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Friedhof- und Bestattungsgebührensatzung (v. 01.01 ... - Markt Wiesau

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Satzung<br />

über <strong>Friedhof</strong>- <strong>und</strong> Bestattungsgebühren des <strong>Markt</strong>es <strong>Wiesau</strong><br />

Vom 12.11.2001<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt der <strong>Markt</strong> <strong>Wiesau</strong> (Gemeinde) folgende<br />

Satzung<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das<br />

Bestattungswesen folgende Gebühren:<br />

a) Grabgebühren<br />

b) Bestattungsgebühren<br />

c) Überführungsgebühren<br />

d) Sonstige Gebühren<br />

2. Gebühren, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, werden nach Art, Zeit <strong>und</strong> Beanspruchung<br />

der gemeindlichen Einrichtung berechnet.<br />

1. Die Grabgebühren betragen pro Jahr<br />

§ 2<br />

Grabgebühren<br />

a) für ein Kindergrab 18,00 €<br />

b) für ein Einzelgrab<br />

c) für ein Familiengrab<br />

29,00 €<br />

aa) zweistellung (Doppelgrab)<br />

Seite 1 von 6<br />

<strong>Markt</strong><br />

<strong>Wiesau</strong><br />

S:\00_Gesamte_Verwaltung\Vorschriften\SatzungenMW\Satzung <strong>Friedhof</strong>- <strong>und</strong> Bestattungsgeb. ab<br />

<strong>01.01</strong>.02.doc<br />

58,00 €<br />

bb) für jede weitere Stelle 29,00 €<br />

d) für eine Gruft je Stelle 58,00 €<br />

e) für ein Aschenurnengrab 29,00 €<br />

2. Wird ein Familiengrab zu einer Gruft ausgebaut, so wird vom Tage der Beendigung des<br />

Ausbaus die Benutzungszeit auf 40 Jahre neu festgesetzt <strong>und</strong> dafür die volle Grabgebühr<br />

nach Abs. 1 Buchst. d) erhoben.<br />

3. Bei der Festsetzung der Grabgebühren ist jedes begonnene Monat in die Grabnutzungsdauer<br />

voll einzurechnen.


4. Erfolgt die Beisetzung von Fehlgeburten, Totgeburten <strong>und</strong> von Kindern, die unmittelbar nach<br />

der Geburt verstorben sind, an beliebiger Stelle im <strong>Friedhof</strong> ohne besondere Grabanlage, so<br />

ist hierfür eine Grabgebühr in Höhe von 63,00 € zu entrichten.<br />

5. Die Grabgebühren für Verlängerung der Grabbenutzungsrechte werden nach vollen Jahren<br />

berechnet. Sie sind im voraus zu entrichten.<br />

§ 3<br />

Bestattungsgebühren<br />

1. Die Gebühr für die Besorgung einer Leiche (Reinigen, Umkleiden)<br />

durch die Leichenperson beträgt<br />

a) bei Verstorbenen unter 5 Jahren einschließlich Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten 28,00 €<br />

b) bei Verstorbenen über 5 Jahren 57,00 €<br />

2. Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt<br />

a) für die Verbringung einer Leiche in das Leichenhaus 23,00 €<br />

b) für die Dienstleistung bei der Bestattung 18,00 €<br />

3. Für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr)<br />

beträgt die Gebühr<br />

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im Regelfall bei Tieferbettung<br />

a) bei Verstorbenen unter 5 Jahren 108,00 € 149,00 €<br />

b) bei Verstorbenen über 5 Jahren 236,00 € 312,00 €<br />

c) bei Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten <strong>und</strong> Kindern,<br />

die unmittelbar nach der Geburt verstorben<br />

sind<br />

85,00 €<br />

128,00 €<br />

4. Für die Benutzung des Leichenhauses einschließlich der Aufbahrung mit Dekoration, des<br />

<strong>Friedhof</strong>geläuts, der Benutzung des Sargtransportwagens zum Grabe <strong>und</strong> des Versenkungsapparats<br />

beträgt die Gebühr<br />

a) bei Verstorbenen unter 5 Jahren 123,00 €<br />

b) bei Verstorbenen über 5 Jahren 246,00 €<br />

c) bei Tot- <strong>und</strong> Fehlgeburten <strong>und</strong> Kindern, die unmittelbar nach<br />

der Geburt verstorben sind 64,00 €<br />

5. Für die Aufbewahrung einer Urne im Leichenhaus bis zur Beisetzung<br />

wird eine Gebühr von 34,00 €<br />

<strong>und</strong> für die Beisetzung<br />

a) in einem Aschenurnengrab oder sonstigem Grab eine Gebühr von 67,00 €<br />

b) in einer Gruft eine Gebühr von 90,00 €<br />

erhoben.<br />

§ 4<br />

Überführungskosten<br />

S:\00_Gesamte_Verwaltung\Vorschriften\SatzungenMW\Satzung <strong>Friedhof</strong>- <strong>und</strong> Bestattungsgeb. ab<br />

<strong>01.01</strong>.02.doc


Die Überführungskosten für Leichen mittels Leichenwagen betragen innerhalb des Gemeindebereiches<br />

<strong>Wiesau</strong> 49,00 €.<br />

An sonstigen Gebühren werden erhoben:<br />

§ 5<br />

Sonstige Gebühren<br />

a) für Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach auswärts,<br />

zur Umbettung <strong>und</strong> zur Sektion<br />

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im Regelfall bei Tiefgrab<br />

aa) aus einem Kindergrab 85,00 € 123,00 €<br />

bb) aus einem sonstigen Grab 185,00 € 261,00 €<br />

b) Für Ausgrabung zur Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist<br />

im Regelfall bei Tiefgrab<br />

aa) aus einem Kindergrab 85,00 € 123,00 €<br />

bb) aus einem sonstigen Grab 185,00 € 261,00 €<br />

c) Für einen Leichenträger, wenn dieser zur Umbettung beigezogen<br />

wird 26,00 €<br />

e) Für die Mithilfe des <strong>Friedhof</strong>wärters bei Anlage, Öffnen <strong>und</strong><br />

Schließen einer Gruft 190,00 €<br />

f) Für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern, Einfassungen,<br />

Abdeckplatten <strong>und</strong> sonstiger baulicher Anlagen<br />

einstelliges Grab mehrstelliges Grab<br />

aa) Einfassung 61,00 € 77,00 €<br />

bb) Grabdenkmal 158,00 € 194,00 €<br />

cc) Abdeckplatte 77,00 € 113,00 €<br />

dd) Einfassung <strong>und</strong> Abdeckplatte 113,00 € 158,00 €<br />

ee) Einfassung <strong>und</strong> Grabdenkmal 174,00 € 230,00 €<br />

ff) Einfassung mit Grabdenkmal <strong>und</strong> Ab-<br />

deckplatte<br />

gg) Sonstige bauliche Anlage oder Änderung<br />

230,00 €<br />

113,00 €<br />

§ 6<br />

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

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307,00 €<br />

158,00 €


1. Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das<br />

Bestattungswesen.<br />

2. Die Zahlungspflicht entsteht mit der Zustellung des Gebührenbescheides.<br />

§ 7<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung<br />

der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder wer den Auftrag zur Durchführung einer<br />

Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.12.1979, zuletzt geändert am 14.12.2000, außer Kraft.<br />

<strong>Wiesau</strong>, 12.11.2001<br />

<strong>Markt</strong> <strong>Wiesau</strong><br />

(Fröhlich)<br />

Erster Bürgermeister<br />

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Bekanntmachungsvermerk<br />

Die Satzung wurde vom <strong>Markt</strong>gemeinderat <strong>Wiesau</strong> am 6.11.2001 (TOP: 6) beschlossen. Die<br />

Satzung wurde am 12.11.2001 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wiesau</strong>,<br />

<strong>Markt</strong>platz 1, 95676 <strong>Wiesau</strong>, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung in<br />

dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Tageszeitung „Der neue Tag“ am<br />

15.11.2001 hingewiesen.<br />

<strong>Wiesau</strong>, 16.11.2001<br />

<strong>Markt</strong> <strong>Wiesau</strong><br />

(Fröhlich)<br />

Erster Bürgermeister<br />

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Satzung <strong>Friedhof</strong>- <strong>und</strong> Bestattungsgebühren des <strong>Markt</strong>es <strong>Wiesau</strong><br />

Aktenvermerk<br />

über den Werdegang, Ausfertigung <strong>und</strong> Bekanntmachung<br />

1. Der <strong>Markt</strong>gemeinderat <strong>Wiesau</strong> hat diese Satzung am 6.11.2001 (TOP 6)<br />

beschlossen.<br />

2. Die Satzung wurde am 12.11.2001 vom Ersten Bürgermeister ausgefertigt.<br />

3. Die Satzung wurde am 12.11.2001 zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wiesau</strong> niedergelegt.<br />

4. Die Niederlegung wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil<br />

der Tageszeitung „Der neue Tag“ vom 15.11.2001 öffentlich bekanntgemacht.<br />

5. Ein Hinweis wurde bekanntgemacht an der Bekanntmachungstafel am Rathaus<br />

<strong>Wiesau</strong>.<br />

6. Die Satzung tritt am 1.1.2002 in Kraft.<br />

7. Eine beglaubigte Satzungsabschrift mit Bekanntmachungsvermerk hat das Landrats-<br />

amt Tirschenreuth erhalten.<br />

<strong>Wiesau</strong>, 16.11.2001<br />

<strong>Markt</strong> <strong>Wiesau</strong><br />

(Fröhlich)<br />

Erster Bürgermeister<br />

Verteiler für Satzungsabschriften:<br />

Landratsamt Tirschenreuth<br />

Bgm. Fröhlich<br />

SG 101, 201, 202<br />

z.A. 028.2.2006<br />

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