Vor- und Nachteile einer Adoption Erbschaftssteuer sparen ...
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<strong>Vor</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nachteile</strong> <strong>einer</strong> <strong>Adoption</strong><br />
<strong>Erbschaftssteuer</strong> <strong>sparen</strong>, Unterhalt zahlen<br />
Notarkammer Berlin. Wer ein großes Vermögen hat, kann mit<br />
<strong>einer</strong> <strong>Adoption</strong> viele Steuern <strong>sparen</strong>. Soll zum Beispiel ein<br />
Neffe oder der beste Fre<strong>und</strong> erben, so müssen diese das Erbe,<br />
das 20.000 Euro übersteigt mit einem Steuersatz von 30 Prozent<br />
versteuern. Adoptiert der Erblasser die Erben vorher, gelten die<br />
Vergünstigungen, die auch eheliche Kinder für sich in Anspruch<br />
nehmen können. Bis zu einem Betrag von 400.000 Euro bleibt<br />
das Erbe steuerfrei. Die zu zahlenden Steuern für die<br />
Restsumme nach Abzug des Freibetrages sind gestaffelt. Für ein<br />
Restvermögen von bis zu 75.000 Euro fallen nur sieben Prozent<br />
Steuern an, bei 300.000 Euro müssen 11 Prozent Steuern gezahlt<br />
werden <strong>und</strong> bei bis zu 600.000 Euro bekommt der Fiskus 15<br />
Prozent.<br />
Doch eine <strong>Adoption</strong> hat nicht nur steuerliche Folgen. Das<br />
„Adoptivkind“ wird vollwertiger Erbe erster Ordnung. Es hat<br />
somit auch Anspruch auf einen Pflichtteil. Sind weitere Erben<br />
erster Ordnung wie leibliche Kinder vorhanden, reduziert sich<br />
deren Pflichtteil, da sich die Quote ändert.<br />
Doch damit nicht genug: Mit der <strong>Adoption</strong> erwirbt der<br />
Volljährige die Stellung eines leiblichen Kindes des<br />
Annehmenden <strong>und</strong> erhält als Geburtsnamen dessen<br />
Familiennamen. Es sei denn, das Adoptivkind ist bereits<br />
verheiratet <strong>und</strong> der Ehepartner stimmt der Namensänderung<br />
nicht zu. Werden die Adoptiveltern später zu Pflegefällen, kann<br />
das Adoptivkind in gleicher Weise wie ein leibliches Kind zu<br />
Unterhaltszahlungen herangezogen werden.<br />
Das Gesetz unterscheidet die Minderjährigenadoption (sog.<br />
Volladoption) <strong>und</strong> die Volljährigenadoption. Während bei der<br />
Minderjährigenadoption juristisch alle<br />
Verwandtschaftsbeziehungen zu der bisherigen Familie gekappt<br />
werden, bleiben diese bei der Volljährigenadoption bestehen<br />
<strong>und</strong> der Annehmende kommt nur als weiterer Elternteil hinzu.<br />
Die <strong>Vor</strong>bereitungen für eine <strong>Adoption</strong> trifft ein Notar. Er<br />
beurk<strong>und</strong>et die Anträge zur <strong>Adoption</strong> <strong>und</strong> holt die erforderlichen<br />
Zustimmungserklärungen ein, die ebenfalls der notariellen<br />
Beurk<strong>und</strong>ung bedürfen. Gr<strong>und</strong>sätzlich müssen auch die<br />
jeweiligen Ehepartner der <strong>Adoption</strong> zustimmen.
Schließlich muss das Familiengericht in einem<br />
Anhörungstermin prüfen, ob die <strong>Adoption</strong> sittlich gerechtfertigt<br />
ist. Das bedeutet, es klärt die Frage, ob zwischen dem<br />
Annehmenden <strong>und</strong> dem Angenommenen ein Eltern-Kind-<br />
Verhältnis entstanden ist oder zu erwarten ist. Das<br />
Familiengericht muss auch allen Beteiligten rechtliches Gehör<br />
gewähren. Dies gilt insbesondere für die leiblichen Kinder der<br />
Adoptiveltern oder des Adoptivkindes. Widersprechen diese<br />
dem <strong>Adoption</strong>santrag, kann sich das Gericht trotzdem darüber<br />
hinwegsetzen, wenn es nach <strong>einer</strong> Abwägung zu dem Ergebnis<br />
kommt, dass die <strong>Adoption</strong> sittlich gerechtfertigt ist <strong>und</strong> die<br />
Gründe für die <strong>Adoption</strong> die Interessen der betroffenen Kinder<br />
der Beteiligten überwiegen.<br />
Wer sich von einem Notar beraten lassen möchte, findet diese<br />
im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de.<br />
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