Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
12/2011<br />
S T R A H L E N S C H U T Z A N W E I S U N G<br />
U N D L A B O R O R D N U N G<br />
für das Isotopenlaboratorium der<br />
Sektion Naturwissenschaften<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong><br />
1) Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen und Anweisungen<br />
Für alle Arbeiten und Betriebsvorgänge im Isotopenlaboratorium der Sektion<br />
Naturwissenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung<br />
(StrlSchV) in der Fassung vom 26.07.2001 (in Kraft getreten am<br />
1.08.2001) sowie die Umgangsgenehmigung Nr. M 010-5.3/2-RS vom 04.04.2002.<br />
Strahlenschutzverordnung und Umgangsgenehmigungen liegen im Isotopenlaboratorium<br />
<strong>zu</strong>r Einsicht aus. Darüber hinaus ist die vom Senat der <strong>Universität</strong><br />
beschlossene "<strong>Strahlenschutzanweisung</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>" im<br />
Isotopenlabor sichtbar ausgehängt.<br />
Alle im Isotopenlaboratorium tätigen Personen erhalten ein Exemplar der vorliegenden<br />
"<strong>Strahlenschutzanweisung</strong> und Laborordnung" und bestätigen durch Unterschrift<br />
deren Zukenntnisnahme. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der<br />
hier nachfolgend aufgeführten Anweisungen wird von den Strahlenschutzbeauftragten<br />
überwacht. Jede im Isotopenlabor tätige Person ist für die Einhaltung<br />
der Vorschriften verantwortlich und trägt bei schuldhafter Nichtbeachtung die<br />
entsprechenden Folgen.<br />
In regelmäßigen Abständen finden Belehrungen über die Strahlenschutzverordnung<br />
und das Arbeiten im Isotopenlabor statt, <strong>zu</strong> deren Teilnahme alle im Isotopenlabor<br />
tätigen Personen in jährlichem Abstand gesetzlich verpflichtet sind (§ 3 8 StrlSchV).<br />
2) Zuständigkeiten<br />
a) Zuständigkeiten im Strahlenschutz<br />
Strahlenschutzverantwortlicher: Der Präsident der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>.<br />
Strahlenschutzbevollmächtigter für die <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>:<br />
Dipl. Ing. Alberto Marbach, Stabsstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz, des<br />
<strong>Universität</strong>sklinikum Schleswig-Holstein Campus <strong>Lübeck</strong>, Tel 3278.<br />
Strahlenschutzbeauftragter des Isotopenlaboratoriums der Sektion<br />
Naturwissenschaften:<br />
Prof. Dr. C.L. Schmidt, Tel. 4140.<br />
Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten:<br />
Herr Jan-Chr. Schorch, Med. Techn. Ass., Tel. 4135<br />
Ermächtigter Arzt:<br />
Alle Ärzte des betriebsärztlichen Dienstes des <strong>Universität</strong>sklinikum Schleswig-<br />
Holstein Campus <strong>Lübeck</strong>, Tel. 3139.
) Sonstige Zuständigkeiten:<br />
Beauftragter der Sektion: Prof. Dr. E. Hartmann, Tel. 4100.<br />
Leiter des Isotopenlabors: Prof. Dr. C.L. Schmidt, Tel. 4140 .<br />
In der derzeitigen Fassung der Umgangsgenehmigung sind<br />
Tierversuche nicht erlaubt! [Beantragung der Tierversuche:<br />
Dr. med.vet. Noel, Tel. 2875, 2876.]<br />
12/2011<br />
3) Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Arbeitsaufnahme<br />
Das Isotopenlabor steht allen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Arbeitsgruppen der<br />
Institute der Sektion Naturwissenschaften sowie der Institute für Anatomie und<br />
Physiologie für Arbeiten mit radioaktiven Stoffen <strong>zu</strong>r Verfügung. Mitarbeiter der<br />
Sektion Medizin können nur auf Antrag und nach Zustimmung des Sektionsbeauftragten<br />
und des Laborleiters im Isotopenlabor der Sektion Naturwissenschaften<br />
arbeiten. Vor Beginn der Experimente ist das Projekt beim Leiter des<br />
Isotopenlabors an<strong>zu</strong>melden, wobei neben dem Arbeitsvorhaben Art und Menge der<br />
<strong>zu</strong> verwendenden Radionuklide an<strong>zu</strong>geben sind. Es wird vorausgesetzt, dass der<br />
Leiter einer Arbeitsgruppe Erfahrung im Umgang mit radioaktiven Stoffen besitzt.<br />
Das Isotopenlabor ist Kontrollbereich (§ 36 StrlSchV); deshalb sind vor Arbeitsaufnahme<br />
die folgenden Forderungen <strong>zu</strong> erfüllen:<br />
Dem Strahlenschutzbeauftragten sind <strong>zu</strong>m Zwecke des Strahlenschutzes<br />
Angaben über persönliche Daten <strong>zu</strong> machen (bitte Karteikarte ausfüllen).<br />
Bei Arbeitsaufnahme müssen die für die Personendosimetrie erforderlichen<br />
Filmdosimeter vorhanden sein (§ 40, 41 StrlSchV). Sind bereits Filmdosimeter<br />
vorhanden, so sind sie mit<strong>zu</strong>bringen; andernfalls werden diese nach einer angemessenen<br />
Frist vom Strahlenschutzbeauftragten des Isotopenlabors bereitgestellt.<br />
Bis <strong>zu</strong>r Bereitstellung der Filmdosimeter sind geeichte elektronische<br />
Dosimeter <strong>zu</strong> verwenden.<br />
Vor Beginn der Arbeiten müssen alle beruflich strahlenexponierten Personen<br />
der Kategorie A (Festlegung durch den Strahlenschutzbeauftragten) vom<br />
ermächtigten Arzt untersucht werden (arbeitsmedizinische Vorsorge § 60<br />
StrlSchV) bzw. von diesem eine Bescheinigung, die nicht älter als 12 Monate ist<br />
vorlegen, nach der einer Tätigkeit im Kontrollbereich keine gesundheitlichen<br />
Bedenken entgegenstehen.<br />
Vor Arbeitsaufnahme ist die Teilnahme an der Unterweisung durch den<br />
Strahlenschutzbeauftragten des Isotopenlabors erforderlich (§ 38 StrlSchV).<br />
__ 4) Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§45<br />
StrlSchV)<br />
Personen unter 18 Jahren dürfen mit radioaktiven Stoffen nur unterhalb der
Freigrenze umgehen.<br />
Die Arbeitsbedingungen für Schwangere und Stillende sind so <strong>zu</strong> gestalten,<br />
dass eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§43<br />
StrlSchV). Da dies bei Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen grundsätzlich<br />
nicht ausgeschlossen werden kann, darf diese Personengruppe nicht im<br />
Isotopenlabor arbeiten. Jede beruflich strahlenexponierte Mitarbeiterin ist<br />
verpflichtet eine etwaige Schwangerschaft dem <strong>zu</strong>ständigen Strahlenschutzbeauftragten<br />
umgehend mit<strong>zu</strong>teilen.<br />
Bei Hautverlet<strong>zu</strong>ngen ist das Arbeiten im Isotopenlabor untersagt.<br />
12/2011<br />
5) Betreten und Verlassen des Isotopenlabors<br />
Der Zugang <strong>zu</strong>m Isotopenlabor erfolgt für <strong>zu</strong>trittsberechtigte Personen grundsätzlich<br />
über den Schleusenbereich. Die hierfür passenden Schlüssel werden gegen Unterschrift<br />
vom Strahlenschutzbeauftragten ausgegeben. Diese Schlüssel dürfen nicht<br />
abgetreten oder ausgeliehen werden, sie sind nach Beendigung der Arbeiten an den<br />
Strahlenschutzbeauftragten <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>geben.<br />
In den Schleusen ist die erforderliche Laborkleidung sowie ein Personendosimeter<br />
(Filmdosimeter) an<strong>zu</strong>legen. Hier hat vor Betreten des Kontrollbereichs eine<br />
Eintragung in das entsprechende Protokollbuch <strong>zu</strong> erfolgen.<br />
Bei Verlassen des Labors ist in den Schleusen mit den Hand-Fuß-Kleider-Monitoren<br />
eine Kontaminationskontrolle durch<strong>zu</strong>führen und der Befund in das Protokollbuch ein<strong>zu</strong>tragen<br />
(§ 44 StrlSchV). Im Falle einer Kontamination ist der <strong>zu</strong>ständige Strahlenschutzbeauftragte<br />
<strong>zu</strong> benachrichtigen. Kontaminierte Kleidung ist ab<strong>zu</strong>legen, bei<br />
Hand- bzw. Hautkontaminationen sind die kontaminierten Partien mit<br />
Dekontaminationsmitteln <strong>zu</strong> behandeln, die bei den Waschbecken bzw. Duschen<br />
bereitstehen. Wird dabei keine <strong>zu</strong>friedenstellende Reinigung erreicht und besteht der<br />
Verdacht auf Inkorporation, so muss möglicherweise eine Inkorporationsmessung<br />
durchgeführt und die kontaminierte Person an einen ermächtigten Arzt überwiesen<br />
werden.<br />
Besucher und Gäste dürfen mit Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten und in<br />
Begleitung einer <strong>zu</strong>trittsberechtigten Person das Isotopenlabor kurzzeitig betreten. Das<br />
Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.<br />
Besucher und Gäste haben sich in das Protokollbuch ein<strong>zu</strong>tragen und erhalten ein<br />
elektronisches Dosimeter, dessen Ablesung <strong>zu</strong> protokollieren ist.<br />
Besucher der Dienstzimmer im betrieblichen Überwachungsbereich müssen den<br />
separaten Eingang für diesen Bereich benutzen. Dieser Eingang ist nur vom<br />
Strahlenschutzbeauftragten bzw. seinem Vertreter <strong>zu</strong> öffnen.<br />
6) Arbeitszeiten<br />
Aktive Arbeiten dürfen nur innerhalb der normalen Arbeitszeiten, montags bis freitags<br />
8.00 bis 16.30 Uhr, in Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten durchgeführt<br />
werden.<br />
Außerhalb dieser Zeiten darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Strahlenschutzbeauftragten<br />
radioaktiv gearbeitet werden, wenn dieser während der Arbeiten
erreichbar ist.<br />
Personen, die <strong>zu</strong> Strahlenschutzbeauftragten ernannt wurden, sind berechtigt auch<br />
außerhalb o.g. Zeiten mit Aktivität die das 100-fache der Freigrenze nicht<br />
überschreiten darf, um<strong>zu</strong>gehen. Aus Gründen der Arbeitssicherheit müssen jedoch<br />
Dritte über die Anwesenheit im Isotopenlabor informiert sein.<br />
Während der Wartung der Lüftungsanlage müssen aktive Arbeiten unterbleiben.<br />
12/2011<br />
7) Ausstattung des Arbeitsplatzes<br />
Es stehen verschiedene Großgeräte (Zentrifugen, Beta- und Gammaprobenwechsler,<br />
Low-Level-Counter, Gefriertrocknung, Pumpstand u.a.) <strong>zu</strong>r Verfügung. Die<br />
Benut<strong>zu</strong>ng dieser Geräte ist im beiliegenden Protokollbuch sorgfältig <strong>zu</strong><br />
protokollieren. Vor der erstmaligen Benut<strong>zu</strong>ng eines Gerätes hat eine Einweisung<br />
durch das Personal des Isotopenlabors <strong>zu</strong> erfolgen.<br />
Kleinere Geräte und Laborgegenstände werden vom Personal des Isotopenlabors an<br />
die Arbeitsgruppen ausgeliehen. Werden die Geräte über einen größeren Zeitraum<br />
nicht mehr benötigt, sind sie nach einer Funktions- und Kontaminationskontrolle <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>geben.<br />
Treten Defekte an Geräten auf, so ist dies dem Personal des Isotopenlabors<br />
unverzüglich mit<strong>zu</strong>teilen.<br />
Gegenstände (z.B. Imager-Platten, ggf. auch Kleingeräte), die nicht <strong>zu</strong>m<br />
Isotopenlabor gehören, dürfen nur im nichtkontaminierten Zustand<br />
(Kontaminationskontrolle!) aus dem Kontrollbereich entfernt werden (Grenzwerte der<br />
Anl. 3.1 StrlSchV beachten !, Überprüfung durch den Strahlenschutzbeauftragten<br />
oder dessen Stellvertreter). Die Entfernung von Laboreinrichtungen( z.B. Geräte) aus<br />
dem Kontrollbereich bedarf einer Genehmigung durch die <strong>zu</strong>ständige Behörde.<br />
Strahlenschutzmessgeräte stehen in ausreichender Zahl <strong>zu</strong>r Verfügung. Es ist<br />
notwendig, sich vor Arbeitsaufnahme mit deren Funktionsweise vertraut <strong>zu</strong> machen.<br />
Filmdosimeter werden vom Isotopenlabor <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt. Diese sind am<br />
Monatsende unaufgefordert für den Filmwechsel in den Schleusen bereit<strong>zu</strong>stellen.<br />
8) Bestellung und Entnahme von Radionukliden<br />
Die Versorgung der Institute der Sektion Naturwissenschaften mit Radionukliden erfolgt<br />
über das Isotopenlabor (vgl. das Schreiben des Sozialministers des Landes<br />
Schleswig-Holstein vom 7.2.1984, IX 3 40 a - 417.917.12 1).<br />
Die Bestellung von Radionukliden darf wegen der damit verbundenen Buchführung<br />
nur über das Isotopenlabor erfolgen (telefonisch oder schriftlich, in letzterem Fall bitte<br />
Bestellblock benutzen).<br />
Die Einbringung von anderweitig vorhandenen Radionukliden bedarf der<br />
Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten.
Die Entnahme von Radionukliden aus dem Isotopenlabor ist nur im Rahmen der im<br />
betreffenden Institut vorhandenen Umgangsgenehmigung bzw. im Rahmen der Freigrenzen<br />
(Anl. IV StrlSchV) möglich und bedarf der Zustimmung des<br />
Strahlenschutzbeauftragten.<br />
Jede Entnahme von radioaktiver Substanz aus den Vorratsbehältern ist auch wenn<br />
die Nuklide im Isotopenlabor verbleiben, sorgfältig in dem dafür vorgesehenen Ordner<br />
<strong>zu</strong> protokollieren und dem Strahlenschutzbeauftragten bekannt <strong>zu</strong> geben. Die<br />
Verbringung aus dem Kontrollbereich heraus ist ebenfalls <strong>zu</strong> protokollieren. Im Falle<br />
kurzlebiger Radionuklide sind nicht die tatsächlichen Aktivitäten, sondern die<br />
nominellen Werte (ohne Berücksichtigung der radioaktiven Umwandlung) an<strong>zu</strong>geben.<br />
12/2011<br />
9) Umgang mit radioaktiven Stoffen<br />
Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind Arbeitsverfahren <strong>zu</strong> verwenden,<br />
bei denen die Inkorporation dieser Stoffe und die Kontamination der beteiligten Personen<br />
normalerweise ausgeschlossen sind oder möglichst gering bleiben (§ 43<br />
StrlSchV).<br />
Die radioaktiven Stoffe dürfen nur für Zwecke der Forschung und Lehre bei in-vitro<br />
Versuchen, also nicht am Menschen, angewendet werden.<br />
Tierversuche sind aufgrund der vorliegenden Umgangsgenehmigung nicht<br />
erlaubt. Es muss daher im Falle eines vorgesehenen Radiolabellings von<br />
Versuchstieren <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> der Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz (§8<br />
Tierschutzgesetz) eine Umgangsgenehmigung beim <strong>zu</strong>ständigen Ministerium der<br />
Landesregierung beantragt werden. Bitte wenden Sie sich bei derartigen Planungen<br />
rechtzeitig (6-9 Monate im Voraus!) an den Leiter des Isotopenlabors. Auskünfte über<br />
eine Genehmigung nach § 8 des Tierschutzgesetzes erteilt Herr Dr.med.vet. Noel,<br />
Tel. 2875.<br />
Die Lagerung der Radionuklide erfolgt ausschließlich in den Tresoren bzw.<br />
Kühlschränken der Tresorräume des Isotopenlabors (Räume 26, 27 und 05).<br />
Außerhalb der Tresorräume darf sich nur so viel Aktivität befinden, wie für den jeweiligen<br />
Zweck erforderlich ist.<br />
Die den Benutzern des Isotopenlaboratoriums <strong>zu</strong>gänglichen Räume werden in Laboratorien<br />
und Messräume unterschieden. In den Messräumen dürfen sich nur<br />
radioaktive Präparate befinden, die für die Messung bestimmt sind, sie müssen nach<br />
Beendigung der Messung sofort aus den Messräumen entfernt werden.<br />
Der Transport von Radionukliden darf nur in geschlossenen, ausreichend abgeschirmten<br />
Behältern erfolgen. Zerbrechliche Behälter sind in unzerbrechliche <strong>zu</strong><br />
verpacken, die mit saugfähigem Material ausgelegt sind. Flüssigkeiten müssen in<br />
Wannen transportiert werden, deren Volumen größer als das des transportierten<br />
Flüssigkeitskanisters ist (Transport nur ebenerdig, d.h. nicht über Treppen!)<br />
Die Abgabe von Radionukliden an Institute außerhalb der <strong>Universität</strong> ist nur bei<br />
Vorliegen einer gültigen Transportgenehmigung möglich. In jedem Fall ist eine<br />
Rücksprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten notwendig.
12/2011<br />
10) Regeln für das Arbeiten im Isotopenlabor<br />
Essen, Trinken, Rauchen und Anwendung von Kosmetika sind im Kontrollbereich verboten<br />
(§ 43 StrlSchV).<br />
Es dürfen nur unbedingt notwendige Gegenstände in den Kontrollbereich gebracht<br />
werden (z.B. keine Aktentaschen).<br />
Zusätzlich <strong>zu</strong>r üblichen Laborbekleidung sind Laborhandschuhe und - in besonderen<br />
Fällen (wenn die Gefahr der Kontamination des Fußbodens besteht) - Überschuhe <strong>zu</strong><br />
tragen.<br />
Vor dem Berühren von Türklinken, Telefon, Tastaturen, Schreibmaterial usw.<br />
sind die Handschuhe ab<strong>zu</strong>legen.<br />
Vor Verlassen eines Laborraumes sind Schutzhandschuhe und Überschuhe ab<strong>zu</strong>legen.<br />
* Vor Beginn der Arbeiten beachten:<br />
Für aktive Arbeiten sind Auffangschalen <strong>zu</strong> benutzen, die mit Folie und saugfähigem<br />
Papier ausgelegt sind. Bei durchdringender Strahlung muss der Arbeitsplatz abgeschirmt<br />
werden (Dosisleistung < 20 µSv/h).<br />
Abfallbehälter sind bereit<strong>zu</strong>stellen, alle Handgriffe <strong>zu</strong> durchdenken. Laborgeräte für<br />
den Umgang mit hohen Aktivitäten sind sorgsam <strong>zu</strong> trennen von solchen, die nur für<br />
niedrige Aktivitäten verwendet werden.<br />
Komplizierte Manipulationen oder chemische Umset<strong>zu</strong>ngen sind <strong>zu</strong>nächst im<br />
"Kaltversuch" <strong>zu</strong> erproben.<br />
Arbeiten mit Pulvern, Gasen und leicht flüchtigen Stoffen (Jod-Verbindungen)<br />
dürfen nur unter dem Ab<strong>zu</strong>g bzw. in der Handschuhbox durchgeführt werden.<br />
Einige Jodverbindungen können relativ leicht durch laborübliche Gummihandschuhe<br />
diffundieren, so dass es ratsam ist in diesem Fall doppelte Handschuhe <strong>zu</strong> tragen.<br />
Bei heißen Arbeiten mit P-32 (im 10 MBq-Bereich) müssen Fingerring-Dosimeter<br />
getragen werden.<br />
Bei Arbeiten mit radioaktiven Flüssigkeiten muss eine Schutzbrille getragen werden.<br />
Für Arbeiten mit Gamma-Strahlern stehen Bleiglasbrillen <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />
Da Tritium (H-3) wegen seiner niedrigen Beta-Energie nur sehr schwer direkt gemessen<br />
werden kann, ist hier besondere Sorgfalt geboten, um den Arbeitsplatz sauber und<br />
kontaminationsfrei <strong>zu</strong> halten. Es sind sorgfältige Kontaminationskontrollen mit einem<br />
offenen Durchflusszählrohr sowie über Wischproben durch<strong>zu</strong>führen.
12/2011<br />
* Während der Arbeiten beachten:<br />
Keine Geräte und Gegenstände mit kontaminierten Handschuhen anfassen, Handschuhe<br />
häufig wechseln, dabei Hautkontamination vermeiden!<br />
Pipettieren mit dem Mund ist verboten, Pipettierhilfen benutzen.<br />
* Nach Beendigung der Arbeiten beachten:<br />
Alle benutzten radioaktiven Präparate sind wieder im Tresorraum <strong>zu</strong> lagern (sorgfältige<br />
Protokollierung der entnommen en Aktivität und Mitteilung an den Strahlenschutzbeauftragten).<br />
Die benutzten Geräte sind auf Kontamination <strong>zu</strong> prüfen und gegebenenfalls <strong>zu</strong> dekontaminieren.<br />
Kontaminierte Geräte müssen als solche gekennzeichnet werden.<br />
Alle Gefäße, Glassachen usw. sind über der Aktivspüle des Spülraums mit entsprechenden<br />
Reinigungsmitteln (Senzacon-Dekontaminationsmittel (alkalisch sauer),<br />
bzw. Ibell-Ex oder Deko-Pur) <strong>zu</strong> dekontaminieren, bevor sie in der an das allgemeine<br />
Abwassernetz angeschlossenen Laborspülmaschine endgültig gereinigt werden<br />
dürfen.<br />
Der Arbeitsplatz und seine unmittelbare Umgebung ist arbeitstäglich auf Kontamination<br />
<strong>zu</strong> prüfen und nötigenfalls <strong>zu</strong> reinigen (§ 44 StrlSchV), dabei sind die Grenzwerte der<br />
Anl. 3.1 StrlSchV <strong>zu</strong> beachten. Die Ergebnisse der Kontrollmessung sind<br />
arbeitstäglich in der Kontrollliste an der jeweiligen Labortüre ein<strong>zu</strong>tragen und <strong>zu</strong><br />
unterschreiben. Zu Fragen der Abfallbeseitigung s.u.<br />
Verfahren der Dekontamination<br />
Betroffene Fläche kennzeichnen und absperren!<br />
Die Kontamination nicht durch überhastete Reinigung verschleppen<br />
Die Hauptmenge der Flüssigkeit ist mit einem Einmaltuch vorsichtig auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Bei flüchtigen Jod-Verbindungen muss der Dekontamination eine Behandlung mit der<br />
im Labor vorhandenen Natriumthiosulfatlösung vorausgehen, um die flüchtigen Bestandteile<br />
<strong>zu</strong> binden.<br />
Die <strong>zu</strong> dekontaminierende Fläche wird abschnittsweise gesäubert, wobei man vom<br />
Rand in Richtung auf das Zentrum vor<strong>zu</strong>gehen hat. Überprüfung mit Monitor bzw.<br />
durch Wischprobe. Verfahren, wenn notwendig, wiederholen.<br />
Für den Fall der Kontamination durch nichthaftende feste (pulverförmige) Substanz<br />
steht ein Staubsauger mit Spezialfilter <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />
Das Ergebnis der Dekontamination ist <strong>zu</strong> dokumentieren. Beim Auftreten von<br />
Kontaminationen größeren Ausmaßes ist das Amt für Arbeitssicherheit über den<br />
Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich <strong>zu</strong> benachrichtigen.
12/2011<br />
11) Besondere Vorfälle, allgemeine Sicherheit<br />
Bei Kontaminationen, Dosisüberschreitungen, Verdacht auf Inkorporation und sonstigen<br />
Stör- oder Unfällen (Brände, Wasserschäden, Störfälle mit Chemikalien usw.) ist in<br />
jedem Fall unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte <strong>zu</strong> benachrichtigen.<br />
Es gelten die allgemeinen Richtlinien <strong>zu</strong>r Unfallverhütung und Unfallhilfe sowie die<br />
Brandschutzordnung der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>. Die Brandschutzordnung hängt im<br />
Isotopenlabor aus und ist von den Benutzern <strong>zu</strong>r Kenntnis <strong>zu</strong> nehmen.<br />
Für das Löschen kleinerer Laborbrände befindet sich im Laborbereich eine ausreichende<br />
Anzahl von Kohlendioxid- und ABC-Pulverfeuerlöschern (letztere nicht für<br />
elektrische Geräte geeignet). Es ist unbedingt notwendig, sich mit der Funktionsweise<br />
der Feuerlöscher vertraut <strong>zu</strong> machen und sich ihre Standorte ein<strong>zu</strong>prägen (siehe anhängenden<br />
Lageplan des Isotopenlabors). Rechts neben der Ausgangstür <strong>zu</strong>r<br />
Herrenschleuse befindet sich neben dem Gas-Notaustaster in einem rotlackierten<br />
Stahlkasten eine Feuer-Löschdecke, mit deren Hilfe Brände in ihrer<br />
Entstehungsphase durch Abdecken erstickt werden können.<br />
Bei allen Bränden, die nicht mit den im Labor vorhandenen Mitteln gelöscht werden<br />
können, ist unverzüglich die Feuerwehr über Notrufnummer 9900 oder die in den<br />
Fluren angebrachten Feuermelder <strong>zu</strong> benachrichtigen.<br />
Die besonders gekennzeichneten Fluchtwege aus dem Labor dürfen nicht durch abgestellte<br />
Gegenstände blockiert werden.<br />
Im Falle eines Brandes ist der im Flur angebrachte Gas-Notaustaster <strong>zu</strong> betätigen.<br />
In den beiden Schleusen befinden sich Verbandskästen sowie Augenduschen.<br />
Hier, wie in allen Laborräumen, befinden sich Wandspender mit<br />
Dekontaminationslösung (Deco-Lotion) für die Reinigung der Hände sowie anderer<br />
Hautpartien.<br />
Der dieser <strong>Strahlenschutzanweisung</strong> beigefügte Lageplan gibt u.a. Auskunft über die<br />
Fluchtwege und Standorte von Feuerlöschern, Feuerdecke, Feuermeldern, Gas-Notaustaster<br />
und Steuertableaus für die Auffang- und Abklinganlage im<br />
Isotopenlaboratorium.<br />
12) Behandlung radioaktiver Abfälle<br />
Die Entsorgung aller im Bereich der Sektion Naturwissenschaften entstandenen<br />
radioaktiven Abfälle erfolgt über das Isotopenlaboratorium (vgl. das Schreiben des<br />
Sozialministers des Landes Schleswig-Holstein vom 7.2.1984, IX 340 a 417.917.12<br />
1). In anderen Bereichen entstandene radioaktive Abfälle dürfen auf diesem Wege<br />
nicht entsorgt werden. Die Zwischenlagerung bzw. Lagerung der Abfälle <strong>zu</strong>m Zwecke<br />
der Entsorgung bzw. des Abklingens erfolgt in den hierfür vorgesehenen<br />
Kellerräumen des Isotopenlabors.<br />
Die innerbetriebliche Verantwortlichkeit für die Behandlung, Lagerung und Beseitigung<br />
der im Isotopenlabor abgelieferten Abfälle liegt beim Strahlenschutzbeauftragten<br />
des Isotopenlabors bzw. bei seinen Stellvertretern. Für die ord-
nungsgemäße Verpackung, Deklarierung und vollständige Ablieferung der<br />
Abfälle sind die Verursacher verantwortlich. Es müssen sämtliche relevanten<br />
Gefahrstoffmerkmale (toxisch, CMR-Stoff, korrosiv, …) angegeben werden.<br />
Sind die Abfälle in einem Labor der Sektion Naturwissenschaften entstanden,<br />
so hat hier der <strong>zu</strong>ständige Strahlenschutzbeauftragte die innerbetriebliche<br />
Verantwortung für die ordnungsgemäße Behandlung und Ablieferung dieser<br />
Abfälle.<br />
Alle radioaktiven Abfälle, auch die innerhalb des Isotopenlabors entstandenen, sind mit<br />
der hierfür vorgesehenen, sorgfältig ausgefüllten und am Abfallbehältnis <strong>zu</strong> befestigenden<br />
Karteikarte <strong>zu</strong> versehen und dem Strahlenschutzbeauftragten <strong>zu</strong><br />
übergeben. Eine anderweitige Beschriftung der Behältnisse ist nicht erlaubt.<br />
Eine Beseitigung von radioaktiven Abfällen unter Inanspruchnahme der Freigrenzen<br />
(etwa durch Verdünnung oder Aufteilung) ist nicht erlaubt (§ 79 StrlSchV).<br />
Leere Verpackungen und Behältnisse dürfen nur dann als normaler Abfall beseitigt<br />
werden, wenn die nuklidspezifische <strong>zu</strong>lässige Oberflächenkontamination (Anlage 3.1<br />
Tabelle 1) unterschritten und die Kennzeichnung der Radioaktivität vollständig<br />
beseitigt worden ist.<br />
Die radioaktiven Abfälle sind bereits am Ort ihrer Entstehung nach folgenden<br />
Kriterien getrennt <strong>zu</strong> sammeln:<br />
nach verschiedenen Nukliden (Nuklidgruppen), Halbwertszeit kleiner bzw.<br />
größer als 100 Tage, brennbar bzw. nicht brennbar,<br />
fest bzw. flüssig,<br />
Tierkadaver gesondert (eingeschweißt tiefgefroren). Derzeit ungültig!<br />
Vor dem Einfüllen jeglicher Abfälle in die dafür vorgesehenen Behältnisse sind alle<br />
Kennzeichnungen als radioaktiver Stoff unbedingt <strong>zu</strong> entfernen!<br />
Scharfkantige und spitze Gegenstände sind so <strong>zu</strong> verpacken, dass das Behältnis<br />
nicht beschädigt werden kann und Verlet<strong>zu</strong>ngen des Abfallbeseitigungspersonals<br />
ausgeschlossen sind.<br />
Flüssige Abfälle müssen in bruchsicheren Behältern (kein Glas!) aufbewahrt werden<br />
und diese müssen in einer hinreichend großen Auffangwanne stehen.<br />
Handhabung der flüssigen Abfälle<br />
LSC-Abfälle mit Szintillator werden innerhalb der Plastikvials in den Entsorgungseimern<br />
des autorisierten Abholdienstes gesammelt. Die Aktivität pro Sammelgefäß darf<br />
nicht größer sein als 10 MBq für H-3, 20 MBq jeweils für C-14, I-125, P-32 und S-35<br />
sowie 70 MBq für Ca-45.<br />
Sollen LSC-Abfälle, die andere als die genannten Isotope enthalten entsorgt<br />
werden oder ist die <strong>zu</strong> entsorgende Aktivität größer als 200 kBq, dürfen die LSC-<br />
Vails nur mit Zustimmung eines Mitarbeiters des Isotopenlabors in die Sammelgefäße<br />
gegeben werden. (Diese Regelung hat vorläufigen Charakter!)<br />
Andere organische Flüssigkeiten werden in Sammelbehältern des Isotopenlabors<br />
zwischengelagert und später wie die LSC-Abfälle über den behördlich <strong>zu</strong>gelassenen<br />
Entsorgungsdienst beseitigt.<br />
12/2011
Um keine Abklingzeit für die Auffangtanks in Kauf nehmen <strong>zu</strong> müssen, sollten<br />
hochaktive wässrige Lösungen in Containern gesammelt und nicht in die<br />
Aktivspülbecken entleert werden (Rücksprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten).<br />
Waschwasser und schwach aktive wässrige Lösungen gelangen i.a. über die<br />
Laborspülbecken in die Auffang- und Abklinganlage des Isotopenlabors. In jedem<br />
Falle ist vor Einleitung der wässrigen Abfälle sicher<strong>zu</strong>stellen, dass der richtige<br />
Auffangbehälter (für kurz- bzw. langlebige Isotope) angeschlossen ist (das<br />
Steuertableau der Auffang- und Abklinganlage befindet sich im Flur des<br />
Isotopenlabors neben dem Beta-Messraum).<br />
In die besonders gekennzeichneten, nicht an die Auffang- und Abklinganlage angeschlossenen<br />
Abflussbecken (rote Schilder!) dürfen keine radioaktiven Stoffe<br />
eingeleitet werden.<br />
Handhabung der festen Abfälle<br />
Tierkadaver werden mit dem im Isotopenlabor bereitstehenden Gerät in Folien eingeschweißt<br />
und in der Tiefkühltruhe des Isotopenlabors (Raum 05) zwischengelagert.<br />
Derzeit ungültig!<br />
Alle anderen festen Abfälle werden in vorhandenen gelben Beuteln bzw. gelben Eimern<br />
- nach den o.a. Gruppen getrennt - <strong>zu</strong>nächst am Arbeitsplatz gesammelt und<br />
sind nach Beendigung eines Arbeitsvorgangs unverzüglich an das Sammellager ab-<br />
<strong>zu</strong>geben. Die Abgabe muss spätestens dann erfolgen, wenn die Behältnisse ganz gefüllt<br />
sind oder die Dosisleistung an ihrer Oberfläche einen Wert größer als 5 µSv/h (0,5<br />
mrem/h) erreicht hat. Der Abfallverursacher muss <strong>zu</strong> jedem Zeitpunkt während des Arbeitsvorganges<br />
die Art und Größenordnung der Aktivität des Abfalls kennen, so dass<br />
jederzeit eine einwandfreie Deklarierung möglich ist.<br />
Die gelben Müllbeutel dürfen nur für radioaktiven Abfall benutzt werden, die grauen<br />
Müllbeutel nur für nichtradioaktiven Abfall.<br />
<strong>Lübeck</strong>, im Dezember 2011 gez. Prof. Dr. C.L. Schmidt<br />
Strahlenschutzbeauftragter<br />
Anlagen:<br />
Lageplan Erdgeschoß, Lageplan Keller<br />
12/2011
12/2011
12/2011