Klasse 7 radioaktive Stoffe
Klasse 7 radioaktive Stoffe
Klasse 7 radioaktive Stoffe
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Die Gelbe Reihe<br />
Praxiswissen Band 5<br />
Schulung für Gefahrgutfahrer<br />
<strong>Klasse</strong> 7 <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
7. Auflage 2011<br />
Nach neuestem ADR und GGVSEB<br />
sowie DIHK Rahmenlehrplan<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />
Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit
Gefahrzettel-Muster (5.2.2.2.2 ADR)<br />
<strong>Klasse</strong> 1 Explosive <strong>Stoffe</strong> und Gegenstände mit Explosivstoff<br />
Nr. 1<br />
<strong>Klasse</strong> 2 Gase<br />
Nr. 2.1<br />
Entzündbare Gase<br />
<strong>Klasse</strong> 3<br />
Entzündbare<br />
flüssige <strong>Stoffe</strong><br />
Nr. 2.2<br />
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase<br />
<strong>Klasse</strong> 4.1<br />
Entzündbare feste <strong>Stoffe</strong>,<br />
selbstzersetzliche und<br />
desensibilisierte<br />
explosive feste <strong>Stoffe</strong><br />
<strong>Klasse</strong> 4.2<br />
Selbstentzündliche<br />
<strong>Stoffe</strong><br />
Nr. 2.3<br />
Giftige Gase<br />
<strong>Klasse</strong> 4.3<br />
<strong>Stoffe</strong>, die in Berührung<br />
mit Wasser entzündbare<br />
Gase entwickeln<br />
Nr. 3 Nr. 4.1 Nr. 4.2 Nr. 4.3<br />
<strong>Klasse</strong> 5.1<br />
<strong>Klasse</strong> 5.2<br />
Entzündend (oxidierend) Organische Peroxide<br />
wirkende <strong>Stoffe</strong><br />
Nr. 7 A<br />
Nr. 7 B<br />
Nr. 7 C<br />
<strong>Klasse</strong> 6.1<br />
Giftige <strong>Stoffe</strong><br />
Nr. 7 D nur als Placard<br />
<strong>Klasse</strong> 6.2<br />
Ansteckungsgefährliche<br />
<strong>Stoffe</strong><br />
Nr. 5.1 Nr. 5.2 Nr. 6.1 Nr. 6.2<br />
<strong>Klasse</strong> 8<br />
Ätzende<br />
<strong>Stoffe</strong><br />
Nr. 1.4, Unterklasse 1.4 Nr. 1.5, Unterklasse 1.5 Nr. 1.6, Unterklasse 1.6<br />
<strong>Klasse</strong> 7 Radioaktive <strong>Stoffe</strong> Spaltbare <strong>Stoffe</strong><br />
<strong>Klasse</strong> 9<br />
Verschiedene gefährliche<br />
<strong>Stoffe</strong> und Gegenstände<br />
Symbol<br />
Fisch und<br />
Baum<br />
oben<br />
Nr. 7 E<br />
Kennzeichen<br />
für erwärmte<br />
<strong>Stoffe</strong><br />
Nr. 8 Nr. 9 Umweltgefährdende <strong>Stoffe</strong> Ausrichtungspfeile Erwärmte <strong>Stoffe</strong>
<strong>Klasse</strong> 7<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong><br />
7. Auflage 2011<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Das Team<br />
Seit über 15 Jahren ist Die Gelbe Reihe bei Referenten und Gefahrgutfahren<br />
sehr geschätzt.<br />
Die klare und verständliche Sprache macht den Umgang mit den Gesetzestexten<br />
und Vorschriften einfacher.<br />
Der Urheber, Herr Dr. Klaus Peter Thomczyk † war selbst Leiter des Bildungszentrums<br />
in den Bereichen Gefahrgüter, Gefahrstoffe, Sonderabfälle<br />
und Arbeitssicherheit und hat sein immenses Fachwissen als Basis für die<br />
Lehrbücher eingebracht.<br />
In seinem Sinne wird die Die Gelbe Reihe mit unserem Team von<br />
Autoren weitergeführt.<br />
Passend zum Lehrbuch erscheint für die Ausgabe 2011 erstmals eine<br />
Präsentations-CD im Powerpoint Format, ein hilfreiches Mittel sowohl<br />
für das Selbststudium als auch für den Referenten.<br />
Auf dieser CD finden Sie zusätzlich viele aktuelle Gesetzestexte zum<br />
Thema Gefahrguttransport, den gesamten Fragenkatalog der „Gelben<br />
Reihe„ und im Anhang ein umfangreiches Glossar mit einer Erklärung<br />
aller verwendeten Abkürzungen aus dem Gefahrgutbereich.<br />
Gabriela Thomczyk<br />
Geschäftsführerin<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />
Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit<br />
Februar 2011<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Impressum<br />
Herausgeber Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />
Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit<br />
Darriwald 7, 79108 Freiburg<br />
Tel. +49 7665 40488<br />
Fax +49 7665 40688<br />
email: info@dr-thomczyk.de<br />
Internet: www.dr-thomczyk.de<br />
Urheber Dr. Klaus Peter Thomczyk<br />
Aktuelle Überarbeitung Autorenpartner Dr. Thomczyk UG<br />
Lektorat Gabriela Thomczyk<br />
Umschlagdesign/-Fotos Jenny Frankenhäuser<br />
Fotos und Zeichnungen<br />
im Buch<br />
Dr. Klaus Peter Thomczyk, Wikipedia, Fotolia,<br />
für die freundliche Genehmigung zur<br />
Verwendung der Bilder bedanken wir uns<br />
bei BLG GmbH, Gorleben, Ellermann Eurocon<br />
GmbH, Delmenhorst, Firma FIBA Technologies,<br />
Millbury, USA, GNS GmbH, Essen<br />
Fa. Mayle & Fellermeier GmbH, Kolbermoor,<br />
Firma Oetinger, Neu-Ulm, Firma Orica<br />
Mining Services, Troisdorf, Fa. Reichel<br />
Abwassertechnik GmbH, Titisee-Neustadt,<br />
Volker Stöckmann, Berlin, Werbeagentur<br />
teamschostek, Neu-Ulm, Firma Willig Fahrzeugbau<br />
GmbH, Mühlau<br />
ISBN ISBN 978-3-933089-78-6<br />
Bei der Zusammenstellung von Texten und Abbildungen sind wir mit größter<br />
Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Verlag, Herausgeber und Autoren können für fehlerhafte Angaben und deren<br />
Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung<br />
übernehmen.<br />
Für Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Fehler sind wir jederzeit<br />
dankbar.<br />
Alle Rechte vorbehalten, auch die der fotomechanischen Wiedergabe und<br />
der Speicherung in elektronischen Daten.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Vorwort<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
nicht nur die spektakulären Castor-Transporte von abgebrannten Brennelementen<br />
stellen besondere Anforderungen an die beteiligten Personen<br />
und Beförderungsmittel.<br />
Auch der alltägliche Transport von <strong>radioaktive</strong>n Materialien wie Messsonden<br />
in der Bauwirtschaft und Industrie, <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> zur Bestrahlung,<br />
<strong>radioaktive</strong>n Medikamenten und Reagenzien oder <strong>radioaktive</strong>n Isotopen in<br />
der Kernforschung erfordert neben der Gefahrgut-Grundausbildung<br />
(Basiskurs) eine besondere Schulung über die speziellen Gefahren dieser<br />
<strong>Stoffe</strong>, den Aufbaukurs für <strong>Klasse</strong> 7.<br />
Radioaktivität kann man mit keinem menschlichen Sinnesorgan spüren<br />
oder messen; diese unsichtbare Gefahr der Verstrahlung kann deshalb bei<br />
Mensch und Umwelt verheerende Auswirkungen haben.<br />
Für den Transport und den Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n gilt neben der<br />
GGVSEB und dem ADR zusätzlich auch das Atomrecht in Form des Atomgesetzes<br />
und der Strahlenschutzverordnung.<br />
Sie werden nun zusätzlich zum Basiskurs in 8 Unterrichtsstunden in die<br />
Besonderheiten des Transportes <strong>radioaktive</strong>r Materialien eingeführt, sowohl<br />
durch dieses Buch, als auch durch Ihren Ausbilder. In diesem Aufbaukurs<br />
stehen die Besonderheiten der Beförderung der Güter der <strong>Klasse</strong> 7 auf<br />
dem Programm, z.B. besondere Gefahren, spezielle Verpackungen, sachgerechtes<br />
Be- und Entladen. Der Kurs schließt mit der IHK-Prüfung ab, zu<br />
deren Vorbereitung Sie eine Reihe von Testfragen in diesem Buch finden.<br />
Das Buch ist entsprechend dem neuen Musterkursplan des Deutschen Industrie-<br />
und Handelskammertages und der Industrie- und Handelskammern<br />
aufgebaut gemäß dem ADR 2011 und eignet sich deshalb hervorragend als<br />
Begleitbuch zum Aufbaukurs <strong>Klasse</strong> 7.<br />
Aus unserer praktischen Erfahrung bei der Durchführung von Gefahrgutfahrer-Lehrgängen<br />
und durch die Anregungen der vielen Lehrgangsveranstalter,<br />
die auf dieses Buch gewartet haben, geben wir nun das vorliegende<br />
Lehrbuch heraus, um Sie als Gefahrgutfahrer für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> zu einem<br />
erfolgreichen Lehrgangsabschluss zu führen.<br />
Und nun wünschen wir Ihnen eine angenehme Lektüre sowie einen für Sie<br />
informativen und auch erfolgreichen Lehrgang.<br />
Freiburg, im Februar 2011<br />
Ulrich-Christian Sánchez García<br />
Autorenpartner Dr. Thomczyk UG<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Testfragen:<br />
Zeichenerklärung und Symbole<br />
Im Anhang finden Sie aktuelle Testfragen, die den Fragen der Erfolgskontrolle<br />
sehr nahe kommen, jedoch nicht identisch sein dürfen.<br />
Beantworten Sie diese Fragen und kontrollieren Sie die Antworten anhand<br />
der Lösungen im Anhang.<br />
ADR oder GGVSEB:<br />
Sofern Sie weitere Details wissen möchten: In diesem Lehrbuch sind die<br />
einzelnen Überschriften immer mit einem Hinweis auf die Fundstelle im jeweiligen<br />
Vorschriftentext von GGVSEB oder ADR versehen, sodass Sie bei<br />
Bedarf dort nachschlagen können.<br />
Stichworte:<br />
Für den Alltag ist das Stichwortverzeichnis am Ende des Buches von besonderer<br />
Bedeutung z.B. zum Nachschlagen bei Diskussionen mit Kollegen,<br />
Vorgesetzten oder der Polizei.<br />
Deshalb empfehlen wir Ihnen dieses Buch in Ihrem Fahrzeug mitzuführen.<br />
Abkürzungen:<br />
Checkliste<br />
Achtung,<br />
wichtiger Hinweis<br />
Testfragen Praxis-Tipp<br />
Gesetzestext Zusammenfassung<br />
Am Ende dieses Buches finden Sie eine Liste mit allen Abkürzungen und<br />
deren Erklärung.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Inhaltsverzeichnis<br />
Kapitel Thema Seite<br />
1 Allgemeine Vorschriften 1<br />
1.1 Allgemeine Vorschriften, gesetzliche Grundlagen 1<br />
1.2 Aufbau von GGVSEB und ADR 3<br />
1.2.1 Aufbau der <strong>Klasse</strong> 7 im ADR 4<br />
1.2.2 Allgemeines zur <strong>Klasse</strong> 7 7<br />
Strahlenschutzprogramm (1.7.2 ADR) 8<br />
1.2.3 Definition der zugeordneten <strong>Stoffe</strong> innerhalb der <strong>Klasse</strong> 7 10<br />
Begriffe zur Klassifizierung (2.2.7.2 ADR) 14<br />
UN-Nummern und Sendungsarten 17<br />
Versandstücke und Verpackung ( 6.4 ff ADR) 19<br />
1.3 Allgemeines zur <strong>Klasse</strong> 7 21<br />
1.3.1 Das Atomgesetz /AtG) 21<br />
1.3.2 Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 22<br />
Dosisgrenzwerte 23<br />
Genehmigungsfreie Beförderung 24<br />
2 Allgemeine Gefahreneigenschaften 25<br />
2.1 Eigenschaften der <strong>Stoffe</strong> und Gegenstände der <strong>Klasse</strong> 7 25<br />
Gammastrahlung 26<br />
2.2 Gefahren <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> 27<br />
Direktstrahlung bei Beförderung 29<br />
Kontamination und Inkorporation bei Unfällen und Zwischenfällen 29<br />
Kontaminationsverschleppung 31<br />
Ausbreitung freigesetzter <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> 31<br />
2.3 Schädigung des Menschen 33<br />
2.4 Schädigung der Umwelt 38<br />
2.5 Messung von Radioaktivität 39<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Inhaltsverzeichnis<br />
Kapitel Thema Seite<br />
3 Dokumentation 40<br />
3.1.1 Hinweise des Absenders 41<br />
3.2 Das Beförderungspapier 43<br />
3.3 ADR-Bescheinigung, persönliche Dokumente 46<br />
3.4 Schriftliche Weisungen 47<br />
4 Fahrzeug– und Beförderungsarten, Umschließungen,<br />
Ausrüstung<br />
4.1.1 Beförderung unter ausschließlicher Verwendung 52<br />
4.1.2 Allgemeine Beförderungsvorschriften 53<br />
4.2 Verpackungstypen der <strong>Klasse</strong> 7 54<br />
Freigestellte Versandstücke 55<br />
Klassifizierung als freigestelltes Versandstück 55<br />
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Tanks, Container mit den<br />
Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung und Großpackmittel<br />
aus Metall<br />
Castor-Behälter 58<br />
5 Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln 60<br />
5.1 Besondere Kennzeichnung und Bezettelung bei <strong>Klasse</strong> 7 60<br />
Bezettelung an Versandstücken 62<br />
5.2 Aufschriften auf Gefahrzetteln 63<br />
5.3 Großzettel an Fahrzeugen 64<br />
Orangefarbene Kennzeichen 65<br />
6 Durchführung der Beförderung<br />
6.1 Umgang mit <strong>radioaktive</strong>r Ladung 66<br />
6.2 Aktivitätsgrenzwerte 67<br />
Grenzwert für TI und CSI, maximale Transportkennzahl 68<br />
Trennung bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n 69<br />
6.3 Grundsätze des Strahlenschutzes bei Beförderung 74<br />
Befreiung von Vorschriften 78<br />
52<br />
57<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Inhaltsverzeichnis<br />
Kapitel Thema Seite<br />
7 Pflichten, Verantwortlichkeiten und Sanktionen<br />
7.1 Pflichten und Verantwortlichkeiten 79<br />
§ 4 GGVSEB Allgemeine Sicherheitspflichten 81<br />
Pflichten des Absender, Beförderers, Empfängers, Verladers,<br />
Entladers und Fahrzeugführer<br />
§ 328 StGB Unerlaubter Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n und<br />
anderen gefährlichen <strong>Stoffe</strong>n und Gütern<br />
8 Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen<br />
8 Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen 94<br />
Schriftliche Weisungen, Maßnahmen nach Unfällen 95<br />
Personelle Maßnahmen 96<br />
Technische Maßnahmen 97<br />
10 Fragenkatalog<br />
11 Anhang<br />
Fragen zu Kapitel 1 100<br />
Fragen zu Kapitel 2 102<br />
Fragen zu Kapitel 3 103<br />
Fragen zu Kapitel 4 105<br />
Fragen zu Kapitel 5 107<br />
Fragen zu Kapitel 6 109<br />
Fragen zu Kapitel 7 111<br />
Fragen zu Kapitel 8 113<br />
Lösung der Testfragen 116<br />
Stichwortverzeichnis 118<br />
Die Gelbe Reihe 119<br />
Die Powerpoint-Schulungs-CD 120<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />
81<br />
92
Inhaltsverzeichnis<br />
Den größten Bedarf an <strong>radioaktive</strong>m Transport<br />
haben die Kernkraftwerke<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
1 Allgemeine Vorschriften<br />
1.1 Gesetzliche Grundlagen<br />
Explosive <strong>Stoffe</strong> können bei unsachgemäßem Umgang verheerende Auswirkungen<br />
auf den Menschen und die Umwelt haben: Brand, Explosion,<br />
Zerstörung, Vergiftung oder tödliche Verletzungen sind einige Wirkungen<br />
solcher <strong>Stoffe</strong>.<br />
Deshalb müssen die gesetzlichen Vorschriften in erster Linie Schutzregeln<br />
und Verhaltensmaßnahmen enthalten, durch die Gefährdungen verhindert<br />
und im Schadensfall Notmaßnahmen beschrieben werden.<br />
Folgende Vorschriften sind wichtig für den Transport <strong>radioaktive</strong>r<br />
<strong>Stoffe</strong>:<br />
Vorschrift<br />
Gefahrgutrecht<br />
GGBefG<br />
Gefahrgut-Beförderungsgesetz<br />
ADR<br />
(Accord européen relatif au transport<br />
international des marchandises<br />
Dangereuses par Route)<br />
GGVSEB<br />
Gefahrgutverordnung Straße und<br />
Eisenbahn, Binnenschifffahrt<br />
GGAV<br />
Gefahrgutausnahme-Verordnung<br />
Inhalt und Ziel<br />
Schutz von Mensch und Umwelt<br />
vor gefährlichen Transportgütern,<br />
Rechtsgrundlage für weitere<br />
Gefahrguttransportvorschriften<br />
Regelt den Transport inklusiv<br />
Verpackung, Be- und Entladen<br />
von Gefahrgütern, auch von<br />
explosiven <strong>Stoffe</strong>n im Detail in den<br />
ADR-Staaten, also auch in<br />
Deutschland<br />
Setzt die Vorschriften des ADR in<br />
Deutschland in Kraft unter<br />
Berücksichtigung deutscher<br />
Besonderheiten<br />
Enthält Erleichterungen in Form<br />
von Ausnahmen für das Gefahrgutgeschehen<br />
auf deutschem<br />
Hoheitsgebiet<br />
Seite 1 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Alle Vorschriften haben zum Ziel, den Menschen und die Umwelt vor der<br />
Einwirkung von Gefahren, hier vor der <strong>radioaktive</strong>n Strahlung, zu schützen.<br />
Sämtliche Vorschriften sind aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche<br />
nebeneinander einzuhalten.<br />
So gelten die Gefahrgutvorschriften für den Transport inklusive der Vor-<br />
und Nachbereitung eines Transportes, also für das Verpacken, das Be-<br />
und das Entladen. Das internationale Regelwerk des ADR, was sich an den<br />
Empfehlungen der Vereinten Nationen (UN) orientiert, wird durch die<br />
GGVSEB in Deutschland in Kraft gesetzt. Für den Bereich <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
werden zusätzlich die Regelungen der IAEA (Internationale Atomenergie<br />
-Behörde in Wien) berücksichtigt.<br />
Der Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n (Lagerung, Verwendung, Inverkehrbringen<br />
etc.) und der Schutz der Allgemeinheit wird separat durch die<br />
Vorschriften des Atomgesetzes (AtG) und der Strahlenschutzverordnung<br />
(StrlSchV) geregelt. Beides sind nur in Deutschland gültige Vorschriften,<br />
die sich aber an den Standards der internationalen Strahlenschutzkommission<br />
und an der Euratom orientieren.<br />
Weil weder das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) noch die Gefahrgutverordnung<br />
Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) eigenständige<br />
Regelungen zum Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> beinhalten, ist solch ein<br />
Transport nach den Vorschriften des ADR durchzuführen. Diese recht umfangreichen<br />
Vorschriften werden im nächsten Kapiteln vorgestellt.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 2
ADR<br />
1. Allgemeine Vorschriften<br />
1.2 Aufbau von GGVSEB und ADR<br />
GGVSEB<br />
Rahmenverordnung = Paragraphenteil: §§ 1 - 40<br />
(z.B. § 5 Ausnahmen, § 35 Fahrweg, § 37 Ordnungswidrigkeiten)<br />
Anlage A<br />
Anlage B<br />
GGVSEB<br />
ANLAGE<br />
1<br />
Güter mit Fahrwegbestimmung<br />
Teil 1 Allgemeine Vorschriften<br />
Teil 2 Klassifizierung<br />
GGVSEB<br />
ANLAGE<br />
2<br />
Deutsche<br />
Abweichungen vom ADR<br />
Teil 3 Gefahrgutverzeichnis Sondervorschriften und<br />
Freistellungen bei der Beförderung in begrenzten<br />
und freigestellten Mengen<br />
Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von<br />
Verpackungen und Tanks<br />
Teil 5 Vorschriften für den Versand<br />
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen,<br />
Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, und<br />
alle Arten von Tanks<br />
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und<br />
Entladung und die Handhabung<br />
Teil 8 Vorschriften für Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung,<br />
den Betrieb der Fahrzeuge und die<br />
Dokumentation<br />
Teil 9 Vorschriften für Bau und Zulassung von<br />
Fahrzeugen<br />
Seite 3 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
1.2.1 Aufbau der <strong>Klasse</strong> 7 im ADR 3.1 ADR<br />
Die Vorschriften zur <strong>Klasse</strong> 7 verteilen sich auf mehrere Fundstellen im<br />
ADR.<br />
Im Teil 1 des ADR (Allgemeine Vorschriften) finden sich im Kapitel 1.7 die<br />
allgemeinen Vorschriften zur <strong>Klasse</strong> 7. Die Einstufung der <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong> und die Besonderheiten zu dieser <strong>Klasse</strong> finden sich im Teil 2<br />
(Klassifizierung). In Teil 4 des ADR werden die Besonderheiten zum Verpacken<br />
<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> geregelt, in Teil 5 insbesondere, wann eine Beförderungsgenehmigung<br />
nötig ist und was vor Transportbeginn zu beachten<br />
ist. Teil 6 enthält u.a. die Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke,<br />
und in Teil 7 und 8 sind detailliert die Vorschriften zur Durchführung<br />
der Beförderung enthalten.<br />
1.7.1<br />
1.7.1.5<br />
ADR 2011 (Auszug zur <strong>Klasse</strong> 7)<br />
Allgemeines<br />
Besondere Vorschriften für die Beförderung<br />
freigestellter Versandstücke<br />
1.7.2 Strahlenschutzprogramm<br />
1.7.3 Qualitätssicherung<br />
1.7.4 Sondervereinbarungen<br />
1.7.5<br />
1.10<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong> mit weiteren gefährlichen<br />
Eigenschaften<br />
Vorschriften für die Sicherung (Sicherheitsmaßnahmen<br />
vor Diebstahl, Sabotage etc.)<br />
2.2.7 Definition der <strong>Klasse</strong> 7<br />
2.2.7.1 Begriffsbestimmungen<br />
2.2.7.2.3.1 <strong>Stoffe</strong> mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)<br />
2.2.7.2.3.2 Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)<br />
2.2.7.2.3.3 Vorschriften für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> in besonderer Form<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 4
1. Allgemeine Vorschriften<br />
5.1.5.3<br />
ADR 2011 (Auszug zur <strong>Klasse</strong> 7)<br />
Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />
(CSI)<br />
7.5.11 CV 33 Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen<br />
7.5.11 CV 33<br />
Grenzwerte der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />
(CSI)<br />
Dosisleistung für Versandstücke und<br />
Umverpackungen<br />
2.2.7.2.4.1 Klassifizierung freigestellter Versandstücke<br />
4.1.9<br />
4.1.9.1 Allgemeines<br />
4.1.9.2<br />
Besondere Vorschriften für das Verpacken von <strong>Stoffe</strong>n<br />
der <strong>Klasse</strong> 7<br />
Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung<br />
<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> mit geringer Aktivität (LSA-<strong>Stoffe</strong>) und<br />
oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-<br />
Gegenstände)<br />
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die <strong>Klasse</strong> 7<br />
5.1.5.1 Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung<br />
5.1.5.2 Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde<br />
5.1.5.4<br />
5.2.1.7<br />
6.4<br />
7.5.11<br />
8.5<br />
Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/<br />
Genehmigung und vorherige Benachrichtigung<br />
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von<br />
<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n der <strong>Klasse</strong> 7<br />
Bau-, Prüf– und Zulassungsvorschriften für Versandstücke<br />
und <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7<br />
Zusätzliche Vorschriften für besondere <strong>Klasse</strong>n oder<br />
Güter CV 33<br />
Zusätzliche Vorschriften für besondere <strong>Klasse</strong>n oder<br />
Güter, S5, S6<br />
Seite 5 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Hier sei nochmals an die neuen Vorschriften des<br />
Kapitel 1.10 des ADR zur Sicherung von Gefahrgut-<br />
Transporten (Security) erinnert, die besondere Maßnahmen<br />
erfordern beim Transport und Umschlag von<br />
<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n, sofern folgende Aktivitätswerte<br />
überschritten werden:<br />
1. Allgemeine Vorschriften<br />
3000 A1 in besonderer Form bzw.<br />
3000 A2 in Typ B- oder Typ C-Versandstücken<br />
Diese <strong>Stoffe</strong> sind als Gefahrgüter mit hohem Gefahrenpotential eingestuft<br />
und es ist ferner auch ein Sicherungsplan in der Firma zu erstellen<br />
(1.10.3.2 ADR).<br />
Die besonderen Verhaltensregeln bei hohem Gefahrenpotential haben<br />
Sie im Basiskurs bereits kennengelernt:<br />
Technische Maßnahmen:<br />
dauerhafte Erreichbarkeit durch Mobiltelefon<br />
Fahrzeug-Ortung und -Information durch Telematik-Systeme (GPS/<br />
Fleetboard)<br />
Einbau/Kontrolle von Wegfahrsperren<br />
Kontrolle von Schlössern/Verschlüssen an Führerhaus und Ladefläche/Aufbau/Tank<br />
Organisatorische Maßnahmen:<br />
Zündschlüssel abziehen, Fahrerkabine und Ladefläche abschließen,<br />
wann immer dies nötig ist, z.B. beim Bezahlen nach dem Tanken<br />
oder für kurze Auslieferungen<br />
Fenster vor Verlassen des Fahrzeugs generell schließen<br />
wenn vorhanden, Alarmanlagen und Wegfahrsperren einschalten,<br />
Fahrzeug, wenn möglich, vor Fahrtantritt im Betrieb betanken<br />
der Fahrzeugführer soll immer gleichartige Routinestopps während<br />
der Fahrt (z.B. am Lieblingsimbiss) vermeiden, deshalb möglichst<br />
vor Fahrtbeginn sich mit den notwendigen Dingen versorgen<br />
vorgeplante Übernachtungs-Stopps möglichst nur auf sicheren und<br />
bewährten Parkplätzen<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 6
1. Allgemeine Vorschriften<br />
1.2.2 Allgemeines zur <strong>Klasse</strong> 7 1.7.1 ADR<br />
Das ADR legt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung<br />
der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen,<br />
Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung<br />
<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> in Zusammenhang stehen.<br />
Das Ziel des ADR besteht darin, Anforderungen aufzustellen, die für die<br />
Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz der Personen, des Eigentums<br />
und der Umwelt vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung<br />
<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:<br />
1) Umschließung des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts<br />
2) Kontrolle der äußeren Dosisleistung<br />
3) Verhinderung der Kritikalität und<br />
4) Verhinderung von Schäden durch Hitze<br />
Kritikalität wäre der Zustand, bei dem genügend <strong>radioaktive</strong> Masse zusammenkommt,<br />
um in sich selbst eine Kernspaltung ablaufen zu lassen. Atombomben<br />
funktionieren nach den Prinzip, dass durch die Zündung zwei zuvor<br />
getrennte, unkritische Massen zusammen kommen und so die Kernspaltung<br />
und auch die enorme Hitzeentwicklung beginnen kann.<br />
Die genannten Anforderungen werden erreicht<br />
1. durch die Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Fahrzeuge<br />
und durch Aufstellung von Standards, die für Versandstückbauarten<br />
in Abhängigkeit von der Gefahr des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts<br />
2. durch das Aufstellen von Anforderungen an den Bau und den<br />
Betrieb der Versandstücke und an die Instandhaltung der Ver-<br />
packungen in Abhängigkeit von der Radioaktivität<br />
3. durch administrative Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich,<br />
der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden<br />
Das ADR gilt für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> auf der Straße. Die<br />
Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung<br />
<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> in Zusammenhang stehen hen.<br />
Dazu gehören sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung<br />
der Verpackung als auch die Vorbereitung, der Versand, das Verladen,<br />
die Beförderung einschließlich beförderungsbedingtem Zwischenaufenthalt,<br />
das Entladen und der Eingang am endgültigen Bestimmungsort.<br />
Seite 7 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Strahlenschutzprogramm 1.7.2 ADR<br />
Die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> ist nach einem Strahlenschutzprogramm<br />
durchzuführen mit dem Ziel, jederzeit Strahlenschutzmaßnahmen<br />
sicherzustellen. Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen sind abhängig<br />
von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition.<br />
Schutz und Sicherheit müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen,<br />
die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit<br />
der einwirkenden Exposition so niedrig wie möglich gehalten werden.<br />
Die tatsächlichen Personendosen müssen unter den gesetzlichen Dosisgrenzwerten<br />
liegen.<br />
Für berufsbedingte Expositionen bei Beförderungsaktivitäten, bei denen<br />
geschätzt wird, dass die Effektivdosis<br />
a) höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind<br />
weder besondere Arbeitsabläufe noch eine detaillierte<br />
Überwachung und individuelle Buchführung notwendig<br />
b) wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein<br />
Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung<br />
oder Individualüberwachung durchzuführen<br />
c) wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Indi-<br />
vidualüberwachung durchzuführen<br />
Wenn eine Individual- oder Arbeitsplatzüberwachung durchgeführt wird, ist<br />
eine angemessene Buchführung erforderlich.<br />
Unterweisung 1.3.1 ff ADR<br />
Für Zwecke der <strong>Klasse</strong> 7 müssen Beschäftigte bezüglich des Strahlenschutzes,<br />
einschließlich der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, angemessen<br />
unterwiesen sein.<br />
Nach § 4 AtG ist neben der Prüfung über die Zuverlässigkeit der beteiligten<br />
Personen die Unterweisung über notwendige Kenntnisse der Strahlengefährdung<br />
und anzuwendenden Schutzmaßnahmen notwendig. Hierzu<br />
führt das ADR im Teil 1 nachfolgende Anforderung an:<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 8
1. Allgemeine Vorschriften<br />
ADR Anwendungsbereich 1.3.1 ADR<br />
Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren<br />
Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den<br />
Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits-<br />
und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten. Die Unterweisung<br />
muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften<br />
für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.<br />
Unterweisung bezüglich Strahlenschutz 1.7.2.5 ADR<br />
Beschäftigte (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Bemerkung 3<br />
ADR) müssen eine angemessene Unterweisung bezüglich des Strahlenschutzes,<br />
einschließlich der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen erhalten,<br />
um ihre berufsbedingte Exposition und die Exposition anderer Personen,<br />
die durch ihre Tätigkeiten betroffen sein können, zu beschränken.<br />
„Beschäftigte“ sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in<br />
Teilzeit oder zeitweise für einen Arbeitgeber beschäftigt sind und<br />
die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und<br />
Pflichten übernommen haben.<br />
Qualitätssicherung 1.7.3 ADR<br />
Die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung<br />
und Inspektion von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n in besonderer Form, gering dispergierbaren<br />
<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n und Versandstücken, sowie alle Vorgänge<br />
bei der Beförderung und Zwischenlagerung haben nach anerkannten Qualitätssicherungs-Programmen<br />
zu erfolgen.<br />
Seite 9 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
1.2.3 Definition der zugeordneten <strong>Stoffe</strong> innerhalb<br />
der <strong>Klasse</strong> 7 2.2.7 ADR<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong> sind „strahlende“ <strong>Stoffe</strong>,<br />
die Radionuklide enthalten.<br />
Übersteigen die Aktivitätskonzentration und<br />
die Gesamtaktivität je nach Sendung die im<br />
ADR 2.2.7.2.2.2 bis 2.2.7.2.2.6 festgesetzten<br />
Grenzwerte, müssen die Sendungen nach den<br />
Bestimmungen der ADR befördert werden.<br />
Als Radionuklide werden alle <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong> bezeichnet. Natürliche Radionuklide<br />
kommen in der Erde oder Biosphäre vor. Als Beispiel wäre hier Uran 238<br />
anzuführen. Die Nuklide werden durch das Symbol des chemischen Elementes<br />
und durch die sogenannte Massenzahl (Anzahl von Protonen und<br />
Neutronen) bezeichnet.<br />
Wenige Radionuklide sind stabil und verändern sich in ihrem Aufbau nicht.<br />
Die meisten jedoch sind sehr instabil und wandeln sich ständig um. Nach<br />
Abtrennung einer Teilchengruppe, bestehend aus 2 Protonen und 2 Neutronen,<br />
wandelt sich Uran 238 in Thorium 234 um. Jedoch ist dieser Kern<br />
ebenfalls sehr instabil und wandelt sich weiter um, bis in letzter Folge das<br />
stabile Blei entsteht.<br />
Die Klassifizierung von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n ist abhängig von:<br />
dem Aktivitätswert der in einem Versandstück enthaltenen Radionuklide<br />
den spaltbaren oder nicht spaltbaren Eigenschaften dieser Radionuklide<br />
der Art des Versandstückes<br />
der Art und Form des Versandstückinhalten<br />
Sondervereinbarungen, unter denen die Beförderung durchgeführt<br />
wird<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 10
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand<br />
(SCO, Surface Contaminated Object) ist ein fester Gegenstand, der selbst<br />
nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> verteilt<br />
sind. Die anhaftenden <strong>Stoffe</strong> können fest oder nicht fest anhaftend sein<br />
Nach der Aktivität werden 2 Gruppen unterschieden:<br />
SCO-I geringe Aktivität auf der Oberfläche<br />
SCO-II hohe Aktivität auf der Oberfläche<br />
Ein <strong>radioaktive</strong>r Stoff in besonderer Form ist<br />
ein nicht dispergierbarer fester <strong>radioaktive</strong>r Stoff oder eine umschlossene<br />
Kapsel, die <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> enthält und die so zu fertigen ist, dass sie nur<br />
durch Zerstörung der Kapsel geöffnet werden kann<br />
Spaltbare Nuklide<br />
sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination<br />
dieser Radionuklide<br />
Spaltbare <strong>Stoffe</strong><br />
sind <strong>Stoffe</strong>, die irgendein spaltbares Nuklid enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung<br />
fallen nicht: unbestrahltes, natürliches oder abgereichertes<br />
Uran und natürliches Uran oder abgereichertes Uran, das nur in thermischen<br />
Reaktoren bestrahlt worden ist<br />
Die spezifische Aktivität eines Radionuklids ist<br />
die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische<br />
Aktivität eines bestimmten <strong>Stoffe</strong>s ist die Aktivität je Masseeinheit dieses<br />
<strong>Stoffe</strong>s, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt<br />
sind (z.B. Luft oder Wasser)<br />
Ein Stoff mit geringer spezifischer Aktivität<br />
LSA (Low Specific Activity) ist ein <strong>radioaktive</strong>r Stoff mit begrenzter spezifischer<br />
Eigenaktivität oder ein <strong>radioaktive</strong>r Stoff, für den die Grenzwerte der<br />
geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Er wird in 3 Gruppen<br />
unterteilt:<br />
LSA-I z.B. Natur-Uran<br />
LSA-II z.B. Wasser mit einer geringen Tritium-Konzentration<br />
LSA-III z.B. verfestigte, verglaste schwach <strong>radioaktive</strong> Abfälle<br />
Seite 11 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Die Transportkennzahl (TI, Transport Index)<br />
die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container oder<br />
unverpacktem LSA-I oder SCO-I zugeordnet ist, ist eine Zahl, anhand de-<br />
Abschließend noch einige Begriffe aus dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung:<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong><br />
Kernbrennstoffe und sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> im Sinne des Atomgesetzes<br />
sind alle <strong>Stoffe</strong>, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten<br />
und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit<br />
der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses<br />
Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung<br />
nicht außer Acht gelassen werden kann<br />
Kernbrennstoffe sind besonders spaltbare <strong>Stoffe</strong> in Form von<br />
1) Plutonium 239 und Plutonium 241<br />
2) mit den lsotopen 235 oder 233 angereichertem Uran<br />
3) jedem Stoff, der diese Plutonium- bzw. Uran-Isotope enthält<br />
4) <strong>Stoffe</strong>n, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage (KKW)<br />
eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten<br />
werden kann<br />
Als Kernbrennstoffe werden<br />
spaltbare Nuklide (Uran-235, Plutonium-239) eingesetzt. Das darin enthaltene<br />
Material ist zur Aufrechterhaltung der Kettenreaktion im Reaktor eines<br />
Kernkraftwerkes geeignet. Die in Brennelemente eingeschlossenen Spaltstoffe<br />
Uran-238 und Plutonium-238 werden durch Neutronenbeschuss aufgespalten,<br />
dadurch kommt es zu einer Kettenreaktion. Durch diesen Vorgang<br />
wird zunächst Wärme und daraus elektrische Energie (Atomenergie)<br />
freigesetzt<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 12
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Radioaktive Abfälle (“Atommüll”)<br />
sind <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> im Sinne des Atomgesetzes, die geordnet beseitigt<br />
werden müssen. Radioaktive Abfälle fallen nicht nur beim Betrieb in Atomkraftwerken<br />
(AKW) und bei der Wiederaufarbeitung an, sondern auch,<br />
wenn kerntechnische Anlagen abgerissen werden<br />
Ein Beispiel dafür ist die Brennelementefabrik in Hanau, die seit 1995 stillgelegt<br />
ist. Die Firma Siemens baut die Anlage gegenwärtig ab und muss<br />
dabei auch die dort noch lagernden <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> entsorgen<br />
Folgende <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> fallen nach ADR nicht unter die <strong>Klasse</strong> 7:<br />
1.7.1.4 ADR<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong>, die in einem Beförderungsmittel eingebaut sind, z.B.<br />
Füllstands-oder Durchflussmessgeräte an Spezial-Tankfahrzeugen<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong>, die innerhalb von Anlagen befördert werden, d.h. die<br />
Beförderung erfolgt nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen,<br />
sondern z.B. innerhalb des Kernkraftwerkes von Block A nach B<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong>, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische<br />
oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden, z.B.<br />
Herzschrittmacher<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong> in Verbrauchs- und Gebrauchsprodukten, die eine<br />
vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben und zum Verkauf<br />
an den Endverbraucher gelangen, z.B. Glühstrümpfe für Gaslaternen<br />
Natürliche <strong>Stoffe</strong> und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide<br />
enthalten und deren Aktivitätskonzentration bestimmte Grenzwerte nicht<br />
überschreitet<br />
Gegenstände, auf deren Oberfläche die Kontamination die gemäß<br />
2.2.7.2.3.2 ADR festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet<br />
Seite 13 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Begriffe zur Klassifizierung 2.2.7.2 ADR<br />
A1 und A2<br />
Aktivitätswert von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n in besonderer Form<br />
Alphastrahler geringer Toxizität<br />
natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran-235 oder<br />
Uran-238, Thorium-232 sowie Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in<br />
Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten<br />
sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen<br />
Ausschließliche Verwendung<br />
ist die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers<br />
durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge<br />
vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen<br />
des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden<br />
Dosisleistung<br />
ist die Leistung in Millisievert pro Stunde, Maßeinheit = (mSv/h)<br />
Ein gering dispergierbarer <strong>radioaktive</strong>r Stoff<br />
ist entweder ein fester <strong>radioaktive</strong>r Stoff als Klumpen oder ein fester <strong>radioaktive</strong>r<br />
Stoff in einer Kapsel, der eine begrenzte Verbreitungsgefahr hat,<br />
weil er nicht pulverförmig ist<br />
Kontamination<br />
bedeutet das Vorhandensein eines <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>s auf einer Oberfläche<br />
in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm 2 (Becquerel pro Quadratzentimeter)<br />
für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder<br />
0,04 Bq/cm 2 für alle anderen Alphastrahler<br />
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />
CSI (Criticality Safety Index), die für ein Versandstück, eine Umverpackung<br />
oder einen Container mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n berechnet wird, ist eine<br />
Zahl, anhand derer das Zusammenstellen von Versandstücken, Umverpackungen<br />
oder Containern mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n geregelt und überwacht<br />
wird<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 14
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Neben Atomkraftwerken produzieren auch Forschungsreaktoren, Universitäten,<br />
Kliniken und die Industrie Atommüll: nicht aus Anlagen zur Stromversorgung,<br />
sondern aus solchen, die wissenschaftlichen oder medizinischen<br />
Zwecken dienen (zum Beispiel der Strahlentherapie bei der Krebsbehandlung).<br />
Der meiste Atommüll ist schwach- oder mittelradioaktiv strahlend und<br />
entwickelt kaum Wärme; dazu gehören kontaminierte Filter, verstrahlte<br />
Werkzeuge, Schutzanzüge des Personals, Bauschutt oder Abwässer. Bis<br />
2080 fallen von dieser Abfallart ca. 310.000 Kubikmeter in konditionierter<br />
(aufbereiteter) Form an.<br />
Dagegen sind abgebrannte Brennelemente<br />
aus den AKW und die verglasten Abfälle aus der Wiederaufarbeitung<br />
(Glaskokillen) hochradioaktiv und geben erhebliche Wärme ab. Obwohl<br />
diese Abfälle den kleineren Teil der Gesamtmenge (ca. 10 %) ausmachen,<br />
enthalten sie den überwiegenden Anteil der Radioaktivität (ca. 98%) und<br />
sind für Menschen und Umwelt am gefährlichsten. Ihre <strong>radioaktive</strong>n Bestandteile<br />
zerfallen teilweise extrem langsam und haben Halbwertszeiten<br />
von bis zu Milliarden Jahren. Bis zum Jahr 2080 fallen davon ca. 35.000<br />
Kubikmeter an.<br />
Mit Castortransporten<br />
werden ausgebrannte und somit hoch <strong>radioaktive</strong> Brennstäbe in Deutschland<br />
transportiert. Derzeit befinden sich sowohl Brennstäbe als auch im<br />
Ausland (Frankreich-La Hague, England-Sellafield) aufgearbeitete <strong>radioaktive</strong><br />
Abfälle auf unbestimmte Zeit entweder in Abklingbecken oder in oberirdischen<br />
Zwischenlagern. Die Sicherheit dieser Lagerung wird insbesondere<br />
durch die Gefahr von Terroranschlägen als problematisch angesehen, da<br />
es im schlimmsten Fall zu einer <strong>radioaktive</strong>n Verseuchung weiter Landstriche<br />
kommen könnte.<br />
Castor (cask for storage and transport of radioactive material)<br />
heißt deutsch "Behälter für Lagerung und Transport <strong>radioaktive</strong>n Materials".<br />
Castoren sind Spezialbehälter zum Transport hoch<strong>radioaktive</strong>r Materialien,<br />
z.B. für Brennelemente oder Abfallprodukte aus Kernkraftwerken<br />
oder der Wiederaufarbeitung. In Deutschland sind Castoren vor allem als<br />
Transportbehälter für Atommüll bekannt.<br />
Genau genommen bezeichnet Castor nur eine bestimmte Behältersorte<br />
und ist ein international geschütztes Warenzeichen der Gesellschaft für<br />
Nuklearservice (GNS). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort jedoch<br />
auch für andere Typen von Transportbehältern für hoch<strong>radioaktive</strong><br />
<strong>Stoffe</strong> verwendet.<br />
Seite 15 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Bei dem Castor handelt es sich um eine Typ B Verpackung, die dafür ausgelegt<br />
ist, schwerste Unfälle zu überstehen und keine <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong><br />
austreten zu lassen.<br />
Physisch muss ein Castor u.a. Feuer, 30 Minuten bei 800 Grad Celsius,<br />
sowie Stürze aus 9 m Höhe auf eine Betonplatte und aus 90 cm Höhe auf<br />
einen spitzen Stahldorn aushalten, ohne dass Radioaktivität ins Freie gelangen<br />
kann.<br />
Pressebericht:<br />
„Im kommenden Jahr wird der Castor-Transport<br />
aus dem französischen La Hague in das Zwischenlager<br />
Gorleben ausfallen. Eine deutschfranzösische<br />
Regierungskommission habe empfohlen,<br />
den geplanten Atommüll-Transport auszusetzen,<br />
erfuhr man aus Regierungskreisen.<br />
Ursprünglich sollte 2009 der vorletzte Transport<br />
hoch<strong>radioaktive</strong>n Mülls aus der französischen<br />
Wiederaufarbeitungsanlage La Hague stattfinden.<br />
Dieser Zeitplan sei nun nicht mehr zu halten,<br />
hieß es in Berlin. Stattdessen soll nun auch<br />
2011 ein Transport rollen ….<br />
(Aus einer dpa Meldung)<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 16
1. Allgemeine Vorschriften<br />
UN-Nummern und Sendungsarten<br />
Die <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>, die unter das ADR fallen, werden im<br />
Kapitel 3.2 des ADR (Verzeichnis der Gefahrgüter) in 25 UN-<br />
Nummern eingeteilt und in Gruppen den 9 Sendungsarten wie<br />
folgt zugeordnet:<br />
Tabelle 2.2.7.2.1.1 ADR (UN-Nummer und Sendungsarten)<br />
UN 2908<br />
UN 2909<br />
UN 2910<br />
UN 2911<br />
UN 2912<br />
UN 3321<br />
UN 3322<br />
UN 3324<br />
UN 3325<br />
UN 2913<br />
UN 3326<br />
1. Freigestellte Versandstücke<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK<br />
- LEERE VERPACKUNG<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK<br />
FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN<br />
oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK<br />
BEGRENZTE STOFFMENGE<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK<br />
INSTRUMENTE oder FABRIKATE<br />
2. Radioaktive <strong>Stoffe</strong> mit geringer<br />
spezifischer Aktivität (LSA, Low Specific Activity)<br />
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I),<br />
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II),<br />
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III),<br />
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II),<br />
SPALTBAR<br />
RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III),<br />
SPALTBAR<br />
3. Oberflächenkontaminierte Gegenstände<br />
(SCO, Surface Contaminated Object)<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE<br />
(SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE<br />
(SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR<br />
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UN 2915<br />
UN 3327<br />
UN 3332<br />
UN 3333<br />
UN 2916<br />
4. Typ A-Versandstücke<br />
1. Allgemeine Vorschriften<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form,<br />
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer<br />
Form<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER<br />
FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER<br />
FORM, SPALTBAR<br />
5. Typ B(U)-Versandstücke<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder<br />
spaltbar, freigestellt<br />
UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR<br />
UN 2917<br />
UN 3329<br />
UN 3323<br />
UN 3330<br />
UN 2919<br />
UN 3331<br />
UN 2977<br />
UN 2978<br />
6. Typ B(M)-Versandstücke<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder<br />
spaltbar, freigestellt<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR<br />
7. Typ C-Versandstücke<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar,<br />
freigestellt<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR<br />
8. Sondervereinbarung<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT,<br />
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNGB EFÖRDERT,<br />
SPALTBAR<br />
9. UF 6 (Uranhexafluorid)<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR<br />
RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar,<br />
freigestellt<br />
Konventionelle Verpackungen <strong>Stoffe</strong> mit hohem Gefahrenpotential<br />
nach 1.10.5 ADR<br />
Industrielle Verpackungen<br />
Verpackungen Typ A<br />
Verpackung Typ B<br />
Verpackung Typ C<br />
Es müssen besondere Maßnahmen<br />
für die Sicherung getroffen<br />
werden<br />
Die nicht bezeichneten <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong> werden gemäß ihren<br />
Anforderungen oder nach Sondervereinbarungen<br />
bzw. mit<br />
Spezialverpackungen versendet<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 18
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Versandstücke und Verpackung 6.4 ff ADR<br />
Ein Versandstück für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> ist die Verpackung<br />
mit <strong>radioaktive</strong>m Inhalt, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird.<br />
Kapitel 6.4 ADR regelt die Bau, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke<br />
und <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7.<br />
6.4.2.1 Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen<br />
und seine Form so ausgelegt sein, dass es leicht und sicher beför-<br />
dert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so ausgelegt<br />
sein, dass es in oder auf dem Fahrzeug während der Beförderung<br />
wirksam gesichert werden kann.<br />
Im Kapitel 6.4.5 ff sind die Vorschriften für Großpackmittel (IBC) ausgeführt.<br />
Das ADR umfasst folgende Typen von Versandstücken:<br />
6.4.4 Freigestellte Versandstücke<br />
6.4.5 Typ IP-1-Versandstücke<br />
6.4.5.4 Typ IP-2-Versandstücke<br />
6.4.5.4 Typ IP-3-Versandstücke<br />
6.4.7 Typ A-Versandstücke<br />
6.4.8 Typ B(U)-Versandstücke<br />
6.4.9 Typ B(M)-Versandstücke<br />
6.4.10 Typ C-Versandstücke<br />
6.4.21<br />
Versandstücke, die spaltbare <strong>Stoffe</strong> oder<br />
Uranhexafluorid enthalten, unterliegen zusätzlichen<br />
Vorschriften<br />
Seite 19 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Eine Verpackung für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> ist die Gesamtheit<br />
aller, für die vollständige Umschließung des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts notwendigen<br />
Bauteile. Dazu können insbesondere ein oder mehrere Behälter,<br />
saugfähiges Material, Abstandshalter, Strahlungsabschirmungen, Einrichtungen<br />
zur Befüllung, Entleerung, Belüftung und Druckentlastung, Vorrichtungen<br />
zur Kühlung, Absorption mechanischer Stöße, Handhabung, Befestigung<br />
und Wärmeschutz und im Versandstück eingebaute Bedienungseinrichtungen<br />
gehören. Die Verpackung kann also eine Kiste, ein Fass oder<br />
ein ähnlicher Behälter oder auch ein Container, ein Tank oder ein Großpackmittel<br />
(IBC) sein.<br />
Eine Umverpackung ist ein Behältnis wie eine Kiste oder ein Sack, das<br />
von einem einzelnen Absender verwendet wird, um eine aus einem oder<br />
mehreren Versandstücken bestehende Sendung als Einheit besser handhaben,<br />
stauen oder befördern zu können. Umverpackungen müssen nach<br />
dem ADR mit der Aufschrift “Umverpackung” versehen werden, wenn die<br />
Gefahrzettel und Aufschriften oder Ausrichtungspfeile der einzelnen Versandstücke<br />
nicht sichtbar bleiben.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 20
1. Allgemeine Vorschriften<br />
1.3 Allgemeines zur <strong>Klasse</strong> 7<br />
1.3.1 Das Atomgesetz (AtG)<br />
Zweck dieses Gesetzes (§ 1) ist:<br />
1) die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität<br />
geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den<br />
geordneten Betrieb sicherzustellen<br />
2) Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie<br />
und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und<br />
durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden<br />
auszugleichen<br />
3) zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie<br />
die innere oder äußere Sicherheit Deutschlands gefährdet wird<br />
4) die Erfüllung internationaler Verpflichtungen Deutschlands auf dem<br />
Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten<br />
Ferner ist in diesem Gesetz die Überwachung der Ein- und Ausfuhr und der<br />
Beförderung von Kernbrennstoffen geregelt sowie festgelegt, wie Kernbrennstoffe<br />
verwahrt werden müssen, und dass zur Aufbewahrung und<br />
zum Betrieb von Anlagen (Kernkraftwerken, Zwischen- und Endlagern) eine<br />
Genehmigung erforderlich ist. Außerdem sind die Zuständigkeiten folgender<br />
Behörden und Ministerien geregelt: Bundesministerium für Umwelt,<br />
Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesamt für Strahlenschutz, Länder-<br />
Umweltministerien.<br />
§ 3 regelt die Ein- und Ausfuhr von Kernbrennstoffen, die nur mit einer<br />
Genehmigung erfolgen darf.<br />
§ 4 regelt die Beförderung von Kernbrennstoffen:<br />
1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen<br />
Geländes bedarf der Genehmigung.<br />
2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers,<br />
des Beförderers und der ausführenden Personen<br />
gegeben ist, und die beteiligten Personen über die notwendigen<br />
Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden<br />
Schutzmaßnahmen besitzen.<br />
Seite 21 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Die Kernbrennstoffe müssen unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger<br />
geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher<br />
Güter befördert werden. Die Genehmigung kann für einen einzelnen<br />
Beförderungsvorgang oder allgemein auf längstens drei Jahre erteilt<br />
werden.<br />
Zuständig für diese Transportgenehmigung nach AtG ist das<br />
Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, D-38201 Salzgitter<br />
Tel: +49 (0)30 18333-0 , Fax +49 (0)30 18333-1885<br />
Internet: http://www.bfs.de<br />
1.3.2 Die Strahlenschutz-Verordnung (StrlSchV)<br />
§ 1 Zweck<br />
Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und<br />
der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung<br />
Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen<br />
zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung <strong>radioaktive</strong>r<br />
<strong>Stoffe</strong> und ionisierender Strahlung Anwendung finden.<br />
§ 2 Anwendung<br />
Diese Verordnung trifft Regelungen für folgende Tätigkeiten:<br />
a) den Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n<br />
b) den Erwerb <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong>, deren Abgabe an andere, deren<br />
Beförderung sowie deren grenzüberschreitende Verbringung<br />
c) die Verwahrung von Kernbrennstoffen<br />
d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen<br />
e) den Zusatz von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n bei der Herstellung von Konsumgütern,<br />
von Arzneimitteln, von Pflanzenschutzmitteln etc.<br />
Die StrlSchV gilt auch für Personen, die einer natürlichen Strahlungsquelle<br />
ausgesetzt werden, z.B. Arbeiter im Uranbergbau.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 22
1. Allgemeine Vorschriften<br />
Dosisgrenzwerte (§ 5)<br />
Wer eine Tätigkeit nach § 2 plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet,<br />
dafür zu sorgen, dass bestimmte Dosisgrenzwerte eingehalten werden.<br />
Die Grenzwerte der effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen für den<br />
Schutz von Personen der Bevölkerung 1 mSv (Millisievert) und für den<br />
Schutz beruflich strahlenexponierter Personen bei deren Berufsausübung<br />
20 mSv.<br />
Grundsatz der Strahlen-Minimierung (§ 6)<br />
Wer eine Tätigkeit plant oder ausübt, ist verpflichtet, jede unnötige<br />
Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und<br />
Umwelt zu vermeiden.<br />
Ferner gilt, dass jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch<br />
und Umwelt unter allen Umständen auch unterhalb der Grenzwerte so gering<br />
wie möglich zu halten ist.<br />
Genehmigungsbedürftige Beförderung (§ 16)<br />
Die Beförderung von sonstigen <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n nach § 2 Abs. 1 oder<br />
von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes auf öffentlichen<br />
oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung.<br />
Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beförderer oder demjenigen<br />
erteilt werden, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen.<br />
Sie gilt für einen einzelnen Beförderungsvorgang, kann jedoch dem<br />
Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt werden.<br />
Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte<br />
Abschrift des Genehmigungsbescheids mitzuführen und auf Verlangen den<br />
zuständigen Personen auszuhändigen. Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids<br />
sind bei der Beförderung auch vom Beförderer, der nicht<br />
selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu beachten. Die für die jeweiligen<br />
Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher<br />
Güter bleiben unberührt.<br />
Die Genehmigung nach § 16 StrlSchV wird durch die regional zuständigen<br />
technischen Fachbehörden wie z.B. der staatlichen Gewerbeaufsicht oder<br />
der Ämter für Strahlenschutz erteilt.<br />
Für freigestellte <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der UN-Nummer 2908 bis 2911 des ADR<br />
ist eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung nicht notwendig.<br />
Seite 23 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Genehmigungsfreie Beförderung (§ 17)<br />
Die Beförderung folgender <strong>Stoffe</strong> ist genehmigungsfrei:<br />
1. Allgemeine Vorschriften<br />
1) <strong>Stoffe</strong> mit einer Aktivität oder spezifischen Aktivität unterhalb bestimmter<br />
Grenzwerte<br />
2) bestimmte Arzneimittel<br />
3) bauartzugelassene Mess- oder Bestrahlungsgeräte<br />
4) bestimmte Konsumgüter, Pflanzenschutzmittel etc.<br />
5) <strong>Stoffe</strong>, die von der Anwendung der Vorschriften für die Beförderung<br />
gefährlicher Güter befreit sind<br />
6) sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, unter den Voraussetzungen für freigestellte<br />
Versandstücke nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher<br />
Güter<br />
7) sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück<br />
bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten und deren Beförderung<br />
nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und den darauf<br />
beruhenden Verordnungen erfolgt.<br />
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung<br />
§ 19<br />
Wer sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nach dem Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe<br />
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der<br />
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, oder aus einem<br />
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, in den<br />
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, braucht dazu eine Genehmigung.<br />
Die Bescheinigung muss die die Prüfung ausführende Stelle sowie Datum,<br />
Art und Ergebnis der Prüfung enthalten. Das gilt nicht, wenn der abzugebende<br />
<strong>radioaktive</strong> Stoff nach Ablieferung ausgepackt und verwendet werden<br />
soll.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 24
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
2 Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
2.1 Eigenschaften der <strong>Stoffe</strong> und Gegenstände der<br />
<strong>Klasse</strong> 7<br />
Bevor wir uns mit einer Vielzahl von Details beim Transport <strong>radioaktive</strong>r<br />
<strong>Stoffe</strong> befassen werden, müssen wir zunächst einige weitere Begriffe kennenlernen,<br />
die man zwar immer wieder in den Medien liest, hört oder sieht,<br />
die aber oft nicht korrekt verwendet oder wiedergegeben werden.<br />
Alpha-Strahlung, -Strahlung, -Teilchen:<br />
Eine Möglichkeit des <strong>radioaktive</strong>n<br />
Zerfalls (Radioaktivität) ist der Alpha-Zerfall,<br />
bei dem bestimmte Alphastrahler (Radionuklide<br />
wie z.B. das Thorium) Heliumkerne<br />
mit einer Geschwindigkeit von etwa 15.000<br />
km/sec aussenden. Diese schnell fliegenden<br />
Heliumkerne werden Alpha-Teilchen<br />
bzw. -Strahlung genannt. Der Alphazerfall<br />
ist häufig von der Aussendung von Gammastrahlung<br />
begleitet. Da Alphateilchen in Luft<br />
nur wenige Zentimeter weit fliegen, bis sie<br />
ihre Energie vollständig abgegeben haben<br />
(Abschirmung), werden Alphastrahler für<br />
den Menschen erst gefährlich, wenn sie auf die Haut gelangen oder vom<br />
Organismus durch Essen, Trinken oder Atmen aufgenommen werden<br />
(Inkorporation). Da diese Strahlung eine Masse hat, lässt sie sich auch am<br />
einfachsten von den drei Strahlungsarten aufhalten bzw. abschirmen,<br />
schwache -Strahlung kann man z.B. schon durch Aluminiumfolie oder ein<br />
Blatt Papier abschirmen. Nicht ganz so einfach ist es bei der<br />
Beta-Strahlung, -Strahlung<br />
Beta-Strahlung besteht aus Elektronen mit einer beträchtlichen Energie,<br />
die beim Zerfall von einigen Elementen mit Lichtgeschwindigkeit ausgesendet<br />
werden. Radium ist z.B. einer der stärksten Beta-Strahler. Die Reichweite<br />
der Strahlung in Luft liegt im Meter-Bereich; zur Abschirmung können<br />
mehrere Millimeter dicke Eisen- oder Bleibehälter verwendet werden.<br />
Seite 25 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Gammastrahlung, -Strahlung<br />
ist eine energiereiche elektromagnetische Strahlung, die beim Zerfall von<br />
Atomkernen auftritt. Gamma-Strahlung ist die energiereichste Strahlung,<br />
die in Luft einige Kilometer reicht, im menschlichen Gewebe einige Zentimeter.<br />
Sie kann zu Strahlenschäden führen, wird aber auch zur Strahlentherapie,<br />
Lebensmittelbestrahlung und in der Materialprüfung (Schweißnähte) eingesetzt.<br />
Zur Abschirmung eignet sich z.B. Blei in Form von Platten oder Behältern<br />
besonders gut.<br />
Atom<br />
Das kleinste Teilchen eines Elementes, das auf chemischem Wege nicht<br />
weiter teilbar ist, ist das Atom, das aus einem Atomkern, dessen Hauptbestandteile<br />
Protonen und Neutronen sind, und einer Hülle, die von den<br />
Elektronen gebildet wird, besteht.<br />
Aktivität<br />
Da <strong>radioaktive</strong> Elemente unterschiedlich stark unter Strahlung zerfallen,<br />
benötigt man eine Maßeinheit, um den Zerfall zu messen und anzugeben.<br />
Die Aktivität eines <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>s gibt die Anzahl der pro Sekunde<br />
zerfallenden Atomkerne an und wird in Bequerel (Bq) angegeben.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 26
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
2.2 Gefahren der <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong><br />
Aktivität = Anzahl der Zerfälle/sec; Einheit: Bq (Becquerel)<br />
Weil die Zerfallsanzahl ein Maß für die Radioaktivität ist, ist dieser Wert für<br />
alle Gefahrgut-Beteiligten wichtig. Deshalb muss die Aktivität (ACTIVITY)<br />
auf fast allen Gefahrzetteln der Versandstücke der <strong>Klasse</strong> 7 angegeben<br />
werden.<br />
Spezifische Aktivität<br />
ist die Zahl der Zerfälle pro Sekunde und Kilogramm <strong>radioaktive</strong>r<br />
Materie; Einheit: Bq/kg.<br />
Halbwertszeit<br />
Durch den Zerfall der Materie verringert sich die Menge<br />
an <strong>radioaktive</strong>r Strahlung, und zwar unterschiedlich<br />
schnell und typisch für jedes Element.<br />
Die physikalische Halbwertszeit ist die Zeit, nach der<br />
die Hälfte einer bestimmten Zahl von <strong>radioaktive</strong>n<br />
Atomkernen zerfallen ist. Das <strong>radioaktive</strong> Iod-Isotop<br />
I-131 besitzt eine physikalische Halbwertszeit von 8 Tagen,<br />
Radon-222 von 4 Tagen, aber Uran-238 von 4,5<br />
Milliarden Jahren. Neben diesen physikalischen Eigenschaften<br />
ist aber auch die Wirkung der Strahlung z.B. auf<br />
den Menschen interessant.<br />
Dosis/Äquivalentdosis<br />
Die Äquivalentdosis sagt etwas über die Wirkung der Strahlung auf die Materie,<br />
z.B. auf den Menschen, aus; die Einheit dafür ist Sievert (Sv) oder<br />
Millisievert (mSv). Die Äquivalentdosis ist die wichtigste Messgröße für<br />
Strahlenbelastung bzw. -schäden. Diese Strahlendosis wird mit Dosimetern<br />
gemessen, wie sie z.B. die Beschäftigten in Kernkraftwerken tragen,<br />
um deren Strahlenbelastung zu ermitteln.<br />
Dosisleistung<br />
Als Dosisleistung bezeichnet man die in einer bestimmten Zeit aufgenommene<br />
Dosis: Dosisleistung = Dosis/Zeit, Einheit z.B. mSv/Jahr (Milli-<br />
Sievert pro Jahr) oder mSv/h (Milli-Sievert pro Stunde).<br />
Inkorporation<br />
Allgemein bedeutet dies die Aufnahme in den Körper, im Besonderen die<br />
Aufnahme <strong>radioaktive</strong>r Substanzen in den menschlichen Körper.<br />
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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Isotope<br />
Isotope sind Atome mit gleicher Anzahl von Protonen, aber unterschiedlicher<br />
Anzahl von Neutronen im Kern. Das chemische Verhalten<br />
dieser Atome ist identisch, aber ihre Massen sind unterschiedlich,<br />
z.B. Uran-235 und Uran-238.<br />
Kernspaltung<br />
Spaltung schwerer Atomkerne durch Beschuss mit Neutronen, wobei ein<br />
Teil der Bindungsenergie der Kernbausteine (Protonen, Neutronen) in andere<br />
Energieformen umgewandelt wird, vor allem in Wärme.<br />
Kontamination<br />
ist die Verunreinigung mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n. Das Entfernen dieser Verunreinigungen<br />
bezeichnet man als Dekontamination.<br />
Spaltprodukte<br />
Radioaktive Atomkerne und ihre Folgeprodukte, die durch die Kernspaltung<br />
im Reaktor entstanden sind.<br />
Strahlenexposition<br />
Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper oder einzelne<br />
Körperteile.<br />
Und nochmal zur Wiederholung und zum tieferen Verständnis:<br />
Transportkennzahl (TI, Transport Index)<br />
ist die höchste, an einer Umschließung mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n gemessenen<br />
Dosisleistung, multipliziert mit 100. Mit Umschließung ist ein Versandstück,<br />
eine Umverpackung oder ein Container gemeint.<br />
Transportkennzahl (TI) = Messwert in mSv/h x 100<br />
Sie muss auf den Gefahrzetteln Nr. 7B und 7C zusätzlich zur Aktivität eingetragen<br />
werden. Nach der Transportkennzahl richten sich<br />
Inhaltsbeschränkungen und Zusammenladeverbote bei Versandstücken<br />
sowie<br />
die Bestimmung der Bezettelungskategorie.<br />
Hohe Transportkennzahl bedeutet auch hohes Strahlungsrisiko!<br />
Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)<br />
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), die einem Versandstück, einer<br />
Umverpackung oder einem Container mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n zugeordnet ist,<br />
ist eine Zahl, anhand derer die Zusammenstellung von Versandstücken,<br />
Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n überwacht wird.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 28
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Die Radioaktivität in Form der Alpha-, Beta- oder und Gamma-Strahlung<br />
stellt eine ständige Gefährdung für Mensch und Umwelt dar, wenn keine<br />
ausreichenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Insbesondere bei<br />
der Beta- und Gamma-Strahlung ist eine ausreichende Abschirmung erforderlich,<br />
da sonst die Strahlung in den menschlichen Körper eindringen<br />
kann.<br />
Welche Gefährdung besteht nun für den Menschen und die Umwelt konkret<br />
beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong>?<br />
Direktstrahlung bei normaler Beförderung<br />
Wir haben schon kennengelernt, dass Gefahrgutumschließungen wie Verpackungen,<br />
Versandstücke etc. sehr wohl an Ihrer Oberfläche trotz vorschriftsmäßiger<br />
Verpackung eine gewisse Aktivität haben können.<br />
Wenn sich zu viele Versandstücke in zu großer Nähe des Fahrers befinden,<br />
ist eine direkte Bestrahlung des Fahrers oder auch des Beschäftigten<br />
im Lager möglich. Deshalb schreibt das ADR maximale Dosisleistungen<br />
vor für die Außenfläche an Versandstücken und an Fahrzeugen. Die Transportkennzahl<br />
und die Kritikalitätssicherheitskennzahl dürfen ebenfalls bestimmte<br />
Werte nicht übersteigen (vgl. Kapitel 6 des Buches).<br />
Deshalb:<br />
Nur wenn auf die Einhaltung<br />
dieser Grenzwerte oder bestimmter<br />
Mindestabstände geachtet<br />
wird, kann eine direkte<br />
und erhöhte Stahlenbelastung<br />
durch direkte Bestrahlung der<br />
Beschäftigten vermieden werden.<br />
Kontamination und Inkorporation bei Unfällen und<br />
Zwischenfällen<br />
Bei Unfällen oder Zwischenfällen mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n kann die Verpackung<br />
beschädigt werden, wobei es entweder zu einer erhöhten Strahlung<br />
wegen der fehlenden bzw. defekten Verpackung kommen kann, oder es<br />
treten sogar <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> aus.<br />
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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Die ausgetretenen <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> (z.B. Pulver, Flüssigkeiten, Gase)<br />
können sowohl die Verpackung als auch Personen in der Nähe auf deren<br />
Körperoberfläche verunreinigen, d.h. kontaminieren.<br />
Natürlich können <strong>radioaktive</strong> Stäube oder Gase, die an der Unfallstelle frei<br />
werden, auch vom Menschen über Mund oder Nase aufgenommen werden.<br />
In diesem Fall spricht man von Inkorporation (“Einverleibung”) und, es<br />
können <strong>radioaktive</strong> Teilchen auch über offene Wunde in den Körper gelangen.<br />
Wenn eine Person äußerlich kontaminiert<br />
wurde oder <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> inkorporiert<br />
hat, beginnt damit die gefährliche<br />
Bestrahlung des Körpers mit mehr oder<br />
weniger schweren Strahlen-Schäden,<br />
die von Hautrötung bis hin zur Gen-<br />
Veränderung oder dem Tod reichen<br />
können, mehr dazu im nächsten Kapitel.<br />
Deshalb:<br />
Schutzkleidung, Handschuhe, Überschuhe<br />
schützen vor Kontamination,<br />
Atemschutz über Mund und Nase<br />
schützt vor Inkorporation.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 30
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Kontaminationsverschleppung<br />
Wenn Ihre Kleidung mit <strong>radioaktive</strong>n Stäuben an einer Unfallstelle kontaminiert<br />
(verstrahlt) wurde, und Sie keine sofortigen Schutz- oder Reinigungsmaßnahmen<br />
ergreifen wie Abstand halten, verstrahlte Kleidung wechseln,<br />
Körper gründlich waschen, verstrahlte Kleidung getrennt halten, verschleppen<br />
Sie die <strong>radioaktive</strong> Verunreinigung in Bereiche, in denen damit nicht<br />
gerechnet wird. Wenn Sie mit Ihren Schuhen in <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> getreten<br />
sind, verschleppen Sie ohne Reinigungsmaßnahmen die Radioaktivität in<br />
das Fahrzeug, in das Büro Ihrer Firma oder nach Hause, wo Sie möglicherweise<br />
noch die kontaminierte Kleidung durch Ausschütteln zu reinigen versuchen.<br />
Somit wären also Arbeitsplatz und Wohnung ebenfalls kontaminiert.<br />
Deshalb:<br />
Betroffene kontaminierte Kleidung<br />
sofort ausziehen und z.B. in einem<br />
Plastiksack dicht verschließen bis<br />
zur Entsorgung oder Dekontamination.<br />
Den Körper gründlich<br />
waschen, Ohren und Nase besonders<br />
gut reinigen und auch die<br />
Haare bitte mehrmals waschen. In<br />
den Haaren setzen sich Stäube<br />
besonders gut fest.<br />
Ausbreitung freigesetzter <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />
Ausgetretene <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> können als Staub, als Flüssigkeit oder als<br />
Gas in die Umwelt gelangen, wenn sie nicht vollständig an der Schadensstelle<br />
wieder aufgenommen werden.<br />
So gelangen Stäube und Gase in die Luft und können sich -durch den<br />
Wind verweht über große Entfernungen- ausbreiten. Denken Sie an die<br />
<strong>radioaktive</strong> Staub- und Rauchwolke über dem Reaktor von Tschernobyl,<br />
die sich bis zu uns nach Mitteleuropa ausgebreitet hat und hier ebenfalls zu<br />
einer Verstrahlung durch die niedergegangenen <strong>radioaktive</strong>n Partikel (fallout)<br />
geführt hat.<br />
In Sandkästen musste der Spielsand ausgetauscht werden, Waldpilze und<br />
-tiere waren lange Zeit überdurchschnittlich verstrahlt und ungenießbar.<br />
Seite 31 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Ebenso können <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, die freigesetzt<br />
und unfachmännisch beseitigt wurden, ins Oberflächenwasser<br />
und am Ende der Kette ins Trinkwasser<br />
gelangen. Sie können über das Wasser von<br />
Pflanzen aufgenommen werden mit der Folge, dass<br />
dann z.B. Nahrungsmittel eine erhöhte Radioaktivität<br />
aufweisen.<br />
Deshalb:<br />
Freigesetzte Radioaktivität muss fachmännisch beseitigt und<br />
dekontaminiert werden, z.B. durch die Feuerwehr; der erste Anruf bei<br />
Unfällen mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n erfolgt bei der Notrufzentrale 110<br />
oder 112.<br />
Menschliche Strahlenbelastung durch<br />
mSv/a<br />
(Milli-Sievert pro Jahr)<br />
Medizin (z.B. Röntgenuntersuchung) 2,000<br />
Tschernobyl 0,010<br />
Kernwaffentests 0,005<br />
Flugreisen (Höhenstrahlung) 0,005<br />
Berufliche Tätigkeit 0,002<br />
Fossile Energieträger (Bergbau) 0,002<br />
Kernkraftwerke 0,001<br />
Industrieprodukte 0,001<br />
Natürliche Strahlung, z.B. in Berlin 0,300<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 32
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
2.3 Schädigung des Menschen<br />
Exposition<br />
Der menschliche Körper und die Haut<br />
bieten keinen Schutz vor der Einwirkung<br />
<strong>radioaktive</strong>r Strahlung; Beta- und<br />
Gamma-Strahlung gehen in den Körper<br />
hinein, ja sogar durch den Körper<br />
durch.<br />
Exposition bedeutet, dass der Mensch,<br />
aber auch Gegenstände, der <strong>radioaktive</strong>n<br />
Strahlung ausgesetzt sind. Dabei<br />
unterscheidet man beim Menschen die<br />
äußere Exposition = Strahlung die von<br />
außen auf den Körper einwirkt und<br />
innere Exposition = Strahlung von eingeatmeten oder verschluckten <strong>radioaktive</strong>n<br />
Teilchen.<br />
Äußere Exposition:<br />
Durch direkte Bestrahlung mit einer nahen <strong>radioaktive</strong>n Quelle oder durch<br />
Kontamination der Körperoberfläche kann Strahlung auf den Menschen<br />
einwirken. Es reichen also schon die Nähe zu einer Strahlenquelle oder<br />
das Anfassen einer kontaminierten Oberfläche aus, um <strong>radioaktive</strong>r Strahlung<br />
ausgesetzt zu sein.<br />
Die Verstrahlung, die eine Person aufnimmt (Strahlendosis), oder die Dosisleistung<br />
(Dosis pro Zeit) hängt ab von<br />
der Aktivität der Strahlenquelle, z.B. im Versandstück<br />
der Entfernung zur Strahlenquelle<br />
der Abschirmung dieser <strong>radioaktive</strong>n Quelle und<br />
der Aufenthaltszeit in der Nähe der Quelle.<br />
Deshalb: Die Strahlenbelastung ist für den Mensch umso geringer,<br />
je größer der Abstand zu einer Strahlenquelle ist<br />
je wirksamer und dicker die Abschirmung zwischen<br />
Mensch und Strahlenquelle (Führerhaus und Ladefläche)<br />
ist und<br />
je kürzer die Expositionszeit ist.<br />
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Durch Aufnahme (Inkorporation) <strong>radioaktive</strong>r<br />
Teilchen (Stäube, Gase, Flüssigkeitströpfchen)<br />
durch die Nase (Inhalation)<br />
oder durch den Mund (Ingestion)<br />
gelangt strahlende Materie in Ihren Körper.<br />
Diese <strong>radioaktive</strong>n Teilchen bewirken<br />
zum einen genau dieselben Strahlenschäden<br />
wie bei äußerer Exposition.<br />
Zum anderen besteht aber noch eine<br />
weitere Gefahr:<br />
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Die inkorporierten Teilchen werden in den Organismus des Körpers eingebaut<br />
und nicht über den Darm oder die Blase ausgeschieden. Somit hat der<br />
Körper eine dauerhafte Strahlenquelle in sich, die unaufhörlich bestrahlt<br />
und dadurch den Menschen schädigt.<br />
Deshalb:<br />
Beim Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n nicht essen, trinken, rauchen,<br />
schnupfen und nach Ende der Tätigkeit Hände waschen, ggf.<br />
duschen.<br />
Art der<br />
Exposition<br />
Äußere<br />
Exposition<br />
Innere<br />
Exposition<br />
Begriffsbestimmung Schädigung<br />
Kontamination<br />
Inkorporation<br />
Haut, Körperoberfläche,<br />
Wunden<br />
a) Ingestion: Aufnahme<br />
eines <strong>Stoffe</strong>s über den<br />
Mund oder Verdauungstrakt<br />
(z.B. Verschlucken)<br />
b) Inhalation:<br />
Über die Nase und die<br />
Atemwege<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 34
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Wirkung<br />
Radioaktive Strahlung wird auch als ionisierende Strahlung bezeichnet,<br />
d.h. diese alpha-, beta- oder gamma-Strahlung ist in der Lage, aus den<br />
Bausteinen des Lebens, den Atomen und Molekülen, kleine Teilchen herauszuschießen<br />
und aufgrund ihrer hohen Energie am Körper gefährliche<br />
und krankhafte Veränderungen zu verursachen.<br />
<br />
<br />
<br />
Bei der alpha-Strahlung prallen Helium-Kerne auf die Atome<br />
und Moleküle des menschlichen Körpers oder eines Gegenstandes<br />
und sorgen dort für eine Ionisation, d.h. eine Veränderung im<br />
Atombau des getroffenen Materials. Da sie eine recht geringe<br />
Reichweite haben, ist eine Gefährdung des Menschen hauptsächlich<br />
bei Inkorporation zu erwarten.<br />
Weil die beta-Strahlung aus einem Elektronenstrahl besteht,<br />
hat sie eine deutlich größere Reichweite und kann auch von außen<br />
-durch Kontamination- auf den menschlichen Körper wirken<br />
und dort zur Ionisation führen.<br />
Die gamma-Strahlung ist eine masselose Energiestrahlung, die<br />
mit ihrer Energie Elektronen aus den getroffenen Atomhüllen herausschlägt<br />
und so auch zu einer Ionisation führt.<br />
Trifft ionisierende Strahlung (Radioaktivität) auf lebende Organismen,<br />
kann sie schwere Schäden verursachen. Ionisierende Strahlung zerstört<br />
chemische Bindungen (Moleküle) und löst in den Zellen des Organismus<br />
eine unüberschaubare Vielfalt biochemischer Reaktionen aus. So<br />
kann zum Beispiel ein einziges Betateilchen (Betastrahlung) im menschlichen<br />
Gewebe tausende chemische Verbindungen sprengen.<br />
Strahlenschäden<br />
Erzielt die Strahlung direkte Treffer in der menschlichen Erbinformation, der<br />
DNS, eines Zellkerns, wird der in der DNS verankerte genetische Code<br />
verändert (Mutation), was neben Funktionsstörungen und Zelltod (akute<br />
Strahlenschäden) zum Verlust der Wachstumskontrolle (Krebs) der Zellen<br />
führen kann. Weitere DNS-Schäden können durch chemische Radikale, die<br />
durch die Strahlung in DNS-Nähe erzeugt werden, entstehen.<br />
Mögliche Folge des DNS-Defekts: Krebs als somatischer<br />
Strahlenschaden<br />
Findet die DNS-Veränderung in einer Keimzelle (Keimdrüsendosis) statt,<br />
kann der veränderte genetische Code auf die Nachkommen übertragen<br />
werden und zu genetischen Strahlenschäden führen.<br />
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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Vom Erscheinungsbild her unterscheidet man:<br />
stochastische (zufallsabhängige) und<br />
nicht stochastische (sicher eintretende) Strahlenschäden<br />
Für stochastische (zufällige) Strahlenschäden gibt es keinen Schwellenwert;<br />
jede noch so kleine Strahlendosis kann zu einem Strahlenschaden<br />
führen. Die Höhe der Strahlendosis bestimmt die Wahrscheinlichkeit für<br />
das Auftreten des Schadens, nicht aber für die Schwere der Krankheit.<br />
Spätschäden wie Krebs (somatische Strahlenschäden) und Missbildungen<br />
(genetische Strahlenschäden) sind stochastische Schäden.<br />
Nicht stochastische (sichere) Schäden treten erst ab einer bestimmten<br />
Strahlendosis (Schwelle) auf, das Ausmaß der Schädigung nimmt mit der<br />
Strahlendosis zu (akute Strahlenschäden, Strahlenkrankheit).<br />
Welcher Schaden infolge einer Strahlenbelastung auftritt, hängt entscheidend<br />
von der zeitlichen Verteilung der Dosis ab. Die gleiche Dosis, die bei<br />
einmaliger Bestrahlung zu schweren akuten Strahlenschäden führt, verursacht<br />
bei gleichmäßiger Verteilung über längere Zeit keinerlei akute Strahlenschäden,<br />
kann aber durchaus zu Spätschäden führen.<br />
Schadensart Ursache Frühschäden Spätschäden<br />
Somatische<br />
(körperliche)<br />
Schäden<br />
Somatische<br />
(körperliche)<br />
Schäden<br />
Genetische<br />
Schäden<br />
Bei hoher, auch einmaliger Verstrahlung:<br />
nicht stochastische Schäden (sicher eintretend)<br />
Zellgift aus<br />
Zelltod<br />
- Strahlenkater<br />
(Schwindel, Erbrechen)<br />
- Strahlenkrankheit<br />
(Durchfall, Fieber,<br />
Lähmungen)<br />
- Innere Blutungen<br />
- Strahlentod<br />
Bei geringer, auch andauernder Verstrahlung:<br />
Stochastische (zufallsabhängige) Schäden<br />
Zelltod - Verbrennungen<br />
der Haut<br />
- Haarausfall<br />
- Blutbild-Veränderung<br />
- Immunsystem-Störung<br />
Mutation<br />
der Zelle<br />
- Veränderung des<br />
Erbgutes<br />
Krebs, wenn nicht<br />
vorher der Tod eintritt<br />
- Hautkrebs<br />
- Blutkrebs (Leukämie)<br />
- Krebs der inneren<br />
- Organe<br />
Bei den Nachkommen:<br />
- Hirn- und Organ-<br />
schädigungen<br />
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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Bis etwa 100 mSv (0,1 Sv) gibt es keine direkten Strahlenschäden; es<br />
können aber "stochastische Effekte" erwartet werden (zufallsbedingt).<br />
Ab einer Dosis von etwa 500 mSv (0,5 Sv) kann man sicher Strahlenschäden,<br />
d.h. direkte körperliche Auswirkungen (wie Linsentrübung oder<br />
Blutbildveränderungen) beobachten.<br />
Bei einer Dosis von 4 bis 6 Sv besteht noch eine Überlebenschance von<br />
50 % innerhalb der ersten 4 Wochen nach der Strahlenexposition.<br />
Als tödliche (letale) Dosis kann man 10 Sv ansetzen, d. h. der Tod tritt<br />
innerhalb weniger Tage nach der Strahlenexposition ein.<br />
Die mittlere effektive Lebensalterdosis im Lauf eines 70-jährigen Lebens<br />
beträgt bis zu 700 mSv.<br />
Als Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen gilt eine obere<br />
Grenze von 20 mSv pro Jahr, für andere Personen der Bevölkerung ein<br />
Grenzwert von 1 mSv/a.<br />
Die jährliche natürliche Strahlenbelastung der Bevölkerung in<br />
Deutschland durch innere und äußere Exposition beträgt etwa<br />
2,4 mSv pro Jahr<br />
Dosis (SV)<br />
Unter 0,1<br />
Ab 0,1<br />
Ab 0,5<br />
Ab 2<br />
4 bis 6<br />
10 und mehr<br />
Strahlenschäden<br />
Keine Strahlung<br />
Wirkung<br />
Langzeitschäden, Krebs<br />
möglich<br />
Direkte Strahlenschäden wie<br />
Strahlenkater<br />
Schwere Strahlenkrankheiten<br />
(u.a. Durchfall, Fieber)<br />
Überlebenschance 50 %<br />
Innere Blutungen<br />
Strahlentod innerhalb weniger Tage<br />
Seite 37 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
2.4 Schädigung der Umwelt<br />
Gefährdung und Schädigung der Umwelt<br />
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
Neben bisher beschriebenen Schäden für<br />
den Menschen kann Radioaktivität bei ihrer<br />
Freisetzung auch die Umwelt gefährden.<br />
In Luft, Wasser und Boden können die <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong> weiter verbreitet werden<br />
und zu einer dauerhaften Umwelt-<br />
Gefährdung beitragen.<br />
Die Strahlung aus kontaminiertem Wasser,<br />
Boden oder Luft können sowohl Pflanzen<br />
als auch Tiere schädigen in der Form, dass<br />
Pflanzen z.B. im Wachstum gehemmt werden,<br />
absterben oder die <strong>radioaktive</strong>n Teilchen<br />
aufnehmen, in sich einbauen und so<br />
speichern.<br />
Wenn diese Pflanzen dann als Lebensmittel<br />
verwendet werden, gelangt über diese Nahrungskette<br />
die Radioaktivität in den menschlichen<br />
Körper (z.B. durch den Tschernobyl-<br />
Unfall verstrahlte Waldfrüchte, Gemüse und<br />
besonders Pilze).<br />
Frei lebende Tiere werden ebenso wie der<br />
Mensch äußerlich kontaminiert oder durch<br />
Aufnahme verstrahlter Nahrung innerlich geschädigt.<br />
Deshalb wurde beispielsweise nach dem<br />
Reaktor-Unfall in Tschernobyl vor dem Verzehr<br />
von Wild (Reh, Wildschwein, Hasen)<br />
gewarnt.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 38
2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />
2.5 Messung von Radioaktivität<br />
Geigerzähler<br />
Der Geigerzähler, auch Geiger-Müller-Zählrohr<br />
genannt, besteht aus einem Metallrohr von einigen<br />
Zentimetern Durchmesser, das mit Luft<br />
oder Argon und Alkoholdampf gefüllt ist. In der<br />
Mitte ist ein leitender Draht gespannt. Zwischen<br />
Draht und Metallrohr liegt Hochspannung an.<br />
Trifft ionisierende Strahlung ins Rohrinnere, so<br />
leiten die von ihr erzeugten Ionen einen elektrischen<br />
Entladungsstoß ein, der über den Lautsprecher<br />
(Knacken, Ticken des Geigerzählers)<br />
oder eine Messwertanzeige hör- bzw. sichtbar<br />
gemacht werden kann. Er misst die momentane<br />
Strahlungsintensität, d.h. die Zahl der ins Rohr<br />
fallenden Teilchen, die Ionenpaare erzeugen.<br />
Mit einem sogenannten Proportionalzählrohr<br />
kann auch direkt die Ionendosis(leistung) angezeigt<br />
werden.<br />
Dosimeter<br />
Im Gegensatz zum Geigerzähler geben Dosimeter<br />
nicht die momentane Strahlungsintensität<br />
an, sondern die Dosis, die in einem bestimmten<br />
Zeitraum eingestrahlt wurde. Das Stabdosimeter<br />
arbeitet nach dem Prinzip der Ionisationskammer.<br />
Man lädt das Stabdosimeter an einer<br />
Spannnungsquelle auf, sodass sich das bewegliche<br />
Quarzfädchen spreizt. Treffen Gammastrahlen<br />
auf das Dosimeter, entlädt sich das<br />
Elektrometer, und die Spannung an ihm sinkt.<br />
Das ist am Rückgang des gespreizten Fädchens<br />
zu erkennen. Die Skala ist in µSv<br />
(Mikrosievert) kalibriert, sodass sofort die Äquivalentdosis<br />
abgelesen werden kann.<br />
Beide Messgeräte sind auch in elektronischer<br />
Ausführung erhältlich, bei denen die Messwerte<br />
digital angezeigt werden.<br />
Seite 39 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
3. Dokumentation<br />
3 Dokumentation 5.4 ADR<br />
Die Begleitpapiere sind Dokumente, die beim Gefahrgut-Transport allen<br />
Beteiligten Informationen über die geladenen Güter, deren Eigenschaften,<br />
die Qualifikation des Fahrers und weitere Besonderheiten geben.<br />
Für den Verlader, Beförderer, Fahrer, Empfänger, Entlader, aber auch für<br />
Polizei, Feuerwehr, Notarzt und Rettungssanitäter sind es wichtige Unterlagen,<br />
nach denen entsprechende Handlungen beim Transport oder bei<br />
Einsatzmaßnahmen nach Unfällen getroffen werden können.<br />
Mindestens die nachstehenden 5 Dokumente muss der Fahrer nach Gefahrgutrecht<br />
bei einem kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport<br />
<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> mitführen und berechtigten Personen auf Verlangen<br />
aushändigen:<br />
1) Das Beförderungspapier 5.4.0 ff ADR<br />
2) Die Hinweise des Absenders<br />
3) Die Schriftliche Weisung (ehemals Unfall-Merkblatt)<br />
4) Die ADR-Bescheinigung des Fahrers<br />
5) Den Lichtbildausweis (Pass, Personalausweis ...)<br />
Zusätzlich können folgende Begleitpapiere erforderlich sein:<br />
1) Transportgenehmigung nach Atomgesetz bzw.<br />
2) Transportgenehmigung nach Strahlenschutzverordnung<br />
3) Genehmigung des Behälters für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
4) Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB<br />
Die Begleitpapiere hat der Fahrzeugführer mitzuführen und bei Kontrollen<br />
oder Unfällen berechtigten Personen von Polizei, Zoll, BAG (Bundesamt für<br />
Güterverkehr) oder Beamten der Strahlenschutzbehörde (z.B. Gewerbeaufsicht,<br />
Ämter für Strahlenschutz) auszuhändigen.<br />
Vergisst der Fahrer die Papiere, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit<br />
einem Bußgeld geahndet wird.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 40
3. Dokumentation<br />
3.1.1 Hinweise des Absenders 5.4.1.2.5.2 ADR<br />
Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen<br />
hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen<br />
sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst<br />
sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet<br />
werden und sie müssen mindestens folgende Informationen enthalten:<br />
a) zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der<br />
Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks,<br />
der Umverpackung oder des Containers einschließlich besonderer,<br />
die Wärmeableitung betreffende Ladevorschriften (7.5.11<br />
ADR Sondervorschrift CV 33), oder einen Hinweis, dass solche<br />
Maßnahmen nicht erforderlich sind<br />
b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs<br />
und notwendige Angaben über den Beförderungsweg<br />
c) für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen<br />
Wenn beim Transport im ADR aufgeführten Grenzwerte bezüglich der Dosis<br />
oder Kontamination nicht eingehalten werden, muss der Absender darüber<br />
durch den Beförderer (beim Transport) oder den Empfänger (bei der<br />
Ablieferung) informiert werden.<br />
Beförderer, Absender oder Empfänger müssen sofortige Maßnahmen ergreifen,<br />
um die Folgen der Nichteinhaltung abzuschwächen und sie müssen<br />
anschließend die Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen.<br />
Sie müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen und Umstände,<br />
die zu der Nichteinhaltung der Grenzwerte geführt haben, abzustellen<br />
und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände verhindern.<br />
Sie müssen die zuständige(n) Behörde(n) über die Gründe der Nichteinhaltung<br />
und über die eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen zur Abhilfe<br />
oder Vorbeugung informieren.<br />
Die Mitteilung über die Nichteinhaltung an den Absender und an die zuständige(n)<br />
Behörde(n) muss so bald wie möglich erfolgen, wenn sich eine<br />
Notfall–Expositionssituation entwickelt hat oder entwickelt.<br />
Beispiel eines Beförderungspapieres:<br />
Seite 41 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
3. Dokumentation<br />
HINWEISE ZUR BEFÖRDERUNG:<br />
Absender: Fa. Geiger & Müller, 79108 Freiburg, Bebelstr. 129<br />
UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A<br />
VERSANDSTÜCK IN BESONDERER FORM<br />
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />
a) Verladung<br />
Nur durch geschultes Versand- und Fahrpersonal; Ladungssicherung ist<br />
durch den Fahrer auszuführen. Es darf nur ein gedecktes Fahrzeug eingesetzt<br />
werden. Die Ladefläche wird durch den Absender nach der Verladung<br />
verplombt.<br />
Verstauung<br />
Es dürfen sich keine anderen Gefahrgüter oder Nahrungs-, Genuss- und<br />
Futtermittel auf der Ladefläche befinden. Es müssen ausreichend Spann-<br />
gurte zur Sicherung verwendet werden.<br />
Beförderung<br />
Sofern kein Beifahrer vorhanden ist, muss der Fahrer über ein Mobilfunk-<br />
Telefon (Handy) verfügen. Die Beförderung darf nur von einem Fahrer mit<br />
ADR-Schein auch für <strong>Klasse</strong> 7 durchgeführt werden.<br />
Nach 3 Stunden Fahrzeit hat der Fahrer eine Pause von 20 Minuten einzulegen<br />
oder sich durch einen Beifahrer ablösen zu lassen.<br />
Der Fahrer hat dem Absender die Ankunft am Empfangsort zu melden.<br />
Rufnummer des Absenders: 07665-40488-33 (auch in Notfällen)<br />
Polizei bei Diebstahl: 110, Strahlenschutzbehörde Freiburg: 0761-1234<br />
Handhabung<br />
Die Versandstücke sind immer in Pfeilrichtung nach oben zu handhaben.<br />
Entladung<br />
Die Übergabe darf nur an den befugten Empfänger, Institut für Isotopenmesstechnik,<br />
Frankfurt, Römeralle 335, Herrn Griech, erfolgen.<br />
Wärmeableitungs-Maßnahmen sind nicht erforderlich.<br />
b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des<br />
Fahrzeugs und notwendige Angaben über den Beförderungsweg:<br />
keine<br />
c) Für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen:<br />
...Maßnahme zur Dekontamination: Abwaschen der kontaminierten Gegen-<br />
stände mit einer 5%igen wässrigen Tensid-Lösung . . .<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 42
3. Dokumentation<br />
3.2 Das Beförderungspapier 5.4.1.2.5.1 ADR<br />
Der Absender hat für jede Sendung von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n ein Beförderungspapier<br />
mitzugeben und zusätzlich zu den grundlegenden Angaben<br />
wie Absender, Empfänger, Gesamtmenge, Versandstückart und Versandzahl<br />
folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge zu vermerken:<br />
1) die dem Stoff zugeordnete UN-Nummer, der die Buchstaben »UN« vorangestellt<br />
werden<br />
2) die offizielle Benennung für die Beförderung<br />
3) die Nummer der <strong>Klasse</strong> »7«<br />
4) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden<br />
eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten<br />
Nuklide<br />
5) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des <strong>Stoffe</strong>s oder<br />
die Angabe, dass es sich um einen <strong>radioaktive</strong>n Stoff handelt. Für die chemische<br />
Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend<br />
6) die maximale Aktivität des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts während der Beförderung in<br />
Becquerel (Bq). Bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n darf anstelle der Aktivität die Gesamtmasse<br />
der spaltbaren <strong>Stoffe</strong> in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben<br />
werden, bei gemischten <strong>Stoffe</strong>n die Masse jedes spaltbaren Nuklids<br />
7) die Versandstückkategorie, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB<br />
8) die Transportkennzahl (TI), nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB<br />
9) die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), nur bei Sendungen mit spaltbaren<br />
<strong>Stoffe</strong>n, für jede/n Umverpackung/Container sowie als Summe einer Sendung<br />
oder in einem Fahrzeug zu berechnen<br />
10) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer<br />
zuständigen Behörde (<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> in besonderer Form, gering dispergierbare<br />
<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder<br />
Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend<br />
11) für Sendungen mit Versandstücken in einer Umverpackung oder in einem<br />
Container eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks<br />
innerhalb der Umverpackung oder des Containers und ggf. jeder Umverpackung<br />
oder jedes Containers der Sendung<br />
12) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der<br />
Vermerk «BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWEN-<br />
DUNG»;<br />
13) bei LSA-II- oder LSA-III-<strong>Stoffe</strong>n und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen<br />
die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes. Bei <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong>n, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des<br />
A2-Wertes Null sein.<br />
Seite 43 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Beförderungspapier für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
3. Dokumentation<br />
Absender: Empfänger:<br />
1,2,3) z.B. UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK,<br />
7<br />
4) Name / Symbol aller Radionuklide<br />
........................................................................................................<br />
........................................................................................................<br />
5) Beschreibung des <strong>Stoffe</strong>s:<br />
Physikalische Form*: fest flüssig gasförmig<br />
Chemische Form*: Einzelnuklid Nuklidgemisch<br />
gering dispergierbarer <strong>radioaktive</strong>r Stoff*<br />
<strong>radioaktive</strong>r Stoff in besonderer Form*<br />
*zutreffendes ankreuzen<br />
6) maximale Aktivität während der Beförderung: ................Bq<br />
bzw. bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n<br />
Gesamtmasse der spaltbaren <strong>Stoffe</strong>: ................g/kg<br />
7) Versandstückkategorie: I-Weiß II-Gelb III-Gelb<br />
8) Transportkennzahl: ................ (entfällt für I-Weiß)<br />
9) Kritikalitätssicherheitskennzahl*: ........... (nur bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n)<br />
* entfällt für nach Nr. 6.4.11.2 ADR freigestellte Sendungen<br />
10) Kennzeichen jedes Zulassungs/-Genehmigungszeugnisses<br />
der zuständigen Behörde (<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> in besonderer Form, gering<br />
dispergierbare <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, Sondervereinbarung, Versand-<br />
stückmuster, Beförderung), sofern zutreffend<br />
11) Detaillierte Inhaltsaufstellung jedes Versandstücks<br />
innerhalb der Umverpackung oder des Containers, ggf. jeder Umverpackung<br />
oder<br />
jedes Containers der Sendung; für Sendungen mit Versandstücken in<br />
einer Umverpackung oder in einem Container:<br />
<br />
12) Beförderung unter ausschließlicher Verwendung<br />
falls Transport unter ausschließlicher Verwendung:<br />
bitte oben ankreuzen<br />
13) Gesamtaktivität: .................. x A2-Wert<br />
Anzahl der Versandstücke: ............. Stück<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 44
3. Dokumentation<br />
Beförderungspapier für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
Absender: Empfänger:<br />
1,2,3) UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE; FREIGESTELLTES<br />
VERSANDSTÜCK<br />
o Fabrikate aus natürlichem Uranium, 7 *<br />
o aus abgereichertem Uranium, 7 *<br />
o aus natürlichem Thorium, 7 *<br />
*zutreffendes ankreuzen<br />
Anzahl der Versandstücke: ............. Stück<br />
Beschreibung der Versandstücke: . ...........................<br />
Gesamtmenge: ............ kg<br />
Aus diesem Beispiel 2 zum Beförderungspapier erkennen wir, dass auch<br />
Freigrenzen beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> eine Rolle spielen.<br />
Das ADR verlangt für jede Beförderung ein Beförderungspapier.<br />
Die Ausnahme Nr. 18 Nr. 4 der Gefahrgutausnahmeverordnung schließt<br />
Erleichterungen auf deutschem Gebiet beim Beförderungspapier für die<br />
<strong>Klasse</strong> 7 ausdrücklich aus.<br />
In allen Fällen, unabhängig von Freimengen, ist<br />
ein Beförderungspapier erforderlich.<br />
Seite 45 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
3. Dokumentation<br />
3.3 ADR-Bescheinigung, persönliche Dokumente<br />
8.2.1.4 + 8.5 / S1 / 1.10.1.4 + 8.2.3 / 5.4.3 ADR<br />
Zusätzlich zum Basiskurs muss<br />
jeder Fahrer, der <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
oberhalb der Freigrenzen befördert,<br />
einen Aufbaukurs für den<br />
Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> (S11)<br />
absolvieren. Diese Vorschrift gilt<br />
unabhängig von der höchstzulässigen<br />
Gesamtmasse des<br />
Fahrzeugs, also auch für den Pkw<br />
oder Kleinkombi.<br />
Bei freigestellten Versandstücken<br />
mit <strong>Stoffe</strong>n der UN-<br />
Nummern 2908 bis 2911, wenn<br />
die Gesamtzahl der Versandstücke<br />
mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n im<br />
Fahrzeug nicht größer als 10 ist<br />
und wenn die Summe der Transportkennzahlen<br />
der im Fahrzeug<br />
beförderten Versandstücke 3 nicht<br />
übersteigt, ist die zusätzliche<br />
Schulung nicht erforderlich (S12,<br />
S11).<br />
Die Führer von Fahrzeugen müssen<br />
jedoch dann an einer geeigneten,<br />
ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden<br />
Schulung teilnehmen.<br />
Diese Schulung soll ihnen die mit<br />
der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />
verbundenen Gefahren der<br />
Strahlung bewusst machen. Die<br />
Teilnahme an dieser Schulung des<br />
Gefahrenbewusstseins ist durch<br />
eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende<br />
Bescheinigung zu bestätigen.<br />
SCHULUNGSNACHWEIS<br />
Hiermit bestätigen wir, dass<br />
Herr Thomas Schwarz<br />
am 16.01.2008<br />
an einer 8-stündigen firmeninternen<br />
Schulung über<br />
den Transport von Gütern der <strong>Klasse</strong> 7<br />
mit folgenden Inhalten teilgenommen hat:<br />
1. Allgemeine Vorschriften und Security<br />
2. Gefahren <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 46
3. Dokumentation<br />
3.4 Schriftliche Weisungen 5.4.3 ADR<br />
Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der<br />
Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung<br />
an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der festgelegten<br />
Form mitzuführen.<br />
Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung<br />
in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied<br />
lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass<br />
jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht<br />
und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.<br />
Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme der Pflichten gemäß 1.3.2 ADR<br />
unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung<br />
noch nicht erfolgt ist, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen<br />
Person wahrnehmen.<br />
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung<br />
selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen<br />
Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden<br />
Maßnahmen einsehen.<br />
Seite 47 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
3. Dokumentation<br />
SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR<br />
Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall<br />
Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen<br />
kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen<br />
ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:<br />
Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung<br />
des ggf. vorhandenen Hauptschalters trennen<br />
Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine<br />
elektrische Ausrüstung einschalten<br />
die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen<br />
wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die<br />
betroffenen <strong>Stoffe</strong> liefern<br />
Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter<br />
Stelle auf stellen<br />
Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten<br />
nicht in ausgelaufene <strong>Stoffe</strong> treten oder diese berühren und das Einatmen<br />
von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf<br />
der dem Wind zugewandten Seite vermeiden<br />
sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine<br />
Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum<br />
zu bekämpfen<br />
Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung<br />
bekämpft werden<br />
sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um<br />
das Eintreten von <strong>Stoffe</strong>n in Gewässer oder in die Kanalisation zu<br />
verhindern und um ausgetretene <strong>Stoffe</strong> einzudämmen<br />
sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen,<br />
andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen<br />
der Einsatzkräfte befolgen<br />
kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung<br />
ausziehen und sicher entsorgen<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 48
3. Dokumentation<br />
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen<br />
Gütern nach <strong>Klasse</strong>n und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu<br />
ergreifenden Maßnahmen<br />
Gefahrzettel und Großzettel<br />
(Placards)<br />
Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise<br />
(1)<br />
Explosive <strong>Stoffe</strong> und Gegen-<br />
(2) (3)<br />
stände mit Explosivstoff<br />
1 1.5 1.6<br />
Explosive <strong>Stoffe</strong> und Gegenstände<br />
mit Explosivstoff<br />
1.4<br />
Entzündbare Gase<br />
2.1<br />
Nicht entzündbare,<br />
nicht giftige Gase<br />
2.2<br />
Giftige Gase<br />
2.3<br />
Entzündbare flüssige <strong>Stoffe</strong><br />
3<br />
Entzündbare feste <strong>Stoffe</strong>, selbstzersetzliche<br />
<strong>Stoffe</strong> und feste<br />
desensibilisierte explosive feste<br />
<strong>Stoffe</strong><br />
4.1<br />
Selbstentzündliche <strong>Stoffe</strong><br />
4.2<br />
Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen<br />
wie Massendetonation, Splitterwirkung,<br />
starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem<br />
Licht, Lärm oder Rauch haben<br />
Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/<br />
oder wärmeempfindlich<br />
Leichte Explosions- und Brandgefahr Schutz suchen<br />
Brandgefahr, Explosionsgefahr<br />
Kann unter Druck stehen<br />
Erstickungsgefahr<br />
Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.<br />
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung<br />
bersten<br />
Erstickungsgefahr: Kann unter Druck stehen<br />
Kann Erfrierungen hervorrufen<br />
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung<br />
bersten<br />
Vergiftungsgefahr<br />
Kann unter Druck stehen<br />
Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.<br />
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung<br />
bersten<br />
Notfallfluchtmaske verwenden<br />
Brandgefahr<br />
Explosionsgefahr<br />
Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung<br />
bersten<br />
Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich<br />
bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann<br />
selbstzersetzliche <strong>Stoffe</strong> enthalten, die unter Einwirkung<br />
von Hitze, bei Kontakt mit anderen <strong>Stoffe</strong>n<br />
(wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder<br />
Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer<br />
Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender<br />
und entzündbarer Gase oder<br />
Dämpfe oder Selbtsentzündung führen. Umschließungen<br />
können unter Hitzeeinwirkung bersten..<br />
Explosionsgefahr desensibilisierter <strong>Stoffe</strong> bei<br />
Verlust des Desensibilisierungsmittels<br />
Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung<br />
von Versandstücken oder Austritt von Füllgut.<br />
Kann heftig mit Wasser reagieren<br />
Schutz abseits von Fenstern suchen<br />
Schutz suchen<br />
Nicht in tief liegenden Bereichen<br />
aufhalten<br />
Schutz suchen<br />
Nicht in tief liegenden Bereichen<br />
aufhalten<br />
Notfallfluchtmaske verwenden<br />
Schutz suchen<br />
Nicht in tief liegenden Bereichen<br />
aufhalten<br />
Schutz suchen, nicht in tief liegenden<br />
Bereichen aufhalten<br />
Seite 49 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
4.3<br />
Entzündend (oxidierend)<br />
wirkende <strong>Stoffe</strong><br />
3. Dokumentation<br />
Gefahrzettel und Großzettel<br />
(Placards)<br />
Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise<br />
(1)<br />
<strong>Stoffe</strong>, die in Berührung mit<br />
Wasser entzündbare Gase<br />
(2) (3)<br />
entwickeln<br />
Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsge- Ausgetretene <strong>Stoffe</strong> sollten durch<br />
fahr<br />
Abdecken trocken gehalten werden<br />
5.1<br />
Organische Peroxide<br />
5.2<br />
Giftige <strong>Stoffe</strong><br />
6.1<br />
Ansteckungsgefährliche <strong>Stoffe</strong><br />
6.2<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong><br />
7A 7B<br />
7C 7D<br />
Spaltbare <strong>Stoffe</strong><br />
7E<br />
Ätzende <strong>Stoffe</strong><br />
8<br />
Verschiedene gefährliche<br />
<strong>Stoffe</strong> und Gegenstände<br />
9<br />
Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und<br />
Explosion bei Berührung mit brennbaren oder<br />
entzündbaren <strong>Stoffe</strong>n<br />
Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten<br />
Temperaturen, bei Kontakt mit anderen <strong>Stoffe</strong>n<br />
(wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder<br />
Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur<br />
Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer<br />
Gase oder Dämpfe oder Selbstentzündung<br />
führen<br />
Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung<br />
mit der Haut oder bei Einnahme<br />
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation<br />
Ansteckungsgefahr<br />
Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten<br />
hervorrufen<br />
Gefahr für Gewässer und Kanalisation<br />
Gefahr der Aufnahme und der äußeren<br />
Bestrahlung<br />
Gefahr nuklearer Kettenreaktion<br />
Verätzungsgefahr<br />
Kann untereinander mit Wasser und mit anderen<br />
<strong>Stoffe</strong>n heftig reagieren, ausgetretener Stoff<br />
kann ätzende Dämpfe entwickeln,<br />
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation<br />
Verbrennungsgefahr<br />
Brandgefahr<br />
Explosionsgefahr<br />
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation<br />
Vermischen mit entzündbaren oder<br />
brennbaren <strong>Stoffe</strong>n (z.B. Sägespäne)<br />
vermeiden<br />
Vermischen mit entzündbaren oder<br />
brennbaren <strong>Stoffe</strong>n (z.B. Sägespäne)<br />
vermeiden<br />
Notfallfluchtmaske verwenden<br />
Expositionszeit beschränken<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 50
3. Dokumentation<br />
Gefahrzettel und Großzettel<br />
(Placards)<br />
Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise<br />
(1) (2) (3)<br />
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die<br />
Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer<br />
Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord<br />
des Fahrzeugs befinden muss<br />
Folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:<br />
- ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzu-<br />
lässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der<br />
Räder angepasst sein müssen;<br />
- zwei selbststehende Warnzeichen<br />
- Augenspülflüssigkeit a) und<br />
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung<br />
- eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben)<br />
- ein tragbares Beleuchtungsgerät;<br />
- ein Paar Schutzhandschuhe und<br />
- eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille).<br />
Für bestimmte <strong>Klasse</strong>n vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:<br />
- an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1<br />
muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallflucht<br />
Maske b) befinden;<br />
- eine Schaufel c);<br />
- eine Kanalabdeckung c);<br />
- ein Auffangbehälter c).<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
Umweltgefährdende <strong>Stoffe</strong><br />
Erwärmte <strong>Stoffe</strong><br />
Gefahr für Gewässer und Kanalisation<br />
Gefahr von Verbrennungen durch Hitze<br />
Berührung heißer Teile der Beförderungseinheit<br />
und des ausgetretenen<br />
<strong>Stoffe</strong>s vermeiden.<br />
Bemerkung: (zu den beiden vorangehenden Seiten)<br />
Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei gemischten Ladungen muss jede anwendbare<br />
Eintragung beachtet werden.<br />
Die oben angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die <strong>Klasse</strong>n der zu<br />
befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.<br />
Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.<br />
Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des<br />
Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen<br />
vergleichbar ist.<br />
Nur für feste oder flüssige <strong>Stoffe</strong> mit Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9<br />
vorgeschrieben.<br />
Seite 51 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
4 Fahrzeug- und Beförderungsarten<br />
4.1.1 Beförderung unter ausschließlicher<br />
Verwendung<br />
Es gibt beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> Situationen, in denen das Beladen<br />
und Entladen der Ware bei mehreren Absendern und Empfängern,<br />
z.B. bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n (Kernbrennstoffen), aus Sicherheitsgründen<br />
nicht zulässig ist. Dort ist nur die Beförderung für einen Absender erlaubt,<br />
weil z.B. die <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> unter ganz bestimmten Sicherheitsbestimmungen<br />
streng nach den Anweisungen des Absenders transportiert werden<br />
sollen.<br />
Diese Beförderung nennt man “Unter ausschließlicher Verwendung”.<br />
Ausschließliche Verwendung ist also die<br />
alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder<br />
eines Großcontainers durch einen einzelnen<br />
Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge<br />
vor, während und nach der Beförderung<br />
entsprechend den Anweisungen des<br />
Absenders oder des Empfängers auszuführen<br />
sind.<br />
Dafür gelten folgende besonderen Vorschriften (7.5.11 ADR CV33):<br />
Falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, ist<br />
im Beförderungspapier der Vermerk<br />
»Beförderung unter ausschließlicher Verwendung«<br />
erforderlich.<br />
Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer<br />
- höheren Transportkennzahl als 10<br />
und alle Sendungen mit einer<br />
- höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50<br />
dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.<br />
Bei Beförderung einer Sendung (Gesamtladung im Fahrzeug) unter<br />
ausschließlicher Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der<br />
Transportkennzahlen (TI) mehr nach oben in einem Fahrzeug.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 52
4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
4.1.2 Allgemeine Beförderungsvorschriften 4.2/6.4 ADR<br />
Beförderung in Tanks oder Containern sowie nach einer Sondervereinbarung<br />
(siehe auch 4.1.9.1.5 ADR)<br />
Die Beförderung einiger weniger <strong>Stoffe</strong> ist auch in Tanks (UN 2912, 3321<br />
und 3322, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> mit geringer spezifischer Aktivität, LSA I bis<br />
III), sowie in Containern in loser Schüttung (UN 2912) möglich.<br />
Sendungen, bei denen ein vorschriftenkonformer Transport unmöglich ist,<br />
dürfen aufgrund einer behördlichen Sondervereinbarung dennoch befördert<br />
werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsstandards, die das ADR<br />
festgesetzt hat, durch alternative Mittel nachgewiesen wurden.<br />
Diese Sondervereinbarung kann für einzelne Sendungen oder für eine geplante<br />
Serie von mehreren Sendungen genehmigt werden. Für internationale<br />
Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.<br />
Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem<br />
Container oder Fahrzeug darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten<br />
Werte nicht überschreiten:<br />
Art des Containers oder<br />
Fahrzeugs<br />
Grenzwerte für die<br />
Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) je<br />
Container und Fahrzeug mit spaltbaren<br />
<strong>Stoffe</strong>n<br />
nicht unter<br />
ausschließlicher<br />
Verwendung<br />
unter<br />
ausschließlicher<br />
Verwendung<br />
Kleincontainer bis 50 nicht zutreffend<br />
Großcontainer bis 50 bis 100<br />
Fahrzeug bis 50 bis 100<br />
Die Beförderungskategorie III-GELB mit der Beförderungskennzahl<br />
(TI) größer als 10 und einer Dosisleistung größer als 2 mSv/h, aber<br />
nicht größer als 10 mSv/h, ist immer unter ausschließlicher<br />
Verwendung zu befördern.<br />
Seite 53 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
4.2 Verpackungstypen der <strong>Klasse</strong> 7<br />
Allgemeine Anforderungen an Versandstücke 6.4.2 ADR<br />
Für das Verpacken <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> sind je nach Art des <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong>s folgende Versandstücke zulässig:<br />
Versandstückarten Radioaktive <strong>Stoffe</strong><br />
Konventionelle Verpackung Freigestellte Versandstücke<br />
IP– Versandstück<br />
Geringe Aktivität oder Gegenstände<br />
mit kontaminierter Oberfläche<br />
Typ A - Verpackung <strong>Stoffe</strong> mit mittlerer Aktivität<br />
Typ B - Verpackung <strong>Stoffe</strong> mit hoher Aktivität<br />
Typ C - Verpackung<br />
Besondere Umschließungen gemäß<br />
den Anforderungen an Radioaktivität<br />
und Spaltbarkeit<br />
Nach den Vorgaben der Sondervereinbarung<br />
<strong>Stoffe</strong> mit sehr hoher Aktivität oder<br />
im Luftverkehr bei Streubarkeit<br />
<strong>Stoffe</strong>, die spaltbar sind<br />
<strong>Stoffe</strong> unter der Beförderung von<br />
Sondervereinbarungen<br />
Grundlegend gilt für jedes Versandstück, unabhängig vom Typ:<br />
Es muss leicht und sicher befördert und gesichert werden können<br />
Lastanschlagpunkte am Versandstück müssen stabil sein<br />
Die äußere Oberfläche muss leicht dekontaminiert werden können<br />
Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bauteile müssen untereinander<br />
und mit dem <strong>radioaktive</strong>n Inhalt physikalisch und chemisch<br />
verträglich sein<br />
Ventile, durch die der <strong>radioaktive</strong> Inhalt entweichen könnte, sind gegen<br />
unerlaubten Betrieb zu schützen<br />
Es muss widerstandsfähig gegen Unfälle und Sabotage sein<br />
Das Versandstück muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie<br />
sie bei einer Routinebeförderung vorkommen, aushalten<br />
Für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> mit anderen gefährlichen Eigenschaften, z.B.<br />
ätzend oder brennbar etc., muss das Versandstück ebenfalls geeignet<br />
sein<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 54
4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
Alle Versandstücke werden nach folgendem Sicherheitskonzept gefertigt:<br />
Prinzip der dichten Umschließung (ggf. doppelt)<br />
Begrenzung der Aktivität des Inhalts<br />
Unfallsichere Verpackungen bei unbegrenzter Aktivität<br />
Freigestellte Versandstücke 6.4.4 ADR<br />
Ein freigestelltes Versandstück muss den<br />
allgemeinen Anforderungen entsprechen, es<br />
benötigt keine weiteren Prüfungen, da nur<br />
<strong>Stoffe</strong> und Gegenstände damit verpackt werden<br />
dürfen, die eine geringe Radioaktivität<br />
besitzen wie Instrumente, Geräte, Uhren,<br />
begrenzte Mengen oder leere Verpackungen.<br />
Bestimmte Aktivitätsgrenzwerte dürfen<br />
nicht überschritten werden.<br />
Industrieversandstücke<br />
Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3<br />
Alle Typen von Industrieversandstücken<br />
müssen ebenfalls die allgemeinen Anforderungen<br />
erfüllen.<br />
Typ IP-1-Versandstücke<br />
Alle Versandstücke werden nach folgendem<br />
Sicherheitskonzept gefertigt:<br />
Klassifizierung als freigestelltes Versandstück<br />
2.2.7.2.4.1 ADR<br />
Versandstücke dürfen als freigestellte Versandstücke<br />
klassifiziert werden, wenn:<br />
es sich um leere Verpackungen handelt,<br />
die <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> enthalten haben<br />
sie Instrumente oder Fabrikate in begrenzten Mengen enthalten<br />
sie Fabrikate enthalten, die aus natürlichem Uran, angereichertem<br />
Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, oder wenn sie <strong>radioaktive</strong><br />
<strong>Stoffe</strong> in begrenzten Mengen enthalten<br />
Seite 55 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
Typ IP-2-Versandstück, zusätzliche Anforderung:<br />
Mindestabmessung von 10 cm<br />
Das Baumuster dieses Verpackungstyps muss eine<br />
Fallprüfung und eine<br />
Stapeldruckprüfung erfolgreich absolviert haben<br />
Es muss bei einer Fallhöhe zwischen 0,3 und 1,2 m, je nach Gewicht, und<br />
bei einer Belastung mit dem 5-fachen Eigengewicht<br />
dicht bleiben,<br />
das Freiwerden <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> verhindern und<br />
die Abschirmwirkung darf nur geringfügig (20 %) abnehmen<br />
Oder sie entsprechen den Verpackungsgruppen I oder II<br />
Typ IP-3-Versandstück, zusätzliche Anforderung:<br />
Anbringung eines Siegels außen, das die Öffnung bzw. den ungeöffneten<br />
Zustand nachweist<br />
Verpackungsbauteile müssen Temperaturen von -40 °C bis +70 °C aushalten<br />
Bauart und Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen<br />
Normen entsprechen<br />
Dichte Umschließung, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen<br />
wird<br />
Oder sie entsprechen den Verpackungsgruppen I oder II<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 56
4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks, Tanks, Container mit<br />
den Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung (6.4.5.4.4<br />
ADR) und Großpackmittel (IBC) aus Metall<br />
dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder<br />
IP-3-Versandstücke verwendet werden.<br />
Versandstücke Typ A<br />
Die Anforderungen an ein Versandstück Typ A sind mit denen des IP-3<br />
identisch. Zusätzlich muss ein Versandstück Typ A für flüssige <strong>Stoffe</strong> genügend<br />
saugfähiges Material enthalten oder mit einer dichten Umschließung<br />
versehen sein, die aus primären inneren und sekundären äußeren<br />
Umschließungsbestandteilen besteht.<br />
Versandstücke Typ B(U), Typ B(M),<br />
Typ C<br />
Alle weiteren Versandstückarten -Typ B<br />
(U), Typ B(M) und Typ C- müssen in<br />
Deutschland vom Bundesamt für Strahlenschutz<br />
(BfS) zugelassen werden (z.B.<br />
Mosaik, Castor).<br />
Um solch eine Bauartzulassung zu erhalten,<br />
müssen diese Versandstücke zum<br />
Nachweis der Widerstandsfähigkeit eine<br />
Vielzahl von Prüfungen bestehen, wobei<br />
neben Normal- auch Unfallsituationen simuliert<br />
werden, wie:<br />
normale Beförderungsbelastung<br />
Unfall-Bedingungen (Fall, Stoß)<br />
Fallprüfung aus 9 m Höhe<br />
Brandprüfung bei 800° C<br />
Wassertauchprüfung bei 200 m<br />
Tiefe<br />
Zusätzlich muss für jeden Transport <strong>radioaktive</strong>r<br />
<strong>Stoffe</strong> mit diesen Behältern eine<br />
Beförderungsgenehmigung eingeholt<br />
werden, bei der der Zeitraum der Beförderung,<br />
der <strong>radioaktive</strong> Inhalt, die vorgesehenen<br />
Beförderungsarten, der Fahrzeugtyp,<br />
der voraussichtliche Beförderungsweg<br />
und Details über die Versandstück-<br />
Zulassung anzugeben sind.<br />
Typ B(U)<br />
Mosaik-Behälter<br />
Seite 57 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
Typ C<br />
Castor-Behälter<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 58
4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
Typ C Castor-Behälter<br />
Für die freundliche Überlassung<br />
des Bildmaterials danken<br />
wir:<br />
Firma GNS Gesellschaft für Nuclear-Service<br />
mbH, Essen<br />
Firma BLG Brennelementelager<br />
Gorleben GmbH, Gorleben<br />
Seite 59 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />
5 Kennzeichnung und Bezettelung an Versandstücken<br />
5.2.1.7 ADR<br />
5.1 Besondere Kennzeichnung und Bezettelung<br />
bei <strong>Klasse</strong> 7 5.2.1.7 ADR<br />
Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n sind wie folgt zu<br />
kennzeichnen:<br />
Absender und Empfänger außen auf dem Versandstück<br />
Buchstaben “UN”, die UN-Nummer und die offizielle Benennung des<br />
<strong>Stoffe</strong>s<br />
Bei Versandstücken über 50 kg brutto: höchstzulässige Brutto-Masse<br />
Bei Typ IP-1- bis -3-Versandstücken: dauerhaft und deutlich<br />
»TYP IP-1«, »TYP IP-2« bzw. »TYP IP-3«<br />
Bei Typ A-Versandstücken: »TYP A«<br />
Bei einem Industrieversandstück Typ IP-2, Typ IP-3 oder Typ A:<br />
Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code),<br />
den Namen des Herstellers der Verpackung<br />
Seriennummer dieser Verpackungen<br />
»TYP B(U)« oder »TYP B(M)« bei solchen Versandstücken und<br />
»TYP C« bei einem Typ C-Versandstückmuster<br />
Ferner, bei behördlich<br />
bauartzugelassenen Versandstücken:<br />
Das Kennzeichen der Bauart<br />
Die Seriennummer der Verpackung<br />
»TYP B(U)«, »TYP B(M)« oder »TYP C«<br />
Wenn zutreffend, bei diesen 3 Typen:<br />
Strahlensymbol muss feuerfest und<br />
wasserbeständig eingestanzt/eingeprägt<br />
sein.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 60
5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />
Internationale Beförderung 5.1.5.3.5 ADR<br />
Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine<br />
Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die<br />
zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen, von<br />
der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen<br />
gelten, muss die vorgeschriebene Zuordnung zu den<br />
Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes<br />
der Bauart erfolgen.<br />
Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke<br />
Freigestellte Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n sind<br />
wie folgt zu kennzeichnen :<br />
Absender und Empfänger außen auf dem Versandstück<br />
Buchstaben “UN”, die UN-Nummer des <strong>Stoffe</strong>s<br />
5.1.5.4 ADR<br />
Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 ADR gelten nicht für freigestellte<br />
Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n, mit der Ausnahme, dass<br />
die nachstehenden Angaben einem Beförderungspapier, wie ein Konnossement<br />
(Schiffsfrachtbrief), Luftfrachtbrief oder CIM- oder CMR-Frachtbrief,<br />
angegeben werden müssen.<br />
Bei Versandstücken über 50 kg brutto: höchstzulässige Brutto-Masse<br />
Seite 61 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />
Bezettelung an Versandstücken ADR 5.2.2.1.11<br />
Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container müssen mit Gefahrzetteln<br />
nach den Mustern 7A, 7B und 7C versehen werden. Ausnahme:<br />
Freigestellte Versandstücke mit den UN-Nummern 2908 bis 2911.<br />
Die Kategorie und damit der Gefahrzettel hängt von der Transportkennzahl<br />
(TI) ab wie folgt:<br />
Transportkennzahl<br />
(TI)<br />
Höchste Dosisleistung an jedem<br />
Punkt einer Außenfläche<br />
0 a) nicht größer als 0,005 mSv/h I-WEISS<br />
größer als 0, aber nicht<br />
größer als 1 a)<br />
größer als 1, aber nicht<br />
größer als 10<br />
größer als 10<br />
größer als 0,005 mSv/h, aber nicht<br />
größer als 0,5 mSv/h<br />
größer als 0,5 mSv/h, aber nicht<br />
größer als 2 mSv/h<br />
größer als 2 mSv/h, aber nicht größer<br />
als 10 mSv/h<br />
a) Wenn TI kleiner als 0,05, darf auf Null abgerundet werden<br />
b) Ist außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern<br />
Kategorie<br />
II-GELB<br />
III-GELB<br />
III-GELB b)<br />
7A 7B 7C 7E<br />
Die Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten von Versandstücken<br />
oder an allen vier Seiten eines Containers anzubringen. Jede Umverpackung<br />
mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n muss mit mindestens zwei Zetteln auf<br />
gegenüberliegenden Seiten an der Außenseite der Umverpackung versehen<br />
sein.<br />
Zusätzlich:<br />
Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n,<br />
ausgenommen freigestellte spaltbare <strong>Stoffe</strong>, müssen zusätzlich mit<br />
Gefahrzetteln nach Muster 7E »FISSILE« versehen sein; diese Zettel sind<br />
direkt neben den Zetteln für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> anzubringen.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 62
5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />
5.2 Aufschriften auf Gefahrzetteln 5.2.2.1.11.2 ADR<br />
Jeder Gefahrzettel der Muster 7A, 7B und 7C ist durch folgende Angaben<br />
zu ergänzen:<br />
Nach dem ADR 2009 müssen spätestens nach Ende der Übergangsfrist ab<br />
dem 31.12.2010 die Aufschriften auf dem Placard (Großzettel 7D) und den<br />
Gefahrzetteln (7A -7C und 7E) in englischer Sprache erfolgen:<br />
1. CONTENTS (Inhalt):<br />
Angabe des/der Radionuklide/s, außer bei LSA-I-<br />
<strong>Stoffe</strong>n<br />
zusätzlich: »LSA-II«, »LSA-III«, »SCO-I« oder<br />
»SCO-II«<br />
Für LSA-I-<strong>Stoffe</strong>:<br />
die Bezeichnung »LSA-I« reicht,<br />
Name des Radionuklids entfällt<br />
2. ACTIVITY (Aktivität):<br />
Die maximale Aktivität des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts in<br />
Becquerel (Bq). Bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n ist die<br />
Masse der spaltbaren <strong>Stoffe</strong> in Gramm (g) oder<br />
in kg anstelle der Aktivität zulässig<br />
3. TRANSPORT INDEX:<br />
(Transportkennzahl)<br />
Nur für Kategorie II-GELB und III-GELB<br />
4. (CSI) CRITICALITY SAFETY INDEX:<br />
Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />
Nur auf Gefahrzetteln nach Muster 7E (Fissile)<br />
Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für<br />
»Inhalt« und »Aktivität« auf dem Gefahrzettel den gesamten Inhalt der Umverpackung<br />
oder des Containers zusammen angeben.<br />
Weitere Angaben sind auf dem Gefahrzettel nicht zulässig.<br />
7C<br />
Seite 63 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />
5.3 Großzettel an Fahrzeugen 5.3.1.1.3 ADR<br />
An Fahrzeugen, in denen <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 in Verpackungen<br />
oder Großpackmitteln (IBC) (ausgenommen freigestellte Versandstücke)<br />
befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel<br />
(Placards) nach Muster 7D anzubringen. Dieser Großzettel muss eine Größe<br />
von mindestens 25 x 25 cm haben und mit einer schwarzen Umrandung<br />
versehen sein. Er darf jedoch auch bis auf eine Größe von 10 x 10 cm verkleinert<br />
werden, wenn wegen der Größe und des Baus der Fahrzeuge nicht<br />
ausreichend Fläche vorhanden ist.<br />
Der Text »RADIOACTIVE« in der unteren Hälfte ist freigestellt, um die alternative<br />
Verwendung des Großzettels (Placards) zur Angabe der entsprechenden<br />
UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen.<br />
Großzettel in anderen Fällen 5.3.1 ADR<br />
Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Container,<br />
MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeuge anzubringen.<br />
Bei <strong>Klasse</strong> 7 steht der Großzettel (Placard) Muster 7D für die Hauptgefahr,<br />
bei weiteren Eigenschaften können zusätzliche Placards erforderlich sein.<br />
Der Placard nach Muster 7D ist weder für Fahrzeuge oder Container, in<br />
denen freigestellte Versandstücke befördert werden, noch für Kleincontainer<br />
erforderlich.<br />
Wenn die Anbringung von Gefahrzetteln und von Großzetteln (Placards)<br />
für die <strong>Klasse</strong> 7 auf Fahrzeugen, Containern, MEGC, Tankcontainern oder<br />
ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels<br />
(Placards) nach Muster 7D ein vergrößerter Gefahrzettel 7A, 7B oder 7C<br />
angebracht werden, der dann beide Zwecke erfüllt.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 64
5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />
Orangefarbene Kennzeichnung 5.3.2 ADR<br />
Beim Transport von Versandstücken sind an Fahrzeugen vorn und hinten<br />
neutrale orangefarbene Tafeln (Warntafeln) anzubringen. Dafür ist der Fahrer<br />
verantwortlich. Die Tafeln haben eine Grundlinie von 40 cm und eine<br />
Höhe von mindestens 30 cm. Wenn wegen Größe und Bau des Fahrzeugs<br />
die Fläche nicht ausreicht, darf die Tafel auf 30 x 12 cm verkleinert werden.<br />
Bei der Beförderung in Tanks, in loser Schüttung in Containern, aber auch<br />
bei Versandstücken einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung<br />
(das heißt keine anderen Gefahrgüter geladen) sind am Tank,<br />
Container oder der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln (OT) mit Gefahr-<br />
und Stoffnummern erforderlich:<br />
Entweder vorn und hinten neutral, dann links und rechts OT mit<br />
Nummern, oder nur vorn und hinten OT mit den entsprechenden<br />
Nummern.<br />
UN-Nummern<br />
2908 2909 2910 2911<br />
2912 2913 2915 2916<br />
2917 2919 2977 2978<br />
3321 3322 3323 3324<br />
3325 3326 3327 3328<br />
3329 3330 3331 3332<br />
3333<br />
Gefahr-Nummer + Bedeutung<br />
70 <strong>radioaktive</strong>r Stoff<br />
78 <strong>radioaktive</strong>r Stoff, ätzend<br />
Seite 65 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
6 Durchführung der Beförderung<br />
6. Durchführung der Beförderung<br />
6.1 Umgang mit <strong>radioaktive</strong>r Ladung 7.5.1+11 CV 33, 8.5 ADR<br />
Aufgrund der Strahlung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong>, aber auch wegen der möglichen<br />
Wärmeentwicklung bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n, gibt es beim Be- und Entladen,<br />
bei der Ladungsstauung und bei der anschließenden Beförderung<br />
eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.<br />
Ladungsstauung, Abstand, räumliche Trennung, 7.5.11 CV 33 ADR<br />
Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks sind während der<br />
Beförderung getrennt zu halten<br />
von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Bereichen in einem Abstand<br />
gemäß untenstehender Tabelle oder durch einen Abstand, der<br />
eine Belastung von weniger als 1 mSv pro Jahr sicherstellt<br />
von unentwickelten Filmen sowie von Postsäcken<br />
von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen gemäß<br />
Tabelle oder durch einen Abstand, der eine Belastung von w e n i -<br />
ger als 5 mSv pro Jahr sicherstellt sowie von anderen gefährlichen<br />
Gütern<br />
Folgende Mindestabstände von Versandstücken II-GELB und III-GELB<br />
sind zu Personen, abhängig von der Transportkennzahl (TI), einzuhalten:<br />
Summe<br />
der<br />
Transportkennzahlen<br />
nicht<br />
größer<br />
als<br />
Dauer der Exposition pro Jahr in Stunden<br />
Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit<br />
keinen regelmäßigen Zugang<br />
hat<br />
Regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche<br />
50 250 50 250<br />
Mindestabstand in Metern,<br />
wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist<br />
2 1 3 0,5 1<br />
4 1,5 4 0,5 1,5<br />
8 2,5 36 1 2,5<br />
12 3 47,5 1 3<br />
20 4 9,5 1,5 4<br />
30 5 12 2 5<br />
40 5,5 13,5 2,5 5,5<br />
50 6,5 15,5 3 6,6<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 66
6. Durchführung der Beförderung<br />
Das bedeutet, dass ein Fahrer, der<br />
pro Jahr maximal 250 Stunden der<br />
Strahlung durch Versandstücke ausgesetzt<br />
ist, einen Dosisgrenzwert<br />
von 5 mSv/a nicht überschreiten<br />
darf. Das wird dadurch erreicht,<br />
dass er die in der vorigen Tabelle<br />
angegebenen Abstände in Metern<br />
zu Versandstücken im Fahrzeug<br />
einhalten muss, z.B. bei einer TI<br />
zwischen 8 und 12 einen Abstand<br />
von 3 Metern.<br />
Der Grenzwert von 5 mSv/a entspricht einem Viertel des Grenzwertes für<br />
beruflich exponierte Personen (z.B. im KKW).<br />
Außer der Fahrzeugbesatzung sind in Fahrzeugen, in denen Versandstücke,<br />
Umverpackungen oder Container der Kategorie II-GELB oder III-GELB<br />
befördert werden, keine anderen Personen zugelassen.<br />
Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die nur Versandstücke, Umverpackungen,<br />
Container mit Zetteln der Kategorie I-WEISS, oder freigestellte<br />
Versandstücke der UN-Nummern 2908 bis 2911 befördern.<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong> von unentwickelten Filmen sind ausreichend zu trennen.<br />
6.2 Aktivitätsgrenzwerte 7.5.11 CV 33 ADR<br />
Die Gesamtaktivität darf in einem Fahrzeug zur Beförderung von LSA-<br />
<strong>Stoffe</strong>n oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ IP-1, Typ<br />
IP-2, Typ IP-3, oder unverpackt die in der nachstehenden Tabelle angegebenen<br />
Grenzwerte nicht überschreiten.<br />
Art des <strong>Stoffe</strong>s oder Gegenstandes<br />
Aktivitätsgrenze<br />
für<br />
Fahrzeuge<br />
LSA-I unbegrenzt<br />
LSA-II und LSA-III unbegrenzt<br />
LSA-II und LSA-III<br />
brennbare feste <strong>Stoffe</strong> und alle flüssigen <strong>Stoffe</strong> und Gase<br />
100 A2<br />
SCO 100 A2<br />
Seite 67 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
6. Durchführung der Beförderung<br />
Grenzwerte für TI und CSI 7.5.11 CV 33 ADR<br />
Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung bedeutet: Die Sendungen<br />
sind sicher zu verstauen.<br />
Ein Versandstück oder eine Umverpackung darf ohne besondere Ladevorschriften<br />
zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder gelagert<br />
werden, wenn die Wärmeentwicklung gering ist.<br />
Maximale Transportkennzahl<br />
Folgende Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen<br />
von Versandstücken, Umverpackungen und Containern anzuwenden:<br />
1) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung ist<br />
die Gesamtzahl von Versandstücken, Umverpackungen und Containern<br />
in einem Fahrzeug so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen<br />
im Fahrzeug die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten<br />
Werte nicht überschreitet.<br />
Art des Containers<br />
oder Fahrzeugs<br />
Kleincontainer<br />
Großcontainer<br />
Fahrzeug<br />
Grenzwerte für die Summe der<br />
Transportkennzahlen (TI) in einem Container<br />
50<br />
50<br />
50<br />
TI=maximal 50<br />
2) Für Sendungen mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n geringer spezifischer Aktivität<br />
der Gruppe LSA-I und bei Beförderung einer Sendung unter ausschließlicher<br />
Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der<br />
Transportkennzahlen.<br />
3) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf<br />
der Außenfläche des Fahrzeuges an keinem Punkt 2 mSv/h und in<br />
einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten,<br />
ausgenommen Sendungen unter<br />
ausschließlicher Verwendung<br />
(siehe Seite 71).<br />
4) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen<br />
in einem Container<br />
oder Fahrzeug darf die Werte<br />
in der Tabelle Seite 53 nicht überschreiten.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 68
6. Durchführung der Beförderung<br />
Trennung bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n 7.5.11 CV 33 ADR<br />
Die Trennung von Versandstücken mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n während der Beförderung<br />
und Zwischenlagerung muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:<br />
Die Anzahl der während der Zwischenlagerung gleichzeitig in einer Lagerzone<br />
abgestellten Versandstücke, Umverpackungen und Container darf<br />
den Wert 50 der Kritikalitätssicherheitskennzahl nicht überschreiten.<br />
Gruppen solcher Versandstücke, Umverpackungen und Container müssen<br />
so gelagert werden, dass von anderen Gruppen solcher Versandstücke,<br />
Umverpackungen und Container ein Mindestabstand von 6 m eingehalten<br />
wird.<br />
Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem<br />
Fahrzeug oder Container größer ist als 50, hat die Lagerung so zu erfolgen,<br />
dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen<br />
oder Containern mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n oder anderen Fahrzeugen mit <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong>n ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.<br />
Seite 69 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
6. Durchführung der Beförderung<br />
Beschädigte Versandstücke 7.5.11 CV 33 ADR<br />
Ist ein Versandstück offensichtlich oder vermutlich beschädigt oder undicht,<br />
darf keine Person mehr in dessen Nähe, bis von einem Fachmann die Kontamination<br />
und somit die Dosisleistung festgestellt wurde.<br />
Je nach Grad der Kontamination sind zum Schutz von Personen, Eigentum<br />
und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde<br />
aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die<br />
Folgen solcher Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu<br />
verringern.<br />
Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen <strong>radioaktive</strong>r Inhalt über<br />
die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus<br />
entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz<br />
gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert<br />
oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind.<br />
Regelmäßig für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> verwendete Fahrzeuge<br />
und Ausrüstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen.<br />
Die Häufigkeit der Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit<br />
einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem <strong>radioaktive</strong><br />
<strong>Stoffe</strong> befördert werden.<br />
Alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen, die über die Grenzwerte hinaus kontaminiert<br />
wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als<br />
5 mSv/h aufweisen, müssen so schnell wie möglich durch eine qualifizierte<br />
Person dekontaminiert werden, solange dürfen sie nicht wieder verwendet<br />
werden.<br />
Tunnelbeschränkungen 1.9.5 ADR<br />
An dieser Stelle wird nochmals aufgrund der besonderen Gefährdung<br />
durch freiwerdende Radioaktivität in Tunneln an die dazugehörigen Beschränkungen<br />
erinnert.<br />
Radioaktiver Stoff TBC<br />
UN 2977 und 2978 C<br />
UN 2908, 2909, 2910, 2911, 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 3321, 3322,<br />
3323, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3332, 3333<br />
UN 2919 und 3331 (ggf. Bestandteil von Sondervereinbarungen) (-)<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 70<br />
E
6. Durchführung der Beförderung<br />
Dosisleistung unter ausschließlicher Verwendung<br />
(3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter aus-<br />
schließlicher Verwendung befördert werden, folgende<br />
Werte nicht überschreiten:<br />
a)<br />
b)<br />
b)<br />
(i)<br />
(ii)<br />
(iii)<br />
10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken<br />
oder Umverpackungen; sie darf 2 mSv/h nur überschreiten,<br />
wenn<br />
das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter<br />
Routine-Beförderungsbedingungen den Zugang Unbefugter in<br />
das Innere der Umhüllung verwehrt, und<br />
Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück<br />
oder die Umverpackung so zu befestigen, dass deren Lage<br />
innerhalb der Umhüllung des Fahrzeugs während der Routinebeförderung<br />
unverändert bleibt, und<br />
während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen<br />
wird<br />
2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Fahrzeugs einschließlich<br />
der Dach- und Bodenflächen oder bei einem offenen<br />
Fahrzeug an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten<br />
des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen, der Oberfläche<br />
der Ladung und der unteren Außenfläche des Fahrzeugs befindet,<br />
und<br />
0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten<br />
Flächen, die von den Außenflächen des Fahrzeugs gebildet werden,<br />
oder, falls die Ladung auf einem offenen Fahrzeug befördert<br />
wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den durch die äußeren<br />
Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen<br />
Seite 71 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
6. Durchführung der Beförderung<br />
Trennung 7.5 CV 32<br />
(1.1) Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks, die <strong>radioaktive</strong><br />
<strong>Stoffe</strong> enthalten, und unverpackte <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, sind während<br />
der Beförderung getrennt zu halten:<br />
a) von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen:<br />
b)<br />
(i)<br />
(ii)<br />
(I)<br />
(II)<br />
gemäß Tabelle Seite 66<br />
durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter<br />
so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich<br />
aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten<br />
von Personen der kritischen Gruppe der Öffentlichkeit in Bereichen,<br />
zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat:<br />
gemäß Tabelle Seite 66 oder<br />
durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer<br />
Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem<br />
Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger<br />
als 1 mSv pro Jahr erhalten<br />
c) von unentwickelten Filmen und Postsäcken<br />
(I)<br />
(II)<br />
gemäß Tabelle B (siehe CV 33 ADR) oder<br />
durch einen Abstand der so berechnet ist, dass die Strahlen-<br />
Exposition für unentwickelte Filme bei der Beförderung<br />
<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschränkt ist<br />
Hinweis: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob<br />
sie Filme enthielten<br />
d) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Abschnitt 7.5.2<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 72
6. Durchführung der Beförderung<br />
Beschädigte oder undichte Verpackungsstücke, kontaminierte<br />
Verpackungen Auszug 7.5.2 CV 33 ADR<br />
Ist ein Versandstück offensichtlich oder vermutlich beschädigt oder undicht,<br />
darf keine Person mehr in die Nähe, bis möglichst schnell von einem Fachmann<br />
die Kontamination und somit die Dosisleistung festgestellt wurde.<br />
Diese Feststellung muss sich auf das Versandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden<br />
Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen,<br />
mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken.<br />
Je nach Grad der Kontamination sind zum Schutz von Personen, Eigentum<br />
und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde<br />
aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die<br />
Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und/<br />
oder zu verringern.<br />
Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen <strong>radioaktive</strong>r Inhalt über<br />
die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus<br />
entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlager<br />
gebracht werden, dürfen aber erst weiterbefördert werden, wenn sie repariert<br />
oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind.<br />
Fahrzeuge und deren Ausrüstung, die regelmäßig für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r<br />
<strong>Stoffe</strong> verwendet werden, sind wiederkehrend auf Kontamination<br />
zu prüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der<br />
Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach Umfang, in dem <strong>radioaktive</strong><br />
<strong>Stoffe</strong> befördert werden.<br />
Alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen, die über die Grenzwerte hinaus kontaminiert<br />
wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als<br />
5 mSv/h aufweisen, müssen so schnell wie möglich durch eine qualifizierte<br />
Person dekontaminiert werden, solange dürfen sie nicht wieder verwendet<br />
werden.<br />
Weitere Vorschriften sind in der ADR Teil 8 zu finden:<br />
S12, S13, S21<br />
Seite 73 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
6. Durchführung der Beförderung<br />
6.3 Grundsätze des Strahlenschutzes bei der Be-<br />
förderung<br />
Schutzmaßnahmen StrlSchV §§ 4-6<br />
Alle Arten von Tätigkeiten, mit denen Strahlenexpositionen oder Kontaminationen<br />
von Mensch und Umwelt verbunden sein können, also auch der<br />
Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> zum medizinischen und technischen Nutzen,<br />
müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen<br />
Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Abzuwägen ist dabei der<br />
z.B. gesundheitliche Nutzen für den Einzelnen und der Nutzen für die Gesellschaft<br />
gegenüber der von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten<br />
Schädigung des Einzelnen. Um diese Schädigung weitestgehend<br />
auszuschließen, müssen Regeln und Grenzwerte beachtet werden.<br />
Die Grenzwerte der effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen für den<br />
Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung 1 Millisievert und für den<br />
Schutz beruflich strahlenexponierter Personen bei deren Berufsausübung<br />
20 Millisievert. Wer bei seiner Tätigkeit in Kontakt mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n<br />
kommt, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination<br />
von Mensch und Umwelt zu vermeiden bzw. unter allen<br />
Umständen so gering wie möglich zu halten nach folgender 5A-<br />
Regel:<br />
Die 5 A-Sicherheitsregeln:<br />
Abstand (groß)<br />
Die Intensität der Strahlung nimmt mit dem Quadrat des Abstandes von<br />
dieser Quelle ab, deshalb maximalen Abstand halten.<br />
Aktivität (klein)<br />
Die Radioaktivität, die gehandhabt wird, sollte möglichst klein sein.<br />
Abschirmung (geeignet, dick)<br />
Die Art der Abschirmung muss auf die Strahlenquelle abgestimmt und<br />
geeignet sein.<br />
Arbeitszeit (kurz)<br />
Die Strahlendosis ist direkt proportional zur Dauer der Expositionszeit.<br />
Je länger man sich in einem Gebiet mit bestimmter Strahlendosisleistung<br />
aufhält, desto höher ist die Strahlendosis.<br />
Absolute Sauberkeit<br />
Wichtig um die Inkorporation oder Kontamination mit <strong>radioaktive</strong>n Materia<br />
lien zu vermeiden.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 74
6. Durchführung der Beförderung<br />
Überwachung 8.5 S21 ADR<br />
Die Vorschriften zur Überwachung der Fahrzeuge gelten für alle<br />
<strong>Stoffe</strong>, unabhängig von der Masse. Außerdem müssen <strong>radioaktive</strong><br />
Güter stets so überwacht werden, dass böswillige Handlungen<br />
verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden<br />
bei Verlust oder Feuer alarmiert werden.<br />
Überwachen heißt, der Fahrer muss sich in regelmäßigen Abständen davon<br />
vergewissern, dass von der Beförderungseinheit keine Gefahr ausgeht.<br />
Ohne Überwachung darf er in einem Lager oder im Werksbereich parken,<br />
wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.<br />
Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem<br />
geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem<br />
der folgenden Plätze geparkt werden:<br />
Abstellen ist unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen möglich:<br />
Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem die Beförderungseinheit<br />
aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge<br />
beschädigt zu werden<br />
Von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte, geeignete freie<br />
Fläche abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten<br />
Parkplatz mit Parkwächter (siehe folgende Nr. 2)<br />
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind dabei:<br />
Überwachung durch den Fahrzeugführer oder<br />
Überwachung durch eine Person (Parkwächter), die über die Gefahrender<br />
Ladung und den Aufenthalt des Fahrers unterrichtet ist<br />
(nach GGVSEB muss diese Person die Polizei benachrichtigen können<br />
und ggf. die Maßnahmen gemäß schriftliche Weisung durchführen)<br />
Stehen Lager, Werksbereiche oder bewachte Parkplätze zur Verfügung, so<br />
sind diese bevorzugt zu benutzen.<br />
Die Anwendung dieser Vorschriften ist nur dann nicht erforderlich, wenn<br />
1) der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist oder die beförderten<br />
Versandstücke auf andere Weise gegen jedes unrechtmäßige Entladen<br />
geschützt sind<br />
2) die Dosisleistung an jeder erreichbaren Stelle der Fahrzeugoberfläche<br />
5 µSv/h nicht überschreitet.<br />
Seite 75 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Aber auch hier gilt der Hinweis:<br />
6. Durchführung der Beförderung<br />
Denken Sie jederzeit an die Vorschriften zur Sicherung von Gefahrguttransporten<br />
(Security) aus dem Basis-Kurs, die den Diebstahl und Missbrauch<br />
verhindern sollen.<br />
Verhalten bei Beförderung unter<br />
ausschließlicher Verwendung<br />
Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs<br />
oder eines Großcontainers durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche<br />
Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend<br />
den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt<br />
werden.<br />
Der Grund für die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung sind die<br />
hohen Aktivitätswerte, d.h. eine Transportkennzahl<br />
über 10 und eine Kritikalitätssicherheitskennzahl über 50.<br />
Somit müssen bei der Beförderung und auch beim Be- und Entladen streng<br />
die Anweisungen des Absenders eingehalten werden. In der Regel finden<br />
sich diese Anweisungen in den schriftlichen Hinweisen, die dem Fahrpersonal<br />
zusammen mit den schriftlichen Weisungen übergeben werden.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 76
6. Durchführung der Beförderung<br />
Folgende Anweisungen können enthalten sein:<br />
Gedecktes Fahrzeug, das verschlossen werden kann<br />
Verplombung der Ladefläche, Alarmanlage<br />
Mittel zur Ladungssicherung<br />
Beifahrer ggf. vorgeschrieben + Handy/Betriebsfunk<br />
Fahrerschulung, unabhängig von der gesetzlichen Pflicht<br />
Vorgeschriebener Beförderungsweg<br />
Vorgeschriebene Pausen/Fahrerwechsel<br />
Übergabe nur an befugten Empfänger<br />
Meldepflicht während der Beförderung<br />
Notfall-Rufnummer des Absenders und Beförderers<br />
Notfall-Rufnummern der Strahlenschutzbehörde<br />
Maßnahme zur Dekontamination<br />
Der Fahrer und der Beifahrer -sofern erforderlich- müssen diese Anweisungen<br />
strikt beachten und sie sind für deren Einhaltung auf der ganzen Beförderungsstrecke<br />
verantwortlich. Stellen Sie sich vor, Sie würden einen Geldtransporter<br />
fahren, die Anforderungen beim Transport <strong>radioaktive</strong>r oder<br />
spaltbarer <strong>Stoffe</strong> sind eher noch strenger.<br />
Seite 77 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
6. Durchführung der Beförderung<br />
Befreiung von Vorschriften 8.5 S5+6, S11+12 ADR<br />
1)<br />
2)<br />
3)<br />
4)<br />
Sondervorschriften für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 (UN-Nummern<br />
2908, 2909, 2910 und 2911) in freigestellten Versandstücken:<br />
Schriftliche Weisungen sind nicht erforderlich (S5)<br />
Sondervorschriften für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 in nicht freigestellten<br />
Versandstücken:<br />
Das Verbot, Fahrgäste mitzunehmen, gilt nicht für Fahrzeuge, die<br />
nur Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Zetteln der<br />
Kategorie I-WEISS befördern.<br />
Die Vorschriften über tragbare Beleuchtungsgeräte ohne metallische<br />
Oberflächen gelten ebenfalls nicht, vorausgesetzt, es sind keine<br />
Nebengefahren vorhanden (S6)<br />
Der Fahrzeugführer kann ganz oder teilweise vom Aufbaukurs für<br />
<strong>Klasse</strong> 7 befreit werden, wenn er nach anderen Vorschriften, die in<br />
einem ADR-Staat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung<br />
teilgenommen hat (S11)<br />
Der Aufbaukurs <strong>Klasse</strong> 7 ist auch nicht erforderlich, wenn die<br />
Gesamtzahl der Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n im Fahrzeug<br />
nicht größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der<br />
im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht überschreitet.<br />
Die Fahrzeugführer müssen jedoch an einer geeigneten Schulung<br />
teilnehmen (S12). Die Teilnahme muss durch eine Bescheinigung<br />
bestätigt werden.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 78
6. Durchführung der Beförderung<br />
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten und<br />
Sanktionen nach ADR und GGVSEB<br />
7.1 Pflichten und Verantwortlichkeiten<br />
Sicherheitspflichten der Beteiligten 1.4 ADR<br />
Auftraggeber des Absenders<br />
Absender 1.4.2.1<br />
Beförderer 1.4.2.2<br />
Empfänger 1.4.2.3<br />
Befüller 1.4.3.3<br />
Verpacker 1.4.3.2<br />
Verlader 1.4.3.1<br />
Neu ab 2011<br />
Entlader 1.4.3.7<br />
Ergänzungen und Anpassungen an das nationale Recht finden Sie in der<br />
GGVSEB §§ 17 bis 34.<br />
Die Bußgelder bei Nichtbeachtung der Vorschriften beziehen sich auf die<br />
Vorschriften der GGVSEB.<br />
In allen Fällen gilt, dass sich jeder der Beteiligten darauf verlassen kann,<br />
dass die Angaben der anderen Beteiligten jeweils korrekt und vollständig<br />
sind.<br />
Nimmt einer der Beteiligten die Dienste eines anderen Beteiligten in Anspruch<br />
(entladen, reinigen …) so hat er zu gewährleisten, dass die jeweiligen<br />
Vorschriften eingehalten werden.<br />
Seite 79 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Alle Beteiligten haben beim Umgang und beim Transport von <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong>n bestimmte Pflichten zu erfüllen, die nötige Allgemeinsicherheit zu<br />
gewährleisten und die erlassenen Vorschriften einzuhalten.<br />
Die Pflichten sind sowohl im ADR, der GGVSEB, dem Atomgesetz als auch<br />
in der Strahlenschutzverordnung enthalten; bei Verstößen drohen empfindliche<br />
Bußgelder.<br />
Pflichten des Absenders und Verladers:<br />
Wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> zur Beförderung abgibt, muss dafür sorgen, dass sie<br />
durch Personen befördert werden, die dazu berechtigt sind, und er muss<br />
für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften sorgen. Weiterbefördert<br />
werden dürfen die <strong>Stoffe</strong> nur dann, wenn die Verpackung unversehrt ist.<br />
Pflichten des Beförderers und Halters:<br />
Wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> befördert, hat dafür zu sorgen, dass diese <strong>Stoffe</strong> nur<br />
an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person<br />
übergeben werden. Bis zur Übergabe hat er für den erforderlichen<br />
Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung<br />
Dritter zu sorgen.<br />
Pflichten des Fahrers:<br />
Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern;<br />
die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten und um<br />
Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 80
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
§ 4 GGVSEB:<br />
Allgemeine Sicherheitspflichten<br />
“(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die<br />
nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen<br />
zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines<br />
Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben die<br />
für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.<br />
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für<br />
andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten<br />
austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu<br />
beseitigen ist, hat der Fahrzeugführer die dem Ort des Gefahreneintritts<br />
nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen<br />
oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu<br />
versehen oder versehen zu lassen.”<br />
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung<br />
beeinträchtigen könnte, hat der Fahrzeugführer die Sendung möglichst<br />
rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden<br />
Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen<br />
der zuständigen Behörden erteilt sind.<br />
Auszug aus den Vorschriften für die, an der Beförderung beteiligten:<br />
Der Auftraggeber des Absenders § 17 GGVSEB<br />
Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sorgen,<br />
a) dass dem Absender die Angaben nach den Vorschriften des ADR<br />
(5.1.4.1.1 ff) für das Beförderungspapier schriftlich mitgeteilt werden,<br />
sofern die Güter dem § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen<br />
Beachtung schriftlich hingewiesen wird<br />
b) dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 ADR auf das<br />
gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse<br />
und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR auf das gefährliche<br />
Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke<br />
hingewiesen wird<br />
Seite 81 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Absender: 1.4.2.1.1 ADR + § 18 GGVSEB<br />
Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche<br />
Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,<br />
gilt als Absender der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag.<br />
Der Absender<br />
a) muss dem Beförderer alle notwendigen Angaben machen und gegebenenfalls<br />
die Beförderungs- und Begleitpapiere übergeben und insbesondere<br />
auf die Gefahren der <strong>Klasse</strong> 7 hinweisen<br />
b) darf nur Verpackungen, Packmittel, Container, Tanks etc. verwenden,<br />
die für die Beförderung zugelassen sind<br />
c) muss die Vorschriften über Versandart und Versandbeschränkungen<br />
beachten<br />
d) muss einen für die <strong>Klasse</strong> 7 geschulten Fahrer einsetzen<br />
e) muss, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die dem § 35 Absatz<br />
1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinweisen<br />
f) muss sich vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADR<br />
klassifiziert sind, und ob sie überhaupt befördert werden dürfen<br />
Der Beförderer 1.4.2.2 ADR + § 19 GGVSEB<br />
Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag<br />
durchführt:<br />
Je nach Verantwortlichkeit muss der Beförderer dafür sorgen, dass die<br />
betreffenden Personen mit den Vorschriften vertraut gemacht sind! Er<br />
a) hat zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur Beförderung gemäß ADR<br />
zugelassen sind<br />
b) hat dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschriften<br />
über das Abstellen von Fahrzeugen eingehalten wird<br />
(Anlage 2, 3.3 GGVSEB)<br />
c) muss für die Zulassungspapiere sorgen<br />
d) muss dafür sorgen, dass die Ausrüstung in Ordnung ist, muss auch für<br />
die Prüfung der Feuerlöscher sorgen<br />
e) muss dafür sorgen, dass das Fahrpersonal mit den schriftlichen Weisungen<br />
vertraut ist<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 82
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Beförderer<br />
1.4.2.2 ADR + § 19 GGVSEB<br />
f) hat dafür zu sorgen, dass bei Güterbeförderungseinheiten, die begast<br />
und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet sind, die Angaben<br />
nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR in den Beförderungsdokumenten enthalten<br />
sind<br />
g) hat sich zu vergewissern, ob alle im ADR vorgeschriebenen Informationen<br />
zu den zu befördernden Gütern vor der Beförderung durch den<br />
Absender zur Verfügung gestellt wurden, dass alle vorgeschriebenen<br />
Papiere und Dokumente vorhanden sind, und dass bei elektronischer<br />
Datenverarbeitung während der Beförderung gleichwertige Papierdokumentation<br />
verfügbar ist<br />
h) hat sich augenscheinlich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung<br />
keine offensichtlichen Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweisen<br />
und dass keine Ausrüstungsteile fehlen<br />
i) hat sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Prüfungstermine<br />
bei Fahrzeugen, Tanks, Containern etc. eingehalten wurden<br />
j) hat zu prüfen, ob die Fahrzeuge nicht überladen sind<br />
k) hat sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Großzettel<br />
(Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind<br />
l) hat sich zu vergewissern, dass die in der Schriftlichen Weisung vorgeschriebenen<br />
Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden<br />
1.4.2.2.3 ADR: Stellt er bei seinen Überprüfungen einen Verstoß gegen die Vorschriften<br />
fest, darf er die Sendung solange nicht befördern, bis die Vorschriften<br />
erfüllt sind.<br />
1.4.2.2.4 ADR: Wird während der Fahrt ein Verstoß festgestellt, so ist unter Berücksichtigung<br />
der Verkehrssicherheit so rasch wie möglich anzuhalten. Die Beförderung<br />
darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.<br />
Ist eine Erfüllung der Vorschriften nicht möglich, können Sondergenehmigungen für<br />
den Weitertransport erteilt werden, oder die Güter sind auszuladen, zu vernichten<br />
oder unschädlich zu machen.<br />
Seite 83 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Empfänger 1.4.2.3 ADR + § 20 GGVSEB<br />
Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der<br />
Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen<br />
einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung.<br />
Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger<br />
das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.<br />
Der Empfänger<br />
a) ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund<br />
zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die betreffenden<br />
Vorschriften eingehalten wurden<br />
b) darf, wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen Verstoß gegen<br />
die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container<br />
erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben ist<br />
c) hat nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder der Wiederverwendung<br />
zu prüfen, ob dabei die betreffenden Vorschriften des<br />
ADR eingehalten worden sind<br />
d) hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage<br />
2 - 3.2 GGVSEB vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung<br />
einzuweisen.<br />
Der Verlader 1.4.3.1 ADR + § 21 GGVSEB<br />
Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug<br />
oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist<br />
auch das Unternehmen, das die gefährlichen Güter dem Beförderer zur<br />
Beförderung übergibt oder selbst befördert. Der Verlader<br />
a) darf gefährliche Güter nur dann übergeben, wenn sie gemäß ADR zur<br />
Beförderung zugelassen sind<br />
b) hat bei der Übergabe zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt, unvollständig<br />
und dicht ist. Beschädigte verpackte gefährliche Güter oder<br />
ungereinigte leere Verpackungen dürfen erst übergeben werden,<br />
wenn der Mangel beseitigt ist<br />
c) hat auch zu prüfen, ob an der Außenseite der Verpackung gefährliche<br />
Rückstände anhaften und kein Gefahrgut aus einer undichten Stelle<br />
austreten kann. In diesem Fall darf die Verpackung erst zum Transport<br />
übergeben werden, wenn der oder die Mängel behoben sind<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 84
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Verlader 1.4.3.1 ADR + § 21 GGVSEB<br />
d) hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainer<br />
oder Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung<br />
zu beachten<br />
e) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften<br />
für die Kennzeichnung von Gefahrgut nach Kapitel 5.3 ADR zu<br />
beachten<br />
f) hat die Vorschriften für die Zusammenladeverbote zu beachten, auch<br />
unter Berücksichtigung bereits geladener Waren in Großcontainern<br />
oder Fahrzeugen, ebenso hat er die Vorschriften über die Trennung<br />
von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel zu beachten<br />
g) hat, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die dem § 35 Absatz<br />
1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen<br />
h) hat dafür zu sorgen, dass die orangefarbenen Tafeln korrekt angebracht<br />
und geöffnet sind, wenn dies vorgeschrieben ist<br />
Der Verpacker 1.4.3.2 ADR + § 22 GGVSEB<br />
a) muss die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die<br />
Kennzeichnung nach 3.4.1 bis 3.4.11 ADR beachten<br />
b) muss bei freigestellten Mengen die Vorschriften über das Verpacken,<br />
Umverpacken und die Kennzeichnung nach 3.5.1 bis 3.5.6 ADR beachten<br />
c) muss Versandstücke in Umverpackungen sichern<br />
d) hat die allgemeinen Verpackungsvorschriften und Kennzeichnungsvorschriften<br />
für Umverpackungen nach 5.1 ff ADR zu beachten<br />
Der Befüller 1.4.3.3 ADR + § 23 GGVSEB<br />
a) hat sich vor dem Befüllen des Tanks zu vergewissern, dass sich die<br />
Tanks und ihre Ausrüstungsteile in technisch einwandfreiem Zustand<br />
befinden<br />
b) hat sich zu vergewissern, dass bei allen Komponenten/Fahrzeugen<br />
das Datum der vorgeschriebenen nächsten Prüfung nicht überschritten<br />
ist<br />
c) darf Tanks nur mit den für diesen Tank zugelassenen gefährlichen<br />
Gütern befüllen<br />
Seite 85 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Befüller 1.4.3.3 ADR + § 23 GGVSEB<br />
d) hat beim Befüllen die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in<br />
nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten<br />
e) hat beim Befüllen den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzugelassene<br />
Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut<br />
einzuhalten<br />
f) hat nach dem Befüllen von Tanks und Ladetanks die Dichtheit der<br />
Verschlusseinrichtungen zu prüfen<br />
g) hat dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Rest des Füllgutes<br />
anhaften<br />
h) hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen orangefarbenen<br />
Kennzeichnungen und die vorgeschriebenen Großzettel (Placards)<br />
vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen, etc. angebracht sind<br />
i) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen<br />
Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anzuwendenden Vorschriften<br />
des Kapitels 7.3 ADR sicherzustellen<br />
j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks<br />
die Entleerung, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen durchgeführt<br />
werden<br />
k) hat, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die dem § 35 Absatz<br />
1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen<br />
Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen<br />
Tanks oder MEGC<br />
1.4.3.4 ADR +<br />
§ 24 GGVSEB<br />
a) hat die Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung<br />
zu beachten<br />
b) hat die Instandhaltung so durchzuführen, dass sie bei normaler Beanspruchung<br />
bis zur nächsten Prüfung einen ordnungsgemäßen Betrieb<br />
erlaubt<br />
c) hat dafür zu sorgen, dass eine außerordentlich Prüfung durchgeführt<br />
wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstung<br />
durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 86
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Entlader (neu ab 1.1.2011) 1.4.3.7 ADR + § 23a GGVSEB<br />
a) hat sich durch einen Vergleich der Beförderungspapiere mit den Informationen<br />
auf dem Versandstück davon zu vergewissern, dass die<br />
richtigen Güter ausgeladen werden<br />
b) hat sich vor und während der Entladung davon zu überzeugen, dass<br />
Verpackung, Tank, Fahrzeug etc. nicht beschädigt worden sind und<br />
somit eine Gefahr für die Entladung darstellen. In diesem Fall hat er<br />
dafür zu sorgen, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete<br />
Maßnahmen ergriffen wurden<br />
c) hat gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladen an<br />
der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Beförderungsmittels oder Container<br />
anhaften und den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen<br />
sicherzustellen<br />
d) hat dafür zu sorgen dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung<br />
von Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel oder Container vorgenommen<br />
wird<br />
e) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und<br />
entgifteten Containern keine Gefahrenkennzeichnungen und Warnkennzeichen<br />
(begaste Einheiten) mehr sichtbar sind<br />
Die Beteiligten im Straßen– und Eisenbahnverkehr<br />
sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen<br />
dass<br />
§ 27 GGVSEB<br />
a) die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung beteiligt sind,<br />
nach Kapitel 1.3 ADR erfolgt<br />
b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach<br />
1.3.3 ADR 5 Jahre aufbewahrt werden<br />
c) dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten<br />
befassten Personen unterwiesen wurden nach 5.5.2.2 ADR<br />
Seite 87 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Pflichten mehrerer Beteiligter nach § 29 GGVSEB<br />
a) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die<br />
Vorschriften für die Beladung und die Handhabung von Gefahrgut<br />
zu beachten<br />
b) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader haben die Vorschriften<br />
über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln<br />
zu beachten<br />
c) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader haben die Vorschriften<br />
zu beachten:<br />
1) über die Beförderung in Versandstücken,<br />
2) über das (generelle) Rauchverbot beim Be– und Entladen,<br />
Verwarnungsgeld auch möglich bei nicht brennbaren <strong>Stoffe</strong>n<br />
3) über das Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
4) das Verbot über die direkte Sonneneinstrahlung, die Einwirkung<br />
von Wärmequellen und die Vorschriften zum Abstellen an<br />
einem ausreichend belüfteten Ort<br />
d) Der Verlader, Beförderer und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr<br />
die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete<br />
Fahrzeuge oder über das Anbringen von Kennzeichnung nach<br />
7.5.11, CV 36 ADR zu beachten<br />
e) Die Beteiligten haben jeweils dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung<br />
aller an der Beförderung beteiligten Personen erfolgt ist<br />
Sonstige Pflichten nach § 26 GGVSEB<br />
a) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst<br />
befördert, hat dafür zu sorgen, dass<br />
1) an leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes<br />
anhaften und<br />
2) ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen<br />
und dicht sind wie im gefüllten Zustand<br />
Wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten<br />
vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim Entleerungsvorgang<br />
nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen nach wie vor<br />
dicht sind<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 88
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Fahrzeugführer hat nach § 4 GGVSEB<br />
die nächsten zuständigen Behörden (Polizei) bei Schadensfällen zu benachrichtigen<br />
oder benachrichtigen zu lassen<br />
Der Fahrzeugführer hat nach § 28 GGVSEB<br />
a) kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar<br />
unvollständig und beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass<br />
gefährliches Gut austritt oder austreten kann<br />
b) wenn er eine Sendung entdeckt, die die Sicherheit der Beförderung<br />
beeinträchtigen könnte, möglichst rasch anzuhalten und die<br />
Behörde zu benachrichtigen<br />
c) dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist<br />
d) wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen<br />
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse<br />
und die zulässige Befülltemperatur einzuhalten. Er hat bei flüssigen<br />
<strong>Stoffe</strong>n, ausgenommen bei Gasen, einen Füllungsgrad von<br />
höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen<br />
Füllungsgrad nicht angeben kann<br />
e) wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen<br />
zu prüfen<br />
f) die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen<br />
für erwärmte <strong>Stoffe</strong> sichtbar zu machen oder gegebenenfalls<br />
zu entfernen bzw. zu verdecken<br />
g) die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen<br />
zu treffen<br />
h) während der Beförderung die notwendigen Begleitpapiere, technischen<br />
Bescheinigungen für Transportelemente, Fahrzeug-<br />
Führerschulung usw. mitzuführen und zuständigen Personen auf<br />
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen<br />
i) Feuerlöscher und alle anderen vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände<br />
mitzuführen und zuständigen Personen auf<br />
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen<br />
j) außen am Tank anhaftende Reste des Füllgutes zu entfernen<br />
oder entfernen zu lassen, wenn er selbst befüllt<br />
Seite 89 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Fortsetzung: Der Fahrzeugführer hat nach § 28 GGVSEB<br />
k) während der Teilnahme am Straßenverkehr die Einnahme von<br />
alkoholischen Getränken und sämtlichen, die Tätigkeit beeinflussenden<br />
Mittel wie Medikamente oder Drogen zu unterlassen<br />
und die Fahrt nicht anzutreten, sofern er unter der Wirkung solcher<br />
eingenommenen Mittel steht<br />
l) sicherzustellen, dass Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre<br />
während der Beförderungen entleert sind<br />
m) wenn er den Tank selbst befüllt, das Fahrzeug oder den Tank zur<br />
Vermeidung elektrostatischer Aufladung zu erden<br />
n) die Vorschriften nach 8.3 ADR zu beachten (Rauchverbot, offenes<br />
Feuer)<br />
Der Fahrzeugführer hat nach § 35 GGVSEB<br />
p) die Fahrwegbestimmung zu beachten, die ihm vor der Beförderung<br />
vom Beförderer auszuhändigen ist<br />
q) die Fahrwegbestimmung mitzuführen und zuständigen Personen<br />
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen<br />
Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr § 35 GGVSEB<br />
In § 35 GGVSEB werden Pflichten und Verantwortlichkeiten beschrieben,<br />
die sich aus dem Transport besonders gefährlicher Güter (Anlage 1<br />
GGVSEB) ergeben in Bezug auf den Fahrweg und die Fahrwegverlagerung..<br />
Jeder der in den §§ 17 bis 34a GGVSEB genannte Pflichtenträger hat also<br />
ganz spezifische Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften wahrzunehmen.<br />
Kommt er seinen Pflichten nicht nach, wird dies in den meisten Fällen<br />
gemäß § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann nach<br />
Anlage 7 RSEB mit einem Bußgeld oder einem Verwarnungsgeld belegt<br />
werden.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 90
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Ordnungswidrigkeiten Atomgesetz<br />
Die Grundlage für Ordnungswidrigkeiten im Bereich Strahlenschutz bildet<br />
§ 46 des Atomgesetzes, in dem auch Verstöße gegen die Strahlenschutzverordnung<br />
mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet werden<br />
können.<br />
Adressat § 46 AtG auszugsweise<br />
Fahrer<br />
Alle<br />
Beteiligten<br />
Alle<br />
Beteiligten<br />
Alle<br />
Beteiligten<br />
Beförderer,<br />
Fahrer<br />
Beförderer<br />
Fahrer<br />
Alle<br />
Beteiligten<br />
Unternehmer<br />
Wer den Transportgenehmigungsbescheid nach § 4 AtG<br />
nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt:<br />
Bußgeld 500 EUR<br />
Wer gegen Verordnungen (z.B. StrlSchV) oder<br />
Anordnungen verstößt: bis zu 50.000 EUR<br />
§ 116 StrlSchV Bußgeld bis 50.000 EUR<br />
Wer ohne Genehmigung mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n oder<br />
mit Kernbrennstoffen umgeht<br />
Wer ohne Genehmigung <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> oder<br />
Kernbrennstoffe befördert<br />
Wer ohne Genehmigung <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> oder<br />
Kernbrennstoffe verbringt (exportiert, importiert)<br />
Wer nicht dafür sorgt, dass <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nur durch<br />
befugte Personen befördert werden<br />
Wer nicht dafür sorgt, dass <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nur an den<br />
Empfänger oder eine berechtigte Person übergeben<br />
werden<br />
Wer Dosisgrenzwerte überschreitet<br />
Wer die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten<br />
nicht oder nicht in der<br />
vorgeschriebenen Weise bestellt<br />
Seite 91 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
§ 328 StGB Unerlaubter Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n und<br />
anderen gefährlichen <strong>Stoffe</strong>n und Gütern<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird<br />
bestraft,<br />
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren<br />
Untersagung Kernbrennstoffe oder<br />
wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer<br />
entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>,<br />
die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch<br />
ionisierende Strahlen den Tod oder schwere Gesundheitsschädigung<br />
eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet<br />
oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer<br />
Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes<br />
verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert<br />
Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten <strong>Stoffe</strong> an<br />
Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt<br />
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />
wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher<br />
Pflichten<br />
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder<br />
technischen Einrichtung, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> oder Gefahrstoffe im Sinne<br />
des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet sonst verwendet<br />
oder<br />
gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt<br />
oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und dadurch<br />
die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder<br />
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet<br />
(4) Der Versuch ist strafbar<br />
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe<br />
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2<br />
Nr. 4.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 92
7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Besondere Ansprüche und Gefahren bei <strong>Klasse</strong> 7<br />
Das Gefährdungspotential von Mensch und Umwelt ist beim Transport von<br />
<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n besonders hoch.<br />
Schon geringfügige Abweichungen von der Beförderungsroutine werden<br />
als kleine Zwischenfälle angesehen die zur Gefährdung führen können,<br />
z.B. fehlende Begleitpapiere, technische Defekte am beladenen Fahrzeug,<br />
Umleitungen auf dem vorgeschriebenen Beförderungsweg.<br />
Als schwerwiegende Zwischenfälle sind z.B. Beschädigungen an Versandstücken,<br />
der Verlust von Ladung oder der Diebstahl <strong>radioaktive</strong>r<br />
<strong>Stoffe</strong> anzusehen.<br />
Da die Freisetzung von Radioaktivität für den Menschen nicht wahrnehmbar<br />
ist, müssen auch bei kleinen und harmlos erscheinenden Zwischenfällen<br />
die bestmöglichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.<br />
Seite 93 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
8. Notfallmaßnahmen<br />
8 Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen<br />
Besonders beim Transport von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n und Gegenständen mit<br />
Explosivstoff sind Schäden, Zwischenfälle und Unfälle auf jeden Fall zu<br />
vermeiden, weil die daraus entstehenden Gefahren ein verheerendes Ausmaß<br />
annehmen können.<br />
Deshalb müssen schon bei kleineren Unfällen oder scheinbar harmlosen<br />
Beschädigungen der Versandstücke die bestmöglichen Schutzmaßnahmen<br />
ergriffen werden. Aber die Schadensverhütung beginnt eigentlich schon bei<br />
der Vorbereitung der Fahrt.<br />
Erst die Papiere durchlesen, dann die Ladung übernehmen!<br />
Schon bei der Übernahme der Papiere muss sich der Gefahrgutfahrer im<br />
Beförderungspapier und in den schriftlichen Weisungen, die er vom Absender<br />
erhält, über die Eigenschaften der Ladung und über die zu treffenden<br />
Notmaßnahmen im Schadensfall informieren.<br />
Nehmen Sie sich dafür ausreichend Zeit, denn bei einem Unfall oder Schaden<br />
haben Sie keine Zeit mehr. In diesen Begleitpapieren finden Sie alle<br />
wesentlichen Informationen über die Ladung, die Eigenschaften, die Gefahren,<br />
die Schutzmaßnahmen, die Ausrüstung und die Notfallmaßnahmen.<br />
Erst danach übernehmen Sie die Ladung. Prüfen Sie besonders die Unversehrtheit<br />
der Verpackungen und die Korrektheit der Bezettelung/<br />
Aufschriften; beachten Sie ggf. einzuhaltende maximale Lademengen je<br />
nach Fahrzeugtyp und ggf. Zusammenladeverbote.<br />
Beachten Sie unbedingt die Vorschriften zur Ladungssicherung!<br />
Maßnahmen bei Zwischenfällen<br />
Schon geringfügige Abweichungen von der Beförderungsroutine sind als<br />
kleine Zwischenfälle anzusehen, z.B. fehlende Begleitpapiere, technische<br />
Defekte am beladenen Fahrzeug, Umleitungen auf dem vorgeschriebenen<br />
Beförderungsweg.<br />
Als schwerwiegende Zwischenfälle sind z.B. Beschädigungen an Versandstücken,<br />
Brände, der Verlust von Ladung oder der Diebstahl explosiver<br />
<strong>Stoffe</strong> anzusehen.<br />
In diesen Fällen sind<br />
die Polizei unter 110<br />
ggf. die Feuerwehr unter 112 und<br />
die eigene Firma (Beförderer)<br />
zu benachrichtigen.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 94
8. Notfallmaßnahmen<br />
Schriftliche Weisung, Maßnahmen nach Unfällen<br />
Bei Unfällen, bei denen das Fahrzeug und/oder die Ladung beschädigt<br />
oder beeinträchtigt wurde, sind durch Fahrer und Beifahrer -sofern unverletzt-<br />
folgende Maßnahmen zu ergreifen:<br />
1 Motor abstellen, Zündquellen fernhalten,<br />
Rauchverbot, auch für Passanten, keine<br />
elektrischen Anlagen einschalten, Batterie<br />
ggf. abschalten<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
Warnweste anlegen, Unfallstelle sofort<br />
mit Warnzeichen in ausreichendem<br />
Abstand absichern<br />
Polizei und andere Einsatzkräfte benachrichtigen,<br />
Telefon 110 und 112<br />
Schutzausrüstung verwenden, wenn<br />
sinnvoll, Maßnahmen gemäß schriftlichen<br />
Weisungen ergreifen, Eigenschutz<br />
beachten, ggf. Deckung suchen<br />
Feuerlöscher nur bei Fahrzeugbrand<br />
einsetzen; Achtung: kein Löschen von<br />
entwickelten Ladungsbränden oder im<br />
Laderaum<br />
Unbefugte fernhalten, Anwohner und<br />
Umgebung warnen<br />
Keine Versandstücke öffnen, bei defekter<br />
Verpackung auf keinen Fall etwas<br />
berühren, Bergung nur unter Aufsicht<br />
von Fachpersonal (Feuerwehr,<br />
Kampfmittelbeseitigung ...)<br />
Auf Diebstahl achten!<br />
Seite 95 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Personelle Maßnahmen<br />
Bei allen Not- und Schadensfällen haben der Fahrer<br />
und der evtl. vorhandene Beifahrer zunächst an ihre<br />
eigene Sicherheit und Gesundheit zu denken.<br />
Durch Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung,<br />
insbesondere der Schutzbrille, der Handschuhe,<br />
des Atemschutzes und der Schutzkleidung<br />
kann die Kontamination und Inkorporation durch freigewordene<br />
<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> vermieden werden.<br />
Ferner ist bei freigesetzter Radioaktivität umgehend<br />
ein ausreichender Sicherheitsabstand von 50<br />
Metern oder mehr einzunehmen. Passanten sind zu<br />
warnen und von der Schadensstelle fernzuhalten. In<br />
schweren Fällen ist gegebenenfalls hinter Mauern, Gebäuden<br />
oder andere Fahrzeugen als Abschirmung vor<br />
der Strahlung Schutz suchen.<br />
Wenn möglich, Verletzte mindestens 50 m auf der<br />
windzugewandten Seite vom <strong>radioaktive</strong>n Transportgut<br />
entfernt ablegen; zur Rettung von Menschenleben dürfen<br />
die Mindestabstände kurzzeitig unterschritten werden.<br />
Bei lebensgefährlichen Verletzungen ist auch<br />
nach erfolgter Bestrahlung und <strong>radioaktive</strong>r Verunreinigung<br />
unverzüglich konventionell Erste-Hilfe, einschließlich<br />
künstlicher Beatmung, zu leisten.<br />
8. Notfallmaßnahmen<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 96
8. Notfallmaßnahmen<br />
Technische Maßnahmen<br />
Wenn personelle und organisatorische Maßnahmen eingeleitet<br />
sind, beginnen Sie mit technischen Maßnahmen gemäß<br />
der schriftlichen Weisungen und Hinweisen. Dazu zählt:<br />
Verpackung schwer beschädigt: Alle Personen ohne<br />
Dosisleistungsmessgerät Mindestabstand von 50 Meter<br />
einhalten; gilt auch für Personen in Gebäuden<br />
Unfallstelle oder Schadensbereich mit Absperrband<br />
“RADIOAKTIV” absperren oder mit Schildern kennzeichnen,<br />
um Unbefugte und Schaulustige fernzuhalten<br />
Mit Feuerlöschern nur Entstehungsbrände bekämpfen,<br />
keine Ladungsbrände löschen, an Eigenschutz denken;<br />
im Zweifelsfall Abstand halten ohne Löschmaßnahmen<br />
Eintreffende Polizei, Feuerwehr, Behörde über den<br />
Unfall informieren, die schriftlichen Weisungen und<br />
Hinweise sowie das Beförderungspapier übergeben<br />
Bei Regen oder bei Löschwasser und bei flüssigen<br />
<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n Kanalisation mit Folie abdecken<br />
und Boden darauf schaufeln, um den Kanaleinlauf abzudichten<br />
und um so die Verbreitung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> zu<br />
verhindern,<br />
Falls vorhanden, Strahlendosimeter anstecken, um<br />
Ihre persönliche Belastung durch den Unfall feststellen<br />
zu können<br />
Auf evtl. vorhandene zusätzliche Gefahrzettel achten<br />
und die dafür vorgesehenen Notmaßnahmen anwenden<br />
Sich nach Abschluss der Maßnahmen erst dann vom<br />
Unfallort entfernen, wenn durch Messungen festgestellt<br />
worden ist, dass bei jeder vom Unfall betroffenen Person<br />
(einschließlich Helfer) keine erhöhte Strahlenbelastung<br />
bestanden hat und keine Verunreinigung oder Verschleppung<br />
durch <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> besteht<br />
Überlegt handeln,<br />
größte Gefahr zuerst angehen,<br />
weitere Schäden vermeiden!<br />
Seite 97 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
8. Notfallmaßnahmen<br />
Lebensrettung und Selbstschutz<br />
hat Vorrang<br />
vor anderen Maßnahmen<br />
Wo Wo ist der Unfall/Zwischenfall passiert?<br />
Was Was ist passiert?<br />
Wie viele Wie viele verletzte Personen?<br />
Welche Welche besondere Gefahren sind<br />
durch die <strong>radioaktive</strong>n Gütern entstanden?<br />
Wer Wer meldet den Unfall?<br />
Warten Warten auf Rückfragen!<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 98
8. Notfallmaßnahmen<br />
Wir wünsche Ihnen, dass Sie weder privat<br />
noch als Gefahrgutfahrer in Ihrem Beruf<br />
Unfälle mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n erleiden.<br />
Sehen Sie die <strong>radioaktive</strong> Strahlung als unsichtbare<br />
Gefahr an und schützen Sie sich<br />
davor.<br />
Sie haben in diesem Buch und in dem Kurs<br />
gelernt, dass man einiges zur Schadensverhütung<br />
vorbeugend und aktiv tun kann,<br />
tun Sie dies!<br />
Viel Erfolg bei der Prüfung und<br />
allzeit gute Fahrt wünscht Ihnen<br />
Ihr<br />
Team der Dr. Thomczyk<br />
GmbH & Co. KG<br />
Seite 99 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Testfragen zu Kapitel 1 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
1.1 Was versteht man unter <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n der <strong>Klasse</strong> 7?<br />
<strong>Stoffe</strong>, deren Aktivität Mindestgrenzwerte nach ADR übersteigen<br />
Nur Kernbrennstoffe<br />
Nur spaltbare <strong>Stoffe</strong>, die auch gleichzeitig giftig sind<br />
Brennbare <strong>Stoffe</strong>, also Brennstoffe<br />
1.2. Welche <strong>Stoffe</strong> gehören zur <strong>Klasse</strong> 7?<br />
Nur brennbare <strong>Stoffe</strong><br />
Nur ätzende <strong>Stoffe</strong><br />
Auch spaltbare <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
Chemikalien allgemein<br />
1.3 In welcher Einheit wird die Dosisleistung gemessen?<br />
In Curie pro Kilo<br />
In Liter pro Stunde<br />
In Millisievert pro Stunde oder pro Jahr (MSv/h, mSv/a)<br />
In Aktivität pro Kubik<br />
1.4 Welche Vorschriften müssen bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />
zusätzlich zu GGVSEB und ADR beachtet werden?<br />
Röntgenreihenuntersuchungsverordnung<br />
Radiogebühren-Verordnung<br />
Strahlenschutzverordnung und Atomgesetz<br />
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />
1.5 Welche <strong>Stoffe</strong> gehören nicht zur <strong>Klasse</strong> 7?<br />
Giftige <strong>Stoffe</strong><br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong> mit geringer spezifischer Aktivität<br />
Oberflächenkontaminierte Gegenstände<br />
Spaltbare <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
1.6 Welches Ziel haben atom- und verkehrsrechtliche Vorschriften?<br />
Nur Schutz des Fahrpersonals<br />
Nur Schutz der Fahrzeuge und Versandstücke<br />
Schutz der öffentlichen Wasserversorgung<br />
Schutz der Menschen und der Umwelt<br />
1.7 Welche Aussage ist nach Atomgesetz richtig ?<br />
Für die Beförderung von Brennstoffen ist eine<br />
Fahrwegbestimmung erforderlich<br />
Wer mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n umgeht, muss Physik studieren<br />
Wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> befördert, benötigt einen Strahlenschutzschirm<br />
Für den Transport von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung nötig (BfS)<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 100
Testfragen zu Kapitel 1 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
1.8 Nennen Sie das Schutzziel des Atomgesetzes!<br />
Schutz des Menschen vor Immissionen wie Staub und Rauch<br />
Schutz der Pflanzen vor Vergiftung<br />
Leben, Gesundheit und Sachgüter schützen<br />
Nur Schutz der Beschäftigten<br />
1.9 Womit sollen Schäden durch Freisetzung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> verhindert<br />
werden?<br />
Durch die Festlegung eines bestimmten Fahrweges<br />
Durch Polizeibegleitung<br />
Durch Abdecken der Ladung<br />
Durch Verwendung einer für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> geeigneten Verpackung<br />
Durch Mitführen der persönlichen Schutzausrüstung<br />
1.10 Wann dürfen Sie sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> genehmigungsfrei befördern?<br />
Wenn das Versandstück kleiner als 10 x 10 cm ist<br />
Wenn die Aktivität an der Oberfläche unter 100 Sievert liegt<br />
Wenn Sie den Aufbaukurs <strong>Klasse</strong> 7 erfolgreich absolviert haben<br />
Wenn sie den Vorschriften für freigestellte Versandstücke entsprechen<br />
1.11 Was versteht man unter Kernbrennstoffen?<br />
Radioaktiven Müll<br />
Radioaktive Strahler in der Medizin<br />
Spaltbare <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> (Nuklide)<br />
Selbsterhitzungsfähige organische Peroxide<br />
1.12 Welche Verordnung regelt Schutzmaßnahmen (z.B. Grenzwerte, Umgangs<br />
vorschriften ...) der Beschäftigten für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>?<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung<br />
Die Strahlenschutzverordnung<br />
Die EURATOM-Richtlinien<br />
Die IAEA-Empfehlungen<br />
1.13 Welcher Gefahrgutklasse werden Beta-Strahler zugeordnet?<br />
Der <strong>Klasse</strong> 1<br />
Der <strong>Klasse</strong> 6.2 (Radioaktive Strahler in der Medizin)<br />
Der <strong>Klasse</strong> 4.4<br />
Der <strong>Klasse</strong> 7<br />
1.14 Wer muss sachkundig und zuverlässig sein wenn <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
transopertiert werden ?<br />
Werkstattleiter<br />
Fahrzeugführer<br />
Sicherheitsbeauftragter<br />
Abfallbeauftragter<br />
Seite 101 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Testfragen zu Kapitel 2 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
2.1 Was versteht man unter Radioaktivität?<br />
Der Zerfall von Atomkernen unter Aussendung von Strahlung<br />
Die Helligkeit eines Halogenstrahlers<br />
Die Sendeleistung eines Radiosenders in Kilowatt<br />
Das Gewicht eines Strahlendosimeters<br />
2.2 Was ist keine <strong>radioaktive</strong> Strahlung?<br />
Infrarotstrahlung (IR-Strahlung)<br />
Strahlung mit Heliumkernen (Alpha-Strahlung)<br />
Elektronen-Strahlung (Beta-Strahlung)<br />
Elektromagnetische Strahlung (Gamma-Strahlung)<br />
2.3 Wodurch können Sie Strahlung feststellen?<br />
Durch Haarausfall<br />
Durch Sehen (Gelbfärbung der Linse)<br />
Nur durch Messgeräte (Geigerzähler, Dosimeter)<br />
Durch sauren Geschmack auf der Zunge<br />
2.4 Was versteht man unter (<strong>radioaktive</strong>r) Aktivität?<br />
Vitalität bis ins hohe Lebensalter<br />
Inkorporation <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />
Anzahl der Zerfälle pro Sekunde; Einheit: Becquerel<br />
Erleidung von Strahlenschäden im und am Körper<br />
2.5 Welche Hauptgefahren bestehen bei Kontakt mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n?<br />
Nur Verbrennungen an den Händen<br />
Vergiftung der Hautoberfläche<br />
Zerrungen, Verstauchungen, Knochenbrüche<br />
Kontamination und Inkorporation sowie Verstrahlung mit<br />
anschließenden Strahlenschäden<br />
2.6 Welche Art ionisierender Strahlung kann von verpackten <strong>Stoffe</strong>n der<br />
<strong>Klasse</strong> 7 bei der Beförderung auf Sie einwirken?<br />
Nur Alpha- oder Beta-Strahlung<br />
Nur Beta- und IR-Strahlung<br />
Alpha-, Beta- und Gamma-Strahlung<br />
Gamma- und Positronen-Strahlung<br />
2.7 Was verstehen Sie unter dem Begriff Dosisleistung?<br />
Die Transportkennzahl des Fahrzeuges<br />
Die Aktivität eines <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>s<br />
Die in einer bestimmten Zeit aufgenommene Strahlung<br />
Die Dosis eines giftigen <strong>Stoffe</strong>s, die tödlich wirken kann<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 102
Testfragen zu Kapitel 3 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
3.1 Welches Papier ist bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />
erforderlich?<br />
Die ADR-Bescheinigung Tank<br />
Die Schulungsbescheinigung nach den Unfallverhütungsvorschriften<br />
Die Mautabrechnung<br />
Die schriftlichen Hinweise des Absenders<br />
3.2 Welches Papier ist bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> nicht nötig?<br />
Das Beförderungspapier<br />
Die Hinweise des Absenders<br />
Die schriftlichen Weisungen (ehemals Unfallmerkblatt)<br />
Die ADR-Bescheinigung des Fahrers<br />
Die Strahlenschutzverordnung<br />
3.3 Welche Angabe muss nach ADR beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> im<br />
Beförderungspapier enthalten sein?<br />
Name oder Symbol des Radionuklides<br />
Name des Fahrers<br />
Nummer der Transportgenehmigung<br />
Name des Strahlenschutzbeauftragten des Absenders<br />
3.4 Welche Angabe muss nach ADR beim Transport spaltbarer <strong>Stoffe</strong> im<br />
Beförderungspapier enthalten sein?<br />
Name des Fahrers<br />
Nummer der Transportgenehmigung<br />
Name des Strahlenschutzbeauftragten des Absenders<br />
Angabe der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)<br />
3.5 Welche typische Angabe im Beförderungspapier weist auf den Transport<br />
<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> hin?<br />
Der Text “Beförderung unter ausschließlicher Verwendung”<br />
Name des Transportunternehmens<br />
Der Text “Verpackung in Industrie-Qualität, IQ”<br />
Der Text “Für Verkehrsdurchsagen Radio einschalten”<br />
3.6 Welche Angabe muss nie im Beförderungspapier enthalten sein?<br />
Transportkennzahl<br />
Kritikalitätssicherheitsindex<br />
Angabe der Beförderungskategorie I-WEISS oder II-GELB<br />
Nächstes Prüfdatum der Feuerlöscher<br />
3.7 Welches besondere Begleitpapier ist bei der Beförderung von Kernbrennstoffen<br />
mitzuführen?<br />
Transportgenehmigung nach § 4 AtG<br />
Abfalltransportgenehmigung<br />
Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikat<br />
Seite 103 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Testfragen zu Kapitel 3 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
3.8 Sind bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> in Freigestellten<br />
Versandstücken schriftliche Weisungen mitzuführen ?<br />
Ja, immer bei <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n<br />
Nein, bei den UN-Nummern 2908 - 2911 nicht, aber trotzdem sinnvoll<br />
Nein, wenn der Transport längstens 1 Stunde dauert<br />
Ja, wenn als Fahrzeug ein Kleintransporter mit Höchstgeschwindigkeit über<br />
140 km/h benutzt wird<br />
3.9 Wie lauten die vollständigen Angaben zu einem <strong>radioaktive</strong>n Stoff im<br />
Beförderungspapier?<br />
UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK, 7<br />
RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK, 7<br />
UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK<br />
2915 RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK, 7<br />
3.10 Wann ist kein ADR-Schein mit eingetragener <strong>Klasse</strong> 7 nötig?<br />
Bei der Beförderung spaltbarer <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />
Bei der Beförderung von freigestellten Versandstücken<br />
Bei jeder Beförderung in Fahrzeugen unter 3,5 to zulässigem Gesamtgewicht<br />
Bei der Beförderung von Castor-Behältern<br />
3.11 Welche Maßnahme ist für Fahrpersonal zur Beförderung <strong>radioaktive</strong>r<br />
<strong>Stoffe</strong> immer vorgeschrieben?<br />
Unterweisung in die besonderen Gefahren durch den Unternehmer<br />
Sicherheitstraining für Fahranfänger<br />
Kurs über umwelt- und kostenbewusstes Fahren<br />
Fachkundelehrgang für Abfalltransporteure<br />
3.12 Welche Aussage zu den Begleitpapieren ist falsch?<br />
Sie sind immer mitzuführen<br />
Sie sind auf Verlangen berechtigten Personen vorzuzeigen<br />
Sie sind vor Fahrtantritt zu lesen und auf Vollständigkeit zu überprüfen<br />
Sie müssen immer in einer Versandtasche an das Versandstück<br />
angebracht werden<br />
3.13 In welchem Begleitpapier steht die maximale Aktivität des <strong>radioaktive</strong>n<br />
Inhalts eines Versandstückes?<br />
Im ADR-Schein<br />
Im Beförderungspapier<br />
Im Führerschein<br />
In den Zulassungspapieren<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 104
Testfragen zu Kapitel 4 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
4.1 Welches ist eine Verpackung für <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7?<br />
Kunststoffsack<br />
Verpackung Typ IP-1 (Typ-IP1-Versandstück)<br />
Spundlochfass<br />
Postkarton Typ D<br />
4.2 Wann muss ein Versandstück nach ADR unter ausschließlicher Verwendung<br />
befördert werden?<br />
Wenn es der Empfänger so bestimmt<br />
Wenn TI größer 10 und die CSI für alle Sendungen größer 50 ist<br />
Wenn es sich um ein freigestelltes Versandstück handelt<br />
Wenn der Transporteur es so vorschreibt<br />
4.3 Wie groß muss die kleinste Abmessung eines Typ IP-1-Versandstücks<br />
mindestens sein?<br />
5 cm 10 cm 25 cm 50 cm<br />
4.4 Welche Anforderungen müssen alle Verpackungen für <strong>Klasse</strong> 7 erfüllen?<br />
Sie müssen leicht dekontaminiert werden können<br />
Sie müssen leicht inkorporiert werden können<br />
Sie müssen leicht geöffnet werden können<br />
Sie müssen leicht sein<br />
4.5 Wie muss jedes Versandstück für <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 beschaffen sein?<br />
Es muss Temperaturen zwischen -20 °C und +30 °C aushalten<br />
Es muss Unfälle unbeschadet überstehen<br />
Es muss einem Brand widerstehen<br />
Es muss während der Beförderung leicht gehandhabt und<br />
verstaut werden können<br />
4.6 Welche Versandstücke müssen Unfälle unbeschadet überstehen?<br />
Freigestellte Versandstücke<br />
Typ IP-2-Versandstück<br />
Typ A-Versandstücke<br />
Versandstücke Typ B(U), Typ B(M), Typ<br />
4.7 Für die Beförderung welcher Versandstücke ist eine Beförderungsgenehmigung<br />
erforderlich?<br />
Freigestellte Versandstücke<br />
Versandstücke Typ A<br />
Typ IP-2- und Typ IP-3- Versandstücke<br />
Versandstücke Typ B(U), Typ B(M), Typ C<br />
Seite 105 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
4.8 Welche Versandstücke müssen in Deutschland vom Bundesamt<br />
für Strahlenschutz eine Bauartzulassung erhalten?<br />
<br />
Freigestellte Versandstücke<br />
Versandstücke Typ A<br />
Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke<br />
Versandstücke Typ B(U), Typ B(M), Typ C<br />
4.9 Das nebenstehende Versandstück ist ein<br />
Freigestelltes Versandstück<br />
Versandstück Typ A<br />
Typ IP-2- und Typ IP-3- Versandstücke<br />
Versandstück Typ B(U), Typ B(M) oder Typ C<br />
4.10 Das nebenstehende Versandstück ist ein<br />
Freigestelltes Versandstück<br />
Versandstück Typ A<br />
Typ IP-2- oder Typ IP-3- Versandstück<br />
Versandstück Typ B(U), Typ B(M) oder Typ C<br />
4.11 Dürfen Güter der <strong>Klasse</strong> 7 in Tankfahrzeugen befördert werden?<br />
Ja, wenn der Tank dafür geeignet und zugelassen ist und<br />
das Gefahrgut in Tanks befördert werden darf<br />
Nein, es gibt keine <strong>radioaktive</strong>n flüssigen <strong>Stoffe</strong><br />
Ja, aber nur freigestellte Versandstücke<br />
Nein, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> dürfen nur in Versandstücken befördert werden<br />
4.12 Welche Aussage zu Versandstücken der <strong>Klasse</strong> 7 ist falsch?<br />
Freigestellte Versandstücke müssen behördlich zugelassen sein<br />
Typ IP-3-Versandstücke müssen ein Siegel haben<br />
Versandstücke Typ A für Flüssigkeiten müssen saugfähiges Material<br />
enthalten und aus innerer und äußerer Umschließung bestehen<br />
Versandstücke Typ B(U), Typ B(M), Typ C müssen eine Fallprüfung<br />
aus 9 m Höhe erfolgreich bestehen<br />
4.13 Nennen Sie eine für die <strong>Klasse</strong> 7 zugelassene Verpackung!<br />
Stahlblechfass<br />
Typ B(U)-Versandstück<br />
Typ IP 4-Fass<br />
Testfragen zu Kapitel 4 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 106
Testfragen zu Kapitel 5 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
5.1 Welche Angabe muss immer auf jedem Versandstück ange<br />
bracht sein?<br />
Die Buchstaben UN und die 4-stellige UN-Nummer<br />
Der Text “Spaltbar”<br />
Der Text “Kategorie II-GELB”<br />
Die Transportkennzahl in Millisievert<br />
5.2 Wovon hängt die Einteilung in die Kategorien I-WEISS, II-GELB oder<br />
III-GELB ab?<br />
Von der Größe des Versandstückes<br />
Von der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)<br />
Von der Transportkennzahl (TI)<br />
Von der verwendeten Verpackungsart<br />
5.3 Welche Angaben sind auf einem Gefahrzettel nach Muster 7 B nicht<br />
erforderlich?<br />
Der Inhalt<br />
Die Aktivität<br />
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)<br />
Die Transportkennzahl (TI)<br />
5.4 Auf welchem Gefahrzettel muss keine Transportkennzahl angegeben<br />
werden?<br />
Gefahrzettel nach Muster 7A<br />
Gefahrzettel nach Muster 7B<br />
Gefahrzettel nach Muster 7C<br />
5.5 Auf welchem Gefahrzettel muss die Kritikalitäts-Sicherheitskennzahl<br />
(CSI) angegeben werden?<br />
Gefahrzettel nach Muster 7A<br />
Gefahrzettel nach Muster 7B<br />
Gefahrzettel nach Muster 7C<br />
Gefahrzettel nach Muster 7E<br />
5.6 Welcher Großzettel ist an Fahrzeugen mit <strong>Stoffe</strong>n der <strong>Klasse</strong> 7 anzubringen?<br />
Großzettel nach Muster 7A<br />
Großzettel nach Muster 7B<br />
Großzettel nach Muster 7D<br />
Großzettel nach Muster 7E<br />
5.7 Wer ist für die korrekte Bezettelung und Kennzeichnung von Versandstücken<br />
verantwortlich?<br />
Der Beförderer<br />
Der Fahrer<br />
Der Verpacker<br />
Seite 107 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Testfragen zu Kapitel 5 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
5.8 Wozu benötigt der Fahrer die Transportkennzahl (TI)?<br />
Um über zulässige Zusammenladung und die Fahrzeug-<br />
Kennzeichnung mit Zettel 7D entscheiden zu können<br />
Um die Abfahrtszeit berechnen zu können<br />
Daraus lässt sich das einzelne Gewicht der Versandstücke berechnen<br />
TI multipliziert mit 10 ergibt die Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />
5.9 Welche Eigenschaft gibt die Transportkennzahl eines <strong>radioaktive</strong>n Versandstückes<br />
am ehesten wieder?<br />
Die gemessene Dosisleistung am Versandstück in mSv/h mal Hundert<br />
Die Anzahl der Versandstücke<br />
Die Halbwertszeit des <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>s<br />
Das Gewicht des Versandstückes<br />
5.10 Müssen Sie wissen, wo Gefahrzettel nach Muster 7A - 7C und 7E anzubringen<br />
sind?<br />
Nein, das ist Aufgabe des Absenders<br />
Ja, zur Ladungskontrolle<br />
Ja, weil ich fehlende Angaben selber ergänzen muss<br />
Nein, das ist Aufgabe des Gefahrgut-Beauftragten<br />
5.11 An welchen Stellen an einem Fahrzeug müssen die Großzettel und<br />
orangefarbene Tafeln vom Fahrer angebracht werden?<br />
Jeweils vorn und hinten am Fahrzeug eine orangefarbene Tafel und<br />
ein Großzettel<br />
Jeweils vorn und hinten am Fahrzeug eine orangefarbene Tafel<br />
und links, rechts und hinten ein Großzettel<br />
Jeweils vorn und hinten am Fahrzeug eine orangefarbene Tafel und<br />
ein Großzettel an beiden Fahrzeugseiten<br />
Jeweils vorn und hinten am Fahrzeug eine orangefarbene Tafel<br />
und nur hinten ein Großzettel<br />
5.12 Wann muss der Fahrer den am Fahrzeug angebrachten Großzettel 7D<br />
entfernen?<br />
Nach Entladen aller Versandstücke mit Gefahrzetteln 7A, 7B, 7C, 7E<br />
Wenn zu <strong>radioaktive</strong>n Gütern noch giftige <strong>Stoffe</strong> dazu geladen werden<br />
Bei Dunkelheit, denn der Großzettel (Placard) ist nicht reflektierend<br />
Bei Castor-Transporten aus Gründen der Tarnung<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 108
Testfragen zu Kapitel 6 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
6.1 Welche Aussage stimmt nicht mit den Grundregeln des<br />
Strahlenschutzes überein?<br />
Großen Abstand einhalten<br />
Geeigneten Abschirmung verwenden<br />
Aktivität gering halten<br />
Arbeitszeit verlängern<br />
6.2 Welche Aussage zur Transportkennzahl (TI) ist falsch?<br />
Die Mindestabstände von Versandstücken II-GELB und III-GELB zu<br />
Personen sind abhängig von der Transportkennzahl (TI)<br />
Die TI in einem Fahrzeug darf den Wert 50 nicht übersteigen<br />
Wenn TI größer als 10 ist und CSI größer als 50, darf nur unter<br />
ausschließlicher Verwendung befördert werden<br />
Die Transportkennzahl muss immer kleiner als 1 sein<br />
6.3 Dürfen beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> der Kategorie III-GELB Personen<br />
im Fahrzeug mitgenommen werden?<br />
Ja, aber nur Anhalter/innen ab 18 Jahren<br />
Nein, nur die Fahrzeugbesatzung<br />
Ja, wenn die Transportkennzahl unter 59 liegt<br />
Ja, wenn nicht mehr als 13 Versandstücke geladen sind<br />
6.4 Welche Aussage ist bezüglich der Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />
(CSI) in einem Fahrzeug richtig?<br />
Wenn die CSI über 50 liegt, muss ein Mindestabstand von 6 m zu<br />
anderen Fahrzeugen eingehalten werden<br />
Bei CSI über 1 wird nur unter ausschließlicher Verwendung befördert<br />
Die CSI hat für den Transport keine Bedeutung<br />
Die CSI wird erst beim Empfänger berechnet<br />
6.5 Welches Verhalten ist bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> richtig?<br />
Be- und Entladen zu zweit durchführen, um die Dosis zu halbieren<br />
Nur notwendige Tätigkeiten in Versandstücknähe ausführen<br />
Nur zu zweit unter Aufsicht arbeiten<br />
Beim Empfänger Versandstücke öffnen und Inhalt prüfen<br />
6.6 Wie halten Sie Ihre Strahlenbelastung möglichst gering?<br />
Durch Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze<br />
Durch möglichst schnelle Fahrt, um die Exposition zu minimieren<br />
Durch dauerhafte Beobachtung der Versandstücke aus der Nähe<br />
Immer zu zweit arbeiten, um die Dosis zu halbieren<br />
Seite 109 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Testfragen zu Kapitel 6 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
6.7 Mit welchen <strong>Stoffe</strong>n besteht ein Zusammenladeverbot?<br />
Mit Kartons mit Fotoapparaten<br />
Mit ansteckungsgefährlichen <strong>Stoffe</strong>n<br />
Mit Post-Versandstücken<br />
Mit Versandstücken mit orangefarbenen Gefahrzetteln (explosiv)<br />
6.8 Bei welcher Zusammenladung sind Mindestabstände einzuhalten?<br />
Versandstücke mit <strong>Stoffe</strong>n der <strong>Klasse</strong> 1<br />
Versandstücke mit der Aufschrift “Foto”<br />
Packstücke mit Lebensmitteln<br />
Versandstücke mit Fotoapparaten<br />
6.9 Was versteht man unter “ausschließlicher Verwendung”?<br />
Diese <strong>Stoffe</strong> werden ausschließlich in der Medizin verwendet<br />
Das Fahrzeug darf nur vom Unternehmer selber benutzt werden<br />
Diese Versandstücke sind nur durch den Eigentümer zu befördern<br />
Das Fahrzeug wird ausschließlich von einem Absender benutzt<br />
6.10 Wie hoch darf die Transportkennzahl (TI) in einem Container oder Fahrzeug<br />
maximal sein, wenn nicht unter ausschließlicher Verwendung<br />
befördert werden soll?<br />
10<br />
50<br />
100<br />
Beliebig<br />
6.11 Welche Aussage ist bezüglich der Überwachung von Fahrzeugen mit<br />
<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n richtig?<br />
Die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge gelten<br />
für alle <strong>Stoffe</strong>, unabhängig von der Masse<br />
Ein Überwachen des Fahrzeugs ist nicht erforderlich<br />
Überwachung ist nur auf unbewachten Autobahnparkplätzen erforderlich<br />
Eine Überwachung ist nur in Lager- und Werksbereichen nötig<br />
6.12 Der Fahrer, der <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> ausliefert, muss<br />
dafür sorgen, dass diese <strong>Stoffe</strong> nur an den Empfänger oder an eine<br />
von diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben werden<br />
sich bis zur Übergabe nicht um den Schutz vor Diebstahl kümmern<br />
die <strong>Stoffe</strong> nur bis zur Grundstücksgrenze des Empfängers befördern<br />
die Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n, falls der Empfänger<br />
nicht erreichbar ist, dem Nachbarn übergeben<br />
6.13 Welches Verhalten des Fahrers ist zwecks Strahlenschutz richtig?<br />
Nach jeder Beförderung 3 mal warm duschen<br />
Auf keinen Fall die Ladefläche mit den <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n betreten<br />
Anwenden der 3-A- bzw. der 5-A-Sicherheitsregeln zum Strahlenschutz<br />
Das Fahrzeug muss täglich dekontaminiert werden<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 110
Testfragen zu Kapitel 7 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
7.1 Welche Verpflichtung hat der Fahrer nach Atomgesetz, wenn<br />
er Kernbrennstoffe befördert?<br />
Er muss die Bescheinigung über die Vorsorgeuntersuchung mitführen<br />
Er muss den Transportgenehmigungs-Genehmigungsbescheid<br />
nach § 4 AtG mitführen und auf Verlangen vorzeigen<br />
Er muss Notfallaufkleber mitführen und vorzeigen<br />
Das Unternehmen muss als Brennstoffhändler der IHK gemeldet sein<br />
7.2 Wann handelt der Fahrzeugführer ordnungswidrig?<br />
Wenn er <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nicht an den Empfänger oder eine<br />
berechtigte Person übergibt<br />
Wenn er während dem Transport Pausen einlegt<br />
Wenn er zwischendurch die Ladungssicherung kontrolliert<br />
Wenn er alle erforderlichen Begleitpapiere mitführt<br />
7.3 Welche Pflicht hat der Fahrer nach dem ADR und der GGVSEB?<br />
Er darf beschädigte Versandstücke selbst reparieren<br />
Er darf <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nicht mit ätzenden <strong>Stoffe</strong>n zusammen laden<br />
Er muss die Feuerlöscher vor jedem Transport neu füllen lassen<br />
Er darf keine beschädigten, undichten Verpackungen befördern<br />
7.4 Welche Pflicht hat der Fahrer nach dem ADR und der GGVSEB?<br />
Er darf beschädigte Versandstücke selbst reparieren<br />
Er muss bei Schadensfällen die nächste Behörde informieren<br />
Er darf <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nicht mit ätzenden <strong>Stoffe</strong>n zusammenladen<br />
Er muss die Feuerlöscher vor jedem Transport neu füllen lassen<br />
7.5 Welche Pflicht hat der Fahrer nach dem ADR und der GGVSEB?<br />
Er muss sofort anhalten und die Polizei oder die zuständige Behörde<br />
informieren, wenn er eine Beschädigung an einer Sendung feststellt<br />
Er muss bei Schadensfällen nur die Firma informieren<br />
Er darf <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nicht mit ätzenden <strong>Stoffe</strong>n zusammen laden<br />
Er muss die Feuerlöscher vor jedem Transport neu füllen lassen<br />
7.6 Welche Pflicht hat der Fahrer nach dem ADR und der GGVSEB?<br />
Er muss Versandstücke bei Unzustellbarkeit nach Hause nehmen<br />
Er darf explosive Peroxide mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n zusammenladen<br />
Er kann bei <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n auf die Schutzausrüstung verzichten<br />
Er muss während der Beförderung die vorgeschriebenen Papiere<br />
und Ausrüstungsgegenstände mitführen<br />
Seite 111 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Testfragen zu Kapitel 7 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
7.7 Welche Aussage ist richtig?<br />
Der Fahrer hat <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nach den Verpackungs-<br />
vorschriften des ADR zu verpacken und zu bezetteln<br />
Der Absender der <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> ist verantwortlich<br />
für die Ausrüstung des Fahrzeugs<br />
Fahrer und Verlader müssen alle Vorschriften über das Be- und Entladen, die<br />
Handhabung, Trennung und Ladungssicherung beachten<br />
Fahrer und Verlader sind verantwortlich für die Erstellung des<br />
Beförderungspapiers<br />
7.8 Welche Aussage ist richtig?<br />
Fahrer und Empfänger dürfen nicht entladen, wenn die Sicherheit gefährdet ist<br />
Fahrer und Verlader sind verantwortlich für die Erstellung der<br />
schriftlichen Weisungen (ehemals: Unfallmerkblätter)<br />
Der Fuhrunternehmer erstellt die Transportgenehmigung<br />
Die Autobahnpolizei überwacht das Fahrzeug bei Ruhepausen des Fahrers<br />
7.9 Welche Handlungsweise ist strafbar?<br />
Wer ohne Genehmigung <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> aufbewahrt, befördert,<br />
bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt<br />
Wer ohne Sachkundenachweis am Fahrzeug abgelaufene<br />
Feuerlöscher durch neue ersetzt<br />
Wer ohne Fahrerschulung für <strong>Klasse</strong> 7 freigestellte Versandstücke befördert<br />
Wer ohne Beifahrer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> befördert<br />
7.10 Mit Freiheitsstrafe oder in geringfügigen Fällen mit Geldstrafe nach<br />
Tagessätzen wird bestraft (und ist somit gegebenenfalls vorbestraft),<br />
wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> befördert und dabei die Ladungssicherung<br />
nicht beachtet, auch wenn nichts passiert ist<br />
wer die vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht mitführt<br />
wer die Begleitpapiere berechtigten Personen zur Kontrolle vorzeigt<br />
wer gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt,<br />
verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und<br />
dadurch die Gesundheit eines anderen gefährdet<br />
7.11 Welche Aussage ist falsch?<br />
Ein Bußgeldbescheid ergeht dann, wenn jemand ordnungswidrig,<br />
also gegen einschlägige Vorschriften, gehandelt hat<br />
Eine Freiheits- oder Geldstrafe wird aufgrund einer Straftat vom Gericht<br />
ausgesprochen<br />
Ein Fahrer kann sowohl ordnungswidrig als auch strafbar handeln<br />
Ein Gefahrgutfahrer kann nicht wegen Straftaten verurteilt werden, weil es im<br />
Gefahrgutbereich keine Straftaten gibt<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 112
Testfragen zu Kapitel 8 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
8.1 Wer muss umgehend nach einem schweren Unfall mit<br />
<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n benachrichtigt werden?<br />
Polizei, Feuerwehr, Strahlenschutzbehörde, eigene Firma, Absender<br />
Rotes Kreuz, Strahlenschutzbehörde, eigene Firma, Absender<br />
Technisches Hilfswerk, Strahlenschutzbehörde, Absender<br />
Krankenversicherung, Strahlenschutzbehörde, Hausarzt<br />
8.2 Nach einem Unfall sind Sofortmaßnahmen durchzuführen. In welchem<br />
Fall müssen Sie besonders mit Verstrahlung des Körpers rechnen?<br />
Beim weiträumigen Absperren des Unfallbereiches<br />
Beim Alarmieren der Strahlenschutzbehörde<br />
Beim Abdecken der Kanalisation<br />
Beim Öffnen von oder Hantieren mit beschädigten Versandstücken<br />
8.3 Was müssen Sie bei Unfällen sofort tun?<br />
Motor abstellen, Unfallstelle sichern, Verletzte retten, Selbstschutz!<br />
Motor abstellen, Ruhepause einlegen und dabei Verletzte beobachten<br />
Unfallstelle sichern und entgegen der Windrichtung davonlaufen<br />
Verletzte abstellen, Unfallstelle sichern, Motor retten<br />
8.4 Welcher Gegenstand in der besonderen Ausrüstung des Fahrzeugs<br />
kann in den schriftlichen Weisungen enthalten sein und muss somit<br />
bei der Beförderung mitgeführt werden?<br />
Strahlenschutzbeauftragten-Koffer<br />
Radiologie- und Chirurgie-Messer<br />
Absperrband mit dem Aufdruck “RADIOAKTIV”<br />
UV-Filter als Abschirmung<br />
8.5 Welche Dinge müssen Sie in einer Notrufmeldung durchgeben?<br />
Warum melden Sie, wie lange fahren Sie schon, wieviele Verletzte<br />
gibt es, Ende<br />
Wie heißen Sie, was ist passiert, welche <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> hatten<br />
Sie geladen, Ende<br />
Wer meldet, wo und was ist es passiert, wieviele Verletzte, welche<br />
<strong>radioaktive</strong>n Güter sind wie freigesetzt worden, warten<br />
Ich muss nur den Inhalt der schriftlichen Weisung vorlesen<br />
Seite 113 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Testfragen zu Kapitel 8 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
8.6 Was dürfen Sie bei Unfällen, bei denen eine Verpackung mit<br />
<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n beschädigt wurde, nie tun?<br />
Verpackung öffnen, um den Inhalt zu prüfen<br />
Unfallstelle weiträumig absperren<br />
Andere Verkehrsteilnehmer warnen<br />
Strahlenschutzbehörde benachrichtigen<br />
8.7 Was ist mit beschädigten Versandstücken mit <strong>radioaktive</strong>m Inhalt zu<br />
tun?<br />
An einem sicheren Ort aufbewahren, nachfragen und warten<br />
Möglichst schnell dem Empfänger ausliefern<br />
Als Retourladung zum Absender dem Kollegen mitgeben<br />
Sofort an der Schadensstelle eingraben und die Stelle mit<br />
Warnzeichen “Radioaktiv” kennzeichnen<br />
8.8 Durch <strong>radioaktive</strong>s Material wurde Ihr Fahrzeug von außen und von<br />
innen verunreinigt, wie sieht die Reinigung aus?<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong> sind wasserlöslich, deshalb kann ich in der<br />
nächsten Waschanlage mein Fahrzeug selbst reinigen<br />
Für die Reinigung der Ladefläche verwende ich den Industrie-<br />
staubsauger aus unserer Werkstatt<br />
Das Fahrzeug muss durch einen Sachkundigen fachgerecht<br />
dekomtaminiert werden<br />
Strahlenschutzbeauftragter und mein Chef müssen mein Auto waschen<br />
8.9 In welchem Fall muss eine Strahlenschutzfachkraft hinzugezogen werden?<br />
Bei einem Motorbrand am Fahrzeug<br />
Wenn ein Versandstück vermutlich undicht geworden ist<br />
Nur wenn gasförmige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> entweichen<br />
Nur bei Vergiftungsgefahr<br />
8.10 Sie sind in einen Unfall verwickelt und haben ein beschädigtes Versandstück<br />
mit <strong>radioaktive</strong>m Inhalt, der zusätzlich giftig ist, neben dem<br />
Fahrzeug liegen. Worauf weisen Sie die Helfer, z.B. von der Feuerwehr,<br />
hin?<br />
Auf das erhöhte Verkehrsaufkommen an der Unfallstelle<br />
Auf besondere Hinweise zu den giftigen Eigenschaften in den<br />
schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt)<br />
Es sind keine Hinweise nötig, da die Gefahren anhand der Zahlen auf der<br />
orange farbenen Warntafel entschlüsselt werden können<br />
sie sollen es mitnehmen und auf dem Müll entsorgen<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 114
Testfragen zu Kapitel 8 (Lösungen siehe Seite 116)<br />
8.11 Wodurch hält der Fahrer seine persönliche Strahlenbelastung<br />
möglichst gering?<br />
Versandstücke mit hoher Transportkennzahl sind<br />
möglichst weit weg von ihm (hinten) zu verladen<br />
Indem er die Lenkzeiten verdoppelt<br />
Indem er die Versandstücke mit Folie umwickelt<br />
Indem er die gesetzlichen Ruhezeiten für Fahrpersonal einhält<br />
8.12 Darf der Fahrer ein durch einen Unfall beschädigtes Versandstück mit<br />
<strong>radioaktive</strong>m Inhalt öffnen, um dessen Zustand zu prüfen?<br />
Nur nach Rücksprache mit dem Empfänger<br />
Nur auf Empfehlung anderer Verkehrsteilnehmer<br />
Nein, auf gar keinen Fall<br />
Nur nach Abwarten der 10-fachen Halbwertszeit des <strong>Stoffe</strong>s<br />
8.13 Wodurch kann der Fahrer aktiv Gefahren und Schäden durch die Freisetzung<br />
<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> vermeiden?<br />
Durch Halbierung der auf der Fahrtstrecke vorgeschriebenen<br />
Höchstgeschwindigkeiten<br />
Durch doppelte Karton-Verpackungen<br />
Indem er die Versandstücke mit Folie umwickelt<br />
Durch Einhalten der Angaben in den schriftlichen Weisungen<br />
8.14 Was muss der Fahrer zur Sicherheit (Security) und zur Vermeidung<br />
von Bußgeldern beim Transport von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n auf jeden Fall<br />
tun?<br />
Mit dem Fahrzeug nicht in einen Verkehrsstau kommen<br />
In Lenkpausen sich neben dem Fahrzeug zum Schlafen legen<br />
Durch Geschwindigkeitsverringerung auch die persönliche Strahlen-<br />
belastung verkleinern<br />
Das Fahrzeug bei jeglicher Fahrtunterbrechung, bei der er das<br />
Fahrzeug verlässt, gesichert und verschlossen abstellen<br />
Seite 115 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Lösungen zu den Testfragen<br />
Lösungen zu den Testfragen<br />
Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4<br />
1.1 - 1<br />
1.2 - 3<br />
1.3 - 3<br />
1.4 - 3<br />
1.5 - 1<br />
1.6 - 4<br />
1.7 - 4<br />
1.8 - 3<br />
1.9 - 4<br />
1.10 - 4<br />
1.11 - 3<br />
1.12 - 2<br />
1.13 - 4<br />
1.14 - 2<br />
2.1 - 1<br />
2.2 - 1<br />
2.3 - 3<br />
2.4 - 3<br />
2.5 - 4<br />
2.6 - 3<br />
2.7 - 3<br />
2.8 - 3<br />
2.9 - 2<br />
2.10 - 4<br />
2.11 - 3<br />
2.12 - 1<br />
2.13 - 1<br />
3.1 - 4<br />
3.2 - 5<br />
3.3 - 1<br />
3.4 - 4<br />
3.5 - 1<br />
3.6 - 4<br />
3.7 - 1<br />
3.8 - 2<br />
3.9 - 1<br />
3.10 - 2<br />
3.11 - 1<br />
3.12 - 4<br />
3.13 - 2<br />
4.1 - 2<br />
4.2 - 2<br />
4.3 - 2<br />
4.4 - 1<br />
4.5 - 4<br />
4.6 - 4<br />
4.7 - 4<br />
4.8 - 4<br />
4.9 - 1<br />
4.10 - 3<br />
4.11 - 1<br />
4.12 - 1<br />
4.13 - 2<br />
Kapitel 5 Kapitel 6 Kapitel 7 Kapitel 8<br />
5.1 - 1<br />
5.2 - 3<br />
5.3 - 3<br />
5.4 - 1<br />
5.5 - 4<br />
5.6 - 3<br />
5.7 - 3<br />
5.8 - 1<br />
5.9 - 1<br />
5.10 - 2<br />
5.11 - 2<br />
5.12 - 1<br />
6.1 - 4<br />
6.2 - 4<br />
6.3 - 2<br />
6.4 - 1<br />
6.5 - 2<br />
6.6 - 1<br />
6.7 - 4<br />
6.8 - 2<br />
6.9 - 4<br />
6.10 - 2<br />
6.11 - 1<br />
6.12 - 1<br />
6.13 - 3<br />
7.1 - 2<br />
7.2 - 1<br />
7.3 - 4<br />
7.4 - 2<br />
7.5 - 1<br />
7.6 - 4<br />
7.7 - 3<br />
7.8 - 1<br />
7.9 - 1<br />
7.10 - 4<br />
7.11 - 4<br />
8.1 - 1<br />
8.2 - 4<br />
8.3 - 1<br />
8.4 - 3<br />
8.5 - 3<br />
8.6 - 1<br />
8.7 - 1<br />
8.8 - 3<br />
8.9 - 2<br />
8.10 - 2<br />
8.11 - 1<br />
8.12 - 3<br />
8.13 - 4<br />
8.14 - 4<br />
Beispiel:<br />
Bei Kapitel 8 ist bei der<br />
14. Frage die 4. Antwort richtig.<br />
(8.14 -4)<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 116
Anmerkung<br />
Die Testfragen und deren Antworten sind zwar mit denen der Prüfung nicht<br />
identisch, aber sehr ähnlich. Wie im Gefahrgut-Alltag, so ist auch bei der<br />
Bearbeitung des <strong>Stoffe</strong>s und der Fragen die Initiative und Mitarbeit des<br />
Fahrpersonals erwünscht.<br />
Sofern Sie nicht auf Anhieb die richtige Lösung getroffen haben, lesen Sie<br />
nochmals den entsprechenden Text im jeweiligen Kapitel durch.<br />
In der Prüfung des Kurses der <strong>Klasse</strong> 7 <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> erwarten Sie 15<br />
Fragen, für deren Beantwortung Sie 30 Minuten Zeit bekommen. Sie dürfen<br />
bei diesem Test maximal 5 Fehler machen, um noch die Prüfung erfolgreich<br />
zu bestehen.<br />
Sie haben in diesem Kurs und mit diesem Buch einiges über den Gefahrguttransport<br />
und den Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n dabei gelernt.<br />
Nun wünsche wir Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Prüfung und allzeit eine unfallfreie<br />
Fahrt<br />
Ihr<br />
Ulrich-Christian Sánchez García<br />
AutorenPartner Dr. Thomczyk UG<br />
Seite 117 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Absender 79 ff<br />
Activity 63<br />
ADR 1,3<br />
ADR Aufbau 4<br />
ADR-Bescheinigung 46<br />
Aktivität 26,27<br />
Aktivitätsgrenze 67<br />
Alpha-Strahlen 27,35<br />
Alphastrahler 13<br />
Äquivalentdosis 2,21,26,27<br />
Ausbreitung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> 31<br />
Ausnahmegenehmigung 40<br />
Ausschließliche Verwendung 13,52<br />
Äußere Exposition 34<br />
Beförderer 79 ff<br />
Beförderungspapier 40,43,44<br />
Beförderungsvorschriften 53<br />
Befreiung von Vorschriften 76<br />
Befüller 79 ff<br />
Beschädigte Versandstücke 70,73<br />
Beta-Strahlen 26,35<br />
Bezettelung 60<br />
Bezettelung an Versandstücken 62<br />
Blutkrebs 36<br />
Brennelemente 15<br />
Bundesamt für Strahlenschutz 22<br />
Bußgeld 91<br />
Castor 15<br />
Castor Behälter 58,59<br />
Castortransporte 15<br />
Contents 63<br />
CSI 53,63<br />
Direktstrahlung 29<br />
Dispergierbarer Stoff 14<br />
DNS-Defekt 35<br />
Dokumentation 40<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Dosimeter 39<br />
Dosis 27<br />
Dosisgrenzwert 23<br />
Dosisleistung 7,14,27,62<br />
Dosisleistung bei ausschließlicher<br />
Verwendung<br />
71<br />
Elektromagnetische Wellen 26<br />
Elektronen 26<br />
Empfänger 79 ff<br />
Entlader 79 ff<br />
Exposition 33<br />
FISSILE 62<br />
Freigesetzte Radioaktivität 32<br />
Freigestellte Versandstücke 17,19,46,55,62<br />
Freimengen 45<br />
Gamma-Strahlen 35,26<br />
Gefahrenpotential 6<br />
Gefahrzettel 63<br />
Geigerzähler 39<br />
Genehmigungsbedürftige Beförderung<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 118<br />
24<br />
Genehmigungsfreie Beförderung<br />
24<br />
Genetische Schäden 36<br />
Geringe spezifische Aktivität 17<br />
GGAV 1<br />
GGBeFG 1<br />
GGVSEB 1,3<br />
Grenzwerte für CSI 68<br />
Grenzwerte für TI 68<br />
Großcontainer 53<br />
Großzettel 64<br />
Halbwertzeit 27<br />
Hautkrebs 36<br />
Hinweise des Absenders 41<br />
Hirnschädigung 36<br />
Industrieversandstücke 55<br />
Ingestion 34<br />
Inhalation 34
Stichwortverzeichnis<br />
Inkorporation 27,29,34<br />
Innere Exposition 34<br />
Internationale Beförderung 61<br />
IP-Versandstück 54<br />
Isotope 28<br />
Kategorie 62<br />
Kernbrennstoffe 12<br />
Kernkraftwerk 32<br />
Kernspaltung 28<br />
Kernwaffen 32<br />
Kettenreaktion 12<br />
Kleincontainer 53<br />
Kontamination 14,28,29,<br />
Kontaminationsverschleppung 31<br />
Kontaminierte Verpackung 73<br />
Kritikalität 7<br />
Kritikalitätskennzahl (CSI) 14<br />
Ladungsstauung 66<br />
LSA-I 67<br />
LSA-II 67<br />
LSA-III 67<br />
Maßnahmen bei Unfällen 94<br />
Medizin 32<br />
Mindestabstände 66<br />
Mutation von Zellen 36<br />
Nahrungskette 38<br />
Natürliche Strahlung 32<br />
Nicht stochastische Schäden 36<br />
Oberflächenkontaminiert 11<br />
Oberflächenkontaminierte<br />
17<br />
Gegenstände<br />
Orangefarbene Kennzeich-<br />
65<br />
nung<br />
Ordnungswidrigkeiten 91<br />
Organschädigung 36<br />
Ortsbewegliche Tanks 57<br />
Persönliche Dokumente 46<br />
Pflichten und Verantwortlichkeiten<br />
79<br />
Plutonium 239 12<br />
Qualitätssicherung 9<br />
Radioaktiver Stoff 11<br />
Radioaktive Abfälle 12<br />
Radioaktive Ladung 66<br />
Radioaktive <strong>Stoffe</strong> 12<br />
Radioaktiver Zerfall 26<br />
Radionuklid 11<br />
Räumlicher Abstand 66<br />
Schädigung der Umwelt 38<br />
Schädigung des Menschen 33<br />
Schriftliche Weisungen 47,48,49,50<br />
Schulungsnachweis 47<br />
Sicherheitspflichten 79 ff<br />
Sicherheitsregeln 74<br />
Spaltbare Nuklide 11<br />
Spaltbare <strong>Stoffe</strong> 11<br />
Spaltprodukte 28<br />
Spezifische Aktivität 11,27<br />
Stochastische Schäden 36<br />
Strafen 92<br />
Strahlenbelastung 33<br />
Strahlende <strong>Stoffe</strong> 10<br />
Strahlenexposition 23<br />
Strahlen-Minimierung 23<br />
Strahlenschäden 35,37<br />
Strahlenschutz 9,74<br />
Strahlenschutzprogramm 8<br />
Strahlenschutz-Verordnung 22<br />
Tankcontainer 57<br />
Teilchen 26<br />
Tödliche Dosis 37<br />
Transport Index 63<br />
Transportgenehmigung 40<br />
Transportkennzahl (TI) 12,28,62<br />
Trennung spaltbarer <strong>Stoffe</strong> 69,72<br />
Tschernobyl 32<br />
Tunnelbeschränkungen 70<br />
Seite 119 Dr. Thomczyk GmbH & Co.
Typ A-Versandstück 18<br />
Typ B(M) Versandstücke 18,57<br />
Typ B(U)-Versandstück 18,57<br />
Typ C-Versandstücke 18,57<br />
TYP-A-Verpackung 54<br />
TYP-A-Versandstücke 57<br />
TYP-B-Verpackung 54<br />
TYP-C-Verpackung 54<br />
Typ-IP1-Versandstücke 19,55<br />
Typ-IP2-Versandstücke 19,56<br />
Typ-IP3-Versandstücke 19,56<br />
Überwachung 75<br />
UF 6 (Uranhexafluorid) 18<br />
Umschließung 7<br />
Umverpackung 19<br />
Undichte Verpackung 73<br />
UN-Nummern 17<br />
Verlader 79 ff<br />
Verpacker 79 ff<br />
Verpackung 19<br />
Verpackungstypen 54<br />
Versandstücke 19<br />
Zellgift 36<br />
Zelltod 36<br />
Stichwortverzeichnis<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 120
Aufbaukurs Tank<br />
ISBN 978-3-933089-76-2<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co KG<br />
Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit<br />
79108 Freiburg - Darriwald 7<br />
Tel: 07665- 40488 - Fax: 07665-40688<br />
eMail: info@dr-thomczyk.de<br />
Die Gelbe Reihe<br />
Basiskurs<br />
ISBN 978-3-933089-74-8<br />
<strong>Klasse</strong> 1<br />
explosive <strong>Stoffe</strong><br />
ISBN 978-3-933089-77-9<br />
Die Gelbe Reihe<br />
Fortbildung<br />
ISBN 978-3-933089-75-5<br />
<strong>Klasse</strong> 7<br />
<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
ISBN 978-3-933089-78-6<br />
Seite 121 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Die Präsentations-CD<br />
Die perfekte Lösung zur<br />
Präsentation der Gelben Reihe<br />
Schulung für Gefahrgutfahrer<br />
einfache Bedienung, mit Laser-Pointer steuerbar<br />
integriertes interaktives Lernsystem mit Fragen und Antworten<br />
mit der Dr. Thomczyk Power CD immer auf dem neuesten<br />
Stand<br />
Alle CD´s werden jeweils mit Buch ausgeliefert<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 122
Raum für Notizen<br />
Seite 123 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG
Wichtige Grundbegriffe und Einheiten<br />
Aktivität: Die Stärke der Aktivität wird durch die Anzahl der pro Sekunde zerfallenden Atome gemessen.<br />
Die Einheit 1 Becquerel (Bq) entspricht dem Zerfall von einem Atomkern in einer Sekunde.<br />
Spezifische Aktivität die Anzahl der zerfallenden Atomkerne pro Sekunde und pro Kilo <strong>radioaktive</strong>r<br />
Materie; Einheit: Becquerel pro Kilogramm (Bq/kg).<br />
Die Kontamination eines Gegenstandes auf seiner Oberfläche wird in Bq/cm 2 angegeben<br />
Die Äquivalentdosis sagt etwas über die Wirkung der Strahlung auf Materie, z.B. auf den Mensch<br />
aus. Die Einheit dafür ist Sievert (Sv) oder Millisievert (mSv). Sie ist die wichtigste Messgröße für<br />
Strahlenbelastung bzw. Strahlenschäden.<br />
Als Dosisleistung bezeichnet man die in einer bestimmten Zeit aufgenommene Dosis:<br />
Dosisleistung=Dosis/Zeit, Einheit z.B. mSv/Jahr (Milli-Sievert por Jahr) oder mSv/h (Milli-Sievert/<br />
Stunde).<br />
Wichtige Begriffe aus dem Transportbereich<br />
Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Benutzung oder Beladung eines Fahrzeuges oder<br />
eines Großcontainers durch einen einzelnen Absender.<br />
Die Kritikalitäts-Sicherheitskennzahl (CSI, Criticality Safety Index) ist eine für ein Versandstück,<br />
eine Umverpackung oder einen Container mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n berechnete Zahl, anhand derer das<br />
Zusammenstellen/-laden von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren<br />
<strong>Stoffe</strong>n geregelt und überwacht wird. Ab dem Wert 50 ist nur noch Beförderung unter ausschließlicher<br />
Verwendung zulässig.<br />
Die Transportkennzahl (TI) ist die höchste an einer Umschließung mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n gemessenen<br />
Dosisleistung multipliziert mit 100. Nach ihr richten sich die Schutzmaßnahmen und die Strahlenüberwachung<br />
beim Transport. Grenzwert für TI in einem Container oder Fahrzeug ist 50.<br />
Die 5-A-Sicherheits-Regeln:<br />
Abstand (groß)<br />
Die Intensität der Strahlung verringert sich bei zunehmender Entfernung. Die Abnahme verhält<br />
sich proportional dem Quadrat der Entfernung; deshalb maximalen Abstand halten.<br />
Aktivität (klein)<br />
Die Radioaktivität, die gehandhabt wird, sollte möglichst klein sein.<br />
Abschirmung (geeignet, dick)<br />
Die Art der Abschirmung muss auf die Strahlenquelle abgestimmt und geeignet sein.<br />
Arbeitszeit (kurz)<br />
Die Strahlendosis ist direkt proportional zur Dauer der Expositionszeit. Je länger man sich in<br />
einem Gebiet mit bestimmter Strahlendosisleistung aufhält, desto höher ist die Strahlen-<br />
dosis.<br />
Absolute Sauberkeit<br />
Wichtig um die Inkorporation oder Kontamination mit <strong>radioaktive</strong>n Materialien zu vermeiden.<br />
Notfall-Rufnummern<br />
Polizei 110 (nur in Deutschland)<br />
Europäischer Notruf 112 (in ganz Europa gültig)<br />
Strahlenschutzbehörde ______________________<br />
Eigene Firma ______________________
Begleitendes Lehrbuch zur Schulung für<br />
Gefahrgutfahrer <strong>Klasse</strong> 7, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
Auf Grundlage der GGVSEB und des ADR 2011<br />
gemäß gültigem IHK– und DIHK Rahmenlehrplan<br />
Mit diesem Kurs können Sie Ihre Zusatzqualifikation<br />
für den Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> erwerben,<br />
Voraussetzung ist der Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung<br />
Zu jedem Kapitel finden Sie<br />
am Ende des Buches viele Testfragen aus der Praxis<br />
mit Lösungen zur optimalen Prüfungsvorbereitung<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />
Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit<br />
Darriwald 7, 79108 Freiburg<br />
Tel: 07665-40488 Fax: 07665-40688<br />
eMail: info@dr-thomczyk.de<br />
Internet: www.dr-thomczyk.de<br />
ISBN 978-3-933089-78-6