Satzung 1. DYC eV - 1. Deutscher Yorkshire-Terrier Club eV
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<strong>Satzung</strong> <strong>1.</strong> <strong>DYC</strong> e.V. 22<br />
§ 7 Finanzierung der Landesgruppe<br />
Die Finanzierung durch den <strong>1.</strong> <strong>DYC</strong> regelt die <strong>Satzung</strong> nach Maßgabe der gültigen Beitrags- und<br />
Finanzordnung, wobei hier nur folgende Punkte geregelt sind:<br />
7.1 Für jeden Wurf eines der LG angehörenden Züchters erhält die LG nach Maßgabe der Beitrags- und<br />
Finanzordnung einen festgelegten Betrag.<br />
7.2 Für jeden im Gebiet der LG auf CAC-Ausstellungen gemeldeten <strong>Yorkshire</strong>-<strong>Terrier</strong> erhält die LG nach<br />
Maßgabe der Beitrags- und Finanzordnung einen festgelegten Betrag. Grundlage ist der Katalog der<br />
Ausstellung.<br />
7.3 Die LG hat Anspruch auf Erstattung der Kosten ihrer Geschäftsführung, soweit dies durch die Beitrags-<br />
und Finanzordnung festgelegt ist. Im Übrigen können einzelne werbewirksame Veranstaltungen nach<br />
vorherigem Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands bis zu zumutbaren Höhen unterstützt werden.<br />
Nähre Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung<br />
7.4 Die Abrechnung und Auszahlung der Beträge nach Punkt 1 und 2 erfolgt jährlich einmal bis Ende des 3.<br />
Monats nach Geschäftsjahresbeginn durch den Schatzmeister des <strong>1.</strong> <strong>DYC</strong>. Der Mitgliedsbeitrag der<br />
Landesgruppe an den jeweiligen VDH-Landesverband wird auf die Ortsgruppen der jeweiligen<br />
Landesgruppe umgelegt.<br />
§ 8 Geschäftsordnung<br />
Die Landesgruppen dürfen abweichend von dieser <strong>Satzung</strong> eine andere Arbeitsteilung festlegen, soweit<br />
dadurch nicht die Belange des Hauptclubs berührt werden.