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Das Urteil des OVG Bautzen vom 31.01.2007 - Brueggen-ra.de

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Im Namen <strong><strong>de</strong>s</strong> Volkes<br />

<strong>Urteil</strong><br />

In <strong>de</strong>r Verwaltungsrechtssache<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Ralbitz‐Rosenthal<br />

vertreten durch <strong>de</strong>n Verwaltungsverband A.<br />

vertreten durch <strong>de</strong>n Verbandsvorsitzen<strong>de</strong>n<br />

prozessbevollmächtigt:<br />

Rechtsanwalt<br />

gegen<br />

<strong>de</strong>n Landkreis Kamenz<br />

vertreten durch die Landrätin<br />

Macherst<strong>ra</strong>ße 55, 01917 Kamenz<br />

wegen<br />

SÄCHSISCHES<br />

OBERVERWALTUNGSGERICHT<br />

Brüggen Rechtsanwälte<br />

Passage Königst<strong>ra</strong>ße/Rähnitzgasse 23<br />

01097 Dres<strong>de</strong>n<br />

Tel: 0351 . 56 33 00 Fax: 0351 . 56 33 015<br />

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‐ Klägerin ‐<br />

‐ Berufungsklägerin ‐<br />

‐ Beklagter ‐<br />

‐ Berufungsbeklagter ‐<br />

Beanstandung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beschlusses <strong><strong>de</strong>s</strong> Gemein<strong>de</strong><strong>ra</strong>tes Ralbitz‐Rosenthal über die St<strong>ra</strong>ßenbaubei‐<br />

t<strong>ra</strong>gssatzung <strong>vom</strong> 27.4.2000hat <strong>de</strong>r 5. Senat <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch<br />

<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n Richter am Oberverwaltungsgericht Ra<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Richter am Oberverwal‐<br />

tungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt aufgrund <strong>de</strong>r<br />

mündlichen Verhandlung


<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 2 von 27<br />

am 31. Januar 2007<br />

für Recht erkannt:<br />

Auf die Berufung <strong>de</strong>r Klägerin wird das <strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwaltungsgerichts Dres<strong>de</strong>n <strong>vom</strong> 10.<br />

März 2006 ‐ 4 K 2523/03 ‐ geän<strong>de</strong>rt. Der Bescheid <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten <strong>vom</strong> 17. Februar 2003 in <strong>de</strong>r<br />

Gestalt <strong><strong>de</strong>s</strong> Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Regierungspräsidiums Dres<strong>de</strong>n <strong>vom</strong> 15. Mai 2003<br />

wird aufgehoben.<br />

Der Beklagte trägt die Kosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens in bei<strong>de</strong>n Rechtszügen.<br />

Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand<br />

Die Klägerin wen<strong>de</strong>t sich mit Ihrer <strong>vom</strong> Senat zugelassenen Berufung gegen das <strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Verwaltungsgerichts Dres<strong>de</strong>n <strong>vom</strong> 10.3.2006, mit <strong>de</strong>m ihre Klage gegen eine rechtsaufsichtli‐<br />

che Beanstandungsmaßnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten abgewiesen wur<strong>de</strong>.<br />

Der Gemein<strong>de</strong><strong>ra</strong>t <strong>de</strong>r Klägerin beschloss in seiner Sitzung am 27.4.2000 eine Satzung über<br />

die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen (St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung), die die bis<br />

dahin gelten<strong>de</strong> St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung <strong>vom</strong> 10.4.1997 ablöste. Die St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gs‐<br />

satzung <strong>vom</strong> 27.4.2000 hat u. a. folgen<strong>de</strong>n Wortlaut:<br />

㤠1<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

(1) Die Gemein<strong>de</strong> Ralbitz‐Rosenthal erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die<br />

Anschaffung, Herstellung und <strong>de</strong>n Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneue‐<br />

rung) <strong>de</strong>r in ihrer Baulast stehen<strong>de</strong>n öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen, Wege und Plätze (Verkehrsan‐<br />

lagen) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung für Grundstücke, <strong>de</strong>nen durch die Mög‐<br />

lichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile zuwachsen. Zu <strong>de</strong>n Ver‐<br />

kehrsanlagen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen o<strong>de</strong>r rechtlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

nicht mit K<strong>ra</strong>ftfahrzeugen befahren wer<strong>de</strong>n können und öffentliche Wirtschaftswege.<br />

(2) Der Absatz (1) gilt für die dort bezeichneten Maßnahmen nur, soweit für sie nicht Er‐<br />

schließungsbeiträge o<strong>de</strong>r Ausgleichsbeiträge nach <strong>de</strong>m BauGB zu erheben sind.<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 3 von 27<br />

§ 2<br />

Beit<strong>ra</strong>gsfähiger Aufwand<br />

(1) Beit<strong>ra</strong>gsfähig ist insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Aufwand für<br />

1. <strong>de</strong>n Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung <strong>de</strong>r für die Herstel‐<br />

lung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung <strong>de</strong>r Verkehrsanlagen benötigten<br />

Grundflächen,<br />

2. <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Ralbitz‐Rosenthal aus ihrem Vermögen bereitgestellten<br />

Grundflächen zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bereitstellung,<br />

3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

a) <strong>de</strong>r Fahrbahn sowie von<br />

b) Rinnen und Bordsteinen,<br />

c) Radwegen,<br />

d) Gehwegen,<br />

e) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

f) Oberflächenentwässerungseinrichtungen,<br />

g) Böschungen, Schutz‐ und Stützmauern,<br />

h) unselbstständigen Markierungsflächen und<br />

i) unselbstständigen Grundflächen<br />

(2) Nicht beit<strong>ra</strong>gsfähig ist je<strong>de</strong>r Aufwand für Gemein<strong>de</strong>verbindungsst<strong>ra</strong>ßen.<br />

…<br />

§ 4<br />

Anteile <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Ralbitz-Rosenthal<br />

am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand<br />

Die Gemein<strong>de</strong> Ralbitz‐Rosenthal trägt <strong>de</strong>n Teil <strong><strong>de</strong>s</strong> Aufwands, <strong>de</strong>r<br />

und <strong>de</strong>r<br />

a) nach Maßgabe <strong><strong>de</strong>s</strong> § 5 von ihr zu t<strong>ra</strong>gen ist (sog. Mehrbreitenaufwand und Gemein‐<br />

<strong>de</strong>anteil)<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 4 von 27<br />

b) bei <strong>de</strong>r Verteilung <strong><strong>de</strong>s</strong> umlagefähigen Aufwands nach § 6 auf ihre Grundstücke, Erb‐<br />

baurechte und an<strong>de</strong>ren dinglichen baulichen Nutzungsrechte entfällt.<br />

§ 5<br />

St<strong>ra</strong>ßenarten, anrechenbare Breiten, Anteile <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen<br />

(1) Die St<strong>ra</strong>ßenarten, die anrechenbaren Breiten <strong>de</strong>r Teilanlagen und <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Bei‐<br />

t<strong>ra</strong>gspflichtigen am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand wer<strong>de</strong>n wie folgt festgesetzt:<br />

St<strong>ra</strong>ßenart anrechenbare Breiten Anteil <strong>de</strong>r<br />

mit Teilanlagen Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen<br />

1. Anliegerst<strong>ra</strong>ßen<br />

a) Fahrbahn 6,25 m<br />

b) Radweg (einschl.<br />

Sicherheitsstreifen) je 1,75 m<br />

c) Parkstreifen je 6,00 m<br />

d) Gehweg je 2,00 m<br />

e) unselbständige Grünflächen<br />

mit Bepflanzung je 2,00 m<br />

2. Haupterschließungsst<strong>ra</strong>ßen<br />

a) Fahrbahn 6,25 m<br />

b) Radweg (einschl.<br />

Sicherheitsstreifen) je 1,75 m<br />

c) Parkstreifen je 6,00 m<br />

d) Gehweg je 2,00 m<br />

e) unselbständige Grünflächen<br />

mit Bepflanzung je 2,00 m<br />

3. Hauptverkehrsst<strong>ra</strong>ßen<br />

a) Fahrbahn 6,25 m<br />

b) Radweg (einschl.<br />

Sicherheitsstreifen) je 1,75 m<br />

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10 v. H.<br />

8 v. H.<br />

6 v. H.<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 5 von 27<br />

c) Parkstreifen je 6,00 m<br />

d) Gehweg je 2,00 m<br />

e) unselbständige Grünflächen<br />

mit Bepflanzung je 2,00 m<br />

4. Wirtschaftswege<br />

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10 v. H.<br />

…<br />

Die Satzung wur<strong>de</strong> am 4.5.2000 öffentlich bekannt gemacht und t<strong>ra</strong>t am 5.5.2000 in K<strong>ra</strong>ft.<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 9.5.2000 zeigte die Klägerin die St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung <strong>vom</strong> 27.4.2000<br />

beim Beklagten an. Dieser teilte da<strong>ra</strong>ufhin <strong>de</strong>r Klägerin mit Schreiben <strong>vom</strong> 4.7.2002 mit, dass<br />

die Klägerin verpflichtet sei, <strong>de</strong>n Anliege<strong>ra</strong>nteil und <strong>de</strong>n Allgemeinanteil im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 28<br />

Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsKAG vorteilsgerecht zu regeln. Die Vorteile hingen von <strong>de</strong>r<br />

Verkehrsbe<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r ausgebauten St<strong>ra</strong>ßen ab. Anliegerst<strong>ra</strong>ßen vermittelten <strong>de</strong>n Grund‐<br />

stückseigentümern im Verhältnis zur Allgemeinheit ungleich mehr Vorteile als eine St<strong>ra</strong>ße<br />

für <strong>de</strong>n überörtlichen Durchgangsverkehr. Die Gemein<strong>de</strong> müsse bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Gemein<strong>de</strong>anteils diesem grundsätzlichen Unterschied <strong>de</strong>r durch die St<strong>ra</strong>ßen vermittelten<br />

Vorteile Rechnung t<strong>ra</strong>gen. <strong>Das</strong> im Sächsischen Kommunalabgabengesetz geregelte Vorteils‐<br />

prinzip erschöpfe sich nicht darin, <strong>de</strong>n Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen vor zu hohen, nicht vorteilsge‐<br />

rechten Beiträgen zu schützen, son<strong>de</strong>rn regle auch eine Untergrenze für die Vorteilsbemes‐<br />

sung.<br />

Der Beklagte zeigte <strong>de</strong>r Klägerin in <strong>de</strong>m vorgenannten Schreiben <strong>de</strong>n Rahmen auf, <strong>de</strong>r sich<br />

nach seiner Auffassung aus <strong>de</strong>n Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten und Ver‐<br />

waltungsgerichten aus <strong>de</strong>n alten Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn zum Anteil <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen ergebe<br />

und empfahl <strong>de</strong>r Klägerin, ihre gemeindliche Satzung zu überprüfen und <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r Bei‐<br />

t<strong>ra</strong>gspflichtigen mittels Än<strong>de</strong>rungssatzung neu festzusetzen.<br />

Mit Bescheid <strong>vom</strong> 17.2.2003 beanstan<strong>de</strong>te <strong>de</strong>r Beklagte <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>r Klägerin über die<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung <strong>vom</strong> 27.4.2000 (Nr. 1), for<strong>de</strong>rte die Klägerin auf, diesen Beschluss<br />

unverzüglich, spätestens bis zum 31.3.2003 aufzuheben (Nr. 2) und ihm <strong>de</strong>n Aufhebungsbe‐<br />

schluss sowie <strong>de</strong>n Beschluss zur Neufassung <strong>de</strong>r St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung anzuzeigen (Nr.<br />

3). Zur Begründung wie<strong>de</strong>rholte <strong>de</strong>r Beklagte seine Ausführungen in seinem Schreiben <strong>vom</strong><br />

4.7.2002 und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Der <strong>de</strong>m Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen vermittelte<br />

Vorteil hänge von <strong>de</strong>r Verkehrsbe<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r ausgebauten Verkehrsanlage ab. <strong>Das</strong> Sächsi‐<br />

sche Staatsministerium <strong><strong>de</strong>s</strong> Innern habe <strong>de</strong>utlich gemacht, dass <strong>de</strong>r Anteil <strong><strong>de</strong>s</strong> von <strong>de</strong>m Bei‐<br />

t<strong>ra</strong>gspflichtigen zu zahlen<strong>de</strong>n Aufwands sich in einem gewissen Rahmen bewegen könne.<br />

Dieser könnte für Anliegerst<strong>ra</strong>ßen und Wirtschaftswege bei 50 bis 75 v. H., bei Haupter‐<br />

schließungsst<strong>ra</strong>ßen bei 33,34 bis 50 v. H. und bei Hauptverkehrsst<strong>ra</strong>ßen bei 16,67 bis 25 v. H.<br />

.../6


<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 6 von 27<br />

liegen. Die in § 5 Abs. 1 <strong>de</strong>r St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung <strong>de</strong>r Klägerin geregelten Anteile un‐<br />

terschritten die genannten Untergrenzen <strong>de</strong>r Vorteilsbemessung und seien auch nicht vor‐<br />

teilsgerecht je St<strong>ra</strong>ßenart aufeinan<strong>de</strong>r abgestimmt. <strong>Das</strong> öffentliche Interesse erfor<strong>de</strong>re ein<br />

Einschreiten <strong>de</strong>r Rechtsaufsichtbehör<strong>de</strong>, da die beschlossene Satzung die Grundzüge <strong>de</strong>r<br />

Beit<strong>ra</strong>gsbemessung verletze und die Bürger <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die Einhaltung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Vorschriften durch <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong><strong>ra</strong>t erwarten könnten. Zu<strong>de</strong>m gebiete <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r<br />

Gesetzmäßigkeit <strong>de</strong>r Verwaltung eine Beanstandung. Dem stehe die verfassungsrechtlich<br />

ga<strong>ra</strong>ntierte Selbstverwaltung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n nicht entgegen.<br />

Am 4.3.2003 legte die Klägerin gegen <strong>de</strong>n Bescheid <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten Wi<strong>de</strong>rspruch ein, <strong>de</strong>n sie<br />

im Wesentlichen wie folgt begrün<strong>de</strong>te: Sie habe <strong>de</strong>n ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens‐<br />

spiel<strong>ra</strong>um mit <strong>de</strong>r <strong>vom</strong> Beklagten beanstan<strong>de</strong>ten Satzungsregelung eingehalten. Die <strong>vom</strong><br />

Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Staffelung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Verkehrsbe<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r ausge‐<br />

bauten Verkehrsanlagen und vorteilsgerecht aufeinan<strong>de</strong>r abzustimmen<strong>de</strong>n prozentualen<br />

Beit<strong>ra</strong>gssätze sei von ihr beachtet wor<strong>de</strong>n. <strong>Das</strong> Sächsische Kommunalabgabengesetz regle in<br />

§ 28 Abs. 2 lediglich prozentuale Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tsätze für die Anteile <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses an<br />

Verkehrsanlagen. Da<strong>ra</strong>us ergäben sich prozentuale Höchstsätze <strong>de</strong>r Anteile, die <strong>de</strong>n Bei‐<br />

t<strong>ra</strong>gspflichtigen auferlegt wer<strong>de</strong>n könnten. Die im Bescheid <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten <strong>vom</strong> 17.2.2003<br />

aufgeführten und von <strong>de</strong>n Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen zu t<strong>ra</strong>gen<strong>de</strong>n Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tsätze ließen sich nicht<br />

aus <strong>de</strong>m Sächsischen Kommunalabgabengesetz herleiten.<br />

Mit Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid <strong>vom</strong> 15.5.2003 wies das Regierungspräsidium Dres<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Wi‐<br />

<strong>de</strong>rspruch zurück und führte unter Aufgreifen <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m angefochtenen Bescheid<br />

zusätzlich im Wesentlichen aus: Die beanstan<strong>de</strong>te Satzungsregelung verstoße gegen die Ge‐<br />

mein<strong>de</strong>ordnung für <strong>de</strong>n Freistaat Sachsen. Dort sei <strong>de</strong>r Einnahmebeschaffungsgrundsatz ge‐<br />

regelt, <strong>de</strong>r die Erhebung von Entgelten vor <strong>de</strong>r Nutzung an<strong>de</strong>rer Einnahmebeschaffungs‐<br />

möglichkeiten vorschreibe. <strong>Das</strong> Ermessen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Anteile <strong>de</strong>r<br />

Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand in St<strong>ra</strong>ßenausbaubeit<strong>ra</strong>gsatzungen wer<strong>de</strong><br />

dadurch eingeschränkt. Der Verzicht auf die Erhebung von St<strong>ra</strong>ßenausbaubeiträgen und ei‐<br />

ne Aushöhlung <strong>de</strong>r Einnahmebeschaffungsmöglichkeit durch eine unangemessen niedrige<br />

Festsetzung <strong>de</strong>r jeweiligen Anteile stehe im Wi<strong>de</strong>rspruch zur Regelung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 Abs. 2<br />

SächsGemO. Die unverhältnismäßig niedrig in <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Satzung festgelegten An‐<br />

teile <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand müssten von <strong>de</strong>r Klägerin durch<br />

an<strong>de</strong>re Einnahmen kompensiert wer<strong>de</strong>n. Hierfür kämen insbeson<strong>de</strong>re die Grundsteuer und<br />

die Gewerbesteuer in Bet<strong>ra</strong>cht. Dies wi<strong>de</strong>rspreche <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, ihre<br />

Einnahmen vor<strong>ra</strong>ngig aus Entgelten zu beschaffen. Darüber hinaus habe <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

durch die in § 28 Abs. 2 SächsKAG festgelegten Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tsätze <strong>de</strong>r Anteile <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen In‐<br />

teresses ein Verhältnis zwischen <strong>de</strong>n Arten von Verkehrsanlagen festgeschrieben.<br />

Am 12.6.2003 erhob die Klägerin Klage und trug zur Begründung im Wesentlichen vor: Der<br />

Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Beanstandungsverfügung stehe bereits <strong>de</strong>r lange Zeitabstand zwischen<br />

<strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>r Satzung und ihrer Beanstandung durch <strong>de</strong>n Beklagten entgegen. Sie, die<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 7 von 27<br />

Klägerin, habe aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> verstrichenen Zeit<strong>ra</strong>ums berechtigterweise davon ausgehen<br />

können, dass <strong>de</strong>r Beklagte als Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> keine Einwän<strong>de</strong> gegen die betreffen<strong>de</strong><br />

Satzung habe. Die für genehmigungspflichtige Satzungen gelten<strong>de</strong> Monatsfrist sei hier ent‐<br />

sprechend anzuwen<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Sache selbst sei auszuführen, dass das Sächsische Kommu‐<br />

nalabgabengesetz keine Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbelastung für die Bürger mit St<strong>ra</strong>ßenbaubeiträgen vorsehe.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>r Erhebung stehe im Ermessen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>. Die Unterschiedlichkeit <strong>de</strong>r Arten<br />

von St<strong>ra</strong>ßen und die da<strong>ra</strong>us resultieren<strong>de</strong>n unterschiedlichen Vorteile für die Bürger seien in<br />

<strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Satzung berücksichtigt wor<strong>de</strong>n. Es komme hinzu, dass die Haushaltslage<br />

<strong>de</strong>r Klägerin im Gegensatz zu vielen an<strong>de</strong>ren sächsischen Gemein<strong>de</strong>n äußerst stabil sei. Die<br />

Pro‐Kopf‐Verschuldung bet<strong>ra</strong>ge ca. 260,‐ € und liege damit bei einem Drittel <strong>de</strong>r durch‐<br />

schnittlichen Verschuldung von sächsischen Kommunen. Demgegenüber sei die finanzielle<br />

Lage <strong>de</strong>r privaten Haushalte im ländlichen Gebiet äußerst schlecht. Daher habe sich die Klä‐<br />

gerin entschlossen, <strong>de</strong>n Erhebungssatz möglichst niedrig zu halten. Die <strong>vom</strong> Beklagten ge‐<br />

gen sie ergriffenen Maßnahmen verstießen zu<strong>de</strong>m gegen die Selbstverwaltungsga<strong>ra</strong>ntie.<br />

Die Klägerin beant<strong>ra</strong>gte, <strong>de</strong>n Bescheid <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten <strong>vom</strong> 17.2.2003 in Gestalt <strong><strong>de</strong>s</strong> Wi<strong>de</strong>r‐<br />

spruchsbeschei<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Regierungspräsidiums Dres<strong>de</strong>n <strong>vom</strong> 15.5.2003 aufzuheben.<br />

Der Beklagte beant<strong>ra</strong>gte, die Klage abzuweisen, und nahm zur Begründung im Wesentlichen<br />

Bezug auf die Ausführungen in seinen Beschei<strong>de</strong>n. Ergänzend wies er da<strong>ra</strong>uf hin, dass für<br />

eine Beanstandung durch die Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> Fristen nicht bestün<strong>de</strong>n. Auch könne<br />

das Beanstandungsrecht nicht verwirkt wer<strong>de</strong>n. Ein Eingriff in die Selbstverwaltungsga<strong>ra</strong>n‐<br />

tie sei ebenfalls nicht gegeben, da es hier um <strong>de</strong>n gesetzesmäßigen Vollzug gehe.<br />

Mit <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> 10.3.2006 wies das Verwaltungsgericht Dres<strong>de</strong>n die Klage ab. Zur Begrün‐<br />

dung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Beanstandungsmaßnahme<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten sei rechtmäßig, weil die St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung <strong>de</strong>r Klägerin <strong>vom</strong><br />

27.4.2000 in ihrem § 5 Abs. 1 gegen die Grundsätze <strong>de</strong>r Einnahmebeschaffung nach § 73 Abs.<br />

2 SächsGemO und gegen das Vorteilsprinzip <strong><strong>de</strong>s</strong> § 28 Abs. 1 SächsKAG verstoße.<br />

<strong>Das</strong> Verwaltungsgericht führte unter Berufung auf die Entscheidung <strong><strong>de</strong>s</strong> erkennen<strong>de</strong>n Se‐<br />

nats <strong>vom</strong> 23.3.2004 (SächsVBl. 2005, 112, [117]) aus, dass sich aus <strong>de</strong>r Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 Abs.<br />

2 SächsGemO eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n ergebe, St<strong>ra</strong>ßenausbaubeiträge zu erheben.<br />

Dem stehe nicht entgegen, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber in § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO <strong>de</strong>n Grund‐<br />

satz zur vor<strong>ra</strong>ngigen Erhebung von Entgelten unter <strong>de</strong>n Vorbehalt <strong><strong>de</strong>s</strong> „soweit gebotenen<br />

und soweit vertretbaren“ gestellt habe. Der das wirtschaftliche Leistungsvermögen <strong>de</strong>r Zah‐<br />

lungspflichtigen zur Geltung bringen<strong>de</strong> Begriff „soweit vertretbar“ könne hier nicht zur Gel‐<br />

tung geb<strong>ra</strong>cht wer<strong>de</strong>n, da § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG bestimme, die Erhebung von St<strong>ra</strong>‐<br />

ßenbaubeiträgen nach <strong>de</strong>n Vorteilen zu bemessen. Somit könne es auf die von <strong>de</strong>r Klägerin<br />

vorget<strong>ra</strong>gene allgemeine Belastung ihrer Bürger und ihrer unter <strong>de</strong>r Verschuldung an<strong>de</strong>rer<br />

Gemein<strong>de</strong>n liegen<strong>de</strong>n Pro‐Kopf‐Verschuldung nicht ankommen. Auch § 73 Abs. 3 SächsGe‐<br />

mO stehe <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Erhebung von St<strong>ra</strong>ßenbaubeiträgen nicht entgegen. Die<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 8 von 27<br />

Vorschrift regele die Sozialverträglichkeit von Abgaben und stelle dabei auf die Belastung<br />

<strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r Abgabenpflichtigen durch die Gesamtheit <strong>de</strong>r Abgaben ab. Dagegen<br />

enthalte die Vorschrift keine Regelung einer Verpflichtung zur sozialverträglichen Abgabe<br />

im Einzelfall.<br />

Eine an<strong>de</strong>re rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus <strong>de</strong>r Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs. 1<br />

Satz 1 SächsKAG, wonach die Gemein<strong>de</strong>n St<strong>ra</strong>ßenbaubeiträge erheben könnten. Entwe<strong>de</strong>r<br />

folge man <strong>de</strong>r Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong><br />

23.3.2004, <strong>de</strong>m Wort „können“ in <strong>de</strong>r vorgenannten Vorschrift komme lediglich die Be<strong>de</strong>u‐<br />

tung eines „dürfen“ zu, ohne dass damit <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ein Ermessen habe eingeräumt wer<strong>de</strong>n<br />

sollen. O<strong>de</strong>r man verstehe <strong>de</strong>n Begriff „können“ im Sinne einer das Ermessen eröffnen<strong>de</strong>n<br />

Regelung und sehe je<strong>de</strong>nfalls im vorliegen<strong>de</strong>n Fall das dann durch § 26 Abs. 1 Satz 1<br />

SächsKAG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. Denn je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn eine Ge‐<br />

mein<strong>de</strong> ‐ wie hier ‐ verschul<strong>de</strong>t sei, d. h. ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichten, die Er‐<br />

füllung ihrer Aufgaben zu finanzieren, wür<strong>de</strong> sich ihr Ermessen auf die Pflicht zur Beit<strong>ra</strong>gs‐<br />

erhebung aus § 73 Abs. 2 SächsGemO verdichten.<br />

Die Verpflichtung zur Erhebung von Ausbaubeiträgen habe zur weiteren Folge, dass die in<br />

<strong>de</strong>r zu erlassen<strong>de</strong>n Ausbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung u. a. vorzunehmen<strong>de</strong> Festsetzung <strong>de</strong>r Anteile <strong>de</strong>r<br />

Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand <strong>de</strong>n gesetzlichen Vorgaben <strong>de</strong>r § 26 ff.<br />

SächsKAG entsprechen müsse. § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG gebe <strong>de</strong>n Rahmen für die Be‐<br />

stimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gemein<strong>de</strong>anteils und damit in <strong>de</strong>r Kehrseite <strong><strong>de</strong>s</strong> Anwohne<strong>ra</strong>nteils am bei‐<br />

t<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand vor. Diese Regelung sei an <strong>de</strong>m Vorteilsgrundsatz auszurichten. Der<br />

Gesetzgeber habe in § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG <strong>de</strong>n als öffentliches Interesse an <strong>de</strong>r Ver‐<br />

kehrsanlage zu bemessen<strong>de</strong>n Anteil auf das Ausmaß <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>r Allgemeinheit durch die Ver‐<br />

kehrsanlage vermittelten Vorteils beschränkt und sogleich eine Obergrenze für die Bemes‐<br />

sung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gemein<strong>de</strong>anteils geschaffen. In diesem <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> vorgegebenen Rahmen habe<br />

sie die bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung über die Satzung erfor<strong>de</strong>rliche Vorteilsabwägung durchzu‐<br />

führen. Dabei sei die Festlegung <strong>de</strong>r Anteilssätze ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung, <strong>de</strong>r<br />

gerichtlich nur da<strong>ra</strong>uf überprüft wer<strong>de</strong>n könne, ob die Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>n ihr durch das Gesetz<br />

gesteckten Rahmen überschritten habe. Dies sei im vorliegen<strong>de</strong>n Fall zu bejahen. Der durch §<br />

28 Abs. 1 und Abs. 2 SächsKAG für die Vorteilsbemessung gezogene Rahmen wer<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m<br />

durch die in § 73 Abs. 2 SächsGemO enthaltene Reihenfolge <strong>de</strong>r Einnahmebeschaffung be‐<br />

stimmt. Der gesetzlich vorgeschriebene Vor<strong>ra</strong>ng <strong>de</strong>r Finanzierung durch spezielle Entgelte<br />

versage es <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Anteil <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses frei zu wählen. Die Gemein‐<br />

<strong>de</strong> müsse vielmehr diesen Vor<strong>ra</strong>ng nicht nur in i<strong>de</strong>eller Höhe, son<strong>de</strong>rn auch in einer seiner<br />

Be<strong>de</strong>utung zukommen<strong>de</strong>n tatsächlichen Höhe Geltung verschaffen. Die Klägerin habe mit<br />

<strong>de</strong>r Bemessung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses mit 90 v. H. an <strong>de</strong>m beit<strong>ra</strong>gsfähigen<br />

Aufwand für Anliegerst<strong>ra</strong>ßen und im Verhältnis hierzu mit 92 v. H. Gemein<strong>de</strong>anteil bei<br />

Haupterschließungsst<strong>ra</strong>ßen, 94 v. H. Gemein<strong>de</strong>anteil bei Haupterschließungsanlagen und<br />

wie<strong>de</strong>rum 90 v. H. Gemein<strong>de</strong>anteil bei Wirtschaftswegen gegen <strong>de</strong>n nach § 28 Abs. 1<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 9 von 27<br />

SächsKAG für St<strong>ra</strong>ßenbaubeiträge gelten<strong>de</strong>n Vorteilsmaßstab und gegen § 73 Abs. 2 Sächs‐<br />

GemO verstoßen.<br />

Der Beklagte habe sein nicht an bestimmte Fristen gebun<strong>de</strong>nes Beanstandungsrecht nicht<br />

verwirkt. Er habe <strong>de</strong>r Klägerin keinen Anlass gegeben, auf die Rechtmäßigkeit ihres Sat‐<br />

zungsbeschlusses zu vert<strong>ra</strong>uen.<br />

Auf <strong>de</strong>n Ant<strong>ra</strong>g <strong>de</strong>r Klägerin hat <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong> Senat die Berufung gegen das <strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Verwaltungsgerichts Dres<strong>de</strong>n wegen grundsätzlicher Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Rechtssache zugelassen<br />

(Beschl. v. 1.8.2006 ‐ 5 B 282/06 ‐).<br />

Die Klägerin vertieft zur Begründung ihrer Berufung ihr bisheriges Vorbringen und trägt er‐<br />

gänzend vor:<br />

Die beanstan<strong>de</strong>te, auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r ein Ermessen eröffnen<strong>de</strong>n Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs.<br />

1 Satz 1 SächsKAG ergangene satzungsrechtliche Regelung verstoße auch nicht gegen § 73<br />

Abs. 2 SächsGemO. Diese Vorschrift regle allgemeine Grundsätze <strong>de</strong>r Haushaltswirtschaft<br />

und keine F<strong>ra</strong>gen <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gserhebung. Im Hinblick auf die <strong>de</strong>taillierten beit<strong>ra</strong>gsrechtlichen<br />

Regelungen im Sächsischen Kommunalabgabengesetz hätte es <strong><strong>de</strong>s</strong>halb nahe gelegen, dass<br />

<strong>de</strong>r Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>gesetzgeber die zwingen<strong>de</strong> Verpflichtung zur Erhebung von Beiträgen im Wort‐<br />

laut <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>utlich gemacht hätte, wenn er dies auch so gewollt hätte. Ein Vor<strong>ra</strong>ng<br />

<strong>de</strong>r speziellen Entgelte nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO bestehe im Übrigen nur dann,<br />

wenn sie vertretbar und geboten seien. Die soli<strong>de</strong> Hauhaltslage <strong>de</strong>r Klägerin, die Belastung<br />

ihrer Bürger mit z. T. hohen sonstigen Abgaben (z. B. Abwasserbeiträge) und ihr Bestreben,<br />

eine bisher nicht erfolgte Abwan<strong>de</strong>rung von Einwohnern/Bürgern und Gewerbebetrieben<br />

weiterhin zu verhin<strong>de</strong>rn, hätten es <strong>de</strong>r Klägerin ermöglicht, auch bei Annahme einer im<br />

Recht <strong>de</strong>r Ausbaubeiträge verpflichten<strong>de</strong>n Geltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundsatzes <strong><strong>de</strong>s</strong> Vor<strong>ra</strong>ngs spezieller<br />

Entgelte <strong>vom</strong> Erlass einer Ausbaubeit<strong>ra</strong>gsatzung abzusehen.<br />

Auch die vorgenommene Staffelung in § 5 Abs. 1 <strong>de</strong>r St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung sei nicht zu<br />

beanstan<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re könne hierin kein Verstoß gegen § 28 Abs. 2 SächsKAG gesehen<br />

wer<strong>de</strong>n. Diese Vorschrift regele nur die Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tanteile <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses und damit<br />

die von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> zu t<strong>ra</strong>gen<strong>de</strong>n Kostenanteile je nach St<strong>ra</strong>ßenart. Nach ihrem Wortlaut<br />

lasse die Vorschrift sogar die Festlegung eines einheitlichen Anteils <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interes‐<br />

ses für alle St<strong>ra</strong>ßen zu.<br />

Die Klägerin beant<strong>ra</strong>gt,<br />

das <strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwaltungsgerichts Dres<strong>de</strong>n <strong>vom</strong> 10. März 2006 ‐ 4 K 2523/03 ‐ zu än‐<br />

<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>n Bescheid <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten <strong>vom</strong> 17. Februar 2003 in <strong>de</strong>r Gestalt <strong><strong>de</strong>s</strong> Wi<strong>de</strong>r‐<br />

spruchsbeschei<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Regierungspräsidiums Dres<strong>de</strong>n <strong>vom</strong> 15. Mai 2003 aufzuheben.<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 10 von 27<br />

Der Beklagte beant<strong>ra</strong>gt,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Beschei<strong>de</strong> sowie die Entschei‐<br />

dungsgrün<strong>de</strong> in <strong>de</strong>m <strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwaltungsgerichts Dres<strong>de</strong>n.<br />

Dem Senat liegen die zur Sache gehören<strong>de</strong>n Akten <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten (2 Heftungen), die Verfah‐<br />

rensakte <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwaltungsgerichts Dres<strong>de</strong>n (4 K 2523/03) sowie die Akte <strong><strong>de</strong>s</strong> Verfahrens auf<br />

Zulassung <strong>de</strong>r Berufung vor <strong>de</strong>m Sächsischen Oberverwaltungsgericht (5 B 282/06) vor. Auf<br />

sie sowie auf die zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze<br />

wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.<br />

Entscheidungsgrün<strong>de</strong><br />

Die zulässige Berufung <strong>de</strong>r Klägerin ist begrün<strong>de</strong>t. <strong>Das</strong> Verwaltungsgericht Dres<strong>de</strong>n hat ihre<br />

Klage zu Unrecht abgewiesen. Der von ihr angefochtene rechtsaufsichtliche Beanstandungs‐<br />

bescheid <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten <strong>vom</strong> 17.2.2003 und <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid <strong><strong>de</strong>s</strong> Regierungspräsi‐<br />

diums Dres<strong>de</strong>n <strong>vom</strong> 15.5.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten<br />

(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />

Rechtsgrundlage <strong><strong>de</strong>s</strong> angefochtenen Bescheids ist § 114 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO. Danach<br />

kann die Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> Beschlüsse und Anordnungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>, die das Ge‐<br />

setz verletzen, beanstan<strong>de</strong>n und verlangen, dass sie von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> binnen einer ange‐<br />

messenen Frist aufgehoben o<strong>de</strong>r abgeän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Diese Vo<strong>ra</strong>ussetzungen sind hier nicht<br />

gegeben, weil die Regelung <strong>de</strong>r Anteile <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand<br />

in § 5 Abs. 1 <strong>de</strong>r St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung ihre jeweilige Höhe betreffend we<strong>de</strong>r gegen das<br />

in § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsKAG geregelte Vorteilsprinzip noch gegen <strong>de</strong>n in § 73 Abs.<br />

2 SächsGemO geregelten Grundsatz <strong>de</strong>r speziellen Entgeltlichkeit verstößt.<br />

Die Rechtswidrigkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> angefochtenen Bescheids folgt allerdings nicht aus <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />

Klägerin behaupteten Nichteinhaltung einer im Zusammenhang mit rechtsaufsichtlichen<br />

Maßnahmen zu beachten<strong>de</strong>n gesetzlichen Frist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beanstandungs‐<br />

rechtes durch <strong>de</strong>n Beklagten.<br />

Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Klägerin ist § 119 Abs. 1 SächsGemO hier nicht anwendbar.<br />

Nach dieser Vorschrift darf ein Beschluss <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r nach gesetzlicher Vorschrift <strong>de</strong>r<br />

Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorzulegen ist, erst vollzogen wer<strong>de</strong>n, wenn die Rechtsaufsichtsbe‐<br />

hör<strong>de</strong> die Gesetzmäßigkeit bestätigt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Beschluss nicht innerhalb eines Monats bean‐<br />

stan<strong>de</strong>t hat. Ungeachtet <strong>de</strong>r strittigen F<strong>ra</strong>ge (vgl. hierzu die Nachweise bei Schmid, in: Que‐<br />

cke/Schmid, Gemein<strong>de</strong>ordnung für <strong>de</strong>n Freistaat Sachsen, Stand: Dezember 2006, RdNr. 5 zu<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 11 von 27<br />

§ 37), ob die Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist <strong><strong>de</strong>s</strong> § 119 Abs. 1 SächsGemO ei‐<br />

nen Beschluss <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> beanstan<strong>de</strong>n darf, wenn sie dies nicht bereits im Vorlagever‐<br />

fahren geltend gemacht hat, schei<strong>de</strong>t hier sowohl eine unmittelbare als auch eine entspre‐<br />

chen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r angesprochenen Norm aus. Die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 119 Abs. 1 Sächs‐<br />

GemO bezieht sich nur auf die Beschlüsse <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>, die nach gesetzlicher Vorschrift<br />

<strong>de</strong>r Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorzulegen sind. An<strong>de</strong>re Beschlüsse, wie z. B. Beschlüsse über<br />

nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO <strong>de</strong>r Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> anzuzeigen<strong>de</strong> Satzungen,<br />

wer<strong>de</strong>n von dieser Regelung nicht erfasst. Eine entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 119 Abs. 1<br />

SächsGemO auf solche Beschlüsse ist wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Fehlens einer Regelungslücke nicht zuläs‐<br />

sig. Der Gesetzgeber hat in § 119 Abs. 1 und 2 SächsGemO die Vorlage‐ und Genehmigungs‐<br />

pflicht differenziert geregelt und damit gewollt auf die Beachtung von Fristen im Zusam‐<br />

menhang mit <strong>de</strong>r Vorlage von lediglich anzuzeigen<strong>de</strong>n Beschlüssen verzichtet, so dass eine<br />

insoweit bestehen<strong>de</strong> Regelungslücke nicht angenommen wer<strong>de</strong>n kann. Die <strong>vom</strong> Beklagten<br />

beanstan<strong>de</strong>te St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung <strong>de</strong>r Klägerin war nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SächsGe‐<br />

mO <strong>de</strong>r Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> anzuzeigen, so dass Fristen hier nicht zu beachten waren.<br />

Der Beklagte hat sein Beanstandungsrecht auch nicht verwirkt, da er <strong>de</strong>r Klägerin keinen<br />

Anlass gegeben hat, da<strong>ra</strong>uf zu vert<strong>ra</strong>uen, er wer<strong>de</strong> ihr gegenüber keine Beanstandungsmaß‐<br />

nahmen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r St<strong>ra</strong>ßenausbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung aussprechen.<br />

<strong>Das</strong> aus <strong>de</strong>m auch im öffentlichen Recht gelten<strong>de</strong>n Grundsatz von Treu und Glauben herge‐<br />

leitete Rechtsinstitut <strong>de</strong>r Verwirkung bezieht sich nicht nur auf Ansprüche und Rechte <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Bürgers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r öffentlichen Hand, son<strong>de</strong>rn auch auf <strong>de</strong>n Trägern hoheitlicher Verwaltung<br />

zustehen<strong>de</strong> Befugnisse. Diese können nicht nur Leistungsansprüche gegenüber <strong>de</strong>m Bürger,<br />

son<strong>de</strong>rn auch die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes verwirken. Eine solche Be‐<br />

fugnis kann aber nur verwirkt wer<strong>de</strong>n, wenn sie zur Disposition <strong><strong>de</strong>s</strong> Inhabers <strong>de</strong>r Befugnis<br />

steht, mit an<strong>de</strong>ren Worten, wenn die Behör<strong>de</strong> auf sie verzichten darf. Hinsichtlich unver‐<br />

zichtbarer Rechte und Befugnisse und in <strong>de</strong>n Bereichen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse<br />

ein beson<strong>de</strong>res Gewicht zukommt, ist eine Verwirkung in <strong>de</strong>r Regel nicht möglich. Dies gilt<br />

vor allem für im öffentlichen Interesse verliehene Befugnisse und Rechte, die <strong>de</strong>r Wahrung<br />

und <strong>de</strong>m Schutz gewichtiger Gemeinschaftsgüter o<strong>de</strong>r unverzichtbarer Rechte dienen, wenn<br />

durch Gesetz nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, etwa im Bereich <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr, insbeson‐<br />

<strong>de</strong>re im Polizei‐ und Sicherheitsrecht.<br />

Die Rechtsaufsicht ist einer Anwendung <strong>de</strong>r Grundsätze über die Verwirkung grundsätzlich<br />

zugänglich. Für die Ausübung <strong>de</strong>r Rechtsaufsicht gilt das Opportunitätsprinzip. Ob und in‐<br />

wieweit die Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> einschreiten will, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermes‐<br />

sen. Eine Pflicht zum Einschreiten besteht nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Verstößen gegen<br />

die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>treue, vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.1958 ‐ 2 BvG 1/58, BVerfGE 8, 122 [137]). Da<strong>ra</strong>us<br />

folgt eine grundsätzliche Verzichtbarkeit <strong>de</strong>r Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong>n auf die ihnen zuste‐<br />

hen<strong>de</strong>n rechtsaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse mit <strong>de</strong>r Folge, dass sie diese auch verwirken<br />

können. Der Beklagte hat hier seine rechtsaufsichtlichen Befugnisse nicht verwirkt.<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 12 von 27<br />

Ob eine Befugnis verwirkt und ihre Ausübung <strong><strong>de</strong>s</strong>halb unzulässig gewor<strong>de</strong>n ist, kann nur<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> konkreten Falles beurteilt wer<strong>de</strong>n<br />

(vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1984 ‐ 3 C 86.82 ‐, BVerwGE 69, 227 [237]; Urt. v. 25.1.1974 ‐<br />

IV C 2.72 ‐, BVerwGE 44, 294 [298]). Eine Verwirkung setzt neben <strong>de</strong>r Rechtsmissbräuch‐<br />

lichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Verhaltens (Umstandsmoment) auch das Verstreichen eines längeren Zeit<strong>ra</strong>umes<br />

(Zeitmoment) vo<strong>ra</strong>us. Die Annahme einer Verwirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beanstandungsrechts scheitert<br />

hier bereits am Vorliegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Umstandselementes.<br />

Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong> Umstandselementes setzt eine Verwirkung vo<strong>ra</strong>us, dass <strong>de</strong>r Pflichtige ‐ hier<br />

die Klägerin ‐ aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>vom</strong> Inhaber <strong>de</strong>r Befugnis ‐ hier <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten ‐ gezeigten Ver‐<br />

haltens unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Gesamtumstän<strong>de</strong> nach Treu und Glauben die berechtigte<br />

Erwartung hegen darf, von <strong>de</strong>r Befugnis wer<strong>de</strong> kein Geb<strong>ra</strong>uch mehr gemacht wer<strong>de</strong>n. Die‐<br />

ser Eindruck kann nicht nur durch Erklärungen, son<strong>de</strong>rn auch durch ein bestimmtes sonsti‐<br />

ges Verhalten erweckt wer<strong>de</strong>n. Ein solches Verhalten <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten vermag <strong>de</strong>r Senat nicht<br />

festzustellen. Die Klägerin hat die St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung <strong>de</strong>m Beklagten mit Schreiben<br />

<strong>vom</strong> 9.5.2000, am 22.5.2000 beim Beklagten eingegangen, angezeigt. Der Beklagte for<strong>de</strong>rte<br />

die Klägerin mit Schreiben <strong>vom</strong> 19.7.2000 zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, die von ihr<br />

mit Schreiben <strong>vom</strong> 25.7.2000, beim Beklagten am 26.7.2000 eingegangen, vorgelegt wur<strong>de</strong>n.<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 4.7.2002 teilte <strong>de</strong>r Beklagte <strong>de</strong>r Klägerin mit, dass die Rechtsaufsichtsbe‐<br />

hör<strong>de</strong> die formelle und materielle Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r angezeigten St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssat‐<br />

zung bisher nicht bestätigt habe, weil ein Klärungsprozess zum festzulegen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r<br />

Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen notwendig gewesen sei. Die Klägerin hat da<strong>ra</strong>ufhin mit Schreiben <strong>vom</strong><br />

14.7.2002 <strong>de</strong>m Beklagten mitgeteilt, dass sie ihre St<strong>ra</strong>ßenbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung für rechtmäßig<br />

halte und <strong><strong>de</strong>s</strong>halb keine Ve<strong>ra</strong>nlassung zu einer Satzungsän<strong>de</strong>rung sehe. Der streitgegen‐<br />

ständliche Beanstandungsbescheid erging unter <strong>de</strong>m 17.2.2003 und wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Klägerin am<br />

26.2.2003 zugestellt. Dieser aufgezeigte Verfahrensgang zeigt, dass <strong>de</strong>r Beklagte vor <strong>de</strong>m Er‐<br />

lass seines Beanstandungsbescheids we<strong>de</strong>r durch entsprechen<strong>de</strong> Erklärungen noch durch ein<br />

sonstiges Verhalten <strong>de</strong>n Eindruck erweckt hat, er wer<strong>de</strong> keine Beanstandung <strong>de</strong>r St<strong>ra</strong>ßen‐<br />

ausbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung aussprechen. Vielmehr hat er, wenn auch erst gut zwei Jahre nach<br />

<strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>r Satzung, auf die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r zeitlichen Verzögerung hingewiesen. Die Ver‐<br />

treter <strong>de</strong>r Klägerin haben in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihnen diese Grün‐<br />

<strong>de</strong> bekannt waren.<br />

Auch in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>m Schreiben <strong>de</strong>r Klägerin <strong>vom</strong> 14.7.2002 und <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>r<br />

Beanstandungsverfügung ist kein Verhalten <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten feststellbar und wird von <strong>de</strong>r<br />

Klägerin auch nicht behauptet, das bei ihr <strong>de</strong>n Eindruck hätte entstehen lassen können, <strong>de</strong>r<br />

Beklagte wer<strong>de</strong> im Hinblick auf ihre Darlegung ihrer Auffassung zur Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r<br />

St<strong>ra</strong>ßenausbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung keine Beanstandung aussprechen.<br />

Die Beanstandungsverfügung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten ist jedoch rechtswidrig, weil die <strong>vom</strong> Beklagten<br />

beanstan<strong>de</strong>te Festsetzung <strong>de</strong>r jeweiligen Höhe <strong>de</strong>r Anteile <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen am bei‐<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 13 von 27<br />

t<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand in § 5 Abs. 1 St<strong>ra</strong>ßenausbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung nicht aus <strong>de</strong>n von ihm<br />

dargelegten Grün<strong>de</strong>n mit höher<strong>ra</strong>ngigem Recht unvereinbar ist. Die Vorschrift verstößt in‐<br />

soweit we<strong>de</strong>r gegen das in § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsKAG geregelte Vorteilsprinzip<br />

noch gegen <strong>de</strong>n in § 73 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 SächsGemO geregelten Grundsatz <strong>de</strong>r speziellen<br />

Entgeltlichkeit.<br />

<strong>Das</strong> Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gemein<strong>de</strong>n grundsätz‐<br />

lich zur Erhebung von St<strong>ra</strong>ßenausbaubeiträgen und damit auch zum Erlass entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Ausbaubeit<strong>ra</strong>gssatzungen verpflichtet sind.<br />

Der erkennen<strong>de</strong> Senat hat in seinem <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> 23.3.2004 (5 B 6/03, LKV 2005, 24 = SächsVBl.<br />

2005, 112) die vorläufige Auffassung vertreten, dass die Gemein<strong>de</strong>n verpflichtet seien, Aus‐<br />

baubeiträge zu erheben und <strong>de</strong>mzufolge auch Ausbaubeit<strong>ra</strong>gssatzungen zu erlassen. Die<br />

Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs. 1 SächsKAG räume <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n trotz <strong>de</strong>r Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Beg‐<br />

riffs „können“ kein Ermessen bei <strong>de</strong>r Erhebung von Ausbaubeiträgen ein. Vielmehr dürfte<br />

diesem Begriff die Be<strong>de</strong>utung von „dürfen“ zukommen, ohne dass damit <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n<br />

ein Ermessen eingeräumt wer<strong>de</strong>n solle. Der Begriff „können“ dürfte im Sinne eines „Kompe‐<br />

tenz‐Könnens“ zu verstehen sein. Die Erhebung von Ausbaubeiträgen sei <strong>de</strong>n Einnahmebe‐<br />

schaffungsgrundsätzen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 SächsGemO zu unterstellen. Der in § 73 Abs. 2 SächsGemO<br />

geregelte Grundsatz <strong>de</strong>r speziellen Entgeltlichkeit dürfte zu einer Verpflichtung <strong>de</strong>r Ge‐<br />

mein<strong>de</strong>n führen, auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r in dieser Vorschriften näher geregelten Vo<strong>ra</strong>usset‐<br />

zungen Ausbaubeiträge zu erheben.<br />

Der Senat hält an dieser ‐ lediglich vorläufig geäußerten ‐ Auffassung nicht mehr fest. Die<br />

Gemein<strong>de</strong>n sind we<strong>de</strong>r nach § 26 Abs. 1 SächsKAG noch nach § 73 Abs. 2 SächsGemO ver‐<br />

pflichtet, Ausbaubeiträge zu erheben und wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> Satzungsvorbehaltes <strong><strong>de</strong>s</strong> § 2 Abs. 1 Satz<br />

1 SächsKAG Ausbaubeit<strong>ra</strong>gssatzungen zu erlassen. Vielmehr stellt die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26<br />

Abs. 1 Satz 1 SächsKAG im Unterschied zum Baugesetzbuch, welches zur Erhebung von Er‐<br />

schließungsbeiträgen verpflichtet (§ 127 Abs. 1 BauGB), die Erhebung von Beiträgen für<br />

St<strong>ra</strong>ßenausbaumaßnahmen in das kommunalpolitische Ermessen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n.<br />

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG können die Gemein<strong>de</strong>n, soweit das Baugesetzbuch nicht<br />

anzuwen<strong>de</strong>n ist, zur Deckung <strong><strong>de</strong>s</strong> Aufwands für die Anschaffung, Herstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Ausbau von St<strong>ra</strong>ßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge für Grundstücke erhe‐<br />

ben, <strong>de</strong>nen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. Die Fassung dieser Vorschrift<br />

(...können...) überlässt es grundsätzlich <strong>de</strong>r freien Entscheidung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, ob sie über‐<br />

haupt Beiträge erheben wollen. Der Begriff „können“ in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG ist<br />

nicht im Sinne eines „Kompetenz‐Könnens“ son<strong>de</strong>rn im Sinne eines „Ermessens‐Könnens“<br />

zu verstehen. Zwar muss <strong>de</strong>m Begriff „können“ in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG nicht, wie<br />

<strong>de</strong>r Senat in seinem <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> 23.3.2004 ausgeführt hat, zwangsläufig die Be<strong>de</strong>utung eines<br />

„Ermessens‐Könnens“ zukommen. Der Gesetzgeber verwen<strong>de</strong>t aber in <strong>de</strong>r Regel diesen Beg‐<br />

riff, um <strong>de</strong>utlich zu machen, dass <strong>de</strong>n normanwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Trägern öffentlicher Verwaltung<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 14 von 27<br />

ein Ermessen zustehen soll. Diese Be<strong>de</strong>utung kommt auch <strong>de</strong>m Begriff „können“ in § 26 Abs.<br />

1 Satz 1 SächsKAG zu.<br />

Einem solchen Verständnis steht nicht entgegen, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>n gleichen Begriff<br />

in § 40 Abs. 2 SächsKAG im Sinne eines „Dürfens“ verwen<strong>de</strong>t. Diese Begriffsbe<strong>de</strong>utung folgt<br />

unmittelbar aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Vorschrift. Mit <strong>de</strong>r Formulierung „nur erhoben wer<strong>de</strong>n<br />

können“ stellt das Gesetz klar, dass Ausbaubeiträge für vor <strong>de</strong>m In‐K<strong>ra</strong>ft‐Treten <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsi‐<br />

schen Kommunalabgabengesetzes begonnene Ausbaumaßnahmen nur erhoben wer<strong>de</strong>n<br />

„dürfen“, wenn sie nach diesem Zeitpunkt endgültig abgeschlossen wur<strong>de</strong>n. Die Norm ist<br />

nicht im Sinne einer <strong>de</strong>n Regelungsbereich <strong>de</strong>r vo<strong>ra</strong>ngehen<strong>de</strong>n Vorschriften erweitern<strong>de</strong>n<br />

Ermächtigung zur Erhebung von Ausbaubeiträgen, son<strong>de</strong>rn vielmehr in einem die Erhe‐<br />

bungsermächtigung einschränken<strong>de</strong>n Sinne zu verstehen. Dieser Normzweck unterschei<strong>de</strong>t<br />

sich von <strong>de</strong>m Normzweck <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG als die die grundsätzliche Er‐<br />

mächtigung zur Erhebung von Ausbaubeiträgen regeln<strong>de</strong> Vorschrift und schließt damit die<br />

Übert<strong>ra</strong>gung <strong><strong>de</strong>s</strong> Auslegungsergebnisses hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong> Begriffs „können“ auf die letztge‐<br />

nannte Vorschrift aus.<br />

<strong>Das</strong> Verständnis <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG als eine Ermessensermächtigung wird<br />

durch die Motive <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzgebers belegt. In <strong>de</strong>r Begründung <strong><strong>de</strong>s</strong> Regierungsentwurfes zu §<br />

26 SächsKAG, die <strong>vom</strong> Gesetzgeber aufgenommen wur<strong>de</strong>, heißt es:<br />

„Zur Deckung ihres an<strong>de</strong>rweitig nicht ge<strong>de</strong>ckten Aufwands für die erstmalige Herstellung<br />

von Verkehrsanlagen schreibt das BauGB (§§ 127 ff) <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n die Erhebung eines Er‐<br />

schließungsbeit<strong>ra</strong>gs von <strong>de</strong>n Grundstückseigentümern vor, die durch die Verkehrsanlage für<br />

ihre Grundstücke Vorteile vermittelt bekommen. <strong>Das</strong> BauGB regelt dagegen nicht, ob die<br />

Gemein<strong>de</strong>n auch zur Deckung ihres Aufwands für die Erweiterung, Verbesserung und Er‐<br />

neuerung bestehen<strong>de</strong>r Verkehrsanlagen (Ausbau) und die erstmalige Herstellung <strong>de</strong>r nicht<br />

von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 127 ff erfassten Verkehrsanlagen (z. B. Wirtschaftswege) Beiträ‐<br />

ge erheben können. Es stellt jedoch in § 128 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich klar, dass diese Mate‐<br />

rie lan<strong><strong>de</strong>s</strong>rechtlicher Gestaltung vorbehalten bleibt. Außer <strong>de</strong>m Land Ba<strong>de</strong>n‐Württemberg<br />

haben bisher alle Flächenlän<strong>de</strong>r von dieser Möglichkeit Geb<strong>ra</strong>uch gemacht. In einigen Län‐<br />

<strong>de</strong>rn ist sogar durch <strong>de</strong>n Soll‐Grundsatz die Erhebungspflicht für Ausbaubeiträge eingeführt<br />

wor<strong>de</strong>n. Der Regierungsentwurf überlässt es <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n, ob und in welchem Umfang<br />

sie von <strong>de</strong>r Erhebungsmöglichkeit von Ausbaubeiträgen Geb<strong>ra</strong>uch machen wollen. Es kann<br />

z. B. durchaus auch auf Ausbaubeiträge für bestimmte Verkehrsanlagen, z. B. Wirtschafts‐<br />

wege, verzichtet wer<strong>de</strong>n. Da das Flurbereinigungsgesetz die (Mit‐)Finanzierung <strong>de</strong>r Wirt‐<br />

schaftswege durch Beiträge <strong>de</strong>r Teilnehmergemeinschaft vorsieht, sollte <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n die<br />

Finanzierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ausbaus solcher Wege außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens über<br />

Beiträge <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer jedoch nicht verschlossen bleiben. Aus <strong>de</strong>m Grundsatz<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Vor<strong>ra</strong>ngs spezieller Entgelte bei <strong>de</strong>n kommunalen Einnahmebeschaffungsgrundsätzen<br />

lässt sich aber keine Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen herleiten, da Verkehrsanla‐<br />

gen keine öffentlichen Einrichtungen son<strong>de</strong>rn öffentliche Sachen sind, für <strong>de</strong>ren ihrer Wid‐<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 15 von 27<br />

mung entsprechen<strong>de</strong> Nutzung nach <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n Recht keine Rechtsgrundlage zur Erhe‐<br />

bung von Leistungsentgelten besteht.“<br />

Diese Begründung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 <strong><strong>de</strong>s</strong> Regierungsentwurfs, <strong>de</strong>r <strong>vom</strong> Sächsischen Landtag ohne in‐<br />

haltliche Än<strong>de</strong>rungen übernommen und beschlossen wur<strong>de</strong>, zeigt <strong>de</strong>utlich, dass <strong>de</strong>r Gesetz‐<br />

geber <strong>de</strong>n Willen hatte, die Erhebung von Ausbaubeiträgen in das kommunalpolitische Er‐<br />

messen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n im Sinne einer Entscheidungsfreiheit zu stellen.<br />

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten wer<strong>de</strong>n (so aber noch <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong> Senat in<br />

seinem <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> 23.3.2004), <strong>de</strong>r Gesetzgeber sei von einem falschen rechtlichen Ansatz<br />

ausgegangen, wenn es im Regierungsentwurf heiße, dass sich aus <strong>de</strong>m Grundsatz <strong><strong>de</strong>s</strong> Vor‐<br />

<strong>ra</strong>ngs spezieller Entgelte keine Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen herleiten lasse,<br />

weil Verkehrsanlagen öffentliche Sachen seien, für <strong>de</strong>ren ihrer Widmung entsprechen<strong>de</strong><br />

Nutzung nach <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n Recht keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Leistungsent‐<br />

gelten bestehe. Die damals geäußerte Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> Senats, dass diese Einschätzung in die‐<br />

ser Allgemeinheit nicht t<strong>ra</strong>gfähig sein dürfte, ist missverständlich. Die Begründung <strong><strong>de</strong>s</strong> Re‐<br />

gierungsentwurfs übernimmt nämlich lediglich die herrschen<strong>de</strong> Auffassung, dass <strong>de</strong>r Ge‐<br />

meingeb<strong>ra</strong>uch von <strong>de</strong>m öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsanlagen kostenfrei ist<br />

und <strong><strong>de</strong>s</strong>halb eine Verpflichtung zur Erhebung von Ausbaubeiträgen allein aus <strong>de</strong>n haus‐<br />

haltsrechtlichen Einnahmebeschaffungsgrundsätzen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 SächsGemO nicht hergeleitet<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Der Gesetzgeber ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass vor <strong>de</strong>m In‐K<strong>ra</strong>ft‐Treten <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Sächsischen Kommunalabgabengesetzes eine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Leistungs‐<br />

entgelten für die Inanspruchnahme von <strong>de</strong>m öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsan‐<br />

lagen nicht bestand. Die rechtliche Möglichkeit, Leistungsentgelte für Ausbaumaßnahmen<br />

an <strong>de</strong>m öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsanlagen zu erheben, wur<strong>de</strong> im Freistaat<br />

Sachsen erstmals mit § 26 Abs. 1 SächsKAG geschaffen. Bestand somit vor <strong>de</strong>m In‐K<strong>ra</strong>ft‐<br />

Treten <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Kommunalabgabengesetzes mangels Vorliegens <strong>de</strong>r tatbestandlichen<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen keine aus § 73 Abs. 2 SächsGemO folgen<strong>de</strong> Ermächtigung und folglich<br />

auch keine Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen, so vermag diese Vorschrift, die Leis‐<br />

tungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Gemeingeb<strong>ra</strong>uch von Verkehrsanlagen<br />

ohne Bestehen einer entsprechen<strong>de</strong>n zur Erhebung ermächtigen<strong>de</strong>n gesetzlichen Regelung<br />

nicht erfasst, nicht <strong>de</strong>n Regelungsinhalt <strong>de</strong>r nachträglich eingeführten Erhebungsermächti‐<br />

gung zu bestimmen. Erst durch § 26 Abs. 1 SächsKAG wur<strong>de</strong> ohne ausdrückliche Bezug‐<br />

nahme auf § 73 SächsGemO und damit ohne Inkorpo<strong>ra</strong>tion <strong><strong>de</strong>s</strong> Grundsatzes <strong><strong>de</strong>s</strong> Vor<strong>ra</strong>ngs<br />

spezieller Entgelte in <strong>de</strong>n Regelungsbereich <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG erstmals die<br />

Möglichkeit geschaffen, Entgelte für Ausbaumaßnahmen an im Gemeingeb<strong>ra</strong>uch stehen<strong>de</strong>n<br />

Verkehrsanlagen zu verlangen.<br />

Die Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> in <strong>de</strong>r Regel ein Ermessen eröffnen<strong>de</strong>n Begriffs „können“ sowie die<br />

Gesetzesbegründung, nach <strong>de</strong>r es <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n überlassen bleiben soll, ob sie von <strong>de</strong>r Er‐<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 16 von 27<br />

hebungsmöglichkeit von Ausbaubeiträgen Geb<strong>ra</strong>uch machen wollen, zeigen somit, insbe‐<br />

son<strong>de</strong>re auch vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong><strong>de</strong>s</strong> Verständnisses <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO als<br />

eine zumin<strong><strong>de</strong>s</strong>t bis zum In‐K<strong>ra</strong>ft‐Treten einer entsprechen<strong>de</strong>n gesetzlichen Erhebungser‐<br />

mächtigung Ausbaumaßnahmen an im Gemeingeb<strong>ra</strong>uch stehen<strong>de</strong>n Verkehrsanlagen nicht<br />

erfassen<strong>de</strong> Regelung, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG nicht im Sinne einer zur Erhebung<br />

von Ausbaubeiträgen verpflichten<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn die Erhebung in das Ermessen <strong>de</strong>r Gemein‐<br />

<strong>de</strong>n stellen<strong>de</strong>n Vorschrift zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat sich in Kenntnis <strong>de</strong>r bis zum<br />

In‐K<strong>ra</strong>ft‐Treten <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Kommunalabgabengesetzes fehlen<strong>de</strong>n Erhebungsmöglich‐<br />

keit von Ausbaubeiträgen für eine Ermessensregelung entschie<strong>de</strong>n. Dieses war ihm auch<br />

bewusst, wie <strong>de</strong>r Hinweis in <strong>de</strong>r oben zitierten Gesetzesbegründung auf die Gesetzeslage in<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn zeigt. Hier verweist er nicht nur da<strong>ra</strong>uf, dass mit Ausnahme<br />

von Ba<strong>de</strong>n‐Württemberg alle an<strong>de</strong>ren Flächenlän<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r durch § 128 Abs. 2 Satz 1<br />

BauGB eingeräumten Möglichkeit zur Erhebung von Ausbaubeiträgen Geb<strong>ra</strong>uch gemacht<br />

haben, son<strong>de</strong>rn auch auf die teilweise Einführung einer Erhebungspflicht von Ausbaubeiträ‐<br />

gen durch die Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Soll‐Grundsatzes.<br />

Der Gesetzesbegründung kann nicht entnommen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Gesetzgeber habe sich im<br />

Hinblick auf <strong>de</strong>n Umstand, dass aus <strong>de</strong>n haushaltsrechtlichen Einnahmebeschaffungs‐<br />

grundsätzen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 SächsGemO allein keine Ermächtigung zur Erhebung von Ausbaubei‐<br />

trägen hergeleitet wer<strong>de</strong>n kann, da<strong>ra</strong>n ‐ irrtümlich ‐ gehin<strong>de</strong>rt gesehen, im Kommunalabga‐<br />

bengesetz eine Erhebungsverpflichtung zu normieren. Vielmehr wird in <strong>de</strong>r Begründung<br />

ausdrücklich auf die in § 128 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltene Ermächtigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>ge‐<br />

setzgebers hingewiesen, die Erhebung von Ausbaubeiträgen gesetzlich zu regeln. Ein ein‐<br />

schränken<strong><strong>de</strong>s</strong> Verständnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzgebers in <strong>de</strong>m Sinne, dass die Erhebung von Ausbau‐<br />

beiträgen nur als Ermessensermächtigung ausgestaltet wer<strong>de</strong>n dürfe, lässt sich dieser Be‐<br />

gründung nicht entnehmen. Es war ihm vielmehr bewusst, dass er die Erhebung von Aus‐<br />

baubeiträgen als Verpflichtungs‐ o<strong>de</strong>r Ermessensentscheidung regeln durfte.<br />

Die Gesetzesbegründung ist auch nicht dahingehend zu verstehen, <strong>de</strong>r Gesetzgeber habe mit<br />

seiner Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n nicht die Möglichkeit eröff‐<br />

nen wollen, auf die Erhebung von Ausbaumaßnahmen generell, son<strong>de</strong>rn nur hinsichtlich<br />

von Ausbaumaßnahmen an bestimmten Verkehrsanlagen zu verzichten. Auf ein solches das<br />

Ermessen einschränken<strong><strong>de</strong>s</strong> Verständnis <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG könnte zwar die<br />

Formulierung in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung hin<strong>de</strong>uten, es könne „z. B. durchaus auch auf<br />

Ausbaubeiträge für bestimmte Verkehrsanlagen, z. B. Wirtschaftswege, verzichtet wer<strong>de</strong>n.“<br />

Diese Begründung kann aber nicht im Sinne einer <strong>vom</strong> Gesetzgeber gewollten grundsätzli‐<br />

chen Erhebungspflicht mit <strong>de</strong>r Möglichkeit eines nur teilweisen, auf bestimmte Verkehrsan‐<br />

lagen beschränkten Absehens von <strong>de</strong>r Erhebungspflicht für Ausbaumaßnahmen verstan<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Gesetzgeber wollte durch die Formulierung dieses Beispiels lediglich ver<strong>de</strong>utli‐<br />

chen, dass die Gemein<strong>de</strong>n Ausbaumaßnahmen an bestimmten Verkehrsanlagen von einer<br />

Erhebungspflicht ausnehmen können, ohne damit die Erhebungspflicht für sonstige Aus‐<br />

baumaßnahmen ebenfalls ausschließen zu müssen. <strong>Das</strong> Eingehen in <strong>de</strong>r weiteren Begrün‐<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 17 von 27<br />

dung auf die Finanzierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ausbaus von Wirtschaftswegen in einem Flurbereinigungs‐<br />

verfahren zeigt, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber damit lediglich seine Absicht klarstellen wollte, Aus‐<br />

baumaßnahmen an Wirtschaftswegen außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens <strong>de</strong>m aus‐<br />

baubeit<strong>ra</strong>gsrechtlichen Regime mit <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gserhebung zu unterstellen, es<br />

aber <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n zu überlassen, ob sie von dieser Erhebungsmöglichkeit Geb<strong>ra</strong>uch ma‐<br />

chen wollen o<strong>de</strong>r nicht.<br />

§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG stellt es somit in das Ermessen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, ob sie von <strong>de</strong>r<br />

Möglichkeit <strong>de</strong>r Erhebung von Ausbaubeiträgen Geb<strong>ra</strong>uch machen wollen o<strong>de</strong>r nicht. Dieses<br />

Ermessen wird entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht durch<br />

die Grundsätze <strong>de</strong>r Einnahmebeschaffung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO eingeschränkt.<br />

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift erhebt die Gemein<strong>de</strong> Abgaben nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Vor‐<br />

schriften; nach Absatz 2 hat sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Einnahmen<br />

soweit vertretbar und geboten vor<strong>ra</strong>ngig aus speziellen Entgelten für die von ihr erb<strong>ra</strong>chten<br />

Leistungen und erst nach<strong>ra</strong>ngig aus Steuern zu beschaffen. § 73 Abs. 4 SächsGemO ergänzt<br />

diesen Grundsatz hinsichtlich <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>r Aufnahme von Krediten. Danach darf die<br />

Gemein<strong>de</strong> Kredite nur aufnehmen, wenn eine an<strong>de</strong>re Finanzierung nicht möglich ist o<strong>de</strong>r<br />

wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.<br />

§ 73 Abs. 2 und 4 SächsGemO stellt folgen<strong>de</strong> verbindliche Reihenfolge <strong>de</strong>r Deckungsmittel<br />

auf:<br />

1. spezielle Entgelte<br />

2. Steuern<br />

3. Kredite<br />

Spezielle Entgelte sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Benut‐<br />

zungsentgelte und Beiträge. Die in § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO geregelte Vor<strong>ra</strong>ngigkeit <strong>de</strong>r<br />

speziellen Entgelte vor Steuern folgt aus <strong>de</strong>m Verursacherprinzip und dient <strong>de</strong>m Vor‐<br />

teilsausgleich (Schmid, in: Quecke/Schmid, aaO, RdNr. 15 zu § 73). Derjenige, <strong>de</strong>r aus spe‐<br />

ziellen Leistungen <strong>de</strong>r Verwaltung individuell zurechenbare Vorteile erfährt, soll auch die<br />

dabei anfallen<strong>de</strong>n Kosten t<strong>ra</strong>gen und nicht anonym <strong>de</strong>r Steuerzahler.<br />

Diese Grundsätze <strong>de</strong>r Einnahmebeschaffung sind für die Gemein<strong>de</strong>n rechtlich verpflichtend.<br />

Die durch § 73 Abs. 2 SächsGemO bestimmte Rangfolge <strong>de</strong>r Einnahmequellen wird aller‐<br />

dings relativiert durch die unbestimmten Rechtsbegriffe <strong>de</strong>r Vertretbarkeit und <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebo‐<br />

tenseins (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO) sowie <strong>de</strong>r Pflicht zur Rücksichtnahme auf die<br />

wirtschaftlichen Kräfte <strong>de</strong>r Zahlungspflichtigen, also <strong>de</strong>r Abgabenschuldner (§ 73 Abs. 3<br />

SächsGemO).<br />

Der Grundsatz <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebotenseins be<strong>de</strong>utet die For<strong>de</strong>rung nach einer vollen Kosten<strong>de</strong>ckung<br />

und verweist hierbei auf die Beachtung <strong><strong>de</strong>s</strong> Äquivalenzprinzips als Ausfluss <strong><strong>de</strong>s</strong> Verhält‐<br />

nismäßigkeitsgrundsatzes. Der Grundsatz <strong>de</strong>r Vertretbarkeit und das Rücksichtnahmegebot<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 18 von 27<br />

reklamieren die He<strong>ra</strong>nziehung <strong><strong>de</strong>s</strong> Sozialstaatsprinzips, speziell <strong><strong>de</strong>s</strong> Zumutbarkeitsgedan‐<br />

kens zur Rangbestimmung. Mit diesen drei Grundsätzen bringt das Gesetz das Spannungs‐<br />

verhältnis zwischen finanzwirtschaftlichen und sozialen Anfor<strong>de</strong>rungen zum Ausdruck.<br />

Der Grundsatz <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebotenseins führt dazu, dass eine volle Kosten<strong>de</strong>ckung anzustreben ist,<br />

wenn das wirtschaftliche Interesse <strong>de</strong>r Leistungsempfänger im Vor<strong>de</strong>rgrund steht und <strong>de</strong>m<br />

keine sozialen Aspekte entgegenstehen. Je höher das wirtschaftliche Interesse anzusetzen ist,<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong>to höher sollte <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Kosten<strong>de</strong>ckung sein. Da<strong>ra</strong>us folgt, dass die <strong>vom</strong> Senat in<br />

seinem <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> 23.3.2004 ange<strong>de</strong>utete Auffassung, <strong>de</strong>r Grundsatz <strong><strong>de</strong>s</strong> Gebotenseins be‐<br />

grün<strong>de</strong> nur dann eine Erhebungspflicht, wenn die Gemein<strong>de</strong> nicht über ausreichen<strong>de</strong> sons‐<br />

tige Einnahmen verfüge, um die St<strong>ra</strong>ßenbaumaßnahme zu finanzieren, so nicht haltbar ist.<br />

Auf die Finanzierungsmöglichkeit mit <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Mitteln dürfte es nämlich nicht an‐<br />

kommen.<br />

Der Grundsatz <strong>de</strong>r Vertretbarkeit und das Rücksichtnahmegebot geben <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> einen<br />

Gestaltungsspiel<strong>ra</strong>um. <strong>Das</strong> Äquivalenzprinzip und <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r speziellen Entgelt‐<br />

lichkeit dürften jedoch <strong>de</strong>r Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte enge Grenzen setzen,<br />

soweit nicht spezielle gesetzliche Regelungen dies erlauben. <strong>Das</strong> Verwaltungsgericht ist da‐<br />

bei zutreffend davon ausgegangen, dass <strong>de</strong>r Vertretbarkeitsgrundsatz und das Rücksicht‐<br />

nahmegebot auf die Belastung <strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r Abgabepflichtigen durch die Gesamtheit<br />

<strong>de</strong>r Abgaben abstellen. Nur wenn die von <strong>de</strong>r Mehrzahl <strong>de</strong>r Bürger zu leisten<strong>de</strong>n Abgaben<br />

insgesamt ein zumutbares Maß überschreiten und die Finanzk<strong>ra</strong>ft <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> es zulässt,<br />

könne Abgabensenkungen in Bet<strong>ra</strong>cht kommen.<br />

Ein solches Verständnis <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r Einnahmebeschaffung verpflichtet die Gemein‐<br />

<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorgaben spezielle Entgelte zu erheben und davon nur un‐<br />

ter <strong>de</strong>n in § 73 Abs. 2 ‐ 4 SächsGemO geregelten Vo<strong>ra</strong>ussetzungen abweichen zu dürfen.<br />

Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG geregelte im Ermessen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n stehen<strong>de</strong> Mög‐<br />

lichkeit <strong>de</strong>r Erhebung von Ausbaubeiträgen ist jedoch durch diese Grundsätze <strong>de</strong>r Einnah‐<br />

mebeschaffung nicht im Sinne einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Erhebung von Aus‐<br />

baubeiträgen eingeschränkt. Die Ermächtigung zur Erhebung von Ausbaubeiträgen t<strong>ra</strong>t zeit‐<br />

lich nach <strong>de</strong>r Sächsischen Gemein<strong>de</strong>ordnung in K<strong>ra</strong>ft; es kann auch nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Grundsätze <strong>de</strong>r Einnahmebeschaffung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 SächsGemO als<br />

<strong>de</strong>m in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG geregelten Grundsatz <strong>de</strong>r Ermessensermächtigung vor‐<br />

gehend regeln wollte.<br />

Die inhaltlichen Unterschiedlichkeiten <strong>de</strong>r Regelungen in § 73 SächsGemO (Pflicht zur Erhe‐<br />

bung von speziellen Entgelten bei Vorliegen <strong>de</strong>r tatbestandlichen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen) und in §<br />

26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG (Ermessen bezüglich <strong>de</strong>r Erhebung von Ausbaubeiträgen) führen<br />

zu einem Regelungskonflikt, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n allgemeinen Normenkollisionsregeln zu lösen ist.<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 19 von 27<br />

Hier han<strong>de</strong>lt es sich um eine Kollision innerhalb <strong>de</strong>rselben Rechtsebene, die <strong><strong>de</strong>s</strong>halb nach<br />

<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Kollisionsregeln<br />

lex posterior <strong>de</strong>rogat legi priori<br />

und<br />

lex specialis <strong>de</strong>rogat legi gene<strong>ra</strong>li<br />

zu lösen ist. Dabei geht die zweite Normenkollisionsregel <strong>de</strong>r ersten vor, wo<strong>ra</strong>us sich die<br />

folgen<strong>de</strong> allgemeinere Kollisionsregel ergibt:<br />

lex specialis prior <strong>de</strong>rogat legi gene<strong>ra</strong>li posteriori.<br />

Ausgehend von dieser Kollisionsregel geht die Ermessensermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 1<br />

SächsKAG als speziellere und spätere Regelung <strong>de</strong>r allgemeinen und zeitlich vorhergehen‐<br />

<strong>de</strong>n Regelung in § 73 SächsGemO grundsätzlich vor.<br />

Der erkennen<strong>de</strong> Senat hat in seinem <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> 23.3.2004 ausgeführt, dass er erhebliche Be‐<br />

<strong>de</strong>nken an <strong>de</strong>m Verständnis <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKG als eine gegenüber <strong>de</strong>m § 73<br />

SächsGemO speziellere Vorschrift habe. Der Senat hält an dieser Auffassung nicht mehr fest.<br />

§ 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO bezieht sich auf Entgelte. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um einen O‐<br />

berbegriff, <strong>de</strong>r neben Gebühren usw. auch Beiträge erfasst. Ausbaubeiträge hat <strong>de</strong>r sächsi‐<br />

sche Gesetzgeber gegenüber <strong>de</strong>n sonstigen Beiträgen in § 17 SächsKAG einer selbstständigen<br />

Regelung unterworfen und ihre Erhebung im Gegensatz zu Regelungen in Kommunalabga‐<br />

bengesetzen an<strong>de</strong>rer Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>r sehr differenziert ausgestaltet. <strong>Das</strong>s <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

auch eine gegenüber <strong>de</strong>m § 73 SächsGemO speziellere Regelung gewollt hat, wird durch die<br />

Begründung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzentwurfes zu § 26 SächsKAG bestätigt. Er sah einen beson<strong>de</strong>ren<br />

Handlungsbedarf, <strong>de</strong>r allein durch die Grundsätze <strong>de</strong>r Einnahmebeschaffung nicht erfüllt<br />

wer<strong>de</strong>n konnte und hat <strong><strong>de</strong>s</strong>halb die Regelungen in <strong>de</strong>n §§ 26 ff. SächsKAG beschlossen.<br />

Ausweislich <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung war es ihm auch bewusst, dass die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Regelung einer Erhebungsermächtigung als Erhebungspflicht bestand und hat sich aus‐<br />

drücklich für eine in das Ermessen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n gestellte Erhebungsermächtigung ent‐<br />

schie<strong>de</strong>n.<br />

Die Sächsische Gemein<strong>de</strong>ordnung i.d.F. <strong>vom</strong> 23.4.1993 und mit ihr die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73<br />

SächsGemO t<strong>ra</strong>ten am 1.5.1993 in K<strong>ra</strong>ft (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO). <strong>Das</strong> Sächsische<br />

Kommunalabgabengesetz i.d.F. <strong>vom</strong> 16.6.1993 und mit ihm die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26<br />

SächsKAG t<strong>ra</strong>ten am 1.9.1993 (§ 40 Abs. 1 SächsKAG) und damit zeitlich nach <strong>de</strong>r Sächsi‐<br />

schen Gemein<strong>de</strong>ordnung in K<strong>ra</strong>ft.<br />

<strong>Das</strong> Verständnis <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>r §§ 26 ff. SächsKAG als gegenüber <strong>de</strong>m § 73<br />

SächsGemO speziellere Regelungen sowie die zeitliche Reihenfolge <strong><strong>de</strong>s</strong> In‐K<strong>ra</strong>ft‐Tretens <strong>de</strong>r<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 20 von 27<br />

bei<strong>de</strong>n Regelwerke schließen somit ein Verständnis <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO im<br />

Sinne einer Erhebungsverpflichtung von Ausbaubeiträgen aus.<br />

Eine Verpflichtung zur Erhebung von Ausbaubeiträgen folgt <strong><strong>de</strong>s</strong>halb auch nicht aus <strong>de</strong>m<br />

Umstand, dass die in § 73 SächsGemO geregelten Grundsätze über die Rangfolge <strong>de</strong>r Ein‐<br />

nahmequellen verbindliches Haushaltsrecht für die Gemein<strong>de</strong>n sind. Ob die Gemein<strong>de</strong>n bei<br />

<strong>de</strong>r Rangfestlegung, welche maßgeblich an <strong>de</strong>n die Pflicht zur Erhebung von speziellen Ent‐<br />

gelten einschränken<strong>de</strong>n unbestimmten Rechtsbegriffen „soweit vertretbar und geboten“ im<br />

Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO auszurichten ist, einen weiten Beurteilungsspiel<strong>ra</strong>um<br />

haben (so VGH Bad.‐Württ., Urt. v. 31.8.1989 ‐ 2 S 2805/87 ‐) ist hier nicht näher zu prüfen.<br />

Aus <strong>de</strong>n vorgenannten Grün<strong>de</strong>n steht die Vorschrift <strong><strong>de</strong>s</strong> § 26 Abs. 1 SächsKAG und damit<br />

die Erhebung von Ausbaubeiträgen nämlich grundsätzlich nicht unter <strong>de</strong>m Regime <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73<br />

SächsGemO mit <strong>de</strong>r Folge, dass die Gemein<strong>de</strong>n bei Ausbaumaßnahmen im Sinne <strong>de</strong>r §§ 26<br />

ff. SächsKAG grundsätzlich nicht an die Rangfolge <strong>de</strong>r Einnahmequellen gebun<strong>de</strong>n sind.<br />

Eine an<strong>de</strong>re rechtliche Beurteilung dieser F<strong>ra</strong>ge könnte allerdings dann angezeigt sein, wenn<br />

die Gemein<strong>de</strong> die Ausbaumaßnahmen mit Krediten finanzieren will und die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Kreditverpflichtungen die dauern<strong>de</strong> Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> gefähr<strong>de</strong>n. Will eine<br />

Gemein<strong>de</strong> Ausbaumaßnahmen mit Krediten (§ 73 Abs. 4 SächsGemO) finanzieren, so han‐<br />

<strong>de</strong>lt es sich dabei um Kreditaufnahmen für Investitionen, die nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 lit. B<br />

SächsGemO als Kreditermächtigungen in die Haushaltssatzung/en <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Haushalts‐<br />

jahre/s einzustellen sind, in <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>nen die Ausbaumaßnahmen durchgeführt und die dafür<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Kredite aufgenommen wer<strong>de</strong>n sollen. § 82 Abs. 2 SächsGemO bestimmt, dass<br />

<strong>de</strong>r Gesamtbet<strong>ra</strong>g <strong>de</strong>r vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför‐<br />

<strong>de</strong>rungsmaßnahmen im Rahmen <strong>de</strong>r Haushaltssatzung <strong>de</strong>r Genehmigung durch die Recht‐<br />

saufsichtsbehör<strong>de</strong> bedarf. Diese darf eine Kreditaufnahme grundsätzlich nur dann genehmi‐<br />

gen, wenn die materiellen und formellen Kreditvo<strong>ra</strong>ussetzungen vorliegen. Formelle Vor‐<br />

aussetzungen sind, dass die Kreditaufnahmen als vermögenswirksame Einnahmen im Ver‐<br />

mögenshaushalt ve<strong>ra</strong>nschlagt sind und <strong>de</strong>r Gesamtbet<strong>ra</strong>g <strong>de</strong>r Kredite für Investitionen und<br />

Investitionsför<strong>de</strong>rungsmaßnahmen in <strong>de</strong>r Haushaltssatzung aufgeführt ist. Zu <strong>de</strong>n materiel‐<br />

len Vo<strong>ra</strong>ussetzungen zählt grundsätzlich die Beachtung <strong><strong>de</strong>s</strong> Subsidiaritätsgrundsatzes <strong><strong>de</strong>s</strong> §<br />

73 Abs. 4 SächsGemO. Aus <strong>de</strong>n oben dargestellten Grün<strong>de</strong>n gilt dies jedoch grundsätzlich<br />

nicht für die Finanzierung von Ausbaumaßnahmen im Sinne <strong>de</strong>r §§ 26 ff. SächsKAG.<br />

Materielle Vo<strong>ra</strong>ussetzung für die auch <strong>de</strong>r Finanzierung von Ausbaumaßnahmen dienen<strong>de</strong><br />

Kreditaufnahme und damit ihrer Genehmigungsfähigkeit ist dagegen <strong>de</strong>r Grundsatz einer<br />

geordneten Haushaltswirtschaft im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 82 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO. Nach dieser<br />

Vorschrift soll die Genehmigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesamtbet<strong>ra</strong>gs <strong>de</strong>r vorgesehenen Kreditaufnahmen für<br />

u.a. Investitionen im Rahmen <strong>de</strong>r Haushaltssatzung unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt einer geordne‐<br />

ten Haushaltswirtschaft erteilt o<strong>de</strong>r versagt wer<strong>de</strong>n. § 82 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO präzisiert<br />

diese Genehmigungsvo<strong>ra</strong>ussetzung dahin, dass die Genehmigung in <strong>de</strong>r Regel zu versagen<br />

ist, wenn die Kreditverpflichtungen die dauern<strong>de</strong> Leistungsfähigkeit gefähr<strong>de</strong>n. Zwar sind<br />

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.../21


<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 21 von 27<br />

diese Vorschriften nicht als Muss‐ son<strong>de</strong>rn als Soll‐ bzw. Regelvorschriften ausgestaltet. Dies<br />

be<strong>de</strong>utet jedoch, dass die Genehmigung grundsätzlich zu versagen ist, wenn die Vo<strong>ra</strong>usset‐<br />

zungen für die Kreditermächtigungen nicht vorliegen und nur in Ausnahmefällen die Ge‐<br />

nehmigung trotz Nichtvorliegens dieser Vo<strong>ra</strong>ussetzungen erteilt wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Liegen die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen für eine Genehmigung <strong>de</strong>r Kreditermächtigungen nicht vor und<br />

enthalten diese auch Ausbaumaßnahmen im Sinne <strong>de</strong>r §§ 26 ff. SächsKAG betreffen<strong>de</strong> Inves‐<br />

titionen, könnte dies ausnahmsweise das Ermessen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> auf eine Erhebungspflicht<br />

reduzieren. Die in diesem Zusammenhang aufzuwerfen<strong>de</strong>n F<strong>ra</strong>gen nach <strong>de</strong>m Vorliegen <strong>de</strong>r<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen für eine fehlen<strong>de</strong> Genehmigungsfähigkeit <strong>de</strong>r in einem Haushaltsplan ent‐<br />

haltenen Kreditermächtigung, <strong>de</strong>n rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n zur<br />

Herbeiführung <strong>de</strong>r Genehmigungsfähigkeit ge<strong>ra</strong><strong>de</strong> auch im Hinblick auf beabsichtigte Aus‐<br />

baumaßnahmen im Sinne <strong>de</strong>r §§ 26 ff. SächsKAG sowie die rechtlichen Einwirkungsmög‐<br />

lichkeiten <strong>de</strong>r Rechtsaufsicht bedürfen hier jedoch keiner weiteren Erörterung. Die Bean‐<br />

standungsverfügung wur<strong>de</strong> ausschließlich damit begrün<strong>de</strong>t, dass aus § 26 Abs. 1 Satz 1<br />

SächsKAG i. V. mit <strong>de</strong>n Einnahmebeschaffungsgrundsätzen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 SächsGemO eine Pflicht<br />

zur Erhebung von Ausbaubeiträgen bestehe. Der Beklagte ging selbst nicht von einer haus‐<br />

haltsrechtlichen „Schieflage“ im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 82 Abs. 2 SächsGemO aus. Es ist nichts dafür<br />

vorget<strong>ra</strong>gen und auch nicht ersichtlich, dass Kreditverpflichtungen die dauern<strong>de</strong> Leistungs‐<br />

fähigkeit <strong>de</strong>r Klägerin gefähr<strong>de</strong>n. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren und auch noch‐<br />

mals in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung unwi<strong>de</strong>rsprochen auf eine seit Jahren bestehen<strong>de</strong> posi‐<br />

tive Nettoinvestitions<strong>ra</strong>te hingewiesen. Die Nettoinvestitions<strong>ra</strong>te gibt an, welcher Bet<strong>ra</strong>g von<br />

<strong>de</strong>r allgemeinen Zuführung an <strong>de</strong>n Vermögenshaushalt nach Abzug <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kre‐<br />

dittilgung, <strong>de</strong>r Kreditbeschaffungskosten, <strong>de</strong>r Belastungen <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Vermögenshaushalt<br />

zu ve<strong>ra</strong>nschlagen<strong>de</strong>n kreditähnlichen Rechtsgeschäften und gegebenenfalls <strong>de</strong>r Deckung<br />

von Haushaltsfehlbeträgen noch für Investitionen zur Verfügung stehen. Eine positive Net‐<br />

toinvestitions<strong>ra</strong>te schließt eine Gefährdung <strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong>n Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

aus.<br />

Die <strong>de</strong>r Klägerin somit eingeräumte Entscheidungsfreiheit über das „Ob“ bezieht jedoch<br />

nicht im gleichen Umfang das „Wie“ <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gserhebung ein. Schafft nämlich eine Ge‐<br />

mein<strong>de</strong> durch eine St<strong>ra</strong>ßenausbaubeit<strong>ra</strong>gssatzung die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen für die Erhebung<br />

von Ausbaubeiträgen, so ist sie hinsichtlich <strong>de</strong>r Ausgestaltung <strong>de</strong>r Satzung und damit auch<br />

<strong>de</strong>r Anteile <strong>de</strong>r Allgemeinheit und <strong>de</strong>r Anlieger am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand <strong>de</strong>n rechtli‐<br />

chen Bindungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Kommunalabgabengesetzes unterworfen. Die von <strong>de</strong>n<br />

Gemein<strong>de</strong>n zu erheben<strong>de</strong>n Beiträge müssen im richtigen Verhältnis zu <strong>de</strong>n Vorteilen stehen,<br />

die <strong>de</strong>n in § 21 i.V.m. § 31 SächsKAG bezeichneten Beit<strong>ra</strong>gsschuldnern durch die Inan‐<br />

spruchnahme <strong>de</strong>r Verkehrsanlagen geboten wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG bestimmt, dass die Gemein<strong>de</strong>n für die Deckung <strong><strong>de</strong>s</strong> Aufwands<br />

für in dieser Vorschrift näher bezeichnete Maßnahmen Beiträge für Grundstücke erheben<br />

können, <strong>de</strong>nen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. Die Beiträge sind gemäß § 28<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 22 von 27<br />

Abs. 1 Satz 1 SächsKAG nach <strong>de</strong>n Vorteilen zu bemessen. Soweit Verkehrsanlagen neben<br />

<strong>de</strong>n Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen auch <strong>de</strong>r Allgemeinheit zugute kommen, hat <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gsberechtigte<br />

‐ die Gemein<strong>de</strong> ‐ einen angemessenen, <strong>de</strong>m Vorteil <strong>de</strong>r Allgemeinheit entsprechen<strong>de</strong>n Anteil<br />

(öffentliches Interesse) <strong><strong>de</strong>s</strong> beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwands selbst zu t<strong>ra</strong>gen. Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong> Um‐<br />

fangs <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses und damit <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Anteils am beit<strong>ra</strong>gsfähigen<br />

Aufwand bestimmt § 28 Abs. 2 Satz SächsKAG, dass <strong>de</strong>r Anteil <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses<br />

bei Verkehrsanlagen, die überwiegend <strong>de</strong>m Anliegerverkehr dienen, min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 25 <strong>vom</strong><br />

Hun<strong>de</strong>rt, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend <strong>de</strong>m innerörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen, min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 50 <strong>vom</strong> Hun<strong>de</strong>rt und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend <strong>de</strong>m über‐<br />

örtlichen Durchgangsverkehr dienen, min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 75 <strong>vom</strong> Hun<strong>de</strong>rt <strong><strong>de</strong>s</strong> beit<strong>ra</strong>gsfähigen Auf‐<br />

wands beträgt.<br />

Der Wortlaut <strong><strong>de</strong>s</strong> § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG legt ein Verständnis <strong>de</strong>r Norm in <strong>de</strong>m Sinne<br />

nahe, die von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> vorzunehmen<strong>de</strong> Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Inte‐<br />

resses sei ausschließlich nach <strong>de</strong>m Grundsatz vorzunehmen, dass <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>anteil <strong>de</strong>n<br />

Vorteil wi<strong>de</strong>rspiegeln müsse, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Allgemeinheit im Verhältnis zur Gruppe <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gs‐<br />

pflichtigen durch die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r ausgebauten Verkehrsanlage geboten wer<strong>de</strong>. Ein<br />

solches Verständnis, das zwar <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Anteils<br />

einen ortsgesetzgeberischen Ermessensspiel<strong>ra</strong>um einräumt, seine Ausübung aber unter <strong>de</strong>n<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r vorteilsgerechten Bestimmung stellt, wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>r Regelung in § 26 Abs. 1<br />

Satz 1 SächsKAG, die die Erhebung von Ausbaubeiträgen in das weite Ermessen <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> stellt. Dies lässt ein wie <strong>vom</strong> Verwaltungsgericht vertretenes Verständnis <strong>de</strong>r<br />

Regelungen über die Bestimmung <strong>de</strong>r öffentlichen Anteile am ausbaubeit<strong>ra</strong>gsfähigen Auf‐<br />

wand nicht zu. Entschei<strong>de</strong>t sich eine Gemein<strong>de</strong>, Ausbaubeiträge zu erheben, so muss das ihr<br />

zustehen<strong>de</strong> weite Ermessen bei ihrer Entscheidung über die Regelung einer Beit<strong>ra</strong>gserhe‐<br />

bung folgerichtig auch für die Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Anteils am beit<strong>ra</strong>gsfähigen<br />

Aufwand gelten. Eine Einschränkung erfährt dieses weite Ermessen durch die Regelung,<br />

dass die Beiträge vorteilsgerecht zu bestimmen sind und damit <strong>de</strong>r öffentliche Anteil am bei‐<br />

t<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand nicht in einem Umfang bestimmt wer<strong>de</strong>n darf, <strong>de</strong>r zu einem nicht<br />

mehr vorteilsgerechten Anliege<strong>ra</strong>nteil und damit Ausbaubeit<strong>ra</strong>g führt. Der Vorteilsgrund‐<br />

satz be<strong>de</strong>utet somit bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses eine von <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> zu beachten<strong>de</strong> Untergrenze, nicht aber auch eine wie <strong>vom</strong> Verwaltungsgericht<br />

angenommene Obergrenze. Die Bestimmung über die vorteilsgerechte Festsetzung <strong><strong>de</strong>s</strong> öf‐<br />

fentlichen Anteils dient ausschließlich <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen und begrenzt <strong>de</strong>‐<br />

ren Beit<strong>ra</strong>gspflicht. Sie hin<strong>de</strong>rt dagegen die Gemein<strong>de</strong> nicht, <strong>de</strong>n öffentlichen Anteil über<br />

<strong>de</strong>n Vorteil <strong>de</strong>r Allgemeinheit hinausgehend und damit im Ergebnis zugunsten <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>g‐<br />

pflichtigen sich auswirkend festzusetzen.<br />

Ein an<strong>de</strong>res Verständnis <strong><strong>de</strong>s</strong> § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG wür<strong>de</strong> zu einem Regelungswi<strong>de</strong>r‐<br />

spruch/Wertungswi<strong>de</strong>rspruch führen. Eine Gemein<strong>de</strong> ist je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn eine Haus‐<br />

haltsschieflage im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 82 Abs. 2 SächsGemO nicht besteht, berechtigt, ohne nähere<br />

Begründung von <strong>de</strong>r Erhebung von Ausbaubeiträgen abzusehen. Verpflichtet man sie für<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 23 von 27<br />

<strong>de</strong>n Fall, dass sie von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Erhebung von Ausbaubeiträgen Geb<strong>ra</strong>uch macht,<br />

<strong>de</strong>n öffentlichen Anteil am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand in <strong>de</strong>m Sinne am Vorteilsgrundsatz<br />

auszurichten, dass sie im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> ihr zustehen<strong>de</strong>n ortsgesetzgeberischen Ermessens nur<br />

in einem eingeschränkten Umfang über das Interesse <strong>de</strong>r Allgemeinheit hinausgehen und<br />

<strong>de</strong>n öffentlichen Anteil entsprechend und damit zugunsten <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen festsetzen<br />

darf, wür<strong>de</strong> dies im Ergebnis zu einer Einschränkung <strong>de</strong>r Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>r Ge‐<br />

mein<strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>r Erhebung von Ausbaubeiträgen führen. Sie müsste sich nämlich<br />

bereits bei <strong>de</strong>r F<strong>ra</strong>ge über das „Ob“ einer Beit<strong>ra</strong>gserhebung mit <strong>de</strong>r F<strong>ra</strong>ge befassen, ob sie ei‐<br />

ne Belastung <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen in Kauf nehmen will, die <strong>de</strong>ren Vorteil durch die Inan‐<br />

spruchnahme <strong>de</strong>r ausgebauten Verkehrsanlage im Wesentlichen abbil<strong>de</strong>t. Will sie eine <strong>de</strong><strong>ra</strong>r‐<br />

tige Belastung <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen nicht hinnehmen, sähe sie sich gezwungen, auf eine<br />

Erhebung von Ausbaubeiträgen gänzlich zu verzichten. Dies wäre jedoch mit <strong>de</strong>n oben ent‐<br />

wickelten Grundsätzen zur F<strong>ra</strong>ge <strong>de</strong>r Erhebungspflicht nicht vereinbar, da eine solche Auf‐<br />

fassung die Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n in einem nicht unerheblichen Umfang ein‐<br />

schränken wür<strong>de</strong>.<br />

Der Senat sieht sich in seiner Auffassung nicht durch die Motive <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzgebers gehin<strong>de</strong>rt.<br />

In <strong>de</strong>r Begründung <strong><strong>de</strong>s</strong> Regierungsentwurfs zu § 26 (LT‐Drucks.1/2843, S. 31) heißt es, dass<br />

<strong>de</strong>r Regierungsentwurf es <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n überlasse, ob und in welchem Umfang sie von <strong>de</strong>r<br />

Erhebungsmöglichkeit von Ausbaubeiträgen Geb<strong>ra</strong>uch machen wollen. Ob <strong>de</strong>r Hinweis auf<br />

<strong>de</strong>n in die Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n gestellten Umfang in <strong>de</strong>m Sinne zu verste‐<br />

hen ist, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n nicht nur Entscheidungsfreiheit über das „Ob“<br />

son<strong>de</strong>rn im gleichen Umfang auch für das gesamte „Wie“ <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gserhebung gewähren<br />

will, kann dieser Begründung nicht zweifelsfrei entnommen wer<strong>de</strong>n. Als die Entscheidungs‐<br />

freiheit auch hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong> Umfangs <strong>de</strong>r Erhebung von Ausbaubeiträgen ve<strong>ra</strong>nschauli‐<br />

chen<strong><strong>de</strong>s</strong> Beispiel wird nämlich ausgeführt, dass „z. B. durchaus auch auf Ausbaubeiträge für<br />

bestimmte Verkehrsanlagen, z. B. Wirtschaftswege, verzichtet wer<strong>de</strong>n“ könne. Diese Be‐<br />

gründung schließt die Annahme nicht aus, <strong>de</strong>r Gesetzgeber habe <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n nur eine<br />

Entscheidungsfreiheit hinsichtlich <strong>de</strong>r Einbeziehung bestimmter Verkehrsanlagen einge‐<br />

räumt, nicht dagegen auch eine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich <strong>de</strong>r Bestimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> öf‐<br />

fentliches Interesses und damit <strong><strong>de</strong>s</strong> Allgemeinanteils am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand, die sich<br />

zugunsten <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen auswirkt. Insoweit gelten auch hier die <strong>vom</strong> Senat oben<br />

gemachten Ausführungen zu dieser Problemstellung im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Entschei‐<br />

dungsfreiheit, Ausbaubeiträge zu erheben o<strong>de</strong>r nicht.<br />

Die Begründung <strong><strong>de</strong>s</strong> Regierungsentwurfs zu § 28 Abs. 1 und 2, <strong>de</strong>r inhaltsgleich durch <strong>de</strong>n<br />

Landtag beschlossen wur<strong>de</strong>, enthält keine Hinweise zu <strong>de</strong>n hier aufgeworfenen F<strong>ra</strong>gen. Hier<br />

heißt es lediglich:<br />

„In § 28 Absatz 2 Satz 1 wer<strong>de</strong>n, entsprechend <strong>de</strong>n Bestimmungen in <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn,<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tanteile für die Vorteile <strong>de</strong>r Allgemeinheit festgelegt, die <strong>de</strong>r St<strong>ra</strong>ßenbaulastträger<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 24 von 27<br />

selbst zu t<strong>ra</strong>gen hat, soweit sie nicht durch Zuweisungen und Zuschüsse Dritter ge<strong>de</strong>ckt<br />

sind.“<br />

Die Regelung in § 28 Abs. 2 SächsKAG steht <strong>de</strong>r Annahme einer sich nicht zu Lasten <strong>de</strong>r Bei‐<br />

t<strong>ra</strong>gspflichtigen auswirken<strong>de</strong>n Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Bestimmung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand nicht entgegen. Die Vor‐<br />

schrift regelt nur Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tsätze <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses. Sie untersagt damit<br />

<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n, die Anteile <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses am beit<strong>ra</strong>gsfähigen Aufwand niedri‐<br />

ger als die in dieser Vorschrift bestimmten Anteilssätze festzusetzen. Die Norm hin<strong>de</strong>rt die<br />

Gemein<strong>de</strong>n jedoch nicht da<strong>ra</strong>n, die Anteile <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses höher festzusetzen.<br />

Eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, die Anteile <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses innerhalb <strong><strong>de</strong>s</strong> ei‐<br />

nem Satzungsgeber zustehen<strong>de</strong>n ortsgesetzgeberischen Ermessens entsprechend <strong>de</strong>m Vor‐<br />

teil <strong>de</strong>r Allgemeinheit zu bestimmen und nicht zugunsten <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen höher als<br />

diesem Vorteil entsprechend festzusetzen, besteht somit nicht. Eine solche Verpflichtung<br />

kann grundsätzlich auch nicht aus <strong>de</strong>n haushaltsrechtlichen Grundsätzen <strong>de</strong>r Einnahmebe‐<br />

schaffung <strong><strong>de</strong>s</strong> § 73 SächsGemO hergeleitet wer<strong>de</strong>n. Insoweit gelten die zur Erhebungspflicht<br />

von Ausbaubeiträgen entwickelten Maßstäbe. Hie<strong>ra</strong>us folgt, dass die Gemein<strong>de</strong>n grundsätz‐<br />

lich nicht verpflichtet sind, wegen <strong><strong>de</strong>s</strong> in § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO geregelten Vor<strong>ra</strong>ngs<br />

spezieller Entgelte <strong>de</strong>n durch § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsKAG geregelten Rahmen bei <strong>de</strong>r<br />

Vorteilsbemessung in möglichst vollem Umfang auszuschöpfen. Etwas an<strong>de</strong>res könnte aus<br />

<strong>de</strong>n bereits oben angesprochenen Grün<strong>de</strong>n nur dann gelten, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen für<br />

das Versagen <strong>de</strong>r Genehmigung von Kreditermächtigungen im Haushaltsplan durch die<br />

Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach § 82 Abs. 2 SächsGemO vorliegen. Dieser F<strong>ra</strong>ge b<strong>ra</strong>ucht <strong>de</strong>r<br />

Senat aber hier nicht nachzugehen, da im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsentscheidung als <strong>de</strong>m<br />

für die Beurteilung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Beanstandungsverfügung maßgeblichen Zeit‐<br />

punkt eine solche haushaltsrechtliche „Schieflage“ bei <strong>de</strong>r Klägerin aus <strong>de</strong>n oben dargeleg‐<br />

ten Grün<strong>de</strong>n nicht gegeben war.<br />

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass grundsätzlich <strong>de</strong>r in § 73 Abs. 2 SächsGemO<br />

geregelte Vor<strong>ra</strong>ng <strong>de</strong>r Finanzierung von kommunalen Leistungen durch spezielle Entgelte es<br />

<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n nicht versagt, <strong>de</strong>n Anteil <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses unter Beachtung <strong>de</strong>r<br />

zugunsten <strong>de</strong>r Beit<strong>ra</strong>gpflichtigen gelten<strong>de</strong>n Beschränkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anliege<strong>ra</strong>nteils durch das<br />

Vorteilsprinzip frei zu wählen.<br />

Ob, wie das Verwaltungsgericht meint, § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG durch seine Bestim‐<br />

mung <strong><strong>de</strong>s</strong> Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tanteils <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses zugleich die Verkehrsanlagen in ein bei<br />

<strong>de</strong>r Vorteilsbemessung zu berücksichtigen<strong><strong>de</strong>s</strong> Verhältnis zueinan<strong>de</strong>r gesetzt hat und die<br />

Gemein<strong>de</strong>n dieses Verhältnis bei einer von <strong>de</strong>n Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tsätzen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 28 Abs. 2 Satz 1<br />

SächsKAG abweichen<strong>de</strong>n Regelung <strong>de</strong>r öffentlichen Anteile beachten müssen, bedarf hier<br />

keiner Entscheidung. Mit <strong>de</strong>r Differenzierung <strong>de</strong>r Anteile <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses zwi‐<br />

schen 90 bis 94 <strong>vom</strong> Hun<strong>de</strong>rt hat die Klägerin zwar nicht das möglicherweise durch § 28<br />

Abs. 2 Satz 1 SächsKAG vorgegebene Verhältnis <strong>de</strong>ckungsgleich umgesetzt. Es bewegt sich<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 25 von 27<br />

jedoch noch in einem Rahmen, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m in § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG geregelten Ver‐<br />

hältnis in einem vertretbaren Umfang abweicht. Im Hinblick auf die in <strong>de</strong>r St<strong>ra</strong>ßenausbau‐<br />

beit<strong>ra</strong>gssatzung <strong>de</strong>r Klägerin vorgenommenen Differenzierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen<br />

Interesses nach <strong>de</strong>n in § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG bestimmten Arten von Verkehrsanlagen,<br />

bedarf es auch nicht eines Eingehens auf die Behauptung <strong>de</strong>r Klägerin, die Festsetzung eines<br />

für alle Kategorien <strong>de</strong>r Verkehrsanlagen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG gleichen Anteils<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses wäre mit <strong>de</strong>r vorgenannten Vorschrift vereinbar.<br />

Keiner Entscheidung bedarf auch die <strong>vom</strong> Senat in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung aufgewor‐<br />

fene F<strong>ra</strong>ge, ob bei Verkehrsanlagen, die keine Anliegerst<strong>ra</strong>ßen sind, eine Differenzierung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Anteils <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Interesses hinsichtlich <strong>de</strong>r Teileinrichtungen dieser Verkehrsanlagen<br />

vorzunehmen ist. Diese F<strong>ra</strong>ge stellt sich in <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren nicht, weil <strong>de</strong>r Be‐<br />

klagte seine Beanstandungsverfügung nicht auf eine entsprechen<strong>de</strong> fehlen<strong>de</strong> Differenzie‐<br />

rung gestützt hat. Sollte <strong>de</strong>r z. B. <strong>vom</strong> Nie<strong>de</strong>rsächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. Urt.<br />

v. 6.6.2001 ‐ 9 LA 907/01 ‐, zitiert nach juris) und <strong>vom</strong> Bayerischen Verwaltungsgerichtshof<br />

(vgl. Urt. v. 16.8.2001 ‐ 6 B 97.111 ‐) vertretenen Auffassung zur Notwendigkeit einer ent‐<br />

sprechen<strong>de</strong>n Differenzierung zu folgen sein, hätte dies zwar die Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>r streit‐<br />

gegenständlichen Satzung zur Folge. Die Beanstandungsverfügung wäre <strong><strong>de</strong>s</strong>halb jedoch<br />

nicht rechtmäßig, weil es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung han<strong>de</strong>lt und nichts<br />

dafür ersichtlich ist, dass <strong>de</strong>r Beklagte in diesem Falle sein Ermessen im Sinne einer Bean‐<br />

standung ausgeübt hätte. Die Vertreter <strong><strong>de</strong>s</strong> Beklagten haben in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung<br />

zum Ausdruck geb<strong>ra</strong>cht, dass eine solchermaßen fehlen<strong>de</strong> Differenzierung bislang nicht<br />

durch die Rechtsaufsicht beanstan<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei. Dem Senat ist auch nicht bekannt, dass<br />

an<strong>de</strong>re Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong>n eine solche Differenzierung verlangen.<br />

Der Berufung ist <strong><strong>de</strong>s</strong>halb stattzugeben.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.<br />

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.<br />

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<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 26 von 27<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Die Nichtzulassung <strong>de</strong>r Revision kann durch Beschwer<strong>de</strong> angefochten wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Beschwer<strong>de</strong> ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 <strong>Bautzen</strong>,<br />

innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses <strong>Urteil</strong>s einzulegen. Die Beschwer<strong>de</strong> muss das<br />

angefochtene <strong>Urteil</strong> bezeichnen.<br />

Die Beschwer<strong>de</strong> ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses <strong>Urteil</strong>s zu begrün‐<br />

<strong>de</strong>n. Die Begründung ist bei <strong>de</strong>m oben genannten Gericht einzureichen.<br />

In <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> muss die grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Rechtssache<br />

dargelegt o<strong>de</strong>r die Entscheidung <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verwaltungsgerichts, <strong><strong>de</strong>s</strong> gemeinsamen Senats<br />

<strong>de</strong>r Obersten Gerichtshöfe <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong> o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>verfassungsgerichts von <strong>de</strong>r das Ur‐<br />

teil abweicht, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verfahrensmangel bezeichnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Für das Beschwer<strong>de</strong>verfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung<br />

<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> und für die Begründung. Danach muss sich je<strong>de</strong>r Beteiligte durch einen<br />

Rechtsanwalt o<strong>de</strong>r einen Rechtslehrer in einer Deutschen Hochschule als Bevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Juristische Person <strong><strong>de</strong>s</strong> öffentlichen Rechts und Behör<strong>de</strong>n können sich auch<br />

durch Beamte o<strong>de</strong>r Angestellte mit Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt sowie Diplomjuristen im<br />

Höheren Dienst vertreten lassen.<br />

gez.:<br />

Ra<strong>de</strong>n Kober Düvelshaupt<br />

Brüggen Rechtsanwälte<br />

Passage Königst<strong>ra</strong>ße/Rähnitzgasse 23<br />

01097 Dres<strong>de</strong>n<br />

Tel: 0351 . 56 33 00 Fax: 0351 . 56 33 015<br />

info@brueggen-<strong>ra</strong>.<strong>de</strong> www.brueggen-<strong>ra</strong>.<strong>de</strong><br />

.../27


<strong>Urteil</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Seite 27 von 27<br />

Beschluss <strong>vom</strong> 31. Januar 2006<br />

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf<br />

15.000,‐ €<br />

festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr.<br />

22.5 <strong><strong>de</strong>s</strong> Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r am<br />

7./8.7.2004 beschlossenen Än<strong>de</strong>rungen, NVwZ 2004, 3127).<br />

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<br />

gez.:<br />

Ra<strong>de</strong>n Kober Düvelshaupt<br />

Brüggen Rechtsanwälte<br />

Passage Königst<strong>ra</strong>ße/Rähnitzgasse 23<br />

01097 Dres<strong>de</strong>n<br />

Tel: 0351 . 56 33 00 Fax: 0351 . 56 33 015<br />

info@brueggen-<strong>ra</strong>.<strong>de</strong> www.brueggen-<strong>ra</strong>.<strong>de</strong><br />

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