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Satzung laden - Wewobau

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§ 35 Zuständigkeit der Vertreterversammlung<br />

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser<br />

<strong>Satzung</strong> bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über<br />

a) die Änderung der <strong>Satzung</strong>,<br />

b) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),<br />

c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,<br />

d) die Deckung des Bilanzverlustes,<br />

e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,<br />

f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br />

g) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,<br />

h) den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br />

i) die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,<br />

j) der Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,<br />

k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands-<br />

und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,<br />

l) die Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes,<br />

m) die Gewährung von Genussrechten,<br />

n) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung<br />

oder Formwechsel,<br />

o) die Auflösung der Genossenschaft,<br />

p) die Zustimmung zu einer Wahlordnung zur Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung,<br />

q) die Festsetzung laufender Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. d<br />

(2) Die Vertreterversammlung berät über<br />

a) den Lagebericht des Vorstandes,<br />

b) den Bericht des Aufsichtsrates,<br />

c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz; gegebenenfalls<br />

beschließt die Vertreterversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des<br />

Prüfungsberichtes.<br />

(3) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 1.501, so üben die Mitglieder ihre Rechte in Angelegenheiten<br />

der Genossenschaft gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung aus.<br />

Diese tritt an die Stelle der Vertreterversammlung. Die Vorschriften über die Vertreterversammlung<br />

finden auf die Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung. Soweit für<br />

die Ausübung von Rechten die Mitwirkung einer bestimmten Anzahl von Vertretern oder<br />

für die Beschlussfassung die Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Vertretern vorgeschrieben<br />

ist, treten an die Stelle der Vertreter die Mitglieder.<br />

(4) Unter der Voraussetzung von Abs. 3 finden die Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 und<br />

Abs. 3 Buchst. b und e sowie 31 keine Anwendung.<br />

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