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Niedersächsisches Umweltministerium Herrn BD Martin Ast ...

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<strong>Niedersächsisches</strong> <strong>Umweltministerium</strong><br />

<strong>Herrn</strong> <strong>BD</strong> <strong>Martin</strong> <strong>Ast</strong><br />

Archivstrasse 2<br />

30169 Hannover<br />

04.10. 2006<br />

Entwurf des Leitfadens “Erdwärmenutzung in Niedersachsen, Zulassungsvoraussetzungen,<br />

insbesondere für Erdwärmesonden mit einer Heizleistung bis 30kW“<br />

Sehr geehrter Herr <strong>Ast</strong>,<br />

zunächst möchte ich mich für die Möglichkeit bedanken, zu o.g. Entwurf Stellung nehmen zu<br />

können. Die Erstellung eines Leitfadens über die Zulassungsvoraussetzungen wird vom WVT<br />

begrüßt, da wir der Auffassung sind, dass dem Bau und dem Betrieb von Wärmepumpenanlagen<br />

in der Zukunft eine größere ökonomische und ökologische Bedeutung zukommen wird.<br />

Wärmepumpen gewinnen im Bemühen um Energieeinsparung zunehmend an Bedeutung. Insofern<br />

ist es positiv, dass der o.g. Leitfaden auch Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb<br />

von Wärmepumpen innerhalb von Wasserschutzgebieten stellt. In diesem Zusammenhang<br />

haben wir einige Anmerkungen zu dem vorgelegten Entwurf:<br />

• Die Errichtung und der Betrieb von entsprechenden Anlagen mit Eingriff in das Erdreich<br />

muss in den Wasserschutzzonen I,II und IIIA verboten sein. Diese Auffassung geht in der<br />

Zone IIIA über den vorgelegten Entwurf hinaus. Diese Verschärfung ist aus Sicht des WVT<br />

erforderlich, da sowohl in der Mehrzahl der Wasserschutzgebietsverordnungen als auch in<br />

der aktuellen Fassung des DVGW-Arbeitsblattes W 101 diese Anlagen auch in der Zone IIIA<br />

aufgrund ihres „hohen Gefährdungspotenzials“ (W 101, Tab. 1, Pkt. 5.6) verboten sind. Die<br />

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen<br />

seitens der Genehmigungsbehörden wird abgelehnt, da die Errichtung dieser<br />

Anlagen in Wasserschutzgebieten aus wirtschaftlichen Gründen einzelner Betreiber erfolgt<br />

und somit im Gegensatz zum vorsorgenden Grundwasserschutz innerhalb eines Wasserschutzgebietes<br />

steht, der im Sinne des Allgemeinwohls erfolgt.<br />

• Mit der Errichtung entsprechender Anlagen in der Zone IIIB sind wir einverstanden, soweit<br />

die Anlage mindestens 200 m von der Gewinnungsanlage entfernt errichtet wird. Zudem<br />

sind die entsprechenden technischen Bedingungen gemäß DVGW-Regelwerk für die Erstellung<br />

und den Betrieb einzuhalten. Die Baudurchführung sollte nur durch dafür zugelassene<br />

Unternehmen erfolgen. Der sachgemäße Ausbau der Erdwärmesonde im Nutzhorizont ist<br />

von einem unabhängigen Ingenieurbüro / geologischen Büro verantwortlich zu überwachen.


Eine regelmäßige Überprüfung der Anlage sollte vorgeschrieben sein, um sicherzustellen,<br />

dass Auflagen für den Betrieb eingehalten werden.<br />

• Es sollte vorgeschrieben sein, dass nur Erdwärmesonden aus PE 100 SDR-11 oder höherwertig<br />

eingesetzt werden. Das Erdwärmesondenrohrsystem inklusive Sondenfuß sollte den<br />

Qualitätskriterien gemäß HR 3.26 1 , aufgestellt beim SKZ Würzburg, entsprechen. Der Hersteller<br />

der Sondenmaterialien sollte die Einhaltung der HR 3.26 durch ein akkreditiertes<br />

Prüfinstitut bestätigen lassen. Alle Komponenten der Sonden sollten dauerhaft mit der Angabe<br />

des Werkstoffs, des Herstellers und der Fertigungscharge gekennzeichnet sein.<br />

• Schweißungen an der Sonde (z. B. Anbindeleitung) sind nur dann zulässig, wenn eine<br />

normgerechte Schweiß-Ausrüstung und die Qualifikation des Schweißenden vorhanden ist<br />

und nach Vorgaben der einschlägigen Schweißrichtlinien geschweißt wird. Die Schweißstellen,<br />

welche später vom Erdreich bedeckt werden, sind zu dokumentieren.<br />

• Nach Fertigstellung des Sondeneinbaus wird die Druckendprüfung nach den anerkannten<br />

Regeln der Technik durchgeführt und ist zu protokollieren. Sämtliche erhobenen Daten werden<br />

in einem Druckprüfungs- und Abnahmeprotokoll festgehalten.<br />

• Die Anlagen und Anlagenteile müssen durch Systeme (z. B. Druck- /Strömungswächter) zur<br />

automatischen Leckageerkennung und Meldung gesichert sein. Die Leckageüberwachungseinrichtung<br />

ist so auszuführen, dass die Leckagemenge im Schadensfall entsprechend<br />

dem Stand der Technik begrenzt wird. Der Betreiber hat alle Anlagenteile monatlich<br />

zu kontrollieren. Es ist ein Betriebsbuch über das Ergebnis der Kontrollen mit den Angaben<br />

über die jeweiligen Betriebszustände der Anlage zu führen und der Unteren Wasserbehörde<br />

auf verlangen vorzulegen.<br />

• Bei Undichtigkeiten der unterirdischen Anlage ist die Wärmeträgerflüssigkeit unverzüglich<br />

auszuspülen, zu entsorgen und die Leckage der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.<br />

• Nach Außerbetriebnahme bzw. Stilllegung der Anlage ist die Wärmeträgerflüssigkeit aus<br />

dem Sondenkreislauf zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Sonden sind<br />

vollständig mit dauerhaft abdichtendem Material zu verpressen. Die ordnungsgemäße Stilllegung<br />

ist der unteren Wasserbehörde vorab anzuzeigen.<br />

• Eine Versickerung des Bohrspülwassers ohne Spülmittelzusätze oder mit Zusätzen nicht<br />

wassergefährdender Stoffe ist nur über den bewachsenen Boden und entsprechend der Bestimmungen<br />

des Bundes-Bodenschutzgesetzes (außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen<br />

Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen) zulässig.<br />

• Einwandige Anlagen oder Anlagenteile im Boden oder Grundwasser dürfen als Wärmeträgermittel<br />

nur wassergefährdende Stoffe der WGK 1 mit einem maßgebenden Volumen von<br />

bis zu 450 Liter enthalten.<br />

• Die Auswirkungen der Einzelanlage sind im Rahmen einer hydrogeologischen Stellungnahme<br />

durch ein geeignetes Fachbüro zu untersuchen. Da möglicherweise von einer Einzelanlage<br />

keine Gefährdung ausgeht, können bei einer entsprechenden Aufsummierung von An-<br />

1<br />

SKZ Süddeutsches Kunststoffzentrum Würzburg, Prüf- und Überwachungsbestimmungen HR 3.26, 09/2002, Rohre<br />

und Rohrleitungsteile aus PE 100 für Erdwärmesondenrohrsysteme


lagen innerhalb eines WSG sehr wohl Gefahrenpotentiale entstehen. Diese müssen von<br />

Seiten der genehmigungspflichtigen Behörde untersucht und in den Handlungsrahmen einbezogen<br />

werden.<br />

• Für die Unteren Wasserbehörden wäre es sicher hilfreich, wenn unter Punkt 7 der technischen<br />

Anforderungen die Qualitätskriterien präziser gefasst würden.<br />

Wir wären dankbar, wenn unsere Anmerkungen bei der Überarbeitung Ihres Entwurfs Berücksichtigung<br />

finden würden und stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

i.A.<br />

Dörte Harms

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