Ausführungshinweise zur Tierimpfstoff-Verordnung
Ausführungshinweise zur Tierimpfstoff-Verordnung
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<strong>Ausführungshinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verordnung</strong> über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem<br />
Tierseuchengesetz (<strong>Tierimpfstoff</strong>-<strong>Verordnung</strong>) vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355)<br />
Die <strong>Verordnung</strong> über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz ist am<br />
31. Oktober 2006 in Kraft getreten. Nach Abstimmung mit den für das Veterinärwesen<br />
zuständigen obersten Landesbehörden werden <strong>zur</strong> Ausführung der <strong>Verordnung</strong> folgende<br />
Hinweise gegeben:<br />
I.<br />
Mit Inkrafttreten des Gesetzes <strong>zur</strong> Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976<br />
(BGBl. I S. 2445) finden die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) ab 1. Januar 1978<br />
keine Anwendung mehr auf Arzneimittel, die unter Verwendung von Krankheitserregern<br />
hergestellt werden und <strong>zur</strong> Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt<br />
sind (§ 4 a AMG i. g. F.). Vorschriften für diese Sera, Impfstoffe und Antigene sind im<br />
Tierseuchengesetz (TierSG) enthalten oder ergehen unmittelbar auf Grund des<br />
Tierseuchengesetzes.<br />
Wer Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 TierSG gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der<br />
Abgabe an andere oder <strong>zur</strong> Anwendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, bedarf<br />
nach § 17 d Abs. 1 Satz 1 TierSG für das jeweilige Mittel einer Erlaubnis der zuständigen<br />
Behörde; auf § 17 d Abs. 2 TierSG wird hingewiesen. Herstellen im Sinne des<br />
Tierseuchengesetzes ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,<br />
Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen. Darüber hinaus dürfen die<br />
Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 TierSG nur abgegeben oder angewendet werden, wenn sie<br />
durch eine der dort genannten Zulassungsstellen zugelassen worden sind; die Zuständigkeit<br />
der Zulassungsstellen ist in § 2 der <strong>Tierimpfstoff</strong>-<strong>Verordnung</strong> geregelt. Auf § 17 c Abs. 1 Satz<br />
4 sowie Absatz 4 Nr. 1 und 2 TierSG wird hingewiesen. Für die Herstellung, Zulassung,<br />
Kennzeichnung, Abgabe und Anwendung gelten ausschließlich die Vorschriften der<br />
<strong>Tierimpfstoff</strong>-<strong>Verordnung</strong>. Für die Einfuhr und das Verbringen von attenuierten Impfstoffen ist<br />
auch die Tierseuchen-Erregereinfuhrverordnung zu berücksichtigen.<br />
Im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist „abgeben“ der Wechsel der Verfügungsgewalt über<br />
die betreffenden Mittel, und „anwenden“ die Verwendung von Mitteln <strong>zur</strong> Bekämpfung oder<br />
Feststellung übertragbarer Krankheiten. Mittel, die sich in wissenschaftlichen oder anderen<br />
Forschungsinstituten noch im Entwicklungsstadium innerhalb dieser Institute befinden oder<br />
bei solchen Entwicklungen benötigt werden, fallen nicht unter die Vorschrift des § 17 c Abs. 1<br />
Satz 1 TierSG.<br />
Die in der <strong>Verordnung</strong> vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für die Herstellung können<br />
folgendermaßen geführt werden:<br />
- gebundenes Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen;<br />
- Loseblattsammlung mit fortlaufenden Seitenzahlen;<br />
- analog § 10 Abs. 2 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) vom<br />
3. November 2006 (BGBl. I S. 2523): Werden Aufzeichnungen mit elektronischen,<br />
fotografischen oder anderen Datenverarbeitungssystemen gemacht, ist das System<br />
ausreichend zu validieren. Es muss mindestens sichergestellt sein, dass die Daten<br />
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer<br />
angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Die gespeicherten Daten<br />
müssen gegen Verlust und Beschädigung geschützt werden. Wird ein System <strong>zur</strong><br />
automatischen Datenverarbeitung oder –übertragung eingesetzt, so genügt statt der<br />
eigenhändigen Unterschrift der jeweils verantwortlichen Personen deren<br />
Namenswiedergabe, wenn in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass nur befugte<br />
Personen die Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen<br />
Tätigkeiten vornehmen können.<br />
Für Inhaber einer Herstellungserlaubnis, ausgenommen Hersteller von bestandsspezifischen<br />
Impfstoffen, gelten die Bestimmungen nach der guten Herstellungspraxis (GMP).
Auf die Verfahrensanweisungen der Länder (z. B. die Herstellungserlaubnis, GMP-<br />
Inspektionen, GMP-Zertifikate betreffend; www.zlg.de) wird verwiesen.<br />
Zu § 1<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />
II.<br />
1. Als bestandsspezifischer Impfstoff ist ein Impfstoff zu verstehen, der gemäß der Definition<br />
unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand isolierten Krankeitserregern<br />
hergestellt wurde und Anwendung an Tieren erfährt, welche in dem Bestand gehalten<br />
werden, in dem der Erreger, der die immunogene Komponente des Impfstoffes darstellt,<br />
isoliert wurde (in diesem Zusammenhang wird auf § 17c Abs. 1 Satz 1 und 3 TierSG<br />
hingewiesen).<br />
Unabhängig davon sollte dieser Impfstoff an Tieren <strong>zur</strong> Anwendung kommen können,<br />
wenn sichergestellt ist, dass die Tiere ausschließlich in den betroffenen Bestand verbracht<br />
werden oder wenn die Anwendung dazu dient, dass Antikörper gegen das eingesetzte<br />
Antigen in Tieren induziert werden, die ausschließlich in den betroffenen Bestand<br />
verbracht werden.<br />
Daher ist beispielsweise die Impfung von Sauen <strong>zur</strong> Ausbildung maternaler Antikörper mit<br />
bestandsspezifischem Impfstoff auf der Basis von Erregerisolaten aus dem<br />
Ferkelaufzuchtstall, die Impfung von Küken oder Junghennen mit bestandspezifischem<br />
Impfstoff auf der Basis von Erregerisolaten aus dem späteren Mast- oder Legebestand<br />
möglich.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestandsspezifische Impfstoffe nur<br />
hergestellt und angewendet werden dürfen, sofern für die entsprechende Indikation kein<br />
zugelassener Impfstoff verfügbar ist.<br />
2. Zu den exotischen Tierseuchenerregern nach § 1 Nr. 16 gehören nach derzeitigem Stand<br />
die Erreger der:<br />
Zu § 2<br />
- Maul- und Klauenseuche,<br />
- Vesikulären Stomatitis,<br />
- Vesikulären Schweinekrankheit,<br />
- Rinderpest,<br />
- Pest der kleinen Wiederkäuer,<br />
- Lungenseuche des Rindes,<br />
- Lumpy skin disease,<br />
- Rifttal-Fieber,<br />
- Blauzungenkrankheit,<br />
- Schaf- und Ziegenpocken,<br />
- Afrikanischen Schweinepest,<br />
- Klassischen Schweinepest,<br />
- Afrikanischen Pferdepest,<br />
- Amerikanischen Pferdeencephalitis (alle Formen),<br />
- Japanischen B-Encephalitis und<br />
- Springkrankheit der Schafe (Looping Ill).<br />
Bei technischen oder fachlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Herstellung von<br />
Mitteln können die in § 2 Abs. 2 aufgeführten zuständigen Behörden einbezogen werden.<br />
Zu § 3<br />
2
Im Falle eines Antrages gemäß Absatz 3 liegt die Besichtigung des Betriebes im Ermessen<br />
der zuständigen Behörde.<br />
Zu § 4<br />
1. Für die Herstellungserlaubnis von Mitteln, die am Tier angewendet werden, ist die von<br />
der EU vorgeschriebene Formatvorlage gemäß der „Compilation of Community<br />
Procedures on Inspections and Exchange of Information“ zu verwenden<br />
(www.emea.europa.eu; www.zlg.de). Für bestandsspezifische Impfstoffe gilt dies nicht,<br />
die Formatvorlage wird dennoch empfohlen.<br />
2. Eine Herstellungserlaubnis kann auch für mehrere Mittel erteilt werden.<br />
3. In Anlehnung an die Registriernummernstruktur nach Viehverkehrsverordnung (ersten<br />
vier Stellen) kann die Nummer der Herstellungserlaubnis folgendermaßen gestaltet<br />
werden: DE (für Deutschland) + Nummer des Bundeslandes (2 Stellen) + 3-stellige<br />
fortlaufende Nummer für den Hersteller + ggf. Zusatz (z. B.: B = Hersteller<br />
bestandsspezifischer Impfstoffe; Z = Hersteller zugelassener Impfstoffe; E = in<br />
Entwicklung befindliche Impfstoffe; D = Hersteller von Diagnostika).<br />
Zu § 5<br />
1. Auf § 17 d Abs. 4 Nr. 1 bis 3 TierSG wird hingewiesen. Danach darf die<br />
Herstellungserlaubnis von der zuständigen Behörde nur versagt werden, wenn u. a. die<br />
Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 TierSG hergestellt<br />
oder geprüft werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht<br />
besitzen.<br />
2. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob „ausreichende Erfahrung im Umgang mit exotischen<br />
Tierseuchenerregern“ im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorhanden ist; bei Personen mit<br />
abgeschlossenem Studium der Biologie, der Chemie (einschließlich Biochemie), der<br />
Biotechnologie, der Pharmazie, der pharmazeutischen Chemie oder der<br />
pharmazeutischen Technologie wird ausreichende Erfahrung in der Arbeit mit exotischen<br />
Tierseuchenerregern anzunehmen sein, wenn sie im Rahmen der nach Nummer 2<br />
Buchstabe a oder Buchstabe b nachzuweisenden Tätigkeiten oder zusätzlich zu diesen<br />
Tätigkeiten mindestens ein Jahr mit exotischen Tierseuchenerregern gearbeitet haben.<br />
3. Die Unabhängigkeit nach Absatz 3 Satz 1 ist gewährleistet, wenn der Herstellungsleiter<br />
nicht Vorgesetzter des Kontrolleiters ist.<br />
4. Die Funktion des Vertriebsleiters kann durch den Herstellungs- oder Kontrolleiter in<br />
Personalunion wahrgenommen werden.<br />
Zu § 8<br />
1. Die GMP-Leitlinien werden regelmäßig überarbeitet und sind im EG-Amtsblatt oder unter<br />
www.emea.europa.eu zu finden (Absatz 1).<br />
2. Hinsichtlich der Biosicherheitsmaßnahmen nach Absatz 2 wird empfohlen, sich an den<br />
GMP-Leitlinien zu orientieren. Weiterhin können die <strong>Verordnung</strong> über Sicherheit und<br />
Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung -<br />
BioStoffV) und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 500, TRBA<br />
100, TRBA 120, TRBA 450, TRBA 462, TRBA 466; veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt;<br />
www.baua.de) herangezogen werden.<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />
3
Zu § 9<br />
1. Bei der Art und Beschaffenheit der in Absatz 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Abgrenzung ist<br />
den Möglichkeiten des Betriebes und den Gegebenheiten im Einzelfall Rechnung zu<br />
tragen. Die Tore des Betriebsgeländes müssen geschlossen gehalten und dürfen nur bei<br />
Bedarf geöffnet werden.<br />
2. „Gesonderte Schutzkleidung“ gemäß Absatz 3 ist Schutzkleidung, die jeweils nur im<br />
isolierten Teil eines Betriebes getragen werden darf und die eine dem Risiko<br />
entsprechende Reinigung und Desinfektion erfährt.<br />
3. Die in Absatz 4 genannten Personen sollten<br />
o die Risikobelehrung einschließlich der ggf. einzuhaltenden Quarantäne<br />
gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 und<br />
o die Belehrung <strong>zur</strong> 14-tägigen Auffindbarkeit<br />
gegenzeichnen.<br />
4. Behältnisse, in denen Tierkörper oder Tierkörperteile aus dem isolierten Teil <strong>zur</strong><br />
unschädlichen Beseitigung entfernt werden, sind nach Gebrauch unverzüglich an<br />
geeigneter Stelle insgesamt zu reinigen und zu desinfizieren.<br />
Zu § 10<br />
1. Tierschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.<br />
2. Die Erregerverschleppung nach Absatz 1 Nr. 1 kann neben grundsätzlichen<br />
Hygienemaßnahmen durch Desinfektionsmaßnahmen verhindert werden. Dazu wird auf<br />
die Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei<br />
anzeigepflichtigen Tierseuchen verwiesen.<br />
Zu § 11<br />
1. Die <strong>zur</strong> Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen verwendete Tiere müssen „frei<br />
von übertragbaren Krankheiten“ sein. Das bedeutet, durch klinische und ggf. andere<br />
geeignete Untersuchungen - z. B. serologischer, virologischer oder allergologischer Art -<br />
muss das Vorhandensein übertragbarer Krankheiten bei diesen Tieren ausgeschlossen<br />
sein.<br />
2. Der Weidegang von Tieren, die bei der Herstellung oder Prüfung von Mitteln verwendet<br />
werden, ist nicht ausgeschlossen (Absatz 2), sofern Belange der<br />
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 2).<br />
3. Bei der unschädlichen Beseitigung toter Tiere oder Teile von diesen sind die<br />
gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften <strong>zur</strong> Beseitigung tierischer<br />
Nebenprodukte zu beachten (Absatz 5).<br />
Zu § 12<br />
Eine Wartezeit ist in jedem Fall auch für bestandsspezifische Impfstoffe anzugeben.<br />
Zu § 14<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />
4
Es wird darauf hingewiesen, dass der Hersteller bei der Abfüllung einer Charge Proben<br />
(gefüllte Behältnisse) zu entnehmen hat, die den gesamten Abfüllgang repräsentieren.<br />
Zu § 15<br />
1. Bei Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht für bestandsspezifische Impfstoffe ist auch<br />
der Umfang des beabsichtigten Einsatzes zu berücksichtigen. Eine kurze zeitliche<br />
Abfolge bedingt eine routinemäßige, kontinuierliche Herstellung des Mittels.<br />
2. Die Vorschrift, dass Proben eines Mittels „in angemessenem Umfang“ bis zum<br />
Verfalldatum zu prüfen sind (Absatz 2), wird als erfüllt angesehen, wenn Wirksamkeit<br />
sowie Reinheit oder Unschädlichkeit eines Mittels in regelmäßigen Abständen festgestellt<br />
werden.<br />
Zu § 16<br />
Nach § 55 AMG ist das Arzneibuch eine Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln<br />
über Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln. Das<br />
Bundesministerium für Gesundheit ist ermächtigt, das Arzneibuch durch Rechtsverordnung<br />
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen und nach den jeweiligen wissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen zu ändern oder zu ergänzen. Durch § 16 wird sichergestellt, dass die<br />
anerkannten pharmazeutischen Regeln auch für Mittel im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong><br />
Anwendung finden und auch die speziellen Monographien für veterinärmedizinische Sera,<br />
Impfstoffe und Antigene des Europäischen Arzneibuches, die in das Arzneibuch eingehen,<br />
rechtsverbindlich werden.<br />
Zu § 17<br />
1. Auf die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel durch die Deutsche<br />
Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG) - die DVG führt eine Liste der nach ihren<br />
Richtlinien geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel - wird hingewiesen.<br />
Weiterhin wird auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion<br />
bei anzeigepflichtigen Tierseuchen verwiesen.<br />
2. Die bei der Herstellung eines Mittels anfallenden Abfälle (Absatz 4) sind unter<br />
Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes <strong>zur</strong> Förderung der Kreislaufwirtschaft<br />
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallgesetz - KrW-/AbfG), des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes, der<br />
<strong>Verordnung</strong> über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV; Anhänge II und III) unschädlich zu<br />
beseitigen; hierunter fällt auch die Verbrennung in zugelassenen Verbrennungsanlagen.<br />
Zu § 19<br />
Bei Herstellern bestandsspezifischer Impfstoffe sollte ebenfalls alle zwei Jahre eine<br />
Betriebsprüfung angestrebt werden.<br />
Zu § 20 und § 23<br />
1. Im Zusammenhang mit § 20 Abs. 7 bzw. § 23 Abs. 2 sind die konkreten<br />
Zulassungsbedingungen vom Antragsteller mit der zuständigen Zulassungsstelle<br />
abzustimmen.<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />
5
2. Auf die Leitlinie <strong>zur</strong> Zulassung von Impfstoffen für minor species bzw. minor use (§ 20<br />
Abs. 7 Nr. 1 und 2) unter www.emea.europa.eu/pdfs/vet/iwp/12324306enfin.pdf wird<br />
verwiesen.<br />
Zu § 30<br />
1. Bezüglich des Formblatts über die Meldung von Nebenwirkungen (Absatz 3) wird auf die<br />
Homepage des Paul-Ehrlich-Institutes (www.pei.de → Informationen für Tierärzte →<br />
Tierärzte → Meldeformulare → online-Meldung UAW <strong>Tierimpfstoff</strong>e), des Bundesamtes<br />
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de → Tierarzneimittel<br />
→ Überwachung und Betreuung → rechts Frame: Links und Dokumente) und der<br />
Bundestierärztekammer (www.bundestieraerztekammer.de → Fachliches → Arzneimittel<br />
→ unerwünschte Arzneimittelwirkungen → Berichtsbogen) verwiesen.<br />
2. Die verantwortliche Person (Absatz 5) kann auch eine der unter § 5 genannten Personen<br />
sein, sofern sie über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin verfügt.<br />
3. Es wird empfohlen, als zuständige Behörde (Absätze 5 und 6) diejenige Behörde zu<br />
bestimmen, die auch für die Erteilung der Herstellungserlaubnis zuständig ist.<br />
Zu § 31 Absatz 2<br />
Bei der Veröffentlichung der Zusammenfassung der Merkmale wird die Zulassungsstelle<br />
künftig auch die Wirksamkeitsdauer und Impfintervalle berücksichtigen.<br />
Zu § 35 und § 36<br />
Die Vorschriften der §§ 35 und 36 gelten in dem festgelegten Umfang auch für<br />
bestandsspezifische Impfstoffe.<br />
Zu § 37 Nr. 2<br />
Die verantwortliche Person mit der erforderlichen Sachkenntnis muss nicht ständig im<br />
Betrieb anwesend sein. Die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 4 können analog auch auf<br />
Großhändler angewendet werden, dies bedeutet, dass bei Neueinstellungen die<br />
Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 2 in Abhängigkeit von der jeweils vorgesehenen<br />
Tätigkeit zu beachten sind.<br />
Zu § 38<br />
1. Die örtliche Zuständigkeit für die Genehmigungserteilung richtet sich nach dem jeweiligen<br />
Landesverwaltungsverfahrensgesetz, sofern nichts anderes geregelt ist. Demnach ist<br />
diejenige Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller/ das Unternehmen seine<br />
Tätigkeit ausübt.<br />
Die Abfertigung über eine Grenzkontrollstelle entsprechend der Entscheidung<br />
2007/275/EG ist als Nebenbestimmung aufzunehmen. Sofern unterschiedliche<br />
Bundesländer betroffen sind, ist die Genehmigung in beiderseitigem Einvernehmen zu<br />
erteilen.<br />
2. Die Anforderungen der Absätze 2 und 5 richten sich an den Einführer mit Sitz in<br />
Deutschland.<br />
3. Ein Muster einer Einfuhrerlaubnis ist auf der Website der ZLG (www.zlg.de) eingestellt.<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />
6
4. Eingeführte Impfstoffe, für die es keine Zulassung in Deutschland gibt, dürfen nur im Rahmen<br />
von Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 TierSG eingesetzt werden und vom Einführer<br />
nur bei Vorlage einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung an Tierärzte abgegeben werden.<br />
Zu § 39<br />
1. Der Inhaber der Einfuhrerlaubnis (Absatz 1) darf Mittel nur einführen, wenn der Hersteller<br />
im Drittland eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Behörde besitzt. Mit folgenden<br />
Staaten bestehen derzeit Mutual Recognition Agreements (MRA) der EG<br />
(www.emea.europa.eu; www.zlg.de ) für Mittel: Australien, Neuseeland, Schweiz. Durch<br />
die MRA´s wird die Gleichwertigkeit der Inspektionssysteme anerkannt; auf gegenseitige<br />
Inspektionen wird verzichtet. Bescheinigungen dieser Länder werden anerkannt.<br />
2. Liegt die Bescheinigung der Behörde des Herstellungslandes nicht vor (Absatz 2), kann<br />
die zuständige Behörde in Deutschland die Bescheinigung erteilen. Die Erteilung der<br />
Bescheinigung schließt erforderliche GMP-Inspektionen vor Ort ein. § 19 Abs. 1 Satz 3<br />
gilt analog.<br />
3. Öffentliches Interesse liegt auch dann vor, wenn einzelne Tiere betroffen sind oder Tiere<br />
im Zuge der Aus- und Wiedereinfuhr vor bestimmten Tierseuchen geschützt werden<br />
sollen (Absatz 3).<br />
Zu § 40<br />
1. Unter „gewerbsmäßig“ ist zu verstehen, wenn ein Tierhalter seine Tätigkeit selbstständig,<br />
planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.<br />
Eine „berufsmäßige“ Tätigkeit liegt vor, wenn die Tierhaltung <strong>zur</strong> Berufsausübung erfolgt.<br />
Der Begriff „gewerbs- oder berufsmäßig“ umfasst neben landwirtschaftlichen Tierhaltern<br />
alle Tierhalter, die eine § 11 Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz besitzen<br />
beziehungsweise beantragt haben.<br />
Bei Impfungen durch den Tierhalter in gewerbs- oder berufsmäßigen Hunde-, Katzen-<br />
oder Pferdehaltungen wird darauf hingewiesen, dass im Heimtierausweis bzw.<br />
Equidenpass die Unterschrift des Tierarztes gefordert ist. Dieser steht damit in der<br />
Verantwortung. Die Anforderungen des § 44 insbesondere Absatz 2 bleiben unberührt.<br />
(Absatz 3).<br />
2. Die Aufzeichnungspflichten (Absatz 4) betreffen sowohl die pharmazeutischen<br />
Unternehmen und Großhändler als auch Tierärzte und Tierhalter.<br />
Für Tierärzte sind als<br />
- Erwerb: Impfstoffeinkäufe (Lieferschein),<br />
- Abgabe: Impfstoffe <strong>zur</strong> Abgabe an den Tierhalter,<br />
- Sonstiger Verbleib: Anwendung durch den Tierarzt selbst, Entsorgung verfallener<br />
Mittel oder Glasbruch zu verstehen.<br />
Die Dokumentation der Menge kann vom Tierarzt in Originalpackungen (OP), Anzahl der<br />
Impfdosen oder anderen nachvollziehbaren Mengen-/Volumenbezeichnungen geführt<br />
werden. Bei der Anwendung von Mitteln durch den Tierarzt kann auf die Dokumentation<br />
der Zulassungsnummer, der Chargennummer und des Verfallsdatums des Mittels<br />
verzichtet werden. Gehen aus anderen Unterlagen (z. B. Rechnungen) die geforderten<br />
Informationen hervor, so sind diese als Aufzeichnungen gemäß Absatz 4 ausreichend.<br />
Weitere Pflichten für den Tierhalter ergeben sich zusätzlich aus § 44 Abs. 5.<br />
3. Einmal im Jahr hat auch der Tierarzt den Erwerb und die Abgabe mit dem vorhandenen<br />
Bestand gegeneinander abzugleichen (Absatz 5) und festzuhalten, wann die Prüfung mit<br />
welchem Ergebnis stattgefunden hat. Aus der Differenz des Abgleichs ergibt sich der<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />
7
sonstige Verbleib. Dieser kann bei unklarer Plausibilität anhand der Dokumentation nach<br />
Absatz 4 überprüft werden.<br />
Es ist auch eine elektronische Dokumentation möglich, wenn auf Verlangen der<br />
zuständigen Behörde ein Ausdruck mit den notwendigen Daten beigebracht werden<br />
kann.<br />
Zu § 41<br />
Bei der Änderung der <strong>Verordnung</strong> im Rahmen des Bundesratsverfahrens ist versehentlich<br />
die Streichung des Absatzes 1 Satz 2 versäumt worden. Im Vorgriff auf eine Streichung bei<br />
der nächsten <strong>Verordnung</strong>sänderung soll klar gestellt werden, dass Tierärzte, die Impfstoffe<br />
<strong>zur</strong> Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren in der Apotheke direkt beziehen, keine<br />
Verschreibung benötigen.<br />
Zu § 42<br />
Die Abgabe von Injektionsimpfstoffen im Rahmen amtlich angeordneter oder auf Grund<br />
tierseuchenrechtlicher Vorschriften vorgeschriebener Impfungen ist auch bei Geflügel<br />
(einschließlich Tauben) und Fischen nicht zulässig (Absatz 4).<br />
Zu § 43<br />
Die technische Durchführung der Impfung (Verabreichung) durch Nichttierärzte ist zulässig,<br />
sofern die Impfung unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung eines Tierarztes<br />
erfolgt.<br />
Zu § 44<br />
1. Zum Begriff „gewerbsmäßig“ wird auf die <strong>Ausführungshinweise</strong> zu § 40 verwiesen.<br />
2. Die Unterweisung des Tierhalters ist essentiell. Eine Dokumentation darüber ist jedoch<br />
dringend zu empfehlen (Absatz 1 Nr. 1).<br />
3. Ein Anwendungsplan kann gleichzeitig für mehrere Mittel aufgestellt werden (Absatz 1<br />
Nr. 3a). Ein Beispiel eines Anwendungsplans ist als Anlage 1 beigefügt (Beispiel<br />
Niedersachsen).<br />
4. Unter „näherer Bezeichnung“ ist z. B. die Nutzungsart, Altersklasse, Standort zu<br />
verstehen (Absatz 1 Nr. 3d). Die Anzahl ist auf den unter c) genannten Zeitraum zu<br />
beziehen.<br />
5. Es handelt sich um eine Mindestintervallangabe (Absatz 2 Nr. 2). Die Erfordernisse<br />
nach den Absätzen 3 und 4 sind jedoch zu berücksichtigen (ggf. Intervallverkürzung).<br />
6. Bei der Beurteilung der Impffähigkeit der Tiere hat sich der Tierarzt vor allem zu<br />
überzeugen, ob die Tiere klinisch gesund erscheinen (Absatz 3). Diese<br />
Forderung wird nicht immer zu erfüllen sein, z. B. bei Impfungen der<br />
Eintagsküken gegen die Mareksche Krankheit oder bei der Einstallprophylaxe<br />
bei Ferkeln. In diesen Fällen kann der Tierarzt die Beurteilung des Tierhalters zu<br />
Grunde legen.<br />
7. Der Tierhalter ist für die unschädliche Beseitigung von Impfstoffresten verantwortlich<br />
(Absatz 3 Satz 4). Die unschädliche Beseitigung hat nach näheren Hinweisen des<br />
Tierarztes zu erfolgen (s. auch § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e). Es wird dem<br />
behandelnden Tierarzt dringend empfohlen, für die Entsorgung von Impfstoffresten<br />
8<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008
Sorge zu tragen und dies zu dokumentieren.<br />
Der Zeitpunkt der Kontrolle auf Impfreaktionen und des Anwendungserfolges durch<br />
Bestandsuntersuchung richtet sich nach dem Stand der veterinärmedizinischen<br />
Wissenschaft.<br />
Die Nachweisführung kann analog der Aufzeichnungspflichten gemäß der Tierhalter-<br />
Arzneimittel-Nachweisverordnung, jedoch ergänzt um die Chargenbezeichnung, erfolgen<br />
(Absatz 5).<br />
8. Die Anzeige erfolgt vor, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe<br />
(Absatz 6). Die Anzeige kann durch den Praxisinhaber, den Betreiber der tierärztlichen<br />
Hausapotheke oder deren Vertreter erfolgen. Ein Beispiel eines Anzeigeformulars ist als<br />
Anlage 2 beigefügt (Beispiel Niedersachsen).<br />
Zu § 45<br />
Es wird empfohlen, Impfstoffe in einem separaten, für Unbefugte nicht zugänglichen<br />
Kühlschrank zu lagern, ggf. gemeinsam mit Arzneimitteln oder vergleichbaren Stoffen.<br />
Entscheidend ist, dass eine nachteilige Beeinflussung der Impfstoffe ausgeschlossen wird<br />
(Absatz 2).<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />
9
Muster – LAVES - Anwendungsplan §44 TIVO- Stand 13.08.2007<br />
Anlage 1<br />
Anlage <strong>zur</strong> Anzeige vom (Datum):<br />
Name, Anschrift anzeigender Tierarzt<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />
Anwendungsplan für den Tierhalter 1<br />
a) Impfstoffbezeichnung und Hersteller<br />
b) Indikation:<br />
c) Anwendungszeitpunkt oder Anwendungszeitraum:<br />
d) Anzahl (alternativ Anzahl Stallplätze) und nähere Bezeichnung der Tiere:<br />
e) Lagerungs- und Anwendungshinweise für den Tierhalter sowie<br />
ein Hinweis auf Wartezeit (sofern erforderlich)<br />
f) Zeitplan für die Kontrollen nach §44 Abs. 3 und 4 der <strong>Tierimpfstoff</strong>-<br />
<strong>Verordnung</strong> :<br />
Anlage 2<br />
1 Bitte grau unterlegte Felder ausfüllen, mindestens ein Impfplan je Erkrankung<br />
10
Tierarzt / Tierärztin<br />
Name, Vorname<br />
Anschrift<br />
Landkreis/ kreisfreie Stadt/ Region (Name, Anschrift)<br />
Anzeige über die Abgabe von <strong>Tierimpfstoff</strong>en 1 gemäß § 44 der <strong>Verordnung</strong> über Sera,<br />
Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (<strong>Tierimpfstoff</strong>-<strong>Verordnung</strong>) vom<br />
24.10.2006 (BGBl. I S. 2355)<br />
Hiermit zeige ich die Abgabe des / der u. a. Impfstoffe(s) für das laufende Kalenderjahr an<br />
den folgenden berufs- und gewerbsmäßigen Tierhalter an:<br />
Name und Anschrift des Tierhalters<br />
Betriebsnummer bzw. Veterinärkontrollnummer Ggf. Stallanschrift (falls abweichend von<br />
Tierhalteranschrift)<br />
Abgabe<br />
Impfstoff Hersteller erstmalig Wiederholt<br />
Im Falle der erstmaligen Abgabe ist ein Anwendungsplan beigefügt.<br />
Ich benötige eine Bestätigung meiner Anzeige ja nein<br />
,den<br />
Ort Datum Unterschrift des Tierarztes<br />
1 Mit diesem Vordruck kann auch die Abgabe von Mitteln i. S. des § 1 Nr. 1 der <strong>Tierimpfstoff</strong>-VO angezeigt werden, die <strong>zur</strong><br />
Anwendung am Tier bestimmt sind.<br />
Die grau unterlegten Felder bitte ausfüllen<br />
PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />
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