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Allgemeine Bestimmungen - Philipps-Universität Marburg

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(2) Das Angebot der Importmodule steht unter dem Vorbehalt, dass Änderungen der Module durch die<br />

anbietenden Lehreinheiten vorgenommen werden können (insbesondere z. B. durch Akkreditierungen). Hierzu ist<br />

keine Änderung dieser Prüfungsordnung notwendig. Derartige Änderungen werden vom Prüfungsausschuss<br />

rechtzeitig auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben. Außerdem kann der Prüfungsausschuss<br />

beschließen, dass generell oder im Einzelfall auf begründeten Antrag weitere Module als Importmodule<br />

zugelassen werden, sofern der anbietende Fachbereich bzw. die anbietende Einrichtung dem zustimmt.<br />

(Absatz-Nummer) Weitergehende Informationen mit ausführlichen Modulbeschreibungen<br />

sowie das aktuelle Angebot der Importmodule<br />

werden in einem Modulhandbuch auf der Webseite des Studiengangs veröffentlicht.<br />

(Absatz-Nummer) Anlage XX regelt, wie die Exportmodule zu Modulpaketen gemäß § 14 Abs. 4 <strong>Allgemeine</strong><br />

<strong>Bestimmungen</strong> kombiniert werden können.<br />

Diese enthält außerdem eine Liste mit Angaben über<br />

O das Modul Modul benennen, das ausschließlich für den Export angeboten wird<br />

O Module, die ausschließlich für den Export angeboten werden.<br />

§ 21 Prüfungsleistungen<br />

Es gelten die Regelungen des § 21 <strong>Allgemeine</strong> <strong>Bestimmungen</strong>.<br />

§ 22 Prüfungsformen<br />

(1) Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von<br />

• Klausuren wenn Multiple-Choice-Klausuren vorgesehen sind, ist eine Beratung durch die zuständige<br />

Verwaltungsstelle wahrzunehmen<br />

• Hausarbeiten<br />

• schriftliche Ausarbeitungen<br />

• Protokollen<br />

• Thesenpapieren<br />

• Berichten<br />

• Zeichnungen<br />

• Beschreibungen<br />

• Ggf. weitere schriftliche Prüfungsformen benennen<br />

(2) Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von<br />

• Einzelprüfungen<br />

• Gruppenprüfungen<br />

• Fachgesprächen<br />

• Kolloquien<br />

• Ggf. weitere mündliche Prüfungsformen benennen<br />

(3) Weitere Prüfungsformen sind<br />

• Seminarvorträge<br />

• Referate<br />

• Präsentationen<br />

• Softwareerstellung<br />

• Qualitative Analysen<br />

• Quantitative Analysen<br />

• Präparate<br />

• Ggf. weitere Prüfungsformen benennen<br />

(Absatz-Nummer) O Die Dauer der einzelnen Prüfungen beträgt bei Klausuren Zeitspanne angeben; Soll-Wert:<br />

zwischen 60 und 120 Minuten Minuten und bei mündlichen Prüfungen Zeitspanne angeben;<br />

Soll-Wert zwischen 20 und 30 Minuten Minuten (pro Studierender bzw. pro Studierendem)<br />

Hausarbeiten sollen mindestens Zeitspanne angeben; Soll-Wert zwischen 2 und 4 Wochen<br />

Wochen Bearbeitungszeit (i. S. einer reinen Prüfungsdauer) umfassen. Der Gesamtzeitraum,<br />

der zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt wird, soll eine größere Zeitspanne umfassen. Die<br />

Dauer weiterer Prüfungsformen bitte ggf. hier angeben.<br />

O Die Dauer der einzelnen Prüfungen ist jeweils in der Modulliste festgelegt.<br />

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