AGB - Hotel an der Havel
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ver<strong>an</strong>staltungen<br />
I. Geltungsbereich<br />
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweisen Überlassungen von<br />
Konferenz-, B<strong>an</strong>kett- und sonstigen Ver<strong>an</strong>staltungsräumen des <strong>Hotel</strong>s zur Durchführung<br />
von Ver<strong>an</strong>staltungen wie B<strong>an</strong>kett, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Messen etc. sowie<br />
für alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des <strong>Hotel</strong>s.<br />
2. Die Unter- o<strong>der</strong> Weitervermietung <strong>der</strong> überlassenen Räume o<strong>der</strong> eines sonstigen<br />
Mietgegenst<strong>an</strong>des sowie <strong>der</strong>en Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- o<strong>der</strong><br />
ähnlichen Ver<strong>an</strong>staltungen bedürfen <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung des <strong>Hotel</strong>s.<br />
§540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern <strong>der</strong> Kunde nicht Verbraucher ist.<br />
In jedem Fall ist <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>stalter verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen,<br />
denen er die Räume überlässt, und diese Dritte im Rahmen eines Mietverhältnisses<br />
allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbeson<strong>der</strong>e zur schonenden Beh<strong>an</strong>dlung <strong>der</strong><br />
Mietsache, hinzuweisen.<br />
3. Geschäftsbedingungen des Ver<strong>an</strong>stalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher<br />
schriftlich vereinbart wurde.<br />
Mängel, Haftung, Verjähren<br />
1.) Das <strong>Hotel</strong> haftet mit <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen Kaufm<strong>an</strong>ns für seine Verpflichtung<br />
aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.<br />
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus <strong>der</strong> Verletzung des Lebens, des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Gesundheit, wenn das <strong>Hotel</strong> die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige<br />
Schäden, die auf einer vorsätzlichen o<strong>der</strong> grob fahrlässigen Pflichtverletzung des <strong>Hotel</strong>s<br />
beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen o<strong>der</strong> fahrlässigen Verletzung von<br />
vertragstypischen Pflichten des <strong>Hotel</strong>s beruhen. Einer Pflichtverletzung des <strong>Hotel</strong>s steht<br />
die eines gesetzlichen Vertreters o<strong>der</strong> Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen o<strong>der</strong><br />
Mängel <strong>an</strong> den Leistungen des <strong>Hotel</strong>s auftreten, wird das <strong>Hotel</strong> bei Kenntnis o<strong>der</strong> auf<br />
unverzügliche Rügen des Ver<strong>an</strong>stalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der<br />
Ver<strong>an</strong>stalter ist verpflichtet, das im Zumutbaren beizutragen, um die Störung zu beheben<br />
und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>stalter<br />
verpflichtet, das <strong>Hotel</strong> rechtzeitig auf die Möglichkeit <strong>der</strong> Entstehung eines<br />
außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.<br />
2.) Soweit <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>stalter einen Stellplatz in <strong>der</strong> <strong>Hotel</strong>garage/auf dem Hotalplatz- auch<br />
gegen Entgelt- in Anspruch nimmt, geschieht dies außerhalb des Vertrages über die<br />
Anmietung von <strong>Hotel</strong>zimmern im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses mit dem<br />
Betreiber <strong>der</strong> Stellplatz<strong>an</strong>lage. Mit dem <strong>Hotel</strong> kommt kein Verwahrungsvertrag zust<strong>an</strong>de.<br />
3.) Nachrichten, Post und Warensendung für den Kunden werden mit <strong>der</strong> verkehrsüblichen<br />
Sorgfalt beh<strong>an</strong>delt. Das <strong>Hotel</strong> übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf<br />
ausdrücklichen Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung <strong>der</strong>selben. Im Übrigen gilt Ziff.<br />
VI., 1).<br />
4.) Alle Ansprüche gegen das <strong>Hotel</strong> verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn <strong>der</strong><br />
kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des §199 Abs. 1 BGB.<br />
Schadensersatz<strong>an</strong>sprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die<br />
Verjährungsverkürzung gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen o<strong>der</strong> grob<br />
fahrlässigen Pflichtverletzung des <strong>Hotel</strong>s beruhen.<br />
Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung<br />
1.) Das <strong>Hotel</strong> ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen<br />
2.) Der Ver<strong>an</strong>stalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch<br />
genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom <strong>Hotel</strong> üblicherweise<br />
verl<strong>an</strong>gten Preise zu zahlen. Das gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich<br />
Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate usw.), die von den auf <strong>der</strong> Grundlage dieses<br />
Vertrages im <strong>Hotel</strong> Beherbergten und/o<strong>der</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>staltung Teilnehmenden bzw.<br />
Besuchern in Anspruch genommen werden.<br />
3.) Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Liegen<br />
zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate und än<strong>der</strong>t sich die<br />
gesetzliche Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in diesem Zeitraum, so werden die Preise<br />
entsprechend <strong>an</strong>gepasst.<br />
4.) Überschreitet <strong>der</strong> Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate<br />
und erhöht sich <strong>der</strong> von dem <strong>Hotel</strong> allgemein für <strong>der</strong>artige Leistungen berechnete Preis,<br />
so k<strong>an</strong>n das <strong>Hotel</strong> den vertraglich vereinbarten Preis <strong>an</strong>gemessen, höchstens jedoch um<br />
5% <strong>an</strong>heben. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung<br />
über die vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze und weitere 5%.<br />
Preisän<strong>der</strong>ungen nach Nummer 3 bleiben dabei unberücksichtigt.<br />
5.) Ist eine Tagungspauschale festgelegt, versteht sich diese proVer<strong>an</strong>staltungstag und<br />
Teilnehmer, sofern nichts <strong>an</strong><strong>der</strong>es vereinbart ist.<br />
6.) Rechnungen des <strong>Hotel</strong>s ohne Fälligkeits<strong>an</strong>gebot sind binnen 10 Tagen ab Zug<strong>an</strong>g <strong>der</strong><br />
Rechnung ohne Abzug zahlbar. Hat das <strong>Hotel</strong> dem Ver<strong>an</strong>stalter ein Zahlungsziel o<strong>der</strong> eine<br />
sonstige Kreditierung gewährt und gerät <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>stalter damit o<strong>der</strong> mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem <strong>Hotel</strong> Rückst<strong>an</strong>d, so können das Zahlungsziel<br />
bzw. die sonstige Kreditierung wie<strong>der</strong>rufen und sämtliche For<strong>der</strong>ungen sofort fällig<br />
gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist das <strong>Hotel</strong> berechtigt, die jeweiligen gesetzlichen<br />
Verzugszinsen zu berechnen. Dem <strong>Hotel</strong> bleibt <strong>der</strong> Nachweis eines höheren Schadens<br />
vorbehalten und für diesen Fall dem Kunden <strong>der</strong> Nachweis eines niedrigen.<br />
7.) Der Ver<strong>an</strong>stalter k<strong>an</strong>n gegenüber For<strong>der</strong>ungen des <strong>Hotel</strong>s nur mit unbestrittenen o<strong>der</strong><br />
rechtskräftig festgestellten Gegenfor<strong>der</strong>ungen aufrechnen bzw. insoweit ein<br />
Zurückbehaltungsrecht ausüben.<br />
IV. Rücktritt des <strong>Hotel</strong>s<br />
1.) Falls und soweit mit dem Ver<strong>an</strong>stalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist<br />
und <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>stalter diese auch innerhalb einer vom <strong>Hotel</strong> gesetzten <strong>an</strong>gemessenen<br />
Nachfrist mit Ablehnungs<strong>an</strong>drohung nicht leistet, ist das <strong>Hotel</strong> nach seiner Wahl<br />
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten o<strong>der</strong> Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu<br />
verl<strong>an</strong>gen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziff. V.2) entsprechend.<br />
2.) Ferner ist das <strong>Hotel</strong> berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag<br />
zurückzutreten, beispielsweise falls :<br />
► höhere Gewalt o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e vom <strong>Hotel</strong> nicht vertretende Umstände die Erfüllung des<br />
Vertrages unmöglich machen o<strong>der</strong> für das <strong>Hotel</strong> unzumutbar erschweren;<br />
►Ver<strong>an</strong>staltungsräume unter irreführen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> falscher Angabe wesentlicher<br />
Tatsachen, z.B. zur Person des Ver<strong>an</strong>stalters o<strong>der</strong> zum Zweck <strong>der</strong> Anmietung, bestellt<br />
wurden;<br />
►das <strong>Hotel</strong> begründeten Anlass zu <strong>der</strong> Annahme hat, dass die In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong><br />
Lieferungen und Leistungen des <strong>Hotel</strong>s den reibungslosen Geschäftsbetrieb o<strong>der</strong> die<br />
Sicherheit o<strong>der</strong> das Ansehen des <strong>Hotel</strong>s in <strong>der</strong> Öffentlichkeit gefährden k<strong>an</strong>n, ohne das<br />
dies mit dem Herrschafts-bzw. Org<strong>an</strong>isationsbereich des <strong>Hotel</strong>s zuzurechnen ist;<br />
►ein Verstoß gegen Ziff.I.2 vorliegt.<br />
3 Rücktritt /Stornierung des Ver<strong>an</strong>stalters<br />
1) Der Ver<strong>an</strong>stalter hat nur d<strong>an</strong>n ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm abgeschlossenen<br />
Vertrag über die Anmietung von Ver<strong>an</strong>staltungsräumen,<br />
wenn dies im Vertag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht<br />
nicht innerhalb <strong>der</strong> vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit Fristablauf erloschen und <strong>der</strong><br />
Vertrag bleibt voll wirksam mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>stalter die vereinbarte<br />
Gegenleistung auch d<strong>an</strong>n zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und<br />
Leistungen insbeson<strong>der</strong>e die bestellten Ver<strong>an</strong>staltungsräume, nicht in Anspruch nimmt.<br />
Die Gegenleistung beinhaltet auch eine Entschädigung für Speisen – und Getränkeumsatz<br />
laut Ziff. V. 2 .<br />
2) Ist mit dem Ver<strong>an</strong>stalter vereinbart, dass er bei einem Rücktritt innerhalb festgelegter<br />
Fristen eine Entschädigung wegen des entg<strong>an</strong>genen Speisen- und Getränkeumsatzes zu<br />
zahlen hat (in Form eines festgelegten Prozentsatzes), berechnet sich <strong>der</strong> maßgebliche<br />
Speisenumsatz nach <strong>der</strong> Formel: Menüpreis-B<strong>an</strong>kett x Personenzahl.<br />
War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gänge- Menü des<br />
im vereinbarten Zeitpunkt <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>staltung gültigen Ver<strong>an</strong>staltungs<strong>an</strong>gebots<br />
zugrundegelegt.<br />
Für die Zwecke <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Entschädigung für entg<strong>an</strong>genen Getränkeumsatz<br />
werden 30 % vom Gesamtspeisenumsatz als Getränkeumsatzbasis festgelegt, davon 80 %<br />
als Entschädigung für entg<strong>an</strong>genen Getränkeumsatz <strong>an</strong>gesetzt.<br />
Ist eine Tagungspauschale vereinbart, sind für die nach Ziff.V.1 geschuldete Gegenleistung<br />
80 % <strong>der</strong> Pauschale <strong>an</strong>zusetzen.<br />
3) Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem<br />
Ver<strong>an</strong>stalter steht <strong>der</strong> Nachweis frei, dass <strong>der</strong> oben gen<strong>an</strong>nte Anspruch nicht o<strong>der</strong> nicht<br />
in <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Höhe entst<strong>an</strong>den ist Dem <strong>Hotel</strong> bleibt <strong>der</strong> Nachweis eines höheren<br />
Schadens vorbehalten.<br />
V. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Teilnehmerzahl und <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>staltungszeit<br />
1) Eine Reduzierung <strong>der</strong> Teilnehmerzahl um bis zu 5 % im Vergleich zur vereinbarten<br />
Teilnehmerzahl (im Falle einer „Ca.-Zahl“ gilt die dabei in Ziffern gen<strong>an</strong>nte absolute Zahl)<br />
muss <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>staltungsabteilung des <strong>Hotel</strong>s spätestens 48 Stunden vor<br />
Ver<strong>an</strong>staltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden und wird bei <strong>der</strong> Abrechnung<br />
min<strong>der</strong>nd berücksichtigt.<br />
2) Eine Reduzierung <strong>der</strong> Teilnehmerzahl um bis zu 5 % im Vergleich zur vereinbarten<br />
Teilnehmerzahl (im Falle einer „Ca.-Zahl“ gilt die dabei in Ziffern gen<strong>an</strong>nte absolute Zahl)<br />
muss <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>staltungsabteilung des <strong>Hotel</strong>s spätestens fünf Werktage vor Ver<strong>an</strong>staltung<br />
schriftlich (bzw. per Telefax) mitgeteilt werden. Sofern sich das <strong>Hotel</strong> nicht schriftlich mit<br />
einer abweichenden Regelung einverst<strong>an</strong>den erklärt, wird einen solchen Fall für die<br />
Abrechnung die vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.<br />
3) Bei Reduzierung <strong>der</strong> Teilnehmerzahl um mehr als 10 % gilt Ziff. VI.2 entsprechend mit<br />
<strong>der</strong> Maßgabe, dass das <strong>Hotel</strong> darüber hinaus berechtigt ist, die vereinbarten Priese im<br />
<strong>an</strong>gemessenen Rahmen nach oben <strong>an</strong>zupassen. Ferner ist das <strong>Hotel</strong> in einem <strong>der</strong>artigen<br />
Fall berechtigt, die vereinbarten Räumlichkeiten auszutauschen, es sei denn, dass dies für<br />
den Ver<strong>an</strong>stalter unzumutbar ist.<br />
4) Im Falle einer Erhöhung <strong>der</strong> tatsächlichen Teilnehmerzahl zur vereinbarten<br />
Teilnehmerzahl wird für Abrechnungszwecke die tatsächliche Teilnehmerzahl<br />
zugrundegelegt.<br />
5) Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des <strong>Hotel</strong>s die vereinbarten Anf<strong>an</strong>gs-und<br />
/ o<strong>der</strong> Endzeiten, k<strong>an</strong>n das <strong>Hotel</strong> <strong>an</strong>gemessene zusätzliche Kosten <strong>der</strong><br />
Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das <strong>Hotel</strong> trifft verschulden.<br />
VI. Mitbringen von Speisen und Getränken<br />
Der Ver<strong>an</strong>stalter darf Speisen und Getränke zu Ver<strong>an</strong>staltungen grundsätzlich nur d<strong>an</strong>n<br />
mitbringen, wenn das <strong>Hotel</strong> dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung k<strong>an</strong>n