Einspeisungsvertrag EEG - Stadtwerke Bretten
Einspeisungsvertrag EEG - Stadtwerke Bretten
Einspeisungsvertrag EEG - Stadtwerke Bretten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Einspeisungsvertrag</strong> - <strong>EEG</strong><br />
Anlage<br />
zwischen<br />
nachstehend Betreiber genannt<br />
und<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bretten</strong> GmbH<br />
Pforzheimer Straße 80-84<br />
75015 <strong>Bretten</strong><br />
nachstehend <strong>Stadtwerke</strong> genannt
1. Gegenstand des Vertrages<br />
Der Vertrag regelt die Abnahme und Vergütung von Strom den der Betreiber in seiner Stromerzeugungsanlage<br />
gemäß § 2 <strong>EEG</strong> des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (<strong>EEG</strong>) vom 21. Juli 2004 erzeugt<br />
und in das Niederspannungsnetz der <strong>Stadtwerke</strong> einspeist.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abnahme- und Vergütungsverpflichtungen des <strong>EEG</strong> nach Ansicht der<br />
Europäischen Kommission nicht notifizierte staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 ff. des EG-Vertrages<br />
(EGV) und eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EGV darstellen. Die im Zuge des<br />
Beihilfeprüfverfahrens der Europäischen Kommission ergehende Entscheidung oder eine spätere Entscheidung<br />
des Europäischen Gerichtes erster Instanz oder des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts<br />
zum <strong>EEG</strong> kann die ggf. rückwirkende Änderung des <strong>EEG</strong> zur Folge haben.<br />
2. Photovoltaikanlage des Anlagenbetreibers, Übergabestelle<br />
2.1. Die für die solare Stromerzeugung installierten technischen Einrichtungen, einschließlich der für die Unterbringung<br />
der Zähler erforderlichen Einrichtungen, sind – mit Ausnahme des für die Erfassung des<br />
eingespeisten Solarstromes erforderlichen Zählers (Einspeisezähler) – Eigentum des Betreibers.<br />
2.2. Der Betreiber bietet ausschließlich den <strong>Stadtwerke</strong>n den erzeugten Solarstrom in den geltenden Toleranzen<br />
als Drehstrom mit einer Spannung von 400 Volt sowie einer Frequenz von 50 Hertz bei einem<br />
cos phi von mindestens 0,9 am Hausanschluss an. Die maximale Einspeiseleistung entspricht der Spitzenleistung<br />
der Solar-Stromerzeugungsanlage und beträgt .<br />
2.3. Die Anlage wurde am in Betrieb genommen.<br />
2.4. Die <strong>Stadtwerke</strong> nehmen die Energie gemäß 2.2 zu jeder Zeit ab. Von dieser Verpflichtung sind sie befreit,<br />
solange die Voraussetzungen nach 3.5 oder 6. vorliegen.<br />
3. Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Solar-Stromerzeugungsanlage<br />
3.1. Planung, Errichtung, Anschluss, Betrieb, Instandhaltung, und Änderung der Solar-Stromerzeugungsanlage<br />
des Betreibers müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln<br />
der Technik durchgeführt werden. Hierbei sind insbesondere in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten:<br />
• die Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am<br />
Niederspannungsnetz<br />
• die Technischen Anschlussbedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> (TAB)<br />
• die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen)<br />
3.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Anlage so instand zu halten und zu betreiben, dass Störungen<br />
möglichst vermieden werden. Es gelten sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen der „Niederspannungsanschlussverordnung<br />
vom 1. November 2006 (BGBI.IS. 2477)“ NAV.<br />
Erweiterungen und Änderungen der Anlage des Betreibers sind vor ihrer Durchführung den <strong>Stadtwerke</strong>n<br />
mitzuteilen.
3.3. Die <strong>Stadtwerke</strong> sind berechtigt, in Anwesenheit des Betreibers oder seines Beauftragten, sich von der<br />
Einhaltung dieser Bedingungen vor Inbetriebnahme der Anlage oder später zu überzeugen.<br />
3.4. Die <strong>Stadtwerke</strong> sind berechtigt, vom Betreiber Änderungen an zu errichtenden oder bestehenden<br />
Stromerzeugungsanlagen zu verlangen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung<br />
der Kunden der <strong>Stadtwerke</strong> erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der<br />
Betreiber. Dies gilt auch bei ursprünglich nicht erkannten oder aufgetretenen Störungen.<br />
3.5. Die <strong>Stadtwerke</strong> sind bei Mängeln an der Stromerzeugungsanlage des Betreibers oder bei Mängeln in<br />
der Führung des Parallelbetriebes, die jeweils Rückwirkungen auf das Netz der <strong>Stadtwerke</strong> oder Anlagen<br />
Dritter zur Folge haben, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Betreiber zur Trennung der<br />
Stromerzeugungsanlage vom Netz berechtigt. Besteht wegen möglicher Rückwirkungen auf das Netz<br />
der <strong>Stadtwerke</strong> und daraus resultierender Gefahren für Leib und Leben von Dritten oder der Gefahr der<br />
Beschädigung des Versorgungsnetzes oder der Beeinträchtigung der Versorgung die Notwendigkeit<br />
von sofortigen Gegenmaßnahmen, sind die <strong>Stadtwerke</strong> nicht verpflichtet, dem Betreiber die Trennung<br />
der Erzeugungsanlage vom Netz vorher anzukündigen. In diesem Falle ist eine nachträgliche Benachrichtigung<br />
ausreichend.<br />
4. Messeinrichtung<br />
4.1. Die Messeinrichtung besteht aus:<br />
• dem vorhandenen Bezugszähler<br />
• dem Zähler für die Erfassung des eingespeisten Solarstroms (Einspeisezähler)<br />
4.2. Bezugs- und Einspeisezähler können von den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Bretten</strong> als Messstellenbetreiber auf ihre<br />
Kosten beschafft, eingebaut und unterhalten werden und genügen damit jederzeit den eichrechtlichen<br />
Vorschriften. Sie verbleiben im Eigentum der <strong>Stadtwerke</strong>.<br />
Gleichzeitig besteht für den Anlagenbetreiber die Möglichkeit, auch über dritte Messstellenbetreiber einen<br />
Bezugs- und Einspeisezähler installieren zu lassen. Die Installation von Fremdzählern ist abhängig<br />
von einem bestehenden und unterzeichneten Messstellenbetreiberrahmenvertrag. Die Beachtung der<br />
eichrechtlichen Vorschriften wird dabei vorausgesetzt (Näheres regelt der Messstellenbetreiberrahmenvertrag).<br />
Der Betreiber stellt in jedem Fall für die Mess-, Zähl- und Steuereinrichtung einen geeigneten Zählerplatz<br />
zur Verfügung. Die <strong>Stadtwerke</strong> bestimmen den Anbringungsort der Messeinrichtung und der Steuergeräte.<br />
Die Regelungen der §§ 20, 21, und 22 NAV gelten sinngemäß auch für den Einspeisezähler.<br />
4.3. Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte<br />
Prüfstelle verlangen. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden<br />
Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung,<br />
die Kosten der Nachprüfung zu tragen. Bei Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen wird der<br />
zu viel/zu wenig berechnete Betrag erstattet/nachentrichtet. Für die Verjährung gelten die Vorschriften<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)<br />
4.4. Der Abrechnungspreis für den Einspeisezähler bestimmt sich aus dem Preisblatt für die Netznutzung<br />
(Messung und Abrechnung ) - Anlage 3.
5. Vergütung des eingespeisten Solarstroms<br />
5.1. Die <strong>Stadtwerke</strong> vergüten dem Betreiber für die von ihm an der Übergabestelle an die <strong>Stadtwerke</strong> gelieferte<br />
Energie das gemäß dem <strong>EEG</strong> in der jeweils gültigen Fassung für diese Energiequelle zu zahlende<br />
Mindestentgelt. Dies beträgt für die hier genannte Anlage nach <strong>EEG</strong> derzeit .<br />
Dieser Vergütung wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet,<br />
falls der Betreiber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er hat dies den <strong>Stadtwerke</strong>n schriftlich anzuzeigen.<br />
5.2. Sollten sich die Entgelte nach Absatz 1 nachträglich aus rechtlichen Gründen als anpassungsbedürftig<br />
erweisen, passen sich die nach diesem Vertrag zu zahlenden Entgelte für die betreffenden Zeiträume<br />
entsprechend an. Sollten sich die Entgelte nach Absatz 1 nachträglich aus rechtlichen Gründen als unwirksam<br />
erweisen, gelten für die betreffenden Zeiträume als Entgelte die bei den <strong>Stadtwerke</strong>n durch<br />
diese Einspeisungen konkret vermiedenen Strombezugskosten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt<br />
zwischen den Vertragsparteien ein entsprechender finanzieller Ausgleich. Die Vergütungen gemäß diesem<br />
Vertrag werden deshalb von den <strong>Stadtwerke</strong>n unter dem Vorbehalt geleistet, dass die für die Vergütung<br />
maßgeblichen Regelungen des <strong>EEG</strong> nicht für unanwendbar erklärt werden. Entscheidend dafür<br />
ist eine rechtskräftige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtes<br />
erster Instanz oder des Bundesverfassungsgerichtes oder eine bestandskräftige Entscheidung der Europäischen<br />
Kommission über diese Tatsache.<br />
5.3. Die Ablesung des Einspeisezählers erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres durch die <strong>Stadtwerke</strong>.<br />
Die <strong>Stadtwerke</strong> zahlen dem Betreiber einen monatlichen Abschlag (zzgl. Umsatzsteuer falls die Bedingungen<br />
nach 5.1 vorliegen). Am Jahresende wird eine Schlussrechnung auf Grundlage der Ablesung<br />
erstellt. Zu viel oder zu wenig bezahlte Beträge werden mit dem nächsten Abschlag verrechnet.<br />
5.4. Die Anwendung der Vergütungsregelung nach Abschnitt 5.1 setzt den Anschluss der Stromversorgungsanlage<br />
an das Niederspannungsnetz der <strong>Stadtwerke</strong> sowie den Einbau und die Inbetriebnahme<br />
der Zählereinrichtung nach Abschnitt 4 voraus.<br />
6. Unmöglichkeit<br />
Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag entfallen, soweit und solange die Vertragspartner durch höhere Gewalt<br />
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der<br />
Abnahme bzw. der Einspeisung oder der Fortleitung der elektrischen Energie gehindert sind.<br />
Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls, soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur<br />
Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches oder<br />
einer -überlastung auf Verlangen der <strong>Stadtwerke</strong> eingestellt werden muss. Der Betreiber unterrichtet die <strong>Stadtwerke</strong><br />
unverzüglich über Störungen an den Stromzuführungseinrichtungen oder der Stromerzeugungsanlage.
7. Haftung<br />
Die Vertragsparteien haften untereinander sinngemäß nach §18 Niederspannungsanschlussverordnung<br />
(NAV).<br />
8. Laufzeit des Vertrages<br />
Dieser Vertrag tritt mit der Inbetriebnahme der Anlage in Kraft und läuft gemäß § 9 <strong>EEG</strong> bis zum<br />
. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem<br />
Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist besonders<br />
im Fall des Abschnitts 3.2 jederzeit möglich.<br />
Darüber hinaus endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Außerkrafttreten des<br />
<strong>EEG</strong>. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />
9. Änderungen, Ergänzungen und Rechtsnachfolge<br />
Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen; jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der<br />
Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird<br />
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese<br />
Bestimmungen durch im wirtschaftlichen und technischen Erfolg für beide Teile gleichkommenden rechtsgültige<br />
Bestimmungen zu ersetzen.<br />
Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Daten werden von den <strong>Stadtwerke</strong>n zum Zwecke der<br />
Datenverarbeitung gespeichert.<br />
Sämtliche Regelungen dieses Vertrages gelten auch für mögliche Rechtsnachfolger der beiden Vertragsparteien.<br />
10. Erfüllungsort<br />
Der Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist <strong>Bretten</strong>.<br />
11. Ausfertigung<br />
Der Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, wobei jeder der beiden Vertragspartner eine Ausfertigung erhält.<br />
Die Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens<br />
sowie die Technische Anschlussbedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> (TAB) sind<br />
bei den SWB einzusehen.
12. Anlagen<br />
Dem Vertrag ist beigefügt<br />
• Anlage 1 zum Einspeisevertrag (für jede Erweiterung erforderlich)<br />
• Anlage 2 Preisblatt Netznutzung – Messung und Abrechnung<br />
Die „Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1.November 2006 (BGBI. IS.2477)“ kann jederzeit<br />
bei den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Bretten</strong> eingesehen werden.<br />
Datum, Ort Datum, Ort<br />
STADTWERKE BRETTEN GMBH Betreiber