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Amtsblatt Nr. 14-05-11 vom 30.09.2011 - Landkreis Jerichower Land

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<strong>Amtsblatt</strong> des <strong><strong>Land</strong>kreis</strong>es <strong>Jerichower</strong> <strong>Land</strong>, 5. Jahrgang, <strong>Nr</strong>. : <strong>14</strong> <strong>vom</strong> 30.09.20<strong>11</strong> Seite<br />

Hinweis:<br />

Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47<br />

Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten<br />

Bebauungsplanes lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.<br />

Das Gleiche gilt für die Frist für die Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern gem.<br />

§ 215 Abs. 1 BauGB, die ebenfalls nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn ein Bebauungsplan erneut bekanntgemacht<br />

wird,<br />

gez. Jantz<br />

Leiterin Fachbereich 1<br />

______________________________________________________________________________________<br />

Gemeinde Möser<br />

270<br />

Bekanntmachung<br />

über das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Weidenweg“,<br />

Ortschaft Hohenwarthe<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Hohenwarthe hat am <strong>05</strong>.<strong>11</strong>.2003 in der derzeit geltenden Fassung die 1.<br />

Änderung des Bebauungsplanes „Weidenweg“ bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil als<br />

Satzung beschlossen.<br />

Der Bebauungsplan „Weidenweg“ wurde am <strong>14</strong>.<strong>11</strong>.2003 bekannt gemacht.<br />

Auf dem Bebauungsplan fehlte der Ausfertigungsvermerk als Voraussetzung der Wirksamkeit.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Bürgermeister der Gemeinde Möser die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Weidenweg“ am 23.08.20<strong>11</strong> ausgefertigt.<br />

Der Bekanntmachungstext bleibt dabei unberührt.<br />

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Weidenweg“ wird hiermit rückwirkend zum <strong>14</strong>.<strong>11</strong>.2003 bekannt<br />

gemacht.<br />

Hinweis:<br />

Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47<br />

Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten<br />

Bebauungsplanes lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.<br />

Das Gleiche gilt für die Frist für die Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern gem.<br />

§ 215 Abs. 1 BauGB, die ebenfalls nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn ein Bebauungsplan erneut bekanntgemacht<br />

wird,<br />

gez. Jantz<br />

Leiterin Fachbereich 1<br />

______________________________________________________________________________________<br />

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