Allgemeine Bestimmungen - Philipps-Universität Marburg
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(2) Das Angebot der Importmodule steht unter dem Vorbehalt, dass Änderungen der Module durch die<br />
anbietenden Lehreinheiten vorgenommen werden können (insbesondere z. B. durch Akkreditierungen). Hierzu ist<br />
keine Änderung dieser Prüfungsordnung notwendig. Derartige Änderungen werden vom Prüfungsausschuss<br />
rechtzeitig auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben. Außerdem kann der Prüfungsausschuss<br />
beschließen, dass generell oder im Einzelfall auf begründeten Antrag weitere Module als Importmodule<br />
zugelassen werden, sofern der anbietende Fachbereich bzw. die anbietende Einrichtung dem zustimmt.<br />
(Absatz-Nummer) Weitergehende Informationen mit ausführlichen Modulbeschreibungen<br />
sowie das aktuelle Angebot der Importmodule<br />
werden in einem Modulhandbuch auf der Webseite des Studiengangs veröffentlicht.<br />
(Absatz-Nummer) Anlage XX regelt, wie die Exportmodule zu Modulpaketen gemäß § 14 Abs. 4 <strong>Allgemeine</strong><br />
<strong>Bestimmungen</strong> kombiniert werden können.<br />
Diese enthält außerdem eine Liste mit Angaben über<br />
O das Modul Modul benennen, das ausschließlich für den Export angeboten wird<br />
O Module, die ausschließlich für den Export angeboten werden.<br />
§ 21 Prüfungsleistungen<br />
Es gelten die Regelungen des § 21 <strong>Allgemeine</strong> <strong>Bestimmungen</strong>.<br />
§ 22 Prüfungsformen<br />
(1) Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von<br />
• Klausuren wenn Multiple-Choice-Klausuren vorgesehen sind, ist eine Beratung durch die zuständige<br />
Verwaltungsstelle wahrzunehmen<br />
• Hausarbeiten<br />
• schriftliche Ausarbeitungen<br />
• Protokollen<br />
• Thesenpapieren<br />
• Berichten<br />
• Zeichnungen<br />
• Beschreibungen<br />
• Ggf. weitere schriftliche Prüfungsformen benennen<br />
(2) Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von<br />
• Einzelprüfungen<br />
• Gruppenprüfungen<br />
• Fachgesprächen<br />
• Kolloquien<br />
• Ggf. weitere mündliche Prüfungsformen benennen<br />
(3) Weitere Prüfungsformen sind<br />
• Seminarvorträge<br />
• Referate<br />
• Präsentationen<br />
• Softwareerstellung<br />
• Qualitative Analysen<br />
• Quantitative Analysen<br />
• Präparate<br />
• Ggf. weitere Prüfungsformen benennen<br />
(Absatz-Nummer) O Die Dauer der einzelnen Prüfungen beträgt bei Klausuren Zeitspanne angeben; Soll-Wert:<br />
zwischen 60 und 120 Minuten Minuten und bei mündlichen Prüfungen Zeitspanne angeben;<br />
Soll-Wert zwischen 20 und 30 Minuten Minuten (pro Studierender bzw. pro Studierendem)<br />
Hausarbeiten sollen mindestens Zeitspanne angeben; Soll-Wert zwischen 2 und 4 Wochen<br />
Wochen Bearbeitungszeit (i. S. einer reinen Prüfungsdauer) umfassen. Der Gesamtzeitraum,<br />
der zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt wird, soll eine größere Zeitspanne umfassen. Die<br />
Dauer weiterer Prüfungsformen bitte ggf. hier angeben.<br />
O Die Dauer der einzelnen Prüfungen ist jeweils in der Modulliste festgelegt.<br />
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