vergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4. Ersatz sonstiger Aufwendungen <strong>und</strong> Auslagen unverändert<br />
Was die sonstigen Aufwendungen <strong>und</strong> Auslagen angeht, bleibt es mit kleinen Änderungen<br />
– teils Verbesserungen, teils Benachteiligungen – bei den bisherigen Festlegungen<br />
der §§ 8-11 ZSEG, die nunmehr in den §§ 5,6,7 <strong>und</strong> 12 geregelt werden.<br />
5. Aufr<strong>und</strong>ung der Arbeitszeit<br />
Was die Aufr<strong>und</strong>ung der letzten begonnenen St<strong>und</strong>e angeht, so darf diese künftig nur<br />
dann auf die volle St<strong>und</strong>e aufger<strong>und</strong>et werden, wenn bereits 30 Minuten gearbeitet<br />
worden ist (§ 8 Abs. 2 S. 2 <strong>JVEG</strong>).<br />
6. Vergütungsbeispiele für die häufigsten Sachgebiete<br />
In der wichtigen Gruppe 6 (75 EUR) befinden sich z. B. die Sachgebiete „Fahrzeugbau“,<br />
„Grafisches Gewerbe“, „Kältetechnik“, „Kfz-Schäden <strong>und</strong> –bewertung“, <strong>und</strong> „Schäden<br />
an Gebäuden“.<br />
7. Festlegung der Vergütungshöhe bei nicht in der Anlage 1 enthaltenen Sachgebieten<br />
§ 9 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass Sachgebiete, die nicht in der Sachgebietsliste der Anlage<br />
1 zum <strong>JVEG</strong> aufgeführt sind, von Fall zu Fall nach billigem Ermessen einer der 10<br />
Honorargruppen zugeordnet werden. Maßgebendes Kriterium dieser Zuordnung sollen<br />
die außergerichtlich <strong>und</strong> außerbehördlich vereinbarten St<strong>und</strong>ensätze für Leistungen<br />
auf dem betroffenen Sachgebiet sein.<br />
8. Einheitliche Bemessung nach dem höchsten St<strong>und</strong>ensatz<br />
§ 9 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass die Vergütung einheitlich nach dem höchsten St<strong>und</strong>ensatz<br />
zu bemessen ist, wenn die Leistung mehrere Sachgebiete betrifft, die verschiedenen<br />
Vergütungsgruppen zuzuordnen sind.<br />
9. Vorherige gerichtliche Festsetzung der Vergütungsgruppe<br />
§ 9 Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass in den Fällen der Sachgebietszuordnung bzw. bei Ermittlung<br />
einer einheitlichen Vergütung nach dem höchsten St<strong>und</strong>ensatz bei mehren<br />
Sachgebieten gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1) beantragt werden kann, solange der<br />
Sachverständige seinen Anspruch auf Vergütung noch nicht abgerechnet hat. Diese<br />
Regelung ermöglicht es dem Sachverständigen, schon sehr frühzeitig, u. U. sofort nach<br />
seiner Ernennung, Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm verlangten<br />
Leistung zu verlangen.<br />
10. Ersatz der Aufwendungen frei vereinbar<br />
Nach § 13 Abs. 1 können künftig nicht nur erhöhte Honorare vereinbart werden, sondern<br />
– abweichend vom ZSEG – auch Fahrtkosten <strong>und</strong> alle anderen Aufwendungen.