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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur ... - Sichere Strassen

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8 2. wo immer wieder die Vorfahrt verletzt wird, ohne dass dies<br />

mit schlechter Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder<br />

Verständlichkeit der Vorfahrtregelung zusammenhängt, was<br />

jeweils durch Unfalluntersuchungen zu klären ist,<br />

9 3. wo auf einer der Straßen, sei es auch nur während der<br />

Spitzenstunden, der Verkehr so stark ist, dass sich in den<br />

wartepflichtigen Kreuzungszufahrten ein großer Rückstau<br />

bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange<br />

warten müssen.<br />

10 II. Auf Straßenabschnitten, die mit mehr als 70 km/h befahren<br />

werden dürfen, sollen Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet<br />

werden; sonst ist die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 in<br />

ausreichender Entfernung zu beschränken.<br />

11 III. Bei Lichtzeichen, vor allem auf Straßen, die mit mehr als<br />

50 km/h befahren werden dürfen, soll geprüft werden, ob es<br />

erforderlich ist, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Blenden<br />

hinter den Lichtzeichen, übergroße oder wiederholte<br />

Lichtzeichen, entsprechende Gestaltung der Optik) dafür zu<br />

sorgen, dass sie auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.<br />

Ferner ist die Wiederholung von Lichtzeichen links von der<br />

Fahrbahn, auf Inseln oder über der Straße zu erwägen, weil<br />

nur rechts stehende Lichtzeichen durch voranfahrende größere<br />

Fahrzeuge verdeckt werden können.<br />

12 IV. Sind im Zuge einer Straße mehrere Lichtzeichenanlagen<br />

eingerichtet, so empfiehlt es sich in der Regel, sie<br />

aufeinander abzustimmen (z. B. auf eine Grüne Welle).<br />

Jedenfalls sollte dafür gesorgt werden, dass bei dicht<br />

benachbarten Kreuzungen der Verkehr, der eine Kreuzung noch<br />

bei "Grün" durchfahren konnte, auch an der nächste Kreuzung<br />

"Grün" vorfindet.<br />

13 V. Häufig kann es sich empfehlen, Lichtzeichenanlagen<br />

verkehrsabhängig so zu schalten, dass die Stärke des Verkehrs<br />

die Länge der jeweiligen Grünphase bestimmt. An Kreuzungen<br />

und Einmündungen, an denen der Querverkehr schwach ist, kann<br />

sogar erwogen werden, der Hauptrichtung ständig Grün zu<br />

geben, das von Fahrzeugen und Fußgängern aus der Querrichtung<br />

erforderlichenfalls unterbrochen werden kann.<br />

14 VI. Lichtzeichenanlagen sollten in der Regel auch nachts in<br />

Betrieb gehalten werden; ist die Verkehrsbelastung nachts<br />

schwächer, so empfiehlt es sich, für diese Zeit ein<br />

besonderes Lichtzeichenprogramm zu wählen, das alle<br />

Verkehrsteilnehmer möglichst nur kurz warten lässt.<br />

Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn<br />

eingehend geprüft ist, dass auch ohne Lichtzeichen ein<br />

sicherer Verkehr möglich ist. Solange die<br />

Lichtzeichenanlagen, die nicht nur ausnahmsweise in Betrieb<br />

sind, nachts abgeschaltet sind, soll in den wartepflichtigen<br />

Kreuzungszufahrten gelbes Blinklicht gegeben werden. Darüber<br />

hinaus kann es sich empfehlen, negative Vorfahrtzeichen<br />

(Zeichen 205 und 206) von innen zu beleuchten. Solange<br />

Lichtzeichen gegeben werden, dürfen diese Vorfahrtzeichen<br />

dagegen nicht beleuchtet sein.<br />

15 VII. Bei der Errichtung von Lichtzeichenanlagen an bestehenden<br />

Kreuzungen und Einmündungen muss immer geprüft werden, ob neue<br />

Markierungen (z. B. Abbiegestreifen) anzubringen sind oder

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