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Rechtsberatung<br />
Kostenlose<br />
Bauüberwachung<br />
durch Hersteller von<br />
Baumaterialien?<br />
§<br />
II ETICS extra 2| 09<br />
Welche Wege sind zulässig, wann haftet wer und welches Risiko geht die<br />
Baustoffindustrie ein? Welchen Part muss der Lieferant übernehmen und<br />
wo endet seine Verwantwortlichkeit?<br />
Dass Generalunternehmer<br />
(„GU“) daran interessiert sind, einen möglichst<br />
großen Haftungspool zu erlangen und<br />
Risken, soweit nur irgend möglich, auf<br />
Dritte abzuwälzen, ist aus wirtschaftlicher<br />
Sicht durchaus verständlich. Doch sind<br />
derartige Praktiken rechtlich auch zulässig?<br />
Dieser Beitrag befasst sich aus gegebenem<br />
Anlass mit der Frage, ob GU durch entsprechende<br />
Vertrags- und/oder AGB-Bestimmungen<br />
den Bauunternehmen den Abschluss<br />
kostenloser Überwachungsverträge betreffend<br />
die Einhaltung und Kontrolle der von<br />
ihnen eingebauten Produkte mit den jeweiligen<br />
Produktherstellern aufzwingen können.<br />
In der Praxis kommt es immer häufiger vor,<br />
dass GU in ihre Verträge und/oder AGB<br />
Bestimmungen aufnehmen, die darauf abzielen,<br />
eine Risikoverlagerung zu Lasten der<br />
Hersteller von Produkten zu begründen. So<br />
versucht etwa ein großes Bauunternehmen,<br />
seinen Subunternehmern folgende Vertragsklausel<br />
aufzuzwingen: „Bei Auftragserteilung<br />
ist ein kostenloser Überwachungsvertrag betreffend<br />
die Einhaltung und Kontrolle der<br />
Verarbeitungsrichtlinie mit dem jeweiligen<br />
Systemhersteller zu erwirken, ansonsten darf<br />
das gewählte System nicht ausgeführt werden.“<br />
Sowohl nach allgemeinem Zivilrecht, aber<br />
vor allem im Hinblick auf kartellrechtliche<br />
Schranken (Missbrauch marktbeherrschender<br />
Stellung) und den sich aus dem allgemei-<br />
nen Zivilrecht (Sittenwidrigkeit, Gesetzeswidrigkeit,<br />
Vertrag zu Lasten Dritter) ergebenden<br />
Schranken ist ein solches Vorgehen<br />
rechtlich bedenklich.<br />
1. Kartellrechtliche Schranken<br />
Kommt einem Unternehmen eine überragende<br />
Marktstellung zu oder ist es keinem<br />
oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt,<br />
was bei Überschreiten bestimmter<br />
Marktanteile vermutet wird, dann ist es als<br />
marktbeherrschend zu qualifizieren.<br />
Gemäß § 5 Abs. 1 Kartellgesetz („KartG“)<br />
ist der Missbrauch einer solchen marktbeherrschenden<br />
Stellung verboten.