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Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten

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8<br />

«Es gilt zu beachten,<br />

ob sich<br />

das Gebäude und<br />

die Umgebung aus<br />

anderen Gründen<br />

überhaupt für<br />

eine Krippennutzung<br />

eignet (geeignete<br />

Aussenräume,<br />

keine starke Lärmvorbelastung,<br />

kurze Anfahrtswege<br />

bzw. genügend<br />

mit dem öffentlichen<br />

Verkehr<br />

erschlossen, etc.).»<br />

«Wo gemäss den<br />

Vorschriften mässig<br />

störende Betriebe<br />

zulässig<br />

sind, ist die Krippennutzungmöglich.<br />

Wo nur nicht<br />

störende Betriebe<br />

und solche, die der<br />

Quartierversorgung<br />

dienen, gestattet<br />

sind, sollte<br />

die Zulässigkeit<br />

allerdings auch<br />

nicht in Frage gestellt<br />

sein.»<br />

THEMA<br />

dem Wohnen zwar nahe, unterscheidet sich aber auch da<strong>von</strong>.<br />

Es wird z.B. «intensiver» gewohnt (mehr Personen),<br />

dafür nur zu beschränkten Zeiten (abends, nachts und an<br />

den Wochenenden stehen die Räumlichkeiten meist leer).<br />

Grundsätzlich kommen im Kanton Zürich verschiedene Zonen<br />

für die Einrichtung <strong>von</strong> Krippen in Frage: Alle Wohnzonen<br />

8 inkl. den Quartiererhaltungszonen 9 , speziell diejenigen<br />

mit Gewerbeerleichterung bzw. die Zentrums- 10 und<br />

Kernzonen 11 , in welchen gewerbliche neben Wohnnutzungen<br />

Platz finden. Auch in Industrie- und Gewerbezonen 12<br />

können Krippen unter dem Aspekt der Zonenkonformität<br />

grundsätzlich bewilligt werden, sind doch in diesen Zonen<br />

z.B. auch betriebszugehörige Wohlfahrtseinrichtungen<br />

und sonstige den Beschäftigten nützliche Dienstleistungsgewerbe<br />

gemäss dem PBG ausdrücklich zulässig. Je nach<br />

Bau- und Zonenordnung können Dienstleistungsbetriebe<br />

zudem generell zugelassen sein, so z.B. gemäss BZO der<br />

Stadt Zürich 13 . Allerdings gilt es hier zu beachten, ob sich<br />

das Gebäude und die Umgebung aus anderen Gründen<br />

überhaupt für eine Krippennutzung eignet (geeignete Aussenräume,<br />

keine starke Lärmvorbelastung, kurze Anfahrtswege<br />

bzw. genügend mit dem öffentlichen Verkehr<br />

erschlossen, etc.).<br />

Bei den Wohn- und Quartiererhaltungszonen sind im Einzelfall<br />

die Bau- und Zonenvorschriften der jeweiligen Gemeinde<br />

zu konsultieren. Wo gemäss diesen Vorschriften<br />

mässig störende Betriebe zulässig sind, ist die Krippennutzung<br />

möglich. Wo nur nicht störende Betriebe und solche,<br />

die der Quartierversorgung dienen, gestattet sind, sollte<br />

die Zulässigkeit allerdings auch nicht in Frage gestellt sein.<br />

Immerhin ist die Nutzung dem Wohnen – wie gesagt – sehr<br />

ähnlich. Kleinere Krippen betreuen zumeist ausschliesslich<br />

Kinder, die in der unmittelbaren Umgebung auch wohnen<br />

oder deren Eltern in der unmittelbaren Umgebung arbeiten.<br />

Die Krippen weisen damit eine funktionelle Zonenzugehörigkeit<br />

auf und sind in diesem Sinne als nicht störend<br />

zu qualifizieren (bekanntlich ist die Frage der indirekten<br />

und direkten Lärmemissionen <strong>von</strong> der Krippe gesondert

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