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Vor- und Nachteile einer Adoption Erbschaftssteuer sparen ...

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<strong>Vor</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nachteile</strong> <strong>einer</strong> <strong>Adoption</strong><br />

<strong>Erbschaftssteuer</strong> <strong>sparen</strong>, Unterhalt zahlen<br />

Notarkammer Berlin. Wer ein großes Vermögen hat, kann mit<br />

<strong>einer</strong> <strong>Adoption</strong> viele Steuern <strong>sparen</strong>. Soll zum Beispiel ein<br />

Neffe oder der beste Fre<strong>und</strong> erben, so müssen diese das Erbe,<br />

das 20.000 Euro übersteigt mit einem Steuersatz von 30 Prozent<br />

versteuern. Adoptiert der Erblasser die Erben vorher, gelten die<br />

Vergünstigungen, die auch eheliche Kinder für sich in Anspruch<br />

nehmen können. Bis zu einem Betrag von 400.000 Euro bleibt<br />

das Erbe steuerfrei. Die zu zahlenden Steuern für die<br />

Restsumme nach Abzug des Freibetrages sind gestaffelt. Für ein<br />

Restvermögen von bis zu 75.000 Euro fallen nur sieben Prozent<br />

Steuern an, bei 300.000 Euro müssen 11 Prozent Steuern gezahlt<br />

werden <strong>und</strong> bei bis zu 600.000 Euro bekommt der Fiskus 15<br />

Prozent.<br />

Doch eine <strong>Adoption</strong> hat nicht nur steuerliche Folgen. Das<br />

„Adoptivkind“ wird vollwertiger Erbe erster Ordnung. Es hat<br />

somit auch Anspruch auf einen Pflichtteil. Sind weitere Erben<br />

erster Ordnung wie leibliche Kinder vorhanden, reduziert sich<br />

deren Pflichtteil, da sich die Quote ändert.<br />

Doch damit nicht genug: Mit der <strong>Adoption</strong> erwirbt der<br />

Volljährige die Stellung eines leiblichen Kindes des<br />

Annehmenden <strong>und</strong> erhält als Geburtsnamen dessen<br />

Familiennamen. Es sei denn, das Adoptivkind ist bereits<br />

verheiratet <strong>und</strong> der Ehepartner stimmt der Namensänderung<br />

nicht zu. Werden die Adoptiveltern später zu Pflegefällen, kann<br />

das Adoptivkind in gleicher Weise wie ein leibliches Kind zu<br />

Unterhaltszahlungen herangezogen werden.<br />

Das Gesetz unterscheidet die Minderjährigenadoption (sog.<br />

Volladoption) <strong>und</strong> die Volljährigenadoption. Während bei der<br />

Minderjährigenadoption juristisch alle<br />

Verwandtschaftsbeziehungen zu der bisherigen Familie gekappt<br />

werden, bleiben diese bei der Volljährigenadoption bestehen<br />

<strong>und</strong> der Annehmende kommt nur als weiterer Elternteil hinzu.<br />

Die <strong>Vor</strong>bereitungen für eine <strong>Adoption</strong> trifft ein Notar. Er<br />

beurk<strong>und</strong>et die Anträge zur <strong>Adoption</strong> <strong>und</strong> holt die erforderlichen<br />

Zustimmungserklärungen ein, die ebenfalls der notariellen<br />

Beurk<strong>und</strong>ung bedürfen. Gr<strong>und</strong>sätzlich müssen auch die<br />

jeweiligen Ehepartner der <strong>Adoption</strong> zustimmen.


Schließlich muss das Familiengericht in einem<br />

Anhörungstermin prüfen, ob die <strong>Adoption</strong> sittlich gerechtfertigt<br />

ist. Das bedeutet, es klärt die Frage, ob zwischen dem<br />

Annehmenden <strong>und</strong> dem Angenommenen ein Eltern-Kind-<br />

Verhältnis entstanden ist oder zu erwarten ist. Das<br />

Familiengericht muss auch allen Beteiligten rechtliches Gehör<br />

gewähren. Dies gilt insbesondere für die leiblichen Kinder der<br />

Adoptiveltern oder des Adoptivkindes. Widersprechen diese<br />

dem <strong>Adoption</strong>santrag, kann sich das Gericht trotzdem darüber<br />

hinwegsetzen, wenn es nach <strong>einer</strong> Abwägung zu dem Ergebnis<br />

kommt, dass die <strong>Adoption</strong> sittlich gerechtfertigt ist <strong>und</strong> die<br />

Gründe für die <strong>Adoption</strong> die Interessen der betroffenen Kinder<br />

der Beteiligten überwiegen.<br />

Wer sich von einem Notar beraten lassen möchte, findet diese<br />

im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de.<br />

Textumfang ca. 2 975 inkl. Leerzeichen<br />

Redaktion <strong>und</strong> Ansprechpartner:<br />

Schott Relations Hamburg GmbH<br />

Andrea Zaszczynski<br />

Wrangelstraße 111<br />

20253 Hamburg<br />

Telefon: 040/41 32 70-0<br />

Fax: 040/41 32 70-70<br />

E-Mail: info@srh-pr.de

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