Muster für Ausschreibungsunterlage, (Fassung 04_2010).pdf
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Amt der NÖ Landesregierung<br />
2.2 BESONDERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN (BVB)<br />
2.2.1 Z-Positionen im Leistungsverzeichnis<br />
Etwaige frei formulierte Vertragsbestimmungen oder Positionen im Leistungsverzeichnis<br />
sind gemäß ÖNORM B 2063 mit dem Herkunftskennzeichen „Z“ gekennzeichnet.<br />
Positionen, die zwar unverändert aus der Leistungsbeschreibung übernommen wurden,<br />
die aber im Zusammenwirken mit geänderten Vertragsbestimmungen ein unter Umständen<br />
anderes Leistungsbild ergeben, sind abweichend von der ÖNORM B 2063<br />
nicht mit dem Herkunftskennzeichen „Z“ gekennzeichnet. Allfällige Preisunterschiede,<br />
die sich aufgrund der geänderten Vertragsbestimmungen ergeben, sind in die Einheitspreise<br />
einzukalkulieren.<br />
2.2.2 Bieterlücken<br />
Zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen Positionen sind vom Bieter<br />
– sofern vorgesehen – in den Bieterlücken angebotene Materialien/Erzeugnisse/<br />
Typen genannt. Die angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen entsprechen mindestens<br />
den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen<br />
Spezifikationen. Auf Verlangen des AG weist der Bieter die in der Ausschreibung<br />
bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Spezifikationen vollständig<br />
nach (Erfüllung der Mindestqualität).<br />
Die den Anforderungen entsprechenden angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen<br />
gelten <strong>für</strong> den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Nachträgliche Änderungen<br />
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig. Wenn nicht anders angegeben,<br />
werden Eigenschaften, die über die Mindestqualität hinausgehen, vom AG bei der<br />
Zuschlagsentscheidung nicht gewertet.<br />
Sind im Leistungsverzeichnis zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen<br />
Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen angeführt,<br />
können – sofern vorgesehen – in der jeweiligen Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen<br />
angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind bei<br />
den angegebenen Positionen beschrieben. Auf Verlangen des AG weist der Bieter die<br />
Erfüllung der Gleichwertigkeit vollständig nach. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine<br />
Materialien/Erzeugnisse/Typen seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen<br />
als angeboten.<br />
In einer Bieterlücke kann nur eine/ein Materialie/Erzeugnis/Type angeführt werden. Für<br />
den Fall, dass ein Bieter in einer Bieterlücke mehrere Materialien/Erzeugnisse/Typen<br />
anführt, gilt ausschließlich die/das zuerst angeführte Materialie/Erzeugnis/Type als angeboten.<br />
Die übrigen Materialien/Erzeugnisse/Typen bleiben unberücksichtigt.<br />
2.2.3 Einheitspreisangaben / Korrekturen<br />
Die Zeichen „–" und „/“ gelten als Null. Für sonstige Korrekturen der Preisaufgliederung<br />
gilt Punkt 6.3.2 ÖNORM B 2110.<br />
2.2.4 Kalkulationsunterlagen<br />
Kalkulationsgrundlagen oder K-Blätter sind dem Angebot beizugeben, wenn dies im<br />
Leistungsverzeichnis, im Zuge der Angebotsprüfung oder während der Ausführung vom<br />
Stand: April <strong>2010</strong> Seite 31 von 36