Vertrag für den Übergang der Messeinrichtung - Stadtwerke ...
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gilt, wenn <strong>der</strong> Messstellenbetreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach dem<br />
Abschluss eines <strong>Vertrag</strong>es einen Sitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt<br />
o<strong>der</strong> seinen Sitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt<br />
ist.<br />
(4) Sollten einzelne vorhan<strong>den</strong>e o<strong>der</strong> zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam<br />
o<strong>der</strong> undurchführbar sein o<strong>der</strong> wer<strong>den</strong>, so wird die Wirksamkeit des <strong>Vertrag</strong>es im Übrigen<br />
dadurch nicht berührt. An die Stelle <strong>der</strong> unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt<br />
die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, wer<strong>den</strong> Netzbetreiber<br />
und Messstellenbetreiber die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame<br />
und durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleich kommende Bestimmung<br />
ersetzen. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> eine Lücke im <strong>Vertrag</strong>.<br />
………………………………. …………………………….<br />
(Ort, Datum) (Ort, Datum)<br />
……………………………… ……………………………..<br />
Netzbetreiber Messstellenbetreiber<br />
Anlage 1: Verzeichnis <strong>der</strong> nach diesem <strong>Vertrag</strong> überlassenen Messstellen<br />
<strong>Stadtwerke</strong> Schwedt GmbH<br />
Version 1.0 Seite 8