Muster für Ausschreibungsunterlage, (Fassung 04_2010).pdf
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2.1.25<br />
Gerichtsstand<br />
Amt der NÖ Landesregierung<br />
Die Vertragsparteien beabsichtigen, alle aus diesem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten<br />
einschließlich seines gültigen Zustandekommens, seiner Erfüllung und Beendigung<br />
sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkung vor Beschreitung des Rechtsweges<br />
im Wege einer Mediation gemäß § 1 Zivilrechtsmediationsgesetz BGBl. I Nr.<br />
29/2003 (ZivMediatG) beizulegen. Der Beginn und die Fortsetzung der Mediation beruht<br />
auf Freiwilligkeit und erfordern das Einverständnis beider Vertragsparteien. Der<br />
Mediator wird innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung einer Vertragspartei zur Einleitung<br />
der Mediation von den Vertragsparteien aus der Liste des Bundesministeriums<br />
<strong>für</strong> Justiz einvernehmlich ausgewählt. Die Vertragsparteien ziehen den Mediator nicht<br />
als Berater, Schiedsrichter oder Experten in einer den Gegenstand der Mediation betreffenden<br />
Angelegenheit heran. Der Mediator gestaltet das Verfahren, soweit die Vertragsparteien<br />
keine Vereinbarung getroffen haben. Jede Vertragspartei ist fair zu behandeln.<br />
Die Vertragsparteien verpflichten sich, <strong>für</strong> die Dauer der Mediation gerichtliche<br />
Schritte, die den Gegenstand der Mediation betreffen, zu unterlassen. Die Vertragsparteien<br />
nehmen zur Kenntnis, dass der Beginn und die gehörige Fortsetzung<br />
einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß § 22 ZivMediatG den Anfang<br />
und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von<br />
der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche hemmt. Die Mediation endet entweder<br />
durch gütliche Einigung oder mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Abbruch<br />
bei der anderen Vertragspartei. Wird die Mediation abgebrochen, steht es den<br />
Parteien frei, ein Streitverfahren einzuleiten.<br />
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem<br />
Vertrag ergebenden Streitigkeiten (einschließlich der Frage der Gültigkeit und<br />
Beendigung des Vertrags) von dem sachlich zuständigen Gericht in St. Pölten entschieden<br />
werden.<br />
Aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens wird folgende Schiedsgerichtsvereinbarung<br />
abgeschlossen, welche die oben angeführte Gerichtsstandvereinbarung zur<br />
Gänze ersetzt:<br />
Schiedsgerichtsvereinbarung<br />
Auffassungsunterschiede jedweder Art zwischen dem AG und dem AN, im folgenden<br />
auch kurz: die Beteiligten genannt, <strong>für</strong> den Zeitraum vor oder nach der Übergabe des<br />
Werkes, während der Gewährleistungsfrist sowie während der gesamten Frist, innerhalb<br />
der Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, werden – kommt<br />
nicht eine Einigung der Beteiligten durch (bloße) Beiziehung eines Schiedsgutachters<br />
zustande – im Wege eines Schiedsgerichtsverfahrens gemäß nachstehenden Bedingungen<br />
(Schiedsvertrag gemäß § 577 ff ZPO) durch einen Schiedsrichter entschieden.<br />
Bei Auffassungsunterschieden der Beteiligten ist – vor Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens<br />
– über Antrag eines Beteiligten vorerst ein Schiedsgutachter zu<br />
bestellen. Ein Antrag auf Bestellung eines Schiedsgutachters unterbricht ein bereits<br />
eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren.<br />
Diesem Schiedsgutachter obliegt die technische Untersuchung und Beurteilung der<br />
von den Beteiligten an ihn gerichteten Fragen [siehe unten Punkt A) bis F)], er führt<br />
das Verfahren analog den Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren durch.<br />
Führt dies zu einem Konsens, so sind die Auffassungsunterschiede demgemäß zu<br />
bereinigen.<br />
Schon die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Schiedsgutachters unter<br />
Stand: April <strong>2010</strong> Seite 27 von 36