Satzung 1. DYC eV - 1. Deutscher Yorkshire-Terrier Club eV
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<strong>Satzung</strong> <strong>1.</strong> <strong>DYC</strong> e.V. 16<br />
§ 22 Mindesthaltungsbedingungen<br />
Die Mindesthaltungsbedingungen sind Bestandteil der <strong>Satzung</strong>.<br />
§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung<br />
23.1 Die Auflösung des <strong>1.</strong><strong>DYC</strong> kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 1<strong>1.</strong>5 festgelegten<br />
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,<br />
sind der <strong>1.</strong> Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.<br />
23.2 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Deutschen<br />
Tierschutzbund e.V. Bonn zu, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.<br />
23.3 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen<br />
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.<br />
23.4 Eine Änderung der <strong>Satzung</strong> hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des<br />
Finanzamts.<br />
§ 24 Änderungsbefügnis<br />
Der <strong>1.</strong> Vorsitzende ist berechtigt, geringfügige Änderungen der <strong>Satzung</strong>, die vom Registergericht<br />
verlangt werden, ohne erneuten Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.