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Kurzinformation zum Chipkarten-Studienausweis

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Studentensekretariat der JLU Nachdruck 2.9.2004 <strong>Kurzinformation</strong> <strong>zum</strong> <strong>Chipkarten</strong>-<strong>Studienausweis</strong> 1<br />

<strong>Kurzinformation</strong> <strong>zum</strong> <strong>Chipkarten</strong>-<strong>Studienausweis</strong><br />

Ausgabe vom 19.08.2002<br />

Umfassende Angaben zur Chipkarte im Internet unter<br />

http://www.uni-giessen.de/chipkarte/<br />

1. Funktion und Grundlagen zur der<br />

Chipkarte<br />

Die Chipkarte dient als Studierendenausweis und Leserausweis<br />

im Bibliothekssystem der Hochschule. Mit Hilfe der beiden<br />

eingebauten Mikrochips kann die Karte auch für sichere<br />

elektronische Kommunikation eingesetzt, sowie als elektronische<br />

Geldbörse <strong>zum</strong> bargeldlosen Bezahlen von Kleinbeträgen<br />

im Bereich der JLU und Studentenwerk Gießen benutzt<br />

werden. Der <strong>Chipkarten</strong>ausweis wird ausgestellt gemäß § 4<br />

Abs. 2 der Hessischen Immatrikulationsverordnung<br />

(ImmaVO, GVBl.I S. 543). Aufgrund seiner besonderen Ausweisfunktion<br />

muss der <strong>Chipkarten</strong>-<strong>Studienausweis</strong> immer<br />

unter Vorlage des Personalausweises persönlich abgeholt<br />

werden, dies gilt auch bei Ersatz der Chipkarte durch eine<br />

neue. Die Chipkarte ist Eigentum der Hochschule.<br />

Chipkarte (Besitz) und PIN (Wissen) dienen <strong>zum</strong> Identitätsnachweis<br />

des <strong>Chipkarten</strong>-Besitzers in Datennetzen. Chipkarte<br />

und PIN sind daher sorgfältig zu verwahren und Dritten nicht<br />

zugänglich zu machen. Gleiches gilt für die Notfallinformation<br />

auf dem PIN-Brief, er sollte keinesfalls zusammen mit<br />

der Chipkarte aufbewahrt werden. Als 6-stellige PIN wird<br />

eine selbstgewählte, merkbare, aber nicht triviale oder erratbare<br />

Zahl empfohlen. Sie sollte möglichst nirgends schriftlich<br />

notiert werden. Nach zehn aufeinander folgenden Falscheingaben<br />

wird die PIN ungültig und kann nur mit Hilfe der PUK<br />

neu gesetzt werden. Zehn aufeinander folgende falsche PUK-<br />

Eingaben sperren die Funktionen des kontaktbehafteten Mikrochips<br />

endgültig. In diesem Fall muss eine neue Chipkarte<br />

ausgestellt werden.<br />

2. Wichtige Anwendungen<br />

Rückmeldung: Demnächst kann die Rückmeldung elektronisch<br />

von den PC-Pools der Universität oder von zu Hause<br />

vorgenommen werden, sofern ein PC mit <strong>Chipkarten</strong>leser<br />

verfügbar ist. Im HRZ-Shop gibt es <strong>Chipkarten</strong>leser der Fa.<br />

Kobil mit passender Software zu günstigen Konditionen zu<br />

kaufen.<br />

PC-Pools/Server-Zugang: Nach und nach werden die öffentlichen<br />

PC-Pools der Universität mit <strong>Chipkarten</strong>lesern ausgerüstet<br />

und für den Server-Zugang aus dem Internet Einwählverfahren<br />

bereitgestellt, bei denen statt mit Benutzerkennung<br />

und Passwort mit Hilfe der Chipkarte eine sichere Authentisierung<br />

und Verbindung erfolgt.<br />

Elektronisch signierte E-Mail: Durch elektronisch signierte<br />

E-Mail können verbindliche Erklärungen, Anmeldungen, Bestellungen<br />

usw. abgegeben werden.<br />

Bibliothek: Mit der Chipkarte können Sie sich im Bibliothekssystem<br />

der Universität ausweisen und Medien der UB<br />

und ihrer Zweigbibliotheken ausleihen. Erläuterungen dazu<br />

finden Sie auf der Homepage der UB<br />

http://www.uni-giessen.de/ub/<br />

unter dem Link Leseausweis (Unterpunkt Chipkarte).<br />

Bargeldlose Zahlung von Kleinbeträgen: Im Bereich von<br />

Studentenwerk, zukünftig auch Bibliothekssystem und HRZ<br />

kann mit der elektronischen Geldbörse im kontaktlos arbeitenden<br />

Chip bargeldlos bezahlt werden.<br />

Weitere Anwendungen sind verfügbar oder in der Planung<br />

(E-Mail-Umleitung; Zugang zu Prüfungsdaten, zu Gebäuden;<br />

Bezahlen bei Fotokopierautomaten u.a.m.)<br />

3. Verlust und Sperre<br />

Geht eine Chipkarte oder der zu ihr gehörende PIN-Brief mit<br />

PUK und Sperrcode verloren bzw. gelangt in die Hände Dritter,<br />

so ist die Chipkarte unverzüglich zu sperren. Kartenverlust<br />

bzw. -sperre können unter Angabe des Sperrcodes angezeigt<br />

bzw. beantragt werden<br />

• über die Web-Seite<br />

http://www.uni-giessen.de/chipkarte/sperrantrag.html<br />

• per Fax an das Hochschulrechenzentrum (HRZ), Faxnummer<br />

0641/99-13019<br />

• durch Postbrief oder persönlich beim Studentensekretariat<br />

der JLU Gießen, Ludwigstr. 23, 35390 Gießen.<br />

Für die Sperre ist es erforderlich, den Sperrcode, den Namen,<br />

die Anschrift und möglichst auch die <strong>Studienausweis</strong>nummer<br />

zu nennen. Sind im Ausnahmefall Sperrcode und <strong>Studienausweis</strong>nummer<br />

nicht verfügbar, ist dies im Fax oder Postbrief<br />

besonders anzugeben (möglichst mit Fax- oder Telefon-Rückrufangabe).<br />

Sofern nicht ausdrücklich eine „temporäre Sperre“<br />

gewünscht wird, wird eine endgültige Sperre unterstellt<br />

(macht eine kostenpflichtige Neuausstellung der Karte erforderlich).<br />

Die elektronische Geldbörse kann nicht gesperrt werden.<br />

Wer im Besitz der Karte ist, kann ohne Zusatzinformation<br />

den vorhandenen Geldbetrag verbrauchen.<br />

4. Aufbewahrung<br />

Die Chipkarte ist sorgsam zu behandeln, so dass weder die<br />

äußerlich sichtbaren Angaben noch die technischen Funktionen<br />

der Mikrochips beeinträchtigt werden.<br />

Die Karte darf weder stark gebogen werden (Antennenbruchgefahr)<br />

noch darf es zu einer leichten Dauerwölbung kommen,<br />

wodurch der Aktualisierungsaufdruck beeinträchtigt<br />

oder unmöglich wird. Negative Auswirkung haben auch hohe<br />

Temperaturen, wie sie im Sommer in abgestellten Fahrzeugen<br />

auftreten können. Generell wird empfohlen, die Karte in<br />

einer festen Schutzhülle aufzubewahren, es sei denn, sie<br />

wird zusammen mit anderen Karten in einer geschützten Umgebung<br />

plan aufbewahrt. Bei Bedarf stellt die Universität<br />

kostenlos eine Schutzhülle zur Verfügung. Wird die Chipkarte<br />

durch nicht sachgemäßen Umgang mit ihr unbrauchbar,<br />

muss der Studierende auf seine Kosten (zur Zeit 15 EUR<br />

Pfand + 30 EUR Ersatzausweisgebühr) eine neue Chipkarte<br />

ausstellen lassen.


Studentensekretariat der JLU Nachdruck 2.9.2004 <strong>Kurzinformation</strong> <strong>zum</strong> <strong>Chipkarten</strong>-<strong>Studienausweis</strong> 2<br />

5. Defekte Karte<br />

Versagt einer der beiden Mikrochips oder wird ein anderer<br />

technischer Kartendefekt festgestellt, so muss die Karte<br />

zwecks Feststellung des Sachverhaltes dem Studentensekretariat<br />

vorgelegt werden. Hat der Studierende den Kartendefekt<br />

nicht zu vertreten, so wird eine kostenlose, andernfalls eine<br />

kostenpflichtige Ersatzkarte ausgestellt.<br />

Beim Personalisieren und Aktualisieren einer Chipkarte können<br />

kleine Fehlstellen im Druckbild nicht immer vermieden<br />

werden, durch sie wird eine Chipkarte nicht zu einer defekten<br />

Karte.<br />

6. Aktualisierung der Ausweisdaten,<br />

Studienbescheinigungen<br />

Bei der elektronischen Rückmeldung wird das Zertifikat im<br />

Internet-Chip aktualisiert. Hierzu wird ein <strong>Chipkarten</strong>-Leser<br />

und die PIN benötigt. <strong>Chipkarten</strong>-Leser sind in den öffentlichen<br />

PC-Pools im HRZ und in der UB verfügbar; über das<br />

Internet können auch PCs zu Hause eingesetzt werden. Der<br />

äußere Gültigkeitsaufdruck und die Daten im lokalen Chip<br />

werden durch Einführen der Karte in einen sog. TRW-Drucker<br />

auf den neuen Stand gebracht. Es sind mehrere dieser<br />

speziellen Drucker auf dem Universitätsgelände im Stadtbereich<br />

Gießen aufgestellt. Die TRW-Drucker benötigen keine<br />

PIN-Eingabe. Demnächst können an den PC-Systemen mit<br />

TRW-Drucker Studienbescheinigungen in Selbstbedienung<br />

ausgedruckt werden.<br />

7. Elektronische Geldbörse<br />

An speziellen Automaten wird die Geldbörse „aufgewertet“.<br />

Es ist ein Maximalbetrag von 100 EUR vorgesehen. Die einzelnen<br />

Zahlungen erfolgen pseudonym und werden über das<br />

Kassensystem des Studentenwerks abgewickelt. Versagt die<br />

elektronische Geldbörse, kann das Studentenwerk den vorhandenen<br />

Restbetrag auszahlen. Ggf. erstellt dazu das Studentensekretariat<br />

dem Studierenden eine Bescheinigung über<br />

die Mikrochipkennung seiner Chipkarte. Am Ende der Nutzungszeit<br />

kann eine Barauszahlung von Restbeträgen über<br />

5 EUR vom Studentenwerk erbeten werden. Die Geldbörse<br />

der Chipkarte wird danach gesperrt und kann nicht weiterbenutzt<br />

werden.<br />

8. Rückgabe der Chipkarte<br />

Die Chipkarte wird bei der Exmatrikulation an die Hochschule<br />

zurückgegeben. Der Pfandbetrag wird dann mit Banküberweisung<br />

zurückgezahlt.<br />

9. Verbindlichkeit der elektronischen<br />

Signatur<br />

Zwischen Universität und Studierenden werden die mit der<br />

elektronischer Signatur der JLU-Chipkarte signierten Erklärungen<br />

(z.B. E-Mail) verbindlich anerkannt, sofern gesetzlich<br />

keine eigenhändige Unterschrift explizit vorgeschrieben ist.<br />

Gegenüber Dritten gibt es keine solche Verbindlichkeit.<br />

10. Datenschutz<br />

Die Chipkarte mit ihrem Inhalt sowie die bei der <strong>Chipkarten</strong>nutzung<br />

entstehenden Daten unterliegen den Vorschriften des<br />

Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG). Danach sind die<br />

Daten nicht zu anderen als den vorgesehenen Zwecken zu<br />

verwenden, insbesondere dürfen keine persönlichen Nutzungsprofile<br />

erstellt werden. Die Daten werden innerhalb der<br />

festgelegten Fristen gelöscht oder anonymisiert.<br />

Als Ansprechpartner bzgl. datenschutzrechtlicher Fragen stehen<br />

dem <strong>Chipkarten</strong>-Inhaber der Datenschutzbeauftragte<br />

(DSB) der Universität Gießen, Herr Lehman, Tel. 99-12220<br />

und der „Hessische Datenschutzbeauftragte“<br />

www.datenschutz.hessen.de<br />

in Wiesbaden zur Verfügung.<br />

Wird ein Datenträger – wie hier eine Chipkarte – herausgegeben,<br />

aus dem heraus personenbezogene Daten der Inhaberin<br />

oder des Inhabers verarbeitet werden, so stehen der Inhaberin<br />

oder dem Inhaber gemäß § 8 Abs. 2 HDSG folgende Rechte<br />

zu:<br />

1. Auskunft und Benachrichtigung über die zu einer Person<br />

gespeicherten Daten (§ 18 HDSG):<br />

a. Auf der Oberfläche der Chipkarte werden abgedruckt:<br />

Vorname(n) und Nachname der/des Studierenden,<br />

sein Passbild, eine eindeutige Ausweisnummer<br />

(Identnummer) inklusive Matrikelnummer, der Barcode<br />

der Identnummer.<br />

b. Im kontaktgebundenen Mikroprozessor-Chip werden<br />

gespeichert: Vorname(n) und Nachname, der kryptographische<br />

Schlüssel („geheimer Schlüssel“) , das<br />

Zertifikat („öffentlicher Schlüssel), eine PIN (personal<br />

identification number, persönliche Geheimzahl)<br />

und PUK (personal unblock key <strong>zum</strong> Entsperren der<br />

Karte), eine kryptographische Kennzahl zur Erzeugung<br />

von Einmalpassworten.<br />

c. Im kontaktlosen Mikroprozessor-Chip werden gespeichert:<br />

die eindeutige Ausweis-/Identnummer, eine<br />

elektronische Geldbörse, ein Zähl- bzw. Abrechnungsspeicher<br />

für Fotokopierdienste, der Inhaberstatus<br />

(Studierender, Beschäftigter, usw.), die Gültigkeitsdauer<br />

des Ausweises.<br />

2. Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten<br />

aufgrund von ihm vorgebrachter besonderer persönlicher<br />

Gründe (§ 7 Abs. 5):<br />

Der Betroffene kann schriftlich Gründe vorbringen, die<br />

der Verarbeitung seiner Daten entgegen stehen, wenn er<br />

glaubt, dass sich aus seiner persönlichen Lage Gründe ergeben,<br />

die vor dem öffentlichen Interesse an der Verarbeitung<br />

stehen.<br />

3. Einsicht in das Verfahrensverzeichnis (§ 6 Abs. 2):<br />

Das Verfahrensverzeichnis kann beim DSB der Universität<br />

eingesehen werden.<br />

4. Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu einer Person<br />

gespeicherten Daten (§ 19), wenn diese Daten z.B.<br />

unrichtig sind.<br />

5. Schadenersatz (§ 20)<br />

6. Anrufung<br />

(§ 28):<br />

des Hessischen Datenschutzbeauftragten<br />

Siehe hierzu die Angaben am Beginn dieses Abschnitts.

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