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vergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)

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4. Ersatz sonstiger Aufwendungen <strong>und</strong> Auslagen unverändert<br />

Was die sonstigen Aufwendungen <strong>und</strong> Auslagen angeht, bleibt es mit kleinen Änderungen<br />

– teils Verbesserungen, teils Benachteiligungen – bei den bisherigen Festlegungen<br />

der §§ 8-11 ZSEG, die nunmehr in den §§ 5,6,7 <strong>und</strong> 12 geregelt werden.<br />

5. Aufr<strong>und</strong>ung der Arbeitszeit<br />

Was die Aufr<strong>und</strong>ung der letzten begonnenen St<strong>und</strong>e angeht, so darf diese künftig nur<br />

dann auf die volle St<strong>und</strong>e aufger<strong>und</strong>et werden, wenn bereits 30 Minuten gearbeitet<br />

worden ist (§ 8 Abs. 2 S. 2 <strong>JVEG</strong>).<br />

6. Vergütungsbeispiele für die häufigsten Sachgebiete<br />

In der wichtigen Gruppe 6 (75 EUR) befinden sich z. B. die Sachgebiete „Fahrzeugbau“,<br />

„Grafisches Gewerbe“, „Kältetechnik“, „Kfz-Schäden <strong>und</strong> –bewertung“, <strong>und</strong> „Schäden<br />

an Gebäuden“.<br />

7. Festlegung der Vergütungshöhe bei nicht in der Anlage 1 enthaltenen Sachgebieten<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass Sachgebiete, die nicht in der Sachgebietsliste der Anlage<br />

1 zum <strong>JVEG</strong> aufgeführt sind, von Fall zu Fall nach billigem Ermessen einer der 10<br />

Honorargruppen zugeordnet werden. Maßgebendes Kriterium dieser Zuordnung sollen<br />

die außergerichtlich <strong>und</strong> außerbehördlich vereinbarten St<strong>und</strong>ensätze für Leistungen<br />

auf dem betroffenen Sachgebiet sein.<br />

8. Einheitliche Bemessung nach dem höchsten St<strong>und</strong>ensatz<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass die Vergütung einheitlich nach dem höchsten St<strong>und</strong>ensatz<br />

zu bemessen ist, wenn die Leistung mehrere Sachgebiete betrifft, die verschiedenen<br />

Vergütungsgruppen zuzuordnen sind.<br />

9. Vorherige gerichtliche Festsetzung der Vergütungsgruppe<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass in den Fällen der Sachgebietszuordnung bzw. bei Ermittlung<br />

einer einheitlichen Vergütung nach dem höchsten St<strong>und</strong>ensatz bei mehren<br />

Sachgebieten gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1) beantragt werden kann, solange der<br />

Sachverständige seinen Anspruch auf Vergütung noch nicht abgerechnet hat. Diese<br />

Regelung ermöglicht es dem Sachverständigen, schon sehr frühzeitig, u. U. sofort nach<br />

seiner Ernennung, Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm verlangten<br />

Leistung zu verlangen.<br />

10. Ersatz der Aufwendungen frei vereinbar<br />

Nach § 13 Abs. 1 können künftig nicht nur erhöhte Honorare vereinbart werden, sondern<br />

– abweichend vom ZSEG – auch Fahrtkosten <strong>und</strong> alle anderen Aufwendungen.

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