Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
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THEMA 7<br />
Gleichzeitig müssen bei der Einrichtung einer Krippe auch<br />
diverse Vorschriften des öffentlichen Baurechts im weiteren<br />
Sinne eingehalten werden. Diese umfassen v.a. die<br />
Zonenkonformität, den Lärmschutz, diverse Sicherheits- und<br />
Hygienevorschriften. Auf die Darstellung dieser konzentriert<br />
sich der vorliegende Artikel im Wesentlichen. Zuständig<br />
zur Beurteilung dieser Fragen ist die örtliche Baubehörde.<br />
III. Die wichtigsten Bestimmungen<br />
des öffentlichen Baurechts im weiteren Sinne<br />
A. Baubewilligungspflicht<br />
Grundsätzlich ist vorstellbar, dass eine Kinderkrippe in<br />
einer bestehenden Wohnung eingerichtet wird, ohne dass<br />
dafür bauliche Veränderungen vorgenommen werden<br />
müssen, die schon selbst eine baurechtliche Bewilligung<br />
notwendig machen würden. Stellt die Einrichtung der<br />
Krippe dann eine baurechtlich relevante Umnutzung<br />
dar? Die Praxis bejaht dies klar. In der Stadt Zürich wird<br />
da<strong>von</strong> ausgegangen, dass es sich bei der Krippennutzung<br />
um eine «Nichtwohnnutzung» handelt, auch wenn sie dem<br />
Wohnen sehr nahe verwandt ist. Als solche muss sie baurechtlich<br />
bewilligt werden, weil sie als Nutzungsänderung<br />
im Sinne <strong>von</strong> § 309 Abs. 1 lit. b PBG angesehen wird. Gerichtliche<br />
Entscheide zu diesem Thema existieren fast<br />
keine. Immerhin hat das Verwaltungsgericht des Kantons<br />
Waadt festgehalten, dass das Einrichten einer Kinderkrippe<br />
in einem Teil einer Villa eine Umnutzung bedeute<br />
und baurechtlich bewilligt werden müsse 7 .<br />
B. Zonenkonformität<br />
Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung für die<br />
behördliche Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen<br />
(oder eben auch die Umnutzung) dem Zweck der Nutzungszone<br />
(in welcher sie situiert sind) entsprechen. Dabei<br />
ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die Krippennutzung eine<br />
gewerbliche Nutzung, eine Dienstleistung, darstellt. Sie steht<br />
«Gleichzeitig<br />
müssen bei der<br />
Einrichtung einer<br />
Krippe auch diverse<br />
Vorschriften<br />
des öffentlichen<br />
Baurechts im weiteren<br />
Sinne eingehalten<br />
werden.»<br />
«In der Stadt<br />
Zürich wird da<strong>von</strong>ausgegangen,<br />
dass es sich<br />
bei der Krippennutzung<br />
um eine<br />
„Nichtwohnnutzung“<br />
handelt,<br />
auch wenn sie<br />
dem Wohnen sehr<br />
nahe verwandt<br />
ist.»<br />
«Es ist da<strong>von</strong> auszugehen,<br />
dass die<br />
Krippennutzung<br />
eine gewerbliche<br />
Nutzung, eine<br />
Dienstleistung,<br />
darstellt. Sie steht<br />
dem Wohnen zwar<br />
nahe, unterscheidet<br />
sich aber auch<br />
da<strong>von</strong>.»