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Teilzeitarbeit und<br />

Geringfügigkeit<br />

GERECHTIGKEIT MUSS SEIN.


Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse<br />

nehmen immer mehr zu. Zwar<br />

spricht nichts gegen freiwillig gewählte Teilzeit,<br />

die den Bedürfnissen der Betroffenen entspricht,<br />

aber Teilzeitarbeit greift in einer Weise um sich,<br />

wie sie nicht zumutbar ist. Teilzeitarbeit ja –<br />

aber geregelt und unter ordentlichen Rahmenbedingungen.<br />

Günther Goach<br />

Präsident der <strong>Arbeiterkammer</strong> <strong>Kärnten</strong>


TEILZEITARBEIT UND GERINGFÜGIGKEIT<br />

Für den Inhalt veranwortlich:<br />

Mag. Michaela Eigner<br />

Aktualisiert im Jänner 2013<br />

AK-Infoservice 1


INHALT<br />

Teilzeitarbeit 3<br />

Arbeitsrechtliche Bestimmungen 3<br />

Sozialrechtliche Bestimmungen 11<br />

Geringfügigkeit 13<br />

Arbeitsrechtliche Bestimmungen 13<br />

Sozialrechtliche Bestimmungen 18<br />

Steuerrechtliche Bestimmungen 22<br />

2 AK-Infoservice


TEILZEITARBEIT<br />

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit von<br />

40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit<br />

(zB. im Handel 38,5 Stunden pro Woche) im Durchschnitt unterschritten<br />

wird. Wie hoch das Einkommen ist, spielt keine Rolle. Demnach ist auch<br />

teilzeitbeschäftigt, wer unter der „Geringfügigkeitsgrenze“ von monatlich<br />

386,80 Euro (Wert 2013) verdient.<br />

BEISPIELE:<br />

■ Die Arbeitszeit einer Verkäuferin beträgt fünf Stunden täglich.<br />

■ Eine Reinigungskraft arbeitet nur montags von 8 bis 10 Uhr.<br />

■ Eine Kindergärtnerin ist 35 Stunden pro Woche beschäftigt.<br />

Arbeitsrechtliche Bestimmungen<br />

Keine einseitige Kürzung der Arbeitszeit<br />

Die Änderung der Arbeitszeit bedarf grundsätzlich einer schriftlichen<br />

Vereinbarung. Sind Sie mit einer Reduktion der Arbeitsstunden nicht einverstanden,<br />

kann diese von Ihrem Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet<br />

werden! Umgekehrt ist natürlich auch Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet,<br />

einer von Ihnen gewünschten Kürzung der Arbeitszeit zuzustimmen.<br />

Was ist zu vereinbaren?<br />

Ausmaß, Lage und Änderung der Teilzeitarbeit sind schriftlich zu vereinbaren,<br />

sofern diese nicht durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.<br />

Ihr Arbeitgeber kann die vereinbarte Lage Ihrer Arbeitszeit (Beispiel:<br />

Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr) einseitig nur ändern, wenn sämtliche<br />

nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Es müssen sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen und<br />

2. die Änderung muss Ihnen mindestens zwei Wochen im Vorhinein<br />

mitgeteilt werden und<br />

AK-Infoservice 3


3. es dürfen wichtige Interessen Ihrerseits (Beispiel: Kindergartenöffnungszeiten)<br />

dieser neuen Einteilung nicht entgegenstehen und<br />

4. es darf auch keine anderslautende Vereinbarung entgegenstehen.<br />

Wenn Sie nicht in die Situation kommen wollen, dass Ihre Arbeitszeit<br />

einseitig von Ihrem Arbeitgeber geändert wird, empfehlen wir Ihnen, sich<br />

die Nichtabänderbarkeit schriftlich zusichern zu lassen!<br />

Keine Benachteiligungen<br />

Sie dürfen wegen Ihrer Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten im<br />

Betrieb nicht benachteiligt werden. Auch freiwillig geleistete<br />

Sonderzahlungen, die den Vollzeitbeschäftigten ausbezahlt werden, sind<br />

zu gewähren. Und zwar zumindest in jenem Ausmaß, das der tatsächlich<br />

geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen<br />

Normalarbeitszeit entspricht.<br />

Überstunden oder Mehrarbeit<br />

BEISPIEL:<br />

„Ich habe eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 8 bis<br />

12 Uhr, vereinbart. Nun will die Chefin, dass ich wegen der Inventur<br />

diese Woche täglich eine Stunde länger arbeite, also bis 13 Uhr.<br />

Muss ich für diese Überstunde einen Zuschlag bekommen?“<br />

Es ist ein Irrtum, hier von Überstunden zu sprechen. Im vorliegenden Fall<br />

handelt es sich um Mehrarbeit.<br />

Überstunden<br />

■ Überstunden liegen erst vor, wenn die tägliche (im Normalfall<br />

acht Stunden) oder wöchentliche gesetzliche Normalarbeitszeit<br />

(40 Stunden) überschritten wird.<br />

■ Für eine Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent, sofern<br />

der Kollektivvertrag nicht einen höheren vorsieht.<br />

Mehrarbeit<br />

■ Mehrarbeit ist jene Arbeitszeit, die zwischen der vereinbarten Teilzeit<br />

und der Normalarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes (40 Stunden) liegt.<br />

4 AK-Infoservice


■ Mehrarbeitsstunden sind mit einem Zuschlag von 25 Prozent abzugelten.<br />

Dieser Zuschlag gilt auch bei Abgeltung durch Zeitausgleich, falls<br />

die Mehrarbeit nicht innerhalb von drei Monaten ausgeglichen wird.<br />

Ausnahmen:<br />

Keine Zuschläge gibt es, wenn<br />

■ die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder<br />

innerhalb eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten<br />

durch Zeitausgleich abgebaut werden.<br />

■ bei Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode<br />

trotz Mehrarbeit im Durchschnitt nicht überschritten wird.<br />

Sieht der Kollektivvertrag eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit<br />

als 40 Stunden vor, so ist auch jene Anzahl an Mehrarbeitsstunden<br />

zuschlagsfrei, die dieser Differenz entspricht.<br />

BEISPIEL:<br />

Der Kollektivvertrag sieht 39 Stunden pro Woche als Normalarbeitszeit<br />

vor. Die Teilzeitarbeitskraft arbeitet 20 Stunden pro Woche. Die<br />

Differenz von 39 Stunden auf 40 Stunden beträgt 1 Stunde pro<br />

Woche. Also ist auch die 21. Stunde der Teilzeitkraft zuschlagsfrei.<br />

Ab der 22. Stunde gebührt dann der Zuschlag von 25 Prozent.<br />

Sind neben dem 25-prozentigen Zuschlag auch andere gesetzliche oder<br />

kollektivvertragliche Zuschläge für die Mehrarbeit vorgesehen, gebührt<br />

nur der höhere Zuschlag.<br />

BEISPIEL:<br />

Ein Kollektivvertrag sieht für die Arbeitszeit an einem Samstag zwischen<br />

13 und 18 Uhr 50 Prozent Zuschlag vor. Der 25-prozentige<br />

Zuschlag für Mehrarbeit steht daher in dieser Zeit nicht zusätzlich<br />

zu. Es gebührt der höhere Zuschlag von 50 Prozent, dem Kollektivvertrag<br />

entsprechend.<br />

ACHTUNG:<br />

Für Vertragsbedienstete in Bund, Land und Gemeinden gibt es jeweils<br />

eigene Regelungen.<br />

AK-Infoservice 5


Verpflichtung zu Mehrarbeit?<br />

Teilzeitbeschäftigte sind zu Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn sämtliche<br />

nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Wenn gesetzliche Bestimmungen (Beispiel: Behebung einer<br />

Betriebsstörung), der Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag<br />

(Beispiel: Vereinbarung, vor Weihnachten mehr Stunden zu arbeiten)<br />

dies vorsehen und<br />

2. ein erhöhter Arbeitsaufwand vorliegt oder die Mehrarbeit für<br />

Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich ist und<br />

3. wichtige Interessen Ihrerseits (Beispiel: wenn Sie Ihr Kind vom<br />

Kindergarten abholen müssen) der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.<br />

Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein<br />

Guthaben an Mehrarbeits- oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt<br />

hätte, so ist das Guthaben auszubezahlen (außer der Kollektivvertrag<br />

sieht eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vor). In diesem Fall<br />

gilt auch für die Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 50 Prozent, außer<br />

der Kollektivvertrag hat eine abweichende Regelung oder der Arbeitnehmer<br />

ist unberechtigt aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten.<br />

Abfertigung alt: Auszahlungshöhe sichern<br />

Ob Voll- oder Teilzeit: die Abfertigung gebührt nach denselben Grundsätzen.<br />

Zu unterscheiden ist allerdings in beiden Fällen, ob das alte Abfertigungsrecht<br />

(Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen)<br />

gilt oder das neue (Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen<br />

bzw. durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vom alten ins<br />

neue gewechselt).<br />

Abfertigung alt<br />

Ob eine Abfertigung zusteht, ist abhängig von Dauer und Beendigungsart<br />

des Arbeitsverhältnisses.<br />

6 AK-Infoservice


BEISPIEL:<br />

„Der Chef wollte, dass ich meine Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden<br />

pro Woche verkürze. Ich war einverstanden. Kurze Zeit nach der<br />

Umstellung wurde ich gekündigt. Meine Abfertigung wurde auf<br />

Basis einer 20-Stunden-Woche berechnet, obwohl ich 25 Jahre im<br />

Betrieb Vollzeit beschäftigt gewesen bin und nur in den letzten vier<br />

Monaten Teilzeit gearbeitet habe. Ist das zulässig?“<br />

Die „Abfertigung alt“ wird grundsätzlich vom letzten Monatsentgelt berechnet.<br />

Dies trifft auch zu, wenn Sie lange Jahre Vollzeit und nur in den<br />

letzten Monaten Teilzeit gearbeitet haben. Daher: vorbeugen!<br />

Abfertigung neu<br />

Für jeden Monat der Beschäftigung muss der Arbeitgeber 1,53 Prozent<br />

des Bruttoentgelts in eine betriebliche Vorsorgekasse überweisen. Die<br />

Abfertigung selbst bekommt man dann von der Kasse und nicht vom<br />

Arbeitgeber. Die Abfertigungshöhe errechnet sich aus der eingezahlten<br />

Summe und nicht – wie im alten Recht – vom letzten Monatsbezug.<br />

Sonderzahlungen: auf Höhe achten<br />

Zu den Sonderzahlungen zählen vor allem das 13. und 14. Gehalt - auch<br />

Urlaubsgeld oder Urlaubsbeihilfe bzw. Weihnachtsremuneration oder<br />

Weihnachtsgeld genannt. Sind diese im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag<br />

vorgesehen, stehen sie auch Teilzeitbeschäftigten zu.<br />

BEISPIEL:<br />

„Aus persönlichen Gründen musste ich meine Arbeitszeit ab September<br />

von 40 auf 25 Stunden verkürzen. Meine Chefin war einverstanden.<br />

Das Weihnachtsgeld, das im November ausbezahlt wird,<br />

bekam ich aber nur in Höhe des Teilzeit-Gehaltes. Hätte nicht auch<br />

meine Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt und ein Durchschnitt der<br />

Gehälter von Jänner bis November herangezogen werden müssen?“<br />

Die Höhe der Sonderzahlungen ist in den Kollektivverträgen geregelt. Es<br />

ist daher nicht generell zu sagen, in welcher Höhe diese Sonderzahlungen<br />

beim Umstieg von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit zustehen. Sehr häufig<br />

AK-Infoservice 7


stellen die Kollektivverträge jedoch auf den im Monat der Auszahlung der<br />

Sonderzahlung zustehenden Bezug ab. In diesem Fall: Vorbeugen!<br />

ACHTUNG:<br />

Bei der Bemessung der Sonderzahlungen ist auch eine regelmäßig<br />

geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen. Hat ein Arbeitnehmer eine<br />

20-Wochenstunden-Verpflichtung übernommen, leistet aber regelmäßig<br />

Mehrarbeit, sind die Sonderzahlungen unter Zugrundelegung<br />

dieser durchschnittlichen Mehrarbeit zu ermitteln.<br />

Voller Urlaubsanspruch<br />

Sowohl für Voll- als auch für Teilzeitbeschäftigte gilt:<br />

■ Mindestanspruch: 5 Wochen (30 Werktage)<br />

■ Nach 25 Arbeitsjahren: 6 Wochen (36 Werktage)<br />

BEISPIEL:<br />

„Meine Tochter kommt in die Schule. Deshalb will ich meine Arbeitszeit<br />

von bisher 40 auf 20 Stunden verkürzen und nur mehr von Montag<br />

bis Mittwoch arbeiten gehen. Ich habe noch 60 Werktage alten<br />

Urlaub. Meine Kollegin meint, dass mir dann der alte Urlaub nicht<br />

mehr in voller Höhe, sondern nur mehr zur Hälfte zustehen würde.<br />

Ist das richtig?“<br />

Beim Wechsel auf Teilzeit bleibt der volle Urlaubsanspruch erhalten,<br />

selbstverständlich auch die offenen Urlaubstage. Ein Unterschied<br />

besteht beim Urlaubskonsum: Für eine Woche Urlaub werden vom<br />

Anspruch sechs Werktage abgezogen, selbst wenn - wie im obigen<br />

Beispiel - nur drei Tage in der Woche gearbeitet wird. Und das Entgelt für<br />

diese Urlaubswoche wird auch nur mehr auf Basis einer 20-Stunden-<br />

Woche berechnet.<br />

Keine Einarbeitungspflicht von Feiertagen<br />

BEISPIEL:<br />

„Ich arbeite montags und donnerstags je vier Stunden. Mein Chef<br />

sagt, dass ich den Ostermontag am Dienstag einarbeiten muss. Ist<br />

das richtig?“<br />

8 AK-Infoservice


Eine „Einarbeitungspflicht“ von Tagen, an welchen aufgrund eines<br />

Feiertages nicht gearbeitet wird, besteht weder für Vollzeit- noch für<br />

Teilzeitbeschäftigte. Entfällt ein Arbeitstag, weil dieser auf einen Feiertag<br />

fällt, so gebührt trotzdem das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie<br />

an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).<br />

Entgelt im Krankenstand<br />

Kein Arbeitnehmer – unabhängig, ob voll- oder teilzeitbeschäftigt – darf<br />

während eines Krankenstandes (Dauer der Entgeltfortzahlung durch den<br />

Arbeitgeber) finanziell schlechter gestellt werden, als wenn er arbeiten<br />

würde. Sie haben für die gesetzlich vorgesehene Dauer jene Bezahlung<br />

zu erhalten, die Ihnen gebührt hätte, wenn die Krankheit nicht eingetreten<br />

wäre (Ausfallprinzip). Sie erhalten das so genannte Krankenentgelt.<br />

BEISPIEL:<br />

„Ich bin als Abwäscherin geringfügig beschäftigt, und zwar jeden<br />

Samstag. Nun war ich letzten Samstag krank und die Wirtin meinte,<br />

ich würde für diesen Tag nichts bezahlt bekommen. Geht das?“<br />

Egal ob Voll- oder Teilzeit: Sie haben Anspruch auf Entgelt für den aufgrund<br />

der Erkrankung ausgefallenen Arbeitstag.<br />

Arztbesuch während der Arbeitszeit?<br />

Arztbesuche sind grundsätzlich möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu<br />

erledigen. Liegt jedoch ein unmittelbarer Bedarf (Schmerzen) vor oder<br />

ordiniert der Arzt nur während der Arbeitszeit, haben Teilzeitbeschäftigte<br />

wie jeder Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung.<br />

BEISPIEL:<br />

„Ich arbeite von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr. Alle sechs<br />

Monate gehe ich zur Zahnärztin, die auch nachmittags ordiniert.<br />

Habe ich Anspruch, in meiner Arbeitszeit dorthin zu gehen?“<br />

Ganz allgemein wird es Teilzeitbeschäftigten eher möglich sein, während<br />

der Freizeit Arztbesuche zu erledigen, als Vollzeitbeschäftigten. Im konkreten<br />

Fall steht daher – mangels unmittelbarer Notwendigkeit – ein<br />

Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit nicht zu.<br />

AK-Infoservice 9


Pflegefreistellung<br />

Pflegefreistellung samt Entgeltfortzahlung gibt es für die notwendige<br />

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen<br />

Angehörigen sowie bei Ausfall der Betreuungsperson des Kindes aufgrund<br />

einer Erkrankung.<br />

Pro Arbeitsjahr besteht dieser Anspruch bis zum Höchststundenausmaß<br />

einer regelmäßig geleisteten Wochenarbeitszeit. Eine weitere Wochenarbeitszeit<br />

Pflegefreistellung steht zu, wenn ein Kind (bis zum vollendeten<br />

12. Lebensjahr) aufgrund einer neuerlichen Erkrankung pflegebedürftig<br />

ist.<br />

NEU: Ab 1.1.2013 steht auch leiblichen Eltern, die nicht im gemeinsamen<br />

Haushalt mit dem Kind leben, pro Jahr eine Woche Pflegeurlaub zu. Zwei<br />

Wochen gibt´s wenn das Kind unter 12 ist. Auch nicht leibliche Eltern in<br />

Patchwork-Familien können die Freistellung beanspruchen, wenn sie mit<br />

dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Die Neuerung gilt auch für<br />

gleichgeschlechtliche Paare.<br />

Beträgt die vereinbarte Arbeitszeit 30 Stunden, besteht Anspruch auf<br />

Pflegefreistellung auch nur für 30 Stunden. Leisten Sie regelmäßig<br />

Mehrarbeit (zB. jede zweite Woche zwei Stunden), so sind diese zu<br />

berücksichtigen. In diesem Fall wäre die Basis für eine Pflegefreistellung<br />

eine 31-Stunden-Woche.<br />

Mehrere Teilzeitbeschäftigungen<br />

Grundsätzlich können Sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse auf Teilzeitbasis<br />

eingehen. Diese dürfen jedoch in Summe die gesetzlich zulässige<br />

Wochenarbeitszeit (40 Stunden) nicht überschreiten.<br />

Achten Sie jedoch darauf, dass Sie bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen<br />

nicht gegen eine vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung<br />

verstoßen (zB. Konkurrenzklausel: Diese untersagt Ihnen, bei einem<br />

anderen Arbeitgeber derselben Branche zu arbeiten)!<br />

Umstieg von Voll- auf Teilzeit<br />

Bei einem Umstieg von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung sollten Sie<br />

Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass die Zeit der Vollzeitbe-<br />

10 AK-Infoservice


schäftigung bei der Berechnung Ihrer Ansprüche, wie zB. Abfertigung<br />

oder Sonderzahlungen, berücksichtigt wird.<br />

Sonderbestimmung im alten Abfertigungsrecht<br />

Ältere und bei Betreuungspflicht<br />

Wird eine Herabsetzung der Arbeitszeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr<br />

oder wegen des Vorliegens von Betreuungspflichten naher Angehöriger<br />

(Kinder, Eltern ...) vereinbart, gilt für die spätere Bemessung der<br />

Abfertigung Folgendes:<br />

■ Hat die herabgesetzte Arbeitszeit kürzer als zwei Jahre gedauert, wird<br />

von einem Entgelt auf Basis der früheren Arbeitszeit ausgegangen.<br />

■ Hat die herabgesetzte Arbeitszeit länger als zwei Jahre gedauert,<br />

wird von einem Entgelt auf Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit<br />

während der gesamten Arbeitsjahre ausgegangen.<br />

Personen in Elternteilzeit<br />

Bei Selbstkündigung während der Elternteilzeit haben Sie Anspruch auf<br />

die Hälfte der Abfertigung (maximal 3 Monatsentgelte), wenn das Arbeitsverhältnis<br />

mindestens 5 Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung des für<br />

die Abfertigungshöhe maßgeblichen Monatsentgeltes ist vom Durchschnitt<br />

der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit auszugehen<br />

(Karenzzeiten werden nicht berücksichtigt).<br />

Ob bei einem Umstieg von Voll- auf Teilzeit auch ein Umstieg in das neue<br />

Abfertigungsrecht anzuraten ist, lässt sich generell nicht beantworten.<br />

Lassen Sie sich individuell beraten, ehe Sie Ihre Entscheidung fällen!<br />

Sozialrechtliche Bestimmungen<br />

Für Ihren sozialrechtlichen Schutz als Teilzeitbeschäftigte ist entscheidend,<br />

ob Sie ein Einkommen über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />

(2013: 386,80 Euro brutto pro Monat) beziehen.<br />

Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

Sie sind in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung<br />

und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.<br />

AK-Infoservice 11


Krankenversicherung<br />

Es besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege<br />

etc.) und Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld).<br />

Pensionsversicherung<br />

Versicherungszeiten:<br />

■ Wenn Sie bei Ihrer Teilzeitarbeit durchgehend angemeldet sind,<br />

haben Sie Pflichtbeitragszeiten wie bei einer Vollzeitarbeit.<br />

■ Wenn Sie tageweise zur Versicherung gemeldet sind, erreichen Sie ein<br />

Pflichtbeitragsmonat nach Vorliegen von mindestens 15 Arbeitstagen.<br />

Pensionshöhe:<br />

■ Aufgrund der Pensionsreform erhöht sich der Durchrechnungszeitraum<br />

(jene Beitragsjahre, die für die Pensionsberechnung herangezogen<br />

werden) bis zum Jahr 2028 schrittweise auf 40 Jahre (statt –<br />

wie früher – der „besten“ 15 Jahre). Dadurch wird sich Teilzeitarbeit<br />

in Zukunft viel stärker negativ auf die Pensionshöhe auswirken.<br />

Unfallversicherung<br />

Es besteht Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Im Fall der Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

bzw. Notstandshilfe.<br />

Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />

Sie sind lediglich unfallversichert (Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle<br />

und Berufskrankheiten), die Beiträge dafür muss der Arbeitgeber zahlen.<br />

Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />

um monatlich 54,59 Euro (Wert 2013) selbst zu versichern.<br />

Damit sind Sie in der Krankenversicherung den Pflichtversicherten vollkommen<br />

gleich gestellt (neben Sachleistungen auch Anspruch auf<br />

Kranken- und Wochengeld). In der Pensionsversicherung erwerben Sie<br />

pro Monat der Selbstversicherung einen vollen Beitragsmonat; Beitragsgrundlage<br />

ist im Jahr 2013 der Betrag von 386,80 Euro monatlich.<br />

Sie haben aber keine Möglichkeit einer Arbeitslosenversicherung.<br />

12 AK-Infoservice


GERINGFÜGIGKEIT<br />

Als geringfügig gilt eine Beschäftigung dann, wenn die Höhe des gebührenden<br />

Entgelts aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />

einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Es kommt also nur auf das<br />

Entgelt an, die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist nicht maßgebend.<br />

Im Jahr 2013 beträgt diese Entgeltgrenze bei regelmäßiger Beschäftigung<br />

386,80 Euro monatlich; bei fallweiser Beschäftigung liegt<br />

sie bei 29,70 Euro pro Arbeitstag.<br />

Die Bestimmungen über die geringfügige Beschäftigung gelten nicht für<br />

■ Lehrlinge (Ein Lehrling mit einer Lehrlingsentschädigung von 320 Euro<br />

monatlich ist nicht geringfügig beschäftigt.) und<br />

■ Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz.<br />

■ Freie Dienstnehmer hingegen können geringfügig Beschäftigte sein.<br />

Arbeitsrechtliche Bestimmungen<br />

Geringfügige Beschäftigung als Teilzeitarbeit<br />

Die geringfügige Beschäftigung gilt arbeitsrechtlich als Teilzeitarbeit. Teilzeitarbeit<br />

liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche<br />

Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche<br />

Normalarbeitszeit unterschreitet. Das Ausmaß und die Lage der<br />

Arbeitszeit sowie allfällige Änderungen sind zwischen Arbeitnehmer und<br />

Arbeitgeber zu vereinbaren.<br />

Dienstzettel<br />

Geringfügig Beschäftigte haben, wie alle anderen Arbeitnehmer auch,<br />

Anrecht auf die Ausstellung eines Dienstzettels. Im Dienstzettel müssen<br />

alle Vertragsbestandteile des Arbeitsverhältnisses festgelegt werden,<br />

zum Beispiel<br />

AK-Infoservice 13


■ Arbeitsausmaß<br />

■ Verteilung der Arbeitszeit während der Woche<br />

■ Bezahlung und rechtliche Grundlagen (Angestelltengesetz,<br />

Kollektivvertrag usw.)<br />

Gleiche Ansprüche<br />

Geringfügig Beschäftigte haben alle Ansprüche, die in den jeweiligen<br />

Kollektivverträgen geregelt sind, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen<br />

sind. So haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf<br />

Sonderzahlungen (zB. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), falls dies im Kollektivvertrag<br />

vorgesehen ist.<br />

Mehrarbeit<br />

Geringfügig Beschäftigte bzw. Teilzeitbeschäftigte sind zur Arbeitsleistung<br />

über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus nur soweit verpflichtet,<br />

als gesetzliche, kollektivvertragliche oder Bestimmungen im Arbeitsvertrag/Dienstzettel<br />

dies vorsehen.<br />

Mehrarbeit ist zulässig:<br />

■ bei Vor- und Abschlussarbeiten<br />

■ bei erhöhtem Arbeitsbedarf<br />

Berücksichtigungswürdige Interessen des oder der Beschäftigten dürfen<br />

jedoch der Mehrarbeit nicht entgegenstehen (zB. Kindergartenöffnungszeiten).<br />

Die regelmäßig geleistete Mehrarbeit erhöht auch die Sonderzahlungen.<br />

Mehrarbeitszuschlag<br />

Teilzeitbeschäftigten gebührt für Mehrarbeit ein 25-prozentiger Zuschlag,<br />

wenn diese nicht im Kalendervierteljahr oder einem anderen dreimonatigen<br />

Zeitraum ausgeglichen wird. Bei gleitender Arbeitszeit gilt die vereinbarte<br />

Gleitzeitperiode als Ausgleichszeitraum.<br />

14 AK-Infoservice


Kündigung<br />

Bei den Kündigungsbestimmungen besteht für geringfügig Beschäftigte<br />

kein Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen (nähere Infos auch auf<br />

der AK-Homepage kaernten.arbeiterkammer.at). Mit einer Ausnahme: Bei<br />

einer Wochenstundenanzahl von unter acht Stunden können sich andere<br />

Kündigungsfristen ergeben. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der<br />

<strong>Arbeiterkammer</strong>!<br />

Urlaub<br />

So wie alle anderen Arbeitnehmer auch, haben geringfügig Beschäftigte<br />

Anspruch auf fünf Wochen und nach 25 Jahren auf sechs Wochen Urlaub<br />

pro Arbeitsjahr. Wird bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur<br />

an einzelnen Tagen pro Woche gearbeitet, ist hinsichtlich des Urlaubsausmaßes<br />

zu beachten: Wird etwa an einem Tag in der Woche gearbeitet,<br />

so ist bei einem Tag Urlaubsverbrauch eine Urlaubswoche (somit<br />

ein Fünftel oder ein Sechstel des Gesamturlaubs) verbraucht.<br />

Keine Einarbeitung von Feiertagen<br />

Entfällt ein Arbeitstag, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt trotzdem<br />

das Entgelt (Feiertagsentgelt). Eine „Einarbeitungspflicht“ besteht nicht.<br />

Pflegefreistellung<br />

Die Regelungen über Pflegefreistellungen gelten auch für geringfügig<br />

Beschäftigte. Sie haben Anspruch auf eine bezahlte Pflegefreistellung im<br />

Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Erkrankung<br />

von nahen Angehörigen. Darüber hinaus besteht Anspruch auf bezahlte<br />

Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren<br />

wöchentlichen Arbeitszeit, wenn im gemeinsamen Haushalt ein Kind<br />

erkrankt ist, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.<br />

ACHTUNG:<br />

Besteht keine Klarheit über das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit,<br />

ist aus einem längeren repräsentativen Zeitraum (etwa 13 Wochen<br />

oder eventuell ein Jahr) der Durchschnitt zu ermitteln!<br />

AK-Infoservice 15


Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Geringfügig Beschäftigte haben den gleichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

durch den Arbeitgeber wie alle anderen Arbeitnehmer auch.<br />

Geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst sozialversichern, haben<br />

jedoch nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber<br />

keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.<br />

Versichern sich geringfügig Beschäftigte selbst, dann beträgt 2013 das<br />

Krankengeld 4,63 Euro pro Tag.<br />

Abfertigung<br />

Für geringfügig Beschäftigte gelten dieselben Abfertigungsregelungen<br />

wie für alle anderen Arbeitnehmer.<br />

Die Abfertigung alt gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen<br />

haben. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses,<br />

ausbezahlt wird sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

vom Arbeitgeber. Bei Selbstkündigung steht sie nicht zu.<br />

Die Abfertigung neu – sie gilt für alle Arbeitsverhältnisse ab 1. 1. 2003 -<br />

lagert die Abfertigung in so genannte Betriebliche Vorsorgekassen aus.<br />

Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses muss der jeweilige Arbeitgeber<br />

monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgeltes (auch von Urlaubsund<br />

Weihnachtsgeld) dort einbezahlen.<br />

Mutterschutz, Wochengeld und Kündigungsschutz<br />

Im Falle einer Schwangerschaft gilt das Mutterschutzgesetz für geringfügig<br />

beschäftigte Arbeitnehmerinnen in vollem Umfang. Damit gilt der<br />

Kündigungs- und Entlassungsschutz und das absolute Beschäftigungsverbot<br />

acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Weiters gelten<br />

alle Regelungen für die Inanspruchnahme der Karenz bis zum vollendeten<br />

zweiten Lebensjahr des Kindes und das Recht auf Wiedereinstieg<br />

nach der Karenz.<br />

Hat sich die geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

selbst versichert, besteht ein Anspruch auf Wochengeld wäh-<br />

16 AK-Infoservice


end der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbots in der Höhe von 8,45<br />

Euro pro Tag (Wert für 2013). Geringfügig Beschäftigte, die sich nicht<br />

selbst versichert haben, erhalten kein Wochengeld.<br />

Geringfügige Beschäftigung während der Elternkarenz<br />

Das Mutterschutzgesetz bzw. das Väterkarenzgesetz bietet die Möglichkeit<br />

eines Verdienstes unter der Geringfügigkeitsgrenze. Diese Beschäftigung<br />

kann über die gesamte Karenzdauer ausgeübt werden, ohne<br />

dass dadurch der Kündigungsschutz des karenzierten Arbeitsverhältnisses<br />

gefährdet wird.<br />

ACHTUNG:<br />

Vor Beendigung der Karenz und vor Wiederaufnahme des karenzierten<br />

Arbeitsverhältnisses sollte das geringfügige Beschäftigungsverhältnis<br />

jedenfalls beendet werden, sofern die geringfügige Beschäftigung<br />

nicht ohnehin ausdrücklich nur für die Dauer der Karenz<br />

vereinbart wurde!<br />

Elternteilzeit und Änderung der Lage der Arbeitszeit<br />

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väterkarenzgesetzes<br />

über die Elternteilzeit gelten auch für geringfügig Beschäftigte in<br />

vollem Umfang. Dies kann bei geringfügig Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit<br />

ändern wollen, hilfreich sein. Auch für geringfügig Beschäftigte<br />

gilt der gleiche Kündigungsschutz wie bei Vollzeitbeschäftigten.<br />

Voraussetzungen für Elternteilzeit:<br />

■ mindestens 20 Beschäftigte im Betrieb<br />

■ mindestens 3 Jahre im Betrieb (inkl. Karenzzeiten)<br />

■ schriftliche Meldung an den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor<br />

dem gewünschten Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit oder der<br />

veränderten Lage der Arbeitszeit.<br />

Zuständigkeiten des Betriebsrates<br />

Geringfügig Beschäftigte zählen gleichberechtigt zum Personenkreis, der<br />

vom Betriebsrat zu vertreten ist. Sie haben sowohl das aktive als auch<br />

das passive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl.<br />

AK-Infoservice 17


Geringfügige Beschäftigte können aufgrund ihrer viel geringeren<br />

Stundenanzahl schwerer in das Betriebsgeschehen integriert werden.<br />

Daher ist der Betriebsrat für diese Gruppe von besonderer Bedeutung.<br />

Gleichbehandlung<br />

Geringfügig Beschäftigte dürfen aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit<br />

nicht benachteiligt werden. Die Gleichbehandlung gilt sowohl bei der<br />

Begründung des Arbeitsverhältnisses als auch bei der Festsetzung des<br />

Entgelts, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen<br />

der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, beim beruflichen<br />

Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen<br />

und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

Sozialrechtliche Bestimmungen<br />

Sozialversicherung<br />

Geringfügig Beschäftigte sind von der Vollversicherung ausgenommen.<br />

Unter Vollversicherung versteht man die Pflichtversicherung in der Kranken-,<br />

Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Sobald die Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschritten wird, tritt die Vollversicherung ein.<br />

Geringfügig Beschäftigte sind aber nur in der Unfallversicherung pflichtversichert.<br />

Die Beiträge dafür muss der Arbeitgeber zahlen.<br />

Voll- und geringfügige Beschäftigung:<br />

Wechsel während des Monats<br />

Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist das gesamte Arbeitsentgelt heranzuziehen,<br />

das in einem Monat erzielt worden ist.<br />

BEISPIEL 1:<br />

Bis 10. April wurde eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, am<br />

11. April beginnt die Vollbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber<br />

mit einem Entgelt von 600 Euro monatlich. Das Gesamtentgelt für<br />

April ist somit höher als die Geringfügigkeitsgrenze: Es besteht<br />

Vollversicherung ab 1. April.<br />

18 AK-Infoservice


BEISPIEL 2:<br />

Der Sachverhalt ist wie im Beispiel 1, die Vollbeschäftigung beginnt<br />

jedoch erst mit 27. April. Das Gesamtentgelt im April liegt unter der<br />

Geringfügigkeitsgrenze: Es besteht noch keine Vollversicherung im<br />

April.<br />

Selbstversicherung<br />

Geringfügig Beschäftigte, die im Inland wohnen, haben die Möglichkeit,<br />

sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern.<br />

Diese Möglichkeit besteht auch für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer.<br />

ACHTUNG:<br />

Arbeitslosenversichern können sich geringfügig Beschäftigte allerdings<br />

nicht.<br />

Wie hoch sind die Kosten?<br />

Wer sich selbst versichert, hat einen fixen Pauschalbeitrag für Krankenund<br />

Pensionsversicherung zu entrichten. Im Jahr 2013 beträgt dieser<br />

54,59 Euro monatlich, zwölf Mal pro Jahr.<br />

Wie kommt man zu einer Selbstversicherung?<br />

Die Selbstversicherung muss bei der Krankenkasse beantragt werden.<br />

Die Selbstversicherung beginnt mit dem Antritt der Beschäftigung, wenn<br />

der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt wird, sonst mit dem<br />

ersten Tag nach der Antragstellung.<br />

Die Selbstversicherung endet, wenn über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

verdient wird, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird oder wenn die fälligen<br />

Beiträge nicht bezahlt werden. Wenn man den fälligen Beitrag nicht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Monats einzahlt, für den er<br />

zu entrichten ist, endet die Selbstversicherung mit Ablauf des Monats, für<br />

den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />

Können alle geringfügig Beschäftigten eine Selbstversicherung<br />

beantragen?<br />

Folgende Personen sind von der Möglichkeit ausgeschlossen, sich als<br />

geringfügig Beschäftigte selbst zu versichern:<br />

AK-Infoservice 19


■ Bezieher einer Eigenpension<br />

■ Personen, die bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung<br />

in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind<br />

(etwa Beamte, Gewerbetreibende und Bauern)<br />

■ Grenzgänger<br />

Welche Vorteile hat die Selbstversicherung?<br />

Geringfügig Beschäftigte, die sich selbst versichern, erhalten zusätzlich<br />

zu den Sachleistungen (Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung,<br />

Zahnersatz) auch Geldleistungen (Kranken- und Wochengeld<br />

mit Fixbeträgen).<br />

In der Pensionsversicherung erwerben selbstversicherte geringfügig<br />

Beschäftigte Versicherungszeiten. Für Studenten ist die Selbstversicherung<br />

eine günstige Gelegenheit, billig Versicherungszeiten in der<br />

Pensionsversicherung zu erwerben, die ansonsten später teuer nachgekauft<br />

werden müssen. Auch für Ehegatten, die nur geringfügig beschäftigt<br />

sind, ist die Selbstversicherung aufgrund des Erwerbs eigener<br />

Beitragszeiten in der Pensionsversicherung vorteilhafter als die Mitversicherung.<br />

Ist die Selbstversicherung in jedem Fall empfehlenswert?<br />

In manchen Fällen kann es geschehen, dass sich durch die Selbstversicherung<br />

die Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung verringert.<br />

Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn nur wenige Versicherungszeiten<br />

erworben werden.<br />

Voll- und geringfügige Beschäftigung gleichzeitig<br />

Arbeitnehmer, die neben einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis<br />

einfach oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind, sind auch in<br />

der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Dies kann<br />

einen zusätzlichen Krankengeldanspruch sowie eine erhöhte Bemessungsgrundlage<br />

für die Pensionsberechnung bedeuten. Die nebenberufliche<br />

geringfügige Beschäftigung ist jedoch nicht arbeitslosenversichert.<br />

Am Jahresende schreibt die Krankenkasse den nebenberuflich geringfügig<br />

Beschäftigten die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung<br />

20 AK-Infoservice


für das gesamte Kalenderjahr vor. Diese Beiträge sind bis zum 15. Jänner<br />

des Folgejahres von den Versicherten einzuzahlen.<br />

TIPP:<br />

Vereinbaren Sie mit dem Krankenversicherungsträger eine monatliche<br />

Beitragsvorauszahlung!<br />

Mehrere geringfügige Beschäftigungen<br />

Falls durch mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die Summe<br />

der Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, besteht<br />

Vollversicherung mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Die<br />

Pflichtversicherung beginnt in der Kranken- und Pensionsversicherung in<br />

dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Die<br />

Beiträge sind vom Gesamtentgelt zu entrichten, das im Kalenderjahr aus<br />

allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt wurde.<br />

Die Krankenkasse schreibt den Beschäftigten am Jahresende die<br />

Beiträge vor, die bis zum 15. Jänner des Folgejahres einzuzahlen sind.<br />

Die Beitragsleistung kann durch unbürokratische Stundungen und Ratenzahlungen,<br />

die von der zuständigen Krankenkasse gewährt werden, erleichtert<br />

werden.<br />

TIPP:<br />

Wir empfehlen eine monatliche Entrichtung der Beiträge. Sie ersparen<br />

sich damit die oft unangenehme Nachzahlung und wissen mit<br />

Sicherheit, dass Sozialversicherungsschutz besteht!<br />

Geringfügiger Zuverdienst zur Pension<br />

Falls man zur Pension geringfügig dazuverdient, sind keine zusätzlichen<br />

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.<br />

Können Arbeitslose einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen?<br />

Wer geringfügig beschäftigt ist, gilt im Sinne der Arbeitslosenversicherung<br />

grundsätzlich als arbeitslos. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis<br />

steht somit dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />

nicht im Wege, falls die geringfügige Beschäftigung eine<br />

Stellenvermittlung nicht verhindert.<br />

AK-Infoservice 21


ACHTUNG:<br />

Wer bei demselben Arbeitgeber nach einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis<br />

eine geringfügige Beschäftigung beginnt, gilt<br />

nicht als arbeitslos! Es sei denn, dass zwischen der vollversicherten<br />

und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens<br />

einem Monat liegt.<br />

Steuerrechtliche Bestimmungen<br />

Steuerliche Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

Sozialversicherungsbeiträge stellen Werbungskosten dar und verringern<br />

die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer. Werden<br />

die Beiträge vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben (wie etwa<br />

bei nebenberuflicher geringfügiger Beschäftigung), muss der Arbeitnehmer<br />

selbst die Beiträge in der Arbeitnehmerveranlagung des Folgejahres<br />

als Werbungskosten eintragen.<br />

Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

Um den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf der Partner<br />

beim Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens ein Kind keine höheren<br />

steuerpflichtigen Einkünfte als 6.000 Euro pro Jahr erzielen.<br />

Steuererklärungspflicht<br />

Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine<br />

Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Verpflichtung<br />

besteht grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres,<br />

sofern das Jahreseinkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Bezüge enthalten<br />

sind, mehr als 12.000 Euro beträgt.<br />

Bei nicht lohnsteuerpflichtigen Bezügen (etwa Einkünfte aus der Landund<br />

Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte<br />

aus einem Gewerbebetrieb) von mehr als 730 Euro pro Jahr ist eine Einkommensteuererklärung<br />

beim Finanzamt abzugeben, sofern das Jahreseinkommen<br />

11.000 Euro übersteigt.<br />

22 AK-Infoservice


Pflichtveranlagung<br />

Die Arbeitnehmerveranlagung wird verpflichtend, wenn<br />

■ auch andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,<br />

deren Gesamtbetrag 730 Euro pro Jahr übersteigt,<br />

■ im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere<br />

lohnsteuerpflichtige Einkommen erhalten wurden,<br />

■ der Alleinverdiener- oder Alleinerhalterabsetzbetrag während des<br />

Jahres berücksichtigt wurde, dieser aber tatsächlich nicht zustand,<br />

■ Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder für<br />

Truppenübungen erhalten wurden,<br />

■ Bezüge aus dem Insolvenz-Fonds, aus dem Dienstleistungsscheck<br />

oder Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen aus der Sozialversicherung<br />

erhalten wurden oder<br />

■ für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde,<br />

aber tatsächlich geringere Ausgaben als die auf dem Bescheid ausgewiesenen<br />

vorlagen.<br />

Antragsveranlagung<br />

In allen übrigen Fällen kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Steuerausgleich<br />

stellen. Dafür ist fünf Jahre Zeit.<br />

Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ist dann<br />

sinnvoll, wenn zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche<br />

Belastungen, Erwerbsminderungen oder Freibeträge auf<br />

Grund von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen geltend gemacht<br />

werden können.<br />

Außerdem, wenn ein Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht<br />

oder wenn ein Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen<br />

oder beendet wurde.<br />

Steuergutschrift für Wenigverdiener<br />

Arbeitnehmer, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen,<br />

sollten einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Es werden<br />

zehn Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal je-<br />

AK-Infoservice 23


doch 110 Euro vom Finanzamt erstattet (Negativsteuer). Voraussetzung<br />

ist, dass sie Sozialversicherung bezahlen.<br />

Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es<br />

■ für Alleinverdiener mit Kind und<br />

■ für Alleinerzieher, die wenig verdienen: Können sie den Alleinverdiener-<br />

bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, weil ihre<br />

Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten sie diesen<br />

vom Finanzamt ausbezahlt.<br />

FÜR PENDLER:<br />

Die Negativsteuer erhöht sich auf 15 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge<br />

(höchstens 251 Euro im Jahr/bis 2011: 110<br />

Euro), wenn die Voraussetzungen für die Pendlerpauschlae erfüllt<br />

sind. Dabei muss die Pendlerpauschale nicht das ganze Jahr über<br />

zustehen, es reicht zumindest ein Monat: Dann gibt es eben den<br />

entsprechend niedrigeren Betrag. Achtung: Um an diese Steuergutschrift<br />

zu kommen, im Steuerfomular L1 unbedingt in der Zeile<br />

"Pendlerpauschaele" die Höhe des für Ihre Wegstrecke geltenden<br />

Pendlerpauschales eintragen.<br />

24 AK-Infoservice


Impressum: Herausgeber, Medieninhaber und Verleger: Kammer für Arbeiter und Angestellte für <strong>Kärnten</strong>, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofplatz 3<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Michaela Eigner, Fotos: Rob Broek©istockphoto, Jost&Bayer, Druck: Carinthian Druck, Stand: 02/2013


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