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Strahlenschutzanweisung - Universität zu Lübeck

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12/2011<br />

S T R A H L E N S C H U T Z A N W E I S U N G<br />

U N D L A B O R O R D N U N G<br />

für das Isotopenlaboratorium der<br />

Sektion Naturwissenschaften<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong><br />

1) Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen und Anweisungen<br />

Für alle Arbeiten und Betriebsvorgänge im Isotopenlaboratorium der Sektion<br />

Naturwissenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung<br />

(StrlSchV) in der Fassung vom 26.07.2001 (in Kraft getreten am<br />

1.08.2001) sowie die Umgangsgenehmigung Nr. M 010-5.3/2-RS vom 04.04.2002.<br />

Strahlenschutzverordnung und Umgangsgenehmigungen liegen im Isotopenlaboratorium<br />

<strong>zu</strong>r Einsicht aus. Darüber hinaus ist die vom Senat der <strong>Universität</strong><br />

beschlossene "<strong>Strahlenschutzanweisung</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>" im<br />

Isotopenlabor sichtbar ausgehängt.<br />

Alle im Isotopenlaboratorium tätigen Personen erhalten ein Exemplar der vorliegenden<br />

"<strong>Strahlenschutzanweisung</strong> und Laborordnung" und bestätigen durch Unterschrift<br />

deren Zukenntnisnahme. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der<br />

hier nachfolgend aufgeführten Anweisungen wird von den Strahlenschutzbeauftragten<br />

überwacht. Jede im Isotopenlabor tätige Person ist für die Einhaltung<br />

der Vorschriften verantwortlich und trägt bei schuldhafter Nichtbeachtung die<br />

entsprechenden Folgen.<br />

In regelmäßigen Abständen finden Belehrungen über die Strahlenschutzverordnung<br />

und das Arbeiten im Isotopenlabor statt, <strong>zu</strong> deren Teilnahme alle im Isotopenlabor<br />

tätigen Personen in jährlichem Abstand gesetzlich verpflichtet sind (§ 3 8 StrlSchV).<br />

2) Zuständigkeiten<br />

a) Zuständigkeiten im Strahlenschutz<br />

Strahlenschutzverantwortlicher: Der Präsident der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>.<br />

Strahlenschutzbevollmächtigter für die <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>:<br />

Dipl. Ing. Alberto Marbach, Stabsstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz, des<br />

<strong>Universität</strong>sklinikum Schleswig-Holstein Campus <strong>Lübeck</strong>, Tel 3278.<br />

Strahlenschutzbeauftragter des Isotopenlaboratoriums der Sektion<br />

Naturwissenschaften:<br />

Prof. Dr. C.L. Schmidt, Tel. 4140.<br />

Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten:<br />

Herr Jan-Chr. Schorch, Med. Techn. Ass., Tel. 4135<br />

Ermächtigter Arzt:<br />

Alle Ärzte des betriebsärztlichen Dienstes des <strong>Universität</strong>sklinikum Schleswig-<br />

Holstein Campus <strong>Lübeck</strong>, Tel. 3139.


) Sonstige Zuständigkeiten:<br />

Beauftragter der Sektion: Prof. Dr. E. Hartmann, Tel. 4100.<br />

Leiter des Isotopenlabors: Prof. Dr. C.L. Schmidt, Tel. 4140 .<br />

In der derzeitigen Fassung der Umgangsgenehmigung sind<br />

Tierversuche nicht erlaubt! [Beantragung der Tierversuche:<br />

Dr. med.vet. Noel, Tel. 2875, 2876.]<br />

12/2011<br />

3) Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Arbeitsaufnahme<br />

Das Isotopenlabor steht allen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Arbeitsgruppen der<br />

Institute der Sektion Naturwissenschaften sowie der Institute für Anatomie und<br />

Physiologie für Arbeiten mit radioaktiven Stoffen <strong>zu</strong>r Verfügung. Mitarbeiter der<br />

Sektion Medizin können nur auf Antrag und nach Zustimmung des Sektionsbeauftragten<br />

und des Laborleiters im Isotopenlabor der Sektion Naturwissenschaften<br />

arbeiten. Vor Beginn der Experimente ist das Projekt beim Leiter des<br />

Isotopenlabors an<strong>zu</strong>melden, wobei neben dem Arbeitsvorhaben Art und Menge der<br />

<strong>zu</strong> verwendenden Radionuklide an<strong>zu</strong>geben sind. Es wird vorausgesetzt, dass der<br />

Leiter einer Arbeitsgruppe Erfahrung im Umgang mit radioaktiven Stoffen besitzt.<br />

Das Isotopenlabor ist Kontrollbereich (§ 36 StrlSchV); deshalb sind vor Arbeitsaufnahme<br />

die folgenden Forderungen <strong>zu</strong> erfüllen:<br />

Dem Strahlenschutzbeauftragten sind <strong>zu</strong>m Zwecke des Strahlenschutzes<br />

Angaben über persönliche Daten <strong>zu</strong> machen (bitte Karteikarte ausfüllen).<br />

Bei Arbeitsaufnahme müssen die für die Personendosimetrie erforderlichen<br />

Filmdosimeter vorhanden sein (§ 40, 41 StrlSchV). Sind bereits Filmdosimeter<br />

vorhanden, so sind sie mit<strong>zu</strong>bringen; andernfalls werden diese nach einer angemessenen<br />

Frist vom Strahlenschutzbeauftragten des Isotopenlabors bereitgestellt.<br />

Bis <strong>zu</strong>r Bereitstellung der Filmdosimeter sind geeichte elektronische<br />

Dosimeter <strong>zu</strong> verwenden.<br />

Vor Beginn der Arbeiten müssen alle beruflich strahlenexponierten Personen<br />

der Kategorie A (Festlegung durch den Strahlenschutzbeauftragten) vom<br />

ermächtigten Arzt untersucht werden (arbeitsmedizinische Vorsorge § 60<br />

StrlSchV) bzw. von diesem eine Bescheinigung, die nicht älter als 12 Monate ist<br />

vorlegen, nach der einer Tätigkeit im Kontrollbereich keine gesundheitlichen<br />

Bedenken entgegenstehen.<br />

Vor Arbeitsaufnahme ist die Teilnahme an der Unterweisung durch den<br />

Strahlenschutzbeauftragten des Isotopenlabors erforderlich (§ 38 StrlSchV).<br />

__ 4) Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§45<br />

StrlSchV)<br />

Personen unter 18 Jahren dürfen mit radioaktiven Stoffen nur unterhalb der


Freigrenze umgehen.<br />

Die Arbeitsbedingungen für Schwangere und Stillende sind so <strong>zu</strong> gestalten,<br />

dass eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§43<br />

StrlSchV). Da dies bei Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen grundsätzlich<br />

nicht ausgeschlossen werden kann, darf diese Personengruppe nicht im<br />

Isotopenlabor arbeiten. Jede beruflich strahlenexponierte Mitarbeiterin ist<br />

verpflichtet eine etwaige Schwangerschaft dem <strong>zu</strong>ständigen Strahlenschutzbeauftragten<br />

umgehend mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

Bei Hautverlet<strong>zu</strong>ngen ist das Arbeiten im Isotopenlabor untersagt.<br />

12/2011<br />

5) Betreten und Verlassen des Isotopenlabors<br />

Der Zugang <strong>zu</strong>m Isotopenlabor erfolgt für <strong>zu</strong>trittsberechtigte Personen grundsätzlich<br />

über den Schleusenbereich. Die hierfür passenden Schlüssel werden gegen Unterschrift<br />

vom Strahlenschutzbeauftragten ausgegeben. Diese Schlüssel dürfen nicht<br />

abgetreten oder ausgeliehen werden, sie sind nach Beendigung der Arbeiten an den<br />

Strahlenschutzbeauftragten <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>geben.<br />

In den Schleusen ist die erforderliche Laborkleidung sowie ein Personendosimeter<br />

(Filmdosimeter) an<strong>zu</strong>legen. Hier hat vor Betreten des Kontrollbereichs eine<br />

Eintragung in das entsprechende Protokollbuch <strong>zu</strong> erfolgen.<br />

Bei Verlassen des Labors ist in den Schleusen mit den Hand-Fuß-Kleider-Monitoren<br />

eine Kontaminationskontrolle durch<strong>zu</strong>führen und der Befund in das Protokollbuch ein<strong>zu</strong>tragen<br />

(§ 44 StrlSchV). Im Falle einer Kontamination ist der <strong>zu</strong>ständige Strahlenschutzbeauftragte<br />

<strong>zu</strong> benachrichtigen. Kontaminierte Kleidung ist ab<strong>zu</strong>legen, bei<br />

Hand- bzw. Hautkontaminationen sind die kontaminierten Partien mit<br />

Dekontaminationsmitteln <strong>zu</strong> behandeln, die bei den Waschbecken bzw. Duschen<br />

bereitstehen. Wird dabei keine <strong>zu</strong>friedenstellende Reinigung erreicht und besteht der<br />

Verdacht auf Inkorporation, so muss möglicherweise eine Inkorporationsmessung<br />

durchgeführt und die kontaminierte Person an einen ermächtigten Arzt überwiesen<br />

werden.<br />

Besucher und Gäste dürfen mit Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten und in<br />

Begleitung einer <strong>zu</strong>trittsberechtigten Person das Isotopenlabor kurzzeitig betreten. Das<br />

Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.<br />

Besucher und Gäste haben sich in das Protokollbuch ein<strong>zu</strong>tragen und erhalten ein<br />

elektronisches Dosimeter, dessen Ablesung <strong>zu</strong> protokollieren ist.<br />

Besucher der Dienstzimmer im betrieblichen Überwachungsbereich müssen den<br />

separaten Eingang für diesen Bereich benutzen. Dieser Eingang ist nur vom<br />

Strahlenschutzbeauftragten bzw. seinem Vertreter <strong>zu</strong> öffnen.<br />

6) Arbeitszeiten<br />

Aktive Arbeiten dürfen nur innerhalb der normalen Arbeitszeiten, montags bis freitags<br />

8.00 bis 16.30 Uhr, in Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten durchgeführt<br />

werden.<br />

Außerhalb dieser Zeiten darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Strahlenschutzbeauftragten<br />

radioaktiv gearbeitet werden, wenn dieser während der Arbeiten


erreichbar ist.<br />

Personen, die <strong>zu</strong> Strahlenschutzbeauftragten ernannt wurden, sind berechtigt auch<br />

außerhalb o.g. Zeiten mit Aktivität die das 100-fache der Freigrenze nicht<br />

überschreiten darf, um<strong>zu</strong>gehen. Aus Gründen der Arbeitssicherheit müssen jedoch<br />

Dritte über die Anwesenheit im Isotopenlabor informiert sein.<br />

Während der Wartung der Lüftungsanlage müssen aktive Arbeiten unterbleiben.<br />

12/2011<br />

7) Ausstattung des Arbeitsplatzes<br />

Es stehen verschiedene Großgeräte (Zentrifugen, Beta- und Gammaprobenwechsler,<br />

Low-Level-Counter, Gefriertrocknung, Pumpstand u.a.) <strong>zu</strong>r Verfügung. Die<br />

Benut<strong>zu</strong>ng dieser Geräte ist im beiliegenden Protokollbuch sorgfältig <strong>zu</strong><br />

protokollieren. Vor der erstmaligen Benut<strong>zu</strong>ng eines Gerätes hat eine Einweisung<br />

durch das Personal des Isotopenlabors <strong>zu</strong> erfolgen.<br />

Kleinere Geräte und Laborgegenstände werden vom Personal des Isotopenlabors an<br />

die Arbeitsgruppen ausgeliehen. Werden die Geräte über einen größeren Zeitraum<br />

nicht mehr benötigt, sind sie nach einer Funktions- und Kontaminationskontrolle <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>geben.<br />

Treten Defekte an Geräten auf, so ist dies dem Personal des Isotopenlabors<br />

unverzüglich mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

Gegenstände (z.B. Imager-Platten, ggf. auch Kleingeräte), die nicht <strong>zu</strong>m<br />

Isotopenlabor gehören, dürfen nur im nichtkontaminierten Zustand<br />

(Kontaminationskontrolle!) aus dem Kontrollbereich entfernt werden (Grenzwerte der<br />

Anl. 3.1 StrlSchV beachten !, Überprüfung durch den Strahlenschutzbeauftragten<br />

oder dessen Stellvertreter). Die Entfernung von Laboreinrichtungen( z.B. Geräte) aus<br />

dem Kontrollbereich bedarf einer Genehmigung durch die <strong>zu</strong>ständige Behörde.<br />

Strahlenschutzmessgeräte stehen in ausreichender Zahl <strong>zu</strong>r Verfügung. Es ist<br />

notwendig, sich vor Arbeitsaufnahme mit deren Funktionsweise vertraut <strong>zu</strong> machen.<br />

Filmdosimeter werden vom Isotopenlabor <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt. Diese sind am<br />

Monatsende unaufgefordert für den Filmwechsel in den Schleusen bereit<strong>zu</strong>stellen.<br />

8) Bestellung und Entnahme von Radionukliden<br />

Die Versorgung der Institute der Sektion Naturwissenschaften mit Radionukliden erfolgt<br />

über das Isotopenlabor (vgl. das Schreiben des Sozialministers des Landes<br />

Schleswig-Holstein vom 7.2.1984, IX 3 40 a - 417.917.12 1).<br />

Die Bestellung von Radionukliden darf wegen der damit verbundenen Buchführung<br />

nur über das Isotopenlabor erfolgen (telefonisch oder schriftlich, in letzterem Fall bitte<br />

Bestellblock benutzen).<br />

Die Einbringung von anderweitig vorhandenen Radionukliden bedarf der<br />

Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten.


Die Entnahme von Radionukliden aus dem Isotopenlabor ist nur im Rahmen der im<br />

betreffenden Institut vorhandenen Umgangsgenehmigung bzw. im Rahmen der Freigrenzen<br />

(Anl. IV StrlSchV) möglich und bedarf der Zustimmung des<br />

Strahlenschutzbeauftragten.<br />

Jede Entnahme von radioaktiver Substanz aus den Vorratsbehältern ist auch wenn<br />

die Nuklide im Isotopenlabor verbleiben, sorgfältig in dem dafür vorgesehenen Ordner<br />

<strong>zu</strong> protokollieren und dem Strahlenschutzbeauftragten bekannt <strong>zu</strong> geben. Die<br />

Verbringung aus dem Kontrollbereich heraus ist ebenfalls <strong>zu</strong> protokollieren. Im Falle<br />

kurzlebiger Radionuklide sind nicht die tatsächlichen Aktivitäten, sondern die<br />

nominellen Werte (ohne Berücksichtigung der radioaktiven Umwandlung) an<strong>zu</strong>geben.<br />

12/2011<br />

9) Umgang mit radioaktiven Stoffen<br />

Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind Arbeitsverfahren <strong>zu</strong> verwenden,<br />

bei denen die Inkorporation dieser Stoffe und die Kontamination der beteiligten Personen<br />

normalerweise ausgeschlossen sind oder möglichst gering bleiben (§ 43<br />

StrlSchV).<br />

Die radioaktiven Stoffe dürfen nur für Zwecke der Forschung und Lehre bei in-vitro<br />

Versuchen, also nicht am Menschen, angewendet werden.<br />

Tierversuche sind aufgrund der vorliegenden Umgangsgenehmigung nicht<br />

erlaubt. Es muss daher im Falle eines vorgesehenen Radiolabellings von<br />

Versuchstieren <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> der Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz (§8<br />

Tierschutzgesetz) eine Umgangsgenehmigung beim <strong>zu</strong>ständigen Ministerium der<br />

Landesregierung beantragt werden. Bitte wenden Sie sich bei derartigen Planungen<br />

rechtzeitig (6-9 Monate im Voraus!) an den Leiter des Isotopenlabors. Auskünfte über<br />

eine Genehmigung nach § 8 des Tierschutzgesetzes erteilt Herr Dr.med.vet. Noel,<br />

Tel. 2875.<br />

Die Lagerung der Radionuklide erfolgt ausschließlich in den Tresoren bzw.<br />

Kühlschränken der Tresorräume des Isotopenlabors (Räume 26, 27 und 05).<br />

Außerhalb der Tresorräume darf sich nur so viel Aktivität befinden, wie für den jeweiligen<br />

Zweck erforderlich ist.<br />

Die den Benutzern des Isotopenlaboratoriums <strong>zu</strong>gänglichen Räume werden in Laboratorien<br />

und Messräume unterschieden. In den Messräumen dürfen sich nur<br />

radioaktive Präparate befinden, die für die Messung bestimmt sind, sie müssen nach<br />

Beendigung der Messung sofort aus den Messräumen entfernt werden.<br />

Der Transport von Radionukliden darf nur in geschlossenen, ausreichend abgeschirmten<br />

Behältern erfolgen. Zerbrechliche Behälter sind in unzerbrechliche <strong>zu</strong><br />

verpacken, die mit saugfähigem Material ausgelegt sind. Flüssigkeiten müssen in<br />

Wannen transportiert werden, deren Volumen größer als das des transportierten<br />

Flüssigkeitskanisters ist (Transport nur ebenerdig, d.h. nicht über Treppen!)<br />

Die Abgabe von Radionukliden an Institute außerhalb der <strong>Universität</strong> ist nur bei<br />

Vorliegen einer gültigen Transportgenehmigung möglich. In jedem Fall ist eine<br />

Rücksprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten notwendig.


12/2011<br />

10) Regeln für das Arbeiten im Isotopenlabor<br />

Essen, Trinken, Rauchen und Anwendung von Kosmetika sind im Kontrollbereich verboten<br />

(§ 43 StrlSchV).<br />

Es dürfen nur unbedingt notwendige Gegenstände in den Kontrollbereich gebracht<br />

werden (z.B. keine Aktentaschen).<br />

Zusätzlich <strong>zu</strong>r üblichen Laborbekleidung sind Laborhandschuhe und - in besonderen<br />

Fällen (wenn die Gefahr der Kontamination des Fußbodens besteht) - Überschuhe <strong>zu</strong><br />

tragen.<br />

Vor dem Berühren von Türklinken, Telefon, Tastaturen, Schreibmaterial usw.<br />

sind die Handschuhe ab<strong>zu</strong>legen.<br />

Vor Verlassen eines Laborraumes sind Schutzhandschuhe und Überschuhe ab<strong>zu</strong>legen.<br />

* Vor Beginn der Arbeiten beachten:<br />

Für aktive Arbeiten sind Auffangschalen <strong>zu</strong> benutzen, die mit Folie und saugfähigem<br />

Papier ausgelegt sind. Bei durchdringender Strahlung muss der Arbeitsplatz abgeschirmt<br />

werden (Dosisleistung < 20 µSv/h).<br />

Abfallbehälter sind bereit<strong>zu</strong>stellen, alle Handgriffe <strong>zu</strong> durchdenken. Laborgeräte für<br />

den Umgang mit hohen Aktivitäten sind sorgsam <strong>zu</strong> trennen von solchen, die nur für<br />

niedrige Aktivitäten verwendet werden.<br />

Komplizierte Manipulationen oder chemische Umset<strong>zu</strong>ngen sind <strong>zu</strong>nächst im<br />

"Kaltversuch" <strong>zu</strong> erproben.<br />

Arbeiten mit Pulvern, Gasen und leicht flüchtigen Stoffen (Jod-Verbindungen)<br />

dürfen nur unter dem Ab<strong>zu</strong>g bzw. in der Handschuhbox durchgeführt werden.<br />

Einige Jodverbindungen können relativ leicht durch laborübliche Gummihandschuhe<br />

diffundieren, so dass es ratsam ist in diesem Fall doppelte Handschuhe <strong>zu</strong> tragen.<br />

Bei heißen Arbeiten mit P-32 (im 10 MBq-Bereich) müssen Fingerring-Dosimeter<br />

getragen werden.<br />

Bei Arbeiten mit radioaktiven Flüssigkeiten muss eine Schutzbrille getragen werden.<br />

Für Arbeiten mit Gamma-Strahlern stehen Bleiglasbrillen <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

Da Tritium (H-3) wegen seiner niedrigen Beta-Energie nur sehr schwer direkt gemessen<br />

werden kann, ist hier besondere Sorgfalt geboten, um den Arbeitsplatz sauber und<br />

kontaminationsfrei <strong>zu</strong> halten. Es sind sorgfältige Kontaminationskontrollen mit einem<br />

offenen Durchflusszählrohr sowie über Wischproben durch<strong>zu</strong>führen.


12/2011<br />

* Während der Arbeiten beachten:<br />

Keine Geräte und Gegenstände mit kontaminierten Handschuhen anfassen, Handschuhe<br />

häufig wechseln, dabei Hautkontamination vermeiden!<br />

Pipettieren mit dem Mund ist verboten, Pipettierhilfen benutzen.<br />

* Nach Beendigung der Arbeiten beachten:<br />

Alle benutzten radioaktiven Präparate sind wieder im Tresorraum <strong>zu</strong> lagern (sorgfältige<br />

Protokollierung der entnommen en Aktivität und Mitteilung an den Strahlenschutzbeauftragten).<br />

Die benutzten Geräte sind auf Kontamination <strong>zu</strong> prüfen und gegebenenfalls <strong>zu</strong> dekontaminieren.<br />

Kontaminierte Geräte müssen als solche gekennzeichnet werden.<br />

Alle Gefäße, Glassachen usw. sind über der Aktivspüle des Spülraums mit entsprechenden<br />

Reinigungsmitteln (Senzacon-Dekontaminationsmittel (alkalisch sauer),<br />

bzw. Ibell-Ex oder Deko-Pur) <strong>zu</strong> dekontaminieren, bevor sie in der an das allgemeine<br />

Abwassernetz angeschlossenen Laborspülmaschine endgültig gereinigt werden<br />

dürfen.<br />

Der Arbeitsplatz und seine unmittelbare Umgebung ist arbeitstäglich auf Kontamination<br />

<strong>zu</strong> prüfen und nötigenfalls <strong>zu</strong> reinigen (§ 44 StrlSchV), dabei sind die Grenzwerte der<br />

Anl. 3.1 StrlSchV <strong>zu</strong> beachten. Die Ergebnisse der Kontrollmessung sind<br />

arbeitstäglich in der Kontrollliste an der jeweiligen Labortüre ein<strong>zu</strong>tragen und <strong>zu</strong><br />

unterschreiben. Zu Fragen der Abfallbeseitigung s.u.<br />

Verfahren der Dekontamination<br />

Betroffene Fläche kennzeichnen und absperren!<br />

Die Kontamination nicht durch überhastete Reinigung verschleppen<br />

Die Hauptmenge der Flüssigkeit ist mit einem Einmaltuch vorsichtig auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Bei flüchtigen Jod-Verbindungen muss der Dekontamination eine Behandlung mit der<br />

im Labor vorhandenen Natriumthiosulfatlösung vorausgehen, um die flüchtigen Bestandteile<br />

<strong>zu</strong> binden.<br />

Die <strong>zu</strong> dekontaminierende Fläche wird abschnittsweise gesäubert, wobei man vom<br />

Rand in Richtung auf das Zentrum vor<strong>zu</strong>gehen hat. Überprüfung mit Monitor bzw.<br />

durch Wischprobe. Verfahren, wenn notwendig, wiederholen.<br />

Für den Fall der Kontamination durch nichthaftende feste (pulverförmige) Substanz<br />

steht ein Staubsauger mit Spezialfilter <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

Das Ergebnis der Dekontamination ist <strong>zu</strong> dokumentieren. Beim Auftreten von<br />

Kontaminationen größeren Ausmaßes ist das Amt für Arbeitssicherheit über den<br />

Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich <strong>zu</strong> benachrichtigen.


12/2011<br />

11) Besondere Vorfälle, allgemeine Sicherheit<br />

Bei Kontaminationen, Dosisüberschreitungen, Verdacht auf Inkorporation und sonstigen<br />

Stör- oder Unfällen (Brände, Wasserschäden, Störfälle mit Chemikalien usw.) ist in<br />

jedem Fall unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte <strong>zu</strong> benachrichtigen.<br />

Es gelten die allgemeinen Richtlinien <strong>zu</strong>r Unfallverhütung und Unfallhilfe sowie die<br />

Brandschutzordnung der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong>. Die Brandschutzordnung hängt im<br />

Isotopenlabor aus und ist von den Benutzern <strong>zu</strong>r Kenntnis <strong>zu</strong> nehmen.<br />

Für das Löschen kleinerer Laborbrände befindet sich im Laborbereich eine ausreichende<br />

Anzahl von Kohlendioxid- und ABC-Pulverfeuerlöschern (letztere nicht für<br />

elektrische Geräte geeignet). Es ist unbedingt notwendig, sich mit der Funktionsweise<br />

der Feuerlöscher vertraut <strong>zu</strong> machen und sich ihre Standorte ein<strong>zu</strong>prägen (siehe anhängenden<br />

Lageplan des Isotopenlabors). Rechts neben der Ausgangstür <strong>zu</strong>r<br />

Herrenschleuse befindet sich neben dem Gas-Notaustaster in einem rotlackierten<br />

Stahlkasten eine Feuer-Löschdecke, mit deren Hilfe Brände in ihrer<br />

Entstehungsphase durch Abdecken erstickt werden können.<br />

Bei allen Bränden, die nicht mit den im Labor vorhandenen Mitteln gelöscht werden<br />

können, ist unverzüglich die Feuerwehr über Notrufnummer 9900 oder die in den<br />

Fluren angebrachten Feuermelder <strong>zu</strong> benachrichtigen.<br />

Die besonders gekennzeichneten Fluchtwege aus dem Labor dürfen nicht durch abgestellte<br />

Gegenstände blockiert werden.<br />

Im Falle eines Brandes ist der im Flur angebrachte Gas-Notaustaster <strong>zu</strong> betätigen.<br />

In den beiden Schleusen befinden sich Verbandskästen sowie Augenduschen.<br />

Hier, wie in allen Laborräumen, befinden sich Wandspender mit<br />

Dekontaminationslösung (Deco-Lotion) für die Reinigung der Hände sowie anderer<br />

Hautpartien.<br />

Der dieser <strong>Strahlenschutzanweisung</strong> beigefügte Lageplan gibt u.a. Auskunft über die<br />

Fluchtwege und Standorte von Feuerlöschern, Feuerdecke, Feuermeldern, Gas-Notaustaster<br />

und Steuertableaus für die Auffang- und Abklinganlage im<br />

Isotopenlaboratorium.<br />

12) Behandlung radioaktiver Abfälle<br />

Die Entsorgung aller im Bereich der Sektion Naturwissenschaften entstandenen<br />

radioaktiven Abfälle erfolgt über das Isotopenlaboratorium (vgl. das Schreiben des<br />

Sozialministers des Landes Schleswig-Holstein vom 7.2.1984, IX 340 a 417.917.12<br />

1). In anderen Bereichen entstandene radioaktive Abfälle dürfen auf diesem Wege<br />

nicht entsorgt werden. Die Zwischenlagerung bzw. Lagerung der Abfälle <strong>zu</strong>m Zwecke<br />

der Entsorgung bzw. des Abklingens erfolgt in den hierfür vorgesehenen<br />

Kellerräumen des Isotopenlabors.<br />

Die innerbetriebliche Verantwortlichkeit für die Behandlung, Lagerung und Beseitigung<br />

der im Isotopenlabor abgelieferten Abfälle liegt beim Strahlenschutzbeauftragten<br />

des Isotopenlabors bzw. bei seinen Stellvertretern. Für die ord-


nungsgemäße Verpackung, Deklarierung und vollständige Ablieferung der<br />

Abfälle sind die Verursacher verantwortlich. Es müssen sämtliche relevanten<br />

Gefahrstoffmerkmale (toxisch, CMR-Stoff, korrosiv, …) angegeben werden.<br />

Sind die Abfälle in einem Labor der Sektion Naturwissenschaften entstanden,<br />

so hat hier der <strong>zu</strong>ständige Strahlenschutzbeauftragte die innerbetriebliche<br />

Verantwortung für die ordnungsgemäße Behandlung und Ablieferung dieser<br />

Abfälle.<br />

Alle radioaktiven Abfälle, auch die innerhalb des Isotopenlabors entstandenen, sind mit<br />

der hierfür vorgesehenen, sorgfältig ausgefüllten und am Abfallbehältnis <strong>zu</strong> befestigenden<br />

Karteikarte <strong>zu</strong> versehen und dem Strahlenschutzbeauftragten <strong>zu</strong><br />

übergeben. Eine anderweitige Beschriftung der Behältnisse ist nicht erlaubt.<br />

Eine Beseitigung von radioaktiven Abfällen unter Inanspruchnahme der Freigrenzen<br />

(etwa durch Verdünnung oder Aufteilung) ist nicht erlaubt (§ 79 StrlSchV).<br />

Leere Verpackungen und Behältnisse dürfen nur dann als normaler Abfall beseitigt<br />

werden, wenn die nuklidspezifische <strong>zu</strong>lässige Oberflächenkontamination (Anlage 3.1<br />

Tabelle 1) unterschritten und die Kennzeichnung der Radioaktivität vollständig<br />

beseitigt worden ist.<br />

Die radioaktiven Abfälle sind bereits am Ort ihrer Entstehung nach folgenden<br />

Kriterien getrennt <strong>zu</strong> sammeln:<br />

nach verschiedenen Nukliden (Nuklidgruppen), Halbwertszeit kleiner bzw.<br />

größer als 100 Tage, brennbar bzw. nicht brennbar,<br />

fest bzw. flüssig,<br />

Tierkadaver gesondert (eingeschweißt tiefgefroren). Derzeit ungültig!<br />

Vor dem Einfüllen jeglicher Abfälle in die dafür vorgesehenen Behältnisse sind alle<br />

Kennzeichnungen als radioaktiver Stoff unbedingt <strong>zu</strong> entfernen!<br />

Scharfkantige und spitze Gegenstände sind so <strong>zu</strong> verpacken, dass das Behältnis<br />

nicht beschädigt werden kann und Verlet<strong>zu</strong>ngen des Abfallbeseitigungspersonals<br />

ausgeschlossen sind.<br />

Flüssige Abfälle müssen in bruchsicheren Behältern (kein Glas!) aufbewahrt werden<br />

und diese müssen in einer hinreichend großen Auffangwanne stehen.<br />

Handhabung der flüssigen Abfälle<br />

LSC-Abfälle mit Szintillator werden innerhalb der Plastikvials in den Entsorgungseimern<br />

des autorisierten Abholdienstes gesammelt. Die Aktivität pro Sammelgefäß darf<br />

nicht größer sein als 10 MBq für H-3, 20 MBq jeweils für C-14, I-125, P-32 und S-35<br />

sowie 70 MBq für Ca-45.<br />

Sollen LSC-Abfälle, die andere als die genannten Isotope enthalten entsorgt<br />

werden oder ist die <strong>zu</strong> entsorgende Aktivität größer als 200 kBq, dürfen die LSC-<br />

Vails nur mit Zustimmung eines Mitarbeiters des Isotopenlabors in die Sammelgefäße<br />

gegeben werden. (Diese Regelung hat vorläufigen Charakter!)<br />

Andere organische Flüssigkeiten werden in Sammelbehältern des Isotopenlabors<br />

zwischengelagert und später wie die LSC-Abfälle über den behördlich <strong>zu</strong>gelassenen<br />

Entsorgungsdienst beseitigt.<br />

12/2011


Um keine Abklingzeit für die Auffangtanks in Kauf nehmen <strong>zu</strong> müssen, sollten<br />

hochaktive wässrige Lösungen in Containern gesammelt und nicht in die<br />

Aktivspülbecken entleert werden (Rücksprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten).<br />

Waschwasser und schwach aktive wässrige Lösungen gelangen i.a. über die<br />

Laborspülbecken in die Auffang- und Abklinganlage des Isotopenlabors. In jedem<br />

Falle ist vor Einleitung der wässrigen Abfälle sicher<strong>zu</strong>stellen, dass der richtige<br />

Auffangbehälter (für kurz- bzw. langlebige Isotope) angeschlossen ist (das<br />

Steuertableau der Auffang- und Abklinganlage befindet sich im Flur des<br />

Isotopenlabors neben dem Beta-Messraum).<br />

In die besonders gekennzeichneten, nicht an die Auffang- und Abklinganlage angeschlossenen<br />

Abflussbecken (rote Schilder!) dürfen keine radioaktiven Stoffe<br />

eingeleitet werden.<br />

Handhabung der festen Abfälle<br />

Tierkadaver werden mit dem im Isotopenlabor bereitstehenden Gerät in Folien eingeschweißt<br />

und in der Tiefkühltruhe des Isotopenlabors (Raum 05) zwischengelagert.<br />

Derzeit ungültig!<br />

Alle anderen festen Abfälle werden in vorhandenen gelben Beuteln bzw. gelben Eimern<br />

- nach den o.a. Gruppen getrennt - <strong>zu</strong>nächst am Arbeitsplatz gesammelt und<br />

sind nach Beendigung eines Arbeitsvorgangs unverzüglich an das Sammellager ab-<br />

<strong>zu</strong>geben. Die Abgabe muss spätestens dann erfolgen, wenn die Behältnisse ganz gefüllt<br />

sind oder die Dosisleistung an ihrer Oberfläche einen Wert größer als 5 µSv/h (0,5<br />

mrem/h) erreicht hat. Der Abfallverursacher muss <strong>zu</strong> jedem Zeitpunkt während des Arbeitsvorganges<br />

die Art und Größenordnung der Aktivität des Abfalls kennen, so dass<br />

jederzeit eine einwandfreie Deklarierung möglich ist.<br />

Die gelben Müllbeutel dürfen nur für radioaktiven Abfall benutzt werden, die grauen<br />

Müllbeutel nur für nichtradioaktiven Abfall.<br />

<strong>Lübeck</strong>, im Dezember 2011 gez. Prof. Dr. C.L. Schmidt<br />

Strahlenschutzbeauftragter<br />

Anlagen:<br />

Lageplan Erdgeschoß, Lageplan Keller<br />

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