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dienstvereinbarung zur regelung über die erstattung von ...

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§10<br />

INKRAFTTRETEN / KÜNDIGUNG<br />

1. Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.12.2012 in Kraft. Sie kann mit einer Frist <strong>von</strong> drei Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.<br />

2. Beschäftigte können aus <strong>die</strong>ser Dienstvereinbarung nach ihrem außer Kraft treten keine<br />

Ansprüche mehr herleiten. Die Nachwirkung ist vollumfänglich ausgeschlossen. Gesetzliche<br />

Aufwendungsersatzansprüche der Beschäftigten nach Maßgabe des § 670 BGB bleiben durch<br />

das Außerkrafttreten <strong>die</strong>ser Dienstvereinbarung unberührt.<br />

3. Sollte eine Bestimmung <strong>die</strong>ser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder während der<br />

Vertragsdauer unwirksam werden, so wird der Vertrag in allen übrigen Bestimmungen dadurch<br />

in seiner Wirksamkeit nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere<br />

zulässige Bestimmung ersetzt werden, <strong>die</strong> dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung<br />

am nächsten kommt.<br />

Ludwigslust, 15.11.2012<br />

Vorstand des Stift Bethlehem Mitarbeitervertretung Stift Bethlehem<br />

Seite 4 <strong>von</strong> 4<br />

DV Dienstreisen Stift Bethlehem<br />

Stand 15.11.2012

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