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(1,08 MB) - .PDF - Gemeinde Enzersdorf an der Fischa

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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG<br />

Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr<br />

Abteilung Umweltrecht<br />

Post<strong>an</strong>schrift 3109 St. Pölten, L<strong>an</strong>dhausplatz 1<br />

Amt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>österreichischen L<strong>an</strong>desregierung, 3109<br />

ÖBB-Infrastruktur AG<br />

Geschäftsbereich Neu- und Ausbau<br />

Vivenotgasse 10<br />

1120 Wien<br />

L<strong>an</strong>d Nie<strong>der</strong>österreich<br />

Abteilung L<strong>an</strong>desstraßenbau (ST3)<br />

RU4-U-263/045-2011<br />

Kennzeichen (bei Antwort bitte <strong>an</strong>geben)<br />

Beilagen<br />

Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005<br />

In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb<br />

<strong>der</strong> Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr<br />

(0 27 42) 9005<br />

- Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum<br />

Mag. Paul Sekyra 15206 03. Mai 2011<br />

Betrifft<br />

ÖBB Infrastruktur AG und L<strong>an</strong>d Nie<strong>der</strong>österreich; Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße<br />

B60; Ansuchen um Genehmigung gemäß §§ 5 und 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000, UVP-G 2000<br />

Bescheid<br />

Parteienverkehr: Dienstag 8 – 12 Uhr, St. Pölten, L<strong>an</strong>dhausplatz 1, Haus 16<br />

zu erreichen mit: Wiesel-, Regional- und Citybus – Zufahrt: Parkgarage P 1<br />

Zum Nahzonentarif erreichbar über ihre Bezirkshauptm<strong>an</strong>nschaft + Durchwahlklappe bzw. mit 109 die Vermittlung<br />

Telefax (027 42) 9005/15280 - E-Mail post.ru4@noel.gv.at – Internet http://www.noe.gv.at - DVR: 0059986


Inhaltsverzeichnis<br />

Spruch .......................................................................................................... 13<br />

I. Genehmigung .............................................................................................13<br />

I.1. Errichtung <strong>der</strong> Eisenbahnstrecke .............................................................14<br />

I.1.1. Auflassung von Eisenbahnkreuzungen....................................................14<br />

I.1.1.1. Strecke 192 ..................................................................................................14<br />

I.1.1.2. Strecke 11801 (Ostbahn)..............................................................................14<br />

I.1.2. Verlegung von Eisenbahnkreuzungen......................................................14<br />

I.1.2.1. Strecke 192 ..................................................................................................14<br />

I.1.2.2. Strecke 11815 ..............................................................................................14<br />

I.1.3. Sicherung <strong>der</strong> schienengleichen Übergänge...........................................15<br />

I.1.3.1. Strecke 19201 in km 11,220.........................................................................15<br />

I.1.3.2. Strecke 11815 in km 22,860.........................................................................15<br />

I.1.4. Wasserrechtlicher Konsens ......................................................................16<br />

I.1.4.1. Direkteinleitung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer ..........................................16<br />

I.1.4.1.1. Während <strong>der</strong> Bauphase................................................................................16<br />

I.1.4.1.2. Befristung .....................................................................................................16<br />

I.1.4.2. Versickerung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer ..............................................16<br />

I.1.4.2.1. Während <strong>der</strong> Bauphase................................................................................16<br />

I.1.4.2.2. Befristung .....................................................................................................16<br />

I.1.4.2.3. Während <strong>der</strong> Betriebsphase .........................................................................17<br />

I.1.4.2.4. Befristung .....................................................................................................17<br />

I.1.4.3. Maßnahmen im Grundwasser(schw<strong>an</strong>kungs)bereich, Wassernutzungen....17<br />

I.1.4.3.1. Während <strong>der</strong> Bauphase................................................................................17<br />

I.1.4.3.2. Befristung .....................................................................................................17<br />

I.1.4.4. Dingliche Gebundenheit ...............................................................................17<br />

I.1.4.5. Gewässerverlegung......................................................................................18<br />

Seite 2 von 255


I.1.4.6. Gewässerquerungen.................................................................................... 18<br />

I.1.5. Forstrechtlicher Konsens ......................................................................... 18<br />

I.1.5.1. Dauernde Rodungen im Gesamtausmaß von 69.121 m²............................. 18<br />

I.1.5.1.1. Rodungszweck............................................................................................. 18<br />

I.1.5.1.2. Befristung..................................................................................................... 19<br />

I.1.5.2. Vorübergehende Rodungen im Gesamtausmaß von 3.565 m².................... 19<br />

I.1.5.2.1. Rodungszweck............................................................................................. 19<br />

I.1.5.2.2. Befristung..................................................................................................... 19<br />

I.1.6. Wie<strong>der</strong>herstellung von betroffenen Verkehrs<strong>an</strong>lagen und<br />

Wasserläufen.............................................................................................. 19<br />

I.1.7. Öffentliches Interesse ............................................................................... 20<br />

I.1.8. Bauvollendungsfrist .................................................................................. 20<br />

I.2. Errichtung <strong>der</strong> Umfahrungsstraße L<strong>an</strong>dessraße B 60............................ 20<br />

I.2.1. Wasserrechtlicher Konsens...................................................................... 20<br />

I.2.1.1. Direkteinleitung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer.......................................... 20<br />

I.2.1.1.1. Während <strong>der</strong> Bauphase ............................................................................... 20<br />

I.2.1.1.2. Befristung..................................................................................................... 21<br />

I.2.1.1.3. Während <strong>der</strong> Betriebsphase ........................................................................ 21<br />

I.2.1.1.4. Befristung..................................................................................................... 21<br />

I.2.1.2. Versickerung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer ............................................. 21<br />

I.2.1.2.1. Während <strong>der</strong> Bauphase ............................................................................... 21<br />

I.2.1.2.2. Befristung..................................................................................................... 21<br />

I.2.1.2.3. Während <strong>der</strong> Betriebsphase ........................................................................ 22<br />

I.2.1.2.4. Befristung..................................................................................................... 22<br />

I.2.1.3. Maßnahmen im Grundwasser(schw<strong>an</strong>kungs)bereich .................................. 22<br />

I.2.1.3.1. Während <strong>der</strong> Bauphase ............................................................................... 22<br />

I.2.1.3.2. Befristung..................................................................................................... 22<br />

I.2.1.4. Dingliche Gebundenheit............................................................................... 22<br />

I.2.1.5. Gewässerverlegung ..................................................................................... 22<br />

I.2.1.6. Gewässerquerungen.................................................................................... 23<br />

Seite 3 von 255


I.2.2. Forstrechtlicher Konsens ..........................................................................23<br />

I.2.2.1. Dauernde Rodungen im Gesamtausmaß von 69.121 m² .............................23<br />

I.2.2.1.1. Rodungszweck .............................................................................................23<br />

I.2.2.1.2. Befristung .....................................................................................................24<br />

I.2.2.2. Vorübergehende Rodungen im Gesamtausmaß von 3.565 m² ....................24<br />

I.2.2.2.1. Rodungszweck .............................................................................................24<br />

I.2.2.2.2. Befristung .....................................................................................................24<br />

I.2.3. Bauvollendungsfrist...................................................................................24<br />

I.3. Projektbeschreibung..................................................................................25<br />

I.3.1. Zweck des Vorhabens................................................................................25<br />

I.3.2. Lage und Trassenverlauf des Vorhabens.................................................27<br />

I.3.3. Beschreibung Eisenbahnprojekt...............................................................28<br />

I.3.3.1. Trassenbeschreibung ...................................................................................28<br />

I.3.3.1.1. Allgemeines ..................................................................................................28<br />

I.3.3.1.2. Trassierungselemente ..................................................................................29<br />

I.3.3.2. Zw<strong>an</strong>gspunkte bei <strong>der</strong> Trassenfindung.........................................................30<br />

I.3.3.3. Trassenbeschreibung ...................................................................................31<br />

I.3.3.3.1. Verlegung <strong>der</strong> Strecke 191 (Wien Nord/Rennweg – Wolfsthal) und <strong>der</strong><br />

I.3.3.3.2.<br />

Strecke 192 (Abzweigweiche Str.192 – Götzendorf ): ..................................31<br />

Neubau <strong>der</strong> Strecke 196 („Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf“): .........................................31<br />

I.3.3.3.3. Umbauten im Bahnhof Götzendorf (Strecke 11801: Wien Süd –<br />

Staatsgrenze bei Nickelsdorf):......................................................................34<br />

I.3.3.3.4. Berechnung Gleisabschluss .........................................................................35<br />

I.3.3.3.5. Querschnittsgestaltung am Projektsbeginn ..................................................35<br />

I.3.3.3.6. Lärmschutzwände: .......................................................................................36<br />

I.3.3.3.7. Regelprofil Damm.........................................................................................36<br />

I.3.3.3.8. Regelprofil Einschnitt....................................................................................37<br />

I.3.3.3.9. Regelprofil Bereich Friedhof und Flugfeld Süd .............................................38<br />

I.3.3.3.10. Regelprofil Hst. Schwadorf - <strong>Enzersdorf</strong>.......................................................38<br />

I.3.3.3.11. Regelprofil Hst. Götzendorf Haltestelle.........................................................39<br />

I.3.3.3.12. Regelprofil Ostbahn......................................................................................40<br />

Seite 4 von 255


I.3.3.4. Kunstbauten................................................................................................. 41<br />

I.3.3.4.1. Brücken........................................................................................................ 41<br />

I.3.3.4.2. Stützkonstruktionen ..................................................................................... 42<br />

I.3.3.4.3. Hochbauten.................................................................................................. 42<br />

I.3.3.4.4. Kleintierdurchlässe....................................................................................... 43<br />

I.3.3.5. In Anspruch genommene Grundstücke........................................................ 43<br />

I.3.3.5.1. Stadtgemeinde <strong>Fischa</strong>mend, Katastralgemeinde <strong>Fischa</strong>mend – 05203 ...... 43<br />

I.3.3.5.2. <strong>Gemeinde</strong> <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong>, Katastralgemeinde <strong>Enzersdorf</strong> –<br />

05005........................................................................................................... 45<br />

I.3.3.5.3. <strong>Gemeinde</strong> <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong>, Katastralgemeinde Margarethen am<br />

Moos -05013................................................................................................ 45<br />

I.3.3.5.4. <strong>Gemeinde</strong> Klein Neusiedl, Katastralgemeinde Klein Neusiedl -05209......... 46<br />

I.3.3.5.5. <strong>Gemeinde</strong> Schwadorf, Katastralgemeinde Schwadorf -05219..................... 46<br />

I.3.3.5.6. <strong>Gemeinde</strong> Götzendorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha, Katastralgemeinde Götzendorf -<br />

05009........................................................................................................... 47<br />

I.3.3.5.7. <strong>Gemeinde</strong> Trautm<strong>an</strong>nsdorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha, Katastralgemeinde<br />

Trautm<strong>an</strong>nsdorf -0502 ................................................................................. 48<br />

I.3.3.6. Bestehende Verkehrsinfrastruktur................................................................ 49<br />

I.3.3.6.1. Bestehende Bahntrassen............................................................................. 49<br />

I.3.3.6.2. Eisenbahnkreuzungen ................................................................................. 49<br />

I.3.3.6.3. Straßen- und Wegenetz............................................................................... 50<br />

I.3.3.7. Neben<strong>an</strong>lagen.............................................................................................. 50<br />

I.3.3.7.1. Allgemeines ................................................................................................. 50<br />

I.3.3.7.2. Zufahrt zum Technikgebäude Bahn-km 0,500 ............................................. 51<br />

I.3.3.7.3. Zufahrt zu Becken B-B1............................................................................... 51<br />

I.3.3.7.4. Zufahrt zum Technikgebäude Bahn-km 3,996 ............................................. 51<br />

I.3.3.7.5. Zufahrt zum Becken B-B5............................................................................ 51<br />

I.3.3.7.6. Zufahrt zum Inspektionsstreifen................................................................... 52<br />

I.3.3.7.7. Vorplatz zum Technikgebäude Bahn-km 7,923 ........................................... 52<br />

I.3.3.7.8. Zug<strong>an</strong>g zur HST. Götzendorf Haltestelle ..................................................... 52<br />

I.3.3.7.9. Zufahrten zu den Servicetoren..................................................................... 52<br />

I.3.3.8. Park & Ride - Anlagen ................................................................................. 53<br />

I.3.3.8.1. Hst. Schwadorf / <strong>Enzersdorf</strong> ........................................................................ 53<br />

Seite 5 von 255


I.3.3.8.2. Hst. Götzendorf Haltestelle...........................................................................53<br />

I.3.3.9. Bahnbegleitende Wartungsstreifen...............................................................53<br />

I.3.3.10. Bauablaufpl<strong>an</strong>ung.........................................................................................53<br />

I.3.3.11. Entwässerung...............................................................................................54<br />

I.3.3.11.1. Allgemeines ..................................................................................................54<br />

I.3.3.11.2. Entwässerung im Detail (Betriebsphase)......................................................54<br />

I.3.3.11.3. Beschreibung <strong>der</strong> Entwässerungs<strong>an</strong>lagen (Bahnprojekt).............................56<br />

I.3.3.11.4. Gewässerquerungen/Anlagen im Hochwasserabflussbereich......................58<br />

I.3.3.11.5. Gewässerverlegungen..................................................................................59<br />

I.3.3.11.6. Grundwasserabsenkungen/ Baugrubenentwässerungen .............................59<br />

I.3.3.11.7. Eingriffe in den Grundwasserhaushalt..........................................................60<br />

I.3.3.12. Forsttechnische Beschreibung .....................................................................61<br />

I.3.3.13. Abzutragende Anlagen .................................................................................63<br />

I.3.3.13.1. Abzutragende Gleise ....................................................................................63<br />

I.3.3.13.2. Aufzulassende Eisenbahnkreuzungen .........................................................64<br />

I.3.3.13.3. Abzutragende Objekte..................................................................................65<br />

I.3.3.14. Bestehen<strong>der</strong> Rübenlagerplatz ......................................................................65<br />

I.3.3.15. Naturschutzfachliche Aspekte ......................................................................65<br />

I.3.3.16. Querungen bestehen<strong>der</strong> Einbauten..............................................................66<br />

I.3.4. Beschreibung Straßenprojekt ...................................................................68<br />

I.3.4.1. Genehmigungsgegenst<strong>an</strong>d des Straßenbauvorhabens ...............................68<br />

I.3.4.2. Trassenbeschreibung ...................................................................................68<br />

I.3.4.2.1. Allgemeines ..................................................................................................68<br />

I.3.4.2.2. Abschnitt B 9 bis Anbindung Schwadorf.......................................................68<br />

I.3.4.2.3. Abschnitt Anbindung Schwadorf bis B 10.....................................................69<br />

I.3.4.2.4. Absenkung <strong>der</strong> bestehenden B 10 ...............................................................70<br />

I.3.4.2.5. Anbindung Margarethen am Moos bis B 60 alt bei km 12,3+92 ...................70<br />

I.3.4.2.6. Kreisverkehr bei km 12,3+92 bis Projektende in Götzendorf........................71<br />

I.3.4.3. Regelquerschnitte.........................................................................................72<br />

I.3.4.3.1. Fahrstreifenbreiten .......................................................................................72<br />

I.3.4.3.2. Linksabbiegestreifen.....................................................................................73<br />

I.3.4.3.3. Fahrzeugrückhaltesysteme...........................................................................73<br />

Seite 6 von 255


I.3.4.3.4. Wartungsstreifen.......................................................................................... 74<br />

I.3.4.3.5. Böschungsausrundungen ............................................................................ 74<br />

I.3.4.3.6. Wirtschaftswege........................................................................................... 74<br />

I.3.4.3.7. Wegeinmündungen...................................................................................... 75<br />

I.3.4.4. In Anspruch genommene Grundstücke........................................................ 75<br />

I.3.4.4.1. Stadtgemeinde <strong>Fischa</strong>mend, Katastralgemeinde <strong>Fischa</strong>mend – 05203 ...... 75<br />

I.3.4.4.2. <strong>Gemeinde</strong> <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong>, Katastralgemeinde <strong>Enzersdorf</strong> –<br />

05005........................................................................................................... 76<br />

I.3.4.4.3. <strong>Gemeinde</strong> <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong>, Katastralgemeinde Margarethen am<br />

Moos -05013................................................................................................ 77<br />

I.3.4.4.4. <strong>Gemeinde</strong> Klein Neusiedl, Katastralgemeinde Klein Neusiedl -05209......... 77<br />

I.3.4.4.5. <strong>Gemeinde</strong> Schwadorf, Katastralgemeinde Schwadorf -05219..................... 78<br />

I.3.4.4.6. <strong>Gemeinde</strong> Götzendorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha, Katastralgemeinde Götzendorf -<br />

05009........................................................................................................... 78<br />

I.3.4.5. Maßnahmen im <strong>an</strong>schließenden Straßen- und Wegenetz........................... 79<br />

I.3.4.5.1. Knotenpunkte............................................................................................... 79<br />

I.3.4.5.2. Anbindung <strong>der</strong> B 9 (B9-km 11,1 + 29,905)................................................... 79<br />

I.3.4.5.3. Anbindung Reichsstraße.............................................................................. 80<br />

I.3.4.5.4. Anbindung Deponie / Rampe Deponie......................................................... 80<br />

I.3.4.5.5. Anbindung Deponie / Verlegung Am Heidfeld.............................................. 81<br />

I.3.4.5.6. Anbindung <strong>Fischa</strong>mend und Verlegung L 156 ............................................. 81<br />

I.3.4.5.7. Anbindung <strong>Fischa</strong>mend ............................................................................... 82<br />

I.3.4.5.8. Verlegung L 156........................................................................................... 82<br />

I.3.4.5.9. Flughafenkontrollweg................................................................................... 83<br />

I.3.4.5.10. Umbau <strong>der</strong> L 156 bei Schwadorf.................................................................. 83<br />

I.3.4.5.11. Anbindung Schwadorf.................................................................................. 85<br />

I.3.4.5.12. <strong>Gemeinde</strong>strasse in <strong>Enzersdorf</strong>................................................................... 85<br />

I.3.4.5.13. Tieferlegung <strong>der</strong> B 10 .................................................................................. 85<br />

I.3.4.5.14. Wegbrücke über den <strong>Fischa</strong>graben ............................................................. 86<br />

I.3.4.5.15. Anbindung Margarethen/Moos..................................................................... 86<br />

I.3.4.5.16. Wirtschaftswegquerungen ........................................................................... 86<br />

I.3.4.5.17. Anbindung P&R Götzendorf......................................................................... 86<br />

I.3.4.5.18. Anbindung bestehende/ehemalige B 60 Richtung Margarethen/Moos ........ 87<br />

I.3.4.5.19. Anbindung bestehende B 60 Richtung Bahnhof Götzendorf........................ 87<br />

Seite 7 von 255


I.3.4.5.20. Wirtschaftswegenetz ....................................................................................88<br />

I.3.4.6. Bauablaufpl<strong>an</strong>ung.........................................................................................88<br />

I.3.4.7. Entwässerung...............................................................................................89<br />

I.3.4.7.1. Allgemeines ..................................................................................................89<br />

I.3.4.7.2. Entwässerung im Detail (Betriebsphase)......................................................89<br />

I.3.4.7.3. Beschreibung <strong>der</strong> Entwässerungs<strong>an</strong>lagen (Straßenprojekt).........................92<br />

I.3.4.7.4. Gewässerquerungen/Anlagen im Hochwasserabflussbereich......................94<br />

I.3.4.7.5. Gewässerverlegungen..................................................................................95<br />

I.3.4.7.6. Einleitung in ein Oberflächengewässer ........................................................95<br />

I.3.4.7.7. Grundwasserabsenkungen...........................................................................95<br />

I.3.4.7.8. Eingriffe in den Grundwasserhaushalt..........................................................97<br />

I.3.4.8. Forsttechnische Beschreibung .....................................................................97<br />

I.3.4.9. Eisenbahnquerungen ...................................................................................99<br />

I.3.4.10. Naturschutzfachliche Aspekte ....................................................................100<br />

I.3.4.11. Querungen bestehen<strong>der</strong> Einbauten............................................................101<br />

I.3.4.12. Abtragung bestehen<strong>der</strong> Gebäude ..............................................................104<br />

I.4. Auflagen ....................................................................................................104<br />

I.4.1. Altlasten ....................................................................................................104<br />

I.4.2. Abwassertechnik u. Wasserbautechnik .................................................105<br />

I.4.3. Bautechnik ................................................................................................112<br />

I.4.4. Deponietechnik.........................................................................................119<br />

I.4.5. Elektrotechnik...........................................................................................126<br />

I.4.6. Erschütterungsschutz..............................................................................128<br />

I.4.7. Flugsicherheitswesen und Luftfahrttechnik ..........................................129<br />

I.4.8. Forst- Jagd- u. Fischereiwirtschaft .........................................................131<br />

I.4.9. Geohydrologie ..........................................................................................133<br />

I.4.10. Geologie ....................................................................................................136<br />

I.4.11. Gewässerökologie....................................................................................137<br />

Seite 8 von 255


I.4.12. Kulturgüter ............................................................................................... 138<br />

I.4.13. Lärmschutz............................................................................................... 138<br />

I.4.14. L<strong>an</strong>dwirtschaft ......................................................................................... 139<br />

I.4.15. Luftreinhaltetechnik................................................................................. 140<br />

I.4.16. Maschinenbautechnik inkl. Druckrohrtechnik....................................... 141<br />

I.4.17. Naturschutz .............................................................................................. 142<br />

I.4.18. Raumordnung/L<strong>an</strong>dschaftsbild .............................................................. 153<br />

I.4.19. Umwelthygiene......................................................................................... 154<br />

I.4.20. Verkehrstechnik ....................................................................................... 155<br />

Rechtsgrundlagen .....................................................................................155<br />

Begründung ...............................................................................................157<br />

1. Sachverhalt............................................................................................... 157<br />

2. Vorbringen Beteiligter ............................................................................. 159<br />

2.1. Während <strong>der</strong> Auflagefrist ........................................................................ 159<br />

2.2. Zusammenfassung <strong>der</strong> Ausführungen .................................................. 164<br />

2.2.1. Abwassertechnik, Wasserbautechnik, Oberflächenentwässerung ..... 164<br />

2.2.2. Eisenbahntechnik .................................................................................... 164<br />

2.2.3. Erschütterungstechnik............................................................................ 164<br />

2.2.4. Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft .................................................... 164<br />

2.2.5. Geohydrologie.......................................................................................... 165<br />

2.2.6. Lärmschutz/Umwelthygiene.................................................................... 165<br />

Seite 9 von 255


2.2.7. L<strong>an</strong>dwirtschaft ..........................................................................................165<br />

2.2.8. Luftreinhaltetechnik .................................................................................166<br />

2.2.9. Naturschutz...............................................................................................166<br />

2.2.10. Raumordnung/L<strong>an</strong>dschaftsbild...............................................................166<br />

2.2.11. Umwelthygiene .........................................................................................166<br />

2.2.12. Verkehrstechnik........................................................................................167<br />

2.2.13. Sonstige Vorbringen ................................................................................167<br />

3. Erhobene Beweise....................................................................................168<br />

4. Beweiswürdigung.....................................................................................171<br />

4.1. Allgemeine Ausführungen .......................................................................171<br />

4.2. Teilgutachten ............................................................................................171<br />

4.3. Verh<strong>an</strong>dlung..............................................................................................172<br />

4.4. Umweltverträglichkeitsgutachten ...........................................................172<br />

5. Entscheidungsrelev<strong>an</strong>te Rechtsgrundlagen..........................................172<br />

5.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991..................................172<br />

5.2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 .................172<br />

5.3. Eisenbahngesetz 1957 .............................................................................183<br />

5.3.1. Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung - SchIV ............193<br />

5.4. NÖ Straßengesetz 1999............................................................................197<br />

5.4.1. NÖ L<strong>an</strong>desstraßenverzeichnis ................................................................201<br />

5.5. NÖ BAUORDNUNG 1996 ..........................................................................202<br />

5.6. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)......................................203<br />

Seite 10 von 255


5.6.1. Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung ................................................................................................ 206<br />

5.7. Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 .................................................. 207<br />

5.8. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 ............................................. 212<br />

5.9. Forstgesetz 1975...................................................................................... 213<br />

5.10. Luftfahrtgesetz ......................................................................................... 215<br />

5.11. Rohrleitungsgesetz.................................................................................. 218<br />

5.12. Denkmalschutzgesetz ............................................................................. 218<br />

5.13. Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L...................................................... 219<br />

5.14. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG ............................................ 222<br />

6. Subsumption............................................................................................ 224<br />

6.1. UVP-Pflicht ............................................................................................... 224<br />

6.2. Allgemeine Ausführungen ...................................................................... 225<br />

6.3. Zur Frage <strong>der</strong> Einwendungen, Stellungnahmen und Parteistellung ... 225<br />

6.4. Zur Frage <strong>der</strong> Vorhabensabgrenzung .................................................... 227<br />

6.5. Zur Frage <strong>der</strong> getrennten Beurteilung <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Lärmimmissionen .................................................................................... 229<br />

6.5.1. Allgemeine Ausführungen ...................................................................... 229<br />

6.5.2. Schalltechnische Untersuchung TAS .................................................... 232<br />

6.6. Umweltverträglichkeit des Vorhabens ................................................... 232<br />

6.7. Materienrechtliche Genehmigungsfähigkeit.......................................... 233<br />

6.8. Zur Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses des<br />

Vorhabens ................................................................................................ 237<br />

Seite 11 von 255


6.8.1. Allgemeines ..............................................................................................237<br />

6.8.4. Öffentlichen Interesses <strong>an</strong> dem Eisenbahnvorhaben ...........................238<br />

6.8.5. Öffentlichen Interesses <strong>an</strong> dem Straßenbauvorhaben..........................239<br />

6.8.6. Zusammenfassung...................................................................................241<br />

6.9. Zur Frage des Vorliegens <strong>der</strong> Notwendigkeit des Vorhabens ..............241<br />

6.10. Zur Frage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ...........................................242<br />

6.11. Zur Frage <strong>der</strong> Eigentumsgefährdung......................................................244<br />

6.12. Zur Frage <strong>der</strong> Naturverträglichkeitsprüfung ..........................................245<br />

6.13. Zur Frage <strong>der</strong> Interessenabwägung gemäß Forstgesetz ......................246<br />

6.14. Genehmigungsfähigkeit gemäß UVP-G..................................................247<br />

6.15. Zur Frage einer Trassenauswahl/ Vari<strong>an</strong>tenprüfung/<br />

Alternativenprüfung .................................................................................248<br />

6.16. Unterbleiben des Vorhabens ...................................................................251<br />

6.17. Zur Frage <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Kriterien des § 24 f UVP-G 2000 ..........252<br />

6.18. Zur Befristung...........................................................................................253<br />

6.19. Zusammenfassung...................................................................................254<br />

Rechtsmittelbelehrung.............................................................................. 254<br />

Seite 12 von 255


Die NÖ L<strong>an</strong>desregierung hat über den Antrag <strong>der</strong> ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft<br />

(vormals ÖBB Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft) vertreten durch Ing Heinz Petroczy<br />

sowie den Antrag des L<strong>an</strong>des Nie<strong>der</strong>österreich, vertreten durch das Amt <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung,<br />

Abteilung L<strong>an</strong>desstraßenbau (ST3), auf Erteilung einer Genehmigung zur<br />

Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße<br />

B 60" gemäß § 5 und § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G<br />

2000, und unter Anwendung <strong>der</strong> für die Ausführung des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lichen materiellen<br />

Genehmigungsbestimmungen wie folgt entschieden:<br />

I. Genehmigung<br />

Spruch<br />

Der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (vormals ÖBB Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft)<br />

vertreten durch Ing Heinz Petroczy wird die Genehmigung zur Errichtung<br />

und zum Betrieb des Vorhabens "Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße<br />

B 60" erteilt.<br />

(Hinweis: Betreffend die Inbetriebnahme <strong>der</strong> Eisenbahnstrecke wird auf die Bestimmungen<br />

des § 20 Abs. 2 UVP-G iVm § 34 Abs. 1 Eisenbahngesetz hingewiesen.)<br />

Dem L<strong>an</strong>d Nie<strong>der</strong>österreich, vertreten durch das Amt <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung,<br />

Abteilung L<strong>an</strong>desstraßenbau (ST3), wird die Genehmigung zur Errichtung und<br />

zum Betrieb des Vorhabensbest<strong>an</strong>dteiles „Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße B 60“ erteilt.<br />

Die Anlagen sind entsprechend <strong>der</strong> Projektbeschreibung (zusammenfassend Pkt<br />

I.3.) sowie den Projektsunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen sind,<br />

auszuführen und zu betreiben.<br />

Die unten <strong>an</strong>geführten Auflagen (Pkt I.4.) sind bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens<br />

einzuhalten.<br />

Seite 13 von 255


Soweit die Zustimmung Dritter für das Vorhaben notwendig ist, wird die Genehmigung<br />

unter dem Vorbehalt des Erwerbs <strong>der</strong> entsprechenden Rechte erteilt.<br />

Diese Genehmigung wird entsprechend den mit <strong>an</strong>zuwendenden materienrechtlichen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen wie folgt konkretisiert:<br />

I.1. Errichtung <strong>der</strong> Eisenbahnstrecke<br />

I.1.1. Auflassung von Eisenbahnkreuzungen<br />

Die Auflassung nachfolgen<strong>der</strong> Eisenbahnkreuzungen (EK) wird <strong>an</strong>geordnet:<br />

I.1.1.1. Strecke 192<br />

km 22,279 EK L<strong>an</strong>desstraße B 60<br />

km 22,390 EK Zufahrt zu Rübenlagerplatz<br />

I.1.1.2. Strecke 11801 (Ostbahn)<br />

km 26,997 EK L<strong>an</strong>desstraße B 60<br />

I.1.2. Verlegung von Eisenbahnkreuzungen<br />

I.1.2.1. Strecke 192<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Eisenbahnstrecke 192 wird die Verlegung <strong>der</strong> Eisenbahnkreuzung<br />

bei km 11,097 nach km 11,200 <strong>an</strong>geordnet.<br />

I.1.2.2. Strecke 11815<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Eisenbahnstrecke 11815 wird die Verlegung <strong>der</strong> Eisenbahnkreuzung<br />

bei km 23,070 nach km 22,860 <strong>an</strong>geordnet.<br />

(Hinweis: Sofern kein Einvernehmen über die Regelung <strong>der</strong> Kostentragung zwischen<br />

dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger <strong>der</strong> Straßenbaulast erzielt<br />

wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung <strong>der</strong> bestehenden Kreuzung,<br />

für die im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge<br />

allenfalls erfor<strong>der</strong>liche Umgestaltung des Wegenetzes o<strong>der</strong> allenfalls erfor<strong>der</strong>liche<br />

Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, <strong>der</strong>en künftige Erhaltung und<br />

Seite 14 von 255


Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger <strong>der</strong><br />

Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> Auflassung<br />

eines schienengleichen Eisenbahnüberg<strong>an</strong>ges erfor<strong>der</strong>lichen Abtragungen<br />

und allenfalls erfor<strong>der</strong>lichen Absperrungen bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Eisenbahn sind zur<br />

Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen.<br />

Falls es das Eisenbahnunternehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Straßenbaulast be<strong>an</strong>tragen,<br />

hat die Behörde über die Kostentragungsregelung zu entscheiden.<br />

Eine <strong>der</strong>artige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab<br />

Rechtskraft einer Anordnung zulässig. § 48 Abs 2 bis 4 EisbG )<br />

I.1.3. Sicherung <strong>der</strong> schienengleichen Übergänge<br />

I.1.3.1. Strecke 19201 in km 11,220<br />

Für die Eisenbahnkreuzung auf <strong>der</strong> Strecke 19201 in km 11,220 wird folgende Sicherungen<br />

festgelegt:<br />

Lichtzeichen<strong>an</strong>lage § 9 EKVO 1961<br />

I.1.3.2. Strecke 11815 in km 22,860<br />

Für die Eisenbahnkreuzung auf <strong>der</strong> Strecke 11815 in km 22,860 wird folgende Sicherungen<br />

festgelegt:<br />

Bewachung mittels Armzeichen gemäß § 10 EKVO 1961<br />

(Hinweis: Sofern kein Einvernehmen über die Regelung <strong>der</strong> Kostentragung zwischen<br />

dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger <strong>der</strong> Straßenbaulast erzielt<br />

wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung <strong>der</strong> bestehenden Kreuzung,<br />

für die im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge<br />

allenfalls erfor<strong>der</strong>liche Umgestaltung des Wegenetzes o<strong>der</strong> allenfalls erfor<strong>der</strong>liche<br />

Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, <strong>der</strong>en künftige Erhaltung und<br />

Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger <strong>der</strong><br />

Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> Auflassung<br />

eines schienengleichen Eisenbahnüberg<strong>an</strong>ges erfor<strong>der</strong>lichen Abtragungen<br />

Seite 15 von 255


und allenfalls erfor<strong>der</strong>lichen Absperrungen bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Eisenbahn sind zur<br />

Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen.<br />

Falls es das Eisenbahnunternehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Straßenbaulast be<strong>an</strong>tragen,<br />

hat die Behörde über die Kostentragungsregelung zu entscheiden.<br />

Eine <strong>der</strong>artige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab<br />

Rechtskraft einer Anordnung zulässig. § 48 Abs 2 bis 4 EisbG )<br />

I.1.4. Wasserrechtlicher Konsens<br />

I.1.4.1. Direkteinleitung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer<br />

I.1.4.1.1. Während <strong>der</strong> Bauphase<br />

Die Direkteinleitung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer während <strong>der</strong> Bauphase wird<br />

entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Entwässerungsabschnitten<br />

(Pkt. I.3.3.11.6.) genehmigt.<br />

I.1.4.1.2. Befristung<br />

Die Bewilligung zur Einleitung wird bis<br />

befristet.<br />

Seite 16 von 255<br />

31.12.2020<br />

I.1.4.2. Versickerung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer<br />

I.1.4.2.1. Während <strong>der</strong> Bauphase<br />

Die Versickerung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer während <strong>der</strong> Bauphase wird<br />

entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Entwässerungsabschnitten<br />

(Pkt. I.3.3.11.6.) genehmigt.<br />

I.1.4.2.2. Befristung<br />

Die Bewilligung zur Versickerung wird bis<br />

31.12.2020


efristet.<br />

I.1.4.2.3. Während <strong>der</strong> Betriebsphase<br />

Die Versickerung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer während <strong>der</strong> Betriebsphase wird<br />

entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Entwässerungsabschnitten<br />

(Pkt. I.3.3.11.2.) genehmigt.<br />

I.1.4.2.4. Befristung<br />

Die Bewilligung zur Versickerung wird bis<br />

befristet.<br />

31.12.2045<br />

I.1.4.3. Maßnahmen im Grundwasser(schw<strong>an</strong>kungs)bereich, Wassernutzungen<br />

I.1.4.3.1. Während <strong>der</strong> Bauphase<br />

Die Durchführung von Baggerungen, Erdaushubarbeiten und Wasserhaltungsmaßnahmen<br />

sowie die Errichtung <strong>der</strong> Bohrpfähle, Pfahlrosten, W<strong>an</strong>nen und Fundamenten<br />

wird entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Maßnahmen<br />

während <strong>der</strong> Bauphase entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung<br />

<strong>an</strong>geführten Maßnahmen (Pkt I.3.3.11.6. und I.3.3.11.7.) genehmigt.<br />

I.1.4.3.2. Befristung<br />

Die Bewilligung <strong>der</strong> Maßnahmen im Grundwasser(schw<strong>an</strong>kungs)bereich wird bis<br />

befristet.<br />

I.1.4.4. Dingliche Gebundenheit<br />

31.12.2020<br />

Die Wasserrechte (Pkt I.1.4.1. bis I.1.4.3.) sind mit dem Eigentum <strong>an</strong> <strong>der</strong> Eisenbahn<strong>an</strong>lage<br />

verbunden.<br />

Seite 17 von 255


I.1.4.5. Gewässerverlegung<br />

Die Verlegung <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong> (Aufweitung) im Bereich <strong>der</strong> Pfeilervorschüttung <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>brücke<br />

wird entsprechend <strong>der</strong> Projektsbeschreibung (Pkt I.3.3.11.5) genehmigt.<br />

I.1.4.6. Gewässerquerungen<br />

Die Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb nachfolgen<strong>der</strong> Gewässerquerungen werden entsprechend<br />

den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung (Pkt I.3.3.11.3.) <strong>an</strong>geführten Maßnahmen<br />

genehmigt.<br />

a) <strong>Fischa</strong>querung<br />

Bahnbrücke (SG05) bei Bahn-km 5,4<br />

b) Mühlbachquerung<br />

Brückenbauwerke (SG11 bei Bahn-km 7,5)<br />

c) <strong>Fischa</strong>grabenquerung<br />

Brückenbauwerke (SG15 bei Bahn-km 9,0)<br />

d) Reisenbachquerung<br />

Brückenbauwerke (SG16 bei Bahn-km 11,7)<br />

I.1.5. Forstrechtlicher Konsens<br />

I.1.5.1. Dauernde Rodungen im Gesamtausmaß von 69.121 m²<br />

Die dauernde Rodung wird entsprechend <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten<br />

Flächenbil<strong>an</strong>z (Pkt I.3.3.12.) genehmigt.<br />

I.1.5.1.1. Rodungszweck<br />

Die dauernde Rodung ist <strong>an</strong> den Zweck <strong>der</strong> ausschließlichen Verwendung <strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Flächen zur Verwirklichung (Errichtung und<br />

Betrieb) des be<strong>an</strong>tragten Vorhabens „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstra-<br />

ße B 60“ gebunden.<br />

Seite 18 von 255


I.1.5.1.2. Befristung<br />

Der Rodungszweck <strong>der</strong> dauernden Rodungen ist bis spätestens<br />

31.12.2020<br />

zu realisieren, <strong>an</strong><strong>der</strong>enfalls erlischt die Rodungsbewilligung.<br />

I.1.5.2. Vorübergehende Rodungen im Gesamtausmaß von 3.565 m²<br />

Die vorübergehende Rodung wird entsprechend <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung<br />

<strong>an</strong>geführten Flächenbil<strong>an</strong>z (Pkt I.3.3.12.) genehmigt.<br />

I.1.5.2.1. Rodungszweck<br />

Die vorübergehende Rodung ist <strong>an</strong> den Zweck <strong>der</strong> ausschließlichen Verwendung<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Flächen zur Verwirklichung (Errichtung)<br />

des be<strong>an</strong>tragten Vorhabens „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße<br />

B 60“ gebunden.<br />

Die Flächen <strong>der</strong> vorübergehenden Rodung sind nach Ablauf <strong>der</strong> festgesetzten<br />

Frist wie<strong>der</strong> zu bewalden.<br />

I.1.5.2.2. Befristung<br />

Der Rodungszweck <strong>der</strong> vorübergehenden Rodungen ist bis spätestens<br />

31.12.2020<br />

zu realisieren, <strong>an</strong><strong>der</strong>enfalls erlischt die Rodungsbewilligung.<br />

I.1.6. Wie<strong>der</strong>herstellung von betroffenen Verkehrs<strong>an</strong>lagen und Wasserläufen<br />

Die Verkehrs<strong>an</strong>lagen und Wasserläufe, die durch den Bau <strong>der</strong> Eisenbahn gestört<br />

o<strong>der</strong> unbenützbar werden, hat die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Projektbeschreibung (zusammenfassend Pkt I.3.) sowie den Projektsunterlagen,<br />

die mit einer Bezugsklausel versehen sind, auf ihre Kosten in geeigneter<br />

Weise wie<strong>der</strong>herzustellen.<br />

Seite 19 von 255


I.1.7. Öffentliches Interesse<br />

Es wird festgestellt, dass <strong>der</strong> durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für<br />

die Öffentlichkeit größer ist als <strong>der</strong> Nachteil, <strong>der</strong> Parteien und Gebietskörperschaften<br />

durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.<br />

I.1.8. Bauvollendungsfrist<br />

Als Bauvollendungsfrist für das Vorhaben wird <strong>der</strong><br />

bestimmt.<br />

(Hinweis § 17 Abs 6 UVP-G 2000 :<br />

Seite 20 von 255<br />

31.12.2020<br />

In <strong>der</strong> Genehmigung können <strong>an</strong>gemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens,<br />

einzelner Teile davon o<strong>der</strong> für die In<strong>an</strong>spruchnahme von Rechten festgesetzt<br />

werden. Die Behörde k<strong>an</strong>n diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern,<br />

wenn <strong>der</strong> Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf be<strong>an</strong>tragt. In diesem<br />

Fall ist <strong>der</strong> Ablauf <strong>der</strong> Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung o<strong>der</strong> zur Entscheidung<br />

des Verwaltungsgerichtshofes o<strong>der</strong> Verfassungsgerichtshofes über die<br />

Abweisung des Verlängerungs<strong>an</strong>trages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens<br />

o<strong>der</strong> eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen<br />

geän<strong>der</strong>t werden.)<br />

I.2. Errichtung <strong>der</strong> Umfahrungsstraße L<strong>an</strong>dessraße B 60<br />

I.2.1. Wasserrechtlicher Konsens<br />

I.2.1.1. Direkteinleitung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer<br />

I.2.1.1.1. Während <strong>der</strong> Bauphase<br />

Die Direkteinleitung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer während <strong>der</strong> Bauphase wird<br />

entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Entwässerungsabschnitten<br />

(Pkt I.3.4.7.7.) genehmigt.


I.2.1.1.2. Befristung<br />

Die Bewilligung zur Einleitung wird bis<br />

befristet.<br />

I.2.1.1.3. Während <strong>der</strong> Betriebsphase<br />

31.12.2020<br />

Die Direkteinleitung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer während <strong>der</strong> Betriebsphase<br />

wird entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Entwässerungsabschnitten<br />

(Pkt I.3.4.7.6.) genehmigt.<br />

I.2.1.1.4. Befristung<br />

Die Bewilligung zur Einleitung wird bis<br />

befristet.<br />

31.12.2045<br />

I.2.1.2. Versickerung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer<br />

I.2.1.2.1. Während <strong>der</strong> Bauphase<br />

Die Versickerung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer während <strong>der</strong> Bauphase wird<br />

entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Entwässerungsabschnitten<br />

(Pkt I.3.4.7.7.) genehmigt.<br />

I.2.1.2.2. Befristung<br />

Die Bewilligung zur Versickerung wird bis<br />

befristet.<br />

31.12.2020<br />

Seite 21 von 255


I.2.1.2.3. Während <strong>der</strong> Betriebsphase<br />

Die Versickerung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Oberflächenwässer während <strong>der</strong> Betriebsphase wird<br />

entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Entwässerungsabschnitten<br />

(Pkt I.3.4.7.2.) genehmigt.<br />

I.2.1.2.4. Befristung<br />

Die Bewilligung zur Versickerung wird bis<br />

befristet.<br />

Seite 22 von 255<br />

31.12.2045<br />

I.2.1.3. Maßnahmen im Grundwasser(schw<strong>an</strong>kungs)bereich<br />

I.2.1.3.1. Während <strong>der</strong> Bauphase<br />

Die Durchführung von Baggerungen, Erdaushubarbeiten und Wasserhaltungsmaßnahmen<br />

während <strong>der</strong> Bauphase sowie die Errichtung von Bohrpfählen, Pfahlrosten<br />

und Fundamenten wird entsprechend den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten<br />

Maßnahmen (Pkt I.3.4.7.7 und I.3.4.7.8.) genehmigt.<br />

I.2.1.3.2. Befristung<br />

Die Bewilligung <strong>der</strong> Maßnahmen im Grundwasser(schw<strong>an</strong>kungs)bereich wird bis<br />

befristet.<br />

I.2.1.4. Dingliche Gebundenheit<br />

31.12.2020<br />

Die Wasserrechte (Pkt I.2.1.1. bis I.2.1.3.) sind mit dem Eigentum <strong>an</strong> <strong>der</strong> Straßen<strong>an</strong>lage<br />

verbunden.<br />

I.2.1.5. Gewässerverlegung<br />

Die Verlegung <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong> (Aufweitung) im Bereich <strong>der</strong> Pfeilervorschüttung <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>brücke<br />

wird entsprechend <strong>der</strong> Projektsbeschreibung (Pkt I.3.4.7.5)genehmigt.


I.2.1.6. Gewässerquerungen<br />

Die Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb nachfolgen<strong>der</strong> Gewässerquerungen werden entsprechend<br />

den in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung (Pkt I.3.4.7.3.) <strong>an</strong>geführten Maßnahmen<br />

genehmigt.<br />

a) <strong>Fischa</strong>querung<br />

Pfeiler S4 liegt ca. 4,5 m vom rechten <strong>Fischa</strong>-Ufer<br />

b) Mühlbachquerung<br />

Objektnummern 07<strong>08</strong> bei Straßen-km 7,2<br />

c) <strong>Fischa</strong>grabenquerung<br />

Objekte <strong>08</strong>11 (Straßenbrücke) und <strong>08</strong>S2 (Wirtschaftswegbrücke) bei Straßen-km<br />

8,7<br />

d) Reisenbachquerung<br />

Objekte 1112 (Straßenbrücke) bei Straßen-km 11,5, SG16 bei Bahn-km 11,7 und<br />

11S3 (Wirtschaftswegbrücke) bei Weg-km 0,15<br />

I.2.2. Forstrechtlicher Konsens<br />

I.2.2.1. Dauernde Rodungen im Gesamtausmaß von 69.121 m²<br />

Die dauernde Rodung wird entsprechend <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten<br />

Flächenbil<strong>an</strong>z (Pkt I.3.4.8.) genehmigt.<br />

I.2.2.1.1. Rodungszweck<br />

Die dauernde Rodung ist <strong>an</strong> den Zweck <strong>der</strong> ausschließlichen Verwendung <strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Flächen zur Verwirklichung (Errichtung und<br />

Betrieb) des be<strong>an</strong>tragten Vorhabens „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße<br />

B 60“ gebunden.<br />

Seite 23 von 255


I.2.2.1.2. Befristung<br />

Der Rodungszweck <strong>der</strong> dauernden Rodungen ist bis spätestens<br />

Seite 24 von 255<br />

31.12.2020<br />

zu realisieren, <strong>an</strong><strong>der</strong>enfalls erlischt die Rodungsbewilligung.<br />

I.2.2.2. Vorübergehende Rodungen im Gesamtausmaß von 3.565 m²<br />

Die vorübergehende Rodung wird entsprechend <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung<br />

<strong>an</strong>geführten Flächenbil<strong>an</strong>z (Pkt I.3.4.8.) genehmigt.<br />

I.2.2.2.1. Rodungszweck<br />

Die vorübergehende Rodung ist <strong>an</strong> den Zweck <strong>der</strong> ausschließlichen Verwendung<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Projektsbeschreibung <strong>an</strong>geführten Flächen zur Verwirklichung (Errichtung)<br />

des be<strong>an</strong>tragten Vorhabens „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße<br />

B 60“ gebunden.<br />

Die Flächen <strong>der</strong> vorübergehenden Rodung sind nach Ablauf <strong>der</strong> festgesetzten<br />

Frist wie<strong>der</strong> zu bewalden.<br />

I.2.2.2.2. Befristung<br />

Der Rodungszweck <strong>der</strong> vorübergehenden Rodungen ist bis spätestens<br />

31.12.2020<br />

zu realisieren, <strong>an</strong><strong>der</strong>enfalls erlischt die Rodungsbewilligung.<br />

I.2.3. Bauvollendungsfrist<br />

Als Bauvollendungsfrist für das Vorhaben wird <strong>der</strong><br />

bestimmt.<br />

31.12.2020


(Hinweis § 17 Abs 6 UVP-G 2000 :<br />

In <strong>der</strong> Genehmigung können <strong>an</strong>gemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens,<br />

einzelner Teile davon o<strong>der</strong> für die In<strong>an</strong>spruchnahme von Rechten festgesetzt<br />

werden. Die Behörde k<strong>an</strong>n diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern,<br />

wenn <strong>der</strong> Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf be<strong>an</strong>tragt. In diesem<br />

Fall ist <strong>der</strong> Ablauf <strong>der</strong> Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung o<strong>der</strong> zur Entscheidung<br />

des Verwaltungsgerichtshofes o<strong>der</strong> Verfassungsgerichtshofes über die<br />

Abweisung des Verlängerungs<strong>an</strong>trages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens<br />

o<strong>der</strong> eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen<br />

geän<strong>der</strong>t werden.)<br />

I.3. Projektbeschreibung<br />

I.3.1. Zweck des Vorhabens<br />

Die „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf“ ist ein wesentliches Vorhaben im Rahmen des Ausbaus<br />

<strong>der</strong> Schieneninfrastruktur zwischen Wien und Bratislava bzw. Ungarn. Das von <strong>der</strong><br />

Europäischen Union (TEN) geför<strong>der</strong>te Projekt des österreichischen Generalverkehrs-<br />

und Rahmenpl<strong>an</strong>s beinhaltet eine neue Eisenbahnverbindung zwischen<br />

dem Flughafen Wien und <strong>der</strong> Ostbahn bei Götzendorf mit einer Trassenoption<br />

Richtung Süden.<br />

Im Sinne <strong>der</strong> Bündelung von Verkehrswegen wurde das Vorhaben als kombiniertes<br />

Bahn- und Straßenprojekt konzipiert, bestehend aus 2 Komponenten:<br />

Eisenbahnprojekt:<br />

Strecke Flughafen Wien Schwechat – Ostbahn, Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf, km 0,000 –<br />

km 14,215<br />

Straßenprojekt:<br />

B 60 – Umfahrung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong> mit Margareten am<br />

Moos, Klein Neusiedl, <strong>Fischa</strong>mend<br />

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Mit <strong>der</strong> Verkehrswirksamkeit <strong>der</strong> „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf“ ist die Führung eines Flughafen<br />

-Qualitätsverkehrs (Fernzüge und hochwertige Regionalzüge) über den<br />

Bahnhof Flughafen Wien in Richtung Osten (Bratislava, Budapest) möglich.<br />

Die L<strong>an</strong>desstraße B 60 ist als Umfahrung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong><br />

mit Margarethen am Moos, Klein Neusiedl und <strong>Fischa</strong>mend konzipiert. Sie wird <strong>an</strong><br />

die kreuzenden L<strong>an</strong>desstraßen L 156 und B 10 niveaugleich <strong>an</strong>gebunden. Mit <strong>der</strong><br />

Errichtung <strong>der</strong> B 60 Leitha Straße werden u.a. folgende wesentliche Ziele verfolgt:<br />

• Reduktion des Verkehrs in den Ortsdurchfahrten von Margarethen am Moos,<br />

<strong>Enzersdorf</strong>, Kl. Neusiedl und <strong>Fischa</strong>mend und dadurch eine Verbesserung <strong>der</strong><br />

Verkehrsqualität im bestehenden Netz.<br />

• Bündelung des Verkehrs <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraßen B 60 Leitha Straße und L 156.<br />

• Teilweiser Ersatz für einen die Bahn begleitenden Wartungsweg.<br />

• Schaffung von leistungsfähigen Straßenverkehrs<strong>an</strong>bindungen für die Betriebsgebiete<br />

von <strong>Fischa</strong>mend, Kl. Neusiedl und Margarethen am Moos.<br />

• Bedachtnahme auf die Sicherstellung <strong>der</strong> gleichbleibenden Wohnqualität in Bezug<br />

auf Lärm- und Schadstoffemissionen<br />

• Erhaltung <strong>der</strong> naturräumlichen Schutzziele in <strong>der</strong> Region<br />

• Schutz von Mensch und Umwelt vor den Auswirkungen steigenden Verkehrsaufkommens<br />

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I.3.2. Lage und Trassenverlauf des Vorhabens<br />

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I.3.3. Beschreibung Eisenbahnprojekt<br />

I.3.3.1. Trassenbeschreibung<br />

I.3.3.1.1. Allgemeines<br />

Der über 14 km l<strong>an</strong>gen zweigleisigen Verbindung zwischen dem Bahnhof Flughafen<br />

Wien auf Strecke 191 (Wien Nord/Rennweg – Wolfsthal = „Pressburger Bahn“)<br />

und dem Bahnhof Götzendorf auf <strong>der</strong> Strecke 11801 (Wien Süd – Staatsgrenze<br />

bei Nickelsdorf = „Ostbahn“) wurde die Bezeichnung „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf“ und die<br />

Streckennummer 196 gegeben.<br />

Die Kilometrierung <strong>der</strong> Strecke beginnt im Anf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Weiche 56 des Bahnhofs<br />

Flughafen Wien und verläuft Richtung Götzendorf, das östliche Streckengleis hat<br />

die Bezeichnung Gleis 3, das westliche Gleis 4. Die im vorliegenden Projekt verwendeten<br />

Trassierungsparameter wurden <strong>der</strong> RVE 05.00.01 – Linienführung von<br />

Gleisen, Richtlinien und Vorschriften für den Eisenbahnbau entnommen.<br />

Bei <strong>der</strong> Neuerrichtung <strong>der</strong> zweigleisigen Strecke „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf“ zwischen<br />

dem Bahnhof Flughafen Wien und <strong>der</strong> Ostbahn im Bahnhof Götzendorf sind bei<br />

<strong>der</strong> eisenbahnrechtlichen Einreichung nachstehende ÖBB-Streckenabschnitte betroffen:<br />

• Neue ÖBB-Strecke 196, Flughafen Wien – Götzendorf zwischen Projektkm<br />

0,000 (entspricht Best<strong>an</strong>d-km 21,569 <strong>der</strong> Strecke 19101) und Projektkm<br />

14,215 (entspricht Best<strong>an</strong>d-km 28,824 <strong>der</strong> Strecke 11801),<br />

• ÖBB-Strecke 19101, Rennweg (in Nw) – Wolfsthal zwischen Best<strong>an</strong>dkm<br />

21,340 und Best<strong>an</strong>d-km 22,388,<br />

• ÖBB-Strecke 19201, Abzww. Strecke 191 – Götzendorf zwischen Best<strong>an</strong>dkm<br />

10,831 und Best<strong>an</strong>d-km 11,502,<br />

• ÖBB-Strecke 11801, Wien Südbf (in Wbo) – Staatsgrenze nächst Nickelsdorf<br />

(Hegyeshalom) zwischen Best<strong>an</strong>d-km 28,1<strong>08</strong> und Best<strong>an</strong>d-km 29,099,<br />

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• ÖBB-Strecke 11815, Götzendorf – Einfahrt Gleis 101 aus Richtung Bruck a. d.<br />

Leitha zwischen Best<strong>an</strong>d-km 22,686 und Best<strong>an</strong>d-km 23,707.<br />

I.3.3.1.2. Trassierungselemente<br />

a) Bogenhalbmesser:<br />

kleinster Radius bei Vmax= 100 km/h R= 822,350 m<br />

kleinster Radius bei Vmax= 160 km/h R= 1.377,350 m<br />

b) Überg<strong>an</strong>gsbögen und Überhöhung:<br />

Als Überg<strong>an</strong>gsbogen wird die Klothoide verwendet. Die Überhöhungsrampen werden<br />

als gerade Rampen im Bereich <strong>der</strong> Überg<strong>an</strong>gsbögen gepl<strong>an</strong>t, wobei die<br />

Rampen nicht steiler als 1:10V ausgebildet werden. Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Überhöhungen<br />

im Bogen wurde getrachtet, dass <strong>der</strong> Überhöhungsfehlbetrag kleiner als<br />

80 mm bleibt.<br />

c) Gleislängsneigung und Neigungswechsel:<br />

maximale Streckenneigung: 5,00 ‰<br />

minimale Streckenneigung: horizontal<br />

Die Ausrundung im Aufriss wurde über den Wert <strong>der</strong> Vertikalbeschleunigung av ≤<br />

0,075 m/s2 festgelegt.<br />

d) Geschwindigkeiten<br />

Die beim Trassenentwurf <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dten Geschwindigkeiten für die Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf<br />

sind in <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:<br />

Streckenabschnitt Geschwindigkeit<br />

Ausbindung aus <strong>der</strong> Pressburger Bahn Vmax= 100 km/h<br />

Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf Vmax= 160 km/h<br />

Einbindung in die Ostbahn Vmax= 120 km/h<br />

Tabelle 1: Geschwindigkeiten Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf<br />

Die <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dten Geschwindigkeiten für die Gleise <strong>der</strong> Ostbahn, <strong>der</strong> Strecke 191<br />

und <strong>der</strong> Strecke 192 sowie die Bahnhofsgleise am Bf. Götzendorf sind in <strong>der</strong><br />

nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:<br />

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Streckenabschnitt Geschwindigkeit<br />

Ostbahn Vgem.VzG= 140 km/h<br />

Strecke 191, Pressburger Bahn Vmax= 100 km/h<br />

Strecke 192, Anbindung bei <strong>Fischa</strong>- Vmax= 50 km/h<br />

mend<br />

Vmax= 60 km/h<br />

Gleis 6/6b Vmax= 40 km/h<br />

Gleis 8 Vmax= 40 km/h<br />

Gleis 101, Strecke nach M<strong>an</strong>nersdorf Vmax= 40 km/h<br />

Tabelle 2: Geschwindigkeiten im übrigen Bahnnetz<br />

I.3.3.2. Zw<strong>an</strong>gspunkte bei <strong>der</strong> Trassenfindung<br />

Bei <strong>der</strong> Trassenfindung waren folgende Zw<strong>an</strong>gspunkte zu berücksichtigen:<br />

• Ausbindung aus <strong>der</strong> bestehende Trasse <strong>der</strong> Pressburger Bahn<br />

• weitgehende Vermeidung einer Parallelführung <strong>der</strong> Bahn zur Piste 16/34<br />

• Bündelung von Bahn und Straße insbeson<strong>der</strong>e <strong>an</strong> <strong>der</strong> Engstelle beim Friedhof<br />

von Klein-Neusiedl<br />

• Ausgewogene Trassenführung im Hinblick auf den Abst<strong>an</strong>d zu den St<strong>an</strong>dortgemeinden<br />

• Querung <strong>der</strong> bestehenden Straßen, Wege und Gewässer<br />

• Lage <strong>der</strong> Bahntrasse möglichst nahe den Flurgrenzen <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen<br />

• Berücksichtigung <strong>der</strong> Maste <strong>der</strong> Hochsp<strong>an</strong>nungsleitungen (380 kV-Freileitung)<br />

• Erhaltung des Unterwerkes bei Götzendorf<br />

• Einbindung in die Ostbahn<br />

• sicherungstechnische Bel<strong>an</strong>ge auf <strong>der</strong> Ostbahn<br />

• Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Option einer Weiterführung <strong>der</strong> Bahn Richtung Wampersdorf<br />

(Überwerfung beim <strong>Fischa</strong>graben und Ermöglichung des Knotens<br />

Gramatneusiedl)


I.3.3.3. Trassenbeschreibung<br />

I.3.3.3.1. Verlegung <strong>der</strong> Strecke 191 (Wien Nord/Rennweg – Wolfsthal) und <strong>der</strong> Strecke<br />

192 (Abzweigweiche Str.192 – Götzendorf ):<br />

Am Projekt<strong>an</strong>f<strong>an</strong>g sind die bestehenden Strecken 191 und 192 neu <strong>an</strong> den Bahnhof<br />

Flughafen Wien <strong>an</strong>zubinden. Dies erfolgt im Einschnitt nach dem Pisten-<br />

Tunnel (bei Strecke 191-km 21,340) in horizontaler Lage über die Weiche 56<br />

(ABW 1200-1:18,5). Die Weiche 54 (EW 1200-1:18,5) ermöglicht einerseits den<br />

Wechsel vom Gleis 2 des Bahnhofs Flughafen Wien zur Strecke 191 und 192, <strong>an</strong><strong>der</strong>erseits<br />

auch einen Gleiswechsel für die neue Strecke 196.<br />

Im Anschluss <strong>an</strong> die Weichenverbindungen, die mit 100 km/h befahrbar sind, verläuft<br />

die Strecke 191 in einem Rechtsbogen (R = 740 m, D = 80 mm). In <strong>der</strong> folgenden<br />

Geraden erfolgt bei km 22,078 mit <strong>der</strong> Weiche 57 (EW 500-1:12) die Ausbindung<br />

<strong>der</strong> Strecke 192. Diese wird nach einer 672 m l<strong>an</strong>gen Links-Rechts-<br />

Bogenfolge (R = 202 m, D = 65 mm bzw. R = 150,4 m, D= 105 mm) bei km 11,502<br />

in den Best<strong>an</strong>d eingebunden. Die Strecke 192 soll in Margarethen am Moos in km<br />

20,100 enden, da hinkünftig keine Einbindung in die Ostbahn bei Götzendorf vorgesehen<br />

ist.<br />

I.3.3.3.2. Neubau <strong>der</strong> Strecke 196 („Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf“):<br />

Die Strecke 196 beginnt im Bahnhof Flughafen Wien im Einschnitt nach dem Pisten-Tunnel<br />

in horizontaler Lage am Anf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Weiche 56 (ABW 1200-1:18,5), <strong>der</strong><br />

sich in km 21,569 <strong>der</strong> Strecke 191 befindet. Die Weiche und <strong>der</strong> folgende Rechtsbogen<br />

(R = 822,35 m, D = 75 mm), <strong>der</strong> in einem Gefälle von 4,0 ‰ liegt, ermöglichen<br />

eine Geschwindigkeit von 100 km/h.<br />

In km 0,590 wird die Bahntrasse von <strong>der</strong> Überfahrtsbrücke <strong>der</strong> neuen L<strong>an</strong>desstraße<br />

B 60, die ab dort auf 6 km Länge unmittelbar westlich <strong>der</strong> Bahntrasse verläuft.<br />

Weitere Kunstbauten in diesem Bereich sind in km 1,000 die Brücke über die<br />

Straße am Heidfeld (Objekt SG01) sowie in km 1,267 die Brücke über einen<br />

Hohlweg (Objekt SG02).<br />

Der weitere Trassenverlauf <strong>der</strong> gebündelten Bahn- und Straßentrasse am Osth<strong>an</strong>g<br />

des Flughafenareals berücksichtigt die Flurgrenzen <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dwirtschaftlich<br />

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genutzten Flächen und verläuft ab km 0,8 in Dammlage bzw. ab km 2,0 im Einschnitt.<br />

Bei km 1,280 wechselt das 4,0 ‰-Gefälle auf eine Steigung von 5,0 ‰.<br />

Dem vom Pistentunnel kommenden Rechtsbogen folgt in km 1,461 (ab dort sind<br />

160 km/h möglich) eine 599,883 m l<strong>an</strong>ge Gerade sowie nach einem Linksbogen<br />

(R = 4202,35m, D = 0 mm) eine weitere Graden mit einer Länge von 5<strong>08</strong>,979 m.<br />

In diesem Bereich befinden sich in km 2,167 die Überfahrtsbrücke <strong>der</strong> Zufahrt <strong>Fischa</strong>mend<br />

und in km 3,325 eine Wirtschaftswegbrücke. In km 3,<strong>08</strong>8 erfolgt ein<br />

Neigungswechsel von 5,0 ‰ Steigung auf 5,0 ‰ Gefälle.<br />

In einem ab km 3,8 folgenden Linksbogen (R= 2252,350 m, D = 75 mm) wird mit<br />

<strong>der</strong> gebündelten Straßen- und die Bahntrasse die Engstelle zwischen dem Flughafengelände<br />

und dem Friedhof Klein-Neusiedl passiert. Hier verläuft die Bahntrasse<br />

horizontal in einer Geraden (L = 281,295 m). Mit 2,5 ‰ Gefälle und ab km 4,450<br />

in Dammlage wird im Überg<strong>an</strong>gsbogen zum folgenden Rechtsogen (R= 4002,350<br />

m, D = 0 mm) die Strecke 192 und die L<strong>an</strong>desstraße L 156 in km 4,857 mit dem<br />

Brückenobjekt SG03 überquert.<br />

Von km 4,895 bis km 5,105 liegen die R<strong>an</strong>dbahnsteige <strong>der</strong> Haltestelle Schwadorf -<br />

<strong>Enzersdorf</strong> zwischen dem Objekt SG03 und <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>brücke in Hochlage. Der<br />

Personendurchg<strong>an</strong>g in km 4,930 (Objekt SG04) ermöglicht das Erreichen des<br />

westlichen Bahnsteigs von <strong>der</strong> östlich <strong>der</strong> Haltestelle konzipierten Park & Ride -<br />

Anlage. Vom Persondurchg<strong>an</strong>g sind die beleuchteten Bahnsteige, die jeweils auf<br />

56 m Länge überdacht sind, über Stiegen<strong>an</strong>lagen und Lifte zu erreichen. Westlich<br />

<strong>der</strong> Haltestelle wird auch die L 156 über einen Kreisverkehr <strong>an</strong> die B 60 <strong>an</strong>geschlossen.<br />

Mit den folgenden Objekten SG05 (km 5,370, <strong>Fischa</strong>brücke) und SG06 (km 5,472,<br />

Brücke über Wildquerung) wird die Au <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong> überquert. Im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

von <strong>Enzersdorf</strong> a.d. <strong>Fischa</strong> sind bei km 5,6 3 Objekte abzutragen, in km 5,793 wird<br />

mit Objekt SG07 eine <strong>Gemeinde</strong>straße überbrückt.<br />

Ab km 5,909 steigt die Trasse mit 3,0 ‰ weiterhin in Dammlage, wobei in km<br />

6,326 in einem Rechtsbogen (R= 2282,350 m, D = 75 mm) mit dem Objekt SG<strong>08</strong><br />

die Überquerung <strong>der</strong> dort auf die östliche Seite <strong>der</strong> Bahntrasse wechselnde B 60<br />

erfolgt, die nun von dort bis km 12,6 links <strong>der</strong> Bahn situiert ist. Es folgt mit <strong>der</strong> Eisenbahnbrücke<br />

in km 6,532 die Überquerung <strong>der</strong> B 10 (Objekt SG09) sowie in km<br />

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7,263 mit dem Objekt SG10 die Überbrückung eines Wirtschaftswegs. In km 7,461<br />

liegt die Eisenbahnbrücke über den Mühlbach (Objekt SG11), ab <strong>der</strong> die Bahntrasse<br />

horizontal verläuft. .<br />

In km 7,7 schließt eine 1336,691 m l<strong>an</strong>ge Gerade <strong>an</strong>. Nach Überquerung <strong>der</strong><br />

Strecke 192 mit dem Objekt SG12 in km 7,742 folgt eine Überleitstelle, bestehend<br />

aus 4 Weichen (Nr. 301 – 304, jeweils EW 500-1:12). Der Weichenbereich <strong>der</strong><br />

Überleitstelle wird beleuchtet. Von <strong>der</strong> gen<strong>an</strong>nten Geraden soll in Zukunft die<br />

Strecke Richtung Wampersdorf niveaufrei abspringen, die gewählte Trassierung<br />

ermöglicht die dafür erfor<strong>der</strong>lichen Baumaßnahmen mit einer Minimierung des zukünftig<br />

verlorenen Aufw<strong>an</strong>ds. So k<strong>an</strong>n z.B. das östlich bei km 9,6 liegende Überwerfungsbauwerk<br />

ohne Beeinträchtigung <strong>der</strong> Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf errichtet werden.<br />

Es folgen die Objekte SG13 (km 8,443, Eisenbahnbrücke über einen Wirtschaftsweg),<br />

SG14 (km 8,800, Eisenbahnbrücke über eine Wildquerung) und SG15 (km<br />

9,017, Eisenbahnbrücke über den <strong>Fischa</strong>graben); die Trasse fällt in diesem Bereich<br />

mit 1,4 ‰.<br />

Unmittelbar nach <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>graben-Brücke folgt die abschließende Linksbogenfolge<br />

bis zur Parallellage zur Ostbahn, wobei die Maststellungen <strong>der</strong> parallel zur<br />

Ostbahn liegenden Hochsp<strong>an</strong>nungsleitungen großen Einfluss auf die Trassierung<br />

hatten. Nach <strong>der</strong> 1336,691m l<strong>an</strong>gen Geraden folgt zunächst ein Linksbogen (R=<br />

4002,350 m, D = 0 mm), darauf in einer Steigung von 2,5 ‰ ein mit 145 mm<br />

überhöhter Linksbogen (R= 1377,350 m), weiters in horizontaler Lage ein mit 130<br />

mm überhöhter Linksbogen (R= 1487,350 m). In km 11,769 wird <strong>der</strong> Reisenbach<br />

mit dem Objekt SG16 überbrückt, bei km 11,979 ist die querende 110kV - Leitung<br />

<strong>der</strong> ÖBB umzubauen.<br />

Der in einer Steigung von 2,5 ‰ folgende Linksbogen (R = 3002,350 m, D = 60<br />

mm) führt die Trasse <strong>der</strong>art nahe <strong>an</strong> die Ostbahn her<strong>an</strong>, dass die Lage <strong>der</strong> neuen<br />

Hst. Götzendorf Haltestelle hinkünftig gute Umsteigerelationen im Bahnhof Götzendorf<br />

ermöglicht. Die beleuchteten R<strong>an</strong>dbahnsteige <strong>der</strong> neuen Haltestelle liegen<br />

zwischen km 12,452 und km 12,662. Über den Personendurchg<strong>an</strong>g in km 12,475<br />

(Objekt SG17), <strong>der</strong> die Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf und die Ostbahn (erweitert um das<br />

Gleis 6/6b) unterquert, wird <strong>der</strong> Vorplatz des Aufnahmsgebäudes Götzendorf erreicht.<br />

Vom Persondurchg<strong>an</strong>g sind <strong>der</strong> südliche Zug<strong>an</strong>g und die Bahnsteige, die<br />

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jeweils auf 56 m Länge überdacht sind, über Stiegen<strong>an</strong>lagen und Lifte zu erreichen.<br />

Eine Park & Ride – Anlage ist nördlich <strong>der</strong> Haltestelle am St<strong>an</strong>dort des <strong>der</strong>zeitigen<br />

Rübenplatzes vorgesehen, bei km 12,360 r.d.B. ist ein l<strong>an</strong>dwirtschaftliches<br />

Gebäude abzutragen.<br />

An die Haltestelle schließt in einem Gefälle von 1,0 ‰ ein Überg<strong>an</strong>gsbogen mit<br />

einer Länge von 100,040 m <strong>an</strong>, <strong>der</strong> in eine parallel zu Ostbahn verlaufende Gerade<br />

mit einer Länge von 1454,796 m und einem Abst<strong>an</strong>d vom Gleis 1 <strong>der</strong> Ostbahn<br />

von 9,60 m übergeht. Die folgende „späte“ Einbindung <strong>der</strong> Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf in<br />

die Ostbahn ist aus sicherungstechnischen Gründen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Einbindung in die Ostbahn erfolgt im Osten des bestehenden Bahnhofs Götzendorf<br />

mit 4 Weichen EW 2600/1600-1:24 (Weichen 151 – 154), die 120 km/h<br />

ermöglichen (Geschwindigkeitsbruch von 160 km/h auf 120 km/h für Gleis 3 in km<br />

13,726 und für Gleis 4 in km 13,502). Die gewählte Weichen<strong>an</strong>ordnung ermöglicht<br />

ein „paralleles Ein - bzw. Ausfahren“. Die bei km 13,7 <strong>an</strong>geordnete zusätzliche<br />

Gleisverbindung 3 – 4 über die mit 60 km/h befahrbaren Weichen 141 und 142<br />

(jeweils EW 500-1:12) ermöglicht einen Gleiswechsel auf <strong>der</strong> Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf<br />

bei etwaigem „Fahren auf dem Gegengleis“ auf <strong>der</strong> Ostbahn.<br />

Die Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf endet nach 14.215,423m im WA <strong>der</strong> Weiche 154 (Gleis 1<br />

des Bahnhofs Götzendorf, Ostbahnkilometer 28,824).<br />

I.3.3.3.3. Umbauten im Bahnhof Götzendorf (Strecke 11801: Wien Süd – Staatsgrenze<br />

bei Nickelsdorf):<br />

Im bestehenden Bahnhof Götzendorf wird die Abzweigweiche <strong>der</strong> Strecke 192<br />

nach Norden (Weiche 53) ausgebaut und das Streckengleis von km 22,200 bis zur<br />

Einbindung in die Ostbahn abgetragen. Somit ist <strong>der</strong> Nordabschnitt <strong>der</strong> Strecke<br />

192 nur mehr über den Bahnhof Flughafen Wien erreichbar.<br />

Die Abzweigweiche <strong>der</strong> Strecke 11815 Richtung Ladestelle M<strong>an</strong>nersdorf (Weiche<br />

56) wird ebenfalls ausgebaut. Am neuen südlich von Gleis 2 liegenden Gleis 6/6b<br />

liegt bei Ostbahn-km 27,490 die neue Abzweigweiche 63 des Gleises nach Ladestelle<br />

M<strong>an</strong>nersdorf. Zwischen km 27,264 und km 27,340 werden die Gleise 2 und<br />

6/6b über die Weichen 61 und 62 verbunden.<br />

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Das Bahnsteiggleis 6 wird bis Ostbahn-km 28,327 verlängert und hat einen Abst<strong>an</strong>d<br />

zum Gleis 4 <strong>der</strong> Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf von 20,40 m. Der Abst<strong>an</strong>d ist so aufgebaut,<br />

dass bei einer Gleisabst<strong>an</strong>dskorrektur <strong>der</strong> Ostbahn auf 4,70 m ein Abst<strong>an</strong>d<br />

des Gleises 6/6b zum Ostbahngleis 2 von 6,10 m entsteht. Die Ausbindung aus<br />

dem <strong>der</strong>zeitigen Ende des Gleises 6 erfolgt mit <strong>der</strong> Weiche 53n. Das verlängerte<br />

Gleis 6/6b dient als Ausziehgleis für die Strecke nach Ladestelle M<strong>an</strong>nesdorf<br />

(Gleis 101) und erhält in Ostbahn-km 28,306 einen Gleisabschluss <strong>der</strong> Type<br />

Wörth 1200 N, lv= 12,40 m.<br />

I.3.3.3.4. Berechnung Gleisabschluss<br />

Die Eing<strong>an</strong>gsparameter wurden von den ÖBB, NSE wie folgt <strong>an</strong>gegeben:<br />

a) Zementzug beladen: 1.600 Tonnen inkl. Tfz<br />

b) Rübenzug beladen: 2.400 Tonnen inkl. Tfz und Leerzugwagen maßgeblich<br />

Geschwindigkeit: Verschubgeschwindigkeit V= 10 km/h<br />

Sicherheitsfaktor: S = 1,2<br />

Daraus ergibt sich:<br />

Aerf= S x G x (V/5)2<br />

Aerf= 1,2 x 2.400 x (10/5)2 = 11.520 kJ < 12.000 kJ<br />

1200N (lv= 21,40 m)<br />

Gleisabschluss Wörth<br />

Rechts von Gleis 6 wird zwischen Ostbahn-km 27,498 und Ostbahn-km 27,951 mit<br />

einem Abst<strong>an</strong>d von 5,40 m ein Ladegleis 8 <strong>an</strong>geordnet. Das Gleis 8 ist mit den<br />

Weichen 64 und 65 <strong>an</strong> das Gleis 6 <strong>an</strong>gebunden.<br />

Die bestehende Eisenbahnkreuzung mit <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B60 (Ostbahn-km 27,0)<br />

wird aufgelassen und durch eine neue Überfahrtsbrücke <strong>der</strong> B 60 ersetzt, das<br />

Wege- und Straßennetz in diesem Bereich wird <strong>an</strong> die neue B 60 <strong>an</strong>gebunden.<br />

I.3.3.3.5. Querschnittsgestaltung am Projektsbeginn<br />

Regelprofil Ausbindung Strecke 191 und 192<br />

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Regelgleisabst<strong>an</strong>d: Strecke 191 und Strecke 192 jeweils eingleisig; Strecke<br />

196: 4,70m<br />

Lichtraum: erweiterter Regellichtraum (ERL)<br />

Pl<strong>an</strong>umsneigung: 5 %<br />

Pl<strong>an</strong>umsschutzschicht: 10 cm (Obere Tragschicht)<br />

Frostschutzschicht: Strecke 191 u. 196: 60 cm (Untere Tragschicht) Strecke<br />

192: 40 cm (Untere Tragschicht)<br />

Oberbau: Schotteroberbau / Lastklasse D<br />

Schotterbettstärke: Strecke 191 und 196: 55 cm<br />

Strecke 192: 45 cm<br />

Kabeltrog: Größe IV, links <strong>der</strong> Bahn<br />

Die Entwässerung des Pl<strong>an</strong>ums erfolgt in seitliche Trapezgräben bzw. Absetzund<br />

Versitzbecken. Die Regelneigungen <strong>der</strong> Böschungen betragen für Damm und<br />

Einschnitt 2:3.<br />

I.3.3.3.6. Lärmschutzwände:<br />

Links <strong>der</strong> Strecke 191 von km 22,155 bis km 22,800 (2,0 m hoch und 645 m l<strong>an</strong>g)<br />

Links <strong>der</strong> Strecke 196 von km 0,500 bis km 1,300 ( 4,0 m hoch, 800m l<strong>an</strong>g)<br />

Die Böschungen werden mit einer 10 cm dicken Humusschicht versehen.<br />

I.3.3.3.7. Regelprofil Damm<br />

Regelgleisabst<strong>an</strong>d: 4,70m<br />

Lichtraum: erweiterter Regellichtraum (ERL)<br />

Pl<strong>an</strong>umsneigung: 5 %<br />

Pl<strong>an</strong>umsschutzschicht: 10 cm (Obere Tragschicht)<br />

Frostschutzschicht: 60 cm (Untere Tragschicht)<br />

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Oberbau: Schotteroberbau / Lastklasse D<br />

Schotterbettstärke: 55 cm<br />

Kabeltrog: Größe IV, links <strong>der</strong> Bahn<br />

Die Entwässerung des Pl<strong>an</strong>ums erfolgt über die Böschungsfl<strong>an</strong>ken in seitliche<br />

Mulden. Die Regelneigungen <strong>der</strong> Böschungen beträgt für den Dammbereich 2:3.<br />

Lärmschutzwände werden je nach Bedarf einseitig o<strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seits <strong>an</strong>geordnet.<br />

Die Böschungen werden mit einer 10 cm dicken Humusschicht versehen. Die<br />

Bahntrasse wird größtenteils von <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 60 und/o<strong>der</strong> Wirtschaftswegen<br />

begleitet.<br />

I.3.3.3.8. Regelprofil Einschnitt<br />

Regelgleisabst<strong>an</strong>d: 4,70m<br />

Lichtraum: erweiterter Regellichtraum (ERL)<br />

Pl<strong>an</strong>umsneigung: 5 %<br />

Pl<strong>an</strong>umsschutzschicht: 10 cm (Obere Tragschicht)<br />

Frostschutzschicht: 60 cm (Untere Tragschicht)<br />

Oberbau: Schotteroberbau / Lastklasse D<br />

Schotterbettstärke: 55 cm<br />

Kabeltrog: Größe IV, links <strong>der</strong> Bahn<br />

Die Entwässerung des Pl<strong>an</strong>ums erfolgt in seitliche Trapezgräben bzw. Absetzund<br />

Versitzbecken. Die Regelneigungen <strong>der</strong> Böschungen beträgt in den Einschnittsbereichen<br />

2:3, es werden 5m breite Bermen ausgebildet. Die Ausrundung<br />

<strong>der</strong> Böschungsverschnitte mit dem <strong>an</strong>stehenden Gelände erfolgt gemäß den<br />

Richtlinien für das Entwerfen von Bahn<strong>an</strong>lagen – Hochleistungsstrecken. Die Böschungen<br />

werden spritzbegrünt. Die Bahntrasse wird größtenteils von <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße<br />

B 60 und/o<strong>der</strong> Wirtschaftswegen begleitet.<br />

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I.3.3.3.9. Regelprofil Bereich Friedhof und Flugfeld Süd<br />

Regelgleisabst<strong>an</strong>d: 4,70m<br />

Lichtraum: erweiterter Regellichtraum (ERL)<br />

Pl<strong>an</strong>umsneigung: 5 %<br />

Pl<strong>an</strong>umsschutzschicht: 10 cm (Obere Tragschicht)<br />

Frostschutzschicht: 60 cm (Untere Tragschicht)<br />

Oberbau: Schotteroberbau / Lastklasse D<br />

Schotterbettstärke: 55 cm<br />

Kabeltrog: Größe IV, links <strong>der</strong> Bahn<br />

Die Entwässerung des Pl<strong>an</strong>ums erfolgt über seitliche Trapezgräben und Einlaufschächte<br />

zunächst in das bei km 3,975 rechts <strong>der</strong> Bahn befindliche Rückhaltebecken<br />

B 4 bzw. das bei km 4,775 links <strong>der</strong> Bahn liegende Absetz- und Versitzbecken<br />

B5. Die Regelneigung <strong>der</strong> Böschungen beträgt in den Einschnittsbereichen<br />

2:3, es werden 5m breite Bermen ausgebildet. Die Ausrundung <strong>der</strong> Böschungsverschnitte<br />

mit dem <strong>an</strong>stehenden Gelände erfolgt gemäß den Richtlinien für das<br />

Entwerfen von Bahn<strong>an</strong>lagen – Hochleistungsstrecken. Die linksseitige Böschung<br />

wird mit einer 10 cm dicken Humusschicht versehen. Die Bahntrasse wird rechts<br />

von einer 663 m l<strong>an</strong>gen Stütz- bzw. Grabenmauer für die L<strong>an</strong>desstraße B 60 begleitet.<br />

I.3.3.3.10. Regelprofil Hst. Schwadorf - <strong>Enzersdorf</strong><br />

Regelgleisabst<strong>an</strong>d: 4,70m<br />

Lichtraum: erweiterter Regellichtraum (ERL)<br />

Pl<strong>an</strong>umsneigung: 5 % zur Mitte<br />

Pl<strong>an</strong>umsschutzschicht: 10 cm (Obere Tragschicht)<br />

Frostschutzschicht: 60 cm (Untere Tragschicht)<br />

Oberbau: Schotteroberbau / Lastklasse D<br />

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Schotterbettstärke: 55 cm<br />

2 R<strong>an</strong>dbahnsteige (210 m) jeweils von km 4,895 bis km 5,105 2 % nach außen<br />

geneigt, im überdachten Bereich 1 % zum Gleis<br />

Bahnsteigk<strong>an</strong>ten UB 5<br />

Bahnsteigbelagsaufbau: 6 cm Betonpflaster mit Blindensteinen, Warnstreifen,<br />

3 cm Splittbett, 10 cm Tragschicht, 20 cm Frostschutzschicht<br />

Rohrzugtrasse: im linken Bahnsteig<br />

Die Entwässerung des Pl<strong>an</strong>ums erfolgt mit einer mittigen Drainage DN 200 über<br />

eine Absturzmulde in das bei km 5,025 rechts <strong>der</strong> Bahn befindliche Versitzbecken<br />

B 6. Die Regelneigung <strong>der</strong> Böschungen beträgt für den Dammbereich 2:3. Die Böschungen<br />

werden mit einer 10 cm dicken Humusschicht versehen. Links <strong>der</strong> Bahn<br />

ist in 6,10m Abst<strong>an</strong>d von <strong>der</strong> Gleisachse 3 eine 4 m hohe Lärmschutzw<strong>an</strong>d <strong>an</strong>geordnet,<br />

6,10 m rechts von Gleis 4 bindet sich eine 3,50m hohe Lärmschutzw<strong>an</strong>d.<br />

I.3.3.3.11. Regelprofil Hst. Götzendorf Haltestelle<br />

Regelgleisabst<strong>an</strong>d: 4,70m<br />

Lichtraum: erweiterter Regellichtraum (ERL)<br />

Pl<strong>an</strong>umsneigung: 5 % zur Mitte<br />

Pl<strong>an</strong>umsschutzschicht: 10 cm (Obere Tragschicht)<br />

Frostschutzschicht: 60 cm (Untere Tragschicht)<br />

Oberbau: Schotteroberbau / Lastklasse D<br />

Schotterbettstärke: 55 cm<br />

2 R<strong>an</strong>dbahnsteige (210 m) jeweils von km 12,452 bis km 12,662 2 % nach außen<br />

geneigt, im überdachten Bereich 1 % zum Gleis<br />

Bahnsteigk<strong>an</strong>ten UB 5<br />

Bahnsteigbelagsaufbau: 6 cm Betonpflaster mit Blindensteinen, Warnstreifen<br />

3 cm Splittbett, 10 cm Tragschicht, 20 cm Frostschutzschicht<br />

Rohrzugtrasse: im linken Bahnsteig<br />

Die Entwässerung des Pl<strong>an</strong>ums erfolgt mit einer mittigen Drainage DN 200 über<br />

ein Putzschachtsystem in einen links <strong>der</strong> Bahn befindlichen Versitzgraben (584m<br />

l<strong>an</strong>g, km 11,859 bis km 12,443). Die Regelneigung <strong>der</strong> Böschungen beträgt für<br />

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den Dammbereich 2:3. Die Böschungen werden mit einer 10 cm dicken Humusschicht<br />

versehen. Im Abst<strong>an</strong>d von 6,10 m rechts von Gleis 4 befindet sich eine<br />

4,00 hohe Lärmschutzw<strong>an</strong>d.<br />

I.3.3.3.12. Regelprofil Ostbahn<br />

Regelgleisabst<strong>an</strong>d: 4,70m<br />

sonstige Gleisabstände:<br />

Gleis 4 – Gleis 1 ≥ 9,20 m<br />

Ostbahn (Strecke 11801) bleibt im Best<strong>an</strong>d<br />

Gleis 2 – Gleis 6/6b 5,90 – 6,63 m<br />

Gleis 6/6b – Gleis 8 5,40 m<br />

Lichtraum: erweiterter Regellichtraum (ERL)<br />

Pl<strong>an</strong>umsneigung:<br />

Strecke 196: 5 % nach außen,<br />

Gleise 6: 2,5 % zur Ostbahn (Drainage)<br />

Gleise 8: 2,5 % zur Ostbahn (Drainage)<br />

Strecke 11815: 5 % nach rechts<br />

Seite 40 von 255<br />

Pl<strong>an</strong>umsknick bei 2,50 m, ab dort nach links<br />

Pl<strong>an</strong>umsschutzschicht: Strecke 196: 10 cm (Obere Tragschicht)<br />

Gleis 6 und Gleis 8: 9 cm BT-Bahn<br />

Strecke 11815: 10 cm (Obere Tragschicht)<br />

Frostschutzschicht: Strecke 196: 60 cm (Untere Tragschicht)<br />

Gleis 6 und Gleis 8: 40 cm (Untere Tragschicht)<br />

Strecke 11815: 40 cm (Untere Tragschicht)<br />

Oberbau: Schotteroberbau / Lastklasse D<br />

Schotterbettstärke: Strecke 196: 55 cm<br />

Gleis 6/6b und 8: 45 cm<br />

Strecke 11815: 45 cm


Kabeltrog: Größe IV, links Gleis 3 und rechts Gleis 2<br />

Die Entwässerung des Pl<strong>an</strong>ums erfolgt über Drainagen DN200 o<strong>der</strong> Längsrohrk<strong>an</strong>äle<br />

DN500 sowie Rohrdurchlässe BMR DN500 in seitliche Versitzgräben. Die<br />

Regelneigungen <strong>der</strong> Böschungen beträgt für Dammbereiche 2:3. Böschungen<br />

werden mit einer 10 cm dicken Humusschicht versehen.<br />

I.3.3.4. Kunstbauten<br />

I.3.3.4.1. Brücken<br />

Nachfolgend werden alle auf <strong>der</strong> Bahntrasse liegenden bzw. die Bahntrasse querenden<br />

Eisenbahn-, Straßen- und Wegbrücken aufgelistet:<br />

a) Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf<br />

Objekt 0001 Straßenbrücke B 60 über die Bahn, Bahn-km 0,590<br />

Objekt SG01 Eisenbahnbrücke über die Straße am Heidfeld Bahn-km 1,000<br />

Objekt SG02 Wildquerung Hohlweg, Bahn-km 1,267<br />

Objekt 02U1 Straßenbrücke Anbindung <strong>Fischa</strong>mend, Bahn-km 2,167<br />

Objekt 03S1 Wirtschaftswegbrücke über Bahn, Bahn-km 3,325<br />

Objekt SG03 Eisenbahnbrücke über Bahn, L 156 und Radweg, Bahn-km 4,857<br />

Objekt SG04 Personendurchg<strong>an</strong>g Hst. Schwadorf-<strong>Enzersdorf</strong>, Bahn-km 4,930<br />

Objekt SG05 Eisenbahnbrücke über die <strong>Fischa</strong>, Bahn-km 5,370<br />

Objekt SG06 Eisenbahnbrücke über Wildquerung, Bahn-km 5,472<br />

Objekt SG07 Eisenbahnbrücke über <strong>Gemeinde</strong>straße, Bahn-km 5,793<br />

Objekt SG<strong>08</strong> Eisenbahnbrücke über L<strong>an</strong>desstraße B 60, Bahn-km 6,326<br />

Objekt SG09 Eisenbahnbrücke über L<strong>an</strong>desstraße B 10, Bahn-km 6,532<br />

Objekt SG10 Eisenbahnbrücke über Wirtschaftsweg, Bahn-km 7,263<br />

Objekt SG11 Eisenbahnbrücke über Mühlbach, Bahn-km 7,461<br />

Objekt SG12 Eisenbahnbrücke über Bahn u. Wirtschaftswege, Bahn-km 7,742<br />

Objekt SG13 Eisenbahnbrücke über Wirtschaftsweg, Bahn-km 8,443<br />

Objekt SG14 Eisenbahnbrücke über Wildquerung, Bahn-km 8,800<br />

Objekt SG15 Eisenbahnbrücke über <strong>Fischa</strong>graben, Bahn-km 9,017<br />

Objekt 09W1 Eisenbahnbrücke über Wirtschaftsweg, Bahn-km 9,804<br />

Objekt 10U2 Wirtschaftswegbrücke über Bahn, B 60 u. Weg, Bahn-km 11,056<br />

Objekt 11U3 Wirtschaftswegbrücke über Bahn, B 60 u. Weg, Bahn-km 11,594<br />

Seite 41 von 255


Objekt SG16 Eisenbahnbrücke über Reisenbach, Bahn-km 11,769<br />

Objekt SG17 Personendurchg. Hst. Götzendorf Haltestelle, Bahn-km 12,475<br />

Objekt 1213 Straßenbr. B 60 üb. Sp<strong>an</strong>ge, Ostbahn u. Wege, Bahn-km 12,661<br />

b) Strecke 191<br />

Objekt 0001 Straßenbrücke B 60 über Bahn Bahn-km 22,143<br />

c) Strecke 192<br />

Objekt 0001 Straßenbrücke B 60 über Bahn Bahn-km 10,899<br />

Objekt SG03 Eisenbahnbrücke über Bahn Bahn-km 15,539<br />

Objekt 0404 Straßenbrücke B 60 über Bahn Bahn-km 15,555<br />

Objekt SG12 Eisenbahnbrücke über Bahn Bahn-km 18,6<strong>08</strong><br />

Objekt 0709 Straßenbrücke B 60 über Bahn Bahn-km 18,647<br />

I.3.3.4.2. Stützkonstruktionen<br />

Objekt SG18 Stützmauer rechts <strong>der</strong> Bahn zur B 60, Bahn-km 4,165 bis Bahn-km<br />

4,848 im Bereich Friedhof Klein-Neusiedl, Länge 683 m<br />

Steinsatz links <strong>der</strong> Bahn, zwischen Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf, Bahn-km 0,718 bis Bahnkm<br />

0,818 und Strecke 192 mit Absturzsicherung h= 1 m Länge 100 m,<br />

Höhe 0,5 m – 1,5 m.<br />

I.3.3.4.3. Hochbauten<br />

Im Folgenden eine Zusammenstellung <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten Hochbauten und Funkmaste:<br />

km Lage Objekt Verbaute Flä- Abst<strong>an</strong>d z.<br />

che<br />

Gleis<br />

km 0,500 l.d.B Technikgebäude 36 m² 18,67 m<br />

km 0,507 l.d.B. Funkmast, Höhe<br />

30 m<br />

- 21,00 m<br />

km 3,996 l.d.B. Technikgebäude 22 m² 10,00 m<br />

km 3,992 l.d.B Funkmast, Höhe 30<br />

m<br />

- 10,50 m<br />

km 4,925 Bahnsteigdach Hst. Schwadorf - <strong>Enzersdorf</strong> mit unter dem linken<br />

– km Bahnsteig in die Stützkonstruktion integrierten Technikräumen<br />

4,980 und Haltestellenzug<strong>an</strong>g vom Park & Ride samt Stiegeneinhausungen<br />

km 7,285 l.d.B. Schalthaus HOA-<br />

Anlage<br />

14 m² 4,60 m<br />

km 7,923 l.d.B. Technikgebäude 36 m² 12,50 m<br />

km 7,928 l.d.B. Funkmast, Höhe 30<br />

m<br />

- 15,50 m<br />

km 12,458 l.d.B. Technikgebäude 42 m² 5,00 m<br />

Seite 42 von 255


km 12,469<br />

– km<br />

12,525<br />

Bahnsteigdach Hst. Götzendorf Haltestelle mit Haltestellenzug<strong>an</strong>g<br />

vom Park & Ride und Unterquerung <strong>der</strong> bestehenden Ostbahn<br />

sowie dem gepl<strong>an</strong>ten Gleis 6 samt Aufgängen und Stiegeneinhausungen<br />

Technikgebäude 14 m² 5,50 m<br />

km 28,830 (Ostbahn)<br />

Tabelle 3: gepl<strong>an</strong>te Hochbauten und Funkmaste<br />

I.3.3.4.4. Kleintierdurchlässe<br />

Im Folgenden eine Zusammenstellung <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten Kleintierdurchlässe<br />

Kastendurchlass km 3,550<br />

Kastendurchlass km 5,225<br />

Kastendurchlass km 5,275<br />

Kastendurchlass km 6,950<br />

Durchlass mit R<strong>an</strong>dbalken km 10,150<br />

Durchlass mit R<strong>an</strong>dbalken km 11,850<br />

I.3.3.5. In Anspruch genommene Grundstücke<br />

Vom Vorhabensbest<strong>an</strong>dteil „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf“ sind folgende Grundstücke betroffen:<br />

I.3.3.5.1. Stadtgemeinde <strong>Fischa</strong>mend, Katastralgemeinde <strong>Fischa</strong>mend – 05203<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05203 1104/1 390<br />

05203 420/4 390<br />

05203 432/4 390<br />

05203 439/4 390<br />

05203 392/2 65<br />

05203 399/3 65<br />

05203 1104/4 65<br />

05203 391/1 65<br />

05203 857/1 65<br />

05203 1102/3 61<br />

05203 1092/2 61<br />

05203 1091 61<br />

05203 863 461<br />

05203 862 461<br />

05203 856 461<br />

05203 438/1 21<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05203 438/2 21<br />

05203 900 21<br />

05203 899 21<br />

05203 891 21<br />

05203 892 21<br />

05203 801 21<br />

05203 796 21<br />

05203 795 21<br />

05203 790 21<br />

05203 1130/1 524<br />

05203 1130/2 524<br />

05203 1103/2 524<br />

05203 1131 524<br />

05203 396/2 525<br />

05203 397/2 525<br />

05203 398/2 416<br />

Seite 43 von 255


KGNR GSTNR EZ<br />

05203 405/2 548<br />

05203 431/4 548<br />

05203 406/2 20<br />

05203 443/4 20<br />

05203 667 20<br />

05203 877 20<br />

05203 874 20<br />

05203 873 20<br />

05203 870 20<br />

05203 864 20<br />

05203 861 20<br />

05203 857/2 20<br />

05203 838 20<br />

05203 837 20<br />

05203 419/2 68<br />

05203 420/2 68<br />

05203 636/1 12<br />

05203 662/1 12<br />

05203 664 12<br />

05203 399/2 417<br />

05203 399/4 301<br />

05203 401/2 301<br />

05203 407/2 607<br />

05203 413/2 467<br />

05203 428/4 634<br />

05203 436/8 527<br />

05203 436/6/ 345<br />

05203 436/3 345<br />

05203 434/1 345<br />

05203 437/2 345<br />

05203 676 345<br />

05203 712 345<br />

05203 724 345<br />

05203 831 345<br />

05203 426/1 47<br />

05203 449/2 47<br />

05203 346/14 577<br />

05203 437/4 110<br />

05203 423/1 550<br />

05203 430 299<br />

05203 433/1 299<br />

05203 694/1 299<br />

Seite 44 von 255<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05203 898 299<br />

05203 894 299<br />

05203 880 299<br />

05203 882 299<br />

05203 854/1 299<br />

05203 844 299<br />

05203 813 299<br />

05203 783 299<br />

05203 433/2 23<br />

05203 427/1 365<br />

05203 425 365<br />

05203 437/3 136<br />

05203 441/2 494<br />

05203 706 494<br />

05203 688 79<br />

05203 694/2 79<br />

05203 697 79<br />

05203 700 79<br />

05203 871 36<br />

05203 445/2 373<br />

05203 450/2 304<br />

05203 850 511<br />

05203 691 475<br />

05203 718 411<br />

05203 736 411<br />

05203 735 411<br />

05203 872/1 438<br />

05203 721 314<br />

05203 747 8<br />

05203 748/1 8<br />

05203 905 8<br />

05203 907 8<br />

05203 904 476<br />

05203 903 476<br />

05203 855 538<br />

05203 848 302<br />

05203 832 504<br />

05203 826/1 284


I.3.3.5.2. <strong>Gemeinde</strong> <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong>, Katastralgemeinde <strong>Enzersdorf</strong> – 05005<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05005 3322 48<br />

05005 3311/1 2193<br />

05005 3311/2 2338<br />

05005 3312 1987<br />

05005 3313 1955<br />

05005 3303 102<br />

05005 3304 2191<br />

05005 3306 100<br />

05005 3307 75<br />

05005 3318 16<br />

05005 3319 70<br />

05005 3320 79<br />

05005 3340 26<br />

05005 3342 1793<br />

05005 3339 1147<br />

05005 3424 712<br />

05005 3423 916<br />

05005 3422 713<br />

05005 3421 990<br />

05005 3419 720<br />

05005 3418 1148<br />

05005 3417 862<br />

05005 3416 89<br />

05005 3415 61<br />

05005 3414 740<br />

05005 3412 85<br />

05005 3411 1786<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05005 3410 1782<br />

05005 3409 1215<br />

05005 3403 1035<br />

05005 3402 1470<br />

05005 3401 1591<br />

05005 3400 1422<br />

05005 3399 905<br />

05005 3398 905<br />

05005 3330 1535<br />

05005 3331 1535<br />

05005 3365 1535<br />

05005 2819/65 86<br />

05005 3310 86<br />

05005 3314 86<br />

05005 3321 86<br />

05005 3413 86<br />

05005 3309 2106<br />

05005 33<strong>08</strong> 2106<br />

05005 3333 2106<br />

05005 3334 2106<br />

05005 3426/1 2106<br />

05005 3305 2222<br />

05005 34<strong>08</strong> 2222<br />

I.3.3.5.3. <strong>Gemeinde</strong> <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong>, Katastralgemeinde Margarethen am Moos<br />

-05013<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05013 773 184<br />

05013 1046 5152<br />

05013 856 244<br />

05013 898/1 214<br />

05013 842 131<br />

05013 841 181<br />

05013 988 180<br />

05013 959 180<br />

05013 958 180<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05013 948 180<br />

05013 852 180<br />

05013 865 180<br />

05013 765 180<br />

05013 748 180<br />

05013 987/1 2<br />

05013 987/2 2<br />

05013 896 2<br />

05013 850/1 1<br />

Seite 45 von 255


KGNR GSTNR EZ<br />

05013 960/1 749<br />

05013 951 20<br />

05013 952 448<br />

05013 857 73<br />

05013 843 250<br />

05013 840 41<br />

05013 758/2 50<br />

05013 759 309<br />

05013 761 309<br />

05013 760/1 458<br />

05013 760/2 810<br />

05013 758/1 159<br />

05013 757 289<br />

Seite 46 von 255<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05013 756 311<br />

05013 766 480<br />

05013 764 657<br />

05013 763 310<br />

05013 747/2 707<br />

05013 747/1 745<br />

05013 845 246<br />

05013 844 222<br />

05013 858 302<br />

I.3.3.5.4. <strong>Gemeinde</strong> Klein Neusiedl, Katastralgemeinde Klein Neusiedl -05209<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05209 557 91<br />

05209 559/1 91<br />

05209 563/1 373<br />

05209 564/3 373<br />

05209 568 373<br />

05209 535/7 332<br />

05209 535/8 332<br />

05209 532/1 271<br />

05209 530 271<br />

05209 531/2 342<br />

05209 531/1 36<br />

05209 311/1 36<br />

05209 368 36<br />

05209 533/1 390<br />

05209 353 11<br />

05209 534/2 274<br />

05209 317/1 18<br />

05209 534/1 359<br />

05209 279/1 359<br />

05209 316 177<br />

05209 367 17<br />

05209 366 23<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05209 365 23<br />

05209 281/1 23<br />

05209 280/1 23<br />

05209 364/4 223<br />

05209 343 107<br />

05209 282/15 189<br />

05209 361 3<br />

05209 341 134<br />

05209 357 45<br />

05209 356 125<br />

05209 344/2 43<br />

05209 562 5<br />

05209 332 5<br />

05209 330/1 128<br />

05209 325 6<br />

05209 282/16 183<br />

05209 282/1 55<br />

05209 278/2 55<br />

05209 553/1 91<br />

I.3.3.5.5. <strong>Gemeinde</strong> Schwadorf, Katastralgemeinde Schwadorf -05219<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05219 1136/1 5<br />

05219 840/1 16<br />

05219 1135/6 553<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05219 887/2 571<br />

05219 888/3 571<br />

05219 889/1 63


KGNR GSTNR EZ<br />

05219 879 27<br />

05219 872 27<br />

05219 880 322<br />

05219 878 250<br />

05219 877 17<br />

05219 876 670<br />

05219 875 383<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05219 874 76<br />

05219 873 222<br />

05219 871 23<br />

05219 870 883<br />

05219 882 78<br />

I.3.3.5.6. <strong>Gemeinde</strong> Götzendorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha, Katastralgemeinde Götzendorf -05009<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05009 1232 300<br />

05009 1194 304<br />

05009 1120 435<br />

05009 1219 102<br />

05009 1048 466<br />

05009 1133/3 466<br />

05009 1133/4 466<br />

05009 1113 201<br />

05009 1027 201<br />

05009 1104 201<br />

05009 1<strong>08</strong>0 201<br />

05009 1105 201<br />

05009 1121 201<br />

05009 1173 201<br />

05009 1212 201<br />

05009 1231/2 201<br />

05009 1340/1 201<br />

05009 1340/2 201<br />

05009 1355 201<br />

05009 1370 201<br />

05009 1106 57<br />

05009 1339 362<br />

05009 1049 5<br />

05009 1191/1 5<br />

05009 1195 5<br />

05009 1371 5<br />

05009 1368 5<br />

05009 1103/2 637<br />

05009 1102/2 70<br />

05009 1102/1 70<br />

05009 1101 359<br />

05009 1126/1 359<br />

05009 1171 359<br />

05009 1126/2 71<br />

05009 1100/2 473<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05009 1132 76<br />

05009 1218 76<br />

05009 1131/2 407<br />

05009 1130 407<br />

05009 1131/1 3<br />

05009 1124 4<br />

05009 1123 4<br />

05009 1127/2 38<br />

05009 1127/1 38<br />

05009 1125/2 326<br />

05009 1125/1 326<br />

05009 1122 10<br />

05009 1360 10<br />

05009 1172 372<br />

05009 1170 266<br />

05009 1169 266<br />

05009 1191/3 794<br />

05009 1128 31<br />

05009 1168/2 31<br />

05009 1168/1 31<br />

05009 1363 32<br />

05009 1191/2 354<br />

05009 1227 169<br />

05009 1226 428<br />

05009 1225 428<br />

05009 1224 428<br />

05009 1223 37<br />

05009 1222 420<br />

05009 1221 39<br />

05009 1220 419<br />

05009 1217 386<br />

05009 1335 167<br />

05009 1337 167<br />

05009 1338 167<br />

05009 1372 338<br />

Seite 47 von 255


KGNR GSTNR EZ<br />

05009 1373 338<br />

05009 1374 338<br />

05009 1375 678<br />

05009 1376 424<br />

05009 1377 73<br />

05009 1378 783<br />

05009 1367 250<br />

05009 1366 58<br />

05009 1365 37<br />

05009 1364 400<br />

05009 1361 77<br />

05009 1359 254<br />

05009 1112/1 213<br />

05009 1362 629<br />

05009 1129 425<br />

05009 1371 5<br />

05009 1115 376<br />

05009 1116 376<br />

05009 1117 319<br />

05009 1118 38<br />

05009 1175 42<br />

05009 1177 680<br />

Seite 48 von 255<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05009 1178 17<br />

05009 1179 441<br />

05009 1180 624<br />

05009 1181 793<br />

05009 1182 31<br />

05009 1211 597<br />

05009 1213 648<br />

05009 1341 303<br />

05009 1342 466<br />

05009 1346 303<br />

05009 1369 5<br />

05009 1304 26<br />

05009 1305 26<br />

05009 1306 609<br />

05009 1299/1 107<br />

05009 1302 5<br />

05009 1303 5<br />

I.3.3.5.7. <strong>Gemeinde</strong> Trautm<strong>an</strong>nsdorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha, Katastralgemeinde Trautm<strong>an</strong>nsdorf<br />

-0502<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05021 758 53<br />

05021 759 229<br />

05021 760 26<br />

05021 762 12<br />

05021 763 29<br />

05021 764 19<br />

05021 765 449<br />

05021 766 23<br />

05021 767 381<br />

05021 768 112<br />

05021 769 112<br />

05021 770 112<br />

05021 771 12<br />

05021 772/2 352<br />

05021 772/1 273<br />

05021 773 478<br />

05021 774 236<br />

05021 775 30<br />

05021 776 12<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05021 777 211<br />

05021 782 211<br />

05021 1236 238<br />

05021 1237 238<br />

05021 1238 303<br />

05021 1239 258<br />

05021 1240 226<br />

05021 1241 226<br />

05021 1242 257<br />

05021 1243 332<br />

05021 1244 335<br />

05021 1245 4<strong>08</strong><br />

05021 1246 48<br />

05021 1247 325<br />

05021 1248 430<br />

05021 1249 211<br />

05021 1250 12


I.3.3.6. Bestehende Verkehrsinfrastruktur<br />

I.3.3.6.1. Bestehende Bahntrassen<br />

Mit <strong>der</strong> „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf“ werden die „Pressburger Bahn“ (Strecke 191) und<br />

die „Ostbahn“ (Strecke 11801) hochwertig mitein<strong>an</strong><strong>der</strong> verbunden. Die <strong>der</strong>zeitige<br />

Verbindung, die Strecke 192, muss, um die <strong>an</strong> <strong>der</strong> Trasse liegenden Anschlussbahnen<br />

weiterhin bedienen zu können, über den Bahnhof Flughafen Wien <strong>an</strong>geschlossen<br />

bleiben.<br />

Im Bereich des Bahnhofs Götzendorf ist ein Anschluss aufgrund <strong>der</strong> nördlich <strong>der</strong><br />

Ostbahn liegenden neuen Trasse <strong>der</strong> Strecke 196 nicht mehr möglich. Das bestehende<br />

Gleis wird zwischen Margarethen am Moos (neuer Gleisabschluss in km<br />

20,100 Strecke 191) und dem Bahnhof Götzendorf (km 22,780) abgetragen. Im<br />

Nahebereich des Bahnhofes Götzendorf wird die neue B 60 auf Teilen des abzutragenden<br />

Gleises errichtet.<br />

Die Querungen <strong>der</strong> bestehenden Strecke 192 durch die Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf erfolgt<br />

<strong>an</strong> zwei Stellen in km 15,539 und km 18,6<strong>08</strong> (Stationierung Strecke 192) mittels<br />

Eisenbahnbrücken, wobei die lichte Höhe für die Strecke 192 mit jeweils 5,00 m<br />

gepl<strong>an</strong>t ist.<br />

Das Gleis 101 des Bahnhofs Götzendorf nach Ladestelle M<strong>an</strong>nersdorf wird nicht<br />

mehr direkt in ein Streckengleis <strong>der</strong> Ostbahn eingebunden. Es zweigt von einem<br />

neuen Gleisstutzen 6/6b ab, <strong>der</strong> <strong>an</strong> das südliche Bahnsteiggleis 6 des Bahnhofes<br />

Götzendorf <strong>an</strong>gebunden wird. Aufgrund <strong>der</strong> Neuerrichtung des Gleise 6/6b ist eine<br />

Verlegung des Gleises 101 mit einer verschobenen neuen Einbindung in das Gleis<br />

6/6b erfor<strong>der</strong>lich.<br />

I.3.3.6.2. Eisenbahnkreuzungen<br />

a) Strecke 192:<br />

Hervorgerufen durch die Verlegung <strong>der</strong> Strecke 192 von km 10.830,600 - km<br />

11.502,430 im Bereich <strong>Fischa</strong>mend wird auch die bestehende Eisenbahnkreuzung<br />

von km 11,097 in km 11,220 verlegt.<br />

b) Strecke 11815 (nach M<strong>an</strong>nersdorf)


In Folge <strong>der</strong> Verlegung <strong>der</strong> Strecke 11815 im Bereiche <strong>der</strong> neuen Überfahrtsbrücke<br />

<strong>der</strong> B60 über die Ostbahn bzw. die Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf wird die Eisenbahnkreuzung<br />

in km 23,070 auf km 22,860 verlegt.<br />

Die über die Eisenbahnkreuzungen führenden Wirtschaftswege sind im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Straßenpl<strong>an</strong>ung dargestellt.<br />

I.3.3.6.3. Straßen- und Wegenetz<br />

Das bestehende Straßen- und Wegenetz ist von <strong>der</strong> neuen Bahntrasse betroffen.<br />

Es werden jedoch alle Straßen- und Wegerelationen aufrechterhalten o<strong>der</strong> durch<br />

geeignete Maßnahmen ersetzt. Das sind Unter- bzw. Überführungen und neue,<br />

parallel zur Bahn verlaufende Wirtschaftswege.<br />

I.3.3.7. Neben<strong>an</strong>lagen<br />

I.3.3.7.1. Allgemeines<br />

a) Bituminös befestigte Zufahrten<br />

Im Folgenden werden die Zufahrten zu den ÖBB – Neben<strong>an</strong>lagen beschrieben.<br />

Der Fahrbahnaufbau ist für die bituminös befestigten Zufahrten stellt sich wie folgt<br />

dar:<br />

Aufbau:<br />

8 cm bituminöse Decktragschicht<br />

12 cm obere Tragschicht<br />

30 cm untere Tragschicht<br />

b) Nicht bituminös befestigte Zufahrten<br />

Der Aufbau für die Zufahrten ohne bituminöser Befestigung ist folgen<strong>der</strong>maßen<br />

festgelegt:<br />

Aufbau:<br />

20 cm obere Tragschicht<br />

30 cm untere Tragschicht<br />

Seite 50 von 255


I.3.3.7.2. Zufahrt zum Technikgebäude Bahn-km 0,500<br />

Von <strong>der</strong> Kreisverkehrs<strong>an</strong>lage, in <strong>der</strong> die B 60 mit <strong>der</strong> B 9 verbunden wird, ist im<br />

Süden eine Anbindung <strong>an</strong> das untergeordnete Straße- und Wegenetz vorgesehen.<br />

An diese Anbindung wird auch die Zufahrt zum Technikgebäude Bahn-km 0,500<br />

<strong>an</strong>geschlossen. Die Zufahrt hat eine Länge von 200 m und wird 4 m breit bituminös<br />

befestigt ausgebildet. Es sind 50 cm breite B<strong>an</strong>kette vorgesehen. Am Ende<br />

<strong>der</strong> Zufahrt wird ein Wendeplatz, <strong>an</strong> dem das Technikgebäude liegt, <strong>an</strong>geordnet.<br />

I.3.3.7.3. Zufahrt zu Becken B-B1<br />

Das zwischen <strong>der</strong> Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf und <strong>der</strong> Strecke 192 gelegene Becken B-<br />

B1 wird vom Süden her mit einer Zufahrt erschlossen. Die Zufahrt zweigt vom<br />

Wirtschaftsweg, <strong>der</strong> die Strecke 192 in einer EK in km 11,200 quert, ab. Die Zufahrt<br />

verläuft zwischen <strong>der</strong> Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf und <strong>der</strong> Trasse <strong>der</strong> Strecke 192,<br />

wobei von Bahn-km 0,718 bis Bahn-km 0,818 ein 100 m l<strong>an</strong>ger Steinsatz <strong>an</strong>geordnet<br />

wird. Die Zufahrt hat eine Länge von 250 m und wird 3 m breit geschottert<br />

befestigt ausgebildet.<br />

I.3.3.7.4. Zufahrt zum Technikgebäude Bahn-km 3,996<br />

Vom außerhalb des Lärmschutzdammes die Bahn begleitenden Wirtschaftsweg<br />

wird in einer Öffnung im Lärmschutzdamm eine Zufahrt zum Technikgebäude in<br />

Bahn-km 3,996 geschaffen. Die Öffnung im Lärmschutzdamm ist mit einer Lärmschutzw<strong>an</strong>d<br />

versehen. Die Zufahrt führt durch ein Großtor in <strong>der</strong> Lärmschutzw<strong>an</strong>d<br />

und hat eine Länge von 15 m und wird 4 m breit bituminös befestigt ausgebildet.<br />

Es sind 50 cm breite B<strong>an</strong>kette vorgesehen. Am Ende <strong>der</strong> Zufahrt wird ein kleiner<br />

Platz, <strong>an</strong> dem das Technikgebäude liegt, <strong>an</strong>geordnet. Der Platz bietet eine Abstellmöglichkeit<br />

für einen Kleintr<strong>an</strong>sporter.<br />

I.3.3.7.5. Zufahrt zum Becken B-B5<br />

Von <strong>der</strong> bestehenden Zufahrt zum Friedhof Klein Neusiedl wird eine Zufahrt zum<br />

Absetz- und Retentionsbecken B-B5 <strong>der</strong> Bahn sowie zum Absetz- und Retentionsbecken<br />

S-B5 <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 60 errichtet. Die Zufahrt verläuft entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong><br />

linken Dammfl<strong>an</strong>ke des Bahndammes und soweit <strong>an</strong>gehoben, dass <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Zufahrt<br />

liegende Ableitungsk<strong>an</strong>al für die Bahnentwässerung überschüttet ist. Die Zu-<br />

Seite 51 von 255


fahrt hat eine Länge von 260 m und wird 3 m breit befestigt ausgebildet. Es sind<br />

50 cm breite B<strong>an</strong>kette vorgesehen. Am Ende <strong>der</strong> Zufahrt wird in Bahn-km 4,700<br />

ein Wendeplatz <strong>an</strong>geordnet.<br />

I.3.3.7.6. Zufahrt zum Inspektionsstreifen<br />

Von <strong>der</strong> bestehenden <strong>Gemeinde</strong>straße im <strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Enzersdorf</strong> bei Bahnkm<br />

5,6 wird eine Zufahrt zum Inspektionsstreifen zwischen den Brücken über die<br />

<strong>Fischa</strong> errichtet. Die Zufahrt verläuft von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>straße schräg Richtung<br />

südliches Wi<strong>der</strong>lager des Objektes SG06 und erreicht dort den mit Schotter befestigten<br />

Inspektionsstreifen zwischen den Brücken. Die Zufahrt hat eine Länge von<br />

85 m und wird 4 m breit befestigt ausgebildet. Es sind 50 cm breite B<strong>an</strong>kette vorgesehen.<br />

I.3.3.7.7. Vorplatz zum Technikgebäude Bahn-km 7,923<br />

Zwischen <strong>der</strong> Trasse <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 60 und <strong>der</strong> Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf wird in<br />

Bahn-km 7,928 ein Technikgebäude samt Schaltgerüst für die Überleitstelle in<br />

Bahn-km 7,917 errichtet. Die Bahn und die Straße liegen in diesem Bereich auf<br />

einem 6 m hohen Damm. Bei Auffüllung <strong>der</strong> Zwickelfläche zwischen Straße um<br />

Bahn entsteht eine Fläche, auf <strong>der</strong> ein Vorplatz für das Technikgebäude sowie das<br />

Schaltgerüst entstehen. Die Zufahrt erfolgt <strong>an</strong> einer eingegrenzten, 10 m breiten<br />

Stelle von <strong>der</strong> B 60 her.<br />

I.3.3.7.8. Zug<strong>an</strong>g zur HST. Götzendorf Haltestelle<br />

Als Zug<strong>an</strong>g zur Hst. Götzendorf Haltestelle ist rechts <strong>der</strong> Bahn (Ostbahn) ein Weg<br />

zum neu zu errichtenden Personendurchg<strong>an</strong>g vorgesehen. Der Zug<strong>an</strong>g wird <strong>an</strong><br />

die aufzulassende B 60 <strong>an</strong>gebunden. Der Zug<strong>an</strong>g hat eine Länge von 95 m und<br />

wird 4 m breit bituminös befestigt ausgebildet.<br />

I.3.3.7.9. Zufahrten zu den Servicetoren<br />

Zu den Servicetoren in den Lärmschutzwänden sind Zufahrten mit einer Breite von<br />

4 m und B<strong>an</strong>ketten von je 50 cm gepl<strong>an</strong>t. Die max. Längsneigung beträgt 15 %.<br />

Zufahrt zu Servicetor Bahn-km 1,040 Länge 40 m<br />

Zufahrt zu Servicetor Bahn-km 4,000 Länge 15 m<br />

Seite 52 von 255


Zufahrt zu Servicetor Bahn-km 4,440 Länge 70 m<br />

Zufahrt zu Servicetor Bahn-km 6,150 Länge 80 m<br />

Zufahrt zu Servicetor Bahn-km 7,050 Länge 50 m<br />

Zufahrt zu Servicetor Bahn-km 12,452 Länge 155 m<br />

I.3.3.8. Park & Ride - Anlagen<br />

I.3.3.8.1. Hst. Schwadorf / <strong>Enzersdorf</strong><br />

Links <strong>der</strong> Bahn ist im Bereich <strong>der</strong> Hst. Schwadorf / <strong>Enzersdorf</strong> eine Park & Ride –<br />

Anlage gepl<strong>an</strong>t. Der Zug<strong>an</strong>g vom Bahnsteig erfolgt über einen Personendurchg<strong>an</strong>g<br />

je Gleis einer Stiege und einem Lift. Die Park & Ride – Anlage wird mit einer<br />

Zufahrt von <strong>der</strong> L 156 aufgeschlossen.<br />

I.3.3.8.2. Hst. Götzendorf Haltestelle<br />

Links <strong>der</strong> Bahn im Bereich <strong>der</strong> bestehenden Park & Ride – Anlage wird eine neue<br />

Park & Ride – Anlage errichtet. Der Zug<strong>an</strong>g vom Bahnsteig erfolgt über einen Personendurchg<strong>an</strong>g<br />

und je Gleis einer Stiege und einem Lift. Die Park & Ride – Anlage<br />

wird mit einer Zufahrt von <strong>der</strong> B 60 aufgeschlossen.<br />

I.3.3.9. Bahnbegleitende Wartungsstreifen<br />

Diese sind u.a. für den Fall <strong>der</strong> Notwendigkeit einer Böschungss<strong>an</strong>ierung vorgesehen.<br />

Sie liegen entwe<strong>der</strong> direkt neben dem Bahnkörper o<strong>der</strong> auf Bermen im<br />

Einschnitt und sollten dort eingezogen werden, wo <strong>der</strong> Einschnitt einen Höhenunterschied<br />

ab 4m (Baggerauslegerlänge) aufweist. Dazwischen können es auch bis<br />

zu 8m sein (2x4m).<br />

I.3.3.10. Bauablaufpl<strong>an</strong>ung<br />

Die Bauphase des kombinierten Bahn- und Straßenprojekt glie<strong>der</strong>t sich in drei<br />

Bauabschnitten. Die Errichtung <strong>der</strong> Bahn<strong>an</strong>lagen (Bauabschnitt 1) erfolgt von Süden<br />

nach Norden fortschreitend. Der nördliche Straßenabschnitt (Bauabschnitt 2)<br />

wird parallel zu den Eisenbahnarbeiten hergestellt; <strong>der</strong> südliche Straßenabschnitt<br />

(Bauabschnitt 3) etwas später. Die gesamte Bauphase beträgt voraussichtlich etwa<br />

3 ½ Jahre. Der Baustellenverkehr innerhalb <strong>der</strong> Baustelle erfolgt in erster Linie<br />

auf den Baustellenflächen in Längsrichtung. Als Zufahrten sind vorwiegend L<strong>an</strong>-<br />

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desstraßen (B 9, B 10, B 60, zeitweilig L 156) vorgesehen. Um die LKW-Fahrten<br />

möglichst gering zu halten, ist vorgesehen, im Vorhaben <strong>an</strong>fallendes Aushubmaterial<br />

möglichst wie<strong>der</strong> für die Herstellung von Bahn- bzw. Straßendämmen zu verwerten.<br />

Die Bauarbeiten werden überwiegend zwischen Montag und Freitag tagsüber<br />

durchgeführt. Es ist eine Reihe von befestigten Baustelleneinrichtungsflächen<br />

(Container, Baumateriallagerung, S<strong>an</strong>itär<strong>an</strong>lagen usw.) vorgesehen, weiters gibt<br />

es kleinere unbefestigte Baustelleneinrichtungsflächen für geringere Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Nicht alle davon sind jedoch während <strong>der</strong> gesamten Bauzeit in Betrieb.<br />

I.3.3.11. Entwässerung<br />

I.3.3.11.1. Allgemeines<br />

Die Entwässerung erfolgt in Bereichen, wo dies auf Grund <strong>der</strong> topografischen und<br />

hydrogeologischen R<strong>an</strong>dbedingungen möglich ist, flächig über die Dammschulter<br />

und erreicht daher in diesen Bereichen nicht die Geringfügigkeitsschwelle. Wo<br />

dies nicht möglich ist, wurden für einzelne Abschnitte zentrale Versickerungs<strong>an</strong>lagen<br />

bzw Mulden (insbeson<strong>der</strong>e im Bereich von Lärmschutzwänden) projektiert.<br />

Details sind nachfolgen<strong>der</strong> Tabelle zu entnehmen.<br />

I.3.3.11.2. Entwässerung im Detail (Betriebsphase)<br />

In folgen<strong>der</strong> Tabelle wird die Wahl <strong>der</strong> Entwässerungsmaßnahme abschnittsweise<br />

beschrieben. Die Km-Angaben sind in einer Genauigkeit von rund 10 m zu verstehen.<br />

Bahn-km Bahnabschnitt Entwässerungs<strong>an</strong>lage<br />

Bezeichnung<br />

0,575<br />

Bahntrasse und Böschungen<br />

Absetz- und Versitzbecken B-B1<br />

0,750<br />

Bahntrasse und Böschungen<br />

Absetz- und Versitzbecken B-B2<br />

0,982<br />

SG01 Brücke über die <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

km 0,982<br />

2 Versitzmulden B-M-SG01<br />

1,267<br />

SG02 Wildquerung km<br />

1,267<br />

direkte Entwässerung<br />

B-EW-<br />

SG02<br />

1,975<br />

Bahntrasse und Böschungen<br />

Absetz- und Versitzbecken B-B3<br />

3,975 Bahntrasse und Böschun- Rückhaltebecken B-B4<br />

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Bahn-km Bahnabschnitt<br />

gen<br />

Entwässerungs<strong>an</strong>lage<br />

Bezeichnung<br />

4,760<br />

Bahntrasse und Böschungen<br />

Absetz- und Versitzbecken B-B5<br />

4,857<br />

SG03 Brücke über die Bahn<br />

192 und Straße L156<br />

Entwässerung in B-B5 und<br />

B-B6<br />

B-EW-<br />

SG03<br />

5,025<br />

Bahntrasse, Teil von SG03,<br />

SG04 und Bahnsteigdach<br />

Versitzbecken B-B6<br />

5,370<br />

SG05 Brücke über die <strong>Fischa</strong><br />

km 5,370<br />

Entwässerung in B7<br />

B-EW-<br />

SG05<br />

5,472<br />

SG06 Brücke über Wildwechsel<br />

km 5,472<br />

Entwässerung in B7<br />

B-EW-<br />

SG06<br />

5,575 Brücken SG05 und SG06 Versitzbecken B-B7<br />

5,793<br />

SG07 Brücke über <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

Versitzmulden B-M-SG07<br />

6,375 SG<strong>08</strong> Brücke über die B60<br />

Entwässerung über Straßenk<strong>an</strong>al<br />

<strong>der</strong> W<strong>an</strong>ne in S-<br />

B9<br />

B-EW-<br />

SG<strong>08</strong><br />

6,480 SG09 Brücke über die B10<br />

Entwässerung über Straßenk<strong>an</strong>al<br />

<strong>der</strong> W<strong>an</strong>ne in S-<br />

B9<br />

B-EW-<br />

SG09<br />

7,220<br />

SG10 Brücke über Wirtschaftsweg<br />

Versitzmulden B-M-SG10<br />

7,410<br />

SG11 Brücke über Mühlbach<br />

Versitzmulden B-M-SG11<br />

7,730<br />

SG12 Brücke über Bahn<br />

192<br />

Versitzmulden B-M-SG12<br />

8,460<br />

SG13 Brücke über Wirtschaftsweg<br />

Versitzmulden B-M-SG13<br />

8,800<br />

SG14 Brücke über Wildwechsel<br />

Versitzmulden B-M-SG14<br />

9,017<br />

SG15 Brücke über <strong>Fischa</strong>graben<br />

Versitzmulden B-M-SG15<br />

9,804<br />

09W1 Bahnbrücke über<br />

Wirtschaftswegunterführung<br />

Versitzmulden B-M-09W1<br />

11,769<br />

SG 16 Brücke über Reisenbach<br />

Versitzmulden<br />

in Abschnitte unterteilter<br />

B-M-SG16<br />

11,859 -<br />

12,467<br />

Bahntrasse, Böschungen<br />

und Bahnsteigdach<br />

Versitzgraben im Längsverlauf<br />

beidseits <strong>der</strong> Trasse<br />

B-G8<br />

26.970 -<br />

27.544<br />

Ostbahn und Gleis 6b:<br />

Bahntrasse und Böschungen<br />

3 Versitzgräben zwischen<br />

Gleis 4 und Gleisen <strong>der</strong><br />

Ostbahn<br />

B-G8A<br />

12,660 -<br />

14,300<br />

Bahntrasse, Böschungen<br />

in Abschnitte unterteilter<br />

Versitzgraben im Längsverlauf<br />

nördlich <strong>der</strong> Trasse<br />

B-G9<br />

27.904 -<br />

28,360<br />

Ostbahn: Bahntrasse, Böschungen<br />

in Abschnitte unterteilter<br />

Versitzgraben im Längs-<br />

B-G9A<br />

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Bahn-km Bahnabschnitt Entwässerungs<strong>an</strong>lage<br />

Tabelle 4: Entwässerungs<strong>an</strong>lagen Bahn<br />

Seite 56 von 255<br />

verlauf südlich <strong>der</strong> Ostbahn<br />

I.3.3.11.3. Beschreibung <strong>der</strong> Entwässerungs<strong>an</strong>lagen (Bahnprojekt)<br />

Bezeichnung<br />

Die Pl<strong>an</strong>ung <strong>der</strong> Versitzbecken erfolgte nach den Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> ÖBB<br />

„Gestaltung und Dimensionierung von Entwässerungs<strong>an</strong>lagen RVE 07.04.01“,<br />

Entwurf 2007.<br />

Auf Basis <strong>der</strong> aus den Voruntersuchungen zu diesem Projekt vorliegenden Bodenkennwerte<br />

und Grundwasserdaten wurden für Versickerungs<strong>an</strong>lagen geeignete<br />

St<strong>an</strong>dorte eruiert.<br />

Sämtliche Anlagen sind als Versitzbecken konzipiert, eine Einleitung in einen Vorfluter<br />

erfolgt nicht. Die Becken haben gleichzeitig die Funktion als Rückhaltebecken,<br />

Filterbecken und Sickerbecken. Ab einer Größe von ca. 300 m² Grundfläche<br />

wird ein Becken durch einen durchströmten Querdamm in ein Absetz- und ein<br />

Versitzbecken unterteilt. Die Bemessung erfolgt für ein Starkregenereignis mit einer<br />

10-jährlichen Auftrittswahrscheinlichkeit. Die Versitzbecken wurden so konzipiert,<br />

dass die Filterunterk<strong>an</strong>te mindestens 1 m über dem HGW1 liegt. Versitzbecken<br />

sind ab einer Größe von 100 m² mit einer Zufahrtsrampe mit einer Längsneigung<br />

von 10% ausgestattet. Die Dammböschungen werden mit einer Neigung von<br />

2:3 ausgebildet.<br />

Die Becken werden folgen<strong>der</strong>maßen aufgebaut:<br />

Filterbecken:<br />

30 cm S<strong>an</strong>d-Humus-Schicht als Bodenfilter (kf entspricht ca. 10-<br />

5 m/s)<br />

Geotextil<br />

10 cm S<strong>an</strong>dausgleichsschicht<br />

1 HGW: höchster Grundwasserspiegel<br />

Bodenaustausch nach Erfor<strong>der</strong>nis


Absetzbecken:<br />

20 cm mech<strong>an</strong>isch stabilisierte Tragschicht<br />

Geotextil<br />

Dichtfolie<br />

Geotextil<br />

10 cm Berollung<br />

Das Absetzbecken ist zur Gänze bis 1,20 m über die Sohle mit einer Folie abgedichtet.<br />

Die Abtrennung zwischen Absetz- und Versickerungsteil erfolgt über einen Damm<br />

mit einer Kronenbreite von 1 m, <strong>der</strong> bis zum max. Bemessungswasserspiegel<br />

hochgezogen wird. In dem Damm ist eine Sickerstrecke in Form einer Kiespackung<br />

(Filterkies 8/32) mit einem Mehrzweckrohr MZR300 eingebaut. Die Ableitung<br />

in das Versitzbecken erfolgt über ein DN300 Vollrohr, das mit einer Absperrvorrichtung<br />

ausgestattet ist um im Schadensfall ein Versickern von kontaminierten<br />

Wässern zu verhin<strong>der</strong>n. Der mech<strong>an</strong>ische Schieber ist in einem Schacht im Querdamm<br />

untergebracht und k<strong>an</strong>n mittels Spindel betätigt werden.<br />

Versitzmulden wurden im Bereich einzelner Objekte wie Brücken vorgesehen.<br />

Die Versitzmulden wurden als Längsmulden mit einer Böschungsneigung von 1:2<br />

und einer maximalen Tiefe von 0,5 m gepl<strong>an</strong>t. Der Aufbau dieser Mulden besteht<br />

aus 30 cm Humus als Bodenfilter (kf entspricht ca. 10-5 m/s). Die Höhenlage <strong>der</strong><br />

Filterunterk<strong>an</strong>te wurde auf den jeweiligen Bemessungs-Grundwasserspiegel abgestimmt,<br />

das heißt, die Mulde wurde bei einigen Objekten als Zwischenberme im<br />

Bahndamm ausgebildet, falls eine Situierung am Dammfuß nicht den erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Abst<strong>an</strong>d zum HGW ermöglicht hätte.<br />

Im Nahebereich des Bahnhofs Götzendorf (ca. Bahn-km 11,800 – 12,660 und<br />

12,697 – 14,300) ist eine Entwässerung <strong>der</strong> Trasse in ein zentrales Versitzbecken<br />

auf Grund <strong>der</strong> geringen Dammhöhe und des hoch liegenden Grundwasserspiegels<br />

nicht möglich.<br />

Aus diesem Grund wurden Versitzgräben konzipiert:<br />

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Das Pl<strong>an</strong>um entwässert über die Böschung in einen Graben mit einer mindestens<br />

1 m breiten Sohle und 2:3 geneigten Böschungen, dessen Sohle horizontal ausgebildet<br />

ist. In Abständen ist <strong>der</strong> Graben durch Querdämme unterbrochen. Dies<br />

ermöglicht ein abschnittweises Anpassen <strong>der</strong> Höhenlage <strong>der</strong> Gräben <strong>an</strong> die kleinräumigen<br />

topografischen und Grundwasser-Verhältnisse. Die Versitzgräben sind<br />

mit einer 30 cm Bodenfilterschicht ausgestattet.<br />

I.3.3.11.4. Gewässerquerungen/Anlagen im Hochwasserabflussbereich<br />

a) <strong>Fischa</strong>querung<br />

Die <strong>Fischa</strong> wird von einer Straßenbrücke (Objektnummer 0505) bei Straßenkm<br />

5,1 und von einer Bahnbrücke (Objektnummer SG05) bei Bahn-km 5,4 gequert.<br />

Der Pfeiler S4 liegt ca. 4,5 m vom rechten <strong>Fischa</strong>-Ufer entfernt im Gerinne.<br />

Die beiden Pfeiler <strong>der</strong> Achse B3 <strong>der</strong> Bahnbrücke SG05 liegen ca. in <strong>der</strong> Flussmitte.<br />

b) Mühlbachquerung<br />

Der Mühlbach wird von den beiden Trassen über zwei getrennte Brückenbauwerke<br />

(Objektnummern 07<strong>08</strong> bei Straßen-km 7,2 und SG11 bei Bahn-km 7,5) gequert.<br />

c) <strong>Fischa</strong>grabenquerung<br />

Der <strong>Fischa</strong>graben wird von den Trassen <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 60 und <strong>der</strong> Bahn sowie<br />

einem Wirtschaftsweg gequert (Objekte <strong>08</strong>11 (Straßenbrücke) und <strong>08</strong>S2<br />

(Wirtschaftswegbrücke) bei Straßen-km 8,7; SG15 bei Bahn-km 9,0;).<br />

d) Reisenbachquerung<br />

Der Reisenbach wird ebenfalls von einer Straßentrasse <strong>der</strong> B 60, einer Bahnbrücke<br />

sowie ca. 430 m unterhalb, in Fließrichtung gesehen, von einer Wirtschaftswegbrücke<br />

gequert (Objekte 1112 (Straßenbrücke) bei Straßen-km 11,5, SG16<br />

bei Bahn-km 11,7 und 11S3 (Wirtschaftswegbrücke) bei Weg-km 0,15.<br />

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I.3.3.11.5. Gewässerverlegungen<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung ist es notwendig, die <strong>Fischa</strong> geringfügig<br />

zu verlegen (präzise: aufzuweiten). Dies im Bereich <strong>der</strong> Pfeilervorschüttung<br />

<strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>brücke.<br />

I.3.3.11.6. Grundwasserabsenkungen/ Baugrubenentwässerungen<br />

Grundwasserabsenkungen sind während <strong>der</strong> Bauphase bei den folgenden Objekten<br />

erfor<strong>der</strong>lich:<br />

a) Objekte SG05 und SG06:<br />

Grundwasserhaltung in den Spundw<strong>an</strong>dkästen für die Pfeiler und Wi<strong>der</strong>lager mittels<br />

offenen Methoden (Pumpensümpfe und Drainleitungen) und Vakuuml<strong>an</strong>zen<br />

zur Sohlstabilisierung, max. 10 l/s und Kasten. Ableitung <strong>der</strong> Wässer in das vorab<br />

hergestellte Versickerungsbecken B-B7.<br />

b) Objekt SG07:<br />

Grundwasserhaltung für die Pfahlroste mit offenen Methoden ohne Spundw<strong>an</strong>dkästen,<br />

max. 10 l/s und Pfahlrost. Ableitung <strong>der</strong> Wässer in das vorab hergestellte<br />

Versickerungsbecken B-B7.<br />

c) Objekte SG<strong>08</strong>, SG09, SG12, 09W1, SG17:<br />

Grundwasserhaltung im Spundw<strong>an</strong>dkasten für die W<strong>an</strong>ne mittels offenen Methoden<br />

(Pumpensümpfe und Drainleitungen), max. 30 l/s. Die Ableitung <strong>der</strong> Wässer<br />

erfolgt für SG<strong>08</strong> und SG09 in das vorab hergestellte Becken S-B9. Für SG12 wird<br />

temporär ein ausreichend dimensioniertes Absetz- und Sickerbecken hergestellt.<br />

Die im Bereich 09W1 <strong>an</strong>fallenden Wässer werden in das vorab hergestellte Becken<br />

S-B-09W1 abgeleitet. Für SG17 wird ein temporäres Absetz- und Versickerungsbecken<br />

errichtet.<br />

d) Objekte SG11, SG14:<br />

Grundwasserhaltung für die Fundamente mit Schachtbrunnen ohne Spundw<strong>an</strong>dkästen,<br />

max. 20 l/s und Fundament. Die Ableitung <strong>der</strong> Wässer bei SG11 erfolgt<br />

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über ein temporäres Absetzbecken in den hier zumeist trockenen Mühlbachgraben.<br />

Die bei <strong>der</strong> Herstellung des Objektes SG14 <strong>an</strong>fallenden Pumpwässer werden<br />

über ein temporäres Absetzbecken geleitet und in den nahegelegenen, in diesem<br />

Abschnitt zumeist trockenen <strong>Fischa</strong>graben abgeführt.<br />

e) Objekt SG13:<br />

Grundwasserhaltung in den Spundw<strong>an</strong>dkästen für die Fundamente mittels offenen<br />

Methoden (Pumpensümpfe und Drainleitungen), max. 20 l/s. Die Ableitung<br />

<strong>der</strong> Pumpwässer erfolgt über ein temporäres Absetz- und Versickerungsbecken.<br />

f) Objekt SG16:<br />

Grundwasserhaltung in den Spundw<strong>an</strong>dkästen für die Pfahlroste mittels offenen<br />

Methoden (Pumpensümpfe und Drainleitungen), max. 20 l/s. Die Ableitung <strong>der</strong><br />

Pumpwässer erfolgt in das vorab fertiggestellte Becken S-B10.<br />

g) Querung TAG und AWP-Leitungen:<br />

Querungen TAG und AWP-Leitungen, Schachtbrunnen bzw Spundw<strong>an</strong>dumschließungen,<br />

max. 50 l/s<br />

I.3.3.11.7. Eingriffe in den Grundwasserhaushalt<br />

a) Objekte SG01, SG03:<br />

Bohrpfähle binden unter das Bemessungsniveau zum Grundwasser ein. Keine<br />

Beeinträchtigung des Grundwasserdurchstromes.<br />

b) Objekte SG05, SG06, SG07, SG14, SG15, SG16:<br />

Pfahlroste binden unter das Bemessungsniveau zum Grundwasser ein. Keine Beeinträchtigung<br />

des Grundwasserdurchstromes.<br />

c) Objekte SG<strong>08</strong>, SG09 und 09W1, SG17:<br />

W<strong>an</strong>ne taucht unter das Bemessungsniveau zum Grundwasser ein. Beeinträchtigung<br />

des Grundwasserdurchstromes.<br />

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d) Objekte SG10, SG11, SG12, SG13:<br />

Fundamente binden unter das Bemessungsniveau zum Grundwasser ein. Keine<br />

Beeinträchtigung des Grundwasserdurchstromes.<br />

I.3.3.12. Forsttechnische Beschreibung<br />

Im Zuge des Projektes „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/B60 Umfahrung“ sind sowohl befristete<br />

als auch unbefristete Rodungen erfor<strong>der</strong>lich. Details sind nachstehen<strong>der</strong> Tabelle<br />

zu entnehmen:<br />

Dauernde Rodungen Befrist. Rodungen<br />

(m²)<br />

(m²)<br />

Grst.Nr laut zusätzl- in laut zusätzl. in<br />

Katas- <strong>der</strong> Natur Katas- <strong>der</strong> Natur<br />

terter<br />

KG <strong>Fischa</strong>mend Dorf, KG-Nummer: 05203<br />

Anmerkung<br />

392/1 84<br />

393/1 13<br />

399/3 1.310<br />

1104/4 463<br />

0 1.870 0 0<br />

Klein Neusiedl, KG-Nummer: 05209<br />

278/2 1.398<br />

311/1 629<br />

317/1 419<br />

530 14<br />

531/1 165<br />

531/2 189<br />

535/7 2.720<br />

535/8 5.760<br />

10.246 1.048 0 0<br />

Schwadorf, KG-Nummer: 05219<br />

1135/2 4.067<br />

840/1 6.298<br />

878 287 Geländeabsenkung<br />

Schwadorf<br />

879 238 Geländeabsenkung<br />

Schwadorf<br />

1143 407<br />

6.298 4.999 0 0<br />

<strong>Enzersdorf</strong> a.d. <strong>Fischa</strong>, KG-Nummer: 05005<br />

216/8 863<br />

216/9 32<br />

216/22 165<br />

2819/65 2.254<br />

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Dauernde Rodungen Befrist. Rodungen<br />

(m²)<br />

(m²)<br />

Grst.Nr laut zusätzl- in laut zusätzl. in<br />

Katas- <strong>der</strong> Natur Katas- <strong>der</strong> Natur<br />

terter<br />

3305 353<br />

3309 767<br />

3310 579<br />

3313 344 1.727<br />

3314 3.325<br />

3317 70<br />

3321 520<br />

3404 8<br />

3406 13<br />

34<strong>08</strong> 1.<strong>08</strong>2<br />

3413 562<br />

9.826 1.111 0 1.727<br />

Margarthen am Moos, KG-Nummer 05013<br />

513 390<br />

766 1.330<br />

770 8.127<br />

Seite 62 von 255<br />

548<br />

821 167<br />

841 587<br />

847 20<br />

851 448<br />

854 27<br />

884 1.094<br />

896 276<br />

953 22<br />

987/1 817<br />

987/2 225<br />

1046 1.955<br />

1047 1.101 609<br />

1048 1.538<br />

10.724 7.400 1.157 0<br />

Götzendorf, KG-Nummer: 05009<br />

1049 93<br />

1171 67<br />

1173 114<br />

1191/1 72 86<br />

1191/2 40<br />

1214 11<br />

1233 3.686 681<br />

1234 1.364 766<br />

1235 280<br />

1341 5.195<br />

1342 223<br />

1355 29<br />

Anmerkung<br />

<strong>der</strong>zeitiger Rübenlagerplatz


Dauernde Rodungen Befrist. Rodungen<br />

(m²)<br />

(m²)<br />

Grst.Nr laut zusätzl- in laut zusätzl. in<br />

Katas- <strong>der</strong> Natur Katas- <strong>der</strong> Natur<br />

terter<br />

1369 365<br />

1370 343<br />

1371 287<br />

6.530 6.491 681 0<br />

Trautm<strong>an</strong>nsdorf, KG-Nummer: 05021<br />

762 40<br />

771 128<br />

776 119<br />

778/1 2.184<br />

1250 107<br />

394 2.184 0 0<br />

GESAMT dauernden Rodungen: 69.121 m²<br />

GESAMT befristete Rodungen 3.565 m²<br />

Tabelle 5: befristete und unbefristete Rodungen<br />

Anmerkung<br />

Für Bahn und Straße zusammen beträgt die Summe <strong>der</strong> dauernden Rodungen<br />

69.121 m², jene <strong>der</strong> befristeten Rodungen 3.565 m². Insgesamt werden also durch<br />

das ggst. Vorhaben 72.686 m² gerodet.<br />

I.3.3.13. Abzutragende Anlagen<br />

I.3.3.13.1. Abzutragende Gleise<br />

Nachfolgend werden die abzutragenden Gleise und Weichen aufgelistet:<br />

a) Strecke 191 (S7)<br />

Gleisabtrag: km 21,569 – km 22,213 bis zum Ende <strong>der</strong><br />

Verlegungstrecke (km 22,389) wird lediglich<br />

<strong>der</strong> Nivellette <strong>an</strong> den Gleisneubau <strong>an</strong>gepasst<br />

Weichenabtrag: km 21,825 Absprungweiche Strecke 192 von<br />

Strecke 191 wird abgetragen<br />

b) Strecke 192<br />

Gleisabtrag: Absprungweiche von Strecke 191– km11,502<br />

(Verlegung)<br />

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Gleisabtrag: km 22,200 – Absprungweiche von <strong>der</strong> Ostbahn<br />

(Ostbahn-km 27,1)<br />

c) Strecke 11801 (Ostbahn)<br />

Gleisabtrag Gleis 1: km 28,1<strong>08</strong> – km 28,824<br />

Gleisabtrag Gleis 2: km 28,1<strong>08</strong> – km 29,099<br />

Weichenabtrag: km 27,280 Absprungweiche Strecke 11815<br />

d) Strecke 11815 (nach M<strong>an</strong>nersdorf)<br />

Gleisabtrag: Absprungweiche von Strecke 11801 (Ostbahn)<br />

– km 23,707<br />

zu verlegende Eisenbahnkreuzungen<br />

e) Strecke 192<br />

km 11,097 EK (Wirtschaftsweg) wird in<br />

verlegt<br />

km 11,200<br />

f) Strecke 11815 (nach M<strong>an</strong>nersdorf)<br />

km 23,070 EK (Wirtschaftsweg) wird in<br />

verlegt<br />

km 22,860<br />

I.3.3.13.2. Aufzulassende Eisenbahnkreuzungen<br />

Nachfolgend werden die aufzulassenden Eisenbahnkreuzungen aufgelistet:<br />

a) Strecke 192<br />

km 22,279 EK (L<strong>an</strong>desstraße B 60) wird aufgelassen<br />

km 22,390 EK (Zufahrt zu Rübenlagerplatz) wird aufgelassen<br />

b) Strecke 11801 (Ostbahn)<br />

km 26,997 EK (B 60) wird aufgelassen<br />

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I.3.3.13.3. Abzutragende Objekte<br />

Betriebsgebäude Bahn-km 5,553<br />

Betriebsgebäude Bahn-km 5,586<br />

TRAFO-Gebäude Bahn-km 5,620<br />

Betriebsgebäude Bahn-km 5,625<br />

L<strong>an</strong>dwirtschaftliches Gebäude Bahn-km 12,360<br />

I.3.3.14. Bestehen<strong>der</strong> Rübenlagerplatz<br />

Der nördlich des Bahnhofs Götzendorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 60 bzw. <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Strecke 192 gelegene Rübenlagerplatz wird aufgelassen.<br />

I.3.3.15. Naturschutzfachliche Aspekte<br />

Die Bahntrasse <strong>der</strong> Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf berührt im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung ein<br />

sog. Natura 2000 Gebiet. Es werden die nachfolgenden Flächen des als FFH-<br />

Schutzgebiet ausgewiesenen Natura 2000 Gebiets „Feuchte Ebene Leithaauen“<br />

(Teilgebiet 20, AT1220000) t<strong>an</strong>giert:<br />

Gst.Nr. Nutzung aktuell Projekt<br />

<strong>Gemeinde</strong> Schwadorf, KG Nr. 05219<br />

1138/1 ÖBB ÖBB, Brücke<br />

1139 L<strong>an</strong>deshauptstraße 156 L<strong>an</strong>deshauptstraße,<br />

Brücke<br />

882 LN Park&Ride für Teilfläche<br />

880 LN Park&Ride für Teilfläche<br />

879 LN ÖBB, Straße, Brücke,<br />

Park&Ride für Teilfläche<br />

878 LN ÖBB, Straße<br />

877 LN ÖBB, Straße<br />

876 LN ÖBB, Straße<br />

875 LN ÖBB, Straße<br />

874 LN ÖBB, Straße<br />

873 LN ÖBB, Straße<br />

872 LN ÖBB, Straße<br />

869 LN ÖBB, Straße<br />

840/1 Wald ÖBB, Straße, Brücke<br />

1143 <strong>Fischa</strong> ÖBB, Straße, Brücke<br />

2956 <strong>Fischa</strong> ÖBB, Straße, Brücke<br />

881 Wald, Wiesenfläche ÖBB, Straße, Brücke<br />

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Gst.Nr. Nutzung aktuell Projekt<br />

Gmd. <strong>Enzersdorf</strong> a.d. <strong>Fischa</strong> / KG <strong>Enzersdorf</strong> a.d. <strong>Fischa</strong> - 05005<br />

2819/65 Wald, Wiesenfläche Brücke, Straße, ÖBB<br />

216/8 LN, Wald Brücke, Straße, ÖBB<br />

3310 Wald, Brache Brücke, ÖBB Straße<br />

3311/1 Brache Brücke, ÖBB, Straße<br />

3311/2 Brache ÖBB, Straße<br />

3312 LP, WG ÖBB, Straße<br />

3313 B, WG ÖBB, Straße<br />

3314 Wald ÖBB, Straße<br />

Tabelle 6: Flächen im Natura 2000 Gebiet<br />

Konkret verläuft die Trasse auf einer Länge von ca. 1 km im Bereich des Natura<br />

2000 FFH Schutzgebiet. Die Flächenbe<strong>an</strong>spruchung im sensiblen Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung<br />

konnte durch die Ausgestaltung <strong>der</strong> Brücke über die <strong>Fischa</strong> und aufgrund<br />

<strong>der</strong> gewählten Pfeilerabstände <strong>der</strong> Eingriff auf ein Minimum reduziert werden<br />

konnte. An relev<strong>an</strong>ten Schutzgütern ist <strong>der</strong> FFH-Lebensraumtyp Erlen-,<br />

Eschen- Weidenau (Code91D0) mit einem Flächenverbrauch von ca. 0,35 ha betroffen.<br />

I.3.3.16. Querungen bestehen<strong>der</strong> Einbauten<br />

Die Bahntrasse quert mehrere Einbauten:<br />

Einbauten Bahn-km (von – bis) Maßnahme<br />

WSTW 20 kV, erdverlegt 0.773 Verlegung (km 0,725)<br />

WSTW 20 kV, Freileitung 0.990 Erdverlegung (km 1,003)<br />

Nutzwasserleitung 1,265 schützen<br />

Nutzwasserleitung 1,715 verlegen<br />

Nutzwasserleitung 2.329 auflassen<br />

EVN LWL 3.783 Verlegung (km3,800)<br />

EVN Gas-HD 3,980 4.842 Verlegung, Querung km<br />

4,075<br />

Abwasserverb<strong>an</strong>d<br />

Schwechat<br />

4.853 schützen<br />

WSTW 20 kV, erdverlegt 4.862 verlegen<br />

EVN Wasser 4.874 schützen<br />

Polsterer, 20 kV Freilei- 5.215 5,275 Erdverlegung, Querung km<br />

tung<br />

5,300<br />

EVN Wasser 5.479 Verlegung bis km 5,800<br />

r.d.B<br />

EVN Gas-HD 5.485 wird aufgelassen<br />

Längsverlegung r.d.Bahn<br />

km 5,440 – km 7,<strong>08</strong>3<br />

AWP-Pipeline 5.509 STB Platte Sicherung<br />

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Einbauten Bahn-km (von – bis) Maßnahme<br />

Telekom 5.620 5,735 verlegen<br />

EVN 20 kV, erdverlegt 5.620 5,735 Verlegung, Querung km<br />

5,792<br />

EVN Gas-ND 5.620 5,735 Verlegung, Querung km<br />

5.790<br />

EVN Gas-HD 5.700 6,175 Verlegung,<br />

Längsverlegung r.d.Bahn<br />

km 5,440 – km 7,<strong>08</strong>3<br />

Stichleitung l.d.Bahn quert<br />

bei km 5,797 (Objekt SG07)<br />

EVN Wasser 6.515 (B 10) Schützen<br />

EVN Nachrichtenleitung 6,522 (B 10) Schützen<br />

EVN Wasser 6.523 (B 10) Schützen<br />

LWL Euroring 6.544 (B 10) Schützen<br />

EVN Gas-HD 6.785 6,930 Verlegung, Querung km<br />

7,<strong>08</strong>3<br />

AWP-Pipeline 6,983 7,789 Verlegung, Querung km<br />

7,111<br />

EVN 20 kV, Freileitung 7.258 Verlegen<br />

B-NET Kabel 7.260 Verlegen<br />

Telekom 7.267 Verlegen<br />

OMV BSP 7,5<strong>08</strong> Projekt <strong>der</strong> OMV<br />

OMV Tag I 7.613 Schutzbauwerk<br />

OMV Tag II 7.633 Schutzbauwerk<br />

OMV Tag II Loop2 7.654 Schutzbauwerk<br />

AWP-Pipeline 7.681 Schutzbauwerk<br />

Telekom 7.757 Verlegen<br />

Rohrk<strong>an</strong>al 7,900 Schützen<br />

Rohrk<strong>an</strong>al DN 400 9,063 Schützen<br />

Drainagen 7,800 10,200 Schützen<br />

K.E.M LWL 10.225 verlegen, Querung km<br />

10,260<br />

AWP-Pipeline 11.106 Schutzbauwerk<br />

Verbund 380kV Leitung 11,769 Mast 359 wird versetzt<br />

Verbund 220kV Leitung 11,973 Keine<br />

ÖBB 110 KV Leitung 11,978 wird umgebaut<br />

Telekom 12,400 Verlegen<br />

EVN 20 kV, erdverlegt 12,559 Schützen<br />

EVN 20 kV, erdverlegt 12,615 Schützen<br />

EVN 20 kV, Freileitung 12,803 Keine<br />

EVN Wasser 12.879 Verlegung, Querung km<br />

12,850<br />

Hochsp<strong>an</strong>nungsleitung 14,110 Keine<br />

Tabelle 7: Querung bestehen<strong>der</strong> Einbauten durch das Bahnprojekt<br />

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I.3.4. Beschreibung Straßenprojekt<br />

I.3.4.1. Genehmigungsgegenst<strong>an</strong>d des Straßenbauvorhabens<br />

Die in den Plänen dargestellten Maßnahmen wurden einer Beurteilung unterzogen.<br />

Genehmigungsgegenst<strong>an</strong>d sind alle Maßnahmen mit Ausnahme <strong>der</strong> Anbindung<br />

<strong>Fischa</strong>mend, Anbindung Margarethen am Moos sowie des Rübenlagerplatzes<br />

inkl. dessen Zufahrt seitens <strong>der</strong> L 163.<br />

I.3.4.2. Trassenbeschreibung<br />

I.3.4.2.1. Allgemeines<br />

Die neue Trasse <strong>der</strong> B 60 verläuft weitestgehend parallel zur Bahntrasse. Der Regelquerschnitt<br />

ist zweistreifig und weist mit einer Fahrflächenbreite von 3,50 m und<br />

einem befestigten Seitenstreifen von 0,50 m eine Gesamtfahrbahnbreite von<br />

8,00 m auf. In Bereichen von Knotenpunkten sind Aufweitungen für Linksabbiegstreifen<br />

bzw. Mittelinseln vorgesehen. Die Breiten des Seitenstreifens und des<br />

B<strong>an</strong>ketts variieren je nach Erfor<strong>der</strong>nis für Entwässerung und Lärmschutz.<br />

I.3.4.2.2. Abschnitt B 9 bis Anbindung Schwadorf<br />

Der Beginn <strong>der</strong> Projektkilometrierung liegt in einem Kreisverkehr, <strong>der</strong> die B 60 <strong>an</strong><br />

die B 9 am westlichen Ortsr<strong>an</strong>d von <strong>Fischa</strong>mend <strong>an</strong>bindet und auch die <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

„Reichsstraße“ aufnimmt. Die Kilometrierung <strong>der</strong> Straße wurde in gleichlaufen<strong>der</strong><br />

Richtung wie die <strong>der</strong> Bahn vorgenommen, obwohl die Best<strong>an</strong>dskilometrierung<br />

<strong>der</strong> B 60 in Richtung Norden orientiert ist. Bei Götzendorf befindet sich<br />

<strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dskilometer von 36,6.<br />

Von <strong>der</strong> Kreisverkehr<strong>an</strong>lage mit <strong>der</strong> B 9 steigt die B 60 in einem Links- (R=130 m)<br />

und einem Rechtsbogen (R=200 m) <strong>an</strong> und überquert <strong>an</strong>schließend die Bahntrassen<br />

<strong>der</strong> Strecke 191 (S7) und die <strong>der</strong> Bahntrasse des vorliegenden Projekts <strong>der</strong><br />

Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf (im Folgenden mit „Bahn“ bezeichnet). Der Wendepunkt zu<br />

einem weiteren Linksbogen (R=350 m) liegt etwa in Brückenmitte. In diesem<br />

Linksbogen und einem Längsgefälle von 2 % bindet die „Rampe Deponie“ bei<br />

km 0,5+09,5 von links in die B 60 ein. Dies ist die Anbindung zur <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

„Am Heidfeld“, die von <strong>Fischa</strong>mend zur Deponie führt.<br />

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Bei km 0,7+16,198 liegt <strong>der</strong> Kreuzungspunkt <strong>der</strong> B 60 Brücke mit <strong>der</strong> unterführten<br />

Straße „Am Heidfeld“ in einem Rechtsbogen (R=500 m). Nach <strong>der</strong> Brücke über<br />

den Hohlweg bei km 0,9+65,598 steigt die Trasse etwa ab km 1,2 erst mit 1,0 %,<br />

d<strong>an</strong>n mit 0,5, mit 2,0 und 1,0 % bis km 3,0 <strong>an</strong>. Bei km 1,9+64,840, am Ende eines<br />

Linksbogens (R=4250m), springt rechtsseitig die „Anbindung <strong>Fischa</strong>mend“ von <strong>der</strong><br />

B 60 ab. Die Anbindung <strong>Fischa</strong>mend führt nach einem 180° Bogen von rechts<br />

nach links über Straße, Bahn und einen begleitenden Wirtschaftsweg und bindet<br />

nach etwa 880 m in die L 156 ein.<br />

Zwischen km 1,9+50 und 4,2+50 liegt die Straßentrasse weitestgehend im Einschnitt.<br />

Etwa am Hochpunkt bei km 3,0+30 sind links- und rechtsseitig niveaugleiche Anbindungen<br />

von Wirtschaftswegen vorgesehen. Linksseitig wird dieser Wirtschaftsweg<br />

die Bahn mittels einer Brücke übersp<strong>an</strong>nen. In einem kurzen Rechtsbogen<br />

(R=2000 m) zwischen km 3,2 und 3,3 weicht die Trasse einem erhaltenswerten<br />

Biotopkomplex aus. D<strong>an</strong>ach setzt ein Linksbogen (R=2250 m) <strong>an</strong>, <strong>der</strong> in eine Gerade<br />

entl<strong>an</strong>g des Flughafengeländes ausläuft. Bahn- und B 60-Trasse liegen hier<br />

in einem Mindestabst<strong>an</strong>d nebenein<strong>an</strong><strong>der</strong> und werden durch eine Engstelle zwischen<br />

dem Flughafengelände und dem Friedhof Klein Neusiedl geführt.<br />

Etwa bei km 4,5+85 überquert die B 60 unmittelbar neben <strong>der</strong> Bahn einen Weg,<br />

die Strecke 192 und die L 156 mittels einer Brücke. D<strong>an</strong>ach senkt sich die Nivelette<br />

mit 2,0 % in einem Rechtsbogen und mündet von Norden in eine Kreisverkehr<strong>an</strong>lage,<br />

in welche auch die „Anbindung Schwadorf“ von Nordwesten und <strong>der</strong> weiterführende<br />

Ast <strong>der</strong> B 60 aus Richtung Süden einbinden. Der Querschnitt <strong>der</strong><br />

L 156 wird über rund 440 m in diesem Bereich um Linksabbiegestreifen zur „Anbindung<br />

L 156“ und einer Park & Ride-Anlage verbreitert.<br />

I.3.4.2.3. Abschnitt Anbindung Schwadorf bis B 10<br />

Die B 60 steigt vor <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong> mit 2,8 % <strong>an</strong> und führt zwischen km 5,0+50 und<br />

5,2+20 in einem Rechtsbogen (R=3.500 m) auf einer Brücke über das Gewässer,<br />

einen Wildwechselkorridor und Einbautenleitungen. Weiter im Rechtsbogen und<br />

Dammlage überquert die B 60 bei km 5,5+10 eine <strong>Gemeinde</strong>straße zwischen <strong>Enzersdorf</strong><br />

und Schwadorf und fällt ab km 5,5+75 mit 1,0 %. Etwa bei km 5,8+48<br />

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liegt <strong>der</strong> Wendepunkt zu einem Linksbogen. Ab dieser Stelle (km 5,8+49,2) ist eine<br />

wasserdichte W<strong>an</strong>ne erfor<strong>der</strong>lich, weil die B 60 unter <strong>der</strong> linksseitig liegenden<br />

Bahn bei km 6,0+41,805 hindurchgeführt wird und dabei den Bemessungsgrundwasserspiegel<br />

<strong>an</strong>schneidet. Das Ende <strong>der</strong> wasserdichten W<strong>an</strong>ne bei<br />

km 6,1+69,120 deckt sich in etwa mit dem Anf<strong>an</strong>gspunkt des letzten Rechtsbogens<br />

(R=300 m) vor <strong>der</strong> Kreisverkehr<strong>an</strong>lage als Knoten mit <strong>der</strong> Absenkung <strong>der</strong><br />

bestehenden B 10. Hier steigt die B 60 noch einmal mit 2,0 und 0,5 %.<br />

I.3.4.2.4. Absenkung <strong>der</strong> bestehenden B 10<br />

Auf rund 360 m Länge ist die Absenkung <strong>der</strong> B 10 zur Unterführung unter <strong>der</strong><br />

Bahn und die Errichtung einer 92 m l<strong>an</strong>gen wasserdichten W<strong>an</strong>ne erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Abschnitt B 10 bis Anbindung Margarethen am Moos<br />

Die B 60 befindet sich auf <strong>der</strong> gesamten Strecke bis km 12,3+92 östlich bzw. links<br />

<strong>der</strong> Bahn. In einem Rechts- und Linksbogen wird die B 60 näher <strong>an</strong> die Bahn her<strong>an</strong>geführt.<br />

Bei km 6,8 steigt die Trasse mit 3 % <strong>an</strong> und wird in einem Rechtsbogen<br />

(R=2300 m) bei km 7,0+24 über einen Wirtschaftsweg und bei km 7,2+29 über<br />

den Mühlbach mittels Brücken geführt. Die Trasse steigt nochmals mit 1 % und<br />

überquert in Hochlage am Anf<strong>an</strong>g einer Geraden auch die Strecke 192 und die<br />

beidseits bestehenden Wirtschaftswege. D<strong>an</strong>ach fällt die Trasse mit 0,95 % und<br />

mündet nach einem Rechts- und Linksbogen (jeweils R=800 m) in die Kreisverkehr<strong>an</strong>lage,<br />

die <strong>der</strong> Zufahrt zum Betriebsgebiets von Margarethen am Moos dient.<br />

I.3.4.2.5. Anbindung Margarethen am Moos bis B 60 alt bei km 12,3+92<br />

Nach <strong>der</strong> Kreisverkehr<strong>an</strong>lage nähert sich die Trasse wie<strong>der</strong> dem Damm <strong>der</strong> Bahn<br />

und verläuft bis zum Ende dieses Abschnitts in einem weiten Linksbogen, <strong>der</strong> Radien<br />

von 500 m bis 4000 m aufweist. Auf den ersten 300 m steigt die Trasse mit<br />

2,5 % um Höhe für eine Brücke über einen Wilddurchlass bei km 8,5+70 zu erlagen.<br />

Ab diesem und bis km 9,4 fällt und steigt die Trasse mit 0,5 %. Bei km 8,7+83<br />

wird <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>graben, bei 9,5+69 eine Wirtschaftswegunterführung und bei<br />

km 9,9 ein Kleintierdurchlasse überbrückt. Bei km 10,8 und 11,3 stellen zwei Wirtschaftswegbrücken<br />

über Straße, Bahn und Begleitweg weitere Verbindungen <strong>der</strong><br />

bestehenden Wirtschaftswege wie<strong>der</strong> her. Bis km 11,2 fällt und steigt die Trasse<br />

mit 0,1 % und d<strong>an</strong>ach mit 0,4 % und 0,3 % und folgt dabei dem Gelände weitest-<br />

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gehend. Bei km 11,5 wird eine Brücke über den Reisenbach errichtet und rund<br />

70 m davor und d<strong>an</strong>ach zwei Kleintierdurchlässe geschaffen. Ab km 11,3 entfernt<br />

sich die Straße in einem etwas engeren Bogen (R=1000 m) allmählich von <strong>der</strong><br />

Bahn. Bei km 12,0+61 springt rechtsseitig die Anbindung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Park&Ride-Anlage ab. Für die Gegenrichtung ist hier ein Linksabbiegestreifen zu<br />

errichten. Auf den letzten 300 m steigt die Nivelette mit 1,5 % und bindet nach einem<br />

Linksbogen (R=500 m) und einem Rechtsbogen (R=200 m) in die rund 4,5 m<br />

über Gelände liegende Kreisverkehr<strong>an</strong>lage bei km 12,3+92. Diese Kreisverkehr<strong>an</strong>lage<br />

bindet zum einen die bestehende B 60 in Richtung Margarethen am Moos,<br />

einen Wirtschaftsweg und den Ast <strong>der</strong> B 60, <strong>der</strong> die Ostbahn in Richtung Götzendorf<br />

überquert, ein. Die bestehende Eisenbahnkreuzung <strong>der</strong> B 60 mit <strong>der</strong> Ostbahn<br />

bei Bahn-km 27,0 beim Bf. Götzendorf wird aufgelassen.<br />

I.3.4.2.6. Kreisverkehr bei km 12,3+92 bis Projektende in Götzendorf<br />

Durch eine Trassenverschiebung auf den letzten 3 km vor <strong>der</strong> Kreisverkehr<strong>an</strong>lage<br />

bei km 12,3+92 ergab sich eine zusätzliche Länge von mehr als 40 m. Dadurch<br />

entst<strong>an</strong>d eine überlappende Stationierung. Die weiterführende B 60 beginnt mit<br />

<strong>der</strong> Kreisverkehr<strong>an</strong>lage wie<strong>der</strong> bei km 12,3+50. Ausgehend von dieser Kreisverkehr<strong>an</strong>lage<br />

steigt die B 60 mit 4,5% in einem leichten Rechtsbogen (R=600 m) <strong>an</strong><br />

und führt mittels einer Brücke über die zwei Gleise <strong>der</strong> neu zu errichtenden Sp<strong>an</strong>ge<br />

Götzendorf und den Gleiskörper <strong>der</strong> bestehenden Ostbahn inkl. einem einbinden<br />

Gleis <strong>der</strong> Strecke 11815. Der Kuppenradius (3.000 m) und <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Brücke<br />

im Gefälle von 4 bis 0,7 % liegende Rechtsbogen (R=200 m) erlauben eine<br />

Projektierungsgeschwindigkeit von 80 km/h. Kurz nach dem Kreisbogen<strong>an</strong>f<strong>an</strong>g<br />

des darauf folgenden Linksbogens (R=255) beginnt die Aufweitung (Sperrfläche)<br />

für einen Linksabbieger <strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Fahrtrichtung. Bei km 13,1+32 springt rechtsseitig<br />

die Anbindung <strong>der</strong> bestehenden B 60 als Zufahrt zum Bahnhof Götzendorf<br />

ab. Etwa bei km 13,3 befindet sich die neue B 60 wie<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> bestehenden<br />

Trasse. Die Verziehung in den Best<strong>an</strong>d erfolgt in einem Rechtsbogen (R=2750) in<br />

dessen Verlauf eine Mittelinsel als Geschwindigkeitsbremse vorgesehen ist. Der<br />

auf <strong>der</strong> Westseite auf den letzten 250 m parallel wie<strong>der</strong>errichtete Geh- und Radweg<br />

wird am Projektende bei km 13,464 (B 60 Best<strong>an</strong>d km 36,666) ebenfalls in<br />

den Best<strong>an</strong>d verzogen.<br />

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I.3.4.3. Regelquerschnitte<br />

I.3.4.3.1. Fahrstreifenbreiten<br />

Die Querschnittsbreiten wurden aufgrund <strong>der</strong> RVS 03.03.31 und <strong>der</strong> Verkehrsprognose<br />

des Büro Trafico wie folgt festgelegt.<br />

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Straßenabschnitt<br />

B 60 und B 9<br />

B<strong>an</strong>kett/<br />

Hochbord<br />

befest.<br />

Seitenstr<br />

Fahrstr. ½ Kronenbreite<br />

Damm / Einschnitt 1,25 0,50 3,50 5,25<br />

mit Lärmschutzw<strong>an</strong>d 1,70 0,50 3,50 5,70<br />

mit LSW + Entwäss. 2,60 1,00 3,50 7,1<br />

Brücke 1,25 1,00 3,50 5,75<br />

W<strong>an</strong>ne + Stützmauer 0,75 1,00 3,50 5,25<br />

Kreisverkehr<strong>an</strong>lage<br />

B 10<br />

1,25/1,70/2,<br />

60<br />

0,5/1,00 6,00+2,00<br />

Damm / Einschnitt 1,00 0,50 3,25 4,75<br />

26,25 bis<br />

28,10<br />

W<strong>an</strong>ne 0,75 0,75 3,25 4,75<br />

Reichsstraße<br />

Am Heidfeld<br />

Rampe Deponie<br />

Anbindung <strong>Fischa</strong>mend<br />

Anb. Margarethen/Moos<br />

Damm / Einschnitt 1,00 0,25 3,00 4,25<br />

Brücke 1,25 0,50 3,00 4,75<br />

Verlegung + Umbau L 156<br />

Anbindung Schwadorf<br />

<strong>Gemeinde</strong>straße <strong>Enzersdorf</strong><br />

Anbindung ehem. B 60<br />

Anbindung P&R Anbindung Bf. Götzendorf<br />

Damm / Einschnitt 1,00 0,25 2,75 4,00<br />

Unterführung 0,75 1,00 2,75 4,50<br />

Wirtschaftswege<br />

Weg 4 m 0,50 - 1,50 2,00<br />

Weg 5 m 0,50 - 2,00 2,50<br />

Weg 6 m 0,50 - 2,50 3,00<br />

Weg 7 m 0,50 - 3,00 3,50<br />

Weg aufgeweitet 0,50 - 3,25 3,75<br />

Brücke 1,25 - 3,25 4,50


Straßenabschnitt<br />

B<strong>an</strong>kett/<br />

Hochbord<br />

befest.<br />

Seitenstr<br />

Fahrstr.<br />

½ Kronenbreite<br />

Unterführung 0707 0,75 - 2,00 2,75<br />

W<strong>an</strong>ne 09W1 0,60 - 3,75 4,35<br />

Tabelle 8: Gegenüberstellung Fahrbahnbreiten lt. RVS 03.03.31, Einheit in [m]<br />

I.3.4.3.2. Linksabbiegestreifen<br />

Als Regel wurde eine Breite von 3,0 m <strong>an</strong>genommen. In Abhängigkeit vom LKW-<br />

Anteil und <strong>der</strong> Breite <strong>der</strong> übrigen Fahrstreifen wurde auch eine Breite von 3,25 m<br />

ausgeführt.<br />

a) Fahrstreifenbreite 3,00 m:<br />

Anbindung <strong>Fischa</strong>mend: Einbiegen in die L 156 in Richtung Norden<br />

L 156: Abbiegen zur Anbindung <strong>Fischa</strong>mend in Richtung B 60<br />

L 156: Abbiegen zur P&R Anlage Schwadorf<br />

L 156: Abbiegen in die Anbindung Schwadorf in Richtung B 60<br />

b) Fahrstreifenbreite 3,25 m:<br />

B 60: Abbiegen zur Rampe Deponie<br />

B 60: Abbiegen zur Anbindung <strong>Fischa</strong>mend<br />

I.3.4.3.3. Fahrzeugrückhaltesysteme<br />

Nach RVS 05.02.31 sind auf Dämmen mit einer Höhe größer als 4 m o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Gefahrenstellen, wie Brücken o<strong>der</strong> festen Hin<strong>der</strong>nissen wie Betonbauwerken,<br />

Freileitungsmasten und Lärmschutzwänden Leitschienen erfor<strong>der</strong>lich. Am Anf<strong>an</strong>g<br />

und Ende <strong>der</strong> Leitschienen sind Absenkungen lt. RVS 05.02.31 vorzusehen. In<br />

Abstimmung mit <strong>der</strong> Straßenbauabteilung 2 des Amts <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung,<br />

werden grundsätzlich H2/W5 Leitschienen verwendet. Weiters ist vor Lärmschutzwänden<br />

in einem Abst<strong>an</strong>d von mindestens 1,70 m eine Leitschiene aufzustellen.<br />

Lücken geringer Länge sind zu vermeiden. Verlaufen Entwässerungsleitungen<br />

parallel zu gerammten Leitschienenstehern, so ist lt. RVS ein Abst<strong>an</strong>d von<br />

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mindestens 1 m einzuhalten. Daraus ergeben sich Abstände zwischen Farbahnr<strong>an</strong>d<br />

und Lärmschutzw<strong>an</strong>d von bis zu 2,60 m.<br />

I.3.4.3.4. Wartungsstreifen<br />

Wartungsstreifen sind unbefestigt und dienen <strong>der</strong> Wartung von Lärmschutzwänden<br />

von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Straße abgew<strong>an</strong>dten Seite und <strong>der</strong> Pflege von Straßenböschungen.<br />

Sie sind am Dammfuß in Form einer verbreiterten Ausrundung auf 2,50 m<br />

vorzusehen. Dort wo hohe Dammböschungen vorliegen und Wartung und Pflege<br />

nicht mehr vom Dammfuß aus bewerkstelligt werden können, sind Wartungsstreifen<br />

unmittelbar hinter <strong>der</strong> Lärmschutzw<strong>an</strong>d in einer Breite von 3,0 m und mit einer<br />

Querneigung von 5 % eingepl<strong>an</strong>t worden. Diese Böschungsgestaltung wurde in<br />

Abstimmung mit <strong>der</strong> Straßenbauabteilung 2 des Amts <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung<br />

festgelegt.<br />

I.3.4.3.5. Böschungsausrundungen<br />

Der Böschungsfuß bei Straßendämmen bzw. die Böschungsoberk<strong>an</strong>te in Einschnittsbereichen<br />

wurden gemäß RVS mit einer T<strong>an</strong>gentenlänge von 1 m ausgerundet.<br />

In Bereichen in denen breite Böschungsflächen vorliegen bzw. eine Erreichbarkeit<br />

seitens <strong>der</strong> Straße wegen Lärmschutzwänden nicht möglich ist und<br />

die Einrichtung eines geson<strong>der</strong>ten Wartungsstreifens noch nicht erfor<strong>der</strong>lich erschien,<br />

wurde eine verbreiterte Böschungsausrundung von t=2,5 m vorgesehen.<br />

Diese Böschungsgestaltung wurde in Abstimmung mit <strong>der</strong> Straßenbauabteilung 2<br />

des Amts <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung festgelegt.<br />

I.3.4.3.6. Wirtschaftswege<br />

Neben Bahnabschnitten in Einschnittslage wurden Wirtschaftswege soweit möglich<br />

lt. Empfehlung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung in einem Abst<strong>an</strong>d<br />

von mind. 7-10m neben dem Verkehrsträger <strong>an</strong>geordnet. Dieser Abst<strong>an</strong>d wurde<br />

von <strong>der</strong> Außenk<strong>an</strong>te <strong>der</strong> Tragschicht des Bahnkörpers gemessen. Liegt <strong>der</strong> Verschnitt<br />

des Einschnitts mit dem Best<strong>an</strong>dsgelände weiter als 10m entfernt wurde<br />

vom theoretischen Verschnitt lt. Regelpl<strong>an</strong> eine Ausrundung von 1,5 m <strong>an</strong>genommen.<br />

Dar<strong>an</strong> <strong>an</strong>schließend befindet sich das B<strong>an</strong>kett des Wirtschaftsweges. Bei<br />

Dammlagen wird ein Mindestabst<strong>an</strong>d von 1,5 m zwischen theoretischem Verschnitt<br />

des Dammkörpers und <strong>der</strong> befestigten Fläche des Weges festgesetzt. Ver-<br />

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laufen Wirtschaftswege direkt parallel zu Straßenabschnitten in Einschnittslage, so<br />

wird eine Ausrundung des Einschnitts mit dem Best<strong>an</strong>dsgelände von 1,5 m <strong>an</strong>genommen.<br />

Dar<strong>an</strong> <strong>an</strong>schließend liegt das B<strong>an</strong>kett des Wirtschaftsweges.<br />

I.3.4.3.7. Wegeinmündungen<br />

An Einmündungen von Wegzufahrten ist das Längsgefälle <strong>der</strong> Wege auf eine<br />

Länge von 10m auf max. 3% einzuschränken und sind die Weg<strong>an</strong>bindungen in einer<br />

Länge von mind. 15m (gemessen ab dem nächstliegenden Fahrbahnr<strong>an</strong>d <strong>der</strong><br />

übergeordneten Straße) staubfrei zu befestigen<br />

I.3.4.4. In Anspruch genommene Grundstücke<br />

Vom Vorhaben „L<strong>an</strong>desstraße B 60“ sind folgenden Grundstücke betroffen:<br />

I.3.4.4.1. Stadtgemeinde <strong>Fischa</strong>mend, Katastralgemeinde <strong>Fischa</strong>mend – 05203<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05203 439/4 390<br />

05203 392/2 65<br />

05203 399/3 65<br />

05203 1104/4 65<br />

05203 391/1 65<br />

05203 391/14 65<br />

05203 392/4 65<br />

05203 390/106 560<br />

05203 1102/3 61<br />

05203 1092/2 61<br />

05203 1091 61<br />

05203 863 461<br />

05203 862 461<br />

05203 856 461<br />

05203 438/2 21<br />

05203 900 21<br />

05203 899 21<br />

05203 891 21<br />

05203 892 21<br />

05203 801 21<br />

05203 796 21<br />

05203 795 21<br />

05203 790 21<br />

05203 1130/1 524<br />

05203 1130/2 524<br />

05203 431/4 548<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05203 443/4 20<br />

05203 667 20<br />

05203 877 20<br />

05203 838 20<br />

05203 837 20<br />

05203 419/2 68<br />

05203 420/2 68<br />

05203 636/1 12<br />

05203 662/1 12<br />

05203 664 12<br />

05203 413/2 467<br />

05203 428/4 634<br />

05203 436/8 527<br />

05203 436/6 345<br />

05203 436/3 345<br />

05203 437/2 345<br />

05203 676 345<br />

05203 712 345<br />

05203 724 345<br />

05203 831 345<br />

05203 449/2 47<br />

05203 342 394<br />

05203 346/11 223<br />

05203 346/14 577<br />

05203 363 225<br />

05203 390/1 211<br />

Seite 75 von 255


KGNR GSTNR EZ<br />

05203 437/4 110<br />

05203 390/100 618<br />

05203 694/1 299<br />

05203 898 299<br />

05203 894 299<br />

05203 880 299<br />

05203 882 299<br />

05203 844 299<br />

05203 813 299<br />

05203 783 299<br />

05203 441/2 494<br />

05203 706 494<br />

05203 688 79<br />

05203 694/2 79<br />

05203 697 79<br />

05203 700 79<br />

05203 871 36<br />

05203 445/2 373<br />

05203 450/2 304<br />

05203 850 511<br />

Seite 76 von 255<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05203 691 475<br />

05203 718 411<br />

05203 736 411<br />

05203 872/1 438<br />

05203 721 314<br />

05203 748/1 8<br />

05203 905 8<br />

05203 903 476<br />

05203 855 538<br />

05203 832 504<br />

05203 826/1 284<br />

05203 395/1 285<br />

05203 394/1 565<br />

05203 393/1 4<strong>08</strong><br />

I.3.4.4.2. <strong>Gemeinde</strong> <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong>, Katastralgemeinde <strong>Enzersdorf</strong> – 05005<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05005 3322 48<br />

05005 3311/1 2193<br />

05005 3311/2 2338<br />

05005 3312 1987<br />

05005 3313 1955<br />

05005 3307 75<br />

05005 3318 16<br />

05005 3319 70<br />

05005 3320 79<br />

05005 3340 26<br />

05005 3339 1147<br />

05005 3338 2119<br />

05005 3424 712<br />

05005 3423 916<br />

05005 3422 713<br />

05005 3421 990<br />

05005 3419 720<br />

05005 3418 1148<br />

05005 3417 862<br />

05005 3416 89<br />

05005 3415 61<br />

05005 3414 740<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05005 3412 85<br />

05005 3411 1786<br />

05005 3410 1782<br />

05005 3409 1215<br />

05005 3330 1535<br />

05005 3331 1535<br />

05005 2819/65 86<br />

05005 3310 86<br />

05005 3314 86<br />

05005 3321 86<br />

05005 3413 86<br />

05005 3309 2106<br />

05005 33<strong>08</strong> 2106<br />

05005 3333 2106<br />

05005 3334 2106<br />

05005 3426/1 2106<br />

05005 3317 2222<br />

05005 34<strong>08</strong> 2222<br />

05005 216/8 17<strong>08</strong>


I.3.4.4.3. <strong>Gemeinde</strong> <strong>Enzersdorf</strong> a. d. <strong>Fischa</strong>, Katastralgemeinde Margarethen am Moos<br />

-05013<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05013 774 177<br />

05013 767 184<br />

05013 1046 5152<br />

05013 1047 5152<br />

05013 898/1 214<br />

05013 842 131<br />

05013 841 181<br />

05013 801 181<br />

05013 798/5 181<br />

05013 988 180<br />

05013 959 180<br />

05013 958 180<br />

05013 948 180<br />

05013 852 180<br />

05013 865 180<br />

05013 765 180<br />

05013 748 180<br />

05013 987/1 2<br />

05013 987/2 2<br />

05013 896 2<br />

05013 850/1 1<br />

05013 851 2<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05013 960/1 749<br />

05013 951 20<br />

05013 952 448<br />

05013 857 73<br />

05013 843 250<br />

05013 840 41<br />

05013 768 4<strong>08</strong><br />

05013 770 3<strong>08</strong><br />

05013 771 3<strong>08</strong><br />

05013 769 3<strong>08</strong><br />

05013 758/2 50<br />

05013 759 309<br />

05013 761 309<br />

05013 760/1 458<br />

05013 760/2 810<br />

05013 758/1 159<br />

05013 757 289<br />

05013 756 311<br />

05013 754/2 199<br />

05013 798/2 232<br />

05013 825/2 256<br />

I.3.4.4.4. <strong>Gemeinde</strong> Klein Neusiedl, Katastralgemeinde Klein Neusiedl -05209<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05209 557 91<br />

05209 559/1 91<br />

05209 563/1 373<br />

05209 564/3 373<br />

05209 535/13 332<br />

05209 535/7 332<br />

05209 535/8 332<br />

05209 532/1 271<br />

05209 311/1 36<br />

05209 368 36<br />

05209 533/1 390<br />

05209 353 11<br />

05209 534/2 274<br />

05209 317/1 18<br />

05209 534/1 359<br />

05209 279/1 359<br />

05209 316 177<br />

05209 367 17<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05209 366 23<br />

05209 365 23<br />

05209 281/1 23<br />

05209 280/1 23<br />

05209 364/4 223<br />

05209 343 107<br />

05209 282/15 189<br />

05209 361 3<br />

05209 357 45<br />

05209 356 125<br />

05209 344/2 43<br />

05209 562 5<br />

05209 332 5<br />

05209 330/1 128<br />

05209 325 6<br />

05209 282/16 183<br />

05209 282/1 55<br />

05209 278/2 55


I.3.4.4.5. <strong>Gemeinde</strong> Schwadorf, Katastralgemeinde Schwadorf -05219<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05219 840/1 16<br />

05219 1135/6 553<br />

05219 889/1 63<br />

05219 879 27<br />

05219 872 27<br />

05219 878 250<br />

05219 877 17<br />

05219 876 670<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05219 875 383<br />

05219 874 76<br />

05219 873 222<br />

05219 871 23<br />

05219 870 883<br />

05219 869 465<br />

05219 868 295<br />

I.3.4.4.6. <strong>Gemeinde</strong> Götzendorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha, Katastralgemeinde Götzendorf -05009<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05009 1232 300<br />

05009 1233 303<br />

05009 1341 303<br />

05009 1234 5150<br />

05009 1346 5150<br />

05009 1194 304<br />

05009 1189 435<br />

05009 1219 102<br />

05009 1342 466<br />

05009 1216 467<br />

05009 1113 201<br />

05009 1104 201<br />

05009 1105 201<br />

05009 1121 201<br />

05009 1173 201<br />

05009 1212 201<br />

05009 1355 201<br />

05009 1370 201<br />

05009 1301 201<br />

05009 1106 57<br />

05009 1195 5<br />

05009 1215 5<br />

05009 1369 5<br />

05009 1371 5<br />

05009 1368 5<br />

05009 1302 5<br />

05009 1303 5<br />

05009 1103/2 637<br />

05009 1102/2 70<br />

05009 1102/1 70<br />

05009 1101 359<br />

05009 1126/1 359<br />

05009 1171 359<br />

05009 1126/2 71<br />

05009 1177 680<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05009 1214 651<br />

05009 1181 793<br />

05009 1218 76<br />

05009 1131/2 407<br />

05009 1130 407<br />

05009 1131/1 3<br />

05009 1127/2 38<br />

05009 1127/1 38<br />

05009 1118 38<br />

05009 1125/2 326<br />

05009 1191/3 794<br />

05009 1213 648<br />

05009 1190 26<br />

05009 1196 26<br />

05009 1305 26<br />

05009 1304 26<br />

05009 1128 31<br />

05009 1182 31<br />

05009 1363 32<br />

05009 1226 428<br />

05009 1225 428<br />

05009 1224 428<br />

05009 1223 37<br />

05009 1222 420<br />

05009 1221 39<br />

05009 1220 419<br />

05010 1179 441<br />

05009 1217 386<br />

05009 1372 338<br />

05009 1373 338<br />

05009 1374 338<br />

05009 1375 678<br />

05009 1376 424<br />

05009 1377 73<br />

05009 1378 783


KGNR GSTNR EZ<br />

05009 1367 250<br />

05009 1366 58<br />

05009 1365 37<br />

05009 1364 400<br />

05009 1306 609<br />

05009 1299/1 107<br />

05009 1362 629<br />

05009 1211 597<br />

I.3.4.5. Maßnahmen im <strong>an</strong>schließenden Straßen- und Wegenetz<br />

I.3.4.5.1. Knotenpunkte<br />

KGNR GSTNR EZ<br />

05009 1175 42<br />

05009 1116 376<br />

05009 1115 376<br />

05009 1178 17<br />

05009 1117 319<br />

05009 1180 624<br />

05009 1129 425<br />

Straßenabschnitt Station in m Knotenart<br />

B 9 und Reichsstraße 0,000 Kreisverkehr<br />

Anbindung Deponie 509,520 T-Kreuzung + Linksabbiegestr.<br />

Anbindung <strong>Fischa</strong>mend 1964,840 T-Kreuzung + Linksabbiegestr.<br />

Wegbrücke 3029,523 T-Kreuzung<br />

Anbindung Schwadorf 4786,568 Kreisverkehr<br />

B 10 6268,<strong>08</strong>5 Kreisverkehr<br />

Anbindung Margarethen am<br />

Moos<br />

8198,754 Kreisverkehr<br />

Anbindung P&R Götzendorf 12061,116 T-Kreuzung + Linksabbiegestr.<br />

Anbindung ehemalige B 60 in Ri. 12392,327 = Kreisverkehr<br />

Margarethen am Moos<br />

12350,128<br />

(überlappende<br />

Fehlstation)<br />

Anbindung ehemalige B 60 in Ri. 13131,860 T-Kreuzung + Linksab-<br />

Bahnhof Götzendorf<br />

biegestr.<br />

Weg rechts 13307,370 T-Kreuzung<br />

Tabelle 9: Knotenpunkte<br />

I.3.4.5.2. Anbindung <strong>der</strong> B 9 (B9-km 11,1 + 29,905)<br />

Projektlänge ca 320 m<br />

An <strong>der</strong> B 9 liegt <strong>der</strong> Projektbeginn <strong>der</strong> B 60. Es ist <strong>der</strong> Einfahrtsbereich ins Ortsgebiet.<br />

In unmittelbarer Nähe befindet sich die Zufahrt zu einer T<strong>an</strong>kstelle (Av<strong>an</strong>ti)<br />

inkl. <strong>der</strong> Anbindung einer Betriebsgebietzufahrt (Reichsstraße) sowie in weiterer<br />

Folge die Zufahrt zu einem Supermarkt (Billa) sowie einem Wohnhausareal.<br />

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Die B 9 wird auf etwa 320 m umgebaut. Der Knoten B 9, Reichsstraße und B 60<br />

wird als Kreisverkehr<strong>an</strong>lage (Durchmesser Asphaltfläche 50 m) ausgeführt.<br />

Das nordöstlich <strong>an</strong>schließende Areal wird durch eine 300 m l<strong>an</strong>ge Lärmschutzw<strong>an</strong>d,<br />

Höhe 3,50 m geschützt.<br />

Die Entwässerung <strong>der</strong> B 9 erfolgt gemeinsam mit dem Kreisverkehr, den ersten<br />

rund 120 m <strong>der</strong> B 60 und einem Teil <strong>der</strong> Reichsstraße über Drainagen, die in das<br />

Absetz- und Versickerungsbecken S-B1 ausgeleitet werden.<br />

I.3.4.5.3. Anbindung Reichsstraße<br />

Projektlänge ca 190 m<br />

Die Reichsstraße ist im Best<strong>an</strong>d parallel mit <strong>der</strong> T<strong>an</strong>kstelle <strong>an</strong> die B 9 <strong>an</strong>gebunden.<br />

Sie dient u.a. als Zufahrt zu einem Betriebs- und Deponiegebiet im Bereich<br />

zwischen <strong>der</strong> bestehenden B 9 in Richtung Flughafen und dem Flughafen selber.<br />

Hier befinden sich die Deponie Habau, <strong>der</strong>en Hauptzufahrtsroute die Reichsstraße<br />

ist und die Deponie Rotter, die zu einem Drittel auch aus dem Ortsgebiet von <strong>Fischa</strong>mend<br />

<strong>an</strong>gefahren wird.<br />

Sie wird im Projekt über die zu errichtende Kreisverkehr<strong>an</strong>lage nordwestlich <strong>der</strong><br />

T<strong>an</strong>kstelle wie<strong>der</strong>um <strong>an</strong>geschlossen. Ein Bahnbegleitweg und die Aufschließung<br />

einer bestehenden Lagerfläche Weg 1 nordwestlich des Kreisverkehrs werden<br />

nach etwa 25 m aufgenommen.<br />

Die Entwässerung erfolgt zum Teil über Versickerungsmulden und über ein Drainagesystem,<br />

welches <strong>an</strong> das Absetz- und Versickerungsbecken S-B1 <strong>an</strong>geschlossen<br />

ist.<br />

I.3.4.5.4. Anbindung Deponie / Rampe Deponie<br />

Projektlänge ca 250 m<br />

Derzeit erfolgt die Anbindung <strong>der</strong> Deponie Rotter zu einem Drittel über das Ortsgebiet<br />

von <strong>Fischa</strong>mend über die <strong>der</strong>zeit teils asphaltierte und geschottert verbreiterte<br />

Straße „Am Heidfeld“.<br />

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Es soll eine leistungsfähige und verkehrssichere Zufahrt geschaffen werden, die<br />

direkt <strong>an</strong> die B 60 <strong>an</strong>gebunden wird und somit das Ortsgebiet von <strong>Fischa</strong>mend<br />

entlastet. Dazu wird die im Projekt so gen<strong>an</strong>nte „Rampe Deponie“ (Länge 250 m)<br />

errichtet, welche <strong>an</strong> die etwas verschwenkte Straße „Am Heidfeld“ (Länge 370 m)<br />

<strong>an</strong>geschlossen wird.<br />

Sowohl die Kreuzung <strong>der</strong> Rampe Deponie mit <strong>der</strong> B 60 als auch mit Am Heidfeld<br />

werden als T-Knoten ausgeführt.<br />

Die Zufahrt zu Bahn- und Straßenentwässerungsbecken B-B1 und S-B1 (Weg 5a<br />

+ 5b) befinden sich etwa bei km 0,2.<br />

Die Entwässerung erfolgt weitestgehend über die Dammschulter und über Mulden<br />

und Drainageleitungen, die in das Entwässerungssystem <strong>der</strong> Straße „Am Heidfeld“<br />

eingeleitet werden.<br />

I.3.4.5.5. Anbindung Deponie / Verlegung Am Heidfeld<br />

Projektlänge ca 370 m<br />

Die Straße Am Heidfeld wird am weitesten im entfernten Punkt rund 60 m verschwenkt.<br />

Dies ergibt sich aus dem Versuch eine möglichst rechtwinklige Unterquerung<br />

<strong>der</strong> B 60 und <strong>der</strong> Bahnstrecke herzustellen. Bei km 0,200 werden Weg 3<br />

und 6 aufgenommen, bei km 0,340 Weg 7 und 8. Gegenüber <strong>der</strong> Kreuzung mit <strong>der</strong><br />

Rampe Deponie (~km 0,230) wird die Zickelfläche erschlossen und eine Zufahrtsmöglichkeit<br />

zu den Wartungsstreifen <strong>der</strong> B 60 geschaffen.<br />

Die Entwässerung erfolgt über die ersten 100 m über Versitzmulden mit Querdämmen<br />

(Längsneigung) und d<strong>an</strong>ach über Entwässerungsmulden und Drainageleitungen.<br />

Das Wasser <strong>der</strong> Rampe Deponie wird aufgenommen und gemeinsam in<br />

das Becken S-B2 geleitet.<br />

I.3.4.5.6. Anbindung <strong>Fischa</strong>mend und Verlegung L 156<br />

Länge ca 9<strong>08</strong> m + ca 444 m<br />

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Wie bereits oben erwähnt ist die Anbindung <strong>Fischa</strong>mend inkl. <strong>der</strong> Verlegung L 156<br />

nicht Antragsgegenst<strong>an</strong>d, wird jedoch mit <strong>der</strong> B 60 gemeinsam einer Beurteilung<br />

unterzogen.<br />

Derzeit besteht die L 156 als direkte Verbindung zwischen <strong>Fischa</strong>mend und Kl.<br />

Neusiedl.<br />

Die Errichtung <strong>der</strong> Anbindung <strong>Fischa</strong>mend steht unter dem Titel <strong>der</strong> direkten Zufahrtsmöglichkeit<br />

seitens <strong>der</strong> B 60 <strong>an</strong> das gemeinsame Betriebsgebiet von <strong>Fischa</strong>mend<br />

und Kl. Neusiedl.<br />

I.3.4.5.7. Anbindung <strong>Fischa</strong>mend<br />

Sie springt in einer T-Kreuzung von <strong>der</strong> B 60 ab, überquert nach einem 180° Bogen<br />

mittels des Brückenobjekts 01U1 die B 60 und die Bahn und wird im Osten<br />

ebenfalls in einer T-Kreuzung <strong>an</strong> die L 156 <strong>an</strong>gebunden. Der Punkt <strong>der</strong> Anbindung<br />

ist determiniert durch die Lage mehrerer Betriebsgebäude und –zufahrten sowie<br />

Anschlussgleise, die aus Verkehrssicherheitsgründen nicht im Kreuzungsplateau<br />

liegen dürfen.<br />

Knapp vor km 0,1 werden die Inselfläche und <strong>der</strong> Weg 6 <strong>an</strong>gebunden. Knapp vor<br />

km 0,6 wird linksseitig <strong>der</strong> Weg 10 aufgenommen. Bei km 0,840 werden zwei weitere<br />

Wege 11 und 12 <strong>an</strong>gebunden.<br />

Die Entwässerung erfolgt grundsätzlich über die Dammschulter. Im Nahebereich<br />

<strong>der</strong> B 60 sind die Drainageleitungen <strong>der</strong> ersten 100 m <strong>an</strong> das Entwässerungssystem<br />

<strong>der</strong> B 60 und das Becken S-B3 <strong>an</strong>geschlossen. Die Oberflächenwässer des<br />

Brückenobjekts 01U1 versickern beidseits in Mulden am südlichen Dammfuß.<br />

I.3.4.5.8. Verlegung L 156<br />

Parallel, nur wenige Meter von <strong>der</strong> L 156, verläuft die Bahnstrecke 192. Die unmittelbare<br />

Nahelage <strong>der</strong> projektierten Eisenbahnkreuzung (EK) und Straßenkreuzung<br />

machen den Verschwenk <strong>der</strong> L 156 erfor<strong>der</strong>lich. Eine technische Sicherung <strong>der</strong><br />

Kreuzungen ist erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Durch die prognostizierte Verkehrsmenge und den zu erwartenden Modal Split<br />

(Schwerverkehr) sind zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Flüssigkeit des Verkehrs Links-<br />

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und Rechtsabbiegestreifen vorgesehen. Gemeinsam mit dem notwendigen Abrücken<br />

<strong>der</strong> Fahrbahnachse von <strong>der</strong> Gleisachse und den Verziehungen in den Best<strong>an</strong>d<br />

wurde die Verlegung <strong>der</strong> L 156 über rund 444 m gepl<strong>an</strong>t. Bei km 30,8 (das<br />

Projekt ist nach dem Best<strong>an</strong>dskilometer stationiert) wird rechtsseitig <strong>der</strong> Weg 9<br />

<strong>an</strong>gebunden.<br />

I.3.4.5.9. Flughafenkontrollweg<br />

Auf <strong>der</strong> Außenseite des die Piste 16/34 des Flughafens Schwechat umschließenden<br />

„Flughafenzaunes“ (ICAO) besteht ein durchgängiger Weg u.a. zur Durchführung<br />

von Kontrollfahrten für Polizei und Flughafenpolizei. Das Straßenprojekt<br />

B 60, Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf grenzt aus trassierungstechnischen und Gründen, die<br />

mit dem östlich des Flughafens bei Kl. Neusiedl gelegenen Friedhof zusammenhängen,<br />

mit <strong>der</strong> in diesem Bereich (km 4,0 bis 4,6) erfor<strong>der</strong>lichen Stützmauer unmittelbar<br />

<strong>an</strong> das Flughafengelände <strong>an</strong>. Aufgrund dieser Trassierung ist eine Verlegung<br />

des Flughafenzauns erfor<strong>der</strong>lich. Da die Durchführung von Kontrollfahrten<br />

<strong>der</strong> Flughafenpolizei auf <strong>der</strong> neuen B 60 ohne Störung des Verkehrsflusses nicht<br />

möglich ist, muss auch <strong>der</strong> Kontrollweg verlegt werden. Daher wird ein zusätzlicher<br />

Weg auf einer R<strong>an</strong>dfläche des Flughafens errichtet. Der Flughafenzaun wird<br />

zwischen Straßen-km 3,80 und 4,55 um eine Wegbreite von rund 5 m verlegt.<br />

Da im Nahbereich des Dammfußes auf Flughafengelände eine Gasleitung <strong>der</strong><br />

EVN liegt und hier Servitutsbreiten eingehalten werden müssen, wird abschnittsweise<br />

eine Stützmauer errichtet. Es wird <strong>an</strong> dieser Stelle keine Anbindung <strong>an</strong> die<br />

B 60 geben. Zwischen B 60 und Weg werden Leiteinrichtungen <strong>der</strong> Aufhalteklasse<br />

H2 aufgestellt. Der Weg erhält eine Asphaltbreite von 4 m. In Bereichen, in denen<br />

lt. RVS eine Absturzsicherung erfor<strong>der</strong>lich ist, wird bei Dammlage eine Leitschiene<br />

aufgestellt. Der Flughafenzaun wird hinter die Leitschiene versetzt.<br />

I.3.4.5.10. Umbau <strong>der</strong> L 156 bei Schwadorf<br />

Projektlänge ca 440 m<br />

Im Best<strong>an</strong>d existiert <strong>der</strong> zweistreifige Querschnitt <strong>der</strong> L 156 zwischen Schwadorf<br />

und <strong>Enzersdorf</strong>, die auch hier parallel, unmittelbar neben <strong>der</strong> Bahnstrecke 192<br />

liegt. Von <strong>der</strong> Straße aus „hinter“ <strong>der</strong> Bahn wird ein Geh- und Radweg geführt.<br />

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Die L 156 wird auf rund 440 m auf Grund <strong>der</strong> Einmündung <strong>der</strong> Anbindung Schwadorf<br />

(km 0,<strong>08</strong>0) und <strong>der</strong> Zufahrt zu einem P&R Platz (km 0,322) umgebaut. Der<br />

Querschnitt wird in diesen zwei Bereichen um einen Linksabbiegestreifen erweitert.<br />

Bei km 0,166 wird die Inselfläche zwischen L 156, <strong>der</strong> Anbindung Schwadorf und<br />

<strong>der</strong> B 60 erschlossen. Bei km 0,310 ist eine Querungshilfe in Form einer Insel für<br />

Fußgänger und Fahrradfahrer vorgesehen.<br />

Die Entwässerung erfolgt über Versickerungsmulden auf <strong>der</strong> südlichen Straßenseite.<br />

P&R Platz Schwadorf (Eisenbahn<strong>an</strong>lage)<br />

Ergänzend zur Haltestelle Schwadorf/<strong>Enzersdorf</strong> wurde ein P&R Platz mit Stellplätzen<br />

für 222 Pkws, 26 Motorrä<strong>der</strong> und 80 Fahrrä<strong>der</strong> vorgesehen. Weiters gibt<br />

es 6 Pkw-Stellplätze für Behin<strong>der</strong>te. Laut Vorgabe <strong>der</strong> ÖBB-Projektleitung sollte<br />

Platz für mind. 200 Pkw-, 20 Motorrad- und 80 Fahrrad-Stellplätze gefunden werden.<br />

Die NÖ-Bauordnung schreibt einen Behin<strong>der</strong>ten-Stellplatz je 50 Stellplätze<br />

vor.<br />

Die Pkw-Stellplätze in Senkrechtaufstellung sind 5,00 m l<strong>an</strong>g und 2,50 m breit.<br />

„Behin<strong>der</strong>tenstellplätze“ haben eine Breite von 3,50 m. Die Fahrbahnen weisen eine<br />

Breite von 6,00 m auf. Die Stellplätze für Fahrrä<strong>der</strong> sind grundsätzlich nach<br />

RVS 03.02.12 und 03.02.13 bemessen und <strong>an</strong>geordnet.<br />

Die Höhenverhältnisse des P&R Platzes sind so <strong>an</strong>genommen, dass die versiegelten<br />

Flächen vom Eing<strong>an</strong>gsbereich <strong>der</strong> Haltestelle nach drei Seiten hin in einem<br />

Gefälle von 2,5% geneigt sind.<br />

Die Entwässerung erfolgt über flache Versickerungsmulden zwischen den Stellplatzreihen<br />

und ein zusätzliches Versickerungsbecken zwischen L 156 und dem<br />

P&R Platz. Zwischen den Stellplatzreihen ist eine Pflasterung mit aufgeweiteten<br />

Fugen vorgesehen. Die Zufahrt zur P&R Anlage erhält eine 6 m breite Fahrbahn.<br />

Die Längsneigung ist <strong>an</strong>nähernd horizontal, die Querneigung mit mindestens<br />

2,5 % <strong>an</strong>gelegt.<br />

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I.3.4.5.11. Anbindung Schwadorf<br />

Projektlänge ca 145 m<br />

Dieser etwas mehr als 100 m l<strong>an</strong>ge Straßenabschnitt verbindet die B 60 mit <strong>der</strong><br />

L 156 in Schwadorf. Bei etwa km 0,055 springt ein Weg, <strong>der</strong> als Wartungszufahrt<br />

für die Entwässerungsmulden entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> B 60 und für die Brückentragwerke <strong>der</strong><br />

Bahn und <strong>der</strong> B 60 dient, ab.<br />

Die Entwässerung erfolgt über die Dammschulter.<br />

I.3.4.5.12. <strong>Gemeinde</strong>strasse in <strong>Enzersdorf</strong><br />

Projektlänge ca 326 m<br />

Auf <strong>Enzersdorf</strong>er <strong>Gemeinde</strong>gebiet etwa 250 m südlich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong> befindet sich eine<br />

<strong>Gemeinde</strong>straße, die <strong>Enzersdorf</strong> mit einem Betriebsgebiet verbindet. Diese<br />

wird von <strong>der</strong> Bahn und <strong>der</strong> B 60 überquert. Zur Erreichung einer <strong>an</strong>nähernd rechtwinkligen<br />

Querung muss <strong>der</strong> Straßenverlauf <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>straße auf rund 326 m<br />

verlegt werden. Geringe Anpassungen in <strong>der</strong> Nivelette sind erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Östlich <strong>der</strong> Bahn wird rechtsseitig <strong>der</strong> Weg 19 aufgenommen. Linkseitig wird nach<br />

160 m eine Zwickelfläche erschlossen und etwa bei km 0,180 wird ein Kleintierdurchlass<br />

errichtet.<br />

Die Entwässerung erfolgt über die Dammschulter und in Versickerungsmulden.<br />

I.3.4.5.13. Tieferlegung <strong>der</strong> B 10<br />

Projektlänge ca 361 m<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Höhenlage <strong>der</strong> Bahn und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Lichten Höhe für die<br />

B 10 musste die Nivelette <strong>der</strong> B 10 auf rund 320 m abgesenkt werden. Der HGW-<br />

St<strong>an</strong>d von 161,50 erfor<strong>der</strong>t die Errichtung einer Wasserdichten W<strong>an</strong>ne über eine<br />

Länge von rund 92 m.<br />

Die B 60 wird bei km 29,1+53,761 in Form einer Kreisverkehr<strong>an</strong>lage gekreuzt. Der<br />

Kreisverkehr ist zur Höhenüberwindung in Richtung Absenkung geneigt.<br />

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Die Oberflächenwässer aus <strong>der</strong> W<strong>an</strong>ne werden über ein Hebewerk in das Becken<br />

S-B9 beför<strong>der</strong>t. Die <strong>an</strong>schließenden Straßenteile <strong>der</strong> B 10 erhalten Versickerungsmulden<br />

mit Querdämmen, die für den Fall <strong>der</strong> Überlastung ebenfalls über ein<br />

Leitungssystem <strong>an</strong> das Hebewerk <strong>an</strong>geschlossen sind.<br />

I.3.4.5.14. Wegbrücke über den <strong>Fischa</strong>graben<br />

Projektlänge ca 300 m<br />

Der zwischen B 60 km 8,2 und 9,0 westlich <strong>der</strong> Bahn verlaufende Weg wird ebenso<br />

wie Bahn und Straße mittels einer Brücke über den <strong>Fischa</strong>graben geführt.<br />

I.3.4.5.15. Anbindung Margarethen/Moos<br />

Projektlänge ca 370 m<br />

Wie oben erwähnt ist dieser Straßenabschnitt kein Antragsgegenst<strong>an</strong>d. Durch eine<br />

Kreisverkehrs<strong>an</strong>lage ist die B 60 bei km 8,199 mit einem 370 m l<strong>an</strong>gen Straßenstück<br />

verbunden, welches von <strong>der</strong> B 60 zum Betriebsgebiet von Margarethen<br />

am Moos führt.<br />

I.3.4.5.16. Wirtschaftswegquerungen<br />

Projektlänge ca 333, ca 466, ca 412 und ca 270 m<br />

Im Bereich zwischen <strong>der</strong> Kreisverkehr<strong>an</strong>lage bei km 8,2 und 12,9 wurden mehrere<br />

l<strong>an</strong>dwirtschaftliche Flächen und Wege durchschnitten. Um <strong>der</strong> Verpflichtung, diese<br />

Wegbeziehungen wie<strong>der</strong>herzustellen, gerecht zu werden und den For<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> L<strong>an</strong>dwirte nachzukommen, werden zur Querung <strong>der</strong> B 60 eine Wegunterführung<br />

bei B 60 km 9,6 (Objekt 09W1) und zwei Wegbrücken bei B 60 km 10,8 (Objekt<br />

10U2) und 11,3 (Objekt 11U3) errichtet. Zur Ergänzung und zum Lückenschluss<br />

des Wegenetzes ist eine zusätzliche Wegbrücke über den Reisenbach<br />

(Objekt 11S3) rund 440 m bachabwärts <strong>der</strong> B 60 Trasse vorgesehen.<br />

I.3.4.5.17. Anbindung P&R Götzendorf<br />

Ein Teil <strong>der</strong> Fläche des bestehende P&R Platz <strong>an</strong> <strong>der</strong> B 60 nördlich <strong>der</strong> Ostbahn<br />

wird durch das neue Gleisb<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf be<strong>an</strong>sprucht. Der P&R<br />

Platz soll neu org<strong>an</strong>isiert werden und <strong>an</strong> die neue B 60 <strong>an</strong>gebunden. Die beste-<br />

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hende Anzahl von mind. 100 Stellplätzen soll laut ÖBB Projektleitung wie<strong>der</strong>hergestellt<br />

werden. Bei B 60 km 12,06 wird eine Zufahrt zum P&R Platz und den <strong>an</strong>grenzenden<br />

Zwickelflächen geschaffen.<br />

Es wurden 109 Stellplätze für Pkws vorgesehen. Weiters gibt es 3 Pkw-Stellplätze<br />

für Behin<strong>der</strong>te und Platz für 20 Fahrrä<strong>der</strong>. Die NÖ-Bauordnung schreibt einen Behin<strong>der</strong>ten-Stellplatz<br />

je 50 Stellplätze vor.<br />

Die Pkw-Stellplätze in Senkrechtaufstellung sind 5,00 m l<strong>an</strong>g und 2,50 m breit.<br />

„Behin<strong>der</strong>tenstellplätze“ haben eine Breite von 3,50 m. Die Fahrbahnen weisen eine<br />

Breite von 6,00 m auf. Die Höhenverhältnisse des P&R Platzes sind so <strong>an</strong>genommen,<br />

dass die versiegelten Flächen vom Zug<strong>an</strong>gsbereich zur Haltestelle und<br />

<strong>der</strong> Fußgängerunterführung ausgehend in einem Gefälle von 2,5% geneigt sind.<br />

Die Entwässerung erfolgt über flache Versickerungsmulden zwischen den Stellplatzreihen<br />

und ein zusätzliche Versickerungsmulde <strong>an</strong> <strong>der</strong> nördlichen Längsseite<br />

des P&R Platz. Zwischen den Stellplatzreihen ist eine Pflasterung mit aufgeweiteten<br />

Fugen vorgesehen.<br />

Die Zufahrt zur P&R Anlage erhält eine 6 m breite Fahrbahn. Die Längsneigung ist<br />

mit max. 2 %, die Querneigung mit mindestens 2,5 % <strong>an</strong>gelegt.<br />

I.3.4.5.18. Anbindung bestehende/ehemalige B 60 Richtung Margarethen/Moos<br />

Projektlänge ca 334 m<br />

Rund 160 m nördlich <strong>der</strong> bestehenden Eisenbahnkreuzung <strong>der</strong> B 60 mit <strong>der</strong> Ostbahn<br />

quert das Verkehrsb<strong>an</strong>d <strong>der</strong> neu zu errichtenden B 60 die bestehende. In <strong>der</strong><br />

Kreisverkehrs<strong>an</strong>lage bei km 12,9 wird neben einem Weg und dem weiter über die<br />

Ostbahn führenden Ast <strong>der</strong> B 60 auch die bestehende B 60 <strong>an</strong>gebunden. Durch<br />

die Geometrie und die Höhenlage des Knotens ist eine lage- und höhenmäßige<br />

Verschwenkung von rund 334 m erfor<strong>der</strong>lich<br />

I.3.4.5.19. Anbindung bestehende B 60 Richtung Bahnhof Götzendorf<br />

Projektlänge ca 93 m<br />

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Nach <strong>der</strong> Ostbahnquerung schwenkt die neue B 60 von Osten kommend <strong>an</strong> die<br />

Trasse <strong>der</strong> bestehenden B 60. Hier ist eine Anbindung <strong>an</strong> den Bahnhof Götzendorf,<br />

Betriebe und mehrere Wohnhäuser wie<strong>der</strong>herzustellen. Von dieser Anbindung<br />

springt auch eine <strong>der</strong> beiden Zufahrten zum östlich gelegenen Rübenlagerplatz<br />

ab, <strong>der</strong> unter <strong>der</strong> B 60 Ostbahnbrücke nach Osten zu eben diesem führt.<br />

I.3.4.5.20. Wirtschaftswegenetz<br />

Das Projekt Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/L<strong>an</strong>desstraße B 60 schafft durch seine Durchschneidung<br />

<strong>der</strong> l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Flächen und <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> verkehrlichen<br />

Bedeutung <strong>der</strong> Teile des <strong>an</strong>grenzenden Straßen- und Wegenetzes die Notwendigkeiten<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung von Wegverbindungen bzw. die Auflassung<br />

und die Neuerrichtung von Wegen. Daraus resultierte die Pl<strong>an</strong>ung von mehr als 50<br />

l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Wegen und Weg<strong>an</strong>bindungen in Summe einer Länge von<br />

rund 13,9 km.<br />

Je nach Bedeutung für die l<strong>an</strong>dwirtschaftliche Erschließung liegen 3 Wegbreiten<br />

(4,5 und 6 m) vor.<br />

I.3.4.6. Bauablaufpl<strong>an</strong>ung<br />

Die Bauphase des kombinierten Bahn- und Straßenprojekt glie<strong>der</strong>t sich in drei<br />

Bauabschnitten. Die Errichtung <strong>der</strong> Bahn<strong>an</strong>lagen (Bauabschnitt 1) erfolgt von Süden<br />

nach Norden fortschreitend. Der nördliche Straßenabschnitt (Bauabschnitt 2)<br />

wird parallel zu den Eisenbahnarbeiten hergestellt; <strong>der</strong> südliche Straßenabschnitt<br />

(Bauabschnitt 3) etwas später. Die gesamte Bauphase beträgt voraussichtlich etwa<br />

3 ½ Jahre. Der Baustellenverkehr innerhalb <strong>der</strong> Baustelle erfolgt in erster Linie<br />

auf den Baustellenflächen in Längsrichtung. Als Zufahrten sind vorwiegend L<strong>an</strong>desstraßen<br />

(B 9, B 10, B 60, zeitweilig L 156) vorgesehen. Um die LKW-Fahrten<br />

möglichst gering zu halten, ist vorgesehen, im Vorhaben <strong>an</strong>fallendes Aushubmaterial<br />

möglichst wie<strong>der</strong> für die Herstellung von Bahn- bzw. Straßendämmen zu verwerten.<br />

Die Bauarbeiten werden überwiegend zwischen Montag und Freitag tagsüber<br />

durchgeführt. Es ist eine Reihe von befestigten Baustelleneinrichtungsflächen<br />

(Container, Baumateriallagerung, S<strong>an</strong>itär<strong>an</strong>lagen usw.) vorgesehen, weiters gibt<br />

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es kleinere unbefestigte Baustelleneinrichtungsflächen für geringere Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Nicht alle davon sind jedoch während <strong>der</strong> gesamten Bauzeit in Betrieb.<br />

I.3.4.7. Entwässerung<br />

I.3.4.7.1. Allgemeines<br />

Die Entwässerung erfolgt in Bereichen, wo dies auf Grund <strong>der</strong> topografischen und<br />

hydrogeologischen R<strong>an</strong>dbedingungen möglich ist, flächig über die Dammschulter.<br />

Wo dies nicht möglich ist, wurden für einzelne Abschnitte zentrale Versickerungs<strong>an</strong>lagen<br />

bzw Mulden (insbeson<strong>der</strong>e im Bereich von Lärmschutzwänden) projektiert.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Mitterndorfer Senke wurde darüber hinaus eine Direkteinleitung<br />

in den Reisenbach über ein Absetz- und Filterbecken (S-B10) vorgesehen.<br />

Details sind nachfolgen<strong>der</strong> Tabelle zu entnehmen.<br />

I.3.4.7.2. Entwässerung im Detail (Betriebsphase)<br />

In folgen<strong>der</strong> Tabelle wird die Wahl <strong>der</strong> Entwässerungsmaßnahmen abschnittsweise<br />

beschrieben. Die Km-Angaben sind in einer Genauigkeit von rund 10 m zu verstehen.<br />

Straßenabschnitt<br />

B 9<br />

Entwässerungs<strong>an</strong>lage<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Anlage<br />

km 0,000 bis 0,225<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B1<br />

km 0,225 bis 0,300 Versickerungsmulde S-M-B9<br />

Kreisverkehr B 9 / B 60.<br />

Reichsstraße<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B1<br />

km 0,000 bis 0,050<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B1<br />

km 0,050 bis 0,190 Versickerungsmulden beidseitig<br />

B 60<br />

Kreisverkehr B 9 / B 60.<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B1<br />

km 0,000 bis 0,120<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B1<br />

km 0,120 bis 0,230 Dammschulter<br />

km 0,230 bis 0,335<br />

(Obj.0001)<br />

Versickerungsmulde S-M-0001<br />

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Straßenabschnitt Entwässerungs<strong>an</strong>lage<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Anlage<br />

km 0,335 bis 0,610<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B2<br />

km 0,610 bis 0,700 Dammschulter<br />

km 0,700 bis 0,730<br />

(Obj.0002)<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B-0002<br />

km 0,730 bis 1,620 Dammschulter<br />

km 1,620 bis 2,970<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B3<br />

km 2,970 bis 4,570<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B4<br />

km 4,570 bis 4,600<br />

(Obj.0404)<br />

Versickerungsmulde S-M-0404<br />

km 4,600 bis 4,785 Dammschulter<br />

KV Anb. Schwadorf / B 60.<br />

Versickerungsmulde / Dammschulter<br />

S-LM5<br />

km 4,785 bis 4,940 Versickerungsmulde S-LM5<br />

km 4,940 bis 5,040 Versickerungsmulde S-LB-0505N<br />

km 5,040 bis 5,140<br />

(Obj.0505)<br />

Versickerungsmulde S-LB-0505N<br />

km 5,140 bis 5,240<br />

(Obj.0505)<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B-0505S<br />

km 5,240 bis 5,500 Versickerungsmulde S-LM6<br />

km 5,500 bis 5,510<br />

(Obj.0506)<br />

Versickerungsmulde S-LM6<br />

km 5,510 bis 5,520<br />

(Obj.0506)<br />

Versickerungsmulde S-LB7<br />

km 5,520 bis 5,610 Versickerungsmulde S-LB7<br />

km 5,610 bis 5,710 Versickerungsmulde S-LB8<br />

km 5,710 bis 6,200 (Obj.<br />

SG<strong>08</strong>, W<strong>an</strong>ne km 5,835-<br />

6,100)<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

km 6,200 bis 6,315 Versickerungsmulde<br />

Kreisverkehr B 10 / B 60. Versickerungsmulde<br />

km 6,315 bis 6,450 Versickerungsmulde<br />

km 6,450 bis 6,500 Dammschulter<br />

km 6,500 bis 6,610 Versickerungsmulde<br />

S-B9<br />

km 6,610 bis 7,020 Dammschulter<br />

km 7,020 bis 7,030<br />

(Obj.0707)<br />

Versickerungsmulde S-M-0707<br />

km 7,030 bis 7,205 Dammschulter<br />

km 7,205 bis 7,245<br />

(Obj.07<strong>08</strong>)<br />

Versickerungsmulde S-M-07<strong>08</strong><br />

km 7,245 bis 7,505 Dammschulter


Straßenabschnitt Entwässerungs<strong>an</strong>lage<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Anlage<br />

km 7,505 bis 7,555 (Obj.<br />

0709)<br />

Versickerungsmulde S-M-0709<br />

km 7,555 bis 8,130 Dammschulter<br />

km 8,130 bis 8,200 Versickerungsmulde<br />

Kreisverkehr Anb. Margarethen/Moos<br />

/ B 60.<br />

Versickerungsmulde<br />

km 8,200 bis 8,265 Versickerungsmulde<br />

km 8,265 bis 8,555 Dammschulter<br />

km 8,555 bis 8,585<br />

(Obj.<strong>08</strong>10)<br />

Versickerungsmulde S-M-<strong>08</strong>10<br />

km 8,585 bis 8,775 Dammschulter<br />

km 8,775 bis 8,795<br />

(obj.<strong>08</strong>11)<br />

Versickerungsmulde S-M-<strong>08</strong>11<br />

km 8,795 bis 9,565 Dammschulter<br />

km 9,565 bis 9,575<br />

(Obj.09W1)<br />

Versickerungsmulde<br />

Wegunterführung<br />

Obj.09W1<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B-09W1<br />

km 9,575 bis 9,910 Dammschulter<br />

km 9,910 bis 11,520 inkl.<br />

Obj.1112<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B10<br />

km 11,520 bis 12,280 Dammschulter<br />

km 11,280 bis 12,392 Versickerungsmulde S-LM-1213<br />

km 11,392 bis 12,530 Versickerungsmulde S-LM-1213<br />

km 11,530 bis 12,615 Versickerungsmulde S-LM-1213<br />

km 11,615 bis 12,977 Versickerungsmulde S-LM11<br />

km 12,977 bis 13,320 Dammschulter<br />

km 13,320 bis 13,464 Versickerungsmulde<br />

Rampe Deponie<br />

km 0,010 bis 0,185 Dammschulter<br />

km 0,185 bis 0,250<br />

Am Heidfeld<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B-0002<br />

km 0,000 bis 0,100 Versickerungsmulden beidseitig<br />

km 0,100 bis 0,330<br />

Anbindung <strong>Fischa</strong>mend<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B-0002<br />

km 0,000 bis 0,110<br />

Absetz- und Versickerungsbecken<br />

S-B3<br />

km 0,110 bis 0,200 Dammschulter<br />

km 0,200 bis 0,275<br />

(Obj.01U1)<br />

Versickerungsmulde S-M-01U1<br />

Seite 91 von 255


Seite 92 von 255<br />

Straßenabschnitt Entwässerungs<strong>an</strong>lage<br />

km 0,275 bis 0,905 Dammschulter<br />

Verlegung L 156<br />

km 30,530 bis 30,920 Dammschulter<br />

km 30,920 bis 30,975 Versickerungsmulde<br />

Anbindung Schwadorf<br />

km 0,000 bis 0,020 Versickerungsmulde<br />

km 0,020 bis 0,140 Dammschulter<br />

Umbau L 156 Schwadorf<br />

km 0,000 bis 0,440 Versickerungsmulde<br />

<strong>Gemeinde</strong>straße <strong>Enzersdorf</strong><br />

km 0,030 bis 0,100 Versickerungsmulde<br />

km 0,100 bis 0,300 Dammschulter<br />

km 0,300 bis 0,325 Versickerungsmulde<br />

B 10<br />

km 28,843 bis 29,018 Versickerungsmulde<br />

km 29,018 bis 29,110 Absetz- und Versickerungsbe-<br />

(W<strong>an</strong>ne)<br />

cken<br />

km 29,110 bis 29,200 Versickerungsmulde<br />

Objekt 10U2<br />

Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Anlage<br />

S-B9<br />

km 0,000 bis 0,190 Dammschulter<br />

km 0,190 bis 0,255<br />

(Obj.10U2)<br />

Versickerungsmulde S-M-10U2<br />

km 0,255 bis 0,430 Dammschulter<br />

Objekt 11U3<br />

km 0,000 bis 0,180 Dammschulter<br />

km 0,180 bis 0,245<br />

(Obj.11U3)<br />

Versickerungsmulde S-M-11U3<br />

km 0,245 bis 0,415 Dammschulter<br />

P&R Anlage Schwadorf<br />

Dammschulter/Versickerungsmulden<br />

P&R Anlage Götzendorf<br />

Dammschulter<br />

Tabelle 10: Entwässerungs<strong>an</strong>lagen Straße<br />

I.3.4.7.3. Beschreibung <strong>der</strong> Entwässerungs<strong>an</strong>lagen (Straßenprojekt)<br />

Die Absetz- und Versickerungsbecken erfüllen gleichzeitig Reinigungs- und Rückhaltefunktionen.<br />

Die Reinigung <strong>der</strong> Straßenwässer erfolgt zuerst über ein gegen


den Untergrund abgedichtetes Absetzbecken. Über ein Überleitbauwerk gel<strong>an</strong>gen<br />

die Wässer gedrosselt in ein Filterbecken. Die Dammböschungen werden mit einer<br />

Neigung von 1:2 ausgebildet.<br />

Der Aufbau <strong>der</strong> Becken wird folgen<strong>der</strong>maßen hergestellt:<br />

Filterbecken:<br />

50 cm Bodenfilter (kf ca. 10-5 m/s)<br />

Geotextil<br />

10 cm S<strong>an</strong>dausgleichsschicht<br />

Absetzbecken:<br />

Bodenaustausch nach Erfor<strong>der</strong>nis<br />

20 cm Beton C12/15 mit Rissbewehrung<br />

Geotextil<br />

PE-HD Folie<br />

Geotextil<br />

10 cm Sauberkeitsschichte<br />

Rohpl<strong>an</strong>um<br />

Die Abtrennung zwischen Absetz- und Versickerungsteil erfolgt über ein Überleitbauwerk,<br />

das in einen Querdamm mit einer Kronenbreite von 1 m eingebaut ist.<br />

Die Oberk<strong>an</strong>te des Querdammes, sowie des Bedienungssteges über das Überleitbauwerk,<br />

liegen jeweils 1,10 m über <strong>der</strong> Beckensohle. Der Zulauf in das Versickerungsbecken<br />

k<strong>an</strong>n über einen Plattenschieber, <strong>der</strong> mittels Spindel vom Bedienungssteg<br />

aus betätigt werden k<strong>an</strong>n und <strong>an</strong> <strong>der</strong> Rohrleitung im Querbauwerk <strong>an</strong>gebracht<br />

ist, unterbrochen werden. Sämtliche Straßen-Entwässerungsbecken, die<br />

von <strong>der</strong> Straßenmeisterei des L<strong>an</strong>des NÖ betrieben werden, werden eingezäunt.<br />

Versickerungsmulden wurden für Straßenabschnitte projektiert, für die eine direkte<br />

Entwässerung über die Dammschulter wegen einer Lärmschutzw<strong>an</strong>d nicht möglich<br />

war und für die Entwässerung von Brückenobjekten. Die Mulden haben keinen<br />

Absetzbereich. Die Bemessung <strong>der</strong> Mulden erfolgte in gleicher Weise wie für die<br />

Versickerungsbecken, es wurde die Versickerungsleistung <strong>der</strong> Muldenfläche dem<br />

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erfor<strong>der</strong>lichen Rückhaltevolumen gegenübergestellt und die Mulde entsprechend<br />

ausgebildet.<br />

Mulden für Einzelobjekte wurden mit einem 50 cm starken Filterkörper projektiert.<br />

In einigen Bereichen wurden Versickerungsbecken entworfen, die längs <strong>der</strong> Straße<br />

verlaufen (z.B. S-LB6). Da hier eine Verteilung <strong>der</strong> Wässer über eine Mulde mit<br />

horizontaler Sohle entsprechend dem Dammfußverlauf erfolgt, wurde <strong>der</strong> Filterkörper<br />

in diesen Fällen mit einer Stärke von 30 cm ausgebildet.<br />

Die Versickerungs<strong>an</strong>lagen wurden so konzipiert, dass die Filterunterk<strong>an</strong>te mindestens<br />

1 m über dem HGW30 liegt. Auf Basis <strong>der</strong> im Zuge <strong>der</strong> Voruntersuchungen<br />

zu diesem Projekt erarbeiteten Grundlagen wurden für die Versickerung geeignete<br />

St<strong>an</strong>dorte festgelegt.<br />

I.3.4.7.4. Gewässerquerungen/Anlagen im Hochwasserabflussbereich<br />

a) <strong>Fischa</strong>querung<br />

Die <strong>Fischa</strong> wird von einer Straßenbrücke (Objektnummer 0505) bei Straßenkm<br />

5,1 und von einer Bahnbrücke (Objektnummer SG05) bei Bahn-km 5,4 gequert.<br />

Der Pfeiler S4 liegt ca. 4,5 m vom rechten <strong>Fischa</strong>-Ufer entfernt im Gerinne.<br />

Die beiden Pfeiler <strong>der</strong> Achse B3 <strong>der</strong> Bahnbrücke SG05 liegen ca. in <strong>der</strong> Flussmitte.<br />

b) Mühlbachquerung<br />

Der Mühlbach wird von den beiden Trassen über zwei getrennte Brückenbauwerke<br />

(Objektnummern 07<strong>08</strong> bei Straßen-km 7,2 und SG11 bei Bahn-km 7,5) gequert.<br />

c) <strong>Fischa</strong>grabenquerung<br />

Der <strong>Fischa</strong>graben wird von den Trassen <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 60 und <strong>der</strong> Bahn sowie<br />

einem Wirtschaftsweg gequert (Objekte <strong>08</strong>11 (Straßenbrücke) und <strong>08</strong>S2<br />

(Wirtschaftswegbrücke) bei Straßen-km 8,7; SG15 bei Bahn-km 9,0;).<br />

Seite 94 von 255


d) Reisenbachquerung<br />

Der Reisenbach wird ebenfalls von einer Straßentrasse <strong>der</strong> B 60, einer Bahnbrücke<br />

sowie ca. 430 m unterhalb, in Fließrichtung gesehen, von einer Wirtschaftswegbrücke<br />

gequert (Objekte 1112 (Straßenbrücke) bei Straßen-km 11,5, SG16<br />

bei Bahn-km 11,7 und 11S3 (Wirtschaftswegbrücke) bei Weg-km 0,15.<br />

I.3.4.7.5. Gewässerverlegungen<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung ist es notwendig, die <strong>Fischa</strong> geringfügig<br />

zu verlegen (präzise: aufzuweiten). Dies im Bereich <strong>der</strong> Pfeilervorschüttung<br />

<strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>brücke.<br />

I.3.4.7.6. Einleitung in ein Oberflächengewässer<br />

Das im Bereich des Grundwasserschongebietes Mitterndorfer Senke <strong>an</strong>fallende<br />

Straßenwasser wird über einen K<strong>an</strong>al gesammelt und in <strong>der</strong> Becken<strong>an</strong>lage S-B10<br />

gereinigt. In den Wintermonaten werden die gereinigten Wässer stark gedrosselt<br />

in den Reisenbach abgeleitet.<br />

I.3.4.7.7. Grundwasserabsenkungen<br />

Grundwasserabsenkungen sind während <strong>der</strong> Bauphase bei folgenden Objekten<br />

erfor<strong>der</strong>lich:<br />

a) Objekt 0505:<br />

Grundwasserhaltung in den Spundw<strong>an</strong>dkästen für die Pfeiler und Wi<strong>der</strong>lager mittels<br />

offener Methoden (Pumpensümpfe und Drainleitungen) und Vakuuml<strong>an</strong>zen<br />

zur Sohlstabilisierung, max. 10 l/s und Kasten. Ableitung <strong>der</strong> Wässer in das vorab<br />

hergestellte Versickerungsbecken S-B-0505S.<br />

b) Objekt 0707 :<br />

Grundwasserhaltung für die Pfahlroste mit offenen Methoden ohne Spundw<strong>an</strong>dkästen,<br />

max. 10 l/s und Pfahlrost. Ableitung <strong>der</strong> Pumpwässer über ein Absetzbecken<br />

in den im Bereich <strong>der</strong> Trassenquerung zumeist trockenen Mühlbach.<br />

Seite 95 von 255


(Die im Bereich Objekt 0506 <strong>an</strong>fallenden Wässer werden in das vorab fertiggestellte<br />

Becken S-B0505S geleitet.)<br />

c) Objekte 07<strong>08</strong>, <strong>08</strong>10, 10U2, 11U3:<br />

Grundwasserhaltung für die Fundamente mit Schachtbrunnen ohne Spundw<strong>an</strong>dkästen,<br />

max. 20 l/s und Fundament. Die Ableitung <strong>der</strong> Wässer bei 07<strong>08</strong> erfolgt<br />

über ein temporäres Absetzbecken in den hier zumeist trockenen Mühlbachgraben.<br />

Die bei <strong>der</strong> Herstellung des Objektes <strong>08</strong>10 <strong>an</strong>fallenden Pumpwässer werden<br />

über ein temporäres Absetzbecken geleitet und in den nahegelegenen, in diesem<br />

Abschnitt zumeist trockenen <strong>Fischa</strong>graben abgeführt. Für 10U2 wird temporär ein<br />

ausreichend dimensioniertes Absetz- und Sickerbecken hergestellt. Die im Bereich<br />

11U3 <strong>an</strong>fallenden Pumpwässer können in das vorab hergestellte Versickerungsbecken<br />

S-B10 abgeleitet werden.<br />

d) Objekt 0709:<br />

Grundwasserhaltung im Spundw<strong>an</strong>dkasten für die W<strong>an</strong>ne mittels offenen Methoden<br />

(Pumpensümpfe und Drainleitungen), max. 30 l/s. Für 0709 wird temporär ein<br />

ausreichend dimensioniertes Absetz- und Sickerbecken hergestellt.<br />

e) Objekt 1112:<br />

Grundwasserhaltung in den Spundw<strong>an</strong>dkästen für die Pfahlroste mittels offenen<br />

Methoden (Pumpensümpfe und Drainleitungen), max. 20 l/s. Die im Bereich 1112<br />

<strong>an</strong>fallenden Pumpwässer können in das vorab hergestellte Versickerungsbecken<br />

S-B10 abgeleitet werden.<br />

f) Querungen TAG und AWP-Leitungen<br />

Schachtbrunnnen bzw. Spundw<strong>an</strong>dumschließungen, max. 50 l/s. Für diese<br />

Pumpwässer werden temporäre, ausreichend dimensionierte Absetz- und Sickerbecken<br />

hergestellt.<br />

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I.3.4.7.8. Eingriffe in den Grundwasserhaushalt<br />

a) Objekte 0001, 0002, 01U1, 03S1, 0404, 11S3:<br />

Bohrpfähle binden unter das Bemessungsniveau zum Grundwasser ein. Keine<br />

Beeinträchtigung des Grundwasserdurchstromes.<br />

b) Objekte 0505, 0506, <strong>08</strong>S2, <strong>08</strong>10, <strong>08</strong>11, 10U2, 113, 1112, 1213, :<br />

Pfahlroste binden unter das Bemessungsniveau zum Grundwasser ein. Keine Beeinträchtigung<br />

des Grundwasserdurchstromes.<br />

c) Objekte 00707, 07<strong>08</strong>, 0709:<br />

Fundamente binden unter das Bemessungsniveau zum Grundwasser ein. Keine<br />

Beeinträchtigung des Grundwasserdurchstromes.<br />

I.3.4.8. Forsttechnische Beschreibung<br />

Im Zuge des Projektes „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf / B60 Umfahrung“ sind sowohl befristete<br />

als auch unbefristete Rodungen erfor<strong>der</strong>lich. Details sind nachstehen<strong>der</strong> Tabelle<br />

zu entnehmen:<br />

Dauernde Rodungen Befrist. Rodungen<br />

(m²)<br />

(m²)<br />

Grst.Nr laut zusätzl- in laut zusätzl. in<br />

Katas- <strong>der</strong> Natur Katas- <strong>der</strong> Natur<br />

terter<br />

KG <strong>Fischa</strong>mend Dorf, KG-Nummer: 05203<br />

392/1 84<br />

393/1 13<br />

399/3 1.310<br />

1104/4 463<br />

0 1.870 0 0<br />

Klein Neusiedl, KG-Nummer: 05209<br />

278/2 1.398<br />

311/1 629<br />

317/1 419<br />

530 14<br />

531/1 165<br />

531/2 189<br />

535/7 2.720<br />

535/8 5.760<br />

10.246 1.048 0 0<br />

Anmerkung<br />

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Dauernde Rodungen Befrist. Rodungen<br />

(m²)<br />

(m²)<br />

Grst.Nr laut zusätzl- in laut zusätzl. in Anmerkung<br />

Katas- <strong>der</strong> Natur Katas- <strong>der</strong> Natur<br />

terter<br />

Schwadorf, KG-Nummer: 05219<br />

1135/2 4.067<br />

840/1 6.298<br />

878 287 Geländeabsenkung<br />

Schwadorf<br />

879 238 Geländeabsenkung<br />

Schwadorf<br />

1143 407<br />

6.298 4.999 0 0<br />

<strong>Enzersdorf</strong> a.d. <strong>Fischa</strong>, KG-Nummer: 05005<br />

216/8 863<br />

216/9 32<br />

216/22 165<br />

2819/65 2.254<br />

3305 353<br />

3309 767<br />

3310 579<br />

3313 344 1.727<br />

3314 3.325<br />

3317 70<br />

3321 520<br />

3404 8<br />

3406 13<br />

34<strong>08</strong> 1.<strong>08</strong>2<br />

3413 562<br />

9.826 1.111 0 1.727<br />

Margarthen am Moos, KG-Nummer 05013<br />

513 390<br />

766 1.330<br />

770 8.127<br />

548<br />

<strong>der</strong>zeitiger Rübenlagerplatz<br />

821 167<br />

841 587<br />

847 20<br />

851 448<br />

854 27<br />

884 1.094<br />

896 276<br />

953 22<br />

987/1 817<br />

987/2 225<br />

1046 1.955<br />

1047 1.101 609<br />

1048 1.538<br />

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Dauernde Rodungen Befrist. Rodungen<br />

(m²)<br />

(m²)<br />

Grst.Nr laut zusätzl- in laut zusätzl. in<br />

Katas- <strong>der</strong> Natur Katas- <strong>der</strong> Natur<br />

terter<br />

10.724 7.400<br />

Götzendorf, KG-Nummer: 05009<br />

1.157 0<br />

1049 93<br />

1171 67<br />

1173 114<br />

1191/1 72 86<br />

1191/2 40<br />

1214 11<br />

1233 3.686 681<br />

1234 1.364 766<br />

1235 280<br />

1341 5.195<br />

1342 223<br />

1355 29<br />

1369 365<br />

1370 343<br />

1371 287<br />

6.530 6.491 681 0<br />

Trautm<strong>an</strong>nsdorf, KG-Nummer: 05021<br />

762 40<br />

771 128<br />

776 119<br />

778/1 2.184<br />

1250 107<br />

394 2.184 0 0<br />

GESAMT dauernden Rodungen: 69.121 m²<br />

GESAMT befristete Rodungen 3.565 m²<br />

Tabelle 11: befristete und unbefristete Rodungen<br />

Anmerkung<br />

Für Bahn und Straße zusammen beträgt die Summe <strong>der</strong> dauernden Rodungen<br />

69.121 m², jene <strong>der</strong> befristeten Rodungen 3.565 m². Insgesamt werden also durch<br />

das ggst. Vorhaben 72.686 m² gerodet.<br />

I.3.4.9. Eisenbahnquerungen<br />

Der Vorhabensbest<strong>an</strong>dteil L<strong>an</strong>desstraße B60 (aber auch begleitend projektierte<br />

Wirtschaftswege) quert sowohl bestehende Bahnstrecken als auch den Vorhabensbest<strong>an</strong>dteil<br />

Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf. Details sind unten stehen<strong>der</strong> Tabelle zu entnehmen.<br />

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Objekt<br />

Bahn-<br />

Straßen-km km<br />

Objekt 0001 - Straßenbrücke über Bahn 0,304 0,59<br />

Objekt 01U1 - Straßenbrücke über Bahn und Straße<br />

Objekt 0404 - Straßenbrücke über Strecke 192 und L<br />

1,865 2,167<br />

156 4,577<br />

Objekt 0709 - Straßenbrücke über Stecke 192<br />

Objekt 1213 - Straßenbrücke über Bahn, Ostbahn und<br />

7,531<br />

Wirtschaftsweg 12,566 12,661<br />

Objekt 03S1 - Wirtschaftwegbrücke über Bahn<br />

Objekt 10U2 - Wirtschaftswegbrücke über Bahn und<br />

3,325<br />

Straße<br />

Objekt 11U3 - Wirtschaftwegbrücke über Bahn und<br />

10,805 11,056<br />

Straße<br />

Objekt 09W1 - Wirtschaftswegunterführung unter<br />

11,336 11,594<br />

Bahn und Straße 9,57 9,804<br />

Tabelle 12: Eisenbahnquerungen<br />

I.3.4.10. Naturschutzfachliche Aspekte<br />

Die Straßentrasse <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße berührt im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung ein<br />

sog. Natura 2000 Gebiet. Es werden die nachfolgenden Flächen des als FFH-<br />

Schutzgebiet ausgewiesenen Natura 2000 Gebiets „Feuchte Ebene Leithaauen“<br />

(Teilgebiet 20, AT1220000) t<strong>an</strong>giert:<br />

Gst.Nr. Nutzung aktuell Projekt<br />

<strong>Gemeinde</strong> Schwadorf, KG Nr. 05219<br />

1139 L<strong>an</strong>deshauptstraße 156 L<strong>an</strong>deshauptstraße,<br />

Brücke<br />

882 LN Park&Ride für Teilfläche<br />

880 LN Park&Ride für Teilfläche<br />

879 LN ÖBB, Straße, Brücke,<br />

Park&Ride für Teilfläche<br />

878 LN ÖBB, Straße<br />

877 LN ÖBB, Straße<br />

876 LN ÖBB, Straße<br />

875 LN ÖBB, Straße<br />

874 LN ÖBB, Straße<br />

873 LN ÖBB, Straße<br />

872 LN ÖBB, Straße<br />

869 LN ÖBB, Straße<br />

840/1 Wald ÖBB, Straße, Brücke<br />

1143 <strong>Fischa</strong> ÖBB, Straße, Brücke<br />

2956 <strong>Fischa</strong> ÖBB, Straße, Brücke<br />

881 Wald, Wiesenfläche ÖBB, Straße, Brücke<br />

Gmd. <strong>Enzersdorf</strong> a.d. <strong>Fischa</strong> / KG <strong>Enzersdorf</strong> a.d. <strong>Fischa</strong> - 05005<br />

2819/65 Wald, Wiesenfläche Brücke, Straße, ÖBB<br />

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Gst.Nr. Nutzung aktuell Projekt<br />

216/8 LN, Wald Brücke, Straße, ÖBB<br />

3310 Wald, Brache Brücke, ÖBB Straße<br />

3311/1 Brache Brücke, ÖBB, Straße<br />

3311/2 Brache ÖBB, Straße<br />

3312 LP, WG ÖBB, Straße<br />

3313 B, WG ÖBB, Straße<br />

3314 Wald ÖBB, Straße<br />

Tabelle 13: Flächen im Natura 2000 Gebiet<br />

Konkret verläuft die Trasse auf einer Länge von ca. 1 km im Bereich des Natura<br />

2000 FFH Schutzgebietes. Die Flächenbe<strong>an</strong>spruchung im sensiblen Bereich <strong>der</strong><br />

<strong>Fischa</strong>querung konnte durch die Ausgestaltung <strong>der</strong> Brücke über die <strong>Fischa</strong> und<br />

aufgrund <strong>der</strong> gewählten Pfeilerabstände auf ein Minimum reduziert werden.<br />

I.3.4.11. Querungen bestehen<strong>der</strong> Einbauten<br />

Art <strong>der</strong> Leitung Station Maßnahme<br />

Telekom km 0.<strong>08</strong>2 Verlegung km 0.091<br />

Telekom km 0.094 Verlegung km 0.091<br />

WSTW - Strom Sekundärlei- km 0.096 Verlegung km 0.091<br />

tung<br />

Telekom km 0.097 Verlegung km 0.091<br />

WSTW 20kV km 0.517 Verlegung km 0.432<br />

WSTW 20kV Freileitung km 0.662 Erdverlegung km 0.721<br />

Nutzwasserleitung km 0.963 Schützen und verlegen<br />

Nutzwasserleitung km 0.963 bis km<br />

1.990<br />

Neulage in Weg 6, schützen<br />

Nutzwasserleitung km 1.469 Verlegung<br />

Nutzwasserleitung Km 2.028 wird aufgelassen<br />

LWL - EVN km 3.472 Verlegung (km 3.505)<br />

EVN - HD Gas km 3.792 – 3.831 Verlegung, Querung km<br />

km 4.561<br />

3.784<br />

Abwasserverb<strong>an</strong>d Schwechat<br />

km 4.572 schützen<br />

WSTW - 2x20kV + 1x Tel. km 4.581 Verlegung km 4.583<br />

EVN - Wasser km 4.595 schützen<br />

Strom – Ludwig Polsterer km 4.994 Erdverlegung, Querung km<br />

20kV - Freileitung<br />

5.018<br />

EVN - Wasser km 5.175<br />

Verlegung von km 5.158 bis<br />

und km 5.487 km 5.520 rechts <strong>der</strong> Straße<br />

EVN - Gas km 5.181 schützen<br />

AWP – Pipeline km 5.2<strong>08</strong> schützen<br />

Telekom km 5.211 verlegen<br />

EVN – Strom km 5.463 Verlegung, Querung km<br />

5.509<br />

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Telekom km 5.463 Verlegung<br />

EVN – Gas km 5.466 Verlegung, Querung km<br />

5.479<br />

Gas EVN – HD km 5.735 Verlegung, Querung km<br />

Tr<strong>an</strong>sportleitung 3<br />

Abwasserverb<strong>an</strong>d Schwe-<br />

chat<br />

Seite 102 von 255<br />

5.813<br />

km 5.977 schützen<br />

EVN Wasser 250 km 6.251 schützen<br />

Telekom km 6.258 schützen<br />

EVN Wasser km 6.259 schützen<br />

Telekom, tot km 6.273 keine<br />

Lichtwelle KPNQwest Euro- km 6.280 schützen<br />

rings<br />

Drainage quert von km<br />

6.354 bis km<br />

6.740 10 mal<br />

schützen<br />

Gas EVN – HD km 6.724 Verlegung, Querung km<br />

6.784<br />

AWP – Pipeline km 6.729 Verlegung, Querung km<br />

6.863<br />

Strom – EVN – Freileitung km 7.019 Verlegung, Querung km<br />

20kV<br />

7.023<br />

B – NET Kabel km 7.023 Verlegung, Querung km<br />

7.024<br />

Telekom km 7.028 Verlegung, Querung km<br />

7.025<br />

BSP Bratislava-Schwechat-<br />

Pipeline<br />

Km 7,264 Projekt <strong>der</strong> ÖMV<br />

OMV TAG 1 DN900 PN70 km 7.322 Schutzbauwerk<br />

OMV TAG 2 DN1050 PN70 km 7.341 Schutzbauwerk<br />

OMV TAG 2-LOOP2 km 7.360 Schutzbauwerk<br />

DN1000 PN70<br />

Telekom Km 7.545 Verlegung, Querung km<br />

7.025<br />

AWP – Pipeline km 7.471 Schutzbauwerk<br />

K<strong>an</strong>al, l<strong>an</strong>dwirtschaftliches km 7.636 K<strong>an</strong>al wird geschützt<br />

Entwässerungssystem<br />

K.E.M. LWL km 9.995 Verlegung, Querung km<br />

10.018<br />

AWP – Pipeline km 10.841 Schutzbauwerk<br />

380kV Freileitung km 11.578 keine<br />

110kV Freileitung, ÖBB km 11.720 wird umgebaut<br />

220kV Freileitung km 11.802 keine<br />

220kV Freileitung km 12.183 keine<br />

380kV Freileitung km 12.345 keine<br />

EVN - Strom km 12.392 schützen


220kV Freileitung km 12.434 keine<br />

Telekom km 12.573 verlegen<br />

Telekom km 12.593 verlegen<br />

EVN Wasser DN300 km 12.698 Verlegung, Querung km<br />

12.603<br />

Strom km 12.844 – km Erdverlegung, Querung<br />

12.951<br />

km 12.603<br />

Strom km 13.030 Erdverlegung, Querung<br />

km 13.027<br />

Tabelle 14: Querung bestehen<strong>der</strong> Einbauten durch das Straßenprojekt „L<strong>an</strong>destraße B 60“<br />

Art <strong>der</strong> Leitung<br />

B 9<br />

Station Maßnahme<br />

WSTW 20kV km 0.000 - km<br />

0.057<br />

Verlegung links <strong>der</strong> B 9<br />

Gasleitung km 0.036, km Querung km 0.023,<br />

0.192, km 0.244 Verlegung links <strong>der</strong> B 9<br />

WSTW - Strom Sekundärleitung<br />

Verlegung Reichstraße<br />

km 0.303 schützen<br />

Telekom<br />

Verlegung Am Heidfeld<br />

km 0.113 Verlegung links <strong>der</strong> Reichsstraße<br />

WSTW 20kV Freileitung km 0.047, km Verkabelung, Verlegung<br />

Verlegung L 156<br />

0.290<br />

rechts <strong>der</strong> Straße<br />

Gasleitung<br />

Ausbau L 156<br />

km 30.803,<br />

km 30.644<br />

Verlegung rechts <strong>der</strong> Straße<br />

Wasserleitung km 0.000 – km<br />

0.229<br />

Verlegung rechts <strong>der</strong> Straße<br />

Wasserleitung km 0.229 – km<br />

0.441<br />

schützen<br />

WSTW - 2x20kV + 1x Tel. km 0.234 – km<br />

0.277<br />

Verlegung<br />

Abwasserverb<strong>an</strong>d Schwe- Km 0.230 - km schützen<br />

chat<br />

0.277<br />

Verlegung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

Gasleitung km 0.000 – km<br />

0.015<br />

schützen<br />

EVN Wasser km 0.030, km Verlegung, Querung km<br />

0.258<br />

0.024<br />

EVN HD-Gasleitung km 0.<strong>08</strong>1 Verlegung, Querung km<br />

0.101<br />

EVN HD-Gasleitung km 0.206 schützen<br />

EVN-Strom Km 0.271 Verlegung in Straße von<br />

km 0.007 bis km 0.090,<br />

Querung km 0.302<br />

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B 10<br />

EVN HD-Gasleitung km 29.015 schützen<br />

AWP-Pipeline km 29.191 schützen<br />

Wegquerung (über Objekt 10U2)<br />

AWP-Pipeline km 0.157 Schutzbauwerk<br />

Wegquerung (über Objekt 11U3)<br />

380kV Freileitung km 0.364 keine<br />

Tabelle 15: Querung bestehen<strong>der</strong> Einbauten im übrigen Straßennetz<br />

I.3.4.12. Abtragung bestehen<strong>der</strong> Gebäude<br />

Zwischen Straßen-km 5,250 und 5,350 befinden sich 3 Betriebsgebäude, die vor<br />

Errichtung des Straßenprojekts abgetragen werden.<br />

I.4. Auflagen<br />

I.4.1. Altlasten<br />

I.4.1.1. Sollten Versickerungs<strong>an</strong>lagen (z.B. BBB-B7, S-B-05050S, S-LB-0505N)<br />

im Bereich von Ablagerungen zu liegen kommen, sind diese in dem für das<br />

Becken erfor<strong>der</strong>lichen Bereich bis zum gewachsenen Untergrund zu entfernen<br />

und ordnungsgemäß zu entsorgen. R<strong>an</strong>dbereiche zum restlichen Ablagerungskörper<br />

sind in geeigneter Art und Weise abzudichten um eine Durchsickerung<br />

von Ablagerungsmaterial zu verhin<strong>der</strong>n. Dabei ist für eine Stabilität<br />

dieser Abdichtung sowohl bei hohen Grundwasserständen als auch bei Einstau<br />

des Beckens Sorge zu tragen.<br />

I.4.1.2. Der projektierte Wirtschaftsweg am östlichen Eck <strong>der</strong> VF1 ist mit einem<br />

Quergefälle über die Deponie zu führen, sodass Oberflächenwässer in einer<br />

wegbegleitenden Mulde gefasst und abgeleitet werden können. Die Mulde ist<br />

auf einen Bemessungsregen mit einer Jährlichkeit von 15 Minuten zu dimensionieren<br />

und dicht auszugestalten (z.B. Lehmschlag o<strong>der</strong> Betonhalbschalen).<br />

I.4.1.3. Die Vorerkundung und Einstufung des Ablagerungsmaterials hat nach den<br />

einschlägigen Normen (z.B. ÖNORMen S 2121, S 2091, S 2<strong>08</strong>8-1) zu erfolgen.<br />

Die Vorerkundigung ist durch Fotos und eine Schürfbeschreibung (Beschreibung<br />

des Ablagerungsmaterials, Tiefenabschnitte, Lage und Art <strong>der</strong><br />

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Probeentnahme) zu dokumentieren. Falls in projektmäßig vorgesehenen<br />

Versickerungsbereichen Anschüttungen <strong>an</strong>getroffen werden, sind diese bis<br />

zum gewachsenen Untergrund zu entfernen.<br />

I.4.1.4. Vor Beginn <strong>der</strong> Wasserhaltung im Spundw<strong>an</strong>dkasten für die Errichtung<br />

des Brückenpfeilers auf VF2 ist das <strong>an</strong>stehende Grundwasser hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Grenzwerte <strong>der</strong> allgemeinen Abwasseremissionsverordnung<br />

zu untersuchen.<br />

I.4.2. Abwassertechnik u. Wasserbautechnik<br />

Auflagen allgemein<br />

I.4.2.1. Die Herstellung von Mulden und Bodenfilterbecken ist von einem <strong>der</strong> Bodenkunde<br />

Fachkundigen zu dokumentieren. Dabei sind insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Empfehlungen des „Arbeitspapieres Straßenentwässerung 2009“ des Amtes<br />

<strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung gemäß Punkt 6.2 und 6.3 zu beachten. Diese Dokumentation<br />

ist im Zuge <strong>der</strong> Fertigstellungsmeldung vorzulegen.<br />

I.4.2.2. Der Bauzeitpl<strong>an</strong> ist möglichst so abzustimmen, dass eine Beschickung <strong>der</strong><br />

Gewässerschutz<strong>an</strong>lagen mit Nie<strong>der</strong>schlagswasser erst nach flächendeckendem<br />

Bewuchs erfolgt. Bei Becken<strong>an</strong>lagen mit Einleitung in einen Vorfluter<br />

hat dies mit einer Umgehungsleitung durch Umgehung <strong>der</strong> Becken<strong>an</strong>lage unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Hochwasserabfuhrkapazität des Vorfluters zu erfolgen.<br />

I.4.2.3. Vor Beginn <strong>der</strong> jeweiligen Baumaßnahmen ist das Einvernehmen mit<br />

nachfolgenden Personen bzw. Ver<strong>an</strong>twortlichen herzustellen und sind folgende<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllten<br />

• Drainagebesitzer<br />

Bei Querungen von Drainsträngen ist die Drainage im Querungsbereich<br />

wie<strong>der</strong> funktionsfähig herzustellen. Die ordnungsgemäße Ausführung<br />

ist von einem Fachkundigen zu bestätigen.<br />

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• Einbautenträger<br />

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Sämtliche Einbauten im Projektbereich sind zu erheben und mit den<br />

Einbautenträgern die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzvorkehrungen, Sicherheitsabstände<br />

und sonstigen notwendigen Maßnahmen festzulegen.<br />

Die ordnungsgemäße Ausführung ist von einem Fachkundigen zu<br />

bestätigen.<br />

Auflagen Errichtung <strong>der</strong> Gewässerschutz<strong>an</strong>lagen<br />

I.4.2.4. Im Baustellenbereich sind 200 Liter eines geeigneten Ölbindemittels bereitzuhalten.<br />

I.4.2.5. Die K<strong>an</strong>albauarbeiten sind so durchzuführen, dass Beeinflussungen des<br />

Grundwassers nach <strong>der</strong> Baudurchführung nicht auftreten. Von <strong>der</strong> Bauleitung<br />

sind im Einvernehmen mit hydrologischen Fachkundigen Dichtungsmaßnahmen<br />

festzulegen, die ein Abströmen von Grundwasser wirksam unterbinden,<br />

wobei nachfolgende Mindest<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen einzuhalten sind:<br />

• Bei einer Herstellung von Dichtriegel sind diese in jenen Bereichen,<br />

wo K<strong>an</strong>alleitungen im Grundwasser bzw. -schw<strong>an</strong>kungsbereich verlaufen,<br />

so in den gewachsenen Boden einzubinden, dass ein Unterströmen<br />

o<strong>der</strong> seitliches Vorbeiströmen unterbunden wird. Die Oberk<strong>an</strong>te<br />

<strong>der</strong> Dichtungsriegel ist so zu wählen, dass es zu keiner Vernässung<br />

von Bauwerken o<strong>der</strong> Fundamenten kommt.<br />

• Die Rohrbettung und mitverlegte Baudrainagen sind im Bereich <strong>der</strong><br />

Dichtungsmaßnahmen zu unterbrechen und flüssigkeitsdicht zu verschließen.<br />

I.4.2.6. Absturzgefährdete Stellen <strong>der</strong> Gewässerschutz<strong>an</strong>lagen sind zu sichern.<br />

I.4.2.7. In die Becken<strong>an</strong>lagen sind Zufahrtsrampen vorzusehen.<br />

I.4.2.8. Die Einlaufstellen in die Becken<strong>an</strong>lagen, die Überlaufobjekte und die Auslaufobjekte<br />

sind st<strong>an</strong>dsicher mit erosions- und kolksicherer Einbindung aus-


zugestalten. Durch geeignete bautechnische Maßnahmen ist eine möglichst<br />

breitflächige Beschickung des Bodenfilters sicherzustellen.<br />

I.4.2.9. Schieber, Verschlussorg<strong>an</strong>e und Absperrvorrichtungen sind vor M<strong>an</strong>ipulationen<br />

durch unbefugte Personen zu sichern.<br />

I.4.2.10. Die Becken<strong>an</strong>lagen und die Absperrvorrichtungen sind mit Hinweistafeln<br />

entsprechend dem Ausführungspl<strong>an</strong> zu kennzeichnen.<br />

I.4.2.11. Der Einbau des Bodenfilters hat mit geeigneten Maschinen verdichtungs-<br />

und entmischungsfrei zu erfolgen.<br />

I.4.2.12. Die Qualitäts<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen von humosen Oberboden (Rasenmulde),<br />

Bodenfilter (Bodenfiltermulde und Bodenfilterkörper) und mineralischer Filter<br />

(Bodenfilterkörper) sind vor dem Einbau durch unbef<strong>an</strong>gene und fachkundige<br />

Anstalten auf die Parameter des Bundes-Abfallwirtschaftspl<strong>an</strong>es 2006 für<br />

Bodenaushub und Bodenaushubmaterial <strong>der</strong> Klasse A2 untersuchen zu lassen.<br />

Die vorgegebenen Grenzwerte sind einzuhalten. Die Untersuchungschargen<br />

sind mit je 2.000 t festgelegt.<br />

• Anorg<strong>an</strong>ische Inhaltsstoffe und ihrer eluierbaren Anteile: As, Pb, Cd,<br />

Cr-Gesamt, Cu, Ni, Hg und Zn<br />

• Org<strong>an</strong>ische Inhaltsstoffe und ihrer eluierbaren Anteile: KW-Index,<br />

PAK (16 EPA-Kongenere), PAK (Benzapyren)-Gesamtgehalt, BTEX,<br />

PCB, AOX als Chlor (Eluatgehalt)<br />

I.4.2.13. Die Einhaltung <strong>der</strong> projektgemäßen Vorgaben <strong>der</strong> Bodenkennwerte von<br />

Bodenfilter (Bodenfiltermulde und Bodenfilterkörper) und mineralischen Filter<br />

(Bodenfilterkörper) sind vor dem Einbau durch unbef<strong>an</strong>gene und fachkundige<br />

Anstalten durch Untersuchungen zu bestätigen:<br />

mineralischer Filter<br />

• pH-Wert<br />

• Karbonat<strong>an</strong>teil (als CaCO3)<br />

• Kiesgrößtkorn<br />

• Ungleichförmigkeitszahl gemäß ÖNORM B 4400<br />

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Bodenfilter<br />

• pH-Wert<br />

• Karbonat<strong>an</strong>teil (als CaCO3)<br />

• TOC<br />

I.4.2.14. Die Einhaltung <strong>der</strong> Durchlässigkeitsbeiwerte (kf-Werte) von 1 x 10-4 bis<br />

1 x 10-5 m/s von mineralischem Filter, Bodenfilter und humosen Oberboden<br />

sind nach dem Einbau durch unbef<strong>an</strong>gene und fachkundige Anstalten durch<br />

Untersuchungen gemäß ÖN B 4422-2 (aus 2002) zu bestätigen. Becken<strong>an</strong>lagen<br />

sind zumindest <strong>an</strong> 3 repräsentativen Stellen zu untersuchen, Mulden<br />

sind zumindest alle 1000 Meter zu untersuchen.<br />

I.4.2.15. Die bauliche Ausführung betreffend <strong>der</strong> Dichtheit von Absetzbecken/und<br />

Bodenfilterbecken von einem Fachkundigen zu prüfen, wobei insbeson<strong>der</strong>e<br />

die geotechnischen Kenndaten beim Einbau <strong>der</strong> Lehmschlagdichtung und<br />

die technischen Anschlussmaßnahmen von Folien <strong>an</strong> Betonbauwerke o<strong>der</strong><br />

Rohre zu dokumentieren sind. Die Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> Abdichtung<br />

hat nach ÖN B 2074 Teil 2 zu erfolgen. Im Zuge <strong>der</strong> Fertigstellungsmeldung<br />

ist ein Abnahmeprotokoll eines Fachkundigen über die ordnungsgemäße<br />

Ausführung vorzulegen.<br />

I.4.2.16. Dammböschungen und freigelegte Einschnittbereiche sind laufend nach<br />

Maßgabe des Baufortschrittes so zu humusieren und zu begrünen, dass <strong>der</strong><br />

Bewuchs zur Erhaltung <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dsicherheit beiträgt und Bodenerosionen bei<br />

Starkregenereignissen vermieden werden können.<br />

I.4.2.17. Bodenfilter- und Rasenmulden mit starker Längsneigung sind durch<br />

Querbauwerke bzw. Kaskaden in funktionstüchtige Abschnitte zu unterteilen.<br />

I.4.2.18. Pumpwerke sind mit von außen sichtbaren optischen Stör<strong>an</strong>zeigen auszurüsten.<br />

Das optische Alarmsignal muss bis zur Behebung <strong>der</strong> <strong>an</strong>gezeigten<br />

Störung in Funktion sein.<br />

Wartung und Kontrolle <strong>der</strong> Gewässerschutz<strong>an</strong>lagen<br />

I.4.2.19. Sichtbare Schäden wie Setzungen, Rutschungen o<strong>der</strong> Auskolkungen<br />

sind unverzüglich zu beheben.<br />

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I.4.2.20. Die Zugänglichkeit bzw. Zufahrtsmöglichkeit von Schächten und Becken<strong>an</strong>lagen<br />

muss für das Wartungspersonal ständig gewährleistet sein.<br />

Schächte dürfen nicht überschüttet werden.<br />

I.4.2.21. Nach stärkeren Regenereignissen und Unfällen mit Austritt von wassergefährdenden<br />

Stoffen, jedoch zumindest 1 x jährlich, sind die Becken<strong>an</strong>lagen,<br />

Bodenfiltermulden und Rasenmulden sowie die Pumpwerke auf Ablagerungen<br />

o<strong>der</strong> Schäden zu überprüfen und das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung im Betriebsbuch<br />

festzuhalten.<br />

I.4.2.22. Der Bodenfilterkörper des Bodenfilterbeckens, <strong>der</strong> Bodenfiltermulden<br />

und <strong>der</strong> Rasenmulden ist in gepflegten und flächendeckend begrünten Zust<strong>an</strong>d<br />

zu erhalten. Ein Bewuchs mit Sträuchern und Bäumen ist zu entfernen.<br />

I.4.2.23. Der Muldenquerschnitt ist zu erhalten. Verl<strong>an</strong>dungen sind abzuschälen<br />

und <strong>der</strong> flächendeckende Bewuchs durch Aufsämung wie<strong>der</strong>herzustellen.<br />

I.4.2.24. Ein Austausch des Bodenfiltermaterials bzw. Maßnahmen zur Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Sickerleistung sind <strong>der</strong> Wasserrechtsbehörde vor <strong>der</strong>en Umsetzung bek<strong>an</strong>nt<br />

zu geben.<br />

I.4.2.25. Der Schlamm aus den Absetzbecken sowie Schälgut aus den Mulden<br />

sind ordnungsgemäß und dokumentiert zu entsorgen. Diese Maßnahmen<br />

sind im Betriebsbuch festzuhalten.<br />

I.4.2.26. Eine Betriebsvorschrift für die Entwässerungs<strong>an</strong>lagen ist durch einen<br />

einschlägigen Fachm<strong>an</strong>n ausarbeiten zu lassen. Die Vorschrift hat eine Beschreibung<br />

<strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong> einzelnen Anlagenteile zu enthalten. Hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Wartung (K<strong>an</strong>alstränge, Schächte Pumpwerke Mulden und Becken<strong>an</strong>lagen)<br />

sind die notwendigen Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sowie die<br />

entsprechenden Zeitintervalle in <strong>der</strong> Betriebsvorschrift zu berücksichtigen.<br />

Die Betriebsvorschrift ist im Zuge <strong>der</strong> Fertigstellungsmeldung vorzulegen.<br />

I.4.2.27. Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Betriebsvorschrift ist dem Wartungsorg<strong>an</strong> auszuhändigen<br />

und bei <strong>der</strong> für die Wartung zuständigen Stelle aufzulegen. Die für<br />

die Wartung zuständige Stelle ist im Zuge <strong>der</strong> Fertigstellungsmeldung bek<strong>an</strong>nt<br />

zu geben.<br />

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I.4.2.28. Die Durchführung aller nach <strong>der</strong> Betriebsvorschrift notwendigen Maßnahmen<br />

und Kontrollen sowie alle die Anlage betreffenden beson<strong>der</strong>en Vorkommnisse<br />

sind mit Datums<strong>an</strong>gabe im Betriebsbuch festzuhalten.<br />

I.4.2.29. In <strong>der</strong> für die Wartung zuständigen Stelle ist ein Lagepl<strong>an</strong> des gesamten<br />

Entwässerungsabschnittes aufzulegen mit Kennzeichnung<br />

• <strong>der</strong> Kilometrierung und Richtungsfahrbahn<br />

• <strong>der</strong> Grundstücksgrenzen<br />

• <strong>der</strong> im Einreichprojekt <strong>an</strong>geführten Wasserrechte (z. B. Brunnen, Teiche)<br />

• <strong>der</strong> einzelnen Entwässerungsabschnitte<br />

• aller K<strong>an</strong>alstränge <strong>der</strong> Entwässerung bis zu den Reinigungs<strong>an</strong>lagen<br />

und <strong>der</strong> K<strong>an</strong>alstränge von den Reinigungs<strong>an</strong>lagen bis zum Vorfluter,<br />

Schächte Mulden, Becken<strong>an</strong>lagen und Absperrvorrichtungen mit jeweiliger<br />

Bezeichnung<br />

I.4.2.30. In Abstimmung mit den örtlichen Feuerwehren und dem Wartungspersonal<br />

ist ein Maßnahmenpl<strong>an</strong> für Gefahrengutunfälle auszuarbeiten.<br />

I.4.2.31. Nach einer Betriebszeit von 20 Jahren ist das Filtermaterial auszutauschen<br />

und ordnungsgemäß zu entsorgen. Es besteht auch die Möglichkeit,<br />

nach Ablauf dieser 20 Jahre eine noch ausreichende Funktionsfähigkeit<br />

(qualitativ und qu<strong>an</strong>titativ) nachzuweisen.<br />

Nachweise und Atteste<br />

I.4.2.32. Im Zuge <strong>der</strong> Fertigstellungsmeldung <strong>der</strong> Gewässerschutz<strong>an</strong>lage sind<br />

folgende Nachweise und Bestätigungen eines Fachkundigen vorzulegen:<br />

• Dokumentation über die Herstellung gemäß Auflage 2<br />

• Bestätigung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Ausführung <strong>der</strong> Drainage<br />

• Bestätigung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Ausführung <strong>der</strong> Einbautenträger<br />

• Ergebnis <strong>der</strong> Qualitätsprüfung<br />

• Ergebnis <strong>der</strong> Untersuchungen <strong>der</strong> Bodenkennwerte<br />

• Ergebnis <strong>der</strong> kf-Wert-Untersuchungen<br />

• Ergebnis <strong>der</strong> Dichtheitsprüfungen<br />

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• Betriebsvorschrift<br />

• Bek<strong>an</strong>ntgabe des Wartungsorg<strong>an</strong>s<br />

I.4.2.33. Vor Beginn <strong>der</strong> jeweiligen Baumaßnahmen ist das Einvernehmen mit<br />

nachfolgenden Personen bzw. Ver<strong>an</strong>twortlichen herzustellen und sind folgende<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen:<br />

• Erhaltungsverpflichtete<br />

Bauliche Eingriffe <strong>an</strong> o<strong>der</strong> Einleitungen in Fließgewässer sind dem<br />

Erhaltungsverpflichteten mindestens 2 Wochen vor Baubeginn bek<strong>an</strong>nt<br />

zu geben.<br />

• Fischereiberechtigte<br />

Bauliche Eingriffe <strong>an</strong> o<strong>der</strong> Einleitungen in Fließgewässer sind dem<br />

Fischerberechtigten mindestens 2 Wochen vor Baubeginn bek<strong>an</strong>nt<br />

zu geben.<br />

I.4.2.34. Sämtliche Einbauten im Projektbereich sind zu erheben und mit den<br />

Einbautenträgern die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzvorkehrungen, Sicherheitsabstände<br />

und sonstigen notwendigen Maßnahmen festzulegen. Sämtliche Baumaßnahmen<br />

sind unter den größtmöglichen Schutz bestehen<strong>der</strong> Strukturen<br />

im Bachbett und <strong>an</strong> den Ufern durchzuführen.<br />

I.4.2.35. Im Rahmen <strong>der</strong> Baudurchführung ist entsprechende Vorsorge dafür zu<br />

treffen, dass<br />

• keine Wasser gefährdenden Stoffe o<strong>der</strong> Erdmaterial in Gewässer<br />

abgeschwemmt werden,<br />

• die Abflussprofile für Hochwässer (HQ30 im Freil<strong>an</strong>d und HQ100 im<br />

verbauten Gebiet) erhalten und nicht verringert werden,<br />

• bei Hochwässern sofort die erfor<strong>der</strong>lichen Sicherungsmaßnahmen im<br />

Baustellenbereich ver<strong>an</strong>lasst werden. Dazu sind Baugeräte, Bauhilfseinrichtungen<br />

und zwischengelagerte Baumaterialien unverzüglich<br />

aus dem Hochwasserabflussbereich im notwendigen Umf<strong>an</strong>g zu<br />

entfernen bzw. gegen Abschwemmen zu sichern.<br />

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(Hinweis:<br />

Bei Störfällen mit einem Austritt von wassergefährdenden Flüssigkeiten auf<br />

den im Bereich <strong>der</strong> Mitterndorfer Senke verlaufenden Streckenabschnitt<br />

muss unverzüglich die zuständige Wasserrechtsbehörde informiert werden.)<br />

I.4.3. Bautechnik<br />

Auflagen für nachstehende Objekte<br />

• Objekt SG01: Eisenbahnbrücke über Straße „Am Heidfeld“<br />

• Objekt SG02: Eisenbahnbrücke über Hohlweg (Wildquerung)<br />

• Objekt 03S1: Wirtschaftswegbrücke über neue Bahn<br />

• Objekt SG03: Eisenbahnbrücke über Bahn (Strecke 192), L<strong>an</strong>desstraße<br />

L156 und Radweg<br />

• Objekt SG05: Eisenbahnbrücke über <strong>Fischa</strong><br />

• Objekt SG06: Eisenbahnbrücke über Wildwechselkorridor und über<br />

Adria-Wien-Pipeline (AWP)<br />

• Objekt SG07: Eisenbahnbrücke über <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

• Objekt SG11: Eisenbahnbrücke über Mühlbach (Wildquerung)<br />

• Objekt SG14: Eisenbahnbrücke über Wildquerung<br />

• Objekt SG15: Eisenbahnbrücke über <strong>Fischa</strong>graben und einen Wirtschaftsweg<br />

• Objekt SG16: Eisenbahnbrücke über Reisenbach<br />

• Objekt 0001: Straßenbrücke über die neue Bahn und über die Bahnstrecken<br />

191 und 192<br />

• Objekt 0002: Straßenbrücke über Zufahrt zur Deponie „Am Heidfeld“<br />

• Objekt 0003: Straßenbrücke über Hohlweg (Wildquerung)<br />

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• Objekt 01U1: Straßenbrücke über neue Bahn und LANDESSRAßE B<br />

60 (Straßen<strong>an</strong>bindung <strong>an</strong> Betriebsgebiet <strong>Fischa</strong>mend)<br />

• Objekt 0404: Straßenbrücke über Bahn (Strecke 192), über L<strong>an</strong>desstraße<br />

L 156 und über Radweg<br />

• Objekt 0505: Straßenbrücke über <strong>Fischa</strong>, Wildwechselkorridor und<br />

Adria-Wien-Pipeline (AWP)<br />

• Objekt 0506: Straßenbrücke über <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

• Objekt 07<strong>08</strong>: Straßenbrücke über Mühlbach (Wildquerung)<br />

• Objekt <strong>08</strong>10: Straßenbrücke über Wildquerung<br />

• Objekt <strong>08</strong>11: Straßenbrücke über <strong>Fischa</strong>graben<br />

• Objekt <strong>08</strong>S2: Wirtschaftswegbrücke über <strong>Fischa</strong>graben<br />

• Objekt 10U2: Wirtschaftswegbrücke über neuer Bahnstrecke und<br />

über neue LANDESSRAßE B 60<br />

• Objekt 11U3: Wirtschaftswegbrücke über neue Bahntrasse, neue<br />

LANDESSRAßE B 60 und Wirtschaftsweg<br />

• Objekt 1112: Straßenbrücke über Reisenbach<br />

• Objekt 11S3: Wirtschaftswegbrücke über Reisenbach (ca. 500 m<br />

nordöstlich <strong>der</strong> neuen LANDESSRAßE B 60)<br />

• Objekt 1213: Straßenbrücke über neue Bahntrasse und über bestehende<br />

Ostbahn<br />

I.4.3.2. Das Brückenbauwerk (Stahlbetonbrücke) ist entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

<strong>der</strong> Tragfähigkeit, <strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit und <strong>der</strong> Dauerhaftigkeit<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> ständigen, verän<strong>der</strong>lichen, seismischen und außergewöhnlichen<br />

Einwirkungen gemäß den einschlägigen gültigen ÖNOR-<br />

MEN und technischen Richtlinien sowie <strong>der</strong> <strong>an</strong>stehenden Boden- und<br />

Grundwasserverhältnisse zu bemessen und zu errichten. Die statischen Be-<br />

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echnungen und die Schalungs-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne, erstellt<br />

o<strong>der</strong> überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, sind<br />

zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.3. Die Ausführung <strong>der</strong> Tiefgründung (Pfahlgründung) ist zu dokumentieren.<br />

Je nach Pfahltyp sind unter Berücksichtigung <strong>der</strong> einschlägigen ÖNORMEN<br />

entsprechende Pfahlprüfungen (z.B. Rammprotokolle bei Rammpfählen,<br />

Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle<br />

sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen<br />

über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.4. Die Bauabschnitte sind so festzulegen, dass die St<strong>an</strong>dsicherheit <strong>der</strong> Konstruktion<br />

zu jedem Zeitpunkt <strong>der</strong> Bauarbeiten gegeben ist. Die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Hilfs- und Stützmaßnahmen und das Lehrgerüst sind entsprechend den statischen<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen zu errichten, von einem hierzu befugten Fachm<strong>an</strong>n<br />

abzunehmen und zu dokumentieren.<br />

I.4.3.5. Vor den Betonierarbeiten ist die pl<strong>an</strong>- und fachgerechte Verlegung <strong>der</strong><br />

Bewehrung von einer fachlich qualifizierten Person abzunehmen (Bewehrungsabnahme)<br />

und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Die Abnahmeprotokolle<br />

sind in übersichtlicher bauteilbezogenen Form zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.6. Über den eingebauten Beton für tragende Beton- und Stahlbetonteile ist<br />

eine normgemäße Qualitätsprüfung (Identitätsprüfung) durchzuführen. Die<br />

entsprechenden Prüfatteste, ausgestellt von einer hierzu akkreditierten Prüfstelle,<br />

sind in übersichtlicher bauteilbezogenen Form zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.7. Für die schadlose Ableitung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswässer ist Sorge zu tragen.<br />

I.4.3.8. Die Ausführung des Brückenbauwerkes hat unter <strong>der</strong> Leitung eines hierzu<br />

befugten Bauführers zu erfolgen. Die mit <strong>der</strong> Leitung betraute Person (Bauführer)<br />

hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine schriftliche Bestätigung<br />

(Ausführungsbestätigung) auszustellen, dass das Brückenbauwerk<br />

pl<strong>an</strong>- und fachgerecht entsprechend den statischen Erfor<strong>der</strong>nissen ausge-<br />

Seite 114 von 255


führt wurde. Diese Bestätigung ist - mit den vorgeschriebenen Abnahmeprotokollen,<br />

Befunden und Bescheinigungen - zur Einsichtnahme durch die Behörde<br />

bereit zu halten.<br />

Auflagen für nachstehende Objekte<br />

• Objekt SG<strong>08</strong>: Eisenbahnbrücke über neue L<strong>an</strong>desstraße B 60 inkl.<br />

wasserdichter W<strong>an</strong>ne<br />

• Objekt SG09: Eisenbahnbrücke über bestehende L<strong>an</strong>desstraße B 10<br />

inklusive wasserdichter W<strong>an</strong>ne<br />

• Objekt SG10: Eisenbahnbrücke über Wirtschaftsweg (<strong>Gemeinde</strong>straße)<br />

• Objekt SG12: Eisenbahnbrücke über Bahn (Strecke 192) und 2 Wirtschaftswege<br />

• Objekt SG13: Eisenbahnbrücke über Wirtschaftsweg<br />

• Objekt 0707: Straßenbrücke über Wirtschaftsweg (<strong>Gemeinde</strong>straße)<br />

• Objekt 0709: Straßenbrücke über Bahn (Strecke 192) und 2 Wirtschaftswege<br />

• Objekt 09W1: Wirtschaftswegunterführung unter neuer Bahn und<br />

LANDESSRAßE B 60 (2 Brücken, dichte W<strong>an</strong>ne)<br />

I.4.3.9. Das Brückenbauwerk (Stahlbetonbrücke) und die dichte W<strong>an</strong>ne (bei Objekt<br />

SG<strong>08</strong> und bei Objekt 09W1) sind entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong><br />

Tragfähigkeit, <strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit und <strong>der</strong> Dauerhaftigkeit unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> ständigen, verän<strong>der</strong>lichen, seismischen und außergewöhnlichen<br />

Einwirkungen gemäß den einschlägigen gültigen ÖNORMEN und<br />

technischen Richtlinien sowie <strong>der</strong> <strong>an</strong>stehenden Boden- und Grundwasserverhältnisse<br />

zu bemessen und zu errichten. Die statischen Berechnungen<br />

und die Schalungs-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne, erstellt o<strong>der</strong><br />

überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, sind zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

Seite 115 von 255


I.4.3.10. Nach Aushub <strong>der</strong> Baugrube sind die Fundamentsohlen <strong>der</strong> Flachgründungen<br />

durch eine fachlich qualifizierte Person abzunehmen. Es ist zu überprüfen,<br />

ob <strong>der</strong> Boden jene Bodeneigenschaften und Bodenkennwerte aufweist,<br />

die <strong>der</strong> statischen Berechnung zu Grunde gelegten wurden. Über die<br />

Bodenbeschau sind Protokolle zu führen, die zur Einsichtnahme durch die<br />

Behörde bereit zu halten sind.<br />

I.4.3.11. Die Bauabschnitte sind so festzulegen, dass die St<strong>an</strong>dsicherheit <strong>der</strong><br />

Konstruktion zu jedem Zeitpunkt <strong>der</strong> Bauarbeiten gegeben ist. Die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Hilfs- und Stützmaßnahmen und das Lehrgerüst sind entsprechend den<br />

statischen Erfor<strong>der</strong>nissen zu errichten, von einem hierzu befugten Fachm<strong>an</strong>n<br />

abzunehmen und zu dokumentieren.<br />

I.4.3.12. Vor den Betonierarbeiten ist die pl<strong>an</strong>- und fachgerechte Verlegung <strong>der</strong><br />

Bewehrung von einer fachlich qualifizierten Person abzunehmen (Bewehrungsabnahme)<br />

und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Die Abnahmeprotokolle<br />

sind in übersichtlicher bauteilbezogenen Form zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.13. Über den eingebauten Beton für tragende Beton- und Stahlbetonteile ist<br />

eine normgemäße Qualitätsprüfung (Identitätsprüfung) durchzuführen. Die<br />

entsprechenden Prüfatteste, ausgestellt von einer hierzu akkreditierten Prüfstelle,<br />

sind in übersichtlicher bauteilbezogenen Form zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.14. Für die schadlose Ableitung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswässer ist Sorge zu tragen.<br />

I.4.3.15. Die Ausführung des Brückenbauwerkes (dichte W<strong>an</strong>ne) hat unter <strong>der</strong><br />

Leitung eines hierzu befugten Bauführers zu erfolgen. Die mit <strong>der</strong> Leitung<br />

betraute Person (Bauführer) hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine<br />

schriftliche Bestätigung (Ausführungsbestätigung) auszustellen, dass das<br />

Brückenbauwerk (dichte W<strong>an</strong>ne) pl<strong>an</strong>- und fachgerecht entsprechend den<br />

statischen Erfor<strong>der</strong>nissen ausgeführt wurde. Diese Bestätigung ist - mit den<br />

vorgeschriebenen Abnahmeprotokollen, Befunden und Bescheinigungen -<br />

zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten.<br />

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Auflagen für nachstehende Objekte:<br />

• Objekt SG04: Personendurchg<strong>an</strong>g Haltestelle Schwadorf/<strong>Enzersdorf</strong><br />

(Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf)<br />

• Objekt SG17: Personendurchg<strong>an</strong>g Haltestelle Götzendorf (Sp<strong>an</strong>ge<br />

Götzendorf) und unter Ostbahn<br />

• Objekt SG18: Stützmauer zwischen Bahn (Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf) und<br />

L<strong>an</strong>dessraße B 60<br />

• Objekt 03M1: Stützmauer zwischen L<strong>an</strong>dessraße B 60 und Flughafenareal<br />

(Piste 16/34)<br />

I.4.3.16. Der Personendurchg<strong>an</strong>g (Kastenrahmen aus Stahlbeton) und die<br />

Stützmauern (Stahlbeton) sind entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Tragfähigkeit,<br />

<strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit und <strong>der</strong> Dauerhaftigkeit unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> ständigen, verän<strong>der</strong>lichen, seismischen und außergewöhnlichen<br />

Einwirkungen gemäß den einschlägigen gültigen ÖNORMEN und technischen<br />

Richtlinien sowie <strong>der</strong> <strong>an</strong>stehenden Boden- und Grundwasserverhältnisse<br />

zu bemessen und zu errichten. Die statischen Berechnungen und die<br />

Schalungs-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne, erstellt o<strong>der</strong> überprüft von<br />

einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, sind zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.17. Nach Aushub <strong>der</strong> Baugrube sind die Fundamentsohlen <strong>der</strong> Flachgründungen<br />

durch eine fachlich qualifizierte Person abzunehmen. Es ist zu überprüfen,<br />

ob <strong>der</strong> Boden jene Bodeneigenschaften und Bodenkennwerte aufweist,<br />

die <strong>der</strong> statischen Berechnung zu Grunde gelegten wurden. Über die<br />

Bodenbeschau sind Protokolle zu führen, die zur Einsichtnahme durch die<br />

Behörde bereit zu halten sind.<br />

I.4.3.18. Die Bauabschnitte sind <strong>der</strong>art festzulegen, sodass die St<strong>an</strong>dsicherheit<br />

<strong>der</strong> Konstruktion zu jedem Zeitpunkt <strong>der</strong> Bauarbeiten gegeben ist.<br />

I.4.3.19. Vor den Betonierarbeiten ist die pl<strong>an</strong>- und fachgerechte Verlegung <strong>der</strong><br />

Bewehrung von einer fachlich qualifizierten Person abzunehmen (Beweh-<br />

Seite 117 von 255


ungsabnahme) und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Die Abnahmeprotokolle<br />

sind in übersichtlicher bauteilbezogenen Form zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.20. Über den eingebauten Beton für sämtliche Stahlbetonteile ist eine<br />

normgemäße Qualitätsprüfung (Identitätsprüfung) durchzuführen. Die entsprechenden<br />

Prüfatteste, ausgestellt von einer hierzu akkreditierten Prüfstelle,<br />

sind in übersichtlicher bauteilbezogenen Form zur Einsichtnahme durch<br />

die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.21. Die Ausführung des Personendurchg<strong>an</strong>ges (Kastenrahmen aus Stahlbeton)<br />

und <strong>der</strong> Stützmauern (Stahlbeton) hat unter <strong>der</strong> Leitung eines hierzu<br />

befugten Bauführers zu erfolgen. Die mit <strong>der</strong> Leitung betraute Person (Bauführer)<br />

hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine schriftliche Bestätigung<br />

(Ausführungsbestätigung) auszustellen, dass die Bauwerke pl<strong>an</strong>- und<br />

fachgerecht entsprechend den statischen Erfor<strong>der</strong>nissen ausgeführt wurden.<br />

Diese Bestätigung ist - mit den vorgeschriebenen Abnahmeprotokollen, Befunden<br />

und Bescheinigungen - zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit<br />

zu halten.<br />

Auflagen für nachstehende Objekte:<br />

• Objekt 06K6: Kleintierdurchlass unter <strong>der</strong> neuen L<strong>an</strong>desstraße B 60,<br />

Straßen km 6,657<br />

• Objekt 09K7: Kleintierdurchlass unter <strong>der</strong> neuen L<strong>an</strong>desstraße B 60,<br />

Straßen km 9,9<strong>08</strong><br />

• Objekt 11K8: Kleintierdurchlass unter <strong>der</strong> neuen L<strong>an</strong>desstraße B 60,<br />

Straßen km 11,432<br />

• Objekt 11K9: Kleintierdurchlass unter <strong>der</strong> neuen L<strong>an</strong>desstraße B 60,<br />

Straßen km 11,579<br />

• Objekt 000T: Sicherungsbauwerke für Tr<strong>an</strong>s-Austria-Gasleitungen<br />

(TAG) u. Adria-Wien-Pipeline (AWP)<br />

Seite 118 von 255


I.4.3.22. Die Durchlässe (Stahlbeton) und die Sicherungsbauwerke (Stahlbeton)<br />

sind entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Tragfähigkeit, <strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit<br />

und <strong>der</strong> Dauerhaftigkeit unter Berücksichtigung <strong>der</strong> ständigen, verän<strong>der</strong>lichen,<br />

seismischen und außergewöhnlichen Einwirkungen gemäß den<br />

einschlägigen gültigen ÖNORMEN und technischen Richtlinien sowie <strong>der</strong><br />

<strong>an</strong>stehenden Boden- und Grundwasserverhältnisse zu bemessen und zu errichten.<br />

Die statischen Berechnungen, erstellt o<strong>der</strong> überprüft von einem Ziviltechniker<br />

einschlägiger Fachrichtung, sind zur Einsichtnahme durch die Behörde<br />

bereit zu halten.<br />

I.4.3.23. Vor den Betonierarbeiten ist die pl<strong>an</strong>- und fachgerechte Verlegung <strong>der</strong><br />

Bewehrung von einer fachlich qualifizierten Person abzunehmen (Bewehrungsabnahme)<br />

und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Die Abnahmeprotokolle<br />

sind in übersichtlicher bauteilbezogenen Form zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.24. Über den eingebauten Beton ist eine normgemäße Qualitätsprüfung<br />

(Identitätsprüfung) durchzuführen. Die entsprechenden Prüfatteste, ausgestellt<br />

von einer hierzu akkreditierten Prüfstelle, sind in übersichtlicher bauteilbezogenen<br />

Form zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.3.25. Die Ausführung <strong>der</strong> Durchlässe und <strong>der</strong> Sicherungsbauwerke hat unter<br />

<strong>der</strong> Leitung eines hierzu befugten Bauführers zu erfolgen. Die mit <strong>der</strong> Leitung<br />

betraute Person (Bauführer) hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine<br />

schriftliche Bestätigung (Ausführungsbestätigung) auszustellen, dass die<br />

Bauwerke pl<strong>an</strong>- und fachgerecht entsprechend den statischen Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

ausgeführt wurden. Diese Bestätigung ist - mit den vorgeschriebenen Abnahmeprotokollen,<br />

Befunden und Bescheinigungen - zur Einsichtnahme<br />

durch die Behörde bereit zu halten.<br />

I.4.4. Deponietechnik<br />

I.4.4.1. Für die Schüttmaßnahmen/Gelände<strong>an</strong>passungsmaßnahmen dürfen ausschließlich<br />

Bodenaushubmaterialien verwendet werden (Schlüsselnummer<br />

31411 (30, 31, 32) nach ÖNORM S2100 bzw. 170504 (30, 31, 32) und<br />

200202 (30, 31, 32) nach AbfallverzeichnisVO), die für diesen Zweck geeig-<br />

Seite 119 von 255


net sind und die Grenzwerte und Anfor<strong>der</strong>ungen nach dem BAWPL 2006<br />

(Kapitel 5.2.14.1) nachweislich einhalten.<br />

Dazu gilt: Die Anschüttung darf nur mit Material hergestellt werden, das zumindest<br />

den Schadstoffgrenzwerten <strong>der</strong> Klassen A1 o<strong>der</strong> A2 gemäß BAWPL<br />

entspricht. Das Material muss in den übrigen Inhaltsstoffen aufgrund einer<br />

Untersuchung nach Anlage 4 DVO <strong>der</strong> Deponieklasse Bodenaushubdeponie<br />

zugeordnet werden können.<br />

Im Grundwasserbereich gelten zusätzlich die Grenzwerte <strong>der</strong> Klasse A2-G<br />

nach dem BAWPL.<br />

Eine l<strong>an</strong>dwirtschaftliche Folgenutzung ist nur d<strong>an</strong>n zulässig, wenn die oberste<br />

Rekultivierungsschicht Klasse A1 einhält und über dem vorh<strong>an</strong>denen<br />

Schüttgut 2m stark ist.<br />

I.4.4.2. Allfällig abgelagertes o<strong>der</strong> <strong>an</strong>geliefertes unzulässiges Material ist vom<br />

St<strong>an</strong>dort <strong>der</strong> Verwertungsmaßnahme unverzüglich und unaufgefor<strong>der</strong>t laufend<br />

zu entfernen und auf eine zur Entsorgung <strong>der</strong>artiger Materialien genehmigte<br />

Anlage zu verbringen. Aussortierte Materialien sind bis zur Abfuhr in<br />

vor Nie<strong>der</strong>schlägen geschützten, flüssigkeitsdichten Containern o<strong>der</strong> gleichwertig<br />

(eine Beeinträchtigung des Bodens und des Gewässers muss auszuschließen<br />

sein) zwischen zu lagern.<br />

Solche Container bzw. ein gleichwertiges Zwischenlager sind vor Anlieferungsbeginn<br />

einzurichten.<br />

I.4.4.3. Während <strong>der</strong> Arbeiten ist darauf zu achten, dass Wasser gefährdende<br />

Stoffe nicht in den Untergrund gel<strong>an</strong>gen. Geräte und Maschinen dürfen am<br />

St<strong>an</strong>dort <strong>der</strong> Verwertungsmaßnahme nur d<strong>an</strong>n verwendet werden, wenn sie<br />

sich in einem einw<strong>an</strong>dfreien Betriebszust<strong>an</strong>d befinden.<br />

Die Bet<strong>an</strong>kung <strong>der</strong> Fahrzeuge o<strong>der</strong> Geräte hat unter Anwendung von<br />

Schutzmaßnahmen gegen Tropfverluste zu erfolgen.<br />

I.4.4.4. In einem Betriebscontainer sind mindestens 200 l Ölbindemittel vorrätig zu<br />

halten. Tropfverluste bzw. Ölverunreinigungen sind umgehend zu beseitigen,<br />

Seite 120 von 255


kontaminiertes Material (Ölbin<strong>der</strong>, Bodenkörper o.ä.) ist nachweislich als gefährlicher<br />

Abfall entsorgen zu lassen.<br />

I.4.4.5. Vor Beginn <strong>der</strong> Schüttung ist jegliches org<strong>an</strong>isches Material (z.B. aufgekommener<br />

Bewuchs, Humus, Oberboden) von den Schüttbereichen zu entfernen,<br />

fachgerecht aufzubereiten und für die spätere Rekultivierung in Haldenform<br />

zwischen zu lagern. Die Schütthöhe <strong>der</strong> Halde darf 2m nicht übersteigen.<br />

I.4.4.6. Für die Durchführung <strong>der</strong> Anschüttungsmaßnahmen ist <strong>der</strong> Behörde eine<br />

ver<strong>an</strong>twortliche Person (z.B. örtliche Bauaufsicht) und soweit innerbetrieblich<br />

erfor<strong>der</strong>lich auch ein Stellvertreter namhaft zu machen. Diese Personen<br />

müssen insbeson<strong>der</strong>e informiert sein, welche Materialien und unter welchen<br />

Auflagen und R<strong>an</strong>dbedingungen abgelagert werden dürfen. Namen und Anschriften<br />

dieser Personen sind <strong>der</strong> Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels)<br />

unaufgefor<strong>der</strong>t bek<strong>an</strong>nt zu geben.<br />

I.4.4.7. Sämtliche Ablagerungsvorgänge sind unter Aufsicht <strong>der</strong> ver<strong>an</strong>twortlichen<br />

Person durchzuführen (Anwesenheitspflicht während <strong>der</strong> Betriebszeiten).<br />

Diese Person hat Aufzeichnungen über Datum <strong>der</strong> Anlieferung, Herkunft (Anfallsort)<br />

und Menge <strong>der</strong> Schüttungen zu führen (Aufzeichnungen <strong>der</strong> Mengen<br />

gemäß §9a Abs.2 ALSAG geglie<strong>der</strong>t nach Abfallbesitzer und Abfallart (Bezeichnung,<br />

Abfallschlüsselnummer)).<br />

Die Aufzeichnungen sind in einem Betriebsbuch fortlaufend zu führen und<br />

<strong>der</strong> Behörde auf Anfor<strong>der</strong>ung vorzulegen.<br />

I.4.4.8. Das Anschüttungsmaterial ist zu Zwecken <strong>der</strong> Beweissicherung und zur<br />

Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einem<br />

befugten Unternehmen (Nachweis <strong>der</strong> Voraussetzungen nach §2 Abs.6<br />

lit.6 AWG 2002) prüfen zu lassen. Für diese Untersuchung ist wie folgt vorzugehen:<br />

• Die Probenahmepl<strong>an</strong>ung ist gemäß ÖNORM S 2121/ÖNORM S<br />

2123 durchzuführen, wobei zusätzlich die Vorgaben <strong>der</strong> Kapiteln 3.1<br />

und 3.2 Anh<strong>an</strong>g 4 Teil 1 DVO zu beachten sind<br />

Seite 121 von 255


• Die Probenahme ist in einem Probenahmebericht zu dokumentieren,<br />

welcher die Angaben gemäß Kapiteln 3.4 Anh<strong>an</strong>g 4 Teil 1 DVO zu<br />

enthalten hat. (Probenahmepl<strong>an</strong>, Probenahmeprotokolle und Probenahmeskizze)<br />

• Bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Grundlegenden Charakterisierung sind die<br />

Vorgaben <strong>der</strong> Tabelle 1 im Anh<strong>an</strong>g 4 Teil 2 DVO 20<strong>08</strong> zu berücksichtigen<br />

(Mindest<strong>an</strong>zahl <strong>der</strong> qualifizierten Stichproben, Parameterumf<strong>an</strong>g,<br />

Zuordnungswerte, zugeordnete Deponieklassen).<br />

• Für sensorisch nicht belastetes Aushubmaterial gilt ein maximaler<br />

Beurteilungsmaßstab von 7.500 t vor Aushub und 1500 t nach Aushub.<br />

Stammt das Aushubmaterial aus einem zusammenhängenden<br />

Aushubbereich und lassen die ersten Entnahmeprüfungen eine einheitliche<br />

Verwertungsmaterialqualität (A1, A2 o<strong>der</strong> A2G nach<br />

BAWPL) erkennen, k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Untersuchungsumf<strong>an</strong>g für das Material<br />

durch die technische Aufsichtsperson auf eine Entnahmeprüfung pro<br />

<strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene 30.000 t erweitert werden.<br />

• Für Aushubmaterial mit sensorischen Auffälligkeiten gilt ein maximaler<br />

Beurteilungsmaßstab von 1.500 t vor Aushub und 500 t nach<br />

Aushub.<br />

• Bei Verdacht einer Kontamination ist <strong>der</strong> Beurteilungsmaßstab gemäß<br />

Tabelle 1 aus Anh<strong>an</strong>g 4 Teil 2 DVO 20<strong>08</strong> mit 500 t bzw. 50 t zu<br />

wählen.<br />

• Bei Überschreitungen von Zuordnungswerten bei einzelnen Abfallteilmengen,<br />

sind Detailuntersuchungen gemäß den Vorgaben im Kapitel<br />

1.2.1 Anh<strong>an</strong>g 4 Teil 2 DVO zu ver<strong>an</strong>lassen.<br />

• Untersuchung bei l<strong>an</strong>dwirtschaftlicher Folgenutzung mit Einbringung<br />

<strong>der</strong> Produkte in die Nahrungskette:<br />

Die oberste 2 m starke Bodenschicht bei einer Schüttung über 2m ist<br />

wie folgt geson<strong>der</strong>t zu untersuchen:<br />

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Das Schüttgut muss <strong>der</strong> Klasse A1 gemäß BAWPL und <strong>der</strong> Deponieklasse<br />

Bodenaushubdeponie gemäß DVO entsprechen, es ist geson<strong>der</strong>t<br />

zu dokumentieren, die Einhaltung <strong>der</strong> Grenzwerte ist abhängig<br />

von <strong>der</strong> Bodentextur (leicht/mittel/schwer) und jeweils für den<br />

Fein- und Grob<strong>an</strong>teil getrennt nachzuweisen (Anzahl <strong>der</strong> Untersuchungen<br />

aufgeteilt nach dem Verhältnis von Grob- zu Fein<strong>an</strong>teil)<br />

• Das Ergebnis <strong>der</strong> Grundlegenden Charakterisierung ist im Beurteilungsnachweis<br />

darzustellen. Dieser hat einerseits die Dokumentation<br />

aller relev<strong>an</strong>ten Informationen und Untersuchungsergebnisse und<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>erseits alle Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen<br />

für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Ablagerung auf einem Deponiekompartiment<br />

(Deponieklasse Bodenaushubdeponie) und die Zulässigkeit<br />

für die Verwertungsmaßnahme zu enthalten. Der Beurteilungsnachweis<br />

hat die im Kapitel 9 des Anh<strong>an</strong>gs 4 Teil 1 DVO aufgelisteten<br />

Angaben zu enthalten.<br />

I.4.4.9. Die korrekte Umsetzung des Vorhabens (Projekt, Konsens, Auflagen) ist<br />

durch einen unabhängigen befugten Fachkundigen zumindest monatlich begleitend<br />

überprüfen und dokumentieren zu lassen. Name und Anschrift des<br />

Fachkundigen sind <strong>der</strong> Behörde vor Anlieferungsbeginn schriftlich bek<strong>an</strong>nt<br />

zu geben.<br />

Durch diesen Fachkundigen ist <strong>der</strong> Behörde 1x jährlich sowie mit <strong>der</strong> Fertigstellungsmeldung<br />

ein zusammenfassen<strong>der</strong> Bericht (inkl. periodischer Prüfprotokolle,<br />

Fotos, Untersuchungsergebnisse etc.) vorzulegen.<br />

Prüfbefunde, aus denen die Einbringung von konsenswidrigem Material hervorgeht,<br />

sind dem Fachkundigen unmittelbar nach Erhalt vorzulegen.<br />

Bei nicht korrekter Umsetzung des Vorhabens ist <strong>der</strong> Behörde umgehend ein<br />

Son<strong>der</strong>bericht vorzulegen; die Abweichungen sind nach Auffor<strong>der</strong>ung durch<br />

die Behörde umgehend zu beseitigen.<br />

I.4.4.10. Der Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten ist <strong>der</strong> Behörde unter Anschluss von Ausführungsunterlagen<br />

(Lage-/Höhenpl<strong>an</strong>, charakteristische Schnitte, Details) sowie<br />

Seite 123 von 255


<strong>der</strong> Messprotokolle, <strong>der</strong> Aufzeichnungen und <strong>der</strong> Prüfbefunde in gesammelter<br />

Form <strong>an</strong>zuzeigen.<br />

I.4.4.11. Nach Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten sind alle Baustelleneinrichtungen zu entfernen.<br />

I.4.4.12. Bei <strong>der</strong> Verwertung von mineralischen Recycling-Baurestmassen im Zuge<br />

<strong>der</strong> Trassenerrichtung sind nachfolgende Anfor<strong>der</strong>ungen einzuhalten:<br />

I.4.4.12.1. Es dürfen nur qualitätsgeprüfte Baurestmassen eingesetzt werden (Anmerkung:<br />

auch zum Nachweis <strong>der</strong> Beitragsfreiheit nach ALSAG).<br />

I.4.4.12.2. Die bautechnischen Eigenschaften und die stoffliche Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Baustoffe sind entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie für Recyclingbaustoffe<br />

des Österreichischen Recyclingverb<strong>an</strong>des (BRV, 8. Auflage, September<br />

2009) nachzuweisen.<br />

I.4.4.12.3. Das Recyclingmaterial darf nur im unbedingt erfor<strong>der</strong>lichen bautechnischen<br />

Ausmaß verwendet werden. (entsprechend ALSAG § 3 Abs. 1a Zi.6)<br />

I.4.4.12.4. Die Umweltverträglichkeit ist je begonnene 1500 t Recyclingmaterial<br />

durch Vorlage einer Grundlegenden Charakterisierung nach Anh<strong>an</strong>g 4 DVO<br />

20<strong>08</strong> nachzuweisen. Die Probennahme hat nach ÖNORM S 2123 zu erfolgen.<br />

Beprobung und Analyse sind durch ein befugtes Unternehmen (nach §2<br />

AWG 2002) durchführen zu lassen.<br />

Die Analyse <strong>der</strong> Gesamtmischprobe hat zumindest auf die Schlüsselparameter<br />

<strong>der</strong> Tabelle G2 <strong>der</strong> Richtlinie für Recyclingbaustoffe zu erfolgen. Bei Verdacht<br />

auf eine Kontamination mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en Schadstoffen, sind diese zusätzlich<br />

zu den Parametern <strong>der</strong> Tabelle G2 in den Untersuchungsumf<strong>an</strong>g mit einzubeziehen<br />

und ist für diese Schadstoffe die Einhaltung <strong>der</strong> Grenzwerte für<br />

den Deponietyp Bodenaushubdeponie (Tabellen 1 und 2 im Anh<strong>an</strong>g 1 DVO<br />

20<strong>08</strong>) nachzuweisen.<br />

Anmerkung: Bei bitumengebundenem Recyclingmaterial sind bindemittelbedingte<br />

Überschreitungen <strong>der</strong> Gesamtgehalte bei TOC und Kohlenwasserstoffindex<br />

nicht relev<strong>an</strong>t.<br />

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Bei einem einheitlichen Anfallsort mit zu erwarten<strong>der</strong> gleicher Schadstoffbelastung<br />

k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Untersuchungsumf<strong>an</strong>g auf eine Analyse je begonnene 7500<br />

t erstreckt werden.<br />

I.4.4.12.5. Die Qualitätsklasse A+, A o<strong>der</strong> B nach <strong>der</strong> Richtlinie des BRV in Verbindung<br />

mit <strong>der</strong> hydrogeologischen Sensibilität bestimmen die umwelttechnischen<br />

Einsatzbereiche bzw. Anwendungsformen. (ungebunden/gebunden,<br />

Deckschicht o<strong>der</strong> keine).<br />

I.4.4.12.6. Eine Verwendung im Grundwasserschw<strong>an</strong>kungsbereich (unterhalb des<br />

Niveaus höchster Grundwasserspiegel HHGW +1m) ist untersagt.<br />

I.4.4.12.7. Der Einbau <strong>der</strong> Recyclingmaterialien ist <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d von Aufzeichnungen<br />

und Fotos zu dokumentieren (Orte, Materialarten, -qualitäten, -mengen)<br />

I.4.4.13. Sämtliche Abfälle die im Zuge <strong>der</strong> Rückbaumaßnahmen <strong>an</strong>fallen, und<br />

einer Entsorgung zugeführt werden, sind entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong><br />

Abfallnachweisverordnung zu dokumentieren. Aufzuzeichnen sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

Art, Menge und Verbleib <strong>der</strong> entsorgten Abfälle.<br />

I.4.4.14. Die gefor<strong>der</strong>ten Nachweise sind <strong>der</strong> Behörde spätestens im Rahmen<br />

des Überprüfungsverfahrens vorzulegen.<br />

I.4.4.15. Für die zur Lagerung auf den nicht befestigten Zwischenlagerflächen<br />

vorgesehenen Erdaushubmaterialien sind die Untersuchungen gemäß Auflage<br />

8 zu Risikofaktor 1, lit.A. vor <strong>der</strong>en Verfuhr auf die Zwischenlager durchzuführen.<br />

I.4.4.16. Für die zur Lagerung auf den nicht befestigten Zwischenlagerflächen<br />

vorgesehenen Baurestmassen sind die Untersuchungen gemäß Auflage 4 zu<br />

Risikofaktor 1, lit.B. vor <strong>der</strong>en Verfuhr auf die Zwischenlager durchzuführen.<br />

I.4.4.17. Die Zwischenlagerflächen sind spätestens nach Fertigstellung des Projektes<br />

aufzulassen bzw. wie<strong>der</strong> in den ursprünglichen Zust<strong>an</strong>d zu versetzen.<br />

Seite 125 von 255


I.4.5. Elektrotechnik<br />

I.4.5.1. Kabelleitungen sind einzumessen und in einem Kabelpl<strong>an</strong> festzuhalten.<br />

Bei <strong>der</strong> Verlegung <strong>der</strong> Kabelleitungen sind die Bestimmungen <strong>der</strong> ÖVE L 20<br />

einzuhalten. Darüber ist eine Bestätigung einer fachlich befugten Person im<br />

Sinne des § 12 ETG (Elektrofachkraft gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110-1) im<br />

Unternehmen und bei einer allfälligen behördlichen Überprüfung zur Einsichtnahme<br />

bereitzuhalten Kabeleinmesspläne sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten.<br />

I.4.5.2. Die Ausführung von Annäherungen (Parallelführungen, Querungen) von<br />

Kabeln <strong>an</strong> Gasohrleitungen ist zu dokumentieren. Die ordnungsgemäße Ausführung<br />

nach den Regeln <strong>der</strong> Technik ist von einer befähigten Person für<br />

Gasleitungsinstallationen im Sinne des § 11 Abs. 4 des NÖ Gassicherheitsgesetzes<br />

o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> ausführenden Fachfirma im Einvernehmen mit einer<br />

befähigten Person für Gasleitungsinstallationen im Sinne des § 11 Abs. 4 des<br />

NÖ Gassicherheitsgesetzes bestätigen zu lassen. Die entsprechenden Unterlagen<br />

sind im Unternehmen und bei einer allfälligen behördlichen Überprüfung<br />

zur Einsichtnahme bereitzuhalten.<br />

I.4.5.3. Vor Bauarbeiten in <strong>der</strong> Nähe von Hochsp<strong>an</strong>nungsmasten ist mit den Leitungsbetreibern<br />

das Einvernehmen herzustellen. Die Mastfundamente sowie<br />

vorh<strong>an</strong>dene Erdungs- und Potentialsteuer<strong>an</strong>lagen sind <strong>der</strong>art entsprechend<br />

abzusichern, dass diese bei Grabarbeiten nicht entfernt und beschädigt werden.<br />

I.4.5.4. Es ist sicherzustellen, dass während und nach den Bauarbeiten, sämtliche<br />

Erdungs- und Potentialsteuer<strong>an</strong>lagen voll Funktionsfähig sind.<br />

I.4.5.5. Nach Fertigstellung <strong>der</strong> Bauarbeiten <strong>der</strong> Bahn<strong>an</strong>lagen, ist durch eine gemäß<br />

§ 40 Eisenbahngesetz 1957 BGBl. I 125/2006 verzeichnete Person zu<br />

bestätigen, dass die Ausführung pl<strong>an</strong>-, sach- und fachgemäß erfolgte. Diese<br />

Bestätigung ist unter Beilage einer Erklärung <strong>der</strong> ausführenden Firmen <strong>der</strong><br />

Behörde vorzulegen.<br />

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I.4.5.6. Nach Abschluss <strong>der</strong> Bauarbeiten sind im Einvernehmen mit den Leitungsbetreibern<br />

sämtliche Erdungs- und Potentialsteuer<strong>an</strong>lagen messtechnisch zu<br />

überprüfen. Über die Wirksamkeit sind entsprechende Atteste mit zugehörigen<br />

Pl<strong>an</strong>skizzen auszustellen und <strong>der</strong> Behörde im Rahmen <strong>der</strong> Fertigstellungs<strong>an</strong>zeige<br />

vorzulegen.<br />

I.4.5.7. Bei <strong>der</strong> Kreuzung mit den Pipelines und <strong>der</strong> Gasleitungen (ausgenommen<br />

Kabel) ist ein Mindestabst<strong>an</strong>d von 60 cm, bemessen ab Rohrunterk<strong>an</strong>te /<br />

Rohroberk<strong>an</strong>te, einzuhalten. Schleifende Schnitte sind zu vermeiden. Eine<br />

entsprechende Dokumentation ist <strong>der</strong> Behörde vorzulegen.<br />

I.4.5.8. Bei einer Überfahrt (Straßen, Wege, usw.) <strong>der</strong> Pipelines und <strong>der</strong> Gasleitungen<br />

muss ein Mindestabst<strong>an</strong>d von 1,80 m ab Rohroberk<strong>an</strong>te ohne zusätzliche<br />

Schutzmaßnahmen eingehalten werden. K<strong>an</strong>n dies nicht eingehalten<br />

werden, muss ein Gutachten eines Zivil- bzw. Bauingenieurs vorgelegt werden<br />

und ein zusätzlicher Schutz dieser Leitungen gewährleistet werden (im<br />

gegenständlichen Projekt Schutz mittels Betonprofilen).<br />

I.4.5.9. Alle Arbeiten im Bereich von Pipelines selbst dürfen nur in Anwesenheit<br />

einer perm<strong>an</strong>enten Firmenbauaufsicht vorgenommen werden. Bei Arbeiten<br />

innerhalb des Schutzstreifens muss zusätzlich <strong>der</strong> Leitungswart <strong>der</strong> Leitung<br />

während <strong>der</strong> Bautätigkeiten <strong>an</strong>wesend sein.<br />

I.4.5.10. Im Bereich <strong>der</strong> Schutzstreifen <strong>der</strong> Leitungen darf nur händisch aufgegraben<br />

werden.<br />

I.4.5.11. Sämtliche über die Pipelines führenden Metallteile sind innerhalb des<br />

Mindestabst<strong>an</strong>des von 3 m zu diesen isoliert auszuführen.<br />

I.4.5.12. Die Rohrleitungen <strong>der</strong> Pipelines und die metallischen Gasleitungen sind<br />

kathodisch gegen Außenkorrosion geschützt. Durch das gepl<strong>an</strong>te Projekt<br />

darf es zu keiner Beeinflussung <strong>der</strong> Kathodenschutzsysteme <strong>der</strong> Rohrleitungen<br />

kommen. Entsprechende Maßnahmen sind in Abstimmung mit den betroffenen<br />

Leitungsbetreibern zu treffen. Im Bereich <strong>der</strong> Schutzstreifen <strong>der</strong><br />

Rohrleitungen sind die diversen Kabelleitungen in einem Schutzrohr (PVC<br />

od. Beton) zu verlegen.<br />

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I.4.5.13. Für die kathodisch geschützten Rohrleitungen sind Schutzmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit den Betreibern vorzusehen. Bezüglich unzulässiger<br />

Beeinflussung durch Starkstrom<strong>an</strong>lagen über 1kV ist die TE30 einzuhalten.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Abstände <strong>der</strong> Rohrleitungen zu metallenen Masten von<br />

Hochsp<strong>an</strong>nungsleitungen und ihren Erdungs<strong>an</strong>lagen ist die ÖVGW Richtlinie<br />

G28 einzuhalten. Bei Kreuzung bzw. Parallelführung mit den Rohrleitungen<br />

ist betreffend einer zu erwartenden Beeinflussung ein rechnerischer und<br />

messtechnischer Nachweis zu führen. Nach Ausführung des Projektes ist <strong>der</strong><br />

Behörde ein Prüfbericht über die Wirksamkeit dieses kathodischen Korrosionsschutzes<br />

durch einen unabhängigen befugten Sachverständigen für<br />

Elektrotechnik vorzulegen, aus dem ersichtlich sein muss, dass <strong>der</strong> kathodische<br />

Korrosionsschutz <strong>der</strong> Rohrleitungen weiterhin voll funktionsfähig ist.<br />

I.4.5.14. Nach Ausführung des Projektes ist <strong>der</strong> Behörde ein „as built-Pl<strong>an</strong>“ bestehend<br />

aus Lagepl<strong>an</strong> (mit Koordinaten) und Schnitten <strong>der</strong> Querungen und<br />

Annäherungen als Dokumentation zur Verfügung zu stellen.<br />

I.4.5.15. Die Datenschutzkabel <strong>der</strong> Pipelines sind mittels Überschubrohr zu sichern.<br />

I.4.6. Erschütterungsschutz<br />

I.4.6.1. Nach Inbetriebnahme <strong>der</strong> Bahnstrecke sind nach einer <strong>an</strong>gemessenen<br />

Einfahrperiode (wenigstens 6 Monate) Kontrollmessungen in einem Wohngebäude<br />

in <strong>Enzersdorf</strong> a.d. <strong>Fischa</strong>, Reisenbachsiedlung, sowie <strong>an</strong> einem näher<br />

gelegenen Referenzpunkt außerhalb dieses Siedlungsbereichs durchzuführen.<br />

Für alle Objekte ist die Einhaltung eines guten Immissionsschutzes<br />

sowohl hinsichtlich <strong>der</strong> Erschütterungen als auch des Sekundärschalls nachzuweisen.<br />

I.4.6.2. Zur Abstützung <strong>der</strong> Baugrube bei <strong>der</strong> Errichtung des Fußgängertunnels<br />

unter <strong>der</strong> Ostbahn soll zum Schutz des Objektes <strong>der</strong> Fam. Thaler, Am Bahnhof<br />

5, Götzendorf, möglichst keine Spundw<strong>an</strong>drammung vorgenommen werden.<br />

Falls technisch möglich ist ein erschütterungsarmes Bauverfahren (z.B.<br />

Spülverfahren) einzusetzen, wodurch neben <strong>der</strong> Vermeidung von Bauwerks-<br />

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schäden gleichzeitig auch die Belastung <strong>der</strong> Anrainer durch Lärm und fühlbare<br />

Erschütterungen gering gehalten wird.<br />

(Hinweis:<br />

Die im Projekt vorgesehenen in situ Versuche zur frequenzmäßigen Abstimmung<br />

<strong>der</strong> Unterschottermatte im Bereich <strong>der</strong> Eisenbahnbrücke sind unbedingt<br />

durchzuführen.)<br />

I.4.7. Flugsicherheitswesen und Luftfahrttechnik<br />

I.4.7.1. Luftfahrthin<strong>der</strong>nisse:<br />

Bei <strong>der</strong> Errichtung von Strukturen, insbeson<strong>der</strong>e von Kränen und Drahtversp<strong>an</strong>nungen,<br />

die im Zuge <strong>der</strong> Bauarbeiten errichtet werden o<strong>der</strong> die als Bauten<br />

dauerhaft vorgesehen sind und die eine Höhe von mehr als 30m über<br />

dem freien Gelände aufweisen, ist vor Errichtung mit dem Bundesministerium<br />

für Verkehr, Infrastruktur und Technologie und <strong>der</strong> Austro Control GmbH,<br />

Schnirchgasse 11, 1030 Wien, Rücksprache zu halten. Es ist d<strong>an</strong>n im konkreten<br />

Einzelfall zu prüfen, ob das Bauwerk als Luftfahrthin<strong>der</strong>nis veröffentlicht<br />

werden muss und ob eine optische Störwirkung gegeben ist. Die Vorschriften<br />

zur Kennzeichnung von Luftfahrthin<strong>der</strong>nissen sind d<strong>an</strong>n zu beachten.<br />

I.4.7.2. Blendung und Irritationswirkung:<br />

Es sind im kritischen Straßenabschnitt fünf Sichtschutzbrücken im gleichmäßigen<br />

Abst<strong>an</strong>d von 25 Metern <strong>an</strong>zubringen. Die Position des ersten Sichtschutzelementes<br />

ist am Kilometer 6.100 vorzusehen, die des letzten am Kilometer<br />

6.200.<br />

I.4.7.3. Staubentwicklung:<br />

Als Vorsorgemaßnahme gegen übermäßige Ausbildung von S<strong>an</strong>d- und<br />

Staubwolken müssen während <strong>der</strong> Bauphase folgende Maßnahmen zur Reduktion<br />

<strong>der</strong> Emissionen durchgeführt werden:<br />

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• Nicht staubfreie unbefestigte Baustraßen, Lagerflächen, etc. innerhalb<br />

<strong>der</strong> Baustelle sind nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik ständig feucht<br />

zu halten.<br />

• Verschmutzungen von öffentlichen Straßen durch den baubedingten<br />

Verkehr sind nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik zu vermeiden (z.B. Reifenwasch<strong>an</strong>lagen).<br />

• Verschmutzungen im Nahbereich <strong>der</strong> Baustelle (Ausfahrtsbereich)<br />

auf <strong>der</strong> öffentlichen Straße müssen ehest möglich beseitigt werden.<br />

• Der Tr<strong>an</strong>sport von Erd- bzw. Aushubmaterial muss in erdfeuchtem<br />

Zust<strong>an</strong>d o<strong>der</strong> durch Abpl<strong>an</strong>en <strong>der</strong> Ladeflächen erfolgen.<br />

• Der An- und Abtr<strong>an</strong>sport von Material muss so weit wie möglich über<br />

das hochr<strong>an</strong>gige Verkehrsnetz erfolgen.<br />

• Zwischenlager von Erdaushubmaterial müssen sofort – so weit vegetationstechnisch<br />

möglich – mit einer mageren Zwischensaat begrünt,<br />

<strong>an</strong>sonsten ständig feucht gehalten werden (Es ist ein Bewuchs zu<br />

wählen, <strong>der</strong> für Vögel als Futterpfl<strong>an</strong>ze wenig attraktiv ist).<br />

I.4.7.4. Vogelschlaggefahr:<br />

Die Abschnitte von Straße und Bahn, die entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Piste führen, sind frei<br />

von Haushaltsmüll zu halten.<br />

Es ist ein Bewuchs zu wählen, <strong>der</strong> für Vögel als Futterpfl<strong>an</strong>ze wenig attraktiv<br />

ist.<br />

I.4.7.5. Im Falle des Einsatzes von Baustellenscheinwerfern hat <strong>der</strong> Bauleiter direkt<br />

mit dem diensthabenden Schichtleiter <strong>der</strong> Flugsicherungsstelle am Tower<br />

Wien (Austro Control) in Kontakt zu treten. Die Telefonnummern sind auszutauschen,<br />

<strong>der</strong> Bauleiter hat einen Vertreter zu benennen, sodass die<br />

durchgängige Erreichbarkeit sichergestellt wird. Die Ausrichtung <strong>der</strong> Scheinwerfer<br />

ist mit <strong>der</strong> Flugsicherungsstelle zu koordinieren.<br />

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I.4.8. Forst- Jagd- u. Fischereiwirtschaft<br />

Auflagen Forstwirtschaft<br />

I.4.8.1. Für die Überwachung <strong>der</strong> Rodungsarbeiten, <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufforstungen und<br />

<strong>der</strong> Ersatzaufforstungen ist eine forstliche Bauaufsicht zu bestellen. Für die<br />

forstliche Bauaufsicht sind Personen o<strong>der</strong> Institutionen her<strong>an</strong>zuziehen, die<br />

Förster o<strong>der</strong> Forstwirte i.S. des Forstgesetzes sind. Die forstliche Bauaufsicht<br />

hat über ihre Wahrnehmungen einen jährlichen Bericht zu verfassen, <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Behörde unaufgefor<strong>der</strong>t bis jeweils zum 31.12. jedes Jahres zu übermitteln<br />

ist.<br />

I.4.8.2. Die Person, welche die forstliche Bauaufsicht ausübt, hat über eine forstliche<br />

Ausbildung zu verfügen und ist <strong>der</strong> Bezirkshauptm<strong>an</strong>nschaft Wien - Umgebung<br />

bzw. Bruck (Forstabteilung) sowie den betroffenen <strong>Gemeinde</strong>n vor<br />

Rodungsbeginn namhaft zu machen. Zu den Aufgaben <strong>der</strong> forstlichen Bauaufsicht<br />

gehören die Überwachung und Beweissicherung <strong>der</strong> Rodungsarbeiten<br />

und die Überwachung <strong>der</strong> Ersatz- bzw. Wie<strong>der</strong>aufforstungsarbeiten. Die<br />

Wahrnehmungen <strong>der</strong> forstlichen Bauaufsicht sind in einem Protokoll festzuhalten<br />

und <strong>der</strong> betroffenen Bezirkshauptm<strong>an</strong>nschaft (Forstabteilung) zumindest<br />

einmal jährlich zu übermitteln.<br />

I.4.8.3. Die Rodung darf ausschließlich zum Zwecke <strong>der</strong> Errichtung und des Betriebes<br />

<strong>der</strong> Bahntrasse „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf bzw. L<strong>an</strong>desstraße B60“ durchgeführt<br />

werden.<br />

I.4.8.4. Mit <strong>der</strong> Rodung darf erst begonnen werden, wenn <strong>der</strong> Projektwerber das<br />

Eigentumsrecht o<strong>der</strong> ein sonstiges, dem Rodungszweck entsprechendes<br />

Verfügungsrecht <strong>an</strong> den zur Rodung bewilligten Waldflächen erworben hat.<br />

I.4.8.5. Mit <strong>der</strong> Rodung darf erst begonnen werden, wenn die Flächen für die Ersatzaufforstungen<br />

aliquot rechtlich gesichert sind, d.h. wenn eine schriftliche<br />

Einverständniserklärung <strong>der</strong> Grundeigentümer <strong>der</strong> Ersatzaufforstungsflächen<br />

vorliegt. Auf die Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetz wird dabei<br />

verwiesen.<br />

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I.4.8.6. Zum Ausgleich <strong>der</strong> durch die Rodungen verlorenen Wirkungen des Waldes<br />

sind Ersatzaufforstungen gem. § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 im vorgelegten<br />

Ausmaß von 20,73 ha durchzuführen. Die Begründung (Auspfl<strong>an</strong>zung)<br />

<strong>der</strong> Ersatzaufforstungen hat spätestens bis zum Abschluss <strong>der</strong> Umsetzung<br />

des technischen Projektes zu erfolgen.<br />

I.4.8.7. Für die Ersatzaufforstungs- und Wie<strong>der</strong>aufforstungsflächen sind Aufforstungs-<br />

und Pflegepläne zu erstellen. Die Pl<strong>an</strong>ungsoperate sind vor <strong>der</strong><br />

Durchführung <strong>der</strong> Rodung <strong>der</strong> Behörde vorzulegen und durch einen SV für<br />

Forstwesen zu überprüfen. Die Wie<strong>der</strong>- und Ersatzaufforstungen sind ausschließlich<br />

mit st<strong>an</strong>dortsgerechten und regionstypischen Baumarten durchzuführen.<br />

Forsttechnische Bauaufsicht<br />

I.4.8.8. Die Wie<strong>der</strong>aufforstungen von Flächen für die eine befristete Rodungsbewilligung<br />

erteilt wurde, sind umgehend nach Beendigung <strong>der</strong> technischen Arbeiten<br />

<strong>der</strong> Errichtung des Projektes, spätestens aber bis zum Ende <strong>der</strong> darauf<br />

folgenden Vegetationsperiode durchzuführen.<br />

I.4.8.9. Auf den Wie<strong>der</strong>aufforstungsflächen ist eine Unterbodenlockerung durchzuführen<br />

und ein humoser Oberboden von mindestens 30 cm Mächtigkeit<br />

aufzubringen.<br />

I.4.8.10. Die Wie<strong>der</strong>- und Ersatzaufforstungen sind wirksam gegen Wild zu<br />

schützen und sol<strong>an</strong>ge nachzubessern, bis die Kulturen im Sinne des § 13<br />

Abs. 8 Forstgesetz 1975 gesichert sind.<br />

I.4.8.11. Die Oberflächenentwässerung <strong>der</strong> Bahn und <strong>der</strong> Straße dürfen nicht<br />

punktuell in bestehende Waldflächen und in Wie<strong>der</strong>- bzw. Ersatzaufforstungsflächen<br />

erfolgen.<br />

I.4.8.12. Während <strong>der</strong> Bauphase sind Rauchen und Feuerentzünden im <strong>an</strong> die<br />

Baustelle <strong>an</strong>grenzenden Wald und in dessen Gefährdungsbereich in <strong>der</strong> Zeit<br />

vom 1. April bis 1. Oktober verboten.<br />

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I.4.8.13. In den <strong>an</strong> die Rodeflächen <strong>an</strong>grenzenden Waldflächen ist das Abstellen<br />

von Baufahrzeugen, das Lagern von Baumaterial, Betriebsmitteln o<strong>der</strong> Treibstoff<br />

sowie die Lagerung von Erdmaterial verboten.<br />

I.4.8.14. Die Wie<strong>der</strong>- und Ersatzaufforstungsflächen sind von <strong>der</strong> Person, welche<br />

die forstliche Bauaufsicht ausübt, jährlich bis zur Sicherung <strong>der</strong> Kulturen im<br />

Sinne des § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 hinsichtlich Anwuchserfolg und<br />

Schäden zu kontrollieren. Die diesbezüglichen Wahrnehmungen sind in einem<br />

Protokoll festzuhalten und <strong>der</strong> betroffenen Bezirkshauptm<strong>an</strong>nschaft<br />

(Forstabteilung) zu übermitteln. Eventuelle Schäden sind umgehend zu beseitigen.<br />

Auflagen Jagdwirtschaft<br />

I.4.8.15. Die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Wildquerungshilfen ist durch ein Monitoring<br />

(Wildkameras) auf ihre Funktionsfähigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren<br />

nach Fertigstellung des Projektes zu belegen.<br />

(Hinweise:<br />

• Die in <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung (EL 260) vorgesehenen<br />

Maßnahmen sind zwingend umzusetzen.<br />

• Die im Fachbeitrag Gewässerökologie und Fischerei unter Pkt. I.4.11.1.<br />

und Pkt. I.4.11.2. <strong>an</strong>geführten Maßnahmen sind zwingend umzusetzen.)<br />

I.4.9. Geohydrologie<br />

I.4.9.1. Die Bet<strong>an</strong>kung von Baufahrzeugen hat nur mit zugelassenen, dem St<strong>an</strong>d<br />

<strong>der</strong> Technik entsprechenden T<strong>an</strong>kwagen (z.B. auslaufsichere Bet<strong>an</strong>kungseinrichtungen)<br />

und nur mit geschultem Personal zu erfolgen.<br />

I.4.9.2. Die T<strong>an</strong>kwagen müssen mit Sicherheitseinrichtungen (z.B. Überlaufschutz<br />

durch Rückschlagsicherung, Ölbindemittel in ausreichen<strong>der</strong> Menge) ausgerüstet<br />

sein.<br />

I.4.9.3. In geohydrologisch beson<strong>der</strong>s sensiblen Bereich (z. B. Wasserschongebiet,<br />

bedeutende Grundwasservorkommen mit geringem Flurabst<strong>an</strong>d) darf<br />

keine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen über den Tagesbedarf hin-<br />

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aus erfolgen. T<strong>an</strong>kwagen sind außerhalb dieses Bereiches zu stationieren<br />

und dürfen sich in diesen Bereichen nur zum Bet<strong>an</strong>ken <strong>der</strong> Baugeräte aufhalten.<br />

I.4.9.4. Die in wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichen eingesetzten Baumaschinen<br />

und Fahrzeuge, die wassergefährdende Stoffe beinhalten, sind während<br />

<strong>der</strong> Zeit, in <strong>der</strong> sie nicht benötigt werden, außerhalb dieser Bereiche abzustellen.<br />

I.4.9.5. Im Störfall (z.B. Treibstoffaustritt, Platzen eines Hydraulikschlauches) ist<br />

das ausgetretene Medium mit Bindemittel zu binden, und <strong>an</strong>schließend ist<br />

das Öl-Bindemittelgemisch zu sammeln und entsprechend den einschlägigen<br />

Vorschriften zu entsorgen.<br />

I.4.9.6. Im Umkreis <strong>der</strong> Austrittsstelle ist durch einen auf <strong>der</strong> Baustelle vorh<strong>an</strong>denen<br />

Bagger das verschmutzte Erdreich auszuheben und entsprechend den<br />

einschlägigen Vorschriften zu entsorgen.<br />

I.4.9.7. Falls <strong>der</strong> Störfall nicht lokal behoben werden k<strong>an</strong>n, ist die örtlich zuständige<br />

öffentliche Einsatzstelle (z.B. Feuerwehr), sowie die jeweilige Bezirkshauptm<strong>an</strong>nschaft<br />

(Wasserrechtsbehörde und technische Gewässeraufsicht)<br />

zu verständigen. Die Einsatzstellen sind den ausführenden Firmen nachweislich<br />

bek<strong>an</strong>nt zu geben.<br />

I.4.9.8. Das Grundwasser <strong>der</strong> im Zuge <strong>der</strong> Ist-Zust<strong>an</strong>dserhebung her<strong>an</strong>gezogenen<br />

Pegel (KB5, KBB1, KB12, KBB2, KB13, KB14a, KB15, KB16a, KB17,<br />

KB18, KB18a, KB19, KB22, KB28, KB30, KB31, KB32, KB33a, KBB7, KB37,<br />

KB39) welche die gesamte Trasse fl<strong>an</strong>kieren, sind während <strong>der</strong> Bauphase<br />

vierteljährlich auf die projektsgemäßen (siehe Ist- Zust<strong>an</strong>dsbeschreibung,<br />

B<strong>an</strong>d 17, Einlagezahl 1702 – Fachbeitrag Grundwasserqualität) Parameter<br />

<strong>der</strong> ÖNORM 2<strong>08</strong>8-1 zu untersuchen.<br />

I.4.9.9. Bis drei Jahre nach Fertigstellung <strong>der</strong> Baumassnahme ist das Grundwasser<br />

<strong>der</strong> Pegel KB5, KBB1, KB12, KBB2, KB13, KB14a, KB15, KB16a, KB17,<br />

KB18, KB18a, KB19, KB22, KB28, KB30, KB31, KB32, KB33a, KBB7, KB37<br />

und KB39 auf die <strong>an</strong>org<strong>an</strong>ischen Parameter (Verbindungen und <strong>der</strong>en Ionen)<br />

und den Parameter KW-Index hin halbjährlich zu untersuchen.<br />

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I.4.9.10. Bei erfor<strong>der</strong>lichen Wasserhaltungen sind die Lage, <strong>der</strong> Zeitraum, die<br />

Pumpmenge und die Absenkung des Grundwasserspiegels zu dokumentieren.<br />

Diese Aufzeichnungen sind den jährlichen Berichten <strong>an</strong> die UVP-<br />

Behörde <strong>an</strong>zuschließen.<br />

I.4.9.11. Wasser, das aus <strong>der</strong> offenen Wasserhaltung stammt, darf nicht in<br />

Schluckbrunnen eingeleitet werden. Für dieses Wasser ist nur die Versickerung<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Oberfläche bzw. die Einleitung in den Vorfluter zulässig.<br />

I.4.9.12. Bei <strong>der</strong> oberflächigen Versickerung von Grundwasser, das bei Wasserhaltungsmaßnahmen<br />

<strong>an</strong>fällt, ist beson<strong>der</strong>s darauf zu achten, dass keine Erosionsschäden<br />

(Abschwemmung des Bodens) entstehen bzw. keine ungewollten<br />

länger <strong>an</strong>haltenden Vernässungen hervorgerufen werden.<br />

I.4.9.13. Die Einleitung von geför<strong>der</strong>tem Grundwasser in einen Vorfluter ist im<br />

Einvernehmen mit dem jeweiligen Fischereiberechtigen durchzuführen.<br />

I.4.9.14. Die Grundwasserspiegellagen <strong>der</strong> Pegelmessstellen <strong>der</strong> ÖBB (KB 5, KB<br />

12, KB 13, KB14a, KB 15, KB 16, KB 16 a, KB 17, KB 17 a, KB 18, KB 18a,<br />

KB 19, KB 22, KB 24, KB 26, KB 28, KB 30, KB 31, KB 32, KB 33, KB 33a,<br />

KB 34, KB 37, KB 39, KB B1, KB B2, KB B3, KB B4, KB B5, KB B6, KB B7,<br />

KB B8) sind in monatlichen Intervallen zu messen und aufzuzeichnen. Nach<br />

Baufertigstellung sind die Messungen noch mindestens 1 Jahr l<strong>an</strong>g in zweimonatigem<br />

Intervall fortzusetzen.<br />

I.4.9.15. Während <strong>der</strong> Herstellung folgen<strong>der</strong> Objektes sind die Grundwasserspiegellagen<br />

in folgenden Brunnen in wöchentlichen Abständen zu messen<br />

und aufzuzeichnen:<br />

Objekte Brunnen – qu<strong>an</strong>titative Beweissicherung<br />

SG<strong>08</strong>, SG09 BR-ED04, BR-ED05<br />

SG13 BR-MG03, BR-MG14, BR-MG15<br />

SG15, <strong>08</strong>11 BR-MG18<br />

09W1 BR-MG05, BR-MG<strong>08</strong>/BR-MG09<br />

10U2 BR-GD<strong>08</strong><br />

SG17 BR-GD10, BR-MG13<br />

Mit den Messungen in den Brunnen ist mindestens ein halbes Jahr vor Baubeginn<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Objekte im monatlichen Intervall zu starten.<br />

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Nach <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> Objekte sind die Messungen in den Pegeln und<br />

Brunnen noch ein Jahr l<strong>an</strong>g in zweimonatlichen Intervallen fortzusetzen.<br />

I.4.9.16. Die Mess- und Untersuchungsergebnisse <strong>der</strong> qualitativen und qu<strong>an</strong>titativen<br />

Grundwasserbeweissicherung sind in Berichtsform zusammen zu stellen<br />

und einschließlich einer fachlichen Interpretation in jährlichen Berichten<br />

<strong>der</strong> UVP-Behörde zu übermitteln. Diesen Berichten sind auch die Aufzeichnungen<br />

über die Wasserhaltungsmaßnahmen <strong>an</strong>zufügen.<br />

I.4.10. Geologie<br />

I.4.10.1. In den Abschnitten, wo Löss, Lösslehm o<strong>der</strong> Lehm im Untergrund vorkommen,<br />

im Abschnitt von km 0,7 bis 5,4, ist eine Versickerung von Abwasser,<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser nicht zulässig. Entwe<strong>der</strong> ist Wasser geregelt zu<br />

einem versickerbaren Untergrund (z.B. Kies) abzuleiten, o<strong>der</strong> die Löss-<br />

Lehmschicht ist zu durchteufen und das Wasser in wasserdurchlässigen Bodenschichten<br />

darunter zu versickern. Diese Auflage gilt sowohl für die Bauphase<br />

als auch für den Betrieb.<br />

I.4.10.2. In <strong>der</strong> Bauphase ist darauf zu achten, dass generell keine Nie<strong>der</strong>schlagswässer<br />

konzentriert im Löss und Lehm versickern können, son<strong>der</strong>n<br />

dass sie geregelt zu einem Vorfluter o<strong>der</strong> zu einem wasserdurchlässigen Untergrund<br />

abgeleitet werden.<br />

I.4.10.3. Bestellung einer fachkundigen Bauaufsicht auf dem Fachgebiet Geologie,<br />

Geotechnik und Hydrogeologie, welche in geeignetem, zeitlichem Abst<strong>an</strong>d<br />

die betroffenen Bereiche kontrolliert und <strong>der</strong> Baufirma entsprechende<br />

Weisungen gibt. Dies gilt für sämtliche geotechnisch, hydrogeologisch, geologisch,<br />

schwierigen Bauabschnitten laut Bericht BGG. Diese Bauaufsicht hat<br />

unaufgefor<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Behörde einen Endbericht innerhalb 1 Monat nach Ende<br />

<strong>der</strong> Erd- und Tiefbauarbeiten zu liefern.<br />

I.4.10.4. Bestellung einer fachkundigen Bauaufsicht auf dem Gebiet <strong>der</strong> Geologie<br />

und Geotechnik (bereits als Auflage im Abschnitt Abwässer) für sämtliche im<br />

Bericht BGG ausgewählten geotechnisch, hydrogeologisch, geologisch, <strong>an</strong>spruchsvollen<br />

Bauabschnitte.<br />

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I.4.10.5. Errichtung von Erosionsschutzmatten in Bereichen mit Erosionsgefahr,<br />

wie z.B. von km 0,0 bis 0,25 (bei s<strong>an</strong>digen Lagen; Gutachten BGG, Seite 42,<br />

44 u. 47, 49).<br />

I.4.10.6. Erreichen die Dämme 4 m Höhe o<strong>der</strong> mehr und ist <strong>der</strong> Untergrund nicht<br />

ausreichend tragfähig, so hat ein Bodenaustausch zu erfolgen o<strong>der</strong> die<br />

Schichten für die Dammaufst<strong>an</strong>dsfläche sind unter Zugabe von Stabilisatoren,<br />

z.B. Kalk, ausreichend zu verfestigen.<br />

I.4.10.7. Sämtliche Böschungen sind st<strong>an</strong>dsicher auszuführen, insbeson<strong>der</strong>e ab<br />

einer Böschungshöhe von über 6 m ist in jedem Fall eine St<strong>an</strong>dsicherheitsberechnung<br />

unbedingt erfor<strong>der</strong>lich. Falls die rechnerische St<strong>an</strong>dsicherheit<br />

nicht gegeben ist, muss die Böschung durch eine Berme in geeigneter Höhe<br />

unterteilt o<strong>der</strong> mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en technischen Hilfsmitteln, z.B. bewerte Erde gesichert<br />

werden. In jedem Fall sind diese Maßnahmen mit <strong>der</strong> geotechnischen<br />

Bauaufsicht abzustimmen. Bereits bestehende Böschungen welche im Zuge<br />

des Neubaues umgebaut, jedoch nicht erhöht werden, sind von dieser Auflage<br />

ausgenommen.<br />

I.4.10.8. Sämtliche Materialien, welche für den Dammbau verwendet werden,<br />

müssen ausreichend verdichtbar und st<strong>an</strong>dfest sein und den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> RVS Richtlinien für Erdarbeiten und Straßenböschungen entsprechen.<br />

Die ausreichende Tragfähigkeit <strong>der</strong> Dämme ist mit geeigneten Feldversuchen,<br />

z.B. Lastplattenversuch, Rammsondierung, nachzuweisen. Die gen<strong>an</strong>nte,<br />

geotechnische Bauaufsicht hat dies zu prüfen und zu dokumentieren.<br />

I.4.11. Gewässerökologie<br />

I.4.11.1. Das Monitoring für den Reisenbach (Flussmuschel, Bitterling) bzw. die<br />

entsprechende Gewässerschutz<strong>an</strong>lage S-B10 (Chlorid, Leitfähigkeit) ist entsprechend<br />

den in <strong>der</strong> mündlichen Verh<strong>an</strong>dlung übergebenen Unterlagen<br />

(Beilage VI, Konkretisierung des Monitoringsprogrammes-Gewässerökologie)<br />

durchzuführen. Die erste Erhebung <strong>der</strong> Flussmuschel- und Bitterlingsbestände<br />

im Reisenbach hat jedenfalls vor Inbetriebnahme <strong>der</strong> Gewässerschutz<strong>an</strong>lage<br />

S-B10 zu erfolgen.<br />

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I.4.11.2. Das Monitoring ist nach Inbetriebnahme <strong>der</strong> Gewässerschutz<strong>an</strong>lage S-<br />

B10 zumindest drei Jahre l<strong>an</strong>g durchzuführen.<br />

I.4.11.3. Über das durchgeführte Monitoring ist <strong>der</strong> Behörde jährlich ein Bericht<br />

mit den zusammengefassten und interpretierten Ergebnissen vorzulegen.<br />

Nach Ende des gesamten Monitoringzeitraumes ist ein Endbericht zu erstellen,<br />

welcher die Jahresergebnisse zusammenfasst und die Auswirkungen <strong>der</strong><br />

Einleitung <strong>der</strong> chloridhältigen Straßenwässer in den Reisenbach darstellt.<br />

I.4.11.4. Für die Bauarbeiten im Gerinnebett <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong> ist eine ökologische<br />

Bauaufsicht zu bestellen, welche die projekts- und bescheidgemäße Durchführung<br />

<strong>der</strong> Arbeiten zu beaufsichtigen hat. Dabei ist beson<strong>der</strong>es Augenmerk<br />

auf die Minimierung von Gewässertrübungen sowie die Einhaltung <strong>der</strong> projektgemäßen<br />

Bauzeiten (September bis Oktober) zu legen. Die ökologische<br />

Bauaufsicht hat die Bauarbeiten zu dokumentieren und nach Abschluss <strong>der</strong><br />

Arbeiten <strong>der</strong> zuständigen Behörde einen entsprechenden bericht vorzulegen.<br />

Weiters ist bei Abweichungen vom Projekt bzw. bei Nichteinhaltung von Auflagen<br />

die Behörde umgehend zu informieren.<br />

I.4.12. Kulturgüter<br />

I.4.12.1. Zusätzlich zu den in <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung vorgeschlagenen<br />

Maßnahmen ist eine archäologische Bauaufsicht einzurichten, die von<br />

einer i.S. des Denkmalschutzgesetzes zur Durchführung einer archäologischen<br />

Grabung qualifiziert ist (§11 Denkmalschutzgesetz). Die Überwachung<br />

k<strong>an</strong>n auf den zeitlichen Teil <strong>der</strong> Bauphase beschränkt werden, in <strong>der</strong> maschinelle<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> obersten Erdschichten auf <strong>der</strong> Projektstrasse<br />

vorgenommen werden. (Auf die Meldepflicht gem. §§8 und 9 Denkmalschutzgesetz<br />

wird verwiesen).<br />

I.4.13. Lärmschutz<br />

I.4.13.1. Die Schallschutzfenster für den gepl<strong>an</strong>ten passiven Schallschutz sind<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Bauphase bei den betroffenen Häusern in Götzendorf „Am<br />

Bahnhof“ nachweislich <strong>an</strong>zubieten.<br />

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I.4.13.2. Beim Bau sind nur Maschinen einzusetzen, die dem BGBl II 249/2001;<br />

"Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten<br />

und Maschinen", 24. Juli 2001 entsprechen.<br />

I.4.13.3. Zusätzlich zu den im Rahmen <strong>der</strong> Beweissicherung vorgesehenen Kontrollmessungen<br />

sind während <strong>der</strong> Bauphase bei Bautätigkeiten im Bereich<br />

des Bahnhofs Götzendorf <strong>an</strong> den Punkten MP 19 und IP 38 begleitende<br />

Lärmmessungen durchzuführen.<br />

I.4.13.4. Alle Messungen sind von entsprechend qualifizierten unabhängigen<br />

Prüfstellen/Prüfern durchzuführen. Über die Messungen sind Berichte zu<br />

erstellen und nach Abschluss <strong>der</strong> Bauphase <strong>der</strong> Behörde vorzulegen. Die<br />

Berichte haben einen Konnex <strong>der</strong> Schallimmissionen zur jeweiligen Bautätigkeit<br />

zu enthalten.<br />

I.4.13.5. Eine Ansprechstelle (Ombudsm<strong>an</strong>n) für Lärm<strong>an</strong>gelegenheiten mit entsprechenden<br />

Befugnissen in <strong>der</strong> Baupl<strong>an</strong>ung und im Bauablauf ist vor Beginn<br />

<strong>der</strong> Bauarbeiten einzurichten und <strong>der</strong> Behörde bek<strong>an</strong>nt zu geben.<br />

I.4.13.6. Die Beweissicherung ist im be<strong>an</strong>tragten Ausmaß durchzuführen. Dabei<br />

sind aus den messtechnisch ermittelten Daten unter Berücksichtigung des<br />

projektsgemäßen Verkehrsaufkommens Immissionspegel zu berechnen und<br />

den projektierten Werten gegenüber zu stellen. Werden Überschreitungen<br />

dieser Werte festgestellt, sind die dafür ver<strong>an</strong>twortlichen Ursachen zu lokalisieren<br />

und durch geson<strong>der</strong>t zu dimensionierende Schallschutzmaßnahmen<br />

zu kompensieren.<br />

I.4.13.7. Beweissicherungsmessungen bei <strong>der</strong> Betriebsphase sind, zusätzlich zu<br />

den bereits im Beweissicherungsprogramm <strong>an</strong>gegebenen Messpunkten,<br />

auch in Götzendorf bei den Anwesen Margarethnerstraße 5, 7, 8, 9 und 10<br />

durchzuführen.<br />

I.4.14. L<strong>an</strong>dwirtschaft<br />

I.4.14.1. Der Mutterboden ist vorsichtig abzuheben und getrennt vom Unterboden<br />

in einer Weise zu lagern, welche die biologische Aktivität des Materials gewährleistet.<br />

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I.4.14.2. Die Erdmieten sind unmittelbar nach <strong>der</strong> Aufschüttung zu begrünen.<br />

I.4.14.3. Der im Baulos <strong>an</strong>fallende Mutterboden ist für die notwendigen Rekultivierungs-<br />

und Gestaltungsmaßnahmen zu verwenden.<br />

I.4.14.4. Bodenverdichtungen im Bauumfeld sind zu vermeiden<br />

I.4.14.5. Die Rekultivierungsrichtlinie des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit<br />

und Bodenschutz (Herausgeber: Bundesministerium für L<strong>an</strong>d- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien) ist einzuhalten.<br />

(Hinweise:<br />

• Die Rekultivierungsmaßnahmen lt. Einreichprojekt, Fachbeitrag „Boden<br />

und L<strong>an</strong>dwirtschaft“, 5.3.2., sind einzuhalten.<br />

• Die im Projekt (Fachbeitrag L<strong>an</strong>dwirtschaft und Boden) vorgesehenen<br />

Straßen- und Wirtschaftswegquerungen sind vorab zu errichten. Die Erreichbarkeit<br />

<strong>der</strong> l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Flächen ist auch in <strong>der</strong> Bauphase sicherzustellen.<br />

• Die im Projekt vorgesehenen Wirtschaftswege und Weg<strong>an</strong>bindungen sind<br />

verbindlich umzusetzen.<br />

• Die im Projekt vorgesehenen Straßen- und Wegquerungen sind verbindlich<br />

umzusetzen.)<br />

I.4.15. Luftreinhaltetechnik<br />

I.4.15.1. Die nicht befestigten Zufahrtsstraßen, Wege, Lagerflächen etc. sind<br />

während <strong>der</strong> Bauphase insbeson<strong>der</strong>e während <strong>der</strong> Sommermonate bzw. bei<br />

Witterungsbedingungen mit geringen Nie<strong>der</strong>schlägen regelmäßig zu befeuchten<br />

(Sprühwagen o<strong>der</strong> ähnliches).<br />

I.4.15.2. Die Zu- und Abfahrten zur Baustelle haben auf staubfrei befestigten<br />

Wegen zu erfolgen, Ortsdurchfahrten sind möglichst zu vermeiden.<br />

I.4.15.3. Die Verschmutzung von öffentlichen Straßen durch den baubedingten<br />

Verkehr ist zu vermeiden. Die Zufahrt zu einer Bundes-, L<strong>an</strong>des bzw. Ge-<br />

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meindestraße darf nur mit gereinigten Reifen (z.B. Reifenwasch<strong>an</strong>lage) erfolgen.<br />

I.4.15.4. Der Tr<strong>an</strong>sport von Erdmaterial darf nur in erdfeuchtem Zust<strong>an</strong>d erfolgen.<br />

I.4.15.5. Geschüttete Flächen und Böschungen sind zum vegetationstechnisch<br />

nächstmöglichen Zeitpunkt zu bepfl<strong>an</strong>zen.<br />

I.4.15.6. Für nicht staubfrei befestigte Baustraßen sind Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />

festzulegen. Die Höchstgeschwindigkeit darf max. 30 km/h betragen.<br />

Die für die Bauphase her<strong>an</strong>gezogenen Tr<strong>an</strong>sport- und Fuhrunternehmen<br />

bzw. die hierfür eingesetzten LKW-Lenker sind davon schriftlich in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

I.4.15.7. Materialtr<strong>an</strong>sporte innerhalb <strong>der</strong> Baustelle sind, soweit möglich, entl<strong>an</strong>g<br />

<strong>der</strong> Trasse bzw. im Baustellenbereich durchzuführen. Der An- und Abtr<strong>an</strong>sport<br />

von Material hat, so weit wie möglich, über das hochr<strong>an</strong>gige Verkehrsnetz<br />

und unter Vermeidung von Ortsdurchfahrten zu erfolgen.<br />

I.4.15.8. Es ist ein Materialtr<strong>an</strong>sportkonzept zu erarbeiten und mit <strong>der</strong> ökologischen<br />

Bauaufsicht abzustimmen. Das Konzept ist <strong>der</strong> Behörde vorzulegen.<br />

I.4.16. Maschinenbautechnik inkl. Druckrohrtechnik<br />

I.4.16.1. Bei Kreuzungen mit Fremd<strong>an</strong>lagen (Leitungen, Kabel, K<strong>an</strong>äle), beim<br />

Parallellegen o<strong>der</strong> bei Annäherungen zu solchen ist das Einvernehmen mit<br />

dem Eigentümer dieser Anlagen herzustellen. Gegebenenfalls hat dieser eine<br />

Bauaufsicht bei Arbeiten im Bereich dieser Anlagen zu erstellen.<br />

I.4.16.2. Der Verlauf <strong>der</strong> Rohrleitungstrassen ist durch Marker gekennzeichnet.<br />

Sollten im Zuge des Bauvorhabens eine Versetzung von Markern erfor<strong>der</strong>lich<br />

sein, sind diese im Einvernehmen mit den Betreibern zu versetzen. Die neuen<br />

St<strong>an</strong>dorte sind in die Best<strong>an</strong>dspläne <strong>der</strong> Rohrleitungen einzuzeichnen.<br />

I.4.16.3. Die Betreiber <strong>der</strong> gegenständlichen Leitungen sind mindestens 7 Werktage<br />

vor Baubeginn schriftlich o<strong>der</strong> telefonisch zu verständigen, damit die<br />

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Rohrleitungsachsen, sowie auch die genaue Lage eventueller Begleitkabel<br />

ausgesteckt werden k<strong>an</strong>n.<br />

I.4.16.4. Für die gepl<strong>an</strong>ten Arbeiten im Schutzbereich/Servitutsstreifen ist vor<br />

Beginn <strong>der</strong> Arbeiten ein Arbeitsprogramm mit den Betreibern <strong>der</strong> Leitungen<br />

abzustimmen, in welchem die gepl<strong>an</strong>ten Arbeiten <strong>an</strong>geführt werden (z.B.<br />

Überbauungen, usw.).<br />

I.4.16.5. Der Betrieb <strong>der</strong> Leitungen sowie <strong>der</strong> Zutritt zu Leitungen darf während<br />

des Baues nicht behin<strong>der</strong>t werden. Der Schutzbereich/Schutzstreifen ist von<br />

Lagerungen freizuhalten.<br />

I.4.17. Naturschutz<br />

Auflagen Allgemein<br />

Ökologische Bauaufsicht<br />

I.4.17.1. Spätestens vier Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Bauarbeiten ist eine Ökologische<br />

Bauaufsicht gem. den Vorgaben <strong>der</strong> RVS 04.05.11 „Umweltbaubegleitung“<br />

zu bestellen und <strong>der</strong> Behörde bek<strong>an</strong>nt zu geben. Die Ökologische<br />

Bauaufsicht hat nachweislich folgende Qualifikationen aufzuweisen:<br />

• Abgeschlossene Universitätsausbildung einschlägiger hierfür in Frage<br />

kommen<strong>der</strong> Fachgebiete.<br />

• Profunde Kenntnisse <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspl<strong>an</strong>ung, sowie <strong>der</strong> Vegetations-<br />

und Tierökologie.<br />

• umf<strong>an</strong>greiches Wissen und Praxis in Bezug auf Gewässerökologie<br />

und Wasserbau<br />

• allgemein fundiertes ökologisch-naturschutzfachliches Wissen<br />

• Ausreichende Erfahrung und Praxis in Umsetzung und Bauaufsicht<br />

ökologischer Maßnahmen bei Großbauvorhaben.<br />

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• Ausreichende Erfahrung und Praxis auf dem Gebiet des Biotopm<strong>an</strong>agements,<br />

insb. für <strong>der</strong> Durchführung von Vegetationsversetzungen.<br />

I.4.17.2. Die ökologische Bauaufsicht hat die Einhaltung aller ökologischen und<br />

naturschutzrelev<strong>an</strong>ten im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie <strong>der</strong> Bescheidauflagen<br />

vor und während des Baus sowie betreffend die Nachsorge<br />

des Bauvorhabens, die Umsetzung aller Maßnahmen zum Schutz des Naturraumes<br />

und die Durchführung <strong>der</strong> Rekultivierungs- und trassennahen Ausgleichsmaßnahmen<br />

zu überwachen, sowie sämtliche Maßnahmen, durch die<br />

in Gewässer eingegriffen wird. Den Anweisungen <strong>der</strong> ökologischen Bauaufsicht<br />

ist Folge zu leisten.<br />

I.4.17.3. Die Bauaufsicht hat unaufgefor<strong>der</strong>t halbjährlich (Ende Mai und Ende<br />

November) <strong>an</strong> die Behörde Berichte vorzulegen, in denen die Begehungsprotokolle,<br />

die laufenden Arbeiten, Abweichungen vom Projekt und außergewöhnliche<br />

Ereignisse (nicht projektsgemäße Durchführung, Störfälle, etc.)<br />

darzustellen sind (inklusive Fotodokumentation). Bei nicht projektsgemäßer<br />

Durchführung sind H<strong>an</strong>dlungsalternativen vorzuschlagen und <strong>der</strong> Behörde<br />

vorzulegen. Bei Maßnahmen und Ereignissen, die eine projektsgemäße Ausführung<br />

des Vorhabens bzw. die Einhaltung <strong>der</strong> unbedingt erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen unmöglich machen (Gefahr in Verzug), ist die Behörde unverzüglich<br />

zu informieren.<br />

I.4.17.4. Aufgaben <strong>der</strong> Ökologischen Bauaufsicht sind insbeson<strong>der</strong>e (die Aufzählung<br />

versteht sich als Ergänzung bzw. Präzisierung zu den Angaben <strong>der</strong> RVS<br />

04.05.11):<br />

• Überprüfung <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> im Projekt vorgesehenen Maßnahmen<br />

sowie <strong>der</strong> von den Behörden vorgeschriebenen ökologischen<br />

und naturschutzfachlichen Auflagen.<br />

• Überprüfung des Baufeldes auf das Vorkommen von relev<strong>an</strong>ten Arten<br />

<strong>der</strong> NÖ Artenschutzverordnung (z.B. Biber, Amphibien, Vögel)<br />

vor Baubeginn. Bei einer möglichen Gefährdung naturschutzrelev<strong>an</strong>ter<br />

Arten in sensiblen Jahresphasen (Brutzeiten, Jungenaufzucht,<br />

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Seite 144 von 255<br />

Zeiträume verdichteter W<strong>an</strong><strong>der</strong>ungen etc.) sind zur Vermeidung wesentlicher<br />

Auswirkungen die Bauabläufe <strong>an</strong> die Vorgaben <strong>der</strong> ökologischen<br />

Bauaufsicht <strong>an</strong>zupassen, bzw. die Individuen fachgerecht zu<br />

bergen.<br />

• Fachgerechte Koordination und Überwachung <strong>der</strong> Versetzung <strong>der</strong><br />

Vegetationsbestände sowie <strong>der</strong> dafür notwendigen Pflegemaßnahmen<br />

in <strong>der</strong> Bauphase.<br />

• Anwesenheit zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Baufeldräumung in ökologisch sensiblen<br />

Bereichen, insb. in den Bereichen, wo in Gewässer eingegriffen<br />

wird, sowie generell im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung, um für einen<br />

naturschonenden Räumungsvorg<strong>an</strong>g zu sorgen (z.B. Einhaltung von<br />

Rodungsgrenzen, Abpl<strong>an</strong>kungen).<br />

• Kontrolle <strong>der</strong> temporären Amphibienleiteinrichtungen und sonstiger<br />

ökologisch relev<strong>an</strong>ter Absperrungen auf Funktionsfähigkeit.<br />

• Ver<strong>an</strong>lassung und Kontrolle von geeigneten Maßnahmen, die eine<br />

nicht nötige o<strong>der</strong> übermäßige Störung benachbarter o<strong>der</strong> <strong>an</strong>grenzen<strong>der</strong><br />

Naturräume mil<strong>der</strong>n und verhin<strong>der</strong>n, insb. im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung<br />

und <strong>der</strong> sonstigen Gerinnequerungen.<br />

• Überwachung <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> ökologischen Ausgleichsflächen und<br />

Leiteinrichtungen sowie Kontrolle <strong>der</strong> Entwicklung während <strong>der</strong> Bauphase<br />

und ggf. Ver<strong>an</strong>lassung aller notwendigen Maßnahmen zur Sicherung<br />

und Pflege <strong>der</strong> Flächen.<br />

Auflagen Bauphase<br />

I.4.17.5. Zum Schutz <strong>der</strong> Vogelwelt in <strong>der</strong> Brutzeit sind die Bauzeitpläne mit <strong>der</strong><br />

ökologischen Bauaufsicht abzustimmen.<br />

I.4.17.6. Vor Baubeginn ist <strong>der</strong> Humus abzuschieben und in Abstimmung mit <strong>der</strong><br />

ökologischen Bauaufsicht soweit benötigt für die Rekultivierungen zwischen<br />

zu lagern. Der Humus von naturschutzfachlich bedeutenden Biotopflächen ist


separat zu lagern und für die Anlage von ökologischen Ausgleichsflächen zu<br />

verwenden.<br />

I.4.17.7. Während <strong>der</strong> Bauphase ist bei relev<strong>an</strong>ten Witterungsverhältnissen wie<br />

Trockenheit und Wind durch ein Befeuchten <strong>der</strong> Baustraßen und allfälliger<br />

Zwischendeponien ein Staubeintrag und damit ein allfälliger Schaden für <strong>an</strong>grenzende<br />

sensible Biotope hint<strong>an</strong> zu halten.<br />

I.4.17.8. Rodungen und Fällungen haben ausschließlich im Herbst und Winter (1.<br />

Oktober - 28. Februar) zu erfolgen, in begründeten Ausnahmefällen ist das<br />

Einverständnis <strong>der</strong> Naturschutzbehörde einzuholen. Im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung<br />

k<strong>an</strong>n bereits am 1. September begonnen werden.<br />

I.4.17.9. Ökologisch wertvolle Flächen sind projektgemäß (Einlage 1401, Fachbeitrag<br />

Tiere, Pfl<strong>an</strong>zen und <strong>der</strong>en Lebensräume, Tab. 62) durch stabile Absperrungen<br />

vom Baufeld abzugrenzen. Die Absperrungen sind während <strong>der</strong><br />

gesamten Bauphase in funktionsfähigem Zust<strong>an</strong>d zu erhalten und durch die<br />

Ökologische Bauaufsicht zu kontrollieren.<br />

I.4.17.10. Naturschutzfachlich hochwertige Flächen wie Wiesen, Feucht- und Trockenbrachen<br />

o<strong>der</strong> Wäl<strong>der</strong> dürfen nicht als temporäre Lagerflächen o<strong>der</strong> Baustelleneinrichtungsflächen<br />

genutzt werden.<br />

I.4.17.11. Für die gepl<strong>an</strong>ten Rekultivierungen und bei <strong>der</strong> Anlage von ökologischen<br />

Ausgleichsflächen dürfen nur st<strong>an</strong>dortgerechte heimische Pfl<strong>an</strong>zen,<br />

bzw. st<strong>an</strong>dorttypisches Saatgut verwendet werden.<br />

I.4.17.12. Spätestens mit Fertigstellung des Bauvorhabens sind sämtliche Baustelleneinrichtungen<br />

zu entfernen und die temporär genutzten Baustellenflächen<br />

nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik zu rekultivieren (Herstellen <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Oberflächenformen und des Bodenaufbaues, Lockerung des Oberbodens).<br />

I.4.17.13. Im Bereich von Durchlässen und Leiteinrichtungen sind sämtliche<br />

Schachteinläufe und Abdeckungen, sofern vorgesehen, so auszuführen,<br />

dass sie keine Fallen für Amphibien und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Kleintiere darstellen.<br />

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I.4.17.14. Die Becken<strong>an</strong>lagen für die Trassenentwässerung (insb. Absetzbecken)<br />

sind so auszubilden, dass sie keine Fallen für Amphibien und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Kleintiere<br />

darstellen.<br />

I.4.17.15. Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung (Fotodokumentation, Übersichtspl<strong>an</strong>)<br />

über den Zust<strong>an</strong>d <strong>der</strong> <strong>an</strong> das Baufeld <strong>an</strong>grenzenden hochwertigen<br />

Biotopflächen (Feuchtgebüsche, Waldflächen, Gerinnequerungen, Trockenrasenflächen,<br />

Natura 2000-Gebiet Feuchte Ebene-Leitha-Auen), vorzunehmen<br />

und <strong>der</strong> Naturschutzbehörde vorzulegen.<br />

I.4.17.16. Die Anlage <strong>der</strong> ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ist so rasch als<br />

möglich, spätestens jedoch bis zur Inbetriebnahme des Trassenabschnittes<br />

abzuschließen.<br />

I.4.17.17. Vor Baubeginn eines jeweiligen Bauabschnittes ist eine Aufstellung über<br />

die in diesem Bauabschnitt <strong>an</strong>zulegenden Ausgleichsflächen sowie die Zustimmungserklärung<br />

<strong>der</strong> Grundeigentümer zu den Ausgleichsflächen <strong>der</strong> Behörde<br />

vorzulegen.<br />

I.4.17.18. Ausgleichsflächen (Aufforstungen, Vernässungszonen, Hecken, Wiesenbereiche),<br />

die außerhalb des Baufeldes liegen, sind unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Jahreszeit und <strong>der</strong> vorherrschenden Witterung bereits mit Beginn<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Bauarbeiten <strong>an</strong>zulegen, insbeson<strong>der</strong>e die Geländeabsenkungen<br />

im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung.<br />

I.4.17.19. Die projektsgemäß vorgesehene Verlegung <strong>der</strong> Vegetationsbestände ist<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Baufeldfreimachung im betroffenen Trassenabschnitt abzuschließen.<br />

I.4.17.20. Um den Schutz <strong>der</strong> Jungfische und des Fischlaiches zu gewährleisten,<br />

müssen direkte Arbeiten in Gewässern außerhalb <strong>der</strong> Hauptlaichzeit <strong>der</strong><br />

Hauptfischarten durchgeführt werden. Die Arbeiten dürfen daher nur von<br />

September bis Oktober durchgeführt werden.<br />

I.4.17.21. Bei Baubeginn sind die im Bereich <strong>der</strong> betroffenen Gewässerabschnitte<br />

vorh<strong>an</strong>denen wertvollen L<strong>an</strong>dschaftselemente (z.B. Wurzelstöcke, Totholz,<br />

wertvolle Pfl<strong>an</strong>zenbestände (z.B. Carex- und Irisbestände, Ufergehölze) zu<br />

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sichern bzw. fachkundig zwischenzulagern und nach <strong>der</strong> Bauphase bzw. die<br />

Pfl<strong>an</strong>zenbestände im Bereich <strong>der</strong> Geländeabsenkungen sofort wie<strong>der</strong> einzubringen.<br />

I.4.17.22. Es dürfen keine Baustelleneinrichtungen, temporäre Materialzwischenlager<br />

und ähnliches in Gewässernähe o<strong>der</strong> auf ökologisch wertvollen Flächen<br />

installiert werden.<br />

I.4.17.23. Grundsätzlich sind bei allen Bautätigkeiten Vorkehrungen zu treffen,<br />

dass kein Fremdmaterial (Bauschutt, Schadstoffe etc.) in die Gewässer gel<strong>an</strong>gt<br />

bzw. verbleibt.<br />

I.4.17.24. Alle Betonierungsarbeiten sind im Flussbett so auszuführen, das keine<br />

Zementmilch ins Wasser gel<strong>an</strong>gt.<br />

I.4.17.25. Bei <strong>der</strong> Errichtung von Brücken über Gewässer sowie Arbeiten <strong>an</strong> Gewässern<br />

darf das jeweilige Gewässerkontinuum nicht unterbrochen werden.<br />

I.4.17.26. Temporäre Wasserhaltungsmaßnahmen im Gewässer sind mit <strong>der</strong> ökologischen<br />

Bauaufsicht abzustimmen.<br />

I.4.17.27. Im Zuge <strong>der</strong> Bauarbeiten dürfen keine direkten Fahrten durch das Gewässer<br />

erfolgen.<br />

I.4.17.28. Einleitungen von Wässern müssen in einer Art und Weise erfolgen, dass<br />

kein Schwall entsteht (z.B. Drosselung <strong>der</strong> Einleitungen bei Nie<strong>der</strong>wasser).<br />

I.4.17.29. Nach Abschluss <strong>der</strong> Arbeiten muss die gerodete Uferbegleitvegetation<br />

mit st<strong>an</strong>dortstypischen Arten zum nächst möglichen Zeitpunkt (Herbst- o<strong>der</strong><br />

Frühjahrsaufforstung) ersetzt werden.<br />

I.4.17.30. Im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung sind nach Abschluss <strong>der</strong> Bauarbeiten die<br />

für den Bau erfor<strong>der</strong>lichen Schüttungen inkl. <strong>der</strong> eingebauten Trennvliese,<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> für den Inspektionsstreifen unbedingt benötigten Fläche,<br />

zu entfernen.<br />

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I.4.17.31. Die Ufer im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung dürfen nicht hart verbaut werden.<br />

Über die Art allfälliger Ufersicherungen sind Detailpläne vorzulegen und<br />

ist hierüber das Einvernehmen mit <strong>der</strong> Behörde herzustellen.<br />

I.4.17.32. Werden im Bereich von Lärmschutzwänden tr<strong>an</strong>sparente Elemente verwendet,<br />

so sind diese zur Verringerung des Vogelschlagrisikos bestmöglich<br />

nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik (siehe dazu Publikationen von Rössler M. und<br />

Laube W. aus den Jahren 2004, 2005, 2006 und 20<strong>08</strong> sowie Informationen<br />

<strong>der</strong> Wiener Umwelt<strong>an</strong>waltschaft) zu markieren. Großflächige Glasscheiben<br />

im Bereich <strong>der</strong> Bahnhöfe sind ebenfalls nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik zu<br />

markieren.<br />

I.4.17.33. Um Kollisionen mit Vögeln zu vermeiden dürfen im Nahbereich <strong>der</strong><br />

Fahrbahn keine Gehölze gepfl<strong>an</strong>zt werden.<br />

I.4.17.34. Die Lärmschutzwände sind so zu gestalten, dass sie für Amphibien und<br />

Kleintiere nicht überwindbar sind.<br />

I.4.17.35. Die Kleintierdurchlässe sowie die im Projekt vorgesehenen Amphibienleiteinrichtungen<br />

sind gemäß den Vorgaben <strong>der</strong> RVS 04.03.11 auszuführen.<br />

Bei den Kleintierdurchlässen ist eine optimale Anbindung <strong>an</strong> die Lärmschutzwände<br />

in Hinblick auf die Leitfunktion sicher zu stellen.<br />

I.4.17.36. Im Teilraum 1 sind in Richtung des ca. 3 – 5 m breiten Wiesenstreifens<br />

zwischen dem Portal <strong>der</strong> bestehenden S 7 (Tunnelportal unter Flughafengelände)<br />

und dem Flughafengelände Amphibienleiteinrichtungen vorzusehen,<br />

um für die Wechselkröten eine gefahrlose Passage zwischen <strong>der</strong> Deponie<br />

Bauer und dem S<strong>an</strong>dwerk Rottner sicherzustellen.<br />

I.4.17.37. Im Bereich von Durchlässen und Leiteinrichtungen sind sämtliche<br />

Schachteinläufe und Abdeckungen, sofern vorgesehen, so auszuführen,<br />

dass sie keine Fallen für Amphibien und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Kleintiere darstellen.<br />

I.4.17.38. Unter den Brücken, die Gewässer queren, ist zur Erhöhung <strong>der</strong> Annahmewahrscheinlichkeit<br />

von Säugern und semiaquatischen Tieren eine naturnahe<br />

Oberflächenausbildung <strong>der</strong> Uferbereiche und Bermen (mindestens 15<br />

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cm hohen Auflage von Oberboden aus <strong>der</strong> Umgebung) vorzusehen, wobei<br />

die Vorgaben <strong>der</strong> RVS 04.03.12 „Wildschutz“ <strong>an</strong>zuwenden sind.<br />

I.4.17.39. Um die Barrierewirkung für Kleintiere möglichst gering zu halten, dürfen<br />

alle neu zu errichtenden Wirtschafts- und Begleitwege nicht asphaltiert werden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e im Bereich von Kleintierdurchlässen dürfen Begleitwege<br />

(z.B. beim Hohlweg im Teilraum 1) nur geschottert werden. Bei <strong>der</strong> Verlegung<br />

bestehen<strong>der</strong> Wirtschaftswege ist die gleiche Oberflächenbefestigung<br />

wie im Best<strong>an</strong>d herzustellen. Ausgenommen sind dabei Steigungsstrecken<br />

über 6% sowie die Anbindungen <strong>an</strong> das L<strong>an</strong>desstraßennetz und auf Brücken.<br />

Die Art <strong>der</strong> Oberflächenbefestigung ist vor Baubeginn zu dokumentieren<br />

(Spurweg, mech<strong>an</strong>isch stabilisierter Schotterweg, Asphaltweg,…).<br />

Auflagen Betriebsphase<br />

I.4.17.40. Die Aufbringung von Herbiziden ist 10 m vor und nach Gewässerquerungen<br />

sowie im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung nicht zulässig. Die Aufbringung<br />

von Herbiziden ist lediglich <strong>an</strong> Tagen zulässig, für die kein Nie<strong>der</strong>schlagsereignis<br />

prognostiziert wird. Beim Einsatz <strong>der</strong> Herbizide ist eine Dokumentation<br />

(Chemikalien, -mengen, Ausbringungsart, Streckenabschnitt, Störfälle) zu<br />

führen und auf Verl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Behörde vorzuweisen.<br />

I.4.17.41. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind auf Dauer des Best<strong>an</strong>des zu<br />

sichern und entsprechend dem Pflegekonzept hinsichtlich <strong>der</strong> ökologischen<br />

Ausgleichsziele zu erhalten. Können die im Projekt vorgesehenen Flächen<br />

nicht aufgebracht werden, so sind vorr<strong>an</strong>gig die in <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflegerischen<br />

Begleitpl<strong>an</strong>ung ausgewiesenen Poolflächen her<strong>an</strong>zuziehen. Auf jeden<br />

Fall haben diese Flächen den qu<strong>an</strong>titativen, funktionalen und räumlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsflächen zu entsprechen.<br />

I.4.17.42. Der Behörde ist eine digitale Datenb<strong>an</strong>k zur Verfügung zu stellen, in <strong>der</strong><br />

die für die tatsächlich <strong>an</strong>gelegten Ausgleichsflächen erfor<strong>der</strong>lichen Pflegemaßnahmen<br />

und Ausgleichsziele sowie die genaue Verortung (jeweils betroffene<br />

Grundstücke) aufgelistet sind.<br />

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I.4.17.43. Während einer 3-jährigen Entwicklungspflegephase bzw. bis zur Best<strong>an</strong>dssicherung<br />

ist im Sinne einer begleitenden Kontrolle sicherzustellen,<br />

dass die neu <strong>an</strong>zulegende Bepfl<strong>an</strong>zung regelmäßig betreut bzw. nachgebessert<br />

wird.<br />

I.4.17.44. Durchlässe, Leiteinrichtungen und Wildschutzzäune sind regelmäßig zu<br />

überprüfen und bei Bedarf in St<strong>an</strong>d zu setzen bzw. entsprechend <strong>der</strong> <strong>an</strong>gegebenen<br />

Entwicklungsziele zu pflegen (Dauervorschreibung). Durchlässe<br />

sind auf Best<strong>an</strong>dsdauer von Ablagerungen freizuhalten, um eine entsprechende<br />

Durchgängigkeit zu gewährleisten.<br />

I.4.17.45. Vor Baubeginn sind Detailpläne über die Anschlussleitpfl<strong>an</strong>zungen bei<br />

den Wildquerungen <strong>der</strong> Behörde vorzulegen.<br />

I.4.17.46. Bei sämtlichen Wildkorridoren und den Brücken über den Mühlbach,<br />

den <strong>Fischa</strong>graben und den Reisenbach ist ein Blendschutz vorzusehen.<br />

I.4.17.47. Eine Beleuchtung von als Wilddurchlass genutzten Brücken ist nicht zulässig.<br />

I.4.17.48. Für die Beleuchtung <strong>der</strong> Strecke sind nur Leuchtmittel einzusetzen, die<br />

ihr Maximum nicht im für Insekten verfügbaren, kurzwelligen Spektralbereich<br />

haben (z.B. Natrium-Hochdrucklampen). Für die Leuchtkörper sind geschlossene<br />

Gehäuse, die nach oben abgedeckt sind, zu verwenden. Über die Art<br />

und Ausführung <strong>der</strong> Beleuchtungskörper ist <strong>der</strong> Behörde ein Nachweis vorzulegen.<br />

I.4.17.49. Im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung ist eine Beleuchtung nicht zulässig.<br />

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen<br />

I.4.17.50. Zur Überprüfung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> ökologischen Maßnahmen ist ein<br />

Monitoring gemäß den nachfolgenden Anfor<strong>der</strong>ungen durchzuführen.<br />

I.4.17.51. Im Rahmen des Monitorings sind folgende Punkte zu bearbeiten:<br />

Seite 150 von 255


• Dokumentation <strong>der</strong> Vegetationsentwicklung auf den neu <strong>an</strong>gelegten<br />

ökologischen Ausgleichsflächen in Bezug auf ihre Entwicklung in<br />

Richtung <strong>der</strong> definierten Entwicklungsziele.<br />

• Dokumentation <strong>der</strong> Vegetationsentwicklung auf den versetzten Vegetationsbeständen.<br />

• Dokumentation <strong>der</strong> Vegetationsentwicklung auf <strong>der</strong> Pfeifengraswiese<br />

rechtsufrig <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>.<br />

• Dokumentation <strong>der</strong> Pflegemaßnahmen auf den ökologischen Ausgleichsflächen.<br />

• Repräsentative Untersuchung über die tierökologische Entwicklung<br />

auf den ökologischen Ausgleichsflächen <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Artengruppen<br />

Amphibien, Reptilien und Vögel.<br />

• Dokumentation von Wildunfall-Häufungsstellen im Bereich <strong>der</strong> Freil<strong>an</strong>dstrecken.<br />

• Dokumentation <strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong> Leiteinrichtungen und <strong>der</strong> ökologisch<br />

relev<strong>an</strong>ten Durchlässe.<br />

I.4.17.52. Für die Untersuchungen ist ein fachlich geeigneter Experte mit nachweislichen<br />

Erfahrungen auf den gefor<strong>der</strong>ten Fachgebieten und bei <strong>der</strong><br />

Durchführung von Monitoringprojekten zu beauftragen.<br />

I.4.17.53. Das Monitoring ist generell auf Best<strong>an</strong>dsdauer des Vorhabens in Abstimmung<br />

mit <strong>der</strong> Behörde durchzuführen.<br />

I.4.17.54. Die Untersuchungen in Hinblick auf die Entwicklung und Pflege <strong>der</strong><br />

Ausgleichsflächen sowie die tierökologischen Erhebungen sind im 3., 5., 8.<br />

und 10. Jahr nach <strong>der</strong> Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnittes durchzuführen.<br />

D<strong>an</strong>ach sind die weiteren Untersuchungen und Untersuchungsintervalle<br />

in Abstimmung mit <strong>der</strong> Behörde durchzuführen bzw. festzulegen.<br />

I.4.17.55. Die Dokumentation von Wildunfall-Häufungsstellen sowie <strong>der</strong> Funktion<br />

<strong>der</strong> Leiteinrichtungen und <strong>der</strong> ökologisch relev<strong>an</strong>ten Durchlässe hat jährlich<br />

Seite 151 von 255


auf die Dauer von 3 Jahren nach Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnittes<br />

zu erfolgen.<br />

I.4.17.56. Der Behörde ist während <strong>der</strong> ersten 3 Jahre ein jährlicher Zwischenbericht<br />

mit <strong>an</strong>geschlossener Fotodokumentation bis Ende Februar des auf die<br />

Untersuchungen folgenden Jahres zu übermitteln. D<strong>an</strong>ach erfolgt die Berichtslegung<br />

Ende Februar des auf die Untersuchungen folgenden Jahres.<br />

I.4.17.57. Der Untersuchungsumf<strong>an</strong>g ist so zu wählen, dass stabile Aussagen in<br />

Bezug auf die definierten Maßnahmen- und Ausgleichsziele ableitbar sind.<br />

Bei Abweichungen und Fehlentwicklungen sind diese zu dokumentieren, die<br />

Fehlerquelle zu erheben und Nachbesserungen zu ver<strong>an</strong>lassen (z.B. Adaptierung<br />

<strong>der</strong> Pflegepläne). Sollte sich herausstellen, dass die <strong>an</strong>gestrebten<br />

Maßnahmen- und Ausgleichsziele nicht erreicht werden können, ist ein Vorschlag<br />

zur Behebung <strong>der</strong> Mängel <strong>der</strong> Behörde vorzulegen und mit dieser abzustimmen.<br />

I.4.17.58. Spätestens ein Jahr nach Baubeginn des jeweiligen Bauabschnittes ist<br />

ein Monitoringkonzept auszuarbeiten und mit <strong>der</strong> Behörde abzustimmen,<br />

welches den Untersuchungsrahmen, die Methodik, die Untersuchungsintensität<br />

und den räumlichen Bezug <strong>der</strong> Untersuchungen enthält.<br />

(Hinweis:<br />

Auf bzw. im Umfeld <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten Querungshilfen sind Einrichtungen, die zu<br />

einer Irritation <strong>der</strong> Tierwelt führen (z.B. Hochstände), zu unterlassen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Biotopfläche neben Gleis 6 wird festgehalten, dass eine Verbindung<br />

dieser Restfläche mit dem alten Bahndamm <strong>der</strong> Strecke M<strong>an</strong>nersdorf-<strong>Fischa</strong>mend<br />

in Form eines 10 m breiten Streifens entl<strong>an</strong>g Weg 42 als<br />

durchaus sinnvoll erachtet wird. Es sollte daher versucht werden, im Zuge<br />

<strong>der</strong> Grundeinlösung diese Fläche innerhalb <strong>der</strong> ohnehin bereits ausgewiesenen<br />

Poolfläche als Ausgleichsfläche zu bekommen.)<br />

Seite 152 von 255


I.4.18. Raumordnung/L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Auflagen zum L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

I.4.18.1. Die Lärmschutzdämme sind nach Maßgabe sicherheitstechnischer<br />

Rahmenbedingungen <strong>an</strong> den trassenabgew<strong>an</strong>dten Seiten durch Gehölzpfl<strong>an</strong>zungen<br />

in die L<strong>an</strong>dschaft einzubinden.<br />

I.4.18.2. Die Lärmschutzwände sind nach Maßgabe sicherheitstechnischer Rahmenbedingungen<br />

<strong>an</strong> den trassenabgew<strong>an</strong>dten Seiten vollflächig mit Kletterund<br />

Schlingpfl<strong>an</strong>zen (Mindest<strong>an</strong>teil immergrüne und / o<strong>der</strong> wintergrüne Arten:<br />

30 %) zu begrünen.<br />

I.4.18.3. Gemäß Hinweis <strong>der</strong> Projektwerberin im Rahmen <strong>der</strong> Verbesserungen<br />

Dezember 2009 (Einlage 10-07) auf Basis <strong>der</strong> vom SV für Raumordnung und<br />

L<strong>an</strong>dschaftsbild am 2009-07-22 gestellten Nachfor<strong>der</strong>ungen wird die Lärmschutzw<strong>an</strong>dfarbe<br />

mit den <strong>Gemeinde</strong>n abgestimmt. Die Ergebnisse dieser<br />

Abstimmungen sind <strong>der</strong> Behörde rechtzeitig vor Baubeginn zu übermitteln.<br />

Auflagen zur Nutzung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des<br />

Fremdenverkehrs<br />

I.4.18.4. Für W<strong>an</strong><strong>der</strong>- und Radwege ist sicherzustellen, dass bei Verlegungen<br />

und Über- o<strong>der</strong> Unterführungen die Bestimmungen <strong>der</strong> einschlägigen RVS<br />

eingehalten werden.<br />

I.4.18.5. Für W<strong>an</strong><strong>der</strong>- und Radwege ist sicherzustellen, dass <strong>der</strong>en Benutzbarkeit<br />

auch in <strong>der</strong> Bauphase ohne unzumutbare Umwege (v.a. für Fußgeher)<br />

je<strong>der</strong>zeit gewährleistet ist.<br />

(Hinweise:<br />

Zum gewidmeten Siedlungsgebieten wird den Projektwerbern empfohlen,<br />

den St<strong>an</strong>dortgemeinden 1 Jahr vor voraussichtlicher Inbetriebnahme <strong>der</strong> zuerst<br />

betriebsfähig hergestellten Infrastrukturmaßnahme (o<strong>der</strong> Teilen davon)<br />

in Schrift und Pl<strong>an</strong> eine Darstellung <strong>der</strong>jenigen Bereiche zu übermitteln, in<br />

denen die Gesamtlärmimmissionen die Werte gemäß LGBl. 8000/4-0 sowie<br />

ÖNORM S 5021-1 (jeweils in <strong>der</strong> zu diesem Zeitpunkt gültigen Ausgabe) hin-<br />

Seite 153 von 255


sichtlich Baul<strong>an</strong>d erreicht o<strong>der</strong> überschritten werden. Dabei ist auf zu diesem<br />

Zeitpunkt gültige bzw. herzustellende Verkehrszählungen und Prognosen<br />

abzustellen. In gleicher Weise wird den Projektwerbern empfohlen, eine Darstellung<br />

im Jahr 2025 zu erstellen und zu übermitteln.)<br />

I.4.19. Umwelthygiene<br />

Auflage Betriebsphase<br />

I.4.19.1. Aus medizinischer Sicht sind zusätzlich objektseitige Maßnahmen für<br />

Schlafräume bei Wohn<strong>an</strong>rainern in den Bereichen MP19 und IP 38 in Götzendorf<br />

sowie in <strong>Fischa</strong>mend bei IP24 im Obergeschoss und in Götzendorf<br />

bei IP39 im Erd- und Obergeschoss <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bahn zugew<strong>an</strong>dten Fassade<br />

unbedingt erfor<strong>der</strong>lich, wobei Details in einem Schallschutzprojekt auszuarbeiten<br />

sind. Dieses Schallschutzprojekt ist <strong>der</strong> UVP-Behörde bis spätestens<br />

3 Monate vor Verkehrsfreigabe zur Zustimmung vorzulegen. Die betroffenen<br />

Bürger sind rechtzeitig über die Möglichkeit des Einbaus von passiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

nachweislich zu informieren.<br />

Auflagen Bauphase<br />

I.4.19.2. Die Schallschutzfenster für den gepl<strong>an</strong>ten passiven Schallschutz sind<br />

vor Beginn <strong>der</strong> Bauphase bei den betroffenen Häusern in Götzendorf „Am<br />

Bahnhof“ nachweislich <strong>an</strong>zubieten.<br />

I.4.19.3. Bei Gesamtpegel von 70 dB über eine Dauer von ≤4 Wochen sind die<br />

Arbeiten werktags Montag bis Freitag erst ab 7:00 (7:00 bis 19:00) durchzuführen.<br />

I.4.19.4. Bei Gesamtpegel von 70 dB bis ≤85 dB über eine Dauer von ≤1 Wochen<br />

sind die Arbeiten werktags Montag bis Freitag erst ab 7:00 (7:00 bis<br />

19:00) mit Einhaltung einer Mittagspause von 2 Stunden durchzuführen.<br />

I.4.19.5. Lärmintensive Bauphasen sind, unter Berücksichtigung technischer<br />

Überlegungen, in einem Zug und rasch abzuwickeln.<br />

I.4.19.6. Für gleich bleibende Dauergeräusche (Pumpen) darf <strong>der</strong> maximale Eintrag<br />

beim nächstgelegenen Anrainer in <strong>der</strong> Nacht 40 dB und am Tag 50 dB<br />

Seite 154 von 255


nicht überschreiten (wenn erfor<strong>der</strong>lich, ist die Tonhaltigkeit bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> zulässigen Immissionspegel mit zu berücksichtigen).<br />

I.4.20. Verkehrstechnik<br />

I.4.20.1. Überfahrbare Schachtabdeckungen sind nach den Bestimmungen <strong>der</strong><br />

ÖNORM EN 124 sowie B 5110 herzustellen.<br />

I.4.20.2. An den Enden von Brücken sind Gehsteige und Schrammborde, sofern<br />

die Befahrung dieser R<strong>an</strong>dbalken nicht durch Leitschienen, Leitwände o<strong>der</strong><br />

dgl. unterbunden wird, auf Fahrbahnniveau abzusenken.<br />

I.4.20.3. An Einmündungen von Wegzufahrten ist das Längsgefälle <strong>der</strong> Wege auf<br />

eine Länge von 10 m auf max. 3 % einzuschränken und sind die Weg<strong>an</strong>bindungen<br />

in einer Länge von mind. 15 m (gemessen ab dem nächstliegenden<br />

Fahrbahnr<strong>an</strong>d <strong>der</strong> übergeordneten Straße) staubfrei zu befestigen.<br />

I.4.20.4. Zur Vermeidung von Schneeablagerung und Eisbildung bzw. Schneeund<br />

Eisabwurf sind die vorgesehenen Blendschutz<strong>an</strong>lagen mit einer Beheizung<br />

auszustatten.<br />

I.4.20.5. Nach weitgehend erfolgter baulicher Fertigstellung, jedoch rechtzeitig<br />

vor Verkehrsfreigabe, ist bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde unter Vorlage von Bodenmarkierungs-<br />

und Verkehrszeichenplänen um Anordnung <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Verkehrsmaßnahmen für den für die Verkehrsfreigabe vorgesehenen<br />

Teilabschnitt <strong>an</strong>zusuchen.<br />

Rechtsgrundlagen<br />

§ 59 Abs. 1 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG StF:<br />

BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010<br />

§§ 3 Abs 1 und 3, 5, 17 ff und 39 sowie Anh<strong>an</strong>g 1 Z 9 lit b und Z 10 lit a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000 – UVP-G 2000 BGBl.Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr.<br />

87/2009<br />

§§ 31-31g, 42 – 43a, 48 und 49 Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge<br />

auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 -<br />

EisbG) StF: BGBl. Nr. 60/1957 idF: BGBl. I Nr. 25/2010<br />

Seite 155 von 255


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom<br />

21. Dezember 1960 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge<br />

(Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961). StF: BGBl. Nr. 2/1961 idF BGBl.<br />

Nr. 123/1988<br />

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen<br />

bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-<br />

Immissionsschutzverordnung - SchIV) StF: BGBl. Nr. 415/1993<br />

§§ 5, 9 und 12 NÖ Straßengesetz 1999 8500-0 Stammgesetz 90/99 1999-<strong>08</strong>-06<br />

Blatt 1-11 idF 8500-2<br />

NÖ L<strong>an</strong>desstraßenverzeichnis 8500/99-0 Stammverordnung 84/00 2000-<strong>08</strong>-24 idF<br />

8500/99-6<br />

§§ 6, 7, und 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) 5500-0 Stammgesetz<br />

87/00 2000-<strong>08</strong>-31 idF 5500-8<br />

Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

5500/5–0 Stammverordnung 61/04 2004-<strong>08</strong>-20<br />

§§ 1 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 3 und 5 und § 15 Abs 1 Z 5 NÖ BAUORDNUNG 1996<br />

8200-0 Stammgesetz 129/96 1996-09-11 idF 8200-18<br />

§§ 9, 21, 22, 32, 38, 41, 105, 111, und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959<br />

StF: BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idF BGBl. I Nr. 123/2006<br />

Verordnung des Bundesministers für L<strong>an</strong>d- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

über den guten chemischen Zust<strong>an</strong>d des Grundwassers (Qualitätszielverordnung<br />

Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW) StF: BGBl. II Nr.98/2010<br />

Verordnung des Bundesministers für L<strong>an</strong>d- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

über die Festlegung des ökologischen Zust<strong>an</strong>des für Oberflächengewässer<br />

(Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG) StF:<br />

BGBl. II Nr.99/2010<br />

Verordnung des Bundesministers für L<strong>an</strong>d- und Forstwirtschaft über die allgemeine<br />

Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche K<strong>an</strong>alisationen<br />

(AAEV) StF: BGBl. Nr. 186/1996<br />

§§ 17 und 18 Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird<br />

(Forstgesetz 1975) StF: BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007<br />

§§ 94, 94 Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei <strong>der</strong> Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />

- ASchG) StF: BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr.<br />

221/2010<br />

§§ 85, 86, 92, 94 Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz<br />

– LFG). StF: BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 111/2010<br />

§ 30 Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beför<strong>der</strong>ung von Gütern<br />

in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz) StF: BGBl. Nr. 411/1975 idF BGBl. I Nr.<br />

58/2010<br />

Seite 156 von 255


Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen,<br />

künstlerischen o<strong>der</strong> sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG)<br />

StF: BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999 idF BGBl. I Nr. 2/20<strong>08</strong> (1. BVRBG)<br />

§§ 1, 2 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz<br />

2002 - AWG 2002) StF: BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011<br />

Verordnung des Bundesministers für L<strong>an</strong>d- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

über Deponien (Deponieverordnung 20<strong>08</strong>) StF: BGBl. II Nr. 185/2009 idF<br />

BGBl. II Nr. 178/2010<br />

§§ 2, 20 Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem<br />

die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kessel<strong>an</strong>lagen, das Berggesetz<br />

1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geän<strong>der</strong>t werden (Immissionsschutzgesetz<br />

- Luft, IG-L) StF: BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010<br />

NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) 6145-0 Stammgesetz 43/07<br />

2007-06-15<br />

NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) 6160-0 Stammgesetz 58/88 1988-06-30 idF<br />

6160-4<br />

1. Sachverhalt<br />

Begründung<br />

1.1. Die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (vormals ÖBB Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft)<br />

vertreten durch Ing Heinz Petroczy hat mit Schriftsatz vom<br />

30.12.20<strong>08</strong> den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum<br />

Betrieb des Vorhabens "Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße B 60" gemäß<br />

§ 5 und § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000, gestellt.<br />

Gleichzeitig hat das L<strong>an</strong>des Nie<strong>der</strong>österreich, vertreten durch das Amt <strong>der</strong><br />

NÖ L<strong>an</strong>desregierung, Abteilung L<strong>an</strong>desstraßenbau (ST3), einen Antrag auf Erteilung<br />

einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabensbest<strong>an</strong>dteiles<br />

„Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße B 60" gemäß § 5 und § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000, UVP-G 2000, gestellt.<br />

1.2. Mit Edikt vom 17.06.2010 wurde im NÖ Kurier, in <strong>der</strong> NÖ Krone, im Amtsblatt zur<br />

Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Nie<strong>der</strong>österreich sowie auf <strong>der</strong> Homepage<br />

des L<strong>an</strong>des NÖ und den Amtstafeln gemäß § 44a iVm § 44b des Allgemeinen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß § 9 des Umwelt-<br />

Seite 157 von 255


verträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 <strong>der</strong> Antrag vom 31.12.20<strong>08</strong><br />

mit Beschreibung des Vorhabens sowie Zeit und Ort <strong>der</strong> möglichen Einsichtnahme<br />

kundgemacht.<br />

1.3. Von 17. Juni 2010 bis einschließlich 5. August 2010 waren <strong>der</strong> Genehmigungs<strong>an</strong>trag<br />

und die Projektsunterlagen inklusive <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung in<br />

<strong>der</strong> St<strong>an</strong>dortgemeinden <strong>Fischa</strong>mend, Klein-Neusiedl, Schwadorf, <strong>Enzersdorf</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>, Trautm<strong>an</strong>nsdorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha und Götzendorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha sowie<br />

beim Amt <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung, Abteilung Umweltrecht, während <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.<br />

Seite 158 von 255


2. Vorbringen Beteiligter<br />

2.1. Während <strong>der</strong> Auflagefrist<br />

Lfd Nr.<br />

Folgende Personen bzw. Personengruppen haben während <strong>der</strong> Auflagefrist rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw Stellungnahmen<br />

abgegeben:<br />

Nachname Vorname Titel PLZ Ort Straße Nr. Abwassertechnik Wasser-<br />

bautechnik<br />

Eisenbahntechnik<br />

Erschütterungsschutz<br />

Forst-,Jagd- und Fischereiwirtschaft<br />

Geohydrologie<br />

L<strong>an</strong>dwirtschaft<br />

Lärmschutz<br />

Luftreinhaltetechnik<br />

Naturschutz<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

1 Pribyl Arnold 2401 <strong>Fischa</strong>mend Kirchenweg 6 x x x<br />

2 Stadtgemeinde Schwechat 2320 Schwechat Rathausplatz 9<br />

x x<br />

3 EVVA-Schmiermittel Fabrik<br />

GesmbH<br />

2433 Margarethen/Moos<br />

Heidestraße 7<br />

x<br />

4 BILEF, Verterter: Ing. Gottfried<br />

Patsch<br />

2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong>Litschausiedlung<br />

8<br />

x x x x x x x x x<br />

5 Stadtgemeinde <strong>Fischa</strong>-<br />

2401 <strong>Fischa</strong>mend Gregerstraße 1<br />

mend<br />

x x x x x x x x x x x<br />

6 <strong>Gemeinde</strong> Klein-<br />

Neusiedl<br />

2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

<strong>Fischa</strong>men<strong>der</strong>straße<br />

2<br />

x x x x x x x x x x x<br />

7 Marktgemeinde <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong>Margarethnerstraße<br />

19<br />

x x x x x x x x x x x<br />

8 Marktgemeinde Schwadorf 2432 Schwadorf Hauptplatz 5 x x x x x x x x x x x<br />

9 Marktgemeinde Trautm<strong>an</strong>ns<br />

2454 Trautm<strong>an</strong>ns<br />

dorf/Leitha<br />

Kupfergasse 1<br />

dorf/Leitha<br />

x x x x x x x x x x x<br />

10 Marktgemeinde Götzendorf/Leitha<br />

2434 Götzendorf/Leitha<br />

Hauptplatz 1<br />

x x x x x x x x x x x<br />

11 NÖ Umwelt<strong>an</strong>waltschaft 3109 St. Pölten Wiener Straße<br />

1<br />

x x x x<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Umwelthygiene<br />

Verkehrstechnik<br />

Sonstiges


Lfd Nr.<br />

Wasser-<br />

Abwassertechnik<br />

Nachname Vorname Titel<br />

12 Jagdgesellschaft <strong>Enzersdorf</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong><br />

PLZ<br />

2431<br />

Ort<br />

<strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

Straße Nr.<br />

13 Zach Tamara 2434 Götzendorf/LeithaMargarethnerstraße<br />

8<br />

14 Unger Josef 2431 Kleinneusiedl<br />

Schwadorfer<br />

Str.<br />

7<br />

15 Paikl Alois 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Kirchenplatz 5<br />

16 Arbinger Fr<strong>an</strong>z 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Schwadwuferstraße<br />

3<br />

17 Eisenkölbl Maria 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Schwadorferstraße<br />

15<br />

18 Bauer Christine 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Katharinenhofstraße<br />

3<br />

19 Ofner Josef 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Schwadorferstraße<br />

2<br />

20 Meschl Herbert 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Arbeitergasse 9<br />

21 Meichl Ilse 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Arbeitergasse 9<br />

22 Kneip Joh<strong>an</strong>n 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Joh<strong>an</strong>nesplatz<br />

13<br />

23 Arbinger Helene 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Schwadorferstraße<br />

3<br />

24 Puchinger Silvia 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Schwadorferstraße<br />

21<br />

25 Plattl Josef 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Heideweg 1<br />

26 Plattl Barbara 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Heideweg 1<br />

27 Sulzgruber Christina 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

<strong>Fischa</strong>men<strong>der</strong>straße<br />

23<br />

Seite 160 von 255<br />

bautechnik<br />

Eisenbahntechnik<br />

Erschütterungsschutz<br />

Forst-,Jagd- und Fischereiwirtschaft<br />

x<br />

Geohydrologie<br />

L<strong>an</strong>dwirtschaft<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

Lärmschutz<br />

Luftreinhaltetechnik<br />

Naturschutz<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Umwelthygiene<br />

x x<br />

Verkehrstechnik<br />

Sonstiges


Lfd Nr.<br />

Wasser-<br />

Nachname Vorname Titel PLZ Ort Straße Nr. Abwassertechnik<br />

28 Sulzgruber Leopold 2431 Klein- <strong>Fischa</strong>men- 23<br />

Neusiedl <strong>der</strong>straße<br />

29 Weissenbacher Rudolf 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

30 Paikl H<strong>an</strong>s 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

31 Maurer Wilhelm 2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

32 Maurer Brigitte 2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

33 Arbinger Waltraud 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

34 Arbinger Fr<strong>an</strong>z 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

35 Hittinger Fr<strong>an</strong>z Ing. 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

36 Hittinger Eva 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

37 Pober Maria 2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

38 Pober Joh<strong>an</strong>nes 2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

39 Pober Anton 2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

40 Pober Hermine 2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

41 Haas Christa 2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

42 Haas Herm<strong>an</strong>n 2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

43 Mittinger Fr<strong>an</strong>z 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Schwador- 14<br />

ferstraße<strong>Fischa</strong>men-<br />

4<br />

<strong>der</strong>straße<strong>Fischa</strong>men-<br />

38<br />

<strong>der</strong>straße<strong>Fischa</strong>men-<br />

38<br />

<strong>der</strong>straße<strong>Fischa</strong>men-<br />

19<br />

<strong>der</strong>straße<strong>Fischa</strong>men-<br />

19<br />

<strong>der</strong>straßeSchwador-<br />

22<br />

ferstraße<br />

B<strong>an</strong>kgasse 7<br />

Marga- 1<br />

rethnerstraßeMarga-<br />

1<br />

rethnerstraßeDreifaltig-<br />

15<br />

keitsplatzDreifaltig-<br />

15<br />

keitsplatzDreifaltig-<br />

4a<br />

keitsplatzDreifaltig-<br />

4a<br />

keitsplatz<br />

B<strong>an</strong>kgasse 7<br />

bautechnik<br />

Eisenbahntechnik<br />

Erschütterungsschutz<br />

Forst-,Jagd- und Fischereiwirtschaft<br />

Geohydrologie<br />

L<strong>an</strong>dwirtschaft<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

x x<br />

44 Weissenbacher Elisabeth 2431 Klein- Schwador- 14 x x<br />

Lärmschutz<br />

Luftreinhaltetechnik<br />

Naturschutz<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Umwelthygiene<br />

Verkehrstechnik<br />

Sonstiges<br />

Seite 161 von 255


Lfd Nr.<br />

Nachname Vorname Titel PLZ Ort Straße Nr. Abwassertechnik Wasser-<br />

Seite 162 von 255<br />

Neusiedl ferstraße<br />

45 Lengel Josef 2432 Schwadorf <strong>Fischa</strong>men<strong>der</strong>straße<br />

46 Lengel Veronika 2432 Schwadorf <strong>Fischa</strong>men<strong>der</strong>straße<br />

47 Lengel Andrea 2432 Schwadorf <strong>Fischa</strong>men<strong>der</strong>straße<br />

38<br />

38<br />

38<br />

bautechnik<br />

Eisenbahntechnik<br />

Erschütterungsschutz<br />

Forst-,Jagd- und Fischereiwirtschaft<br />

Geohydrologie<br />

L<strong>an</strong>dwirtschaft<br />

x x<br />

x x<br />

Lärmschutz<br />

Luftreinhaltetechnik<br />

Naturschutz<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

x x<br />

48 Lengel Gabriele 2432 Schwadorf Himbergerstraße<br />

18/6<br />

/7 x x<br />

49 Dunst Adelheid 2432 Schwadorf Hauptplatz 9 x x<br />

50 Wolf Hermine 2432 Schwadorf Ebergassingerstraße<br />

11<br />

x x<br />

51 Krautsie<strong>der</strong> Grete 2432 Schwadorf Feldgasse 4 x x<br />

52 Krautsie<strong>der</strong> Karl 2432 Schwadorf Feldgasse 4 x x<br />

53 Seger Josef 2432 Schwadorf <strong>Fischa</strong>men<strong>der</strong>straße<br />

1<br />

x x<br />

54 Leutgeb Maria 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

B<strong>an</strong>kgasse 35<br />

x x<br />

55 Leutgeb Fr<strong>an</strong>z 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

B<strong>an</strong>kgasse 35<br />

x x<br />

56 Plattl Monika 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

B<strong>an</strong>kgasse 32<br />

x x<br />

57 Leutgeb Bernhard Ing. 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

Friedhofsgasse<br />

10<br />

x x<br />

58 Plattl Josef 2431 Klein-<br />

Neusiedl<br />

<strong>Fischa</strong>men<strong>der</strong>straße<br />

12<br />

x x<br />

59 Thaler Joh<strong>an</strong>na M. 2434 Götzendorf/Leitha<br />

Am Bahnhof 5<br />

x x x x x<br />

60 Thaler Patricia 2434 Götzendorf/Leitha<br />

Am Bahnhof 5<br />

x x x x x<br />

61 Mensdorff- Heinrich Mag 1010 Wien Joh<strong>an</strong>nes- 2/44 x<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Umwelthygiene<br />

Verkehrstechnik<br />

Sonstiges


Lfd Nr.<br />

Nachname Vorname Titel PLZ Ort Straße Nr. Abwassertechnik Wasser-<br />

Pouilly . gasse<br />

2433 Margarethen/Moos <br />

bautechnik<br />

Eisenbahntechnik<br />

Erschütterungsschutz<br />

Forst-,Jagd- und Fischereiwirtschaft<br />

Geohydrologie<br />

L<strong>an</strong>dwirtschaft<br />

Lärmschutz<br />

Luftreinhaltetechnik<br />

Naturschutz<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

62 Jagdgesellschaft Margarethen<br />

am Moos<br />

x<br />

63 Karl Waltraud 2431 <strong>Enzersdorf</strong>/<strong>Fischa</strong><br />

Margarethen<br />

Str.<br />

37<br />

x x<br />

64 Schall Fr<strong>an</strong>z 2435 Ebergassing<br />

Fabriksgasse 8<br />

x x<br />

65 Schall Katharina 2435 Ebergassing<br />

Fabriksgasse 8<br />

x x<br />

66 Marktgemeinde Schwadorf 2432 Schwadorf Hauptplatz 5 x<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Umwelthygiene<br />

Verkehrstechnik<br />

Sonstiges<br />

Seite 163 von 255


2.2. Zusammenfassung <strong>der</strong> Ausführungen<br />

Von den oben <strong>an</strong>geführten Personen und Personengruppen wurde zusammenfassend<br />

folgendes gegen das Vorhaben ausgeführt. Diese Ausführungen lassen sich<br />

im Wesentlichen den Fachbereich zuordnen, zu denen auch Gutachten eingeholt<br />

wurden.<br />

2.2.1. Abwassertechnik, Wasserbautechnik, Oberflächenentwässerung<br />

Zum Vorhaben wurde vorgebracht, dass eine Verschlechterung <strong>der</strong> Wasserabfluss<br />

Verhältnisse verursacht würden.<br />

2.2.2. Eisenbahntechnik<br />

Für die Eisenbahntrasse wäre nicht die optimale Vari<strong>an</strong>te ausgewählt worden, da<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Tunnellösung am Flughafen und bei <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong> Querung nicht<br />

näher in Erwägung gezogen wurde und dadurch die gewählte Trasse daher ununnötig<br />

nahe am Siedlungsgebiet zu liegen kommt. Im Übrigen wären die gepl<strong>an</strong>ten<br />

Haltestellen sowie die dazugehörigen Park <strong>an</strong>d Ride Anlagen sowohl aus verkehrstechnischer<br />

Sicht als auch aus naturschutzfachlicher Sicht falsch gewählt.<br />

2.2.3. Erschütterungstechnik<br />

Bei den Bauarbeiten würde es durch die Errichtung von Spundwänden zu unzumutbaren<br />

Belästigungen durch Erschütterungen kommen.<br />

2.2.4. Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft<br />

Die jagdfachliche Beurteilung würde sich auf veraltete Daten stützen. Weiters<br />

würden insbeson<strong>der</strong>e die Wildquerungseinrichtungen fachlich sowohl am falschen<br />

Ort als auch nicht entsprechend (was die Breite und Höhe <strong>an</strong>l<strong>an</strong>gt) ausgeführt<br />

sein.<br />

Betreffend die Jagd komme es daher zu unzulässigen Durchschneidungen von<br />

Jagden und zu einer Beunruhigung des Wildes. Insgesamt sei daher eine falsche<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Eingriffserheblichkeit erfolgt. Dies betrifft sowohl die Betriebs- als<br />

auch die Errichtungsphase.<br />

Seite 164 von 255


2.2.5. Geohydrologie<br />

Durch das Vorhaben würde ich zu unzulässigen Eingriffen in den Wasserhaushalt<br />

kommen.<br />

2.2.6. Lärmschutz/Umwelthygiene<br />

Der Bereich, in welchem das gegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll,<br />

liege in einem bereits sehr durch Lärmimmissionen belasteten Gebiet. Das Gebiet<br />

sei bereits durch Straßen-und Fluglärm stark belastet. Es sei notwendig, eine<br />

„kumulative“ Lärmbetrachtung durchzuführen, wobei sowohl auf Straßen-, Schienen-und<br />

Fluglärm Rücksicht zu nehmen sei. Bei <strong>der</strong> Beurteilung des gegenständlichen<br />

Vorhabens sei diese gemeinsame Betrachtung nicht vorgenommen worden.<br />

Durch Immissionen von Lärm entstünde eine gesundheitliche Gefährdung <strong>der</strong> unmittelbaren<br />

Anrainer und <strong>der</strong> Bevölkerung <strong>an</strong> sich. Ebenso würden durch diese<br />

Immissionen unzumutbare Belästigungen verursacht.<br />

Die gesetzlichen und durch Richtlinien vorgegebenen Grenzwerte und Vorsorgewerte<br />

würden unzulässigerweise nicht eingehalten und überschritten.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e sei das ebenfalls bei <strong>der</strong> UVP-Behörde <strong>an</strong>hängige Vorhaben „Parallelpiste<br />

11R/29L; Verlegung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 10“ nicht bei <strong>der</strong> Beurteilung berücksichtigt<br />

worden.<br />

2.2.7. L<strong>an</strong>dwirtschaft<br />

Es komme aufgrund des Vorhabens zu einer Beeinträchtigung <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen<br />

Nutzung. Insbeson<strong>der</strong>e aufgrund von Durchschneidungen von <strong>an</strong>grenzenden<br />

l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Flächen komme es zu nicht mehr nutzbaren Flächen und<br />

zu einer Erschwerung <strong>der</strong> Nutzung von Restflächen, wobei die wirtschaftliche<br />

Überlebensfähigkeit von zahlreichen l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Betrieben nicht mehr gegeben<br />

sei.<br />

Im Übrigen würden die <strong>an</strong>gebotenen Entschädigungszahlungen nicht dem tatsächlichen<br />

Wert und den tatsächlichen wirtschaftlichen Einbußen entsprechen.<br />

Seite 165 von 255


2.2.8. Luftreinhaltetechnik<br />

Durch Immissionen von Schadstoffen, insbeson<strong>der</strong>e von Feinstaub, entstünde eine<br />

gesundheitliche Gefährdung.<br />

Die gesetzlichen und durch Richtlinien vorgegebenen Grenzwerte würden unzulässigerweise<br />

nicht eingehalten und überschritten.<br />

2.2.9. Naturschutz<br />

Es komme in Folge des Vorhabens zu einer wesentlichen nachteiligen Einwirkung<br />

auf schützenswerte Naturräume, Pfl<strong>an</strong>zen und Tiere. In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

wurde insbeson<strong>der</strong>e behauptet, dass für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung eine Naturverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen wäre, wobei ausgeführt wurde, dass diese<br />

im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchzuführen sei.<br />

Im Übrigen käme es insbeson<strong>der</strong>e durch die Trennwirkung zu erheblichen negativen<br />

Auswirkungen und seien die Auswirkungen des Vorhabens auf Fauna und<br />

Flora we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bau- noch in <strong>der</strong> Betriebsphase entsprechend untersucht worden.<br />

2.2.10. Raumordnung/L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Die gewählte Trasse würde nicht den Flächenwidmungspläne festgelegten Verkehrsflächen<br />

entsprechen und die Ortsentwicklungen <strong>der</strong> <strong>an</strong> die gepl<strong>an</strong>te Trasse<br />

<strong>an</strong>grenzenden Ortschaften wesentlich einschränken.<br />

Weiters wurde be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det, dass durch das Vorhaben und die verursachte „Zerrstückelung<br />

<strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaft das Orts- und L<strong>an</strong>dschaftsbild gestört und insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung beeinträchtigt würde und es zu einer Vermin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Lebensqualität <strong>an</strong> sich komme.<br />

2.2.11. Umwelthygiene<br />

Insbeson<strong>der</strong>e in Zusammenh<strong>an</strong>g mit Erschütterungen, Lärmimmissionen und Immissionen<br />

von Luftschadstoffen würden Gefährdungen <strong>der</strong> Gesundheit und unzumutbare<br />

Beeinträchtigungen geltend gemacht.<br />

Seite 166 von 255


2.2.12. Verkehrstechnik<br />

Die gewählt Bahn- und Straßentrasse entsprächen nicht den verkehrstechnischen<br />

Notwendigkeiten und Ergebnissen eines korrekten Auswahlverfahrens. Ein Abrücken<br />

von den bewohnten Gebieten bzw eine Untertunnelung im Bereich Flughafen<br />

und <strong>Fischa</strong>querung würde eine besser geeignete Trassenvari<strong>an</strong>te darstellen.<br />

Die gewählte Vari<strong>an</strong>te stelle <strong>an</strong> sich eine falsche verkehrstechnische Lösung dar,<br />

zumal das Projekt und die darauf beruhenden Beurteilungen auf falschen Grundlagen<br />

(Verkehrszahlen, Kapazität, Prognosen ect) basieren würden. Auch entspreche<br />

das Vorhaben verkehrstechnisch nicht dem St<strong>an</strong> <strong>der</strong> Technik.<br />

2.2.13. Sonstige Vorbringen<br />

2.2.13.1. Weiters sei insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> Immissionen und des Flächenverbrauches<br />

eine subst<strong>an</strong>zielle Beeinträchtigung des Eigentums durch die Errichtung<br />

des Vorhabens gegeben. Weiters sei dadurch auch eine wesentliche Wertmin<strong>der</strong>ung<br />

von Liegenschaften gegeben.<br />

Diese Eingriffe würden vor allem durch die Überschreitung von zulässigen Grenzwerten<br />

und Richtlinien, insbeson<strong>der</strong>e was Lärm betrifft, verursacht.<br />

Weiters wäre einer verpflichtenden Alternativen/Trassenvari<strong>an</strong>tenprüfung nicht<br />

nachgekommen worden, und hätte dies bei ordnungsgemäßer Durchführung dieser<br />

Untersuchungen zum Ergebnis gehabt, dass nicht die eingereichte Vari<strong>an</strong>te<br />

gewählt worden wäre son<strong>der</strong>n eine Tunellvari<strong>an</strong>te. Im Übrigen wäre das eingereichte<br />

Projekt nicht wirtschaftlich da zu teuer und stünden die allenfalls positiven<br />

Verkehrseffekte nicht in einem Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln.<br />

Aufgrund des unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenh<strong>an</strong>gs des<br />

Vorhabens „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße B6“ mit dem ebenfalls<br />

bei <strong>der</strong> UVP-Behörde <strong>an</strong>hängigen Verfahren betreffend das Vorhaben „Parallelpiste<br />

11R/29L; Verlegung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 10“ wäre für beide Vorhaben eine gemeinsame<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungs durchzuführen.<br />

Außerdem seien für das gegenständliche Vorhaben keine entsprechenden Vari<strong>an</strong>ten<br />

Prüfungen vorgenommen wurden und seien die Beurteilung zu Grunde geleg-<br />

Seite 167 von 255


ten Taten, insbeson<strong>der</strong>e jene zur Schall- und Luftimmissionen, in sich wi<strong>der</strong>sprüchlich.<br />

2.2.13.2. Von <strong>der</strong> Stadtgemeinde Schwechat und von den St<strong>an</strong>dortgemeinden wurde<br />

vorgebracht, dass das Vorhaben unrichtig abgegrenzt worden sei, weil einerseits<br />

die Zusatzbelastung im <strong>Gemeinde</strong>gebiet von Schwechat, <strong>an</strong><strong>der</strong>erseits aber auch<br />

die Weiterführung nach Wampersdorf nicht berücksichtigt worden wäre.<br />

2.2.13.3. Die Stadtgemeinde Schwechat hat überdies die Parteistellung im R<strong>an</strong>g einer<br />

St<strong>an</strong>dortgemeinde begehrt.<br />

3. Erhobene Beweise<br />

3.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Gutachten und ergänzende Stellungnahmen<br />

zu folgenden Fachbereichen eingeholt:<br />

Fachgebiet Name Vorname Titel<br />

Abfallchemie Mayr Michael Mag.Dr.<br />

Abwassertechnik und<br />

Wasserbautechnik<br />

Schaar Wolfg<strong>an</strong>g DI<br />

Altlasten Vychytil Wolfg<strong>an</strong>g DI<br />

Bautechnik Posch H<strong>an</strong>s DI<br />

Deponietechnik Golja Gerd DI<br />

Eisenbahntechnik Wagenhofer Fr<strong>an</strong>z DI<br />

Elektrotechnik Bistricky Ernst DI<br />

Erschütterungsschutz Flesch Rainer Univ. Prof.Dr.<br />

Flugsicherheitswesen<br />

und Luftfahrttechnik<br />

Reisinger Dieter DI Dr.<br />

Forst-,Jagd- und<br />

Fischereiwirtschaft<br />

Perschl Markus DI<br />

Geohydrologie Salzer Friedrich Mag.<br />

Geologie Schweigl Joachim Mag. Dr.<br />

Gewässerökologie Buchart Michael Mag.<br />

Immissionsschutz Scheicher Elisabeth Mag.<br />

Kulturgüter Mayer Christi<strong>an</strong> Dr.<br />

L<strong>an</strong>dwirtschaft Preißler Ursula DI<br />

Lärmschutz Pointner Ludwig Ing.<br />

Luftreinhaltetechnik Kager Helmut Ing.<br />

Maschinenbautechnik<br />

inkl. Druckrohrbau<br />

Sp<strong>an</strong>gl Bruno DI<br />

Naturschutz Edelbauer Jutta Dr.<br />

Raumordnung/ L<strong>an</strong>dschaftsbild<br />

Iv<strong>an</strong>csics Rom<strong>an</strong> DI<br />

Umwelthygiene Vutuc Christi<strong>an</strong> Univ. Prof.Dr.<br />

Verkehrstechnik Schilk Robert DI<br />

Seite 168 von 255


3.2. Die oben kurz dargestellten Einwendungen und Stellungnahmen wurden den jeweils<br />

betroffenen Sachverständigen mit dem Ersuchen um fachliche Beurteilung<br />

übermittelt. Bei <strong>der</strong> Beurteilung des Vorhabens und <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Teilgutachten<br />

wurden in <strong>der</strong> Folge die gen<strong>an</strong>nten Einwendungen und Stellungnahmen berücksichtigt<br />

beziehungsweise wurde in Ergänzungen zu den Gutachten auf die<br />

konkreten Einwendungen und Stellungnahmen eingeg<strong>an</strong>gen.<br />

3.3. Aus den Gutachten ist ersichtlich, dass aus <strong>der</strong> jeweiligen fachlichen Sicht das<br />

Gesamtvorhaben dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik entspricht, die Umweltverträglichkeit<br />

sowohl aus dem jeweiligen Fachbereich heraus als auch unter <strong>der</strong> Berücksichtigung<br />

von Wechselwirkungen mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en Fachbereichen gegeben ist und gegen<br />

die Erteilung einer Genehmigung kein fachlicher Einw<strong>an</strong>d besteht, sofern die vorgeschlagenen<br />

Auflagen eingehalten werden.<br />

3.4. Aufgrund dieser Teilgutachten wurde von den Sachverständigen das das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

erstellt.<br />

3.5. Mit Edikt vom 15.12.2010 wurde im NÖ Kurier, in <strong>der</strong> NÖ Krone, im Amtsblatt zur<br />

Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Nie<strong>der</strong>österreich sowie auf <strong>der</strong> Homepage<br />

des L<strong>an</strong>des NÖ und den Amtstafeln gemäß § 44a iVm § 44d des Allgemeinen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß § 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes<br />

2000 – UVP-G 2000 die Anberaumung einer<br />

mündlichen Verh<strong>an</strong>dlung im Großverfahren am 17.01. und 18.01.2011 kundgemacht.<br />

Weiters wurde in diesem Edikt kundgemacht, dass gemäß § 13 UVP-G<br />

2000 das Umweltverträglichkeitsgutachten in <strong>der</strong> Zeit von 15.12.2010 bis einschließlich<br />

19.01.2011 in den St<strong>an</strong>dortgemeinden <strong>Fischa</strong>mend, Klein-Neusiedl,<br />

Schwadorf, <strong>Enzersdorf</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>, Trautm<strong>an</strong>nsdorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha und Götzendorf<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha sowie beim Amt <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung, Abteilung Umweltrecht,<br />

während <strong>der</strong> jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt<br />

3.6. Bei dieser Verh<strong>an</strong>dlung wurden das Projekt von den Vertretern <strong>der</strong> Projektwerber<br />

und die von den beigezogenen Sachverständigen erstellten Gutachten vom jeweiligen<br />

Sachverständigen dargelegt und eingehend erörtert, wobei in diesen Gutachten<br />

festgehalten wurde, dass das Projekt aus fachlicher Sicht bei projektsgemäßer<br />

Ausführung und Einhaltung <strong>der</strong> vorgeschlagenen Auflagen aus <strong>der</strong> jeweiligen<br />

fachlichen Sicht umweltverträglich und genehmigungsfähig ist. Die Diskussion mit<br />

Seite 169 von 255


den Beteiligten hat keine Än<strong>der</strong>ung dieser Kernaussagen <strong>der</strong> Gutachter ergeben.<br />

Weiters wurde von den Sachverständigen ausgeführt, dass die in <strong>der</strong> Verh<strong>an</strong>dlung<br />

näher erörterten und präzisierten Einwendungen und Stellungnahmen <strong>der</strong> <strong>an</strong>wesenden<br />

Öffentlichkeit in <strong>der</strong> fachlichen Beurteilung berücksichtigt wurden und diese<br />

in Bezug auf die Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit nichts än<strong>der</strong>n.<br />

3.7. We<strong>der</strong> im Zuge <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Einwendungen und Stellungnahmen noch während<br />

<strong>der</strong> mündlichen Verh<strong>an</strong>dlung o<strong>der</strong> bis zur Erklärung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens<br />

wurden <strong>der</strong> Behörde (Gegen)Gutachten von fachlich einschlägig<br />

gebildeten Personen mit nachgewiesener Erfahrung im Bereich <strong>der</strong> Gutachtenerstellung<br />

in materienrechtlichen Verwaltungsverfahren o<strong>der</strong> UVP-<br />

Verfahren zum Vorhaben o<strong>der</strong> den von <strong>der</strong> Behörde eingeholten Gutachten vorgelegt.<br />

3.8. Lediglich in <strong>der</strong> mündlichen Verh<strong>an</strong>dlung wurde von Vertretern <strong>der</strong> BILEF auf ein<br />

für das L<strong>an</strong>d NÖ erstellte Studie "Betrachtung von Immissionssituationen im Bereich<br />

<strong>der</strong> Reisenbachsiedlung in <strong>Enzersdorf</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>, L<strong>an</strong>d NÖ." TAS Bezug<br />

genommen und eine Kopie einer Präsentation vorgelegt. Diese Studie wurde von<br />

<strong>der</strong> Behörde beigeschafft und einer rechtlichen und technischen Beurteilung unterzogen.<br />

3.9. Ein Verfahren gemäß § 12 UVP-G 2000 (Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens)<br />

wurde abgeschlossen, wobei in diesem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

die Umweltverträglichkeit des Vorhabens festgestellt wurde.<br />

3.10. Das Umweltverträglichkeitsgutachten wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen<br />

aufgelegt. Mit Edikt vom 15.12.2010 wurde gemäß § 13 UVP-G 2000<br />

das Umweltverträglichkeitsgutachten in <strong>der</strong> Zeit von 15. Dezember 2010 bis einschließlich<br />

19. Jänner 2011 in den St<strong>an</strong>dortgemeinden <strong>Fischa</strong>mend, Klein-<br />

Neusiedl, Schwadorf, <strong>Enzersdorf</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>, Trautm<strong>an</strong>nsdorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha und<br />

Götzendorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha sowie beim Amt <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung, Abteilung<br />

Umweltrecht, während <strong>der</strong> jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme<br />

aufgelegt.<br />

Seite 170 von 255


4. Beweiswürdigung<br />

4.1. Allgemeine Ausführungen<br />

4.1.1. Die Art und Weise, wie die Beweise (insbeson<strong>der</strong>e die Gutachten) erhoben wurden,<br />

entspricht den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />

4.2. Teilgutachten<br />

4.2.1. Die Gutachten wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten<br />

Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung son<strong>der</strong>n auch entwe<strong>der</strong><br />

eine l<strong>an</strong>gjährige Erfahrung als (Amts)Sachverständige in den jeweils einschlägigen<br />

materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen, als gerichtlich<br />

beeidete Sachverständige eingetragen sind o<strong>der</strong> auch (in <strong>der</strong> Mehrzahl) wie<strong>der</strong>holt<br />

bei UVP-Verfahren – nicht nur bei Verfahren <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung – als<br />

Gutachter beigezogen wurden.<br />

4.2.2. Die Gutachten entsprechen wie<strong>der</strong>um - sowohl formal als auch inhaltlich - den<br />

allgemeinen St<strong>an</strong>dards für <strong>der</strong>artige Gutachten und sind inhaltlich schlüssig und<br />

nachvollziehbar und daher <strong>der</strong> Entscheidung zu Grunde zu legen.<br />

4.2.3. Insbeson<strong>der</strong>e wurden zu allen beurteilungsrelev<strong>an</strong>ten Themen Gutachten eingeholt<br />

und eine Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens diesbezüglich auch von<br />

niem<strong>an</strong>dem vorgebracht.<br />

4.2.4. Die Vorbringen <strong>der</strong> Einwen<strong>der</strong> beziehungsweise die Stellungnahmen waren we<strong>der</strong><br />

formal noch inhaltlich geeignet, die fachliche Befähigung <strong>der</strong> Sachverständigen<br />

o<strong>der</strong> die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit <strong>der</strong> Gutachten in Frage zu<br />

stellen, zumal in den Gutachten bzw Einwendungs- und Stellungnahmebe<strong>an</strong>twortungen<br />

selbst und in <strong>der</strong> öffentlichen Erörterung <strong>der</strong> Gutachten in <strong>der</strong> Verh<strong>an</strong>dlung<br />

auf die Einwendungen und Stellungnahmen eingeg<strong>an</strong>gen wurde.<br />

4.2.5. Gegengutachten zu den von <strong>der</strong> Behörde eingeholten Gutachten wurden nicht<br />

vorgelegt. Äußerungen gegen das Vorhaben erfolgten jedenfalls nicht auf einer<br />

fachlich den Gutachten gleich zu stellenden Ebene. In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

Seite 171 von 255


muss auch auf die nachfolgenden Ausführungen zum Gutachten <strong>der</strong> TAS Sachverständigenbüro<br />

für Technische Akustik SV-GmbH verwiesen werden.<br />

4.2.6. Die im Zuge <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung erstellten Gutachten und gutachterlichen<br />

Stellungnahmen (Einwendungs/Stellungnahmebe<strong>an</strong>twortungen) waren<br />

daher <strong>der</strong> Entscheidung zu Grunde zu legen und den Einwendungen war nicht zu<br />

folgen.<br />

4.3. Verh<strong>an</strong>dlung<br />

4.3.1. Die Verh<strong>an</strong>dlung wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großverfahren<br />

kundgemacht und ausgeschrieben.<br />

4.4. Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

4.4.1. Sowohl die Projektsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung als auch das<br />

von <strong>der</strong> Behörde erstellten Umweltverträglichkeitsgutachten waren zur Einsichtnahme<br />

aufgelegt.<br />

5. Entscheidungsrelev<strong>an</strong>te Rechtsgrundlagen<br />

5.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991<br />

§ 59. (1) ….. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten<br />

Einwendungen als miterledigt. …..<br />

5.2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000<br />

1. ABSCHNITT<br />

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung<br />

§ 1. (1) Aufgabe <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage<br />

Seite 172 von 255<br />

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu<br />

beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben<br />

a) auf Menschen, Tiere, Pfl<strong>an</strong>zen und <strong>der</strong>en Lebensräume,


) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,<br />

c) auf die L<strong>an</strong>dschaft und<br />

d) auf Sach- und Kulturgüter<br />

hat o<strong>der</strong> haben k<strong>an</strong>n, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen<br />

unterein<strong>an</strong><strong>der</strong> miteinzubeziehen sind,<br />

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende o<strong>der</strong><br />

belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhin<strong>der</strong>t<br />

o<strong>der</strong> verringert o<strong>der</strong> günstige Auswirkungen des Vorhabens<br />

vergrößert werden,<br />

3. die Vor- und Nachteile <strong>der</strong> vom Projektwerber/von <strong>der</strong> Projektwerberin<br />

geprüften Alternativen sowie die umweltrelev<strong>an</strong>ten Vor- und<br />

Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und<br />

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung<br />

o<strong>der</strong> eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelev<strong>an</strong>ten<br />

Vor- und Nachteile <strong>der</strong> vom Projektwerber/von <strong>der</strong><br />

Projektwerberin geprüften St<strong>an</strong>dort- o<strong>der</strong> Trassenvari<strong>an</strong>ten darzulegen.<br />

….<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2. …..<br />

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage o<strong>der</strong> ein sonstiger Eingriff in Natur<br />

und L<strong>an</strong>dschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen<br />

und sachlichen Zusammenh<strong>an</strong>g stehen<strong>der</strong> Maßnahmen. Ein Vorhaben<br />

k<strong>an</strong>n eine o<strong>der</strong> mehrere Anlagen o<strong>der</strong> Eingriffe umfassen, wenn diese in<br />

einem räumlichen und sachlichen Zusammenh<strong>an</strong>g stehen.<br />

…..<br />

Umweltverträglichkeitserklärung<br />

Seite 173 von 255


§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:<br />

Seite 174 von 255<br />

1. Beschreibung des Vorhabens nach St<strong>an</strong>dort, Art und Umf<strong>an</strong>g, insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) Beschreibung <strong>der</strong> physischen Merkmale des gesamten Vorhabens<br />

einschließlich des Bedarfs <strong>an</strong> Grund und Boden während<br />

des Bauens und des Betriebes;<br />

b) Beschreibung <strong>der</strong> wichtigsten Merkmale <strong>der</strong> Produktionso<strong>der</strong><br />

Verarbeitungsprozesse, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich Art<br />

und Menge <strong>der</strong> verwendeten Materialien;<br />

c) Art und Menge <strong>der</strong> zu erwartenden Rückstände und Emissionen<br />

(Belastung des Wassers, <strong>der</strong> Luft und des Bodens,<br />

Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die<br />

sich aus <strong>der</strong> Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;<br />

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;<br />

e) Klima-und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt<br />

nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern,<br />

verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung<br />

<strong>der</strong> Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung<br />

<strong>der</strong> vom Vorhaben ausgehenden klimarelev<strong>an</strong>ten Treibhausgase<br />

(§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen<br />

zu <strong>der</strong>en Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung<br />

eines befugten Ziviltechnikers o<strong>der</strong> technischen Büros,<br />

dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen<br />

dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik entsprechen;<br />

f) Best<strong>an</strong>ddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge<br />

sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und<br />

zur begleitenden Kontrolle.


2. Eine Übersicht über die wichtigsten <strong>an</strong><strong>der</strong>en vom Projektwerber/von<br />

<strong>der</strong> Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und<br />

Angabe <strong>der</strong> wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die<br />

Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von<br />

<strong>der</strong> Projektwerberin geprüften St<strong>an</strong>dort- o<strong>der</strong><br />

Trassenvari<strong>an</strong>ten.<br />

3. Beschreibung <strong>der</strong> voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten<br />

Umwelt, wozu insbeson<strong>der</strong>e die Menschen, Tiere,<br />

Pfl<strong>an</strong>zen und <strong>der</strong>en Lebensräume, <strong>der</strong> Boden, das Wasser, die<br />

Luft, das Klima, die L<strong>an</strong>dschaft und die Sachgüter einschließlich<br />

<strong>der</strong> Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen<br />

Schutzgütern gehören.<br />

4. Beschreibung <strong>der</strong> voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des<br />

Vorhabens auf die Umwelt, infolge<br />

a) des Vorh<strong>an</strong>denseins des Vorhabens,<br />

b) <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> natürlichen Ressourcen,<br />

c) <strong>der</strong> Emission von Schadstoffen, <strong>der</strong> Verursachung von Belästigungen<br />

und <strong>der</strong> Art, Menge und Entsorgung von Abfällen<br />

sowie Angaben über die zur Abschätzung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen<br />

<strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dten Methoden.<br />

5. Beschreibung <strong>der</strong> Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt<br />

o<strong>der</strong>, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.<br />

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung <strong>der</strong> Informationen<br />

gemäß Z 1 bis 5.<br />

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbeson<strong>der</strong>e technische<br />

Lücken o<strong>der</strong> fehlende Daten) des Projektwerbers/<strong>der</strong> Projektwerberin<br />

bei <strong>der</strong> Zusammenstellung <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Angaben.<br />

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Seite 176 von 255<br />

8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen<br />

bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom<br />

21. 07. 2007 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.<br />

(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relev<strong>an</strong>t o<strong>der</strong><br />

ist <strong>der</strong>en Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisst<strong>an</strong>d und die Prüfungsmethoden<br />

dem Projektwerber/<strong>der</strong> Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar,<br />

so k<strong>an</strong>n davon abgesehen werden. Dies ist in <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung<br />

<strong>an</strong>zuführen und zu begründen. Soweit Angaben nach<br />

Abs. 1 bereits Gegenst<strong>an</strong>d einer Strategischen Umweltprüfung waren,<br />

k<strong>an</strong>n diese einen Best<strong>an</strong>dteil <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung darstellen.<br />

§ 5 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

…...<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2. …..<br />

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften<br />

für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen<br />

behördlichen Akte o<strong>der</strong> Unterlassungen, wie insbeson<strong>der</strong>e Genehmigungen,<br />

Bewilligungen o<strong>der</strong> Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung<br />

von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes<br />

1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zw<strong>an</strong>gsrechte erfasst.<br />

…..<br />

Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anh<strong>an</strong>g 1 <strong>an</strong>geführt sind, sowie Än<strong>der</strong>ungen dieser<br />

Vorhaben sind nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2<br />

und 3 des Anh<strong>an</strong>ges 1 <strong>an</strong>geführt sind, ist das vereinfachte Verfahren<br />

durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1<br />

Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und


…..<br />

§ 22 nicht <strong>an</strong>zuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a<br />

Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 <strong>an</strong>zuwenden.<br />

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />

ist, sind die nach den bundes- o<strong>der</strong> l<strong>an</strong>desrechtlichen Verwaltungsvorschriften,<br />

auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu<br />

vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lichen materiellen<br />

Genehmigungsbestimmungen von <strong>der</strong> Behörde (§ 39) in einem konzentrierten<br />

Verfahren mit <strong>an</strong>zuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).<br />

…..<br />

(6) Vor Abschluss <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einzelfallprüfung<br />

dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 o<strong>der</strong> 4 unterliegen,<br />

Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften<br />

getroffenen Anzeigen vor Abschluss <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung<br />

erteilte Genehmigungen können von <strong>der</strong> gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen<br />

Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt<br />

werden.<br />

…..<br />

Zusammenfassende Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen<br />

§ 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 o<strong>der</strong> 3 des Anh<strong>an</strong>ges 1 <strong>an</strong>geführt sind,<br />

hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung<br />

o<strong>der</strong> im Verfahren erstellten o<strong>der</strong> vorgelegten o<strong>der</strong> sonstigen<br />

<strong>der</strong> Behörde zum selben Vorhaben o<strong>der</strong> zum St<strong>an</strong>dort vorliegenden<br />

Gutachten und Unterlagen sowie den eingel<strong>an</strong>gten Stellungnahmen und<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende<br />

Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12<br />

Abs. 2, 3 und 8 ist mit <strong>der</strong> Maßgabe <strong>an</strong>zuwenden, dass <strong>an</strong> Stelle eines<br />

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Seite 178 von 255<br />

Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt<br />

wird.<br />

Entscheidung<br />

§ 17. (1) Die Behörde hat bei <strong>der</strong> Entscheidung über den Antrag die in den<br />

betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen <strong>an</strong>zuwenden. Die Zustimmung Dritter ist<br />

insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil<br />

des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit <strong>der</strong> Einräumung<br />

von Zw<strong>an</strong>gsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem<br />

Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs <strong>der</strong> entsprechenden Rechte<br />

zu erteilen.<br />

(2) …..<br />

(3) Für Vorhaben <strong>der</strong> Ziffern 9 bis 11 des Anh<strong>an</strong>ges 1 sind <strong>an</strong> Stelle des<br />

Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 <strong>an</strong>zuwenden. …..<br />

(4) Die Ergebnisse <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung (insbeson<strong>der</strong>e Umweltverträglichkeitserklärung,<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten o<strong>der</strong> zusammenfassende<br />

Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich <strong>der</strong> Stellungnahmen<br />

und dem Ergebnis <strong>der</strong> Konsultationen nach § 10, Ergebnis<br />

einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in <strong>der</strong> Entscheidung zu berücksichtigen.<br />

Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen,<br />

Ausgleichsmaßnahmen o<strong>der</strong> sonstige Vorschreibungen<br />

(insbeson<strong>der</strong>e auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten<br />

und Maßnahmen zur Sicherstellung <strong>der</strong> Nachsorge) ist zu einem hohen<br />

Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.<br />

…..<br />

(6) In <strong>der</strong> Genehmigung können <strong>an</strong>gemessene Fristen für die Fertigstellung<br />

des Vorhabens, einzelner Teile davon o<strong>der</strong> für die In<strong>an</strong>spruchnahme von<br />

Rechten festgesetzt werden. Die Behörde k<strong>an</strong>n diese Fristen aus wichtigen<br />

Gründen verlängern, wenn <strong>der</strong> Projektwerber/die Projektwerberin dies<br />

vor Ablauf be<strong>an</strong>tragt. In diesem Fall ist <strong>der</strong> Ablauf <strong>der</strong> Frist bis zur rechts-


kräftigen Entscheidung o<strong>der</strong> zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

o<strong>der</strong> Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungs<strong>an</strong>trages<br />

gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens o<strong>der</strong> eines<br />

Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geän<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis<br />

§ 19. (1) Parteistellung haben<br />

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen,<br />

die durch die Errichtung, den Betrieb o<strong>der</strong> den Best<strong>an</strong>d<br />

des Vorhabens gefährdet o<strong>der</strong> belästigt o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en dingliche<br />

Rechte im In- o<strong>der</strong> Ausl<strong>an</strong>d gefährdet werden könnten, sowie die<br />

Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig<br />

Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes<br />

dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht<br />

Personen, die sich vorübergehend in <strong>der</strong> Nähe des Vorhabens<br />

aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind;<br />

hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausl<strong>an</strong>d gilt für Staaten,<br />

die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum sind, <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Gegenseitigkeit;<br />

2. die nach den <strong>an</strong>zuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen<br />

Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung<br />

zukommt;<br />

3. <strong>der</strong> Umwelt<strong>an</strong>walt gemäß Abs. 3;<br />

4. das wasserwirtschaftliche Pl<strong>an</strong>ungsorg<strong>an</strong> zur Wahrnehmung <strong>der</strong><br />

wasserwirtschaftlichen<br />

WRG 1959;<br />

Interessen gemäß § 55 Abs. 4<br />

5. <strong>Gemeinde</strong>n gemäß Abs. 3;<br />

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten<br />

Verfahren (Abs. 2) und<br />

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Seite 180 von 255<br />

7. Umweltorg<strong>an</strong>isationen, die gemäß Abs. 7 <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wurden.<br />

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als<br />

Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.<br />

(3) Der Umwelt<strong>an</strong>walt, die St<strong>an</strong>dortgemeinde und die <strong>an</strong> diese unmittelbar<br />

<strong>an</strong>grenzenden österreichischen <strong>Gemeinde</strong>n, die von wesentlichen Auswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im<br />

Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie<br />

sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz <strong>der</strong><br />

Umwelt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen<br />

dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde<br />

<strong>an</strong> den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.<br />

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 k<strong>an</strong>n durch Eintragung in eine Unterschriftenliste<br />

unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum<br />

<strong>an</strong>zugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste<br />

ist gleichzeitig mit <strong>der</strong> Stellungnahme einzubringen. Wurde<br />

eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Unterstützung in <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dortgemeinde o<strong>der</strong> in einer <strong>an</strong> diese unmittelbar<br />

<strong>an</strong>grenzenden <strong>Gemeinde</strong> für <strong>Gemeinde</strong>ratswahlen wahlberechtigt waren,<br />

unterstützt, d<strong>an</strong>n nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren<br />

zur Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20<br />

als Partei o<strong>der</strong> als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die<br />

Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren<br />

geltend zu machen und Beschwerde <strong>an</strong> den Verwaltungsgerichtshof<br />

o<strong>der</strong> den Verfassungsgerichtshof zu erheben.<br />

(5) Vertreter/in <strong>der</strong> Bürgerinitiative ist die in <strong>der</strong> Unterschriftenliste als solche<br />

bezeichnete Person, m<strong>an</strong>gels einer solchen Bezeichnung die in <strong>der</strong> Unterschriftenliste<br />

<strong>an</strong> erster Stelle gen<strong>an</strong>nte Person. Der Vertreter/die Vertreterin<br />

ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes,<br />

BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet <strong>der</strong> Vertreter/die Vertreterin aus,<br />

so gilt als Vertreter/in <strong>der</strong> Bürgerinitiative die in <strong>der</strong> Unterschriftenliste jeweils<br />

nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin k<strong>an</strong>n mittels<br />

schriftlicher Erklärung <strong>an</strong> die Behörde durch eine/n <strong>an</strong><strong>der</strong>e/n ersetzt wer-


…..<br />

den. Eine solche Erklärung bedarf <strong>der</strong> Unterschrift <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Bürgerinitiative.<br />

Entscheidung<br />

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick<br />

auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den <strong>an</strong>zuwendenden Verwaltungsvorschriften<br />

zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik zu<br />

begrenzen,<br />

2. die Immissionsbelastung zu schützen<strong>der</strong> Güter ist möglichst gering<br />

zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die<br />

a) das Leben o<strong>der</strong> die Gesundheit von Menschen o<strong>der</strong> das Eigentum<br />

o<strong>der</strong> sonstige dingliche Rechte <strong>der</strong> Nachbarn/Nachbarinnen<br />

gefährden o<strong>der</strong><br />

b) erhebliche Belastungen <strong>der</strong> Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen<br />

verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind,<br />

den Boden, die Luft, den Pfl<strong>an</strong>zen- o<strong>der</strong> Tierbest<strong>an</strong>d o<strong>der</strong><br />

den Zust<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Gewässer bleibend zu schädigen, o<strong>der</strong><br />

c) zu einer unzumutbaren Belästigung <strong>der</strong> Nachbarn/Nachbarinnen<br />

im Sinn des § 77 Abs. 2 <strong>der</strong> Gewerbeordnung<br />

1994 führen, und<br />

3. Abfälle sind nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik zu vermeiden o<strong>der</strong> zu<br />

verwerten o<strong>der</strong>, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß<br />

zu entsorgen.<br />

…..<br />

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anh<strong>an</strong>g 1 Z 9) im Einzelfall<br />

durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von<br />

Nachbarn bestehen<strong>der</strong> Verkehrs<strong>an</strong>lagen dauerhaft entlastet als Nachbarn<br />

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Seite 182 von 255<br />

des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung<br />

des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung <strong>der</strong> Nachbarn so niedrig<br />

gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren<br />

Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufw<strong>an</strong>d erreicht werden k<strong>an</strong>n. Bei Eisenbahnvorhaben<br />

(§ 23b sowie Anh<strong>an</strong>g 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit<br />

einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden beson<strong>der</strong>en<br />

Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />

6. ABSCHNITT<br />

GEMEINSAME BESTIMMUNG<br />

Behörden und Zuständigkeit<br />

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die<br />

L<strong>an</strong>desregierung zuständig. …..<br />

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

L<strong>an</strong>desregierung mit <strong>der</strong> Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3<br />

Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, …..<br />

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen<br />

Anh<strong>an</strong>g 1<br />

Infrastrukturprojekte<br />

Z 9 a) …..<br />

b) Neubau sonstiger Straßen o<strong>der</strong> ihrer<br />

Teilabschnitte mit einer durchgehenden<br />

Länge von mindestens<br />

10 km, wenn auf <strong>der</strong> neuen Straße<br />

eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung<br />

(DTV) von mindestens<br />

2 000 Kraftfahrzeugen in ei-<br />

….. …..


nem Prognosezeitraum von fünf<br />

Jahren zu erwarten ist; als Neubau<br />

gilt auch die Zulegung von zwei auf<br />

vier o<strong>der</strong> mehr Fahrstreifen;<br />

Z 10 a) Neubau von Eisenbahn-<br />

Fernverkehrsstrecken<br />

Teilabschnitte;<br />

o<strong>der</strong> ihrer<br />

b) Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken<br />

o<strong>der</strong> ihrer Teilabschnitte<br />

auf einer durchgehenden Länge<br />

von mindestens 10 km;<br />

*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens<br />

über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.<br />

5.3. Eisenbahngesetz 1957<br />

Öffentliche Eisenbahnen<br />

§ 2. Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-,<br />

Reisegepäck- o<strong>der</strong> Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen<br />

die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> hiefür geltenden Rechtsvorschriften und <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsbedingungen<br />

besteht (öffentlicher Verkehr).<br />

…..<br />

Hauptbahnen, Nebenbahnen<br />

§ 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen<br />

von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen<br />

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Seite 184 von 255<br />

1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.<br />

Nr. 135/1989 in <strong>der</strong> geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken<br />

erklärt sind;<br />

2. die <strong>der</strong> Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr - insbeson<strong>der</strong>e<br />

mit internationalen Verbindungen o<strong>der</strong> im Regionalverkehr - zukommt<br />

o<strong>der</strong> sie hiefür ausgebaut werden sollen.<br />

(2) Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen,<br />

sofern sie nicht Hauptbahnen o<strong>der</strong> Straßenbahnen sind.<br />

…..<br />

St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik<br />

§ 9b. Der St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist <strong>der</strong> auf den<br />

einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsst<strong>an</strong>d<br />

fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und<br />

Betriebsweisen, <strong>der</strong>en Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei<br />

<strong>der</strong> Bestimmung des St<strong>an</strong>des <strong>der</strong> Technik sind insbeson<strong>der</strong>e vergleichbare<br />

Verfahren, Einrichtungen, Bau- o<strong>der</strong> Betriebsweisen her<strong>an</strong>zuziehen und<br />

die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufw<strong>an</strong>d für die nach <strong>der</strong> vorgesehenen<br />

Betriebsform erfor<strong>der</strong>lichen technischen Maßnahmen und dem dadurch<br />

bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.<br />

Eisenbahn<strong>an</strong>lagen<br />

§ 10. Eisenbahn<strong>an</strong>lagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische<br />

Einrichtungen und Grundstücke, die g<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise, unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar <strong>der</strong> Abwicklung o<strong>der</strong> Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn,<br />

des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn o<strong>der</strong><br />

des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

mit <strong>der</strong> Schieneninfrastruktur ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.


……<br />

3. Teil<br />

Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen<br />

auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen<br />

……<br />

5. Hauptstück<br />

Rechte des Eisenbahnunternehmens<br />

Bau- und Betriebsrechte<br />

§ 18. (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen<br />

ist nach Maßgabe <strong>der</strong> Rechtsvorschriften und entsprechend<br />

<strong>der</strong> nach diesem Bundesgesetz erfor<strong>der</strong>lichen Konzessionen,<br />

Genehmigungen und Bewilligungen berechtigt, die Eisenbahn einschließlich<br />

<strong>der</strong> zugehörigen Eisenbahn<strong>an</strong>lagen, Betriebsmittel und des sonstigen<br />

Zugehörs zu bauen und zu betreiben, Verschubleistungen zu erbringen<br />

sowie zum Zwecke des Baues und Betriebes einer Eisenbahn Schienenfahrzeuge<br />

auf dieser Eisenbahn zu betreiben.<br />

…..<br />

7. Hauptstück<br />

Bau, Verän<strong>der</strong>ung und Inbetriebnahme von Eisenbahn<strong>an</strong>lagen und nicht<br />

ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme<br />

von Schienenfahrzeugen<br />

1. Abschnitt<br />

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />

Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

Seite 185 von 255


§ 31. Für den Bau o<strong>der</strong> die Verän<strong>der</strong>ung von Eisenbahn<strong>an</strong>lagen und nicht<br />

ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche<br />

Baugenehmigung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Antrag<br />

§ 31a. (1) Die Erteilung <strong>der</strong> eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei<br />

<strong>der</strong> Behörde zu be<strong>an</strong>tragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher<br />

Ausfertigung und projektrelev<strong>an</strong>te Fachgebiete umfassende Gutachten<br />

beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong><br />

Technik unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />

<strong>der</strong> Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf <strong>der</strong> Eisenbahn<br />

und des Verkehrs auf <strong>der</strong> Eisenbahn einschließlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle be<strong>an</strong>tragter Abweichungen<br />

vom St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen<br />

sollen, dass trotz Abweichung vom St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik die Sicherheit<br />

und Ordnung des Betriebes <strong>der</strong> Eisenbahn, des Betriebes von<br />

Schienenfahrzeugen auf <strong>der</strong> Eisenbahn und des Verkehrs auf <strong>der</strong> Eisenbahn<br />

einschließlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> den Arbeitnehmerschutz gewährleistet<br />

sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine o<strong>der</strong><br />

über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft,<br />

ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelev<strong>an</strong>ten Fachgebiete<br />

zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr<br />

als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein<br />

verständliche Zusammenfassung zu enthalten. Für das o<strong>der</strong> die<br />

Gutachten gilt die wi<strong>der</strong>legbare Vermutung <strong>der</strong> inhaltlichen Richtigkeit.<br />

(2) Als Sachverständige gemäß Abs. 1 gelten und dürfen mit <strong>der</strong> Erstattung<br />

von Gutachten beauftragt werden, sofern sie nicht mit <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung betraut<br />

waren o<strong>der</strong> sonstige Umstände vorliegen, die die Unbef<strong>an</strong>genheit o<strong>der</strong><br />

Fachkunde in Zweifel ziehen:<br />

Seite 186 von 255<br />

1. Anstalten des Bundes o<strong>der</strong> eines Bundesl<strong>an</strong>des;<br />

2. akkreditierte Stellen o<strong>der</strong> ben<strong>an</strong>nte Stellen im Rahmen des fachlichen<br />

Umf<strong>an</strong>ges ihrer Akkreditierung;


3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;<br />

4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;<br />

5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Art im Allgemeinen beeidet sind.<br />

(3) Die Behörde k<strong>an</strong>n nach den Erfor<strong>der</strong>nissen des Einzelfalles die Beigabe<br />

einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Anzahl <strong>an</strong> Bauentwurfsausfertigungen o<strong>der</strong> Ausfertigungen<br />

einzelner Bauentwurfsunterlagen festlegen.<br />

Bauentwurf<br />

§ 31b. (1) Aus dem Bauentwurf muss insbeson<strong>der</strong>e ersichtlich sein:<br />

1. die Lage <strong>der</strong> Eisenbahn<strong>an</strong>lagen und <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Eisenbahntrasse<br />

gelegenen Bauten, Verkehrs<strong>an</strong>lagen, Wasserläufe und<br />

Leitungs<strong>an</strong>lagen;<br />

2. ein Bau- und Betriebsprogramm;<br />

3. die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung;<br />

4. die im § 31e gen<strong>an</strong>nten betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer<br />

dieser Liegenschaften, die <strong>an</strong> diesen dinglich Berechtigten,<br />

die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.<br />

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie k<strong>an</strong>n allgemein,<br />

für alle o<strong>der</strong> einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung nähere<br />

Bestimmungen über die je nach Art und Umf<strong>an</strong>g des Bauvorhabens<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen treffen.<br />

…..<br />

Genehmigungsvoraussetzungen<br />

§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn<br />

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1. das Bauvorhaben dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einbringung<br />

des verfahrenseinleitenden Antrages bei <strong>der</strong> Behörde unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Sicherheit und Ordnung des Betriebes <strong>der</strong><br />

Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf <strong>der</strong> Eisenbahn<br />

und des Verkehrs auf <strong>der</strong> Eisenbahn entspricht,<br />

2. vom Bund, von den Län<strong>der</strong>n und von den <strong>Gemeinde</strong>n wahrzunehmende<br />

Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden<br />

o<strong>der</strong> im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen<br />

<strong>der</strong> durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />

entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als <strong>der</strong><br />

Nachteil, <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit<br />

durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />

entsteht und<br />

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt<br />

werden o<strong>der</strong> im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv<br />

öffentlicher Rechte einer Partei d<strong>an</strong>n, wenn <strong>der</strong> durch die Ausführung<br />

und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil<br />

für die Öffentlichkeit größer ist als <strong>der</strong> Nachteil, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Partei<br />

durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />

Vom St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik sind be<strong>an</strong>tragte Abweichungen in Ausnahmefällen<br />

zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />

<strong>der</strong> Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf <strong>der</strong> Eisenbahn<br />

und des Verkehrs auf <strong>der</strong> Eisenbahn auf <strong>an</strong><strong>der</strong>e Weise gewährleistet werden<br />

k<strong>an</strong>n.<br />

Bauausführungsfrist<br />

§ 31g. In <strong>der</strong> eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine <strong>an</strong>gemessene<br />

Frist vorzuschreiben, innerhalb <strong>der</strong> das Bauvorhaben auszuführen und im<br />

Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist. Die Behörde k<strong>an</strong>n auf<br />

rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne


…..<br />

zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche<br />

Baugenehmigung für erloschen zu erklären.<br />

1. Hauptstück<br />

Anrainerbestimmungen<br />

Bauverbotsbereich<br />

§ 42. (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen<br />

ist die Errichtung bahnfrem<strong>der</strong> Anlagen je<strong>der</strong> Art in einer Entfernung<br />

bis zu zwölf Meter von <strong>der</strong> Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb<br />

<strong>der</strong> Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten<br />

(Bauverbotsbereich).<br />

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem<br />

Bahnkörper in unverbautem Gebiet.<br />

(3) Die Behörde k<strong>an</strong>n Ausnahmen von den Bestimmungen <strong>der</strong> Abs. 1 und 2<br />

erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren<br />

ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn es über die Errichtung<br />

<strong>der</strong> bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen<br />

und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.<br />

Gefährdungsbereich<br />

§ 43. (1) In <strong>der</strong> Umgebung von Eisenbahn<strong>an</strong>lagen (Gefährdungsbereich) ist<br />

die Errichtung von Anlagen o<strong>der</strong> die Vornahme sonstiger H<strong>an</strong>dlungen verboten,<br />

durch die <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Eisenbahn o<strong>der</strong> ihr Zugehör o<strong>der</strong> die regelmäßige<br />

und sichere Führung des Betriebes <strong>der</strong> Eisenbahn und des Betriebes<br />

von Schienenfahrzeugen auf <strong>der</strong> Eisenbahn sowie des Verkehrs<br />

auf <strong>der</strong> Eisenbahn, insbeson<strong>der</strong>e die freie Sicht auf Signale o<strong>der</strong> auf<br />

schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.<br />

(2) Bei Hochsp<strong>an</strong>nungsleitungen beträgt, unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmung des<br />

Abs. 3, <strong>der</strong> Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in <strong>der</strong> Regel<br />

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je fünfundzw<strong>an</strong>zig Meter, wenn sie verkabelt sind, in <strong>der</strong> Regel je fünf Meter<br />

bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Leitungsachse.<br />

(3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Anlagen<br />

errichtet o<strong>der</strong> Stoffe, die explosiv o<strong>der</strong> brennbar sind, gelagert o<strong>der</strong><br />

verarbeitet werden sollen, durch die <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Eisenbahn, <strong>der</strong> Betrieb<br />

von Schienenfahrzeugen auf <strong>der</strong> Eisenbahn o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehr auf <strong>der</strong><br />

Eisenbahn gefährdet werden k<strong>an</strong>n, so ist vor <strong>der</strong> Bauausführung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Lagerung o<strong>der</strong> Verarbeitung die Bewilligung <strong>der</strong> Behörde einzuholen; diese<br />

ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung<br />

des Betriebes <strong>der</strong> Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf<br />

<strong>der</strong> Eisenbahn und des Verkehrs auf <strong>der</strong> Eisenbahn ausschließen.<br />

(4) Die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 entfällt, wenn es über die Errichtung<br />

des Steinbruches, des Stauwerkes o<strong>der</strong> einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Anlage o<strong>der</strong> über<br />

die Lagerung o<strong>der</strong> Verarbeitung <strong>der</strong> Stoffe zwischen dem Eisenbahnunternehmen<br />

und dem Errichter, Lagerer o<strong>der</strong> Verarbeiter zu einer schriftlich<br />

festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen<br />

gekommen ist, die eine Gefährdung des Betriebes <strong>der</strong> Eisenbahn, des Betriebes<br />

von Schienenfahrzeugen auf <strong>der</strong> Eisenbahn o<strong>der</strong> des Verkehrs auf<br />

<strong>der</strong> Eisenbahn ausschließen.<br />

Feuerbereich<br />

§ 43a. (1) Anlagen je<strong>der</strong> Art in einer Entfernung bis zu fünfzig Meter von <strong>der</strong><br />

Mitte des äußersten Gleises sind sicher gegen Zündung durch Funken<br />

(zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge<br />

in Betrieb stehen o<strong>der</strong> ihr Einsatz nach Erklärung des<br />

Betreibers beabsichtigt wird. Wo es beson<strong>der</strong>e örtliche Verhältnisse erfor<strong>der</strong>n,<br />

hat die Behörde einen entsprechend geringeren o<strong>der</strong> größeren Feuerbereich<br />

festzusetzen. Über die Bauweise <strong>der</strong> zündungssicheren Herstellung<br />

entscheidet die Behörde im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren<br />

o<strong>der</strong> auf Antrag nach dem jeweiligen St<strong>an</strong>de <strong>der</strong> Technik.<br />

(2) Beim Bau einer neuen Eisenbahn o<strong>der</strong> bei Erweiterung bestehen<strong>der</strong><br />

Gleis<strong>an</strong>lagen trifft die Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung so-


wie Erhaltung und Erneuerung das Eisenbahnunternehmen, das auch den<br />

Teil <strong>der</strong> Kosten, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch die<br />

zündungssichere Herstellung vergrößert worden sind, zu tragen hat.<br />

(3) Bei Anlagen in <strong>der</strong> Umgebung bestehen<strong>der</strong> Eisenbahnen trifft die Verpflichtung<br />

zur zündungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung<br />

die Besitzer <strong>der</strong> Anlagen.<br />

…..<br />

4. Teil<br />

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge<br />

1. Hauptstück<br />

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher<br />

Eisenbahnübergänge<br />

Anordnung <strong>der</strong> baulichen Umgestaltung und <strong>der</strong> Auflassung<br />

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von<br />

Haupt-, Neben-, Anschluss- o<strong>der</strong> Materialbahnen mit beschränktöffentlichem<br />

Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens o<strong>der</strong> eines<br />

Trägers <strong>der</strong> Straßenbaulast <strong>an</strong>zuordnen:<br />

1. <strong>an</strong> einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-,<br />

Anschluss- o<strong>der</strong> Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr<br />

einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr <strong>an</strong><strong>der</strong>erseits<br />

die bauliche Umgestaltung <strong>der</strong> Verkehrswege, wenn dies zur besseren<br />

Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erfor<strong>der</strong>lich und<br />

den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger <strong>der</strong><br />

Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;<br />

2. die Auflassung eines o<strong>der</strong> mehrerer in einem <strong>Gemeinde</strong>gebiet gelegener<br />

schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer<br />

Haupt-, Neben-, Anschluss- o<strong>der</strong> Materialbahn mit beschränktöffentlichem<br />

Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem<br />

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…..<br />

4. Teil<br />

Seite 192 von 255<br />

Verkehr <strong>an</strong><strong>der</strong>erseits, sofern das verbleibende o<strong>der</strong> das in diesem<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g umzugestaltende Wegenetz o<strong>der</strong> sonstige in diesem<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g durchzuführende Ersatzmaßnahmen den<br />

Verkehrserfor<strong>der</strong>nissen entsprechen und die allenfalls erfor<strong>der</strong>liche<br />

Umgestaltung des Wegenetzes o<strong>der</strong> die Durchführung allfälliger<br />

sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen<br />

und Träger <strong>der</strong> Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar<br />

sind.<br />

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge<br />

…..<br />

2. Hauptstück<br />

Schienengleiche Eisenbahnübergänge<br />

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung<br />

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt<br />

durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge<br />

nach dem jeweiligen St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik einerseits und nach den<br />

Bedürfnissen des Verkehrs <strong>an</strong><strong>der</strong>erseits entsprechend zu sichern sind und<br />

inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen <strong>an</strong> schienengleichen Eisenbahnübergängen<br />

weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen<br />

sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und<br />

Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln,<br />

verpflichtet.<br />

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfor<strong>der</strong>nisse<br />

zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe sinngemäß <strong>an</strong>zuwenden sind, dass die Kosten <strong>der</strong> Sicherungseinrichtungen<br />

für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-


öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind,<br />

sofern nicht eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Vereinbarung besteht o<strong>der</strong> getroffen wird.<br />

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie k<strong>an</strong>n<br />

zwecks möglichster Hint<strong>an</strong>haltung von Gefährdungen im Verkehr durch<br />

Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung <strong>an</strong> schienengleiche<br />

Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge<br />

sowie über die Beachtung <strong>der</strong> den schienengleichen Eisenbahnüberg<strong>an</strong>g<br />

sichernden Verkehrszeichen erlassen.<br />

……<br />

3. Hauptstück<br />

Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen, Vollziehung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten<br />

Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957<br />

§ 173. (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl.<br />

Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuss <strong>der</strong> ihnen<br />

in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.<br />

…..<br />

5.3.1. Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung - SchIV<br />

Geltungsbereich<br />

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich <strong>der</strong> Schallimmissionen auf Grund<br />

des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für<br />

den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben-<br />

und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes<br />

1957.<br />

(2) Bauliche Maßnahmen gelten d<strong>an</strong>n als wesentlicher Umbau, wenn<br />

1. zumindest ein zusätzliches durchgehendes Gleis (Streckengleis)<br />

errichtet wird o<strong>der</strong><br />

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Seite 194 von 255<br />

2. durch die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> örtlichen Lage <strong>der</strong> durchgehenden Gleise<br />

(Streckengleise) in den maßgebenden Immissionspunkten eine<br />

Erhöhung des Beurteilungspegels um mehr als zwei dB (Dezibel)<br />

eintritt.<br />

Allgemeine Festlegungen<br />

§ 2. (1) Hinsichtlich <strong>der</strong> schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren<br />

gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> ÖNORMEN S 5002 (Ausgabe 1973), S<br />

5003, Teile 1 und 2 (Ausgabe 1974), S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005<br />

(Ausgabe 1992).<br />

(2) Die Schallimmissionen sind gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 30 (Ausgabe<br />

1990), herausgegeben vom Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung,<br />

zu berechnen.<br />

(3) Sämtliche Schallpegel sind unter Anwendung <strong>der</strong> Bewertungsfunktion A<br />

gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen<br />

vom 29. Juni 1979, veröffentlicht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/79,<br />

zu bewerten.<br />

(4) Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel<br />

L tief r ist <strong>der</strong> um fünf dB vermin<strong>der</strong>te A-bewertete energieäquivalente<br />

Dauerschallpegel L tief A,eq.<br />

(5) Bei Gebäuden befindet sich <strong>der</strong> maßgebende Immissionspunkt 0,50 m<br />

außerhalb und in <strong>der</strong> Mitte des betrachteten Fensters. Bei Freiflächen<br />

(Erholungs-, Park- und Garten<strong>an</strong>lagen), die vor Lärm zu schützen sind, ist<br />

<strong>der</strong> Immissionspunkt 1,50 m über Boden <strong>an</strong> <strong>der</strong> maßgebenden Stelle <strong>an</strong>zunehmen.<br />

(6) Als Tagzeit gilt <strong>der</strong> Zeitraum zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, als Nachtzeit<br />

<strong>der</strong> Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.<br />

Maßgebliche Verkehrsbelastung<br />

§ 3. Grundlage für die Berechnung <strong>der</strong> Beurteilungspegel sind die längenbezogenen<br />

Schalleistungspegel <strong>der</strong> jeweiligen Strecken (-teile). Diese sind


unter Berücksichtigung <strong>der</strong> im Betriebsprogramm festgelegten Daten und<br />

unter Bedachtnahme auf mittel- und l<strong>an</strong>gfristige technische und verkehrliche<br />

Entwicklungen zu ermitteln.<br />

Immissionsgrenzwerte<br />

§ 4. Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel<br />

L tief r vor Realisierung <strong>der</strong> baulichen Maßnahmen abhängig und betragen<br />

1. für die Tagzeit<br />

- 60 dB, wenn L tief r ≤ 50 dB,<br />

- L tief r + 10 dB, wenn 50 dB ≤ L tief r ≤ 55 dB, sowie<br />

- 65 dB, wenn L tief r ≥ 55 dB, und<br />

2. für die Nachtzeit<br />

- 50 dB, wenn L tief r ≤ 40 dB,<br />

- L tief r + 10 dB, wenn 40 dB ≤ L tief r ≤ 45 dB, sowie<br />

- 55 dB, wenn L tief r ≥ 45 dB.<br />

Lärmschutzmaßnahmen<br />

§ 5. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat bauliche Maßnahmen (§ 1) nach<br />

dem Grundsatz auszulegen, daß Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Wohnbevölkerung<br />

durch den Schienenverkehrslärm so weit herabgesetzt werden, als<br />

dies mit einem im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren<br />

Aufw<strong>an</strong>d erreicht werden k<strong>an</strong>n, sofern die Beeinträchtigung nicht<br />

wegen <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Nutzung des benachbarten Geländes zumutbar ist.<br />

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen,<br />

wenn die Beurteilungspegel L tief r in den maßgebenden Immissionspunkten<br />

nach Realisierung <strong>der</strong> baulichen Maßnahmen (§ 1) die Immissionsgrenzwerte<br />

überschreiten und wenn zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Baugenehmigung<br />

für ein von den Immissionen betroffenes Gebäude nicht be-<br />

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k<strong>an</strong>nt sein konnte, daß in diesem Bereich mit erheblichen Lärmbelästigungen<br />

durch den Schienenverkehr gerechnet werden muß.<br />

(3) Der erfor<strong>der</strong>liche Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Wohnbevölkerung<br />

durch den Schienenverkehrslärm ist vornehmlich durch bahnseitige<br />

Maßnahmen sicherzustellen. Wenn die für die bahnseitigen Maßnahmen<br />

aufzuwendenden Kosten das Dreifache <strong>der</strong> Herstellungskosten objektseitiger<br />

Maßnahmen übersteigen, sind grundsätzlich objektseitige<br />

Maßnahmen zu setzen; hievon k<strong>an</strong>n im Einzelfall insofern abgeg<strong>an</strong>gen<br />

werden, als eine Abwägung <strong>der</strong> berührten Interessen einen größeren Vorteil<br />

für die Öffentlichkeit ergibt.<br />

(4) Als bahnseitige Maßnahmen gelten insbeson<strong>der</strong>e Lärmschutzwände,<br />

Lärmschutzwälle, Grünverbauungen und Kombinationen <strong>der</strong>selben. Ein<br />

unmittelbarer örtlicher Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Bahnkörper ist nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />

sofern sich <strong>an</strong><strong>der</strong>e Anordnungen für die Abwicklung des Eisenbahnbetriebes<br />

o<strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Auswirkungen auf die Umwelt als<br />

zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen.<br />

(5) Als objektseitige Maßnahmen gelten Lärmschutzeinrichtungen, die auf<br />

Fremdgrund getroffen werden, wie insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Einbau von Lärmschutzfenstern<br />

und -türen einschließlich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Lüftungseinrichtungen<br />

in Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- o<strong>der</strong><br />

Schlafzwecken dienen, sofern die Erhaltung und Erneuerung dieser objektseitigen<br />

Lärmschutzeinrichtungen durch den Eigentümer o<strong>der</strong> einen<br />

Dritten sichergestellt ist. Bei <strong>der</strong> Dimensionierung <strong>der</strong> objektseitigen Maßnahmen<br />

ist von einem Richtwert des Beurteilungspegels im Rauminneren<br />

von 30 dB auszugehen.<br />

(6) Die Behörde k<strong>an</strong>n in Abwägung mit den Schutzinteressen <strong>der</strong> Wohnbevölkerung<br />

in begründeten Einzelfällen eine über den Zeitraum <strong>der</strong> Bauausführung<br />

um höchstens zehn Jahre hinausgehende Frist für die Fertigstellung<br />

<strong>der</strong> objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen festsetzen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

in jenen Fällen, in welchen vom Eisenbahnunternehmen<br />

glaubhaft nachgewiesen wird, daß <strong>der</strong> Zeitaufw<strong>an</strong>d für die Herstellung <strong>der</strong><br />

Lärmschutzmaßnahmen erheblich über demjenigen für die Herstellung


des Bauvorhabens liegt o<strong>der</strong> daß eine rechtzeitige Fertigstellung <strong>der</strong><br />

Lärmschutzmaßnahmen vor Inbetriebnahme <strong>der</strong> neuen Strecke (des neuen<br />

Streckenabschnittes) einen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil für<br />

das Eisenbahnunternehmen zur Folge hätte.<br />

(7) Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch diese Verordnung nicht begründet.<br />

5.4. NÖ Straßengesetz 1999<br />

§ 4<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als<br />

1. Straßen:<br />

Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz<br />

udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen o<strong>der</strong> Tieren dienen o<strong>der</strong><br />

dienen sollen;<br />

2. Best<strong>an</strong>dteile einer Straße (Straßenbauwerke):<br />

a) unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen,<br />

Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen,<br />

Haltestellen, <strong>der</strong> Grenzabfertigung dienende Flächen,<br />

Zu- und Abfahrten und B<strong>an</strong>kette,<br />

b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken,<br />

Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und<br />

W<strong>an</strong>dmauern und Anlagen zur Ableitung <strong>an</strong>fallen<strong>der</strong> Wässer,<br />

c) im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz <strong>der</strong><br />

Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf <strong>der</strong><br />

Straße (z.B. Lärmschutzwände) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehrssicherheit<br />

(z.B. Leiteinrichtungen) dienen,<br />

Seite 197 von 255


§ 5<br />

Seite 198 von 255<br />

d) im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die <strong>der</strong> Kompensation<br />

<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden<br />

Umweltauswirkungen dienen;<br />

3. Öffentliche Straßen:<br />

Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen.<br />

Das sind:<br />

a) L<strong>an</strong>desstraßen:<br />

L<strong>an</strong>desstraßen B: L<strong>an</strong>desstraßen, die aufgrund ihrer Funktion<br />

im überörtlichen Straßennetz eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung<br />

aufweisen und im NÖ L<strong>an</strong>desstraßenverzeichnis als solche<br />

festzulegen sind<br />

L<strong>an</strong>desstraßen L: alle übrigen L<strong>an</strong>desstraßen<br />

…..<br />

NÖ L<strong>an</strong>desstraßenverzeichnis<br />

(1) Das NÖ L<strong>an</strong>desstraßenverzeichnis ist eine Verordnung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desregierung.<br />

Darin sind die bestehenden L<strong>an</strong>desstraßen auszuweisen und ist <strong>der</strong>en<br />

Verlauf zu beschreiben. …..<br />

§ 9<br />

Pl<strong>an</strong>ung, Bau und Erhaltung von Straßen<br />

(1) Öffentliche Straßen sind so zu pl<strong>an</strong>en, zu bauen und zu erhalten, dass<br />

sie<br />

* dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,<br />

* dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,


* bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie<br />

Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl.<br />

5500, schonen,<br />

* dem L<strong>an</strong>dschafts- und Ortsbild <strong>an</strong>gepaßt werden,<br />

* keine Wasserschon- und –schutzgebiete beeinträchtigen,<br />

* <strong>der</strong> erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und<br />

* die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.<br />

(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet<br />

werden, die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> §§ 43 und 44 <strong>der</strong> NÖ Bauordnung<br />

1996, LGBl. 8200, entsprechen.<br />

§ 10<br />

Schutz <strong>der</strong> Umgebung<br />

(1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen<br />

von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in <strong>der</strong> Umgebung <strong>der</strong><br />

Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf<br />

bestehenden L<strong>an</strong>desstraßen o<strong>der</strong> durch ein Straßenbauvorhaben des<br />

L<strong>an</strong>des (§ 12) darf durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken<br />

Dritter erfolgen. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e Baumaßnahmen <strong>an</strong><br />

Gebäuden (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern).<br />

Voraussetzungen für diese Baumaßnahmen sind:<br />

a) die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers<br />

und<br />

b) die Sicherstellung, dass die Bauwerke entwe<strong>der</strong> durch den<br />

betroffenen Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> einen Dritten erhalten<br />

und allenfalls wie<strong>der</strong>hergestellt werden.<br />

Wird die Zustimmung verweigert, ist <strong>der</strong> betroffene Grundstückseigentümer<br />

so zu beh<strong>an</strong>deln, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden.<br />

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§ 12<br />

Bewilligungsverfahren<br />

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung<br />

<strong>der</strong> Behörde erfor<strong>der</strong>lich.<br />

…..<br />

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Pl<strong>an</strong>unterlagen <strong>an</strong>zuschließen, die alle<br />

Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig<br />

sind.<br />

…<br />

§ 12a<br />

Öffentliches Interesse<br />

(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben<br />

im öffentlichen Interesse liegt.<br />

(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbeson<strong>der</strong>e d<strong>an</strong>n im öffentlichen Interesse,<br />

wenn<br />

* die Sicherheit o<strong>der</strong> Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird,<br />

wobei insbeson<strong>der</strong>e auf die Interessen <strong>der</strong> Fußgänger und<br />

Radfahrer Bedacht zu nehmen ist,<br />

* durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert<br />

werden können,<br />

* durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer<br />

ein größerer Zeitaufw<strong>an</strong>d vermieden werden k<strong>an</strong>n,<br />

* unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Pl<strong>an</strong>ungsakte,<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Raumordnungsprogramme des L<strong>an</strong>des<br />

und <strong>der</strong> betroffenen <strong>Gemeinde</strong>n, ein Verkehrsbedürfnis o<strong>der</strong>,<br />

im Fall eines Straßenbauvorhabens des L<strong>an</strong>des, ein überge-<br />

ordneter Bedarf vorhersehbar ist.<br />

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(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für<br />

die Erhaltung und den erfor<strong>der</strong>lichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes<br />

in einer Region o<strong>der</strong> im g<strong>an</strong>zen L<strong>an</strong>d notwendig ist.<br />

Dabei ist auf<br />

* die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20<br />

Jahren zu erwartenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> das Straßennetz<br />

und<br />

* die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten<br />

Regionen Bedacht zu nehmen.<br />

(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen<br />

öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten <strong>der</strong> vom<br />

Vorhaben betroffenen Parteien, insbeson<strong>der</strong>e mit dem Schutz des Grundeigentums,<br />

abzuwägen.<br />

…..<br />

5.4.1. NÖ L<strong>an</strong>desstraßenverzeichnis<br />

§ 1<br />

Straßenverzeichnis<br />

1. L<strong>an</strong>desstraßen B<br />

…..<br />

LANDESSRAßE B 60 Leitha Straße<br />

Wiener Neustadt (B 21b) - Weigelsdorf - Götzendorf/Leitha – <strong>Enzersdorf</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Fischa</strong> - <strong>Fischa</strong>mend (B 9)<br />

…..<br />

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5.5. NÖ BAUORDNUNG 1996<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im L<strong>an</strong>d Nie<strong>der</strong>österreich.<br />

(2) Durch dieses Gesetz werden<br />

1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z.B. Bundesstraßen,<br />

Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-,<br />

Wasserkraft- und öffentliche Schiffahrts<strong>an</strong>lagen) sowie<br />

2. die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und<br />

Umweltschutzrecht),<br />

nicht berührt.<br />

(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

ausgenommen:<br />

§ 15<br />

3. unterirdische Wasserver- und -entsorgungs<strong>an</strong>lagen (z.B. Rohrleitungen,<br />

Schächte) sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten,<br />

für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird o<strong>der</strong> erteilt<br />

gilt;<br />

…..<br />

5. Straßenbauwerke des L<strong>an</strong>des und <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n;<br />

…..<br />

Anzeigepflichtige Vorhaben<br />

(1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer<br />

Ausführung <strong>der</strong> Baubehörde schriftlich <strong>an</strong>zuzeigen:<br />

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…..<br />

5. <strong>der</strong> Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;<br />

…..<br />

5.6. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)<br />

§ 7<br />

Bewilligungspflicht<br />

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich o<strong>der</strong> funktional zusammenhängen<strong>der</strong><br />

Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie-<br />

o<strong>der</strong> Gewerbeparks), bedürfen <strong>der</strong> Bewilligung durch die Behörde:<br />

1. die Errichtung und wesentliche Abän<strong>der</strong>ung von allen Bauwerken,<br />

die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter<br />

Bedeutung sind;<br />

…..<br />

4. Abgrabungen o<strong>der</strong> Anschüttungen, die nicht im Zuge <strong>an</strong><strong>der</strong>er nach<br />

diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern<br />

sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als<br />

1.000 m² erstrecken und durch die eine Än<strong>der</strong>ung des bisherigen<br />

Niveaus um mehr als einen Meter erfolgt;<br />

…..<br />

8. die Errichtung o<strong>der</strong> Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von<br />

Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m² im Grünl<strong>an</strong>d.<br />

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn<br />

1. das L<strong>an</strong>dschaftsbild,<br />

2. <strong>der</strong> Erholungswert <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaft o<strong>der</strong><br />

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3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum<br />

nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung<br />

von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n.<br />

Bei <strong>der</strong> Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfor<strong>der</strong>nisse einer<br />

zeitgemäßen L<strong>an</strong>d- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft<br />

soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.<br />

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung <strong>der</strong> ökologischen Funktionstüchtigkeit<br />

des betroffenen Lebensraumes liegt insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn<br />

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, <strong>der</strong> Bodenbildung, <strong>der</strong><br />

Oberflächenformen o<strong>der</strong> des Wasserhaushaltes erfolgt,<br />

2. <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>d und die Entwicklungsfähigkeit <strong>an</strong> für den betroffenen<br />

Lebensraum charakteristischen Tier- und Pfl<strong>an</strong>zenarten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>an</strong> seltenen, gefährdeten o<strong>der</strong> geschützten Tier- o<strong>der</strong><br />

Pfl<strong>an</strong>zenarten, maßgeblich beeinträchtigt o<strong>der</strong> vernichtet wird,<br />

3. <strong>der</strong> Lebensraum heimischer Tier- o<strong>der</strong> Pfl<strong>an</strong>zenarten in seinem<br />

Best<strong>an</strong>d o<strong>der</strong> seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt<br />

o<strong>der</strong> vernichtet wird o<strong>der</strong><br />

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge<br />

<strong>der</strong> heimischen Tier- o<strong>der</strong> Pfl<strong>an</strong>zenwelt unterein<strong>an</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> zu<br />

ihrer Umwelt zu erwarten ist.<br />

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:<br />

* die Bedingung o<strong>der</strong> Befristung <strong>der</strong> Bewilligung,<br />

* <strong>der</strong> Erlag einer Sicherheitsleistung sowie<br />

* die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von<br />

Böschungsneigungen, die Bepfl<strong>an</strong>zung mit bestimmten st<strong>an</strong>dortgerechten<br />

Bäumen o<strong>der</strong> Sträuchern, die Schaffung von Fisch-<br />

Aufstiegen, Grünbrücken o<strong>der</strong> Tierdurchlässen.


(5) Von <strong>der</strong> Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge<br />

folgen<strong>der</strong> Vorhaben stattfinden, ausgenommen:<br />

.....<br />

§ 10<br />

3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen<br />

(z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -<br />

entsorgung;<br />

4. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl.<br />

8500, <strong>an</strong>zuwenden ist.<br />

Verträglichkeitsprüfung<br />

(1) Projekte,<br />

* die nicht unmittelbar mit <strong>der</strong> Verwaltung eines Europaschutzgebietes<br />

in Verbindung stehen o<strong>der</strong> hierfür nicht notwendig sind und<br />

* die ein solches Gebiet einzeln o<strong>der</strong> in Zusammenwirkung mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Plänen o<strong>der</strong> Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,<br />

bedürfen einer Bewilligung <strong>der</strong> Behörde.<br />

….<br />

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung<br />

des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet<br />

festgelegten Erhaltungszielen, insbeson<strong>der</strong>e die Bewahrung o<strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>herstellung eines günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>des <strong>der</strong> natürlichen<br />

Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pfl<strong>an</strong>zenarten in diesem Gebiet,<br />

durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).<br />

(4) Hat die Behörde aufgrund <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Naturverträglichkeitsprüfung<br />

festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt<br />

wird, ist die Bewilligung zu erteilen.<br />

…..<br />

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5.6.1. Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

§ 1<br />

Gegenst<strong>an</strong>d<br />

(1) Die im § 2 <strong>an</strong>geführten Gebiete wurden <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

zur Erstellung <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

gemäß Art. 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gemeldet. Die<br />

pl<strong>an</strong>liche Darstellung erfolgt in den Anlagen.<br />

(2) Die Gebiete dienen <strong>der</strong> Erhaltung eines günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>des<br />

für die jeweils <strong>an</strong>geführten natürlichen Lebensräume nach Anh<strong>an</strong>g I sowie<br />

Tier- und Pfl<strong>an</strong>zenarten nach Anh<strong>an</strong>g II <strong>der</strong> Fauna-Flora-Habitat-<br />

Richtlinie. Die Kennziffern wurden mit Entscheidung 97/266/EG <strong>der</strong> Kommission<br />

vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung<br />

von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen<br />

Gebieten, ABl.Nr. L 107 vom 24. April 1997, S. 1, festgelegt.<br />

(3) Die L<strong>an</strong>desregierung hat die Lage <strong>der</strong> Lebensräume und <strong>der</strong> Vorkommen<br />

<strong>der</strong> Tier- und Pfl<strong>an</strong>zenarten und die gemeldeten St<strong>an</strong>darddatenblätter<br />

im Internet bereitzustellen. Diese Daten dienen als Grundlage für die<br />

Verträglichkeitsprüfung (§ 10 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500).<br />

§ 2<br />

Gebiete<br />

….<br />

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(20) Gebiet 20: Feuchte Ebene - Leithaauen (AT1220000)<br />

…..


5.7. Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959<br />

Beson<strong>der</strong>e Wasserbenutzung <strong>an</strong> öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.<br />

§ 9. (1) Einer Bewilligung <strong>der</strong> Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den<br />

Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Gewässer<br />

sowie die Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zur Benutzung <strong>der</strong> Gewässer<br />

dienenden Anlagen. …..<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> privaten Tagwässer sowie die Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> hiezu dienenden Anlagen bedarf d<strong>an</strong>n einer Bewilligung <strong>der</strong><br />

Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte o<strong>der</strong> infolge eines<br />

Zusammenh<strong>an</strong>ges mit öffentlichen Gewässern o<strong>der</strong> fremden Privatgewässern<br />

auf das Gefälle, auf den Lauf o<strong>der</strong> die Beschaffenheit des<br />

Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, o<strong>der</strong> auf die Höhe<br />

des Wasserst<strong>an</strong>des in diesen Gewässern Einfluß geübt o<strong>der</strong> eine Gefährdung<br />

<strong>der</strong> Ufer, eine Überschwemmung o<strong>der</strong> Versumpfung frem<strong>der</strong><br />

Grundstücke herbeigeführt werden k<strong>an</strong>n.<br />

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers<br />

verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein <strong>an</strong><strong>der</strong>es nachweisbares<br />

Rechtsverhältnis obwaltet, nach <strong>der</strong> Länge ihres Uferbesitzes<br />

ein Recht auf die Benutzung <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> vorüberfließenden Wassermenge.<br />

Benutzung des Grundwassers.<br />

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für<br />

den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung <strong>der</strong><br />

Wasserrechtsbehörde wenn die För<strong>der</strong>ung nur durch h<strong>an</strong>dbetriebene<br />

Pump- o<strong>der</strong> Schöpfwerke erfolgt o<strong>der</strong> wenn die Entnahme in einem <strong>an</strong>gemessenen<br />

Verhältnis zum eigenen Grunde steht.<br />

(2) In allen <strong>an</strong><strong>der</strong>en Fällen ist zur Erschließung o<strong>der</strong> Benutzung des Grundwassers<br />

und zu den damit im Zusammenh<strong>an</strong>g stehenden Eingriffen in den<br />

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……<br />

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Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> hiefür dienenden<br />

Anlagen die Bewilligung <strong>der</strong> Wasserrechtsbehörde erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Dauer <strong>der</strong> Bewilligung; Zweck <strong>der</strong> Wasserbenutzung<br />

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung<br />

des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses<br />

sowie <strong>der</strong> wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls<br />

unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung,<br />

auf die nach dem Ergebnis <strong>der</strong> Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer<br />

zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke<br />

zehn Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.<br />

…..<br />

Persönliche o<strong>der</strong> dingliche Gebundenheit <strong>der</strong> Wasserbenutzungsrechte.<br />

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungs<strong>an</strong>lagen ist die Bewilligung<br />

auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter <strong>der</strong> jeweilige Eigentümer<br />

<strong>der</strong> Betriebs<strong>an</strong>lage o<strong>der</strong> Liegenschaft, mit <strong>der</strong> diese Rechte verbunden<br />

sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenst<strong>an</strong>d grundbücherlicher<br />

Eintragung.<br />

(2) Die Übertragung von Betriebs<strong>an</strong>lagen o<strong>der</strong> Liegenschaften, mit denen<br />

Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten<br />

<strong>der</strong> Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§<br />

124) <strong>an</strong>zuzeigen.<br />

…..<br />

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.<br />

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar <strong>der</strong>en<br />

Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher<br />

Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbeson<strong>der</strong>e


<strong>der</strong> Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße l<strong>an</strong>d- und forstwirtschaftliche<br />

Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils<br />

nicht als Beeinträchtigung.<br />

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem o<strong>der</strong> gasförmigem<br />

Zust<strong>an</strong>d in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Anlagen,<br />

…..<br />

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen<br />

(Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt<br />

wird,<br />

…..<br />

(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt<br />

werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungs<strong>an</strong>lagen)<br />

geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.<br />

…..<br />

VIERTER ABSCHNITT<br />

Von <strong>der</strong> Abwehr und Pflege <strong>der</strong> Gewässer<br />

Beson<strong>der</strong>e bauliche Herstellungen.<br />

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abän<strong>der</strong>ung von Brücken, Stegen und von Bauten<br />

<strong>an</strong> Ufern, d<strong>an</strong>n von <strong>an</strong><strong>der</strong>en Anlagen innerhalb <strong>der</strong> Grenzen des<br />

Hochwasserabflusses fließen<strong>der</strong> Gewässer sowie von Unterführungen unter<br />

Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer,<br />

die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst <strong>der</strong><br />

sonst etwa erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung<br />

einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen<br />

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…..<br />

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des § 9 o<strong>der</strong> § 41 dieses Bundesgesetzes erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Bewilligung<br />

k<strong>an</strong>n auch zeitlich befristet erteilt werden.<br />

Schutz- und Regulierungswasserbauten.<br />

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen<br />

Gewässern einschließlich <strong>der</strong> Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung<br />

von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr.<br />

117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor<br />

ihrer Ausführung die Bewilligung <strong>der</strong> Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.<br />

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu <strong>der</strong>artigen Bauten, sofern sie<br />

nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, d<strong>an</strong>n erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />

hiedurch auf fremde Rechte o<strong>der</strong> auf die Beschaffenheit, den Lauf o<strong>der</strong><br />

die Höhe des Wassers in öffentlichen o<strong>der</strong> fremden privaten Gewässern<br />

eine Einwirkung entstehen k<strong>an</strong>n.<br />

…..<br />

Öffentliche Interessen.<br />

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse k<strong>an</strong>n ein Antrag auf Bewilligung eines<br />

Vorhabens insbeson<strong>der</strong>e d<strong>an</strong>n als unzulässig <strong>an</strong>gesehen werden o<strong>der</strong> nur<br />

unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden,<br />

wenn:<br />

a) eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desverteidigung o<strong>der</strong> eine Gefährdung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit o<strong>der</strong> gesundheitsschädliche<br />

Folgen zu befürchten wären;<br />

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes <strong>der</strong> Hochwässer<br />

und des Eises o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiff- o<strong>der</strong> Floßfahrt zu besorgen<br />

ist;


c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden o<strong>der</strong> in<br />

Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht<br />

im Einkl<strong>an</strong>g steht;<br />

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle<br />

o<strong>der</strong> die Ufer <strong>der</strong> natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;<br />

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;<br />

f) eine wesentliche Behin<strong>der</strong>ung des Gemeingebrauches, eine<br />

Gefährdung <strong>der</strong> notwendigen Wasserversorgung, <strong>der</strong> L<strong>an</strong>deskultur<br />

o<strong>der</strong> eine wesentliche Beeinträchtigung o<strong>der</strong> Gefährdung<br />

eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer<br />

o<strong>der</strong> kultureller Bedeutung o<strong>der</strong> eines Naturdenkmales,<br />

<strong>der</strong> ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Naturschönheit<br />

o<strong>der</strong> des Tier- und Pfl<strong>an</strong>zenbest<strong>an</strong>des entstehen<br />

k<strong>an</strong>n;<br />

g) die beabsichtigte Wasser<strong>an</strong>lage, falls sie für ein industrielles<br />

Unternehmen bestimmt ist, einer l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Benutzung<br />

des Gewässers unüberwindliche Hin<strong>der</strong>nisse bereiten<br />

würde und dieser Wi<strong>der</strong>streit <strong>der</strong> Interessen sich ohne Nachteil<br />

für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>en St<strong>an</strong>dortes <strong>an</strong> dem betreffenden Gewässer beheben<br />

ließe;<br />

h) durch die Art <strong>der</strong> beabsichtigten Anlage eine Verschwendung<br />

des Wassers eintreten würde;<br />

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung <strong>der</strong> motorischen<br />

Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst<br />

vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung <strong>der</strong> in Anspruch<br />

genommenen Wasserkraft nicht entspricht;<br />

k) zum Nachteile des Inl<strong>an</strong>des Wasser ins Ausl<strong>an</strong>d abgeleitet<br />

werden soll;<br />

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l) das Vorhaben den Interessen <strong>der</strong> wasserwirtschaftlichen<br />

Pl<strong>an</strong>ung <strong>an</strong> <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Trink- und Nutzwasserversorgung<br />

wi<strong>der</strong>spricht.<br />

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zust<strong>an</strong>des<br />

<strong>der</strong> Gewässer zu besorgen ist;<br />

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung <strong>der</strong> sich aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen<br />

ergibt.<br />

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Beh<strong>an</strong>dlung von<br />

Abfällen, die beim Betrieb <strong>der</strong> Wasser<strong>an</strong>lage zu erwarten sind, sowie<br />

Maßnahmen für den Fall <strong>der</strong> Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle<br />

zu umfassen, soweit nicht die §§ 80 o<strong>der</strong> 82a <strong>der</strong> Gewerbeordnung<br />

Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde k<strong>an</strong>n weiters zulassen, daß<br />

bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufw<strong>an</strong>d <strong>der</strong> hiefür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme<br />

<strong>der</strong> Anlage o<strong>der</strong> von Teilen <strong>der</strong> Anlage eingehalten werden müssen,<br />

wenn dagegen vom St<strong>an</strong>dpunkt des Schutzes frem<strong>der</strong> Rechte o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> in Abs. 1 gen<strong>an</strong>nten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.<br />

Fristen.<br />

§ 112. (1) Zugleich mit <strong>der</strong> Bewilligung sind <strong>an</strong>gemessene Fristen für die<br />

Bauvollendung <strong>der</strong> bewilligten Anlage kalen<strong>der</strong>mäßig zu bestimmen;<br />

…..<br />

5.8. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,<br />

1. <strong>der</strong>en sich <strong>der</strong> Besitzer entledigen will o<strong>der</strong> entledigt hat o<strong>der</strong>


2. <strong>der</strong>en Sammlung, Lagerung, Beför<strong>der</strong>ung und Beh<strong>an</strong>dlung als Abfall<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht<br />

zu beeinträchtigen.<br />

(2) Als Abfälle gelten Sachen, <strong>der</strong>en ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung,<br />

Beför<strong>der</strong>ung und Beh<strong>an</strong>dlung als Abfall im öffentlichen Interesse erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, auch d<strong>an</strong>n, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung<br />

mit dem Boden eingeg<strong>an</strong>gen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beför<strong>der</strong>ung<br />

und Beh<strong>an</strong>dlung als Abfall im öffentlichen Interesse k<strong>an</strong>n auch<br />

d<strong>an</strong>n erfor<strong>der</strong>lich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt<br />

werden k<strong>an</strong>n.<br />

…..<br />

Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />

§ 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind<br />

…..<br />

8. nicht kontaminierte Böden und <strong>an</strong><strong>der</strong>e natürlich vorkommende Materialien,<br />

die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern<br />

sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zust<strong>an</strong>d<br />

<strong>an</strong> dem Ort, <strong>an</strong> dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet<br />

werden.<br />

…..<br />

5.9. Forstgesetz 1975<br />

Rodung<br />

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu <strong>an</strong><strong>der</strong>en Zwecken als für solche<br />

<strong>der</strong> Waldkultur (Rodung) ist verboten.<br />

(2) Unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen des Abs. 1 k<strong>an</strong>n die Behörde eine Bewilligung<br />

zur Rodung erteilen, wenn ein beson<strong>der</strong>es öffentliches Interesse<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.<br />

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(3) K<strong>an</strong>n eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, k<strong>an</strong>n die Behörde<br />

eine Bewilligung zur Rodung d<strong>an</strong>n erteilen, wenn ein öffentliches Interesse<br />

<strong>an</strong> einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Verwendung <strong>der</strong> zur Rodung be<strong>an</strong>tragten Fläche das öffentliche<br />

Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.<br />

(4) Öffentliche Interessen <strong>an</strong> einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Verwendung im Sinne des Abs. 3<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e begründet in <strong>der</strong> umfassenden L<strong>an</strong>desverteidigung, im<br />

Eisenbahn-, Luft- o<strong>der</strong> öffentlichen Straßenverkehr, im Post- o<strong>der</strong> öffentlichen<br />

Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in <strong>der</strong> Energiewirtschaft,<br />

in <strong>der</strong> Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen o<strong>der</strong> im Naturschutz.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 o<strong>der</strong><br />

bei <strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die<br />

Behörde insbeson<strong>der</strong>e auf eine die erfor<strong>der</strong>lichen Wirkungen des Waldes<br />

gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung<br />

sind die Zielsetzungen <strong>der</strong> Raumordnung zu berücksichtigen.<br />

…..<br />

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erfor<strong>der</strong>lichenfalls <strong>an</strong> Bedingungen,<br />

Fristen o<strong>der</strong> Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die<br />

Wal<strong>der</strong>haltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt<br />

wird. Insbeson<strong>der</strong>e sind d<strong>an</strong>ach<br />

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1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt,<br />

wenn <strong>der</strong> Rodungszweck nicht erfüllt wurde,<br />

2. die Gültigkeit <strong>der</strong> Bewilligung <strong>an</strong> die ausschließliche Verwendung<br />

<strong>der</strong> Fläche zum be<strong>an</strong>tragten Zweck zu binden o<strong>der</strong><br />

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die<br />

a) zur Hint<strong>an</strong>haltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden<br />

Wäl<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

b) zum Ausgleich des Verlustes <strong>der</strong> Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)<br />

geeignet sind."


(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass <strong>der</strong> beabsichtigte Zweck <strong>der</strong> Rodung<br />

nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die<br />

be<strong>an</strong>tragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und<br />

entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu<br />

erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf <strong>der</strong> festgesetzten<br />

Frist wie<strong>der</strong> zu bewalden ist.<br />

…..<br />

5.10. Luftfahrtgesetz<br />

V. Teil: Luftfahrthin<strong>der</strong>nisse.<br />

Begriffsbestimmung<br />

§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthin<strong>der</strong>nisse:<br />

a) Bauten oberhalb <strong>der</strong> Erdoberfläche, Anpfl<strong>an</strong>zungen, versp<strong>an</strong>nte<br />

Seile und Drähte sowie aus <strong>der</strong> umgebenden L<strong>an</strong>dschaft<br />

herausragende Bodenerhebungen,<br />

b) Verkehrswege sowie Gruben, K<strong>an</strong>äle und ähnliche Bodenvertiefungen.<br />

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthin<strong>der</strong>nisse die in Abs. 1<br />

lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über <strong>der</strong> Erdoberfläche<br />

a) 100 m übersteigt o<strong>der</strong><br />

b) 30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen<br />

o<strong>der</strong> künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100<br />

m aus <strong>der</strong> umgebenden L<strong>an</strong>dschaft herausragt; in einem<br />

Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88<br />

Abs. 2) gilt dabei als Höhe <strong>der</strong> umgebenden L<strong>an</strong>dschaft die<br />

Höhe des Flugplatzbezugspunktes.<br />

(3) Seil- o<strong>der</strong> Drahtversp<strong>an</strong>nungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen<br />

Luftfahrthin<strong>der</strong>nisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberflä-<br />

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Seite 216 von 255<br />

che und die sie umgebenden natürlichen o<strong>der</strong> künstlichen Hin<strong>der</strong>nisse um<br />

mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen h<strong>an</strong>delt, die<br />

1. eine Autobahn überqueren o<strong>der</strong><br />

2. sich in Schlechtwetterflugwegen befinden o<strong>der</strong><br />

3. sich in jenen Gebieten befinden, <strong>der</strong>en beson<strong>der</strong>e Geländebeschaffenheit<br />

für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen<br />

k<strong>an</strong>n.<br />

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesminister für L<strong>an</strong>desverteidigung durch Verordnung<br />

Schlechtwetterflugwege festzulegen. Der Verlauf <strong>der</strong> Schlechtwetterflugwege<br />

ist durch Bestimmung <strong>der</strong> Achse <strong>der</strong> Schlechtwetterflugwege<br />

festzulegen. Die Verordnung hat den Hinweis auf Pl<strong>an</strong>unterlagen zu<br />

enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie und beim Amt <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desregierung des jeweiligen L<strong>an</strong>des<br />

zur Einsicht aufzulegen sind.<br />

…..<br />

Sicherheitszonen<br />

§ 86. (1) Die Sicherheitszone ist <strong>der</strong> Bereich eines Flugplatzes und seiner<br />

Umgebung, innerhalb dessen ein Luftfahrthin<strong>der</strong>nis gemäß § 85 Abs. 1<br />

nur mit Bewilligung <strong>der</strong> gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeän<strong>der</strong>t<br />

o<strong>der</strong> erweitert werden darf (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen<br />

Rechtsvorschriften erfor<strong>der</strong>lichen Bewilligungen bleiben unberührt.<br />

(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze sowie für Flugfel<strong>der</strong> mit Instrumentenflugbetrieb<br />

ist eine Sicherheitszone auf jeden Fall, für sonstige Flugfel<strong>der</strong><br />

jedoch nur d<strong>an</strong>n festzulegen, wenn <strong>an</strong> <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong>selben ein öffentliches<br />

Interesse besteht und <strong>an</strong><strong>der</strong>e öffentliche Interessen, die allenfalls<br />

einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.<br />

Luftfahrthin<strong>der</strong>nisse außerhalb von Sicherheitszonen


§ 91. Ein Luftfahrthin<strong>der</strong>nis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und<br />

3) darf, unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung <strong>der</strong><br />

gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> erweitert<br />

werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Bewilligungen bleiben unberührt.<br />

Ausnahmebewilligungen<br />

§ 92. (1) Unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen des § 91a sind im Antrag auf Erteilung<br />

einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) die Lage, die Art und Beschaffenheit<br />

sowie <strong>der</strong> Zweck des Luftfahrthin<strong>der</strong>nisses <strong>an</strong>zugeben.<br />

(2) Eine Ausnahmebewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn durch die<br />

Errichtung, Abän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung des Luftfahrthin<strong>der</strong>nisses die<br />

Sicherheit <strong>der</strong> Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt,<br />

befristet o<strong>der</strong> mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse <strong>der</strong> Sicherheit<br />

<strong>der</strong> Luftfahrt o<strong>der</strong> zum Schutze <strong>der</strong> Allgemeinheit erfor<strong>der</strong>lich ist, wobei<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Art und Weise <strong>der</strong> allenfalls erfor<strong>der</strong>lichen Kennzeichnung<br />

des Luftfahrthin<strong>der</strong>nisses (§ 95) festzulegen ist.<br />

(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit <strong>der</strong> Errichtung, <strong>der</strong> Abän<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erweiterung des Luftfahrthin<strong>der</strong>nisses nicht binnen zwei<br />

Jahren ab Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> Ausnahmebewilligung begonnen<br />

wird. Wird <strong>der</strong> Betrieb des Luftfahrthin<strong>der</strong>nisses nicht binnen einem Jahr<br />

nach <strong>der</strong> Errichtung, <strong>der</strong> Abän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erweiterung aufgenommen<br />

o<strong>der</strong> ruht er länger als zwei Jahre, d<strong>an</strong>n k<strong>an</strong>n die zuständige Behörde aus<br />

Gründen <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Luftfahrt die Ausnahmebewilligung wi<strong>der</strong>rufen<br />

und dem Eigentümer die Entfernung des Luftfahrthin<strong>der</strong>nisses auf seine<br />

Kosten <strong>an</strong>ordnen. Der Betreiber des Luftfahrthin<strong>der</strong>nisses hat <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde die Nichtaufnahme o<strong>der</strong> das Ruhen des Betriebes <strong>an</strong>zuzeigen.<br />

Anlagen mit optischer o<strong>der</strong> elektrischer Störwirkung<br />

§ 94. (1) Anlagen mit optischer o<strong>der</strong> elektrischer Störwirkung, durch die eine<br />

Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Luftfahrt, insbeson<strong>der</strong>e eine Verwechslung<br />

mit einer Luftfahrtbefeuerung o<strong>der</strong> eine Beeinträchtigung von Flugsiche-<br />

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…..<br />

Seite 218 von 255<br />

rungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen<br />

<strong>der</strong> Luftraumüberwachung o<strong>der</strong> ortsfesten Anlagen für die Sicherheit<br />

<strong>der</strong> Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer<br />

Bewilligung <strong>der</strong> gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeän<strong>der</strong>t,<br />

erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen,<br />

wenn die Sicherheit <strong>der</strong> Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die<br />

Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet o<strong>der</strong> mit Auflagen zu erteilen, als<br />

dies im Interesse <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Luftfahrt erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

5.11. Rohrleitungsgesetz<br />

Bewilligungspflichtige Vorhaben Dritter<br />

§ 30. (1) Zum Schutze von Rohrleitungs<strong>an</strong>lagen bedürfen Vorhaben Dritter,<br />

welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes<br />

o<strong>der</strong> des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit<br />

einer Rohrleitungs<strong>an</strong>lage o<strong>der</strong> ihres Betriebes beeinträchtigen könnten,<br />

unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des L<strong>an</strong>deshauptm<strong>an</strong>nes<br />

des Bundesl<strong>an</strong>des, in welchem das Vorhaben wirksam werden<br />

soll.<br />

(2) Eine nach Abs. 1 erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach<br />

fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung <strong>der</strong><br />

Rohrleitungs<strong>an</strong>lage o<strong>der</strong> ihres Betriebes zu erwarten ist.<br />

…..<br />

5.12. Denkmalschutzgesetz<br />

Zufallsfunde von Bodendenkmalen<br />

§ 8. (1) Werden unter <strong>der</strong> Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge<br />

ihrer Lage, Form o<strong>der</strong> Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen<br />

dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale),<br />

aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde


zumeist beson<strong>der</strong>e Gefährdung durch Verän<strong>der</strong>ung, Zerstörung o<strong>der</strong><br />

Diebstahl sofort, spätestens aber <strong>an</strong> dem <strong>der</strong> Auffindung folgenden Werktag,<br />

dem Bundesdenkmalamt <strong>an</strong>zuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale,<br />

die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen<br />

zufällig teilweise o<strong>der</strong> vollständig <strong>an</strong> die Oberfläche gel<strong>an</strong>gten. Die<br />

Meldung k<strong>an</strong>n innerhalb <strong>der</strong> erwähnten Frist wahlweise auch <strong>an</strong> die für<br />

den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, <strong>an</strong> eine <strong>der</strong> nächstgelegenen<br />

Dienststellen <strong>der</strong> Bundesgendamerie o<strong>der</strong> Bundespolizei, <strong>an</strong><br />

den örtlich zuständigen Bürgermeister o<strong>der</strong> <strong>an</strong> ein öffentliches Museum,<br />

das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das<br />

Bundesdenkmalamt von <strong>der</strong> Meldung <strong>der</strong>art unverzüglich in Kenntnis zu<br />

setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag<br />

nach Erstattung <strong>der</strong> Meldung vorliegt.<br />

(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: <strong>der</strong> Fin<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Eigentümer<br />

des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, <strong>der</strong> Mieter o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung<br />

auch <strong>der</strong> örtlich ver<strong>an</strong>twortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße<br />

Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Gen<strong>an</strong>nten von ihrer Anzeigepflicht<br />

befreit.<br />

5.13. Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2……<br />

(6) Schutzgüter sind in Entsprechung <strong>der</strong> Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1)<br />

<strong>der</strong> Mensch, <strong>der</strong> Tier- und Pfl<strong>an</strong>zenbest<strong>an</strong>d, ihre Lebensgemeinschaften,<br />

Lebensräume und <strong>der</strong>en Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.<br />

…..<br />

(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind<br />

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Seite 220 von 255<br />

1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen<br />

ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Eisenbahn<strong>an</strong>lagen<br />

gemäß § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.<br />

Nr. 60 in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um<br />

Heizungs<strong>an</strong>lagen in Eisenbahn<strong>an</strong>lagen h<strong>an</strong>delt,<br />

2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die Luftschadstoffe<br />

emittieren, soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne<br />

des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl.<br />

Nr. 267 in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, zur Fortbewegung auf<br />

Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, ausgenommen<br />

a) Schienenfahrzeuge im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957,<br />

BGBl. Nr. 60, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, und Luftfahrzeuge<br />

im Sinne des § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.<br />

Nr. 253/1957, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung,<br />

b) Fahrzeuge <strong>der</strong> L<strong>an</strong>d- und Forstwirtschaft in Ausübung einer<br />

l<strong>an</strong>d- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit und<br />

c) Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes,<br />

BGBl. I Nr. 62/1997, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung,<br />

3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert o<strong>der</strong> abgelagert o<strong>der</strong><br />

Arbeiten durchgeführt werden o<strong>der</strong> sonstigen Tätigkeiten nachgeg<strong>an</strong>gen<br />

wird, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen,<br />

ausgenommen Verkehrswege.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen<br />

§ 20. (1) Anlagen, die nach den <strong>an</strong>zuwendenden Verwaltungsvorschriften<br />

des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und <strong>der</strong> Neubau einer<br />

straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße o<strong>der</strong> eines Straßenabschnittes<br />

bedürfen keiner geson<strong>der</strong>ten luftreinhalterechtlichen Genehmigung<br />

und es gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> Abs. 2 und 3 als zusätzliche<br />

Genehmigungsvoraussetzungen.


(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik (§ 2<br />

Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.<br />

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage o<strong>der</strong> eine emissionserhöhende<br />

Anlagenerweiterung o<strong>der</strong> ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen<br />

Straße o<strong>der</strong> eines Straßenabschnittes genehmigt<br />

werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes<br />

für PM10 gemäß Anlage 1a o<strong>der</strong> eine Überschreitung<br />

- des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid<br />

gemäß Anlage 1a,<br />

- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,<br />

- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,<br />

- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwertes,<br />

- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage<br />

1a,<br />

- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,<br />

- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage<br />

1a,<br />

- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a o<strong>der</strong><br />

- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b<br />

vorliegt o<strong>der</strong> durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung<br />

nur d<strong>an</strong>n zu erteilen, wenn<br />

1. die Emissionen keinen relev<strong>an</strong>ten Beitrag zur Immissionsbelastung<br />

leisten o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im<br />

technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß be-<br />

schränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

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Seite 222 von 255<br />

durch Maßnahmen zur Senkung <strong>der</strong> Immissionsbelastung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auf Grund eines Programms gemäß § 9a o<strong>der</strong> eines<br />

Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in <strong>der</strong><br />

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend<br />

kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario<br />

l<strong>an</strong>gfristig keine weiteren Überschreitungen <strong>der</strong> in diesem Absatz<br />

<strong>an</strong>geführten Werte <strong>an</strong>zunehmen sind, sobald diese Maßnahmen<br />

wirksam geworden sind.<br />

(4) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Abs. 1 bis 3 gelten nicht für<br />

1. Anlagen, die <strong>der</strong> Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz<br />

für Kessel<strong>an</strong>lagen o<strong>der</strong> dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,<br />

2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne<br />

des § 2 Abs. 10 Z 2.<br />

(5) Für Anlagen, die gemäß Abs. 3 genehmigt wurden, sind innerhalb von 5<br />

Jahren ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Genehmigung keine Maßnahmen gemäß<br />

§ 16 <strong>an</strong>zuordnen.<br />

5.14. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG<br />

Arbeitsstättenbewilligung<br />

§ 92. (1) Arbeitsstätten, die infolge <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Betriebseinrichtungen, <strong>der</strong> Arbeitsmittel,<br />

<strong>der</strong> verwendeten Arbeitsstoffe o<strong>der</strong> Arbeitsverfahren in beson<strong>der</strong>em<br />

Maße eine Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

bewirken können, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).<br />

(2) Die Arbeitsstättenbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen,<br />

wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und<br />

zu erwarten ist, daß überhaupt o<strong>der</strong> bei Einhaltung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen


des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer vermieden werden. …..<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Bewilligungspflicht<br />

§ 93. (1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich für<br />

…..<br />

4. Eisenbahn<strong>an</strong>lagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des<br />

§ 37 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, bedürfen,<br />

…..<br />

(2) In den in Abs. 1 <strong>an</strong>geführten Genehmigungsverfahren sind die Bel<strong>an</strong>ge<br />

des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. …..<br />

Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen<br />

§ 94. (1) In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenst<strong>an</strong>d<br />

zusammenhängenden Bel<strong>an</strong>ge des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:<br />

…..<br />

4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz<br />

1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957,<br />

BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschiffahrtsgesetz,<br />

BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 <strong>an</strong>zuwenden ist,<br />

…..<br />

6. Genehmigung von Anlagen nach §§ 31a, 31c, 32, 40 und 41 des<br />

Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215,<br />

…..<br />

(2) Die gen<strong>an</strong>nten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften<br />

<strong>der</strong> Genehmigung nicht entgegenstehen und zu<br />

erwarten ist, daß überhaupt o<strong>der</strong> bei Einhaltung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

Seite 223 von 255


…..<br />

Seite 224 von 255<br />

vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den<br />

Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit<br />

und Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt<br />

auch für die Genehmigung einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>artiger Anlagen.<br />

(5) Für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Abs. 4 mit folgen<strong>der</strong><br />

Maßgabe: Für eine bestimmte Baustelle o<strong>der</strong> auswärtige Arbeitsstelle hat<br />

die für diese Baustelle/Arbeitsstelle zuständige Behörde die zum Schutz<br />

<strong>der</strong> Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />

vorzuschreiben. Sind für mehrere künftige Baustellen o<strong>der</strong> auswärtige<br />

Arbeitsstellen eines Arbeitgebers solche Vorschreibungen erfor<strong>der</strong>lich<br />

so hat die Vorschreibung durch jene Behörde zu erfolgen, die für die Arbeitsstätte<br />

zuständig ist, <strong>der</strong> diese Baustellen o<strong>der</strong> Arbeitsstellen org<strong>an</strong>isatorisch<br />

zuzurechnen sind, im Zweifel durch die für den Unternehmenssitz<br />

zuständige Behörde.<br />

…..<br />

6. Subsumption<br />

6.1. UVP-Pflicht<br />

6.1.1. Das Vorhaben „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße B 60“ erfüllt die<br />

Tatbestände des Anh<strong>an</strong>ges 1 Z 9 lit b und Z 10 lit a zum UVP-G 2000 und unterliegt<br />

daher <strong>der</strong> Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren<br />

nach § 12 UVP-G 2000 sowie ein Genehmigungsverfahren<br />

nach § 17 UVP-G 2000 durchzuführen ist.<br />

6.1.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorhaben „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung<br />

L<strong>an</strong>desstraße B 60“ um ein Gesamtvorhaben h<strong>an</strong>delt, das zwar<br />

aus zwei Teilen (Straßevorhaben – Eisenbahnvorhaben) besteht, jedoch sowohl in<br />

Hinblick auf die Umweltverträglichkeit als auch die Genehmigungsfähigkeit gemeinsam<br />

beurteilt wurde. Dies entspricht sowohl den Vorgaben des UVP-G 2000<br />

(vgl Altenburger/Berger, UVP-G 2 zu § 2 RZ 11 ff) als auch den Willen <strong>der</strong> An-


tragsteller, wonach die Umsetzung nur eines Teilvorhabens we<strong>der</strong> beabsichtigt<br />

noch gewollt ist.<br />

6.2. Allgemeine Ausführungen<br />

6.2.1. Zunächst ist auszuführen, dass ein Vorhaben immer einen Eingriff in den Best<strong>an</strong>d<br />

darstellt und es üblicherweise auch zu nachteiligen Auswirkungen auf die<br />

Umwelt, Menschen, Tier und Pfl<strong>an</strong>zen kommt. Allgemein kennt jedoch we<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber noch die Judikatur ein allgemeines Verschlechterungsverbot, dh<br />

Eingriffe in Rechte Dritter sind zulässig, sol<strong>an</strong>ge sie im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vorgaben geschehen (vgl § 19 UVP-G 2000).<br />

6.2.2. Weiters wurden, den von <strong>der</strong> Judikatur zur Gewerbeordnung entwickelten<br />

Rechtsgrundsätzen folgend, nur beurteilt, wie sich die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen<br />

und auf ein gesundes, normal empfindendes Kind als Durchschnittsmenschen ohne<br />

beson<strong>der</strong>e Überempfindlichkeit auswirken.<br />

6.3. Zur Frage <strong>der</strong> Einwendungen, Stellungnahmen und Parteistellung<br />

6.3.1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sind Personen,<br />

die die gesetzlichen Voraussetzungen als Partei im Verwaltungsverfahren erfüllen<br />

(vgl. z.B. § 19 UVP-G, § 13 NÖ Straßengesetz) Partei des Verfahrens. Diese Personen<br />

verlieren die Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig Einwendungen bei<br />

<strong>der</strong> Behörde erhebt.<br />

6.3.2. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Großverfahren im Sinn <strong>der</strong> §§ 44a ff<br />

AVG h<strong>an</strong>delt, sind die Einwendungen während <strong>der</strong> mindestens 6-wöchigen Auflagefrist<br />

schriftlich bei <strong>der</strong> Behörde zu erheben. Diese Frist zur Erhebung von Einwendungen<br />

war vom 17. Juni 2010 bis einschließlich 5. August 2010. Nach diesem<br />

Zeitpunkt war es nicht mehr möglich, Einwendungen im Rechtssinn gegen<br />

das Vorhaben zu erheben. Lediglich die Konkretisierung <strong>der</strong> bereits erhobenen<br />

Einwendungen war in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g möglich.<br />

6.3.3. Bei Einwendungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, von wem diese erhoben<br />

werden. Parteien im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 UVP-G 2000 werden jeden-<br />

Seite 225 von 255


falls bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen präkludiert bzw<br />

teilpräkludiert.<br />

6.3.4. Weiters können von diesen Personen nur subjektiv öffentliche Rechte geltend<br />

gemacht werden.<br />

6.3.5. Soweit nun die unter Pkt 2.1. <strong>an</strong>geführten Personen <strong>der</strong> Parteienkategorie des<br />

§ 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 UVP-G 2000 zuzuordnen sind, und in ihren Schriftsätzen<br />

Vorbringen gegen das Vorhaben erhoben werden, die keine subjektiv öffentlichen<br />

Rechte darstellen (zB Vari<strong>an</strong>tenfrage, Fragen des Naturschutzes, Beeinträchtigung<br />

frem<strong>der</strong> Rechte, Beeinträchtigung des Schutzgutes Natur für sich, Entschädigungsfragen<br />

udgl), so wurden diese seitens <strong>der</strong> Behörde als Stellungnahmen im<br />

Sinn des § 9 Abs. 5 UVP-G gewertet. Im Übrigen wurden sie auch durch Sachverständige<br />

geprüft und in die Beurteilung miteinbezogen.<br />

6.3.6. Bürgerinitiativen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G können im gegenständlichen<br />

Verfahren als Partei am Verfahren teilnehmen, und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften<br />

als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.<br />

6.3.7. Zu den Ausführungen <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dortgemeinden <strong>Fischa</strong>mend, Klein-Neusiedl,<br />

Schwadorf, <strong>Enzersdorf</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>, Trautm<strong>an</strong>nsdorf <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha und Götzendorf<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Leitha ist festzuhalten, dass es sich bei diesen <strong>Gemeinde</strong>n um St<strong>an</strong>dortgemeinden<br />

im Sinn des § 19 Abs. 3 UVP-G h<strong>an</strong>delt.<br />

Seite 226 von 255<br />

Die herrschende Lehre und – ihr folgend – <strong>der</strong> gehen davon aus, dass<br />

formal Parteien im Sinn des § 5 Abs. 4 UVP-G 2000, wie dies eine<br />

St<strong>an</strong>dortgemeinde ist, nicht präkludiert sein können (US 9B/2005/8-431).<br />

6.3.8. Eine St<strong>an</strong>dortgemeinde ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die<br />

dem Schutz <strong>der</strong> Umwelt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen<br />

dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Soweit sich<br />

nun Vorbringen nicht auf Umweltschutzvorschriften bzw. von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> wahrzunehmende<br />

öffentliche Interessen (z.B. Entschädigungs<strong>an</strong>sprüche udgl) beziehen,<br />

wurden diese von <strong>der</strong> Behörde als Stellungnahmen im Sinn des § 9 Abs. 5<br />

UVP-G 2000 gewertet.


6.3.9. In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei <strong>der</strong> Stadtgemeinde<br />

Schwechat nicht um eine St<strong>an</strong>dortgemeinde (wie in <strong>der</strong> Einwendung behauptet)<br />

h<strong>an</strong>delt, da eine St<strong>an</strong>dortgemeinde gemäß den Regelungen des UVP-G<br />

2000 nur jene <strong>Gemeinde</strong> ist in <strong>der</strong>en Gebiet das Vorhaben zur Gänze o<strong>der</strong> zumindest<br />

zum Teil ausgeführt werden soll (vgl. Ennöckl-Raschauer, UVP-G 2. Aufl § 3<br />

Anm 40). Projektgemäß werden überhaupt keine baulichen Maßnahmen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

<strong>der</strong> Stadtgemeinde Schwechat gesetzt.<br />

6.3.10. Weiter ist festzustellen, dass alle eingel<strong>an</strong>gten Stellungnahmen von Amtswegen<br />

geprüft wurden und soweit relev<strong>an</strong>t den Sachverständigen zur Stellungnahme<br />

und Beurteilung übermittelt wurden. So sie verfahrensrelev<strong>an</strong>t waren, wurden sie<br />

von <strong>der</strong> Behörde berücksichtigt und die geäußerten For<strong>der</strong>ungen zB in Auflagen<br />

umgesetzt.<br />

6.4. Zur Frage <strong>der</strong> Vorhabensabgrenzung<br />

6.4.1. Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage o<strong>der</strong> ein sonstiger Eingriff in Natur und<br />

L<strong>an</strong>dschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g stehen<strong>der</strong> Maßnahmen. Ein Vorhaben k<strong>an</strong>n eine o<strong>der</strong> mehrere<br />

Anlagen o<strong>der</strong> Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g stehen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Vorhabensabgrenzung<br />

auf dem subjektiven Willen <strong>der</strong> Antragsteller basiert. Das heißt, dass die<br />

Vorhabensabgrenzung nach dem Antrag und dem vorgelegten Projekt vorzunehmen<br />

ist. Aus diesem Projekt geht nun eindeutig hervor, dass etwa das Vorhaben<br />

„Parallelpiste 11R/29L; Verlegung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 10“ nach dem Willen <strong>der</strong><br />

Antragsteller (sowohl im gegenständlichen als auch im Verfahren zum Vorhaben<br />

„Parallelpiste 11R/29L; Verlegung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 10“) nicht Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong><br />

Beurteilung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genehmigung des gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens<br />

ist.<br />

6.4.2. Weiters sind für die Vorhabensabgrenzung auch „objektive“ Kriterien her<strong>an</strong>zuziehen.<br />

So hat <strong>der</strong> Verfassungsgerichtshof zur Frage <strong>der</strong> Stückelung von Vorhaben<br />

ausgeführt, das eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens zu<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>en Vorhaben (insbeson<strong>der</strong>e auch, wenn es sich um Infrastrukturvorhaben -<br />

Längenvorhaben h<strong>an</strong>delt) zulässig ist (vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G², RZ<br />

25). Ebenso wurde vom Verwaltungsgerichtshof wie<strong>der</strong>holt ausgeführt, dass eine<br />

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Stückelung bei Infrastrukturprojekten zulässig ist, wenn diese von Sachlichkeitskriterien<br />

getragen ist.<br />

Seite 228 von 255<br />

Die Genehmigung einer Bundesstrasse in Teilabschnitten ist nach dem<br />

UVP-G 2000 bei entsprechen<strong>der</strong> sachlicher Rechtfertigung zulässig.<br />

Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben<br />

in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen k<strong>an</strong>n bzw. ob<br />

das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist (VwGH E vom<br />

25.11.20<strong>08</strong> GZ 20<strong>08</strong>/06/0026 vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20.<br />

März 2002, Zl. 2000/03/0004).<br />

6.4.3. Legt m<strong>an</strong> nun <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Vorhabensabgrenzung das objektive Kriterium<br />

<strong>der</strong> sachlichen Abgrenzung zugrunde, muss m<strong>an</strong> zum Ergebnis gel<strong>an</strong>gen,<br />

dass das gegenständliche Vorhaben technisch und rechtlich von den <strong>an</strong><strong>der</strong>en (in<br />

einem räumlichen Zusammenh<strong>an</strong>g stehenden) Vorhaben wie zB dem Vorhaben<br />

„Parallelpiste 11R/29L; Verlegung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 10“ getrennt werden k<strong>an</strong>n<br />

bzw muss. So ist auch für Laien ersichtlich, dass eine Flugplatz und ein Straße<br />

sowie eine Eisenbahn gänzlich unterschiedliche technische Voraussetzungen erfüllen<br />

und überdies in unterschiedlichen Ziffern des Anh<strong>an</strong>g 1 zum UVP-G 2000<br />

geregelt sind. Auch ist das gegenständliche Vorhaben jedenfalls für sich verkehrswirksam<br />

ist. In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g muss auch darauf hingewiesen werden,<br />

dass die jeweiligen Vorhabensbest<strong>an</strong>dteile L<strong>an</strong>desstraße B10 und L<strong>an</strong>desstraße<br />

B60 nicht unmittelbar <strong>an</strong>grenzend sind (vgl Z 9 lit f Anh<strong>an</strong>g 1 zum UVP-G<br />

2000). Der Umst<strong>an</strong>d, dass möglicherweise auch Passagiere des Flughafens Wien-<br />

Schwechat zukünftig über die neue Straßen o<strong>der</strong> Bahnverbindung <strong>an</strong>- o<strong>der</strong> abreisen<br />

werden, reicht nicht, um einen zwingenden sachlichen Zusammenh<strong>an</strong>g herstellen<br />

zu können.<br />

6.4.4. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Auswirkungen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch sehr wohl neben dem Best<strong>an</strong>d<br />

auch absehbare Vorhaben wie das Vorhaben „Parallelpiste 11R/29L; Verlegung<br />

<strong>der</strong> L<strong>an</strong>desstraße B 10“ berücksichtig wurden.<br />

6.4.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorhabensabgrenzung entsprechend<br />

dem gesetzlich und von <strong>der</strong> Judikatur vorgegeben Rahmen erfolgt ist.


6.4.6. In Bezug auf die Weiterführung <strong>der</strong> Strecke nach Wampersdorf behaupten die<br />

St<strong>an</strong>dortgemeinden, dass diese Weiterführung bereits im jetzigen Verfahren zu<br />

berücksichtigen sei. Entgegen diesem Vorbringen h<strong>an</strong>delt es sich bei <strong>der</strong> Weiterführung<br />

<strong>der</strong> Strecke nach Wampersdorf offenkundig (darauf deuten die eingereichten<br />

Pläne hin) um eine Studie, die jedoch <strong>der</strong>zeit noch keine Projekttiefe erreicht<br />

hat. Bei einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 h<strong>an</strong>delt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren,<br />

so dass grundsätzlich nur das eingereichte Projekt einer<br />

Beurteilung und einer Genehmigung zu unterziehen ist. Dass etwa das eingereichte<br />

Projekt nicht selbstständig verkehrs- bzw betriebswirksam wäre und damit nur<br />

gemeinsam mit einer beabsichtigten Weiterführung einer Strecke nach Wampersdorf<br />

genehmigungsfähig wäre, hat das Verfahren bzw die eingeholten Gutachten<br />

nicht ergeben. Die Strecke nach Wampersdorf hat m<strong>an</strong>gels Konkretisierung noch<br />

nicht einmal das Stadium des Vorhabens erreicht k<strong>an</strong>n daher nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

6.4.7. Gleiches gilt für die von <strong>der</strong> Stadtgemeinde Schwechat behauptete Zusatzbelastung<br />

in ihrem <strong>Gemeinde</strong>gebiet und damit auch für die offenbar in diesem Punkt<br />

behauptete falsche Vorhabensabgrenzung. Eine Zusatzbelastung im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

<strong>der</strong> Stadtgemeinde Schwechat ist entsprechend <strong>der</strong> eingereichten Projektsunterlagen<br />

nicht vorgesehen und damit nicht Gegenst<strong>an</strong>d des Verfahrens.<br />

6.5. Zur Frage <strong>der</strong> getrennten Beurteilung <strong>der</strong> verschiedenen Lärmimmissionen<br />

6.5.1. Allgemeine Ausführungen<br />

6.5.1.1. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde entsprechend dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik<br />

bei <strong>der</strong> Beurteilung von Lärmimmissionen sowie dem üblichen Vorgehen im<br />

UVP-Genehmigungsverfahren insbeson<strong>der</strong>e bei Infrastrukturprojekten keine kumulierende<br />

„Gesamtlärmbetrachtung“ vorgenommen.<br />

6.5.1.2. Von lärmtechnischen Sachverständigen wurden die einzelnen Lärmemittenten<br />

(Schienenverkehr, Straßenverkehr) jeweils für sich beurteilt und für jede Verkehrsart<br />

für sich die Immissionen <strong>an</strong> den jeweils relev<strong>an</strong>ten Punkten beurteilt.<br />

6.5.1.3. Diese Vorgehensweise hat zunächst ihren Grund in den rechtlichen Vorgaben.<br />

Die lärmtechnische Beurteilung für Schienenverkehr hat aufgrund des Eisenbahngesetzes<br />

und <strong>der</strong> Schienenverkehrslärm–Immissionsschutzverordnung (SchIV) zu<br />

Seite 229 von 255


erfolgen. Insbeson<strong>der</strong>e gibt die SchIV Immissionsgrenzwerte vor und legt damit<br />

auch den Prüfungsrahmen fest. Auch nach Ansicht <strong>der</strong> obersten Eisenbahnbehörde<br />

wird durch die SchIV abschließend <strong>der</strong> Prüfungsrahmen für Lärmimmissionen<br />

bei Vorhaben des Zugverkehrs festgelegt. Dies trifft sowohl für die zu beurteilenden<br />

Pegelarten als auch für die Pegelgrenzwerte zu. Weiters wird den Schallimmissionen<br />

auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) ein so gen<strong>an</strong>nter<br />

„Schienenbonus“ gewähr (§ 2 Abs. 4 SchIV), nämlich den um 5 dB vermin<strong>der</strong>te Abewertete<br />

energieäquivalente Dauerschallpegel.<br />

6.5.1.4. Im Gegensatz dazu werden die Schallimmissionen aufgrund des Betriebes einer<br />

Straße nach den Regeln <strong>der</strong> RVS sowie einer einschlägigen Dienst<strong>an</strong>weisung<br />

des BMVIT beurteilt. Insbeson<strong>der</strong>e kennen diese, den St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik festlegenden<br />

Regelwerke, keinen „Straßenbonus“, nämlich einen um 5 dB vermin<strong>der</strong>ten<br />

A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel.<br />

6.5.1.5. Rein lärmtechnisch betrachtet könnte nun eine Beurteilung <strong>der</strong> Immissionen<br />

des Gesamtvorhabens aufgrund einer (mathematisch und physikalisch) errechenbaren<br />

energetischen Summe <strong>der</strong> (Beurteilungs)pegel erfolgen. Würde die Bildung<br />

dieser energetischen Summe entsprechend den mathematischen und physikalischen<br />

Vorgaben erfolgen, hätte dies zur Folge, dass entwe<strong>der</strong> dem Vorhabensteil,<br />

welcher den Schienenverkehr betrifft, <strong>der</strong> „Schienenbonus“ entgegen dem ausdrücklichen<br />

gesetzlichen Vorgaben nicht zuerk<strong>an</strong>nt werden könnte, o<strong>der</strong> dem Vorhabensteil,<br />

welcher den Straßenverkehr betrifft, ein „Straßenbonus“ zuerk<strong>an</strong>nt<br />

würde, wofür es jedoch keine Rechtsgrundlage gibt.<br />

6.5.1.6. Würde aber vor Bildung <strong>der</strong> energetischen Summe <strong>der</strong> „Schienenbonus“ abgezogen,<br />

so hätte dies zur Folge, dass eine naturwissenschaftlich falsche energetische<br />

Summe <strong>der</strong> Pegel <strong>der</strong> Beurteilung zu Grunde gelegt würde.<br />

6.5.1.7. Weiters spricht gegen eine „Gesamtlärmbetrachtung“, dass von den Vorhabensbest<strong>an</strong>dteilen<br />

„Straße“ und „Schiene“ sowie dem Best<strong>an</strong>d „Fluglärm“ unterschiedlichste<br />

Pegel (Dauerschaltpegel, Vorbeifahrpegel, Spitzenpegel) verursacht<br />

werden, die auch von Menschen und Tieren unterschiedlich wahrgenommen werden.<br />

Seite 230 von 255


6.5.1.8. Zur Frage <strong>der</strong> Beurteilung des Fluglärms im gegenständlichen Vorhaben ist<br />

auch festzuhalten, dass durch das Vorhaben „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung<br />

B60“ kein Fluglärm entsteht. Der Fluglärm wird primär durch den <strong>der</strong>zeitigen Betrieb<br />

des Flughafens Wien Schwechat (Best<strong>an</strong>d) verursacht. Die Auswirkungen<br />

des Fluglärms <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten 3. Piste werden in einem eigenständigen UVP-<br />

Genehmigungsverfahren beurteil.<br />

6.5.1.9. Zur Frage <strong>der</strong> Beurteilung des Fluglärms ist weiters auf die Ausführungen des<br />

lärmtechnischen Sachverständigen zu verweisen, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> fachlichen Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzung<br />

mit den eingel<strong>an</strong>gten Stellungnahmen folgendes ausführt.<br />

Die Immissionsgrenzwerte zufolge des Projekts bemessen sich <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

bestehenden Lärmsituation. Wird <strong>der</strong> Fluglärm berücksichtigt, ergibt<br />

sich ein höheres Niveau für den Best<strong>an</strong>dslärm und somit höhere<br />

Grenzwerte. Wird <strong>der</strong> Fluglärm nicht berücksichtigt, bewirkt die niedrigere<br />

Best<strong>an</strong>dslärmsituation einen niedrigeren Immissionsgrenzwert.<br />

Somit ist das Lärmschutzniveau höher, wenn <strong>der</strong> Fluglärm nicht berücksichtigt<br />

wird.<br />

6.5.1.10. Das heißt, dass die Best<strong>an</strong>dslärmsituation so <strong>an</strong>gesetzt wurde, dass für die<br />

Betroffenen durch das Vorhaben das denkbar höchste Lärmschutzniveau zur Ausführung<br />

gel<strong>an</strong>gt.<br />

6.5.1.11. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die „Lärmbeurteilung“ den<br />

gesetzlichen Bestimmungen entsprechend und dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik folgend<br />

durchgeführt wurde.<br />

6.5.1.12. Eine abschießende Beurteilung <strong>der</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Lärmimmissionen erfolgte<br />

nun durch den Umwelthygieniker, <strong>der</strong> bei einer alle „Lärmarten“ umfassende<br />

Gesamtbeurteilung (natürlich unter Berücksichtigung <strong>der</strong> im Projekt vorgesehen<br />

Lärmschutzmaßnahmen und <strong>der</strong> von den Sachverständigen vorgeschlagenen<br />

Maßnahmen) zum Ergebnis kommt, dass das Vorhaben umweltverträglich und<br />

genehmigungsfähig ist.<br />

Seite 231 von 255


6.5.2. Schalltechnische Untersuchung TAS<br />

6.5.2.1. Zu <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Verh<strong>an</strong>dlung vorgebrachten Aussage, die Schalltechnische Untersuchung<br />

"Betrachtung von Immissionssituationen im Bereich <strong>der</strong> Reisenbachsiedlung<br />

in <strong>Enzersdorf</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>, L<strong>an</strong>d NÖ." TAS würde eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Lärmimmissionsbeurteilung<br />

ergeben, ist festzuhalten, dass in <strong>der</strong> Einleitung folgendes ausgeführt<br />

wird:<br />

Seite 232 von 255<br />

Im Hinblick auf die beson<strong>der</strong>s exponierte Lage <strong>der</strong> Reisenbachsiedlung<br />

wurde entgegen den Regeln im Zuge von UVP-Verfahren (d.h. einzelne<br />

Beurteilung von Bahn-, Straßen-und Fluglärm nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong><br />

Technik) eine fiktive kumulierte Betrachtung aller Quellen bzw. Immissionen<br />

durchgeführt.<br />

6.5.2.2. In dieser Studie wird vor <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> energetischen Summe <strong>der</strong> „Schienenbonus“<br />

abgezogen, was zur Folge hat, dass eine naturwissenschaftlich falscher<br />

energetische Summe <strong>der</strong> Pegel <strong>der</strong> Beurteilung zu Grunde gelegt wird, was auch<br />

nicht wie oben ausgeführt <strong>der</strong> Gesetzeslage entspricht. Diese Studie k<strong>an</strong>n daher<br />

aus den auch oben dargelegten Gründen keine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beurteilung bewirken.<br />

6.5.2.3. Die bei <strong>der</strong> UVP-Verh<strong>an</strong>dlung vorgelegte TAS Studie „Schallsituation Reisenbachsiedlung“<br />

hat somit we<strong>der</strong> Einfluss auf die lärmtechnische Beurteilung noch<br />

auf die im UVP Teilgutachten Umwelthygiene dargestellten Gesamtbeurteilungen<br />

<strong>der</strong> Schallimmissionen Bahn und Straßen. Dies wurde ausdrücklich sowohl vom<br />

lärmtechnischen als auch vom umwelthygienischen Sachverständigen in <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Verh<strong>an</strong>dlung ausgeführt.<br />

6.6. Umweltverträglichkeit des Vorhabens<br />

6.6.1. Die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen (Gesamt)Vorhabens zu prüfen<br />

bedeutet nun grundsätzlich <strong>der</strong> Frage nachzugehen, ob die öffentlichen Schutzinteressen<br />

bei seiner Realisierung mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar berührt und wie sie<br />

umfassend und bestmöglich geschützt werden können. Der Kreis <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Interessen ergibt sich neben § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 auch aus den mit <strong>an</strong>zuwendenden<br />

materienrechtlichen Vorschriften.


6.6.2. Bei dieser fachlich <strong>an</strong>zustellenden Prüfung kamen die Sachverständigen zum<br />

Schluss, dass die Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Anlage den geltenden technischen<br />

St<strong>an</strong>dards entspricht und negative Auswirkungen auf die maßgebenden<br />

Schutzinteressen nicht zu erwarten sind, wenn projektsgemäß vorgeg<strong>an</strong>gen wird<br />

und die im Spruch <strong>an</strong>geführten Auflagen eingehalten werden. Aufgrund dieser<br />

durchaus nachvollziehbaren und ausreichend begründeten fachlichen Einschätzungen<br />

steht für die Behörde somit fest, dass das Vorhaben als umweltverträglich<br />

zu qualifizieren ist.<br />

6.6.3. Die vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen konnten keine Än<strong>der</strong>ung<br />

dieser fachlichen Einschätzungen herbeiführen, da die darin geäußerten Bedenken<br />

gegen das Vorhaben einerseits durch im Projekt enthaltene Maßnahmen und<br />

Ergänzungen und <strong>an</strong><strong>der</strong>erseits durch die von den Sachverständigen vorgeschlagenen<br />

Auflagen berücksichtigt wurden. Weiters wurden diese Bedenken auch<br />

nicht auf einer den beigezogenen Sachverständigen fachlich gleichwertigen Ebene<br />

vorgebracht, sodass im Schluss kein Abgehen von <strong>der</strong> geäußerten fachlichen<br />

Meinung notwendig war.<br />

6.7. Materienrechtliche Genehmigungsfähigkeit<br />

6.7.1. Die Behörde hat bei <strong>der</strong> Entscheidung über einen Antrag die in den betreffenden<br />

Verwaltungsvorschriften und die im § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G 2000 vorgesehenen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen <strong>an</strong>zuwenden. Genehmigungen dürfen demnach<br />

für Vorhaben <strong>der</strong> Z 9 bis 11 Anh<strong>an</strong>g 1 zum UVP-G 2000 nur erteilt werden, wenn<br />

im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den <strong>an</strong>zuwendenden Verwaltungsvorschriften<br />

zusätzlich die Voraussetzungen des § 24f UVP-G 2000 erfüllt<br />

sind.<br />

6.7.2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die in den materienrechtlichen Verwaltungsvorschriften<br />

festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch das<br />

Vorhaben werden jedenfalls jene materienrechtlichen Tatbestände erfüllt, die unter<br />

den entscheidungsrelev<strong>an</strong>ten Rechtsgrundlagen <strong>an</strong>geführt sind. Die Prüfung hat<br />

daher diese Genehmigungsvoraussetzungen zu umfassen.<br />

6.7.3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist materiell als umfassende Prüfung öffentlicher<br />

Interessen <strong>an</strong>zusehen, weshalb durch sie auch schon ein beachtlicher Teil<br />

Seite 233 von 255


<strong>der</strong> Prüfung hinsichtlich <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d <strong>der</strong><br />

einzelnen, zitierten Genehmigungstatbestände vorgenommen worden ist. Dies<br />

deshalb, weil die in den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen <strong>an</strong>geführten<br />

öffentlichen Interessen de iure immer die wesentliche Grundlage je<strong>der</strong><br />

Genehmigung bilden und die Genehmigungstatbestände auf <strong>der</strong>en Einhaltung abstellen.<br />

Naturgemäß sind in <strong>der</strong> die öffentlichen Interessen betreffenden Beurteilung<br />

in aller Regel auch schon die fachlichen Aussagen zur Frage nach <strong>der</strong> Einhaltung<br />

<strong>der</strong> sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen enthalten. So wird in den<br />

fachlichen Ausführungen in gleicher Weise schlüssig befunden, dass bei projektsgemäßer<br />

Ausführung und Einhaltung <strong>der</strong> Bedingungen neben den öffentlichen Interessen<br />

auch den sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen nicht zuwi<strong>der</strong>geh<strong>an</strong>delt<br />

wird.<br />

6.7.4. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden auch speziell die materienrechtlichen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen geprüft und festgestellt, dass diese – auch<br />

in Hinblick auf die Beachtung <strong>der</strong> öffentlichen Interessen, die im Zuge <strong>der</strong> Feststellung<br />

<strong>der</strong> Umweltverträglichkeit geprüft wurden – erfüllt sind.<br />

6.7.5. Von <strong>der</strong> Behörde wurden nun die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen<br />

geprüft, welche wie folgt zusammengefasst werden können:<br />

6.7.5.1. Personenschutz: Es wurde geprüft, ob durch das Vorhaben Personen gesundheitlich<br />

gefährdet o<strong>der</strong> unzumutbar belästigt werden. Diese Prüfung wurde sowohl<br />

in Bezug auf Personen, welche die Anlage errichten, auf dieser tätig sind und diese<br />

nutzen, als auch auf Personen, welche durch Auswirkungen <strong>der</strong> Anlage betroffen<br />

sein könnten, hin durchgeführt (vgl NÖ Straßengesetz, Eisenbahngesetz 1957,<br />

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, Luftfahrtgesetz – LFG, Abfallwirtschaftsgesetz<br />

2002, Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L).<br />

Ergebnis dieser Prüfung war, dass durch das Vorhaben Personen we<strong>der</strong> gesundheitlich<br />

gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.<br />

6.7.5.2. Sachgüter/Rechtsschutz: Es wurde geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen<br />

Zerstörungen und Eingriffen in Sachgütern inklusive Nutztiere und Rechten<br />

<strong>an</strong> diesen (zB Nutzungseinschränkungen) sowie unzulässigen Zerstörungen<br />

und Eingriffen in immaterielle Interessen (wie Kulturgüter und Denkmalschutz)<br />

Seite 234 von 255


kommt (vgl NÖ Straßengesetz, Eisenbahngesetz 1957, Luftfahrtgesetz – LFG, Abfallwirtschaftsgesetz<br />

2002, Rohrleitungsgesetz, Denkmalschutzgesetz – DMSG,<br />

Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L).<br />

Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigen<br />

Beeinträchtigungen von Sachgütern, Rechten <strong>an</strong> diesen o<strong>der</strong> immateriellen Interessen<br />

kommt.<br />

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g, dass unter Sach- und Rechtschutz<br />

nicht in Hinblick auf „Enteignung“ geprüft wurde, da dafür geson<strong>der</strong>te Verfahren<br />

vorgesehen sind. Es wurde lediglich das „öffentlicher Interesse“ <strong>an</strong> dem Vorhaben<br />

geprüft.<br />

6.7.5.3. Umweltschutz: Es wurde geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen<br />

Zerstörungen bzw Eingriffen in <strong>der</strong> Natur, dh die Tier- und Pfl<strong>an</strong>zenwelt inklusive<br />

<strong>der</strong>en Lebensräumen und das Orts und L<strong>an</strong>dschaftsbild, in Gewässer, dh sowohl<br />

Grund- als auch Tagwässer (privat und öffentlich), in den Boden <strong>an</strong> sich, den Wald<br />

o<strong>der</strong> die Luft <strong>an</strong> sich kommt (vgl NÖ NSchG 2000, NÖ KFlSchG, NÖ BSG, Wasserrechtsgesetz<br />

1959 - WRG 1959 inkl Verordnungen, Forstgesetz 1975, Abfallwirtschaftsgesetz<br />

2002 - AWG 2002, Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L).<br />

Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigen<br />

Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Schutzgüter Natur, Gewässer, Bode, Wald o<strong>der</strong> Luft<br />

kommt.<br />

6.7.5.4. Ressourcennutzung: Es wurde geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen<br />

bzw nicht schonenden Nutzungen von Ressourcen kommt (vgl Wasserrechtsgesetz<br />

1959 - WRG 1959 inkl Verordnungen, Forstgesetz 1975, Abfallwirtschaftsgesetz<br />

2002 - AWG 2002).<br />

Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigen<br />

Nutzungen und Verbrauch von Ressourcen kommt.<br />

6.7.5.5. St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik: Es wurde geprüft, ob das Vorhaben dem jeweiligen St<strong>an</strong>d<br />

<strong>der</strong> Technik entspricht, dies insbeson<strong>der</strong>e in Hinblick auf die Einhaltung (auch gesetzlich<br />

festgeschriebener) Emissions- und Immissionsgrenzwerte (NÖ Straßen-<br />

Seite 235 von 255


gesetz, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Immissionsschutzgesetz - Luft,<br />

IG-L).<br />

Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben <strong>der</strong> St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik<br />

eingehalten wird und keine unzulässigen Emissionen, Immissionen o<strong>der</strong> Grenzwertüberschreitungen<br />

zu erwarten sind.<br />

6.7.5.6. Die oben <strong>an</strong>geführten Genehmigungsvoraussetzungen konnten auch insbeson<strong>der</strong>e<br />

aufgrund von behördlichen Vorschreibungen (Auflagen), die sich auf Vorschläge<br />

<strong>der</strong> beigezogenen Sachverständigen stützen, eingehalten werden. Auch<br />

ist die Möglichkeit, Vorschreibung zu treffen, regelmäßig in den materienrechtlichen<br />

Bestimmungen vorgesehen. Lediglich dem Auflagenvorschlag des Sachverständigen<br />

für Raumordnung und L<strong>an</strong>dschaftsbild konnte aus rechtlichen Gründen<br />

nicht zur Gänze gefolgt werden.<br />

Die vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen vorgeschlagene Auflage, wonach<br />

die Projektwerber den St<strong>an</strong>dortgemeinden ein Jahr vor voraussichtlicher Inbetriebnahme<br />

aktualisierte Daten in Bezug auf die Gesamtlärmimmissionen zu<br />

übermitteln hätte, konnte nicht vorgeschrieben werden. Dies hat seinen Grund<br />

darin, dass es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren h<strong>an</strong>delt, dem nach den<br />

Regelungen des UVP-G 2000 im Zeitpunkt <strong>der</strong> Genehmigung auch ein bestehen<strong>der</strong><br />

Prognosehorizont zugrunde zulegen ist. Eine Vorschreibung <strong>der</strong>gestalt, dass<br />

sowohl Prognosen, die <strong>der</strong> Entscheidung zugrunde gelegt wurden, als auch das<br />

genehmigte Projekt hinsichtlich <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen fortlaufend<br />

zu adaptieren und aktualisieren ist, ist dem UVP-G wie auch den materienrechtlichen<br />

Bestimmungen fremd. Zur Anpassung <strong>an</strong> den St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch was Umweltauswirkungen betrifft, sind regelmäßig geson<strong>der</strong>te<br />

Verfahren zu führen.<br />

Da die Vorschreibung als verpflichtend umzusetzende Auflage unzulässig ist, wurde<br />

die fortlaufende Adaptierung nur als aus raumpl<strong>an</strong>erischer Sicht sinnvolle nicht<br />

verbindliche Empfehlung aufgenommen.<br />

6.7.5.7. Neben <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Interessen nach den materienrechtlichen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen müssen auch „formale“ Genehmigungsvoraussetzungen,<br />

die einer Genehmigung entgegenstehen können, einer Umweltverträg-<br />

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lichkeit jedoch nicht entgegenstehen müssen, von <strong>der</strong> Behörde geprüft werden. In<br />

diesem Sinn wurden insbeson<strong>der</strong>e auch die Zulässigkeit <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten Anlage in<br />

Hinblick auf die bau- und widmungsrechtlichen Vorschriften und die Erfor<strong>der</strong>nis<br />

<strong>der</strong> Zustimmung zum Projekt - etwa durch Grundeigentümer o<strong>der</strong> sonstig dinglich<br />

Berechtigte - hin geprüft.<br />

6.7.5.8. Bei <strong>der</strong> Prüfung wurde nun insbeson<strong>der</strong>e festgestellt, dass die gepl<strong>an</strong>te Anlage<br />

den widmungsrechtlichen Vorschriften insofern nicht zuwi<strong>der</strong>läuft, als Straßen mit<br />

ihren Neben<strong>an</strong>lagen sowie Eisenbahn<strong>an</strong>lagen nicht von <strong>der</strong> Bauordnung erfasst<br />

sind und nur dem NÖ Straßengesetz bzw Eisenbahngesetz unterliegen. Diese sehen<br />

jedoch eine formale Widmung als Verkehrsfläche bzw Baul<strong>an</strong>d nicht als Genehmigungsvoraussetzung<br />

vor. Insbeson<strong>der</strong>e wurde die gepl<strong>an</strong>te Eisenbahntrasse<br />

in europäischen Pl<strong>an</strong>ungen (TEN Netz) festgelegt, woraus sich die grundsätzliche<br />

Zulässigkeit des Vorhabens ableiten lässt. Ergänzend ist dazu auszuführen,<br />

dass alle Anlagenteile des Projektes entwe<strong>der</strong> direkt dem Verkehr auf <strong>der</strong> Straße<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiene dienen o<strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dteile <strong>der</strong> Straßen<strong>an</strong>lagen o<strong>der</strong> Eisenbahn<strong>an</strong>lage<br />

sind, die dem Schutz <strong>der</strong> Straßen<strong>an</strong>lage, <strong>der</strong> Eisenbahn<strong>an</strong>lage o<strong>der</strong> Dritter<br />

bzw <strong>der</strong> Verkehrssicherheit dienen.<br />

6.7.5.9. Weiters ist dazu festzuhalten, dass in Hinblick auf § 17 Abs 1 UVP-G 2000 eine<br />

Zustimmung Dritter zu dem Projekt nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, da sowohl das NÖ Straßengesetz<br />

(§ 11), das Eisenbahngesetz (§ 18b) als auch das WRG (§ 64) die Enteignung<br />

bzw die Einräumung von Zw<strong>an</strong>gsrechten vorsehen.<br />

6.8. Zur Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses des Vorhabens<br />

6.8.1. Allgemeines<br />

6.8.2. Unter dem Begriff "öffentliches Interesse" ist jenes Interesse zu verstehen, das<br />

die Behörden auf Grund von Rechtsnormen für die Allgemeinheit wahrzunehmen<br />

haben (Bachm<strong>an</strong>n et al (Hrsg), Beson<strong>der</strong>es Verwaltungsrecht (20<strong>08</strong>), 466).<br />

6.8.3. Das gegenständliche Vorhaben findet im regionalen Raumordnungsprogramm<br />

südliches und nördliches Wiener Uml<strong>an</strong>d 1999 Berücksichtigung und ist Best<strong>an</strong>dteil<br />

des Tr<strong>an</strong>seuropäischen Verkehrsnetzes (Vorr<strong>an</strong>gige Achse Nr. 17, Eisenbahnachse<br />

Paris-Straßburg-Stuttgart-Wien-Bratislava TEN 17).<br />

Seite 237 von 255


6.8.4. Öffentlichen Interesses <strong>an</strong> dem Eisenbahnvorhaben<br />

6.8.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse <strong>an</strong> einem Eisenbahnvorhaben<br />

zunächst für sich keine Genehmigungsvoraussetzungen nach den materienrechtlichen<br />

Bestimmungen darstellt. Jedoch ist eine Interessensabwägung<br />

vorzunehmen, wenn vom Bund, von den Län<strong>der</strong>n und von den <strong>Gemeinde</strong>n wahrzunehmende<br />

Interessen durch das Bauvorhaben o<strong>der</strong> subjektiv öffentliche Rechte<br />

einer Partei verletzt werden könnten. In diesem Fall ist zu Beurteilen, ob <strong>der</strong> Vorteil<br />

für die Öffentlichkeit größer ist als <strong>der</strong> Nachteil aus <strong>der</strong> Verletzung dieser öffentlichen<br />

und subjektiven Interessen. Weiters ist das öffentliche Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Umsetzung des Vorhabensbest<strong>an</strong>dteiles „Eisenbahnstrecke“ jedenfalls im Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

mit Interessensabwägungen, wie sie das Forstgesetz vorsieht o<strong>der</strong><br />

wie sie im Enteignungsverfahren relev<strong>an</strong>t sind, zu prüfen.<br />

6.8.4.2. Schon aus dem Umst<strong>an</strong>d, dass sich <strong>der</strong> Vorhabensbest<strong>an</strong>dteil „Eisenbahnstrecke“<br />

in örtlichen, überörtlichen und internationalen Pl<strong>an</strong>ungen findet ist ein öffentliches<br />

Interesse <strong>an</strong> dem Vorhabensbest<strong>an</strong>dteil abzuleiten.<br />

6.8.4.3. Das tr<strong>an</strong>seuropäische Verkehrsnetz spielt nach Ansicht <strong>der</strong> Europäischen<br />

Kommission eine entscheidende Rolle bei <strong>der</strong> Gewährleistung des freien Personen-<br />

und Warenverkehrs in <strong>der</strong> Europäischen Union. Das öffentliche Interesse <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> Umsetzung des Vorhabens leitet sich daher zunächst direkt aus europarechtlichen<br />

Vorgaben ab. Vom VwGH wurde bereits ausgeführt, dass die Umsetzung einer<br />

TEN Verkehrsachse im öffentlichen Interesse liegt.<br />

Mit dem Projekt "Lainzer Tunnel" wird die Schaffung einer leistungsfähigen<br />

Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn<br />

mitein<strong>an</strong><strong>der</strong> verbindet, gewährleistet. Die bestehenden Bahnen<br />

sind überlastet und werden den Anfor<strong>der</strong>ungen eines leistungsfähigen<br />

Bahnverkehrs nicht mehr gerecht. Das Projekt stellt auch einen integrativen<br />

Best<strong>an</strong>dteil des Ausbaues des Hochleistungs-<br />

Streckenabschnittes Wien - St. Pölten dar und ist Teil des TEN (Tr<strong>an</strong>seuropäische<br />

Netze) für die Verkehrsachse Passau - Linz - Wien - Budapest.<br />

Zudem dient das Vorhaben auch als Grundlage für die im städtischen<br />

Verkehrskonzept vorgesehene Entwicklung <strong>der</strong> S-Bahn und des<br />

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Regionalverkehrs. Der im Beschwerdefall gegenständliche vierte Abschnitt<br />

des Lainzer Tunnels ist Voraussetzung für die Errichtung <strong>der</strong> übrigen<br />

Abschnitte und dient auch einer Erleichterung und Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Sicherheit des Verkehrs auf bestehenden Strecken. Im <strong>an</strong>gefochtenen<br />

Bescheid ist somit das öffentliche Interesse am gegenständlichen<br />

Projekt und dessen Überwiegen im Hinblick auf entgegenstehende Interessen<br />

ausreichend dargelegt worden. Dabei ist die bel<strong>an</strong>gte Behörde<br />

zutreffend davon ausgeg<strong>an</strong>gen, dass sich aus <strong>der</strong> Beurteilung des gesamten<br />

Projektes die bei <strong>der</strong> Interessenabwägung nach § 35 Abs 3 EisenbahnG<br />

1957 zu gewichtenden Vorteile für die Öffentlichkeit ergeben<br />

haben. (VwGH 30.06.2006 GZ 2002/03/0213)<br />

6.8.4.4. Weiters bedingt <strong>der</strong> Vorhabensbest<strong>an</strong>dteil eine Verbesserung <strong>der</strong> Anbinden des<br />

Flughafen Wien und <strong>der</strong> Ostregion dar und stellt die Optimierung des öffentlichen<br />

Verkehrs eine sachlich gerechtfertigte Zielsetzung <strong>der</strong> öffentlichen H<strong>an</strong>d dar. Die<br />

Herstellung von effizienten öffentlichen und damit auch energieeffizienten Verkehrsverbindungen<br />

liegt insbeson<strong>der</strong>e im Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit.<br />

6.8.4.5. Aus den Ausführung muss nun abgeleitet werden, dass die öffentlichen Interessen<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Umsetzung des Vorhabensbest<strong>an</strong>dteiles „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf“ jedenfalls<br />

die <strong>an</strong><strong>der</strong>en öffentlichen und die subjektiven Interessen <strong>an</strong> <strong>der</strong> Nicht-<br />

Umsetzung wesentlich überwiegen.<br />

6.8.5. Öffentlichen Interesses <strong>an</strong> dem Straßenbauvorhaben<br />

6.8.5.1. Das NÖ Straßengesetzes 1999 regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung<br />

aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme <strong>der</strong> Bundesstraßen im L<strong>an</strong>d Nie<strong>der</strong>österreich.<br />

Liegt ein öffentliches Interesse für die Errichtung und den Betrieb <strong>der</strong><br />

Straße vor, so ist jedenfalls die Notwendigkeit im Sinn <strong>der</strong> Judikatur für das Vorhaben<br />

gegeben.<br />

6.8.5.2. Nach <strong>der</strong> Judikatur des VwGH und des VfGH 2 sowie den Festlegungen des<br />

NÖ Straßengesetzes liegt ein Straßenbauvorhaben insbeson<strong>der</strong>e d<strong>an</strong>n im öffentlichen<br />

Interesse, wenn<br />

2 VwGH 28.2.2006, 2004/06/0190; VwGH 28.6.2005,2003/05/0<strong>08</strong>9; VwGH 20.7.2004, 2004/05/0100; VwGH<br />

20.4.2004,2002/06/0192; VwGH 14.10.2003,2001/05/1171; VwGH 14.10.2003,2001/05/1171; VwGH 31.1.2002, 2000/06/0<strong>08</strong>6;<br />

Seite 239 von 255


a) die Sicherheit o<strong>der</strong> Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbeson<strong>der</strong>e<br />

auf die Interessen <strong>der</strong> Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist,<br />

b) durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden<br />

können,<br />

c) durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufw<strong>an</strong>d<br />

vermieden werden k<strong>an</strong>n,<br />

d) unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Pl<strong>an</strong>ungsakte, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Raumordnungsprogramme des L<strong>an</strong>des und <strong>der</strong> betroffenen <strong>Gemeinde</strong>n,<br />

ein Verkehrsbedürfnis o<strong>der</strong>, im Fall eines Straßenbauvorhabens des L<strong>an</strong>des,<br />

ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.<br />

6.8.5.3. Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung<br />

und den erfor<strong>der</strong>lichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer<br />

Region o<strong>der</strong> im g<strong>an</strong>zen L<strong>an</strong>d notwendig ist. Dabei ist auf<br />

a) die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums zu erwartenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>an</strong> das Straßennetz und<br />

b) die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen<br />

Bedacht zu nehmen.<br />

6.8.5.4. Die Best<strong>an</strong>dsstrecke <strong>der</strong> B 60 (Ortsdurchfahrten <strong>Fischa</strong>mend, <strong>Enzersdorf</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>, Margarethen am Moos) leidet im Best<strong>an</strong>d bereits <strong>an</strong> einer hohen Verkehrsbelastung.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> stetigen Verkehrszunahme ist für die Zukunft<br />

eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens bei gleichzeitiger Abnahme <strong>der</strong><br />

Verkehrssicherheit zu erwarten. Ein zusätzlicher Effekt des Verkehrsaufkommens<br />

ist die Belastung <strong>der</strong> Bevölkerung entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten nicht nur durch<br />

den Verkehr selbst, son<strong>der</strong>n auch Lärm und Luftschadstoffe.<br />

15.10.1996, 94/05/0005 (Errichtung einer L<strong>an</strong>desstraße nach dem Ktn LStG); 15.12.1994,94/06/0150 (Gehsteigerrichtung nach<br />

dem BStG) ; VwGH 20.6.2001, 99/06/0187; 24.1.1991,89/06/0122; VwGH 20.6.2001, 99/06/0187; 24.1.1991, 89/06/0122 ua.;<br />

VwGH 21.1.1999, 97/06/0184; 24.1.1978, 2694/76; VwGH 19.12.1995,95/05/0226; VwGH 28.3.1995, 93/05/0210; VwGH<br />

30.5.1989,84/05/0064; VwGH 26.11.1991,91/05/0185; VwGH 22.2.1983,82/05/0098; VwGH 17.9.1981,2027/79; VwGH<br />

14.5.1981,1193/79; VwGH 12.9.1979, 2417/76; VwGH 3.11.1978,0970/75; 27.6.1978, 0434/76; VwGH 8.10.1974, 0643174; Vg1<br />

Brunner, Enteignung für Bundesstraßen (1983), 10, mwN. Hinzuweisen ist hier auf VwGH; 22.6.1970, JB1 1971/102, wonach eine<br />

bloße Verbesserung <strong>der</strong> Sichtverhältnisse nicht ausreicht, wenn die bisherige Situation keine Gefahr für den Verkehr bedeutet.<br />

Vts1g 13371/1993; VfDH 15.12.1992, B 1751/92; VfS1g 13191/1992 (bzw VfDH 3.10.1992, V 62/91 ua); VfSlg 12846/1991; VfGH<br />

14.1.2003, B 1869/02, VfGH 21.5.1990, B 517/90; VfSlg 11627/1988.<br />

Seite 240 von 255


6.8.5.5. Aus diesen Gründen wurde auf politischer Ebene bei Umsetzung des Eisenbahnprojektes<br />

die Umsetzung <strong>der</strong> „Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße B 60“ beschlossen.<br />

6.8.5.6. Die Zielsetzungen für die „Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße B 60“ sind folgende:<br />

a) Entlastung <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dsstrecke <strong>der</strong> B 60 vom Durchzugsverkehr,<br />

b) Ausnutzung von Synergieeffekten, die sich aus <strong>der</strong> gleichzeitigen Umsetzung<br />

bei<strong>der</strong> Vorhabensteile ergeben.<br />

6.8.5.7. Daraus ergeben sich mittelbar eine Entlastung <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dsstrecke <strong>der</strong> B 60<br />

von Lärm und Luftschadstoffen, und die Stärkung des Wirtschaftsst<strong>an</strong>dortes durch<br />

bessere Erreichbarkeit <strong>der</strong> Region sowie einer Vernetzung dieser und damit Potential<br />

für neue Arbeitsplätze.<br />

6.8.5.8. Der Vorhabensbest<strong>an</strong>dteil „Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße B 60“ erfüllt nun eindeutig<br />

und nachvollziehbar (von Sachverständigen überprüft) alle <strong>an</strong>geführten Kriterien,<br />

woraus eindeutig folgt, dass das öffentliche Interesse <strong>an</strong> dem Vorhaben gegeben<br />

ist.<br />

6.8.6. Zusammenfassung<br />

6.8.6.1. Da somit für die Umsetzung bei<strong>der</strong> Vorhabensbest<strong>an</strong>dteile von einem öffentlichen<br />

Interesse auszugehen ist, muss auch das Gesamtvorhaben im öffentlichen<br />

Interesse liegen.<br />

6.9. Zur Frage des Vorliegens <strong>der</strong> Notwendigkeit des Vorhabens<br />

6.9.1. Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Notwendigkeit <strong>der</strong> Errichtung<br />

eines Vorhabens bereits im Bewilligungsverfahren zu prüfen.<br />

Im Anwendungsbereich des NÖ LStG 1999 hat als Grundsatz zu gelten,<br />

dass die strittige Frage <strong>der</strong> Notwendigkeit <strong>der</strong> Errichtung einer Straße,<br />

die (m<strong>an</strong>gels Einschränkung des Gesetzes) bereits im straßenbaurechtlichen<br />

Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren<br />

nicht neuerlich hinterfragt werden könnte, was im Übrigen<br />

auch <strong>der</strong> Verfahrensökonomie entspricht (zum früheren NÖ L<strong>an</strong>desstraßengesetz<br />

vgl. die in Hauer/Zaussinger, Nie<strong>der</strong>österreichisches<br />

Seite 241 von 255


Seite 242 von 255<br />

Baurecht, 6. Auflage, Seite 1238 f zu § 11 NÖ LStG 1999 wie<strong>der</strong>gegebene<br />

Judikatur; zur Bedeutung eines straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides<br />

nach dem OÖ LStG 1991 für das nachfolgende Enteignungsverfahren<br />

siehe beispielsweise das E 18.11.2003, 2001/05/0327, mwN;<br />

zum Stmk LStVwG 1964 siehe beispielsweise das E 18.12.2003,<br />

2002/06/0079). Dass <strong>der</strong> Eigentümer jener Grundstücke, die für die Errichtung<br />

<strong>der</strong> Straße in Anspruch genommen werden sollen, auch nach<br />

Inkrafttreten des NÖ LStG 1999 die m<strong>an</strong>gelnde Notwendigkeit <strong>der</strong> Errichtung<br />

<strong>der</strong> Straße im Bewilligungsverfahren einwenden k<strong>an</strong>n, ergibt sich e<br />

contrario aus § 13 Abs. 1 letzter Satz NÖ LStG 1999. D<strong>an</strong>ach dürfen<br />

Nachbarn - das gilt nicht für die <strong>an</strong><strong>der</strong>en in § 13 Abs. 1 NÖ LStG 1999<br />

<strong>an</strong>geführten Parteien - nur die in Abs. 2 dieses Paragraphen erschöpfend<br />

festgelegten Rechte geltend machen. Daraus erhellt unzweifelhaft, dass<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>e Parteien <strong>an</strong> diese erschöpfende Aufzählung nicht gebunden sind,<br />

und dass <strong>der</strong> Gesetzgeber bisher <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Rechte <strong>der</strong> Eigentümer in<br />

Anspruch genommener Grundstücke nicht beschränken wollte. Die prinzipiell<br />

verneinte Berechtigung <strong>der</strong> Beschwerdeführerin (in ihrer Eigenschaft<br />

als Eigentümerin von Grundstücken, die für das Straßenbauvorhaben<br />

her<strong>an</strong>gezogen werden sollen), die Notwendigkeit des Vorhabens<br />

<strong>an</strong> sich in Frage zu stellen, liefe auch darauf hinaus, das verfassungsrechtlich<br />

gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums zu schmälern.<br />

(VwGH vom 16.09.2009 GZ 2007/05/0013)<br />

6.9.2. Wie oben dargelegt liegt das Vorhaben im öffentlichen Interesse. Weiters ergibt<br />

sich aus den vorgelegten Unterlagen und den dazu eingeholten Gutachten, dass<br />

das Vorhaben dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik, insbeson<strong>der</strong>e was die technische Ausführung<br />

im Verhältnis zum prognostizierten Verkehrsaufkommen betrifft, entspricht.<br />

Eine überschießende In<strong>an</strong>spruchnahme o<strong>der</strong> ein überschießen<strong>der</strong> Eingriff in<br />

fremde Rechte ergibt sich we<strong>der</strong> aus dem Vorhaben noch aus den Gutachten,<br />

weshalb die Notwendigkeit im Sinn <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur<br />

<strong>der</strong> Umsetzung des Vorhabens gegeben ist.<br />

6.10. Zur Frage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung


6.10.1. Ebenso gibt es zunächst für die Her<strong>an</strong>ziehung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Prüfung<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit des Nutzens zu den Kosten eines Vorhabens als Kriterium<br />

für die Umweltverträglichkeit o<strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit nach dem UVP-<br />

G 2000 o<strong>der</strong> den mit <strong>an</strong>zuwendenden materienrechtlichen Bestimmungen bei dem<br />

gegenständlichen Vorhabens keine gesetzliche Grundlage.<br />

Für eine Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen eines<br />

Vorhabens ergibt sich im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt.<br />

Solche Auswirkungen haben nur insoweit ihren Platz in <strong>der</strong><br />

UVP, als diese den Eigentumsschutz gem. § 17 Abs. 2 UVP-G betreffen<br />

o<strong>der</strong> ihre Berücksichtigung in den <strong>an</strong>zuwendenden Verwaltungsvorschriften<br />

vorgesehen ist. (Entscheidung „Zistersdorf vom 3. 8 2000, US<br />

3/1999/5-109“)<br />

Die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens und <strong>der</strong> Bedarf nach dem Vorhaben<br />

sind nicht Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> UVP, können aber eine Facette <strong>der</strong><br />

öffentlichen Interessen bei <strong>der</strong> Interessenabwägung nach den <strong>an</strong>zuwendenden<br />

Verwaltungsvorschriften sein; daher lassen sie sich zu den<br />

„Umweltschutzvorschriften“ des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 rechnen. (US<br />

9B/2004/8-53)<br />

Auf wirtschaftliche Risiken ist im UVP-Verfahren nur insoweit Bedacht<br />

zu nehmen, als <strong>an</strong>zuwendende Materiengesetze dies vorsehen, etwa in<br />

Form <strong>der</strong> Vorschreibung von Sicherheitsleistungen. (US 9B/2004/8-53)<br />

Durch jahrzehntel<strong>an</strong>ge ständige Rechtsprechung ist gesichert, dass<br />

(bloß) wirtschaftliche Interessen ohne eine in <strong>der</strong> Rechtsordnung begründete<br />

persönliche Beziehung zu einer Verwaltungs<strong>an</strong>gelegenheit<br />

we<strong>der</strong> die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung<br />

vor dem VwGH geben. Eine solche Beziehung fehlt einer<br />

Person, wenn durch die Genehmigung einer wirtschaftlichen Nutzung<br />

bestimmter Grundstücke durch ein Konkurrenzunternehmen bloß<br />

die Nutzung ihrer eigenen Grundstücke wirtschaftlich unrentabel wird.<br />

(US 9B/2004/8-53)<br />

Seite 243 von 255


6.10.2. Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des VwGH ist, wie bei <strong>der</strong> Notwendigkeit,<br />

die Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Errichtung eines Infrastrukturprojektes in Hinblick auf die<br />

Einräumung von Zw<strong>an</strong>gsrechten bereits im Bewilligungsverfahren zu prüfen.<br />

6.10.3. Wie oben dargelegt liegt das Vorhaben im öffentlichen Interesse. Weiters ergibt<br />

sch aus den vorgelegten Unterlagen und den dazu eingeholten Gutachten, dass<br />

das Vorhaben dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik, insbeson<strong>der</strong>e was die technische Ausführung<br />

im Verhältnis zum prognostizierten Verkehrsaufkommen betrifft, entspricht.<br />

Eine überschießende In<strong>an</strong>spruchnahme o<strong>der</strong> ein überschießen<strong>der</strong> Eingriff in<br />

fremde Rechte ergibt sich we<strong>der</strong> aus dem Vorhaben noch erschließt es sich aus<br />

den Gutachten, woraus geschlossen werden muss, dass das Vorhaben wirtschaftlich<br />

im Sinn <strong>der</strong> Judikatur ist, da <strong>der</strong> eingesetzte Aufw<strong>an</strong>d zur Erreichung <strong>der</strong><br />

prognostizierten Ziele <strong>an</strong>gemessen ist.<br />

6.11. Zur Frage <strong>der</strong> Eigentumsgefährdung<br />

6.11.1. Zu den Einwendungen und Stellungnahmen, die eine Wertmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Eigentumsgefährdung<br />

geltend machen, ist auszuführen, dass die Wertmin<strong>der</strong>ung,<br />

die von <strong>der</strong> Behörde im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n, nach<br />

ständiger Judikatur keine rechtserhebliche Einwendung darstellt und eine Eigentumsgefährdung<br />

(wozu auch <strong>der</strong> Entzug von l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Flächen zählt,<br />

sodass ein Betrieb nicht mehr wirtschaftlich geführt werden k<strong>an</strong>n) von <strong>der</strong> Behörde<br />

nicht nachvollzogen werden k<strong>an</strong>n, da bei Erhebungen einerseits festgestellt wurde,<br />

dass die betroffenen Personen keinen l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Betriebe führen, die<br />

in Anspruch genommen Flächen im Verhältnis zum l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Betrieb<br />

untergeordnet sind bzw trotz Auffor<strong>der</strong>ung von den Beteiligten auch <strong>der</strong> Eingriff<br />

nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, da auf die Anfrage trotz Mitwirkungspflicht<br />

keine Antwort erteilt wurde.<br />

Seite 244 von 255<br />

Wendet sich ein Nachbar gegen ein Vorhaben aus dem Grund <strong>der</strong> Eigentumsgefährdung,<br />

so hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu<br />

machen, dass durch das Vorhaben sein Eigentum über eine bloße Min<strong>der</strong>ung<br />

des Verkehrswertes hinaus in seiner Subst<strong>an</strong>z, wozu auch <strong>der</strong><br />

Verlust <strong>der</strong> Verwertbarkeit zählt, bedroht ist. Bei bloßer Gefährdung wirtschaftlicher<br />

Interessen besteht keine Parteistellung. (US 4B/2005/1-49)


6.11.2. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass entsprechend<br />

§ 17 Abs 1 UVP-G 2000 soweit die Zustimmung Dritter (für Eingriffe in das Eigentum)<br />

für das Vorhaben notwendig ist, die Genehmigung unter dem Vorbehalt des<br />

Erwerbs <strong>der</strong> entsprechenden Rechte erteilt wird. Der Erwerb dieser Recht ist allenfalls<br />

einem Verfahren nach materienrechtlichen Enteignungsbestimmungen<br />

vorbehalten (zB § 18b EisbG, § 11 Abs 3 NÖ Straßengesetz, § 60 ff WRG 1959).<br />

In <strong>der</strong>artigen Verfahren wäre auch die Frage des Entzuges von l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen<br />

Flächen, sodass ein Betrieb nicht mehr wirtschaftlich geführt werden k<strong>an</strong>n,<br />

zu prüfen und allenfalls in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entschädigung zu berücksichtigen.<br />

6.11.3. Weiter ist <strong>an</strong> dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass –wie oben gezeigt-<br />

das öffentliche Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Realisierung des verfahrensgegenständlichen<br />

Vorhabens besteht und im Sinne des § 31f EisbG jedenfalls höher zu bewerten<br />

ist als <strong>der</strong> durch das Vorhaben entstehenden Nachteile für Einzelne. Auch aus<br />

diesem Grund führt <strong>der</strong> Eingriff in das Eigentum einzelner im Gegenständlichen<br />

Fall nicht zu einem Genehmigungshin<strong>der</strong>nis.<br />

6.12. Zur Frage <strong>der</strong> Naturverträglichkeitsprüfung<br />

6.12.1. § 10 NÖ NSchG (Verträglichkeitsprüfung) stellt eine im UVP-Verfahren gemäß<br />

§ 3 Abs 3 UVP-G 2000 mit <strong>an</strong>zuwendende materienrechtliche Genehmigungsbestimmung<br />

dar. Sie wurde daher sowohl in Hinblick auf die Frage <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit<br />

als auch <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit von <strong>der</strong> Behörde geprüft.<br />

6.12.2. Sowohl in <strong>der</strong> Fragestellung <strong>an</strong> die naturschutzfachliche Sachverständige als<br />

auch in <strong>der</strong>en Ausführungen finden sich Darlegungen zu den Kriterien des<br />

§ 10 NÖ NSchG, die selbstverständlich im konzentrierten Verfahren nach dem<br />

UVP-G 2000 mit <strong>an</strong>zuwenden sind.<br />

6.12.3. Als Ergebnis dieser Ausführungen ist zu folgern, dass bei Umsetzung des Vorhabens<br />

mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen im Sinn dieser zitierten Bestimmungen<br />

zu rechnen ist und somit die Naturverträglichkeit festzustellen ist. Eine<br />

Alternativenprüfung im Sinn des § 10 Abs 5 NÖ NSchG erübrigt sich daher<br />

auch.<br />

Seite 245 von 255


6.13. Zur Frage <strong>der</strong> Interessenabwägung gemäß Forstgesetz<br />

6.13.1. Die Behörde k<strong>an</strong>n eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein beson<strong>der</strong>es<br />

öffentliches Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.<br />

Da ein beson<strong>der</strong>es öffentliches Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Erhaltung von <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Rodung betroffenen Waldfläche gegeben ist, k<strong>an</strong>n eine Bewilligung nur erteilt<br />

werden, wenn ein öffentliches Interesse <strong>an</strong> einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Verwendung <strong>der</strong> zur<br />

Rodung be<strong>an</strong>tragten Fläche das öffentliche Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Erhaltung dieser Fläche<br />

als Wald überwiegt.<br />

6.13.2. Die rechtfertigenden öffentlichen Interessen werden in § 17 Abs 4 ForstG beispielhaft<br />

aufgezählt. Demnach sind öffentliche Interessen <strong>an</strong> einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Verwendung<br />

im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG jedenfalls im öffentlichen Eisenbahnund<br />

Straßenverkehr begründet.<br />

6.13.3. Wie oben dargelegt, liegt jedenfalls ein öffentliches Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Umsetzung<br />

des Vorhabens „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße 60“ vor, weshalb<br />

eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, ob das öffentliche Interesse <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> Umsetzung des Vorhabens „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße<br />

B 60“ gegenüber dem öffentlichen Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Rodung<br />

betroffenen Waldfläche überwiegt.<br />

6.13.4. Wie <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck<br />

gebracht hat, ist die Frage, ob ein bestimmter Waldboden im Hinblick auf das öffentliche<br />

Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Erhaltung des Waldbest<strong>an</strong>des aus einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en, konkurrierenden<br />

öffentlichen Interesse entzogen werden darf, eine Frage, die in <strong>der</strong><br />

Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger be<strong>an</strong>twortet<br />

werden k<strong>an</strong>n (vgl VwGH 31. März 1987, 84/0710344).<br />

6.13.5. Ein <strong>der</strong>artiges forsttechnisches Gutachten, aus dem klar ersichtlich ist, dass<br />

das Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Wal<strong>der</strong>haltung nicht überwiegt, wurde eingeholt.<br />

6.13.6. Das Überwiegen des Interesses <strong>an</strong> <strong>der</strong> Umsetzung des Vorhabens „Sp<strong>an</strong>ge<br />

Götzendorf/Umfahrung L<strong>an</strong>desstraße B 60“ ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e daraus, dass<br />

überörtliche Pl<strong>an</strong>ungsakte umgesetzt werden sollen, die auch eine wesentliche<br />

Entlastung für die Bevölkerung entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dsstrecke von Immissionen bei<br />

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gleichzeitiger Erhöhung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs und<br />

Herstellung einer internationalen Bahnverbindung bringen werden. Diese Interessen<br />

stehen nun nur regional eingeschränkten Waldverlusten gegenüber. Die Behörde<br />

musste daher bei einer Abwägung <strong>der</strong> Interessen und bei einer Gesamtbetrachtung<br />

<strong>der</strong> Auswirkungen des Vorhabens zum Ergebnis kommen, dass die Interessen<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> konkreten Umsetzung des Vorhabens „Sp<strong>an</strong>ge Götzendorf/Umfahrung<br />

L<strong>an</strong>desstraße B 60“ wesentlich überwiegen.<br />

6.13.7. Abschließend ist noch zu erwähnen, dass allfällige negative Auswirkungen auf<br />

die Wal<strong>der</strong>haltungszwecke durch Ausgleichsmaßnahmen jedenfalls hinten <strong>an</strong>gehalten<br />

werden.<br />

6.14. Genehmigungsfähigkeit gemäß UVP-G<br />

6.14.1. Wie oben <strong>an</strong>geführt wurde ein Verfahren gemäß § 12 UVP-G 2000 durchgeführt,<br />

wobei die Umweltverträglichkeit des Vorhabens festgestellt wurde.<br />

6.14.2. Die Behörde hat bei <strong>der</strong> Entscheidung über einen Antrag neben den betreffenden<br />

Verwaltungsvorschriften auch die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-<br />

G 2000 als Genehmigungsvoraussetzungen <strong>an</strong>zuwenden. Genehmigungen dürfen<br />

demnach nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />

zu den <strong>an</strong>zuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich die Voraussetzungen<br />

des § 24f UVP-G 2000 erfüllt sind. Wie oben dargelegt ist das Vorhaben nach den<br />

materienrechtlichen Bestimmungen als genehmigungsfähig zu betrachten.<br />

6.14.3. Vom Ergebnis <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung und <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> materienrechtlichen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen ausgehend wurde weiters die<br />

Frage nach <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit des Projektes gemäß UVP-G 2000 fachlich<br />

beurteilt. Durch die Beurteilung, dass das Vorhaben materienrechtlich genehmigungsfähig<br />

ist, ist bereits <strong>der</strong> wesentliche Teil <strong>der</strong> Frage nach <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit<br />

gemäß UVP-G 2000 be<strong>an</strong>twortet.<br />

6.14.4. Da die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 bereits bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />

<strong>der</strong> materienrechtlichen Genehmigungsfähigkeit abgearbeitet wurden, bleibt<br />

als Genehmigungskriterium nach dem UVP-G 2000 demnach im Kern die Frage,<br />

ob auch bei einer Gesamtbewertung die öffentlichen Interessen, wie sie sich aus<br />

Seite 247 von 255


den materienrechtlichen Bestimmungen und den Regelungen des UVP-G 2000<br />

ergeben, entsprechend geschützt werden.<br />

6.14.5. Auch bei dieser Gesamtbewertung <strong>der</strong> Auswirkungen des Vorhabens muss<br />

aufgrund des Ermittlungsverfahren und <strong>der</strong> dabei erstellten Gutachten, die in einem<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten zusammengeführt wurden und die in keinem<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zuein<strong>an</strong><strong>der</strong> stehen, die Behörde zum Ergebnis kommen, dass das<br />

Verfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 genehmigungsfähig ist.<br />

6.15. Zur Frage einer Trassenauswahl/ Vari<strong>an</strong>tenprüfung/ Alternativenprüfung<br />

6.15.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde <strong>an</strong> den Antrag gebunden ist und<br />

nur diesen zu prüfen hat. D.h. es ist zu prüfen, ob das eingereichte Vorhaben umweltverträglich<br />

und genehmigungsfähig ist. Eine (echte) Alternativenprüfung durch<br />

die Behörde ist im UVP-G 2000 nicht vorgesehen. Auch die mit <strong>an</strong>zuwendenden<br />

materienrechtlichen Bestimmungen sehen eine solche auch nicht vor (zur Frage<br />

<strong>der</strong> Naturverträglichkeit und <strong>der</strong> im Zuge dieser Naturverträglichkeitsprüfung allenfalls<br />

vorgesehenen Alternativenprüfung siehe die Ausführungen oben). Es ist auch<br />

nicht Aufgabe <strong>der</strong> Behörde umfassende Neupl<strong>an</strong>ungen o<strong>der</strong> Alternativkonzepte zu<br />

erarbeiten o<strong>der</strong> diese, wenn sie von Verfahrensbeteiligten vorgelegt werden und<br />

nicht eine Abän<strong>der</strong>ung des Antrages darstellen, zu beurteilen.<br />

Seite 248 von 255<br />

Eine „Alternativenprüfung“ in <strong>der</strong> Weise, dass diese Entlastung auch<br />

durch völlig <strong>an</strong><strong>der</strong>e Verkehrskonzepte möglich wäre, ist nicht Inhalt eines<br />

Genehmigungsverfahrens nach UVP-G 2000. (US vom <strong>08</strong>.03.2010,<br />

US 2B/20<strong>08</strong>/23-62)<br />

6.15.2. Es obliegt dem Projektwerber, welches konkrete Projekt er <strong>der</strong> Behörde zur<br />

Entscheidung vorlegt. Nur über dieses konkrete Projekt wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchgeführt. Es wird dem Projektwerber überlassen, ob und welche<br />

Alternativen er prüft (…..umweltrelev<strong>an</strong>ten Vor- und Nachteile <strong>der</strong> vom Projektwerber/von<br />

<strong>der</strong> Projektwerberin geprüften St<strong>an</strong>dort- o<strong>der</strong> Trassenvari<strong>an</strong>ten<br />

…..). Selbst für den Fall, dass keine Alternativen geprüft werden, liegt kein Abweisungstatbest<strong>an</strong>d<br />

vor. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass die mit <strong>an</strong>zuwendenden<br />

Genehmigungsbestimmungen keine Alternativenprüfung zwingend vorschreiben.


Das UVP-G räumt <strong>der</strong> Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert,<br />

vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelev<strong>an</strong>z ein. Die Darlegung <strong>der</strong><br />

Vor- und Nachteile des Unterbleibens dient nicht <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />

o<strong>der</strong> Sinnhaftigkeit des Vorhabens; sie liefert eine für die<br />

UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 und<br />

4 nur mittelbar relev<strong>an</strong>te Begründung, die allerdings im Hinblick auf die<br />

nach § 17 Abs. 1 UVP-G <strong>an</strong>zuwendenden Verwaltungsvorschriften erfor<strong>der</strong>lich<br />

sein k<strong>an</strong>n. Im Rahmen <strong>der</strong> zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

des § 17 UVP-G k<strong>an</strong>n die Darlegung <strong>der</strong> Alternativen und <strong>der</strong> Nullvari<strong>an</strong>te<br />

nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung<br />

von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern k<strong>an</strong>n, ob trotz <strong>der</strong> Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Genehmigungskriterien <strong>der</strong> Abweisungstatbest<strong>an</strong>d des § 17<br />

Abs. 4 erfüllt ist. (Entscheidung „Zistersdorf vom 3. 8 2000, US 3/1999/5-<br />

109“)<br />

Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im § 1 Abs. 1 UVP-<br />

G 2000 beschriebenen Aufgaben <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung in<br />

allgemein gehaltener Form <strong>der</strong> bel<strong>an</strong>gten Behörde die m<strong>an</strong>gelhafte Prüfung<br />

<strong>der</strong> umweltrelev<strong>an</strong>ten Auswirkungen des Vorhabens (Z. 2), von Alternativen<br />

(Z. 3) und St<strong>an</strong>dort- o<strong>der</strong> Trassenvari<strong>an</strong>ten (Z. 4) zur Last legen,<br />

verkennen sie, dass sie aus den gen<strong>an</strong>nten Gesetzesbestimmungen<br />

unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. § 1 UVPG<br />

2000 legt programmatisch die Aufgaben <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen<br />

nicht unmittelbar <strong>an</strong>wendbar (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer,<br />

Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, § 1 Rz 2, m.w.N.)(zuletzt VwGH<br />

24.06.2009 Geschäftszahl 2007/05/0096)<br />

6.15.3. Zur Frage einer Alternativen/Vari<strong>an</strong>tenprüfung (eine rechtliche klare Trennung<br />

was eine Alternative allenfalls eine Vari<strong>an</strong>te ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen)<br />

ist zunächst noch aus technischer Sicht <strong>an</strong>zuführen, dass die Auswahl<br />

einer Trasse in Stufen erfolgt. Dabei werden zunächst verschiedene potentielle<br />

Trassen nach vereinfachten Kriterien abgeprüft (Tieflage <strong>der</strong> Bahn und Straßentrasse<br />

im Bereich <strong>der</strong> <strong>Fischa</strong>querung (<strong>Fischa</strong>-Tunnel), Vari<strong>an</strong>te Strasse Götzendorf<br />

1: Straßentrasse Nahebahnhofsiedlung in Götzendorf, Vari<strong>an</strong>te Strasse Göt-<br />

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zendorf 2: Verlängerung Straßentrasse und Einbindung in die L 163. Raumwi<strong>der</strong>st<strong>an</strong>ds<strong>an</strong>alyse,<br />

Nutzen-Kosten-Untersuchung). D<strong>an</strong>n werden Alternativen/Vari<strong>an</strong>ten,<br />

die aufgrund <strong>der</strong> <strong>an</strong>gewendeten Entscheidungskriterien für<br />

schlechter erachtet werden, ausgeschieden und die verbleibenden nach weiteren,<br />

allenfalls fachlich vertieften Ansprüchen geprüft. Dieser Vorg<strong>an</strong>g wird auf weiteren<br />

Prüfebenen fortgesetzt, bis schließlich eine Trassenentscheidung für die nach<br />

dem bisherigen Beurteilungsschema günstigste Vari<strong>an</strong>te getroffen wird. Diese Vari<strong>an</strong>te<br />

wird als Vorhaben in <strong>der</strong> für eine UVP notwendigen Tiefe ausgearbeitet.<br />

Dieses ausgearbeitete Projekt k<strong>an</strong>n schon rein aufgrund des Ausarbeitungsumf<strong>an</strong>ges<br />

und <strong>der</strong> Ausarbeitungstiefe nicht mit den <strong>an</strong><strong>der</strong>en im Entscheidungsprozeß<br />

ausgearbeiteten Vari<strong>an</strong>ten fachlich verglichen werden.<br />

6.15.4. Aus <strong>der</strong> Unmöglichkeit eines fachlichen Vergleiches ergibt sich auch die Unmöglichkeit<br />

eines rechtlichen Vergleiches. Wollte m<strong>an</strong> einen echten Vergleich <strong>an</strong>stellen,<br />

wären mindestens zwei in <strong>der</strong> gleichen fachlichen Tiefe und im gleichen<br />

fachlichen Umf<strong>an</strong>g ausgearbeitet Vorhabensvari<strong>an</strong>ten/alternativen <strong>der</strong> Behörde<br />

vorzulegen. Gerade dafür gibt es aber keine gesetzliche Grundlage. Aus diesen<br />

<strong>an</strong>geführten Gründen wird vom Gesetzgeber auch nur eine Darlegung <strong>der</strong> Vorund<br />

Nachteile <strong>der</strong> geprüften Trassenvari<strong>an</strong>ten als programmatische Bestimmung<br />

festgelegt und keine Abwägung <strong>der</strong> Vor- und Nachteile <strong>der</strong> Alternativen o<strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>ten<br />

verl<strong>an</strong>gt. Die Prüfung <strong>der</strong> Behörde k<strong>an</strong>n sich daher betreffend die Alternativen<br />

und Vari<strong>an</strong>ten nur auf die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Auswahlverfahrens<br />

und die Vereinbarkeit des ausgewählten Vorhabens auf übergeordnete<br />

Pl<strong>an</strong>ungen erstrecken.<br />

6.15.5. In den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen finden sich nun jene vom Gesetzgeber<br />

und <strong>der</strong> Judikatur verl<strong>an</strong>gten Darlegungen und Kriterien für die Auswahl<br />

<strong>der</strong> gewählten Trasse bzw das Unterbleiben des Vorhabens. Diese wurden insbeson<strong>der</strong>e<br />

im verkehrstechnischen und im raumordnungsfachlichen Gutachten von<br />

<strong>der</strong> Behörde geprüft und inhaltlich für ausreichend und nachvollziehbar erachtet,<br />

um sie auch <strong>der</strong> Entscheidung für die Trassenauswahl zu Grunde zu legen. So<br />

entsprechen die Unterlagen dezidiert dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik und überörtlichen<br />

und internationalen Pl<strong>an</strong>ungen.<br />

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6.15.6. Abschließend ist dazu zu erwähnen, dass es nicht Aufgabe <strong>der</strong> Behörde ist die<br />

umweltverträglichste Vari<strong>an</strong>te zu beurteilen und zu genehmigen. Es ist allein Gegenst<strong>an</strong>d<br />

<strong>der</strong> Prüfung festzustellen, ob die vom Projektwerber gewählte Vari<strong>an</strong>te<br />

umweltverträglich und genehmigungsfähig ist. Ein Vergleich <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>ten muss,<br />

wie bereits erwähnt, schon dar<strong>an</strong> scheitern, dass keine in <strong>der</strong> gleichen Tiefe ausgearbeiteten<br />

Projektvari<strong>an</strong>ten vorliegen, weshalb auch nur <strong>der</strong> Auswahlprozess<br />

auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und, ob er nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong><br />

Technik durchgeführt wurde, hin geprüft werden k<strong>an</strong>n. Dies ist in nachvollziehbarer<br />

Weise geschehen.<br />

6.15.7. Insbeson<strong>der</strong>e war für die Behörde die Auswahl <strong>der</strong> konkreten Trasse insofern<br />

eindeutig nachvollziehbar, als sich diese zwingend aus den technischen Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

<strong>der</strong> Eisenbahntechnik (Kurvenradien, Steigungswinkel) ergibt und eine<br />

Verschiebung (etwa von <strong>Fischa</strong>mend Richtung Westen) nur bei einer wesentlichen<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> grundlegenden Parameter möglich wäre, was technisch nicht sinnvoll<br />

ist (wie z B die wesentliche Reduktion <strong>der</strong> möglichen Geschwindigkeit auf <strong>der</strong><br />

Eisenbahnstrecke) und auch nicht dem Willen <strong>der</strong> Antragsteller entspricht. Zusammenfassend<br />

ist daher festzuhalten, dass aufgrund <strong>der</strong> technischen und geographischen<br />

Zw<strong>an</strong>gspunkte eine Alternative bzw Vari<strong>an</strong>te mit geringeren Umweltauswirkungen<br />

bei gleichem Vorhabenszweck (Einbindung in die Ostbahn bei Götzendorf)<br />

nicht vorh<strong>an</strong>den ist.<br />

6.16. Unterbleiben des Vorhabens<br />

Weiters wurde die Notwendigkeit des Projektes und die Folgen einer Nichtverwirklichung<br />

des Vorhabens geprüft. Dabei muss bei einer Gesamtbewertung <strong>der</strong><br />

Schluss gezogen werden, dass die Umsetzung des Vorhabens <strong>der</strong> Null-Vari<strong>an</strong>te<br />

vorzuziehen ist, da die Nicht-Umsetzung des Vorhabens in Hinblick auf den Vorhabensbest<strong>an</strong>dteil<br />

Eisenbahn einerseits den nicht entsprechenden Ausbau von internationalen<br />

Verbindungen und die m<strong>an</strong>gelnde Anbindung <strong>der</strong> östlich von<br />

Schwechat gelegenen Bereiche <strong>an</strong> den Zentralraum Wien sowie den Flughafen<br />

Wien-Schwechat zu Folge hätte und weiters die Nicht-Umsetzung des Vorhabens<br />

keine wesentlichen Entlastungen, was Verkehrsfrequenzen und Immissionsbelastungen<br />

<strong>an</strong>l<strong>an</strong>gt, für dicht besiedelte Ortsbereiche am bisherigen Verlauf <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dessraße<br />

B 60 mit sich brächte. Das Unterbleiben des Vorhabens würde hingegen<br />

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zu einer weiteren Verschlechterung <strong>der</strong> Situation in Zuge <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dessraße B 60 in<br />

den Ortsbereichen entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> bestehenden L<strong>an</strong>dessraße B60 führen.<br />

6.17. Zur Frage <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Kriterien des § 24 f UVP-G 2000<br />

6.17.1. Zur Frage <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gemäß § 17 Abs 3 UVP-<br />

G 2000 in Verbindung mit den Kriterien des § 24f Abs 1 und 2 UVP-G ist auszuführen,<br />

dass die Genehmigungskriterien, welche im § 24f Abs 1 UVP-G 2000 <strong>an</strong>geführt<br />

sind, durch das Vorhaben erfüllt werden.<br />

6.17.2. Das heißt, die Emissionen von Schadstoffen sind nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik<br />

begrenzt, die Immissionen des Vorhabens gefährden nicht das Leben o<strong>der</strong> die<br />

Gesundheit von Menschen o<strong>der</strong> das Eigentum o<strong>der</strong> sonstige dingliche Rechte von<br />

Nachbarn, vermeiden erhebliche Belastungen <strong>der</strong> Umwelt und vermeiden ebenso<br />

unzumutbare Belästigungen von Nachbarn.<br />

6.17.3. Da insbeson<strong>der</strong>e nicht einmal unzumutbare Belästigungen (auch aufgrund von<br />

von <strong>der</strong> Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen wie Lärmschutzwänden und passivem<br />

Lärmschutz) im Sinn des § 24f Abs 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 durch das Vorhaben<br />

verursacht werden, ist auch von <strong>der</strong> Behörde nicht zu prüfen, ob ein wesentlich<br />

größerer Kreis von Nachbarn dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens<br />

belastet werden.<br />

6.17.4. In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g muss darauf hingewiesen werden, dass sowohl das<br />

NÖ Straßengesetz (§ 10) als auch das Eisenbahngesetz iVm <strong>der</strong> SchIV (§ 5) eine<br />

Rechtsgrundlage für die Umsetzung des „passiven Lärmschutzes“ bietet.<br />

6.17.5. Die Anwendbarkeit <strong>der</strong> oben gen<strong>an</strong>nten materienrechtlichen Bestimmungen in<br />

Bezug auf passive Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich nach Ansicht <strong>der</strong> erkennenden<br />

Behörde dabei schon aus dem einleitenden Satz des § 24f Abs 1 UVP-G<br />

2000, wonach die zusätzlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> zuletzt gen<strong>an</strong>nten Bestimmung<br />

zu denen <strong>der</strong> <strong>an</strong>zuwendenden Verwaltungsvorschrift hinzutreten; da § 24f<br />

Abs 1 UVP-G 2000 darüberhinaus eine wirksame Umweltvorsorge zum Regelungsgegenst<strong>an</strong>d<br />

hat, k<strong>an</strong>n kein Zweifel dar<strong>an</strong> bestehen, dass auch materienrechtliche<br />

Bestimmungen zum passiven Lärmschutz <strong>an</strong>zuwenden und somit zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

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6.17.6. Diese Regelungen müssen auch für eine Beurteilung nach § 24f UVP-G 2000<br />

durchgreifen, das heißt, die im Vorhaben vorgesehenen und durch behördliche<br />

Vorschreibungen <strong>an</strong>geordneten passiven Lärmschutzmaßnahmen müssen Beurteilungsgrundlage<br />

sein. Würde m<strong>an</strong> diese Maßnahmen bei einer Beurteilung nach<br />

§ 24f UVP-G 2000 wegdenken (müssen) und eine Beurteilung im Sinn <strong>der</strong> Gewerbeordnung<br />

vornehmen, wären <strong>der</strong>artige Vorhaben nicht mehr genehmigungsfähig,<br />

da ein Infrastrukturprojekt - nach allgemeiner Auffassung - in <strong>der</strong> Regel nach den<br />

Kriterien <strong>der</strong> Gewerbeordnung nicht genehmigungsfähig sein k<strong>an</strong>n. Eine grundsätzliche<br />

o<strong>der</strong> sehr weitgehende Genehmigungsunfähigkeit von Infrastrukturprojekten<br />

darf dem Gesetzgeber nicht unterstellen werden, zumal für Straßen und Eisenbahnen<br />

in den Materienrechten <strong>an</strong><strong>der</strong>e Genehmigungsvoraussetzungen für<br />

den Anrainerschutz als für sonstige (gewerbliche o<strong>der</strong> auch z B abfallrechtliche)<br />

Betriebs<strong>an</strong>lagen festgelegt sind. Außerdem müsste m<strong>an</strong> bei einer <strong>der</strong>artigen Auslegung<br />

des § 24f UVP-G 2000 (in Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und einen<br />

Eingriff in die Regelungskompetenz) massive Bedenken <strong>an</strong> <strong>der</strong> Verfassungskonformität<br />

<strong>der</strong> Bestimmung haben, da d<strong>an</strong>n Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken,<br />

die wie das gegenständliche Vorhaben überregionalen (im gegenständlichen<br />

Fall sogar internationalen) Verkehrsinteressen dienen, wesentlich <strong>an</strong><strong>der</strong>s als dem<br />

Anh<strong>an</strong>g 1 zum UVP-G 2000 unterliegende Infrastrukturprojekte (vgl § 24f Abs 15<br />

UVP-G 2000) beh<strong>an</strong>delt würden und den Län<strong>der</strong>n die Kompetenz zu Festlegung<br />

von Genehmigungskriterien von L<strong>an</strong>desstraßen entzogen würde.<br />

6.17.7. Bei einer den Intentionen des Gesetzgebers folgenden und verfassungskonformen<br />

Interpretation muss m<strong>an</strong> daher zum Ergebnis kommen, dass die Beurteilung<br />

nach § 24f UVP-G 2000 unter Berücksichtigung des passiven Lärmschutzes<br />

zu erfolgen hat.<br />

6.18. Zur Befristung<br />

Da die einzelnen materienrechtliche Genehmigungsbestimmungen (WRG 1959,<br />

ForstG) für <strong>der</strong>artige Anlagengenehmigungen Befristungen (sowohl Bauvollendungsfristen<br />

als auch Erlöschensfristen) vorsehen, diese jedoch in <strong>der</strong> Regel nicht<br />

als materielle Genehmigungsvoraussetzungen im Sinn des § 3 Abs 3 UVP-G 2000<br />

<strong>an</strong>zusehen sind und daher nicht direkt <strong>an</strong>wendbar sind, waren Befristungen gemäß<br />

§ 17 Abs 6 UVP-G 2000 vorzuschreiben, um den Zielsetzungen <strong>der</strong> mate-<br />

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ienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Da die Fristen in Anlehnung <strong>an</strong> die<br />

materienrechtlichen Vorgaben bemessen wurden, sind sie als ausreichend zur<br />

Umsetzung <strong>an</strong>zusehen.<br />

6.19. Zusammenfassung<br />

Aus dem oben <strong>an</strong>geführten folgt nun, dass sowohl die in den materienrechtlichen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen gen<strong>an</strong>nten öffentlichen Interessen als auch die<br />

im UVP-G 2000 <strong>an</strong>geführten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden<br />

und auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zusammenfassend<br />

ist daher festzuhalten, dass das Vorhaben, insbeson<strong>der</strong>e auch aufgrund<br />

<strong>der</strong> Umweltverträglichkeit, als genehmigungsfähig qualifiziert werden muss, weshalb<br />

die Genehmigung zu erteilen war. Dies hat auch zum Inhalt, dass gleichzeitig<br />

die inhaltlichen Einwendungen gegen das Vorhaben als abgewiesen gelten<br />

(§ 59 Abs.1 2. Satz AVG).<br />

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Rechtsmittelbelehrung<br />

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit Ihre Berufung<br />

inhaltlich bearbeitet werden k<strong>an</strong>n, muss sie<br />

- binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich, telegrafisch, mit Telefax, im<br />

Wege automationsunterstützter Datenübertragung o<strong>der</strong> in je<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

technisch möglichen Weise beim Amt <strong>der</strong> NÖ L<strong>an</strong>desregierung, Abteilung<br />

Umweltrecht, L<strong>an</strong>dhausplatz 1, 3109 St.Pölten, eingebracht werden,<br />

- diesen Bescheid bezeichnen (Geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen <strong>an</strong><br />

und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat),<br />

- einen Antrag auf Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung des Bescheides sowie eine Begründung<br />

des Antrages enthalten.


Die Gebühr für die Berufung beträgt € 13,20.<br />

(Hinweis: Ergeht <strong>an</strong> alle Verfahrensparteien mittels Zustellung durch Edikt gemäß den<br />

§§ 44a und 44f AVG)<br />

NÖ L<strong>an</strong>desregierung<br />

Dr. P e r n k o p f<br />

L<strong>an</strong>desrat<br />

Seite 255 von 255


Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.<br />

Hinweise finden Sie unter:<br />

www.noe.gv.at/amtssignatur

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