Satzung laden - Wewobau
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§ 35 Zuständigkeit der Vertreterversammlung<br />
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser<br />
<strong>Satzung</strong> bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über<br />
a) die Änderung der <strong>Satzung</strong>,<br />
b) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),<br />
c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,<br />
d) die Deckung des Bilanzverlustes,<br />
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,<br />
f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br />
g) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,<br />
h) den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br />
i) die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,<br />
j) der Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,<br />
k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands-<br />
und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,<br />
l) die Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes,<br />
m) die Gewährung von Genussrechten,<br />
n) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung<br />
oder Formwechsel,<br />
o) die Auflösung der Genossenschaft,<br />
p) die Zustimmung zu einer Wahlordnung zur Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung,<br />
q) die Festsetzung laufender Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. d<br />
(2) Die Vertreterversammlung berät über<br />
a) den Lagebericht des Vorstandes,<br />
b) den Bericht des Aufsichtsrates,<br />
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz; gegebenenfalls<br />
beschließt die Vertreterversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des<br />
Prüfungsberichtes.<br />
(3) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 1.501, so üben die Mitglieder ihre Rechte in Angelegenheiten<br />
der Genossenschaft gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung aus.<br />
Diese tritt an die Stelle der Vertreterversammlung. Die Vorschriften über die Vertreterversammlung<br />
finden auf die Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung. Soweit für<br />
die Ausübung von Rechten die Mitwirkung einer bestimmten Anzahl von Vertretern oder<br />
für die Beschlussfassung die Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Vertretern vorgeschrieben<br />
ist, treten an die Stelle der Vertreter die Mitglieder.<br />
(4) Unter der Voraussetzung von Abs. 3 finden die Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 und<br />
Abs. 3 Buchst. b und e sowie 31 keine Anwendung.<br />
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