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Rechtsberatung<br />

Kostenlose<br />

Bauüberwachung<br />

durch Hersteller von<br />

Baumaterialien?<br />

§<br />

II ETICS extra 2| 09<br />

Welche Wege sind zulässig, wann haftet wer und welches Risiko geht die<br />

Baustoffindustrie ein? Welchen Part muss der Lieferant übernehmen und<br />

wo endet seine Verwantwortlichkeit?<br />

Dass Generalunternehmer<br />

(„GU“) daran interessiert sind, einen möglichst<br />

großen Haftungspool zu erlangen und<br />

Risken, soweit nur irgend möglich, auf<br />

Dritte abzuwälzen, ist aus wirtschaftlicher<br />

Sicht durchaus verständlich. Doch sind<br />

derartige Praktiken rechtlich auch zulässig?<br />

Dieser Beitrag befasst sich aus gegebenem<br />

Anlass mit der Frage, ob GU durch entsprechende<br />

Vertrags- und/oder AGB-Bestimmungen<br />

den Bauunternehmen den Abschluss<br />

kostenloser Überwachungsverträge betreffend<br />

die Einhaltung und Kontrolle der von<br />

ihnen eingebauten Produkte mit den jeweiligen<br />

Produktherstellern aufzwingen können.<br />

In der Praxis kommt es immer häufiger vor,<br />

dass GU in ihre Verträge und/oder AGB<br />

Bestimmungen aufnehmen, die darauf abzielen,<br />

eine Risikoverlagerung zu Lasten der<br />

Hersteller von Produkten zu begründen. So<br />

versucht etwa ein großes Bauunternehmen,<br />

seinen Subunternehmern folgende Vertragsklausel<br />

aufzuzwingen: „Bei Auftragserteilung<br />

ist ein kostenloser Überwachungsvertrag betreffend<br />

die Einhaltung und Kontrolle der<br />

Verarbeitungsrichtlinie mit dem jeweiligen<br />

Systemhersteller zu erwirken, ansonsten darf<br />

das gewählte System nicht ausgeführt werden.“<br />

Sowohl nach allgemeinem Zivilrecht, aber<br />

vor allem im Hinblick auf kartellrechtliche<br />

Schranken (Missbrauch marktbeherrschender<br />

Stellung) und den sich aus dem allgemei-<br />

nen Zivilrecht (Sittenwidrigkeit, Gesetzeswidrigkeit,<br />

Vertrag zu Lasten Dritter) ergebenden<br />

Schranken ist ein solches Vorgehen<br />

rechtlich bedenklich.<br />

1. Kartellrechtliche Schranken<br />

Kommt einem Unternehmen eine überragende<br />

Marktstellung zu oder ist es keinem<br />

oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt,<br />

was bei Überschreiten bestimmter<br />

Marktanteile vermutet wird, dann ist es als<br />

marktbeherrschend zu qualifizieren.<br />

Gemäß § 5 Abs. 1 Kartellgesetz („KartG“)<br />

ist der Missbrauch einer solchen marktbeherrschenden<br />

Stellung verboten.

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