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dienstvereinbarung zur regelung über die erstattung von ...

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DIENSTVEREINBARUNG ZUR REGELUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG<br />

VON REISEKOSTEN ANLÄSSLICH VON DIENSTREISEN<br />

( DIENSTREISEORDNUNG )<br />

ZWISCHEN<br />

DER MITARBEITERVERTRETUNG DES STIFT BETHLEHEM<br />

UND DEM<br />

STIFT BETHLEHEM,<br />

VERTRETEN DURCH DEN<br />

VORSTAND<br />

§1<br />

GELTUNGSBEREICH<br />

1. Diese Dienstvereinbarung gilt für Dienstreisen der Beschäftigten des Stift Bethlehem und regelt<br />

<strong>die</strong> Erstattung <strong>von</strong> Auslagen für Dienstreisen (Reisekosten).<br />

2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, finden <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser<br />

Dienstvereinbarung auf Auslands<strong>die</strong>nstreisen entsprechende Anwendung.<br />

§2<br />

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

1. Eine Dienstreise im Sinne <strong>die</strong>ser Dienstvereinbarung ist ein Ortswechsel einschließlich der Hinund<br />

Rückreise aus Anlass einer <strong>die</strong>nstlich begründeten vor<strong>über</strong>gehenden Auswärtstätigkeit.<br />

2. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Beschäftigte außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

(Beschäftigungsort) und außerhalb ihrer Wohnung an einem anderen Ort (Geschäftsort)<br />

beruflich tätig werden oder aus beruflicher Veranlassung an einer Fortbildungs- oder<br />

Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen.<br />

3. Die regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten<br />

beruflichen Tätigkeit der Beschäftigten.<br />

4. Reisekosten sind Fahrtkosten, sowie Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Art und Umfang<br />

der Reisekosten bestimmt ausschließlich <strong>die</strong>se Reisekostenordnung.<br />

§3<br />

WIRTSCHAFTLICHKEIT BEI DIENSTREISEN / BEFÖRDERUNGS-<br />

MITTEL / ZUWENDUNGEN VON DRITTER SEITE<br />

1. Dienstreisen dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Zweck der Dienstreise nicht auf andere<br />

Weise erreicht werden kann. Sie müssen unter Beachtung der Grundsätze <strong>von</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit auf den <strong>zur</strong> Erfüllung des Reisezwecks erforderlichen Aufwand an Zeit und Geld<br />

beschränkt werden. Nur dann besteht Anspruch auf Auslagenersatz.<br />

2. Für Dienstreisen ist grundsätzlich das Beförderungsmittel zu benutzen, das <strong>die</strong> wirtschaftlichste<br />

Durchführung der Dienstreise ermöglicht.<br />

3. Preisvergünstigungen (z.B. Großkundenticket, Bahn-Card) und andere günstige<br />

Reisemöglichkeiten (z.B. Bilden <strong>von</strong> Fahrgemeinschaften) sind zu nutzen. Sämtliche im<br />

Zusammenhang mit Dienstreisen gewährten Zuwendungen (z.B. Rabattprogramme) sind auf<br />

Nachfrage der Betriebsstätte offenzulegen und grundsätzlich mit dem Ziel einer Reduzierung<br />

<strong>von</strong> Reisekosten anlässlich weiterer Dienstreisen einzusetzen.<br />

Seite 1 <strong>von</strong> 4<br />

DV Dienstreisen Stift Bethlehem<br />

Stand 15.11.2012


§4<br />

GENEHMIGUNG DER DIENSTREISE<br />

1. Dienstreisen müssen in der Regel 14 Tage vor Antritt schriftlich unter Angabe des Reiseziels, des<br />

Reisezwecks, der beabsichtigten Reisedauer sowie der voraussichtlichen Kosten mit dem<br />

entsprechenden Formular (Dienstreiseantrag) beantragt und genehmigt werden. Ist <strong>die</strong><br />

Genehmigung vor Antritt der Dienstreise aus zwingenden Gründen nicht möglich, ist <strong>die</strong><br />

Genehmigung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens nach Beendigung<br />

der Dienstreise einzuholen.<br />

2. Die Genehmigung <strong>von</strong> Dienstreisen erfolgt durch den Vorstand sofern nicht durch gesonderte<br />

Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind.<br />

§5<br />

FAHRTKOSTENVERGÜTUNG<br />

1. Für Strecken, <strong>die</strong> mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln <strong>zur</strong>ückgelegt worden sind,<br />

werden <strong>die</strong> entstandenen notwendigen Fahrtkosten der jeweils niedrigsten Beförderungsklasse<br />

(Deutsche Bahn 2. Klasse oder entsprechend), einschließlich der Kosten für Zu- und Abgang zum<br />

öffentlichen Verkehrsmittel, in der nachgewiesenen Höhe erstattet.<br />

2. Bei Fahrten <strong>von</strong> der Wohnung zu einer Einrichtung des Stift Bethehem, <strong>die</strong> nicht <strong>die</strong> regelmäßige<br />

Arbeitsstätte des/der Beschäftigten ist, werden ersparte Aufwendungen des/der Beschäftigten<br />

für Fahrten <strong>von</strong> der Wohnung zum regelmäßigen Tätigkeitsort angerechnet.<br />

3. Kilometergeld für <strong>die</strong> Benutzung privater Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen muss grundsätzlich<br />

gesondert beantragt und schriftlich genehmigt werden. Bei begründeten Anträgen (z.B. bei nur<br />

ungünstiger oder nicht rechtzeitiger Erreichbarkeit des Zielortes mit Verkehrsmitteln im Sinne<br />

der Ziff. 1, oder einer Kosteneinsparung, insb. bei einer Bildung <strong>von</strong> Fahrgemeinschaften) wird<br />

folgende Wegstreckenentschädigung gezahlt:<br />

- EUR 0,30 für <strong>die</strong> Benutzung <strong>von</strong> PKW<br />

- EUR 0,13 für <strong>die</strong> Benutzung <strong>von</strong> Motorrollern oder Motorrädern<br />

- EUR 0,07 für <strong>die</strong> Benutzung <strong>von</strong> Mopeds oder Mofas.<br />

Liegen <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Zahlung <strong>von</strong> Wegstreckenentschädigung nicht vor oder wird<br />

<strong>die</strong>se nicht beantragt, so kann Kilometergeld nur bis <strong>zur</strong> Höhe der für <strong>die</strong> Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel entstandenen Kosten erstattet werden.<br />

Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> nicht genehmigt worden ist, erfolgt auf eigene<br />

Gefahr.<br />

4. Für <strong>die</strong> im <strong>die</strong>nstlichen Interesse erfolgende Mitnahme <strong>von</strong> Personen bei Dienstreisen mit<br />

privaten Kraftfahrzeugen gegen Kilometergeld<strong>erstattung</strong> nach Maßgabe der Ziff. 2 und 3 erhöht<br />

sich das Kilometergeld um 0,02 EUR (PKW) bzw. EUR 0,01 (motorisiertes Zweirad) pro<br />

mitgenommener Person und gefahrenem Kilometer.<br />

5. Bei Benutzung <strong>von</strong> Fahrrädern werden EUR 0,05 pro Kilometer als Wegstreckenentschädigung<br />

gezahlt.<br />

6. Wird eine Dienstreise aus Gründen, <strong>die</strong> der/<strong>die</strong> Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht<br />

ausgeführt, werden <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach <strong>die</strong>ser<br />

Dienstvereinbarung berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet. Die Auslagen sind<br />

nachzuweisen.<br />

Seite 2 <strong>von</strong> 4<br />

DV Dienstreisen Stift Bethlehem<br />

Stand 15.11.2012


§6<br />

ÜBERNACHTUNGSKOSTEN<br />

Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden in der Regel bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>von</strong><br />

65 Euro je Übernachtung erstattet. Ausnahmen sind nur begründet und mit vorheriger<br />

Genehmigung des Vorstands möglich. Soweit <strong>die</strong> Übernachtungskosten <strong>die</strong> Kosten des<br />

Frühstücks einschließen, ist <strong>die</strong> Übernachtungskosten<strong>erstattung</strong> um 4,60 Euro zu kürzen.<br />

Dar<strong>über</strong> hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Bei<br />

notwendigen Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Übernachtungsgeld 17<br />

Euro.<br />

§7<br />

REISEKOSTENVORSCHÜSSE<br />

1. Dienstreisende, <strong>die</strong> eine mehrtägige Dienstreise antreten, können mit dem Dienstreiseantrag<br />

einen Reisekostenvorschuss beantragen.<br />

2. Ein Reisekostenvorschuss wird nur gewährt, wenn <strong>die</strong> voraussichtlichen Kosten mindestens EUR<br />

200, - betragen.<br />

3. Der Reisekostenvorschuss ist rechtzeitig vor Antritt der Reise zu beantragen; <strong>die</strong> Berechnung der<br />

Vorschusshöhe und <strong>die</strong> Anweisung erfolgt durch <strong>die</strong> Personalabteilung. Reisekostenvorschüsse,<br />

<strong>die</strong> anlässlich einer Dienstreise gezahlt wurden und <strong>die</strong> trotz Mahnung nicht abgerechnet<br />

werden, können mit der nächsten Gehaltszahlung aufgerechnet werden.<br />

§8<br />

ABRECHNUNG VON DIENSTREISEN UND<br />

AUSZAHLUNG DER REISEKOSTENERSTATTUNG<br />

1. Die Abrechnung jeder Dienstreise hat unverzüglich nach Beendigung der Dienstreise zu erfolgen.<br />

Alle erforderlichen Belege sind dem Dienstreiseantrag beizufügen. Ungewöhnlich lange Zeiten<br />

zwischen dem Reiseantritt und dem ersten Dienstgeschäft bzw. dem letzten Dienstgeschäft und<br />

dem Ende der Reise müssen schriftlich begründet werden.<br />

2. Werden <strong>die</strong> genehmigte Reisedauer und/oder <strong>die</strong> voraussichtlichen Kosten wesentlich<br />

<strong>über</strong>schritten, ist im Anschluss an <strong>die</strong> Reise <strong>die</strong> Genehmigung dafür einzuholen.<br />

3. Die Erstattung der Reisekostenvergütung erfolgt bargeldlos auf das <strong>von</strong> dem/der<br />

Dienstreisenden benannte Konto. Forderungen seitens des Stift Bethlehem werden mit dem<br />

Gehalt verrechnet.<br />

§9<br />

ANWENDUNG DES LANDESREISEKOSTENRECHTS BZW. DER<br />

LOHNSTEUERBESTIMMUNGEN / SONDERREGELUNGEN<br />

1. Bei der Auslegung der Bestimmungen <strong>die</strong>ser Dienstvereinbarung und in Zweifelsfällen finden das<br />

Landesreisekostenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern und <strong>die</strong> jeweils gültigen<br />

Lohnsteuerbestimmungen ergänzend Anwendung.<br />

2. Abweichungen <strong>von</strong> <strong>die</strong>ser Dienstvereinbarung und Sonder<strong>regelung</strong>en sind in besonderen<br />

Ausnahmefällen nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstands möglich.<br />

Seite 3 <strong>von</strong> 4<br />

DV Dienstreisen Stift Bethlehem<br />

Stand 15.11.2012


§10<br />

INKRAFTTRETEN / KÜNDIGUNG<br />

1. Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.12.2012 in Kraft. Sie kann mit einer Frist <strong>von</strong> drei Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.<br />

2. Beschäftigte können aus <strong>die</strong>ser Dienstvereinbarung nach ihrem außer Kraft treten keine<br />

Ansprüche mehr herleiten. Die Nachwirkung ist vollumfänglich ausgeschlossen. Gesetzliche<br />

Aufwendungsersatzansprüche der Beschäftigten nach Maßgabe des § 670 BGB bleiben durch<br />

das Außerkrafttreten <strong>die</strong>ser Dienstvereinbarung unberührt.<br />

3. Sollte eine Bestimmung <strong>die</strong>ser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder während der<br />

Vertragsdauer unwirksam werden, so wird der Vertrag in allen übrigen Bestimmungen dadurch<br />

in seiner Wirksamkeit nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere<br />

zulässige Bestimmung ersetzt werden, <strong>die</strong> dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung<br />

am nächsten kommt.<br />

Ludwigslust, 15.11.2012<br />

Vorstand des Stift Bethlehem Mitarbeitervertretung Stift Bethlehem<br />

Seite 4 <strong>von</strong> 4<br />

DV Dienstreisen Stift Bethlehem<br />

Stand 15.11.2012

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