungs-<br />
Überweisungsbeschluss oder eine Aufrechnungserklärung an die Anstalt, so ist das Eigengeld nicht<br />
pfändbar. Doch was passiert, wenn das Überbrückungsgeld voll angespart ist?<br />
Der Bundesgerichtshof hat im September 2004 die bisher gültigen Pfändungsfreigrenzen von<br />
mindestens 930,-- Euro im Monat für das Arbeitsentgelt von <strong>Inhaftierte</strong>n aufgehoben. Alles, was<br />
über dem Taschengeldanspruch und dem Überbrückungsgeld liegt, ist nun der Pfändung<br />
zugänglich.<br />
Bundesgerichtshof, AZ.: IX a ZB 287/03
Ausgenommen von der Pfändung sind Zweckgebundene Überweisungen.<br />
Wenn die Partnerin dem <strong>Inhaftierte</strong>n 30 Euro für die Fernsehgebühren oder 15 Euro für die<br />
Kabelgebühren überweist und dies auf dem Überweisungsträger so festlegt, darf dieser Betrag nicht<br />
gepfändet werden ( Zweckgebunden).<br />
Sachpfändung<br />
Amtsgericht Frankenberg, Az.: 32 M 457/02<br />
Die Pfändung beweglicher Sachen (Sachpfändung) erfolgt aus zivilrechtlichen Titeln<br />
(Vollstreckungsbescheide, Urteile, gerichtliche Vergleiche und Kostenfestsetzungsbeschlüsse; vgl. §<br />
794 ZPO). Zuständig ist der Gerichtsvollzieher. Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen<br />
Forderungen (Gebührenbescheide, Leistungsbescheide der Verwaltung, etc.) führt ein<br />
Vollstreckungsbeamter durch, wobei einzelne Behörden meist nicht selber vollstrecken, sondern eine<br />
andere Stelle, in der Regel das Hauptzollamt, mit der Vollstreckung beauftragt wird.<br />
Voraussetzung für die Pfändung ist ein zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Titel (s.o.), der<br />
amtlich für vollstreckbar erklärt (Klausel) und dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt sein muss.<br />
Da Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte auch für amtliche Zustellungen zuständig sind,<br />
können sie diese vor Beginn ihrer Vollstreckungshandlung vornehmen. In der JVA ist dies, soweit es<br />
der Anstaltsleiter gestattet, unmittelbar an den Gefangenen möglich. Bei der Zustellung an den<br />
Gefangenen sind die vollzuglichen Vorschriften zu beachten.<br />
Durchführung der Pfändung<br />
Bei einer Sachpfändung werden Gegenstände des Schuldners zugunsten des Gläubigers mit einem<br />
Pfandrecht belegt. Wertsachen nimmt der Gerichtsvollzieher dann in eigene Verwahrung, sonstige<br />
Sachen belässt er in der Regel mit der Pfandmarke („Kuckuck“) beim Schuldner. In einer öffentlich<br />
angesetzten Versteigerung werden die Pfandgegenstände verwertet, vom Erlös zieht der<br />
Gerichtsvollzieher zunächst seine Gebühr ab und zahlt den Rest bis zur Höhe der titulierten<br />
Forderung an den Gläubiger aus.<br />
Pfändungen in der Anstalt<br />
Sachpfändungen in der Haftanstalt werden in der Regel in der Kammer durchgeführt. Da sich die<br />
dort befindliche Habe des Gefangenen nicht in seinem eigenen Gewahrsam, sondern im<br />
Gewahrsam der Anstalt befindet, ist bei einer Durchsuchung nach pfändbaren Gegenständen die<br />
Anwesenheit des Betroffenen nicht zwingend erforderlich. Der Leiter der JVA muss im Sinne von §<br />
809 ZPO als Gewahrsamsnehmer zur Herausgabe bereit sein. Aus unserer Sicht sollte der<br />
betroffene Gefangene jedoch bei einer Sachpfändung in der Kammer anwesend sein. Nur so wird er<br />
mit der Gläubigerforderung konfrontiert und kann über die rechtlichen Zusammenhänge und die<br />
Konsequenzen informiert werden. Die Zusendung eines, im übrigen für die meisten Gefangenen<br />
unverständlichen Vollstreckungsprotokolls, reicht nicht aus.<br />
In der Praxis verursachen Pfändungsversuche in der Haft zwar Kosten, sind aber fast immer<br />
fruchtlos. Die bei der Habe befindlichen Gegenstände der Gefangenen sind meist geringwertig, so<br />
dass sich eine Verwertung durch Versteigerung nicht lohnt. Dennoch geben einige Gläubiger<br />
Pfändungsaufträge, vielleicht auch, um nach erfolgloser Pfändung und anschließender<br />
eidesstattlicher Versicherung die Forderung als uneinbringlich auszubuchen.
c) Forderungspfändung<br />
<strong>Für</strong> die Pfändungen von Geldforderungen bedarf es ebenso wie für Sachpfändungen eines<br />
vollstreckbaren Titels. Anstelle von beweglichen Sachen des Schuldners kann der Gläubiger durch<br />
das Gericht Ansprüche pfänden lassen, die der Schuldner gegen Dritte hat. Am bekanntesten ist die<br />
Lohn- und Gehaltspfändung, also die Pfändung des Anspruchs auf Zahlung des Arbeitseinkommens<br />
beim Arbeitgeber. Bei Banken kann der Gläubiger den Auszahlungsanspruch pfänden<br />
(Kontenpfändung), beim Finanzamt z.B. den Anspruch auf Steuerrückerstattungen im<br />
Lohnsteuerjahresausgleich.<br />
Das Vollstreckungsgericht, gewöhnlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners, pfändet den<br />
Zahlungsanspruch des Schuldners mit <strong>Hilfe</strong> eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dem<br />
„Drittschuldner“ (Arbeitgeber, Bank, Finanzamt) wird darin durch Gerichtsbeschluss verboten, das<br />
Geld an den Schuldner auszuzahlen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung zur<br />
Einziehung überwiesen mit der Folge, dass der Drittschuldner statt an den Schuldner, mit<br />
befreiender Wirkung nur noch an den Gläubiger zahlen kann.<br />
Wenn mehrere Gläubiger pfänden, gilt bei der Forderungspfändung der Grundsatz: „Wer zuerst<br />
kommt, mahlt zuerst“. Es bekommt derjenige Gläubiger das Geld, dessen Pfändung zuerst beim<br />
z.B. Arbeitgeber eingeht. Erst wenn dessen Forderung befriedigt ist, finden die Forderungen der<br />
anderen (späteren) Gläubiger Berücksichtigung.<br />
Allerdings gibt es hier den Sonderfall der Lohnabtretung. Ist das Abtretungsformular vor dem<br />
Eingang der Lohnpfändung eines anderen Gläubigers datiert, wird der Gläubiger mit der<br />
Lohnabtretung zuerst ausgezahlt. Diesen Umstand kann der Schuldner dazu nutzen, bestimmte<br />
Gläubiger (z.B.: Vermieter > Miete oder Kinder > Unterhalt) zu bevorzugen, indem er mit diesen<br />
eine Abtretung vereinbart. Zum Abschluss eines solchen Abtretungsvertrages ist kein Notar nötig.<br />
Lohnpfändung<br />
Beim Arbeitgeber des Schuldners kann der Gläubiger das Arbeitseinkommen in bestimmter, anhand<br />
der Pfändungstabelle festgelegter Höhe pfänden. Die Höhe des pfändbaren Betrages ermittelt sich<br />
aus der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens und der Anzahl der vom Schuldner gesetzlich<br />
unterhaltsberechtigten Personen. Der pfändbare Teil des monatlichen Nettoeinkommens muss auf<br />
jeden Fall an den Gläubiger ausgezahlt werden. Diese Zahlung wird vom Arbeitgeber nach Erhalt<br />
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses direkt an den Gläubiger geleistet.<br />
Nicht pfändbare Lohnanteile gemäß § 850a ZPO sind:<br />
Die Hälfte der Überstundenvergütung (Brutto)<br />
Urlaubsgeld<br />
Aufwandsentschädigung (Fahrgeld, Spesen, ...)<br />
Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 500 Euro<br />
Heirats- und Geburtsbeihilfe, Erziehungsgelder, Studienbeihilfe<br />
Sterbe- und Gnadenbezüge (Zahlung an Hinterbliebene oder wegen Invalidität)<br />
Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (jedoch keine Schicht- oder<br />
Wochenendzulage)<br />
Jubiläumszuwendungen, Blindenzulagen
Sonderfall Lohnabtretung<br />
Um den Gerichtsweg zu vermeiden und um direkt den pfändbaren Teil des Arbeitslohns vom<br />
Arbeitgeber des Schuldners verlangen zu können, lassen sich einige Gläubiger (insbesondere<br />
Banken) schon zu Beginn eines Kreditvertrages den pfändbaren Lohn- und Gehaltsanspruch<br />
abtreten.<br />
Ähnlich wie bei der Pfändung müssen auch bei der Lohnabtretung die Pfändungsfreigrenzen<br />
berücksichtigt werden, allerdings ist die Erhöhung dieser Freibeträge nicht klar geregelt, was dazu<br />
führt, dass man zwar die Erhöhung der Freigrenzen beantragen kann, jedoch auf den guten Willen<br />
des Gläubigers angewiesen ist. (siehe Anhang Seite 43)<br />
Beachten sollte man auch, das viele Lohnvorausabtretungen in Kreditverträgen bis 1992 unwirksam<br />
sind. In diesem Jahr hatte der Bundesgerichtshof Bedingungen für rechtsgültige Abtretungen<br />
festgelegt. Zwar haben die Banken Ihre Verträge abgeändert, dennoch sollten Lohnabtretungen<br />
immer auf folgende Merkmale kontrolliert werden.<br />
Es muss angegeben sein,<br />
- was genau abgetreten werden soll (z.B.: „Arbeitsentgelte, Rente, etc.“)<br />
- wofür genau abgetreten werden soll (z.B.: „Ansprüche aus Darlehensvertrag“)<br />
- wie viel genau abgetreten wird (z.B.: „Ansprüche aus Darlehen einschließlich aller<br />
Nebenforderungen“)<br />
- ab wann der Gläubiger das Geld einbehält (z.B.: „bei drei vollen Raten in Verzug“)<br />
- dass der Gläubiger die Einbehaltung bzw. Abtretung des Geldes zwei Wochen vorher<br />
schriftlich androhen muss.<br />
- dass die Sicherheit kleiner wird, je mehr abbezahlt wird, die sogenannte „Freigabeklausel“.<br />
Außerdem ist die Abtretung das einzige Kreditsicherungsmittel. Die Abtretung kann nichtig sein,<br />
wenn zusätzliche Sicherungsvereinbarungen (z.B.: Bürgschaft) geschlossen sind.<br />
Kontopfändung<br />
Außer der Lohnpfändung gibt es für den Gläubiger noch die Möglichkeit der Kontopfändung. Dies<br />
bedeutet, die Bank führt die geforderten Beträge sofort an den Gläubiger ab. Gegen den Beschluss<br />
zur Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde<br />
eingelegt werden, es gibt jedoch noch andere Möglichkeiten, sich gegen eine Kontopfändung zu<br />
wehren:<br />
Über Sozialleistungen, die vom Schuldner bezogen werden, kann dieser gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1<br />
SGB I sieben Tage nach Eingang frei verfügen. Dabei ist die Höhe des Sozialleistungsbezuges<br />
unerheblich. Der Anspruch auf Auszahlung muss bei der Bank geltend gemacht werden. Hierzu<br />
genügt der Nachweis, dass es sich um Sozialleistungen handelt, z.B. anhand eines<br />
Leistungsbescheides. (siehe Anhang Seite 42)<br />
Bei wiederkehrenden Einkünften (Arbeitseinkommen, Unterhaltsleistungen) auf das zu pfändende<br />
Konto kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht ein Antrag gemäß § 850k<br />
ZPO auf Freigabe des pfändungsfreien Betrages gestellt werden. Da die Entscheidung über den<br />
Antrag in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, kann durch das Gericht laut § 850k Abs. 2 Satz<br />
1 vorab ein Notbedarf freigegeben werden. Zusätzlich empfiehlt es sich einen Antrag auf vorläufige<br />
Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen.<br />
Bei einmaligen Geldleistungen (Abfindungen, Fahrtkostenerstattungen) gibt es keinen<br />
Vollstreckungsschutz. Es könnte bestenfalls ein Antrag auf allgemeinen Vollstreckungsschutz gemäß<br />
§ 765a ZPO gestellt werden.
Dieser Antrag auf allgemeinen Vollstreckungsschutz kann unabhängig von den bereits genannten<br />
Schutzanträgen gestellt werden. Eine Aufhebung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die<br />
Kontopfändung für den Schuldner durch bestimmte Umstände eine besondere Härte darstellen<br />
würde. Es liegt dann im Ermessen des Gerichts die Pfändung dauerhaft oder zeitweise aufzuheben.<br />
Voraussetzung ist, dass für den Gläubiger durch die Kontopfändung keine, oder keine dauerhafte<br />
Befriedigung in Sicht ist und dem Schuldner neben der Pfändung zusätzliche Unannehmlichkeiten<br />
entstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank des Schuldners wegen der<br />
Kontopfändung mit der Kündigung des Kontos droht und der Schuldner dadurch nicht mehr am<br />
bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann.<br />
Pfändung der Einkünfte des Gefangenen<br />
In der Haft zielen Forderungspfändungen auf die Ansprüche des Gefangenen gegen die JVA.<br />
Pfändbar ist der Anspruch auf Auszahlung des bereits gutgeschriebenen Eigengeldes (§ 52 StVollzG),<br />
soweit es nicht gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG für die Bildung des Überbrückungsgeldes verwendet<br />
wird. Solange das Überbrückungsgeld also nicht voll angespart ist, darf die JVA als Drittschuldnerin<br />
noch nicht an den Gläubiger überweisen, sondern verwendet das Arbeitseinkommen bzw. die<br />
Ausbildungsbeihilfe des Gefangenen weiter für die Auszahlung des Hausgeldes und das<br />
Überbrückungsgeldkonto.<br />
Geldüberweisungen von Dritten, etwa von Angehörigen, können gepfändet werden, und zwar auch<br />
dann, wenn sie mit einer bestimmten Zweckbindung für das Eigengeldkonto bestimmt sind. Dies<br />
sollte den von einer Forderungspfändung betroffenen Gefangenen mitgeteilt werden, damit sie ihre<br />
„Gönner“ entsprechend informieren.<br />
Eine Überweisung auf das persönliche Eigengeldkonto eines jeden Gefangenen erfolgt auf das Konto<br />
der JVA <strong>Kassel</strong> an folgende Bankverbindung:<br />
Kontoinhaber: Justizvollzugsanstalten <strong>Kassel</strong><br />
Kontonummer: 135399<br />
BLZ: 520 503 53 (<strong>Kassel</strong>er Sparkasse)<br />
Verwendungszweck: Name und Geburtsdatum des <strong>Inhaftierte</strong>n<br />
Die Unpfändbarkeit des Hausgeldes hat zur Folge, dass gemäß § 400 BGB die Forderung nicht<br />
abgetreten werden kann bzw. gemäß § 394 BGB nicht mit anderen Ansprüchen gegen das<br />
Hausgeld aufgerechnet werden darf. Dies gilt auch für Forderungen der Anstalt gegen den<br />
Gefangenen mit Ausnahme der Ersatzansprüche gemäß § 93 Abs. 1 StVollzG.<br />
In der U-Haft ist bei erwachsenen Gefangenen das gesamte Eigengeld pfändbar, da dort für Sie<br />
kein Überbrückungsgeld gebildet wird. Anders ist es bei jungen Untersuchungsgefangenen (bis 21<br />
Jahren). Bei ihnen ist gem. § 80 Abs. 2 UVollzO ein Teil des Arbeitsentgeltes wie<br />
Überbrückungsgeld zu behandeln und unterliegt somit dem erweiterten Pfändungsschutz.<br />
Arbeitsentgelt aus freien Beschäftigungsverhältnissen kann nur insoweit gepfändet werden, wie es<br />
die Pfändungsfreigrenzen übersteigt.<br />
Pfändung wegen Forderungen aus Straftaten<br />
Im Falle einer Pfändung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten<br />
Handlung kann auf Antrag des Gläubigers die Pfändung des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht<br />
auf die Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) vom Vollstreckungsgericht angeordnet werden.
Der Schuldner muss lediglich noch in der Lage sein, für seinen Selbstbehalt und für seine laufenden<br />
Unterhalsverpflichtungen aufzukommen, das sozialhilferechtliche Minimum darf bei der Pfändung<br />
jedoch nicht unterschritten werden.<br />
Kein Pfändungsschutz bei Unterhaltsforderungen<br />
Titulierte Unterhaltsforderungen werden gem. § 850d ZPO bei der Pfändung bevorzugt behandelt.<br />
Pfändbar ist das gesamte Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung. Das Hausgeld des<br />
betroffenen Gefangenen kann bis auf einen Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Unterhalt<br />
heruntergepfändet werden. Hierfür wird häufig der in § 93 Abs. 2 genannte Betrag von 15,30 Euro<br />
als Richtwert genommen. Ob dieser 1977 festgelegte Wert angesichts der fortschreitenden Inflation<br />
heute noch Bestand haben kann, dürfte bezweifelt werden.<br />
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses<br />
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner durch das Gericht oder durch<br />
einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Dieser darf den pfändbaren Betrag nicht mehr an den<br />
Schuldner, sondern nur noch an den Gläubiger auszahlen. Bei Pfändungen des Arbeitseinkommens<br />
sind gem. § 850 ff. ZPO die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, d.h. der Arbeitgeber muss genau<br />
darauf achten, dass er nur den pfändbaren Teil des Gehalts an den Drittschuldner überweist und<br />
den pfändungsfreien Betrag an seinen Arbeitnehmer auszahlt.<br />
Gewöhnlich enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers auch<br />
noch die Aufforderung an den Drittschuldner, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dem<br />
Gläubiger gegenüber zu erklären,<br />
- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zahlungsbereit<br />
sei,<br />
- ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben,<br />
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.<br />
Kommt der Drittschuldner dieser Erklärungsfrist nicht fristgemäß nach, haftet er dem Gläubiger für<br />
seinen daraus entstandenen Schaden. Im übrigen hat er diesen dem Drittschuldner zustehenden<br />
Betrag auszuzahlen, unabhängig davon, ob er bereits vorher irrtümlich an den Schuldner gezahlt hat.<br />
Einige Arbeitgeber scheuen diese risikobehafteten Zusatzaufgaben und entlassen lieber den<br />
Arbeitnehmer, bei dem während der Probezeit Lohnpfändungen erfolgen. Hierdurch wird,<br />
insbesondere bei Haftentlassenen, die Wiedereingliederungshilfe erschwert.<br />
Wichtige Grundregeln bei Pfändungen im Überblick<br />
• Doppelpfändungen sind nicht zulässig (Vollstreckung einer Forderung durch Lohn- und<br />
Kontopfändung)<br />
• Sachpfändungen darf nur der Gerichtsvollzieher durchführen<br />
• Angaben zum Arbeitgeber und zur Kontoverbindung müssen gegenüber dem<br />
Gerichtsvollzieher nur bei der eidesstattlichen Versicherung gemacht werden.<br />
• Lohn- und Kontopfändung dürfen nur mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss<br />
durchgeführt werden.<br />
• Vollstreckungskosten müssen zwar vom Gläubiger vorgelegt, können dem Schuldner jedoch<br />
in Rechnung gestellt werden.
Unterhaltspflicht<br />
Von Unterhaltszahlungen können Sie sich nicht befreien lassen, nach Antrag bei dem<br />
zuständigen Jugendamt kann die Unterhaltszahlung für die Zeit der Inhaftierung jedoch auf null<br />
Euro festgesetzt werden. (siehe Anhang Seite 40)<br />
Eine Unterhaltspflicht besteht Kraft Gesetzes zwischen:<br />
Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB): in gerader Linie verwandt sind Personen, wenn eine<br />
von der anderen abstammt. Gemäß §§ 1615a, 1615f BGB haben nichteheliche Kinder denselben<br />
Unterhaltsanspruch wie eheliche Kinder.<br />
Ehegatten: sie sind einander verpflichtet sich angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB)<br />
Getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 BGB); allerdings hat entsprechend der Trennungsdauer der<br />
nicht erwerbstätige Ehegatte die Pflicht, sich wieder in das Berufsleben einzugliedern.<br />
Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Einkommen und ergibt sich aus der<br />
„Düsseldorfer Tabelle“. (siehe Anhang Seite 52-54<br />
)<br />
Wegen schuldhafter Verletzung trotz Leistungsfähigkeit kann gemäß § 170b StGB ein Strafverfahren<br />
eingeleitet werden.<br />
Schulden bei öffentlichen Gläubigern<br />
Schulden beim Arbeitsamt<br />
Viele Leistungsbezieher die inhaftiert werden vergessen dem Arbeitsamt die veränderte Situation<br />
mitzuteilen. Ab dem Tag der Inhaftierung erfolgt die Leistung des Arbeitsamtes zu Unrecht, dies<br />
bedeutet dass das Arbeitsamt Rückforderungen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung<br />
geltend macht. Rückforderungen können auch entstehen wenn z.B. eine vom Arbeitsamt finanzierte<br />
berufliche Bildungsmaßnahme abgebrochen wurde.<br />
Die Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit werden in der Regel durch das Hauptzollamt<br />
eingezogen.<br />
Schulden beim Finanzamt<br />
Bei Forderungen des Finanzamtes handelt es sich in der Regel um Nachforderungen von<br />
Einkommens- und Umsatzsteuer.<br />
Das Thema Umsatzsteuer betrifft Selbständige, deren Geschäft / Betrieb durch die Inhaftierung<br />
nicht weitergeführt wird, die Veranlagung durch das Finanzamt bleibt jedoch zunächst bestehen.<br />
Aufgrund der Inhaftierung ist hier ein Antrag auf Vollerlass der Schuld nach § 227 AO<br />
(Abgabenordnung) sinnvoll.<br />
Gegen die Versagung des Erlasses (Billigkeitserlasses) ist die Beschwerde möglich (§ 349 AO).<br />
Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, es gibt also keinen Rechtsanspruch auf<br />
Erlass.
Schulden bei Gericht<br />
Da jeder Verurteilte die Kosten seines Strafverfahrens (Gerichtsgebühren und Auslagen) zu tragen<br />
hat, wird dieser immer auch zum Schuldner. Soweit abzusehen ist, dass der Verurteilte auf Dauer<br />
zahlungsunfähig sein wird, kann innerhalb von 4-6 Wochen der Verzicht auf die Kostenrechnung<br />
beantragt werden. Die Mittellosigkeit muss nachgewiesen werden.<br />
Geldstrafen<br />
Geldstrafen werden in der Regel ohne Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl (§ 407 ff. StPO)<br />
verhängt.<br />
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des „Täters“ und der Schwere der<br />
Verfehlung wird die Höhe des Tagessatzes festgelegt (§ 40 StGB).<br />
Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden.<br />
Nun kommt es zu einer Hauptverhandlung.<br />
Sind sie zahlungsunfähig und stellen keinen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung wird eine<br />
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe kann bei dem zuständigen<br />
Gericht mit entsprechender Begründung beantragt werden (etwa bei vorliegen einer unbilligen<br />
Härte, wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder auch pflegebedürftiger Angehöriger).<br />
Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft kann bei Zahlungsunfähigkeit auch die Umwandlung in<br />
gemeinnützige Arbeit beantragt werden. Ein Erlass der Schuld ist nur möglich, wenn alle bisher<br />
genannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch dieser Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft<br />
einzureichen.<br />
Geldauflagen<br />
Die Geldauflage ist eine im Strafverfahren auferlegte Verpflichtung, einen bestimmten Betrag<br />
zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (z.B.: <strong>Soziale</strong> <strong>Hilfe</strong> e.V.) zu begleichen.<br />
Dies geschieht zumeist bei geringeren Verfehlungen, d.h. gegen Zahlung der Geldauflage wird das<br />
Strafverfahren eingestellt (§ 153a StPO).<br />
Bei vorübergehender Zahlungsschwierigkeit kann ein Zahlungsaufschub beantragt werden, bei<br />
anhaltender Zahlungsunfähigkeit ist auch hier die Umwandlung der Geldstrafe in eine<br />
Arbeitsauflage möglich.<br />
(Antrag an das Gericht oder Staatsanwaltschaft; siehe Anhang Seite 39)<br />
Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten<br />
Eine Ordnungswidrigkeit ist z.B. ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.<br />
Der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid in dem die Höhe der Geldbuße festgelegt ist.<br />
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach Schwere des Verstoßes, die Höhe des Einkommens wird<br />
bei der Bemessung berücksichtigt. Die im Bußgeldkatalog festgelegten Bußgelder stehen natürlich<br />
nicht zur Diskussion.<br />
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden.<br />
Weigert sich der Zahlungsfähige die Schuld zu begleichen, kann gegen ihn die Erzwingungshaft<br />
verhängt werden; die Erzwingungshaft ist nur ein Druckmittel, die Geldbuße wird dadurch nicht<br />
getilgt.<br />
Wenn Sie zahlungsunfähig sind und dies der entsprechenden Behörde darlegen, kann die Schuld<br />
zunächst gestundet werden.
Forderungen der JVA<br />
Beschädigt ein Gefangener mutwillig Einrichtungsgegenstände der JVA, werden ihm die<br />
entstandenen Kosten bisweilen vom Hausgeld abgezogen. Dies ist unzulässig! Das Gesetz lässt<br />
eine Pfändung des Hausgeldes (bis auf einen Restbetrag von etwa € 15,30) nur in zwei<br />
Ausnahmefällen zu:<br />
1. Kosten aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Selbstverletzung oder Verletzung von<br />
Mitgefangenen (§93 StVollzG)<br />
2. Titulierte Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO)<br />
Verjährung<br />
Quelle: BAG-S; Wegweiser für <strong>Inhaftierte</strong>, Haftentlassene und deren Angehörige; 1. Auflage 2001; Seite 24<br />
Ob eine Forderung bereits verjährt ist, sollte stets geprüft werden, da beispielsweise die<br />
Forderungen von Kaufleuten und Handwerken bereits nach Ablauf von zwei Jahren verjähren.<br />
Im Sinne des § 222 Abs. 1 BGB handelt es sich bei der Verjährung um eine Einrede, das bedeutet,<br />
nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen hat der Schuldner das Recht, die Leistung zu<br />
verweigern. Die Zahlung kann unter Hinweis auf die Verjährung verweigert, bzw. bei einem<br />
Mahnbescheid innerhalb der Frist widersprochen werden.<br />
Die Verjährung wird also nur wirksam, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung<br />
beruft.<br />
Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei bereits titulierten<br />
Forderungen sind die Verjährungsfristen grundsätzlich ungleich länger als bei Forderungen, bei<br />
denen noch kein Titel vorliegt.<br />
Verjährung von titulierten Ansprüchen<br />
Ein durch z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, etc. rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt erst<br />
nach 30 Jahren (§ 218 BGB). Dies trifft auch dann zu, wenn die eigentliche Verjährung wesendlich<br />
kürzer ist.<br />
Der von öffentlichen Gläubigern (z.B. Finanzamt) geltend gemachte Anspruch wird durch einen<br />
Verwaltungsakt mittels Leistungsbescheid eingefordert. Wird ein solcher Leistungsbescheid<br />
unanfechtbar, gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. (§ 52 Abs. 2 SGB X, § 53 Abs. 3<br />
VerwVerfG)<br />
Hemmung der Verjährung<br />
In der Zeit, in der die Leistung bzw. die Zahlung gestundet wird, oder der Schuldner aus einem<br />
anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist, spricht man von<br />
Hemmung der Verjährung (§§ 202–204 BGB).<br />
Die Folge davon ist, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährung eingerechnet,<br />
sondern an die Verjährungsfrist angehängt wird. Die Verjährungszeit wird demnach nur gehemmt<br />
und läuft nicht weiter. Dies sollte bei einem Antrag auf Stundung stets berücksichtigt werden.<br />
Unterbrechung der Verjährung<br />
Laut § 208 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber<br />
den Anspruch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistungen oder in anderer<br />
Weise (demnach auch durch Stundung) anerkennt.
Verjährung von Zinsen<br />
Ein Beispiel: Im Januar 2000 entsteht eine Schuld. Im Dezember 2003 erhält der Schuldner eine<br />
Zahlungsaufforderung mit eingerechneten Zinsen. Diese Forderung ist Rechtskräftig. In 2007 erhält<br />
der Schuldner erneut eine Zahlungsaufforderung mit eingerechneten Zinsen.<br />
Wurden die Zinsansprüche aus dem Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 nicht tituliert, sind<br />
diese verjährt (Zinsverjährung nach drei Jahren). siehe Anhang Seite 22<br />
Die neuen Verjährungsregeln seit dem 1.1.2002<br />
a) Verjährungsfristen:<br />
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre (§195 BGB).<br />
Die vertraglichen Rechte an Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB), also z.B. Ansprüche<br />
auf Eintragung des Eigentums, Belastungen, Aufhebungen, Grundpfandrechte zur<br />
Darlehenssicherung.<br />
30 Jahre Verjährungsfrist ist Ausnahme (§ 197 Abs.1): wichtig: titulierte Ansprüche durch Urteil,<br />
Vollstreckungsbescheid, Eintragung in die Insolvenztabelle, gerichtlich protokollierter Vergleich,<br />
vollstreckbare Urkunden (notarielles Schuldanerkenntnis, vom Jugendamt ausgestellte<br />
Unterhaltsurkunde)<br />
3 Jahre Verjährung auch für regelmäßig wiederkehrende Leistungen für die Zukunft titulierte<br />
Ansprüche (§197 Abs.2), also Zinsen, Miete, Unterhalt<br />
b) Beginn der Verjährung:<br />
Bei der regelmäßigen Verjährung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 199 Abs.1 BGB):<br />
- Entstehung des Anspruchs: Ein Anspruch ist entstanden, wenn er fällig ist.<br />
Prüfung der Fälligkeit:<br />
1) Leistungszeitpunkt vertraglich bestimmt?<br />
2) Leistungszeitpunkt aus den Umständen zu entnehmen?<br />
3) ansonsten Leistung sofort fällig!<br />
- Kenntnis oder Kennen müssen der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Gläubiger<br />
- Kenntnis oder Kennen müssen der Person des Schuldners durch den Gläubiger<br />
- Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, an dem alle diese Kriterien erfüllt sind.<br />
Wegen kenntnisabhängigem Verjährungsbeginn wurde Höchstfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB)<br />
eingeführt. Verjährung endet spätestens:<br />
bei Schadensersatzansprüchen aus Körperverletzung oder Freiheitsberaubung 30 Jahre nach<br />
Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung,<br />
bei sonstigen Schadensersatzansprüchen 10 Jahre nach der Entstehung des Schadens, ohne<br />
Rücksicht auf dessen Entstehung 30 Jahre nach Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung;<br />
bei allen anderen Ansprüchen 10 Jahre nach der Entstehung.<br />
Bei titulierten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft des Titels (§ 201 BGB)<br />
Alle anderen Verjährungsfristen beginnen mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB)
c) Neubeginn der Verjährung (früher Unterbrechung) nach § 212 BGB:<br />
Bei Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.<br />
Beim Anerkenntnis des Schuldners durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in<br />
anderer Weise. Auch die Stundungsbitte stellt ein konkludentes Anerkenntnis dar und die<br />
Verjährungsfrist beginnt damit neu zu laufen.<br />
d) Hemmung der Verjährung:<br />
Hemmung gemäß § 203 BGB:<br />
Solange zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die<br />
anspruchsbegründenden Tatsachen schweben. Verjährung dann frühestens 3 Monate nach dem<br />
Ende der Verhandlungen.<br />
Hemmung gemäß § 204 BGB: siehe Katalog<br />
Durch Rechtsverfolgung, wichtig auch bei der außergerichtlichen Streitschlichtung zählt nur die<br />
Bekanntgabe eines Güteantrags vor den staatlichen oder staatlich anerkannten Gütestellen<br />
Hemmung gemäß § 205 BGB:<br />
Bei Leistungsverweigerungsrecht, z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen<br />
Sondervorschriften bei Verbraucherkrediten:<br />
Gemäß § 497 Abs.3 BGB sind die Ansprüche auf die Hauptforderung und die Zinsen vom Eintritt des<br />
Verzugs an bis zur Feststellung in Form eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels, maximal jedoch<br />
10 Jahre ab Anspruchsentstehung gehemmt, d.h. diese Zeit wird gemäß § 209 BGB nicht in den<br />
Lauf der Verjährung mit eingerechnet. Erst nach Ablauf der Hemmung beginnt die dreijährige<br />
Verjährungsfrist.<br />
e) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:<br />
Sind nach Eintritt der Verjährung gemäß § 215 BGB unbeschadet, wenn die Aufrechungslage oder<br />
das Leistungsverweigerungsrecht bereits vor Eintritt der Verjährung bestand.<br />
f) Neue Probleme:<br />
Bei Ansprüchen, für die als Fälligkeitsvoraussetzung eine Kündigung oder Rechungsstellung<br />
vorliegen muss, droht jetzt eine unendliche Verjährung, deren Länge der Gläubiger in der Hand hat.<br />
Schwierig werden die Fälle in denen die Prüffähigkeit der Rechnung erforderlich ist (z.B. bei<br />
Handwerkerrechnungen, Schlüsseldienste, Notdienste). Die jahrelange, wiederholte falsche<br />
Rechnungserstellung setzt keine Verjährung in Gang, da der Anspruch nicht fällig ist. Fällig wird der<br />
Anspruch nur durch eine korrekte Rechnung. Als einzige Höchstgrenze kann man sich dann nur<br />
noch auf das Rechtsinstitut der Verwirkung mit allen Unwägbarkeiten berufen.<br />
Kredit und Verjährung:<br />
Entstehung des Rückzahlungsanspruchs im verjährungsrechtlichen Sinne ist der vereinbarte<br />
Rückzahlungstermin, bzw. der Termin, zu dem der Kredit gekündigt wird.<br />
Problem wie vor und die Ungewissheit für den Bürgen bzw. den der die Schuld mit übernommen<br />
hat.<br />
g) Übergangsvorschriften zum neuen Verjährungsrecht seit dem 1.1.2002:<br />
Art. 229, § 6 EGBGB Wichtig! Grundsatz: Es gelten immer die kürzeren Verjährungsfristen.
h) Verjährung von Gerichtskosten<br />
Gerichtskosten verjähren gemäß § 10 GKG in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das<br />
Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger<br />
Weise beendet wurde.<br />
Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.<br />
Neubeginn der Verjährung durch Aufforderung zur Zahlung, durch dem Schuldner mitgeteilte<br />
Stundung, bei unbekanntem Aufenthalt Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der letzten<br />
bekannten Anschrift.<br />
i) Alte Verjährungsregeln bis zum 31.12.2001:<br />
Die regelmäßige Verjährung betrug 30 Jahre.<br />
Forderungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Kaufleute, Handwerker, Versandhäuser usw. verjährten in 2<br />
Jahren jeweils zum Jahresende.<br />
Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjährten in 4 Jahren. Verjährungsbeginn war jeweils der<br />
31.12. des Jahres , in dem sie entstanden sind.<br />
Verzugszinsen nach dem VerbrKreG verjährten in 30 Jahren.<br />
Quelle: Aus dem Seminar „Verjährung von Forderungen“ vom 3. Juni 2004 an der Paritätischen Akademie im Kolpinghaus<br />
International Köln. Mit freundlicher Genehmigung der Referentin: Rechtsanwältin Ruth-Anna Büttner, Frankfurt am Main<br />
Anhang<br />
Mit freundlicher Genehmigung von Prof. Dr. Zimmermann, EFH Darmstadt<br />
vgl. Stiftung Integrationshilfe (Hrsg.): Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, Teil 3, Kap. 5.5.3.
Wichtige Verjährungsfristen im Vergleich (Stand: 01.07.2004)<br />
Anspruch Verjährungsfrist (bis 2001)<br />
Verjährungsfrist (ab 2002)<br />
Fundstellen ab<br />
Dauer Beginn<br />
Dauer Beginn<br />
2002<br />
Arzt-/Zahnarzt-Honorar 2 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />
Arbeitslohn/Gehalt<br />
Besoldung/Ruhegehalt von<br />
2 Jahre* Jahresende* 3 Jahre* Jahresende + Kenntnis* §§ 195, 199 BGB<br />
Beamten, Richtern, Soldaten<br />
Darlehensrückzahlung<br />
4 Jahre Jahresende<br />
3 Jahre<br />
Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />
— im Regelfall<br />
30 Jahre Entstehung/Fälligkeit 3 Jahre<br />
Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />
— bei Verbraucherdarlehen 30 Jahre Entstehung/Fälligkeit 3 Jahre plus Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />
incl. Ratenkauf<br />
10 Jahre ab Verzug bis Titulierung § 497 Abs. 3 Satz 3<br />
Dienstleistungs-Entgelt<br />
Hemmung<br />
BGB<br />
— von Privat<br />
2 Jahre Jahresende<br />
— von Gewerbetreibendem 4 Jahre Jahresende<br />
} 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB<br />
Gaststätten/Hotels 2 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />
Gerichtskosten<br />
Handwerkerlohn<br />
4 Jahre Jahresende dto. dto. § 5 GKG; § 17 KostO<br />
— von Privat<br />
2 Jahre Jahresende<br />
— von Gewerbetreibendem<br />
Kaufpreis (bei Kauf auf<br />
4 Jahre Jahresende<br />
} 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB<br />
Rechnung)<br />
2 Jahre Jahresende<br />
— von Privat<br />
— von Gewerbetreibendem<br />
Leasing-Entgelt<br />
4 Jahre Jahresende<br />
} 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB<br />
und Leasing-Restwert<br />
Mietzins<br />
2 Jahre Jahresende<br />
3 Jahre<br />
Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />
— von beweglichen Sachen 2 Jahre Jahresende<br />
— von Wohnung,<br />
Grundstück<br />
4 Jahre Jahresende<br />
} 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB<br />
*soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart!
Anspruch Verjährungsfrist (bis 2001)<br />
Dauer Beginn<br />
Schadensersatz 3 Jahre ab Kenntnis von Tat<br />
und Täter (soweit<br />
unerlaubte Handlung)<br />
Schuldanerkenntnis<br />
— einfach, abstrakt<br />
— in notarieller Urkunde<br />
Sozialversicherung<br />
— Beitragsrückstand<br />
— Beitragsrückstand, falls<br />
vorsätzlich vorenthalten<br />
— Geldleistungen<br />
Steuern<br />
— Festsetzungsverjährung<br />
— Zahlungsverjährung<br />
30 Jahre<br />
30 Jahre<br />
4 Jahre<br />
30 Jahre<br />
4 Jahre<br />
4 Jahre<br />
5 Jahre<br />
Fälligkeit<br />
Tag der<br />
Urkundenaufnahme<br />
Jahresende<br />
Jahresende<br />
Jahresende<br />
Jahresende<br />
Jahresende<br />
Verjährungsfrist (ab 2002)<br />
Dauer Beginn<br />
3 Jahre<br />
Jahresende + Kenntnis<br />
(max. 30 Jahre) (ohne Kenntnis bei<br />
Verletzung von Leben,<br />
Gesundheit, Freiheit ab<br />
(max. 10 Jahre auslösendem Ereignis)<br />
bzw.<br />
(ohne Kenntnis bei<br />
30 Jahre) sonstigen Schäden ab<br />
Entstehung bzw.<br />
ab auslösendem Ereignis)<br />
3 Jahre<br />
30 Jahre<br />
dto.<br />
dto.<br />
dto.<br />
dto.<br />
dto.<br />
Jahresende + Kenntnis<br />
(event. andere<br />
Vereinbarung)<br />
Tag der<br />
Urkundenaufnahme<br />
dto.<br />
dto.<br />
dto.<br />
dto.<br />
dto.<br />
Fundstelle<br />
§§ 195, 199 BGB<br />
§ 199 Abs. 2 BGB<br />
§ 199 Abs. 3 BGB<br />
§§ 195, 199 BGB<br />
§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB<br />
§ 25 SGB IV<br />
§ 25 SGB IV<br />
§ 45 SGB I<br />
§§ 169 ff. AO<br />
§§ 228 ff. AO<br />
Telefonrechnung 2 Jahre Jahresende 2 Jahre Jahresende (str.) § 8 TKV, § 201 BGB a.F.<br />
Titulierte Forderung<br />
30 Jahre Tag der Rechtskraft 30 Jahre Tag der Rechtskraft oder §§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und<br />
(außer künftige Zinsen)<br />
Errichtung des Titels 4, 201 BGB<br />
Ungerechtfertigte Bereicherung 30 Jahre Fälligkeit 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />
Unterhalt (Achtung § 1613 BGB) 4 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis § 195, 197 Abs. 2 BGB<br />
Zeitungs-/Zeitschriftenabo 2 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />
Zinsen: im Regelfall (auch soweit als<br />
künftige Zinsen tituliert)<br />
4 Jahre Jahresende<br />
3 Jahre<br />
Jahresende + Kenntnis §§ 195, 197 Abs. 2 BGB<br />
— aus Verbraucherdarlehen ab 30 Jahre Entstehung/Fälligkeit 3 Jahre plus Jahresende + Kenntnis §§ 195, 197 Abs. 2 BGB<br />
Verzug bis Titulierung<br />
10 Jahre<br />
ab Verzug bis Titulierung § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB<br />
— aus Verbraucherdarlehen, soweit 30 Jahre Entstehung/Fälligkeit Hemmung Tag der Rechtskraft § 497 Abs. 3 Satz 4 BGB<br />
künftige Zinsen tituliert<br />
30 Jahre
Musterantrag: Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei Inhaftierung<br />
......................................... Ort, Datum<br />
z.Zt. JVA <strong>Kassel</strong><br />
Theodor–Fliedner-Straße 12<br />
34121 <strong>Kassel</strong><br />
Sozialamt der Stadt <strong>Kassel</strong> bzw. Agentur für Arbeit<br />
Kölnische Straße 35 Grüner Weg 4<br />
34117 <strong>Kassel</strong> 34117 <strong>Kassel</strong><br />
Antrag auf Übernahme der Mietkosten<br />
Sehr geehrter Herr Müller,<br />
ich befinde mich seit dem ......................... in der JVA <strong>Kassel</strong> in Haft. Mein vorrausichtliches<br />
Entlassungsdatum ist der ......................... (Haftbescheinigung liegt bei).<br />
<strong>Für</strong> die Dauer der Haft beantrage ich hiermit die Übernahme der Mietkosten meiner Wohnung in<br />
der ............................................. in 34.......... <strong>Kassel</strong>.<br />
Über einen positiven Bescheid wäre ich sehr erfreut.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
........................................<br />
Anlage:<br />
Haftbescheinigung<br />
Mietvertrag<br />
evtl. ALG II-Antrag<br />
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Mietübernahme beim zuständigen Sozialamt (der<br />
Stadt bzw. Gemeinde in der sich Ihre Wohnung befindet) oder bei der zuständigen Agentur für<br />
Arbeit gestellt werden muss. Dieser Musterantrag ist nur für Wohnungen im Stadtgebiet <strong>Kassel</strong><br />
gültig.
Musterbrief: Aufhebung eines (Versicherungs-) Vertrages<br />
Absender Ort, Datum<br />
Versicherung XY<br />
Musterstraße 1<br />
XXXXX Musterstadt<br />
Antrag auf Aufhebung meines Versicherungsvertrages<br />
Vertrags-Nummer: .....................<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich bin zur Zeit inhaftiert und verfüge daher über kein Einkommen und kann auf keinerlei<br />
Vermögenswerte zurückgreifen. Dadurch ist bereits ein Prämienrückstand bei Ihnen aufgelaufen.<br />
Auch muss ich Ihnen mitteilen, dass ich erheblich verschuldet bin und auf absehbare Zeit nicht in<br />
der Lage sein werde, meinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Aufgrund titulierter Forderungen<br />
versuchen bereits mehrere Gläubiger, gegen mich vorzugehen. Verwertbares Vermögen steht nicht<br />
zur Verfügung.<br />
Es besteht keine Aussicht, in naher Zukunft wieder Prämienzahlungen auf oben genannte<br />
Versicherung leisten zu können.<br />
Ich bitte Sie daher, eine Vertragsaufhebung auf dem Kulanzweg vorzunehmen. Durch die<br />
einvernehmliche Vertragsaufhebung ersparen Sie sich unnötigen Verwaltungsaufwand und weitere<br />
Kosten. Gleichzeitig würden Sie meine Sanierungsbemühungen fördern.<br />
Ich bitte Sie um Prüfung meines Vorschlages.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Haftbescheinigung<br />
evtl. Eidesstattliche Versicherung, Pfandlosbescheinigung
Musterbrief: Anforderung fehlender Unterlagen<br />
Absender Ort, Datum<br />
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Anforderung fehlender Unterlagen / evtl. Aktenzeichen<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
um meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, muss ich zunächst eine<br />
Bestandsaufnahme aller Verbindlichkeiten durchführen.<br />
Leider sind mir einige Unterlagen abhanden gekommen. Um meine Sanierungsbemühungen<br />
sachgemäß durchführen zu können, bin ich jedoch darauf angewiesen, dass mir alle<br />
Schuldunterlagen vollständig vorliegen.<br />
Ich bitte Sie daher, mir eine Kopie der nachstehend aufgeführten Unterlagen zu übersenden:<br />
Vertrag (Kaufvertrag, Kreditvertrag, Ratenzahlungsvereinbarung, etc.), incl. der allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen, ggf. Vollstreckungstitel.<br />
Um meine Bemühungen zu unterstützen, bitte ich Sie außerdem darum, vorerst nicht weiter gegen<br />
mich vorzugehen. Ich werde mich, nachdem ich mir einen Überblick verschaffen konnte,<br />
unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.<br />
<strong>Für</strong> Ihre Unterstützung möchte ich mich herzlich bedanken.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Hinweis: Dem Schuldner steht das Recht zu, in Unterlagen (z.B.: Verträge) Einsicht zu verlangen,<br />
die für das Bestehen und dem Umfang der Forderung von Bedeutung sind. Der Gläubiger kann für<br />
Kopierkosten einen Kostenausgleich verlangen.
Musterbrief: Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung<br />
Absender Ort, Datum<br />
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />
Musterstraße<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung / evtl. Aktenzeichen<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
um meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, muss ich mir zunächst einen<br />
Überblick über die gesamte Schuldensituation verschaffen.<br />
Ich bitte Sie daher, mir eine aktuelle Forderungsaufstellung zu übersenden, aufgeschlüsselt nach<br />
Hauptforderung, Kosten und Zinsen sowie die Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen<br />
(§ 367 BGB bzw. § 11 VerbrKrG).<br />
Um meine Bemühungen zu unterstützen, bitte ich Sie außerdem darum, vorerst nicht weiter gegen<br />
mich vorzugehen. Ich werde mich, nachdem ich mir einen Überblick verschaffen konnte,<br />
unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.<br />
<strong>Für</strong> Ihre Unterstützung möchte ich mich herzlich bedanken.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Hinweis: Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des Gläubigers, dem Schuldner auf<br />
Verlangen eine Forderungsaufstellung kostenlos zu übersenden.
Musterbrief: Ausbuchen der Forderung wegen Inhaftierung<br />
Absender Ort, Datum<br />
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />
Musterstraße<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Antrag auf Ausbuchung der Forderung wegen Inhaftierung / evtl. Aktenzeichen<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich mich in der Zeit von ............... bis ............... in<br />
Haft befinde und daher zahlungsunfähig bin. Während der Haft erziele ich kein (pfändbares)<br />
Einkommen und verwertbares Vermögen ist ebenfalls nicht vorhanden.<br />
Aufgrund dieser Situation ist es für mich nicht möglich auch kleinste Ratenbeträge aufzubringen.<br />
Nach Lage der Dinge ist eine Veränderung meiner finanziellen Situation auch nach der Haft auf<br />
absehbare Zeit nicht zu erwarten.<br />
Ich bitte Sie daher um Prüfung, ob die bestehende Forderung von Ihnen als uneinbringlich<br />
ausgebucht werden kann. Andernfalls rege ich an, die Forderung zinsfrei zu stunden, bis ich aus der<br />
Haft entlassen werde und sich meine finanzielle Situation stabilisiert hat.<br />
Wegen der beschriebenen Aussichtslosigkeit hinsichtlich der Realisierung der Forderung bitte ich<br />
Sie, auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Ich weise ausdrücklich auf die jedem<br />
Gläubiger obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB und § 788 ZPO hin.<br />
Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Vorschlages und sehe Ihrer Antwort entgegen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Haftbescheinigung
Musterbrief: Antrag auf Ratenzahlung<br />
Absender Ort, Datum<br />
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Antrag auf Ratenzahlung / evtl. Aktenzeichen<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich momentan nicht in der Lage bin den von Ihnen<br />
geforderten Betrag in einer Summe zu begleichen.<br />
Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich zur Zeit auf .......... Euro, ich beziehe Einkommen<br />
aus ........................... (z.B.: Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld, -hilfe, <strong>Hilfe</strong> zum Lebensunterhalt,<br />
Rente, usw.)<br />
in Höhe von .......... Euro. Zum Leben verbleiben mir (und meiner Familie) davon monatlich ..........<br />
Euro.<br />
Ich kann Ihnen daher monatlich einen Betrag in Höhe von .......... Euro zur Befriedigung Ihrer<br />
bestehenden Forderung zahlen.<br />
Sollten Sie sich mit meinem Vorschlag einverstanden erklären, werde ich nach Erhalt einer kurzen<br />
Rückantwort mit der monatlichen Ratenzahlung jeweils zum .......... eines Monats beginnen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Leistungsbescheid bzw. Verdienstnachweis<br />
evtl. Haftbescheinigung<br />
Hinweis: Sie sollten die Ratenzahlungen zuverlässig einhalten, da Ihr Gläubiger die Vereinbarung<br />
sonst kündigen könnte. Die monatliche Rate sollte so hoch bemessen sein, dass Ihre Schulden auch<br />
effektiv getilgt werden und sich nicht durch anfallende Zinsen weiter erhöhen.
Musterbrief: Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Einmalzahlung<br />
Absender Ort, Datum<br />
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Außergerichtliche Einigung durch Einmalzahlung<br />
Aktenzeichen: .........................<br />
Forderungsangelegenheit: ..............................<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich befinde mich seit .................... (Datum) in der JVA .............................. (Ort) in Haft.<br />
Mein voraussichtlicher Entlassungstermin ist am .................... (Datum).<br />
Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich momentan auf .................... Euro.<br />
Aufgrund meiner Haftstrafe bin ich nicht in der Lage diese Forderung zu begleichen und werde auch<br />
nach dem Haftende nicht die finanziellen Möglichkeiten haben um meine Schulden zu bezahlen.<br />
Glücklicherweise wurde mir von dritter Seite ein Betrag in Höhe von .................... Euro zur<br />
Verfügung gestellt, ich möchte Ihnen daher einen außergerichtlichen Vergleich durch Zahlung eines<br />
einmaligen Vergleichsbetrages anbieten.<br />
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nach Zahlung dieser Summe bereit sind, auf weitere Forderungen<br />
gegen mich zu verzichten und den entwerteten Vollstreckungstitel sowie eine Löschungsbewilligung<br />
auszuhändigen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Einkommensnachweis<br />
Haftbescheinigung<br />
Hinweis: Alle Umstände die gegen eine baldige Verbesserung Ihrer finanziellen Situation sprechen<br />
(z.B.: schwere Krankheit, Behinderung, hohes Alter, ...) sollten Sie angeben, um leichter eine<br />
Einigung zu erwirken.
Musterbrief: Außergerichtlicher Einigungsversuch durch<br />
Ratenzahlungsvergleich<br />
Absender Ort, Datum<br />
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Außergerichtliche Einigung durch Ratenzahlungsvergleich<br />
Aktenzeichen: .........................<br />
Forderungsangelegenheit: ..............................<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich befinde mich seit .................... (Datum) in der JVA .............................. (Ort) in Haft, mein<br />
voraussichtlicher Entlassungstermin ist am .................... (Datum).<br />
Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich momentan auf .................... Euro.<br />
Aufgrund meiner Haftstrafe bin ich nicht in der Lage diese Forderung zu begleichen und werde auch<br />
nach dem Haftende nicht die finanziellen Möglichkeiten haben um meine Schulden zu bezahlen.<br />
Glücklicherweise kann mir von dritter Seite ein Betrag in Höhe von monatlich .................... Euro für<br />
die Dauer von ........ Monaten zur Verfügung gestellt werden. Dies entspricht einem Gesamtbetrag<br />
in Höhe von .................... Euro.<br />
ich möchte Ihnen daher einen außergerichtlichen Vergleich durch Zahlung von ........ Vergleichsrate<br />
anbieten.<br />
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nach Zahlung dieser Raten bereit sind, auf weitere Forderungen<br />
gegen mich zu verzichten und den entwerteten Vollstreckungstitel sowie eine Löschungsbewilligung<br />
auszuhändigen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Einkommensnachweis<br />
Haftbescheinigung<br />
Hinweis: Alle Umstände die gegen eine baldige Verbesserung Ihrer finanziellen Situation sprechen<br />
(z.B.: schwere Krankheit, Behinderung, hohes Alter, ...) sollten Sie angeben, um leichter eine<br />
Einigung zu erwirken.
Mustertext: Erlassvertrag / Vergleich<br />
Erlassvertrag<br />
zwischen<br />
(Gläubiger) ......................... und ......................... (Schuldner)<br />
Der Gläubiger ermäßigt seine Forderung von insgesamt € ............... auf einen Gesamtbetrag von<br />
€ ............... (in Worten: .............................. Euro)<br />
Der Schuldner nimmt den Teilerlass an. Sämtliche Nebenkosten (z.B.: Gerichtskosten, sämtliche<br />
Anwaltskosten, Mahnauslagen, etc.) sind von diesem Erlass mit erfasst.<br />
Die verbliebene Restforderung wird, in einer Summe bis zum .................... (Datum) oder<br />
in monatlichen Raten laut Ratenplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, an den Gläubiger<br />
gezahlt.<br />
Gegebenenfalls beantragte Vollstreckungsmaßnahmen, oder bereits ausgebrachte Pfändungen<br />
(z.B.: bei Rentenversicherungsträgern) oder offen gelegte Lohnvorausabtretungen werden seitens<br />
des Gläubigers umgehend zurückgezogen.<br />
Soweit der Gläubiger nach Unterzeichnung des Vertrages weiterhin Maßnahmen der oben<br />
bezeichneten Art durchführt, werden die gepfändeten bzw. eingezogenen Beträge von der<br />
vereinbarten Restforderung abgezogen.<br />
Mit seiner Unterschrift verzichtet der Gläubiger auf die gesamte Restforderung.<br />
Dieser Schuldenerlassvertrag bewirkt die Aufhebung des Gesamtschuldverhältnisses im Sinne von<br />
§ 423 BGB auch gegenüber einem nach § 421 BGB eventuell zur Leistung<br />
(Mitverpflichteten).<br />
Es wird ferner vereinbart, dass der Gläubiger unmittelbar nach der Zahlung, bzw. letzten<br />
Teilzahlung<br />
a) die vollstreckbare(n) Ausfertigung(en) des Schuldtitels / der Schuldtitel aushändigt.<br />
b) eine Löschungsbewilligung für Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erteilt.<br />
c) eine Erledigungsmeldung an die SCHUFA und ggf. andere Auskunfteien veranlasst.<br />
................................<br />
Ort, Datum<br />
_______ ________________________<br />
Unterschrift, Stempel des Gläubigers Unterschrift des Schuldners<br />
Hinweis: Die gesamte Restforderung ist die ursprüngliche Forderung abzüglich der bisher<br />
geleisteten Teilzahlungen, die verbliebene Restforderung ist die ermäßigte Forderung.
Musterbrief: Antrag auf Stundung einer Verbindlichkeit<br />
Absender Ort, Datum<br />
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Antrag auf Stundung meiner Verbindlichkeit / evtl. Aktenzeichen bzw. Kundennummer<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
derzeit befinde ich mich in der JVA .................... in Haft, voraussichtlich bis zum ..................<br />
Ort Datum<br />
Dadurch habe ich meine Arbeit verloren (alternativ: ... habe ich kein Arbeitslosengeld / keine<br />
Arbeitslosenhilfe mehr) und verfüge zumindest bis zum Haftende über keinerlei Einkommen. Dies<br />
macht es mir unmöglich, meine bei Ihnen bestehende Schuld über ............... Euro zu begleichen.<br />
Ich bitte Sie daher, mir die Schuldsumme bis zu o.g. Datum zu stunden, ohne das weitere Kosten<br />
wie Mahngebühren entstehen. (Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB)<br />
Selbstverständlich werde ich nach dem Ende der Haft, sobald mir dies möglich ist, die noch offene<br />
Schuld begleichen.<br />
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihr Entgegenkommen und bitte um positiven Bescheid.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Haftbescheinigung
Musterbrief: Ratenzahlung einer Geldstrafe bzw. Umwandlung der Strafe<br />
Absender Ort, Datum<br />
An das Amtsgericht<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Geschäftsnummer: ..............................<br />
Antrag auf Ratenzahlung<br />
alternativ: Antrag auf Verrichtung gemeinnütziger Arbeit<br />
alternativ: Antrag auf Verlängerung meiner Haftstrafe<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Gegen mich wurde eine Geldstrafe in Höhe von .................... Euro verhängt.<br />
Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation bin ich nicht in der Lage, den Betrag in einer<br />
Zahlung zu begleichen und beantrage daher die Einräumung einer Ratenzahlung von monatlich<br />
.................... Euro. Die Zahlungen werden jeweils zum ....... eines Monats erfolgen.<br />
alternativ:<br />
Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation bin ich nicht in der Lage, eine Ratenzahlung zu<br />
leisten. Ich beantrage daher, mir die Möglichkeit einzuräumen, die Geldstrafe durch gemeinnützige<br />
Arbeit zu tilgen. Bitte schicken Sie mir eine Liste über entsprechende Beschäftigungsstellen zu.<br />
alternativ:<br />
Ich befinde mich noch bis zum .................... (Datum) in der JVA ......................... (Ort) in Haft. Da<br />
ich nach meiner Entlassung voraussichtlich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein werde,<br />
diese Geldstrafe zu begleichen, bitte ich Sie darum, meine Haftstrafe zur Tilgung des Betrages<br />
angemessen zu verlängern.<br />
Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Vorschlages und danke für Ihre Bemühungen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Einkommensnachweise (z.B.: Bewilligungsbescheide)<br />
Haftbescheinigung
Musterbrief: Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen<br />
Absender Ort, Datum<br />
An das Jugendamt<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Antrag auf Anpassung meiner Unterhaltsverpflichtungen<br />
Ihr Geschäftszeichen: ..............................<br />
Jugendamtsurkunde vom ....................... (Datum)<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
gemäß Ihrer o.g. öffentlichen Urkunde habe ich mich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.<br />
Aufgrund meiner veränderten Einkommenssituation bin ich jedoch momentan nicht in der Lage, die<br />
geforderten Beträge aufzubringen. Meine Einkommensnachweise habe ich als Anlage beigefügt.<br />
Da sich meine finanzielle Situation voraussichtlich in der nächsten Zeit nicht verändern wird,<br />
beantrage ich hiermit ab sofort die Anpassung, gegebenenfalls die Nullstellung, meiner<br />
Unterhaltsverpflichtung.<br />
Ich bitte Sie um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Einkommensnachweise bzw. Haftbescheinigung
Musterantrag: Anhebung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO)<br />
An das Vollstreckungsgericht Ort, Datum<br />
beim Amtsgericht .......................<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
In der Vollstreckungssache ............................................................................................. gegen<br />
Schuldner mit voller Adresse<br />
Gläubiger X (mit voller Adresse) PfÜB-Az.: ...........................................................................<br />
Gläubiger Y (mit voller Adresse) PfÜB-Az.: ...........................................................................<br />
(es müssen sämtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgeführt werden, die ergangen<br />
sind)<br />
beantrage ich:<br />
1.) den unpfändbaren Betrag angemessen zu erhöhen, damit der notwendige Lebensunterhalt<br />
im Sinne des BSHG gedeckt ist (§ 850f Abs. 1 ZPO)<br />
2.) die Vollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen einzustellen<br />
Gründe:<br />
Meinem Arbeitgeber .................................................................................................................<br />
Name mit voller Adresse<br />
liegen die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor. Nach Abzug des gemäß § 850c ZPO<br />
pfändbaren Betrages verbleiben mir derzeit von meinem Einkommen monatlich .................... Euro.<br />
Wie aus den beigefügten Bescheinigungen des Sozialamtes über den sozialhilferechtlichen Bedarf<br />
hervorgeht, beläuft sich der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der §§ 12, 22, 23, 76 BSHG für<br />
mich (und meine Familie) auf monatlich .................... Euro.<br />
Durch die Pfändung meines Arbeitslohns ist somit der Lebensunterhalt für mich (und meine Familie)<br />
nicht mehr gewährleistet. Daher beantrage ich gemäß § 850f Abs. 1 ZPO, mir einen zusätzlichen<br />
pfändungsfreien Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem unpfändbaren Einkommen (nach §<br />
850c ZPO) und dem sozialhilferechtlichen Betrag zu belassen.<br />
Weiterhin beantrage ich, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen<br />
einzustellen, da mir bis zur Entscheidung über den obigen Antrag keine ausreichenden Mittel für<br />
den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Lohn- / Gehaltsabrechnung in Kopie<br />
Garantiebescheinigung des Sozialamtes<br />
Nachweise über Miete, Nebenkosten, Fahrtkosten, Versicherungen, usw.
Musterbrief: Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen<br />
Absender Ort, Datum<br />
Bank / Sparkasse XY<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen<br />
Kontonummer: .........................<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Sie haben die auf meinem Konto eingegangenen Sozialleistungen (Kopien der Leistungsbescheide<br />
sind beigefügt) mit einem Debetsaldo verrechnet und verweigern die Ausführung von Verfügungen.<br />
Gemäß § 55 SGB I kann nach dem Eingang einer Pfändung aber innerhalb von 7 Tagen nach<br />
Wertstellung über die Sozialleistung in voller Höhe durch den Kontoinhaber verfügt werden.<br />
Entsprechend ist gemäß § 394 BGB bei einer Aufrechnung von Sozialleistungen mit einem<br />
Debetsaldo zu verfahren. Nach Ablauf dieser Frist sind zumindest auch die Freibeträge gemäß der<br />
Pfändungstabelle nach<br />
§ 850c ZPO freizugeben.<br />
Daher ersuche ich Sie um Freigabe des oben genannten Kontos und bitte um Rückerstattung der<br />
bereits unrechtmäßig von meinem Konto einbehaltenen Beträge.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Bewilligungsbescheid(e) der Sozialleistung(en) in Kopie<br />
Hinweis: 1) Unter Debetsaldo versteht man die Kontoüberziehung.<br />
2) Verweigert die Bank die Freigabe, muss sie vor dem Amtsgericht durchgesetzt werden.
Musterbrief: Erhöhung des Freibetrages bei Lohnabtretung<br />
Absender Ort, Datum<br />
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />
Musterstraße 1<br />
xxxxx Musterstadt<br />
Reduzierung der Lohnabtretung / evtl. Aktenzeichen<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Sie bekommen von meinem Arbeitgeber ............................................................. aufgrund einer<br />
Name<br />
Lohnabtretung regelmäßig den pfändbaren Betrag überwiesen.<br />
Durch die Abtretung meines Arbeitslohns bis auf die Pfändungsfreigrenze ist der Lebensunterhalt<br />
für mich (und meine Familie) nicht mehr gewährleistet.<br />
Daher lege ich Ihnen anbei eine Bescheinigung des Sozialamtes über meinen sozialhilfe-rechtlichen<br />
Bedarf gemäß § 850f ZPO vor, wonach mein Existenzminimum monatlich mindestens<br />
Euro ............... beträgt.<br />
Ich bitte Sie daher, den abgetretenen Betrag in diesem Rahmen zu reduzieren. Bitte teilen Sie auch<br />
meinem Arbeitgeber umgehend mit, dass ab sofort nur noch das Gehalt abzüglich des oben<br />
genannten Betrages zu überweisen ist.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Unterschrift<br />
Anlage:<br />
Garantiebescheinigung über den sozialhilferechtlichen Bedarf
Mustertext: Formularvollmacht<br />
Name<br />
Adresse<br />
Hiermit erteile ich<br />
Herrn / Frau .......................................................................(Name)<br />
Vollmacht (bis auf Widerruf)<br />
zur Wahrnehmung meiner sozialen und vermögenswirtschaftlichen Angelegenheiten.<br />
Die Vollmacht erstreckt sich auch darauf, für mich Verhandlungen zu führen, Erklärungen<br />
abzugeben oder für mich mit allen Forderungsinhabern Verhandlungen zu führen im Hinblick auf<br />
Anerkennung oder Ablehnung, auf Stundung, Erlass, Ratenzahlungen oder Vergleiche.<br />
Hierzu entbinde ich Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute vom Bankgeheimnis bzw. von<br />
der Einschränkung durch das Datenschutzgesetz. Entsprechendes gilt auch für den Arbeitgeber,<br />
öffentliche Stellen und für Auskunftsbüros, einschließlich der SCHUFA.<br />
........................................<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift<br />
Hinweis: Wenn Sie wollen, dass ihre Familienmitglieder oder sonstige Vertrauenspersonen für Sie<br />
tätig werden sollen, verwenden Sie diese Formularvollmacht.
Schufa-Adressen Stand: Januar 2005