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Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten

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THEMA 7<br />

Gleichzeitig müssen bei der Einrichtung einer Krippe auch<br />

diverse Vorschriften des öffentlichen Baurechts im weiteren<br />

Sinne eingehalten werden. Diese umfassen v.a. die<br />

Zonenkonformität, den Lärmschutz, diverse Sicherheits- und<br />

Hygienevorschriften. Auf die Darstellung dieser konzentriert<br />

sich der vorliegende Artikel im Wesentlichen. Zuständig<br />

zur Beurteilung dieser Fragen ist die örtliche Baubehörde.<br />

III. Die wichtigsten Bestimmungen<br />

des öffentlichen Baurechts im weiteren Sinne<br />

A. Baubewilligungspflicht<br />

Grundsätzlich ist vorstellbar, dass eine Kinderkrippe in<br />

einer bestehenden Wohnung eingerichtet wird, ohne dass<br />

dafür bauliche Veränderungen vorgenommen werden<br />

müssen, die schon selbst eine baurechtliche Bewilligung<br />

notwendig machen würden. Stellt die Einrichtung der<br />

Krippe dann eine baurechtlich relevante Umnutzung<br />

dar? Die Praxis bejaht dies klar. In der Stadt Zürich wird<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen, dass es sich bei der Krippennutzung<br />

um eine «Nichtwohnnutzung» handelt, auch wenn sie dem<br />

Wohnen sehr nahe verwandt ist. Als solche muss sie baurechtlich<br />

bewilligt werden, weil sie als Nutzungsänderung<br />

im Sinne <strong>von</strong> § 309 Abs. 1 lit. b PBG angesehen wird. Gerichtliche<br />

Entscheide zu diesem Thema existieren fast<br />

keine. Immerhin hat das Verwaltungsgericht des Kantons<br />

Waadt festgehalten, dass das Einrichten einer Kinderkrippe<br />

in einem Teil einer Villa eine Umnutzung bedeute<br />

und baurechtlich bewilligt werden müsse 7 .<br />

B. Zonenkonformität<br />

Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung für die<br />

behördliche Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen<br />

(oder eben auch die Umnutzung) dem Zweck der Nutzungszone<br />

(in welcher sie situiert sind) entsprechen. Dabei<br />

ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die Krippennutzung eine<br />

gewerbliche Nutzung, eine Dienstleistung, darstellt. Sie steht<br />

«Gleichzeitig<br />

müssen bei der<br />

Einrichtung einer<br />

Krippe auch diverse<br />

Vorschriften<br />

des öffentlichen<br />

Baurechts im weiteren<br />

Sinne eingehalten<br />

werden.»<br />

«In der Stadt<br />

Zürich wird da<strong>von</strong>ausgegangen,<br />

dass es sich<br />

bei der Krippennutzung<br />

um eine<br />

„Nichtwohnnutzung“<br />

handelt,<br />

auch wenn sie<br />

dem Wohnen sehr<br />

nahe verwandt<br />

ist.»<br />

«Es ist da<strong>von</strong> auszugehen,<br />

dass die<br />

Krippennutzung<br />

eine gewerbliche<br />

Nutzung, eine<br />

Dienstleistung,<br />

darstellt. Sie steht<br />

dem Wohnen zwar<br />

nahe, unterscheidet<br />

sich aber auch<br />

da<strong>von</strong>.»

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