Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur ... - Sichere Strassen
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8 2. wo immer wieder die Vorfahrt verletzt wird, ohne dass dies<br />
mit schlechter Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder<br />
Verständlichkeit der Vorfahrtregelung zusammenhängt, was<br />
jeweils durch Unfalluntersuchungen zu klären ist,<br />
9 3. wo auf einer der Straßen, sei es auch nur während der<br />
Spitzenstunden, der Verkehr so stark ist, dass sich in den<br />
wartepflichtigen Kreuzungszufahrten ein großer Rückstau<br />
bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange<br />
warten müssen.<br />
10 II. Auf Straßenabschnitten, die mit mehr als 70 km/h befahren<br />
werden dürfen, sollen Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet<br />
werden; sonst ist die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 in<br />
ausreichender Entfernung zu beschränken.<br />
11 III. Bei Lichtzeichen, vor allem auf Straßen, die mit mehr als<br />
50 km/h befahren werden dürfen, soll geprüft werden, ob es<br />
erforderlich ist, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Blenden<br />
hinter den Lichtzeichen, übergroße oder wiederholte<br />
Lichtzeichen, entsprechende Gestaltung der Optik) dafür zu<br />
sorgen, dass sie auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.<br />
Ferner ist die Wiederholung von Lichtzeichen links von der<br />
Fahrbahn, auf Inseln oder über der Straße zu erwägen, weil<br />
nur rechts stehende Lichtzeichen durch voranfahrende größere<br />
Fahrzeuge verdeckt werden können.<br />
12 IV. Sind im Zuge einer Straße mehrere Lichtzeichenanlagen<br />
eingerichtet, so empfiehlt es sich in der Regel, sie<br />
aufeinander abzustimmen (z. B. auf eine Grüne Welle).<br />
Jedenfalls sollte dafür gesorgt werden, dass bei dicht<br />
benachbarten Kreuzungen der Verkehr, der eine Kreuzung noch<br />
bei "Grün" durchfahren konnte, auch an der nächste Kreuzung<br />
"Grün" vorfindet.<br />
13 V. Häufig kann es sich empfehlen, Lichtzeichenanlagen<br />
verkehrsabhängig so zu schalten, dass die Stärke des Verkehrs<br />
die Länge der jeweiligen Grünphase bestimmt. An Kreuzungen<br />
und Einmündungen, an denen der Querverkehr schwach ist, kann<br />
sogar erwogen werden, der Hauptrichtung ständig Grün zu<br />
geben, das von Fahrzeugen und Fußgängern aus der Querrichtung<br />
erforderlichenfalls unterbrochen werden kann.<br />
14 VI. Lichtzeichenanlagen sollten in der Regel auch nachts in<br />
Betrieb gehalten werden; ist die Verkehrsbelastung nachts<br />
schwächer, so empfiehlt es sich, für diese Zeit ein<br />
besonderes Lichtzeichenprogramm zu wählen, das alle<br />
Verkehrsteilnehmer möglichst nur kurz warten lässt.<br />
Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn<br />
eingehend geprüft ist, dass auch ohne Lichtzeichen ein<br />
sicherer Verkehr möglich ist. Solange die<br />
Lichtzeichenanlagen, die nicht nur ausnahmsweise in Betrieb<br />
sind, nachts abgeschaltet sind, soll in den wartepflichtigen<br />
Kreuzungszufahrten gelbes Blinklicht gegeben werden. Darüber<br />
hinaus kann es sich empfehlen, negative Vorfahrtzeichen<br />
(Zeichen 205 und 206) von innen zu beleuchten. Solange<br />
Lichtzeichen gegeben werden, dürfen diese Vorfahrtzeichen<br />
dagegen nicht beleuchtet sein.<br />
15 VII. Bei der Errichtung von Lichtzeichenanlagen an bestehenden<br />
Kreuzungen und Einmündungen muss immer geprüft werden, ob neue<br />
Markierungen (z. B. Abbiegestreifen) anzubringen sind oder