Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
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8<br />
«Es gilt zu beachten,<br />
ob sich<br />
das Gebäude und<br />
die Umgebung aus<br />
anderen Gründen<br />
überhaupt für<br />
eine Krippennutzung<br />
eignet (geeignete<br />
Aussenräume,<br />
keine starke Lärmvorbelastung,<br />
kurze Anfahrtswege<br />
bzw. genügend<br />
mit dem öffentlichen<br />
Verkehr<br />
erschlossen, etc.).»<br />
«Wo gemäss den<br />
Vorschriften mässig<br />
störende Betriebe<br />
zulässig<br />
sind, ist die Krippennutzungmöglich.<br />
Wo nur nicht<br />
störende Betriebe<br />
und solche, die der<br />
Quartierversorgung<br />
dienen, gestattet<br />
sind, sollte<br />
die Zulässigkeit<br />
allerdings auch<br />
nicht in Frage gestellt<br />
sein.»<br />
THEMA<br />
dem Wohnen zwar nahe, unterscheidet sich aber auch da<strong>von</strong>.<br />
Es wird z.B. «intensiver» gewohnt (mehr Personen),<br />
dafür nur zu beschränkten Zeiten (abends, nachts und an<br />
den Wochenenden stehen die Räumlichkeiten meist leer).<br />
Grundsätzlich kommen im Kanton Zürich verschiedene Zonen<br />
für die Einrichtung <strong>von</strong> Krippen in Frage: Alle Wohnzonen<br />
8 inkl. den Quartiererhaltungszonen 9 , speziell diejenigen<br />
mit Gewerbeerleichterung bzw. die Zentrums- 10 und<br />
Kernzonen 11 , in welchen gewerbliche neben Wohnnutzungen<br />
Platz finden. Auch in Industrie- und Gewerbezonen 12<br />
können Krippen unter dem Aspekt der Zonenkonformität<br />
grundsätzlich bewilligt werden, sind doch in diesen Zonen<br />
z.B. auch betriebszugehörige Wohlfahrtseinrichtungen<br />
und sonstige den Beschäftigten nützliche Dienstleistungsgewerbe<br />
gemäss dem PBG ausdrücklich zulässig. Je nach<br />
Bau- und Zonenordnung können Dienstleistungsbetriebe<br />
zudem generell zugelassen sein, so z.B. gemäss BZO der<br />
Stadt Zürich 13 . Allerdings gilt es hier zu beachten, ob sich<br />
das Gebäude und die Umgebung aus anderen Gründen<br />
überhaupt für eine Krippennutzung eignet (geeignete Aussenräume,<br />
keine starke Lärmvorbelastung, kurze Anfahrtswege<br />
bzw. genügend mit dem öffentlichen Verkehr<br />
erschlossen, etc.).<br />
Bei den Wohn- und Quartiererhaltungszonen sind im Einzelfall<br />
die Bau- und Zonenvorschriften der jeweiligen Gemeinde<br />
zu konsultieren. Wo gemäss diesen Vorschriften<br />
mässig störende Betriebe zulässig sind, ist die Krippennutzung<br />
möglich. Wo nur nicht störende Betriebe und solche,<br />
die der Quartierversorgung dienen, gestattet sind, sollte<br />
die Zulässigkeit allerdings auch nicht in Frage gestellt sein.<br />
Immerhin ist die Nutzung dem Wohnen – wie gesagt – sehr<br />
ähnlich. Kleinere Krippen betreuen zumeist ausschliesslich<br />
Kinder, die in der unmittelbaren Umgebung auch wohnen<br />
oder deren Eltern in der unmittelbaren Umgebung arbeiten.<br />
Die Krippen weisen damit eine funktionelle Zonenzugehörigkeit<br />
auf und sind in diesem Sinne als nicht störend<br />
zu qualifizieren (bekanntlich ist die Frage der indirekten<br />
und direkten Lärmemissionen <strong>von</strong> der Krippe gesondert