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Muster für Ausschreibungsunterlage, (Fassung 04_2010).pdf

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2.1.25<br />

Gerichtsstand<br />

Amt der NÖ Landesregierung<br />

Die Vertragsparteien beabsichtigen, alle aus diesem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten<br />

einschließlich seines gültigen Zustandekommens, seiner Erfüllung und Beendigung<br />

sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkung vor Beschreitung des Rechtsweges<br />

im Wege einer Mediation gemäß § 1 Zivilrechtsmediationsgesetz BGBl. I Nr.<br />

29/2003 (ZivMediatG) beizulegen. Der Beginn und die Fortsetzung der Mediation beruht<br />

auf Freiwilligkeit und erfordern das Einverständnis beider Vertragsparteien. Der<br />

Mediator wird innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung einer Vertragspartei zur Einleitung<br />

der Mediation von den Vertragsparteien aus der Liste des Bundesministeriums<br />

<strong>für</strong> Justiz einvernehmlich ausgewählt. Die Vertragsparteien ziehen den Mediator nicht<br />

als Berater, Schiedsrichter oder Experten in einer den Gegenstand der Mediation betreffenden<br />

Angelegenheit heran. Der Mediator gestaltet das Verfahren, soweit die Vertragsparteien<br />

keine Vereinbarung getroffen haben. Jede Vertragspartei ist fair zu behandeln.<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, <strong>für</strong> die Dauer der Mediation gerichtliche<br />

Schritte, die den Gegenstand der Mediation betreffen, zu unterlassen. Die Vertragsparteien<br />

nehmen zur Kenntnis, dass der Beginn und die gehörige Fortsetzung<br />

einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator gemäß § 22 ZivMediatG den Anfang<br />

und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von<br />

der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche hemmt. Die Mediation endet entweder<br />

durch gütliche Einigung oder mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Abbruch<br />

bei der anderen Vertragspartei. Wird die Mediation abgebrochen, steht es den<br />

Parteien frei, ein Streitverfahren einzuleiten.<br />

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem<br />

Vertrag ergebenden Streitigkeiten (einschließlich der Frage der Gültigkeit und<br />

Beendigung des Vertrags) von dem sachlich zuständigen Gericht in St. Pölten entschieden<br />

werden.<br />

Aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens wird folgende Schiedsgerichtsvereinbarung<br />

abgeschlossen, welche die oben angeführte Gerichtsstandvereinbarung zur<br />

Gänze ersetzt:<br />

Schiedsgerichtsvereinbarung<br />

Auffassungsunterschiede jedweder Art zwischen dem AG und dem AN, im folgenden<br />

auch kurz: die Beteiligten genannt, <strong>für</strong> den Zeitraum vor oder nach der Übergabe des<br />

Werkes, während der Gewährleistungsfrist sowie während der gesamten Frist, innerhalb<br />

der Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, werden – kommt<br />

nicht eine Einigung der Beteiligten durch (bloße) Beiziehung eines Schiedsgutachters<br />

zustande – im Wege eines Schiedsgerichtsverfahrens gemäß nachstehenden Bedingungen<br />

(Schiedsvertrag gemäß § 577 ff ZPO) durch einen Schiedsrichter entschieden.<br />

Bei Auffassungsunterschieden der Beteiligten ist – vor Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens<br />

– über Antrag eines Beteiligten vorerst ein Schiedsgutachter zu<br />

bestellen. Ein Antrag auf Bestellung eines Schiedsgutachters unterbricht ein bereits<br />

eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren.<br />

Diesem Schiedsgutachter obliegt die technische Untersuchung und Beurteilung der<br />

von den Beteiligten an ihn gerichteten Fragen [siehe unten Punkt A) bis F)], er führt<br />

das Verfahren analog den Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren durch.<br />

Führt dies zu einem Konsens, so sind die Auffassungsunterschiede demgemäß zu<br />

bereinigen.<br />

Schon die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Schiedsgutachters unter<br />

Stand: April <strong>2010</strong> Seite 27 von 36

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