Abwasserbeitragssatzung Seedorf - Wege-Zweckverband der ...
Abwasserbeitragssatzung Seedorf - Wege-Zweckverband der ...
Abwasserbeitragssatzung Seedorf - Wege-Zweckverband der ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6.8.1 <strong>Abwasserbeitragssatzung</strong> <strong>Seedorf</strong>, ABS <strong>Seedorf</strong><br />
(gültig ab 01.07.2007)<br />
I. Abschnitt<br />
2<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Der WZV betreibt die Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet <strong>Seedorf</strong> in den Ortsteilen Berlin,<br />
<strong>Seedorf</strong>, Seekamp, Schulbusch und Schlamersdorf nach Maßgabe seiner Satzung über die Beseitigung<br />
von Abwasser im Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Seedorf</strong> vom 27.06.2007 als jeweils eine öffentliche<br />
Einrichtung zur zentralen<br />
a) Schmutzwasserbeseitigung<br />
b) Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigung<br />
(2) Der WZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung<br />
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung <strong>der</strong> jeweiligen zentralen öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich <strong>der</strong> Kosten für den ersten Grundstücksanschluss<br />
(Abwasserbeiträge) und<br />
b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz).<br />
(3) Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a) und b) ist <strong>der</strong> Anschlusskanal von dem<br />
Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks ohne Kontrollschacht<br />
und Leitungen auf dem Grundstück.<br />
II. Abschnitt Abwasserbeitrag<br />
§ 2<br />
Grundsatz<br />
(1) Der WZV erhebt, soweit <strong>der</strong> Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise gedeckt wird, in den im § 1 Abs. 1 aufgeführten Ortsteilen <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Seedorf</strong> für die<br />
Herstellung <strong>der</strong> zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des jeweils ersten<br />
Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung <strong>der</strong> durch die Möglichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />
erwachsenden Vorteile.<br />
(2) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
wird in einer beson<strong>der</strong>en Satzung geregelt.<br />
§ 3<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />
angeschlossen werden können und für die<br />
a) eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut o<strong>der</strong> gewerblich genutzt<br />
werden dürfen,<br />
b) eine bauliche o<strong>der</strong> gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung<br />
Bauland sind und nach <strong>der</strong> geordneten baulichen Entwicklung in <strong>der</strong> Gemeinde zur<br />
Bebauung o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung anstehen.<br />
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen,<br />
so unterliegt es <strong>der</strong> Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes<br />
1 nicht erfüllt sind.