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Studiengangsordnung für den Master-Studiengang Mathematik in ...

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Die Entscheidung, ob e<strong>in</strong> <strong>Studiengang</strong> fachlich eng verwandt ist, trifft der Prüfungsausschuss; die posi-<br />

tive Feststellung kann mit der Auflage verbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, noch fehlende Module <strong>in</strong>nerhalb von höchs-<br />

tens zwei Semestern nachzuholen.<br />

Die Gleichwertigkeit e<strong>in</strong>es ausländischen Abschlusses wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge<br />

der Zentralstelle <strong>für</strong> ausländisches Bildungswesen beim Ständigen Sekretariat der Kultusm<strong>in</strong>isterkonfe-<br />

renz (www.anab<strong>in</strong>.de) festgestellt.<br />

b) Nachweis der besonderen Qualifikation<br />

Für Absolventen des Bachelorstudiengangs MML gilt als besondere Qualifikation e<strong>in</strong> Notendurch-<br />

schnitt von m<strong>in</strong>destens 2,7. Für Bewerber anderer Studiengänge erfolgt e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle E<strong>in</strong>zelfallprü-<br />

fung der besonderen Qualifikation durch <strong>den</strong> Prüfungsausschuss anhand der vorgelegten Leistungs-<br />

nachweise und der Bachelorarbeit. Auch andere Nachweise, etwa auf Grund e<strong>in</strong>schlägiger Berufserfah-<br />

rung, Auszeichnungen oder Publikationen s<strong>in</strong>d möglich.<br />

c) Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache<br />

Der Nachweis ist nur von Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerbern zu erbr<strong>in</strong>gen, die weder e<strong>in</strong>e deutsche Hoch-<br />

schulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em deutschsprachigen Stu-<br />

diengang erworben haben. Er wird geführt durch das Bestehen e<strong>in</strong>es anerkannten Sprachtests.<br />

(2) Über das Vorliegen und die Erfüllung der <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie<br />

über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 7 PVO).<br />

(3) Wenn zum Bewerbungszeitpunkt das qualifizierende Studium noch nicht abgeschlossen ist, die Ba-<br />

chelorarbeit aber bereits begonnen wurde, genügt der Nachweis von Prüfungsleistungen im Umfang von<br />

m<strong>in</strong>destens 130 Kreditpunkten und e<strong>in</strong>e aus diesen Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote von<br />

m<strong>in</strong>destens 2,7, um unter Vorbehalt zugelassen zu wer<strong>den</strong>. In diesem Fall ist der erfolgreiche Studienab-<br />

schluss <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Studienbeg<strong>in</strong>n nachzuweisen. Geschieht dies nicht, so erlischt<br />

die Zulassung.<br />

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidat<strong>in</strong> oder der Kandidat die <strong>Master</strong>prüfung bzw. Dip-<br />

lomprüfung <strong>in</strong> dem <strong>Studiengang</strong> der MML (vorher Computational Life Science) oder e<strong>in</strong>em eng verwand-<br />

ten <strong>Studiengang</strong> an e<strong>in</strong>er Universität, e<strong>in</strong>er gleichgestellten Hochschule oder e<strong>in</strong>er Fachhochschule im<br />

Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestan<strong>den</strong> hat oder wenn sie bzw. er<br />

sich <strong>in</strong> solch e<strong>in</strong>em <strong>Studiengang</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prüfungsverfahren bef<strong>in</strong>det. Die Entscheidung, ob e<strong>in</strong> Studi-<br />

engang eng verwandt ist, trifft der Prüfungsausschuss.<br />

§ 3<br />

Zulassungsvoraussetzungen <strong>für</strong> die <strong>Master</strong>arbeit<br />

(1) Zur <strong>Master</strong>arbeit (§ 13 PVO) kann nur zugelassen wer<strong>den</strong>, wer die Anforderungen gemäß §§ 9 und 10<br />

PVO, sich m<strong>in</strong>destens im dritten Studienhalbjahr bef<strong>in</strong>det und se<strong>in</strong>em Zulassungsantrag Leistungszertifi-<br />

kate der Kategorien A und B im Umfang von m<strong>in</strong>destens 75 ECTS-Punkten beifügt.<br />

(2) Der Antrag auf Zulassung zur <strong>Master</strong>arbeit ist gesondert schriftlich bei der oder dem Vorsitzen<strong>den</strong><br />

des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag s<strong>in</strong>d beizufügen<br />

• die Nachweise über das Vorliegen der <strong>in</strong> Absatz (1) genannten Zulassungsvoraussetzungen,<br />

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