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Ausführungshinweise zur Tierimpfstoff-Verordnung

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<strong>Ausführungshinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verordnung</strong> über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem<br />

Tierseuchengesetz (<strong>Tierimpfstoff</strong>-<strong>Verordnung</strong>) vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355)<br />

Die <strong>Verordnung</strong> über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz ist am<br />

31. Oktober 2006 in Kraft getreten. Nach Abstimmung mit den für das Veterinärwesen<br />

zuständigen obersten Landesbehörden werden <strong>zur</strong> Ausführung der <strong>Verordnung</strong> folgende<br />

Hinweise gegeben:<br />

I.<br />

Mit Inkrafttreten des Gesetzes <strong>zur</strong> Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976<br />

(BGBl. I S. 2445) finden die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) ab 1. Januar 1978<br />

keine Anwendung mehr auf Arzneimittel, die unter Verwendung von Krankheitserregern<br />

hergestellt werden und <strong>zur</strong> Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt<br />

sind (§ 4 a AMG i. g. F.). Vorschriften für diese Sera, Impfstoffe und Antigene sind im<br />

Tierseuchengesetz (TierSG) enthalten oder ergehen unmittelbar auf Grund des<br />

Tierseuchengesetzes.<br />

Wer Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 TierSG gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der<br />

Abgabe an andere oder <strong>zur</strong> Anwendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, bedarf<br />

nach § 17 d Abs. 1 Satz 1 TierSG für das jeweilige Mittel einer Erlaubnis der zuständigen<br />

Behörde; auf § 17 d Abs. 2 TierSG wird hingewiesen. Herstellen im Sinne des<br />

Tierseuchengesetzes ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,<br />

Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen. Darüber hinaus dürfen die<br />

Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 TierSG nur abgegeben oder angewendet werden, wenn sie<br />

durch eine der dort genannten Zulassungsstellen zugelassen worden sind; die Zuständigkeit<br />

der Zulassungsstellen ist in § 2 der <strong>Tierimpfstoff</strong>-<strong>Verordnung</strong> geregelt. Auf § 17 c Abs. 1 Satz<br />

4 sowie Absatz 4 Nr. 1 und 2 TierSG wird hingewiesen. Für die Herstellung, Zulassung,<br />

Kennzeichnung, Abgabe und Anwendung gelten ausschließlich die Vorschriften der<br />

<strong>Tierimpfstoff</strong>-<strong>Verordnung</strong>. Für die Einfuhr und das Verbringen von attenuierten Impfstoffen ist<br />

auch die Tierseuchen-Erregereinfuhrverordnung zu berücksichtigen.<br />

Im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist „abgeben“ der Wechsel der Verfügungsgewalt über<br />

die betreffenden Mittel, und „anwenden“ die Verwendung von Mitteln <strong>zur</strong> Bekämpfung oder<br />

Feststellung übertragbarer Krankheiten. Mittel, die sich in wissenschaftlichen oder anderen<br />

Forschungsinstituten noch im Entwicklungsstadium innerhalb dieser Institute befinden oder<br />

bei solchen Entwicklungen benötigt werden, fallen nicht unter die Vorschrift des § 17 c Abs. 1<br />

Satz 1 TierSG.<br />

Die in der <strong>Verordnung</strong> vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für die Herstellung können<br />

folgendermaßen geführt werden:<br />

- gebundenes Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen;<br />

- Loseblattsammlung mit fortlaufenden Seitenzahlen;<br />

- analog § 10 Abs. 2 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) vom<br />

3. November 2006 (BGBl. I S. 2523): Werden Aufzeichnungen mit elektronischen,<br />

fotografischen oder anderen Datenverarbeitungssystemen gemacht, ist das System<br />

ausreichend zu validieren. Es muss mindestens sichergestellt sein, dass die Daten<br />

während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer<br />

angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Die gespeicherten Daten<br />

müssen gegen Verlust und Beschädigung geschützt werden. Wird ein System <strong>zur</strong><br />

automatischen Datenverarbeitung oder –übertragung eingesetzt, so genügt statt der<br />

eigenhändigen Unterschrift der jeweils verantwortlichen Personen deren<br />

Namenswiedergabe, wenn in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass nur befugte<br />

Personen die Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen<br />

Tätigkeiten vornehmen können.<br />

Für Inhaber einer Herstellungserlaubnis, ausgenommen Hersteller von bestandsspezifischen<br />

Impfstoffen, gelten die Bestimmungen nach der guten Herstellungspraxis (GMP).


Auf die Verfahrensanweisungen der Länder (z. B. die Herstellungserlaubnis, GMP-<br />

Inspektionen, GMP-Zertifikate betreffend; www.zlg.de) wird verwiesen.<br />

Zu § 1<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />

II.<br />

1. Als bestandsspezifischer Impfstoff ist ein Impfstoff zu verstehen, der gemäß der Definition<br />

unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand isolierten Krankeitserregern<br />

hergestellt wurde und Anwendung an Tieren erfährt, welche in dem Bestand gehalten<br />

werden, in dem der Erreger, der die immunogene Komponente des Impfstoffes darstellt,<br />

isoliert wurde (in diesem Zusammenhang wird auf § 17c Abs. 1 Satz 1 und 3 TierSG<br />

hingewiesen).<br />

Unabhängig davon sollte dieser Impfstoff an Tieren <strong>zur</strong> Anwendung kommen können,<br />

wenn sichergestellt ist, dass die Tiere ausschließlich in den betroffenen Bestand verbracht<br />

werden oder wenn die Anwendung dazu dient, dass Antikörper gegen das eingesetzte<br />

Antigen in Tieren induziert werden, die ausschließlich in den betroffenen Bestand<br />

verbracht werden.<br />

Daher ist beispielsweise die Impfung von Sauen <strong>zur</strong> Ausbildung maternaler Antikörper mit<br />

bestandsspezifischem Impfstoff auf der Basis von Erregerisolaten aus dem<br />

Ferkelaufzuchtstall, die Impfung von Küken oder Junghennen mit bestandspezifischem<br />

Impfstoff auf der Basis von Erregerisolaten aus dem späteren Mast- oder Legebestand<br />

möglich.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestandsspezifische Impfstoffe nur<br />

hergestellt und angewendet werden dürfen, sofern für die entsprechende Indikation kein<br />

zugelassener Impfstoff verfügbar ist.<br />

2. Zu den exotischen Tierseuchenerregern nach § 1 Nr. 16 gehören nach derzeitigem Stand<br />

die Erreger der:<br />

Zu § 2<br />

- Maul- und Klauenseuche,<br />

- Vesikulären Stomatitis,<br />

- Vesikulären Schweinekrankheit,<br />

- Rinderpest,<br />

- Pest der kleinen Wiederkäuer,<br />

- Lungenseuche des Rindes,<br />

- Lumpy skin disease,<br />

- Rifttal-Fieber,<br />

- Blauzungenkrankheit,<br />

- Schaf- und Ziegenpocken,<br />

- Afrikanischen Schweinepest,<br />

- Klassischen Schweinepest,<br />

- Afrikanischen Pferdepest,<br />

- Amerikanischen Pferdeencephalitis (alle Formen),<br />

- Japanischen B-Encephalitis und<br />

- Springkrankheit der Schafe (Looping Ill).<br />

Bei technischen oder fachlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Herstellung von<br />

Mitteln können die in § 2 Abs. 2 aufgeführten zuständigen Behörden einbezogen werden.<br />

Zu § 3<br />

2


Im Falle eines Antrages gemäß Absatz 3 liegt die Besichtigung des Betriebes im Ermessen<br />

der zuständigen Behörde.<br />

Zu § 4<br />

1. Für die Herstellungserlaubnis von Mitteln, die am Tier angewendet werden, ist die von<br />

der EU vorgeschriebene Formatvorlage gemäß der „Compilation of Community<br />

Procedures on Inspections and Exchange of Information“ zu verwenden<br />

(www.emea.europa.eu; www.zlg.de). Für bestandsspezifische Impfstoffe gilt dies nicht,<br />

die Formatvorlage wird dennoch empfohlen.<br />

2. Eine Herstellungserlaubnis kann auch für mehrere Mittel erteilt werden.<br />

3. In Anlehnung an die Registriernummernstruktur nach Viehverkehrsverordnung (ersten<br />

vier Stellen) kann die Nummer der Herstellungserlaubnis folgendermaßen gestaltet<br />

werden: DE (für Deutschland) + Nummer des Bundeslandes (2 Stellen) + 3-stellige<br />

fortlaufende Nummer für den Hersteller + ggf. Zusatz (z. B.: B = Hersteller<br />

bestandsspezifischer Impfstoffe; Z = Hersteller zugelassener Impfstoffe; E = in<br />

Entwicklung befindliche Impfstoffe; D = Hersteller von Diagnostika).<br />

Zu § 5<br />

1. Auf § 17 d Abs. 4 Nr. 1 bis 3 TierSG wird hingewiesen. Danach darf die<br />

Herstellungserlaubnis von der zuständigen Behörde nur versagt werden, wenn u. a. die<br />

Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 TierSG hergestellt<br />

oder geprüft werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht<br />

besitzen.<br />

2. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob „ausreichende Erfahrung im Umgang mit exotischen<br />

Tierseuchenerregern“ im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorhanden ist; bei Personen mit<br />

abgeschlossenem Studium der Biologie, der Chemie (einschließlich Biochemie), der<br />

Biotechnologie, der Pharmazie, der pharmazeutischen Chemie oder der<br />

pharmazeutischen Technologie wird ausreichende Erfahrung in der Arbeit mit exotischen<br />

Tierseuchenerregern anzunehmen sein, wenn sie im Rahmen der nach Nummer 2<br />

Buchstabe a oder Buchstabe b nachzuweisenden Tätigkeiten oder zusätzlich zu diesen<br />

Tätigkeiten mindestens ein Jahr mit exotischen Tierseuchenerregern gearbeitet haben.<br />

3. Die Unabhängigkeit nach Absatz 3 Satz 1 ist gewährleistet, wenn der Herstellungsleiter<br />

nicht Vorgesetzter des Kontrolleiters ist.<br />

4. Die Funktion des Vertriebsleiters kann durch den Herstellungs- oder Kontrolleiter in<br />

Personalunion wahrgenommen werden.<br />

Zu § 8<br />

1. Die GMP-Leitlinien werden regelmäßig überarbeitet und sind im EG-Amtsblatt oder unter<br />

www.emea.europa.eu zu finden (Absatz 1).<br />

2. Hinsichtlich der Biosicherheitsmaßnahmen nach Absatz 2 wird empfohlen, sich an den<br />

GMP-Leitlinien zu orientieren. Weiterhin können die <strong>Verordnung</strong> über Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung -<br />

BioStoffV) und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 500, TRBA<br />

100, TRBA 120, TRBA 450, TRBA 462, TRBA 466; veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt;<br />

www.baua.de) herangezogen werden.<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />

3


Zu § 9<br />

1. Bei der Art und Beschaffenheit der in Absatz 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Abgrenzung ist<br />

den Möglichkeiten des Betriebes und den Gegebenheiten im Einzelfall Rechnung zu<br />

tragen. Die Tore des Betriebsgeländes müssen geschlossen gehalten und dürfen nur bei<br />

Bedarf geöffnet werden.<br />

2. „Gesonderte Schutzkleidung“ gemäß Absatz 3 ist Schutzkleidung, die jeweils nur im<br />

isolierten Teil eines Betriebes getragen werden darf und die eine dem Risiko<br />

entsprechende Reinigung und Desinfektion erfährt.<br />

3. Die in Absatz 4 genannten Personen sollten<br />

o die Risikobelehrung einschließlich der ggf. einzuhaltenden Quarantäne<br />

gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 und<br />

o die Belehrung <strong>zur</strong> 14-tägigen Auffindbarkeit<br />

gegenzeichnen.<br />

4. Behältnisse, in denen Tierkörper oder Tierkörperteile aus dem isolierten Teil <strong>zur</strong><br />

unschädlichen Beseitigung entfernt werden, sind nach Gebrauch unverzüglich an<br />

geeigneter Stelle insgesamt zu reinigen und zu desinfizieren.<br />

Zu § 10<br />

1. Tierschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.<br />

2. Die Erregerverschleppung nach Absatz 1 Nr. 1 kann neben grundsätzlichen<br />

Hygienemaßnahmen durch Desinfektionsmaßnahmen verhindert werden. Dazu wird auf<br />

die Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei<br />

anzeigepflichtigen Tierseuchen verwiesen.<br />

Zu § 11<br />

1. Die <strong>zur</strong> Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen verwendete Tiere müssen „frei<br />

von übertragbaren Krankheiten“ sein. Das bedeutet, durch klinische und ggf. andere<br />

geeignete Untersuchungen - z. B. serologischer, virologischer oder allergologischer Art -<br />

muss das Vorhandensein übertragbarer Krankheiten bei diesen Tieren ausgeschlossen<br />

sein.<br />

2. Der Weidegang von Tieren, die bei der Herstellung oder Prüfung von Mitteln verwendet<br />

werden, ist nicht ausgeschlossen (Absatz 2), sofern Belange der<br />

Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 2).<br />

3. Bei der unschädlichen Beseitigung toter Tiere oder Teile von diesen sind die<br />

gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften <strong>zur</strong> Beseitigung tierischer<br />

Nebenprodukte zu beachten (Absatz 5).<br />

Zu § 12<br />

Eine Wartezeit ist in jedem Fall auch für bestandsspezifische Impfstoffe anzugeben.<br />

Zu § 14<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />

4


Es wird darauf hingewiesen, dass der Hersteller bei der Abfüllung einer Charge Proben<br />

(gefüllte Behältnisse) zu entnehmen hat, die den gesamten Abfüllgang repräsentieren.<br />

Zu § 15<br />

1. Bei Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht für bestandsspezifische Impfstoffe ist auch<br />

der Umfang des beabsichtigten Einsatzes zu berücksichtigen. Eine kurze zeitliche<br />

Abfolge bedingt eine routinemäßige, kontinuierliche Herstellung des Mittels.<br />

2. Die Vorschrift, dass Proben eines Mittels „in angemessenem Umfang“ bis zum<br />

Verfalldatum zu prüfen sind (Absatz 2), wird als erfüllt angesehen, wenn Wirksamkeit<br />

sowie Reinheit oder Unschädlichkeit eines Mittels in regelmäßigen Abständen festgestellt<br />

werden.<br />

Zu § 16<br />

Nach § 55 AMG ist das Arzneibuch eine Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln<br />

über Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln. Das<br />

Bundesministerium für Gesundheit ist ermächtigt, das Arzneibuch durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen und nach den jeweiligen wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen zu ändern oder zu ergänzen. Durch § 16 wird sichergestellt, dass die<br />

anerkannten pharmazeutischen Regeln auch für Mittel im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong><br />

Anwendung finden und auch die speziellen Monographien für veterinärmedizinische Sera,<br />

Impfstoffe und Antigene des Europäischen Arzneibuches, die in das Arzneibuch eingehen,<br />

rechtsverbindlich werden.<br />

Zu § 17<br />

1. Auf die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel durch die Deutsche<br />

Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG) - die DVG führt eine Liste der nach ihren<br />

Richtlinien geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel - wird hingewiesen.<br />

Weiterhin wird auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion<br />

bei anzeigepflichtigen Tierseuchen verwiesen.<br />

2. Die bei der Herstellung eines Mittels anfallenden Abfälle (Absatz 4) sind unter<br />

Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes <strong>zur</strong> Förderung der Kreislaufwirtschaft<br />

und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz - KrW-/AbfG), des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes, der<br />

<strong>Verordnung</strong> über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV; Anhänge II und III) unschädlich zu<br />

beseitigen; hierunter fällt auch die Verbrennung in zugelassenen Verbrennungsanlagen.<br />

Zu § 19<br />

Bei Herstellern bestandsspezifischer Impfstoffe sollte ebenfalls alle zwei Jahre eine<br />

Betriebsprüfung angestrebt werden.<br />

Zu § 20 und § 23<br />

1. Im Zusammenhang mit § 20 Abs. 7 bzw. § 23 Abs. 2 sind die konkreten<br />

Zulassungsbedingungen vom Antragsteller mit der zuständigen Zulassungsstelle<br />

abzustimmen.<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />

5


2. Auf die Leitlinie <strong>zur</strong> Zulassung von Impfstoffen für minor species bzw. minor use (§ 20<br />

Abs. 7 Nr. 1 und 2) unter www.emea.europa.eu/pdfs/vet/iwp/12324306enfin.pdf wird<br />

verwiesen.<br />

Zu § 30<br />

1. Bezüglich des Formblatts über die Meldung von Nebenwirkungen (Absatz 3) wird auf die<br />

Homepage des Paul-Ehrlich-Institutes (www.pei.de → Informationen für Tierärzte →<br />

Tierärzte → Meldeformulare → online-Meldung UAW <strong>Tierimpfstoff</strong>e), des Bundesamtes<br />

für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de → Tierarzneimittel<br />

→ Überwachung und Betreuung → rechts Frame: Links und Dokumente) und der<br />

Bundestierärztekammer (www.bundestieraerztekammer.de → Fachliches → Arzneimittel<br />

→ unerwünschte Arzneimittelwirkungen → Berichtsbogen) verwiesen.<br />

2. Die verantwortliche Person (Absatz 5) kann auch eine der unter § 5 genannten Personen<br />

sein, sofern sie über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin verfügt.<br />

3. Es wird empfohlen, als zuständige Behörde (Absätze 5 und 6) diejenige Behörde zu<br />

bestimmen, die auch für die Erteilung der Herstellungserlaubnis zuständig ist.<br />

Zu § 31 Absatz 2<br />

Bei der Veröffentlichung der Zusammenfassung der Merkmale wird die Zulassungsstelle<br />

künftig auch die Wirksamkeitsdauer und Impfintervalle berücksichtigen.<br />

Zu § 35 und § 36<br />

Die Vorschriften der §§ 35 und 36 gelten in dem festgelegten Umfang auch für<br />

bestandsspezifische Impfstoffe.<br />

Zu § 37 Nr. 2<br />

Die verantwortliche Person mit der erforderlichen Sachkenntnis muss nicht ständig im<br />

Betrieb anwesend sein. Die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 4 können analog auch auf<br />

Großhändler angewendet werden, dies bedeutet, dass bei Neueinstellungen die<br />

Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 2 in Abhängigkeit von der jeweils vorgesehenen<br />

Tätigkeit zu beachten sind.<br />

Zu § 38<br />

1. Die örtliche Zuständigkeit für die Genehmigungserteilung richtet sich nach dem jeweiligen<br />

Landesverwaltungsverfahrensgesetz, sofern nichts anderes geregelt ist. Demnach ist<br />

diejenige Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller/ das Unternehmen seine<br />

Tätigkeit ausübt.<br />

Die Abfertigung über eine Grenzkontrollstelle entsprechend der Entscheidung<br />

2007/275/EG ist als Nebenbestimmung aufzunehmen. Sofern unterschiedliche<br />

Bundesländer betroffen sind, ist die Genehmigung in beiderseitigem Einvernehmen zu<br />

erteilen.<br />

2. Die Anforderungen der Absätze 2 und 5 richten sich an den Einführer mit Sitz in<br />

Deutschland.<br />

3. Ein Muster einer Einfuhrerlaubnis ist auf der Website der ZLG (www.zlg.de) eingestellt.<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />

6


4. Eingeführte Impfstoffe, für die es keine Zulassung in Deutschland gibt, dürfen nur im Rahmen<br />

von Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 TierSG eingesetzt werden und vom Einführer<br />

nur bei Vorlage einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung an Tierärzte abgegeben werden.<br />

Zu § 39<br />

1. Der Inhaber der Einfuhrerlaubnis (Absatz 1) darf Mittel nur einführen, wenn der Hersteller<br />

im Drittland eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Behörde besitzt. Mit folgenden<br />

Staaten bestehen derzeit Mutual Recognition Agreements (MRA) der EG<br />

(www.emea.europa.eu; www.zlg.de ) für Mittel: Australien, Neuseeland, Schweiz. Durch<br />

die MRA´s wird die Gleichwertigkeit der Inspektionssysteme anerkannt; auf gegenseitige<br />

Inspektionen wird verzichtet. Bescheinigungen dieser Länder werden anerkannt.<br />

2. Liegt die Bescheinigung der Behörde des Herstellungslandes nicht vor (Absatz 2), kann<br />

die zuständige Behörde in Deutschland die Bescheinigung erteilen. Die Erteilung der<br />

Bescheinigung schließt erforderliche GMP-Inspektionen vor Ort ein. § 19 Abs. 1 Satz 3<br />

gilt analog.<br />

3. Öffentliches Interesse liegt auch dann vor, wenn einzelne Tiere betroffen sind oder Tiere<br />

im Zuge der Aus- und Wiedereinfuhr vor bestimmten Tierseuchen geschützt werden<br />

sollen (Absatz 3).<br />

Zu § 40<br />

1. Unter „gewerbsmäßig“ ist zu verstehen, wenn ein Tierhalter seine Tätigkeit selbstständig,<br />

planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.<br />

Eine „berufsmäßige“ Tätigkeit liegt vor, wenn die Tierhaltung <strong>zur</strong> Berufsausübung erfolgt.<br />

Der Begriff „gewerbs- oder berufsmäßig“ umfasst neben landwirtschaftlichen Tierhaltern<br />

alle Tierhalter, die eine § 11 Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz besitzen<br />

beziehungsweise beantragt haben.<br />

Bei Impfungen durch den Tierhalter in gewerbs- oder berufsmäßigen Hunde-, Katzen-<br />

oder Pferdehaltungen wird darauf hingewiesen, dass im Heimtierausweis bzw.<br />

Equidenpass die Unterschrift des Tierarztes gefordert ist. Dieser steht damit in der<br />

Verantwortung. Die Anforderungen des § 44 insbesondere Absatz 2 bleiben unberührt.<br />

(Absatz 3).<br />

2. Die Aufzeichnungspflichten (Absatz 4) betreffen sowohl die pharmazeutischen<br />

Unternehmen und Großhändler als auch Tierärzte und Tierhalter.<br />

Für Tierärzte sind als<br />

- Erwerb: Impfstoffeinkäufe (Lieferschein),<br />

- Abgabe: Impfstoffe <strong>zur</strong> Abgabe an den Tierhalter,<br />

- Sonstiger Verbleib: Anwendung durch den Tierarzt selbst, Entsorgung verfallener<br />

Mittel oder Glasbruch zu verstehen.<br />

Die Dokumentation der Menge kann vom Tierarzt in Originalpackungen (OP), Anzahl der<br />

Impfdosen oder anderen nachvollziehbaren Mengen-/Volumenbezeichnungen geführt<br />

werden. Bei der Anwendung von Mitteln durch den Tierarzt kann auf die Dokumentation<br />

der Zulassungsnummer, der Chargennummer und des Verfallsdatums des Mittels<br />

verzichtet werden. Gehen aus anderen Unterlagen (z. B. Rechnungen) die geforderten<br />

Informationen hervor, so sind diese als Aufzeichnungen gemäß Absatz 4 ausreichend.<br />

Weitere Pflichten für den Tierhalter ergeben sich zusätzlich aus § 44 Abs. 5.<br />

3. Einmal im Jahr hat auch der Tierarzt den Erwerb und die Abgabe mit dem vorhandenen<br />

Bestand gegeneinander abzugleichen (Absatz 5) und festzuhalten, wann die Prüfung mit<br />

welchem Ergebnis stattgefunden hat. Aus der Differenz des Abgleichs ergibt sich der<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />

7


sonstige Verbleib. Dieser kann bei unklarer Plausibilität anhand der Dokumentation nach<br />

Absatz 4 überprüft werden.<br />

Es ist auch eine elektronische Dokumentation möglich, wenn auf Verlangen der<br />

zuständigen Behörde ein Ausdruck mit den notwendigen Daten beigebracht werden<br />

kann.<br />

Zu § 41<br />

Bei der Änderung der <strong>Verordnung</strong> im Rahmen des Bundesratsverfahrens ist versehentlich<br />

die Streichung des Absatzes 1 Satz 2 versäumt worden. Im Vorgriff auf eine Streichung bei<br />

der nächsten <strong>Verordnung</strong>sänderung soll klar gestellt werden, dass Tierärzte, die Impfstoffe<br />

<strong>zur</strong> Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren in der Apotheke direkt beziehen, keine<br />

Verschreibung benötigen.<br />

Zu § 42<br />

Die Abgabe von Injektionsimpfstoffen im Rahmen amtlich angeordneter oder auf Grund<br />

tierseuchenrechtlicher Vorschriften vorgeschriebener Impfungen ist auch bei Geflügel<br />

(einschließlich Tauben) und Fischen nicht zulässig (Absatz 4).<br />

Zu § 43<br />

Die technische Durchführung der Impfung (Verabreichung) durch Nichttierärzte ist zulässig,<br />

sofern die Impfung unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung eines Tierarztes<br />

erfolgt.<br />

Zu § 44<br />

1. Zum Begriff „gewerbsmäßig“ wird auf die <strong>Ausführungshinweise</strong> zu § 40 verwiesen.<br />

2. Die Unterweisung des Tierhalters ist essentiell. Eine Dokumentation darüber ist jedoch<br />

dringend zu empfehlen (Absatz 1 Nr. 1).<br />

3. Ein Anwendungsplan kann gleichzeitig für mehrere Mittel aufgestellt werden (Absatz 1<br />

Nr. 3a). Ein Beispiel eines Anwendungsplans ist als Anlage 1 beigefügt (Beispiel<br />

Niedersachsen).<br />

4. Unter „näherer Bezeichnung“ ist z. B. die Nutzungsart, Altersklasse, Standort zu<br />

verstehen (Absatz 1 Nr. 3d). Die Anzahl ist auf den unter c) genannten Zeitraum zu<br />

beziehen.<br />

5. Es handelt sich um eine Mindestintervallangabe (Absatz 2 Nr. 2). Die Erfordernisse<br />

nach den Absätzen 3 und 4 sind jedoch zu berücksichtigen (ggf. Intervallverkürzung).<br />

6. Bei der Beurteilung der Impffähigkeit der Tiere hat sich der Tierarzt vor allem zu<br />

überzeugen, ob die Tiere klinisch gesund erscheinen (Absatz 3). Diese<br />

Forderung wird nicht immer zu erfüllen sein, z. B. bei Impfungen der<br />

Eintagsküken gegen die Mareksche Krankheit oder bei der Einstallprophylaxe<br />

bei Ferkeln. In diesen Fällen kann der Tierarzt die Beurteilung des Tierhalters zu<br />

Grunde legen.<br />

7. Der Tierhalter ist für die unschädliche Beseitigung von Impfstoffresten verantwortlich<br />

(Absatz 3 Satz 4). Die unschädliche Beseitigung hat nach näheren Hinweisen des<br />

Tierarztes zu erfolgen (s. auch § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e). Es wird dem<br />

behandelnden Tierarzt dringend empfohlen, für die Entsorgung von Impfstoffresten<br />

8<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008


Sorge zu tragen und dies zu dokumentieren.<br />

Der Zeitpunkt der Kontrolle auf Impfreaktionen und des Anwendungserfolges durch<br />

Bestandsuntersuchung richtet sich nach dem Stand der veterinärmedizinischen<br />

Wissenschaft.<br />

Die Nachweisführung kann analog der Aufzeichnungspflichten gemäß der Tierhalter-<br />

Arzneimittel-Nachweisverordnung, jedoch ergänzt um die Chargenbezeichnung, erfolgen<br />

(Absatz 5).<br />

8. Die Anzeige erfolgt vor, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe<br />

(Absatz 6). Die Anzeige kann durch den Praxisinhaber, den Betreiber der tierärztlichen<br />

Hausapotheke oder deren Vertreter erfolgen. Ein Beispiel eines Anzeigeformulars ist als<br />

Anlage 2 beigefügt (Beispiel Niedersachsen).<br />

Zu § 45<br />

Es wird empfohlen, Impfstoffe in einem separaten, für Unbefugte nicht zugänglichen<br />

Kühlschrank zu lagern, ggf. gemeinsam mit Arzneimitteln oder vergleichbaren Stoffen.<br />

Entscheidend ist, dass eine nachteilige Beeinflussung der Impfstoffe ausgeschlossen wird<br />

(Absatz 2).<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />

9


Muster – LAVES - Anwendungsplan §44 TIVO- Stand 13.08.2007<br />

Anlage 1<br />

Anlage <strong>zur</strong> Anzeige vom (Datum):<br />

Name, Anschrift anzeigender Tierarzt<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />

Anwendungsplan für den Tierhalter 1<br />

a) Impfstoffbezeichnung und Hersteller<br />

b) Indikation:<br />

c) Anwendungszeitpunkt oder Anwendungszeitraum:<br />

d) Anzahl (alternativ Anzahl Stallplätze) und nähere Bezeichnung der Tiere:<br />

e) Lagerungs- und Anwendungshinweise für den Tierhalter sowie<br />

ein Hinweis auf Wartezeit (sofern erforderlich)<br />

f) Zeitplan für die Kontrollen nach §44 Abs. 3 und 4 der <strong>Tierimpfstoff</strong>-<br />

<strong>Verordnung</strong> :<br />

Anlage 2<br />

1 Bitte grau unterlegte Felder ausfüllen, mindestens ein Impfplan je Erkrankung<br />

10


Tierarzt / Tierärztin<br />

Name, Vorname<br />

Anschrift<br />

Landkreis/ kreisfreie Stadt/ Region (Name, Anschrift)<br />

Anzeige über die Abgabe von <strong>Tierimpfstoff</strong>en 1 gemäß § 44 der <strong>Verordnung</strong> über Sera,<br />

Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (<strong>Tierimpfstoff</strong>-<strong>Verordnung</strong>) vom<br />

24.10.2006 (BGBl. I S. 2355)<br />

Hiermit zeige ich die Abgabe des / der u. a. Impfstoffe(s) für das laufende Kalenderjahr an<br />

den folgenden berufs- und gewerbsmäßigen Tierhalter an:<br />

Name und Anschrift des Tierhalters<br />

Betriebsnummer bzw. Veterinärkontrollnummer Ggf. Stallanschrift (falls abweichend von<br />

Tierhalteranschrift)<br />

Abgabe<br />

Impfstoff Hersteller erstmalig Wiederholt<br />

Im Falle der erstmaligen Abgabe ist ein Anwendungsplan beigefügt.<br />

Ich benötige eine Bestätigung meiner Anzeige ja nein<br />

,den<br />

Ort Datum Unterschrift des Tierarztes<br />

1 Mit diesem Vordruck kann auch die Abgabe von Mitteln i. S. des § 1 Nr. 1 der <strong>Tierimpfstoff</strong>-VO angezeigt werden, die <strong>zur</strong><br />

Anwendung am Tier bestimmt sind.<br />

Die grau unterlegten Felder bitte ausfüllen<br />

PJG der AGTT Stand: 28.04.2008<br />

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