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Ablehnung sofortige Vollziehung - Umweltruf

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Landesverwaltungsami . Postfach 20 02 56 . 06003 Halle (Saale)<br />

Frau<br />

Bärbel Claus<br />

Teucherner Weg 83<br />

06682 Teuchern OT Obernessa<br />

Entscheidung über den Antrag der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong><br />

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I~<br />

ANHALT<br />

1212-2012<br />

Hier: Genehmigungsbescheid vom 11. Januar 2012, 402.4.5-44008/09/50/2G<br />

Sehr geehrte Frau Claus,<br />

anliegend erhalten Sie eine Kopie der Entscheidung zum Antrag der Logistik-<br />

zentrum Bahnhof Nessa Verwaltungsgemeinschaft mbH i.G. vertreten durch<br />

die Rechtsanwälte Rommers, Robra, Meyer vom 30. März 2012 auf Anord-<br />

nung der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong> gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs.<br />

2 Nr. 4 VwGO zum Genehmigungsbescheid vom 11. Januar 2012, 402.4.5-<br />

44008/09/50/2G zu Ihrer Kenntnis.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Anlage<br />

<strong>Ablehnung</strong> der Anordnung der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong> vom 01.Juni 2012 mit<br />

dem Az: 402.4.5-44008/09/50/2G/sv<br />

SACHSEN-ANHALT<br />

LANDESVERWALTUNGSAMT<br />

Referat Immissionsschutz,<br />

Chemikaliensicherheit,<br />

Gentechnik,<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Halle, 04. Juni 2012<br />

Ihr Zeichen: 402<br />

Bearbeitet von: Herrn Dr. Discher<br />

Hans-Juergen.Discher@<br />

Ivwa.sachsen-anhalt.de<br />

Tel.: (0345) 514-2500<br />

Fax: (0345) 514-2512<br />

Dienstgebäude:<br />

Dessauer Straße 70<br />

06118 Halle (Saale)<br />

Hauptsitz:<br />

Ernst-Kamieth-Straße 2<br />

06112 Halle (Saale)<br />

Tel.: (0345) 514-0<br />

Fax: (0345) 514-1444<br />

Poststelle@<br />

Ivwa.sachsen-anhalt.de<br />

Internet:<br />

www.landesverwaltungsamt.<br />

sachsen-anhalt.de<br />

E-Mail-Adresse nur für.<br />

formlose Mitteilungen<br />

ohne elektronische Signatur<br />

Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt<br />

Deutsche Bundesbank<br />

Filiale Magdeburg<br />

BLZ 810000 00<br />

Konto 81001500<br />

BIC MARKDEF1810<br />

IBAN DE21810000000081001500


SACHSEN-ANHALT<br />

Landesverwaltungsamt<br />

<strong>Ablehnung</strong> der Anordnung der <strong>sofortige</strong>n<br />

<strong>Vollziehung</strong><br />

für den Genehmigungsbescheid vom 11.01.2012<br />

- Az: 402.4.5-44008/09/50/2G -<br />

für die Firma<br />

Logistikzentrum Bahnhof Nessa Verwaltungsgesellschaft mbH i. G.<br />

vertreten durch den Geschäftführer Herrn Marko Loreck<br />

vom 01.06.2012<br />

Az: 402.4.5-44008/09/50/2G/sv


'-~<br />

~.<br />

SACHSEN-ANHALT<br />

Landesverwaltungsamt<br />

402.4.5-44008/09/50/2G/sv<br />

I. Hauptsacheentscheidung<br />

Der Antrag der Fa. die Logistikzentrum Bahnhof Nessa Verwaltungsgesellschaft mbH i. G.<br />

(Antragstellerin, Ast.in) mit Posteingang vom 30.03.2012 auf Anordnung der <strong>sofortige</strong>n<br />

<strong>Vollziehung</strong> für den im Titelblatt erwähnten Genehmigungsbescheid wird abgelehnt.<br />

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin<br />

11.Sachverhalt<br />

Am 20. April 2009 wurde durch die Firma SVG Sortierungs- und Vermarktungsgesellschaft mbH<br />

(SVG) der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage<br />

zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von maximal 1.000 Tonnen je Tag am<br />

Standort in 06682 Nessa, Gemarkung Nessa, Flur 3, Flurstücke 134, 136, 140, 142 nach § 4<br />

BlmSchG gestellt.<br />

Das Genehmigungsverfahren wurde nach § 10 BlmSchG i. V. m. der Verordnung über das<br />

Genehmigungsverfahren (9. BlmSchV) durchgeführt.<br />

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.07.2011 (Az.: 402.4.5-44008/09/50) wegen fehlender<br />

persönlicher Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der SVG abgelehnt, wogegen die SVG in der<br />

Folgezeit klagte.<br />

Ein Urteil im Rechtsstreit erging nicht, denn mit Schreiben vom 29.12.2011 wurde seitens der<br />

SVG angezeigt, dass sich der Betreiber der Anlage ändert, welche nunmehr die Ast.in, vertreten<br />

durch den Geschäftsführer Herrn Marco Loreck, mit Sitz in Teuchern sein würde. Der<br />

Antragsgegenstand blieb vollumfänglich erhalten.<br />

Nach Prüfung der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen und aufgrund des angezeigten<br />

Betreiberwechsels wurde die Genehmigung gemäß § 4 BlmSchG mit Datum vom 11.01.2012<br />

erteilt, da ich davon überzeugt war, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BlmSchG nunmehr<br />

erfüllt waren. Die Genehmigung wurde gemäß § 12 Abs. 1 BlmSchG mit Auflagen verbunden.<br />

Mit Datum vom 23.03.2012 wurde durch Frau Bärbel Claus (Klägerin) Klage gegen die o. g.<br />

Genehmigung beim Verwaltungsgericht Halle (Saale) erhoben.<br />

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die aufschiebende Wirkung der Klage<br />

nicht Kraft Gesetzes aufgehoben. Der Begünstigte, der die aufschiebende Wirkung des<br />

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SACHSEN-ANHALT<br />

Landesverwaltungsamt<br />

402.4.5-44008/09/50/2G/sv<br />

eingelegten Rechtmittels beseitigen will, muss bei der Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die<br />

Anordnung der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong> beantragen.<br />

Daraufhin stellte die Ast.in mit Posteingang vom 30.03.2012 den Antrag auf Anordnung der<br />

<strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong> für die Errichtung der o. g. Anlage gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80<br />

Abs. 2 NrA VwGO.<br />

Ihr besonderes Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat sie mit Schreiben vom<br />

30.03.2012 begründet.<br />

Sie führt aus im Vordergrund stehe vor allem ihr wirtschaftliches Interesse, die Genehmigung<br />

sofort ausnutzen zu dürfen. Am Standort seien etwa drei Millionen Euro investiert worden.<br />

Sie führt weiter an, dass sie inzwischen auf Basis der erteilten Genehmigung vertragliche<br />

Verpflichtungen gegenüber der BMG Recycling GmbH, der SVG Sortierungs- und<br />

Vermarktungsgesellschaft mbH, der Firma Böhme Containerdienst sowie der Firma Böttcher's<br />

Containerdienst übernommen habe.<br />

Sollte sie am Gebrauchmachen von der Genehmigung wegen der aufschiebenden Wirkung der<br />

eingelegten Klage gehindert sein, würde sie erheblichen vertraglichen Schadensersatzansprüchen<br />

der genannten Firmen ausgesetzt sein.<br />

Im Ergebnis dessen würden ca. 60 Arbeitsplätze bei der Genehmigungsinhaberin und der<br />

Firmengruppe im Bestand gefährdet und damit für sie existenzbedrohend sein.<br />

Die Ast.in gibt ferner an, dass nach der Erteilung der Genehmigung bereits die Verkehrsflächen<br />

für den beabsichtigten Anlagenbetrieb vorbereitet wurden.<br />

Der Klägerin wurde zunächst der vorläufige Entwurf einer Anordnung der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong><br />

zur Kenntnis gebracht und ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Entwurf war<br />

vorläufig, denn er berücksichtigte zunächst nur das Vorbringen der Ast.in. Nominell hatte die<br />

Klägerin zu dieser Zeit noch nicht Stellung zum Antragsvorbringen der Ast.in nehmen können.<br />

Von der ihr eingeräumten Möglichkeit hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2012 Gebrauch<br />

gemacht.<br />

Hierin trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass<br />

- die SVG mbH, mit ihrem Geschäftsführer, Herrn Andreas Böhme, die alleinige Gesellschafterin<br />

der Genehmigungsinhaberin sei. Die genannte Person sei aber unzuverlässig und so sei auch für<br />

die Genehmigungsinhaberin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorhanden,<br />

- von der geplanten Umschlaganlage eine umfassende Gefährdung der Bevölkerung ausgehe,<br />

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SACHSEN-ANHALT<br />

Landesverwaltungsamt<br />

402.4.5-44008/09/50/2 G/sv<br />

- aus fürsorgerischen Gründen gegenüber der Genehmigungsinhaberin von einer Anordnung<br />

abgesehen werden soll, da bei Aufhebung der Genehmigung im Klageverfahren auf diese Kosten<br />

für die Stilllegung, den Rückbau, die Rekultivierung der kontaminierten Flächen, bzw.<br />

Schadenersatzansprüche der betroffenen Bürger zukämen, und schließlich<br />

- verwies die Klägerin auf Ihre Klagebegründung im laufenden Rechtsstreit vor dem VG Halle (4 A<br />

51/12 HAL).<br />

Nachdem ich die Faktenlage summarisch so festgestellt hatte, habe ich nunmehr die Prüfung der<br />

wechselseitig dargestellten Interessen, insbesondere die Nachvollziehbarkeit dieser Interessen<br />

zum Abschluss gebracht, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.<br />

11.Würdigung<br />

1. Nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auf<br />

Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die <strong>sofortige</strong> <strong>Vollziehung</strong> anordnen, wenn<br />

ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an den Begünstigten gerichteten Verwaltungsakt<br />

eingelegt hat. § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dient beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung der<br />

Überwindung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) des Rechtsbehelfs des Dritten<br />

durch eine behördliche Anordnung der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong> (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-<br />

Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80a RdNr. 23).<br />

Vom Zweck des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO her kann der Antrag nur mit einem überwiegenden<br />

Vollzugsinteresse der Genehmigungsinhaberin (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fall 2) begründet<br />

werden, da es keinen Anspruch der Genehmigungsinhaberin auf Anordnung der <strong>sofortige</strong>n<br />

<strong>Vollziehung</strong> im öffentlichen Interesse gibt. (vgl. Finkeinburg, Einstweiliger Rechtsschutz, RdNr.<br />

807).<br />

Da § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO somit die Anordnung der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong> im öffentlichen<br />

Interesse nicht betrifft, bedarf diese Anordnung stets eines Antrages des Begünstigten. § 80a Ab.1<br />

Nr. 1 VwGO betrifft deshalb nur die nachträgliche Anordnung der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong>, die<br />

Anordnung nach Erlass des Verwaltungsaktes und nach Einlegung eines Rechtsbehelfs.<br />

2. Dem Antrag konnte ich nicht stattgeben. Die in einem Verfahren nach § 80 a Abs. 1 VwGO zu<br />

treffende behördliche Entscheidung ergeht im Wege einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind<br />

das Interesse der Ast.in an der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong> der ihr erteilten Genehmigung<br />

(<strong>Vollziehung</strong>sinteresse) und das Interesse der Kläger an der aufschiebenden Wirkung ihres<br />

Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse). Das Suspensivinteresse findet seine Grundlage in § 80 Abs.<br />

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SACHSEN·ANHALT<br />

Landesverwaltungsamt<br />

402.4.5-44008/09/50/2G/sv<br />

1 VwGO, das <strong>Vollziehung</strong>sinteresse ist im Falle der behördlichen Anordnung über § 80 Abs. 2 S.<br />

1 Nr. 4 VwGO im Einzelfall konkret festzustellen.<br />

Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden<br />

Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (hier: Klage) - Abwägung aufgrund<br />

summarischer Erfolgsprüfung - oder durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts<br />

einerseits und der <strong>sofortige</strong>n <strong>Vollziehung</strong> andererseits (Folgenabwägung) bestimmt.<br />

a) Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt, dass Suspensivinteresse umso<br />

größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das<br />

<strong>Vollziehung</strong>sinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf<br />

hat. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernstliche<br />

Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, ist der Antrag nach § 80 a Abs. 1 VwGO regelmäßig<br />

abzulehnen.<br />

b) Davon zu unterscheiden ist aber die gebotene vorrangige Prüfung, ob überhaupt ein in die<br />

Abwägung einstellbares <strong>Vollziehung</strong>sinteresse der Ast.in besteht, welches eine Ausnahme von<br />

dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigt. Ist das nicht<br />

schon kraft Gesetzes der Fall (vgl. z. B. die Fälle des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3), so muss das<br />

<strong>Vollziehung</strong>sinteresse im Einzelfall entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4<br />

VwGO konkret festgestellt werden. Dabei begründet die von der Behörde aufgrund summarischer<br />

Erfolgsprüfung gewonnene Erkenntnis, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich<br />

rechtmäßig ist, als solche kein <strong>Vollziehung</strong>sinteresse in diesem Sinne (vgl. VGH Mannheim,<br />

Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - m. w. N., juris).<br />

c) Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit meiner Genehmigung vom 11.01.2012,<br />

welche an die Ast.in als jetzige Anlagenbetreiberin gerichtet ist, vermag ich nicht zu erkennen.<br />

Aus dem Vorbringen der Ast.in lässt sich der Schluss auf ein sich durchsetzendes<br />

<strong>Vollziehung</strong>sinteresse nicht ziehen.<br />

Das von der Ast.in geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse erschöpft sich in dem<br />

gewöhnlichen für jeden Genehmigungsinhaber gleichermaßen geltenden Interesse, die erteilte<br />

immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezüglich des Umschlagens von Abfällen rasch<br />

ausnutzen zu können. Soweit die Ast.in geltend macht, aus erheblichen wirtschaftlichen Gründen<br />

(drohende Schadenersatzforderungen) sei das <strong>sofortige</strong> Umschlagen von Abfällen erforderlich,<br />

vermag dies kein überwiegendes Interesse der Ast.in zu begründen. Im Rahmen seiner<br />

wirtschaftlichen Dispositionen muss ein Anlagenbetreiber regelmäßig in Rechnung stellen, dass<br />

die Genehmigung im Fall der Einlegung dagegen gerichteter Rechtsbehelfe unter Umständen erst<br />

nach Eintritt der Bestandskraft ausgenutzt werden kann. Dies gilt erst Recht, wenn man die<br />

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Landesverwaltungsamt<br />

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besonderen Umstände des vorliegenden Falles betrachtet. Da wäre zum Einen die öffentliche<br />

Anteilnahme an dem Genehmigungsverfahren, d. h. die Vorgeschichte der umstrittenen<br />

Genehmigung, die eine Anfechtung derselben durch Dritte nahe legte. Da wäre zum Anderen aber<br />

auch der Umstand, dass ein Teil der behaupteten wirtschaftlichen Dispositionen der Ast.in (mit<br />

bestimmten Firmen) noch gar nicht in Vertragsschlüsse gemündet sind, während die von ihr<br />

geschlossenen Verträge sich auffällig nahezu nur im Bereich der Firmengruppe .Andreas Böhme"<br />

bewegen (zu der auch die Ast.in gehört), so dass die Frage nach der Durchsetzung von<br />

Schadenersatzansprüchen wohl kaum auf dem üblichen Wege geklärt würde.<br />

Dass innerhalb der erwähnten Firmengruppe möglicherweise Arbeitsplätze in Frage stehen<br />

könnten, begründet kein <strong>Vollziehung</strong>sinteresse der Ast.in. Hier liegt vielmehr ein<br />

Darlegungsmangel seitens der Ast.in vor; sie müsste schon darlegen, wie viele Arbeitsplätze bei<br />

ihr "bedroht" sind. Die Firmengruppe Böhme besteht nämlich aus jur. Personen des Privatrechts;<br />

ein bloßes Aufsummieren aller dort Beschäftigter, begründet kein <strong>Vollziehung</strong>sinteresse für die<br />

Ast.in.<br />

Hinzukommt, dass durch die Ast.in nicht dargelegt wurde, dass die getätigten Investitionen (worin<br />

eigentlich?) von angeblich drei Millionen Euro von ihr stammen. Die Genesis des Standortes sieht<br />

vielmehr so aus: 1988 wurde der Schienenstrang gebaut, der eigentlich als strategischer<br />

Lagerplatz für den Bau einer Autobahn in Richtung Westgrenze der DDR dienen sollte. Nach der<br />

Wende ging das Gelände in Eigentum der Gemeinde Nessa über. Diese beplante Mitte der<br />

neunziger Jahre das Industriegebiet und erschloss es auch. Hier unterhielt die Gemeinde eine<br />

eigene Anschlussbahn, bis sie in der Einheitsgemeinde Teuchern aufging. Der letzte rn gehört die<br />

Bahnanlage heute.<br />

Bereits seit 1998 besaß die Gemeinde Nessa die Genehmigung "Eisenbahnverkehrsleistungen im<br />

Güterverkehr" am Standort zu erbringen. Der oben erwähnte Andreas Böhme schloss mit der<br />

ehem. Gemeinde eine Nutzungsvereinbarung über jene Anlage im Industriegebiet Obernessa ab.<br />

Der Umschlagplatz selbst wurde am 14.12.2007 eröffnet. Güterverkehr wurde seither am Standort<br />

praktiziert. Es kamen Container aus ganz Europa und lieferten Schüttgut an, sie brachten z. B.<br />

Fracht aus Überseehäfen wie Rotterdam oder Amsterdam. Daneben wurde auch rieselfähiges<br />

Material, z. B. auch Getreide, umgeschlagen. Bereits von Anfang an wurden aber auch Abfälle<br />

umgeladen. Die Errichtung des Container Terminals wurde von der Firmengruppe Böhme in<br />

Kooperation mit der Fa. Lumcat GmbH in Markranstädt ermöglicht. Da die Ast.in damals aber<br />

noch nicht existierte, kann sie sich unmöglich mit investiven Mitteln an der Errichtung und der<br />

Einrichtung des Umschlagplatzes beteiligt haben.<br />

Die Anlage soll jetzt um den Umschlag von gefährlichen Abfällen erweitert werden. Die<br />

notwendige Infrastruktur für den Güterumschlag ist aber schon am Standort vorhanden. Welche<br />

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SA(HSEN·A,NHAlT<br />

Landesverwaltungsamt<br />

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besonderen Standortinvestitionen für den Umschlag gefährlicher Abfälle in geschlossenen<br />

Containern durch die Astin jetzt erforderlich geworden sein sollten, erschließt sich mir nicht. Dies<br />

gilt umso mehr, als die Ast.in selbst im Genehmigungsverfahren für die Anlage keinerlei<br />

Investitionskosten angegeben hatte.<br />

Ich vermag auch nicht zu erkennen, wieso die von der Ast.in behauptete Vorbereitung von<br />

Verkehrsflächen für den beabsichtigten Anlagenbetrieb ein besonderes <strong>Vollziehung</strong>sinteresse<br />

begründen sollte. Wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung angefochten und erstellt die<br />

Ast.in trotzdem ein Konzept zur Vorbereitung des Betriebes, - das gilt sogar für ein<br />

Finanzierungskonzept -, welches nur auf den Fall der <strong>sofortige</strong>n Ausnutzbarkeit der Genehmigung<br />

ausgerichtet ist, so liegen planungs- und wirtschaftliche Probleme allein in der Risikosphäre der<br />

Ast.in und können nicht etwa zur Begründung eines vorrangigen privaten Vollzugs interesses<br />

herangezogen werden (vgl. auch VG Magdeburg, Beschl. vom 16.04.2010 -1 B 98/10 MD, n. v.).<br />

d) Die Ast.in meint ferner, es bestehe auch ein öffentliches Interesse an einer <strong>sofortige</strong>n<br />

Vollziehbarkeit der o. e. Genehmigung. Dem kann ich nicht folgen. Abgesehen davon, dass der<br />

Umschlagplatz schon keine Behandlungsanlage oder Entsorgungsanlage für gefährliche Abfälle<br />

darstellt, und daher bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes für gefährliche Abfälle des<br />

Landes Sachsen Anhalt (AWP) nicht hätte berücksichtigt werden müssen, ist auch ohne ihn die<br />

Entsorgungssicherheit der hier im Land anfallenden gefährlichen Abfälle zweifelsfrei gewährleistet<br />

(vgl. AWP für gefährliche. Abfälle 2011, S. 54, letzter Absatz). Im Übrigen besteht auch kein<br />

öffentliches Interesse daran, gefährliche Abfälle von überall her - und sei es auch nur zum<br />

Umschlag - nach Sachsen-Anhalt zu holen.<br />

3. Demgegenüber trägt das Vorbringen der KI. zumindest teilweise durchaus einen auch sie<br />

betreffenden drittschützenden Charakter. Ich halte das klägerische Vorbringen zwar nicht für<br />

durchgreifend, aber immerhin für nachvollziehbar.<br />

Die Nachbarschaft erstreckt sich räumlich auf den Einwirkungsbereich der Anlage. Anders als z.B.<br />

im Baunachbarrecht bezieht sich im Immissionsschutzrecht, der personelle Schutzbereich auf alle,<br />

die Immissionen für eine gewisse Dauer ausgesetzt sind, also auch auf Mieter, Pächter und<br />

Arbeitnehmer. Diese sind im immissionsschutzrechtlichen Sinne daher auch alle Nachbarn des<br />

emittierenden Grundstücks und können daher insoweit die genannten Möglichkeiten des<br />

öffentlich-rechtlichen Schutzes vor Immissionen wahrnehmen.<br />

Die Klägerin gibt in der Klagebegründung vom 24.04.2012 auf die sich auch in diesem Verfahren<br />

bezieht an, dass sich Ihr Haus und Grundstück, Teucherner Weg 83 in 06682 Obernessa in<br />

unmittelbarer Nachbarschaft des Umschlagplatzes befindet.<br />

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SACHSEN-ANHALT<br />

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402.4.5-44008/09/50/2G/sv<br />

Der geplante Umschlagplatz befindet sich in einem Abstand von ca. 230 m (Luftlinie) von dem<br />

Grundstück der Klägerin. Die Klägerin befürchtet, dass durch den zu erwartenden Lärm ihre<br />

Wohnqualität drastisch verschlechtert wird. Ebenso befürchtet sie, dass die Ruhe und<br />

Rückzugsmöglichkeit durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, Geruchsbelästigungen und andere<br />

zu erwartende schädliche Einflüsse, zu Nichte gemacht würden. Auch der Wertverlust ihres<br />

Eigentums wird von der Klägerin geltend gemacht.<br />

Da ein durchgreifendes Suspensivinteresse kraft Gesetzes den Regelfall bei der Drittanfechtung<br />

von Genehmigungen bildet (vgl. § 80 Abs.1 VwGO), muss das geltend gemachte<br />

<strong>Vollziehung</strong>sinteresse das erstere überwiegen. Wenn dieses <strong>Vollziehung</strong>sinteresse aber - wie<br />

oben ausgeführt - nicht hinreichend dargelegt ist, dann vermag ich ein Überwiegen desselben<br />

erst recht nicht festzustellen.<br />

111.Kostenentscheidung<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 4 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(BlmSchG) sowie auf den §§ 1, 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-<br />

Anhalt (VwKostG LSA) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) i. V. m. der Anlage zur AIIGO Ifd. Nr. 1/10.<br />

Über die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im uftrag<br />

Ze der<br />

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