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Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

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REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

BUNDESMINISTERIUM<br />

FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT<br />

UND SOZIALES Zl. 20.063/4-I/98<br />

<strong>Bundesgesetzblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Österreich</strong><br />

Jahrgang 1998 ausgegeben am 10. Februar 1998 Teil II<br />

erlass beitragsfreie entschaedigung.doc<br />

Verordnung der Bundesministerin <strong>für</strong> Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />

über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen<br />

Aufgrund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert<br />

durch des Bundesgesetz BGBl 1 Nr. 30/1998, wird verordnet:<br />

§ 1. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 537,78.- € (7.400,-- S) im Kalendermonat nicht als Entgelt,<br />

im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder <strong>die</strong>sen gleichgestellten Personen gemäß § 4 Abs. 4<br />

ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, <strong>die</strong> nicht im Hauptberuf tätig sind als<br />

1. Sportler(innen), Trainer(innen), und Schieds/Wettkampfrichter(innen) im Rahmen eines Sportvereins oder -<br />

verbandes.<br />

2. Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1, des Schauspielergesetzes 1922. BGBl. Nr. 441,<br />

in einem Theaterunternehmen.<br />

3. Musiker(innen),<br />

4. Filmschauspieler(innen).<br />

5. Lehrer(innen) <strong>für</strong> <strong>die</strong> im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.<br />

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen <strong>für</strong> <strong>die</strong>Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im<br />

Pauschalbetrag gemäß § 1 nicht berücksichtigt.<br />

1


erlass beitragsfreie entschaedigung.doc<br />

Erläuterungen<br />

Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG kann der Bundesminister <strong>für</strong> Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung<br />

des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Interessensvertretungen der<br />

Dienstnehmer und der Dienstgeber <strong>für</strong> bestimmte Gruppen von (freien) Dienstnehmern feststellen, ob und<br />

inwieweit, pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinn gelten, sofern <strong>die</strong> jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und <strong>die</strong> Hauptquelle der Einnahmen<br />

bildet.<br />

Zu <strong>die</strong>sen Gruppen zählen u.a. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte. Die im Sportbereich<br />

Beschäftigten werden nunmehr näher präzisiert als aktive Sportler(innen), Trainer(innen) und<br />

Schieds/Wettkampfrichter(innen), <strong>die</strong> Sportvereinen oder Sportverbänden angehören und <strong>für</strong> <strong>die</strong>se<br />

nebenberuflich tätig sind. Unter den im Kulturbereich Beschäftigten sind Mitglieder eines<br />

Theaterunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 (das sind "Personen, <strong>die</strong> sich<br />

einem Theaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen -<br />

insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturg, Kapellmeister, Musiker, bei der Aufführung von<br />

Bühnenwerken verpflichten") sowie ihre Lehrer und Lehrerinnen (d.h. <strong>die</strong> sie in den entsprechenden<br />

Kunstgattungen Ausbildenden). Musiker(innen), und Filmschauspieler(innen) zu verstehen, alle <strong>die</strong>se,<br />

wenn sie als (freie) Dienstnehmer nebenberuflich tätig sind. Dies bedeutet, daß <strong>die</strong> jeweilige Tätigkeit<br />

nicht den Hauptberuf und <strong>die</strong> Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.<br />

Für den genannten Personenkreis sieht der gegenständliche Verordnungsentwurf vor, daß Aufwandsentschädigungen<br />

bis zur Höhe von 7.400,-- S pro Kalendermonat beitragsfrei zu behandeln sind.<br />

Die Höhe <strong>die</strong>ses Pauschalsatzes ergibt sich im Falle der im Sportbereich Beschäftigten etwa aus den<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> spezielle Ausrüstung und Materialien, Vorbereitungsarbeit und Training, Aus-, Fort-<br />

und Weiterbildung sowie Ernährung.<br />

Für <strong>die</strong> genannten Kulturschaffenden ergibt sich <strong>die</strong>ser Pauschalbetrag aus den Aufwendungen der<br />

nebenberuflich tätigen Bühnenmitglieder - <strong>die</strong>se sind fast ausschließlich an Kleinbühnen oder bei freien<br />

Theatergruppen beschäftigt - <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zurverfügungstellung von eigener Kleidung, speziellen Kosmetika<br />

und Toilettartikel usw., sowie <strong>für</strong> Aus-, Fort- und Weiterbildung. Bei den nebenberuflich tätigen<br />

Musikern und Musikerinnen kommt noch dazu, daß <strong>die</strong>se in der Regel nicht nur <strong>die</strong> eigenen Instrumente<br />

verwenden, sondern auch alle Instandhaltungsaufwendungen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se zu tragen haben. Für<br />

nebenberufliche Filmschauspieler(innen) gilt im wesentlichen das <strong>für</strong> Bühnenmitglieder Gesagte. Bei den<br />

erwähnten nebenberuflich Lehrenden sind etwa Aufwendungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> einschlägige Fachliteratur. Aus-,<br />

Fort- und Weiterbildung bei Musikern und Musikerinnen auch <strong>die</strong> Instandhaltung der Instrumente zu<br />

nennen.<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> Fahrten und Reisen zu Veranstaltungen oder Wettkämpfen (etwa "Taggelder" nach<br />

den Bestimmungen der Vereinsrichtlinien) sind hingegen nicht vom festgesetzten Pauschalbetrag um faßt.<br />

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