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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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Die Gelbe Reihe<br />

Praxiswissen Band 5<br />

Schulung für Gefahrgutfahrer<br />

<strong>Klasse</strong> 7 <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

7. Auflage 2011<br />

Nach neuestem ADR und GGVSEB<br />

sowie DIHK Rahmenlehrplan<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />

Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit


Gefahrzettel-Muster (5.2.2.2.2 ADR)<br />

<strong>Klasse</strong> 1 Explosive <strong>Stoffe</strong> und Gegenstände mit Explosivstoff<br />

Nr. 1<br />

<strong>Klasse</strong> 2 Gase<br />

Nr. 2.1<br />

Entzündbare Gase<br />

<strong>Klasse</strong> 3<br />

Entzündbare<br />

flüssige <strong>Stoffe</strong><br />

Nr. 2.2<br />

Nicht entzündbare, nicht giftige Gase<br />

<strong>Klasse</strong> 4.1<br />

Entzündbare feste <strong>Stoffe</strong>,<br />

selbstzersetzliche und<br />

desensibilisierte<br />

explosive feste <strong>Stoffe</strong><br />

<strong>Klasse</strong> 4.2<br />

Selbstentzündliche<br />

<strong>Stoffe</strong><br />

Nr. 2.3<br />

Giftige Gase<br />

<strong>Klasse</strong> 4.3<br />

<strong>Stoffe</strong>, die in Berührung<br />

mit Wasser entzündbare<br />

Gase entwickeln<br />

Nr. 3 Nr. 4.1 Nr. 4.2 Nr. 4.3<br />

<strong>Klasse</strong> 5.1<br />

<strong>Klasse</strong> 5.2<br />

Entzündend (oxidierend) Organische Peroxide<br />

wirkende <strong>Stoffe</strong><br />

Nr. 7 A<br />

Nr. 7 B<br />

Nr. 7 C<br />

<strong>Klasse</strong> 6.1<br />

Giftige <strong>Stoffe</strong><br />

Nr. 7 D nur als Placard<br />

<strong>Klasse</strong> 6.2<br />

Ansteckungsgefährliche<br />

<strong>Stoffe</strong><br />

Nr. 5.1 Nr. 5.2 Nr. 6.1 Nr. 6.2<br />

<strong>Klasse</strong> 8<br />

Ätzende<br />

<strong>Stoffe</strong><br />

Nr. 1.4, Unterklasse 1.4 Nr. 1.5, Unterklasse 1.5 Nr. 1.6, Unterklasse 1.6<br />

<strong>Klasse</strong> 7 Radioaktive <strong>Stoffe</strong> Spaltbare <strong>Stoffe</strong><br />

<strong>Klasse</strong> 9<br />

Verschiedene gefährliche<br />

<strong>Stoffe</strong> und Gegenstände<br />

Symbol<br />

Fisch und<br />

Baum<br />

oben<br />

Nr. 7 E<br />

Kennzeichen<br />

für erwärmte<br />

<strong>Stoffe</strong><br />

Nr. 8 Nr. 9 Umweltgefährdende <strong>Stoffe</strong> Ausrichtungspfeile Erwärmte <strong>Stoffe</strong>


<strong>Klasse</strong> 7<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong><br />

7. Auflage 2011<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Das Team<br />

Seit über 15 Jahren ist Die Gelbe Reihe bei Referenten und Gefahrgutfahren<br />

sehr geschätzt.<br />

Die klare und verständliche Sprache macht den Umgang mit den Gesetzestexten<br />

und Vorschriften einfacher.<br />

Der Urheber, Herr Dr. Klaus Peter Thomczyk † war selbst Leiter des Bildungszentrums<br />

in den Bereichen Gefahrgüter, Gefahrstoffe, Sonderabfälle<br />

und Arbeitssicherheit und hat sein immenses Fachwissen als Basis für die<br />

Lehrbücher eingebracht.<br />

In seinem Sinne wird die Die Gelbe Reihe mit unserem Team von<br />

Autoren weitergeführt.<br />

Passend zum Lehrbuch erscheint für die Ausgabe 2011 erstmals eine<br />

Präsentations-CD im Powerpoint Format, ein hilfreiches Mittel sowohl<br />

für das Selbststudium als auch für den Referenten.<br />

Auf dieser CD finden Sie zusätzlich viele aktuelle Gesetzestexte zum<br />

Thema Gefahrguttransport, den gesamten Fragenkatalog der „Gelben<br />

Reihe„ und im Anhang ein umfangreiches Glossar mit einer Erklärung<br />

aller verwendeten Abkürzungen aus dem Gefahrgutbereich.<br />

Gabriela Thomczyk<br />

Geschäftsführerin<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />

Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit<br />

Februar 2011<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Impressum<br />

Herausgeber Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />

Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit<br />

Darriwald 7, 79108 Freiburg<br />

Tel. +49 7665 40488<br />

Fax +49 7665 40688<br />

email: info@dr-thomczyk.de<br />

Internet: www.dr-thomczyk.de<br />

Urheber Dr. Klaus Peter Thomczyk<br />

Aktuelle Überarbeitung Autorenpartner Dr. Thomczyk UG<br />

Lektorat Gabriela Thomczyk<br />

Umschlagdesign/-Fotos Jenny Frankenhäuser<br />

Fotos und Zeichnungen<br />

im Buch<br />

Dr. Klaus Peter Thomczyk, Wikipedia, Fotolia,<br />

für die freundliche Genehmigung zur<br />

Verwendung der Bilder bedanken wir uns<br />

bei BLG GmbH, Gorleben, Ellermann Eurocon<br />

GmbH, Delmenhorst, Firma FIBA Technologies,<br />

Millbury, USA, GNS GmbH, Essen<br />

Fa. Mayle & Fellermeier GmbH, Kolbermoor,<br />

Firma Oetinger, Neu-Ulm, Firma Orica<br />

Mining Services, Troisdorf, Fa. Reichel<br />

Abwassertechnik GmbH, Titisee-Neustadt,<br />

Volker Stöckmann, Berlin, Werbeagentur<br />

teamschostek, Neu-Ulm, Firma Willig Fahrzeugbau<br />

GmbH, Mühlau<br />

ISBN ISBN 978-3-933089-78-6<br />

Bei der Zusammenstellung von Texten und Abbildungen sind wir mit größter<br />

Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Verlag, Herausgeber und Autoren können für fehlerhafte Angaben und deren<br />

Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung<br />

übernehmen.<br />

Für Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Fehler sind wir jederzeit<br />

dankbar.<br />

Alle Rechte vorbehalten, auch die der fotomechanischen Wiedergabe und<br />

der Speicherung in elektronischen Daten.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Vorwort<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

nicht nur die spektakulären Castor-Transporte von abgebrannten Brennelementen<br />

stellen besondere Anforderungen an die beteiligten Personen<br />

und Beförderungsmittel.<br />

Auch der alltägliche Transport von <strong>radioaktive</strong>n Materialien wie Messsonden<br />

in der Bauwirtschaft und Industrie, <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> zur Bestrahlung,<br />

<strong>radioaktive</strong>n Medikamenten und Reagenzien oder <strong>radioaktive</strong>n Isotopen in<br />

der Kernforschung erfordert neben der Gefahrgut-Grundausbildung<br />

(Basiskurs) eine besondere Schulung über die speziellen Gefahren dieser<br />

<strong>Stoffe</strong>, den Aufbaukurs für <strong>Klasse</strong> 7.<br />

Radioaktivität kann man mit keinem menschlichen Sinnesorgan spüren<br />

oder messen; diese unsichtbare Gefahr der Verstrahlung kann deshalb bei<br />

Mensch und Umwelt verheerende Auswirkungen haben.<br />

Für den Transport und den Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n gilt neben der<br />

GGVSEB und dem ADR zusätzlich auch das Atomrecht in Form des Atomgesetzes<br />

und der Strahlenschutzverordnung.<br />

Sie werden nun zusätzlich zum Basiskurs in 8 Unterrichtsstunden in die<br />

Besonderheiten des Transportes <strong>radioaktive</strong>r Materialien eingeführt, sowohl<br />

durch dieses Buch, als auch durch Ihren Ausbilder. In diesem Aufbaukurs<br />

stehen die Besonderheiten der Beförderung der Güter der <strong>Klasse</strong> 7 auf<br />

dem Programm, z.B. besondere Gefahren, spezielle Verpackungen, sachgerechtes<br />

Be- und Entladen. Der Kurs schließt mit der IHK-Prüfung ab, zu<br />

deren Vorbereitung Sie eine Reihe von Testfragen in diesem Buch finden.<br />

Das Buch ist entsprechend dem neuen Musterkursplan des Deutschen Industrie-<br />

und Handelskammertages und der Industrie- und Handelskammern<br />

aufgebaut gemäß dem ADR 2011 und eignet sich deshalb hervorragend als<br />

Begleitbuch zum Aufbaukurs <strong>Klasse</strong> 7.<br />

Aus unserer praktischen Erfahrung bei der Durchführung von Gefahrgutfahrer-Lehrgängen<br />

und durch die Anregungen der vielen Lehrgangsveranstalter,<br />

die auf dieses Buch gewartet haben, geben wir nun das vorliegende<br />

Lehrbuch heraus, um Sie als Gefahrgutfahrer für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> zu einem<br />

erfolgreichen Lehrgangsabschluss zu führen.<br />

Und nun wünschen wir Ihnen eine angenehme Lektüre sowie einen für Sie<br />

informativen und auch erfolgreichen Lehrgang.<br />

Freiburg, im Februar 2011<br />

Ulrich-Christian Sánchez García<br />

Autorenpartner Dr. Thomczyk UG<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Testfragen:<br />

Zeichenerklärung und Symbole<br />

Im Anhang finden Sie aktuelle Testfragen, die den Fragen der Erfolgskontrolle<br />

sehr nahe kommen, jedoch nicht identisch sein dürfen.<br />

Beantworten Sie diese Fragen und kontrollieren Sie die Antworten anhand<br />

der Lösungen im Anhang.<br />

ADR oder GGVSEB:<br />

Sofern Sie weitere Details wissen möchten: In diesem Lehrbuch sind die<br />

einzelnen Überschriften immer mit einem Hinweis auf die Fundstelle im jeweiligen<br />

Vorschriftentext von GGVSEB oder ADR versehen, sodass Sie bei<br />

Bedarf dort nachschlagen können.<br />

Stichworte:<br />

Für den Alltag ist das Stichwortverzeichnis am Ende des Buches von besonderer<br />

Bedeutung z.B. zum Nachschlagen bei Diskussionen mit Kollegen,<br />

Vorgesetzten oder der Polizei.<br />

Deshalb empfehlen wir Ihnen dieses Buch in Ihrem Fahrzeug mitzuführen.<br />

Abkürzungen:<br />

Checkliste<br />

Achtung,<br />

wichtiger Hinweis<br />

Testfragen Praxis-Tipp<br />

Gesetzestext Zusammenfassung<br />

Am Ende dieses Buches finden Sie eine Liste mit allen Abkürzungen und<br />

deren Erklärung.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Inhaltsverzeichnis<br />

Kapitel Thema Seite<br />

1 Allgemeine Vorschriften 1<br />

1.1 Allgemeine Vorschriften, gesetzliche Grundlagen 1<br />

1.2 Aufbau von GGVSEB und ADR 3<br />

1.2.1 Aufbau der <strong>Klasse</strong> 7 im ADR 4<br />

1.2.2 Allgemeines zur <strong>Klasse</strong> 7 7<br />

Strahlenschutzprogramm (1.7.2 ADR) 8<br />

1.2.3 Definition der zugeordneten <strong>Stoffe</strong> innerhalb der <strong>Klasse</strong> 7 10<br />

Begriffe zur Klassifizierung (2.2.7.2 ADR) 14<br />

UN-Nummern und Sendungsarten 17<br />

Versandstücke und Verpackung ( 6.4 ff ADR) 19<br />

1.3 Allgemeines zur <strong>Klasse</strong> 7 21<br />

1.3.1 Das Atomgesetz /AtG) 21<br />

1.3.2 Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 22<br />

Dosisgrenzwerte 23<br />

Genehmigungsfreie Beförderung 24<br />

2 Allgemeine Gefahreneigenschaften 25<br />

2.1 Eigenschaften der <strong>Stoffe</strong> und Gegenstände der <strong>Klasse</strong> 7 25<br />

Gammastrahlung 26<br />

2.2 Gefahren <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> 27<br />

Direktstrahlung bei Beförderung 29<br />

Kontamination und Inkorporation bei Unfällen und Zwischenfällen 29<br />

Kontaminationsverschleppung 31<br />

Ausbreitung freigesetzter <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> 31<br />

2.3 Schädigung des Menschen 33<br />

2.4 Schädigung der Umwelt 38<br />

2.5 Messung von Radioaktivität 39<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Inhaltsverzeichnis<br />

Kapitel Thema Seite<br />

3 Dokumentation 40<br />

3.1.1 Hinweise des Absenders 41<br />

3.2 Das Beförderungspapier 43<br />

3.3 ADR-Bescheinigung, persönliche Dokumente 46<br />

3.4 Schriftliche Weisungen 47<br />

4 Fahrzeug– und Beförderungsarten, Umschließungen,<br />

Ausrüstung<br />

4.1.1 Beförderung unter ausschließlicher Verwendung 52<br />

4.1.2 Allgemeine Beförderungsvorschriften 53<br />

4.2 Verpackungstypen der <strong>Klasse</strong> 7 54<br />

Freigestellte Versandstücke 55<br />

Klassifizierung als freigestelltes Versandstück 55<br />

Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Tanks, Container mit den<br />

Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung und Großpackmittel<br />

aus Metall<br />

Castor-Behälter 58<br />

5 Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln 60<br />

5.1 Besondere Kennzeichnung und Bezettelung bei <strong>Klasse</strong> 7 60<br />

Bezettelung an Versandstücken 62<br />

5.2 Aufschriften auf Gefahrzetteln 63<br />

5.3 Großzettel an Fahrzeugen 64<br />

Orangefarbene Kennzeichen 65<br />

6 Durchführung der Beförderung<br />

6.1 Umgang mit <strong>radioaktive</strong>r Ladung 66<br />

6.2 Aktivitätsgrenzwerte 67<br />

Grenzwert für TI und CSI, maximale Transportkennzahl 68<br />

Trennung bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n 69<br />

6.3 Grundsätze des Strahlenschutzes bei Beförderung 74<br />

Befreiung von Vorschriften 78<br />

52<br />

57<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Inhaltsverzeichnis<br />

Kapitel Thema Seite<br />

7 Pflichten, Verantwortlichkeiten und Sanktionen<br />

7.1 Pflichten und Verantwortlichkeiten 79<br />

§ 4 GGVSEB Allgemeine Sicherheitspflichten 81<br />

Pflichten des Absender, Beförderers, Empfängers, Verladers,<br />

Entladers und Fahrzeugführer<br />

§ 328 StGB Unerlaubter Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n und<br />

anderen gefährlichen <strong>Stoffe</strong>n und Gütern<br />

8 Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen<br />

8 Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen 94<br />

Schriftliche Weisungen, Maßnahmen nach Unfällen 95<br />

Personelle Maßnahmen 96<br />

Technische Maßnahmen 97<br />

10 Fragenkatalog<br />

11 Anhang<br />

Fragen zu Kapitel 1 100<br />

Fragen zu Kapitel 2 102<br />

Fragen zu Kapitel 3 103<br />

Fragen zu Kapitel 4 105<br />

Fragen zu Kapitel 5 107<br />

Fragen zu Kapitel 6 109<br />

Fragen zu Kapitel 7 111<br />

Fragen zu Kapitel 8 113<br />

Lösung der Testfragen 116<br />

Stichwortverzeichnis 118<br />

Die Gelbe Reihe 119<br />

Die Powerpoint-Schulungs-CD 120<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />

81<br />

92


Inhaltsverzeichnis<br />

Den größten Bedarf an <strong>radioaktive</strong>m Transport<br />

haben die Kernkraftwerke<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


1. Allgemeine Vorschriften<br />

1 Allgemeine Vorschriften<br />

1.1 Gesetzliche Grundlagen<br />

Explosive <strong>Stoffe</strong> können bei unsachgemäßem Umgang verheerende Auswirkungen<br />

auf den Menschen und die Umwelt haben: Brand, Explosion,<br />

Zerstörung, Vergiftung oder tödliche Verletzungen sind einige Wirkungen<br />

solcher <strong>Stoffe</strong>.<br />

Deshalb müssen die gesetzlichen Vorschriften in erster Linie Schutzregeln<br />

und Verhaltensmaßnahmen enthalten, durch die Gefährdungen verhindert<br />

und im Schadensfall Notmaßnahmen beschrieben werden.<br />

Folgende Vorschriften sind wichtig für den Transport <strong>radioaktive</strong>r<br />

<strong>Stoffe</strong>:<br />

Vorschrift<br />

Gefahrgutrecht<br />

GGBefG<br />

Gefahrgut-Beförderungsgesetz<br />

ADR<br />

(Accord européen relatif au transport<br />

international des marchandises<br />

Dangereuses par Route)<br />

GGVSEB<br />

Gefahrgutverordnung Straße und<br />

Eisenbahn, Binnenschifffahrt<br />

GGAV<br />

Gefahrgutausnahme-Verordnung<br />

Inhalt und Ziel<br />

Schutz von Mensch und Umwelt<br />

vor gefährlichen Transportgütern,<br />

Rechtsgrundlage für weitere<br />

Gefahrguttransportvorschriften<br />

Regelt den Transport inklusiv<br />

Verpackung, Be- und Entladen<br />

von Gefahrgütern, auch von<br />

explosiven <strong>Stoffe</strong>n im Detail in den<br />

ADR-Staaten, also auch in<br />

Deutschland<br />

Setzt die Vorschriften des ADR in<br />

Deutschland in Kraft unter<br />

Berücksichtigung deutscher<br />

Besonderheiten<br />

Enthält Erleichterungen in Form<br />

von Ausnahmen für das Gefahrgutgeschehen<br />

auf deutschem<br />

Hoheitsgebiet<br />

Seite 1 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


1. Allgemeine Vorschriften<br />

Alle Vorschriften haben zum Ziel, den Menschen und die Umwelt vor der<br />

Einwirkung von Gefahren, hier vor der <strong>radioaktive</strong>n Strahlung, zu schützen.<br />

Sämtliche Vorschriften sind aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche<br />

nebeneinander einzuhalten.<br />

So gelten die Gefahrgutvorschriften für den Transport inklusive der Vor-<br />

und Nachbereitung eines Transportes, also für das Verpacken, das Be-<br />

und das Entladen. Das internationale Regelwerk des ADR, was sich an den<br />

Empfehlungen der Vereinten Nationen (UN) orientiert, wird durch die<br />

GGVSEB in Deutschland in Kraft gesetzt. Für den Bereich <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

werden zusätzlich die Regelungen der IAEA (Internationale Atomenergie<br />

-Behörde in Wien) berücksichtigt.<br />

Der Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n (Lagerung, Verwendung, Inverkehrbringen<br />

etc.) und der Schutz der Allgemeinheit wird separat durch die<br />

Vorschriften des Atomgesetzes (AtG) und der Strahlenschutzverordnung<br />

(StrlSchV) geregelt. Beides sind nur in Deutschland gültige Vorschriften,<br />

die sich aber an den Standards der internationalen Strahlenschutzkommission<br />

und an der Euratom orientieren.<br />

Weil weder das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) noch die Gefahrgutverordnung<br />

Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) eigenständige<br />

Regelungen zum Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> beinhalten, ist solch ein<br />

Transport nach den Vorschriften des ADR durchzuführen. Diese recht umfangreichen<br />

Vorschriften werden im nächsten Kapiteln vorgestellt.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 2


ADR<br />

1. Allgemeine Vorschriften<br />

1.2 Aufbau von GGVSEB und ADR<br />

GGVSEB<br />

Rahmenverordnung = Paragraphenteil: §§ 1 - 40<br />

(z.B. § 5 Ausnahmen, § 35 Fahrweg, § 37 Ordnungswidrigkeiten)<br />

Anlage A<br />

Anlage B<br />

GGVSEB<br />

ANLAGE<br />

1<br />

Güter mit Fahrwegbestimmung<br />

Teil 1 Allgemeine Vorschriften<br />

Teil 2 Klassifizierung<br />

GGVSEB<br />

ANLAGE<br />

2<br />

Deutsche<br />

Abweichungen vom ADR<br />

Teil 3 Gefahrgutverzeichnis Sondervorschriften und<br />

Freistellungen bei der Beförderung in begrenzten<br />

und freigestellten Mengen<br />

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von<br />

Verpackungen und Tanks<br />

Teil 5 Vorschriften für den Versand<br />

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen,<br />

Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, und<br />

alle Arten von Tanks<br />

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und<br />

Entladung und die Handhabung<br />

Teil 8 Vorschriften für Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung,<br />

den Betrieb der Fahrzeuge und die<br />

Dokumentation<br />

Teil 9 Vorschriften für Bau und Zulassung von<br />

Fahrzeugen<br />

Seite 3 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


1. Allgemeine Vorschriften<br />

1.2.1 Aufbau der <strong>Klasse</strong> 7 im ADR 3.1 ADR<br />

Die Vorschriften zur <strong>Klasse</strong> 7 verteilen sich auf mehrere Fundstellen im<br />

ADR.<br />

Im Teil 1 des ADR (Allgemeine Vorschriften) finden sich im Kapitel 1.7 die<br />

allgemeinen Vorschriften zur <strong>Klasse</strong> 7. Die Einstufung der <strong>radioaktive</strong>n<br />

<strong>Stoffe</strong> und die Besonderheiten zu dieser <strong>Klasse</strong> finden sich im Teil 2<br />

(Klassifizierung). In Teil 4 des ADR werden die Besonderheiten zum Verpacken<br />

<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> geregelt, in Teil 5 insbesondere, wann eine Beförderungsgenehmigung<br />

nötig ist und was vor Transportbeginn zu beachten<br />

ist. Teil 6 enthält u.a. die Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke,<br />

und in Teil 7 und 8 sind detailliert die Vorschriften zur Durchführung<br />

der Beförderung enthalten.<br />

1.7.1<br />

1.7.1.5<br />

ADR 2011 (Auszug zur <strong>Klasse</strong> 7)<br />

Allgemeines<br />

Besondere Vorschriften für die Beförderung<br />

freigestellter Versandstücke<br />

1.7.2 Strahlenschutzprogramm<br />

1.7.3 Qualitätssicherung<br />

1.7.4 Sondervereinbarungen<br />

1.7.5<br />

1.10<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong> mit weiteren gefährlichen<br />

Eigenschaften<br />

Vorschriften für die Sicherung (Sicherheitsmaßnahmen<br />

vor Diebstahl, Sabotage etc.)<br />

2.2.7 Definition der <strong>Klasse</strong> 7<br />

2.2.7.1 Begriffsbestimmungen<br />

2.2.7.2.3.1 <strong>Stoffe</strong> mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)<br />

2.2.7.2.3.2 Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)<br />

2.2.7.2.3.3 Vorschriften für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> in besonderer Form<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 4


1. Allgemeine Vorschriften<br />

5.1.5.3<br />

ADR 2011 (Auszug zur <strong>Klasse</strong> 7)<br />

Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />

(CSI)<br />

7.5.11 CV 33 Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen<br />

7.5.11 CV 33<br />

Grenzwerte der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />

(CSI)<br />

Dosisleistung für Versandstücke und<br />

Umverpackungen<br />

2.2.7.2.4.1 Klassifizierung freigestellter Versandstücke<br />

4.1.9<br />

4.1.9.1 Allgemeines<br />

4.1.9.2<br />

Besondere Vorschriften für das Verpacken von <strong>Stoffe</strong>n<br />

der <strong>Klasse</strong> 7<br />

Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung<br />

<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> mit geringer Aktivität (LSA-<strong>Stoffe</strong>) und<br />

oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-<br />

Gegenstände)<br />

5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die <strong>Klasse</strong> 7<br />

5.1.5.1 Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung<br />

5.1.5.2 Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde<br />

5.1.5.4<br />

5.2.1.7<br />

6.4<br />

7.5.11<br />

8.5<br />

Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/<br />

Genehmigung und vorherige Benachrichtigung<br />

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von<br />

<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n der <strong>Klasse</strong> 7<br />

Bau-, Prüf– und Zulassungsvorschriften für Versandstücke<br />

und <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7<br />

Zusätzliche Vorschriften für besondere <strong>Klasse</strong>n oder<br />

Güter CV 33<br />

Zusätzliche Vorschriften für besondere <strong>Klasse</strong>n oder<br />

Güter, S5, S6<br />

Seite 5 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Hier sei nochmals an die neuen Vorschriften des<br />

Kapitel 1.10 des ADR zur Sicherung von Gefahrgut-<br />

Transporten (Security) erinnert, die besondere Maßnahmen<br />

erfordern beim Transport und Umschlag von<br />

<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n, sofern folgende Aktivitätswerte<br />

überschritten werden:<br />

1. Allgemeine Vorschriften<br />

3000 A1 in besonderer Form bzw.<br />

3000 A2 in Typ B- oder Typ C-Versandstücken<br />

Diese <strong>Stoffe</strong> sind als Gefahrgüter mit hohem Gefahrenpotential eingestuft<br />

und es ist ferner auch ein Sicherungsplan in der Firma zu erstellen<br />

(1.10.3.2 ADR).<br />

Die besonderen Verhaltensregeln bei hohem Gefahrenpotential haben<br />

Sie im Basiskurs bereits kennengelernt:<br />

Technische Maßnahmen:<br />

dauerhafte Erreichbarkeit durch Mobiltelefon<br />

Fahrzeug-Ortung und -Information durch Telematik-Systeme (GPS/<br />

Fleetboard)<br />

Einbau/Kontrolle von Wegfahrsperren<br />

Kontrolle von Schlössern/Verschlüssen an Führerhaus und Ladefläche/Aufbau/Tank<br />

Organisatorische Maßnahmen:<br />

Zündschlüssel abziehen, Fahrerkabine und Ladefläche abschließen,<br />

wann immer dies nötig ist, z.B. beim Bezahlen nach dem Tanken<br />

oder für kurze Auslieferungen<br />

Fenster vor Verlassen des Fahrzeugs generell schließen<br />

wenn vorhanden, Alarmanlagen und Wegfahrsperren einschalten,<br />

Fahrzeug, wenn möglich, vor Fahrtantritt im Betrieb betanken<br />

der Fahrzeugführer soll immer gleichartige Routinestopps während<br />

der Fahrt (z.B. am Lieblingsimbiss) vermeiden, deshalb möglichst<br />

vor Fahrtbeginn sich mit den notwendigen Dingen versorgen<br />

vorgeplante Übernachtungs-Stopps möglichst nur auf sicheren und<br />

bewährten Parkplätzen<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 6


1. Allgemeine Vorschriften<br />

1.2.2 Allgemeines zur <strong>Klasse</strong> 7 1.7.1 ADR<br />

Das ADR legt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung<br />

der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen,<br />

Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung<br />

<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> in Zusammenhang stehen.<br />

Das Ziel des ADR besteht darin, Anforderungen aufzustellen, die für die<br />

Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz der Personen, des Eigentums<br />

und der Umwelt vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung<br />

<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:<br />

1) Umschließung des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts<br />

2) Kontrolle der äußeren Dosisleistung<br />

3) Verhinderung der Kritikalität und<br />

4) Verhinderung von Schäden durch Hitze<br />

Kritikalität wäre der Zustand, bei dem genügend <strong>radioaktive</strong> Masse zusammenkommt,<br />

um in sich selbst eine Kernspaltung ablaufen zu lassen. Atombomben<br />

funktionieren nach den Prinzip, dass durch die Zündung zwei zuvor<br />

getrennte, unkritische Massen zusammen kommen und so die Kernspaltung<br />

und auch die enorme Hitzeentwicklung beginnen kann.<br />

Die genannten Anforderungen werden erreicht<br />

1. durch die Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Fahrzeuge<br />

und durch Aufstellung von Standards, die für Versandstückbauarten<br />

in Abhängigkeit von der Gefahr des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts<br />

2. durch das Aufstellen von Anforderungen an den Bau und den<br />

Betrieb der Versandstücke und an die Instandhaltung der Ver-<br />

packungen in Abhängigkeit von der Radioaktivität<br />

3. durch administrative Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich,<br />

der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden<br />

Das ADR gilt für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> auf der Straße. Die<br />

Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung<br />

<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> in Zusammenhang stehen hen.<br />

Dazu gehören sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung<br />

der Verpackung als auch die Vorbereitung, der Versand, das Verladen,<br />

die Beförderung einschließlich beförderungsbedingtem Zwischenaufenthalt,<br />

das Entladen und der Eingang am endgültigen Bestimmungsort.<br />

Seite 7 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


1. Allgemeine Vorschriften<br />

Strahlenschutzprogramm 1.7.2 ADR<br />

Die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> ist nach einem Strahlenschutzprogramm<br />

durchzuführen mit dem Ziel, jederzeit Strahlenschutzmaßnahmen<br />

sicherzustellen. Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen sind abhängig<br />

von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition.<br />

Schutz und Sicherheit müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen,<br />

die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit<br />

der einwirkenden Exposition so niedrig wie möglich gehalten werden.<br />

Die tatsächlichen Personendosen müssen unter den gesetzlichen Dosisgrenzwerten<br />

liegen.<br />

Für berufsbedingte Expositionen bei Beförderungsaktivitäten, bei denen<br />

geschätzt wird, dass die Effektivdosis<br />

a) höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind<br />

weder besondere Arbeitsabläufe noch eine detaillierte<br />

Überwachung und individuelle Buchführung notwendig<br />

b) wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein<br />

Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung<br />

oder Individualüberwachung durchzuführen<br />

c) wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Indi-<br />

vidualüberwachung durchzuführen<br />

Wenn eine Individual- oder Arbeitsplatzüberwachung durchgeführt wird, ist<br />

eine angemessene Buchführung erforderlich.<br />

Unterweisung 1.3.1 ff ADR<br />

Für Zwecke der <strong>Klasse</strong> 7 müssen Beschäftigte bezüglich des Strahlenschutzes,<br />

einschließlich der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, angemessen<br />

unterwiesen sein.<br />

Nach § 4 AtG ist neben der Prüfung über die Zuverlässigkeit der beteiligten<br />

Personen die Unterweisung über notwendige Kenntnisse der Strahlengefährdung<br />

und anzuwendenden Schutzmaßnahmen notwendig. Hierzu<br />

führt das ADR im Teil 1 nachfolgende Anforderung an:<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 8


1. Allgemeine Vorschriften<br />

ADR Anwendungsbereich 1.3.1 ADR<br />

Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren<br />

Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den<br />

Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits-<br />

und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten. Die Unterweisung<br />

muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften<br />

für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.<br />

Unterweisung bezüglich Strahlenschutz 1.7.2.5 ADR<br />

Beschäftigte (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Bemerkung 3<br />

ADR) müssen eine angemessene Unterweisung bezüglich des Strahlenschutzes,<br />

einschließlich der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen erhalten,<br />

um ihre berufsbedingte Exposition und die Exposition anderer Personen,<br />

die durch ihre Tätigkeiten betroffen sein können, zu beschränken.<br />

„Beschäftigte“ sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in<br />

Teilzeit oder zeitweise für einen Arbeitgeber beschäftigt sind und<br />

die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und<br />

Pflichten übernommen haben.<br />

Qualitätssicherung 1.7.3 ADR<br />

Die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung<br />

und Inspektion von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n in besonderer Form, gering dispergierbaren<br />

<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n und Versandstücken, sowie alle Vorgänge<br />

bei der Beförderung und Zwischenlagerung haben nach anerkannten Qualitätssicherungs-Programmen<br />

zu erfolgen.<br />

Seite 9 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


1. Allgemeine Vorschriften<br />

1.2.3 Definition der zugeordneten <strong>Stoffe</strong> innerhalb<br />

der <strong>Klasse</strong> 7 2.2.7 ADR<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong> sind „strahlende“ <strong>Stoffe</strong>,<br />

die Radionuklide enthalten.<br />

Übersteigen die Aktivitätskonzentration und<br />

die Gesamtaktivität je nach Sendung die im<br />

ADR 2.2.7.2.2.2 bis 2.2.7.2.2.6 festgesetzten<br />

Grenzwerte, müssen die Sendungen nach den<br />

Bestimmungen der ADR befördert werden.<br />

Als Radionuklide werden alle <strong>radioaktive</strong>n<br />

<strong>Stoffe</strong> bezeichnet. Natürliche Radionuklide<br />

kommen in der Erde oder Biosphäre vor. Als Beispiel wäre hier Uran 238<br />

anzuführen. Die Nuklide werden durch das Symbol des chemischen Elementes<br />

und durch die sogenannte Massenzahl (Anzahl von Protonen und<br />

Neutronen) bezeichnet.<br />

Wenige Radionuklide sind stabil und verändern sich in ihrem Aufbau nicht.<br />

Die meisten jedoch sind sehr instabil und wandeln sich ständig um. Nach<br />

Abtrennung einer Teilchengruppe, bestehend aus 2 Protonen und 2 Neutronen,<br />

wandelt sich Uran 238 in Thorium 234 um. Jedoch ist dieser Kern<br />

ebenfalls sehr instabil und wandelt sich weiter um, bis in letzter Folge das<br />

stabile Blei entsteht.<br />

Die Klassifizierung von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n ist abhängig von:<br />

dem Aktivitätswert der in einem Versandstück enthaltenen Radionuklide<br />

den spaltbaren oder nicht spaltbaren Eigenschaften dieser Radionuklide<br />

der Art des Versandstückes<br />

der Art und Form des Versandstückinhalten<br />

Sondervereinbarungen, unter denen die Beförderung durchgeführt<br />

wird<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 10


1. Allgemeine Vorschriften<br />

Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand<br />

(SCO, Surface Contaminated Object) ist ein fester Gegenstand, der selbst<br />

nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> verteilt<br />

sind. Die anhaftenden <strong>Stoffe</strong> können fest oder nicht fest anhaftend sein<br />

Nach der Aktivität werden 2 Gruppen unterschieden:<br />

SCO-I geringe Aktivität auf der Oberfläche<br />

SCO-II hohe Aktivität auf der Oberfläche<br />

Ein <strong>radioaktive</strong>r Stoff in besonderer Form ist<br />

ein nicht dispergierbarer fester <strong>radioaktive</strong>r Stoff oder eine umschlossene<br />

Kapsel, die <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> enthält und die so zu fertigen ist, dass sie nur<br />

durch Zerstörung der Kapsel geöffnet werden kann<br />

Spaltbare Nuklide<br />

sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination<br />

dieser Radionuklide<br />

Spaltbare <strong>Stoffe</strong><br />

sind <strong>Stoffe</strong>, die irgendein spaltbares Nuklid enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung<br />

fallen nicht: unbestrahltes, natürliches oder abgereichertes<br />

Uran und natürliches Uran oder abgereichertes Uran, das nur in thermischen<br />

Reaktoren bestrahlt worden ist<br />

Die spezifische Aktivität eines Radionuklids ist<br />

die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische<br />

Aktivität eines bestimmten <strong>Stoffe</strong>s ist die Aktivität je Masseeinheit dieses<br />

<strong>Stoffe</strong>s, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt<br />

sind (z.B. Luft oder Wasser)<br />

Ein Stoff mit geringer spezifischer Aktivität<br />

LSA (Low Specific Activity) ist ein <strong>radioaktive</strong>r Stoff mit begrenzter spezifischer<br />

Eigenaktivität oder ein <strong>radioaktive</strong>r Stoff, für den die Grenzwerte der<br />

geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Er wird in 3 Gruppen<br />

unterteilt:<br />

LSA-I z.B. Natur-Uran<br />

LSA-II z.B. Wasser mit einer geringen Tritium-Konzentration<br />

LSA-III z.B. verfestigte, verglaste schwach <strong>radioaktive</strong> Abfälle<br />

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1. Allgemeine Vorschriften<br />

Die Transportkennzahl (TI, Transport Index)<br />

die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container oder<br />

unverpacktem LSA-I oder SCO-I zugeordnet ist, ist eine Zahl, anhand de-<br />

Abschließend noch einige Begriffe aus dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung:<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong><br />

Kernbrennstoffe und sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> im Sinne des Atomgesetzes<br />

sind alle <strong>Stoffe</strong>, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten<br />

und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit<br />

der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses<br />

Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung<br />

nicht außer Acht gelassen werden kann<br />

Kernbrennstoffe sind besonders spaltbare <strong>Stoffe</strong> in Form von<br />

1) Plutonium 239 und Plutonium 241<br />

2) mit den lsotopen 235 oder 233 angereichertem Uran<br />

3) jedem Stoff, der diese Plutonium- bzw. Uran-Isotope enthält<br />

4) <strong>Stoffe</strong>n, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage (KKW)<br />

eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten<br />

werden kann<br />

Als Kernbrennstoffe werden<br />

spaltbare Nuklide (Uran-235, Plutonium-239) eingesetzt. Das darin enthaltene<br />

Material ist zur Aufrechterhaltung der Kettenreaktion im Reaktor eines<br />

Kernkraftwerkes geeignet. Die in Brennelemente eingeschlossenen Spaltstoffe<br />

Uran-238 und Plutonium-238 werden durch Neutronenbeschuss aufgespalten,<br />

dadurch kommt es zu einer Kettenreaktion. Durch diesen Vorgang<br />

wird zunächst Wärme und daraus elektrische Energie (Atomenergie)<br />

freigesetzt<br />

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1. Allgemeine Vorschriften<br />

Radioaktive Abfälle (“Atommüll”)<br />

sind <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> im Sinne des Atomgesetzes, die geordnet beseitigt<br />

werden müssen. Radioaktive Abfälle fallen nicht nur beim Betrieb in Atomkraftwerken<br />

(AKW) und bei der Wiederaufarbeitung an, sondern auch,<br />

wenn kerntechnische Anlagen abgerissen werden<br />

Ein Beispiel dafür ist die Brennelementefabrik in Hanau, die seit 1995 stillgelegt<br />

ist. Die Firma Siemens baut die Anlage gegenwärtig ab und muss<br />

dabei auch die dort noch lagernden <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> entsorgen<br />

Folgende <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> fallen nach ADR nicht unter die <strong>Klasse</strong> 7:<br />

1.7.1.4 ADR<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong>, die in einem Beförderungsmittel eingebaut sind, z.B.<br />

Füllstands-oder Durchflussmessgeräte an Spezial-Tankfahrzeugen<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong>, die innerhalb von Anlagen befördert werden, d.h. die<br />

Beförderung erfolgt nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen,<br />

sondern z.B. innerhalb des Kernkraftwerkes von Block A nach B<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong>, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische<br />

oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden, z.B.<br />

Herzschrittmacher<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong> in Verbrauchs- und Gebrauchsprodukten, die eine<br />

vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben und zum Verkauf<br />

an den Endverbraucher gelangen, z.B. Glühstrümpfe für Gaslaternen<br />

Natürliche <strong>Stoffe</strong> und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide<br />

enthalten und deren Aktivitätskonzentration bestimmte Grenzwerte nicht<br />

überschreitet<br />

Gegenstände, auf deren Oberfläche die Kontamination die gemäß<br />

2.2.7.2.3.2 ADR festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet<br />

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1. Allgemeine Vorschriften<br />

Begriffe zur Klassifizierung 2.2.7.2 ADR<br />

A1 und A2<br />

Aktivitätswert von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n in besonderer Form<br />

Alphastrahler geringer Toxizität<br />

natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran-235 oder<br />

Uran-238, Thorium-232 sowie Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in<br />

Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten<br />

sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen<br />

Ausschließliche Verwendung<br />

ist die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers<br />

durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge<br />

vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen<br />

des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden<br />

Dosisleistung<br />

ist die Leistung in Millisievert pro Stunde, Maßeinheit = (mSv/h)<br />

Ein gering dispergierbarer <strong>radioaktive</strong>r Stoff<br />

ist entweder ein fester <strong>radioaktive</strong>r Stoff als Klumpen oder ein fester <strong>radioaktive</strong>r<br />

Stoff in einer Kapsel, der eine begrenzte Verbreitungsgefahr hat,<br />

weil er nicht pulverförmig ist<br />

Kontamination<br />

bedeutet das Vorhandensein eines <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>s auf einer Oberfläche<br />

in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm 2 (Becquerel pro Quadratzentimeter)<br />

für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder<br />

0,04 Bq/cm 2 für alle anderen Alphastrahler<br />

Die Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />

CSI (Criticality Safety Index), die für ein Versandstück, eine Umverpackung<br />

oder einen Container mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n berechnet wird, ist eine<br />

Zahl, anhand derer das Zusammenstellen von Versandstücken, Umverpackungen<br />

oder Containern mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n geregelt und überwacht<br />

wird<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 14


1. Allgemeine Vorschriften<br />

Neben Atomkraftwerken produzieren auch Forschungsreaktoren, Universitäten,<br />

Kliniken und die Industrie Atommüll: nicht aus Anlagen zur Stromversorgung,<br />

sondern aus solchen, die wissenschaftlichen oder medizinischen<br />

Zwecken dienen (zum Beispiel der Strahlentherapie bei der Krebsbehandlung).<br />

Der meiste Atommüll ist schwach- oder mittelradioaktiv strahlend und<br />

entwickelt kaum Wärme; dazu gehören kontaminierte Filter, verstrahlte<br />

Werkzeuge, Schutzanzüge des Personals, Bauschutt oder Abwässer. Bis<br />

2080 fallen von dieser Abfallart ca. 310.000 Kubikmeter in konditionierter<br />

(aufbereiteter) Form an.<br />

Dagegen sind abgebrannte Brennelemente<br />

aus den AKW und die verglasten Abfälle aus der Wiederaufarbeitung<br />

(Glaskokillen) hochradioaktiv und geben erhebliche Wärme ab. Obwohl<br />

diese Abfälle den kleineren Teil der Gesamtmenge (ca. 10 %) ausmachen,<br />

enthalten sie den überwiegenden Anteil der Radioaktivität (ca. 98%) und<br />

sind für Menschen und Umwelt am gefährlichsten. Ihre <strong>radioaktive</strong>n Bestandteile<br />

zerfallen teilweise extrem langsam und haben Halbwertszeiten<br />

von bis zu Milliarden Jahren. Bis zum Jahr 2080 fallen davon ca. 35.000<br />

Kubikmeter an.<br />

Mit Castortransporten<br />

werden ausgebrannte und somit hoch <strong>radioaktive</strong> Brennstäbe in Deutschland<br />

transportiert. Derzeit befinden sich sowohl Brennstäbe als auch im<br />

Ausland (Frankreich-La Hague, England-Sellafield) aufgearbeitete <strong>radioaktive</strong><br />

Abfälle auf unbestimmte Zeit entweder in Abklingbecken oder in oberirdischen<br />

Zwischenlagern. Die Sicherheit dieser Lagerung wird insbesondere<br />

durch die Gefahr von Terroranschlägen als problematisch angesehen, da<br />

es im schlimmsten Fall zu einer <strong>radioaktive</strong>n Verseuchung weiter Landstriche<br />

kommen könnte.<br />

Castor (cask for storage and transport of radioactive material)<br />

heißt deutsch "Behälter für Lagerung und Transport <strong>radioaktive</strong>n Materials".<br />

Castoren sind Spezialbehälter zum Transport hoch<strong>radioaktive</strong>r Materialien,<br />

z.B. für Brennelemente oder Abfallprodukte aus Kernkraftwerken<br />

oder der Wiederaufarbeitung. In Deutschland sind Castoren vor allem als<br />

Transportbehälter für Atommüll bekannt.<br />

Genau genommen bezeichnet Castor nur eine bestimmte Behältersorte<br />

und ist ein international geschütztes Warenzeichen der Gesellschaft für<br />

Nuklearservice (GNS). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort jedoch<br />

auch für andere Typen von Transportbehältern für hoch<strong>radioaktive</strong><br />

<strong>Stoffe</strong> verwendet.<br />

Seite 15 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


1. Allgemeine Vorschriften<br />

Bei dem Castor handelt es sich um eine Typ B Verpackung, die dafür ausgelegt<br />

ist, schwerste Unfälle zu überstehen und keine <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong><br />

austreten zu lassen.<br />

Physisch muss ein Castor u.a. Feuer, 30 Minuten bei 800 Grad Celsius,<br />

sowie Stürze aus 9 m Höhe auf eine Betonplatte und aus 90 cm Höhe auf<br />

einen spitzen Stahldorn aushalten, ohne dass Radioaktivität ins Freie gelangen<br />

kann.<br />

Pressebericht:<br />

„Im kommenden Jahr wird der Castor-Transport<br />

aus dem französischen La Hague in das Zwischenlager<br />

Gorleben ausfallen. Eine deutschfranzösische<br />

Regierungskommission habe empfohlen,<br />

den geplanten Atommüll-Transport auszusetzen,<br />

erfuhr man aus Regierungskreisen.<br />

Ursprünglich sollte 2009 der vorletzte Transport<br />

hoch<strong>radioaktive</strong>n Mülls aus der französischen<br />

Wiederaufarbeitungsanlage La Hague stattfinden.<br />

Dieser Zeitplan sei nun nicht mehr zu halten,<br />

hieß es in Berlin. Stattdessen soll nun auch<br />

2011 ein Transport rollen ….<br />

(Aus einer dpa Meldung)<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 16


1. Allgemeine Vorschriften<br />

UN-Nummern und Sendungsarten<br />

Die <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>, die unter das ADR fallen, werden im<br />

Kapitel 3.2 des ADR (Verzeichnis der Gefahrgüter) in 25 UN-<br />

Nummern eingeteilt und in Gruppen den 9 Sendungsarten wie<br />

folgt zugeordnet:<br />

Tabelle 2.2.7.2.1.1 ADR (UN-Nummer und Sendungsarten)<br />

UN 2908<br />

UN 2909<br />

UN 2910<br />

UN 2911<br />

UN 2912<br />

UN 3321<br />

UN 3322<br />

UN 3324<br />

UN 3325<br />

UN 2913<br />

UN 3326<br />

1. Freigestellte Versandstücke<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK<br />

- LEERE VERPACKUNG<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK<br />

FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN<br />

oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK<br />

BEGRENZTE STOFFMENGE<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK<br />

INSTRUMENTE oder FABRIKATE<br />

2. Radioaktive <strong>Stoffe</strong> mit geringer<br />

spezifischer Aktivität (LSA, Low Specific Activity)<br />

RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I),<br />

nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />

RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II),<br />

nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />

RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III),<br />

nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />

RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II),<br />

SPALTBAR<br />

RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III),<br />

SPALTBAR<br />

3. Oberflächenkontaminierte Gegenstände<br />

(SCO, Surface Contaminated Object)<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE<br />

(SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE<br />

(SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR<br />

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UN 2915<br />

UN 3327<br />

UN 3332<br />

UN 3333<br />

UN 2916<br />

4. Typ A-Versandstücke<br />

1. Allgemeine Vorschriften<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form,<br />

nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer<br />

Form<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER<br />

FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER<br />

FORM, SPALTBAR<br />

5. Typ B(U)-Versandstücke<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder<br />

spaltbar, freigestellt<br />

UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR<br />

UN 2917<br />

UN 3329<br />

UN 3323<br />

UN 3330<br />

UN 2919<br />

UN 3331<br />

UN 2977<br />

UN 2978<br />

6. Typ B(M)-Versandstücke<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder<br />

spaltbar, freigestellt<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR<br />

7. Typ C-Versandstücke<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar,<br />

freigestellt<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR<br />

8. Sondervereinbarung<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT,<br />

nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNGB EFÖRDERT,<br />

SPALTBAR<br />

9. UF 6 (Uranhexafluorid)<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR<br />

RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar,<br />

freigestellt<br />

Konventionelle Verpackungen <strong>Stoffe</strong> mit hohem Gefahrenpotential<br />

nach 1.10.5 ADR<br />

Industrielle Verpackungen<br />

Verpackungen Typ A<br />

Verpackung Typ B<br />

Verpackung Typ C<br />

Es müssen besondere Maßnahmen<br />

für die Sicherung getroffen<br />

werden<br />

Die nicht bezeichneten <strong>radioaktive</strong>n<br />

<strong>Stoffe</strong> werden gemäß ihren<br />

Anforderungen oder nach Sondervereinbarungen<br />

bzw. mit<br />

Spezialverpackungen versendet<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 18


1. Allgemeine Vorschriften<br />

Versandstücke und Verpackung 6.4 ff ADR<br />

Ein Versandstück für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> ist die Verpackung<br />

mit <strong>radioaktive</strong>m Inhalt, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird.<br />

Kapitel 6.4 ADR regelt die Bau, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke<br />

und <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7.<br />

6.4.2.1 Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen<br />

und seine Form so ausgelegt sein, dass es leicht und sicher beför-<br />

dert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so ausgelegt<br />

sein, dass es in oder auf dem Fahrzeug während der Beförderung<br />

wirksam gesichert werden kann.<br />

Im Kapitel 6.4.5 ff sind die Vorschriften für Großpackmittel (IBC) ausgeführt.<br />

Das ADR umfasst folgende Typen von Versandstücken:<br />

6.4.4 Freigestellte Versandstücke<br />

6.4.5 Typ IP-1-Versandstücke<br />

6.4.5.4 Typ IP-2-Versandstücke<br />

6.4.5.4 Typ IP-3-Versandstücke<br />

6.4.7 Typ A-Versandstücke<br />

6.4.8 Typ B(U)-Versandstücke<br />

6.4.9 Typ B(M)-Versandstücke<br />

6.4.10 Typ C-Versandstücke<br />

6.4.21<br />

Versandstücke, die spaltbare <strong>Stoffe</strong> oder<br />

Uranhexafluorid enthalten, unterliegen zusätzlichen<br />

Vorschriften<br />

Seite 19 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


1. Allgemeine Vorschriften<br />

Eine Verpackung für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> ist die Gesamtheit<br />

aller, für die vollständige Umschließung des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts notwendigen<br />

Bauteile. Dazu können insbesondere ein oder mehrere Behälter,<br />

saugfähiges Material, Abstandshalter, Strahlungsabschirmungen, Einrichtungen<br />

zur Befüllung, Entleerung, Belüftung und Druckentlastung, Vorrichtungen<br />

zur Kühlung, Absorption mechanischer Stöße, Handhabung, Befestigung<br />

und Wärmeschutz und im Versandstück eingebaute Bedienungseinrichtungen<br />

gehören. Die Verpackung kann also eine Kiste, ein Fass oder<br />

ein ähnlicher Behälter oder auch ein Container, ein Tank oder ein Großpackmittel<br />

(IBC) sein.<br />

Eine Umverpackung ist ein Behältnis wie eine Kiste oder ein Sack, das<br />

von einem einzelnen Absender verwendet wird, um eine aus einem oder<br />

mehreren Versandstücken bestehende Sendung als Einheit besser handhaben,<br />

stauen oder befördern zu können. Umverpackungen müssen nach<br />

dem ADR mit der Aufschrift “Umverpackung” versehen werden, wenn die<br />

Gefahrzettel und Aufschriften oder Ausrichtungspfeile der einzelnen Versandstücke<br />

nicht sichtbar bleiben.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 20


1. Allgemeine Vorschriften<br />

1.3 Allgemeines zur <strong>Klasse</strong> 7<br />

1.3.1 Das Atomgesetz (AtG)<br />

Zweck dieses Gesetzes (§ 1) ist:<br />

1) die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität<br />

geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den<br />

geordneten Betrieb sicherzustellen<br />

2) Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie<br />

und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und<br />

durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden<br />

auszugleichen<br />

3) zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie<br />

die innere oder äußere Sicherheit Deutschlands gefährdet wird<br />

4) die Erfüllung internationaler Verpflichtungen Deutschlands auf dem<br />

Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten<br />

Ferner ist in diesem Gesetz die Überwachung der Ein- und Ausfuhr und der<br />

Beförderung von Kernbrennstoffen geregelt sowie festgelegt, wie Kernbrennstoffe<br />

verwahrt werden müssen, und dass zur Aufbewahrung und<br />

zum Betrieb von Anlagen (Kernkraftwerken, Zwischen- und Endlagern) eine<br />

Genehmigung erforderlich ist. Außerdem sind die Zuständigkeiten folgender<br />

Behörden und Ministerien geregelt: Bundesministerium für Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesamt für Strahlenschutz, Länder-<br />

Umweltministerien.<br />

§ 3 regelt die Ein- und Ausfuhr von Kernbrennstoffen, die nur mit einer<br />

Genehmigung erfolgen darf.<br />

§ 4 regelt die Beförderung von Kernbrennstoffen:<br />

1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen<br />

Geländes bedarf der Genehmigung.<br />

2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers,<br />

des Beförderers und der ausführenden Personen<br />

gegeben ist, und die beteiligten Personen über die notwendigen<br />

Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden<br />

Schutzmaßnahmen besitzen.<br />

Seite 21 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


1. Allgemeine Vorschriften<br />

Die Kernbrennstoffe müssen unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger<br />

geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher<br />

Güter befördert werden. Die Genehmigung kann für einen einzelnen<br />

Beförderungsvorgang oder allgemein auf längstens drei Jahre erteilt<br />

werden.<br />

Zuständig für diese Transportgenehmigung nach AtG ist das<br />

Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, D-38201 Salzgitter<br />

Tel: +49 (0)30 18333-0 , Fax +49 (0)30 18333-1885<br />

Internet: http://www.bfs.de<br />

1.3.2 Die Strahlenschutz-Verordnung (StrlSchV)<br />

§ 1 Zweck<br />

Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und<br />

der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung<br />

Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen<br />

zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung <strong>radioaktive</strong>r<br />

<strong>Stoffe</strong> und ionisierender Strahlung Anwendung finden.<br />

§ 2 Anwendung<br />

Diese Verordnung trifft Regelungen für folgende Tätigkeiten:<br />

a) den Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n<br />

b) den Erwerb <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong>, deren Abgabe an andere, deren<br />

Beförderung sowie deren grenzüberschreitende Verbringung<br />

c) die Verwahrung von Kernbrennstoffen<br />

d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen<br />

e) den Zusatz von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n bei der Herstellung von Konsumgütern,<br />

von Arzneimitteln, von Pflanzenschutzmitteln etc.<br />

Die StrlSchV gilt auch für Personen, die einer natürlichen Strahlungsquelle<br />

ausgesetzt werden, z.B. Arbeiter im Uranbergbau.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 22


1. Allgemeine Vorschriften<br />

Dosisgrenzwerte (§ 5)<br />

Wer eine Tätigkeit nach § 2 plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet,<br />

dafür zu sorgen, dass bestimmte Dosisgrenzwerte eingehalten werden.<br />

Die Grenzwerte der effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen für den<br />

Schutz von Personen der Bevölkerung 1 mSv (Millisievert) und für den<br />

Schutz beruflich strahlenexponierter Personen bei deren Berufsausübung<br />

20 mSv.<br />

Grundsatz der Strahlen-Minimierung (§ 6)<br />

Wer eine Tätigkeit plant oder ausübt, ist verpflichtet, jede unnötige<br />

Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und<br />

Umwelt zu vermeiden.<br />

Ferner gilt, dass jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch<br />

und Umwelt unter allen Umständen auch unterhalb der Grenzwerte so gering<br />

wie möglich zu halten ist.<br />

Genehmigungsbedürftige Beförderung (§ 16)<br />

Die Beförderung von sonstigen <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n nach § 2 Abs. 1 oder<br />

von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes auf öffentlichen<br />

oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung.<br />

Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beförderer oder demjenigen<br />

erteilt werden, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen.<br />

Sie gilt für einen einzelnen Beförderungsvorgang, kann jedoch dem<br />

Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt werden.<br />

Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte<br />

Abschrift des Genehmigungsbescheids mitzuführen und auf Verlangen den<br />

zuständigen Personen auszuhändigen. Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids<br />

sind bei der Beförderung auch vom Beförderer, der nicht<br />

selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu beachten. Die für die jeweiligen<br />

Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher<br />

Güter bleiben unberührt.<br />

Die Genehmigung nach § 16 StrlSchV wird durch die regional zuständigen<br />

technischen Fachbehörden wie z.B. der staatlichen Gewerbeaufsicht oder<br />

der Ämter für Strahlenschutz erteilt.<br />

Für freigestellte <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der UN-Nummer 2908 bis 2911 des ADR<br />

ist eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung nicht notwendig.<br />

Seite 23 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Genehmigungsfreie Beförderung (§ 17)<br />

Die Beförderung folgender <strong>Stoffe</strong> ist genehmigungsfrei:<br />

1. Allgemeine Vorschriften<br />

1) <strong>Stoffe</strong> mit einer Aktivität oder spezifischen Aktivität unterhalb bestimmter<br />

Grenzwerte<br />

2) bestimmte Arzneimittel<br />

3) bauartzugelassene Mess- oder Bestrahlungsgeräte<br />

4) bestimmte Konsumgüter, Pflanzenschutzmittel etc.<br />

5) <strong>Stoffe</strong>, die von der Anwendung der Vorschriften für die Beförderung<br />

gefährlicher Güter befreit sind<br />

6) sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, unter den Voraussetzungen für freigestellte<br />

Versandstücke nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher<br />

Güter<br />

7) sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück<br />

bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten und deren Beförderung<br />

nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und den darauf<br />

beruhenden Verordnungen erfolgt.<br />

Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung<br />

§ 19<br />

Wer sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nach dem Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe<br />

aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der<br />

nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, oder aus einem<br />

Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, in den<br />

Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, braucht dazu eine Genehmigung.<br />

Die Bescheinigung muss die die Prüfung ausführende Stelle sowie Datum,<br />

Art und Ergebnis der Prüfung enthalten. Das gilt nicht, wenn der abzugebende<br />

<strong>radioaktive</strong> Stoff nach Ablieferung ausgepackt und verwendet werden<br />

soll.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 24


2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

2 Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

2.1 Eigenschaften der <strong>Stoffe</strong> und Gegenstände der<br />

<strong>Klasse</strong> 7<br />

Bevor wir uns mit einer Vielzahl von Details beim Transport <strong>radioaktive</strong>r<br />

<strong>Stoffe</strong> befassen werden, müssen wir zunächst einige weitere Begriffe kennenlernen,<br />

die man zwar immer wieder in den Medien liest, hört oder sieht,<br />

die aber oft nicht korrekt verwendet oder wiedergegeben werden.<br />

Alpha-Strahlung, -Strahlung, -Teilchen:<br />

Eine Möglichkeit des <strong>radioaktive</strong>n<br />

Zerfalls (Radioaktivität) ist der Alpha-Zerfall,<br />

bei dem bestimmte Alphastrahler (Radionuklide<br />

wie z.B. das Thorium) Heliumkerne<br />

mit einer Geschwindigkeit von etwa 15.000<br />

km/sec aussenden. Diese schnell fliegenden<br />

Heliumkerne werden Alpha-Teilchen<br />

bzw. -Strahlung genannt. Der Alphazerfall<br />

ist häufig von der Aussendung von Gammastrahlung<br />

begleitet. Da Alphateilchen in Luft<br />

nur wenige Zentimeter weit fliegen, bis sie<br />

ihre Energie vollständig abgegeben haben<br />

(Abschirmung), werden Alphastrahler für<br />

den Menschen erst gefährlich, wenn sie auf die Haut gelangen oder vom<br />

Organismus durch Essen, Trinken oder Atmen aufgenommen werden<br />

(Inkorporation). Da diese Strahlung eine Masse hat, lässt sie sich auch am<br />

einfachsten von den drei Strahlungsarten aufhalten bzw. abschirmen,<br />

schwache -Strahlung kann man z.B. schon durch Aluminiumfolie oder ein<br />

Blatt Papier abschirmen. Nicht ganz so einfach ist es bei der<br />

Beta-Strahlung, -Strahlung<br />

Beta-Strahlung besteht aus Elektronen mit einer beträchtlichen Energie,<br />

die beim Zerfall von einigen Elementen mit Lichtgeschwindigkeit ausgesendet<br />

werden. Radium ist z.B. einer der stärksten Beta-Strahler. Die Reichweite<br />

der Strahlung in Luft liegt im Meter-Bereich; zur Abschirmung können<br />

mehrere Millimeter dicke Eisen- oder Bleibehälter verwendet werden.<br />

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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Gammastrahlung, -Strahlung<br />

ist eine energiereiche elektromagnetische Strahlung, die beim Zerfall von<br />

Atomkernen auftritt. Gamma-Strahlung ist die energiereichste Strahlung,<br />

die in Luft einige Kilometer reicht, im menschlichen Gewebe einige Zentimeter.<br />

Sie kann zu Strahlenschäden führen, wird aber auch zur Strahlentherapie,<br />

Lebensmittelbestrahlung und in der Materialprüfung (Schweißnähte) eingesetzt.<br />

Zur Abschirmung eignet sich z.B. Blei in Form von Platten oder Behältern<br />

besonders gut.<br />

Atom<br />

Das kleinste Teilchen eines Elementes, das auf chemischem Wege nicht<br />

weiter teilbar ist, ist das Atom, das aus einem Atomkern, dessen Hauptbestandteile<br />

Protonen und Neutronen sind, und einer Hülle, die von den<br />

Elektronen gebildet wird, besteht.<br />

Aktivität<br />

Da <strong>radioaktive</strong> Elemente unterschiedlich stark unter Strahlung zerfallen,<br />

benötigt man eine Maßeinheit, um den Zerfall zu messen und anzugeben.<br />

Die Aktivität eines <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>s gibt die Anzahl der pro Sekunde<br />

zerfallenden Atomkerne an und wird in Bequerel (Bq) angegeben.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 26


2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

2.2 Gefahren der <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong><br />

Aktivität = Anzahl der Zerfälle/sec; Einheit: Bq (Becquerel)<br />

Weil die Zerfallsanzahl ein Maß für die Radioaktivität ist, ist dieser Wert für<br />

alle Gefahrgut-Beteiligten wichtig. Deshalb muss die Aktivität (ACTIVITY)<br />

auf fast allen Gefahrzetteln der Versandstücke der <strong>Klasse</strong> 7 angegeben<br />

werden.<br />

Spezifische Aktivität<br />

ist die Zahl der Zerfälle pro Sekunde und Kilogramm <strong>radioaktive</strong>r<br />

Materie; Einheit: Bq/kg.<br />

Halbwertszeit<br />

Durch den Zerfall der Materie verringert sich die Menge<br />

an <strong>radioaktive</strong>r Strahlung, und zwar unterschiedlich<br />

schnell und typisch für jedes Element.<br />

Die physikalische Halbwertszeit ist die Zeit, nach der<br />

die Hälfte einer bestimmten Zahl von <strong>radioaktive</strong>n<br />

Atomkernen zerfallen ist. Das <strong>radioaktive</strong> Iod-Isotop<br />

I-131 besitzt eine physikalische Halbwertszeit von 8 Tagen,<br />

Radon-222 von 4 Tagen, aber Uran-238 von 4,5<br />

Milliarden Jahren. Neben diesen physikalischen Eigenschaften<br />

ist aber auch die Wirkung der Strahlung z.B. auf<br />

den Menschen interessant.<br />

Dosis/Äquivalentdosis<br />

Die Äquivalentdosis sagt etwas über die Wirkung der Strahlung auf die Materie,<br />

z.B. auf den Menschen, aus; die Einheit dafür ist Sievert (Sv) oder<br />

Millisievert (mSv). Die Äquivalentdosis ist die wichtigste Messgröße für<br />

Strahlenbelastung bzw. -schäden. Diese Strahlendosis wird mit Dosimetern<br />

gemessen, wie sie z.B. die Beschäftigten in Kernkraftwerken tragen,<br />

um deren Strahlenbelastung zu ermitteln.<br />

Dosisleistung<br />

Als Dosisleistung bezeichnet man die in einer bestimmten Zeit aufgenommene<br />

Dosis: Dosisleistung = Dosis/Zeit, Einheit z.B. mSv/Jahr (Milli-<br />

Sievert pro Jahr) oder mSv/h (Milli-Sievert pro Stunde).<br />

Inkorporation<br />

Allgemein bedeutet dies die Aufnahme in den Körper, im Besonderen die<br />

Aufnahme <strong>radioaktive</strong>r Substanzen in den menschlichen Körper.<br />

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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Isotope<br />

Isotope sind Atome mit gleicher Anzahl von Protonen, aber unterschiedlicher<br />

Anzahl von Neutronen im Kern. Das chemische Verhalten<br />

dieser Atome ist identisch, aber ihre Massen sind unterschiedlich,<br />

z.B. Uran-235 und Uran-238.<br />

Kernspaltung<br />

Spaltung schwerer Atomkerne durch Beschuss mit Neutronen, wobei ein<br />

Teil der Bindungsenergie der Kernbausteine (Protonen, Neutronen) in andere<br />

Energieformen umgewandelt wird, vor allem in Wärme.<br />

Kontamination<br />

ist die Verunreinigung mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n. Das Entfernen dieser Verunreinigungen<br />

bezeichnet man als Dekontamination.<br />

Spaltprodukte<br />

Radioaktive Atomkerne und ihre Folgeprodukte, die durch die Kernspaltung<br />

im Reaktor entstanden sind.<br />

Strahlenexposition<br />

Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper oder einzelne<br />

Körperteile.<br />

Und nochmal zur Wiederholung und zum tieferen Verständnis:<br />

Transportkennzahl (TI, Transport Index)<br />

ist die höchste, an einer Umschließung mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n gemessenen<br />

Dosisleistung, multipliziert mit 100. Mit Umschließung ist ein Versandstück,<br />

eine Umverpackung oder ein Container gemeint.<br />

Transportkennzahl (TI) = Messwert in mSv/h x 100<br />

Sie muss auf den Gefahrzetteln Nr. 7B und 7C zusätzlich zur Aktivität eingetragen<br />

werden. Nach der Transportkennzahl richten sich<br />

Inhaltsbeschränkungen und Zusammenladeverbote bei Versandstücken<br />

sowie<br />

die Bestimmung der Bezettelungskategorie.<br />

Hohe Transportkennzahl bedeutet auch hohes Strahlungsrisiko!<br />

Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)<br />

Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), die einem Versandstück, einer<br />

Umverpackung oder einem Container mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n zugeordnet ist,<br />

ist eine Zahl, anhand derer die Zusammenstellung von Versandstücken,<br />

Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n überwacht wird.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 28


2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Die Radioaktivität in Form der Alpha-, Beta- oder und Gamma-Strahlung<br />

stellt eine ständige Gefährdung für Mensch und Umwelt dar, wenn keine<br />

ausreichenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Insbesondere bei<br />

der Beta- und Gamma-Strahlung ist eine ausreichende Abschirmung erforderlich,<br />

da sonst die Strahlung in den menschlichen Körper eindringen<br />

kann.<br />

Welche Gefährdung besteht nun für den Menschen und die Umwelt konkret<br />

beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong>?<br />

Direktstrahlung bei normaler Beförderung<br />

Wir haben schon kennengelernt, dass Gefahrgutumschließungen wie Verpackungen,<br />

Versandstücke etc. sehr wohl an Ihrer Oberfläche trotz vorschriftsmäßiger<br />

Verpackung eine gewisse Aktivität haben können.<br />

Wenn sich zu viele Versandstücke in zu großer Nähe des Fahrers befinden,<br />

ist eine direkte Bestrahlung des Fahrers oder auch des Beschäftigten<br />

im Lager möglich. Deshalb schreibt das ADR maximale Dosisleistungen<br />

vor für die Außenfläche an Versandstücken und an Fahrzeugen. Die Transportkennzahl<br />

und die Kritikalitätssicherheitskennzahl dürfen ebenfalls bestimmte<br />

Werte nicht übersteigen (vgl. Kapitel 6 des Buches).<br />

Deshalb:<br />

Nur wenn auf die Einhaltung<br />

dieser Grenzwerte oder bestimmter<br />

Mindestabstände geachtet<br />

wird, kann eine direkte<br />

und erhöhte Stahlenbelastung<br />

durch direkte Bestrahlung der<br />

Beschäftigten vermieden werden.<br />

Kontamination und Inkorporation bei Unfällen und<br />

Zwischenfällen<br />

Bei Unfällen oder Zwischenfällen mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n kann die Verpackung<br />

beschädigt werden, wobei es entweder zu einer erhöhten Strahlung<br />

wegen der fehlenden bzw. defekten Verpackung kommen kann, oder es<br />

treten sogar <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> aus.<br />

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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Die ausgetretenen <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> (z.B. Pulver, Flüssigkeiten, Gase)<br />

können sowohl die Verpackung als auch Personen in der Nähe auf deren<br />

Körperoberfläche verunreinigen, d.h. kontaminieren.<br />

Natürlich können <strong>radioaktive</strong> Stäube oder Gase, die an der Unfallstelle frei<br />

werden, auch vom Menschen über Mund oder Nase aufgenommen werden.<br />

In diesem Fall spricht man von Inkorporation (“Einverleibung”) und, es<br />

können <strong>radioaktive</strong> Teilchen auch über offene Wunde in den Körper gelangen.<br />

Wenn eine Person äußerlich kontaminiert<br />

wurde oder <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> inkorporiert<br />

hat, beginnt damit die gefährliche<br />

Bestrahlung des Körpers mit mehr oder<br />

weniger schweren Strahlen-Schäden,<br />

die von Hautrötung bis hin zur Gen-<br />

Veränderung oder dem Tod reichen<br />

können, mehr dazu im nächsten Kapitel.<br />

Deshalb:<br />

Schutzkleidung, Handschuhe, Überschuhe<br />

schützen vor Kontamination,<br />

Atemschutz über Mund und Nase<br />

schützt vor Inkorporation.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 30


2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Kontaminationsverschleppung<br />

Wenn Ihre Kleidung mit <strong>radioaktive</strong>n Stäuben an einer Unfallstelle kontaminiert<br />

(verstrahlt) wurde, und Sie keine sofortigen Schutz- oder Reinigungsmaßnahmen<br />

ergreifen wie Abstand halten, verstrahlte Kleidung wechseln,<br />

Körper gründlich waschen, verstrahlte Kleidung getrennt halten, verschleppen<br />

Sie die <strong>radioaktive</strong> Verunreinigung in Bereiche, in denen damit nicht<br />

gerechnet wird. Wenn Sie mit Ihren Schuhen in <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> getreten<br />

sind, verschleppen Sie ohne Reinigungsmaßnahmen die Radioaktivität in<br />

das Fahrzeug, in das Büro Ihrer Firma oder nach Hause, wo Sie möglicherweise<br />

noch die kontaminierte Kleidung durch Ausschütteln zu reinigen versuchen.<br />

Somit wären also Arbeitsplatz und Wohnung ebenfalls kontaminiert.<br />

Deshalb:<br />

Betroffene kontaminierte Kleidung<br />

sofort ausziehen und z.B. in einem<br />

Plastiksack dicht verschließen bis<br />

zur Entsorgung oder Dekontamination.<br />

Den Körper gründlich<br />

waschen, Ohren und Nase besonders<br />

gut reinigen und auch die<br />

Haare bitte mehrmals waschen. In<br />

den Haaren setzen sich Stäube<br />

besonders gut fest.<br />

Ausbreitung freigesetzter <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />

Ausgetretene <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> können als Staub, als Flüssigkeit oder als<br />

Gas in die Umwelt gelangen, wenn sie nicht vollständig an der Schadensstelle<br />

wieder aufgenommen werden.<br />

So gelangen Stäube und Gase in die Luft und können sich -durch den<br />

Wind verweht über große Entfernungen- ausbreiten. Denken Sie an die<br />

<strong>radioaktive</strong> Staub- und Rauchwolke über dem Reaktor von Tschernobyl,<br />

die sich bis zu uns nach Mitteleuropa ausgebreitet hat und hier ebenfalls zu<br />

einer Verstrahlung durch die niedergegangenen <strong>radioaktive</strong>n Partikel (fallout)<br />

geführt hat.<br />

In Sandkästen musste der Spielsand ausgetauscht werden, Waldpilze und<br />

-tiere waren lange Zeit überdurchschnittlich verstrahlt und ungenießbar.<br />

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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Ebenso können <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, die freigesetzt<br />

und unfachmännisch beseitigt wurden, ins Oberflächenwasser<br />

und am Ende der Kette ins Trinkwasser<br />

gelangen. Sie können über das Wasser von<br />

Pflanzen aufgenommen werden mit der Folge, dass<br />

dann z.B. Nahrungsmittel eine erhöhte Radioaktivität<br />

aufweisen.<br />

Deshalb:<br />

Freigesetzte Radioaktivität muss fachmännisch beseitigt und<br />

dekontaminiert werden, z.B. durch die Feuerwehr; der erste Anruf bei<br />

Unfällen mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n erfolgt bei der Notrufzentrale 110<br />

oder 112.<br />

Menschliche Strahlenbelastung durch<br />

mSv/a<br />

(Milli-Sievert pro Jahr)<br />

Medizin (z.B. Röntgenuntersuchung) 2,000<br />

Tschernobyl 0,010<br />

Kernwaffentests 0,005<br />

Flugreisen (Höhenstrahlung) 0,005<br />

Berufliche Tätigkeit 0,002<br />

Fossile Energieträger (Bergbau) 0,002<br />

Kernkraftwerke 0,001<br />

Industrieprodukte 0,001<br />

Natürliche Strahlung, z.B. in Berlin 0,300<br />

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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

2.3 Schädigung des Menschen<br />

Exposition<br />

Der menschliche Körper und die Haut<br />

bieten keinen Schutz vor der Einwirkung<br />

<strong>radioaktive</strong>r Strahlung; Beta- und<br />

Gamma-Strahlung gehen in den Körper<br />

hinein, ja sogar durch den Körper<br />

durch.<br />

Exposition bedeutet, dass der Mensch,<br />

aber auch Gegenstände, der <strong>radioaktive</strong>n<br />

Strahlung ausgesetzt sind. Dabei<br />

unterscheidet man beim Menschen die<br />

äußere Exposition = Strahlung die von<br />

außen auf den Körper einwirkt und<br />

innere Exposition = Strahlung von eingeatmeten oder verschluckten <strong>radioaktive</strong>n<br />

Teilchen.<br />

Äußere Exposition:<br />

Durch direkte Bestrahlung mit einer nahen <strong>radioaktive</strong>n Quelle oder durch<br />

Kontamination der Körperoberfläche kann Strahlung auf den Menschen<br />

einwirken. Es reichen also schon die Nähe zu einer Strahlenquelle oder<br />

das Anfassen einer kontaminierten Oberfläche aus, um <strong>radioaktive</strong>r Strahlung<br />

ausgesetzt zu sein.<br />

Die Verstrahlung, die eine Person aufnimmt (Strahlendosis), oder die Dosisleistung<br />

(Dosis pro Zeit) hängt ab von<br />

der Aktivität der Strahlenquelle, z.B. im Versandstück<br />

der Entfernung zur Strahlenquelle<br />

der Abschirmung dieser <strong>radioaktive</strong>n Quelle und<br />

der Aufenthaltszeit in der Nähe der Quelle.<br />

Deshalb: Die Strahlenbelastung ist für den Mensch umso geringer,<br />

je größer der Abstand zu einer Strahlenquelle ist<br />

je wirksamer und dicker die Abschirmung zwischen<br />

Mensch und Strahlenquelle (Führerhaus und Ladefläche)<br />

ist und<br />

je kürzer die Expositionszeit ist.<br />

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Durch Aufnahme (Inkorporation) <strong>radioaktive</strong>r<br />

Teilchen (Stäube, Gase, Flüssigkeitströpfchen)<br />

durch die Nase (Inhalation)<br />

oder durch den Mund (Ingestion)<br />

gelangt strahlende Materie in Ihren Körper.<br />

Diese <strong>radioaktive</strong>n Teilchen bewirken<br />

zum einen genau dieselben Strahlenschäden<br />

wie bei äußerer Exposition.<br />

Zum anderen besteht aber noch eine<br />

weitere Gefahr:<br />

2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Die inkorporierten Teilchen werden in den Organismus des Körpers eingebaut<br />

und nicht über den Darm oder die Blase ausgeschieden. Somit hat der<br />

Körper eine dauerhafte Strahlenquelle in sich, die unaufhörlich bestrahlt<br />

und dadurch den Menschen schädigt.<br />

Deshalb:<br />

Beim Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n nicht essen, trinken, rauchen,<br />

schnupfen und nach Ende der Tätigkeit Hände waschen, ggf.<br />

duschen.<br />

Art der<br />

Exposition<br />

Äußere<br />

Exposition<br />

Innere<br />

Exposition<br />

Begriffsbestimmung Schädigung<br />

Kontamination<br />

Inkorporation<br />

Haut, Körperoberfläche,<br />

Wunden<br />

a) Ingestion: Aufnahme<br />

eines <strong>Stoffe</strong>s über den<br />

Mund oder Verdauungstrakt<br />

(z.B. Verschlucken)<br />

b) Inhalation:<br />

Über die Nase und die<br />

Atemwege<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 34


2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Wirkung<br />

Radioaktive Strahlung wird auch als ionisierende Strahlung bezeichnet,<br />

d.h. diese alpha-, beta- oder gamma-Strahlung ist in der Lage, aus den<br />

Bausteinen des Lebens, den Atomen und Molekülen, kleine Teilchen herauszuschießen<br />

und aufgrund ihrer hohen Energie am Körper gefährliche<br />

und krankhafte Veränderungen zu verursachen.<br />

<br />

<br />

<br />

Bei der alpha-Strahlung prallen Helium-Kerne auf die Atome<br />

und Moleküle des menschlichen Körpers oder eines Gegenstandes<br />

und sorgen dort für eine Ionisation, d.h. eine Veränderung im<br />

Atombau des getroffenen Materials. Da sie eine recht geringe<br />

Reichweite haben, ist eine Gefährdung des Menschen hauptsächlich<br />

bei Inkorporation zu erwarten.<br />

Weil die beta-Strahlung aus einem Elektronenstrahl besteht,<br />

hat sie eine deutlich größere Reichweite und kann auch von außen<br />

-durch Kontamination- auf den menschlichen Körper wirken<br />

und dort zur Ionisation führen.<br />

Die gamma-Strahlung ist eine masselose Energiestrahlung, die<br />

mit ihrer Energie Elektronen aus den getroffenen Atomhüllen herausschlägt<br />

und so auch zu einer Ionisation führt.<br />

Trifft ionisierende Strahlung (Radioaktivität) auf lebende Organismen,<br />

kann sie schwere Schäden verursachen. Ionisierende Strahlung zerstört<br />

chemische Bindungen (Moleküle) und löst in den Zellen des Organismus<br />

eine unüberschaubare Vielfalt biochemischer Reaktionen aus. So<br />

kann zum Beispiel ein einziges Betateilchen (Betastrahlung) im menschlichen<br />

Gewebe tausende chemische Verbindungen sprengen.<br />

Strahlenschäden<br />

Erzielt die Strahlung direkte Treffer in der menschlichen Erbinformation, der<br />

DNS, eines Zellkerns, wird der in der DNS verankerte genetische Code<br />

verändert (Mutation), was neben Funktionsstörungen und Zelltod (akute<br />

Strahlenschäden) zum Verlust der Wachstumskontrolle (Krebs) der Zellen<br />

führen kann. Weitere DNS-Schäden können durch chemische Radikale, die<br />

durch die Strahlung in DNS-Nähe erzeugt werden, entstehen.<br />

Mögliche Folge des DNS-Defekts: Krebs als somatischer<br />

Strahlenschaden<br />

Findet die DNS-Veränderung in einer Keimzelle (Keimdrüsendosis) statt,<br />

kann der veränderte genetische Code auf die Nachkommen übertragen<br />

werden und zu genetischen Strahlenschäden führen.<br />

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2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Vom Erscheinungsbild her unterscheidet man:<br />

stochastische (zufallsabhängige) und<br />

nicht stochastische (sicher eintretende) Strahlenschäden<br />

Für stochastische (zufällige) Strahlenschäden gibt es keinen Schwellenwert;<br />

jede noch so kleine Strahlendosis kann zu einem Strahlenschaden<br />

führen. Die Höhe der Strahlendosis bestimmt die Wahrscheinlichkeit für<br />

das Auftreten des Schadens, nicht aber für die Schwere der Krankheit.<br />

Spätschäden wie Krebs (somatische Strahlenschäden) und Missbildungen<br />

(genetische Strahlenschäden) sind stochastische Schäden.<br />

Nicht stochastische (sichere) Schäden treten erst ab einer bestimmten<br />

Strahlendosis (Schwelle) auf, das Ausmaß der Schädigung nimmt mit der<br />

Strahlendosis zu (akute Strahlenschäden, Strahlenkrankheit).<br />

Welcher Schaden infolge einer Strahlenbelastung auftritt, hängt entscheidend<br />

von der zeitlichen Verteilung der Dosis ab. Die gleiche Dosis, die bei<br />

einmaliger Bestrahlung zu schweren akuten Strahlenschäden führt, verursacht<br />

bei gleichmäßiger Verteilung über längere Zeit keinerlei akute Strahlenschäden,<br />

kann aber durchaus zu Spätschäden führen.<br />

Schadensart Ursache Frühschäden Spätschäden<br />

Somatische<br />

(körperliche)<br />

Schäden<br />

Somatische<br />

(körperliche)<br />

Schäden<br />

Genetische<br />

Schäden<br />

Bei hoher, auch einmaliger Verstrahlung:<br />

nicht stochastische Schäden (sicher eintretend)<br />

Zellgift aus<br />

Zelltod<br />

- Strahlenkater<br />

(Schwindel, Erbrechen)<br />

- Strahlenkrankheit<br />

(Durchfall, Fieber,<br />

Lähmungen)<br />

- Innere Blutungen<br />

- Strahlentod<br />

Bei geringer, auch andauernder Verstrahlung:<br />

Stochastische (zufallsabhängige) Schäden<br />

Zelltod - Verbrennungen<br />

der Haut<br />

- Haarausfall<br />

- Blutbild-Veränderung<br />

- Immunsystem-Störung<br />

Mutation<br />

der Zelle<br />

- Veränderung des<br />

Erbgutes<br />

Krebs, wenn nicht<br />

vorher der Tod eintritt<br />

- Hautkrebs<br />

- Blutkrebs (Leukämie)<br />

- Krebs der inneren<br />

- Organe<br />

Bei den Nachkommen:<br />

- Hirn- und Organ-<br />

schädigungen<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 36


2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Bis etwa 100 mSv (0,1 Sv) gibt es keine direkten Strahlenschäden; es<br />

können aber "stochastische Effekte" erwartet werden (zufallsbedingt).<br />

Ab einer Dosis von etwa 500 mSv (0,5 Sv) kann man sicher Strahlenschäden,<br />

d.h. direkte körperliche Auswirkungen (wie Linsentrübung oder<br />

Blutbildveränderungen) beobachten.<br />

Bei einer Dosis von 4 bis 6 Sv besteht noch eine Überlebenschance von<br />

50 % innerhalb der ersten 4 Wochen nach der Strahlenexposition.<br />

Als tödliche (letale) Dosis kann man 10 Sv ansetzen, d. h. der Tod tritt<br />

innerhalb weniger Tage nach der Strahlenexposition ein.<br />

Die mittlere effektive Lebensalterdosis im Lauf eines 70-jährigen Lebens<br />

beträgt bis zu 700 mSv.<br />

Als Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen gilt eine obere<br />

Grenze von 20 mSv pro Jahr, für andere Personen der Bevölkerung ein<br />

Grenzwert von 1 mSv/a.<br />

Die jährliche natürliche Strahlenbelastung der Bevölkerung in<br />

Deutschland durch innere und äußere Exposition beträgt etwa<br />

2,4 mSv pro Jahr<br />

Dosis (SV)<br />

Unter 0,1<br />

Ab 0,1<br />

Ab 0,5<br />

Ab 2<br />

4 bis 6<br />

10 und mehr<br />

Strahlenschäden<br />

Keine Strahlung<br />

Wirkung<br />

Langzeitschäden, Krebs<br />

möglich<br />

Direkte Strahlenschäden wie<br />

Strahlenkater<br />

Schwere Strahlenkrankheiten<br />

(u.a. Durchfall, Fieber)<br />

Überlebenschance 50 %<br />

Innere Blutungen<br />

Strahlentod innerhalb weniger Tage<br />

Seite 37 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


2.4 Schädigung der Umwelt<br />

Gefährdung und Schädigung der Umwelt<br />

2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

Neben bisher beschriebenen Schäden für<br />

den Menschen kann Radioaktivität bei ihrer<br />

Freisetzung auch die Umwelt gefährden.<br />

In Luft, Wasser und Boden können die <strong>radioaktive</strong>n<br />

<strong>Stoffe</strong> weiter verbreitet werden<br />

und zu einer dauerhaften Umwelt-<br />

Gefährdung beitragen.<br />

Die Strahlung aus kontaminiertem Wasser,<br />

Boden oder Luft können sowohl Pflanzen<br />

als auch Tiere schädigen in der Form, dass<br />

Pflanzen z.B. im Wachstum gehemmt werden,<br />

absterben oder die <strong>radioaktive</strong>n Teilchen<br />

aufnehmen, in sich einbauen und so<br />

speichern.<br />

Wenn diese Pflanzen dann als Lebensmittel<br />

verwendet werden, gelangt über diese Nahrungskette<br />

die Radioaktivität in den menschlichen<br />

Körper (z.B. durch den Tschernobyl-<br />

Unfall verstrahlte Waldfrüchte, Gemüse und<br />

besonders Pilze).<br />

Frei lebende Tiere werden ebenso wie der<br />

Mensch äußerlich kontaminiert oder durch<br />

Aufnahme verstrahlter Nahrung innerlich geschädigt.<br />

Deshalb wurde beispielsweise nach dem<br />

Reaktor-Unfall in Tschernobyl vor dem Verzehr<br />

von Wild (Reh, Wildschwein, Hasen)<br />

gewarnt.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 38


2. Allgemeine Gefahreneigenschaften<br />

2.5 Messung von Radioaktivität<br />

Geigerzähler<br />

Der Geigerzähler, auch Geiger-Müller-Zählrohr<br />

genannt, besteht aus einem Metallrohr von einigen<br />

Zentimetern Durchmesser, das mit Luft<br />

oder Argon und Alkoholdampf gefüllt ist. In der<br />

Mitte ist ein leitender Draht gespannt. Zwischen<br />

Draht und Metallrohr liegt Hochspannung an.<br />

Trifft ionisierende Strahlung ins Rohrinnere, so<br />

leiten die von ihr erzeugten Ionen einen elektrischen<br />

Entladungsstoß ein, der über den Lautsprecher<br />

(Knacken, Ticken des Geigerzählers)<br />

oder eine Messwertanzeige hör- bzw. sichtbar<br />

gemacht werden kann. Er misst die momentane<br />

Strahlungsintensität, d.h. die Zahl der ins Rohr<br />

fallenden Teilchen, die Ionenpaare erzeugen.<br />

Mit einem sogenannten Proportionalzählrohr<br />

kann auch direkt die Ionendosis(leistung) angezeigt<br />

werden.<br />

Dosimeter<br />

Im Gegensatz zum Geigerzähler geben Dosimeter<br />

nicht die momentane Strahlungsintensität<br />

an, sondern die Dosis, die in einem bestimmten<br />

Zeitraum eingestrahlt wurde. Das Stabdosimeter<br />

arbeitet nach dem Prinzip der Ionisationskammer.<br />

Man lädt das Stabdosimeter an einer<br />

Spannnungsquelle auf, sodass sich das bewegliche<br />

Quarzfädchen spreizt. Treffen Gammastrahlen<br />

auf das Dosimeter, entlädt sich das<br />

Elektrometer, und die Spannung an ihm sinkt.<br />

Das ist am Rückgang des gespreizten Fädchens<br />

zu erkennen. Die Skala ist in µSv<br />

(Mikrosievert) kalibriert, sodass sofort die Äquivalentdosis<br />

abgelesen werden kann.<br />

Beide Messgeräte sind auch in elektronischer<br />

Ausführung erhältlich, bei denen die Messwerte<br />

digital angezeigt werden.<br />

Seite 39 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


3. Dokumentation<br />

3 Dokumentation 5.4 ADR<br />

Die Begleitpapiere sind Dokumente, die beim Gefahrgut-Transport allen<br />

Beteiligten Informationen über die geladenen Güter, deren Eigenschaften,<br />

die Qualifikation des Fahrers und weitere Besonderheiten geben.<br />

Für den Verlader, Beförderer, Fahrer, Empfänger, Entlader, aber auch für<br />

Polizei, Feuerwehr, Notarzt und Rettungssanitäter sind es wichtige Unterlagen,<br />

nach denen entsprechende Handlungen beim Transport oder bei<br />

Einsatzmaßnahmen nach Unfällen getroffen werden können.<br />

Mindestens die nachstehenden 5 Dokumente muss der Fahrer nach Gefahrgutrecht<br />

bei einem kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport<br />

<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> mitführen und berechtigten Personen auf Verlangen<br />

aushändigen:<br />

1) Das Beförderungspapier 5.4.0 ff ADR<br />

2) Die Hinweise des Absenders<br />

3) Die Schriftliche Weisung (ehemals Unfall-Merkblatt)<br />

4) Die ADR-Bescheinigung des Fahrers<br />

5) Den Lichtbildausweis (Pass, Personalausweis ...)<br />

Zusätzlich können folgende Begleitpapiere erforderlich sein:<br />

1) Transportgenehmigung nach Atomgesetz bzw.<br />

2) Transportgenehmigung nach Strahlenschutzverordnung<br />

3) Genehmigung des Behälters für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

4) Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB<br />

Die Begleitpapiere hat der Fahrzeugführer mitzuführen und bei Kontrollen<br />

oder Unfällen berechtigten Personen von Polizei, Zoll, BAG (Bundesamt für<br />

Güterverkehr) oder Beamten der Strahlenschutzbehörde (z.B. Gewerbeaufsicht,<br />

Ämter für Strahlenschutz) auszuhändigen.<br />

Vergisst der Fahrer die Papiere, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit<br />

einem Bußgeld geahndet wird.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 40


3. Dokumentation<br />

3.1.1 Hinweise des Absenders 5.4.1.2.5.2 ADR<br />

Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen<br />

hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen<br />

sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst<br />

sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet<br />

werden und sie müssen mindestens folgende Informationen enthalten:<br />

a) zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der<br />

Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks,<br />

der Umverpackung oder des Containers einschließlich besonderer,<br />

die Wärmeableitung betreffende Ladevorschriften (7.5.11<br />

ADR Sondervorschrift CV 33), oder einen Hinweis, dass solche<br />

Maßnahmen nicht erforderlich sind<br />

b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs<br />

und notwendige Angaben über den Beförderungsweg<br />

c) für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen<br />

Wenn beim Transport im ADR aufgeführten Grenzwerte bezüglich der Dosis<br />

oder Kontamination nicht eingehalten werden, muss der Absender darüber<br />

durch den Beförderer (beim Transport) oder den Empfänger (bei der<br />

Ablieferung) informiert werden.<br />

Beförderer, Absender oder Empfänger müssen sofortige Maßnahmen ergreifen,<br />

um die Folgen der Nichteinhaltung abzuschwächen und sie müssen<br />

anschließend die Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen.<br />

Sie müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen und Umstände,<br />

die zu der Nichteinhaltung der Grenzwerte geführt haben, abzustellen<br />

und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände verhindern.<br />

Sie müssen die zuständige(n) Behörde(n) über die Gründe der Nichteinhaltung<br />

und über die eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen zur Abhilfe<br />

oder Vorbeugung informieren.<br />

Die Mitteilung über die Nichteinhaltung an den Absender und an die zuständige(n)<br />

Behörde(n) muss so bald wie möglich erfolgen, wenn sich eine<br />

Notfall–Expositionssituation entwickelt hat oder entwickelt.<br />

Beispiel eines Beförderungspapieres:<br />

Seite 41 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


3. Dokumentation<br />

HINWEISE ZUR BEFÖRDERUNG:<br />

Absender: Fa. Geiger & Müller, 79108 Freiburg, Bebelstr. 129<br />

UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A<br />

VERSANDSTÜCK IN BESONDERER FORM<br />

nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt<br />

a) Verladung<br />

Nur durch geschultes Versand- und Fahrpersonal; Ladungssicherung ist<br />

durch den Fahrer auszuführen. Es darf nur ein gedecktes Fahrzeug eingesetzt<br />

werden. Die Ladefläche wird durch den Absender nach der Verladung<br />

verplombt.<br />

Verstauung<br />

Es dürfen sich keine anderen Gefahrgüter oder Nahrungs-, Genuss- und<br />

Futtermittel auf der Ladefläche befinden. Es müssen ausreichend Spann-<br />

gurte zur Sicherung verwendet werden.<br />

Beförderung<br />

Sofern kein Beifahrer vorhanden ist, muss der Fahrer über ein Mobilfunk-<br />

Telefon (Handy) verfügen. Die Beförderung darf nur von einem Fahrer mit<br />

ADR-Schein auch für <strong>Klasse</strong> 7 durchgeführt werden.<br />

Nach 3 Stunden Fahrzeit hat der Fahrer eine Pause von 20 Minuten einzulegen<br />

oder sich durch einen Beifahrer ablösen zu lassen.<br />

Der Fahrer hat dem Absender die Ankunft am Empfangsort zu melden.<br />

Rufnummer des Absenders: 07665-40488-33 (auch in Notfällen)<br />

Polizei bei Diebstahl: 110, Strahlenschutzbehörde Freiburg: 0761-1234<br />

Handhabung<br />

Die Versandstücke sind immer in Pfeilrichtung nach oben zu handhaben.<br />

Entladung<br />

Die Übergabe darf nur an den befugten Empfänger, Institut für Isotopenmesstechnik,<br />

Frankfurt, Römeralle 335, Herrn Griech, erfolgen.<br />

Wärmeableitungs-Maßnahmen sind nicht erforderlich.<br />

b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des<br />

Fahrzeugs und notwendige Angaben über den Beförderungsweg:<br />

keine<br />

c) Für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen:<br />

...Maßnahme zur Dekontamination: Abwaschen der kontaminierten Gegen-<br />

stände mit einer 5%igen wässrigen Tensid-Lösung . . .<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 42


3. Dokumentation<br />

3.2 Das Beförderungspapier 5.4.1.2.5.1 ADR<br />

Der Absender hat für jede Sendung von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n ein Beförderungspapier<br />

mitzugeben und zusätzlich zu den grundlegenden Angaben<br />

wie Absender, Empfänger, Gesamtmenge, Versandstückart und Versandzahl<br />

folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge zu vermerken:<br />

1) die dem Stoff zugeordnete UN-Nummer, der die Buchstaben »UN« vorangestellt<br />

werden<br />

2) die offizielle Benennung für die Beförderung<br />

3) die Nummer der <strong>Klasse</strong> »7«<br />

4) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden<br />

eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten<br />

Nuklide<br />

5) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des <strong>Stoffe</strong>s oder<br />

die Angabe, dass es sich um einen <strong>radioaktive</strong>n Stoff handelt. Für die chemische<br />

Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend<br />

6) die maximale Aktivität des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts während der Beförderung in<br />

Becquerel (Bq). Bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n darf anstelle der Aktivität die Gesamtmasse<br />

der spaltbaren <strong>Stoffe</strong> in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben<br />

werden, bei gemischten <strong>Stoffe</strong>n die Masse jedes spaltbaren Nuklids<br />

7) die Versandstückkategorie, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB<br />

8) die Transportkennzahl (TI), nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB<br />

9) die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), nur bei Sendungen mit spaltbaren<br />

<strong>Stoffe</strong>n, für jede/n Umverpackung/Container sowie als Summe einer Sendung<br />

oder in einem Fahrzeug zu berechnen<br />

10) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer<br />

zuständigen Behörde (<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> in besonderer Form, gering dispergierbare<br />

<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder<br />

Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend<br />

11) für Sendungen mit Versandstücken in einer Umverpackung oder in einem<br />

Container eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks<br />

innerhalb der Umverpackung oder des Containers und ggf. jeder Umverpackung<br />

oder jedes Containers der Sendung<br />

12) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der<br />

Vermerk «BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWEN-<br />

DUNG»;<br />

13) bei LSA-II- oder LSA-III-<strong>Stoffe</strong>n und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen<br />

die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes. Bei <strong>radioaktive</strong>n<br />

<strong>Stoffe</strong>n, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des<br />

A2-Wertes Null sein.<br />

Seite 43 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Beförderungspapier für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

3. Dokumentation<br />

Absender: Empfänger:<br />

1,2,3) z.B. UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK,<br />

7<br />

4) Name / Symbol aller Radionuklide<br />

........................................................................................................<br />

........................................................................................................<br />

5) Beschreibung des <strong>Stoffe</strong>s:<br />

Physikalische Form*: fest flüssig gasförmig<br />

Chemische Form*: Einzelnuklid Nuklidgemisch<br />

gering dispergierbarer <strong>radioaktive</strong>r Stoff*<br />

<strong>radioaktive</strong>r Stoff in besonderer Form*<br />

*zutreffendes ankreuzen<br />

6) maximale Aktivität während der Beförderung: ................Bq<br />

bzw. bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n<br />

Gesamtmasse der spaltbaren <strong>Stoffe</strong>: ................g/kg<br />

7) Versandstückkategorie: I-Weiß II-Gelb III-Gelb<br />

8) Transportkennzahl: ................ (entfällt für I-Weiß)<br />

9) Kritikalitätssicherheitskennzahl*: ........... (nur bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n)<br />

* entfällt für nach Nr. 6.4.11.2 ADR freigestellte Sendungen<br />

10) Kennzeichen jedes Zulassungs/-Genehmigungszeugnisses<br />

der zuständigen Behörde (<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> in besonderer Form, gering<br />

dispergierbare <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, Sondervereinbarung, Versand-<br />

stückmuster, Beförderung), sofern zutreffend<br />

11) Detaillierte Inhaltsaufstellung jedes Versandstücks<br />

innerhalb der Umverpackung oder des Containers, ggf. jeder Umverpackung<br />

oder<br />

jedes Containers der Sendung; für Sendungen mit Versandstücken in<br />

einer Umverpackung oder in einem Container:<br />

<br />

12) Beförderung unter ausschließlicher Verwendung<br />

falls Transport unter ausschließlicher Verwendung:<br />

bitte oben ankreuzen<br />

13) Gesamtaktivität: .................. x A2-Wert<br />

Anzahl der Versandstücke: ............. Stück<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 44


3. Dokumentation<br />

Beförderungspapier für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

Absender: Empfänger:<br />

1,2,3) UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE; FREIGESTELLTES<br />

VERSANDSTÜCK<br />

o Fabrikate aus natürlichem Uranium, 7 *<br />

o aus abgereichertem Uranium, 7 *<br />

o aus natürlichem Thorium, 7 *<br />

*zutreffendes ankreuzen<br />

Anzahl der Versandstücke: ............. Stück<br />

Beschreibung der Versandstücke: . ...........................<br />

Gesamtmenge: ............ kg<br />

Aus diesem Beispiel 2 zum Beförderungspapier erkennen wir, dass auch<br />

Freigrenzen beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> eine Rolle spielen.<br />

Das ADR verlangt für jede Beförderung ein Beförderungspapier.<br />

Die Ausnahme Nr. 18 Nr. 4 der Gefahrgutausnahmeverordnung schließt<br />

Erleichterungen auf deutschem Gebiet beim Beförderungspapier für die<br />

<strong>Klasse</strong> 7 ausdrücklich aus.<br />

In allen Fällen, unabhängig von Freimengen, ist<br />

ein Beförderungspapier erforderlich.<br />

Seite 45 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


3. Dokumentation<br />

3.3 ADR-Bescheinigung, persönliche Dokumente<br />

8.2.1.4 + 8.5 / S1 / 1.10.1.4 + 8.2.3 / 5.4.3 ADR<br />

Zusätzlich zum Basiskurs muss<br />

jeder Fahrer, der <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

oberhalb der Freigrenzen befördert,<br />

einen Aufbaukurs für den<br />

Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> (S11)<br />

absolvieren. Diese Vorschrift gilt<br />

unabhängig von der höchstzulässigen<br />

Gesamtmasse des<br />

Fahrzeugs, also auch für den Pkw<br />

oder Kleinkombi.<br />

Bei freigestellten Versandstücken<br />

mit <strong>Stoffe</strong>n der UN-<br />

Nummern 2908 bis 2911, wenn<br />

die Gesamtzahl der Versandstücke<br />

mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n im<br />

Fahrzeug nicht größer als 10 ist<br />

und wenn die Summe der Transportkennzahlen<br />

der im Fahrzeug<br />

beförderten Versandstücke 3 nicht<br />

übersteigt, ist die zusätzliche<br />

Schulung nicht erforderlich (S12,<br />

S11).<br />

Die Führer von Fahrzeugen müssen<br />

jedoch dann an einer geeigneten,<br />

ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden<br />

Schulung teilnehmen.<br />

Diese Schulung soll ihnen die mit<br />

der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />

verbundenen Gefahren der<br />

Strahlung bewusst machen. Die<br />

Teilnahme an dieser Schulung des<br />

Gefahrenbewusstseins ist durch<br />

eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende<br />

Bescheinigung zu bestätigen.<br />

SCHULUNGSNACHWEIS<br />

Hiermit bestätigen wir, dass<br />

Herr Thomas Schwarz<br />

am 16.01.2008<br />

an einer 8-stündigen firmeninternen<br />

Schulung über<br />

den Transport von Gütern der <strong>Klasse</strong> 7<br />

mit folgenden Inhalten teilgenommen hat:<br />

1. Allgemeine Vorschriften und Security<br />

2. Gefahren <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 46


3. Dokumentation<br />

3.4 Schriftliche Weisungen 5.4.3 ADR<br />

Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der<br />

Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung<br />

an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der festgelegten<br />

Form mitzuführen.<br />

Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung<br />

in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied<br />

lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass<br />

jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht<br />

und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.<br />

Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme der Pflichten gemäß 1.3.2 ADR<br />

unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung<br />

noch nicht erfolgt ist, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen<br />

Person wahrnehmen.<br />

Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung<br />

selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen<br />

Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden<br />

Maßnahmen einsehen.<br />

Seite 47 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


3. Dokumentation<br />

SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR<br />

Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall<br />

Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen<br />

kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen<br />

ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:<br />

Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung<br />

des ggf. vorhandenen Hauptschalters trennen<br />

Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine<br />

elektrische Ausrüstung einschalten<br />

die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen<br />

wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die<br />

betroffenen <strong>Stoffe</strong> liefern<br />

Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter<br />

Stelle auf stellen<br />

Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten<br />

nicht in ausgelaufene <strong>Stoffe</strong> treten oder diese berühren und das Einatmen<br />

von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf<br />

der dem Wind zugewandten Seite vermeiden<br />

sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine<br />

Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum<br />

zu bekämpfen<br />

Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung<br />

bekämpft werden<br />

sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um<br />

das Eintreten von <strong>Stoffe</strong>n in Gewässer oder in die Kanalisation zu<br />

verhindern und um ausgetretene <strong>Stoffe</strong> einzudämmen<br />

sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen,<br />

andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen<br />

der Einsatzkräfte befolgen<br />

kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung<br />

ausziehen und sicher entsorgen<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 48


3. Dokumentation<br />

Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen<br />

Gütern nach <strong>Klasse</strong>n und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu<br />

ergreifenden Maßnahmen<br />

Gefahrzettel und Großzettel<br />

(Placards)<br />

Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise<br />

(1)<br />

Explosive <strong>Stoffe</strong> und Gegen-<br />

(2) (3)<br />

stände mit Explosivstoff<br />

1 1.5 1.6<br />

Explosive <strong>Stoffe</strong> und Gegenstände<br />

mit Explosivstoff<br />

1.4<br />

Entzündbare Gase<br />

2.1<br />

Nicht entzündbare,<br />

nicht giftige Gase<br />

2.2<br />

Giftige Gase<br />

2.3<br />

Entzündbare flüssige <strong>Stoffe</strong><br />

3<br />

Entzündbare feste <strong>Stoffe</strong>, selbstzersetzliche<br />

<strong>Stoffe</strong> und feste<br />

desensibilisierte explosive feste<br />

<strong>Stoffe</strong><br />

4.1<br />

Selbstentzündliche <strong>Stoffe</strong><br />

4.2<br />

Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen<br />

wie Massendetonation, Splitterwirkung,<br />

starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem<br />

Licht, Lärm oder Rauch haben<br />

Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/<br />

oder wärmeempfindlich<br />

Leichte Explosions- und Brandgefahr Schutz suchen<br />

Brandgefahr, Explosionsgefahr<br />

Kann unter Druck stehen<br />

Erstickungsgefahr<br />

Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.<br />

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung<br />

bersten<br />

Erstickungsgefahr: Kann unter Druck stehen<br />

Kann Erfrierungen hervorrufen<br />

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung<br />

bersten<br />

Vergiftungsgefahr<br />

Kann unter Druck stehen<br />

Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.<br />

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung<br />

bersten<br />

Notfallfluchtmaske verwenden<br />

Brandgefahr<br />

Explosionsgefahr<br />

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung<br />

bersten<br />

Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich<br />

bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann<br />

selbstzersetzliche <strong>Stoffe</strong> enthalten, die unter Einwirkung<br />

von Hitze, bei Kontakt mit anderen <strong>Stoffe</strong>n<br />

(wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder<br />

Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer<br />

Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender<br />

und entzündbarer Gase oder<br />

Dämpfe oder Selbtsentzündung führen. Umschließungen<br />

können unter Hitzeeinwirkung bersten..<br />

Explosionsgefahr desensibilisierter <strong>Stoffe</strong> bei<br />

Verlust des Desensibilisierungsmittels<br />

Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung<br />

von Versandstücken oder Austritt von Füllgut.<br />

Kann heftig mit Wasser reagieren<br />

Schutz abseits von Fenstern suchen<br />

Schutz suchen<br />

Nicht in tief liegenden Bereichen<br />

aufhalten<br />

Schutz suchen<br />

Nicht in tief liegenden Bereichen<br />

aufhalten<br />

Notfallfluchtmaske verwenden<br />

Schutz suchen<br />

Nicht in tief liegenden Bereichen<br />

aufhalten<br />

Schutz suchen, nicht in tief liegenden<br />

Bereichen aufhalten<br />

Seite 49 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


4.3<br />

Entzündend (oxidierend)<br />

wirkende <strong>Stoffe</strong><br />

3. Dokumentation<br />

Gefahrzettel und Großzettel<br />

(Placards)<br />

Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise<br />

(1)<br />

<strong>Stoffe</strong>, die in Berührung mit<br />

Wasser entzündbare Gase<br />

(2) (3)<br />

entwickeln<br />

Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsge- Ausgetretene <strong>Stoffe</strong> sollten durch<br />

fahr<br />

Abdecken trocken gehalten werden<br />

5.1<br />

Organische Peroxide<br />

5.2<br />

Giftige <strong>Stoffe</strong><br />

6.1<br />

Ansteckungsgefährliche <strong>Stoffe</strong><br />

6.2<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong><br />

7A 7B<br />

7C 7D<br />

Spaltbare <strong>Stoffe</strong><br />

7E<br />

Ätzende <strong>Stoffe</strong><br />

8<br />

Verschiedene gefährliche<br />

<strong>Stoffe</strong> und Gegenstände<br />

9<br />

Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und<br />

Explosion bei Berührung mit brennbaren oder<br />

entzündbaren <strong>Stoffe</strong>n<br />

Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten<br />

Temperaturen, bei Kontakt mit anderen <strong>Stoffe</strong>n<br />

(wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder<br />

Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur<br />

Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer<br />

Gase oder Dämpfe oder Selbstentzündung<br />

führen<br />

Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung<br />

mit der Haut oder bei Einnahme<br />

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation<br />

Ansteckungsgefahr<br />

Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten<br />

hervorrufen<br />

Gefahr für Gewässer und Kanalisation<br />

Gefahr der Aufnahme und der äußeren<br />

Bestrahlung<br />

Gefahr nuklearer Kettenreaktion<br />

Verätzungsgefahr<br />

Kann untereinander mit Wasser und mit anderen<br />

<strong>Stoffe</strong>n heftig reagieren, ausgetretener Stoff<br />

kann ätzende Dämpfe entwickeln,<br />

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation<br />

Verbrennungsgefahr<br />

Brandgefahr<br />

Explosionsgefahr<br />

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation<br />

Vermischen mit entzündbaren oder<br />

brennbaren <strong>Stoffe</strong>n (z.B. Sägespäne)<br />

vermeiden<br />

Vermischen mit entzündbaren oder<br />

brennbaren <strong>Stoffe</strong>n (z.B. Sägespäne)<br />

vermeiden<br />

Notfallfluchtmaske verwenden<br />

Expositionszeit beschränken<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 50


3. Dokumentation<br />

Gefahrzettel und Großzettel<br />

(Placards)<br />

Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise<br />

(1) (2) (3)<br />

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die<br />

Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer<br />

Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord<br />

des Fahrzeugs befinden muss<br />

Folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:<br />

- ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzu-<br />

lässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der<br />

Räder angepasst sein müssen;<br />

- zwei selbststehende Warnzeichen<br />

- Augenspülflüssigkeit a) und<br />

für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung<br />

- eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben)<br />

- ein tragbares Beleuchtungsgerät;<br />

- ein Paar Schutzhandschuhe und<br />

- eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille).<br />

Für bestimmte <strong>Klasse</strong>n vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:<br />

- an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1<br />

muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallflucht<br />

Maske b) befinden;<br />

- eine Schaufel c);<br />

- eine Kanalabdeckung c);<br />

- ein Auffangbehälter c).<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

Umweltgefährdende <strong>Stoffe</strong><br />

Erwärmte <strong>Stoffe</strong><br />

Gefahr für Gewässer und Kanalisation<br />

Gefahr von Verbrennungen durch Hitze<br />

Berührung heißer Teile der Beförderungseinheit<br />

und des ausgetretenen<br />

<strong>Stoffe</strong>s vermeiden.<br />

Bemerkung: (zu den beiden vorangehenden Seiten)<br />

Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei gemischten Ladungen muss jede anwendbare<br />

Eintragung beachtet werden.<br />

Die oben angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die <strong>Klasse</strong>n der zu<br />

befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.<br />

Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.<br />

Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des<br />

Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen<br />

vergleichbar ist.<br />

Nur für feste oder flüssige <strong>Stoffe</strong> mit Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9<br />

vorgeschrieben.<br />

Seite 51 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

4 Fahrzeug- und Beförderungsarten<br />

4.1.1 Beförderung unter ausschließlicher<br />

Verwendung<br />

Es gibt beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> Situationen, in denen das Beladen<br />

und Entladen der Ware bei mehreren Absendern und Empfängern,<br />

z.B. bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n (Kernbrennstoffen), aus Sicherheitsgründen<br />

nicht zulässig ist. Dort ist nur die Beförderung für einen Absender erlaubt,<br />

weil z.B. die <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> unter ganz bestimmten Sicherheitsbestimmungen<br />

streng nach den Anweisungen des Absenders transportiert werden<br />

sollen.<br />

Diese Beförderung nennt man “Unter ausschließlicher Verwendung”.<br />

Ausschließliche Verwendung ist also die<br />

alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder<br />

eines Großcontainers durch einen einzelnen<br />

Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge<br />

vor, während und nach der Beförderung<br />

entsprechend den Anweisungen des<br />

Absenders oder des Empfängers auszuführen<br />

sind.<br />

Dafür gelten folgende besonderen Vorschriften (7.5.11 ADR CV33):<br />

Falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, ist<br />

im Beförderungspapier der Vermerk<br />

»Beförderung unter ausschließlicher Verwendung«<br />

erforderlich.<br />

Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer<br />

- höheren Transportkennzahl als 10<br />

und alle Sendungen mit einer<br />

- höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50<br />

dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.<br />

Bei Beförderung einer Sendung (Gesamtladung im Fahrzeug) unter<br />

ausschließlicher Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der<br />

Transportkennzahlen (TI) mehr nach oben in einem Fahrzeug.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 52


4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

4.1.2 Allgemeine Beförderungsvorschriften 4.2/6.4 ADR<br />

Beförderung in Tanks oder Containern sowie nach einer Sondervereinbarung<br />

(siehe auch 4.1.9.1.5 ADR)<br />

Die Beförderung einiger weniger <strong>Stoffe</strong> ist auch in Tanks (UN 2912, 3321<br />

und 3322, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> mit geringer spezifischer Aktivität, LSA I bis<br />

III), sowie in Containern in loser Schüttung (UN 2912) möglich.<br />

Sendungen, bei denen ein vorschriftenkonformer Transport unmöglich ist,<br />

dürfen aufgrund einer behördlichen Sondervereinbarung dennoch befördert<br />

werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsstandards, die das ADR<br />

festgesetzt hat, durch alternative Mittel nachgewiesen wurden.<br />

Diese Sondervereinbarung kann für einzelne Sendungen oder für eine geplante<br />

Serie von mehreren Sendungen genehmigt werden. Für internationale<br />

Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.<br />

Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem<br />

Container oder Fahrzeug darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten<br />

Werte nicht überschreiten:<br />

Art des Containers oder<br />

Fahrzeugs<br />

Grenzwerte für die<br />

Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) je<br />

Container und Fahrzeug mit spaltbaren<br />

<strong>Stoffe</strong>n<br />

nicht unter<br />

ausschließlicher<br />

Verwendung<br />

unter<br />

ausschließlicher<br />

Verwendung<br />

Kleincontainer bis 50 nicht zutreffend<br />

Großcontainer bis 50 bis 100<br />

Fahrzeug bis 50 bis 100<br />

Die Beförderungskategorie III-GELB mit der Beförderungskennzahl<br />

(TI) größer als 10 und einer Dosisleistung größer als 2 mSv/h, aber<br />

nicht größer als 10 mSv/h, ist immer unter ausschließlicher<br />

Verwendung zu befördern.<br />

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4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

4.2 Verpackungstypen der <strong>Klasse</strong> 7<br />

Allgemeine Anforderungen an Versandstücke 6.4.2 ADR<br />

Für das Verpacken <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> sind je nach Art des <strong>radioaktive</strong>n<br />

<strong>Stoffe</strong>s folgende Versandstücke zulässig:<br />

Versandstückarten Radioaktive <strong>Stoffe</strong><br />

Konventionelle Verpackung Freigestellte Versandstücke<br />

IP– Versandstück<br />

Geringe Aktivität oder Gegenstände<br />

mit kontaminierter Oberfläche<br />

Typ A - Verpackung <strong>Stoffe</strong> mit mittlerer Aktivität<br />

Typ B - Verpackung <strong>Stoffe</strong> mit hoher Aktivität<br />

Typ C - Verpackung<br />

Besondere Umschließungen gemäß<br />

den Anforderungen an Radioaktivität<br />

und Spaltbarkeit<br />

Nach den Vorgaben der Sondervereinbarung<br />

<strong>Stoffe</strong> mit sehr hoher Aktivität oder<br />

im Luftverkehr bei Streubarkeit<br />

<strong>Stoffe</strong>, die spaltbar sind<br />

<strong>Stoffe</strong> unter der Beförderung von<br />

Sondervereinbarungen<br />

Grundlegend gilt für jedes Versandstück, unabhängig vom Typ:<br />

Es muss leicht und sicher befördert und gesichert werden können<br />

Lastanschlagpunkte am Versandstück müssen stabil sein<br />

Die äußere Oberfläche muss leicht dekontaminiert werden können<br />

Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bauteile müssen untereinander<br />

und mit dem <strong>radioaktive</strong>n Inhalt physikalisch und chemisch<br />

verträglich sein<br />

Ventile, durch die der <strong>radioaktive</strong> Inhalt entweichen könnte, sind gegen<br />

unerlaubten Betrieb zu schützen<br />

Es muss widerstandsfähig gegen Unfälle und Sabotage sein<br />

Das Versandstück muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie<br />

sie bei einer Routinebeförderung vorkommen, aushalten<br />

Für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> mit anderen gefährlichen Eigenschaften, z.B.<br />

ätzend oder brennbar etc., muss das Versandstück ebenfalls geeignet<br />

sein<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 54


4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

Alle Versandstücke werden nach folgendem Sicherheitskonzept gefertigt:<br />

Prinzip der dichten Umschließung (ggf. doppelt)<br />

Begrenzung der Aktivität des Inhalts<br />

Unfallsichere Verpackungen bei unbegrenzter Aktivität<br />

Freigestellte Versandstücke 6.4.4 ADR<br />

Ein freigestelltes Versandstück muss den<br />

allgemeinen Anforderungen entsprechen, es<br />

benötigt keine weiteren Prüfungen, da nur<br />

<strong>Stoffe</strong> und Gegenstände damit verpackt werden<br />

dürfen, die eine geringe Radioaktivität<br />

besitzen wie Instrumente, Geräte, Uhren,<br />

begrenzte Mengen oder leere Verpackungen.<br />

Bestimmte Aktivitätsgrenzwerte dürfen<br />

nicht überschritten werden.<br />

Industrieversandstücke<br />

Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3<br />

Alle Typen von Industrieversandstücken<br />

müssen ebenfalls die allgemeinen Anforderungen<br />

erfüllen.<br />

Typ IP-1-Versandstücke<br />

Alle Versandstücke werden nach folgendem<br />

Sicherheitskonzept gefertigt:<br />

Klassifizierung als freigestelltes Versandstück<br />

2.2.7.2.4.1 ADR<br />

Versandstücke dürfen als freigestellte Versandstücke<br />

klassifiziert werden, wenn:<br />

es sich um leere Verpackungen handelt,<br />

die <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> enthalten haben<br />

sie Instrumente oder Fabrikate in begrenzten Mengen enthalten<br />

sie Fabrikate enthalten, die aus natürlichem Uran, angereichertem<br />

Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, oder wenn sie <strong>radioaktive</strong><br />

<strong>Stoffe</strong> in begrenzten Mengen enthalten<br />

Seite 55 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

Typ IP-2-Versandstück, zusätzliche Anforderung:<br />

Mindestabmessung von 10 cm<br />

Das Baumuster dieses Verpackungstyps muss eine<br />

Fallprüfung und eine<br />

Stapeldruckprüfung erfolgreich absolviert haben<br />

Es muss bei einer Fallhöhe zwischen 0,3 und 1,2 m, je nach Gewicht, und<br />

bei einer Belastung mit dem 5-fachen Eigengewicht<br />

dicht bleiben,<br />

das Freiwerden <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> verhindern und<br />

die Abschirmwirkung darf nur geringfügig (20 %) abnehmen<br />

Oder sie entsprechen den Verpackungsgruppen I oder II<br />

Typ IP-3-Versandstück, zusätzliche Anforderung:<br />

Anbringung eines Siegels außen, das die Öffnung bzw. den ungeöffneten<br />

Zustand nachweist<br />

Verpackungsbauteile müssen Temperaturen von -40 °C bis +70 °C aushalten<br />

Bauart und Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen<br />

Normen entsprechen<br />

Dichte Umschließung, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen<br />

wird<br />

Oder sie entsprechen den Verpackungsgruppen I oder II<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 56


4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks, Tanks, Container mit<br />

den Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung (6.4.5.4.4<br />

ADR) und Großpackmittel (IBC) aus Metall<br />

dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder<br />

IP-3-Versandstücke verwendet werden.<br />

Versandstücke Typ A<br />

Die Anforderungen an ein Versandstück Typ A sind mit denen des IP-3<br />

identisch. Zusätzlich muss ein Versandstück Typ A für flüssige <strong>Stoffe</strong> genügend<br />

saugfähiges Material enthalten oder mit einer dichten Umschließung<br />

versehen sein, die aus primären inneren und sekundären äußeren<br />

Umschließungsbestandteilen besteht.<br />

Versandstücke Typ B(U), Typ B(M),<br />

Typ C<br />

Alle weiteren Versandstückarten -Typ B<br />

(U), Typ B(M) und Typ C- müssen in<br />

Deutschland vom Bundesamt für Strahlenschutz<br />

(BfS) zugelassen werden (z.B.<br />

Mosaik, Castor).<br />

Um solch eine Bauartzulassung zu erhalten,<br />

müssen diese Versandstücke zum<br />

Nachweis der Widerstandsfähigkeit eine<br />

Vielzahl von Prüfungen bestehen, wobei<br />

neben Normal- auch Unfallsituationen simuliert<br />

werden, wie:<br />

normale Beförderungsbelastung<br />

Unfall-Bedingungen (Fall, Stoß)<br />

Fallprüfung aus 9 m Höhe<br />

Brandprüfung bei 800° C<br />

Wassertauchprüfung bei 200 m<br />

Tiefe<br />

Zusätzlich muss für jeden Transport <strong>radioaktive</strong>r<br />

<strong>Stoffe</strong> mit diesen Behältern eine<br />

Beförderungsgenehmigung eingeholt<br />

werden, bei der der Zeitraum der Beförderung,<br />

der <strong>radioaktive</strong> Inhalt, die vorgesehenen<br />

Beförderungsarten, der Fahrzeugtyp,<br />

der voraussichtliche Beförderungsweg<br />

und Details über die Versandstück-<br />

Zulassung anzugeben sind.<br />

Typ B(U)<br />

Mosaik-Behälter<br />

Seite 57 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

Typ C<br />

Castor-Behälter<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 58


4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

Typ C Castor-Behälter<br />

Für die freundliche Überlassung<br />

des Bildmaterials danken<br />

wir:<br />

Firma GNS Gesellschaft für Nuclear-Service<br />

mbH, Essen<br />

Firma BLG Brennelementelager<br />

Gorleben GmbH, Gorleben<br />

Seite 59 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />

5 Kennzeichnung und Bezettelung an Versandstücken<br />

5.2.1.7 ADR<br />

5.1 Besondere Kennzeichnung und Bezettelung<br />

bei <strong>Klasse</strong> 7 5.2.1.7 ADR<br />

Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n sind wie folgt zu<br />

kennzeichnen:<br />

Absender und Empfänger außen auf dem Versandstück<br />

Buchstaben “UN”, die UN-Nummer und die offizielle Benennung des<br />

<strong>Stoffe</strong>s<br />

Bei Versandstücken über 50 kg brutto: höchstzulässige Brutto-Masse<br />

Bei Typ IP-1- bis -3-Versandstücken: dauerhaft und deutlich<br />

»TYP IP-1«, »TYP IP-2« bzw. »TYP IP-3«<br />

Bei Typ A-Versandstücken: »TYP A«<br />

Bei einem Industrieversandstück Typ IP-2, Typ IP-3 oder Typ A:<br />

Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code),<br />

den Namen des Herstellers der Verpackung<br />

Seriennummer dieser Verpackungen<br />

»TYP B(U)« oder »TYP B(M)« bei solchen Versandstücken und<br />

»TYP C« bei einem Typ C-Versandstückmuster<br />

Ferner, bei behördlich<br />

bauartzugelassenen Versandstücken:<br />

Das Kennzeichen der Bauart<br />

Die Seriennummer der Verpackung<br />

»TYP B(U)«, »TYP B(M)« oder »TYP C«<br />

Wenn zutreffend, bei diesen 3 Typen:<br />

Strahlensymbol muss feuerfest und<br />

wasserbeständig eingestanzt/eingeprägt<br />

sein.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 60


5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />

Internationale Beförderung 5.1.5.3.5 ADR<br />

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine<br />

Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die<br />

zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen, von<br />

der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen<br />

gelten, muss die vorgeschriebene Zuordnung zu den<br />

Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes<br />

der Bauart erfolgen.<br />

Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke<br />

Freigestellte Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n sind<br />

wie folgt zu kennzeichnen :<br />

Absender und Empfänger außen auf dem Versandstück<br />

Buchstaben “UN”, die UN-Nummer des <strong>Stoffe</strong>s<br />

5.1.5.4 ADR<br />

Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 ADR gelten nicht für freigestellte<br />

Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n, mit der Ausnahme, dass<br />

die nachstehenden Angaben einem Beförderungspapier, wie ein Konnossement<br />

(Schiffsfrachtbrief), Luftfrachtbrief oder CIM- oder CMR-Frachtbrief,<br />

angegeben werden müssen.<br />

Bei Versandstücken über 50 kg brutto: höchstzulässige Brutto-Masse<br />

Seite 61 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />

Bezettelung an Versandstücken ADR 5.2.2.1.11<br />

Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container müssen mit Gefahrzetteln<br />

nach den Mustern 7A, 7B und 7C versehen werden. Ausnahme:<br />

Freigestellte Versandstücke mit den UN-Nummern 2908 bis 2911.<br />

Die Kategorie und damit der Gefahrzettel hängt von der Transportkennzahl<br />

(TI) ab wie folgt:<br />

Transportkennzahl<br />

(TI)<br />

Höchste Dosisleistung an jedem<br />

Punkt einer Außenfläche<br />

0 a) nicht größer als 0,005 mSv/h I-WEISS<br />

größer als 0, aber nicht<br />

größer als 1 a)<br />

größer als 1, aber nicht<br />

größer als 10<br />

größer als 10<br />

größer als 0,005 mSv/h, aber nicht<br />

größer als 0,5 mSv/h<br />

größer als 0,5 mSv/h, aber nicht<br />

größer als 2 mSv/h<br />

größer als 2 mSv/h, aber nicht größer<br />

als 10 mSv/h<br />

a) Wenn TI kleiner als 0,05, darf auf Null abgerundet werden<br />

b) Ist außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern<br />

Kategorie<br />

II-GELB<br />

III-GELB<br />

III-GELB b)<br />

7A 7B 7C 7E<br />

Die Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten von Versandstücken<br />

oder an allen vier Seiten eines Containers anzubringen. Jede Umverpackung<br />

mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n muss mit mindestens zwei Zetteln auf<br />

gegenüberliegenden Seiten an der Außenseite der Umverpackung versehen<br />

sein.<br />

Zusätzlich:<br />

Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n,<br />

ausgenommen freigestellte spaltbare <strong>Stoffe</strong>, müssen zusätzlich mit<br />

Gefahrzetteln nach Muster 7E »FISSILE« versehen sein; diese Zettel sind<br />

direkt neben den Zetteln für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> anzubringen.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 62


5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />

5.2 Aufschriften auf Gefahrzetteln 5.2.2.1.11.2 ADR<br />

Jeder Gefahrzettel der Muster 7A, 7B und 7C ist durch folgende Angaben<br />

zu ergänzen:<br />

Nach dem ADR 2009 müssen spätestens nach Ende der Übergangsfrist ab<br />

dem 31.12.2010 die Aufschriften auf dem Placard (Großzettel 7D) und den<br />

Gefahrzetteln (7A -7C und 7E) in englischer Sprache erfolgen:<br />

1. CONTENTS (Inhalt):<br />

Angabe des/der Radionuklide/s, außer bei LSA-I-<br />

<strong>Stoffe</strong>n<br />

zusätzlich: »LSA-II«, »LSA-III«, »SCO-I« oder<br />

»SCO-II«<br />

Für LSA-I-<strong>Stoffe</strong>:<br />

die Bezeichnung »LSA-I« reicht,<br />

Name des Radionuklids entfällt<br />

2. ACTIVITY (Aktivität):<br />

Die maximale Aktivität des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts in<br />

Becquerel (Bq). Bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n ist die<br />

Masse der spaltbaren <strong>Stoffe</strong> in Gramm (g) oder<br />

in kg anstelle der Aktivität zulässig<br />

3. TRANSPORT INDEX:<br />

(Transportkennzahl)<br />

Nur für Kategorie II-GELB und III-GELB<br />

4. (CSI) CRITICALITY SAFETY INDEX:<br />

Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />

Nur auf Gefahrzetteln nach Muster 7E (Fissile)<br />

Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für<br />

»Inhalt« und »Aktivität« auf dem Gefahrzettel den gesamten Inhalt der Umverpackung<br />

oder des Containers zusammen angeben.<br />

Weitere Angaben sind auf dem Gefahrzettel nicht zulässig.<br />

7C<br />

Seite 63 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />

5.3 Großzettel an Fahrzeugen 5.3.1.1.3 ADR<br />

An Fahrzeugen, in denen <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 in Verpackungen<br />

oder Großpackmitteln (IBC) (ausgenommen freigestellte Versandstücke)<br />

befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel<br />

(Placards) nach Muster 7D anzubringen. Dieser Großzettel muss eine Größe<br />

von mindestens 25 x 25 cm haben und mit einer schwarzen Umrandung<br />

versehen sein. Er darf jedoch auch bis auf eine Größe von 10 x 10 cm verkleinert<br />

werden, wenn wegen der Größe und des Baus der Fahrzeuge nicht<br />

ausreichend Fläche vorhanden ist.<br />

Der Text »RADIOACTIVE« in der unteren Hälfte ist freigestellt, um die alternative<br />

Verwendung des Großzettels (Placards) zur Angabe der entsprechenden<br />

UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen.<br />

Großzettel in anderen Fällen 5.3.1 ADR<br />

Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Container,<br />

MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeuge anzubringen.<br />

Bei <strong>Klasse</strong> 7 steht der Großzettel (Placard) Muster 7D für die Hauptgefahr,<br />

bei weiteren Eigenschaften können zusätzliche Placards erforderlich sein.<br />

Der Placard nach Muster 7D ist weder für Fahrzeuge oder Container, in<br />

denen freigestellte Versandstücke befördert werden, noch für Kleincontainer<br />

erforderlich.<br />

Wenn die Anbringung von Gefahrzetteln und von Großzetteln (Placards)<br />

für die <strong>Klasse</strong> 7 auf Fahrzeugen, Containern, MEGC, Tankcontainern oder<br />

ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels<br />

(Placards) nach Muster 7D ein vergrößerter Gefahrzettel 7A, 7B oder 7C<br />

angebracht werden, der dann beide Zwecke erfüllt.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 64


5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />

Orangefarbene Kennzeichnung 5.3.2 ADR<br />

Beim Transport von Versandstücken sind an Fahrzeugen vorn und hinten<br />

neutrale orangefarbene Tafeln (Warntafeln) anzubringen. Dafür ist der Fahrer<br />

verantwortlich. Die Tafeln haben eine Grundlinie von 40 cm und eine<br />

Höhe von mindestens 30 cm. Wenn wegen Größe und Bau des Fahrzeugs<br />

die Fläche nicht ausreicht, darf die Tafel auf 30 x 12 cm verkleinert werden.<br />

Bei der Beförderung in Tanks, in loser Schüttung in Containern, aber auch<br />

bei Versandstücken einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung<br />

(das heißt keine anderen Gefahrgüter geladen) sind am Tank,<br />

Container oder der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln (OT) mit Gefahr-<br />

und Stoffnummern erforderlich:<br />

Entweder vorn und hinten neutral, dann links und rechts OT mit<br />

Nummern, oder nur vorn und hinten OT mit den entsprechenden<br />

Nummern.<br />

UN-Nummern<br />

2908 2909 2910 2911<br />

2912 2913 2915 2916<br />

2917 2919 2977 2978<br />

3321 3322 3323 3324<br />

3325 3326 3327 3328<br />

3329 3330 3331 3332<br />

3333<br />

Gefahr-Nummer + Bedeutung<br />

70 <strong>radioaktive</strong>r Stoff<br />

78 <strong>radioaktive</strong>r Stoff, ätzend<br />

Seite 65 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


6 Durchführung der Beförderung<br />

6. Durchführung der Beförderung<br />

6.1 Umgang mit <strong>radioaktive</strong>r Ladung 7.5.1+11 CV 33, 8.5 ADR<br />

Aufgrund der Strahlung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong>, aber auch wegen der möglichen<br />

Wärmeentwicklung bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n, gibt es beim Be- und Entladen,<br />

bei der Ladungsstauung und bei der anschließenden Beförderung<br />

eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.<br />

Ladungsstauung, Abstand, räumliche Trennung, 7.5.11 CV 33 ADR<br />

Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks sind während der<br />

Beförderung getrennt zu halten<br />

von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Bereichen in einem Abstand<br />

gemäß untenstehender Tabelle oder durch einen Abstand, der<br />

eine Belastung von weniger als 1 mSv pro Jahr sicherstellt<br />

von unentwickelten Filmen sowie von Postsäcken<br />

von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen gemäß<br />

Tabelle oder durch einen Abstand, der eine Belastung von w e n i -<br />

ger als 5 mSv pro Jahr sicherstellt sowie von anderen gefährlichen<br />

Gütern<br />

Folgende Mindestabstände von Versandstücken II-GELB und III-GELB<br />

sind zu Personen, abhängig von der Transportkennzahl (TI), einzuhalten:<br />

Summe<br />

der<br />

Transportkennzahlen<br />

nicht<br />

größer<br />

als<br />

Dauer der Exposition pro Jahr in Stunden<br />

Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit<br />

keinen regelmäßigen Zugang<br />

hat<br />

Regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche<br />

50 250 50 250<br />

Mindestabstand in Metern,<br />

wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist<br />

2 1 3 0,5 1<br />

4 1,5 4 0,5 1,5<br />

8 2,5 36 1 2,5<br />

12 3 47,5 1 3<br />

20 4 9,5 1,5 4<br />

30 5 12 2 5<br />

40 5,5 13,5 2,5 5,5<br />

50 6,5 15,5 3 6,6<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 66


6. Durchführung der Beförderung<br />

Das bedeutet, dass ein Fahrer, der<br />

pro Jahr maximal 250 Stunden der<br />

Strahlung durch Versandstücke ausgesetzt<br />

ist, einen Dosisgrenzwert<br />

von 5 mSv/a nicht überschreiten<br />

darf. Das wird dadurch erreicht,<br />

dass er die in der vorigen Tabelle<br />

angegebenen Abstände in Metern<br />

zu Versandstücken im Fahrzeug<br />

einhalten muss, z.B. bei einer TI<br />

zwischen 8 und 12 einen Abstand<br />

von 3 Metern.<br />

Der Grenzwert von 5 mSv/a entspricht einem Viertel des Grenzwertes für<br />

beruflich exponierte Personen (z.B. im KKW).<br />

Außer der Fahrzeugbesatzung sind in Fahrzeugen, in denen Versandstücke,<br />

Umverpackungen oder Container der Kategorie II-GELB oder III-GELB<br />

befördert werden, keine anderen Personen zugelassen.<br />

Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die nur Versandstücke, Umverpackungen,<br />

Container mit Zetteln der Kategorie I-WEISS, oder freigestellte<br />

Versandstücke der UN-Nummern 2908 bis 2911 befördern.<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong> von unentwickelten Filmen sind ausreichend zu trennen.<br />

6.2 Aktivitätsgrenzwerte 7.5.11 CV 33 ADR<br />

Die Gesamtaktivität darf in einem Fahrzeug zur Beförderung von LSA-<br />

<strong>Stoffe</strong>n oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ IP-1, Typ<br />

IP-2, Typ IP-3, oder unverpackt die in der nachstehenden Tabelle angegebenen<br />

Grenzwerte nicht überschreiten.<br />

Art des <strong>Stoffe</strong>s oder Gegenstandes<br />

Aktivitätsgrenze<br />

für<br />

Fahrzeuge<br />

LSA-I unbegrenzt<br />

LSA-II und LSA-III unbegrenzt<br />

LSA-II und LSA-III<br />

brennbare feste <strong>Stoffe</strong> und alle flüssigen <strong>Stoffe</strong> und Gase<br />

100 A2<br />

SCO 100 A2<br />

Seite 67 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


6. Durchführung der Beförderung<br />

Grenzwerte für TI und CSI 7.5.11 CV 33 ADR<br />

Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung bedeutet: Die Sendungen<br />

sind sicher zu verstauen.<br />

Ein Versandstück oder eine Umverpackung darf ohne besondere Ladevorschriften<br />

zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder gelagert<br />

werden, wenn die Wärmeentwicklung gering ist.<br />

Maximale Transportkennzahl<br />

Folgende Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen<br />

von Versandstücken, Umverpackungen und Containern anzuwenden:<br />

1) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung ist<br />

die Gesamtzahl von Versandstücken, Umverpackungen und Containern<br />

in einem Fahrzeug so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen<br />

im Fahrzeug die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten<br />

Werte nicht überschreitet.<br />

Art des Containers<br />

oder Fahrzeugs<br />

Kleincontainer<br />

Großcontainer<br />

Fahrzeug<br />

Grenzwerte für die Summe der<br />

Transportkennzahlen (TI) in einem Container<br />

50<br />

50<br />

50<br />

TI=maximal 50<br />

2) Für Sendungen mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n geringer spezifischer Aktivität<br />

der Gruppe LSA-I und bei Beförderung einer Sendung unter ausschließlicher<br />

Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der<br />

Transportkennzahlen.<br />

3) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf<br />

der Außenfläche des Fahrzeuges an keinem Punkt 2 mSv/h und in<br />

einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten,<br />

ausgenommen Sendungen unter<br />

ausschließlicher Verwendung<br />

(siehe Seite 71).<br />

4) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen<br />

in einem Container<br />

oder Fahrzeug darf die Werte<br />

in der Tabelle Seite 53 nicht überschreiten.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 68


6. Durchführung der Beförderung<br />

Trennung bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n 7.5.11 CV 33 ADR<br />

Die Trennung von Versandstücken mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n während der Beförderung<br />

und Zwischenlagerung muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:<br />

Die Anzahl der während der Zwischenlagerung gleichzeitig in einer Lagerzone<br />

abgestellten Versandstücke, Umverpackungen und Container darf<br />

den Wert 50 der Kritikalitätssicherheitskennzahl nicht überschreiten.<br />

Gruppen solcher Versandstücke, Umverpackungen und Container müssen<br />

so gelagert werden, dass von anderen Gruppen solcher Versandstücke,<br />

Umverpackungen und Container ein Mindestabstand von 6 m eingehalten<br />

wird.<br />

Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem<br />

Fahrzeug oder Container größer ist als 50, hat die Lagerung so zu erfolgen,<br />

dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen<br />

oder Containern mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n oder anderen Fahrzeugen mit <strong>radioaktive</strong>n<br />

<strong>Stoffe</strong>n ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.<br />

Seite 69 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


6. Durchführung der Beförderung<br />

Beschädigte Versandstücke 7.5.11 CV 33 ADR<br />

Ist ein Versandstück offensichtlich oder vermutlich beschädigt oder undicht,<br />

darf keine Person mehr in dessen Nähe, bis von einem Fachmann die Kontamination<br />

und somit die Dosisleistung festgestellt wurde.<br />

Je nach Grad der Kontamination sind zum Schutz von Personen, Eigentum<br />

und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde<br />

aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die<br />

Folgen solcher Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu<br />

verringern.<br />

Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen <strong>radioaktive</strong>r Inhalt über<br />

die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus<br />

entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz<br />

gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert<br />

oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind.<br />

Regelmäßig für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> verwendete Fahrzeuge<br />

und Ausrüstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen.<br />

Die Häufigkeit der Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit<br />

einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem <strong>radioaktive</strong><br />

<strong>Stoffe</strong> befördert werden.<br />

Alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen, die über die Grenzwerte hinaus kontaminiert<br />

wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als<br />

5 mSv/h aufweisen, müssen so schnell wie möglich durch eine qualifizierte<br />

Person dekontaminiert werden, solange dürfen sie nicht wieder verwendet<br />

werden.<br />

Tunnelbeschränkungen 1.9.5 ADR<br />

An dieser Stelle wird nochmals aufgrund der besonderen Gefährdung<br />

durch freiwerdende Radioaktivität in Tunneln an die dazugehörigen Beschränkungen<br />

erinnert.<br />

Radioaktiver Stoff TBC<br />

UN 2977 und 2978 C<br />

UN 2908, 2909, 2910, 2911, 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 3321, 3322,<br />

3323, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3332, 3333<br />

UN 2919 und 3331 (ggf. Bestandteil von Sondervereinbarungen) (-)<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 70<br />

E


6. Durchführung der Beförderung<br />

Dosisleistung unter ausschließlicher Verwendung<br />

(3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter aus-<br />

schließlicher Verwendung befördert werden, folgende<br />

Werte nicht überschreiten:<br />

a)<br />

b)<br />

b)<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken<br />

oder Umverpackungen; sie darf 2 mSv/h nur überschreiten,<br />

wenn<br />

das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter<br />

Routine-Beförderungsbedingungen den Zugang Unbefugter in<br />

das Innere der Umhüllung verwehrt, und<br />

Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück<br />

oder die Umverpackung so zu befestigen, dass deren Lage<br />

innerhalb der Umhüllung des Fahrzeugs während der Routinebeförderung<br />

unverändert bleibt, und<br />

während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen<br />

wird<br />

2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Fahrzeugs einschließlich<br />

der Dach- und Bodenflächen oder bei einem offenen<br />

Fahrzeug an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten<br />

des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen, der Oberfläche<br />

der Ladung und der unteren Außenfläche des Fahrzeugs befindet,<br />

und<br />

0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten<br />

Flächen, die von den Außenflächen des Fahrzeugs gebildet werden,<br />

oder, falls die Ladung auf einem offenen Fahrzeug befördert<br />

wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den durch die äußeren<br />

Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen<br />

Seite 71 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


6. Durchführung der Beförderung<br />

Trennung 7.5 CV 32<br />

(1.1) Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks, die <strong>radioaktive</strong><br />

<strong>Stoffe</strong> enthalten, und unverpackte <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, sind während<br />

der Beförderung getrennt zu halten:<br />

a) von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen:<br />

b)<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(I)<br />

(II)<br />

gemäß Tabelle Seite 66<br />

durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter<br />

so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich<br />

aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten<br />

von Personen der kritischen Gruppe der Öffentlichkeit in Bereichen,<br />

zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat:<br />

gemäß Tabelle Seite 66 oder<br />

durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer<br />

Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem<br />

Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger<br />

als 1 mSv pro Jahr erhalten<br />

c) von unentwickelten Filmen und Postsäcken<br />

(I)<br />

(II)<br />

gemäß Tabelle B (siehe CV 33 ADR) oder<br />

durch einen Abstand der so berechnet ist, dass die Strahlen-<br />

Exposition für unentwickelte Filme bei der Beförderung<br />

<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschränkt ist<br />

Hinweis: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob<br />

sie Filme enthielten<br />

d) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Abschnitt 7.5.2<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 72


6. Durchführung der Beförderung<br />

Beschädigte oder undichte Verpackungsstücke, kontaminierte<br />

Verpackungen Auszug 7.5.2 CV 33 ADR<br />

Ist ein Versandstück offensichtlich oder vermutlich beschädigt oder undicht,<br />

darf keine Person mehr in die Nähe, bis möglichst schnell von einem Fachmann<br />

die Kontamination und somit die Dosisleistung festgestellt wurde.<br />

Diese Feststellung muss sich auf das Versandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden<br />

Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen,<br />

mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken.<br />

Je nach Grad der Kontamination sind zum Schutz von Personen, Eigentum<br />

und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde<br />

aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die<br />

Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und/<br />

oder zu verringern.<br />

Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen <strong>radioaktive</strong>r Inhalt über<br />

die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus<br />

entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlager<br />

gebracht werden, dürfen aber erst weiterbefördert werden, wenn sie repariert<br />

oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind.<br />

Fahrzeuge und deren Ausrüstung, die regelmäßig für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r<br />

<strong>Stoffe</strong> verwendet werden, sind wiederkehrend auf Kontamination<br />

zu prüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der<br />

Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach Umfang, in dem <strong>radioaktive</strong><br />

<strong>Stoffe</strong> befördert werden.<br />

Alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen, die über die Grenzwerte hinaus kontaminiert<br />

wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als<br />

5 mSv/h aufweisen, müssen so schnell wie möglich durch eine qualifizierte<br />

Person dekontaminiert werden, solange dürfen sie nicht wieder verwendet<br />

werden.<br />

Weitere Vorschriften sind in der ADR Teil 8 zu finden:<br />

S12, S13, S21<br />

Seite 73 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


6. Durchführung der Beförderung<br />

6.3 Grundsätze des Strahlenschutzes bei der Be-<br />

förderung<br />

Schutzmaßnahmen StrlSchV §§ 4-6<br />

Alle Arten von Tätigkeiten, mit denen Strahlenexpositionen oder Kontaminationen<br />

von Mensch und Umwelt verbunden sein können, also auch der<br />

Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> zum medizinischen und technischen Nutzen,<br />

müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen<br />

Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Abzuwägen ist dabei der<br />

z.B. gesundheitliche Nutzen für den Einzelnen und der Nutzen für die Gesellschaft<br />

gegenüber der von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten<br />

Schädigung des Einzelnen. Um diese Schädigung weitestgehend<br />

auszuschließen, müssen Regeln und Grenzwerte beachtet werden.<br />

Die Grenzwerte der effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen für den<br />

Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung 1 Millisievert und für den<br />

Schutz beruflich strahlenexponierter Personen bei deren Berufsausübung<br />

20 Millisievert. Wer bei seiner Tätigkeit in Kontakt mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n<br />

kommt, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination<br />

von Mensch und Umwelt zu vermeiden bzw. unter allen<br />

Umständen so gering wie möglich zu halten nach folgender 5A-<br />

Regel:<br />

Die 5 A-Sicherheitsregeln:<br />

Abstand (groß)<br />

Die Intensität der Strahlung nimmt mit dem Quadrat des Abstandes von<br />

dieser Quelle ab, deshalb maximalen Abstand halten.<br />

Aktivität (klein)<br />

Die Radioaktivität, die gehandhabt wird, sollte möglichst klein sein.<br />

Abschirmung (geeignet, dick)<br />

Die Art der Abschirmung muss auf die Strahlenquelle abgestimmt und<br />

geeignet sein.<br />

Arbeitszeit (kurz)<br />

Die Strahlendosis ist direkt proportional zur Dauer der Expositionszeit.<br />

Je länger man sich in einem Gebiet mit bestimmter Strahlendosisleistung<br />

aufhält, desto höher ist die Strahlendosis.<br />

Absolute Sauberkeit<br />

Wichtig um die Inkorporation oder Kontamination mit <strong>radioaktive</strong>n Materia<br />

lien zu vermeiden.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 74


6. Durchführung der Beförderung<br />

Überwachung 8.5 S21 ADR<br />

Die Vorschriften zur Überwachung der Fahrzeuge gelten für alle<br />

<strong>Stoffe</strong>, unabhängig von der Masse. Außerdem müssen <strong>radioaktive</strong><br />

Güter stets so überwacht werden, dass böswillige Handlungen<br />

verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden<br />

bei Verlust oder Feuer alarmiert werden.<br />

Überwachen heißt, der Fahrer muss sich in regelmäßigen Abständen davon<br />

vergewissern, dass von der Beförderungseinheit keine Gefahr ausgeht.<br />

Ohne Überwachung darf er in einem Lager oder im Werksbereich parken,<br />

wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.<br />

Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem<br />

geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem<br />

der folgenden Plätze geparkt werden:<br />

Abstellen ist unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen möglich:<br />

Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem die Beförderungseinheit<br />

aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge<br />

beschädigt zu werden<br />

Von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte, geeignete freie<br />

Fläche abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten<br />

Parkplatz mit Parkwächter (siehe folgende Nr. 2)<br />

Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind dabei:<br />

Überwachung durch den Fahrzeugführer oder<br />

Überwachung durch eine Person (Parkwächter), die über die Gefahrender<br />

Ladung und den Aufenthalt des Fahrers unterrichtet ist<br />

(nach GGVSEB muss diese Person die Polizei benachrichtigen können<br />

und ggf. die Maßnahmen gemäß schriftliche Weisung durchführen)<br />

Stehen Lager, Werksbereiche oder bewachte Parkplätze zur Verfügung, so<br />

sind diese bevorzugt zu benutzen.<br />

Die Anwendung dieser Vorschriften ist nur dann nicht erforderlich, wenn<br />

1) der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist oder die beförderten<br />

Versandstücke auf andere Weise gegen jedes unrechtmäßige Entladen<br />

geschützt sind<br />

2) die Dosisleistung an jeder erreichbaren Stelle der Fahrzeugoberfläche<br />

5 µSv/h nicht überschreitet.<br />

Seite 75 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Aber auch hier gilt der Hinweis:<br />

6. Durchführung der Beförderung<br />

Denken Sie jederzeit an die Vorschriften zur Sicherung von Gefahrguttransporten<br />

(Security) aus dem Basis-Kurs, die den Diebstahl und Missbrauch<br />

verhindern sollen.<br />

Verhalten bei Beförderung unter<br />

ausschließlicher Verwendung<br />

Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs<br />

oder eines Großcontainers durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche<br />

Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend<br />

den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt<br />

werden.<br />

Der Grund für die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung sind die<br />

hohen Aktivitätswerte, d.h. eine Transportkennzahl<br />

über 10 und eine Kritikalitätssicherheitskennzahl über 50.<br />

Somit müssen bei der Beförderung und auch beim Be- und Entladen streng<br />

die Anweisungen des Absenders eingehalten werden. In der Regel finden<br />

sich diese Anweisungen in den schriftlichen Hinweisen, die dem Fahrpersonal<br />

zusammen mit den schriftlichen Weisungen übergeben werden.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 76


6. Durchführung der Beförderung<br />

Folgende Anweisungen können enthalten sein:<br />

Gedecktes Fahrzeug, das verschlossen werden kann<br />

Verplombung der Ladefläche, Alarmanlage<br />

Mittel zur Ladungssicherung<br />

Beifahrer ggf. vorgeschrieben + Handy/Betriebsfunk<br />

Fahrerschulung, unabhängig von der gesetzlichen Pflicht<br />

Vorgeschriebener Beförderungsweg<br />

Vorgeschriebene Pausen/Fahrerwechsel<br />

Übergabe nur an befugten Empfänger<br />

Meldepflicht während der Beförderung<br />

Notfall-Rufnummer des Absenders und Beförderers<br />

Notfall-Rufnummern der Strahlenschutzbehörde<br />

Maßnahme zur Dekontamination<br />

Der Fahrer und der Beifahrer -sofern erforderlich- müssen diese Anweisungen<br />

strikt beachten und sie sind für deren Einhaltung auf der ganzen Beförderungsstrecke<br />

verantwortlich. Stellen Sie sich vor, Sie würden einen Geldtransporter<br />

fahren, die Anforderungen beim Transport <strong>radioaktive</strong>r oder<br />

spaltbarer <strong>Stoffe</strong> sind eher noch strenger.<br />

Seite 77 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


6. Durchführung der Beförderung<br />

Befreiung von Vorschriften 8.5 S5+6, S11+12 ADR<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

Sondervorschriften für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 (UN-Nummern<br />

2908, 2909, 2910 und 2911) in freigestellten Versandstücken:<br />

Schriftliche Weisungen sind nicht erforderlich (S5)<br />

Sondervorschriften für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 in nicht freigestellten<br />

Versandstücken:<br />

Das Verbot, Fahrgäste mitzunehmen, gilt nicht für Fahrzeuge, die<br />

nur Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Zetteln der<br />

Kategorie I-WEISS befördern.<br />

Die Vorschriften über tragbare Beleuchtungsgeräte ohne metallische<br />

Oberflächen gelten ebenfalls nicht, vorausgesetzt, es sind keine<br />

Nebengefahren vorhanden (S6)<br />

Der Fahrzeugführer kann ganz oder teilweise vom Aufbaukurs für<br />

<strong>Klasse</strong> 7 befreit werden, wenn er nach anderen Vorschriften, die in<br />

einem ADR-Staat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung<br />

teilgenommen hat (S11)<br />

Der Aufbaukurs <strong>Klasse</strong> 7 ist auch nicht erforderlich, wenn die<br />

Gesamtzahl der Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n im Fahrzeug<br />

nicht größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der<br />

im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht überschreitet.<br />

Die Fahrzeugführer müssen jedoch an einer geeigneten Schulung<br />

teilnehmen (S12). Die Teilnahme muss durch eine Bescheinigung<br />

bestätigt werden.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 78


6. Durchführung der Beförderung<br />

7. Pflichten, Verantwortlichkeiten und<br />

Sanktionen nach ADR und GGVSEB<br />

7.1 Pflichten und Verantwortlichkeiten<br />

Sicherheitspflichten der Beteiligten 1.4 ADR<br />

Auftraggeber des Absenders<br />

Absender 1.4.2.1<br />

Beförderer 1.4.2.2<br />

Empfänger 1.4.2.3<br />

Befüller 1.4.3.3<br />

Verpacker 1.4.3.2<br />

Verlader 1.4.3.1<br />

Neu ab 2011<br />

Entlader 1.4.3.7<br />

Ergänzungen und Anpassungen an das nationale Recht finden Sie in der<br />

GGVSEB §§ 17 bis 34.<br />

Die Bußgelder bei Nichtbeachtung der Vorschriften beziehen sich auf die<br />

Vorschriften der GGVSEB.<br />

In allen Fällen gilt, dass sich jeder der Beteiligten darauf verlassen kann,<br />

dass die Angaben der anderen Beteiligten jeweils korrekt und vollständig<br />

sind.<br />

Nimmt einer der Beteiligten die Dienste eines anderen Beteiligten in Anspruch<br />

(entladen, reinigen …) so hat er zu gewährleisten, dass die jeweiligen<br />

Vorschriften eingehalten werden.<br />

Seite 79 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Alle Beteiligten haben beim Umgang und beim Transport von <strong>radioaktive</strong>n<br />

<strong>Stoffe</strong>n bestimmte Pflichten zu erfüllen, die nötige Allgemeinsicherheit zu<br />

gewährleisten und die erlassenen Vorschriften einzuhalten.<br />

Die Pflichten sind sowohl im ADR, der GGVSEB, dem Atomgesetz als auch<br />

in der Strahlenschutzverordnung enthalten; bei Verstößen drohen empfindliche<br />

Bußgelder.<br />

Pflichten des Absenders und Verladers:<br />

Wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> zur Beförderung abgibt, muss dafür sorgen, dass sie<br />

durch Personen befördert werden, die dazu berechtigt sind, und er muss<br />

für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften sorgen. Weiterbefördert<br />

werden dürfen die <strong>Stoffe</strong> nur dann, wenn die Verpackung unversehrt ist.<br />

Pflichten des Beförderers und Halters:<br />

Wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> befördert, hat dafür zu sorgen, dass diese <strong>Stoffe</strong> nur<br />

an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person<br />

übergeben werden. Bis zur Übergabe hat er für den erforderlichen<br />

Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung<br />

Dritter zu sorgen.<br />

Pflichten des Fahrers:<br />

Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern;<br />

die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten und um<br />

Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 80


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

§ 4 GGVSEB:<br />

Allgemeine Sicherheitspflichten<br />

“(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die<br />

nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen<br />

zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines<br />

Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben die<br />

für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.<br />

(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für<br />

andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten<br />

austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu<br />

beseitigen ist, hat der Fahrzeugführer die dem Ort des Gefahreneintritts<br />

nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen<br />

oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu<br />

versehen oder versehen zu lassen.”<br />

(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung<br />

beeinträchtigen könnte, hat der Fahrzeugführer die Sendung möglichst<br />

rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden<br />

Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen<br />

der zuständigen Behörden erteilt sind.<br />

Auszug aus den Vorschriften für die, an der Beförderung beteiligten:<br />

Der Auftraggeber des Absenders § 17 GGVSEB<br />

Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sorgen,<br />

a) dass dem Absender die Angaben nach den Vorschriften des ADR<br />

(5.1.4.1.1 ff) für das Beförderungspapier schriftlich mitgeteilt werden,<br />

sofern die Güter dem § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen<br />

Beachtung schriftlich hingewiesen wird<br />

b) dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 ADR auf das<br />

gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse<br />

und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR auf das gefährliche<br />

Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke<br />

hingewiesen wird<br />

Seite 81 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Der Absender: 1.4.2.1.1 ADR + § 18 GGVSEB<br />

Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche<br />

Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,<br />

gilt als Absender der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag.<br />

Der Absender<br />

a) muss dem Beförderer alle notwendigen Angaben machen und gegebenenfalls<br />

die Beförderungs- und Begleitpapiere übergeben und insbesondere<br />

auf die Gefahren der <strong>Klasse</strong> 7 hinweisen<br />

b) darf nur Verpackungen, Packmittel, Container, Tanks etc. verwenden,<br />

die für die Beförderung zugelassen sind<br />

c) muss die Vorschriften über Versandart und Versandbeschränkungen<br />

beachten<br />

d) muss einen für die <strong>Klasse</strong> 7 geschulten Fahrer einsetzen<br />

e) muss, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die dem § 35 Absatz<br />

1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinweisen<br />

f) muss sich vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADR<br />

klassifiziert sind, und ob sie überhaupt befördert werden dürfen<br />

Der Beförderer 1.4.2.2 ADR + § 19 GGVSEB<br />

Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag<br />

durchführt:<br />

Je nach Verantwortlichkeit muss der Beförderer dafür sorgen, dass die<br />

betreffenden Personen mit den Vorschriften vertraut gemacht sind! Er<br />

a) hat zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur Beförderung gemäß ADR<br />

zugelassen sind<br />

b) hat dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschriften<br />

über das Abstellen von Fahrzeugen eingehalten wird<br />

(Anlage 2, 3.3 GGVSEB)<br />

c) muss für die Zulassungspapiere sorgen<br />

d) muss dafür sorgen, dass die Ausrüstung in Ordnung ist, muss auch für<br />

die Prüfung der Feuerlöscher sorgen<br />

e) muss dafür sorgen, dass das Fahrpersonal mit den schriftlichen Weisungen<br />

vertraut ist<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 82


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Der Beförderer<br />

1.4.2.2 ADR + § 19 GGVSEB<br />

f) hat dafür zu sorgen, dass bei Güterbeförderungseinheiten, die begast<br />

und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet sind, die Angaben<br />

nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR in den Beförderungsdokumenten enthalten<br />

sind<br />

g) hat sich zu vergewissern, ob alle im ADR vorgeschriebenen Informationen<br />

zu den zu befördernden Gütern vor der Beförderung durch den<br />

Absender zur Verfügung gestellt wurden, dass alle vorgeschriebenen<br />

Papiere und Dokumente vorhanden sind, und dass bei elektronischer<br />

Datenverarbeitung während der Beförderung gleichwertige Papierdokumentation<br />

verfügbar ist<br />

h) hat sich augenscheinlich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung<br />

keine offensichtlichen Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweisen<br />

und dass keine Ausrüstungsteile fehlen<br />

i) hat sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Prüfungstermine<br />

bei Fahrzeugen, Tanks, Containern etc. eingehalten wurden<br />

j) hat zu prüfen, ob die Fahrzeuge nicht überladen sind<br />

k) hat sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Großzettel<br />

(Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind<br />

l) hat sich zu vergewissern, dass die in der Schriftlichen Weisung vorgeschriebenen<br />

Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden<br />

1.4.2.2.3 ADR: Stellt er bei seinen Überprüfungen einen Verstoß gegen die Vorschriften<br />

fest, darf er die Sendung solange nicht befördern, bis die Vorschriften<br />

erfüllt sind.<br />

1.4.2.2.4 ADR: Wird während der Fahrt ein Verstoß festgestellt, so ist unter Berücksichtigung<br />

der Verkehrssicherheit so rasch wie möglich anzuhalten. Die Beförderung<br />

darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.<br />

Ist eine Erfüllung der Vorschriften nicht möglich, können Sondergenehmigungen für<br />

den Weitertransport erteilt werden, oder die Güter sind auszuladen, zu vernichten<br />

oder unschädlich zu machen.<br />

Seite 83 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Der Empfänger 1.4.2.3 ADR + § 20 GGVSEB<br />

Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der<br />

Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen<br />

einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung.<br />

Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger<br />

das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.<br />

Der Empfänger<br />

a) ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund<br />

zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die betreffenden<br />

Vorschriften eingehalten wurden<br />

b) darf, wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen Verstoß gegen<br />

die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container<br />

erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben ist<br />

c) hat nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder der Wiederverwendung<br />

zu prüfen, ob dabei die betreffenden Vorschriften des<br />

ADR eingehalten worden sind<br />

d) hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage<br />

2 - 3.2 GGVSEB vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung<br />

einzuweisen.<br />

Der Verlader 1.4.3.1 ADR + § 21 GGVSEB<br />

Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug<br />

oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist<br />

auch das Unternehmen, das die gefährlichen Güter dem Beförderer zur<br />

Beförderung übergibt oder selbst befördert. Der Verlader<br />

a) darf gefährliche Güter nur dann übergeben, wenn sie gemäß ADR zur<br />

Beförderung zugelassen sind<br />

b) hat bei der Übergabe zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt, unvollständig<br />

und dicht ist. Beschädigte verpackte gefährliche Güter oder<br />

ungereinigte leere Verpackungen dürfen erst übergeben werden,<br />

wenn der Mangel beseitigt ist<br />

c) hat auch zu prüfen, ob an der Außenseite der Verpackung gefährliche<br />

Rückstände anhaften und kein Gefahrgut aus einer undichten Stelle<br />

austreten kann. In diesem Fall darf die Verpackung erst zum Transport<br />

übergeben werden, wenn der oder die Mängel behoben sind<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 84


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Der Verlader 1.4.3.1 ADR + § 21 GGVSEB<br />

d) hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainer<br />

oder Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung<br />

zu beachten<br />

e) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften<br />

für die Kennzeichnung von Gefahrgut nach Kapitel 5.3 ADR zu<br />

beachten<br />

f) hat die Vorschriften für die Zusammenladeverbote zu beachten, auch<br />

unter Berücksichtigung bereits geladener Waren in Großcontainern<br />

oder Fahrzeugen, ebenso hat er die Vorschriften über die Trennung<br />

von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel zu beachten<br />

g) hat, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die dem § 35 Absatz<br />

1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen<br />

h) hat dafür zu sorgen, dass die orangefarbenen Tafeln korrekt angebracht<br />

und geöffnet sind, wenn dies vorgeschrieben ist<br />

Der Verpacker 1.4.3.2 ADR + § 22 GGVSEB<br />

a) muss die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die<br />

Kennzeichnung nach 3.4.1 bis 3.4.11 ADR beachten<br />

b) muss bei freigestellten Mengen die Vorschriften über das Verpacken,<br />

Umverpacken und die Kennzeichnung nach 3.5.1 bis 3.5.6 ADR beachten<br />

c) muss Versandstücke in Umverpackungen sichern<br />

d) hat die allgemeinen Verpackungsvorschriften und Kennzeichnungsvorschriften<br />

für Umverpackungen nach 5.1 ff ADR zu beachten<br />

Der Befüller 1.4.3.3 ADR + § 23 GGVSEB<br />

a) hat sich vor dem Befüllen des Tanks zu vergewissern, dass sich die<br />

Tanks und ihre Ausrüstungsteile in technisch einwandfreiem Zustand<br />

befinden<br />

b) hat sich zu vergewissern, dass bei allen Komponenten/Fahrzeugen<br />

das Datum der vorgeschriebenen nächsten Prüfung nicht überschritten<br />

ist<br />

c) darf Tanks nur mit den für diesen Tank zugelassenen gefährlichen<br />

Gütern befüllen<br />

Seite 85 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Der Befüller 1.4.3.3 ADR + § 23 GGVSEB<br />

d) hat beim Befüllen die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in<br />

nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten<br />

e) hat beim Befüllen den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzugelassene<br />

Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut<br />

einzuhalten<br />

f) hat nach dem Befüllen von Tanks und Ladetanks die Dichtheit der<br />

Verschlusseinrichtungen zu prüfen<br />

g) hat dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Rest des Füllgutes<br />

anhaften<br />

h) hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen orangefarbenen<br />

Kennzeichnungen und die vorgeschriebenen Großzettel (Placards)<br />

vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen, etc. angebracht sind<br />

i) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen<br />

Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anzuwendenden Vorschriften<br />

des Kapitels 7.3 ADR sicherzustellen<br />

j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks<br />

die Entleerung, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen durchgeführt<br />

werden<br />

k) hat, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die dem § 35 Absatz<br />

1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen<br />

Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen<br />

Tanks oder MEGC<br />

1.4.3.4 ADR +<br />

§ 24 GGVSEB<br />

a) hat die Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung<br />

zu beachten<br />

b) hat die Instandhaltung so durchzuführen, dass sie bei normaler Beanspruchung<br />

bis zur nächsten Prüfung einen ordnungsgemäßen Betrieb<br />

erlaubt<br />

c) hat dafür zu sorgen, dass eine außerordentlich Prüfung durchgeführt<br />

wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstung<br />

durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 86


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Der Entlader (neu ab 1.1.2011) 1.4.3.7 ADR + § 23a GGVSEB<br />

a) hat sich durch einen Vergleich der Beförderungspapiere mit den Informationen<br />

auf dem Versandstück davon zu vergewissern, dass die<br />

richtigen Güter ausgeladen werden<br />

b) hat sich vor und während der Entladung davon zu überzeugen, dass<br />

Verpackung, Tank, Fahrzeug etc. nicht beschädigt worden sind und<br />

somit eine Gefahr für die Entladung darstellen. In diesem Fall hat er<br />

dafür zu sorgen, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete<br />

Maßnahmen ergriffen wurden<br />

c) hat gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladen an<br />

der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Beförderungsmittels oder Container<br />

anhaften und den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen<br />

sicherzustellen<br />

d) hat dafür zu sorgen dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung<br />

von Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel oder Container vorgenommen<br />

wird<br />

e) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und<br />

entgifteten Containern keine Gefahrenkennzeichnungen und Warnkennzeichen<br />

(begaste Einheiten) mehr sichtbar sind<br />

Die Beteiligten im Straßen– und Eisenbahnverkehr<br />

sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen<br />

dass<br />

§ 27 GGVSEB<br />

a) die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung beteiligt sind,<br />

nach Kapitel 1.3 ADR erfolgt<br />

b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach<br />

1.3.3 ADR 5 Jahre aufbewahrt werden<br />

c) dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten<br />

befassten Personen unterwiesen wurden nach 5.5.2.2 ADR<br />

Seite 87 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Pflichten mehrerer Beteiligter nach § 29 GGVSEB<br />

a) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die<br />

Vorschriften für die Beladung und die Handhabung von Gefahrgut<br />

zu beachten<br />

b) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader haben die Vorschriften<br />

über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln<br />

zu beachten<br />

c) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader haben die Vorschriften<br />

zu beachten:<br />

1) über die Beförderung in Versandstücken,<br />

2) über das (generelle) Rauchverbot beim Be– und Entladen,<br />

Verwarnungsgeld auch möglich bei nicht brennbaren <strong>Stoffe</strong>n<br />

3) über das Verbot von Feuer und offenem Licht<br />

4) das Verbot über die direkte Sonneneinstrahlung, die Einwirkung<br />

von Wärmequellen und die Vorschriften zum Abstellen an<br />

einem ausreichend belüfteten Ort<br />

d) Der Verlader, Beförderer und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr<br />

die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete<br />

Fahrzeuge oder über das Anbringen von Kennzeichnung nach<br />

7.5.11, CV 36 ADR zu beachten<br />

e) Die Beteiligten haben jeweils dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung<br />

aller an der Beförderung beteiligten Personen erfolgt ist<br />

Sonstige Pflichten nach § 26 GGVSEB<br />

a) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst<br />

befördert, hat dafür zu sorgen, dass<br />

1) an leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes<br />

anhaften und<br />

2) ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen<br />

und dicht sind wie im gefüllten Zustand<br />

Wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten<br />

vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim Entleerungsvorgang<br />

nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen nach wie vor<br />

dicht sind<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 88


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Der Fahrzeugführer hat nach § 4 GGVSEB<br />

die nächsten zuständigen Behörden (Polizei) bei Schadensfällen zu benachrichtigen<br />

oder benachrichtigen zu lassen<br />

Der Fahrzeugführer hat nach § 28 GGVSEB<br />

a) kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar<br />

unvollständig und beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass<br />

gefährliches Gut austritt oder austreten kann<br />

b) wenn er eine Sendung entdeckt, die die Sicherheit der Beförderung<br />

beeinträchtigen könnte, möglichst rasch anzuhalten und die<br />

Behörde zu benachrichtigen<br />

c) dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist<br />

d) wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen<br />

höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse<br />

und die zulässige Befülltemperatur einzuhalten. Er hat bei flüssigen<br />

<strong>Stoffe</strong>n, ausgenommen bei Gasen, einen Füllungsgrad von<br />

höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen<br />

Füllungsgrad nicht angeben kann<br />

e) wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen<br />

zu prüfen<br />

f) die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen<br />

für erwärmte <strong>Stoffe</strong> sichtbar zu machen oder gegebenenfalls<br />

zu entfernen bzw. zu verdecken<br />

g) die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen<br />

zu treffen<br />

h) während der Beförderung die notwendigen Begleitpapiere, technischen<br />

Bescheinigungen für Transportelemente, Fahrzeug-<br />

Führerschulung usw. mitzuführen und zuständigen Personen auf<br />

Verlangen zur Prüfung auszuhändigen<br />

i) Feuerlöscher und alle anderen vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände<br />

mitzuführen und zuständigen Personen auf<br />

Verlangen zur Prüfung auszuhändigen<br />

j) außen am Tank anhaftende Reste des Füllgutes zu entfernen<br />

oder entfernen zu lassen, wenn er selbst befüllt<br />

Seite 89 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Fortsetzung: Der Fahrzeugführer hat nach § 28 GGVSEB<br />

k) während der Teilnahme am Straßenverkehr die Einnahme von<br />

alkoholischen Getränken und sämtlichen, die Tätigkeit beeinflussenden<br />

Mittel wie Medikamente oder Drogen zu unterlassen<br />

und die Fahrt nicht anzutreten, sofern er unter der Wirkung solcher<br />

eingenommenen Mittel steht<br />

l) sicherzustellen, dass Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre<br />

während der Beförderungen entleert sind<br />

m) wenn er den Tank selbst befüllt, das Fahrzeug oder den Tank zur<br />

Vermeidung elektrostatischer Aufladung zu erden<br />

n) die Vorschriften nach 8.3 ADR zu beachten (Rauchverbot, offenes<br />

Feuer)<br />

Der Fahrzeugführer hat nach § 35 GGVSEB<br />

p) die Fahrwegbestimmung zu beachten, die ihm vor der Beförderung<br />

vom Beförderer auszuhändigen ist<br />

q) die Fahrwegbestimmung mitzuführen und zuständigen Personen<br />

auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen<br />

Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr § 35 GGVSEB<br />

In § 35 GGVSEB werden Pflichten und Verantwortlichkeiten beschrieben,<br />

die sich aus dem Transport besonders gefährlicher Güter (Anlage 1<br />

GGVSEB) ergeben in Bezug auf den Fahrweg und die Fahrwegverlagerung..<br />

Jeder der in den §§ 17 bis 34a GGVSEB genannte Pflichtenträger hat also<br />

ganz spezifische Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften wahrzunehmen.<br />

Kommt er seinen Pflichten nicht nach, wird dies in den meisten Fällen<br />

gemäß § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann nach<br />

Anlage 7 RSEB mit einem Bußgeld oder einem Verwarnungsgeld belegt<br />

werden.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 90


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Ordnungswidrigkeiten Atomgesetz<br />

Die Grundlage für Ordnungswidrigkeiten im Bereich Strahlenschutz bildet<br />

§ 46 des Atomgesetzes, in dem auch Verstöße gegen die Strahlenschutzverordnung<br />

mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet werden<br />

können.<br />

Adressat § 46 AtG auszugsweise<br />

Fahrer<br />

Alle<br />

Beteiligten<br />

Alle<br />

Beteiligten<br />

Alle<br />

Beteiligten<br />

Beförderer,<br />

Fahrer<br />

Beförderer<br />

Fahrer<br />

Alle<br />

Beteiligten<br />

Unternehmer<br />

Wer den Transportgenehmigungsbescheid nach § 4 AtG<br />

nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt:<br />

Bußgeld 500 EUR<br />

Wer gegen Verordnungen (z.B. StrlSchV) oder<br />

Anordnungen verstößt: bis zu 50.000 EUR<br />

§ 116 StrlSchV Bußgeld bis 50.000 EUR<br />

Wer ohne Genehmigung mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n oder<br />

mit Kernbrennstoffen umgeht<br />

Wer ohne Genehmigung <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> oder<br />

Kernbrennstoffe befördert<br />

Wer ohne Genehmigung <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> oder<br />

Kernbrennstoffe verbringt (exportiert, importiert)<br />

Wer nicht dafür sorgt, dass <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nur durch<br />

befugte Personen befördert werden<br />

Wer nicht dafür sorgt, dass <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nur an den<br />

Empfänger oder eine berechtigte Person übergeben<br />

werden<br />

Wer Dosisgrenzwerte überschreitet<br />

Wer die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten<br />

nicht oder nicht in der<br />

vorgeschriebenen Weise bestellt<br />

Seite 91 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

§ 328 StGB Unerlaubter Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n und<br />

anderen gefährlichen <strong>Stoffe</strong>n und Gütern<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird<br />

bestraft,<br />

wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren<br />

Untersagung Kernbrennstoffe oder<br />

wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer<br />

entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>,<br />

die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch<br />

ionisierende Strahlen den Tod oder schwere Gesundheitsschädigung<br />

eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet<br />

oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer<br />

Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes<br />

verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert<br />

Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten <strong>Stoffe</strong> an<br />

Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt<br />

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />

wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher<br />

Pflichten<br />

beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder<br />

technischen Einrichtung, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> oder Gefahrstoffe im Sinne<br />

des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet sonst verwendet<br />

oder<br />

gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt<br />

oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und dadurch<br />

die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder<br />

fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet<br />

(4) Der Versuch ist strafbar<br />

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe<br />

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2<br />

Nr. 4.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 92


7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Besondere Ansprüche und Gefahren bei <strong>Klasse</strong> 7<br />

Das Gefährdungspotential von Mensch und Umwelt ist beim Transport von<br />

<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n besonders hoch.<br />

Schon geringfügige Abweichungen von der Beförderungsroutine werden<br />

als kleine Zwischenfälle angesehen die zur Gefährdung führen können,<br />

z.B. fehlende Begleitpapiere, technische Defekte am beladenen Fahrzeug,<br />

Umleitungen auf dem vorgeschriebenen Beförderungsweg.<br />

Als schwerwiegende Zwischenfälle sind z.B. Beschädigungen an Versandstücken,<br />

der Verlust von Ladung oder der Diebstahl <strong>radioaktive</strong>r<br />

<strong>Stoffe</strong> anzusehen.<br />

Da die Freisetzung von Radioaktivität für den Menschen nicht wahrnehmbar<br />

ist, müssen auch bei kleinen und harmlos erscheinenden Zwischenfällen<br />

die bestmöglichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.<br />

Seite 93 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


8. Notfallmaßnahmen<br />

8 Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen<br />

Besonders beim Transport von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n und Gegenständen mit<br />

Explosivstoff sind Schäden, Zwischenfälle und Unfälle auf jeden Fall zu<br />

vermeiden, weil die daraus entstehenden Gefahren ein verheerendes Ausmaß<br />

annehmen können.<br />

Deshalb müssen schon bei kleineren Unfällen oder scheinbar harmlosen<br />

Beschädigungen der Versandstücke die bestmöglichen Schutzmaßnahmen<br />

ergriffen werden. Aber die Schadensverhütung beginnt eigentlich schon bei<br />

der Vorbereitung der Fahrt.<br />

Erst die Papiere durchlesen, dann die Ladung übernehmen!<br />

Schon bei der Übernahme der Papiere muss sich der Gefahrgutfahrer im<br />

Beförderungspapier und in den schriftlichen Weisungen, die er vom Absender<br />

erhält, über die Eigenschaften der Ladung und über die zu treffenden<br />

Notmaßnahmen im Schadensfall informieren.<br />

Nehmen Sie sich dafür ausreichend Zeit, denn bei einem Unfall oder Schaden<br />

haben Sie keine Zeit mehr. In diesen Begleitpapieren finden Sie alle<br />

wesentlichen Informationen über die Ladung, die Eigenschaften, die Gefahren,<br />

die Schutzmaßnahmen, die Ausrüstung und die Notfallmaßnahmen.<br />

Erst danach übernehmen Sie die Ladung. Prüfen Sie besonders die Unversehrtheit<br />

der Verpackungen und die Korrektheit der Bezettelung/<br />

Aufschriften; beachten Sie ggf. einzuhaltende maximale Lademengen je<br />

nach Fahrzeugtyp und ggf. Zusammenladeverbote.<br />

Beachten Sie unbedingt die Vorschriften zur Ladungssicherung!<br />

Maßnahmen bei Zwischenfällen<br />

Schon geringfügige Abweichungen von der Beförderungsroutine sind als<br />

kleine Zwischenfälle anzusehen, z.B. fehlende Begleitpapiere, technische<br />

Defekte am beladenen Fahrzeug, Umleitungen auf dem vorgeschriebenen<br />

Beförderungsweg.<br />

Als schwerwiegende Zwischenfälle sind z.B. Beschädigungen an Versandstücken,<br />

Brände, der Verlust von Ladung oder der Diebstahl explosiver<br />

<strong>Stoffe</strong> anzusehen.<br />

In diesen Fällen sind<br />

die Polizei unter 110<br />

ggf. die Feuerwehr unter 112 und<br />

die eigene Firma (Beförderer)<br />

zu benachrichtigen.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 94


8. Notfallmaßnahmen<br />

Schriftliche Weisung, Maßnahmen nach Unfällen<br />

Bei Unfällen, bei denen das Fahrzeug und/oder die Ladung beschädigt<br />

oder beeinträchtigt wurde, sind durch Fahrer und Beifahrer -sofern unverletzt-<br />

folgende Maßnahmen zu ergreifen:<br />

1 Motor abstellen, Zündquellen fernhalten,<br />

Rauchverbot, auch für Passanten, keine<br />

elektrischen Anlagen einschalten, Batterie<br />

ggf. abschalten<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Warnweste anlegen, Unfallstelle sofort<br />

mit Warnzeichen in ausreichendem<br />

Abstand absichern<br />

Polizei und andere Einsatzkräfte benachrichtigen,<br />

Telefon 110 und 112<br />

Schutzausrüstung verwenden, wenn<br />

sinnvoll, Maßnahmen gemäß schriftlichen<br />

Weisungen ergreifen, Eigenschutz<br />

beachten, ggf. Deckung suchen<br />

Feuerlöscher nur bei Fahrzeugbrand<br />

einsetzen; Achtung: kein Löschen von<br />

entwickelten Ladungsbränden oder im<br />

Laderaum<br />

Unbefugte fernhalten, Anwohner und<br />

Umgebung warnen<br />

Keine Versandstücke öffnen, bei defekter<br />

Verpackung auf keinen Fall etwas<br />

berühren, Bergung nur unter Aufsicht<br />

von Fachpersonal (Feuerwehr,<br />

Kampfmittelbeseitigung ...)<br />

Auf Diebstahl achten!<br />

Seite 95 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Personelle Maßnahmen<br />

Bei allen Not- und Schadensfällen haben der Fahrer<br />

und der evtl. vorhandene Beifahrer zunächst an ihre<br />

eigene Sicherheit und Gesundheit zu denken.<br />

Durch Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung,<br />

insbesondere der Schutzbrille, der Handschuhe,<br />

des Atemschutzes und der Schutzkleidung<br />

kann die Kontamination und Inkorporation durch freigewordene<br />

<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> vermieden werden.<br />

Ferner ist bei freigesetzter Radioaktivität umgehend<br />

ein ausreichender Sicherheitsabstand von 50<br />

Metern oder mehr einzunehmen. Passanten sind zu<br />

warnen und von der Schadensstelle fernzuhalten. In<br />

schweren Fällen ist gegebenenfalls hinter Mauern, Gebäuden<br />

oder andere Fahrzeugen als Abschirmung vor<br />

der Strahlung Schutz suchen.<br />

Wenn möglich, Verletzte mindestens 50 m auf der<br />

windzugewandten Seite vom <strong>radioaktive</strong>n Transportgut<br />

entfernt ablegen; zur Rettung von Menschenleben dürfen<br />

die Mindestabstände kurzzeitig unterschritten werden.<br />

Bei lebensgefährlichen Verletzungen ist auch<br />

nach erfolgter Bestrahlung und <strong>radioaktive</strong>r Verunreinigung<br />

unverzüglich konventionell Erste-Hilfe, einschließlich<br />

künstlicher Beatmung, zu leisten.<br />

8. Notfallmaßnahmen<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 96


8. Notfallmaßnahmen<br />

Technische Maßnahmen<br />

Wenn personelle und organisatorische Maßnahmen eingeleitet<br />

sind, beginnen Sie mit technischen Maßnahmen gemäß<br />

der schriftlichen Weisungen und Hinweisen. Dazu zählt:<br />

Verpackung schwer beschädigt: Alle Personen ohne<br />

Dosisleistungsmessgerät Mindestabstand von 50 Meter<br />

einhalten; gilt auch für Personen in Gebäuden<br />

Unfallstelle oder Schadensbereich mit Absperrband<br />

“RADIOAKTIV” absperren oder mit Schildern kennzeichnen,<br />

um Unbefugte und Schaulustige fernzuhalten<br />

Mit Feuerlöschern nur Entstehungsbrände bekämpfen,<br />

keine Ladungsbrände löschen, an Eigenschutz denken;<br />

im Zweifelsfall Abstand halten ohne Löschmaßnahmen<br />

Eintreffende Polizei, Feuerwehr, Behörde über den<br />

Unfall informieren, die schriftlichen Weisungen und<br />

Hinweise sowie das Beförderungspapier übergeben<br />

Bei Regen oder bei Löschwasser und bei flüssigen<br />

<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n Kanalisation mit Folie abdecken<br />

und Boden darauf schaufeln, um den Kanaleinlauf abzudichten<br />

und um so die Verbreitung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> zu<br />

verhindern,<br />

Falls vorhanden, Strahlendosimeter anstecken, um<br />

Ihre persönliche Belastung durch den Unfall feststellen<br />

zu können<br />

Auf evtl. vorhandene zusätzliche Gefahrzettel achten<br />

und die dafür vorgesehenen Notmaßnahmen anwenden<br />

Sich nach Abschluss der Maßnahmen erst dann vom<br />

Unfallort entfernen, wenn durch Messungen festgestellt<br />

worden ist, dass bei jeder vom Unfall betroffenen Person<br />

(einschließlich Helfer) keine erhöhte Strahlenbelastung<br />

bestanden hat und keine Verunreinigung oder Verschleppung<br />

durch <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> besteht<br />

Überlegt handeln,<br />

größte Gefahr zuerst angehen,<br />

weitere Schäden vermeiden!<br />

Seite 97 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


8. Notfallmaßnahmen<br />

Lebensrettung und Selbstschutz<br />

hat Vorrang<br />

vor anderen Maßnahmen<br />

Wo Wo ist der Unfall/Zwischenfall passiert?<br />

Was Was ist passiert?<br />

Wie viele Wie viele verletzte Personen?<br />

Welche Welche besondere Gefahren sind<br />

durch die <strong>radioaktive</strong>n Gütern entstanden?<br />

Wer Wer meldet den Unfall?<br />

Warten Warten auf Rückfragen!<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 98


8. Notfallmaßnahmen<br />

Wir wünsche Ihnen, dass Sie weder privat<br />

noch als Gefahrgutfahrer in Ihrem Beruf<br />

Unfälle mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n erleiden.<br />

Sehen Sie die <strong>radioaktive</strong> Strahlung als unsichtbare<br />

Gefahr an und schützen Sie sich<br />

davor.<br />

Sie haben in diesem Buch und in dem Kurs<br />

gelernt, dass man einiges zur Schadensverhütung<br />

vorbeugend und aktiv tun kann,<br />

tun Sie dies!<br />

Viel Erfolg bei der Prüfung und<br />

allzeit gute Fahrt wünscht Ihnen<br />

Ihr<br />

Team der Dr. Thomczyk<br />

GmbH & Co. KG<br />

Seite 99 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Testfragen zu Kapitel 1 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

1.1 Was versteht man unter <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n der <strong>Klasse</strong> 7?<br />

<strong>Stoffe</strong>, deren Aktivität Mindestgrenzwerte nach ADR übersteigen<br />

Nur Kernbrennstoffe<br />

Nur spaltbare <strong>Stoffe</strong>, die auch gleichzeitig giftig sind<br />

Brennbare <strong>Stoffe</strong>, also Brennstoffe<br />

1.2. Welche <strong>Stoffe</strong> gehören zur <strong>Klasse</strong> 7?<br />

Nur brennbare <strong>Stoffe</strong><br />

Nur ätzende <strong>Stoffe</strong><br />

Auch spaltbare <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

Chemikalien allgemein<br />

1.3 In welcher Einheit wird die Dosisleistung gemessen?<br />

In Curie pro Kilo<br />

In Liter pro Stunde<br />

In Millisievert pro Stunde oder pro Jahr (MSv/h, mSv/a)<br />

In Aktivität pro Kubik<br />

1.4 Welche Vorschriften müssen bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />

zusätzlich zu GGVSEB und ADR beachtet werden?<br />

Röntgenreihenuntersuchungsverordnung<br />

Radiogebühren-Verordnung<br />

Strahlenschutzverordnung und Atomgesetz<br />

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

1.5 Welche <strong>Stoffe</strong> gehören nicht zur <strong>Klasse</strong> 7?<br />

Giftige <strong>Stoffe</strong><br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong> mit geringer spezifischer Aktivität<br />

Oberflächenkontaminierte Gegenstände<br />

Spaltbare <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

1.6 Welches Ziel haben atom- und verkehrsrechtliche Vorschriften?<br />

Nur Schutz des Fahrpersonals<br />

Nur Schutz der Fahrzeuge und Versandstücke<br />

Schutz der öffentlichen Wasserversorgung<br />

Schutz der Menschen und der Umwelt<br />

1.7 Welche Aussage ist nach Atomgesetz richtig ?<br />

Für die Beförderung von Brennstoffen ist eine<br />

Fahrwegbestimmung erforderlich<br />

Wer mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n umgeht, muss Physik studieren<br />

Wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> befördert, benötigt einen Strahlenschutzschirm<br />

Für den Transport von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung nötig (BfS)<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 100


Testfragen zu Kapitel 1 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

1.8 Nennen Sie das Schutzziel des Atomgesetzes!<br />

Schutz des Menschen vor Immissionen wie Staub und Rauch<br />

Schutz der Pflanzen vor Vergiftung<br />

Leben, Gesundheit und Sachgüter schützen<br />

Nur Schutz der Beschäftigten<br />

1.9 Womit sollen Schäden durch Freisetzung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> verhindert<br />

werden?<br />

Durch die Festlegung eines bestimmten Fahrweges<br />

Durch Polizeibegleitung<br />

Durch Abdecken der Ladung<br />

Durch Verwendung einer für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> geeigneten Verpackung<br />

Durch Mitführen der persönlichen Schutzausrüstung<br />

1.10 Wann dürfen Sie sonstige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> genehmigungsfrei befördern?<br />

Wenn das Versandstück kleiner als 10 x 10 cm ist<br />

Wenn die Aktivität an der Oberfläche unter 100 Sievert liegt<br />

Wenn Sie den Aufbaukurs <strong>Klasse</strong> 7 erfolgreich absolviert haben<br />

Wenn sie den Vorschriften für freigestellte Versandstücke entsprechen<br />

1.11 Was versteht man unter Kernbrennstoffen?<br />

Radioaktiven Müll<br />

Radioaktive Strahler in der Medizin<br />

Spaltbare <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> (Nuklide)<br />

Selbsterhitzungsfähige organische Peroxide<br />

1.12 Welche Verordnung regelt Schutzmaßnahmen (z.B. Grenzwerte, Umgangs<br />

vorschriften ...) der Beschäftigten für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>?<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung<br />

Die Strahlenschutzverordnung<br />

Die EURATOM-Richtlinien<br />

Die IAEA-Empfehlungen<br />

1.13 Welcher Gefahrgutklasse werden Beta-Strahler zugeordnet?<br />

Der <strong>Klasse</strong> 1<br />

Der <strong>Klasse</strong> 6.2 (Radioaktive Strahler in der Medizin)<br />

Der <strong>Klasse</strong> 4.4<br />

Der <strong>Klasse</strong> 7<br />

1.14 Wer muss sachkundig und zuverlässig sein wenn <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

transopertiert werden ?<br />

Werkstattleiter<br />

Fahrzeugführer<br />

Sicherheitsbeauftragter<br />

Abfallbeauftragter<br />

Seite 101 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Testfragen zu Kapitel 2 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

2.1 Was versteht man unter Radioaktivität?<br />

Der Zerfall von Atomkernen unter Aussendung von Strahlung<br />

Die Helligkeit eines Halogenstrahlers<br />

Die Sendeleistung eines Radiosenders in Kilowatt<br />

Das Gewicht eines Strahlendosimeters<br />

2.2 Was ist keine <strong>radioaktive</strong> Strahlung?<br />

Infrarotstrahlung (IR-Strahlung)<br />

Strahlung mit Heliumkernen (Alpha-Strahlung)<br />

Elektronen-Strahlung (Beta-Strahlung)<br />

Elektromagnetische Strahlung (Gamma-Strahlung)<br />

2.3 Wodurch können Sie Strahlung feststellen?<br />

Durch Haarausfall<br />

Durch Sehen (Gelbfärbung der Linse)<br />

Nur durch Messgeräte (Geigerzähler, Dosimeter)<br />

Durch sauren Geschmack auf der Zunge<br />

2.4 Was versteht man unter (<strong>radioaktive</strong>r) Aktivität?<br />

Vitalität bis ins hohe Lebensalter<br />

Inkorporation <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />

Anzahl der Zerfälle pro Sekunde; Einheit: Becquerel<br />

Erleidung von Strahlenschäden im und am Körper<br />

2.5 Welche Hauptgefahren bestehen bei Kontakt mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n?<br />

Nur Verbrennungen an den Händen<br />

Vergiftung der Hautoberfläche<br />

Zerrungen, Verstauchungen, Knochenbrüche<br />

Kontamination und Inkorporation sowie Verstrahlung mit<br />

anschließenden Strahlenschäden<br />

2.6 Welche Art ionisierender Strahlung kann von verpackten <strong>Stoffe</strong>n der<br />

<strong>Klasse</strong> 7 bei der Beförderung auf Sie einwirken?<br />

Nur Alpha- oder Beta-Strahlung<br />

Nur Beta- und IR-Strahlung<br />

Alpha-, Beta- und Gamma-Strahlung<br />

Gamma- und Positronen-Strahlung<br />

2.7 Was verstehen Sie unter dem Begriff Dosisleistung?<br />

Die Transportkennzahl des Fahrzeuges<br />

Die Aktivität eines <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>s<br />

Die in einer bestimmten Zeit aufgenommene Strahlung<br />

Die Dosis eines giftigen <strong>Stoffe</strong>s, die tödlich wirken kann<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 102


Testfragen zu Kapitel 3 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

3.1 Welches Papier ist bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />

erforderlich?<br />

Die ADR-Bescheinigung Tank<br />

Die Schulungsbescheinigung nach den Unfallverhütungsvorschriften<br />

Die Mautabrechnung<br />

Die schriftlichen Hinweise des Absenders<br />

3.2 Welches Papier ist bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> nicht nötig?<br />

Das Beförderungspapier<br />

Die Hinweise des Absenders<br />

Die schriftlichen Weisungen (ehemals Unfallmerkblatt)<br />

Die ADR-Bescheinigung des Fahrers<br />

Die Strahlenschutzverordnung<br />

3.3 Welche Angabe muss nach ADR beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> im<br />

Beförderungspapier enthalten sein?<br />

Name oder Symbol des Radionuklides<br />

Name des Fahrers<br />

Nummer der Transportgenehmigung<br />

Name des Strahlenschutzbeauftragten des Absenders<br />

3.4 Welche Angabe muss nach ADR beim Transport spaltbarer <strong>Stoffe</strong> im<br />

Beförderungspapier enthalten sein?<br />

Name des Fahrers<br />

Nummer der Transportgenehmigung<br />

Name des Strahlenschutzbeauftragten des Absenders<br />

Angabe der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)<br />

3.5 Welche typische Angabe im Beförderungspapier weist auf den Transport<br />

<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> hin?<br />

Der Text “Beförderung unter ausschließlicher Verwendung”<br />

Name des Transportunternehmens<br />

Der Text “Verpackung in Industrie-Qualität, IQ”<br />

Der Text “Für Verkehrsdurchsagen Radio einschalten”<br />

3.6 Welche Angabe muss nie im Beförderungspapier enthalten sein?<br />

Transportkennzahl<br />

Kritikalitätssicherheitsindex<br />

Angabe der Beförderungskategorie I-WEISS oder II-GELB<br />

Nächstes Prüfdatum der Feuerlöscher<br />

3.7 Welches besondere Begleitpapier ist bei der Beförderung von Kernbrennstoffen<br />

mitzuführen?<br />

Transportgenehmigung nach § 4 AtG<br />

Abfalltransportgenehmigung<br />

Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikat<br />

Seite 103 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Testfragen zu Kapitel 3 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

3.8 Sind bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> in Freigestellten<br />

Versandstücken schriftliche Weisungen mitzuführen ?<br />

Ja, immer bei <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n<br />

Nein, bei den UN-Nummern 2908 - 2911 nicht, aber trotzdem sinnvoll<br />

Nein, wenn der Transport längstens 1 Stunde dauert<br />

Ja, wenn als Fahrzeug ein Kleintransporter mit Höchstgeschwindigkeit über<br />

140 km/h benutzt wird<br />

3.9 Wie lauten die vollständigen Angaben zu einem <strong>radioaktive</strong>n Stoff im<br />

Beförderungspapier?<br />

UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK, 7<br />

RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK, 7<br />

UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK<br />

2915 RADIOAKTIVE STOFFE; TYP A-VERSANDSTÜCK, 7<br />

3.10 Wann ist kein ADR-Schein mit eingetragener <strong>Klasse</strong> 7 nötig?<br />

Bei der Beförderung spaltbarer <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong><br />

Bei der Beförderung von freigestellten Versandstücken<br />

Bei jeder Beförderung in Fahrzeugen unter 3,5 to zulässigem Gesamtgewicht<br />

Bei der Beförderung von Castor-Behältern<br />

3.11 Welche Maßnahme ist für Fahrpersonal zur Beförderung <strong>radioaktive</strong>r<br />

<strong>Stoffe</strong> immer vorgeschrieben?<br />

Unterweisung in die besonderen Gefahren durch den Unternehmer<br />

Sicherheitstraining für Fahranfänger<br />

Kurs über umwelt- und kostenbewusstes Fahren<br />

Fachkundelehrgang für Abfalltransporteure<br />

3.12 Welche Aussage zu den Begleitpapieren ist falsch?<br />

Sie sind immer mitzuführen<br />

Sie sind auf Verlangen berechtigten Personen vorzuzeigen<br />

Sie sind vor Fahrtantritt zu lesen und auf Vollständigkeit zu überprüfen<br />

Sie müssen immer in einer Versandtasche an das Versandstück<br />

angebracht werden<br />

3.13 In welchem Begleitpapier steht die maximale Aktivität des <strong>radioaktive</strong>n<br />

Inhalts eines Versandstückes?<br />

Im ADR-Schein<br />

Im Beförderungspapier<br />

Im Führerschein<br />

In den Zulassungspapieren<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 104


Testfragen zu Kapitel 4 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

4.1 Welches ist eine Verpackung für <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7?<br />

Kunststoffsack<br />

Verpackung Typ IP-1 (Typ-IP1-Versandstück)<br />

Spundlochfass<br />

Postkarton Typ D<br />

4.2 Wann muss ein Versandstück nach ADR unter ausschließlicher Verwendung<br />

befördert werden?<br />

Wenn es der Empfänger so bestimmt<br />

Wenn TI größer 10 und die CSI für alle Sendungen größer 50 ist<br />

Wenn es sich um ein freigestelltes Versandstück handelt<br />

Wenn der Transporteur es so vorschreibt<br />

4.3 Wie groß muss die kleinste Abmessung eines Typ IP-1-Versandstücks<br />

mindestens sein?<br />

5 cm 10 cm 25 cm 50 cm<br />

4.4 Welche Anforderungen müssen alle Verpackungen für <strong>Klasse</strong> 7 erfüllen?<br />

Sie müssen leicht dekontaminiert werden können<br />

Sie müssen leicht inkorporiert werden können<br />

Sie müssen leicht geöffnet werden können<br />

Sie müssen leicht sein<br />

4.5 Wie muss jedes Versandstück für <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 beschaffen sein?<br />

Es muss Temperaturen zwischen -20 °C und +30 °C aushalten<br />

Es muss Unfälle unbeschadet überstehen<br />

Es muss einem Brand widerstehen<br />

Es muss während der Beförderung leicht gehandhabt und<br />

verstaut werden können<br />

4.6 Welche Versandstücke müssen Unfälle unbeschadet überstehen?<br />

Freigestellte Versandstücke<br />

Typ IP-2-Versandstück<br />

Typ A-Versandstücke<br />

Versandstücke Typ B(U), Typ B(M), Typ<br />

4.7 Für die Beförderung welcher Versandstücke ist eine Beförderungsgenehmigung<br />

erforderlich?<br />

Freigestellte Versandstücke<br />

Versandstücke Typ A<br />

Typ IP-2- und Typ IP-3- Versandstücke<br />

Versandstücke Typ B(U), Typ B(M), Typ C<br />

Seite 105 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


4.8 Welche Versandstücke müssen in Deutschland vom Bundesamt<br />

für Strahlenschutz eine Bauartzulassung erhalten?<br />

<br />

Freigestellte Versandstücke<br />

Versandstücke Typ A<br />

Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke<br />

Versandstücke Typ B(U), Typ B(M), Typ C<br />

4.9 Das nebenstehende Versandstück ist ein<br />

Freigestelltes Versandstück<br />

Versandstück Typ A<br />

Typ IP-2- und Typ IP-3- Versandstücke<br />

Versandstück Typ B(U), Typ B(M) oder Typ C<br />

4.10 Das nebenstehende Versandstück ist ein<br />

Freigestelltes Versandstück<br />

Versandstück Typ A<br />

Typ IP-2- oder Typ IP-3- Versandstück<br />

Versandstück Typ B(U), Typ B(M) oder Typ C<br />

4.11 Dürfen Güter der <strong>Klasse</strong> 7 in Tankfahrzeugen befördert werden?<br />

Ja, wenn der Tank dafür geeignet und zugelassen ist und<br />

das Gefahrgut in Tanks befördert werden darf<br />

Nein, es gibt keine <strong>radioaktive</strong>n flüssigen <strong>Stoffe</strong><br />

Ja, aber nur freigestellte Versandstücke<br />

Nein, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> dürfen nur in Versandstücken befördert werden<br />

4.12 Welche Aussage zu Versandstücken der <strong>Klasse</strong> 7 ist falsch?<br />

Freigestellte Versandstücke müssen behördlich zugelassen sein<br />

Typ IP-3-Versandstücke müssen ein Siegel haben<br />

Versandstücke Typ A für Flüssigkeiten müssen saugfähiges Material<br />

enthalten und aus innerer und äußerer Umschließung bestehen<br />

Versandstücke Typ B(U), Typ B(M), Typ C müssen eine Fallprüfung<br />

aus 9 m Höhe erfolgreich bestehen<br />

4.13 Nennen Sie eine für die <strong>Klasse</strong> 7 zugelassene Verpackung!<br />

Stahlblechfass<br />

Typ B(U)-Versandstück<br />

Typ IP 4-Fass<br />

Testfragen zu Kapitel 4 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 106


Testfragen zu Kapitel 5 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

5.1 Welche Angabe muss immer auf jedem Versandstück ange<br />

bracht sein?<br />

Die Buchstaben UN und die 4-stellige UN-Nummer<br />

Der Text “Spaltbar”<br />

Der Text “Kategorie II-GELB”<br />

Die Transportkennzahl in Millisievert<br />

5.2 Wovon hängt die Einteilung in die Kategorien I-WEISS, II-GELB oder<br />

III-GELB ab?<br />

Von der Größe des Versandstückes<br />

Von der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)<br />

Von der Transportkennzahl (TI)<br />

Von der verwendeten Verpackungsart<br />

5.3 Welche Angaben sind auf einem Gefahrzettel nach Muster 7 B nicht<br />

erforderlich?<br />

Der Inhalt<br />

Die Aktivität<br />

Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)<br />

Die Transportkennzahl (TI)<br />

5.4 Auf welchem Gefahrzettel muss keine Transportkennzahl angegeben<br />

werden?<br />

Gefahrzettel nach Muster 7A<br />

Gefahrzettel nach Muster 7B<br />

Gefahrzettel nach Muster 7C<br />

5.5 Auf welchem Gefahrzettel muss die Kritikalitäts-Sicherheitskennzahl<br />

(CSI) angegeben werden?<br />

Gefahrzettel nach Muster 7A<br />

Gefahrzettel nach Muster 7B<br />

Gefahrzettel nach Muster 7C<br />

Gefahrzettel nach Muster 7E<br />

5.6 Welcher Großzettel ist an Fahrzeugen mit <strong>Stoffe</strong>n der <strong>Klasse</strong> 7 anzubringen?<br />

Großzettel nach Muster 7A<br />

Großzettel nach Muster 7B<br />

Großzettel nach Muster 7D<br />

Großzettel nach Muster 7E<br />

5.7 Wer ist für die korrekte Bezettelung und Kennzeichnung von Versandstücken<br />

verantwortlich?<br />

Der Beförderer<br />

Der Fahrer<br />

Der Verpacker<br />

Seite 107 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Testfragen zu Kapitel 5 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

5.8 Wozu benötigt der Fahrer die Transportkennzahl (TI)?<br />

Um über zulässige Zusammenladung und die Fahrzeug-<br />

Kennzeichnung mit Zettel 7D entscheiden zu können<br />

Um die Abfahrtszeit berechnen zu können<br />

Daraus lässt sich das einzelne Gewicht der Versandstücke berechnen<br />

TI multipliziert mit 10 ergibt die Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />

5.9 Welche Eigenschaft gibt die Transportkennzahl eines <strong>radioaktive</strong>n Versandstückes<br />

am ehesten wieder?<br />

Die gemessene Dosisleistung am Versandstück in mSv/h mal Hundert<br />

Die Anzahl der Versandstücke<br />

Die Halbwertszeit des <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>s<br />

Das Gewicht des Versandstückes<br />

5.10 Müssen Sie wissen, wo Gefahrzettel nach Muster 7A - 7C und 7E anzubringen<br />

sind?<br />

Nein, das ist Aufgabe des Absenders<br />

Ja, zur Ladungskontrolle<br />

Ja, weil ich fehlende Angaben selber ergänzen muss<br />

Nein, das ist Aufgabe des Gefahrgut-Beauftragten<br />

5.11 An welchen Stellen an einem Fahrzeug müssen die Großzettel und<br />

orangefarbene Tafeln vom Fahrer angebracht werden?<br />

Jeweils vorn und hinten am Fahrzeug eine orangefarbene Tafel und<br />

ein Großzettel<br />

Jeweils vorn und hinten am Fahrzeug eine orangefarbene Tafel<br />

und links, rechts und hinten ein Großzettel<br />

Jeweils vorn und hinten am Fahrzeug eine orangefarbene Tafel und<br />

ein Großzettel an beiden Fahrzeugseiten<br />

Jeweils vorn und hinten am Fahrzeug eine orangefarbene Tafel<br />

und nur hinten ein Großzettel<br />

5.12 Wann muss der Fahrer den am Fahrzeug angebrachten Großzettel 7D<br />

entfernen?<br />

Nach Entladen aller Versandstücke mit Gefahrzetteln 7A, 7B, 7C, 7E<br />

Wenn zu <strong>radioaktive</strong>n Gütern noch giftige <strong>Stoffe</strong> dazu geladen werden<br />

Bei Dunkelheit, denn der Großzettel (Placard) ist nicht reflektierend<br />

Bei Castor-Transporten aus Gründen der Tarnung<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 108


Testfragen zu Kapitel 6 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

6.1 Welche Aussage stimmt nicht mit den Grundregeln des<br />

Strahlenschutzes überein?<br />

Großen Abstand einhalten<br />

Geeigneten Abschirmung verwenden<br />

Aktivität gering halten<br />

Arbeitszeit verlängern<br />

6.2 Welche Aussage zur Transportkennzahl (TI) ist falsch?<br />

Die Mindestabstände von Versandstücken II-GELB und III-GELB zu<br />

Personen sind abhängig von der Transportkennzahl (TI)<br />

Die TI in einem Fahrzeug darf den Wert 50 nicht übersteigen<br />

Wenn TI größer als 10 ist und CSI größer als 50, darf nur unter<br />

ausschließlicher Verwendung befördert werden<br />

Die Transportkennzahl muss immer kleiner als 1 sein<br />

6.3 Dürfen beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> der Kategorie III-GELB Personen<br />

im Fahrzeug mitgenommen werden?<br />

Ja, aber nur Anhalter/innen ab 18 Jahren<br />

Nein, nur die Fahrzeugbesatzung<br />

Ja, wenn die Transportkennzahl unter 59 liegt<br />

Ja, wenn nicht mehr als 13 Versandstücke geladen sind<br />

6.4 Welche Aussage ist bezüglich der Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />

(CSI) in einem Fahrzeug richtig?<br />

Wenn die CSI über 50 liegt, muss ein Mindestabstand von 6 m zu<br />

anderen Fahrzeugen eingehalten werden<br />

Bei CSI über 1 wird nur unter ausschließlicher Verwendung befördert<br />

Die CSI hat für den Transport keine Bedeutung<br />

Die CSI wird erst beim Empfänger berechnet<br />

6.5 Welches Verhalten ist bei der Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> richtig?<br />

Be- und Entladen zu zweit durchführen, um die Dosis zu halbieren<br />

Nur notwendige Tätigkeiten in Versandstücknähe ausführen<br />

Nur zu zweit unter Aufsicht arbeiten<br />

Beim Empfänger Versandstücke öffnen und Inhalt prüfen<br />

6.6 Wie halten Sie Ihre Strahlenbelastung möglichst gering?<br />

Durch Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze<br />

Durch möglichst schnelle Fahrt, um die Exposition zu minimieren<br />

Durch dauerhafte Beobachtung der Versandstücke aus der Nähe<br />

Immer zu zweit arbeiten, um die Dosis zu halbieren<br />

Seite 109 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Testfragen zu Kapitel 6 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

6.7 Mit welchen <strong>Stoffe</strong>n besteht ein Zusammenladeverbot?<br />

Mit Kartons mit Fotoapparaten<br />

Mit ansteckungsgefährlichen <strong>Stoffe</strong>n<br />

Mit Post-Versandstücken<br />

Mit Versandstücken mit orangefarbenen Gefahrzetteln (explosiv)<br />

6.8 Bei welcher Zusammenladung sind Mindestabstände einzuhalten?<br />

Versandstücke mit <strong>Stoffe</strong>n der <strong>Klasse</strong> 1<br />

Versandstücke mit der Aufschrift “Foto”<br />

Packstücke mit Lebensmitteln<br />

Versandstücke mit Fotoapparaten<br />

6.9 Was versteht man unter “ausschließlicher Verwendung”?<br />

Diese <strong>Stoffe</strong> werden ausschließlich in der Medizin verwendet<br />

Das Fahrzeug darf nur vom Unternehmer selber benutzt werden<br />

Diese Versandstücke sind nur durch den Eigentümer zu befördern<br />

Das Fahrzeug wird ausschließlich von einem Absender benutzt<br />

6.10 Wie hoch darf die Transportkennzahl (TI) in einem Container oder Fahrzeug<br />

maximal sein, wenn nicht unter ausschließlicher Verwendung<br />

befördert werden soll?<br />

10<br />

50<br />

100<br />

Beliebig<br />

6.11 Welche Aussage ist bezüglich der Überwachung von Fahrzeugen mit<br />

<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n richtig?<br />

Die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge gelten<br />

für alle <strong>Stoffe</strong>, unabhängig von der Masse<br />

Ein Überwachen des Fahrzeugs ist nicht erforderlich<br />

Überwachung ist nur auf unbewachten Autobahnparkplätzen erforderlich<br />

Eine Überwachung ist nur in Lager- und Werksbereichen nötig<br />

6.12 Der Fahrer, der <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> ausliefert, muss<br />

dafür sorgen, dass diese <strong>Stoffe</strong> nur an den Empfänger oder an eine<br />

von diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben werden<br />

sich bis zur Übergabe nicht um den Schutz vor Diebstahl kümmern<br />

die <strong>Stoffe</strong> nur bis zur Grundstücksgrenze des Empfängers befördern<br />

die Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n, falls der Empfänger<br />

nicht erreichbar ist, dem Nachbarn übergeben<br />

6.13 Welches Verhalten des Fahrers ist zwecks Strahlenschutz richtig?<br />

Nach jeder Beförderung 3 mal warm duschen<br />

Auf keinen Fall die Ladefläche mit den <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n betreten<br />

Anwenden der 3-A- bzw. der 5-A-Sicherheitsregeln zum Strahlenschutz<br />

Das Fahrzeug muss täglich dekontaminiert werden<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 110


Testfragen zu Kapitel 7 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

7.1 Welche Verpflichtung hat der Fahrer nach Atomgesetz, wenn<br />

er Kernbrennstoffe befördert?<br />

Er muss die Bescheinigung über die Vorsorgeuntersuchung mitführen<br />

Er muss den Transportgenehmigungs-Genehmigungsbescheid<br />

nach § 4 AtG mitführen und auf Verlangen vorzeigen<br />

Er muss Notfallaufkleber mitführen und vorzeigen<br />

Das Unternehmen muss als Brennstoffhändler der IHK gemeldet sein<br />

7.2 Wann handelt der Fahrzeugführer ordnungswidrig?<br />

Wenn er <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nicht an den Empfänger oder eine<br />

berechtigte Person übergibt<br />

Wenn er während dem Transport Pausen einlegt<br />

Wenn er zwischendurch die Ladungssicherung kontrolliert<br />

Wenn er alle erforderlichen Begleitpapiere mitführt<br />

7.3 Welche Pflicht hat der Fahrer nach dem ADR und der GGVSEB?<br />

Er darf beschädigte Versandstücke selbst reparieren<br />

Er darf <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nicht mit ätzenden <strong>Stoffe</strong>n zusammen laden<br />

Er muss die Feuerlöscher vor jedem Transport neu füllen lassen<br />

Er darf keine beschädigten, undichten Verpackungen befördern<br />

7.4 Welche Pflicht hat der Fahrer nach dem ADR und der GGVSEB?<br />

Er darf beschädigte Versandstücke selbst reparieren<br />

Er muss bei Schadensfällen die nächste Behörde informieren<br />

Er darf <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nicht mit ätzenden <strong>Stoffe</strong>n zusammenladen<br />

Er muss die Feuerlöscher vor jedem Transport neu füllen lassen<br />

7.5 Welche Pflicht hat der Fahrer nach dem ADR und der GGVSEB?<br />

Er muss sofort anhalten und die Polizei oder die zuständige Behörde<br />

informieren, wenn er eine Beschädigung an einer Sendung feststellt<br />

Er muss bei Schadensfällen nur die Firma informieren<br />

Er darf <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nicht mit ätzenden <strong>Stoffe</strong>n zusammen laden<br />

Er muss die Feuerlöscher vor jedem Transport neu füllen lassen<br />

7.6 Welche Pflicht hat der Fahrer nach dem ADR und der GGVSEB?<br />

Er muss Versandstücke bei Unzustellbarkeit nach Hause nehmen<br />

Er darf explosive Peroxide mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n zusammenladen<br />

Er kann bei <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n auf die Schutzausrüstung verzichten<br />

Er muss während der Beförderung die vorgeschriebenen Papiere<br />

und Ausrüstungsgegenstände mitführen<br />

Seite 111 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Testfragen zu Kapitel 7 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

7.7 Welche Aussage ist richtig?<br />

Der Fahrer hat <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nach den Verpackungs-<br />

vorschriften des ADR zu verpacken und zu bezetteln<br />

Der Absender der <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> ist verantwortlich<br />

für die Ausrüstung des Fahrzeugs<br />

Fahrer und Verlader müssen alle Vorschriften über das Be- und Entladen, die<br />

Handhabung, Trennung und Ladungssicherung beachten<br />

Fahrer und Verlader sind verantwortlich für die Erstellung des<br />

Beförderungspapiers<br />

7.8 Welche Aussage ist richtig?<br />

Fahrer und Empfänger dürfen nicht entladen, wenn die Sicherheit gefährdet ist<br />

Fahrer und Verlader sind verantwortlich für die Erstellung der<br />

schriftlichen Weisungen (ehemals: Unfallmerkblätter)<br />

Der Fuhrunternehmer erstellt die Transportgenehmigung<br />

Die Autobahnpolizei überwacht das Fahrzeug bei Ruhepausen des Fahrers<br />

7.9 Welche Handlungsweise ist strafbar?<br />

Wer ohne Genehmigung <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> aufbewahrt, befördert,<br />

bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt<br />

Wer ohne Sachkundenachweis am Fahrzeug abgelaufene<br />

Feuerlöscher durch neue ersetzt<br />

Wer ohne Fahrerschulung für <strong>Klasse</strong> 7 freigestellte Versandstücke befördert<br />

Wer ohne Beifahrer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> befördert<br />

7.10 Mit Freiheitsstrafe oder in geringfügigen Fällen mit Geldstrafe nach<br />

Tagessätzen wird bestraft (und ist somit gegebenenfalls vorbestraft),<br />

wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> befördert und dabei die Ladungssicherung<br />

nicht beachtet, auch wenn nichts passiert ist<br />

wer die vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht mitführt<br />

wer die Begleitpapiere berechtigten Personen zur Kontrolle vorzeigt<br />

wer gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt,<br />

verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und<br />

dadurch die Gesundheit eines anderen gefährdet<br />

7.11 Welche Aussage ist falsch?<br />

Ein Bußgeldbescheid ergeht dann, wenn jemand ordnungswidrig,<br />

also gegen einschlägige Vorschriften, gehandelt hat<br />

Eine Freiheits- oder Geldstrafe wird aufgrund einer Straftat vom Gericht<br />

ausgesprochen<br />

Ein Fahrer kann sowohl ordnungswidrig als auch strafbar handeln<br />

Ein Gefahrgutfahrer kann nicht wegen Straftaten verurteilt werden, weil es im<br />

Gefahrgutbereich keine Straftaten gibt<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 112


Testfragen zu Kapitel 8 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

8.1 Wer muss umgehend nach einem schweren Unfall mit<br />

<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n benachrichtigt werden?<br />

Polizei, Feuerwehr, Strahlenschutzbehörde, eigene Firma, Absender<br />

Rotes Kreuz, Strahlenschutzbehörde, eigene Firma, Absender<br />

Technisches Hilfswerk, Strahlenschutzbehörde, Absender<br />

Krankenversicherung, Strahlenschutzbehörde, Hausarzt<br />

8.2 Nach einem Unfall sind Sofortmaßnahmen durchzuführen. In welchem<br />

Fall müssen Sie besonders mit Verstrahlung des Körpers rechnen?<br />

Beim weiträumigen Absperren des Unfallbereiches<br />

Beim Alarmieren der Strahlenschutzbehörde<br />

Beim Abdecken der Kanalisation<br />

Beim Öffnen von oder Hantieren mit beschädigten Versandstücken<br />

8.3 Was müssen Sie bei Unfällen sofort tun?<br />

Motor abstellen, Unfallstelle sichern, Verletzte retten, Selbstschutz!<br />

Motor abstellen, Ruhepause einlegen und dabei Verletzte beobachten<br />

Unfallstelle sichern und entgegen der Windrichtung davonlaufen<br />

Verletzte abstellen, Unfallstelle sichern, Motor retten<br />

8.4 Welcher Gegenstand in der besonderen Ausrüstung des Fahrzeugs<br />

kann in den schriftlichen Weisungen enthalten sein und muss somit<br />

bei der Beförderung mitgeführt werden?<br />

Strahlenschutzbeauftragten-Koffer<br />

Radiologie- und Chirurgie-Messer<br />

Absperrband mit dem Aufdruck “RADIOAKTIV”<br />

UV-Filter als Abschirmung<br />

8.5 Welche Dinge müssen Sie in einer Notrufmeldung durchgeben?<br />

Warum melden Sie, wie lange fahren Sie schon, wieviele Verletzte<br />

gibt es, Ende<br />

Wie heißen Sie, was ist passiert, welche <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> hatten<br />

Sie geladen, Ende<br />

Wer meldet, wo und was ist es passiert, wieviele Verletzte, welche<br />

<strong>radioaktive</strong>n Güter sind wie freigesetzt worden, warten<br />

Ich muss nur den Inhalt der schriftlichen Weisung vorlesen<br />

Seite 113 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Testfragen zu Kapitel 8 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

8.6 Was dürfen Sie bei Unfällen, bei denen eine Verpackung mit<br />

<strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n beschädigt wurde, nie tun?<br />

Verpackung öffnen, um den Inhalt zu prüfen<br />

Unfallstelle weiträumig absperren<br />

Andere Verkehrsteilnehmer warnen<br />

Strahlenschutzbehörde benachrichtigen<br />

8.7 Was ist mit beschädigten Versandstücken mit <strong>radioaktive</strong>m Inhalt zu<br />

tun?<br />

An einem sicheren Ort aufbewahren, nachfragen und warten<br />

Möglichst schnell dem Empfänger ausliefern<br />

Als Retourladung zum Absender dem Kollegen mitgeben<br />

Sofort an der Schadensstelle eingraben und die Stelle mit<br />

Warnzeichen “Radioaktiv” kennzeichnen<br />

8.8 Durch <strong>radioaktive</strong>s Material wurde Ihr Fahrzeug von außen und von<br />

innen verunreinigt, wie sieht die Reinigung aus?<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong> sind wasserlöslich, deshalb kann ich in der<br />

nächsten Waschanlage mein Fahrzeug selbst reinigen<br />

Für die Reinigung der Ladefläche verwende ich den Industrie-<br />

staubsauger aus unserer Werkstatt<br />

Das Fahrzeug muss durch einen Sachkundigen fachgerecht<br />

dekomtaminiert werden<br />

Strahlenschutzbeauftragter und mein Chef müssen mein Auto waschen<br />

8.9 In welchem Fall muss eine Strahlenschutzfachkraft hinzugezogen werden?<br />

Bei einem Motorbrand am Fahrzeug<br />

Wenn ein Versandstück vermutlich undicht geworden ist<br />

Nur wenn gasförmige <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> entweichen<br />

Nur bei Vergiftungsgefahr<br />

8.10 Sie sind in einen Unfall verwickelt und haben ein beschädigtes Versandstück<br />

mit <strong>radioaktive</strong>m Inhalt, der zusätzlich giftig ist, neben dem<br />

Fahrzeug liegen. Worauf weisen Sie die Helfer, z.B. von der Feuerwehr,<br />

hin?<br />

Auf das erhöhte Verkehrsaufkommen an der Unfallstelle<br />

Auf besondere Hinweise zu den giftigen Eigenschaften in den<br />

schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt)<br />

Es sind keine Hinweise nötig, da die Gefahren anhand der Zahlen auf der<br />

orange farbenen Warntafel entschlüsselt werden können<br />

sie sollen es mitnehmen und auf dem Müll entsorgen<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 114


Testfragen zu Kapitel 8 (Lösungen siehe Seite 116)<br />

8.11 Wodurch hält der Fahrer seine persönliche Strahlenbelastung<br />

möglichst gering?<br />

Versandstücke mit hoher Transportkennzahl sind<br />

möglichst weit weg von ihm (hinten) zu verladen<br />

Indem er die Lenkzeiten verdoppelt<br />

Indem er die Versandstücke mit Folie umwickelt<br />

Indem er die gesetzlichen Ruhezeiten für Fahrpersonal einhält<br />

8.12 Darf der Fahrer ein durch einen Unfall beschädigtes Versandstück mit<br />

<strong>radioaktive</strong>m Inhalt öffnen, um dessen Zustand zu prüfen?<br />

Nur nach Rücksprache mit dem Empfänger<br />

Nur auf Empfehlung anderer Verkehrsteilnehmer<br />

Nein, auf gar keinen Fall<br />

Nur nach Abwarten der 10-fachen Halbwertszeit des <strong>Stoffe</strong>s<br />

8.13 Wodurch kann der Fahrer aktiv Gefahren und Schäden durch die Freisetzung<br />

<strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> vermeiden?<br />

Durch Halbierung der auf der Fahrtstrecke vorgeschriebenen<br />

Höchstgeschwindigkeiten<br />

Durch doppelte Karton-Verpackungen<br />

Indem er die Versandstücke mit Folie umwickelt<br />

Durch Einhalten der Angaben in den schriftlichen Weisungen<br />

8.14 Was muss der Fahrer zur Sicherheit (Security) und zur Vermeidung<br />

von Bußgeldern beim Transport von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n auf jeden Fall<br />

tun?<br />

Mit dem Fahrzeug nicht in einen Verkehrsstau kommen<br />

In Lenkpausen sich neben dem Fahrzeug zum Schlafen legen<br />

Durch Geschwindigkeitsverringerung auch die persönliche Strahlen-<br />

belastung verkleinern<br />

Das Fahrzeug bei jeglicher Fahrtunterbrechung, bei der er das<br />

Fahrzeug verlässt, gesichert und verschlossen abstellen<br />

Seite 115 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Lösungen zu den Testfragen<br />

Lösungen zu den Testfragen<br />

Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4<br />

1.1 - 1<br />

1.2 - 3<br />

1.3 - 3<br />

1.4 - 3<br />

1.5 - 1<br />

1.6 - 4<br />

1.7 - 4<br />

1.8 - 3<br />

1.9 - 4<br />

1.10 - 4<br />

1.11 - 3<br />

1.12 - 2<br />

1.13 - 4<br />

1.14 - 2<br />

2.1 - 1<br />

2.2 - 1<br />

2.3 - 3<br />

2.4 - 3<br />

2.5 - 4<br />

2.6 - 3<br />

2.7 - 3<br />

2.8 - 3<br />

2.9 - 2<br />

2.10 - 4<br />

2.11 - 3<br />

2.12 - 1<br />

2.13 - 1<br />

3.1 - 4<br />

3.2 - 5<br />

3.3 - 1<br />

3.4 - 4<br />

3.5 - 1<br />

3.6 - 4<br />

3.7 - 1<br />

3.8 - 2<br />

3.9 - 1<br />

3.10 - 2<br />

3.11 - 1<br />

3.12 - 4<br />

3.13 - 2<br />

4.1 - 2<br />

4.2 - 2<br />

4.3 - 2<br />

4.4 - 1<br />

4.5 - 4<br />

4.6 - 4<br />

4.7 - 4<br />

4.8 - 4<br />

4.9 - 1<br />

4.10 - 3<br />

4.11 - 1<br />

4.12 - 1<br />

4.13 - 2<br />

Kapitel 5 Kapitel 6 Kapitel 7 Kapitel 8<br />

5.1 - 1<br />

5.2 - 3<br />

5.3 - 3<br />

5.4 - 1<br />

5.5 - 4<br />

5.6 - 3<br />

5.7 - 3<br />

5.8 - 1<br />

5.9 - 1<br />

5.10 - 2<br />

5.11 - 2<br />

5.12 - 1<br />

6.1 - 4<br />

6.2 - 4<br />

6.3 - 2<br />

6.4 - 1<br />

6.5 - 2<br />

6.6 - 1<br />

6.7 - 4<br />

6.8 - 2<br />

6.9 - 4<br />

6.10 - 2<br />

6.11 - 1<br />

6.12 - 1<br />

6.13 - 3<br />

7.1 - 2<br />

7.2 - 1<br />

7.3 - 4<br />

7.4 - 2<br />

7.5 - 1<br />

7.6 - 4<br />

7.7 - 3<br />

7.8 - 1<br />

7.9 - 1<br />

7.10 - 4<br />

7.11 - 4<br />

8.1 - 1<br />

8.2 - 4<br />

8.3 - 1<br />

8.4 - 3<br />

8.5 - 3<br />

8.6 - 1<br />

8.7 - 1<br />

8.8 - 3<br />

8.9 - 2<br />

8.10 - 2<br />

8.11 - 1<br />

8.12 - 3<br />

8.13 - 4<br />

8.14 - 4<br />

Beispiel:<br />

Bei Kapitel 8 ist bei der<br />

14. Frage die 4. Antwort richtig.<br />

(8.14 -4)<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 116


Anmerkung<br />

Die Testfragen und deren Antworten sind zwar mit denen der Prüfung nicht<br />

identisch, aber sehr ähnlich. Wie im Gefahrgut-Alltag, so ist auch bei der<br />

Bearbeitung des <strong>Stoffe</strong>s und der Fragen die Initiative und Mitarbeit des<br />

Fahrpersonals erwünscht.<br />

Sofern Sie nicht auf Anhieb die richtige Lösung getroffen haben, lesen Sie<br />

nochmals den entsprechenden Text im jeweiligen Kapitel durch.<br />

In der Prüfung des Kurses der <strong>Klasse</strong> 7 <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> erwarten Sie 15<br />

Fragen, für deren Beantwortung Sie 30 Minuten Zeit bekommen. Sie dürfen<br />

bei diesem Test maximal 5 Fehler machen, um noch die Prüfung erfolgreich<br />

zu bestehen.<br />

Sie haben in diesem Kurs und mit diesem Buch einiges über den Gefahrguttransport<br />

und den Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n dabei gelernt.<br />

Nun wünsche wir Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Prüfung und allzeit eine unfallfreie<br />

Fahrt<br />

Ihr<br />

Ulrich-Christian Sánchez García<br />

AutorenPartner Dr. Thomczyk UG<br />

Seite 117 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Absender 79 ff<br />

Activity 63<br />

ADR 1,3<br />

ADR Aufbau 4<br />

ADR-Bescheinigung 46<br />

Aktivität 26,27<br />

Aktivitätsgrenze 67<br />

Alpha-Strahlen 27,35<br />

Alphastrahler 13<br />

Äquivalentdosis 2,21,26,27<br />

Ausbreitung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> 31<br />

Ausnahmegenehmigung 40<br />

Ausschließliche Verwendung 13,52<br />

Äußere Exposition 34<br />

Beförderer 79 ff<br />

Beförderungspapier 40,43,44<br />

Beförderungsvorschriften 53<br />

Befreiung von Vorschriften 76<br />

Befüller 79 ff<br />

Beschädigte Versandstücke 70,73<br />

Beta-Strahlen 26,35<br />

Bezettelung 60<br />

Bezettelung an Versandstücken 62<br />

Blutkrebs 36<br />

Brennelemente 15<br />

Bundesamt für Strahlenschutz 22<br />

Bußgeld 91<br />

Castor 15<br />

Castor Behälter 58,59<br />

Castortransporte 15<br />

Contents 63<br />

CSI 53,63<br />

Direktstrahlung 29<br />

Dispergierbarer Stoff 14<br />

DNS-Defekt 35<br />

Dokumentation 40<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Dosimeter 39<br />

Dosis 27<br />

Dosisgrenzwert 23<br />

Dosisleistung 7,14,27,62<br />

Dosisleistung bei ausschließlicher<br />

Verwendung<br />

71<br />

Elektromagnetische Wellen 26<br />

Elektronen 26<br />

Empfänger 79 ff<br />

Entlader 79 ff<br />

Exposition 33<br />

FISSILE 62<br />

Freigesetzte Radioaktivität 32<br />

Freigestellte Versandstücke 17,19,46,55,62<br />

Freimengen 45<br />

Gamma-Strahlen 35,26<br />

Gefahrenpotential 6<br />

Gefahrzettel 63<br />

Geigerzähler 39<br />

Genehmigungsbedürftige Beförderung<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 118<br />

24<br />

Genehmigungsfreie Beförderung<br />

24<br />

Genetische Schäden 36<br />

Geringe spezifische Aktivität 17<br />

GGAV 1<br />

GGBeFG 1<br />

GGVSEB 1,3<br />

Grenzwerte für CSI 68<br />

Grenzwerte für TI 68<br />

Großcontainer 53<br />

Großzettel 64<br />

Halbwertzeit 27<br />

Hautkrebs 36<br />

Hinweise des Absenders 41<br />

Hirnschädigung 36<br />

Industrieversandstücke 55<br />

Ingestion 34<br />

Inhalation 34


Stichwortverzeichnis<br />

Inkorporation 27,29,34<br />

Innere Exposition 34<br />

Internationale Beförderung 61<br />

IP-Versandstück 54<br />

Isotope 28<br />

Kategorie 62<br />

Kernbrennstoffe 12<br />

Kernkraftwerk 32<br />

Kernspaltung 28<br />

Kernwaffen 32<br />

Kettenreaktion 12<br />

Kleincontainer 53<br />

Kontamination 14,28,29,<br />

Kontaminationsverschleppung 31<br />

Kontaminierte Verpackung 73<br />

Kritikalität 7<br />

Kritikalitätskennzahl (CSI) 14<br />

Ladungsstauung 66<br />

LSA-I 67<br />

LSA-II 67<br />

LSA-III 67<br />

Maßnahmen bei Unfällen 94<br />

Medizin 32<br />

Mindestabstände 66<br />

Mutation von Zellen 36<br />

Nahrungskette 38<br />

Natürliche Strahlung 32<br />

Nicht stochastische Schäden 36<br />

Oberflächenkontaminiert 11<br />

Oberflächenkontaminierte<br />

17<br />

Gegenstände<br />

Orangefarbene Kennzeich-<br />

65<br />

nung<br />

Ordnungswidrigkeiten 91<br />

Organschädigung 36<br />

Ortsbewegliche Tanks 57<br />

Persönliche Dokumente 46<br />

Pflichten und Verantwortlichkeiten<br />

79<br />

Plutonium 239 12<br />

Qualitätssicherung 9<br />

Radioaktiver Stoff 11<br />

Radioaktive Abfälle 12<br />

Radioaktive Ladung 66<br />

Radioaktive <strong>Stoffe</strong> 12<br />

Radioaktiver Zerfall 26<br />

Radionuklid 11<br />

Räumlicher Abstand 66<br />

Schädigung der Umwelt 38<br />

Schädigung des Menschen 33<br />

Schriftliche Weisungen 47,48,49,50<br />

Schulungsnachweis 47<br />

Sicherheitspflichten 79 ff<br />

Sicherheitsregeln 74<br />

Spaltbare Nuklide 11<br />

Spaltbare <strong>Stoffe</strong> 11<br />

Spaltprodukte 28<br />

Spezifische Aktivität 11,27<br />

Stochastische Schäden 36<br />

Strafen 92<br />

Strahlenbelastung 33<br />

Strahlende <strong>Stoffe</strong> 10<br />

Strahlenexposition 23<br />

Strahlen-Minimierung 23<br />

Strahlenschäden 35,37<br />

Strahlenschutz 9,74<br />

Strahlenschutzprogramm 8<br />

Strahlenschutz-Verordnung 22<br />

Tankcontainer 57<br />

Teilchen 26<br />

Tödliche Dosis 37<br />

Transport Index 63<br />

Transportgenehmigung 40<br />

Transportkennzahl (TI) 12,28,62<br />

Trennung spaltbarer <strong>Stoffe</strong> 69,72<br />

Tschernobyl 32<br />

Tunnelbeschränkungen 70<br />

Seite 119 Dr. Thomczyk GmbH & Co.


Typ A-Versandstück 18<br />

Typ B(M) Versandstücke 18,57<br />

Typ B(U)-Versandstück 18,57<br />

Typ C-Versandstücke 18,57<br />

TYP-A-Verpackung 54<br />

TYP-A-Versandstücke 57<br />

TYP-B-Verpackung 54<br />

TYP-C-Verpackung 54<br />

Typ-IP1-Versandstücke 19,55<br />

Typ-IP2-Versandstücke 19,56<br />

Typ-IP3-Versandstücke 19,56<br />

Überwachung 75<br />

UF 6 (Uranhexafluorid) 18<br />

Umschließung 7<br />

Umverpackung 19<br />

Undichte Verpackung 73<br />

UN-Nummern 17<br />

Verlader 79 ff<br />

Verpacker 79 ff<br />

Verpackung 19<br />

Verpackungstypen 54<br />

Versandstücke 19<br />

Zellgift 36<br />

Zelltod 36<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 120


Aufbaukurs Tank<br />

ISBN 978-3-933089-76-2<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co KG<br />

Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit<br />

79108 Freiburg - Darriwald 7<br />

Tel: 07665- 40488 - Fax: 07665-40688<br />

eMail: info@dr-thomczyk.de<br />

Die Gelbe Reihe<br />

Basiskurs<br />

ISBN 978-3-933089-74-8<br />

<strong>Klasse</strong> 1<br />

explosive <strong>Stoffe</strong><br />

ISBN 978-3-933089-77-9<br />

Die Gelbe Reihe<br />

Fortbildung<br />

ISBN 978-3-933089-75-5<br />

<strong>Klasse</strong> 7<br />

<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

ISBN 978-3-933089-78-6<br />

Seite 121 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Die Präsentations-CD<br />

Die perfekte Lösung zur<br />

Präsentation der Gelben Reihe<br />

Schulung für Gefahrgutfahrer<br />

einfache Bedienung, mit Laser-Pointer steuerbar<br />

integriertes interaktives Lernsystem mit Fragen und Antworten<br />

mit der Dr. Thomczyk Power CD immer auf dem neuesten<br />

Stand<br />

Alle CD´s werden jeweils mit Buch ausgeliefert<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 122


Raum für Notizen<br />

Seite 123 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG


Wichtige Grundbegriffe und Einheiten<br />

Aktivität: Die Stärke der Aktivität wird durch die Anzahl der pro Sekunde zerfallenden Atome gemessen.<br />

Die Einheit 1 Becquerel (Bq) entspricht dem Zerfall von einem Atomkern in einer Sekunde.<br />

Spezifische Aktivität die Anzahl der zerfallenden Atomkerne pro Sekunde und pro Kilo <strong>radioaktive</strong>r<br />

Materie; Einheit: Becquerel pro Kilogramm (Bq/kg).<br />

Die Kontamination eines Gegenstandes auf seiner Oberfläche wird in Bq/cm 2 angegeben<br />

Die Äquivalentdosis sagt etwas über die Wirkung der Strahlung auf Materie, z.B. auf den Mensch<br />

aus. Die Einheit dafür ist Sievert (Sv) oder Millisievert (mSv). Sie ist die wichtigste Messgröße für<br />

Strahlenbelastung bzw. Strahlenschäden.<br />

Als Dosisleistung bezeichnet man die in einer bestimmten Zeit aufgenommene Dosis:<br />

Dosisleistung=Dosis/Zeit, Einheit z.B. mSv/Jahr (Milli-Sievert por Jahr) oder mSv/h (Milli-Sievert/<br />

Stunde).<br />

Wichtige Begriffe aus dem Transportbereich<br />

Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Benutzung oder Beladung eines Fahrzeuges oder<br />

eines Großcontainers durch einen einzelnen Absender.<br />

Die Kritikalitäts-Sicherheitskennzahl (CSI, Criticality Safety Index) ist eine für ein Versandstück,<br />

eine Umverpackung oder einen Container mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n berechnete Zahl, anhand derer das<br />

Zusammenstellen/-laden von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren<br />

<strong>Stoffe</strong>n geregelt und überwacht wird. Ab dem Wert 50 ist nur noch Beförderung unter ausschließlicher<br />

Verwendung zulässig.<br />

Die Transportkennzahl (TI) ist die höchste an einer Umschließung mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n gemessenen<br />

Dosisleistung multipliziert mit 100. Nach ihr richten sich die Schutzmaßnahmen und die Strahlenüberwachung<br />

beim Transport. Grenzwert für TI in einem Container oder Fahrzeug ist 50.<br />

Die 5-A-Sicherheits-Regeln:<br />

Abstand (groß)<br />

Die Intensität der Strahlung verringert sich bei zunehmender Entfernung. Die Abnahme verhält<br />

sich proportional dem Quadrat der Entfernung; deshalb maximalen Abstand halten.<br />

Aktivität (klein)<br />

Die Radioaktivität, die gehandhabt wird, sollte möglichst klein sein.<br />

Abschirmung (geeignet, dick)<br />

Die Art der Abschirmung muss auf die Strahlenquelle abgestimmt und geeignet sein.<br />

Arbeitszeit (kurz)<br />

Die Strahlendosis ist direkt proportional zur Dauer der Expositionszeit. Je länger man sich in<br />

einem Gebiet mit bestimmter Strahlendosisleistung aufhält, desto höher ist die Strahlen-<br />

dosis.<br />

Absolute Sauberkeit<br />

Wichtig um die Inkorporation oder Kontamination mit <strong>radioaktive</strong>n Materialien zu vermeiden.<br />

Notfall-Rufnummern<br />

Polizei 110 (nur in Deutschland)<br />

Europäischer Notruf 112 (in ganz Europa gültig)<br />

Strahlenschutzbehörde ______________________<br />

Eigene Firma ______________________


Begleitendes Lehrbuch zur Schulung für<br />

Gefahrgutfahrer <strong>Klasse</strong> 7, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />

Auf Grundlage der GGVSEB und des ADR 2011<br />

gemäß gültigem IHK– und DIHK Rahmenlehrplan<br />

Mit diesem Kurs können Sie Ihre Zusatzqualifikation<br />

für den Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> erwerben,<br />

Voraussetzung ist der Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung<br />

Zu jedem Kapitel finden Sie<br />

am Ende des Buches viele Testfragen aus der Praxis<br />

mit Lösungen zur optimalen Prüfungsvorbereitung<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG<br />

Verlag Umwelt Gefahrgut Sicherheit<br />

Darriwald 7, 79108 Freiburg<br />

Tel: 07665-40488 Fax: 07665-40688<br />

eMail: info@dr-thomczyk.de<br />

Internet: www.dr-thomczyk.de<br />

ISBN 978-3-933089-78-6

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