Klienten-info - Steuerberatungskanzlei Schöberl im Lungau
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<strong>Schöberl</strong> Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.<br />
Murtalstrasse 488 | A-5582 St. Michael/Lg.<br />
office@wtschoeberl.at<br />
www.wtschoeberl.at<br />
fon +43 6477/20020 | fax +43 6477/20020-20<br />
wt-code 804136<br />
uid ATU61525344<br />
Landesgericht Salzburg | FN258997d<br />
Ausgabe 05/2011<br />
<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />
Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />
Budgetbegleitgesetz 2012<br />
Am 15.11.2011 wurde das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) <strong>im</strong> Nationalrat<br />
und am 1.12.2012 <strong>im</strong> Bundesrat mehrheitlich beschlossen. Im<br />
Folgenden werden die wesentlichen Änderungen <strong>im</strong> abgabenrechtlichen<br />
Teil dargestellt:<br />
❚❚ einkommensteuer<br />
Verlustausgleich bei einkünften aus Kapitalvermögen durch<br />
Banken<br />
Mit der am 1.4.2012 in Kraft tretenden neuen Vermögenszuwachsbesteuerung<br />
wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Verluste aus der<br />
Veräußerung von Kapitalanlagen innerhalb eines Kalenderjahres<br />
mit laufenden erträgen und Veräußerungsge winnen aus Aktien,<br />
GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten auszugleichen<br />
(Zinsen aus Bank guthaben und Sparbüchern sind aber davon ausgeschlossen!!).<br />
Bisher war nur vorgesehen, dass dieser Verlustausgleich<br />
<strong>im</strong> Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden kann. Mit dem<br />
BBG 2012 wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass die Banken bereits<br />
<strong>im</strong> laufenden Jahr diesen Verlustausgleich berücksichtigen.<br />
Beispiel 1: A hat sowohl auf dem Depot 1, als auch auf dem Depot 2 der X-<br />
Bank Aktien an der Y-AG. Im September des Jahres 13 veräußert er gleichzei-<br />
lungau.travel<br />
Inhalt<br />
BudgetBegleitgesetz 2012 1<br />
Änderungen aB 1.1.2012 – ein erster ÜBerBlick 3<br />
umsatzsteuer neu aB 1.1.2012 3<br />
kinderBetreuungskosten – doch nicht die oma aBsetzBar? 4<br />
unterhaltsleistungen – regelBedarfsÄtze fÜr 2012 4<br />
haftungsBeschrÄnkung fÜr unentgeltlich tÄtige organwalter und<br />
rechnungsprÜfer von vereinen 5<br />
meldeverpflichtung gem § 109 B estg fÜr auslandszahlungen 5<br />
splitter 6<br />
termine 31.12.2011 7<br />
weihnachtliches aus der kanzlei 8<br />
tig sämtliche Aktien an der Y-AG. Aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungskosten<br />
macht er bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 1 einen<br />
Gewinn in Höhe von 100, bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 2 einen<br />
Verlust in Höhe von 50. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen;<br />
die X-Bank zieht daher nur KESt in Höhe von 12,5 (25 % von 100 minus 50) ab.<br />
Beispiel 2: B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner<br />
des Jahres 13 erhält B eine Dividende von 75 gutgeschrieben, für die die Y-AG<br />
bereits KESt in Höhe von 25 abgezogen hat. Im Juli des Jahres 13 erleidet<br />
B bei der Veräußerung der Aktien einen Verlust von 50. Die Bank kann ihm<br />
dann KESt in Höhe von 12,5 (25 % des Verlustes von 50) gutschreiben.<br />
Der Verlustausgleich kann für sämtliche Depots bei einem Bankinstitut<br />
depotübergreifend durchgeführt werden. Bei Gemeinschaftsdepots<br />
(sogenannte Und-/Oder-Depots) kann die Bank zwar innerhalb des Depots<br />
Verluste verrechnen, aber nicht depotübergreifend. Betrieblich gehaltene<br />
Depots und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch<br />
die Banken überhaupt ausgeschlossen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen<br />
für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten<br />
Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei<br />
der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt. Um<br />
den Banken ausreichend Zeit für die Anpassung der EDV-Systeme zu
<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />
Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />
geben, wird in der Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012 die Berechnung<br />
noch nicht laufend, sondern erst nach Jahresende (bis spätestens<br />
30.4.2013) durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten<br />
gutgeschrieben.<br />
Ausdehnung des Spendenabzugs<br />
Einem EuGH-Urteil Rechnung tragend, wurde der Kreis der begünstigten<br />
Organisationen, an die mit steuerlicher Wirkung gespendet werden<br />
kann, auf vergleichbare institutionen des eU/eWR-Raumes ausgeweitet.<br />
Voraussetzung ist aber, dass die Forschungs- und Lehraufgaben<br />
der österreichischen Wissenschaft bzw erwachsenenbildung<br />
zugute kommen. Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)<br />
wird ab 2012 in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen.<br />
Ausgleich für die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags<br />
(AVAB) ab 2011<br />
Für ehepaare ohne Kinder wurde ab 2011 der AVAB gestrichen. Um<br />
Härtefälle auszugleichen, wurde für Pensionisten <strong>im</strong> Gegenzug der Pensionistenabsetzbetrag<br />
von 400 € auf 764 € erhöht, wenn das Einkommen<br />
des Pensionisten max<strong>im</strong>al 13.100 € betragen hat und der Ehepartner,<br />
mit dem der Pensionist mehr als sechs Monate <strong>im</strong> Jahr verheiratet<br />
war, nicht mehr als 2.200 € pa verdient hat. Diese Grenze von 13.100 €<br />
wird nunmehr ab 2012 auf 19.930 € erhöht.<br />
Aus den gleichen Gründen verdoppelt sich ab 2012 der persönliche<br />
Sonderausgaben-Höchstbetrag (von 2.920 € auf 5.840 €) für Alleinverdiener<br />
ohne Kinder (hier darf der Ehepartner aber bis zu 6.000 € <strong>im</strong><br />
Jahr verdienen). Außerdem vermindert sich der Selbstbehalt für die Berechnung<br />
der zumutbaren Mehrbelastung bei Kosten, die als außergewöhnliche<br />
Belastung abgesetzt werden sollen, in diesen Fällen um 1 %.<br />
Sonstige einkommensteuerliche Änderungen<br />
Die ursprünglich <strong>im</strong> Ministerialentwurf vorgesehene Aufhebung des<br />
100.000 €-Deckels für die Auftragsforschung bei der Forschungsprämie<br />
wurde nicht beschlossen.<br />
Körperschaftsteuer<br />
Körperschaften öffentlichen Rechts und grundsätzlich steuerbefreite<br />
inländische Körperschaften unterliegen mit den einkünften aus nicht<br />
verbrieften Derivaten, Privatdarlehen, Versicherungen etc für ab<br />
1.4.2012 abgeschlossene Verträge ebenfalls der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.<br />
Einkünfte aus Förderungsdarlehen bleiben aber<br />
weiterhin steuerfrei.<br />
Umgründungssteuergesetz<br />
Gehen bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nicht verrechnete<br />
Mindestkörperschaftsteuerbeträge auf eine natürliche Person über,<br />
konnten diese bisher nur insoweit auf die Einkommensteuer angerechnet<br />
werden, als nach Berücksichtigung der Vorauszahlungen noch<br />
eine Einkommensteuernachzahlung verblieben ist. Ab der Veranlagung<br />
2011 entfällt die vorrangige Verrechnungspflicht der Vorauszahlungen.<br />
Die Anrechnungsmöglichkeit ist aber ab der Veranlagung 2011 davon<br />
abhängig, ob der umgewandelte Betrieb noch vorhanden ist.<br />
Die für die Praxis besonders wichtigen Best<strong>im</strong>mungen über die Steuerspaltung<br />
wurden abermals um ein Jahr auf Stichtage bis zum<br />
31.12.2012 verlängert.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Da der VfGH die Bewertung der Grundstücke <strong>im</strong> Stiftungseingangssteuergesetz<br />
(StiftEG) als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde<br />
nunmehr die Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von<br />
Grundstücken auf (privatrechtliche) Stiftungen in das Grunderwerbsteuergesetz<br />
übernommen und die dortige Befreiungsbest<strong>im</strong>mung<br />
aufgehoben. Ab 1.1.2012 fallen für derartige Transaktionen 3,5 %<br />
Grunderwerbsteuer und zusätzlich 2,5 % Stifte-Äquivalent an. Als<br />
Berechnungsbasis wird unverändert der dreifache Einheitswert herangezogen.<br />
Obwohl sich augenscheinlich an der Gesamtbelastung von<br />
insgesamt 6 % nichts ändert, führt die Neuregelung dazu, dass künftig<br />
die Zuwendung von ausländischen Grundstücken nicht mehr der Stiftungseingangssteuer<br />
unterliegt. Bei unentgeltlicher Übertragung von<br />
inländischen Grundstücken an eine nicht mit einer Privatstiftung vergleichbaren<br />
Stiftung beträgt das StiftE-Äquivalent ebenfalls 2,5 %. Nach<br />
der bis 31.12.2011 geltenden Regelung beträgt in diesem Falle die Stiftungseingangssteuer<br />
25 % zuzüglich 3,5 % Zuschlag.<br />
eU-Vollstreckungsamtshilfegesetz<br />
In Umsetzung der neuen EU-Betreibungsrichtlinie soll der bisherige<br />
Anwendungsbereich der Vollstreckungsamtshilfe ausgeweitet und die<br />
Durchführung effizienter gestaltet werden.<br />
Seite 2 ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />
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pixelio.de; thommy weiss
Änderungen ab 1.1.2012 – ein erster Überblick<br />
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2012.<br />
Eine ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher in der 1. Ausgabe<br />
der <strong>Klienten</strong>-Info 2012.<br />
Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.230,00 €<br />
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich 8.460,00 €<br />
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich 4.935,00 €<br />
Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,89 €<br />
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 376,26 €<br />
Umsatzsteuer neu ab 1.1.2012<br />
❚❚ Seminar- und Kongressgebühren<br />
Seit 2011 sind Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen,<br />
Konferenzen, Seminaren und Kongressen <strong>im</strong> unternehmerischen Leistungsaustausch<br />
(B2B) am Veranstaltungsort steuerpflichtig. Wird<br />
ein Kongress in Österreich veranstaltet, ist die Eintrittsberechtigung zu<br />
dieser Veranstaltung in Österreich steuerpflichtig. Ist der Veranstalter<br />
ein ausländisches Unternehmen, geht die Steuerschuld auf den Kongressteilnehmer<br />
über (Reverse–Charge-Verfahren). Das gilt auch dann,<br />
wenn der Kongressteilnehmer ebenfalls Ausländer ist. Allerdings führt<br />
das in der Regel dazu, dass sich der ausländische Kongressteilnehmer in<br />
Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste, um die übergegangene<br />
Umsatzsteuerschuld zu melden und gegebenenfalls weitere<br />
Vorsteuerbeträge abzuziehen.<br />
Dieser für die Praxis komplizierten Regelung und der drohenden Haftungsinanspruchnahme<br />
des Veranstalters bei ausländischen Teilnehmern<br />
wird nun ab 1.1.2012 mit einer Neuregelung Abhilfe geschaffen.<br />
Ein ausländischer Veranstalter muss ab 1.1.2012 alle Rechnungen<br />
mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen, egal ob der Teilnehmer<br />
Unternehmer oder Privater ist, und diese an das finanzamt Graz-<br />
Stadt abführen. Konsequenterweise wurde in diesen Fällen auch die<br />
Abfuhrverpflichtung für die vom ausländischen Veranstalter in Rechnung<br />
gestellte Umsatzsteuer durch den Kongressteilnehmer (Leistungsempfänger)<br />
abgeschafft.<br />
❚❚ Reverse-Charge für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise<br />
Wie schon bei den Bauleistungen und seit 2011 bei Reinigungsleistungen<br />
kommt es nun ab 1.1.2012 auch bei lieferungen von Mobilfunkgeräten<br />
und integrierten Schaltkreisen, wenn der Rechnungsbetrag<br />
Ausgabe 05/2011<br />
bzw Auftragswert mindestens 5.000 € beträgt, zum Übergang der<br />
Steuerschuld. Ausschlaggebend für die Wertgrenze ist der Nettorechnungsbetrag<br />
für einen Liefervorgang. Eine Aufteilung von einheitlichen<br />
Lieferungen auf mehrere Rechnungen ist nicht wirksam. Bei Anzahlungen<br />
ist das gesamte für die Lieferung vereinbarte Entgelt entscheidend.<br />
Der Lieferant fakturiert daher eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf<br />
das Reverse-Charge-Verfahren und haftet gleichzeitig für die Steuer. Der<br />
Kunde schuldet die Umsatzsteuer, wobei er den Vorsteuerabzug in gleicher<br />
Höhe zeitgleich geltend machen kann.<br />
www.wtschoeberl.at ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />
Seite 3<br />
pixelio.de;<br />
pixelio.de; Birgit h.
<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />
Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />
Kinderbetreuungskosten – doch nicht die Oma absetzbar?<br />
An Angehörige geleistete Zahlungen für Kinderbetreuungskosten<br />
sind als außergewöhnliche Belastung dann von der Steuer absetzbar,<br />
wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch<br />
<strong>im</strong> Sinne des Gesetzes qualifiziert ist, er, anders als üblicherweise<br />
bei einer Kinderbetreuung durch Verwandte, hierfür ein echtes Entgelt<br />
erhält und der diesbezügliche Vertrag den für Angehörigenverträge<br />
entsprechenden steuerlichen Kriterien entspricht.<br />
In einer von den Medien viel beachteten Entscheidung hat der UFS<br />
festgestellt, dass die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch<br />
Betreuer, die (nur) eine einschlägige 8-stündige Ausbildung absolviert<br />
haben, nicht ausreicht. Als Begründung wird ausgeführt, dass diese<br />
betreuenden Personen über keine ausreichende pädagogische Qualifikation<br />
verfügen. Dies steht <strong>im</strong> Gegensatz zu den dazu ergangenen<br />
BMF-Erlässen. Nach Auskunft des BMF sei diese UFS-Entscheidung<br />
eine Rechtsmeinung <strong>im</strong> Einzelfall. Der BMf-erlass gelte weiterhin als<br />
Richtschnur und die 8-stündigen Ausbildungskurse seien von den<br />
finanzämtern zu akzeptieren.<br />
Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2012<br />
Der Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und<br />
für jedes weitere Kind 58,40 €) steht nur für jene Monate zu, in denen<br />
der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche<br />
festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die<br />
Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze<br />
werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig<br />
keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind<br />
die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr<br />
2012 heranzuziehen.<br />
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch<br />
ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der<br />
empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten<br />
Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen.<br />
In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für<br />
jeden Kalendermonat zu, wenn<br />
•❚ der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß<br />
nachgekommen wurde und<br />
•❚ die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze<br />
nicht unterschritten wurden.<br />
Kindesalter 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-28 Jahre<br />
Regelbedarfsatz 2011 € 177 € 226 € 291 € 334 € 392 € 492<br />
Regelbedarfsatz 2012 € 186 € 238 € 306 € 351 € 412 € 517<br />
Seite 4 ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />
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pixelio.de; rolf van melis
Ausgabe 05/2011<br />
Haftungsbeschränkung für unentgeltlich tätige Organwalter und<br />
Rechnungsprüfer von Vereinen<br />
Mit einer derzeit <strong>im</strong> Parlament zur Beschlussfassung aufliegenden<br />
Novelle zum Vereinsgesetz soll die Haftung von organwaltern und<br />
Rechnungsprüfern, die für einen Verein unentgeltlich tätig sind, auf<br />
Vorsatz und grobe fahrlässigkeit beschränkt werden. Den Materialien<br />
zur Novelle ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Meinung<br />
vertritt, dass die Übernahme von Funktionen in Vereinen mit nicht unerheblichen<br />
Haftungsrisiken verbunden wäre. Die derzeitige gesetzliche<br />
Regelung würde zwar vorsehen, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs<br />
eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen sei. In<br />
Meldeverpflichtung gem § 109 b EStG für Auslandszahlungen<br />
Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften<br />
in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für<br />
derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen<br />
Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen,<br />
aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden<br />
oder Kammern) erstmalig für 2011 einmal jährlich best<strong>im</strong>mte<br />
Zahlungen in das Ausland an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt<br />
übermitteln. Meldepflichtig sind Zahlungen für best<strong>im</strong>mte<br />
Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen,<br />
wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen best<strong>im</strong>mten<br />
empfänger geleistete Zahlungen den Betrag von 100.000<br />
€ übersteigen.<br />
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer<br />
österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, wei-<br />
der Praxis herrschen aber Unsicherheiten vor, in welchem Ausmaß die<br />
Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen sei. Dies stehe der Bereitschaft für<br />
ehrenamtliches Engagement entgegen. Die Änderung des Gesetzes<br />
soll das Haftungsrisiko auf ein zumutbares Maß begrenzen. Überdies<br />
soll den Organwaltern und Rechnungsprüfern bei Inanspruchnahme<br />
durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zustehen,<br />
wenn sie nur leichtes Verschulden betrifft. Eine von einem Verein abgeschlossene<br />
Haftpflichtversicherung hat auch den Rückersatzanspruch<br />
des Organwalters oder Rechnungsprüfers zu decken.<br />
ters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften,<br />
Stiftungen), wenn die Körperschaft <strong>im</strong> Ausland einer nationalen<br />
Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt.<br />
Die Meldung für <strong>im</strong> Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss elektronisch<br />
bis ende februar 2012 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit<br />
den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) erfolgen. Dieses Übermittlungssystem<br />
wird auch für die Lohnzettelübermittlung und die<br />
schon länger bestehende Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG verwendet.<br />
Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10% des<br />
nicht gemeldeten Betrages, max<strong>im</strong>al aber 20.000 € verhängt werden.<br />
www.wtschoeberl.at ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />
Seite 5<br />
pixelio.de; andrea damm
<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />
Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />
Splitter<br />
❚❚ BMf-<strong>info</strong> zu förderungspreisen uä<br />
Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise<br />
für hervorragende künstlerische Leistungen sind von der Einkommensteuer<br />
befreit. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen auf Grund von<br />
landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter<br />
vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen<br />
Förderungsinstitutionen vergeben werden. Voraussetzung für eine<br />
Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass<br />
- der Preis in der Rechtsgrundlage der Institution verankert ist,<br />
- der Kreis an möglichen Preisträgern offen ist (zB nicht an eine<br />
Mitgliedschaft gebunden) und dass<br />
- der Preis keinen Entgeltcharakter hat. Dies wäre etwa der Fall,<br />
wenn auf Grundlage der Preisverleihung Ansprüche an Werken<br />
des Preisträgers erworben werden, sodass der „Preis“ in<br />
wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis darstellt.<br />
❚❚ Streichung des AVAB ist nicht verfas sungswidrig<br />
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag<br />
(AVAB) für Ehepartner ohne Kinder gestrichen. Die Kärntner<br />
Landesregierung hat diese Regelung be<strong>im</strong> Ver fassungsgerichtshof<br />
bekämpft. Der VfGH ist je doch der Auffassung, dass eine derartige<br />
Maß nahme innerhalb des rechtspolitischen Gestal tungsspielraums<br />
des Gesetzgebers liegt. Auch wenn der Wegfall des AVAB bei niedrigen<br />
Haus haltseinkommen durchaus ins Gewicht fallen kann, stellt dies<br />
keinen derart intensiven eingriff dar, dass der Vertrauensschutz verletzt<br />
wäre. Für Bezieher niedriger Pensionen wurde außerdem (durch<br />
die gleichzeitige erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags) ein<br />
Ausgleich ge schaffen.<br />
❚❚ eintragungsgebühr für das Grundbuch verfassungswidrig<br />
Der VfGH hat sich in letzter Zeit mehrfach mit den Einheitswerten für<br />
Grundstücke beschäftigt, was letztlich zur Aufhebung der Erbschaftsund<br />
Schenkungssteuer bzw zu einer Neuregelung der Besteuerung<br />
von Grundstückzuwendungen an Stiftungen geführt hat (siehe dazu<br />
oben BBG 2012). Eine Beschwerde gegen die Grundsteuerberechnung<br />
auf Basis der Ein heitswerte wurde vom VfGH <strong>im</strong> Herbst 2010 jedoch<br />
als unbegründet abgewiesen. Anders als bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
bzw bei der Stiftungseingangssteuer kommen bei der<br />
Grundsteuerberechnung keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen<br />
zur Anwendung, es gelten <strong>im</strong>mer die – wenn auch veralteten –<br />
Einheitswerte.<br />
Ganz aktuell hat der VfGH nunmehr konsequen terweise entschieden,<br />
dass die Berechnung der eintragungsgebühr für das Grundbuch<br />
für ge schenkte oder vererbte Grundstücke auf Basis der einheitswerte<br />
ebenfalls verfassungswidrig ist. Die völlig veralteten Ein-<br />
heitswerte bilden keinen sachgerechten Maßstab für die Leistung der<br />
Gerichte. Die differenzierte Behandlung von verschiedenen Arten des<br />
Grundstückserwerbs bei der Eintragungsgebühr führt zu unsachlichen<br />
Ergebnissen. Der VfGH hat aber dem Gesetz geber eine Reparaturfrist<br />
bis zum 31. Dezember 2012 eingeräumt.<br />
❚❚ VfGH sieht verfassungswidrige Beschränkung des Rechts auf<br />
Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen<br />
Das AktienG gewährte bisher den Aktionären von Aktiengesellschaften,<br />
die miteinander verschmolzen wurden, nur dann das Recht, das Umtauschverhältnis<br />
oder allfällige bare Zuzahlungen einer gerichtlichen<br />
Nachprüfung unterziehen zu lassen, wenn sie mit mindestens 70.000<br />
€ oder mit mindestens 1 % am Grundkapital einer der beiden an der<br />
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften beteiligt waren. Diesen beschränkten<br />
Zugang zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses sah<br />
der VfGH nunmehr als sachlich nicht gerechtfertigte Diskr<strong>im</strong>inierung<br />
von Kleinaktionären an. Die Aufhebung der diesbezüglichen Best<strong>im</strong>mung<br />
<strong>im</strong> AktG wurde ohne Fristsetzung verfügt. Die Best<strong>im</strong>mung hatte<br />
über einen Verweis <strong>im</strong> GmbHG auch Bedeutung bei der Verschmelzung<br />
von GmbH’s. Seit der Aufhebung dieser Best<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> AktG<br />
kann jeder Gesellschafter, der an einer Kapitalgesellschaft beteiligt<br />
ist, die verschmolzen wird, einen Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses<br />
oder einer allfälligen baren Zuzahlung stellen.<br />
❚❚ VwGH sieht erwerbsorientierte Zusatzausbildung als abzugsfähig<br />
Bislang war nach Ansicht der Finanzverwaltung die Ausbildung in einem<br />
Zweit- oder Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten<br />
Haupttätigkeit keine steuerlich abzugsfähige „Umschulung“.<br />
Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht der Umstand, dass der<br />
Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt.<br />
Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten<br />
aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz<br />
noch Interpretation. Der VwGH stellt nun fest, dass Aufwendungen<br />
als Werbungskosten abzugsfähig sind, die unter Berücksichtigung<br />
der zunächst anfallenden Ausbildungskosten zur Sicherung des künftigen<br />
lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen und daher<br />
künftig eine Steuereinnahmequelle darstellen.<br />
❚❚ Gesellschaftsteuerfreiheit von Verlustübernahmen<br />
Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil festgehalten, dass auch dann,<br />
wenn kein Ergebnisabführungsvertrag vorliegt, sich der Gesellschafter<br />
aber vor dem eintritt der Verluste zur Verlustübernahme verpflichtet<br />
hat, die Verlustübernahme nicht das Gesellschaftsvermögen erhöht<br />
und daher nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt.<br />
Seite 6 ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />
www.wtschoeberl.at
Termine 31.12.2011<br />
❚❚ Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen<br />
2008 bei Mehrfachversicherung bis ende<br />
2011<br />
Wer <strong>im</strong> Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig<br />
zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige<br />
Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-,<br />
Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann<br />
sich diese bis 31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung,<br />
4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der<br />
Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist<br />
an keine frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei<br />
Pensionsantritt.<br />
❚❚ Arbeitnehmerveranlagung 2006<br />
Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben<br />
oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung<br />
beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2011 endet<br />
daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006.<br />
❚❚ Ankauf von WP für opt<strong>im</strong>ale Ausnutzung des GfB 2011<br />
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist<br />
es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag<br />
(GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 €<br />
durch Wertpapiere zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollte etwa Mitte bis<br />
Ende Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche<br />
Jahresgewinn 2011 geschätzt und dann <strong>im</strong> Ausmaß von 13%<br />
des den Betrag von 30.000 € (= Grundfreibetrag!) übersteigenden<br />
Gewinnes über die Bank entsprechende Wertpapiere gekauft werden<br />
❚❚ Antrag auf energieabgabenvergütung für 2006 stellen<br />
energieintensive Betriebe (dazu zählten bis 31.12.2010 auch Dienstleistungsunternehmen<br />
wie zB Hotels) können sich auf Antrag die bezahlten<br />
Energieabgaben rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes<br />
(unter Berücksichtigung best<strong>im</strong>mter Selbstbehalte)<br />
übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist,<br />
be<strong>im</strong> zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).<br />
❚❚ Anmeldung GKK - Avisomeldung<br />
Anmeldung vor Arbeitsantritt:<br />
Wir dürfen Sie nochmals daran erinnern, dass für DienstnehmerInnen<br />
VOR ARBEITSANTRITT die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse gemacht<br />
werden muss.<br />
Da unsere Kanzlei über die Weihnachtsfeiertage geschlossen ist, und<br />
Kontrollen seitens der Gebietskrankenkasse während dieser Zeit nicht<br />
Ausgabe 05/2011<br />
auszuschließen sind, ersuchen wir Sie die Avisomeldungen mit den<br />
Mindestangaben:<br />
• Dienstgeber-Kontonummer<br />
• Name<br />
• VSNR oder Geburtsdatum<br />
• Ort der Beschäftigungsaufnahme<br />
• Tag der Beschäftigungsaufnahme<br />
per Telefon selbst durchzuführen.<br />
telefon: 05/780 760 - elDA-Call-Center, 24-Stunden<br />
Bitte geben Sie auch uns die Daten der angemeldeten DienstnehmerInnen<br />
bekannt, damit wir eine vollständige Anmeldung durchführen können.<br />
❚❚ Aufbewahrungspflicht für Rechnungen und Belege in der Buchhaltung<br />
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und<br />
Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen<br />
und Ausgaben etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristenlauf<br />
startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen<br />
wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht.<br />
Somit können die Buchhaltungsunterlagen bis zum Jahr 2004 am<br />
31.12.2011 dem Silvesterfeuer geopfert werden!<br />
Die Aufbewahrungszeiten für Grundstücke und Gebäude beträgt zwölf<br />
Jahre!<br />
www.wtschoeberl.at ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />
Seite 7<br />
pixelio.de; liligraphie.de
<strong>Klienten</strong>-<strong>info</strong><br />
Aktuelle Wirtschafts- und Steuer<strong>info</strong>rmationen von Ihrem Steuerberater<br />
Weihnachtliches aus der Kanzlei<br />
„Schneehirten fliehen <strong>im</strong> Wald“<br />
Es war vor langer, langer Zeit. Im Gebirge war es sehr kalt geworden. Eine<br />
weiße Decke sollte vor dem Frost schützen. Deshalb wurden die Trolle, die<br />
als Schneehirten arbeiteten, in einen tiefen Schlaf versetzt. Sie träumten<br />
vom Winter. Die Schneehirten trugen Mäntelchen aus Kristall und warme<br />
Häubchen aus Moos. Winzige Flechtenschuhe bedeckten ihre Füßchen. Die<br />
kleinen Trolle schliefen und träumten so tief und fest wie niemals zuvor. Bis<br />
zum frühen Morgen, als über den Bergen die Sonne erstrahlte. „Wacht auf,<br />
ihr Schneehirten!“, flüsterte eine St<strong>im</strong>me. „Lasst es schneien. Schenkt dem<br />
Land eure Winterträume. Treibt sie durch die Lüfte. Breitet eine schützende<br />
Decke aus vielen tausenden Flocken aus. Aber achtet gut auf euch selbst.<br />
Bleibt niemals stehen! Geht <strong>im</strong>mer weiter und weiter. Denn ihr seid so klein,<br />
dass ihr <strong>im</strong> Schnee steckenbleiben könnt. Ihr müsst <strong>im</strong>mer weiterziehen.<br />
Wacht endlich auf, ihr Schneehirten!“ Die Trolle rieben sich die Augen. Dann<br />
ließen sie ihre Winterträume durch die Luft treiben. Und siehe, die Träume<br />
durchzogen bald die ganze Taghelle. Über dem H<strong>im</strong>mel zogen Wolken auf,<br />
begleitet von kräftigen Windstößen. Die Schneehirten schlugen Purzelbäume<br />
und kugelten kreuz und quer über die Länder und deren Gebirge. Immer<br />
wieder blickten sie zum H<strong>im</strong>mel. Die Wolken und der Wind vergnügten sich<br />
mit ihren Träumen. Plötzlich schwebte ein glitzernder Kristall durch die Luft,<br />
purzelte auf die Erde. Gleich darauf fiel ein zweiter, ein dritter und ... die ersten<br />
Schneeflocken! Bald wurden es mehr und mehr. Es fielen so viele Flocken,<br />
dass niemand sie zu zählen vermochte. Alle wirkten wie strahlende Sterne.<br />
Keine Flocke sah der anderen ähnlich. Der Wind freute sich, weil sie so federleicht<br />
waren. Er spielte mit ihnen, wirbelte sie durch die Luft. Das Spiel gefiel<br />
den Schneehirten, denn Trolle sind lustige kleine Wesen! Mit voller Kraft ließen<br />
sie es aus ihren Winterträumen schneien. Ihre Freude war riesengroß.<br />
Sie tanzten mit dem Wind, liefen um die Wette, purzelten und tollten über<br />
Hänge und Wiesen. Sie stürzten sich in Wechten. Es war zugleich alles wunderbar<br />
weiß geworden. Der Winter war ins Land gezogen, über Berge, Täler<br />
und Länder. Auch die Flüsse und Bäche erstarrten vor Kälte. Stille breitete sich<br />
schöberl<br />
herausgeber: schöberl steuerberatungsgesellschaft m.b.h., murtalstraße 488, 5582 st. michael; Quelle: Ögwt-klienten- und kollegen<strong>info</strong>, stand 06.12.2011<br />
hinweis: wir haben die vorliegende klienten-<strong>info</strong> mit größtmöglicher sorgfalt erstellt, bitten aber um verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine haftung für deren inhalt<br />
übernehmen können. fehler, irrtümer und Änderungen vorbehalten.<br />
ÖGWT-<strong>Klienten</strong>- und KollegenInfo, Stand 06.12.2011 © by ÖGWT<br />
aus. In diesem Zauber schnappten die Schneehirten völlig über! Ihre Freude<br />
ließ sie vergessen, dass sie <strong>im</strong>mer weiterziehen mussten, um nicht irgendwo<br />
<strong>im</strong> Schnee steckenzubleiben. „So viel Übermut!“, knurrte der Wind. Die<br />
Schneehirten hörten ihn nicht. Erst als die weiße Decke so hoch wurde, dass<br />
die Schneehirten mit ihren Mäntelchen, Häubchen und Schuhen plötzlich<br />
steckenblieben, erkannten sie ihren Fehler. Sie waren zu<br />
übermütig geworden. Jetzt aber schien es für sie zu spät zu sein. Sie konnten<br />
keinen einzigen Schritt mehr machen. „In den Wald! In den Wald! Auch dort<br />
müsst ihr es schneien lassen. In den Wald! In den Wald!“, raunte der Wind<br />
ihnen zu. „Es ist nicht weit. Folgt mir!“, heulte er. Dann blies er kräftig in den<br />
Schnee. So kräftig, dass eine schmale Spur freigelegt wurde.<br />
Die Schneehirten eilten in dieser Spur vorwärts. Eifrig hasteten sie dahin. So<br />
lange, bis vor ihnen der Wald auftauchte. Erschöpft machten sie eine Pause.<br />
„Weiter! Weiter!“, peitschte der Wind. Mit letzter Kraft schleppten sich die kleinen<br />
Schneehirten in den Wald. Bald legte sich auch über Bäume und Wurzeln<br />
ein weißer Zauber. So wie überall dort, wo die Schneehirten hinkamen.<br />
Flocke um Flocke senkte sich zur Erde. Jetzt erkannten die Schneehirten, warum<br />
der Wind sie in den Wald getrieben hatte. Hier fanden sie Schutz vor<br />
den vielen Flocken. Sie schlüpften unter Schneehäuschen, die sich wie von<br />
Zauberhand um die Wurzeln formten.<br />
Von hier aus beobachteten die kleinen Trolle stolz das Winterbild, und so sah<br />
es auch der Mond, der neugierig alles beobachtet hatte.<br />
Autor: Peter Gruber, Wien<br />
Weihnachten beginnt in uns selbst:<br />
Wenn wir uns darauf besinnen,<br />
was uns wirklich wichtig ist, und wenn wir die Stille,<br />
den Frieden und die wohltuende Langsamkeit<br />
dieser Jahreszeit für uns neu entdecken.<br />
Machen wir uns gemeinsam auf den Weg dorthin …<br />
Wir möchten uns auf diesem Weg für die gemeinsame Zusammenarbeit<br />
bedanken und wünschen Ihnen, Ihrer Familie und MitarbeiternInnen ein<br />
lichtvolles Weihnachtsfest sowie einen guten Start ins Jahr 2012.<br />
Mag. Karl Heinz <strong>Schöberl</strong>, Elisabeth Macheiner, Andreas Walcher,<br />
Elisabeth Pichler, Heidi Ingruber, Elisabeth Pagitsch, Peter Rottensteiner,<br />
Stefanie Moser, Reinfried Perchtold M.A., Margit Gra<strong>im</strong>ann, Michael Gruber,<br />
Elisabeth Wirnsperger, Ingrid Hinterberger, Mag. Alexandra Langeder,<br />
Karin Bayer, Renate Trinkl, Monika Bliem und Michael Prodinger!