Vertrag für den Übergang der Messeinrichtung - Stadtwerke ...
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§ 5<br />
Informationspflichten<br />
(1) Die <strong>Vertrag</strong>sparteien wer<strong>den</strong> sich Verlust, Beschädigung und Störungen an Messstellen unver-<br />
züglich nach ihrem bekannt wer<strong>den</strong> in Textform gegenseitig mitteilen.<br />
(2) Erhält <strong>der</strong> Messstellenbetreiber Kenntnis über <strong>den</strong> Gebrauch von Energie unter Umgehung,<br />
Beeinflussung o<strong>der</strong> vor Anbringung von <strong>Messeinrichtung</strong>en, wird er <strong>den</strong> Netzbetreiber unver-<br />
züglich informieren.<br />
§ 6<br />
Haftung<br />
(1) Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong> durch Unterbre-<br />
chung o<strong>der</strong> Unregelmäßigkeiten <strong>der</strong> Energieversorgung entsprechend § 18 NAV bzw.<br />
§ 18 NDAV.<br />
(2) Die Haftung bei<strong>der</strong> <strong>Vertrag</strong>sparteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen <strong>für</strong><br />
schuldhaft verursachte Schä<strong>den</strong> ist in an<strong>der</strong>en Fällen als <strong>den</strong>en nach Absatz (1) ausgeschlossen,<br />
soweit <strong>der</strong> Scha<strong>den</strong> nicht durch Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde;<br />
dies gilt nicht bei<br />
a. Schä<strong>den</strong> aus <strong>der</strong> Verletzung des Lebens, des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit,<br />
b. <strong>der</strong> schuldhaften Verletzung wesentlicher <strong>Vertrag</strong>spflichten, d. h. solcher Pflichten,<br />
<strong>der</strong>en Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des <strong>Vertrag</strong>es überhaupt erst ermöglicht<br />
und auf <strong>der</strong>en Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Vertrag</strong>spartner regelmäßig vertrauen darf<br />
(sog. Kardinalpflichten).<br />
Im Fall <strong>der</strong> Verletzung wesentlicher <strong>Vertrag</strong>spflichten, welche auf an<strong>der</strong>en Umstän<strong>den</strong> als Vorsatz<br />
o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>, <strong>den</strong> die<br />
<strong>Vertrag</strong>sparteien bei Abschluss des jeweiligen <strong>Vertrag</strong>es als mögliche Folge <strong>der</strong> <strong>Vertrag</strong>sverletzung<br />
vorausgesehen haben o<strong>der</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände, die sie kannten o<strong>der</strong><br />
kennen müssen, hätten voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher<br />
Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb <strong>der</strong> wesentlichen <strong>Vertrag</strong>spflichten<br />
sowie <strong>der</strong> Lebens-, Körper- o<strong>der</strong> Gesundheitsschä<strong>den</strong>.<br />
(3) Dem Messstellenbetreiber obliegt <strong>für</strong> die ihm zur Nutzung überlassenen Messstellen die Verkehrssicherungspflicht<br />
nach <strong>den</strong> allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der Messstellenbetreiber<br />
wird <strong>den</strong> Netzbetreiber insoweit von allen Ansprüchen Dritter freihalten.<br />
<strong>Stadtwerke</strong> Schwedt GmbH<br />
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