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Bürgerbrief 2009/04 (365 KB) - Waltenhofen

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4<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

§ 6<br />

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar <strong>2009</strong> in<br />

Kraft.<br />

Kempten (Allgäu), 19. 1. <strong>2009</strong><br />

Zweckverband Abwasserverband Kempten (Allgäu)<br />

Dr. Ulrich Netzer<br />

Oberbürgermeister<br />

Verbandsvorsitzender<br />

Satzung des Zweckverbandes<br />

Abwasserverband Kempten (Allgäu)<br />

zur Regelung der Entschädigung für<br />

Verbandsräte<br />

Der Zweckverband Abwasserverband Kempten (Allgäu)<br />

erlässt auf Grund Art.30 Abs.2 des Gesetzes über die<br />

kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung<br />

der Bek vom 20.6.1994 (GVBl S.555, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 24.7.1998, GVBI S. 424, BayRS 2020-<br />

6-1-I), sowie Art.20a und Art.23 der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bek vom<br />

22.8.1998 (GVBl S. 796, zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 24.4.2001, GVBI S. 140, BayRS 2020-1-1-I) und § 12<br />

der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung<br />

vom 13.10.2008 die folgende<br />

§ 1 Entschädigungsberechtigte<br />

Der/Die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder<br />

der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an<br />

Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene<br />

Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes<br />

gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall<br />

vorliegt.<br />

§ 2 Auslagenersatz<br />

Der/Die Verbandsvorsitzende und die Verbandsräte erhalten<br />

für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung<br />

und ihrer Ausschüsse Ersatz ihrer Auslagen gegen<br />

Nachweis und für Fahrkosten eine pauschale Erstattung<br />

von 10 Euro. Dasselbe gilt für Verbandsräte, die Beamte<br />

oder Angestellte des durch sie vertretenen Verbandsmitgliedes<br />

sind.<br />

§ 3 Entschädigung der Verbandsräte<br />

Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art.31 Abs.2 Satz 1<br />

KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören,<br />

erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung<br />

und ihrer Ausschüsse eine Sitzungsgeldpauschale.<br />

Die Sitzungsgeldpauschale wird auf 35<br />

Euro festgesetzt. Sie verdoppelt sich, wenn die Sitzung<br />

länger als fünf Stunden dauert.<br />

Für Dienstreisen werden anstelle der Entschädigungen,<br />

Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkosten aufgrund<br />

der Bestimmungen des BayRKG gewährt. Die Dienstreise<br />

muss durch den Verbandsvorsitzenden genehmigt sein.<br />

§ 4 Entschädigung des/der Verbandsvorsitzenden<br />

(1) Der/Die Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit<br />

eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von<br />

400 Euro.<br />

(2) Seine/Ihre Stellvertreter/innen erhalten für ihre Tätigkeit<br />

eine jährliche einmalige Pauschalentschädigung<br />

nach Abs. 1. Die Pauschale gilt für das Kalenderjahr.<br />

§ 5 Auszahlung der Entschädigungen<br />

Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauschalentschädigungen<br />

werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Die<br />

übrigen Entschädigungen werden nachträglich nach Abrechnung<br />

gezahlt.<br />

§ 6 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.<strong>2009</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Entschädigungssatzung für den Zweckverband Abwasserverband<br />

Kempten (Allgäu)vom 10.01.2001 außer Kraft.<br />

Lauben, 13. 10. 2008<br />

Zweckverband Abwasserverband Kempten (Allgäu)<br />

Dr. Ulrich Netzer<br />

Oberbürgermeister<br />

Verbandsvorsitzender<br />

II.<br />

Der Haushaltsplan und die Entschädigungssatzung liegen<br />

vom Tage dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei<br />

der Geschäftsstelle des Abwasserverbandes Kempten (Allgäu),<br />

Griesösch 1, Lauben während der Geschäftszeiten<br />

öffentlich zur Einsichtnahme auf.<br />

Mikrozensus <strong>2009</strong> im Januar gestartet<br />

Interviewer bitten um Auskunft<br />

Auch im Jahr <strong>2009</strong> wird in Bayern wie im gesamten<br />

Bundesgebiet wieder der Mikrozensus, eine amtliche<br />

Haushaltsbefragung bei einem Prozent der<br />

Bevölkerung, durchgeführt. Nach Mitteilung des<br />

Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung<br />

werden dabei im Laufe des Jahres annähernd<br />

60 000 Haushalte in Bayern von besonders<br />

geschulten und zuverlässigen Interviewerinnen<br />

und Interviewern zu ihrer wirtschaftlichen und<br />

sozialen Lage sowie in diesem Jahr auch zu ihrer<br />

Gesundheit befragt. Für den überwiegenden Teil<br />

der Fragen besteht nach dem Mikrozensusgesetz<br />

Auskunftspfl icht.<br />

Im Jahr <strong>2009</strong> fi ndet im Freistaat wie im gesamten Bundesgebiet<br />

wieder der Mikrozensus, eine gesetzlich abgesonderte<br />

Stichprobenerhebung bei einem Prozent der<br />

Bevölkerung, statt. Mit dieser Erhebung werden seit 1957<br />

laufend aktuelle Zahlen über die wirtschafl tiche und soziale<br />

Lage der Bevölkerung, insbesondere der Haushalte und<br />

Familien ermittelt. Der Mikrozensus <strong>2009</strong> enthält zudem<br />

noch Fragen zu Körpergröße und Gewicht sowie zu den<br />

Rauchgewohnheiten. Die durch den Mikrozensus gewonnenen<br />

Informationen sind Grundlage für zahlreiche gesetzliche<br />

und politische Entscheidungen und deshalb für<br />

alle Bürger von großer Bedeutung.<br />

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung<br />

weiter mitteilt, fi nden die Mikrozensusbefragungen<br />

ganzjährig von Januar bis Dezember statt. In Bayern<br />

sind demnach bei knapp 60 000 Haushalten, die nach<br />

einem objektiven Zufallsverfahren insgesamt für die Erhebung<br />

ausgewählt wurden, wöchentlich mehr als 1 000<br />

Haushalte zu befragen.<br />

Das dem Mikrozensus zugrunde liegende Stichprobenverfahren<br />

ist aufgrund des geringen Auswahlsatzes verhältnismäßig<br />

kostengünstig und hält die Belastung der Bürger<br />

in Grenzen. Um jedoch die gewonnenen Ergebnisse repräsentativ<br />

auf die Gesamtbevölkerung übertragen zu können,<br />

ist es wichtig , dass jeder der ausgewählten Haushalte<br />

auch tatsächlich an der Befragungn teilnimmt. Aus diesem<br />

Grund besteht für die meisten Fragen des Mikrozensus<br />

eine gesetzlich festgelegte Auskunftspfl icht, und zwar für<br />

vier aufeinanderfolgende Jahre.<br />

Datenschutz und Geheimhaltung sind, wie bei allen Erhebungen<br />

der amtlichen Statistik, umfassend gewährleistet.<br />

Auch die Interviewerinnen und Interviewer, die ihre<br />

Besuche bei den Haushalten zuvor schriftlich ankündigen

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