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Schuldenregulierung Für Inhaftierte - Soziale Hilfe eV Kassel

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Impressum<br />

<strong>Schuldenregulierung</strong> für <strong>Inhaftierte</strong><br />

- Leitfaden zur eigenverantwortlichen <strong>Schuldenregulierung</strong> -<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Hilfe</strong> e.V.<br />

Kölnische Str. 35<br />

34117 <strong>Kassel</strong><br />

Tel.: (0561) 707 38-00 / -12<br />

Fax.: (0561) 707 38-20<br />

e-mail: info@soziale-hilfe-kassel.de<br />

Internet: www.soziale-hilfe-kassel.de<br />

Redaktion:<br />

Günther Blau (Dipl. Sozialarbeiter / Sozialpädagoge) e-Mail: gub@soziale-hilfe-kassel.de<br />

Ronny Klose (Sozialwesen-Student der Universität <strong>Kassel</strong>)<br />

Überarbeitete Auflage 2007<br />

<strong>Kassel</strong>, Januar 2007<br />

Besonderer Dank an die Redaktion der Gefangenenzeitung der JVA <strong>Kassel</strong> I „Postfach 71“, sowie<br />

allen Klienten, die uns durch Ihre Anregungen bei der Erstellung dieses Leitfadens behilflich waren.


Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Impressum 2<br />

Inhaltsverzeichnis 3<br />

Vorwort 4<br />

Einleitung 5<br />

<strong>Schuldenregulierung</strong> im Strafvollzug 6<br />

Schuldenaufstellung 7<br />

Einigung mit dem Gläubiger 7<br />

Stundung 7<br />

Ausbuchung 7<br />

Vergleich durch Einmalzahlung 8<br />

Vergleich durch Ratenzahlung 8<br />

Pfändung 9<br />

a) Pfändungen bei <strong>Inhaftierte</strong>n 9<br />

b) Sachpfändung 10<br />

c) Forderungspfändung 11<br />

Lohnpfändung 11<br />

Sonderfall Lohnabtretung 12<br />

Kontopfändung 12<br />

Pfändung der Einkünfte des Gefangenen 13<br />

Pfändung wegen Forderungen aus Straftaten 13<br />

Kein Pfändungsschutz bei Unterhaltsforderungen 14<br />

Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 14<br />

Wichtige Grundregeln bei Pfändungen im Überblick 14<br />

Unterhaltspflicht 15<br />

Schulden bei öffentlichen Gläubigern 15-17<br />

Verjährung 17<br />

Die neuen Verjährungsregeln seit dem 1.1.2002 18-20<br />

Wichtige Verjährungsfristen im Vergleich 21-22<br />

Fallbeispiel Zinsverjährung 23-28<br />

Anhang<br />

Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei Inhaftierung 29<br />

Aufhebung eines (Versicherungs-) Vertrages 30<br />

Anforderung fehlender Unterlagen 31<br />

Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung 32<br />

Ausbuchen der Forderung wegen Inhaftierung 33<br />

Antrag auf Ratenzahlung 34<br />

Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Einmalzahlung 35<br />

Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Ratenzahlungsvergleich 36<br />

Erlassvertrag / Vergleich 37<br />

Antrag auf Stundung einer Verbindlichkeit 38<br />

Ratenzahlung einer Geldstrafe bzw. Umwandlung einer Strafe 39<br />

Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen 40<br />

Anhebung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO) 41<br />

Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen 42<br />

Erhöhung des Freibetrages bei Lohnabtretung 43<br />

Formularvollmacht 44<br />

Offizieller Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 45<br />

Offizieller Antrag auf Abmeldung bei der GEZ 46<br />

Offizieller Antrag auf Schufa-Eigenauskunft 47<br />

Adressen der Schufa 48<br />

Pfändungstabelle zu § 850c ZPO 49-51<br />

Düsseldorfer Tabelle 52-53<br />

Ehegattenunterhalt 54-55<br />

Stiftungen und Fonds 56<br />

Wichtige Adressen für Straffällige und Haftentlassene im Raum <strong>Kassel</strong> 57-59


Literaturhinweise 60


Vorwort<br />

<strong>Schuldenregulierung</strong> ist eine wesentliche Voraussetzung für eine dauerhafte<br />

Resozialisierung.<br />

Die Thematik der oft massiven Verschuldung von <strong>Inhaftierte</strong>n veranlasste uns im Jahre 2002 einen<br />

Leitfaden zur eigenverantwortlichen <strong>Schuldenregulierung</strong> zu veröffentlichen.<br />

Dabei ist unser Grundgedanke, die Klienten in die Lage zu versetzen eigenständig mit ihren<br />

Gläubigern in Verhandlungen zu treten.<br />

Die Neuauflage wurde überarbeitet und aufgrund der Anregungen von Betroffenen wesentlich<br />

erweitert. In der nun vorliegenden 5. Auflage wurden die Verjährungsfristen aktualisiert. Die Liste<br />

der Sozialhilferegelsätze verlor am 01.01.2005 ihre Gültigkeit.<br />

Zur ersten Orientierung bezüglich der nun gültigen Regelsätze nach ALG II und weiteren <strong>Hilfe</strong>n für<br />

unseren Personenkreis haben wir gesondert ein Informationsblatt mit dem Titel Wer? Was?<br />

Wieviel? Wo? erstellt. Diese Informationen können auf Wunsch ebenfalls über unsere<br />

Beratungsstelle bezogen werden.<br />

Der erste Teil der Arbeitsmappe befasst sich allgemein mit dem Thema Schulden und Pfändung.<br />

Insbesondere geht es auch darum, dass aufgrund der Inhaftierung keine neuen Schulden<br />

entstehen.<br />

Im zweiten Teil, dem Anhang; sind die wichtigsten Anschreiben als Musterbriefe und<br />

Formulierungshilfen zusammengefasst. Er enthält die aktuelle Pfändungstabelle, wichtige Adressen,<br />

Verjährungsfristen und anderes Wissenswertes.<br />

Nach wie vor erfordert die eigenständige Regulierung der Verbindlichkeiten ein gutes Maß an<br />

Eigeninitiative. Während unserer wöchentlichen Sprechstunde in der JVA <strong>Kassel</strong> I stehen wir jedoch<br />

gerne beratend zur Verfügung.<br />

Wir hoffen, dass es mit <strong>Hilfe</strong> dieses Leitfadens wieder vielen <strong>Inhaftierte</strong>n/Klienten gelingt, ihre<br />

Verbindlichkeiten mit Erfolg zu regulieren, um anschließend ein Leben ohne Schuldenlast führen zu<br />

können.<br />

<strong>Kassel</strong>, den 01.03.2007<br />

Ulrike Moritz<br />

Geschäftsführerin


Einleitung<br />

<strong>Schuldenregulierung</strong> in der JVA bedeutet in erster Linie Schuldenprävention.<br />

Die Regulierung Ihrer Verbindlichkeiten ist eine wesentliche Voraussetzung für eine dauerhafte und<br />

fundierte Resozialisierung. Die vorliegende Broschüre soll Ihnen anhand von Standarttexten und<br />

Musterbriefen die Möglichkeit geben, mit den entsprechenden Verhandlungspartnern Kontakt<br />

aufzunehmen um Ihre <strong>Schuldenregulierung</strong> in Eigenverantwortung einzuleiten.<br />

Im Regelfall, abhängig von der Haftdauer, der Höhe der Schuld und des zeitlichen Rahmens einer<br />

Forderung, wird sich jeder Gläubiger bei entsprechendem Anschreiben auf eine Stundung einlassen.<br />

Ausbuchungen sind eher selten.<br />

Eine Stundung bedeutet in der Regel auch, dass die Schuldsumme durch die Verzinsung weiterhin<br />

anwächst. Hiergegen gibt es keine Einspruchsmöglichkeit. Zu beachten ist jedoch, dass auch Zinsen<br />

Verjähren können. Hierzu finden Sie ein Regulierungsbeispiel von Seite 23 - 28.<br />

Wenn Sie ein Anschreiben eines Gläubigers erhalten, prüfen Sie zunächst ob die Forderung<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Ein Antrag auf Stundung bedeutet immer auch eine Schuldanerkenntnis.<br />

Sind Sie nicht sicher ob der geforderte Betrag gerechtfertigt ist, so beantragen Sie zunächst eine<br />

Forderungsaufstellung.<br />

Erst dann sollten Sie in Verhandlungen eintreten.<br />

Insofern Sie auch aus der JVA Gläubiger mit Raten bedienen ist es wichtig auf dem<br />

Überweisungsträger den Vermerk: „Zur Anrechnung auf die Hauptforderung“ anzubringen.<br />

Wenn dies nicht geschieht begleichen Sie nur Zinsen, die Hauptschuld wird sich nicht verringern.<br />

Sollte der Gläubiger mit dieser Verrechnungsart nicht einverstanden sein, muss er die Rate an Sie<br />

rück überweisen.<br />

Die Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, zumindest in <strong>Kassel</strong>, aus der Haft nur<br />

schwer zu realisieren. <strong>Für</strong> dieses Verfahren ist in der Regel der persönliche Kontakt zu einer<br />

„anerkannten“ Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt erforderlich.<br />

Natürlich könnten die ersten Verhandlungen mit den Gläubigern auch von jedem Schuldner<br />

eigenständig durchgeführt werden. Aufgrund der Komplexität der Materie erscheint dies jedoch<br />

nicht sehr vielversprechend.<br />

Generell ist hierbei auch zu beachten, dass Schulden, die aus Straftaten resultieren, von der<br />

Insolvenzordnung ausgenommen sind.<br />

In dieser aktualisierten Ausgabe sind nun die wesendlichen Änderungen berücksichtigt.<br />

Dies ist die neue Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltsleistungen ab 01.07.2005, sowie die<br />

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab dem selben Datum.<br />

Weitere Veränderungen ergaben sich bei der Pfändung bei <strong>Inhaftierte</strong>n, beim Taschengeld für<br />

Untersuchungsgefangene und bei der Übernahme von Mietkosten für die Zeit der Inhaftierung.<br />

Günther Blau Ronny Klose<br />

Dipl.Sozialpädagoge


<strong>Schuldenregulierung</strong> im Strafvollzug<br />

Um während der Haft die Kosten gering zu halten und (weitere) Schulden zu vermeiden<br />

sollten Sie folgende Dinge regeln:<br />

- Beginnen Sie bei der Mietwohnung, die zu kündigen ist, oder für die man bei einer kurzen<br />

Haftstrafe von bis zu sechs Monaten die Mietübernahme beantragen kann. Die Übernahme der<br />

Mietkosten erfolgt seit 01.08.2006 durch Antragstellung nach SGB XII. Zuständig ist immer die<br />

Gemeinde der aktuellen Meldeadresse.<br />

Anschrift: Sozialamt der Stadt <strong>Kassel</strong> bzw. Agentur für Arbeit <strong>Kassel</strong><br />

Kölnische Strasse 35 Grüner Weg 4<br />

34117 <strong>Kassel</strong> 34117 <strong>Kassel</strong><br />

- Bei dem Verlust der Wohnung ist darauf zu achten, dass alle Verbrauchszähler (Strom, Gas<br />

und Wasser) abgelesen werden.<br />

Anschrift: Städtische Werke Aktiengesellschaft<br />

Königstor 3 -13<br />

34117 <strong>Kassel</strong><br />

- Das Telefon muss abgemeldet werden.<br />

Anschrift: Deutsche Telekom AG<br />

Postfach 101220<br />

34111 <strong>Kassel</strong><br />

- Versicherungen müssen gekündigt werden, ohne Wohnung brauchen Sie keinen Hausrat zu<br />

versichern, eine Lebensversicherung kann für die Zeit der Haft „ruhen“, so entsteht auch hier<br />

kein finanzieller Verlust.<br />

- Zeitschriftenabonnements und Vereinsmitgliedschaften sind ebenfalls kündbar.<br />

- Gläubiger, die bisher durch Ratenzahlungen bedient wurden, müssen informiert werden.<br />

- Haben Sie bisher Rundfunk- und Fernsehgebühren gezahlt, sollten Sie sich dringend bei der<br />

GEZ abmelden. Auch wenn Sie bisher von der Zahlung befreit waren, ist die Abmeldung<br />

erforderlich. Antragsformulare auf Abmeldung beziehungsweise Befreiung (hier ist ein<br />

entsprechender Nachweis beizufügen) finden Sie auf den Seiten 45 und 46 dieses Leitfadens<br />

oder im Internet unter:<br />

http://www.gez.de/docs/abmeldung.pdf http://www.gez.de/downloads/Antrag_Befreiung_050412.pdf<br />

Laufzeitverträge mit Mobilfunkanbietern sind in der Regel nicht vor Vertragslaufzeitende<br />

Kündbar. Evtl. kann durch Verhandlungen versucht werden in den günstigsten Basispreis<br />

Wechseln zu können.<br />

Anschrift: Gebühreneinzugszentrale<br />

50656 Köln<br />

- Wichtig ist ebenfalls die Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit, dass Sie sich in Haft<br />

befinden, um eine eventuelle Rückforderung von Leistungen zu vermeiden.<br />

Anschrift: Agentur für Arbeit <strong>Kassel</strong><br />

Grüner Weg 4<br />

34117 <strong>Kassel</strong>


Außerdem ist es wichtig, dass Sie bei der Post einen Nachsendeantrag stellen bzw. stellen lassen.<br />

Dieser kostet für ein halbes Jahr 14,80 € und für ein ganzes Jahr 24,80 €. Da ein Mahn- oder<br />

Vollstreckungsbescheid unabhängig von Ihrem tatsächlichen Aufenthalt als zugestellt gilt, sobald er<br />

in Ihrem Briefkasten liegt, sollten Sie trotz der hohen Gebühren dafür sorgen, dass Sie für Ihre<br />

Gläubiger erreichbar sind.<br />

Schuldenaufstellung<br />

Zunächst sollten Sie sich einen Überblick über die tatsächlichen Verbindlichkeiten verschaffen. Da<br />

Sie in der Haft kaum über die entsprechenden Unterlagen verfügen, bleibt oft nur die Bitte an die<br />

Familie oder sonstige Kontaktpersonen, vorhandene Unterlagen zu sichern und Ihnen diese auf<br />

dem Postwege zukommen zu lassen.<br />

In dem beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) geführten Schuldnerverzeichnis ist<br />

jede Person erfasst, die bei diesem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO<br />

oder § 284 AO (Abgabenordnung) abgelegt hat. Es besteht die Möglichkeit sich aus diesem<br />

Verzeichnis eine Eigenauskunft geben zu lassen.<br />

Eintragungen im diesem Schuldnerverzeichnis werden auf Antrag gelöscht, wenn die Befriedigung<br />

des Gläubigers durch eine Löschungsbewilligung oder einen entwerteten vollstreckbaren Titel<br />

nachgewiesen ist. Eine automatische Löschung erfolgt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die<br />

Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.<br />

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, über die zuständige Schufa eine kostenpflichtige Auskunft zu<br />

erhalten (7,80 Euro).<br />

<strong>Für</strong> alle Eigenauskünfte die schriftlich angefordert werden ist die Zentrale in Bochum Ihr<br />

Ansprechpartner.<br />

Schufa Holding AG,<br />

Geschäftsstelle Bochum,<br />

Verbraucherservicezentrum,<br />

Postfach 10 21 66,<br />

44721 Bochum<br />

Das Beifügen eines Identitätsnachweises (Kopie des Personalausweises) ist zwingend erforderlich.<br />

Ein Antragsformular für die Eigenauskunft finden Sie auf Seite 47 oder im Internet unter:<br />

https://www.schufa.de/forms/formular-eigenauskunft.html<br />

Einigung mit dem Gläubiger<br />

Der nächste Schritt ist nun die Information der Gläubiger über die momentane Haft- und<br />

Schuldensituation. Dies ist umso wichtiger, da hierdurch auch unnötige Versuche der<br />

Zwangsvollstreckung und somit weitere Kosten vermieden werden können.<br />

Legen Sie dem Gläubiger Ihre Zahlungsbereitschaft glaubwürdig dar, ist die Forderung<br />

rechtsverbindlich, d.h. unstrittig und gegen eine Verjährung gesichert, so ist eine Stundung der<br />

Schuld bis zum haftende in den meisten Fällen ohne Probleme durchsetzbar.<br />

(siehe Anhang Seite 38)<br />

Bei einer besonders langen Haftstrafe macht es durchaus Sinn, bei dem Gläubiger nach der<br />

Möglichkeit einer Ausbuchung der Forderung nachzufragen. Das Argument für Sie ist hier die<br />

Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund der Haftdauer und der Höhe der Forderung. Die<br />

Gläubiger (keine Privatleute) können dann ihre Forderung als uneinbringlich ausbuchen und<br />

steuerlich abschreiben. Voraussetzung hierfür ist die Titulierung. Ein Titel gibt dem Gläubiger für<br />

einen Zeitraum von dreißig Jahren die Möglichkeit, seine Forderung einzutreiben. Wenn der<br />

Gläubiger die Forderung ausgebucht hat, sollten Sie um die Aushändigung des Titels bitten, damit<br />

Sie vor weiteren Forderungen in dieser Angelegenheit sicher sind. (siehe Anhang Seite 33)


Kosten einer Titulierung:<br />

Kosten zur Titulierung einer Summe von 1.500, -- Euro.<br />

Notarkosten 20, -- Euro<br />

Rechtsanwaltskosten 88, -- Euro<br />

Gerichtskosten 203, -- Euro (Mahn- und Vollstreckungsbescheid)<br />

Es ist davon auszugehen, dass trotz Titulierung vor einer Ausbuchung zunächst ein Versuch der<br />

Pfändung durchgeführt werden wird.<br />

Vergleich durch eine Einmalzahlung<br />

Nehmen wir an, Sie haben bei Ihrer Hausbank ein Saldo von 10.000, -- Euro.<br />

Ihre Großmutter möchte Ihnen helfen, wieder auf die Beine zu kommen und stellt ihnen den Inhalt<br />

ihres Sparstrumpfes mit 3.000,-- Euro zur Verfügung.<br />

Mit der Information an Ihre Hausbank, dass Sie in den nächsten Jahren über kein eigenes oder nur<br />

geringes Einkommen (unterhalb der Pfändungsfreigrenze) verfügen, ist dieser Betrag eine<br />

realistische Grundlage um sich mit der Bank zu vergleichen. Dies würde hier bedeuten, dass die<br />

Hausbank nach der Überweisung von 3.000,-- Euro Ihnen die restlichen 7.000, -- Euro erlassen<br />

würde. (siehe Anhang Seite 35)<br />

Vergleich durch Ratenzahlung<br />

Alternativ zum Vergleich durch Einmalzahlung gibt es die Möglichkeit des Vergleichs durch<br />

Ratenzahlung, den sogenannten Ratenzahlungsvergleich. Angenommen Sie haben wie im oben<br />

genannten Fall 10.000, -- Euro Schulden bei Ihrer Bank. Ihre Großmutter hat zwar keinen<br />

Sparstrumpf, den Sie zur Verfügung stellen kann, möchte Ihnen aber 250, -- Euro monatlich zur<br />

Schuldentilgung überlassen.<br />

In diesem Fall könnten Sie mit Ihrem Gläubiger einen Ratenzahlungsvergleich schließen, und ihm<br />

diese 250, -- Euro für die Dauer von z.b. 18 Monaten zahlen. Dies entspricht dann einer Summe<br />

von 4500, -- Euro. Die Bank erlässt Ihnen nach Zahlung dieser Summe die restlichen 5500, -- Euro.<br />

Alle vereinbarten Raten sollten zuverlässig überwiesen werden, da bei Ausbleiben einer Rate die<br />

Vereinbarung hinfällig wird und der ursprüngliche Schuldenstand wiederhergestellt wird.<br />

In aller Regel ist die vereinbarte Vergleichszahlung in der Summe beim Ratenzahlungsvergleich<br />

höher als beim Vergleich durch Einmalzahlung. (siehe Anhang Seite 36)


Pfändung<br />

Da wir davon ausgehen, dass das Thema Pfändung eines der häufigsten aktuellen Probleme nach<br />

der Inhaftierung darstellt, wollen wir versuchen anschließend die wichtigsten Pfändungsarten<br />

aufzuzeigen:<br />

a) Pfändungen bei <strong>Inhaftierte</strong>n<br />

Taschengeld:<br />

Das Taschengeld eines <strong>Inhaftierte</strong>n ist unpfändbar.<br />

Seit Einführung der neuen Sozialgesetze, hier SGB XII zum 01.01.2005, erhalten Untersuchungs-<br />

Gefangene 30 Euro pro Monat, zu beantragen bei der Heimatbehörde( letzte Meldeadresse).<br />

Beschäftigungslose Strafgefangene erhalten 42,95 Euro pro Monat, zu beantragen in der aktuellen<br />

Strafanstalt.<br />

Hausgeld:<br />

Das Hausgeld eines Gefangenen unterliegt nicht der Pfändung. Es kann lediglich im Rahmen der in<br />

den §§ 93 Abs. 2 und 121 Abs. 5 StVollzG definierten Ausnahmeregelungen mit Forderungen<br />

aufgerechnet werden, die in einem besonders engen Zusammenhang mit dem Strafvollzug stehen<br />

(z.B. Gerichtskosten, Schadensersatzforderungen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />

Körperverletzung). Im Rahmen dieser Sondervorschriften besteht der Zugriff auf den 15,30 Euro<br />

übersteigenden Betrag des Hausgeldes.<br />

Eine erweiternde Auslegung kommt nach den Ausführungen des OLG Hamm nicht in Betracht.<br />

Insbesondere besteht kein Pfändungszugriff privater Gläubiger auf das Hausgeld.<br />

Eigengeld:<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2001-28 W 98/00<br />

Quelle: BAG-SB Informationen 17 (3/2002), S.11<br />

Eigengeld eines Gefangenen bildet sich aus dem Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG, viersiebtel vom<br />

Bruttolohn).<br />

Die zuständige JVA setzt bei jedem Gefangenen ein Überbrückungsgeld fest, das den notwendigen<br />

Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Familie für die ersten vier Wochen nach seiner<br />

Entlassung sichern soll (§ 51 Abs. 1 StVollzG ).<br />

Bei einem arbeitenden Gefangenen wird das monatlich entstehende Eigengeld auf dem<br />

Überbrückungsgeldkonto gutgeschrieben, bis der von der Anstalt festgesetzte Betrag angespart ist<br />

(bei einem ledigen Gefangenen beträgt das Überbrückungsgeld zur Zeit 1380,-- €, was dem<br />

vierfachen Monatssatz entspricht). Ergeht während dieser Ansparphase ein Pfändungs-<br />

Überweisungsbeschluss oder eine Aufrechnungserklärung an die Anstalt, so ist das Eigengeld nicht<br />

pfändbar. Doch was passiert, wenn das Überbrückungsgeld voll angespart ist?<br />

Der Bundesgerichtshof hat im September 2004 die bisher gültigen Pfändungsfreigrenzen von<br />

mindestens 930,-- Euro im Monat für das Arbeitsentgelt von <strong>Inhaftierte</strong>n aufgehoben. Alles, was<br />

über dem Taschengeldanspruch und dem Überbrückungsgeld liegt, ist nun der Pfändung<br />

zugänglich.<br />

Bundesgerichtshof, AZ.: IX a ZB 287/03


Ausgenommen von der Pfändung sind Zweckgebundene Überweisungen.<br />

Wenn die Partnerin dem <strong>Inhaftierte</strong>n 30 Euro für die Fernsehgebühren oder 15 Euro für die<br />

Kabelgebühren überweist und dies auf dem Überweisungsträger so festlegt, darf dieser Betrag nicht<br />

gepfändet werden ( Zweckgebunden).<br />

Sachpfändung<br />

Amtsgericht Frankenberg, Az.: 32 M 457/02<br />

Die Pfändung beweglicher Sachen (Sachpfändung) erfolgt aus zivilrechtlichen Titeln<br />

(Vollstreckungsbescheide, Urteile, gerichtliche Vergleiche und Kostenfestsetzungsbeschlüsse; vgl. §<br />

794 ZPO). Zuständig ist der Gerichtsvollzieher. Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen<br />

Forderungen (Gebührenbescheide, Leistungsbescheide der Verwaltung, etc.) führt ein<br />

Vollstreckungsbeamter durch, wobei einzelne Behörden meist nicht selber vollstrecken, sondern eine<br />

andere Stelle, in der Regel das Hauptzollamt, mit der Vollstreckung beauftragt wird.<br />

Voraussetzung für die Pfändung ist ein zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Titel (s.o.), der<br />

amtlich für vollstreckbar erklärt (Klausel) und dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt sein muss.<br />

Da Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte auch für amtliche Zustellungen zuständig sind,<br />

können sie diese vor Beginn ihrer Vollstreckungshandlung vornehmen. In der JVA ist dies, soweit es<br />

der Anstaltsleiter gestattet, unmittelbar an den Gefangenen möglich. Bei der Zustellung an den<br />

Gefangenen sind die vollzuglichen Vorschriften zu beachten.<br />

Durchführung der Pfändung<br />

Bei einer Sachpfändung werden Gegenstände des Schuldners zugunsten des Gläubigers mit einem<br />

Pfandrecht belegt. Wertsachen nimmt der Gerichtsvollzieher dann in eigene Verwahrung, sonstige<br />

Sachen belässt er in der Regel mit der Pfandmarke („Kuckuck“) beim Schuldner. In einer öffentlich<br />

angesetzten Versteigerung werden die Pfandgegenstände verwertet, vom Erlös zieht der<br />

Gerichtsvollzieher zunächst seine Gebühr ab und zahlt den Rest bis zur Höhe der titulierten<br />

Forderung an den Gläubiger aus.<br />

Pfändungen in der Anstalt<br />

Sachpfändungen in der Haftanstalt werden in der Regel in der Kammer durchgeführt. Da sich die<br />

dort befindliche Habe des Gefangenen nicht in seinem eigenen Gewahrsam, sondern im<br />

Gewahrsam der Anstalt befindet, ist bei einer Durchsuchung nach pfändbaren Gegenständen die<br />

Anwesenheit des Betroffenen nicht zwingend erforderlich. Der Leiter der JVA muss im Sinne von §<br />

809 ZPO als Gewahrsamsnehmer zur Herausgabe bereit sein. Aus unserer Sicht sollte der<br />

betroffene Gefangene jedoch bei einer Sachpfändung in der Kammer anwesend sein. Nur so wird er<br />

mit der Gläubigerforderung konfrontiert und kann über die rechtlichen Zusammenhänge und die<br />

Konsequenzen informiert werden. Die Zusendung eines, im übrigen für die meisten Gefangenen<br />

unverständlichen Vollstreckungsprotokolls, reicht nicht aus.<br />

In der Praxis verursachen Pfändungsversuche in der Haft zwar Kosten, sind aber fast immer<br />

fruchtlos. Die bei der Habe befindlichen Gegenstände der Gefangenen sind meist geringwertig, so<br />

dass sich eine Verwertung durch Versteigerung nicht lohnt. Dennoch geben einige Gläubiger<br />

Pfändungsaufträge, vielleicht auch, um nach erfolgloser Pfändung und anschließender<br />

eidesstattlicher Versicherung die Forderung als uneinbringlich auszubuchen.


c) Forderungspfändung<br />

<strong>Für</strong> die Pfändungen von Geldforderungen bedarf es ebenso wie für Sachpfändungen eines<br />

vollstreckbaren Titels. Anstelle von beweglichen Sachen des Schuldners kann der Gläubiger durch<br />

das Gericht Ansprüche pfänden lassen, die der Schuldner gegen Dritte hat. Am bekanntesten ist die<br />

Lohn- und Gehaltspfändung, also die Pfändung des Anspruchs auf Zahlung des Arbeitseinkommens<br />

beim Arbeitgeber. Bei Banken kann der Gläubiger den Auszahlungsanspruch pfänden<br />

(Kontenpfändung), beim Finanzamt z.B. den Anspruch auf Steuerrückerstattungen im<br />

Lohnsteuerjahresausgleich.<br />

Das Vollstreckungsgericht, gewöhnlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners, pfändet den<br />

Zahlungsanspruch des Schuldners mit <strong>Hilfe</strong> eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dem<br />

„Drittschuldner“ (Arbeitgeber, Bank, Finanzamt) wird darin durch Gerichtsbeschluss verboten, das<br />

Geld an den Schuldner auszuzahlen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung zur<br />

Einziehung überwiesen mit der Folge, dass der Drittschuldner statt an den Schuldner, mit<br />

befreiender Wirkung nur noch an den Gläubiger zahlen kann.<br />

Wenn mehrere Gläubiger pfänden, gilt bei der Forderungspfändung der Grundsatz: „Wer zuerst<br />

kommt, mahlt zuerst“. Es bekommt derjenige Gläubiger das Geld, dessen Pfändung zuerst beim<br />

z.B. Arbeitgeber eingeht. Erst wenn dessen Forderung befriedigt ist, finden die Forderungen der<br />

anderen (späteren) Gläubiger Berücksichtigung.<br />

Allerdings gibt es hier den Sonderfall der Lohnabtretung. Ist das Abtretungsformular vor dem<br />

Eingang der Lohnpfändung eines anderen Gläubigers datiert, wird der Gläubiger mit der<br />

Lohnabtretung zuerst ausgezahlt. Diesen Umstand kann der Schuldner dazu nutzen, bestimmte<br />

Gläubiger (z.B.: Vermieter > Miete oder Kinder > Unterhalt) zu bevorzugen, indem er mit diesen<br />

eine Abtretung vereinbart. Zum Abschluss eines solchen Abtretungsvertrages ist kein Notar nötig.<br />

Lohnpfändung<br />

Beim Arbeitgeber des Schuldners kann der Gläubiger das Arbeitseinkommen in bestimmter, anhand<br />

der Pfändungstabelle festgelegter Höhe pfänden. Die Höhe des pfändbaren Betrages ermittelt sich<br />

aus der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens und der Anzahl der vom Schuldner gesetzlich<br />

unterhaltsberechtigten Personen. Der pfändbare Teil des monatlichen Nettoeinkommens muss auf<br />

jeden Fall an den Gläubiger ausgezahlt werden. Diese Zahlung wird vom Arbeitgeber nach Erhalt<br />

des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses direkt an den Gläubiger geleistet.<br />

Nicht pfändbare Lohnanteile gemäß § 850a ZPO sind:<br />

Die Hälfte der Überstundenvergütung (Brutto)<br />

Urlaubsgeld<br />

Aufwandsentschädigung (Fahrgeld, Spesen, ...)<br />

Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 500 Euro<br />

Heirats- und Geburtsbeihilfe, Erziehungsgelder, Studienbeihilfe<br />

Sterbe- und Gnadenbezüge (Zahlung an Hinterbliebene oder wegen Invalidität)<br />

Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (jedoch keine Schicht- oder<br />

Wochenendzulage)<br />

Jubiläumszuwendungen, Blindenzulagen


Sonderfall Lohnabtretung<br />

Um den Gerichtsweg zu vermeiden und um direkt den pfändbaren Teil des Arbeitslohns vom<br />

Arbeitgeber des Schuldners verlangen zu können, lassen sich einige Gläubiger (insbesondere<br />

Banken) schon zu Beginn eines Kreditvertrages den pfändbaren Lohn- und Gehaltsanspruch<br />

abtreten.<br />

Ähnlich wie bei der Pfändung müssen auch bei der Lohnabtretung die Pfändungsfreigrenzen<br />

berücksichtigt werden, allerdings ist die Erhöhung dieser Freibeträge nicht klar geregelt, was dazu<br />

führt, dass man zwar die Erhöhung der Freigrenzen beantragen kann, jedoch auf den guten Willen<br />

des Gläubigers angewiesen ist. (siehe Anhang Seite 43)<br />

Beachten sollte man auch, das viele Lohnvorausabtretungen in Kreditverträgen bis 1992 unwirksam<br />

sind. In diesem Jahr hatte der Bundesgerichtshof Bedingungen für rechtsgültige Abtretungen<br />

festgelegt. Zwar haben die Banken Ihre Verträge abgeändert, dennoch sollten Lohnabtretungen<br />

immer auf folgende Merkmale kontrolliert werden.<br />

Es muss angegeben sein,<br />

- was genau abgetreten werden soll (z.B.: „Arbeitsentgelte, Rente, etc.“)<br />

- wofür genau abgetreten werden soll (z.B.: „Ansprüche aus Darlehensvertrag“)<br />

- wie viel genau abgetreten wird (z.B.: „Ansprüche aus Darlehen einschließlich aller<br />

Nebenforderungen“)<br />

- ab wann der Gläubiger das Geld einbehält (z.B.: „bei drei vollen Raten in Verzug“)<br />

- dass der Gläubiger die Einbehaltung bzw. Abtretung des Geldes zwei Wochen vorher<br />

schriftlich androhen muss.<br />

- dass die Sicherheit kleiner wird, je mehr abbezahlt wird, die sogenannte „Freigabeklausel“.<br />

Außerdem ist die Abtretung das einzige Kreditsicherungsmittel. Die Abtretung kann nichtig sein,<br />

wenn zusätzliche Sicherungsvereinbarungen (z.B.: Bürgschaft) geschlossen sind.<br />

Kontopfändung<br />

Außer der Lohnpfändung gibt es für den Gläubiger noch die Möglichkeit der Kontopfändung. Dies<br />

bedeutet, die Bank führt die geforderten Beträge sofort an den Gläubiger ab. Gegen den Beschluss<br />

zur Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde<br />

eingelegt werden, es gibt jedoch noch andere Möglichkeiten, sich gegen eine Kontopfändung zu<br />

wehren:<br />

Über Sozialleistungen, die vom Schuldner bezogen werden, kann dieser gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1<br />

SGB I sieben Tage nach Eingang frei verfügen. Dabei ist die Höhe des Sozialleistungsbezuges<br />

unerheblich. Der Anspruch auf Auszahlung muss bei der Bank geltend gemacht werden. Hierzu<br />

genügt der Nachweis, dass es sich um Sozialleistungen handelt, z.B. anhand eines<br />

Leistungsbescheides. (siehe Anhang Seite 42)<br />

Bei wiederkehrenden Einkünften (Arbeitseinkommen, Unterhaltsleistungen) auf das zu pfändende<br />

Konto kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht ein Antrag gemäß § 850k<br />

ZPO auf Freigabe des pfändungsfreien Betrages gestellt werden. Da die Entscheidung über den<br />

Antrag in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, kann durch das Gericht laut § 850k Abs. 2 Satz<br />

1 vorab ein Notbedarf freigegeben werden. Zusätzlich empfiehlt es sich einen Antrag auf vorläufige<br />

Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen.<br />

Bei einmaligen Geldleistungen (Abfindungen, Fahrtkostenerstattungen) gibt es keinen<br />

Vollstreckungsschutz. Es könnte bestenfalls ein Antrag auf allgemeinen Vollstreckungsschutz gemäß<br />

§ 765a ZPO gestellt werden.


Dieser Antrag auf allgemeinen Vollstreckungsschutz kann unabhängig von den bereits genannten<br />

Schutzanträgen gestellt werden. Eine Aufhebung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die<br />

Kontopfändung für den Schuldner durch bestimmte Umstände eine besondere Härte darstellen<br />

würde. Es liegt dann im Ermessen des Gerichts die Pfändung dauerhaft oder zeitweise aufzuheben.<br />

Voraussetzung ist, dass für den Gläubiger durch die Kontopfändung keine, oder keine dauerhafte<br />

Befriedigung in Sicht ist und dem Schuldner neben der Pfändung zusätzliche Unannehmlichkeiten<br />

entstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank des Schuldners wegen der<br />

Kontopfändung mit der Kündigung des Kontos droht und der Schuldner dadurch nicht mehr am<br />

bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann.<br />

Pfändung der Einkünfte des Gefangenen<br />

In der Haft zielen Forderungspfändungen auf die Ansprüche des Gefangenen gegen die JVA.<br />

Pfändbar ist der Anspruch auf Auszahlung des bereits gutgeschriebenen Eigengeldes (§ 52 StVollzG),<br />

soweit es nicht gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG für die Bildung des Überbrückungsgeldes verwendet<br />

wird. Solange das Überbrückungsgeld also nicht voll angespart ist, darf die JVA als Drittschuldnerin<br />

noch nicht an den Gläubiger überweisen, sondern verwendet das Arbeitseinkommen bzw. die<br />

Ausbildungsbeihilfe des Gefangenen weiter für die Auszahlung des Hausgeldes und das<br />

Überbrückungsgeldkonto.<br />

Geldüberweisungen von Dritten, etwa von Angehörigen, können gepfändet werden, und zwar auch<br />

dann, wenn sie mit einer bestimmten Zweckbindung für das Eigengeldkonto bestimmt sind. Dies<br />

sollte den von einer Forderungspfändung betroffenen Gefangenen mitgeteilt werden, damit sie ihre<br />

„Gönner“ entsprechend informieren.<br />

Eine Überweisung auf das persönliche Eigengeldkonto eines jeden Gefangenen erfolgt auf das Konto<br />

der JVA <strong>Kassel</strong> an folgende Bankverbindung:<br />

Kontoinhaber: Justizvollzugsanstalten <strong>Kassel</strong><br />

Kontonummer: 135399<br />

BLZ: 520 503 53 (<strong>Kassel</strong>er Sparkasse)<br />

Verwendungszweck: Name und Geburtsdatum des <strong>Inhaftierte</strong>n<br />

Die Unpfändbarkeit des Hausgeldes hat zur Folge, dass gemäß § 400 BGB die Forderung nicht<br />

abgetreten werden kann bzw. gemäß § 394 BGB nicht mit anderen Ansprüchen gegen das<br />

Hausgeld aufgerechnet werden darf. Dies gilt auch für Forderungen der Anstalt gegen den<br />

Gefangenen mit Ausnahme der Ersatzansprüche gemäß § 93 Abs. 1 StVollzG.<br />

In der U-Haft ist bei erwachsenen Gefangenen das gesamte Eigengeld pfändbar, da dort für Sie<br />

kein Überbrückungsgeld gebildet wird. Anders ist es bei jungen Untersuchungsgefangenen (bis 21<br />

Jahren). Bei ihnen ist gem. § 80 Abs. 2 UVollzO ein Teil des Arbeitsentgeltes wie<br />

Überbrückungsgeld zu behandeln und unterliegt somit dem erweiterten Pfändungsschutz.<br />

Arbeitsentgelt aus freien Beschäftigungsverhältnissen kann nur insoweit gepfändet werden, wie es<br />

die Pfändungsfreigrenzen übersteigt.<br />

Pfändung wegen Forderungen aus Straftaten<br />

Im Falle einer Pfändung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten<br />

Handlung kann auf Antrag des Gläubigers die Pfändung des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht<br />

auf die Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) vom Vollstreckungsgericht angeordnet werden.


Der Schuldner muss lediglich noch in der Lage sein, für seinen Selbstbehalt und für seine laufenden<br />

Unterhalsverpflichtungen aufzukommen, das sozialhilferechtliche Minimum darf bei der Pfändung<br />

jedoch nicht unterschritten werden.<br />

Kein Pfändungsschutz bei Unterhaltsforderungen<br />

Titulierte Unterhaltsforderungen werden gem. § 850d ZPO bei der Pfändung bevorzugt behandelt.<br />

Pfändbar ist das gesamte Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung. Das Hausgeld des<br />

betroffenen Gefangenen kann bis auf einen Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Unterhalt<br />

heruntergepfändet werden. Hierfür wird häufig der in § 93 Abs. 2 genannte Betrag von 15,30 Euro<br />

als Richtwert genommen. Ob dieser 1977 festgelegte Wert angesichts der fortschreitenden Inflation<br />

heute noch Bestand haben kann, dürfte bezweifelt werden.<br />

Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses<br />

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner durch das Gericht oder durch<br />

einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Dieser darf den pfändbaren Betrag nicht mehr an den<br />

Schuldner, sondern nur noch an den Gläubiger auszahlen. Bei Pfändungen des Arbeitseinkommens<br />

sind gem. § 850 ff. ZPO die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, d.h. der Arbeitgeber muss genau<br />

darauf achten, dass er nur den pfändbaren Teil des Gehalts an den Drittschuldner überweist und<br />

den pfändungsfreien Betrag an seinen Arbeitnehmer auszahlt.<br />

Gewöhnlich enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers auch<br />

noch die Aufforderung an den Drittschuldner, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dem<br />

Gläubiger gegenüber zu erklären,<br />

- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zahlungsbereit<br />

sei,<br />

- ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben,<br />

- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.<br />

Kommt der Drittschuldner dieser Erklärungsfrist nicht fristgemäß nach, haftet er dem Gläubiger für<br />

seinen daraus entstandenen Schaden. Im übrigen hat er diesen dem Drittschuldner zustehenden<br />

Betrag auszuzahlen, unabhängig davon, ob er bereits vorher irrtümlich an den Schuldner gezahlt hat.<br />

Einige Arbeitgeber scheuen diese risikobehafteten Zusatzaufgaben und entlassen lieber den<br />

Arbeitnehmer, bei dem während der Probezeit Lohnpfändungen erfolgen. Hierdurch wird,<br />

insbesondere bei Haftentlassenen, die Wiedereingliederungshilfe erschwert.<br />

Wichtige Grundregeln bei Pfändungen im Überblick<br />

• Doppelpfändungen sind nicht zulässig (Vollstreckung einer Forderung durch Lohn- und<br />

Kontopfändung)<br />

• Sachpfändungen darf nur der Gerichtsvollzieher durchführen<br />

• Angaben zum Arbeitgeber und zur Kontoverbindung müssen gegenüber dem<br />

Gerichtsvollzieher nur bei der eidesstattlichen Versicherung gemacht werden.<br />

• Lohn- und Kontopfändung dürfen nur mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss<br />

durchgeführt werden.<br />

• Vollstreckungskosten müssen zwar vom Gläubiger vorgelegt, können dem Schuldner jedoch<br />

in Rechnung gestellt werden.


Unterhaltspflicht<br />

Von Unterhaltszahlungen können Sie sich nicht befreien lassen, nach Antrag bei dem<br />

zuständigen Jugendamt kann die Unterhaltszahlung für die Zeit der Inhaftierung jedoch auf null<br />

Euro festgesetzt werden. (siehe Anhang Seite 40)<br />

Eine Unterhaltspflicht besteht Kraft Gesetzes zwischen:<br />

Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB): in gerader Linie verwandt sind Personen, wenn eine<br />

von der anderen abstammt. Gemäß §§ 1615a, 1615f BGB haben nichteheliche Kinder denselben<br />

Unterhaltsanspruch wie eheliche Kinder.<br />

Ehegatten: sie sind einander verpflichtet sich angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB)<br />

Getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 BGB); allerdings hat entsprechend der Trennungsdauer der<br />

nicht erwerbstätige Ehegatte die Pflicht, sich wieder in das Berufsleben einzugliedern.<br />

Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Einkommen und ergibt sich aus der<br />

„Düsseldorfer Tabelle“. (siehe Anhang Seite 52-54<br />

)<br />

Wegen schuldhafter Verletzung trotz Leistungsfähigkeit kann gemäß § 170b StGB ein Strafverfahren<br />

eingeleitet werden.<br />

Schulden bei öffentlichen Gläubigern<br />

Schulden beim Arbeitsamt<br />

Viele Leistungsbezieher die inhaftiert werden vergessen dem Arbeitsamt die veränderte Situation<br />

mitzuteilen. Ab dem Tag der Inhaftierung erfolgt die Leistung des Arbeitsamtes zu Unrecht, dies<br />

bedeutet dass das Arbeitsamt Rückforderungen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung<br />

geltend macht. Rückforderungen können auch entstehen wenn z.B. eine vom Arbeitsamt finanzierte<br />

berufliche Bildungsmaßnahme abgebrochen wurde.<br />

Die Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit werden in der Regel durch das Hauptzollamt<br />

eingezogen.<br />

Schulden beim Finanzamt<br />

Bei Forderungen des Finanzamtes handelt es sich in der Regel um Nachforderungen von<br />

Einkommens- und Umsatzsteuer.<br />

Das Thema Umsatzsteuer betrifft Selbständige, deren Geschäft / Betrieb durch die Inhaftierung<br />

nicht weitergeführt wird, die Veranlagung durch das Finanzamt bleibt jedoch zunächst bestehen.<br />

Aufgrund der Inhaftierung ist hier ein Antrag auf Vollerlass der Schuld nach § 227 AO<br />

(Abgabenordnung) sinnvoll.<br />

Gegen die Versagung des Erlasses (Billigkeitserlasses) ist die Beschwerde möglich (§ 349 AO).<br />

Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, es gibt also keinen Rechtsanspruch auf<br />

Erlass.


Schulden bei Gericht<br />

Da jeder Verurteilte die Kosten seines Strafverfahrens (Gerichtsgebühren und Auslagen) zu tragen<br />

hat, wird dieser immer auch zum Schuldner. Soweit abzusehen ist, dass der Verurteilte auf Dauer<br />

zahlungsunfähig sein wird, kann innerhalb von 4-6 Wochen der Verzicht auf die Kostenrechnung<br />

beantragt werden. Die Mittellosigkeit muss nachgewiesen werden.<br />

Geldstrafen<br />

Geldstrafen werden in der Regel ohne Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl (§ 407 ff. StPO)<br />

verhängt.<br />

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des „Täters“ und der Schwere der<br />

Verfehlung wird die Höhe des Tagessatzes festgelegt (§ 40 StGB).<br />

Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden.<br />

Nun kommt es zu einer Hauptverhandlung.<br />

Sind sie zahlungsunfähig und stellen keinen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung wird eine<br />

Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe kann bei dem zuständigen<br />

Gericht mit entsprechender Begründung beantragt werden (etwa bei vorliegen einer unbilligen<br />

Härte, wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder auch pflegebedürftiger Angehöriger).<br />

Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft kann bei Zahlungsunfähigkeit auch die Umwandlung in<br />

gemeinnützige Arbeit beantragt werden. Ein Erlass der Schuld ist nur möglich, wenn alle bisher<br />

genannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch dieser Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft<br />

einzureichen.<br />

Geldauflagen<br />

Die Geldauflage ist eine im Strafverfahren auferlegte Verpflichtung, einen bestimmten Betrag<br />

zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (z.B.: <strong>Soziale</strong> <strong>Hilfe</strong> e.V.) zu begleichen.<br />

Dies geschieht zumeist bei geringeren Verfehlungen, d.h. gegen Zahlung der Geldauflage wird das<br />

Strafverfahren eingestellt (§ 153a StPO).<br />

Bei vorübergehender Zahlungsschwierigkeit kann ein Zahlungsaufschub beantragt werden, bei<br />

anhaltender Zahlungsunfähigkeit ist auch hier die Umwandlung der Geldstrafe in eine<br />

Arbeitsauflage möglich.<br />

(Antrag an das Gericht oder Staatsanwaltschaft; siehe Anhang Seite 39)<br />

Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten<br />

Eine Ordnungswidrigkeit ist z.B. ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.<br />

Der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid in dem die Höhe der Geldbuße festgelegt ist.<br />

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach Schwere des Verstoßes, die Höhe des Einkommens wird<br />

bei der Bemessung berücksichtigt. Die im Bußgeldkatalog festgelegten Bußgelder stehen natürlich<br />

nicht zur Diskussion.<br />

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden.<br />

Weigert sich der Zahlungsfähige die Schuld zu begleichen, kann gegen ihn die Erzwingungshaft<br />

verhängt werden; die Erzwingungshaft ist nur ein Druckmittel, die Geldbuße wird dadurch nicht<br />

getilgt.<br />

Wenn Sie zahlungsunfähig sind und dies der entsprechenden Behörde darlegen, kann die Schuld<br />

zunächst gestundet werden.


Forderungen der JVA<br />

Beschädigt ein Gefangener mutwillig Einrichtungsgegenstände der JVA, werden ihm die<br />

entstandenen Kosten bisweilen vom Hausgeld abgezogen. Dies ist unzulässig! Das Gesetz lässt<br />

eine Pfändung des Hausgeldes (bis auf einen Restbetrag von etwa € 15,30) nur in zwei<br />

Ausnahmefällen zu:<br />

1. Kosten aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Selbstverletzung oder Verletzung von<br />

Mitgefangenen (§93 StVollzG)<br />

2. Titulierte Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO)<br />

Verjährung<br />

Quelle: BAG-S; Wegweiser für <strong>Inhaftierte</strong>, Haftentlassene und deren Angehörige; 1. Auflage 2001; Seite 24<br />

Ob eine Forderung bereits verjährt ist, sollte stets geprüft werden, da beispielsweise die<br />

Forderungen von Kaufleuten und Handwerken bereits nach Ablauf von zwei Jahren verjähren.<br />

Im Sinne des § 222 Abs. 1 BGB handelt es sich bei der Verjährung um eine Einrede, das bedeutet,<br />

nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen hat der Schuldner das Recht, die Leistung zu<br />

verweigern. Die Zahlung kann unter Hinweis auf die Verjährung verweigert, bzw. bei einem<br />

Mahnbescheid innerhalb der Frist widersprochen werden.<br />

Die Verjährung wird also nur wirksam, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung<br />

beruft.<br />

Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei bereits titulierten<br />

Forderungen sind die Verjährungsfristen grundsätzlich ungleich länger als bei Forderungen, bei<br />

denen noch kein Titel vorliegt.<br />

Verjährung von titulierten Ansprüchen<br />

Ein durch z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, etc. rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt erst<br />

nach 30 Jahren (§ 218 BGB). Dies trifft auch dann zu, wenn die eigentliche Verjährung wesendlich<br />

kürzer ist.<br />

Der von öffentlichen Gläubigern (z.B. Finanzamt) geltend gemachte Anspruch wird durch einen<br />

Verwaltungsakt mittels Leistungsbescheid eingefordert. Wird ein solcher Leistungsbescheid<br />

unanfechtbar, gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. (§ 52 Abs. 2 SGB X, § 53 Abs. 3<br />

VerwVerfG)<br />

Hemmung der Verjährung<br />

In der Zeit, in der die Leistung bzw. die Zahlung gestundet wird, oder der Schuldner aus einem<br />

anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist, spricht man von<br />

Hemmung der Verjährung (§§ 202–204 BGB).<br />

Die Folge davon ist, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährung eingerechnet,<br />

sondern an die Verjährungsfrist angehängt wird. Die Verjährungszeit wird demnach nur gehemmt<br />

und läuft nicht weiter. Dies sollte bei einem Antrag auf Stundung stets berücksichtigt werden.<br />

Unterbrechung der Verjährung<br />

Laut § 208 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber<br />

den Anspruch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistungen oder in anderer<br />

Weise (demnach auch durch Stundung) anerkennt.


Verjährung von Zinsen<br />

Ein Beispiel: Im Januar 2000 entsteht eine Schuld. Im Dezember 2003 erhält der Schuldner eine<br />

Zahlungsaufforderung mit eingerechneten Zinsen. Diese Forderung ist Rechtskräftig. In 2007 erhält<br />

der Schuldner erneut eine Zahlungsaufforderung mit eingerechneten Zinsen.<br />

Wurden die Zinsansprüche aus dem Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 nicht tituliert, sind<br />

diese verjährt (Zinsverjährung nach drei Jahren). siehe Anhang Seite 22<br />

Die neuen Verjährungsregeln seit dem 1.1.2002<br />

a) Verjährungsfristen:<br />

Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre (§195 BGB).<br />

Die vertraglichen Rechte an Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB), also z.B. Ansprüche<br />

auf Eintragung des Eigentums, Belastungen, Aufhebungen, Grundpfandrechte zur<br />

Darlehenssicherung.<br />

30 Jahre Verjährungsfrist ist Ausnahme (§ 197 Abs.1): wichtig: titulierte Ansprüche durch Urteil,<br />

Vollstreckungsbescheid, Eintragung in die Insolvenztabelle, gerichtlich protokollierter Vergleich,<br />

vollstreckbare Urkunden (notarielles Schuldanerkenntnis, vom Jugendamt ausgestellte<br />

Unterhaltsurkunde)<br />

3 Jahre Verjährung auch für regelmäßig wiederkehrende Leistungen für die Zukunft titulierte<br />

Ansprüche (§197 Abs.2), also Zinsen, Miete, Unterhalt<br />

b) Beginn der Verjährung:<br />

Bei der regelmäßigen Verjährung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 199 Abs.1 BGB):<br />

- Entstehung des Anspruchs: Ein Anspruch ist entstanden, wenn er fällig ist.<br />

Prüfung der Fälligkeit:<br />

1) Leistungszeitpunkt vertraglich bestimmt?<br />

2) Leistungszeitpunkt aus den Umständen zu entnehmen?<br />

3) ansonsten Leistung sofort fällig!<br />

- Kenntnis oder Kennen müssen der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Gläubiger<br />

- Kenntnis oder Kennen müssen der Person des Schuldners durch den Gläubiger<br />

- Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, an dem alle diese Kriterien erfüllt sind.<br />

Wegen kenntnisabhängigem Verjährungsbeginn wurde Höchstfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB)<br />

eingeführt. Verjährung endet spätestens:<br />

bei Schadensersatzansprüchen aus Körperverletzung oder Freiheitsberaubung 30 Jahre nach<br />

Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung,<br />

bei sonstigen Schadensersatzansprüchen 10 Jahre nach der Entstehung des Schadens, ohne<br />

Rücksicht auf dessen Entstehung 30 Jahre nach Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung;<br />

bei allen anderen Ansprüchen 10 Jahre nach der Entstehung.<br />

Bei titulierten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft des Titels (§ 201 BGB)<br />

Alle anderen Verjährungsfristen beginnen mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB)


c) Neubeginn der Verjährung (früher Unterbrechung) nach § 212 BGB:<br />

Bei Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.<br />

Beim Anerkenntnis des Schuldners durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in<br />

anderer Weise. Auch die Stundungsbitte stellt ein konkludentes Anerkenntnis dar und die<br />

Verjährungsfrist beginnt damit neu zu laufen.<br />

d) Hemmung der Verjährung:<br />

Hemmung gemäß § 203 BGB:<br />

Solange zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die<br />

anspruchsbegründenden Tatsachen schweben. Verjährung dann frühestens 3 Monate nach dem<br />

Ende der Verhandlungen.<br />

Hemmung gemäß § 204 BGB: siehe Katalog<br />

Durch Rechtsverfolgung, wichtig auch bei der außergerichtlichen Streitschlichtung zählt nur die<br />

Bekanntgabe eines Güteantrags vor den staatlichen oder staatlich anerkannten Gütestellen<br />

Hemmung gemäß § 205 BGB:<br />

Bei Leistungsverweigerungsrecht, z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen<br />

Sondervorschriften bei Verbraucherkrediten:<br />

Gemäß § 497 Abs.3 BGB sind die Ansprüche auf die Hauptforderung und die Zinsen vom Eintritt des<br />

Verzugs an bis zur Feststellung in Form eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels, maximal jedoch<br />

10 Jahre ab Anspruchsentstehung gehemmt, d.h. diese Zeit wird gemäß § 209 BGB nicht in den<br />

Lauf der Verjährung mit eingerechnet. Erst nach Ablauf der Hemmung beginnt die dreijährige<br />

Verjährungsfrist.<br />

e) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:<br />

Sind nach Eintritt der Verjährung gemäß § 215 BGB unbeschadet, wenn die Aufrechungslage oder<br />

das Leistungsverweigerungsrecht bereits vor Eintritt der Verjährung bestand.<br />

f) Neue Probleme:<br />

Bei Ansprüchen, für die als Fälligkeitsvoraussetzung eine Kündigung oder Rechungsstellung<br />

vorliegen muss, droht jetzt eine unendliche Verjährung, deren Länge der Gläubiger in der Hand hat.<br />

Schwierig werden die Fälle in denen die Prüffähigkeit der Rechnung erforderlich ist (z.B. bei<br />

Handwerkerrechnungen, Schlüsseldienste, Notdienste). Die jahrelange, wiederholte falsche<br />

Rechnungserstellung setzt keine Verjährung in Gang, da der Anspruch nicht fällig ist. Fällig wird der<br />

Anspruch nur durch eine korrekte Rechnung. Als einzige Höchstgrenze kann man sich dann nur<br />

noch auf das Rechtsinstitut der Verwirkung mit allen Unwägbarkeiten berufen.<br />

Kredit und Verjährung:<br />

Entstehung des Rückzahlungsanspruchs im verjährungsrechtlichen Sinne ist der vereinbarte<br />

Rückzahlungstermin, bzw. der Termin, zu dem der Kredit gekündigt wird.<br />

Problem wie vor und die Ungewissheit für den Bürgen bzw. den der die Schuld mit übernommen<br />

hat.<br />

g) Übergangsvorschriften zum neuen Verjährungsrecht seit dem 1.1.2002:<br />

Art. 229, § 6 EGBGB Wichtig! Grundsatz: Es gelten immer die kürzeren Verjährungsfristen.


h) Verjährung von Gerichtskosten<br />

Gerichtskosten verjähren gemäß § 10 GKG in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das<br />

Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger<br />

Weise beendet wurde.<br />

Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.<br />

Neubeginn der Verjährung durch Aufforderung zur Zahlung, durch dem Schuldner mitgeteilte<br />

Stundung, bei unbekanntem Aufenthalt Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der letzten<br />

bekannten Anschrift.<br />

i) Alte Verjährungsregeln bis zum 31.12.2001:<br />

Die regelmäßige Verjährung betrug 30 Jahre.<br />

Forderungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Kaufleute, Handwerker, Versandhäuser usw. verjährten in 2<br />

Jahren jeweils zum Jahresende.<br />

Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjährten in 4 Jahren. Verjährungsbeginn war jeweils der<br />

31.12. des Jahres , in dem sie entstanden sind.<br />

Verzugszinsen nach dem VerbrKreG verjährten in 30 Jahren.<br />

Quelle: Aus dem Seminar „Verjährung von Forderungen“ vom 3. Juni 2004 an der Paritätischen Akademie im Kolpinghaus<br />

International Köln. Mit freundlicher Genehmigung der Referentin: Rechtsanwältin Ruth-Anna Büttner, Frankfurt am Main<br />

Anhang<br />

Mit freundlicher Genehmigung von Prof. Dr. Zimmermann, EFH Darmstadt<br />

vgl. Stiftung Integrationshilfe (Hrsg.): Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, Teil 3, Kap. 5.5.3.


Wichtige Verjährungsfristen im Vergleich (Stand: 01.07.2004)<br />

Anspruch Verjährungsfrist (bis 2001)<br />

Verjährungsfrist (ab 2002)<br />

Fundstellen ab<br />

Dauer Beginn<br />

Dauer Beginn<br />

2002<br />

Arzt-/Zahnarzt-Honorar 2 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />

Arbeitslohn/Gehalt<br />

Besoldung/Ruhegehalt von<br />

2 Jahre* Jahresende* 3 Jahre* Jahresende + Kenntnis* §§ 195, 199 BGB<br />

Beamten, Richtern, Soldaten<br />

Darlehensrückzahlung<br />

4 Jahre Jahresende<br />

3 Jahre<br />

Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />

— im Regelfall<br />

30 Jahre Entstehung/Fälligkeit 3 Jahre<br />

Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />

— bei Verbraucherdarlehen 30 Jahre Entstehung/Fälligkeit 3 Jahre plus Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />

incl. Ratenkauf<br />

10 Jahre ab Verzug bis Titulierung § 497 Abs. 3 Satz 3<br />

Dienstleistungs-Entgelt<br />

Hemmung<br />

BGB<br />

— von Privat<br />

2 Jahre Jahresende<br />

— von Gewerbetreibendem 4 Jahre Jahresende<br />

} 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB<br />

Gaststätten/Hotels 2 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />

Gerichtskosten<br />

Handwerkerlohn<br />

4 Jahre Jahresende dto. dto. § 5 GKG; § 17 KostO<br />

— von Privat<br />

2 Jahre Jahresende<br />

— von Gewerbetreibendem<br />

Kaufpreis (bei Kauf auf<br />

4 Jahre Jahresende<br />

} 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB<br />

Rechnung)<br />

2 Jahre Jahresende<br />

— von Privat<br />

— von Gewerbetreibendem<br />

Leasing-Entgelt<br />

4 Jahre Jahresende<br />

} 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB<br />

und Leasing-Restwert<br />

Mietzins<br />

2 Jahre Jahresende<br />

3 Jahre<br />

Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />

— von beweglichen Sachen 2 Jahre Jahresende<br />

— von Wohnung,<br />

Grundstück<br />

4 Jahre Jahresende<br />

} 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB<br />

*soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart!


Anspruch Verjährungsfrist (bis 2001)<br />

Dauer Beginn<br />

Schadensersatz 3 Jahre ab Kenntnis von Tat<br />

und Täter (soweit<br />

unerlaubte Handlung)<br />

Schuldanerkenntnis<br />

— einfach, abstrakt<br />

— in notarieller Urkunde<br />

Sozialversicherung<br />

— Beitragsrückstand<br />

— Beitragsrückstand, falls<br />

vorsätzlich vorenthalten<br />

— Geldleistungen<br />

Steuern<br />

— Festsetzungsverjährung<br />

— Zahlungsverjährung<br />

30 Jahre<br />

30 Jahre<br />

4 Jahre<br />

30 Jahre<br />

4 Jahre<br />

4 Jahre<br />

5 Jahre<br />

Fälligkeit<br />

Tag der<br />

Urkundenaufnahme<br />

Jahresende<br />

Jahresende<br />

Jahresende<br />

Jahresende<br />

Jahresende<br />

Verjährungsfrist (ab 2002)<br />

Dauer Beginn<br />

3 Jahre<br />

Jahresende + Kenntnis<br />

(max. 30 Jahre) (ohne Kenntnis bei<br />

Verletzung von Leben,<br />

Gesundheit, Freiheit ab<br />

(max. 10 Jahre auslösendem Ereignis)<br />

bzw.<br />

(ohne Kenntnis bei<br />

30 Jahre) sonstigen Schäden ab<br />

Entstehung bzw.<br />

ab auslösendem Ereignis)<br />

3 Jahre<br />

30 Jahre<br />

dto.<br />

dto.<br />

dto.<br />

dto.<br />

dto.<br />

Jahresende + Kenntnis<br />

(event. andere<br />

Vereinbarung)<br />

Tag der<br />

Urkundenaufnahme<br />

dto.<br />

dto.<br />

dto.<br />

dto.<br />

dto.<br />

Fundstelle<br />

§§ 195, 199 BGB<br />

§ 199 Abs. 2 BGB<br />

§ 199 Abs. 3 BGB<br />

§§ 195, 199 BGB<br />

§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB<br />

§ 25 SGB IV<br />

§ 25 SGB IV<br />

§ 45 SGB I<br />

§§ 169 ff. AO<br />

§§ 228 ff. AO<br />

Telefonrechnung 2 Jahre Jahresende 2 Jahre Jahresende (str.) § 8 TKV, § 201 BGB a.F.<br />

Titulierte Forderung<br />

30 Jahre Tag der Rechtskraft 30 Jahre Tag der Rechtskraft oder §§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und<br />

(außer künftige Zinsen)<br />

Errichtung des Titels 4, 201 BGB<br />

Ungerechtfertigte Bereicherung 30 Jahre Fälligkeit 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />

Unterhalt (Achtung § 1613 BGB) 4 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis § 195, 197 Abs. 2 BGB<br />

Zeitungs-/Zeitschriftenabo 2 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB<br />

Zinsen: im Regelfall (auch soweit als<br />

künftige Zinsen tituliert)<br />

4 Jahre Jahresende<br />

3 Jahre<br />

Jahresende + Kenntnis §§ 195, 197 Abs. 2 BGB<br />

— aus Verbraucherdarlehen ab 30 Jahre Entstehung/Fälligkeit 3 Jahre plus Jahresende + Kenntnis §§ 195, 197 Abs. 2 BGB<br />

Verzug bis Titulierung<br />

10 Jahre<br />

ab Verzug bis Titulierung § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB<br />

— aus Verbraucherdarlehen, soweit 30 Jahre Entstehung/Fälligkeit Hemmung Tag der Rechtskraft § 497 Abs. 3 Satz 4 BGB<br />

künftige Zinsen tituliert<br />

30 Jahre


Musterantrag: Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei Inhaftierung<br />

......................................... Ort, Datum<br />

z.Zt. JVA <strong>Kassel</strong><br />

Theodor–Fliedner-Straße 12<br />

34121 <strong>Kassel</strong><br />

Sozialamt der Stadt <strong>Kassel</strong> bzw. Agentur für Arbeit<br />

Kölnische Straße 35 Grüner Weg 4<br />

34117 <strong>Kassel</strong> 34117 <strong>Kassel</strong><br />

Antrag auf Übernahme der Mietkosten<br />

Sehr geehrter Herr Müller,<br />

ich befinde mich seit dem ......................... in der JVA <strong>Kassel</strong> in Haft. Mein vorrausichtliches<br />

Entlassungsdatum ist der ......................... (Haftbescheinigung liegt bei).<br />

<strong>Für</strong> die Dauer der Haft beantrage ich hiermit die Übernahme der Mietkosten meiner Wohnung in<br />

der ............................................. in 34.......... <strong>Kassel</strong>.<br />

Über einen positiven Bescheid wäre ich sehr erfreut.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

........................................<br />

Anlage:<br />

Haftbescheinigung<br />

Mietvertrag<br />

evtl. ALG II-Antrag<br />

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Mietübernahme beim zuständigen Sozialamt (der<br />

Stadt bzw. Gemeinde in der sich Ihre Wohnung befindet) oder bei der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit gestellt werden muss. Dieser Musterantrag ist nur für Wohnungen im Stadtgebiet <strong>Kassel</strong><br />

gültig.


Musterbrief: Aufhebung eines (Versicherungs-) Vertrages<br />

Absender Ort, Datum<br />

Versicherung XY<br />

Musterstraße 1<br />

XXXXX Musterstadt<br />

Antrag auf Aufhebung meines Versicherungsvertrages<br />

Vertrags-Nummer: .....................<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich bin zur Zeit inhaftiert und verfüge daher über kein Einkommen und kann auf keinerlei<br />

Vermögenswerte zurückgreifen. Dadurch ist bereits ein Prämienrückstand bei Ihnen aufgelaufen.<br />

Auch muss ich Ihnen mitteilen, dass ich erheblich verschuldet bin und auf absehbare Zeit nicht in<br />

der Lage sein werde, meinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Aufgrund titulierter Forderungen<br />

versuchen bereits mehrere Gläubiger, gegen mich vorzugehen. Verwertbares Vermögen steht nicht<br />

zur Verfügung.<br />

Es besteht keine Aussicht, in naher Zukunft wieder Prämienzahlungen auf oben genannte<br />

Versicherung leisten zu können.<br />

Ich bitte Sie daher, eine Vertragsaufhebung auf dem Kulanzweg vorzunehmen. Durch die<br />

einvernehmliche Vertragsaufhebung ersparen Sie sich unnötigen Verwaltungsaufwand und weitere<br />

Kosten. Gleichzeitig würden Sie meine Sanierungsbemühungen fördern.<br />

Ich bitte Sie um Prüfung meines Vorschlages.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Haftbescheinigung<br />

evtl. Eidesstattliche Versicherung, Pfandlosbescheinigung


Musterbrief: Anforderung fehlender Unterlagen<br />

Absender Ort, Datum<br />

Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Anforderung fehlender Unterlagen / evtl. Aktenzeichen<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

um meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, muss ich zunächst eine<br />

Bestandsaufnahme aller Verbindlichkeiten durchführen.<br />

Leider sind mir einige Unterlagen abhanden gekommen. Um meine Sanierungsbemühungen<br />

sachgemäß durchführen zu können, bin ich jedoch darauf angewiesen, dass mir alle<br />

Schuldunterlagen vollständig vorliegen.<br />

Ich bitte Sie daher, mir eine Kopie der nachstehend aufgeführten Unterlagen zu übersenden:<br />

Vertrag (Kaufvertrag, Kreditvertrag, Ratenzahlungsvereinbarung, etc.), incl. der allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen, ggf. Vollstreckungstitel.<br />

Um meine Bemühungen zu unterstützen, bitte ich Sie außerdem darum, vorerst nicht weiter gegen<br />

mich vorzugehen. Ich werde mich, nachdem ich mir einen Überblick verschaffen konnte,<br />

unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.<br />

<strong>Für</strong> Ihre Unterstützung möchte ich mich herzlich bedanken.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Hinweis: Dem Schuldner steht das Recht zu, in Unterlagen (z.B.: Verträge) Einsicht zu verlangen,<br />

die für das Bestehen und dem Umfang der Forderung von Bedeutung sind. Der Gläubiger kann für<br />

Kopierkosten einen Kostenausgleich verlangen.


Musterbrief: Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung<br />

Absender Ort, Datum<br />

Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />

Musterstraße<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung / evtl. Aktenzeichen<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

um meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, muss ich mir zunächst einen<br />

Überblick über die gesamte Schuldensituation verschaffen.<br />

Ich bitte Sie daher, mir eine aktuelle Forderungsaufstellung zu übersenden, aufgeschlüsselt nach<br />

Hauptforderung, Kosten und Zinsen sowie die Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen<br />

(§ 367 BGB bzw. § 11 VerbrKrG).<br />

Um meine Bemühungen zu unterstützen, bitte ich Sie außerdem darum, vorerst nicht weiter gegen<br />

mich vorzugehen. Ich werde mich, nachdem ich mir einen Überblick verschaffen konnte,<br />

unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.<br />

<strong>Für</strong> Ihre Unterstützung möchte ich mich herzlich bedanken.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Hinweis: Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des Gläubigers, dem Schuldner auf<br />

Verlangen eine Forderungsaufstellung kostenlos zu übersenden.


Musterbrief: Ausbuchen der Forderung wegen Inhaftierung<br />

Absender Ort, Datum<br />

Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />

Musterstraße<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Antrag auf Ausbuchung der Forderung wegen Inhaftierung / evtl. Aktenzeichen<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich mich in der Zeit von ............... bis ............... in<br />

Haft befinde und daher zahlungsunfähig bin. Während der Haft erziele ich kein (pfändbares)<br />

Einkommen und verwertbares Vermögen ist ebenfalls nicht vorhanden.<br />

Aufgrund dieser Situation ist es für mich nicht möglich auch kleinste Ratenbeträge aufzubringen.<br />

Nach Lage der Dinge ist eine Veränderung meiner finanziellen Situation auch nach der Haft auf<br />

absehbare Zeit nicht zu erwarten.<br />

Ich bitte Sie daher um Prüfung, ob die bestehende Forderung von Ihnen als uneinbringlich<br />

ausgebucht werden kann. Andernfalls rege ich an, die Forderung zinsfrei zu stunden, bis ich aus der<br />

Haft entlassen werde und sich meine finanzielle Situation stabilisiert hat.<br />

Wegen der beschriebenen Aussichtslosigkeit hinsichtlich der Realisierung der Forderung bitte ich<br />

Sie, auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Ich weise ausdrücklich auf die jedem<br />

Gläubiger obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB und § 788 ZPO hin.<br />

Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Vorschlages und sehe Ihrer Antwort entgegen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Haftbescheinigung


Musterbrief: Antrag auf Ratenzahlung<br />

Absender Ort, Datum<br />

Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Antrag auf Ratenzahlung / evtl. Aktenzeichen<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich momentan nicht in der Lage bin den von Ihnen<br />

geforderten Betrag in einer Summe zu begleichen.<br />

Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich zur Zeit auf .......... Euro, ich beziehe Einkommen<br />

aus ........................... (z.B.: Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld, -hilfe, <strong>Hilfe</strong> zum Lebensunterhalt,<br />

Rente, usw.)<br />

in Höhe von .......... Euro. Zum Leben verbleiben mir (und meiner Familie) davon monatlich ..........<br />

Euro.<br />

Ich kann Ihnen daher monatlich einen Betrag in Höhe von .......... Euro zur Befriedigung Ihrer<br />

bestehenden Forderung zahlen.<br />

Sollten Sie sich mit meinem Vorschlag einverstanden erklären, werde ich nach Erhalt einer kurzen<br />

Rückantwort mit der monatlichen Ratenzahlung jeweils zum .......... eines Monats beginnen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Leistungsbescheid bzw. Verdienstnachweis<br />

evtl. Haftbescheinigung<br />

Hinweis: Sie sollten die Ratenzahlungen zuverlässig einhalten, da Ihr Gläubiger die Vereinbarung<br />

sonst kündigen könnte. Die monatliche Rate sollte so hoch bemessen sein, dass Ihre Schulden auch<br />

effektiv getilgt werden und sich nicht durch anfallende Zinsen weiter erhöhen.


Musterbrief: Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Einmalzahlung<br />

Absender Ort, Datum<br />

Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Außergerichtliche Einigung durch Einmalzahlung<br />

Aktenzeichen: .........................<br />

Forderungsangelegenheit: ..............................<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich befinde mich seit .................... (Datum) in der JVA .............................. (Ort) in Haft.<br />

Mein voraussichtlicher Entlassungstermin ist am .................... (Datum).<br />

Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich momentan auf .................... Euro.<br />

Aufgrund meiner Haftstrafe bin ich nicht in der Lage diese Forderung zu begleichen und werde auch<br />

nach dem Haftende nicht die finanziellen Möglichkeiten haben um meine Schulden zu bezahlen.<br />

Glücklicherweise wurde mir von dritter Seite ein Betrag in Höhe von .................... Euro zur<br />

Verfügung gestellt, ich möchte Ihnen daher einen außergerichtlichen Vergleich durch Zahlung eines<br />

einmaligen Vergleichsbetrages anbieten.<br />

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nach Zahlung dieser Summe bereit sind, auf weitere Forderungen<br />

gegen mich zu verzichten und den entwerteten Vollstreckungstitel sowie eine Löschungsbewilligung<br />

auszuhändigen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Einkommensnachweis<br />

Haftbescheinigung<br />

Hinweis: Alle Umstände die gegen eine baldige Verbesserung Ihrer finanziellen Situation sprechen<br />

(z.B.: schwere Krankheit, Behinderung, hohes Alter, ...) sollten Sie angeben, um leichter eine<br />

Einigung zu erwirken.


Musterbrief: Außergerichtlicher Einigungsversuch durch<br />

Ratenzahlungsvergleich<br />

Absender Ort, Datum<br />

Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Außergerichtliche Einigung durch Ratenzahlungsvergleich<br />

Aktenzeichen: .........................<br />

Forderungsangelegenheit: ..............................<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich befinde mich seit .................... (Datum) in der JVA .............................. (Ort) in Haft, mein<br />

voraussichtlicher Entlassungstermin ist am .................... (Datum).<br />

Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich momentan auf .................... Euro.<br />

Aufgrund meiner Haftstrafe bin ich nicht in der Lage diese Forderung zu begleichen und werde auch<br />

nach dem Haftende nicht die finanziellen Möglichkeiten haben um meine Schulden zu bezahlen.<br />

Glücklicherweise kann mir von dritter Seite ein Betrag in Höhe von monatlich .................... Euro für<br />

die Dauer von ........ Monaten zur Verfügung gestellt werden. Dies entspricht einem Gesamtbetrag<br />

in Höhe von .................... Euro.<br />

ich möchte Ihnen daher einen außergerichtlichen Vergleich durch Zahlung von ........ Vergleichsrate<br />

anbieten.<br />

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nach Zahlung dieser Raten bereit sind, auf weitere Forderungen<br />

gegen mich zu verzichten und den entwerteten Vollstreckungstitel sowie eine Löschungsbewilligung<br />

auszuhändigen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Einkommensnachweis<br />

Haftbescheinigung<br />

Hinweis: Alle Umstände die gegen eine baldige Verbesserung Ihrer finanziellen Situation sprechen<br />

(z.B.: schwere Krankheit, Behinderung, hohes Alter, ...) sollten Sie angeben, um leichter eine<br />

Einigung zu erwirken.


Mustertext: Erlassvertrag / Vergleich<br />

Erlassvertrag<br />

zwischen<br />

(Gläubiger) ......................... und ......................... (Schuldner)<br />

Der Gläubiger ermäßigt seine Forderung von insgesamt € ............... auf einen Gesamtbetrag von<br />

€ ............... (in Worten: .............................. Euro)<br />

Der Schuldner nimmt den Teilerlass an. Sämtliche Nebenkosten (z.B.: Gerichtskosten, sämtliche<br />

Anwaltskosten, Mahnauslagen, etc.) sind von diesem Erlass mit erfasst.<br />

Die verbliebene Restforderung wird, in einer Summe bis zum .................... (Datum) oder<br />

in monatlichen Raten laut Ratenplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, an den Gläubiger<br />

gezahlt.<br />

Gegebenenfalls beantragte Vollstreckungsmaßnahmen, oder bereits ausgebrachte Pfändungen<br />

(z.B.: bei Rentenversicherungsträgern) oder offen gelegte Lohnvorausabtretungen werden seitens<br />

des Gläubigers umgehend zurückgezogen.<br />

Soweit der Gläubiger nach Unterzeichnung des Vertrages weiterhin Maßnahmen der oben<br />

bezeichneten Art durchführt, werden die gepfändeten bzw. eingezogenen Beträge von der<br />

vereinbarten Restforderung abgezogen.<br />

Mit seiner Unterschrift verzichtet der Gläubiger auf die gesamte Restforderung.<br />

Dieser Schuldenerlassvertrag bewirkt die Aufhebung des Gesamtschuldverhältnisses im Sinne von<br />

§ 423 BGB auch gegenüber einem nach § 421 BGB eventuell zur Leistung<br />

(Mitverpflichteten).<br />

Es wird ferner vereinbart, dass der Gläubiger unmittelbar nach der Zahlung, bzw. letzten<br />

Teilzahlung<br />

a) die vollstreckbare(n) Ausfertigung(en) des Schuldtitels / der Schuldtitel aushändigt.<br />

b) eine Löschungsbewilligung für Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erteilt.<br />

c) eine Erledigungsmeldung an die SCHUFA und ggf. andere Auskunfteien veranlasst.<br />

................................<br />

Ort, Datum<br />

_______ ________________________<br />

Unterschrift, Stempel des Gläubigers Unterschrift des Schuldners<br />

Hinweis: Die gesamte Restforderung ist die ursprüngliche Forderung abzüglich der bisher<br />

geleisteten Teilzahlungen, die verbliebene Restforderung ist die ermäßigte Forderung.


Musterbrief: Antrag auf Stundung einer Verbindlichkeit<br />

Absender Ort, Datum<br />

Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Antrag auf Stundung meiner Verbindlichkeit / evtl. Aktenzeichen bzw. Kundennummer<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

derzeit befinde ich mich in der JVA .................... in Haft, voraussichtlich bis zum ..................<br />

Ort Datum<br />

Dadurch habe ich meine Arbeit verloren (alternativ: ... habe ich kein Arbeitslosengeld / keine<br />

Arbeitslosenhilfe mehr) und verfüge zumindest bis zum Haftende über keinerlei Einkommen. Dies<br />

macht es mir unmöglich, meine bei Ihnen bestehende Schuld über ............... Euro zu begleichen.<br />

Ich bitte Sie daher, mir die Schuldsumme bis zu o.g. Datum zu stunden, ohne das weitere Kosten<br />

wie Mahngebühren entstehen. (Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB)<br />

Selbstverständlich werde ich nach dem Ende der Haft, sobald mir dies möglich ist, die noch offene<br />

Schuld begleichen.<br />

Ich bedanke mich schon jetzt für Ihr Entgegenkommen und bitte um positiven Bescheid.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Haftbescheinigung


Musterbrief: Ratenzahlung einer Geldstrafe bzw. Umwandlung der Strafe<br />

Absender Ort, Datum<br />

An das Amtsgericht<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Geschäftsnummer: ..............................<br />

Antrag auf Ratenzahlung<br />

alternativ: Antrag auf Verrichtung gemeinnütziger Arbeit<br />

alternativ: Antrag auf Verlängerung meiner Haftstrafe<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Gegen mich wurde eine Geldstrafe in Höhe von .................... Euro verhängt.<br />

Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation bin ich nicht in der Lage, den Betrag in einer<br />

Zahlung zu begleichen und beantrage daher die Einräumung einer Ratenzahlung von monatlich<br />

.................... Euro. Die Zahlungen werden jeweils zum ....... eines Monats erfolgen.<br />

alternativ:<br />

Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation bin ich nicht in der Lage, eine Ratenzahlung zu<br />

leisten. Ich beantrage daher, mir die Möglichkeit einzuräumen, die Geldstrafe durch gemeinnützige<br />

Arbeit zu tilgen. Bitte schicken Sie mir eine Liste über entsprechende Beschäftigungsstellen zu.<br />

alternativ:<br />

Ich befinde mich noch bis zum .................... (Datum) in der JVA ......................... (Ort) in Haft. Da<br />

ich nach meiner Entlassung voraussichtlich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein werde,<br />

diese Geldstrafe zu begleichen, bitte ich Sie darum, meine Haftstrafe zur Tilgung des Betrages<br />

angemessen zu verlängern.<br />

Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Vorschlages und danke für Ihre Bemühungen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Einkommensnachweise (z.B.: Bewilligungsbescheide)<br />

Haftbescheinigung


Musterbrief: Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen<br />

Absender Ort, Datum<br />

An das Jugendamt<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Antrag auf Anpassung meiner Unterhaltsverpflichtungen<br />

Ihr Geschäftszeichen: ..............................<br />

Jugendamtsurkunde vom ....................... (Datum)<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

gemäß Ihrer o.g. öffentlichen Urkunde habe ich mich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.<br />

Aufgrund meiner veränderten Einkommenssituation bin ich jedoch momentan nicht in der Lage, die<br />

geforderten Beträge aufzubringen. Meine Einkommensnachweise habe ich als Anlage beigefügt.<br />

Da sich meine finanzielle Situation voraussichtlich in der nächsten Zeit nicht verändern wird,<br />

beantrage ich hiermit ab sofort die Anpassung, gegebenenfalls die Nullstellung, meiner<br />

Unterhaltsverpflichtung.<br />

Ich bitte Sie um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Einkommensnachweise bzw. Haftbescheinigung


Musterantrag: Anhebung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO)<br />

An das Vollstreckungsgericht Ort, Datum<br />

beim Amtsgericht .......................<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

In der Vollstreckungssache ............................................................................................. gegen<br />

Schuldner mit voller Adresse<br />

Gläubiger X (mit voller Adresse) PfÜB-Az.: ...........................................................................<br />

Gläubiger Y (mit voller Adresse) PfÜB-Az.: ...........................................................................<br />

(es müssen sämtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgeführt werden, die ergangen<br />

sind)<br />

beantrage ich:<br />

1.) den unpfändbaren Betrag angemessen zu erhöhen, damit der notwendige Lebensunterhalt<br />

im Sinne des BSHG gedeckt ist (§ 850f Abs. 1 ZPO)<br />

2.) die Vollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen einzustellen<br />

Gründe:<br />

Meinem Arbeitgeber .................................................................................................................<br />

Name mit voller Adresse<br />

liegen die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor. Nach Abzug des gemäß § 850c ZPO<br />

pfändbaren Betrages verbleiben mir derzeit von meinem Einkommen monatlich .................... Euro.<br />

Wie aus den beigefügten Bescheinigungen des Sozialamtes über den sozialhilferechtlichen Bedarf<br />

hervorgeht, beläuft sich der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der §§ 12, 22, 23, 76 BSHG für<br />

mich (und meine Familie) auf monatlich .................... Euro.<br />

Durch die Pfändung meines Arbeitslohns ist somit der Lebensunterhalt für mich (und meine Familie)<br />

nicht mehr gewährleistet. Daher beantrage ich gemäß § 850f Abs. 1 ZPO, mir einen zusätzlichen<br />

pfändungsfreien Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem unpfändbaren Einkommen (nach §<br />

850c ZPO) und dem sozialhilferechtlichen Betrag zu belassen.<br />

Weiterhin beantrage ich, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen<br />

einzustellen, da mir bis zur Entscheidung über den obigen Antrag keine ausreichenden Mittel für<br />

den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Lohn- / Gehaltsabrechnung in Kopie<br />

Garantiebescheinigung des Sozialamtes<br />

Nachweise über Miete, Nebenkosten, Fahrtkosten, Versicherungen, usw.


Musterbrief: Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen<br />

Absender Ort, Datum<br />

Bank / Sparkasse XY<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen<br />

Kontonummer: .........................<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Sie haben die auf meinem Konto eingegangenen Sozialleistungen (Kopien der Leistungsbescheide<br />

sind beigefügt) mit einem Debetsaldo verrechnet und verweigern die Ausführung von Verfügungen.<br />

Gemäß § 55 SGB I kann nach dem Eingang einer Pfändung aber innerhalb von 7 Tagen nach<br />

Wertstellung über die Sozialleistung in voller Höhe durch den Kontoinhaber verfügt werden.<br />

Entsprechend ist gemäß § 394 BGB bei einer Aufrechnung von Sozialleistungen mit einem<br />

Debetsaldo zu verfahren. Nach Ablauf dieser Frist sind zumindest auch die Freibeträge gemäß der<br />

Pfändungstabelle nach<br />

§ 850c ZPO freizugeben.<br />

Daher ersuche ich Sie um Freigabe des oben genannten Kontos und bitte um Rückerstattung der<br />

bereits unrechtmäßig von meinem Konto einbehaltenen Beträge.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Bewilligungsbescheid(e) der Sozialleistung(en) in Kopie<br />

Hinweis: 1) Unter Debetsaldo versteht man die Kontoüberziehung.<br />

2) Verweigert die Bank die Freigabe, muss sie vor dem Amtsgericht durchgesetzt werden.


Musterbrief: Erhöhung des Freibetrages bei Lohnabtretung<br />

Absender Ort, Datum<br />

Firma Mustermann (Name des Gläubigers)<br />

Musterstraße 1<br />

xxxxx Musterstadt<br />

Reduzierung der Lohnabtretung / evtl. Aktenzeichen<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Sie bekommen von meinem Arbeitgeber ............................................................. aufgrund einer<br />

Name<br />

Lohnabtretung regelmäßig den pfändbaren Betrag überwiesen.<br />

Durch die Abtretung meines Arbeitslohns bis auf die Pfändungsfreigrenze ist der Lebensunterhalt<br />

für mich (und meine Familie) nicht mehr gewährleistet.<br />

Daher lege ich Ihnen anbei eine Bescheinigung des Sozialamtes über meinen sozialhilfe-rechtlichen<br />

Bedarf gemäß § 850f ZPO vor, wonach mein Existenzminimum monatlich mindestens<br />

Euro ............... beträgt.<br />

Ich bitte Sie daher, den abgetretenen Betrag in diesem Rahmen zu reduzieren. Bitte teilen Sie auch<br />

meinem Arbeitgeber umgehend mit, dass ab sofort nur noch das Gehalt abzüglich des oben<br />

genannten Betrages zu überweisen ist.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Anlage:<br />

Garantiebescheinigung über den sozialhilferechtlichen Bedarf


Mustertext: Formularvollmacht<br />

Name<br />

Adresse<br />

Hiermit erteile ich<br />

Herrn / Frau .......................................................................(Name)<br />

Vollmacht (bis auf Widerruf)<br />

zur Wahrnehmung meiner sozialen und vermögenswirtschaftlichen Angelegenheiten.<br />

Die Vollmacht erstreckt sich auch darauf, für mich Verhandlungen zu führen, Erklärungen<br />

abzugeben oder für mich mit allen Forderungsinhabern Verhandlungen zu führen im Hinblick auf<br />

Anerkennung oder Ablehnung, auf Stundung, Erlass, Ratenzahlungen oder Vergleiche.<br />

Hierzu entbinde ich Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute vom Bankgeheimnis bzw. von<br />

der Einschränkung durch das Datenschutzgesetz. Entsprechendes gilt auch für den Arbeitgeber,<br />

öffentliche Stellen und für Auskunftsbüros, einschließlich der SCHUFA.<br />

........................................<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift<br />

Hinweis: Wenn Sie wollen, dass ihre Familienmitglieder oder sonstige Vertrauenspersonen für Sie<br />

tätig werden sollen, verwenden Sie diese Formularvollmacht.


Schufa-Adressen Stand: Januar 2005

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