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Niedersächsisches Umweltministerium Herrn BD Martin Ast ...

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Eine regelmäßige Überprüfung der Anlage sollte vorgeschrieben sein, um sicherzustellen,<br />

dass Auflagen für den Betrieb eingehalten werden.<br />

• Es sollte vorgeschrieben sein, dass nur Erdwärmesonden aus PE 100 SDR-11 oder höherwertig<br />

eingesetzt werden. Das Erdwärmesondenrohrsystem inklusive Sondenfuß sollte den<br />

Qualitätskriterien gemäß HR 3.26 1 , aufgestellt beim SKZ Würzburg, entsprechen. Der Hersteller<br />

der Sondenmaterialien sollte die Einhaltung der HR 3.26 durch ein akkreditiertes<br />

Prüfinstitut bestätigen lassen. Alle Komponenten der Sonden sollten dauerhaft mit der Angabe<br />

des Werkstoffs, des Herstellers und der Fertigungscharge gekennzeichnet sein.<br />

• Schweißungen an der Sonde (z. B. Anbindeleitung) sind nur dann zulässig, wenn eine<br />

normgerechte Schweiß-Ausrüstung und die Qualifikation des Schweißenden vorhanden ist<br />

und nach Vorgaben der einschlägigen Schweißrichtlinien geschweißt wird. Die Schweißstellen,<br />

welche später vom Erdreich bedeckt werden, sind zu dokumentieren.<br />

• Nach Fertigstellung des Sondeneinbaus wird die Druckendprüfung nach den anerkannten<br />

Regeln der Technik durchgeführt und ist zu protokollieren. Sämtliche erhobenen Daten werden<br />

in einem Druckprüfungs- und Abnahmeprotokoll festgehalten.<br />

• Die Anlagen und Anlagenteile müssen durch Systeme (z. B. Druck- /Strömungswächter) zur<br />

automatischen Leckageerkennung und Meldung gesichert sein. Die Leckageüberwachungseinrichtung<br />

ist so auszuführen, dass die Leckagemenge im Schadensfall entsprechend<br />

dem Stand der Technik begrenzt wird. Der Betreiber hat alle Anlagenteile monatlich<br />

zu kontrollieren. Es ist ein Betriebsbuch über das Ergebnis der Kontrollen mit den Angaben<br />

über die jeweiligen Betriebszustände der Anlage zu führen und der Unteren Wasserbehörde<br />

auf verlangen vorzulegen.<br />

• Bei Undichtigkeiten der unterirdischen Anlage ist die Wärmeträgerflüssigkeit unverzüglich<br />

auszuspülen, zu entsorgen und die Leckage der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.<br />

• Nach Außerbetriebnahme bzw. Stilllegung der Anlage ist die Wärmeträgerflüssigkeit aus<br />

dem Sondenkreislauf zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Sonden sind<br />

vollständig mit dauerhaft abdichtendem Material zu verpressen. Die ordnungsgemäße Stilllegung<br />

ist der unteren Wasserbehörde vorab anzuzeigen.<br />

• Eine Versickerung des Bohrspülwassers ohne Spülmittelzusätze oder mit Zusätzen nicht<br />

wassergefährdender Stoffe ist nur über den bewachsenen Boden und entsprechend der Bestimmungen<br />

des Bundes-Bodenschutzgesetzes (außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen<br />

Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen) zulässig.<br />

• Einwandige Anlagen oder Anlagenteile im Boden oder Grundwasser dürfen als Wärmeträgermittel<br />

nur wassergefährdende Stoffe der WGK 1 mit einem maßgebenden Volumen von<br />

bis zu 450 Liter enthalten.<br />

• Die Auswirkungen der Einzelanlage sind im Rahmen einer hydrogeologischen Stellungnahme<br />

durch ein geeignetes Fachbüro zu untersuchen. Da möglicherweise von einer Einzelanlage<br />

keine Gefährdung ausgeht, können bei einer entsprechenden Aufsummierung von An-<br />

1<br />

SKZ Süddeutsches Kunststoffzentrum Würzburg, Prüf- und Überwachungsbestimmungen HR 3.26, 09/2002, Rohre<br />

und Rohrleitungsteile aus PE 100 für Erdwärmesondenrohrsysteme

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