Dr. Ohler Beschluss v. 20.07.05 - Bagaep.de
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1 Ws 205/05<br />
2 StVK 343/05<br />
LG Zweibrücken<br />
43 VRs 24 Js 1312/03<br />
StA Saarbrücken<br />
Pfälzisches Oberlan<strong>de</strong>sgericht Zweibrücken<br />
<strong>Beschluss</strong><br />
In <strong>de</strong>m Strafvollstreckungsverfahren gegen<br />
M... B... J..., geboren am 17. Juni 1951 in ..., zurzeit in Strafhaft in <strong>de</strong>r Justizvollzugsanstalt<br />
...<br />
wegen unerlaubten Han<strong>de</strong>ltreibens mit Betäubungsmitteln<br />
hier: Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r Strafe<br />
hat <strong>de</strong>r 1. Strafsenat <strong>de</strong>s Pfälzischen Oberlan<strong>de</strong>sgerichts Zweibrücken<br />
durch <strong>de</strong>n Vizepräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichtes <strong>Dr</strong>. <strong>Ohler</strong>, <strong>de</strong>n Richter am<br />
Oberlan<strong>de</strong>sgericht Maurer und <strong>de</strong>n Richter am Landgericht Schwenninger<br />
am 20. Juli 2005<br />
beschlossen:<br />
1. Auf die sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verurteilten wird <strong>de</strong>r<br />
<strong>Beschluss</strong> <strong>de</strong>r Strafvollstreckungskammer <strong>de</strong>s Landgerichts<br />
Zweibrücken vom 3. Mai 2005 aufgehoben.<br />
2. Die Vollstreckung <strong>de</strong>s Restes <strong>de</strong>r Gesamtfreiheitsstrafe<br />
von 3 Jahren und 6 Monaten aus <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>r 5. Großen<br />
Strafkammer <strong>de</strong>s Landgerichtes Saarbrücken vom<br />
16. Juli 2004 wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung<br />
ausgesetzt.
3. Die Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.<br />
4. Für die Dauer <strong>de</strong>r Bewährungszeit wird die Verurteilte<br />
<strong>de</strong>r Aufsicht und Leitung eines amtlichen Bewährungshelfers<br />
unterstellt.<br />
2<br />
5. Sie wird angewiesen, ihre Anschrift nach <strong>de</strong>r Entlassung<br />
sowie je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anschrift während <strong>de</strong>r Bewährungszeit<br />
unverzüglich <strong>de</strong>r Strafvollstreckungskammer<br />
<strong>de</strong>s Landgerichts Zweibrücken zu <strong>de</strong>m oben genannten<br />
Aktenzeichen mitzuteilen.<br />
6. Die Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung<br />
wird <strong>de</strong>r Justizvollzugsanstalt Zweibrücken übertragen.<br />
7. Die Kosten <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>verfahrens und die notwendigen<br />
Auslagen, die <strong>de</strong>r Verurteilten darin entstan<strong>de</strong>n<br />
sind, wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse auferlegt.<br />
G r ü n d e :<br />
Die Verurteilte wur<strong>de</strong> am 16. Juli 2004 von <strong>de</strong>m Landgericht Saarbrücken wegen<br />
unerlaubten Han<strong>de</strong>ltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu<br />
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seit <strong>de</strong>m 24.<br />
Juli 2004 verbüßt sie diese Freiheitsstrafe in <strong>de</strong>r Justizvollzugsanstalt Zweibrü-<br />
cken. Zuvor befand sie sich ab <strong>de</strong>m 23. Juli 2003 in Untersuchungshaft. Als<br />
Halbstrafentermin ist <strong>de</strong>r 21. April 2005 berechnet gewesen, <strong>de</strong>r Zwei-<strong>Dr</strong>ittel-<br />
Zeitpunkt wird am 20. November 2005 erreicht sein; das Strafen<strong>de</strong> ist für <strong>de</strong>n<br />
21. Januar 2007 vorgemerkt.<br />
Die Strafvollstreckungskammer hat die bedingte Entlassung <strong>de</strong>r Verurteilten vor<br />
Verbüßung von zwei <strong>Dr</strong>itteln <strong>de</strong>r Strafe <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
Saarbrücken entsprechend abgelehnt. Hiergegen wen<strong>de</strong>t sich die Verurteilte mit<br />
<strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong>.<br />
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
3<br />
Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Strafvollstreckungskammer sieht <strong>de</strong>r Senat die<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB als gegeben an. Eine Strafausset-<br />
zung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Gesamtwürdigung <strong>de</strong>r Taten,<br />
<strong>de</strong>r Persönlichkeit <strong>de</strong>r Verurteilten und ihrer Entwicklung im Vollzug das Vorlie-<br />
gen von beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n ergibt. Entsprechend <strong>de</strong>m Ausnahmecharakter<br />
<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind als beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> nur sol-<br />
che anzusehen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemei-<br />
nen o<strong>de</strong>r einfachen Mil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong>n ein beson<strong>de</strong>res Gewicht aufweisen, dass<br />
eine Strafaussetzung zur Bewährung in Ansehen <strong>de</strong>s Unrechts- o<strong>de</strong>r Schuldge-<br />
halts <strong>de</strong>r Tat als nicht unangebracht und <strong>de</strong>n vom Strafrecht geschützten Inte-<br />
ressen zuwi<strong>de</strong>rlaufend erscheint (ständige Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats, vgl.<br />
auch OLG Koblenz StV 1991, 428). Mehrere zusammentreffen<strong>de</strong> durchschnittli-<br />
che Mil<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> können in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht erlangen,<br />
dass sie die Be<strong>de</strong>utung beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong> erlangen (OLG Hamm StV 1998,<br />
503; OLG Bamberg StV 1994, 252; Senat StV 2003, 683). Dabei sind auch sol-<br />
che Umstän<strong>de</strong> zu berücksichtigen, die bereits Eingang in die Strafzumessung<br />
<strong>de</strong>s erkennen<strong>de</strong>n Gerichts gefun<strong>de</strong>n haben (OLG Karlsruhe NStZ – RR 1997,<br />
323; OLG Düsseldorf StV 1997, 94; Senat StV 1991, 223).<br />
Die gebotene Gesamtwürdigung ergibt hier insgesamt beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong>, die<br />
eine solche Strafaussetzung rechtfertigen.<br />
Das Tatgeschehen und die Person <strong>de</strong>r Verurteilten weisen unter Berücksichti-<br />
gung <strong>de</strong>r Strafmil<strong>de</strong>rungs- und Strafschärfungsgrün<strong>de</strong> beson<strong>de</strong>re, für sie spre-<br />
chen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> auf. Auch wenn die Urteilsgrün<strong>de</strong> die für die Bemessung <strong>de</strong>r<br />
Strafen maßgeben<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong> nicht mitteilen, wird <strong>de</strong>utlich, dass <strong>de</strong>r Verurteilten<br />
neben ihrem Sohn nur eine untergeordnete Rolle bei <strong>de</strong>r Begehung <strong>de</strong>r abgeur-<br />
teilten Taten zukam. Der unterschiedliche Umfang <strong>de</strong>s strafrechtlich relevanten<br />
Verhaltens macht ebenso wie <strong>de</strong>r Vergleich <strong>de</strong>s bis dahin ta<strong>de</strong>llosen Lebens-<br />
wan<strong>de</strong>ls <strong>de</strong>r Verurteilten mit <strong>de</strong>m Wer<strong>de</strong>gang ihres drogenabhängigen und mehr-<br />
fach – auch einschlägig - vorbestraften Sohnes <strong>de</strong>utlich, dass die Verurteilte ent-
4<br />
sprechend ihren Angaben ohne <strong>de</strong>n Einfluss ihres Sohnes auch weiterhin keine<br />
Straftaten begangen hätte.<br />
Ausweislich <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Urteils hat die Verurteilte nicht nur ein um-<br />
fassen<strong>de</strong> Geständnis abgelegt, son<strong>de</strong>rn durch ihre Angaben auch einen darüber<br />
hinausgehen<strong>de</strong>n Aufklärungsbeitrag im Sinne <strong>de</strong>s § 31 BtMG geleistet. Die darin<br />
zum Ausdruck kommen<strong>de</strong> Reue und <strong>de</strong>r Wille, mit diesem strafbaren Tun abzu-<br />
schließen, haben sich durch die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit ihren Taten in <strong>de</strong>r Haft<br />
bestätigt. Das Verhalten <strong>de</strong>r Verurteilten im Vollzug wird in <strong>de</strong>r Stellungnahme<br />
<strong>de</strong>r Vollzugsanstalt durchweg als sehr positiv beschrieben. Dadurch hat sie aktiv<br />
zu <strong>de</strong>r Erreichung <strong>de</strong>s Vollzugsziels beigetragen. We<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r ab No-<br />
vember 2004 gewährten Vollzugslockerungen, noch im offenen Vollzug hat sie<br />
Anlass zu Beanstandungen gegeben. Hinzu kommt, dass sie erstmals eine Frei-<br />
heitsstrafe verbüßt. Auch wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB<br />
nicht vorliegen, kommt diesem Umstand im Rahmen <strong>de</strong>r nach § 57 Abs. 2 Nr. 2<br />
vorzunehmen<strong>de</strong>n Gesamtschau erhebliche Be<strong>de</strong>utung zu (Tröndle-Fischer StGB<br />
52. Auflage § 57, Rn. 29). Durch die seit nunmehr fast zwei Jahren andauern<strong>de</strong><br />
Inhaftierung hat sie sich <strong>de</strong>utlich beeindruckt gezeigt.<br />
Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung kommt auch <strong>de</strong>r Tatsache zu, dass die Verurteilte erst-<br />
mals im Alter von 50 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zuvor hat<br />
sie ein unbescholtenes Leben geführt, das in erster Linie <strong>de</strong>r Versorgung ihrer<br />
Familie gewidmet war. Trotz dieser Aufgabe hat sie fast durchgängig mit ihrer<br />
Berufstätigkeit wesentlich zum Lebensunterhalt <strong>de</strong>r Familie beigetragen und will<br />
alsbald ihre Arbeit wie<strong>de</strong>r aufnehmen. Die Verurteilte kehrt in ihr altes Zuhause<br />
zurück, wo sie die Versorgung ihres kranken Ehemannes übernehmen wird. Der<br />
nach wie vor enge Familienzusammenhalt zeigt sich auch daran, dass diese<br />
Aufgabe bislang von ihren Angehörigen wahrgenommen wur<strong>de</strong>, zu <strong>de</strong>nen sie<br />
immer einen engen Kontakt unterhielt und auf <strong>de</strong>ren Unterstützung sie auch jetzt<br />
zählen kann.
5<br />
Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Verurteilte am 21. April<br />
2005 die Hälfte <strong>de</strong>r Strafe verbüßt hatte und bereits am 20. November 2005 <strong>de</strong>r<br />
Zweidrittelzeitpunkt anstün<strong>de</strong>.<br />
Nach alle<strong>de</strong>m liegen auch in Ansehen <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Taten be-<br />
son<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor.<br />
Schließlich ist <strong>de</strong>r Verurteilten in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>r<br />
Generalstaatsanwaltschaft eine positive Sozialprognose gemäß § 57 Abs 1 S. 1<br />
Nr. 2 StGB i.V.m. § 57 Abs. 2 StGB zu stellen. Zwar wur<strong>de</strong>n gegen die Verurteil-<br />
te Einzelstrafen von über zwei Jahren wegen Verbrechen nach §§ 29a, 30 a<br />
BtMG verhängt, so dass nach § 454 Abs. 2 S. 1 StPO grundsätzlich die Einho-<br />
lung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen wäre. Erwägt das Ge-<br />
richt die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollstreckung einer entsprechen<strong>de</strong>n Reststrafe, ist ein<br />
Absehen von <strong>de</strong>r Einholung eines Prognosegutachtens nur in Ausnahmekonstel-<br />
lationen zulässig, in <strong>de</strong>nen die heranzuziehen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> zweifelsfrei die Be-<br />
urteilung zulassen, dass von einem Verurteilten praktisch keine Gefahr für die<br />
öffentliche Sicherheit mehr ausgeht (OLG Karlsruhe StV 2000, 156; OLG Köln<br />
StV 2000, 155; Senat StV 2003, 683). Das Gericht muss in <strong>de</strong>r Lage sein, eine<br />
Entscheidung aufgrund eigener Sachkun<strong>de</strong> in Anlehnung an § 244 Abs. 4 S. 1<br />
StPO zu treffen. In Betracht kommen daher nur Fälle, in <strong>de</strong>nen die Einholung<br />
eines Prognosegutachtens eine Erweiterung <strong>de</strong>r Entscheidungsgrundlage nicht<br />
erwarten lässt. Dies setzt voraus, dass im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gericht obliegen<strong>de</strong>n<br />
Aufklärungspflicht alle übrigen Erkenntnismöglichkeiten zur Schaffung einer hin-<br />
reichen<strong>de</strong>n Tatsachengrundlage ausgeschöpft wor<strong>de</strong>n sind. Dann nämlich wür<strong>de</strong><br />
sich die Einholung eines Gutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO als bloße Förmelei<br />
darstellen. Denn selbst wenn ein Gutachter sich ohne neue Erkenntnisse nicht zu<br />
einer positiven Prognose entschließen könnte, wäre das Gericht hierdurch nicht<br />
<strong>de</strong>r Prüfung enthoben, ob trotz<strong>de</strong>m eine Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes verantwortet<br />
wer<strong>de</strong>n kann (OLG Köln StV 2000, 156). Dabei ist zu be<strong>de</strong>nken, dass auch bei<br />
einer Aussetzungsentscheidung auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Sachverständigengut-
6<br />
achtens ein vertretbares Restrisiko eingegangen wer<strong>de</strong>n kann (BVerfG NStZ<br />
1998, 373).<br />
Der Senat teilt die Ansicht <strong>de</strong>r Strafvollstreckungskammer, dass hier eine solche<br />
Ausnahmekonstellation gegeben ist. Nach <strong>de</strong>r Anhörung <strong>de</strong>r Verurteilten und <strong>de</strong>s<br />
zuständigen Anstaltspsychologen durch <strong>de</strong>n Senat können weitergehen<strong>de</strong> Er-<br />
kenntnisse ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, da auch einem Sachverständigen keine zu-<br />
sätzlichen Informationen über die Lebensführung <strong>de</strong>r Verurteilten zugänglich wä-<br />
ren. Beson<strong>de</strong>rheiten in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>r Verurteilten, namentlich psychiatrische<br />
Erkrankungen o<strong>de</strong>r eine Suchtproblematik, <strong>de</strong>ren Beurteilung einer beson<strong>de</strong>ren<br />
fachspezifischen Qualifikation bedarf, liegen nicht vor.<br />
Alle maßgeben<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> lassen eine erneute Straffälligkeit <strong>de</strong>r Verurteilten<br />
nach menschlichem Ermessen als ausgeschlossen erscheinen. In <strong>de</strong>r Rück-<br />
schau erweisen sich die Taten als durch die Beeinflussung <strong>de</strong>s Sohnes bedingte<br />
Episo<strong>de</strong> im Leben <strong>de</strong>r Verurteilten. In Anbetracht <strong>de</strong>r Fortdauern<strong>de</strong>n Inhaftierung<br />
<strong>de</strong>s Sohnes ist eine solche Einwirkung <strong>de</strong>rzeit ausgeschlossen. Überdies ist <strong>de</strong>r<br />
Senat in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r gutachterlichen Stellungnahme <strong>de</strong>s Anstalts-<br />
psychologen davon überzeugt, dass die Verurteilte aufgrund ihrer Entwicklung<br />
heute einer entsprechen<strong>de</strong>n Beeinflussung nicht mehr zugänglich ist. Hierbei<br />
kommt <strong>de</strong>r durchweg positiven Führung <strong>de</strong>r Verurteilten in <strong>de</strong>r Haft und ihrer von<br />
Reue und tätiger Aufklärungshilfe geprägten Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit ihren Taten<br />
beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu. Zu<strong>de</strong>m ist bei Erstverbüßern <strong>de</strong>r Strafeindruck in <strong>de</strong>r<br />
Regel so tief greifend und nachhaltig, dass anschließend mit straffreier Führung<br />
in Freiheit gerechnet wer<strong>de</strong>n kann (BGH StV 2003, 678). Dies gilt für die Verur-<br />
teilte aufgrund ihres straffreien Vorlebens und ihres Alters umso mehr.<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Ohler</strong> Maurer Schwenninger