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Klienten-info - Steuerberatungskanzlei Schöberl im Lungau

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<strong>Schöberl</strong> Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.<br />

Murtalstrasse 488 | A-5582 St. Michael/Lg.<br />

office@wtschoeberl.at<br />

www.wtschoeberl.at<br />

fon +43 6477/20020 | fax +43 6477/20020-20<br />

wt-code 804136<br />

uid ATU61525344<br />

Landesgericht Salzburg | FN258997d<br />

Ausgabe 05/2011<br />

<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />

Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />

Budgetbegleitgesetz 2012<br />

Am 15.11.2011 wurde das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) <strong>im</strong> Nationalrat<br />

und am 1.12.2012 <strong>im</strong> Bundesrat mehrheitlich beschlossen. Im<br />

Folgenden werden die wesentlichen Änderungen <strong>im</strong> abgabenrechtlichen<br />

Teil dargestellt:<br />

❚❚ einkommensteuer<br />

Verlustausgleich bei einkünften aus Kapitalvermögen durch<br />

Banken<br />

Mit der am 1.4.2012 in Kraft tretenden neuen Vermögenszuwachsbesteuerung<br />

wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Verluste aus der<br />

Veräußerung von Kapitalanlagen innerhalb eines Kalenderjahres<br />

mit laufenden erträgen und Veräußerungsge winnen aus Aktien,<br />

GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten auszugleichen<br />

(Zinsen aus Bank guthaben und Sparbüchern sind aber davon ausgeschlossen!!).<br />

Bisher war nur vorgesehen, dass dieser Verlustausgleich<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden kann. Mit dem<br />

BBG 2012 wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass die Banken bereits<br />

<strong>im</strong> laufenden Jahr diesen Verlustausgleich berücksichtigen.<br />

Beispiel 1: A hat sowohl auf dem Depot 1, als auch auf dem Depot 2 der X-<br />

Bank Aktien an der Y-AG. Im September des Jahres 13 veräußert er gleichzei-<br />

lungau.travel<br />

Inhalt<br />

BudgetBegleitgesetz 2012 1<br />

Änderungen aB 1.1.2012 – ein erster ÜBerBlick 3<br />

umsatzsteuer neu aB 1.1.2012 3<br />

kinderBetreuungskosten – doch nicht die oma aBsetzBar? 4<br />

unterhaltsleistungen – regelBedarfsÄtze fÜr 2012 4<br />

haftungsBeschrÄnkung fÜr unentgeltlich tÄtige organwalter und<br />

rechnungsprÜfer von vereinen 5<br />

meldeverpflichtung gem § 109 B estg fÜr auslandszahlungen 5<br />

splitter 6<br />

termine 31.12.2011 7<br />

weihnachtliches aus der kanzlei 8<br />

tig sämtliche Aktien an der Y-AG. Aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungskosten<br />

macht er bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 1 einen<br />

Gewinn in Höhe von 100, bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 2 einen<br />

Verlust in Höhe von 50. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen;<br />

die X-Bank zieht daher nur KESt in Höhe von 12,5 (25 % von 100 minus 50) ab.<br />

Beispiel 2: B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner<br />

des Jahres 13 erhält B eine Dividende von 75 gutgeschrieben, für die die Y-AG<br />

bereits KESt in Höhe von 25 abgezogen hat. Im Juli des Jahres 13 erleidet<br />

B bei der Veräußerung der Aktien einen Verlust von 50. Die Bank kann ihm<br />

dann KESt in Höhe von 12,5 (25 % des Verlustes von 50) gutschreiben.<br />

Der Verlustausgleich kann für sämtliche Depots bei einem Bankinstitut<br />

depotübergreifend durchgeführt werden. Bei Gemeinschaftsdepots<br />

(sogenannte Und-/Oder-Depots) kann die Bank zwar innerhalb des Depots<br />

Verluste verrechnen, aber nicht depotübergreifend. Betrieblich gehaltene<br />

Depots und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch<br />

die Banken überhaupt ausgeschlossen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen<br />

für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten<br />

Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei<br />

der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt. Um<br />

den Banken ausreichend Zeit für die Anpassung der EDV-Systeme zu


<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />

Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />

geben, wird in der Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 die Berechnung<br />

noch nicht laufend, sondern erst nach Jahresende (bis spätestens<br />

30.4.2013) durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten<br />

gutgeschrieben.<br />

Ausdehnung des Spendenabzugs<br />

Einem EuGH-Urteil Rechnung tragend, wurde der Kreis der begünstigten<br />

Organisationen, an die mit steuerlicher Wirkung gespendet werden<br />

kann, auf vergleichbare institutionen des eU/eWR-Raumes ausgeweitet.<br />

Voraussetzung ist aber, dass die Forschungs- und Lehraufgaben<br />

der österreichischen Wissenschaft bzw erwachsenenbildung<br />

zugute kommen. Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)<br />

wird ab 2012 in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen.<br />

Ausgleich für die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags<br />

(AVAB) ab 2011<br />

Für ehepaare ohne Kinder wurde ab 2011 der AVAB gestrichen. Um<br />

Härtefälle auszugleichen, wurde für Pensionisten <strong>im</strong> Gegenzug der Pensionistenabsetzbetrag<br />

von 400 € auf 764 € erhöht, wenn das Einkommen<br />

des Pensionisten max<strong>im</strong>al 13.100 € betragen hat und der Ehepartner,<br />

mit dem der Pensionist mehr als sechs Monate <strong>im</strong> Jahr verheiratet<br />

war, nicht mehr als 2.200 € pa verdient hat. Diese Grenze von 13.100 €<br />

wird nunmehr ab 2012 auf 19.930 € erhöht.<br />

Aus den gleichen Gründen verdoppelt sich ab 2012 der persönliche<br />

Sonderausgaben-Höchstbetrag (von 2.920 € auf 5.840 €) für Alleinverdiener<br />

ohne Kinder (hier darf der Ehepartner aber bis zu 6.000 € <strong>im</strong><br />

Jahr verdienen). Außerdem vermindert sich der Selbstbehalt für die Berechnung<br />

der zumutbaren Mehrbelastung bei Kosten, die als außergewöhnliche<br />

Belastung abgesetzt werden sollen, in diesen Fällen um 1 %.<br />

Sonstige einkommensteuerliche Änderungen<br />

Die ursprünglich <strong>im</strong> Ministerialentwurf vorgesehene Aufhebung des<br />

100.000 €-Deckels für die Auftragsforschung bei der Forschungsprämie<br />

wurde nicht beschlossen.<br />

Körperschaftsteuer<br />

Körperschaften öffentlichen Rechts und grundsätzlich steuerbefreite<br />

inländische Körperschaften unterliegen mit den einkünften aus nicht<br />

verbrieften Derivaten, Privatdarlehen, Versicherungen etc für ab<br />

1.4.2012 abgeschlossene Verträge ebenfalls der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.<br />

Einkünfte aus Förderungsdarlehen bleiben aber<br />

weiterhin steuerfrei.<br />

Umgründungssteuergesetz<br />

Gehen bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nicht verrechnete<br />

Mindestkörperschaftsteuerbeträge auf eine natürliche Person über,<br />

konnten diese bisher nur insoweit auf die Einkommensteuer angerechnet<br />

werden, als nach Berücksichtigung der Vorauszahlungen noch<br />

eine Einkommensteuernachzahlung verblieben ist. Ab der Veranlagung<br />

2011 entfällt die vorrangige Verrechnungspflicht der Vorauszahlungen.<br />

Die Anrechnungsmöglichkeit ist aber ab der Veranlagung 2011 davon<br />

abhängig, ob der umgewandelte Betrieb noch vorhanden ist.<br />

Die für die Praxis besonders wichtigen Best<strong>im</strong>mungen über die Steuerspaltung<br />

wurden abermals um ein Jahr auf Stichtage bis zum<br />

31.12.2012 verlängert.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Da der VfGH die Bewertung der Grundstücke <strong>im</strong> Stiftungseingangssteuergesetz<br />

(StiftEG) als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde<br />

nunmehr die Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von<br />

Grundstücken auf (privatrechtliche) Stiftungen in das Grunderwerbsteuergesetz<br />

übernommen und die dortige Befreiungsbest<strong>im</strong>mung<br />

aufgehoben. Ab 1.1.2012 fallen für derartige Transaktionen 3,5 %<br />

Grunderwerbsteuer und zusätzlich 2,5 % Stifte-Äquivalent an. Als<br />

Berechnungsbasis wird unverändert der dreifache Einheitswert herangezogen.<br />

Obwohl sich augenscheinlich an der Gesamtbelastung von<br />

insgesamt 6 % nichts ändert, führt die Neuregelung dazu, dass künftig<br />

die Zuwendung von ausländischen Grundstücken nicht mehr der Stiftungseingangssteuer<br />

unterliegt. Bei unentgeltlicher Übertragung von<br />

inländischen Grundstücken an eine nicht mit einer Privatstiftung vergleichbaren<br />

Stiftung beträgt das StiftE-Äquivalent ebenfalls 2,5 %. Nach<br />

der bis 31.12.2011 geltenden Regelung beträgt in diesem Falle die Stiftungseingangssteuer<br />

25 % zuzüglich 3,5 % Zuschlag.<br />

eU-Vollstreckungsamtshilfegesetz<br />

In Umsetzung der neuen EU-Betreibungsrichtlinie soll der bisherige<br />

Anwendungsbereich der Vollstreckungsamtshilfe ausgeweitet und die<br />

Durchführung effizienter gestaltet werden.<br />

Seite 2 ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />

www.wtschoeberl.at<br />

pixelio.de; thommy weiss


Änderungen ab 1.1.2012 – ein erster Überblick<br />

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2012.<br />

Eine ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher in der 1. Ausgabe<br />

der <strong>Klienten</strong>-Info 2012.<br />

Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.230,00 €<br />

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich 8.460,00 €<br />

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich 4.935,00 €<br />

Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,89 €<br />

Geringfügigkeitsgrenze monatlich 376,26 €<br />

Umsatzsteuer neu ab 1.1.2012<br />

❚❚ Seminar- und Kongressgebühren<br />

Seit 2011 sind Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen,<br />

Konferenzen, Seminaren und Kongressen <strong>im</strong> unternehmerischen Leistungsaustausch<br />

(B2B) am Veranstaltungsort steuerpflichtig. Wird<br />

ein Kongress in Österreich veranstaltet, ist die Eintrittsberechtigung zu<br />

dieser Veranstaltung in Österreich steuerpflichtig. Ist der Veranstalter<br />

ein ausländisches Unternehmen, geht die Steuerschuld auf den Kongressteilnehmer<br />

über (Reverse–Charge-Verfahren). Das gilt auch dann,<br />

wenn der Kongressteilnehmer ebenfalls Ausländer ist. Allerdings führt<br />

das in der Regel dazu, dass sich der ausländische Kongressteilnehmer in<br />

Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste, um die übergegangene<br />

Umsatzsteuerschuld zu melden und gegebenenfalls weitere<br />

Vorsteuerbeträge abzuziehen.<br />

Dieser für die Praxis komplizierten Regelung und der drohenden Haftungsinanspruchnahme<br />

des Veranstalters bei ausländischen Teilnehmern<br />

wird nun ab 1.1.2012 mit einer Neuregelung Abhilfe geschaffen.<br />

Ein ausländischer Veranstalter muss ab 1.1.2012 alle Rechnungen<br />

mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen, egal ob der Teilnehmer<br />

Unternehmer oder Privater ist, und diese an das finanzamt Graz-<br />

Stadt abführen. Konsequenterweise wurde in diesen Fällen auch die<br />

Abfuhrverpflichtung für die vom ausländischen Veranstalter in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer durch den Kongressteilnehmer (Leistungsempfänger)<br />

abgeschafft.<br />

❚❚ Reverse-Charge für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise<br />

Wie schon bei den Bauleistungen und seit 2011 bei Reinigungsleistungen<br />

kommt es nun ab 1.1.2012 auch bei lieferungen von Mobilfunkgeräten<br />

und integrierten Schaltkreisen, wenn der Rechnungsbetrag<br />

Ausgabe 05/2011<br />

bzw Auftragswert mindestens 5.000 € beträgt, zum Übergang der<br />

Steuerschuld. Ausschlaggebend für die Wertgrenze ist der Nettorechnungsbetrag<br />

für einen Liefervorgang. Eine Aufteilung von einheitlichen<br />

Lieferungen auf mehrere Rechnungen ist nicht wirksam. Bei Anzahlungen<br />

ist das gesamte für die Lieferung vereinbarte Entgelt entscheidend.<br />

Der Lieferant fakturiert daher eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf<br />

das Reverse-Charge-Verfahren und haftet gleichzeitig für die Steuer. Der<br />

Kunde schuldet die Umsatzsteuer, wobei er den Vorsteuerabzug in gleicher<br />

Höhe zeitgleich geltend machen kann.<br />

www.wtschoeberl.at ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />

Seite 3<br />

pixelio.de;<br />

pixelio.de; Birgit h.


<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />

Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />

Kinderbetreuungskosten – doch nicht die Oma absetzbar?<br />

An Angehörige geleistete Zahlungen für Kinderbetreuungskosten<br />

sind als außergewöhnliche Belastung dann von der Steuer absetzbar,<br />

wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch<br />

<strong>im</strong> Sinne des Gesetzes qualifiziert ist, er, anders als üblicherweise<br />

bei einer Kinderbetreuung durch Verwandte, hierfür ein echtes Entgelt<br />

erhält und der diesbezügliche Vertrag den für Angehörigenverträge<br />

entsprechenden steuerlichen Kriterien entspricht.<br />

In einer von den Medien viel beachteten Entscheidung hat der UFS<br />

festgestellt, dass die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch<br />

Betreuer, die (nur) eine einschlägige 8-stündige Ausbildung absolviert<br />

haben, nicht ausreicht. Als Begründung wird ausgeführt, dass diese<br />

betreuenden Personen über keine ausreichende pädagogische Qualifikation<br />

verfügen. Dies steht <strong>im</strong> Gegensatz zu den dazu ergangenen<br />

BMF-Erlässen. Nach Auskunft des BMF sei diese UFS-Entscheidung<br />

eine Rechtsmeinung <strong>im</strong> Einzelfall. Der BMf-erlass gelte weiterhin als<br />

Richtschnur und die 8-stündigen Ausbildungskurse seien von den<br />

finanzämtern zu akzeptieren.<br />

Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2012<br />

Der Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und<br />

für jedes weitere Kind 58,40 €) steht nur für jene Monate zu, in denen<br />

der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche<br />

festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die<br />

Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze<br />

werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig<br />

keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind<br />

die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr<br />

2012 heranzuziehen.<br />

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch<br />

ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der<br />

empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten<br />

Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen.<br />

In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für<br />

jeden Kalendermonat zu, wenn<br />

•❚ der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß<br />

nachgekommen wurde und<br />

•❚ die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze<br />

nicht unterschritten wurden.<br />

Kindesalter 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-28 Jahre<br />

Regelbedarfsatz 2011 € 177 € 226 € 291 € 334 € 392 € 492<br />

Regelbedarfsatz 2012 € 186 € 238 € 306 € 351 € 412 € 517<br />

Seite 4 ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />

www.wtschoeberl.at<br />

pixelio.de; rolf van melis


Ausgabe 05/2011<br />

Haftungsbeschränkung für unentgeltlich tätige Organwalter und<br />

Rechnungsprüfer von Vereinen<br />

Mit einer derzeit <strong>im</strong> Parlament zur Beschlussfassung aufliegenden<br />

Novelle zum Vereinsgesetz soll die Haftung von organwaltern und<br />

Rechnungsprüfern, die für einen Verein unentgeltlich tätig sind, auf<br />

Vorsatz und grobe fahrlässigkeit beschränkt werden. Den Materialien<br />

zur Novelle ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Meinung<br />

vertritt, dass die Übernahme von Funktionen in Vereinen mit nicht unerheblichen<br />

Haftungsrisiken verbunden wäre. Die derzeitige gesetzliche<br />

Regelung würde zwar vorsehen, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs<br />

eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen sei. In<br />

Meldeverpflichtung gem § 109 b EStG für Auslandszahlungen<br />

Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften<br />

in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für<br />

derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen<br />

Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen,<br />

aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden<br />

oder Kammern) erstmalig für 2011 einmal jährlich best<strong>im</strong>mte<br />

Zahlungen in das Ausland an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt<br />

übermitteln. Meldepflichtig sind Zahlungen für best<strong>im</strong>mte<br />

Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen,<br />

wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen best<strong>im</strong>mten<br />

empfänger geleistete Zahlungen den Betrag von 100.000<br />

€ übersteigen.<br />

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer<br />

österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, wei-<br />

der Praxis herrschen aber Unsicherheiten vor, in welchem Ausmaß die<br />

Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen sei. Dies stehe der Bereitschaft für<br />

ehrenamtliches Engagement entgegen. Die Änderung des Gesetzes<br />

soll das Haftungsrisiko auf ein zumutbares Maß begrenzen. Überdies<br />

soll den Organwaltern und Rechnungsprüfern bei Inanspruchnahme<br />

durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zustehen,<br />

wenn sie nur leichtes Verschulden betrifft. Eine von einem Verein abgeschlossene<br />

Haftpflichtversicherung hat auch den Rückersatzanspruch<br />

des Organwalters oder Rechnungsprüfers zu decken.<br />

ters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften,<br />

Stiftungen), wenn die Körperschaft <strong>im</strong> Ausland einer nationalen<br />

Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt.<br />

Die Meldung für <strong>im</strong> Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss elektronisch<br />

bis ende februar 2012 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit<br />

den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) erfolgen. Dieses Übermittlungssystem<br />

wird auch für die Lohnzettelübermittlung und die<br />

schon länger bestehende Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG verwendet.<br />

Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10% des<br />

nicht gemeldeten Betrages, max<strong>im</strong>al aber 20.000 € verhängt werden.<br />

www.wtschoeberl.at ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />

Seite 5<br />

pixelio.de; andrea damm


<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />

Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />

Splitter<br />

❚❚ BMf-<strong>info</strong> zu förderungspreisen uä<br />

Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise<br />

für hervorragende künstlerische Leistungen sind von der Einkommensteuer<br />

befreit. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen auf Grund von<br />

landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter<br />

vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen<br />

Förderungsinstitutionen vergeben werden. Voraussetzung für eine<br />

Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass<br />

- der Preis in der Rechtsgrundlage der Institution verankert ist,<br />

- der Kreis an möglichen Preisträgern offen ist (zB nicht an eine<br />

Mitgliedschaft gebunden) und dass<br />

- der Preis keinen Entgeltcharakter hat. Dies wäre etwa der Fall,<br />

wenn auf Grundlage der Preisverleihung Ansprüche an Werken<br />

des Preisträgers erworben werden, sodass der „Preis“ in<br />

wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis darstellt.<br />

❚❚ Streichung des AVAB ist nicht verfas sungswidrig<br />

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

(AVAB) für Ehepartner ohne Kinder gestrichen. Die Kärntner<br />

Landesregierung hat diese Regelung be<strong>im</strong> Ver fassungsgerichtshof<br />

bekämpft. Der VfGH ist je doch der Auffassung, dass eine derartige<br />

Maß nahme innerhalb des rechtspolitischen Gestal tungsspielraums<br />

des Gesetzgebers liegt. Auch wenn der Wegfall des AVAB bei niedrigen<br />

Haus haltseinkommen durchaus ins Gewicht fallen kann, stellt dies<br />

keinen derart intensiven eingriff dar, dass der Vertrauensschutz verletzt<br />

wäre. Für Bezieher niedriger Pensionen wurde außerdem (durch<br />

die gleichzeitige erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags) ein<br />

Ausgleich ge schaffen.<br />

❚❚ eintragungsgebühr für das Grundbuch verfassungswidrig<br />

Der VfGH hat sich in letzter Zeit mehrfach mit den Einheitswerten für<br />

Grundstücke beschäftigt, was letztlich zur Aufhebung der Erbschaftsund<br />

Schenkungssteuer bzw zu einer Neuregelung der Besteuerung<br />

von Grundstückzuwendungen an Stiftungen geführt hat (siehe dazu<br />

oben BBG 2012). Eine Beschwerde gegen die Grundsteuerberechnung<br />

auf Basis der Ein heitswerte wurde vom VfGH <strong>im</strong> Herbst 2010 jedoch<br />

als unbegründet abgewiesen. Anders als bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

bzw bei der Stiftungseingangssteuer kommen bei der<br />

Grundsteuerberechnung keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen<br />

zur Anwendung, es gelten <strong>im</strong>mer die – wenn auch veralteten –<br />

Einheitswerte.<br />

Ganz aktuell hat der VfGH nunmehr konsequen terweise entschieden,<br />

dass die Berechnung der eintragungsgebühr für das Grundbuch<br />

für ge schenkte oder vererbte Grundstücke auf Basis der einheitswerte<br />

ebenfalls verfassungswidrig ist. Die völlig veralteten Ein-<br />

heitswerte bilden keinen sachgerechten Maßstab für die Leistung der<br />

Gerichte. Die differenzierte Behandlung von verschiedenen Arten des<br />

Grundstückserwerbs bei der Eintragungsgebühr führt zu unsachlichen<br />

Ergebnissen. Der VfGH hat aber dem Gesetz geber eine Reparaturfrist<br />

bis zum 31. Dezember 2012 eingeräumt.<br />

❚❚ VfGH sieht verfassungswidrige Beschränkung des Rechts auf<br />

Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen<br />

Das AktienG gewährte bisher den Aktionären von Aktiengesellschaften,<br />

die miteinander verschmolzen wurden, nur dann das Recht, das Umtauschverhältnis<br />

oder allfällige bare Zuzahlungen einer gerichtlichen<br />

Nachprüfung unterziehen zu lassen, wenn sie mit mindestens 70.000<br />

€ oder mit mindestens 1 % am Grundkapital einer der beiden an der<br />

Verschmelzung beteiligten Gesellschaften beteiligt waren. Diesen beschränkten<br />

Zugang zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses sah<br />

der VfGH nunmehr als sachlich nicht gerechtfertigte Diskr<strong>im</strong>inierung<br />

von Kleinaktionären an. Die Aufhebung der diesbezüglichen Best<strong>im</strong>mung<br />

<strong>im</strong> AktG wurde ohne Fristsetzung verfügt. Die Best<strong>im</strong>mung hatte<br />

über einen Verweis <strong>im</strong> GmbHG auch Bedeutung bei der Verschmelzung<br />

von GmbH’s. Seit der Aufhebung dieser Best<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> AktG<br />

kann jeder Gesellschafter, der an einer Kapitalgesellschaft beteiligt<br />

ist, die verschmolzen wird, einen Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses<br />

oder einer allfälligen baren Zuzahlung stellen.<br />

❚❚ VwGH sieht erwerbsorientierte Zusatzausbildung als abzugsfähig<br />

Bislang war nach Ansicht der Finanzverwaltung die Ausbildung in einem<br />

Zweit- oder Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten<br />

Haupttätigkeit keine steuerlich abzugsfähige „Umschulung“.<br />

Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht der Umstand, dass der<br />

Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt.<br />

Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten<br />

aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz<br />

noch Interpretation. Der VwGH stellt nun fest, dass Aufwendungen<br />

als Werbungskosten abzugsfähig sind, die unter Berücksichtigung<br />

der zunächst anfallenden Ausbildungskosten zur Sicherung des künftigen<br />

lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen und daher<br />

künftig eine Steuereinnahmequelle darstellen.<br />

❚❚ Gesellschaftsteuerfreiheit von Verlustübernahmen<br />

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil festgehalten, dass auch dann,<br />

wenn kein Ergebnisabführungsvertrag vorliegt, sich der Gesellschafter<br />

aber vor dem eintritt der Verluste zur Verlustübernahme verpflichtet<br />

hat, die Verlustübernahme nicht das Gesellschaftsvermögen erhöht<br />

und daher nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt.<br />

Seite 6 ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />

www.wtschoeberl.at


Termine 31.12.2011<br />

❚❚ Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen<br />

2008 bei Mehrfachversicherung bis ende<br />

2011<br />

Wer <strong>im</strong> Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig<br />

zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige<br />

Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-,<br />

Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann<br />

sich diese bis 31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung,<br />

4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der<br />

Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist<br />

an keine frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei<br />

Pensionsantritt.<br />

❚❚ Arbeitnehmerveranlagung 2006<br />

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben<br />

oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung<br />

beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2011 endet<br />

daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006.<br />

❚❚ Ankauf von WP für opt<strong>im</strong>ale Ausnutzung des GfB 2011<br />

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist<br />

es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag<br />

(GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 €<br />

durch Wertpapiere zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollte etwa Mitte bis<br />

Ende Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche<br />

Jahresgewinn 2011 geschätzt und dann <strong>im</strong> Ausmaß von 13%<br />

des den Betrag von 30.000 € (= Grundfreibetrag!) übersteigenden<br />

Gewinnes über die Bank entsprechende Wertpapiere gekauft werden<br />

❚❚ Antrag auf energieabgabenvergütung für 2006 stellen<br />

energieintensive Betriebe (dazu zählten bis 31.12.2010 auch Dienstleistungsunternehmen<br />

wie zB Hotels) können sich auf Antrag die bezahlten<br />

Energieabgaben rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes<br />

(unter Berücksichtigung best<strong>im</strong>mter Selbstbehalte)<br />

übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist,<br />

be<strong>im</strong> zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).<br />

❚❚ Anmeldung GKK - Avisomeldung<br />

Anmeldung vor Arbeitsantritt:<br />

Wir dürfen Sie nochmals daran erinnern, dass für DienstnehmerInnen<br />

VOR ARBEITSANTRITT die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse gemacht<br />

werden muss.<br />

Da unsere Kanzlei über die Weihnachtsfeiertage geschlossen ist, und<br />

Kontrollen seitens der Gebietskrankenkasse während dieser Zeit nicht<br />

Ausgabe 05/2011<br />

auszuschließen sind, ersuchen wir Sie die Avisomeldungen mit den<br />

Mindestangaben:<br />

• Dienstgeber-Kontonummer<br />

• Name<br />

• VSNR oder Geburtsdatum<br />

• Ort der Beschäftigungsaufnahme<br />

• Tag der Beschäftigungsaufnahme<br />

per Telefon selbst durchzuführen.<br />

telefon: 05/780 760 - elDA-Call-Center, 24-Stunden<br />

Bitte geben Sie auch uns die Daten der angemeldeten DienstnehmerInnen<br />

bekannt, damit wir eine vollständige Anmeldung durchführen können.<br />

❚❚ Aufbewahrungspflicht für Rechnungen und Belege in der Buchhaltung<br />

Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und<br />

Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen<br />

und Ausgaben etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristenlauf<br />

startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen<br />

wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht.<br />

Somit können die Buchhaltungsunterlagen bis zum Jahr 2004 am<br />

31.12.2011 dem Silvesterfeuer geopfert werden!<br />

Die Aufbewahrungszeiten für Grundstücke und Gebäude beträgt zwölf<br />

Jahre!<br />

www.wtschoeberl.at ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />

Seite 7<br />

pixelio.de; liligraphie.de


<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />

Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />

Weihnachtliches aus der Kanzlei<br />

„Schneehirten fliehen <strong>im</strong> Wald“<br />

Es war vor langer, langer Zeit. Im Gebirge war es sehr kalt geworden. Eine<br />

weiße Decke sollte vor dem Frost schützen. Deshalb wurden die Trolle, die<br />

als Schneehirten arbeiteten, in einen tiefen Schlaf versetzt. Sie träumten<br />

vom Winter. Die Schneehirten trugen Mäntelchen aus Kristall und warme<br />

Häubchen aus Moos. Winzige Flechtenschuhe bedeckten ihre Füßchen. Die<br />

kleinen Trolle schliefen und träumten so tief und fest wie niemals zuvor. Bis<br />

zum frühen Morgen, als über den Bergen die Sonne erstrahlte. „Wacht auf,<br />

ihr Schneehirten!“, flüsterte eine St<strong>im</strong>me. „Lasst es schneien. Schenkt dem<br />

Land eure Winterträume. Treibt sie durch die Lüfte. Breitet eine schützende<br />

Decke aus vielen tausenden Flocken aus. Aber achtet gut auf euch selbst.<br />

Bleibt niemals stehen! Geht <strong>im</strong>mer weiter und weiter. Denn ihr seid so klein,<br />

dass ihr <strong>im</strong> Schnee steckenbleiben könnt. Ihr müsst <strong>im</strong>mer weiterziehen.<br />

Wacht endlich auf, ihr Schneehirten!“ Die Trolle rieben sich die Augen. Dann<br />

ließen sie ihre Winterträume durch die Luft treiben. Und siehe, die Träume<br />

durchzogen bald die ganze Taghelle. Über dem H<strong>im</strong>mel zogen Wolken auf,<br />

begleitet von kräftigen Windstößen. Die Schneehirten schlugen Purzelbäume<br />

und kugelten kreuz und quer über die Länder und deren Gebirge. Immer<br />

wieder blickten sie zum H<strong>im</strong>mel. Die Wolken und der Wind vergnügten sich<br />

mit ihren Träumen. Plötzlich schwebte ein glitzernder Kristall durch die Luft,<br />

purzelte auf die Erde. Gleich darauf fiel ein zweiter, ein dritter und ... die ersten<br />

Schneeflocken! Bald wurden es mehr und mehr. Es fielen so viele Flocken,<br />

dass niemand sie zu zählen vermochte. Alle wirkten wie strahlende Sterne.<br />

Keine Flocke sah der anderen ähnlich. Der Wind freute sich, weil sie so federleicht<br />

waren. Er spielte mit ihnen, wirbelte sie durch die Luft. Das Spiel gefiel<br />

den Schneehirten, denn Trolle sind lustige kleine Wesen! Mit voller Kraft ließen<br />

sie es aus ihren Winterträumen schneien. Ihre Freude war riesengroß.<br />

Sie tanzten mit dem Wind, liefen um die Wette, purzelten und tollten über<br />

Hänge und Wiesen. Sie stürzten sich in Wechten. Es war zugleich alles wunderbar<br />

weiß geworden. Der Winter war ins Land gezogen, über Berge, Täler<br />

und Länder. Auch die Flüsse und Bäche erstarrten vor Kälte. Stille breitete sich<br />

schöberl<br />

herausgeber: schöberl steuerberatungsgesellschaft m.b.h., murtalstraße 488, 5582 st. michael; Quelle: Ögwt-klienten- und kollegen<strong>info</strong>, stand 06.12.2011<br />

hinweis: wir haben die vorliegende klienten-<strong>info</strong> mit größtmöglicher sorgfalt erstellt, bitten aber um verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine haftung für deren inhalt<br />

übernehmen können. fehler, irrtümer und Änderungen vorbehalten.<br />

ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />

aus. In diesem Zauber schnappten die Schneehirten völlig über! Ihre Freude<br />

ließ sie vergessen, dass sie <strong>im</strong>mer weiterziehen mussten, um nicht irgendwo<br />

<strong>im</strong> Schnee steckenzubleiben. „So viel Übermut!“, knurrte der Wind. Die<br />

Schneehirten hörten ihn nicht. Erst als die weiße Decke so hoch wurde, dass<br />

die Schneehirten mit ihren Mäntelchen, Häubchen und Schuhen plötzlich<br />

steckenblieben, erkannten sie ihren Fehler. Sie waren zu<br />

übermütig geworden. Jetzt aber schien es für sie zu spät zu sein. Sie konnten<br />

keinen einzigen Schritt mehr machen. „In den Wald! In den Wald! Auch dort<br />

müsst ihr es schneien lassen. In den Wald! In den Wald!“, raunte der Wind<br />

ihnen zu. „Es ist nicht weit. Folgt mir!“, heulte er. Dann blies er kräftig in den<br />

Schnee. So kräftig, dass eine schmale Spur freigelegt wurde.<br />

Die Schneehirten eilten in dieser Spur vorwärts. Eifrig hasteten sie dahin. So<br />

lange, bis vor ihnen der Wald auftauchte. Erschöpft machten sie eine Pause.<br />

„Weiter! Weiter!“, peitschte der Wind. Mit letzter Kraft schleppten sich die kleinen<br />

Schneehirten in den Wald. Bald legte sich auch über Bäume und Wurzeln<br />

ein weißer Zauber. So wie überall dort, wo die Schneehirten hinkamen.<br />

Flocke um Flocke senkte sich zur Erde. Jetzt erkannten die Schneehirten, warum<br />

der Wind sie in den Wald getrieben hatte. Hier fanden sie Schutz vor<br />

den vielen Flocken. Sie schlüpften unter Schneehäuschen, die sich wie von<br />

Zauberhand um die Wurzeln formten.<br />

Von hier aus beobachteten die kleinen Trolle stolz das Winterbild, und so sah<br />

es auch der Mond, der neugierig alles beobachtet hatte.<br />

Autor: Peter Gruber, Wien<br />

Weihnachten beginnt in uns selbst:<br />

Wenn wir uns darauf besinnen,<br />

was uns wirklich wichtig ist, und wenn wir die Stille,<br />

den Frieden und die wohltuende Langsamkeit<br />

dieser Jahreszeit für uns neu entdecken.<br />

Machen wir uns gemeinsam auf den Weg dorthin …<br />

Wir möchten uns auf diesem Weg für die gemeinsame Zusammenarbeit<br />

bedanken und wünschen Ihnen, Ihrer Familie und MitarbeiternInnen ein<br />

lichtvolles Weihnachtsfest sowie einen guten Start ins Jahr 2012.<br />

Mag. Karl Heinz <strong>Schöberl</strong>, Elisabeth Macheiner, Andreas Walcher,<br />

Elisabeth Pichler, Heidi Ingruber, Elisabeth Pagitsch, Peter Rottensteiner,<br />

Stefanie Moser, Reinfried Perchtold M.A., Margit Gra<strong>im</strong>ann, Michael Gruber,<br />

Elisabeth Wirnsperger, Ingrid Hinterberger, Mag. Alexandra Langeder,<br />

Karin Bayer, Renate Trinkl, Monika Bliem und Michael Prodinger!

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