Behandlung Jugendlicher in Polen Barbara Stando ... - QUO VADIS III
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<strong>Behandlung</strong> <strong>Jugendlicher</strong> <strong>in</strong> <strong>Polen</strong><br />
<strong>Barbara</strong> <strong>Stando</strong>-Kawecka<br />
1. Die Altersgrenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit<br />
Gemäß Art. 10 § 1 des StGB von 1997 ist e<strong>in</strong> Täter nach den im StGB<br />
bestimmten Grundsätzen des Erwachsenenstrafrechts verantwortlich,<br />
wenn er zur Zeit der Tatbegehung das 17. Lebensjahr vollendet hat. Die<br />
Vollendung des 17. Lebensjahres zur Zeit der Tatbegehung stellt seit<br />
dem StGB von 1932 die Untergrenze der strafrechtlichen<br />
Verantwortlichkeit dar. Das StGB von 1969 führte aber Vorschriften<br />
e<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong>e flexible Bestimmung dieser Altersgrenze bezweckten.<br />
Gemäß Art. 9 § 2 des StGB von 1969 konnte e<strong>in</strong> jugendlicher Täter, der<br />
nach Vollendung des 16. Lebensjahres e<strong>in</strong>e schwere Straftat begangen<br />
hatte, ausnahmsweise wie e<strong>in</strong> Erwachsener zur Verantwortung gezogen<br />
werden, wenn die Tatumstände, die Persönlichkeit des Jugendlichen<br />
und <strong>in</strong>sbesondere die Erfolglosigkeit der bislang angewandten<br />
Erziehungs- und Besserungsmassnahmen hierfür sprachen.<br />
In den neunziger Jahren wurde <strong>in</strong> <strong>Polen</strong> die Frage der eventuellen<br />
Senkung der Untergrenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit<br />
während der Arbeiten an e<strong>in</strong>em neuen Strafgesetzbuch <strong>in</strong>tensiv diskutiert.<br />
Der Gesetzgeber behielt letztendlich die bislang geltende grundlegende<br />
Altersgrenze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei,<br />
senkte allerd<strong>in</strong>gs die Altersgrenze von 16 auf 15 Jahre, nach deren<br />
Erreichung der jugendliche Täter <strong>in</strong> Ausnahmefällen nach den im StGB<br />
bestimmten Grundsätzen des Erwachsenenstrafrechts verantwortlich<br />
se<strong>in</strong> kann.<br />
Gemäß Art. 10 § 2 des geltenden StGB von 1997 kann e<strong>in</strong> <strong>Jugendlicher</strong>,<br />
der nach Vollendung des 15. Lebensjahres e<strong>in</strong>e oder mehrere der <strong>in</strong><br />
dieser Vorschrift limitativ genannten strafbaren Handlungen begangen<br />
hat, nach dem im StGB bestimmten Erwachsenenstrafrecht verantwortlich<br />
se<strong>in</strong>, wenn dies die Tatumstände, der Entwicklungsgrad des<br />
Täters, se<strong>in</strong>e Eigenschaften und persönlichen Bed<strong>in</strong>gungen und<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Erfolglosigkeit früher angeordneter Erziehungs- bzw.
Besserungsmassnahmen rechtfertigen. Das geme<strong>in</strong>same Merkmal der <strong>in</strong><br />
Art. 10 § 2 StGB von 1997 genannten Delikte ist, dass es Vorsatztaten<br />
s<strong>in</strong>d, für welche die Gewaltanwendung oder Herbeiführung der<br />
Gefährdung der Allgeme<strong>in</strong>heit kennzeichnend s<strong>in</strong>d.<br />
Gleichzeitig wurde <strong>in</strong> Art. 10 § 3 des StGB von 1997 die dem<br />
vorherigen StGB unbekannte Herabsetzung des Strafrahmens auf zwei<br />
Drittel des gesetzlich vorgesehenen Höchstmaßes gegenüber e<strong>in</strong>em<br />
Jugendlichen e<strong>in</strong>geführt, der ausnahmsweise nach dem Erwachsenenstrafrecht<br />
verantwortlich ist. Der Herabsetzung der Strafrahmenobergrenze<br />
lag die Überzeugung zugrunde, im Falle der strafrechtlichen<br />
Verantwortlichkeit <strong>Jugendlicher</strong> sei die Schuld immer durch die<br />
mangelnde Reife des Täters verm<strong>in</strong>dert.<br />
In der Praxis wird von der Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Jugendlichen nach dem<br />
Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen, nur selten Gebrauch gemacht.<br />
Die Zahl der Jugendlichen, die sich aufgrund des Art. 10 § 2 StGB von<br />
1997 wie Erwachsene zu verantworten hatten und zu e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe<br />
verurteilt wurden, betrug im Jahre 1999 acht und vier im Jahre<br />
2000 (Statistisches Jahrbuch 2002, Tabelle 19/93).<br />
Es soll bemerkt werden, dass das polnische Strafrecht eigentlich ke<strong>in</strong>en<br />
besonderen Status der Heranwachsenden vorsieht. Laut Art. 115 § 10<br />
des StGB von 1997 ist der Täter e<strong>in</strong> „junger Erwachsener“<br />
(mlodociany), wenn er zur Zeit der Tatbegehung nicht das 21. und zur<br />
Zeit der Verurteilung <strong>in</strong> der ersten Instanz nicht das 24. Lebensjahr<br />
vollendet hat. Gegenüber jungen Erwachsenen werden die allgeme<strong>in</strong>en<br />
Vorschriften des StGB mit wenigen Besonderheiten angewandt. Gemäß<br />
Art. 10 § 4 des StGB wendet das Gericht gegenüber e<strong>in</strong>em Täter, der<br />
nach der Vollendung des 17. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
e<strong>in</strong> Vergehen begangen hat, anstelle der Strafe Erziehungs- oder<br />
Besserungsmassnahmen an, wenn die Anordnung solcher Maßnahmen<br />
durch die Tatumstände, den Entwicklungsgrad des Täters und se<strong>in</strong>e<br />
persönlichen Umstände gerechtfertig ist. Die gegenwärtigen statistischen<br />
Daten zeigen jedoch, dass diese Vorschrift <strong>in</strong> der Praxis ke<strong>in</strong>e<br />
Rolle spielt; <strong>in</strong> den Jahren 1999-2000 wurden nämlich ke<strong>in</strong>e Erziehungs-<br />
oder Besserungsmassnahmen gegenüber den 17-jährigen jungen<br />
Erwachsenen angewandt (Statistisches Jahrbuch 2002, Tabelle 28/102),<br />
2
2. Die Grundsätze des polnischen Jugendrechts<br />
Wie bereits oben erwähnt wurde, kann e<strong>in</strong> jugendlicher Täter nur<br />
ausnahmsweise nach dem Erwachsenenstrafrecht zur Verantwortung<br />
gezogen werden. In der Regel werden gegenüber Jugendlichen die<br />
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren <strong>in</strong> Jugendsachen ( JVG )<br />
von 1982 angewandt. 1 Dieses Gesetz, das die materiellrechtlichen<br />
sowie die Prozess- und Vollzugsvorschriften umfasst, fällt weder <strong>in</strong> den<br />
Bereich des Strafrechts, noch <strong>in</strong> denjenigen des Familienrechts,<br />
sondern bildet e<strong>in</strong> besonderes Jugendrecht (Gaberle 2002, S. 303). Das<br />
polnische Jugendrecht beruht auf dem Wohlfahrtsmodell. Die<br />
Merkmale des Wohlfahrtmodells treten besonders sichtbar hervor,<br />
wenn es um die Grundlage für die Eröffnung des Verfahrens gegenüber<br />
Jugendlichen, um das für Jugendsachen zuständige Gericht und den<br />
Katalog der gegenüber Jugendlichen anzuwendenden Sanktionen geht.<br />
Laut dem JVG bilden<br />
nicht nur die Begehung e<strong>in</strong>er strafbaren Handlung,<br />
sondern auch die Symptome der Demoralisierung<br />
die Grundlage für die Eröffnung des Jugenstrafverfahrens.<br />
Im Verfahren wegen strafbarer Handlungen handelt es sich um e<strong>in</strong>en<br />
Jugendlichen, der nach Vollendung des 13. und vor Vollendung des 17.<br />
Lebensjahres e<strong>in</strong>e Tat beg<strong>in</strong>g, die als Straftat, F<strong>in</strong>anzdelikt oder im JVG<br />
genannte Übertretung verboten ist. Es sei hervorgehoben, dass<br />
Jugendliche ke<strong>in</strong>e Straftaten im S<strong>in</strong>ne des Strafgesetzbuches begehen,<br />
da ihnen ke<strong>in</strong>e Schuld zugerechnet werden kann, sondern lediglich<br />
„strafbare Handlungen“ (<strong>Stando</strong>-Kawecka und Dünkel 1999, S. 410).<br />
1 Seit Inkrafttreten des JVG wurden viele Änderungsgesetze zu diesem Gesetz<br />
verabschiedet. Das neueste Änderungsgesetz vom 15. September 2000 trat am 29.<br />
Januar 2001 <strong>in</strong> Kraft. Die Änderungsgesetze zum JVG haben ke<strong>in</strong>e neuen fundamentalen<br />
Grundsätze des Verfahrensmodells <strong>in</strong> Sachen <strong>Jugendlicher</strong> e<strong>in</strong>geführt; sie<br />
enthalten lediglich e<strong>in</strong>ige Ergänzungen, <strong>in</strong>sbesondere wenn es um die Anwendung<br />
des unmittelbaren Zwangs <strong>in</strong> Erziehungs- und Besserungsanstalten und die Rechte<br />
der <strong>in</strong> solchen Anstalten untergebrachten Jugendlichen geht. Aufgrund des<br />
Änderungsgesetzes vom 15. September 2000 wurde die Mediation <strong>in</strong>s Verfahren <strong>in</strong><br />
Sachen <strong>Jugendlicher</strong> expressis verbis e<strong>in</strong>geführt.<br />
3
Der Zweck der gerichtlichen Reaktion gegenüber Jugendlichen besteht<br />
somit nicht <strong>in</strong> der Sanktionierung für das, was sie getan haben,<br />
sondern <strong>in</strong> der Vorbeugung der Straftatenbegehung im Erwachsenenalter.<br />
Das ist die Ursache dafür, dass nach dem JVG das Verhalten des<br />
Jugendlichen auch dann die Grundlage für das gerichtliche Verfahren<br />
bildet, wenn es zwar ke<strong>in</strong>e strafbare Handlung, aber doch e<strong>in</strong><br />
Symptom der Demoralisierung darstellt (Gaberle 2002, S. 304).<br />
Im JVG wird die “Demoralisierung” nicht def<strong>in</strong>iert. In Art. 4 § 1 dieses<br />
Gesetzes wurden nur e<strong>in</strong>ige Umstände genannt, die auf die Demoralisierung<br />
des Jugendlichen schließen lassen, wie das Schuleschwänzen,<br />
Rauschmittel- bzw. Alkoholkonsum, Prostitution, Leben ohne festen<br />
Wohnsitz, Zugehörigkeit zu Jugendbanden und Verletzung der<br />
Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Die Begehung<br />
e<strong>in</strong>es Straftatbestandes oder e<strong>in</strong>er Übertretung durch e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 13<br />
Jahren kann lediglich als e<strong>in</strong> Anzeichen der Demoralisierung angesehen<br />
werden. Im Bereich der Demoralisierungsvorbeugung und -<br />
bekämpfung ist e<strong>in</strong> <strong>Jugendlicher</strong> e<strong>in</strong>e Person, die das 18. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat. Das JVG sieht ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destaltersgrenzen<br />
vor, mit der die Eröffnung des Verfahrens gegen e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d wegen<br />
Demoralisierung ausgeschlossen se<strong>in</strong> könnte.<br />
Schon vor dem Zweiten Weltkrieg wurden <strong>in</strong> <strong>Polen</strong> die ersten<br />
Jugendgerichte geschaffen. Seit Ende der siebziger Jahre fungieren <strong>in</strong><br />
<strong>Polen</strong> sog. Familiengerichte, bei denen es sich um Spezialabteilungen<br />
bei allen Kreisgerichten handelt. Familiengerichte s<strong>in</strong>d nicht nur für<br />
die Sachen <strong>Jugendlicher</strong> wegen Demoralisierung und strafbarer<br />
Handlungen zuständig, sondern auch für verschiedene Verfahren<br />
zivilrechtlicher Art, welche die Familienproblematik betreffen. Das<br />
Verfahren <strong>in</strong> Sachen <strong>Jugendlicher</strong> stützt sich weitestgehend auf die<br />
Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Jedoch s<strong>in</strong>d die Sachen wegen<br />
strafbarer Handlungen, bei denen die Voraussetzungen für die<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung des Jugendlichen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Besserungsanstalt vorliegen,<br />
im sog. Besserungsverfahren zu entscheiden, das sich grundsätzlich<br />
nach dem Strafprozessrecht richtet (<strong>Stando</strong>-Kawecka 1997, S. 424-425).<br />
Der Zuständigkeitsbereich des Familienrichters bzw. Familiengerichts<br />
umfasst alle Verfahrensetappen <strong>in</strong> Sachen <strong>Jugendlicher</strong>: das<br />
4
Aufklärungs 2 - Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Die<br />
Entscheidung des Familienrichters über die Eröffnung des<br />
Aufklärungsverfahrens stützt sich auf das Opportunitätspr<strong>in</strong>zip.<br />
Kommt er zur E<strong>in</strong>sicht, dass die Anordnung von Erziehungs- oder<br />
Besserungsmaßnahmen unzweckmäßig ist, sieht er von der E<strong>in</strong>leitung<br />
des Aufklärungsverfahrens ab. Aus demselben Grund kann das<br />
Familiengericht das bereits laufende Verfahren e<strong>in</strong>stellen.<br />
Das für erwachsene Täter zuständige Strafgericht kann nur<br />
ausnahmsweise <strong>in</strong> Jugendsachen entscheiden, und zwar <strong>in</strong> den<br />
folgenden Fällen:<br />
der Jugendliche ist für die Begehung e<strong>in</strong>er schweren Straftat nach<br />
Vollendung des 15. Lebensjahres aufgrund von Art. 10 § 2 StGB<br />
verantwortlich,<br />
der Jugendliche wirkte bei der Begehung e<strong>in</strong>er strafbaren<br />
Handlung durch e<strong>in</strong>en Erwachsenen mit und die Verb<strong>in</strong>dung beider<br />
Verfahren ersche<strong>in</strong>t erforderlich,<br />
gegen e<strong>in</strong>en Jugendlichen, der e<strong>in</strong>e strafbare Handlung begangen<br />
hat, wurde das Verfahren eröffnet, nachdem er das 18. Lebensjahr<br />
vollendet hat.<br />
Nach dem JVG werden <strong>in</strong> Jugendsachen grundsätzlich Erziehungs-<br />
und Besserungsmaßnahmen angeordnet. Die im JVG vorgesehenen<br />
Erziehungsmaßnahmen können wie folgt e<strong>in</strong>geteilt werden:<br />
Maßnahmen, die ke<strong>in</strong>en Wechsel des Erziehungsumfeldes nach sich<br />
ziehen: Ermahnung, die Entziehung der Fahrerlaubnis, der Verfall von<br />
Sachen, Aufsicht durch die Eltern, durch den Bewährungshelfer, e<strong>in</strong>e<br />
Jugendorganisation oder e<strong>in</strong>e Vertrauensperson, Auferlegung<br />
bestimmter Verhaltenspflichten wie z.B. Wiedergutmachung des<br />
zugefügten Schadens, Leistung geme<strong>in</strong>nütziger Arbeit, Entschuldigung<br />
beim Geschädigten, Aufnahme der Berufsausbildung oder<br />
Berufstätigkeit, Teilnahme an erzieherischen oder therapeutischen<br />
Beschäftigungen, Meidung bestimmter Orte, Unterlassen des<br />
Rauschmittel- oder Alkoholkonsums,<br />
2 Das sog. Aufklärungsverfahren entspricht dem Ermittlungsverfahren im<br />
Erwachsenenstrafverfahren, f<strong>in</strong>det jedoch ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaftb<br />
statt.<br />
5
Maßnahmen, mit denen der Aufenthalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er durch das Gericht<br />
bestimmten E<strong>in</strong>richtung während e<strong>in</strong>es Teils des Tages verbunden ist,<br />
allerd<strong>in</strong>gs ohne dass der Jugendliche dabei se<strong>in</strong>en Wohnsitz wechseln<br />
muss: E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Bewährungshilfezentrum, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Sonderschule oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e psychologische Beratungsstelle,<br />
Maßnahmen, die den Wechsel des Erziehungsmilieus nach sich<br />
ziehen: Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pflegefamilie, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Schulerziehungszentrum für beh<strong>in</strong>derte Jugendliche oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Fürsorgeerziehungsstätte (<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>derheim, Familienk<strong>in</strong>derheim 3<br />
oder e<strong>in</strong>er Erziehungsanstalt).<br />
Die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Erziehungsanstalt, wie auch <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Schulerziehungszentrum oder e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>derheim, s<strong>in</strong>d<br />
stationäre Maßnahmen. In den Erziehungsanstalten werden nur sozial<br />
auffällige Jugendliche untergebracht, welche die sog. Demoralisierungsanzeichen<br />
aufweisen oder strafbare Handlungen begangen haben. Die<br />
K<strong>in</strong>derheime und Schulerziehungszentren s<strong>in</strong>d dagegen nicht nur für<br />
die sozialauffälligen Jugendlichen bestimmt, sondern auch für die<br />
K<strong>in</strong>der, die ke<strong>in</strong>e erzieherischen Probleme bereiten, denen aber<br />
entsprechende elterliche Fürsorge fehlt. Diese stationären Maßnahmen<br />
werden für e<strong>in</strong>e zeitlich unbestimmte Zeit angeordnet; ihr Vollzug<br />
endet spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />
Neben den Erziehungsmaßnahmen sieht das JVG auch die sog.<br />
heilerzieherischen Maßnahmen vor, die Jugendlichen gegenüber<br />
verhängt werden können, bei denen geistige Entwicklungsstörungen,<br />
e<strong>in</strong>e psychische Krankheit oder Rauschmittel- bzw. Alkoholkonsum<br />
festgestellt wurden. Zu den heilerzieherischen Maßnahmen gehört die<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung des Jugendlichen:<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em psychiatrischen Krankenhaus,<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Heilanstalt,<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung der sozialen Fürsorge.<br />
E<strong>in</strong>e „andere Heilanstalt“ kann im S<strong>in</strong>ne des JVG e<strong>in</strong>e Anstalt für<br />
Alkohol- oder Drogenabhängige se<strong>in</strong>. In e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung der sozialen<br />
Fürsorge werden solche Jugendlichen untergebracht, die geistig schwer<br />
3 In e<strong>in</strong>em Familienk<strong>in</strong>derheim, das von e<strong>in</strong>er Person oder e<strong>in</strong>em Ehepaar geleitet<br />
wird, werden 4 bis 8 K<strong>in</strong>der und/oder Jugendliche untergebracht.<br />
6
eh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d. Diese E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d weniger auf die Ausbildung<br />
der K<strong>in</strong>der gerichtet, als auf die Gewährung der notwendigen Fürsorge.<br />
Von diesen Möglichkeiten machen die Gerichte <strong>in</strong> der Praxis aber<br />
kaum Gebrauch.<br />
Als e<strong>in</strong>e Besserungsmaßnahme ist die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Besserungsanstalt vorgesehen.<br />
Die Besserungsanstalt unterscheidet sich von den stationären<br />
Erziehungsmaßnahmen durch die Intensität der Kontrolle über den<br />
Jugendlichen und e<strong>in</strong> strengeres Erziehungsregime (Gaberle 2002, S.<br />
306). Im Gegensatz zu den Fürsorgeerziehungsstätten, die durch die<br />
lokale Selbstverwaltung und private Organisationen e<strong>in</strong>gerichtet und<br />
geführt werden, s<strong>in</strong>d die Besserungsanstalten dem Justizm<strong>in</strong>isterium<br />
unterstellt.<br />
Die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Besserungsanstalt kann nur dann zur<br />
Anwendung gelangen, wenn der Jugendliche e<strong>in</strong>e tatbestandsmäßige<br />
Straftat (nach dem StGB) oder e<strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzdelikt nach der Vollendung<br />
des 13. Lebensjahres begangen hat. Diese Maßnahme wird auch für<br />
e<strong>in</strong>e zeitlich unbestimmte Zeit angeordnet; ihr Vollzug endet<br />
spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Vor der<br />
Erreichung dieser Altersgrenze ist die bed<strong>in</strong>gte vorzeitige Entlassung<br />
möglich. Die Vollstreckung der Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Besserungsanstalt kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden.<br />
3. Jugendkrim<strong>in</strong>alität <strong>in</strong> <strong>Polen</strong><br />
Am Anfang der neunziger Jahre gab es <strong>in</strong> <strong>Polen</strong> e<strong>in</strong>en erheblichen<br />
Anstieg der registrierten Krim<strong>in</strong>alität. Es ist aber schwer zu sagen, <strong>in</strong><br />
welchem Umfang die verschiedenen Zahlen der registrierten<br />
Krim<strong>in</strong>alität die wirklichen Änderungen im Krim<strong>in</strong>alitätsniveau<br />
widerspiegeln und <strong>in</strong> welchem Umfang sie von e<strong>in</strong>er geänderten<br />
Strafverfolgungspolitik verursacht wurden. Zweifellos hat sich im<br />
selben Zeitraum die Bereitschaft der Bürger, Straftaten bei der Polizei<br />
anzuzeigen, erheblich vergrößert (Blachut 1997, S. 46). Wenn es um die<br />
Jugendkrim<strong>in</strong>alität geht, d.h. um die Straftaten, die von Jugendlichen<br />
nach der Vollendung des 13. aber vor der Vollendung des 17.<br />
Lebensjahres begangen wurden, s<strong>in</strong>d die absoluten Zahlen dieser<br />
7
Straftaten von 60,525 im Jahre 1990 auf 82,551 im Jahre1995 gestiegen.<br />
Danach hat die Zahl der polizeilich registrierten Straftaten <strong>Jugendlicher</strong><br />
abgenommen und <strong>in</strong> den Jahren 2001/2002 hat sie sich auf dem Niveau<br />
von 65,000-70,000 Straftaten stabilisiert. Gleichzeitig ist der Anteil<br />
der Jugendkrim<strong>in</strong>alität an der allgeme<strong>in</strong>en Krim<strong>in</strong>alität<br />
zurückgegangen; Mitte der neunziger Jahre betrug der Anteil der<br />
Jugendkrim<strong>in</strong>alität 8,5 % aller registrierten Straftaten, <strong>in</strong> den Jahren<br />
2001-2002 war er nur noch 4,5-5 %.<br />
Bemerkenswert ist dabei, dass der Anteil der schwersten Jugendstraftaten<br />
<strong>in</strong> den neunziger Jahren nach den polizeilichen Daten fast<br />
kont<strong>in</strong>uierlich gestiegen ist. Im Jahre 1990 machten Körperverletzungen<br />
1,2 % aller Jugendstraftaten aus, im Jahre 2002 schon<br />
4,5 % . Der Anteil der Beteiligung an e<strong>in</strong>er Schlägerei nahm im selben<br />
Zeitraum von 0,3 % auf 2,7 % zu. Den relativ größten Anstieg kann<br />
man jedoch beim Raub und bei der Erpressung beobachten; 1990<br />
machten Raub und Erpressung 2,4 % aller Jugendstraftaten aus, im<br />
Jahre 2000 war ihr Anteil auf 16,9 % angestiegen (Polizeiliche<br />
Krim<strong>in</strong>alstatistik, www.kgp.gov.pl). Die Zunahme der Gewaltdelikte<br />
<strong>Jugendlicher</strong> <strong>in</strong> den polizeilichen Statistiken ist wahrsche<strong>in</strong>lich nicht<br />
nur e<strong>in</strong>er höheren Gewaltbereitschaft unter den jugendlichen Tätern,<br />
sondern auch e<strong>in</strong>er veränderten Verfolgungspraxis gegenüber<br />
Jugendlichen zuzuschreiben. Leider gibt es <strong>in</strong> <strong>Polen</strong> ke<strong>in</strong>e ausführliche<br />
krim<strong>in</strong>ologische Analyse <strong>in</strong> diesem Bereich.<br />
4. Das Reaktionssystem <strong>in</strong> der Praxis<br />
Seit vielen Jahren geht es bei den meisten Jugendsachen vor den<br />
Familiengerichten um strafbare Handlungen; der Anteil der Fälle,<br />
denen Demoralisierungen zugrunde lagen, betrug während der letzten<br />
zehn Jahre etwa 16-20 %. Im Zeitraum 1993-1995 verzeichnete man<br />
e<strong>in</strong>en starken Anstieg der Zahl der Verfahren gegen Jugendliche wegen<br />
Demoralisierung, aber auch aufgrund strafbarer Handlungen. Seit<br />
Mitte der neunziger Jahre ist e<strong>in</strong>e Stabilisierung der Zahl der Verfahren<br />
gegen Jugendliche festzustellen. Das entspricht übrigens der Tendenz<br />
im Bereich der registrierten Jugendkrim<strong>in</strong>alität.<br />
8
Wenn es um die Jugendlichen geht, die die Symptome der Demoralisierung<br />
aufweisen, können die Familiengerichte ihnen gegenüber nur<br />
Erziehungs – oder heilerzieherische Maßnahmen anwenden. Die<br />
gerichtlichen Reaktionsmöglichkeiten gegenüber Jugendlichen aufgrund<br />
strafbarer Handlungen umfassen Erziehungs – und heilerzieherische<br />
Maßnahmen, sowie auch Besserungsmaßnahmen und nur<br />
ausnahmsweise Strafen.<br />
Die Zahl der Jugendlichen, die aufgrund des StGB wie Erwachsene zu<br />
e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe verurteilt wurden, betrug <strong>in</strong> den Jahren 1999-2000<br />
acht beziehungsweise vier, die Freiheitsstrafe war also die absolute<br />
Ausnahme. Am häufigsten wurden gegenüber Jugendlichen, die<br />
strafbare Handlungen begangen hatten, „Erziehungsmaßnahmen“<br />
angewandt. Die Struktur der wegen strafbarer Handlungen 1990, 1999<br />
und 2000 angeordneten Erziehungsmaßnahmen ergibt sich aus dem<br />
Schaubild 1. Aus diesem Schaubild ist ersichtlich, dass die Struktur<br />
der verhängten Erziehungsmaßnahmen am Anfang und am Ende der<br />
neunziger Jahre fast unverändert geblieben ist. Die Aufsicht des<br />
Bewährungshelfers war die am häufigsten angewandte Erziehungsmaßnahme.<br />
In den letzten Jahren ist der Anteil der Jugendlichen,<br />
denen gegenüber lediglich e<strong>in</strong>e Ermahnung ausgesprochen wurde,<br />
angestiegen. Die Familiengerichte verhängten häufig auch Erziehungsmaßnahmen,<br />
wie die Aufsicht durch die Eltern und die Auferlegung<br />
bestimmter Verhaltenspflichten. Die stationären Maßnahmen wurden<br />
im Verfahren bei strafbaren Handlungen relativ selten verhängt.<br />
Der Anteil der Besserungsmaßnahmen, d.h. der Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Besserungsanstalt mit und ohne Bewährung, an allen wegen strafbarer<br />
Handlungen verhängten Maßnahmen betrug 10 % im Jahre 1990. Am<br />
Ende der neunziger Jahre machte jedoch die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Besserungsanstalt nur 5 % aller verhängten Maßnahmen aus. In den<br />
meisten Fällen ( jeweils ca. zwei Drittel der Unterbr<strong>in</strong>gungsanordnung )<br />
wurde die Maßnahme der Besserungsanstalt zur Bewährung<br />
ausgesetzt. Aus diesen Daten ergibt sich, dass die Familiengerichte die<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Besserungsanstalt immer mehr als Ultima ratio<br />
betrachten, obwohl die Zahl der jugendlichen Straftäter im<br />
beobachteten Zeitraum beträchtlich angestiegen ist.<br />
9
Schaubild 1: Die Struktur der Erziehungsmaßnahmen gegenüber<br />
Jugendlichen bei strafbaren Handlungen<br />
30000<br />
25000<br />
20000<br />
15000<br />
10000<br />
5000<br />
0<br />
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1990 1999 2000<br />
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Andere<br />
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Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
<br />
anderen<br />
Fuersorgeerziehungsheim<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Erziehungsanstalt<br />
<br />
Auferlegung bestimmter<br />
<br />
Verhaltenspflichten<br />
Erm ahnung<br />
<br />
Aufsicht durch die Eltern<br />
<br />
<br />
Aufsicht durch den<br />
<br />
Bewaehrungshelfer<br />
Quelle: Rocznik Statystyczny Rzeczypospolitej Polskiej (Statistisches<br />
Jahrbuch der Republik <strong>Polen</strong>) 2002. Warszawa: Glowny Urzad<br />
Statystyczny, Tabelle 19(93).<br />
5. <strong>Behandlung</strong> der Jugendlichen <strong>in</strong> Besserungsanstalten<br />
Wie schon erwähnt wurde, s<strong>in</strong>d die Besserungsanstalten wie auch die<br />
Strafanstalten dem Justizm<strong>in</strong>isterium unterstellt. Laut der Verordnung<br />
des Justizm<strong>in</strong>isters aus dem Jahre 2001 (Gesetzblatt 124/2001, Pos.<br />
1359) können die Besserungsanstalten <strong>in</strong> „übliche“ Resozialisierungsanstalten<br />
und Sonderanstalten e<strong>in</strong>geteilt werden. Die letzteren s<strong>in</strong>d für<br />
die Jugendlichen bestimmt, die schwachs<strong>in</strong>nig, psychisch gestört, alkohol-<br />
und drogenabhängig oder HIV-positiv s<strong>in</strong>d. Wenn es um die „üblichen“<br />
Besserungsanstalten geht, können offene, halboffene, geschlossene<br />
und Anstalten mit besonders starker Erziehungsaufsicht es se<strong>in</strong>.<br />
10
Nach den Angaben des Justizm<strong>in</strong>isteriums gab es <strong>in</strong> <strong>Polen</strong> im März<br />
2003 26 Besserungsanstalten, <strong>in</strong> denen 1,104 Jugendliche untergebracht<br />
waren. In derselben Zeit haben etwa 400 verurteilte<br />
Jugendliche auf die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Besserungsanstalt gewartet.<br />
Die meisten Besserungsanstalten (20) waren „übliche“<br />
Resozialisierungsanstalten; außerdem gab es 4 Besserungsanstalten für<br />
schwachs<strong>in</strong>nige Jugendliche und 2 therapeutische Besserungsanstalten<br />
für Jugendliche mit psychischen Störungen, Alkohol- und<br />
Drogenabhängigkeit oder HIV-Infektion.<br />
Die <strong>in</strong> den Besserungsanstalten untergebrachten Jugendlichen haben<br />
relativ viele Möglichkeiten an Schul- und Berufsausbildungen<br />
teilzunehmen. Im Schuljahr 2001/2002 gab es <strong>in</strong> 18 Besserungsanstalten<br />
Grundschulen. In jeder Besserungsanstalt konnten die<br />
Insassen ihre Ausbildung nach der Grundschule <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sog.<br />
Gymnasium und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Berufsschule fortsetzen (Statistisches<br />
Jahrbuch 2002, Tabelle 23/97). Im Vergleich zu den Strafgefangenen,<br />
die ihre Freiheitsstrafe <strong>in</strong> den Strafanstalten verbüßen, ist die Lage der<br />
Jugendlichen <strong>in</strong> den Besserungsanstalten viel besser und zwar nicht<br />
nur im Bezug auf die Ausbildungsmöglichkeiten, sondern auch soweit<br />
es um die Lebensbed<strong>in</strong>gungen und das Angebot therapeutischer,<br />
sportlicher und kultureller Veranstaltungen geht. Das ist die Ursache<br />
dafür, dass die durchschnittlichen Kosten pro Jugendlichem <strong>in</strong> der<br />
Besserungsanstalt etwa 66,000 PLN (15,000 €) pro Jahr betragen,<br />
während die entsprechenden Kosten pro Strafgefangenem (etwa 4,000<br />
€) erheblich niedriger s<strong>in</strong>d.<br />
Man kann natürlich über die Abschaffung der unbestimmten<br />
Aufenthaltsdauer, die Erweiterung des Angebots von Ausbildung – und<br />
Therapiemöglichkeiten und die bessere Unterstützung der aus den<br />
Besserungsanstalten entlassenen Jugendlichen diskutieren. Es soll<br />
jedoch bemerkt werden, dass die gegenwärtige Situation der M<strong>in</strong>derjährigen<br />
<strong>in</strong> den Untersuchungs- und Strafanstalten wegen großer<br />
Überbelegung und dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten viel<br />
schlechter ist, als die Situation der Jugendlichen <strong>in</strong> den Besserungsanstalten<br />
und sie ist es, die <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie geändert werden sollte.<br />
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Unter den M<strong>in</strong>derjährigen <strong>in</strong> den Strafanstalten s<strong>in</strong>d nur ausnahmsweise<br />
Jugendliche, d.h. Täter, die e<strong>in</strong>e Straftat vor der Vollendung des<br />
17. Lebensjahres begangen haben. Es gibt aber e<strong>in</strong>e erhebliche Zahl<br />
junger Erwachsener, die ihre Straftaten nach der Vollendung des 17.,<br />
aber vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen haben und sich<br />
aufgrund der Vorschriften der StPO <strong>in</strong> Untersuchungshaft bef<strong>in</strong>den<br />
oder nach dem StGB zu e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Am<br />
Ende des Jahres 2001 gab es <strong>in</strong> den Untersuchungsanstalten nur 10<br />
Jugendliche unter 17 Jahren und zwei verurteilte Jugendliche <strong>in</strong> den<br />
Strafanstalten. In derselben Zeit betrug jedoch die Zahl der 17-jährigen<br />
Gefangenen 1,764 <strong>in</strong> den Untersuchungs- und 651 <strong>in</strong> den<br />
Strafanstalten (Information über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der<br />
Untersuchungshaft 2002, Tabelle 19).<br />
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