Download - Arbeiterkammer Kärnten
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Teilzeitarbeit und<br />
Geringfügigkeit<br />
GERECHTIGKEIT MUSS SEIN.
Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse<br />
nehmen immer mehr zu. Zwar<br />
spricht nichts gegen freiwillig gewählte Teilzeit,<br />
die den Bedürfnissen der Betroffenen entspricht,<br />
aber Teilzeitarbeit greift in einer Weise um sich,<br />
wie sie nicht zumutbar ist. Teilzeitarbeit ja –<br />
aber geregelt und unter ordentlichen Rahmenbedingungen.<br />
Günther Goach<br />
Präsident der <strong>Arbeiterkammer</strong> <strong>Kärnten</strong>
TEILZEITARBEIT UND GERINGFÜGIGKEIT<br />
Für den Inhalt veranwortlich:<br />
Mag. Michaela Eigner<br />
Aktualisiert im Jänner 2013<br />
AK-Infoservice 1
INHALT<br />
Teilzeitarbeit 3<br />
Arbeitsrechtliche Bestimmungen 3<br />
Sozialrechtliche Bestimmungen 11<br />
Geringfügigkeit 13<br />
Arbeitsrechtliche Bestimmungen 13<br />
Sozialrechtliche Bestimmungen 18<br />
Steuerrechtliche Bestimmungen 22<br />
2 AK-Infoservice
TEILZEITARBEIT<br />
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit von<br />
40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit<br />
(zB. im Handel 38,5 Stunden pro Woche) im Durchschnitt unterschritten<br />
wird. Wie hoch das Einkommen ist, spielt keine Rolle. Demnach ist auch<br />
teilzeitbeschäftigt, wer unter der „Geringfügigkeitsgrenze“ von monatlich<br />
386,80 Euro (Wert 2013) verdient.<br />
BEISPIELE:<br />
■ Die Arbeitszeit einer Verkäuferin beträgt fünf Stunden täglich.<br />
■ Eine Reinigungskraft arbeitet nur montags von 8 bis 10 Uhr.<br />
■ Eine Kindergärtnerin ist 35 Stunden pro Woche beschäftigt.<br />
Arbeitsrechtliche Bestimmungen<br />
Keine einseitige Kürzung der Arbeitszeit<br />
Die Änderung der Arbeitszeit bedarf grundsätzlich einer schriftlichen<br />
Vereinbarung. Sind Sie mit einer Reduktion der Arbeitsstunden nicht einverstanden,<br />
kann diese von Ihrem Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet<br />
werden! Umgekehrt ist natürlich auch Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet,<br />
einer von Ihnen gewünschten Kürzung der Arbeitszeit zuzustimmen.<br />
Was ist zu vereinbaren?<br />
Ausmaß, Lage und Änderung der Teilzeitarbeit sind schriftlich zu vereinbaren,<br />
sofern diese nicht durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.<br />
Ihr Arbeitgeber kann die vereinbarte Lage Ihrer Arbeitszeit (Beispiel:<br />
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr) einseitig nur ändern, wenn sämtliche<br />
nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Es müssen sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen und<br />
2. die Änderung muss Ihnen mindestens zwei Wochen im Vorhinein<br />
mitgeteilt werden und<br />
AK-Infoservice 3
3. es dürfen wichtige Interessen Ihrerseits (Beispiel: Kindergartenöffnungszeiten)<br />
dieser neuen Einteilung nicht entgegenstehen und<br />
4. es darf auch keine anderslautende Vereinbarung entgegenstehen.<br />
Wenn Sie nicht in die Situation kommen wollen, dass Ihre Arbeitszeit<br />
einseitig von Ihrem Arbeitgeber geändert wird, empfehlen wir Ihnen, sich<br />
die Nichtabänderbarkeit schriftlich zusichern zu lassen!<br />
Keine Benachteiligungen<br />
Sie dürfen wegen Ihrer Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten im<br />
Betrieb nicht benachteiligt werden. Auch freiwillig geleistete<br />
Sonderzahlungen, die den Vollzeitbeschäftigten ausbezahlt werden, sind<br />
zu gewähren. Und zwar zumindest in jenem Ausmaß, das der tatsächlich<br />
geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen<br />
Normalarbeitszeit entspricht.<br />
Überstunden oder Mehrarbeit<br />
BEISPIEL:<br />
„Ich habe eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 8 bis<br />
12 Uhr, vereinbart. Nun will die Chefin, dass ich wegen der Inventur<br />
diese Woche täglich eine Stunde länger arbeite, also bis 13 Uhr.<br />
Muss ich für diese Überstunde einen Zuschlag bekommen?“<br />
Es ist ein Irrtum, hier von Überstunden zu sprechen. Im vorliegenden Fall<br />
handelt es sich um Mehrarbeit.<br />
Überstunden<br />
■ Überstunden liegen erst vor, wenn die tägliche (im Normalfall<br />
acht Stunden) oder wöchentliche gesetzliche Normalarbeitszeit<br />
(40 Stunden) überschritten wird.<br />
■ Für eine Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent, sofern<br />
der Kollektivvertrag nicht einen höheren vorsieht.<br />
Mehrarbeit<br />
■ Mehrarbeit ist jene Arbeitszeit, die zwischen der vereinbarten Teilzeit<br />
und der Normalarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes (40 Stunden) liegt.<br />
4 AK-Infoservice
■ Mehrarbeitsstunden sind mit einem Zuschlag von 25 Prozent abzugelten.<br />
Dieser Zuschlag gilt auch bei Abgeltung durch Zeitausgleich, falls<br />
die Mehrarbeit nicht innerhalb von drei Monaten ausgeglichen wird.<br />
Ausnahmen:<br />
Keine Zuschläge gibt es, wenn<br />
■ die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder<br />
innerhalb eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten<br />
durch Zeitausgleich abgebaut werden.<br />
■ bei Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode<br />
trotz Mehrarbeit im Durchschnitt nicht überschritten wird.<br />
Sieht der Kollektivvertrag eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit<br />
als 40 Stunden vor, so ist auch jene Anzahl an Mehrarbeitsstunden<br />
zuschlagsfrei, die dieser Differenz entspricht.<br />
BEISPIEL:<br />
Der Kollektivvertrag sieht 39 Stunden pro Woche als Normalarbeitszeit<br />
vor. Die Teilzeitarbeitskraft arbeitet 20 Stunden pro Woche. Die<br />
Differenz von 39 Stunden auf 40 Stunden beträgt 1 Stunde pro<br />
Woche. Also ist auch die 21. Stunde der Teilzeitkraft zuschlagsfrei.<br />
Ab der 22. Stunde gebührt dann der Zuschlag von 25 Prozent.<br />
Sind neben dem 25-prozentigen Zuschlag auch andere gesetzliche oder<br />
kollektivvertragliche Zuschläge für die Mehrarbeit vorgesehen, gebührt<br />
nur der höhere Zuschlag.<br />
BEISPIEL:<br />
Ein Kollektivvertrag sieht für die Arbeitszeit an einem Samstag zwischen<br />
13 und 18 Uhr 50 Prozent Zuschlag vor. Der 25-prozentige<br />
Zuschlag für Mehrarbeit steht daher in dieser Zeit nicht zusätzlich<br />
zu. Es gebührt der höhere Zuschlag von 50 Prozent, dem Kollektivvertrag<br />
entsprechend.<br />
ACHTUNG:<br />
Für Vertragsbedienstete in Bund, Land und Gemeinden gibt es jeweils<br />
eigene Regelungen.<br />
AK-Infoservice 5
Verpflichtung zu Mehrarbeit?<br />
Teilzeitbeschäftigte sind zu Mehrarbeit nur dann verpflichtet, wenn sämtliche<br />
nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Wenn gesetzliche Bestimmungen (Beispiel: Behebung einer<br />
Betriebsstörung), der Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag<br />
(Beispiel: Vereinbarung, vor Weihnachten mehr Stunden zu arbeiten)<br />
dies vorsehen und<br />
2. ein erhöhter Arbeitsaufwand vorliegt oder die Mehrarbeit für<br />
Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich ist und<br />
3. wichtige Interessen Ihrerseits (Beispiel: wenn Sie Ihr Kind vom<br />
Kindergarten abholen müssen) der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.<br />
Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein<br />
Guthaben an Mehrarbeits- oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt<br />
hätte, so ist das Guthaben auszubezahlen (außer der Kollektivvertrag<br />
sieht eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vor). In diesem Fall<br />
gilt auch für die Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 50 Prozent, außer<br />
der Kollektivvertrag hat eine abweichende Regelung oder der Arbeitnehmer<br />
ist unberechtigt aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten.<br />
Abfertigung alt: Auszahlungshöhe sichern<br />
Ob Voll- oder Teilzeit: die Abfertigung gebührt nach denselben Grundsätzen.<br />
Zu unterscheiden ist allerdings in beiden Fällen, ob das alte Abfertigungsrecht<br />
(Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen)<br />
gilt oder das neue (Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen<br />
bzw. durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vom alten ins<br />
neue gewechselt).<br />
Abfertigung alt<br />
Ob eine Abfertigung zusteht, ist abhängig von Dauer und Beendigungsart<br />
des Arbeitsverhältnisses.<br />
6 AK-Infoservice
BEISPIEL:<br />
„Der Chef wollte, dass ich meine Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden<br />
pro Woche verkürze. Ich war einverstanden. Kurze Zeit nach der<br />
Umstellung wurde ich gekündigt. Meine Abfertigung wurde auf<br />
Basis einer 20-Stunden-Woche berechnet, obwohl ich 25 Jahre im<br />
Betrieb Vollzeit beschäftigt gewesen bin und nur in den letzten vier<br />
Monaten Teilzeit gearbeitet habe. Ist das zulässig?“<br />
Die „Abfertigung alt“ wird grundsätzlich vom letzten Monatsentgelt berechnet.<br />
Dies trifft auch zu, wenn Sie lange Jahre Vollzeit und nur in den<br />
letzten Monaten Teilzeit gearbeitet haben. Daher: vorbeugen!<br />
Abfertigung neu<br />
Für jeden Monat der Beschäftigung muss der Arbeitgeber 1,53 Prozent<br />
des Bruttoentgelts in eine betriebliche Vorsorgekasse überweisen. Die<br />
Abfertigung selbst bekommt man dann von der Kasse und nicht vom<br />
Arbeitgeber. Die Abfertigungshöhe errechnet sich aus der eingezahlten<br />
Summe und nicht – wie im alten Recht – vom letzten Monatsbezug.<br />
Sonderzahlungen: auf Höhe achten<br />
Zu den Sonderzahlungen zählen vor allem das 13. und 14. Gehalt - auch<br />
Urlaubsgeld oder Urlaubsbeihilfe bzw. Weihnachtsremuneration oder<br />
Weihnachtsgeld genannt. Sind diese im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag<br />
vorgesehen, stehen sie auch Teilzeitbeschäftigten zu.<br />
BEISPIEL:<br />
„Aus persönlichen Gründen musste ich meine Arbeitszeit ab September<br />
von 40 auf 25 Stunden verkürzen. Meine Chefin war einverstanden.<br />
Das Weihnachtsgeld, das im November ausbezahlt wird,<br />
bekam ich aber nur in Höhe des Teilzeit-Gehaltes. Hätte nicht auch<br />
meine Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt und ein Durchschnitt der<br />
Gehälter von Jänner bis November herangezogen werden müssen?“<br />
Die Höhe der Sonderzahlungen ist in den Kollektivverträgen geregelt. Es<br />
ist daher nicht generell zu sagen, in welcher Höhe diese Sonderzahlungen<br />
beim Umstieg von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit zustehen. Sehr häufig<br />
AK-Infoservice 7
stellen die Kollektivverträge jedoch auf den im Monat der Auszahlung der<br />
Sonderzahlung zustehenden Bezug ab. In diesem Fall: Vorbeugen!<br />
ACHTUNG:<br />
Bei der Bemessung der Sonderzahlungen ist auch eine regelmäßig<br />
geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen. Hat ein Arbeitnehmer eine<br />
20-Wochenstunden-Verpflichtung übernommen, leistet aber regelmäßig<br />
Mehrarbeit, sind die Sonderzahlungen unter Zugrundelegung<br />
dieser durchschnittlichen Mehrarbeit zu ermitteln.<br />
Voller Urlaubsanspruch<br />
Sowohl für Voll- als auch für Teilzeitbeschäftigte gilt:<br />
■ Mindestanspruch: 5 Wochen (30 Werktage)<br />
■ Nach 25 Arbeitsjahren: 6 Wochen (36 Werktage)<br />
BEISPIEL:<br />
„Meine Tochter kommt in die Schule. Deshalb will ich meine Arbeitszeit<br />
von bisher 40 auf 20 Stunden verkürzen und nur mehr von Montag<br />
bis Mittwoch arbeiten gehen. Ich habe noch 60 Werktage alten<br />
Urlaub. Meine Kollegin meint, dass mir dann der alte Urlaub nicht<br />
mehr in voller Höhe, sondern nur mehr zur Hälfte zustehen würde.<br />
Ist das richtig?“<br />
Beim Wechsel auf Teilzeit bleibt der volle Urlaubsanspruch erhalten,<br />
selbstverständlich auch die offenen Urlaubstage. Ein Unterschied<br />
besteht beim Urlaubskonsum: Für eine Woche Urlaub werden vom<br />
Anspruch sechs Werktage abgezogen, selbst wenn - wie im obigen<br />
Beispiel - nur drei Tage in der Woche gearbeitet wird. Und das Entgelt für<br />
diese Urlaubswoche wird auch nur mehr auf Basis einer 20-Stunden-<br />
Woche berechnet.<br />
Keine Einarbeitungspflicht von Feiertagen<br />
BEISPIEL:<br />
„Ich arbeite montags und donnerstags je vier Stunden. Mein Chef<br />
sagt, dass ich den Ostermontag am Dienstag einarbeiten muss. Ist<br />
das richtig?“<br />
8 AK-Infoservice
Eine „Einarbeitungspflicht“ von Tagen, an welchen aufgrund eines<br />
Feiertages nicht gearbeitet wird, besteht weder für Vollzeit- noch für<br />
Teilzeitbeschäftigte. Entfällt ein Arbeitstag, weil dieser auf einen Feiertag<br />
fällt, so gebührt trotzdem das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie<br />
an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).<br />
Entgelt im Krankenstand<br />
Kein Arbeitnehmer – unabhängig, ob voll- oder teilzeitbeschäftigt – darf<br />
während eines Krankenstandes (Dauer der Entgeltfortzahlung durch den<br />
Arbeitgeber) finanziell schlechter gestellt werden, als wenn er arbeiten<br />
würde. Sie haben für die gesetzlich vorgesehene Dauer jene Bezahlung<br />
zu erhalten, die Ihnen gebührt hätte, wenn die Krankheit nicht eingetreten<br />
wäre (Ausfallprinzip). Sie erhalten das so genannte Krankenentgelt.<br />
BEISPIEL:<br />
„Ich bin als Abwäscherin geringfügig beschäftigt, und zwar jeden<br />
Samstag. Nun war ich letzten Samstag krank und die Wirtin meinte,<br />
ich würde für diesen Tag nichts bezahlt bekommen. Geht das?“<br />
Egal ob Voll- oder Teilzeit: Sie haben Anspruch auf Entgelt für den aufgrund<br />
der Erkrankung ausgefallenen Arbeitstag.<br />
Arztbesuch während der Arbeitszeit?<br />
Arztbesuche sind grundsätzlich möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu<br />
erledigen. Liegt jedoch ein unmittelbarer Bedarf (Schmerzen) vor oder<br />
ordiniert der Arzt nur während der Arbeitszeit, haben Teilzeitbeschäftigte<br />
wie jeder Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung.<br />
BEISPIEL:<br />
„Ich arbeite von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr. Alle sechs<br />
Monate gehe ich zur Zahnärztin, die auch nachmittags ordiniert.<br />
Habe ich Anspruch, in meiner Arbeitszeit dorthin zu gehen?“<br />
Ganz allgemein wird es Teilzeitbeschäftigten eher möglich sein, während<br />
der Freizeit Arztbesuche zu erledigen, als Vollzeitbeschäftigten. Im konkreten<br />
Fall steht daher – mangels unmittelbarer Notwendigkeit – ein<br />
Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit nicht zu.<br />
AK-Infoservice 9
Pflegefreistellung<br />
Pflegefreistellung samt Entgeltfortzahlung gibt es für die notwendige<br />
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen<br />
Angehörigen sowie bei Ausfall der Betreuungsperson des Kindes aufgrund<br />
einer Erkrankung.<br />
Pro Arbeitsjahr besteht dieser Anspruch bis zum Höchststundenausmaß<br />
einer regelmäßig geleisteten Wochenarbeitszeit. Eine weitere Wochenarbeitszeit<br />
Pflegefreistellung steht zu, wenn ein Kind (bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr) aufgrund einer neuerlichen Erkrankung pflegebedürftig<br />
ist.<br />
NEU: Ab 1.1.2013 steht auch leiblichen Eltern, die nicht im gemeinsamen<br />
Haushalt mit dem Kind leben, pro Jahr eine Woche Pflegeurlaub zu. Zwei<br />
Wochen gibt´s wenn das Kind unter 12 ist. Auch nicht leibliche Eltern in<br />
Patchwork-Familien können die Freistellung beanspruchen, wenn sie mit<br />
dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Die Neuerung gilt auch für<br />
gleichgeschlechtliche Paare.<br />
Beträgt die vereinbarte Arbeitszeit 30 Stunden, besteht Anspruch auf<br />
Pflegefreistellung auch nur für 30 Stunden. Leisten Sie regelmäßig<br />
Mehrarbeit (zB. jede zweite Woche zwei Stunden), so sind diese zu<br />
berücksichtigen. In diesem Fall wäre die Basis für eine Pflegefreistellung<br />
eine 31-Stunden-Woche.<br />
Mehrere Teilzeitbeschäftigungen<br />
Grundsätzlich können Sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse auf Teilzeitbasis<br />
eingehen. Diese dürfen jedoch in Summe die gesetzlich zulässige<br />
Wochenarbeitszeit (40 Stunden) nicht überschreiten.<br />
Achten Sie jedoch darauf, dass Sie bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen<br />
nicht gegen eine vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung<br />
verstoßen (zB. Konkurrenzklausel: Diese untersagt Ihnen, bei einem<br />
anderen Arbeitgeber derselben Branche zu arbeiten)!<br />
Umstieg von Voll- auf Teilzeit<br />
Bei einem Umstieg von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung sollten Sie<br />
Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass die Zeit der Vollzeitbe-<br />
10 AK-Infoservice
schäftigung bei der Berechnung Ihrer Ansprüche, wie zB. Abfertigung<br />
oder Sonderzahlungen, berücksichtigt wird.<br />
Sonderbestimmung im alten Abfertigungsrecht<br />
Ältere und bei Betreuungspflicht<br />
Wird eine Herabsetzung der Arbeitszeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr<br />
oder wegen des Vorliegens von Betreuungspflichten naher Angehöriger<br />
(Kinder, Eltern ...) vereinbart, gilt für die spätere Bemessung der<br />
Abfertigung Folgendes:<br />
■ Hat die herabgesetzte Arbeitszeit kürzer als zwei Jahre gedauert, wird<br />
von einem Entgelt auf Basis der früheren Arbeitszeit ausgegangen.<br />
■ Hat die herabgesetzte Arbeitszeit länger als zwei Jahre gedauert,<br />
wird von einem Entgelt auf Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit<br />
während der gesamten Arbeitsjahre ausgegangen.<br />
Personen in Elternteilzeit<br />
Bei Selbstkündigung während der Elternteilzeit haben Sie Anspruch auf<br />
die Hälfte der Abfertigung (maximal 3 Monatsentgelte), wenn das Arbeitsverhältnis<br />
mindestens 5 Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung des für<br />
die Abfertigungshöhe maßgeblichen Monatsentgeltes ist vom Durchschnitt<br />
der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit auszugehen<br />
(Karenzzeiten werden nicht berücksichtigt).<br />
Ob bei einem Umstieg von Voll- auf Teilzeit auch ein Umstieg in das neue<br />
Abfertigungsrecht anzuraten ist, lässt sich generell nicht beantworten.<br />
Lassen Sie sich individuell beraten, ehe Sie Ihre Entscheidung fällen!<br />
Sozialrechtliche Bestimmungen<br />
Für Ihren sozialrechtlichen Schutz als Teilzeitbeschäftigte ist entscheidend,<br />
ob Sie ein Einkommen über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />
(2013: 386,80 Euro brutto pro Monat) beziehen.<br />
Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
Sie sind in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung<br />
und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.<br />
AK-Infoservice 11
Krankenversicherung<br />
Es besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege<br />
etc.) und Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld).<br />
Pensionsversicherung<br />
Versicherungszeiten:<br />
■ Wenn Sie bei Ihrer Teilzeitarbeit durchgehend angemeldet sind,<br />
haben Sie Pflichtbeitragszeiten wie bei einer Vollzeitarbeit.<br />
■ Wenn Sie tageweise zur Versicherung gemeldet sind, erreichen Sie ein<br />
Pflichtbeitragsmonat nach Vorliegen von mindestens 15 Arbeitstagen.<br />
Pensionshöhe:<br />
■ Aufgrund der Pensionsreform erhöht sich der Durchrechnungszeitraum<br />
(jene Beitragsjahre, die für die Pensionsberechnung herangezogen<br />
werden) bis zum Jahr 2028 schrittweise auf 40 Jahre (statt –<br />
wie früher – der „besten“ 15 Jahre). Dadurch wird sich Teilzeitarbeit<br />
in Zukunft viel stärker negativ auf die Pensionshöhe auswirken.<br />
Unfallversicherung<br />
Es besteht Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Im Fall der Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
bzw. Notstandshilfe.<br />
Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />
Sie sind lediglich unfallversichert (Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle<br />
und Berufskrankheiten), die Beiträge dafür muss der Arbeitgeber zahlen.<br />
Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />
um monatlich 54,59 Euro (Wert 2013) selbst zu versichern.<br />
Damit sind Sie in der Krankenversicherung den Pflichtversicherten vollkommen<br />
gleich gestellt (neben Sachleistungen auch Anspruch auf<br />
Kranken- und Wochengeld). In der Pensionsversicherung erwerben Sie<br />
pro Monat der Selbstversicherung einen vollen Beitragsmonat; Beitragsgrundlage<br />
ist im Jahr 2013 der Betrag von 386,80 Euro monatlich.<br />
Sie haben aber keine Möglichkeit einer Arbeitslosenversicherung.<br />
12 AK-Infoservice
GERINGFÜGIGKEIT<br />
Als geringfügig gilt eine Beschäftigung dann, wenn die Höhe des gebührenden<br />
Entgelts aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />
einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Es kommt also nur auf das<br />
Entgelt an, die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist nicht maßgebend.<br />
Im Jahr 2013 beträgt diese Entgeltgrenze bei regelmäßiger Beschäftigung<br />
386,80 Euro monatlich; bei fallweiser Beschäftigung liegt<br />
sie bei 29,70 Euro pro Arbeitstag.<br />
Die Bestimmungen über die geringfügige Beschäftigung gelten nicht für<br />
■ Lehrlinge (Ein Lehrling mit einer Lehrlingsentschädigung von 320 Euro<br />
monatlich ist nicht geringfügig beschäftigt.) und<br />
■ Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz.<br />
■ Freie Dienstnehmer hingegen können geringfügig Beschäftigte sein.<br />
Arbeitsrechtliche Bestimmungen<br />
Geringfügige Beschäftigung als Teilzeitarbeit<br />
Die geringfügige Beschäftigung gilt arbeitsrechtlich als Teilzeitarbeit. Teilzeitarbeit<br />
liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche<br />
Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche<br />
Normalarbeitszeit unterschreitet. Das Ausmaß und die Lage der<br />
Arbeitszeit sowie allfällige Änderungen sind zwischen Arbeitnehmer und<br />
Arbeitgeber zu vereinbaren.<br />
Dienstzettel<br />
Geringfügig Beschäftigte haben, wie alle anderen Arbeitnehmer auch,<br />
Anrecht auf die Ausstellung eines Dienstzettels. Im Dienstzettel müssen<br />
alle Vertragsbestandteile des Arbeitsverhältnisses festgelegt werden,<br />
zum Beispiel<br />
AK-Infoservice 13
■ Arbeitsausmaß<br />
■ Verteilung der Arbeitszeit während der Woche<br />
■ Bezahlung und rechtliche Grundlagen (Angestelltengesetz,<br />
Kollektivvertrag usw.)<br />
Gleiche Ansprüche<br />
Geringfügig Beschäftigte haben alle Ansprüche, die in den jeweiligen<br />
Kollektivverträgen geregelt sind, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen<br />
sind. So haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf<br />
Sonderzahlungen (zB. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), falls dies im Kollektivvertrag<br />
vorgesehen ist.<br />
Mehrarbeit<br />
Geringfügig Beschäftigte bzw. Teilzeitbeschäftigte sind zur Arbeitsleistung<br />
über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus nur soweit verpflichtet,<br />
als gesetzliche, kollektivvertragliche oder Bestimmungen im Arbeitsvertrag/Dienstzettel<br />
dies vorsehen.<br />
Mehrarbeit ist zulässig:<br />
■ bei Vor- und Abschlussarbeiten<br />
■ bei erhöhtem Arbeitsbedarf<br />
Berücksichtigungswürdige Interessen des oder der Beschäftigten dürfen<br />
jedoch der Mehrarbeit nicht entgegenstehen (zB. Kindergartenöffnungszeiten).<br />
Die regelmäßig geleistete Mehrarbeit erhöht auch die Sonderzahlungen.<br />
Mehrarbeitszuschlag<br />
Teilzeitbeschäftigten gebührt für Mehrarbeit ein 25-prozentiger Zuschlag,<br />
wenn diese nicht im Kalendervierteljahr oder einem anderen dreimonatigen<br />
Zeitraum ausgeglichen wird. Bei gleitender Arbeitszeit gilt die vereinbarte<br />
Gleitzeitperiode als Ausgleichszeitraum.<br />
14 AK-Infoservice
Kündigung<br />
Bei den Kündigungsbestimmungen besteht für geringfügig Beschäftigte<br />
kein Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen (nähere Infos auch auf<br />
der AK-Homepage kaernten.arbeiterkammer.at). Mit einer Ausnahme: Bei<br />
einer Wochenstundenanzahl von unter acht Stunden können sich andere<br />
Kündigungsfristen ergeben. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der<br />
<strong>Arbeiterkammer</strong>!<br />
Urlaub<br />
So wie alle anderen Arbeitnehmer auch, haben geringfügig Beschäftigte<br />
Anspruch auf fünf Wochen und nach 25 Jahren auf sechs Wochen Urlaub<br />
pro Arbeitsjahr. Wird bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur<br />
an einzelnen Tagen pro Woche gearbeitet, ist hinsichtlich des Urlaubsausmaßes<br />
zu beachten: Wird etwa an einem Tag in der Woche gearbeitet,<br />
so ist bei einem Tag Urlaubsverbrauch eine Urlaubswoche (somit<br />
ein Fünftel oder ein Sechstel des Gesamturlaubs) verbraucht.<br />
Keine Einarbeitung von Feiertagen<br />
Entfällt ein Arbeitstag, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt trotzdem<br />
das Entgelt (Feiertagsentgelt). Eine „Einarbeitungspflicht“ besteht nicht.<br />
Pflegefreistellung<br />
Die Regelungen über Pflegefreistellungen gelten auch für geringfügig<br />
Beschäftigte. Sie haben Anspruch auf eine bezahlte Pflegefreistellung im<br />
Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Erkrankung<br />
von nahen Angehörigen. Darüber hinaus besteht Anspruch auf bezahlte<br />
Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren<br />
wöchentlichen Arbeitszeit, wenn im gemeinsamen Haushalt ein Kind<br />
erkrankt ist, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.<br />
ACHTUNG:<br />
Besteht keine Klarheit über das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit,<br />
ist aus einem längeren repräsentativen Zeitraum (etwa 13 Wochen<br />
oder eventuell ein Jahr) der Durchschnitt zu ermitteln!<br />
AK-Infoservice 15
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
Geringfügig Beschäftigte haben den gleichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
durch den Arbeitgeber wie alle anderen Arbeitnehmer auch.<br />
Geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst sozialversichern, haben<br />
jedoch nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber<br />
keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.<br />
Versichern sich geringfügig Beschäftigte selbst, dann beträgt 2013 das<br />
Krankengeld 4,63 Euro pro Tag.<br />
Abfertigung<br />
Für geringfügig Beschäftigte gelten dieselben Abfertigungsregelungen<br />
wie für alle anderen Arbeitnehmer.<br />
Die Abfertigung alt gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen<br />
haben. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses,<br />
ausbezahlt wird sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
vom Arbeitgeber. Bei Selbstkündigung steht sie nicht zu.<br />
Die Abfertigung neu – sie gilt für alle Arbeitsverhältnisse ab 1. 1. 2003 -<br />
lagert die Abfertigung in so genannte Betriebliche Vorsorgekassen aus.<br />
Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses muss der jeweilige Arbeitgeber<br />
monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgeltes (auch von Urlaubsund<br />
Weihnachtsgeld) dort einbezahlen.<br />
Mutterschutz, Wochengeld und Kündigungsschutz<br />
Im Falle einer Schwangerschaft gilt das Mutterschutzgesetz für geringfügig<br />
beschäftigte Arbeitnehmerinnen in vollem Umfang. Damit gilt der<br />
Kündigungs- und Entlassungsschutz und das absolute Beschäftigungsverbot<br />
acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Weiters gelten<br />
alle Regelungen für die Inanspruchnahme der Karenz bis zum vollendeten<br />
zweiten Lebensjahr des Kindes und das Recht auf Wiedereinstieg<br />
nach der Karenz.<br />
Hat sich die geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
selbst versichert, besteht ein Anspruch auf Wochengeld wäh-<br />
16 AK-Infoservice
end der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbots in der Höhe von 8,45<br />
Euro pro Tag (Wert für 2013). Geringfügig Beschäftigte, die sich nicht<br />
selbst versichert haben, erhalten kein Wochengeld.<br />
Geringfügige Beschäftigung während der Elternkarenz<br />
Das Mutterschutzgesetz bzw. das Väterkarenzgesetz bietet die Möglichkeit<br />
eines Verdienstes unter der Geringfügigkeitsgrenze. Diese Beschäftigung<br />
kann über die gesamte Karenzdauer ausgeübt werden, ohne<br />
dass dadurch der Kündigungsschutz des karenzierten Arbeitsverhältnisses<br />
gefährdet wird.<br />
ACHTUNG:<br />
Vor Beendigung der Karenz und vor Wiederaufnahme des karenzierten<br />
Arbeitsverhältnisses sollte das geringfügige Beschäftigungsverhältnis<br />
jedenfalls beendet werden, sofern die geringfügige Beschäftigung<br />
nicht ohnehin ausdrücklich nur für die Dauer der Karenz<br />
vereinbart wurde!<br />
Elternteilzeit und Änderung der Lage der Arbeitszeit<br />
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väterkarenzgesetzes<br />
über die Elternteilzeit gelten auch für geringfügig Beschäftigte in<br />
vollem Umfang. Dies kann bei geringfügig Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit<br />
ändern wollen, hilfreich sein. Auch für geringfügig Beschäftigte<br />
gilt der gleiche Kündigungsschutz wie bei Vollzeitbeschäftigten.<br />
Voraussetzungen für Elternteilzeit:<br />
■ mindestens 20 Beschäftigte im Betrieb<br />
■ mindestens 3 Jahre im Betrieb (inkl. Karenzzeiten)<br />
■ schriftliche Meldung an den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor<br />
dem gewünschten Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit oder der<br />
veränderten Lage der Arbeitszeit.<br />
Zuständigkeiten des Betriebsrates<br />
Geringfügig Beschäftigte zählen gleichberechtigt zum Personenkreis, der<br />
vom Betriebsrat zu vertreten ist. Sie haben sowohl das aktive als auch<br />
das passive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl.<br />
AK-Infoservice 17
Geringfügige Beschäftigte können aufgrund ihrer viel geringeren<br />
Stundenanzahl schwerer in das Betriebsgeschehen integriert werden.<br />
Daher ist der Betriebsrat für diese Gruppe von besonderer Bedeutung.<br />
Gleichbehandlung<br />
Geringfügig Beschäftigte dürfen aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit<br />
nicht benachteiligt werden. Die Gleichbehandlung gilt sowohl bei der<br />
Begründung des Arbeitsverhältnisses als auch bei der Festsetzung des<br />
Entgelts, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen<br />
der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, beim beruflichen<br />
Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei den sonstigen Arbeitsbedingungen<br />
und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
Sozialrechtliche Bestimmungen<br />
Sozialversicherung<br />
Geringfügig Beschäftigte sind von der Vollversicherung ausgenommen.<br />
Unter Vollversicherung versteht man die Pflichtversicherung in der Kranken-,<br />
Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Sobald die Geringfügigkeitsgrenze<br />
überschritten wird, tritt die Vollversicherung ein.<br />
Geringfügig Beschäftigte sind aber nur in der Unfallversicherung pflichtversichert.<br />
Die Beiträge dafür muss der Arbeitgeber zahlen.<br />
Voll- und geringfügige Beschäftigung:<br />
Wechsel während des Monats<br />
Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist das gesamte Arbeitsentgelt heranzuziehen,<br />
das in einem Monat erzielt worden ist.<br />
BEISPIEL 1:<br />
Bis 10. April wurde eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, am<br />
11. April beginnt die Vollbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber<br />
mit einem Entgelt von 600 Euro monatlich. Das Gesamtentgelt für<br />
April ist somit höher als die Geringfügigkeitsgrenze: Es besteht<br />
Vollversicherung ab 1. April.<br />
18 AK-Infoservice
BEISPIEL 2:<br />
Der Sachverhalt ist wie im Beispiel 1, die Vollbeschäftigung beginnt<br />
jedoch erst mit 27. April. Das Gesamtentgelt im April liegt unter der<br />
Geringfügigkeitsgrenze: Es besteht noch keine Vollversicherung im<br />
April.<br />
Selbstversicherung<br />
Geringfügig Beschäftigte, die im Inland wohnen, haben die Möglichkeit,<br />
sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern.<br />
Diese Möglichkeit besteht auch für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer.<br />
ACHTUNG:<br />
Arbeitslosenversichern können sich geringfügig Beschäftigte allerdings<br />
nicht.<br />
Wie hoch sind die Kosten?<br />
Wer sich selbst versichert, hat einen fixen Pauschalbeitrag für Krankenund<br />
Pensionsversicherung zu entrichten. Im Jahr 2013 beträgt dieser<br />
54,59 Euro monatlich, zwölf Mal pro Jahr.<br />
Wie kommt man zu einer Selbstversicherung?<br />
Die Selbstversicherung muss bei der Krankenkasse beantragt werden.<br />
Die Selbstversicherung beginnt mit dem Antritt der Beschäftigung, wenn<br />
der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt wird, sonst mit dem<br />
ersten Tag nach der Antragstellung.<br />
Die Selbstversicherung endet, wenn über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
verdient wird, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird oder wenn die fälligen<br />
Beiträge nicht bezahlt werden. Wenn man den fälligen Beitrag nicht<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Monats einzahlt, für den er<br />
zu entrichten ist, endet die Selbstversicherung mit Ablauf des Monats, für<br />
den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />
Können alle geringfügig Beschäftigten eine Selbstversicherung<br />
beantragen?<br />
Folgende Personen sind von der Möglichkeit ausgeschlossen, sich als<br />
geringfügig Beschäftigte selbst zu versichern:<br />
AK-Infoservice 19
■ Bezieher einer Eigenpension<br />
■ Personen, die bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung<br />
in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind<br />
(etwa Beamte, Gewerbetreibende und Bauern)<br />
■ Grenzgänger<br />
Welche Vorteile hat die Selbstversicherung?<br />
Geringfügig Beschäftigte, die sich selbst versichern, erhalten zusätzlich<br />
zu den Sachleistungen (Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung,<br />
Zahnersatz) auch Geldleistungen (Kranken- und Wochengeld<br />
mit Fixbeträgen).<br />
In der Pensionsversicherung erwerben selbstversicherte geringfügig<br />
Beschäftigte Versicherungszeiten. Für Studenten ist die Selbstversicherung<br />
eine günstige Gelegenheit, billig Versicherungszeiten in der<br />
Pensionsversicherung zu erwerben, die ansonsten später teuer nachgekauft<br />
werden müssen. Auch für Ehegatten, die nur geringfügig beschäftigt<br />
sind, ist die Selbstversicherung aufgrund des Erwerbs eigener<br />
Beitragszeiten in der Pensionsversicherung vorteilhafter als die Mitversicherung.<br />
Ist die Selbstversicherung in jedem Fall empfehlenswert?<br />
In manchen Fällen kann es geschehen, dass sich durch die Selbstversicherung<br />
die Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung verringert.<br />
Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn nur wenige Versicherungszeiten<br />
erworben werden.<br />
Voll- und geringfügige Beschäftigung gleichzeitig<br />
Arbeitnehmer, die neben einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis<br />
einfach oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind, sind auch in<br />
der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Dies kann<br />
einen zusätzlichen Krankengeldanspruch sowie eine erhöhte Bemessungsgrundlage<br />
für die Pensionsberechnung bedeuten. Die nebenberufliche<br />
geringfügige Beschäftigung ist jedoch nicht arbeitslosenversichert.<br />
Am Jahresende schreibt die Krankenkasse den nebenberuflich geringfügig<br />
Beschäftigten die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung<br />
20 AK-Infoservice
für das gesamte Kalenderjahr vor. Diese Beiträge sind bis zum 15. Jänner<br />
des Folgejahres von den Versicherten einzuzahlen.<br />
TIPP:<br />
Vereinbaren Sie mit dem Krankenversicherungsträger eine monatliche<br />
Beitragsvorauszahlung!<br />
Mehrere geringfügige Beschäftigungen<br />
Falls durch mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die Summe<br />
der Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, besteht<br />
Vollversicherung mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Die<br />
Pflichtversicherung beginnt in der Kranken- und Pensionsversicherung in<br />
dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Die<br />
Beiträge sind vom Gesamtentgelt zu entrichten, das im Kalenderjahr aus<br />
allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt wurde.<br />
Die Krankenkasse schreibt den Beschäftigten am Jahresende die<br />
Beiträge vor, die bis zum 15. Jänner des Folgejahres einzuzahlen sind.<br />
Die Beitragsleistung kann durch unbürokratische Stundungen und Ratenzahlungen,<br />
die von der zuständigen Krankenkasse gewährt werden, erleichtert<br />
werden.<br />
TIPP:<br />
Wir empfehlen eine monatliche Entrichtung der Beiträge. Sie ersparen<br />
sich damit die oft unangenehme Nachzahlung und wissen mit<br />
Sicherheit, dass Sozialversicherungsschutz besteht!<br />
Geringfügiger Zuverdienst zur Pension<br />
Falls man zur Pension geringfügig dazuverdient, sind keine zusätzlichen<br />
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.<br />
Können Arbeitslose einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen?<br />
Wer geringfügig beschäftigt ist, gilt im Sinne der Arbeitslosenversicherung<br />
grundsätzlich als arbeitslos. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis<br />
steht somit dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />
nicht im Wege, falls die geringfügige Beschäftigung eine<br />
Stellenvermittlung nicht verhindert.<br />
AK-Infoservice 21
ACHTUNG:<br />
Wer bei demselben Arbeitgeber nach einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis<br />
eine geringfügige Beschäftigung beginnt, gilt<br />
nicht als arbeitslos! Es sei denn, dass zwischen der vollversicherten<br />
und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens<br />
einem Monat liegt.<br />
Steuerrechtliche Bestimmungen<br />
Steuerliche Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
Sozialversicherungsbeiträge stellen Werbungskosten dar und verringern<br />
die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer. Werden<br />
die Beiträge vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben (wie etwa<br />
bei nebenberuflicher geringfügiger Beschäftigung), muss der Arbeitnehmer<br />
selbst die Beiträge in der Arbeitnehmerveranlagung des Folgejahres<br />
als Werbungskosten eintragen.<br />
Alleinverdienerabsetzbetrag<br />
Um den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf der Partner<br />
beim Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens ein Kind keine höheren<br />
steuerpflichtigen Einkünfte als 6.000 Euro pro Jahr erzielen.<br />
Steuererklärungspflicht<br />
Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine<br />
Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Verpflichtung<br />
besteht grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres,<br />
sofern das Jahreseinkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Bezüge enthalten<br />
sind, mehr als 12.000 Euro beträgt.<br />
Bei nicht lohnsteuerpflichtigen Bezügen (etwa Einkünfte aus der Landund<br />
Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte<br />
aus einem Gewerbebetrieb) von mehr als 730 Euro pro Jahr ist eine Einkommensteuererklärung<br />
beim Finanzamt abzugeben, sofern das Jahreseinkommen<br />
11.000 Euro übersteigt.<br />
22 AK-Infoservice
Pflichtveranlagung<br />
Die Arbeitnehmerveranlagung wird verpflichtend, wenn<br />
■ auch andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,<br />
deren Gesamtbetrag 730 Euro pro Jahr übersteigt,<br />
■ im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere<br />
lohnsteuerpflichtige Einkommen erhalten wurden,<br />
■ der Alleinverdiener- oder Alleinerhalterabsetzbetrag während des<br />
Jahres berücksichtigt wurde, dieser aber tatsächlich nicht zustand,<br />
■ Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder für<br />
Truppenübungen erhalten wurden,<br />
■ Bezüge aus dem Insolvenz-Fonds, aus dem Dienstleistungsscheck<br />
oder Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen aus der Sozialversicherung<br />
erhalten wurden oder<br />
■ für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde,<br />
aber tatsächlich geringere Ausgaben als die auf dem Bescheid ausgewiesenen<br />
vorlagen.<br />
Antragsveranlagung<br />
In allen übrigen Fällen kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Steuerausgleich<br />
stellen. Dafür ist fünf Jahre Zeit.<br />
Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ist dann<br />
sinnvoll, wenn zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche<br />
Belastungen, Erwerbsminderungen oder Freibeträge auf<br />
Grund von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen geltend gemacht<br />
werden können.<br />
Außerdem, wenn ein Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht<br />
oder wenn ein Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen<br />
oder beendet wurde.<br />
Steuergutschrift für Wenigverdiener<br />
Arbeitnehmer, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen,<br />
sollten einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Es werden<br />
zehn Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal je-<br />
AK-Infoservice 23
doch 110 Euro vom Finanzamt erstattet (Negativsteuer). Voraussetzung<br />
ist, dass sie Sozialversicherung bezahlen.<br />
Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es<br />
■ für Alleinverdiener mit Kind und<br />
■ für Alleinerzieher, die wenig verdienen: Können sie den Alleinverdiener-<br />
bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, weil ihre<br />
Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten sie diesen<br />
vom Finanzamt ausbezahlt.<br />
FÜR PENDLER:<br />
Die Negativsteuer erhöht sich auf 15 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge<br />
(höchstens 251 Euro im Jahr/bis 2011: 110<br />
Euro), wenn die Voraussetzungen für die Pendlerpauschlae erfüllt<br />
sind. Dabei muss die Pendlerpauschale nicht das ganze Jahr über<br />
zustehen, es reicht zumindest ein Monat: Dann gibt es eben den<br />
entsprechend niedrigeren Betrag. Achtung: Um an diese Steuergutschrift<br />
zu kommen, im Steuerfomular L1 unbedingt in der Zeile<br />
"Pendlerpauschaele" die Höhe des für Ihre Wegstrecke geltenden<br />
Pendlerpauschales eintragen.<br />
24 AK-Infoservice
Impressum: Herausgeber, Medieninhaber und Verleger: Kammer für Arbeiter und Angestellte für <strong>Kärnten</strong>, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofplatz 3<br />
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Michaela Eigner, Fotos: Rob Broek©istockphoto, Jost&Bayer, Druck: Carinthian Druck, Stand: 02/2013
BEI DEN PREISEN LÄUFT ETWAS SCHIEF:<br />
WIR FORDERN GERECHTE PREISE,<br />
DAMIT LEBEN UND WOHNEN LEISTBAR SIND.<br />
<strong>Arbeiterkammer</strong> <strong>Kärnten</strong> 050 477<br />
Hotlines<br />
Arbeits- und Sozialrecht 050 477-1000<br />
Konsumentenschutz 050 477-2000<br />
Steuerrecht 050 477-3000<br />
Förderungen 050 477-4000<br />
Bibliotheken 050 477-5000<br />
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