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OR 720 - Gemeinde Waldbronn

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Seite 16 <strong>OR</strong> <strong>720</strong><br />

Abs. 14), Naturkork (§ 6 Abs. 15), problemstoffbelastete Produkte (§ 6 Abs. 17) und Sperrmüll (§ 6 Abs.<br />

19), werden als Jahresgebühren und Leerungsgebühren erhoben.<br />

(2) Die Jahresgebühren nach Abs. 1 werden nach der Anzahl und dem Volumen der sich zum Zeitpunkt<br />

des Entstehens der Gebührenschuld tatsächlich auf den Grundstücken vorhandenen Abfallgefäßen nach<br />

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bemessen.<br />

a) Sie betragen jährlich bei einem Gefäßvolumen für Abfallgefäße nach § 12 Abs. 1 Nr. 1<br />

(Abfälle zur Beseitigung - Restabfälle -) von<br />

80 l = 90,00<br />

120 l = 132,00<br />

240 l = 246,00<br />

1.100 l = 1.212,00<br />

b) Sie betragen jährlich bei einem Gefäßvolumen für Abfälle nach § 12 Abs. 1 Nr. 2<br />

(Abfälle zur Verwertung – Wertstoffe -) von<br />

120 l = 29,40 ( 36 )<br />

240 l = 58,80 ( 72 )<br />

1.100 l = 270,00 (348 )<br />

(3) Gebührenschuldner auf dem selben Grundstück können die erforderlichen Abfallgefäße gemeinsam<br />

nutzen (§ 12 Abs. 3). Sie werden auf Antrag bei der Berechnung der Jahresgebühr mit Gebührenschuldnern<br />

gleichgestellt, die für ihr Grundstück Abfallgefäße mit dem gleichen Volumen nutzen. Der Antrag<br />

muss schriftlich gestellt werden und von allen Gebührenschuldnern unterzeichnet sein sowie mindestens<br />

einen von ihnen zur Zahlung der Gebühren für alle Antragsteller berechtigen und verpflichten.<br />

(4) Die Leerungsgebühr für Abfälle zur Beseitigung Restmüll wird nach dem Gefäßvolumen und der Anzahl<br />

der erfolgten und nach § 15 Abs. 3 registrierten Leerungen bemessen. Sie beträgt je Leerung bei<br />

einem Gefäßvolumen von<br />

80 l = 5,52 ( 5,96 )<br />

120 l = 7,38 ( 7,60 )<br />

240 l = 12,98 (13,17 )<br />

1.100 l = 47,42 (47,64 )<br />

Die Gebühr für die Benutzung der von der <strong>Gemeinde</strong> zugelassenen Abfallsäcke (§12 Abs. 10) beträgt<br />

je Sack mit 70 l Füllraum 6,50 .<br />

(5) Die Tauschgebühr für Abfallgefäße beträgt<br />

a) je Tauschvorgang 80 – 240 l-Gefäß = 22,00<br />

1,1 m³-Behälter = 33,00 .<br />

Eine Tauschgebühr fällt nur für Umstellungen (Änderungen) bezüglich der Anzahl, Art und Größe der Gefäße<br />

auf dem Grundstück an. Dies gilt nicht bei der Erstauslieferung von Gefäßen und beim Austausch<br />

von defekten Gefäßen, sofern der Defekt durch die <strong>Gemeinde</strong> oder von ihr beauftragte Dritte verursacht<br />

wurde.<br />

Die Bestimmungen des § 26 gelten entsprechend.<br />

§ 27<br />

Gebühren für die Entsorgung von Abfällen<br />

aus dem Herkunftsbereich Geschäftsmüll<br />

§ 28<br />

Gebühren für Sonderabfuhren und Selbstanlieferungen von Abfällen

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