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Einspeisungsvertrag EEG - Stadtwerke Bretten

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<strong>Einspeisungsvertrag</strong> - <strong>EEG</strong><br />

Anlage<br />

zwischen<br />

nachstehend Betreiber genannt<br />

und<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Bretten</strong> GmbH<br />

Pforzheimer Straße 80-84<br />

75015 <strong>Bretten</strong><br />

nachstehend <strong>Stadtwerke</strong> genannt


1. Gegenstand des Vertrages<br />

Der Vertrag regelt die Abnahme und Vergütung von Strom den der Betreiber in seiner Stromerzeugungsanlage<br />

gemäß § 2 <strong>EEG</strong> des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (<strong>EEG</strong>) vom 21. Juli 2004 erzeugt<br />

und in das Niederspannungsnetz der <strong>Stadtwerke</strong> einspeist.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Abnahme- und Vergütungsverpflichtungen des <strong>EEG</strong> nach Ansicht der<br />

Europäischen Kommission nicht notifizierte staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 ff. des EG-Vertrages<br />

(EGV) und eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EGV darstellen. Die im Zuge des<br />

Beihilfeprüfverfahrens der Europäischen Kommission ergehende Entscheidung oder eine spätere Entscheidung<br />

des Europäischen Gerichtes erster Instanz oder des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts<br />

zum <strong>EEG</strong> kann die ggf. rückwirkende Änderung des <strong>EEG</strong> zur Folge haben.<br />

2. Photovoltaikanlage des Anlagenbetreibers, Übergabestelle<br />

2.1. Die für die solare Stromerzeugung installierten technischen Einrichtungen, einschließlich der für die Unterbringung<br />

der Zähler erforderlichen Einrichtungen, sind – mit Ausnahme des für die Erfassung des<br />

eingespeisten Solarstromes erforderlichen Zählers (Einspeisezähler) – Eigentum des Betreibers.<br />

2.2. Der Betreiber bietet ausschließlich den <strong>Stadtwerke</strong>n den erzeugten Solarstrom in den geltenden Toleranzen<br />

als Drehstrom mit einer Spannung von 400 Volt sowie einer Frequenz von 50 Hertz bei einem<br />

cos phi von mindestens 0,9 am Hausanschluss an. Die maximale Einspeiseleistung entspricht der Spitzenleistung<br />

der Solar-Stromerzeugungsanlage und beträgt .<br />

2.3. Die Anlage wurde am in Betrieb genommen.<br />

2.4. Die <strong>Stadtwerke</strong> nehmen die Energie gemäß 2.2 zu jeder Zeit ab. Von dieser Verpflichtung sind sie befreit,<br />

solange die Voraussetzungen nach 3.5 oder 6. vorliegen.<br />

3. Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Solar-Stromerzeugungsanlage<br />

3.1. Planung, Errichtung, Anschluss, Betrieb, Instandhaltung, und Änderung der Solar-Stromerzeugungsanlage<br />

des Betreibers müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln<br />

der Technik durchgeführt werden. Hierbei sind insbesondere in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten:<br />

• die Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am<br />

Niederspannungsnetz<br />

• die Technischen Anschlussbedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> (TAB)<br />

• die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen)<br />

3.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Anlage so instand zu halten und zu betreiben, dass Störungen<br />

möglichst vermieden werden. Es gelten sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen der „Niederspannungsanschlussverordnung<br />

vom 1. November 2006 (BGBI.IS. 2477)“ NAV.<br />

Erweiterungen und Änderungen der Anlage des Betreibers sind vor ihrer Durchführung den <strong>Stadtwerke</strong>n<br />

mitzuteilen.


3.3. Die <strong>Stadtwerke</strong> sind berechtigt, in Anwesenheit des Betreibers oder seines Beauftragten, sich von der<br />

Einhaltung dieser Bedingungen vor Inbetriebnahme der Anlage oder später zu überzeugen.<br />

3.4. Die <strong>Stadtwerke</strong> sind berechtigt, vom Betreiber Änderungen an zu errichtenden oder bestehenden<br />

Stromerzeugungsanlagen zu verlangen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung<br />

der Kunden der <strong>Stadtwerke</strong> erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der<br />

Betreiber. Dies gilt auch bei ursprünglich nicht erkannten oder aufgetretenen Störungen.<br />

3.5. Die <strong>Stadtwerke</strong> sind bei Mängeln an der Stromerzeugungsanlage des Betreibers oder bei Mängeln in<br />

der Führung des Parallelbetriebes, die jeweils Rückwirkungen auf das Netz der <strong>Stadtwerke</strong> oder Anlagen<br />

Dritter zur Folge haben, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Betreiber zur Trennung der<br />

Stromerzeugungsanlage vom Netz berechtigt. Besteht wegen möglicher Rückwirkungen auf das Netz<br />

der <strong>Stadtwerke</strong> und daraus resultierender Gefahren für Leib und Leben von Dritten oder der Gefahr der<br />

Beschädigung des Versorgungsnetzes oder der Beeinträchtigung der Versorgung die Notwendigkeit<br />

von sofortigen Gegenmaßnahmen, sind die <strong>Stadtwerke</strong> nicht verpflichtet, dem Betreiber die Trennung<br />

der Erzeugungsanlage vom Netz vorher anzukündigen. In diesem Falle ist eine nachträgliche Benachrichtigung<br />

ausreichend.<br />

4. Messeinrichtung<br />

4.1. Die Messeinrichtung besteht aus:<br />

• dem vorhandenen Bezugszähler<br />

• dem Zähler für die Erfassung des eingespeisten Solarstroms (Einspeisezähler)<br />

4.2. Bezugs- und Einspeisezähler können von den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Bretten</strong> als Messstellenbetreiber auf ihre<br />

Kosten beschafft, eingebaut und unterhalten werden und genügen damit jederzeit den eichrechtlichen<br />

Vorschriften. Sie verbleiben im Eigentum der <strong>Stadtwerke</strong>.<br />

Gleichzeitig besteht für den Anlagenbetreiber die Möglichkeit, auch über dritte Messstellenbetreiber einen<br />

Bezugs- und Einspeisezähler installieren zu lassen. Die Installation von Fremdzählern ist abhängig<br />

von einem bestehenden und unterzeichneten Messstellenbetreiberrahmenvertrag. Die Beachtung der<br />

eichrechtlichen Vorschriften wird dabei vorausgesetzt (Näheres regelt der Messstellenbetreiberrahmenvertrag).<br />

Der Betreiber stellt in jedem Fall für die Mess-, Zähl- und Steuereinrichtung einen geeigneten Zählerplatz<br />

zur Verfügung. Die <strong>Stadtwerke</strong> bestimmen den Anbringungsort der Messeinrichtung und der Steuergeräte.<br />

Die Regelungen der §§ 20, 21, und 22 NAV gelten sinngemäß auch für den Einspeisezähler.<br />

4.3. Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle verlangen. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden<br />

Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung,<br />

die Kosten der Nachprüfung zu tragen. Bei Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen wird der<br />

zu viel/zu wenig berechnete Betrag erstattet/nachentrichtet. Für die Verjährung gelten die Vorschriften<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)<br />

4.4. Der Abrechnungspreis für den Einspeisezähler bestimmt sich aus dem Preisblatt für die Netznutzung<br />

(Messung und Abrechnung ) - Anlage 3.


5. Vergütung des eingespeisten Solarstroms<br />

5.1. Die <strong>Stadtwerke</strong> vergüten dem Betreiber für die von ihm an der Übergabestelle an die <strong>Stadtwerke</strong> gelieferte<br />

Energie das gemäß dem <strong>EEG</strong> in der jeweils gültigen Fassung für diese Energiequelle zu zahlende<br />

Mindestentgelt. Dies beträgt für die hier genannte Anlage nach <strong>EEG</strong> derzeit .<br />

Dieser Vergütung wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet,<br />

falls der Betreiber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er hat dies den <strong>Stadtwerke</strong>n schriftlich anzuzeigen.<br />

5.2. Sollten sich die Entgelte nach Absatz 1 nachträglich aus rechtlichen Gründen als anpassungsbedürftig<br />

erweisen, passen sich die nach diesem Vertrag zu zahlenden Entgelte für die betreffenden Zeiträume<br />

entsprechend an. Sollten sich die Entgelte nach Absatz 1 nachträglich aus rechtlichen Gründen als unwirksam<br />

erweisen, gelten für die betreffenden Zeiträume als Entgelte die bei den <strong>Stadtwerke</strong>n durch<br />

diese Einspeisungen konkret vermiedenen Strombezugskosten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erfolgt<br />

zwischen den Vertragsparteien ein entsprechender finanzieller Ausgleich. Die Vergütungen gemäß diesem<br />

Vertrag werden deshalb von den <strong>Stadtwerke</strong>n unter dem Vorbehalt geleistet, dass die für die Vergütung<br />

maßgeblichen Regelungen des <strong>EEG</strong> nicht für unanwendbar erklärt werden. Entscheidend dafür<br />

ist eine rechtskräftige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtes<br />

erster Instanz oder des Bundesverfassungsgerichtes oder eine bestandskräftige Entscheidung der Europäischen<br />

Kommission über diese Tatsache.<br />

5.3. Die Ablesung des Einspeisezählers erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres durch die <strong>Stadtwerke</strong>.<br />

Die <strong>Stadtwerke</strong> zahlen dem Betreiber einen monatlichen Abschlag (zzgl. Umsatzsteuer falls die Bedingungen<br />

nach 5.1 vorliegen). Am Jahresende wird eine Schlussrechnung auf Grundlage der Ablesung<br />

erstellt. Zu viel oder zu wenig bezahlte Beträge werden mit dem nächsten Abschlag verrechnet.<br />

5.4. Die Anwendung der Vergütungsregelung nach Abschnitt 5.1 setzt den Anschluss der Stromversorgungsanlage<br />

an das Niederspannungsnetz der <strong>Stadtwerke</strong> sowie den Einbau und die Inbetriebnahme<br />

der Zählereinrichtung nach Abschnitt 4 voraus.<br />

6. Unmöglichkeit<br />

Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag entfallen, soweit und solange die Vertragspartner durch höhere Gewalt<br />

oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der<br />

Abnahme bzw. der Einspeisung oder der Fortleitung der elektrischen Energie gehindert sind.<br />

Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls, soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur<br />

Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches oder<br />

einer -überlastung auf Verlangen der <strong>Stadtwerke</strong> eingestellt werden muss. Der Betreiber unterrichtet die <strong>Stadtwerke</strong><br />

unverzüglich über Störungen an den Stromzuführungseinrichtungen oder der Stromerzeugungsanlage.


7. Haftung<br />

Die Vertragsparteien haften untereinander sinngemäß nach §18 Niederspannungsanschlussverordnung<br />

(NAV).<br />

8. Laufzeit des Vertrages<br />

Dieser Vertrag tritt mit der Inbetriebnahme der Anlage in Kraft und läuft gemäß § 9 <strong>EEG</strong> bis zum<br />

. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem<br />

Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist besonders<br />

im Fall des Abschnitts 3.2 jederzeit möglich.<br />

Darüber hinaus endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Außerkrafttreten des<br />

<strong>EEG</strong>. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

9. Änderungen, Ergänzungen und Rechtsnachfolge<br />

Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen; jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der<br />

Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird<br />

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese<br />

Bestimmungen durch im wirtschaftlichen und technischen Erfolg für beide Teile gleichkommenden rechtsgültige<br />

Bestimmungen zu ersetzen.<br />

Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Daten werden von den <strong>Stadtwerke</strong>n zum Zwecke der<br />

Datenverarbeitung gespeichert.<br />

Sämtliche Regelungen dieses Vertrages gelten auch für mögliche Rechtsnachfolger der beiden Vertragsparteien.<br />

10. Erfüllungsort<br />

Der Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist <strong>Bretten</strong>.<br />

11. Ausfertigung<br />

Der Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, wobei jeder der beiden Vertragspartner eine Ausfertigung erhält.<br />

Die Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens<br />

sowie die Technische Anschlussbedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> (TAB) sind<br />

bei den SWB einzusehen.


12. Anlagen<br />

Dem Vertrag ist beigefügt<br />

• Anlage 1 zum Einspeisevertrag (für jede Erweiterung erforderlich)<br />

• Anlage 2 Preisblatt Netznutzung – Messung und Abrechnung<br />

Die „Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1.November 2006 (BGBI. IS.2477)“ kann jederzeit<br />

bei den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Bretten</strong> eingesehen werden.<br />

Datum, Ort Datum, Ort<br />

STADTWERKE BRETTEN GMBH Betreiber

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