Abfallwirtschaftssatzung des WZV - Wege-Zweckverband der ...
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6.2 – <strong>Abfallwirtschaftssatzung</strong> (AS)<br />
Fassung gültig ab 01.01.2013<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
2<br />
§ 1<br />
Aufgabe und Geltungsbereich<br />
1. Der <strong>Wege</strong>-<strong>Zweckverband</strong> <strong>der</strong> Gemeinden <strong>des</strong> Kreises Segeberg, nachstehend <strong>WZV</strong> genannt,<br />
betreibt die<br />
2. Abfallwirtschaft nach Maßgabe <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Verträge zwischen dem <strong>Wege</strong>-<br />
<strong>Zweckverband</strong> und dem Kreis Segeberg über die Übertragung von Aufgaben <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />
sowie über die Regelung <strong>der</strong> Rechtsverhältnisse für die Zentraldeponie Damsdorf/Tensfeld<br />
und <strong>der</strong> diesen Verträgen zugrunde liegenden bun<strong>des</strong>- und lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften sowie<br />
im Rahmen <strong>des</strong> Abfallwirtschaftskonzepts <strong>des</strong> Kreises Segeberg als öffentliche Einrichtung. Diese<br />
öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet<br />
eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.<br />
3. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet <strong>des</strong> Kreises Segeberg mit Ausnahme<br />
<strong>der</strong> Stadt Nor<strong>der</strong>stedt.<br />
4. Wer Leistungen <strong>des</strong> <strong>WZV</strong> aufgrund dieser Satzung in Anspruch nimmt, wird im Folgenden „Kunde“<br />
genannt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich nach dem Rechtsverhältnis differenziert wird.<br />
5. Soweit in dieser Satzung Regelungen nicht enthalten sind, führt <strong>der</strong> <strong>WZV</strong> die Abfallentsorgung auf<br />
<strong>der</strong> Grundlage vertraglicher Vereinbarungen privatrechtlich durch. Er schließt hierzu mit den Überlassungspflichtigen<br />
nach § 4 dieser Satzung einen privaten Abfallentsorgungsvertrag ab. Die<br />
Überlassungspflichtigen nach § 4 dieser Satzung sind verpflichtet, das Angebot zum Abschluss<br />
<strong>des</strong> Entsorgungsvertrages nach Satz 2 anzunehmen (Abschluss- o<strong>der</strong> Kontrahierungszwang). Der<br />
Vertrag kommt durch die Annahme <strong>des</strong> Angebotes zustande, ohne dass eine Annahme dem<br />
<strong>WZV</strong> gegenüber erklärt zu werden braucht (§ 151 BGB).<br />
6. Für das Vertragsverhältnis gelten die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen <strong>des</strong> <strong>Wege</strong>-<br />
Zweckverban<strong>des</strong> <strong>der</strong> Gemeinden <strong>des</strong> Kreises Segeberg (<strong>WZV</strong>) für die Entsorgung von Abfällen<br />
(AEB - <strong>WZV</strong>) einschließlich <strong>der</strong> Tarifbedingungen (TB AEB-<strong>WZV</strong>) in ihrer jeweils geltenden Fassung.<br />
Diese AEB werden wie diese Satzung jeweils öffentlich bekannt gemacht und können während<br />
<strong>der</strong> Geschäftszeiten beim <strong>WZV</strong> eingesehen werden.<br />
7. Die Entsorgung von Abfall zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als Haushalten hat<br />
<strong>der</strong> <strong>WZV</strong> nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 72 Abs. 1 KrWG und mit Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Kreises Segeberg sowie <strong>der</strong> obersten Abfallbehörde mit Wirkung vom 01.10.2003 <strong>der</strong> <strong>WZV</strong><br />
Entsorgung GmbH & Co. KG übertragen.<br />
Die Überlassungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 KrWG gelten für die nach Satz 1 übertragenen Abfälle<br />
unmittelbar gegenüber <strong>der</strong> <strong>WZV</strong> Entsorgung GmbH & Co. KG.<br />
Verbindliche Regelungen zur Entsorgung <strong>der</strong> nach Satz 1 übertragenen Abfälle sind enthalten in<br />
den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen <strong>der</strong> <strong>WZV</strong> Entsorgung GmbH & Co. KG für die Entsorgung<br />
von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (AEB – <strong>WZV</strong> Entsorgung<br />
) in ihrer jeweils geltenden Fassung.