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Stand: November 2012 AUSZUg AUS DEN LIEFERBEDINgUNgEN<br />

b. zaHLungsbedingungen<br />

1. soweit nichts anderes vereinbart sind die rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach<br />

rechnungsstellung ohne abzug zahlbar. der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender<br />

bestimmungen des Käufers zahlungen zunächst auf dessen ältere schulden<br />

anzurechnen, und wird den Käufer über die art der erfolgten Verrechnung informieren.<br />

sind bereits Kosten und zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt die zahlung<br />

zunächst auf die Kosten, dann auf die zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.<br />

Wird durch scheck oder durch Überweisung bezahlt, ist der Tag der vorbehaltlosen<br />

gutschrift auf unserem Konto maßgebend.<br />

2. Zielüberschreitung<br />

bei zielüberschreitung ist dem Verkäufer der Verzugsschaden in der entstandenen<br />

Höhe, mindestens aber in Höhe der Kosten für bankkredit zur zeit der Lieferung zu<br />

gewähren. als Kosten für den bankkredit werden wenigstens 8% über dem jeweiligen<br />

basiszinssatz geltend gemacht.<br />

3. Annahme von Wechseln<br />

die annahme von Wechseln (eigenakzepte und Kundenwechsel) bedarf besonderer<br />

Vereinbarung. Wechselzahlung gilt nicht als barzahlung und berechtigt nicht zum<br />

abzug von skonto. Wechsel werden für rechnung des Käufers bestmöglich verwertet.<br />

die diskontkosten trägt der Käufer. für Klagen aus hereingenommenen Wechseln wird<br />

als gerichtstand der sitz des Verkäufers vereinbart. der erweiterte eigentumsvorbehalt<br />

erlischt erst mit der endgültigen einlösung des Wechsels.<br />

4. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsrecht<br />

auf die geltendmachung eines zurückbehaltungsrechtes sowie auf die aufrechnung<br />

von gegenansprüchen aus dem Lieferungsvertrag oder sonstigen gründen verzichtet<br />

der Käufer hiermit ausdrücklich. Käufer, die nicht Vollkaufleute sind, können nur<br />

einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten forderung gegenüber unseren<br />

zahlungsansprüchen aufrechnen.

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