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Ihr Betriebsrat informiert<br />

2008<br />

Betriebsrat<br />

Ihre Betriebsräte stellen sich vor<br />

Was tut Ihr Betriebsrat<br />

Was muss ich verdienen<br />

Der Gehaltszettel<br />

Arbeitsrecht von A – Z<br />

Sozialversicherung<br />

A u s t r i a<br />

KONZERNBETRIEBSRAT<br />

www.REWEbetriebsrat.at


Inhaltsverzeichnis<br />

Kapitel 1: Ihre PENNY Betriebsräte.................................. 2<br />

Kapitel 2: Was tut mein Betriebsrat?................................ 4<br />

Finanzielle Leistungen................................................................... 5<br />

Kapitel 3: Was muss ich verdienen? ................................. 6<br />

Handel ..................................................................................... 6<br />

Fleischer................................................................................... 8<br />

Kapitel 4: Der Gehaltszettel.......................................... 9<br />

Nettoabrechnung ein Überblick ........................................................ 10<br />

Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge ....................................... 13<br />

Kapitel 5: Arbeitsrecht von A – Z.............................................21<br />

Arbeitszeit................................................................................. 21<br />

Allgmein Normalarbeitszeit......................................................... 21<br />

Feiertage .............................................................................. 21<br />

Mehrstunden .......................................................................... 22<br />

Samstag................................................................................ 25<br />

Ruhezeiten ............................................................................ 25<br />

Überstunden .......................................................................... 26<br />

8. Dezember .......................................................................... 26<br />

Altersteilzeit .............................................................................. 27<br />

Beendigung von Dienstverhältnissen................................................... 28<br />

Abfertigung alt ....................................................................... 28<br />

Abfertigung neu ...................................................................... 29<br />

Einvernehmliche Lösung............................................................. 30<br />

Kündigung ............................................................................. 31<br />

Sonstige Ansprüche bei der Beendigung .......................................... 33<br />

Vorzeitige Auflösung................................................................. 33<br />

Elternteilzeit.......................................................................... 35<br />

Entgeltfortzahlung ................................................................... 35<br />

Krankheit .............................................................................. 35<br />

Pflegefreistellung .................................................................... 37<br />

Sonstige Verhinderungsgründe ..................................................... 37<br />

Urlaub ................................................................................. 38<br />

Jubiläumsgeld............................................................................. 39<br />

Reisekosten ............................................................................... 40<br />

Schwangerschaft ......................................................................... 41<br />

Verfallsfristen............................................................................. 41<br />

Versetzung ................................................................................ 42<br />

Kapitel 6: Sozialversicherung......................................... 43<br />

Die wichtigsten Werte ................................................................... 43<br />

E-Card Gebühr ........................................................................ 43<br />

Freiwillige Kranken-und Pensionsversicherung................................... 43<br />

Geringfügigkeitsgrenze.............................................................. 43<br />

Höchsbeitragsgrundlage ............................................................. 44<br />

Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt ................................................... 44<br />

Rezeptgebühr......................................................................... 44<br />

Selbstkostenbeitrag bei Heilbehelfen ............................................. 44<br />

Leistungen aus der Sozialversicherung ................................................ 45<br />

Arbeitslosengeld...................................................................... 45<br />

Familienbeihilfe ...................................................................... 46<br />

Kinderbetreuungsgeld ............................................................... 46<br />

Krankengeld........................................................................... 47<br />

Wochengeld ........................................................................... 48<br />

Pension .................................................................................... 49<br />

Allgemeines ........................................................................... 49<br />

Pensionsalter ......................................................................... 49<br />

Pensionsarten......................................................................... 49<br />

Versicherungszeiten ................................................................. 52<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses ............................................... 53


Ihr Betriebsrat informiert<br />

IHRE PENNY BETRIEBSRÄTE<br />

Den ca. 2.300 PENNY MitarbeiterInnen in Österreich stehen 10 Betriebsrätinnen<br />

und Betriebsräte zur Seite.<br />

Brigitte Ott<br />

Vorsitzende des PENNY<br />

Betriebsrates<br />

Tel.Nr.: 02236/600 7550<br />

e-mail: b.ott@<strong>penny</strong>.at<br />

Mag. Petra Buchbauer<br />

Stellvertretende Vorsitzende<br />

des PENNY Betriebsrates<br />

Tel.Nr.: 02236/600 6100<br />

e-mail: p.buchbauer@<strong>penny</strong>.at<br />

2<br />

Kapitel<br />

1


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Alle Betriebsräte beantworten gerne Ihre Fragen oder kümmern sich um Ihr<br />

persönliches Anliegen selbstverständlich absolut vertraulich!<br />

Das Betriebsratsbüro finden Sie in der Zentrale in Wr. Neudorf:<br />

Betriebsratsbüro<br />

IZ NÖ Süd<br />

Strasse 3, Objekt 16, Stiege 8<br />

2355 Wr. Neudorf<br />

Weiters steht Ihnen jederzeit bei Fragen oder Problemen<br />

unsere Juristin Frau Mag. Sabine TILLINGER<br />

im Beratungszentrum des REWE Konzernbetriebsrates zur<br />

Verfügung.<br />

Tel.Nr. 02236/600 4790<br />

Mobil 0664/92 00 609<br />

e-mail s.tillinger@rewe-br.at<br />

Besuchen Sie unsere Homepage<br />

Aktuelles rund um Ihren Arbeitsplatz und darüber hinaus, umfassende Informationen zu<br />

rechtlichen Fragen, persönliche Antworten auf jede Frage, Bilder zum Nach-Schauen, AKTIV zum<br />

Nach-Lesen und vieles mehr .<br />

www.rewebetriebsrat.at<br />

Lesen Sie nach in der AKTIV<br />

AKTIV ist unsere Zeitung für Sie - Brandaktuelle News,<br />

zeitlose Hintergrundinformationen, Erfahrungsberichte<br />

aus den Filialen, Porträts, Tipps für den Alltag. Die<br />

AKTIV erscheint vierteljährlich und wird per Post direkt<br />

an Ihre Heimadresse geschickt.<br />

3


Ihr Betriebsrat informiert<br />

WAS TUT MEIN BETRIEBSRAT?<br />

Immer für Sie da!<br />

Ihr Betriebsrat kümmert sich um alle Anliegen, die Sie als ArbeitnehmerIn betreffen, wie z.B.<br />

• Informationen über Kollektivvertrag, Arbeits- und Sozialrecht<br />

• Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen, korrekte Abgeltung von<br />

Mehr- und Überstunden<br />

• Unterstützung bei Versetzungen, Kündigungen und Konflikten<br />

Jederzeit telefonisch erreichbar!<br />

Sie können Ihren Betriebsrat immer auch telefonisch erreichen, um Auskunft bei Fragen rund<br />

um Ihren Arbeitsplatz zu bekommen oder in schwierigen Situationen um Rat zu fragen. Dabei<br />

hat Vertraulichkeit oberste Priorität, jederzeit können Sie auch anonym Fragen stellen.<br />

Nutzen Sie den Frage&Antwort-Bereich auf unserer Homepage www.rewebetriebsrat.at, um<br />

sich anonym zu informieren.<br />

Um in konkret schwierigen Situationen jedoch wirklich helfen zu können, ist es notwendig<br />

auch den Namen zu nennen.<br />

Damit der Betriebsrat auch immer zur Stelle ist und helfen kann, ist er auf die Informationen<br />

der MitarbeiterInnen angewiesen. Es ist besser sich im Vorhinein zu erkundigen und um Rat<br />

zu fragen, als erst nach langen Streitereien den Betriebsrat zu kontaktieren.<br />

Information und Hilfe<br />

Alle Betriebsräte werden speziell in Arbeitsrecht geschult, um zu Themen wie Blockfreizeit,<br />

Pausen oder Überstunden jederzeit Auskunft zu geben. Der Betriebsrat informiert und hilft als<br />

Vermittler bei Problemen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten.<br />

4<br />

Kapitel<br />

2


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Finanzielle Leistungen<br />

Der Betriebsrat bietet Ihnen aber auch besondere finanzielle Leistungen<br />

Hochzeit € 35 Warengutscheine (ab 3 Monaten Firmenzugehörigkeit)*<br />

Geburt € 35 Warengutscheine (ab 3 Monaten Firmenzugehörigkeit)*<br />

Lehrlinge Jahreszeugnis* (nicht Schulnachricht) nach Notendurchschnitt<br />

Bis 1,25 - € 35<br />

Bis 1,75 - € 30<br />

Bis 2,00 - € 25<br />

Handelskammerprüfung *<br />

mit gutem Erfolg bestanden 75 €,<br />

mit Auszeichnung 110 €<br />

Pension € 145 (nach 5 Jahren Firmenzugehörigkeit)<br />

Jubiläum 10 Jahre - attraktive Uhr<br />

20 Jahren - 2 vierfache Golddukaten<br />

25 Jahren – wertvolle Uhr<br />

30 Jahren – 2 Philharmoniker<br />

und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten<br />

Überfälle € 35 Warengutschein, psychologische Betreuung<br />

Ausflüge € 15.- pro teilnehmender Person<br />

Weihnachtsfeier € 15.- pro teilnehmender Person<br />

Weihnachten € 10 bis € 75 Warengutscheine nach Eintrittsdatum und Stunden<br />

Aliquot: 40 Stunden 30 Stunden 20 Stunden 10 Stunden<br />

0 - 1 € 10 € 10 € 10 € 10<br />

1 - 2 € 25 € 15 € 15 € 10<br />

3 - 5 € 35 € 25 € 20 € 10<br />

6 - 10 € 45 € 35 € 25 € 10<br />

11 - 15 € 60 € 45 € 30 € 10<br />

15 - € 75 € 60 € 35 € 10<br />

Zeitung Aktiv 4 mal jährlich<br />

Homepage www.rewebetriebsrat.at<br />

* Der Anspruch bestet maximal 1 Jahr nach dem Ereignis.<br />

5


Ihr Betriebsrat informiert<br />

WAS MUSS ICH VERDIENEN?<br />

Handel ab 1.1.2008<br />

Der Kollektivvertrag wird jedes Jahr neu zwischen der Gewerkschaft und der Wirtschaftskammer<br />

ausverhandelt. So wird für alle Handelsangestellte und -arbeiter eine jährliche<br />

Kollektivvertragserhöhung garantiert auch bei Überzahlungen. Im Kollektivvertrag wird ein<br />

Mindestgehalt für 38,5 Stunden vereinbart. TeilzeitmitarbeiterInnen verdienen <strong>ihre</strong>r Stundenanzahl<br />

entsprechend weniger.<br />

Beispiel: BG3 1. Berufsjahr für 38,5 Stunden 1200 € brutto.<br />

Eine 30 Stunden Kassierin verdient 1200 € : 38,5 Stunden x 30 Stunden = 935 € brutto<br />

Der Kollektivvertrag regelt nur das Mindestgehalt. Eine Bezahlung darüber ist zu vereinbaren, z.B.<br />

wenn man mehr Verantwortung trägt (Marktmanager, Stellvertreter usw.)<br />

ANGESTELLTE IM HANDEL<br />

Als Berufsjahre werden alle Angestelltenjahre angerechnet, egal in welcher Branche man vorher<br />

gearbeitet hat. Vordienstzeiten müssen schriftlich nachgewiesen werden, am einfachsten kann man<br />

dies mit einem Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse. Überzahlungen werden<br />

bei einem Berufsjahressprung nicht aufrechterhalten, sondern können angerechnet werden.<br />

Das Gehaltsgebiet A gilt für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg, hier gilt B.<br />

Beschäftigungsgruppe 1 Gehaltsgebiet A B<br />

a) Ferialangestellte 998 1.028<br />

b) Sonstige Angestellte im 1.,2. und 3. Jahr 1.077 1.108<br />

Beschäftigungsgruppe 2 z.B. Verkäuferin z.B. in der Feinkost<br />

im 1. Berufsjahr 1197,00 1239,00<br />

im 3. Berufsjahr 1200,00 1242,00<br />

im 5. Berufsjahr 1220,00 1264,00<br />

im 7. Berufsjahr 1239,00 1283,00<br />

im 9. Berufsjahr 1320,00 1367,00<br />

im 10. Berufsjahr 1392,00 1441,00<br />

im 12. Berufsjahr 1465,00 1518,00<br />

im 15. Berufsjahr 1572,00 1629,00<br />

im 18. Berufsjahr 1596,00 1654,00<br />

Beschäftigungsgruppe 3 z.B: Filialleiter, FL-Stellvertretung, Abteilungsleiter<br />

im 1. Berufsjahr 1200,00 1243,00<br />

im 3. Berufsjahr 1210,00 1253,00<br />

im 5. Berufsjahr 1288,00 1334,00<br />

im 7. Berufsjahr 1356,00 1404,00<br />

im 9. Berufsjahr 1463,00 1515,00<br />

im 10. Berufsjahr 1606,00 1664,00<br />

im 12. Berufsjahr 1691,00 1752,00<br />

im 15. Berufsjahr 1804,00 1869,00<br />

im 18. Berufsjahr 1834,00 1901,00<br />

6<br />

Kapitel<br />

3


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Beschäftigungsgruppe 4 z.B. GesamthausVerantwortlicher (MM bei Merkur)<br />

im 1. Berufsjahr 1290,00 1336,00<br />

im 3. Berufsjahr 1351,00 1399,00<br />

im 5. Berufsjahr 1413,00 1419,00<br />

im 7. Berufsjahr 1572,00 1464,00<br />

im 9. Berufsjahr 1765,00 1829,00<br />

im 10. Berufsjahr 1934,00 2014,00<br />

im 12. Berufsjahr 2057,00 2132,00<br />

im 15. Berufsjahr 2214,00 2294,00<br />

im 18. Berufsjahr 2258,00 2339,00<br />

Lehrlingsentschädigung<br />

im 1. Lehrjahr 421,00 436,00<br />

im 2. Lehrjahr 534,00 553,00<br />

im 3. Lehrjahr 763,00 790,00<br />

im 4. Lehrjahr 787,00 815,00<br />

ARBEITER IM HANDEL<br />

Beschäftigungsgruppe 2<br />

Arbeitnehmer mit schwerer körperlicher Tätigkeit, Arbeiten bei Lagerung, Verkaufsvorbereitung und<br />

Versand, Arbeiten an Maschinen, Kommissionierer<br />

bis 1. Berufsjahr 1.226,00<br />

bis 3. Berufsjahr 1.238,00<br />

bis 10. Berufsjahr 1.266,00<br />

bis 17. Berufsjahr 1.290,00<br />

über 17. Berufsjahr 1.309,00<br />

Beschäftigungsgruppe 3<br />

Hubstaplerfahrer, Platzmeister usw.<br />

bis 1. Berufsjahr 1.309,00<br />

bis zu 10. Berufsjahr 1.318,00<br />

bis zu 17. Berufsjahr 1.363,00<br />

über 17. Berufsjahr 1.387,00<br />

Beschäftigungsgruppe 5<br />

Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen ohne Berufskraftfahrerprüfung<br />

bis 1. Berufsjahr 1.354,00<br />

bis zu 10. Berufsjahr 1.362,00<br />

bis zu 17. Berufsjahr 1.416,00<br />

über 17. Berufsjahr 1.441,00<br />

Beschäftigungsgruppe 6<br />

Berufskraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen<br />

bis 1. Berufsjahr 1.380,00<br />

bis zu 10. Berufsjahr 1.388,00<br />

bis zu 17. Berufsjahr 1.441,00<br />

über 17. Berufsjahr 1.469,00<br />

Ferialarbeitnehmer bis 18 Jahre 976,00<br />

Für alle weiteren Gruppen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat<br />

7


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Fleischer ab 1.7.2007/2008<br />

Die Fleischer verhandeln <strong>ihre</strong> Kollektivverträge nicht zu Jahresbeginn, sondern zur Jahreshälfte<br />

aus. Daher gibt es erst mit 1. Juli jeden Jahres eine Gehaltserhöhung auf alle<br />

Kollektivvertragsgehälter. Wird man über dem Kollektivvertraggehalt bezahlt, so kann diese<br />

Überzahlung auf die KV-Erhöhung angerechnet werden, d.h. das Gehalt verändert sich leider<br />

nicht!<br />

ANGESTELLTE IN DER FLEISCHABTEILUNG<br />

Im Kollektivvertrag für Fleischer-Angestellte werden so genannte Filialleiter (Stockleiter), wenn sie selbst<br />

die Filiale führen in die Verwendungsgruppe 3 eingestuft.<br />

Im 1. und 2. Verw.-Gr.-J. 1.313,88<br />

nach 2 Verw.-Gr.-J. 1.401,40<br />

nach 4 Verw.-Gr.-J. 1.497,08<br />

nach 6 Verw.-Gr.-J. 1.597,64<br />

nach 8 Verw.-Gr.-J. 1.705,82<br />

nach 10 Verw.-Gr.-J. 1.823,24<br />

nach 12 Verw.-Gr.-J. 1.942,28<br />

nach 14 Verw.-Gr.-J. 2.076,01<br />

nach 16 Verw.-Gr.-J. 2.220,60<br />

nach 18 Verw.-Gr.-J. 2.370,10<br />

ARBEITER IN DER FLEISCHABTEILUNG<br />

Für Arbeiter gibt es je nach Bundesland verschiedene Lohntabellen – hier werden nur Durchschnittswerte<br />

angegeben. Für eine genaue Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihren Betriebsrat.<br />

Stockarbeiter/Hilfsmetzger ca. 1690,00<br />

Angelernter Arbeitnehmer ca. 1.380,00<br />

Arbeitnehmer unter 18 ca. 1150,00<br />

Ladner(in) nach dem 2. Jahr ca. 1325,00<br />

Ladner(in) im 1.und 2. Jahr ca. 1190,00<br />

Ladner(in) im 1. und 2. Jahr unter 18 J ca. 728,00<br />

8


Ihr Betriebsrat informiert<br />

DER GEHALTSZETTEL<br />

9<br />

Jeder Dienstnehmer erhält<br />

monatlich seinen<br />

Gehalt/Lohn.<br />

Vom Bruttolohn ist<br />

Sozialversicherung und<br />

Lohnsteuer vom<br />

Dienstnehmer zu bezahlen.<br />

Der Arbeitgeber behält<br />

diesen Betrag gleich ein und<br />

führt die Sozialversicherung<br />

an die Gebietskrankenkasse<br />

und die Lohnsteuer an das<br />

Finanzamt ab.<br />

Sozialversicherung beträgt<br />

für Angestellte 18,07% und<br />

für Arbeiter 18,2% des<br />

Bruttogehalts/lohns.<br />

Die Einkommenssteuer<br />

beträgt jährlich<br />

Einkommen<br />

jährlich<br />

Einkommenssteuer <br />

Steuersatz<br />

10.000€ und<br />

darunter<br />

0 € 0%<br />

25.000 € 5750 € 23%<br />

51.000€ 17.085€ 33,5%<br />

Über51.000€ 50%<br />

Zur Übersicht was<br />

ausbezahlt und was<br />

abgezogen wird, bekommt<br />

jeder Dienstnehmer<br />

monatlich einen Lohnzettel<br />

auf dem alle Beträge<br />

ausgewiesen sind.<br />

Kapitel<br />

4


Ihr Betriebsrat informiert<br />

N E T T O A B R E C H N U N G EIN ÜBERBLICK<br />

In den obersten Zeilen findet man das Verkaufsgebiet, den Rayon, die Kostenstelle (Fililale), Zu und<br />

Vorname. ABR.-PER. Abrechnungsperiode ist jener Monat, für das der jeweilige Lohnzettel ausgestellt<br />

wurde hier z.B. März 2008.<br />

Im letzten Kasten A/D/P wird noch ausgewiesen in welcher Art von Dienstverhältnis man ist:<br />

A für ARBEITER D für ANGESTELLTER (P Pensionist)<br />

Arbeitgerberabgaben<br />

Im zweiten Bereich werden alle Abgaben aufgelistet, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, dies dient nur zur<br />

Information und hat keine Auswirkungen auf den Nettobetrag:<br />

SV Dientgeber Anteil: Auch der Arbeitgeber muss an die Sozialversicherung 21,83% für Angestellte,<br />

für Arbeiter 21,7% abführen, insgesamt bekommt die Sozialversicherung 39,9%<br />

Kommunalsteuer betrtägt 3% und wird an die Gemeinde, in der die Filiale ist, abgeführt<br />

Familien Lastenausgleichsfonds (FLAF) ist eine Abgabe, die der AG an das Finanzamt zahlt,<br />

gemeinsam mit dem DienstgeberZuschlag. Mit dem Geld des FLAFs wird das Kinderbetreuungsgeld,<br />

Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt, Schulbuchaktionen usw. finanziert.<br />

Dienstgeber Zuschlag wird ebenfalls ans Finanzamt abgeführt.<br />

U-Bahn Steuer wird nur in Wien eingehoben<br />

DGB/MON zeigt wieviel der Arbeitgeber monatlich abzuführen hat. Dies sind die sogenannten<br />

Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn/Gehalt, den er an die/den<br />

ArbeitnehmerIn auszuzahlen hat, noch abführen muss.<br />

Btto+DGA AK zeigt wieviel der Arbeitgeber akkumuliert, also gesamt, im bisherigen Jahr<br />

abgeführt hat.<br />

10


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Bezüge<br />

LA=Lohnart STD/TAG= Anzahl; SATZ=€-Betrag; BRUTTO= Gesamtbruttobetrag des Monats<br />

In diesem Bereich findet man alle Bruttobeträge, wie Lohn/Gehalt, Mehrstunden,<br />

Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw., die die/der ArbeitnehmerIn bekommt.<br />

In der ersten Zeile unter BRUTTO den gesamten Betrag. Im Folgenden werden dann alle<br />

Lohnarten = LA einzeln aufgeführt. Zu den einzelnen Lohnarten siehe die Detailerklärungen auf<br />

den Folgeseiten.<br />

Dienstnehmerabgaben<br />

In diesem Bereich findet man alle Abgagen, die der/die DienstnehmerIn von seinem<br />

Bruttogehalt zahlen muss. Das sind die<br />

1. Sozialversicherung – 18,07% bei Angestellten und 18,2% bei Arbeitern – unter der<br />

Bezeichnung SV.LFD. =Sozialversicherung für laufende Bezüge; und SV.SZ.<br />

Sozialversicherung für Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien.<br />

2. Lohnsteuer (Staffelung siehe Tabelle oben) wird ebenfalls getrennt für laufende Bezüge<br />

LST.LFD und Sonderzahlungen LST.SZ. abgezogen<br />

3. In der Zeile ABGABEN DIENSTNEHMER wird die Summe aller Abzüge nochmals gesamt<br />

ausgewiesen, diese Summe wird vom Bruttobetrag aus dem vorherigen Bereich abgezogen und<br />

man erhält darunter, den Nettobetrag.<br />

In diesem Bereich werden ausserdem die Lohnsteuer und SozialversicherungsTAGE angezeigt,<br />

in der Regel 30, ausser bei Ein- und Austritten unter dem Monat.<br />

Hier wird z.B. der Alleinverdiener/-erzieher Absetzbetrag angezeigt, sofern er beantragt wurde.<br />

11


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Abzüge, steuerliche Freibeträge<br />

Unter Grundlagen finden Sie die Bemessungsgrundlagen, also jenen Betrag von dem die Abgaben<br />

berechnet wurden SV-GRDL.LFD die Sozialversicherungs-Bemessungsgrundlage und<br />

LST.-GRDL.-LFD die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage. Gleich darunter findet an auch<br />

eine beantragte Pendlerpauschale<br />

Unter Sonstige Abzüge findet man alle Nettoabzüge, wie. z.B. die Betriebsratsumlage,<br />

Essenabzüge in der Zentrale, Arbeitskleidung, GPA uvm.<br />

Was monatlich Netto auf das Konto überwiesen wird finden Sie unter Auszahlungsbetrag.<br />

AUSZ.-BETR.AK ist der gesamte Betrag, der in diesem Jahr schon an den Dienstnehmer/In<br />

ausbezahlt wurde, also auf diesem Lohnzettel, was von Jänner bis März 2008 netto auf das Konto<br />

überwiesen wurde.<br />

12


Ihr Betriebsrat informiert<br />

DIE WICHTIGSTEN L O H N A R T E N UND A B S E T Z B E T R Ä G E<br />

Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag (AVAB)<br />

Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen Absetzbeträge zu. Diese Vermindern<br />

die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Der Alleinverdiener/AlleinerzieherAbsetzbetrag muss<br />

mit dem Formular E5 beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben<br />

werden.<br />

Achtung! wenn die Voraussetzungen für den AVAB wegfallen, müssen Sie dies im Personalbüro<br />

wieder melden!<br />

Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.<br />

Dieser beträgt jährlich<br />

• ohne Kind 364 Euro<br />

• bei einem Kind 494 Euro<br />

• bei zwei Kindern 669 Euro<br />

• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 Euro jährlich.<br />

Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer<br />

eheähnlichen Partnerschaft mit mindestens einem Kind lebt.<br />

Der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind darf Einkünfte von höchstens 6.000 Euro<br />

jährlich, ohne Kind Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt haben<br />

Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich<br />

• bei einem Kind 494 Euro<br />

• bei zwei Kindern 669 Euro<br />

• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 Euro jährlich.<br />

Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr<br />

nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.<br />

13


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Abfertigung neu - Mitarbeitervorsorge<br />

Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, sind in der Abfertigung neu. Ein<br />

Betrag wird monatlich an die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen. Der Betrag wird vom<br />

Arbeitgeber bezahlt und wird am Lohnzettel nur zur Information ausgewiesen, er wird nicht vom<br />

Bruttolohn abgezogen! Am Lohnzettel wird angedruckt<br />

LA 670 MV BEMESSUNG LFD, das ist die Bemessungsgrundlage, also jener Betrag von<br />

welchem die 1,53% der Abfertigung neu berechnet werden.<br />

LA 680 MV BEITRAG LFD ist dann der errechnete Betrag (1,53%), der tatsächlich über die<br />

Gebietskrankenkasse auf das Mitarbeiter-Konto, wo die Abfertigung angespart wird, eingezahlt<br />

wird.<br />

LFD heißt laufender Bezug, gemeint ist damit der monatliche Lohn<br />

SZ heißt Sonderzahlungen, also z.B. Weihnachts-Urlaubsgeld von denen ebenfalls die 1,53%<br />

errechnet werden und einbezahlt.<br />

14


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Gehalt, Überstundenpauschale, Funktions/SEG Zulage<br />

Die LA 100 LOHN/GEHALT wird durch den Kollektivertrag geregelt, siehe Tabelle Kapitel 2<br />

Seite. Überzahlungen über dem Kollektivvertraggehalt müssen individuell verhandelt werden<br />

LA 121 FUNKTIONSZULAGE werden für die Ausübung einer bestimmten Funktion bezahlt,<br />

z.B.: Marktmanager (LA 129), aber auch Obst& Gemüse.<br />

Die LA 170 SEG ZULAGE erhalten nur Arbeiter, dies ist eine besondere Zulage für Schmutz,<br />

Erschwernis, Kälte und Gefahr.<br />

Eine LA 320/LA 322 ÜBERSTUNDENPAUSCHALE ist eine pauschale Abgeltung für<br />

Überstunden bis zu einem bestimmten errechneten Wert, alle Überstunden darüber hinaus müssen<br />

gesondert bezahlt werden! Überstundenpauschalen müssen jährlich kontrolliert werden, da durch<br />

KV-Erhöhungen und Berufsjahressprünge der Stundenlohn mit den Jahren steigt.<br />

5 mal 50% Zuschläge sind lohnsteuerfrei und werden daher gesondert mit der LA 322<br />

ausgewiesen. Deshalb findet man am Lohnzettel 320 ÜBERSTUNDENPAUSCHAL und 322<br />

UE-PAUSCH FREI – beide Werte müssen zusammengezählt werden und ergeben dann die<br />

gesamten Wert der Pauschale.<br />

15


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Mehr-, Überstunden und Zuschläge<br />

Anzahl<br />

STD/TAG gibt an wieviel Stunden oder Zuschläge ausbezahlt werden, auf diesem Lohnzettel z.B.<br />

2,8 Mehrstunden<br />

SATZ gibt den Stundenlohn/Tageslohn an; das ist die Basis um Stunden und Zuschläge zu<br />

berechnen. Auf diesem Lohnzettel ist eine Mehrstunde 6,98 € x 4,5 = 31,41€<br />

von diesem 6,98 € wird auch der 50% Zuschlag berechnet, 6,98 x 0.5 = 3,49 x 2,8 = 9,77€<br />

Eine Überstunde ist oft mehr Wert als eine Mehrstunde (bei Arbeitern nicht), deshalb der<br />

unterschiedliche Satz zwischen Überstunden und Mehrstunden.<br />

Mehrstunden<br />

Mehrstunden sind alle Stunden unter der 40. Stunde, in den verlängerten Öffnungszeiten gibt es<br />

Zuschläge siehe Kapitel Arbeitszeit<br />

LA 124 MEHRSTUNDEN TEILZEIT sind Mehrstunden<br />

LA 126 ZUS 50% ABEND/SAM-BV sind 50% Samstagszuschlag ab 13.00 Uhr<br />

LA 127 ZUSCHLAG 70% ABEND- sind 70% Zuschläge Mo-Fr 18.30 – 20.00 Uhr<br />

LA 152 ZUSCHLAG 25% TEILZEIT- ist der neue 25% Zuschlag, der seit 1.1.2008 für alle<br />

Teilzeitkräfte für Mehrstunden anfällt, Details siehe Kapitel Arbeitszeit.<br />

Überstunden<br />

Überstunden sind alle Stunden über der 40. Stunde. Jede Überstunde besteht aus einem Grundlohn<br />

und einem Zuschlag je nach Arbeitszeit siehe Kapitel Arbeitszeit Seite<br />

LA 390 UEST-GRUNDGEHALT ist der Grundlohn einer Überstunde<br />

LA 340 UEBERSTUNDEN 100% sind 100%-Zuschläge für Sonntag, Arbeiten nach 20.00 Uhr,<br />

Weihnachtssamstage, 8.Dezember, uvm.<br />

LA 336 UEBERSTUNDEN 70% ZU sind 70%-Zuschläge für Samstag nach 13.00 Uhr oder<br />

Abend nach 18.30 – 20.00 Uhr über der 40. Stunde.<br />

LA 330 UEBERSTUNDEN 50% sind 50% Zuschlag für „normale“ Überstunden über der 40.<br />

Stunden, die aus einem Grundlohn (LA390) und dem 50% Zuschlag bestehen.<br />

16


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Pendlerpauschale<br />

Die Pendlerpauschale muss mit dem Formular L34 beantragt werden oder bei der<br />

Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.<br />

Die Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Wegstrecke<br />

ab 20 km jährlich 546 € monatlich 45,50 €<br />

ab 40 km jährlich 1.080 € monatlich 90,00 €<br />

ab 60 km jährlich 1.614 € monatlich 134,50 €<br />

Ist aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers die Benützung eines<br />

öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder hinsichtlich der überwiegenden Strecke nicht<br />

zumutbar, dann steht die große Pendlerpauschale zu:<br />

ab 2 km jährlich 297 € monatlich 24,75 €<br />

ab 20 km jährlich 1.179 € monatlich 98,25 € wie auf diesem<br />

Lohnzettel<br />

ab 40 km jährlich 2.052 € monatlich 171 €<br />

ab 60 km jährlich 2.931 € monatlich 244,25 €<br />

Nicht zumutbar ist eine Wegstrecke, wenn es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt oder die<br />

Wegstrecke verhältnismäßig lang ist.<br />

Zumutbare Wegstrecken:<br />

unter 20 km 1 1/2 Stunden<br />

ab 20 km 2 Stunden<br />

ab 40 km 2 1/2 Stunden<br />

Jeder Wohnungwechsel kann auch eine Änderung der Pendlerpauschale bedeuten, die im<br />

Personalbüro zu melden ist!<br />

17


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Prämien<br />

Prämien sind teilweise Sonderzahlungen und so wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu<br />

behandeln. D.h. sie wird im Rahmen des Jahressechstels nur mit 6% Lohnsteuer belastet.<br />

Jeder Dienstnehmer hat in einem Kalenderjahr nur einen bestimmten Rahmen, nämlich das<br />

Jahressechstel, in dem begünstigt mit 6% versteuert werden kann. Ist dieses Jahressechstel<br />

ausgeschöpft werden die restlichen Sonderzahlungen mit dem normalen Steuersatz (23% -50%)<br />

versteuert.<br />

Das Jahressechstel beträgt in der Regel 2 Monatsgehälter. Es kann daher passieren, dass durch eine<br />

Prämienauszahlung das Jahressechstel unterm Jahr schon ausgeschöpft wird und so das<br />

Weihnachtsgeld voll versteuert wird, sodass netto beim Weihnachtsgeld weniger herauskommt,<br />

dafür wird die Prämie besser versteuert und es kommt netto mehr als bei einem laufenden Bezug<br />

heraus.<br />

Beispiel: Eine Dienstnehmerin verdient monatlich 2.000 €, das Jahressechstel beträgt ca. 4.000 €. Bekommt die<br />

Dienstnehmerin eine Prämie von 2.000€ im März, wird diese mit 6% Lohnsteuer besteuert, auch das Urlaubsgeld<br />

von 2.000 im Juni wird mit 6% versteuert. Danach ist das Jahressechstel jedoch ausgeschöpft, sodass das<br />

Weihnachtsgeld von 2.000 € mit 23% Lohnsteuer versteuert wird.<br />

18


Ihr Betriebsrat informiert<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung<br />

Teilentgelt fällt an, wenn jemand solange krank ist, dass der Arbeitgeber aus der vollen<br />

Entgeltfortzahlung herausfällt und nur mehr die halben Bezüge zu bezahlen hat siehe Kapitel<br />

Entgeltfortzahlung.<br />

Ist die/der Arbeitnehmerin solange krank, dass der Arbeitgeber nur noch den halben Gehalt<br />

zahlen muss, so wird dies wie folgt am Lohnzettel angegeben:<br />

1. Der/das volle Lohn/Gehalt für das ganze Monat wird unter der LA 100 LOHN/GEHALT<br />

ausgewiesen<br />

2. Der Anpruch auf Teilentgelt, also jene Tage für die nur halbes Entgelt bezahlt werden muss,<br />

wird mit der LA 440= TEILENTGELT ARB 50% (Bei Arbeitern), LA 420<br />

TEILENTGELT ANG 50% (bei Angestellten), ausgewiesen. In der Spalte STD/TAG steht<br />

die Anzahl jener Tage für die halbes Entgelt bezahlt wird.<br />

3. Unter der LA 470 ABZUG ENTGELT wird der/das zuviel bezahlte (1.) Lohn/Gehalt<br />

abgezogen, sodass als Resultat für dieses Monat für 13 Tage voller Lohn/Gehalt und für 17<br />

Tage halbes Entgelt bezahlt wurde.<br />

Zugegeben etwas kompliziert! Es kann aber auch noch zusätzlich passieren, das für zwei Monate<br />

gleichzeit Teilentgelt auf einem Lohnzettel ausgewiesen wird, da vom Vormonat korrigiert wird. Sie<br />

können gerne bei Ihrem Betriebsrat nachfragen!<br />

19


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Weihnachstremuneration/Urlaubszuschuss<br />

Juni<br />

November<br />

Im Juni wird das Urlaubsgeld (LA 515 URLAUBSZUSCHUSZ), im November (LA 505<br />

WEIHNACHTSREMUNERATI) das Weihnachtsgeld bezahlt.<br />

Grundlage ist der jeweilige Lohn/Gehalt des Monats Juni/November<br />

Werden bei Teilzeitkräften regelmäßig Mehrstunden ausbezahlt, so wird auch von diesen<br />

Mehrstunden ein Durchschnitt gebildet und dafür ein Weihnachts- und Urlaubsgeld ausbezahlt.<br />

Dies wird gesondert in der LA 600/610 SZ DURCHSCHNITT TEIL ausbezahlt.<br />

198 UE/KE/FE Durchschnitt<br />

Bei der Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes, Urlaubes, Feiertages muss jenes<br />

Entgelt bezahlt werden, dass man verdient hätte, wenn man gearbeitet hätte. Wurden daher Mehr-,<br />

Überstunden und Zuschläge ausbezahlt, muss ein Durchschnitt auch für diese Zeiten bezahlt<br />

werden. Im Oktober wird dies mittels der LA 198 UE/KE/FE DURCHSCHNITT gesammelt für<br />

das laufende Jahr ausbezahlt.<br />

Auf diesem Lohnzettel werden 24 Tage zu einem Satz von 20,64 € ausbezahlt, d.h. durchschnittlich<br />

wurden hier pro Tag Mehrstunden, Zuschläge usw. im Wert von 20,64 € gemacht.<br />

20


Ihr Betriebsrat informiert<br />

ARBEITSRECHT von A - Z<br />

Im Arbeitsleben gibt es eine Fülle an rechtlichen Regelungen. Gesetze und Kollektivvertrag<br />

regeln welche Bestimmungen gelten. Die wichtigsten Informationen finden Sie hier kurz<br />

dargestellt. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat – er<br />

kann Ihnen weiterhelfen oder auch anonym Auskunft geben.<br />

A R B E I T S Z E I T<br />

Allgemeine Normalarbeitszeit<br />

Die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften ist im Kollektivvertrag<br />

geregelt:<br />

Wöchentlich: 38,5 Stunden im Handel (H)<br />

40 Stunden im Gastgewerbe (GG) und Fleischern (F)<br />

inklusive Überstunde darf die Arbeitszeit in einer<br />

Woche maximal 50 Stunden betragen.<br />

täglich: 8 Stunden<br />

maximal 10 Stunden<br />

Im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die wöchentliche<br />

Normalarbeitszeit auf bis zu 44 (GG:48) Stunden erhöht werden,<br />

wenn innerhalb dieser Zeit die durchschnittliche Arbeitszeit 38,5 im<br />

Handel/bei Fleisch und Gastgewerbe 40 Stunden beträgt!<br />

Beispiel: 1 Woche 44 Std in der nächsten 33 Std. Es muss für die gesamten 13 Wochen vorab einen Arbeitsplan<br />

geben.<br />

Feiertage<br />

Als Feiertage gelten die katholischen Feiertage, sowie für evangelische Kirchenangehörige der<br />

Karfreitag. Für israelitische Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag auf Verlangen spätestens<br />

eine Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit.<br />

Jeder Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die Arbeit infolge des Feiertages<br />

ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt das Geld (jene Stunden) eingetragen, die er<br />

durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte.<br />

Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer außer dem Entgelt (Stunden) für den<br />

Feiertag zusätzlich den Anspruch auf das Entgelt für die von ihm tatsächlich geleisteten Stunden<br />

= Feiertag + geleistete Stunden.<br />

Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100% Überstunden.<br />

Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeit- oder geringfügigen<br />

DienstnehmerInnen!<br />

21<br />

Kapitel<br />

5


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist evangelisch und für 30 Stunden angemeldet. Grundsätzlich hätte Sie an diesem<br />

Tag frei. Man kann jedoch mit ihr den Arbeitseinsatz vereinbaren. Arbeitet Sie an diesem Tag 6<br />

Stunden, bekommt Sie für den Feiertag (Feiertagsentgelt) 5,1 Stunden und zusätzlich die 6 Stunden,<br />

die geleistet wurden bezahlt/eingetragen.<br />

Hat ein Dienstnehmer fixe Arbeitszeiten, so ist es einfach die Stunden zu ermitteln, die er am<br />

Feiertag gearbeitet hätte, genau diese Stunden sind einzutragen.<br />

Hat ein Dienstnehmer jedoch flexible Arbeitszeiten so wird der Fehlzeitenschlüssel herangezogen:<br />

Auszug aus dem Fehlzeitenschlüssel:<br />

Mehrstunden<br />

Arbeitszeit Ausfallstunden Mo - Fr Ausfallstunden Sa<br />

19,25 3,25 3<br />

20 3,4 3<br />

25 4,3 3,5<br />

30 5,1 4,5<br />

35 5,9 5,5<br />

38,5 6,6 5,5<br />

40 6,8 6<br />

44 7,5 6,5<br />

46 7,8 7<br />

50 8,5 7,5<br />

Mehrstunden sind all jene Stunden bis zur 40. Stunde. Erst darüber hinaus handelt es sich um<br />

Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über 40 Stunden Überstunden.<br />

Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer Vollzeitkraft von 38,5<br />

Stunden im Handel Vollzeit.<br />

Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat)<br />

Beispiel: Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1834 € brutto.<br />

1834€ : 167 ergibt einen Stundenlohn von 10,98 € brutto.<br />

MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%<br />

Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle Teilzeitkräfte,<br />

wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also Mehrstunden leisten.<br />

Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht überall<br />

gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw. Gastgewerbe<br />

andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25% Zuschlägen.<br />

Teilzeitarbeit<br />

Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche Normalarbeitzeit<br />

beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt die Normalarbeitszeit<br />

bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern und in der Gastronomie bei 40 Stunden.<br />

22


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Mehrstunde<br />

Arbeitet jemand, der in Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr als<br />

40 Stunden pro Woche –, dann spricht man von „Mehrstunden“. Alle Stunden über 40<br />

Wochenstunden sind „Überstunden“.<br />

25% Zuschlag im Handel<br />

Achtung: Freistunden!<br />

Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5<br />

Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie „Freistunden“, die auch auf<br />

TeilzeitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5 Stunden<br />

bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso wenig wie eine 15-<br />

Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden absolviert.<br />

Zusammentreffen mehrerer Zuschläge<br />

Je nachdem, wann man arbeitet, kann eine Mehrstunde auch mehr wert sein. Im Handel<br />

gibt es während der erweiterten Öffnungszeiten ab 18.30 -20.00 Uhr 70%-Abend- sowie<br />

am Samstag ab 13.00 Uhr 50%-Mehrstundenzuschläge. Treffen bei einer Mehrstunde<br />

nun mehrere Zuschläge zusammen, dann gilt immer nur ein Zuschlag: der höhere<br />

nämlich. Ein Beispiel: Für eine zwischen 18.30 und 19.30 absolvierte Mehrstunde<br />

bekommt man einen 70%-igen Zuschlag, jener über 25% wird dadurch kompensiert.<br />

Dies ist die momentan im Konzern gelebte Rechtsmeinung. Arbeiterkammer und<br />

Gewerkschaft vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung, dass es keine<br />

Kompensation der 25% Zuschläge mit anderen Zuschlägen gibt – bis zu einer<br />

gerichtlichen Entscheidung bleibt dies also ein Streitthema!<br />

Zeitausgleich:<br />

Fallen Mehrstunden an – ausgenommen die 1,5 Freistunden im Handel und<br />

ausgenommen Mehrstunden mit einem höheren Zuschlag, dann gilt es zu prüfen, ob<br />

sich diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abbauen lassen. Nur<br />

wenn das nicht möglich ist, fällt auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an, der ausbezahlt<br />

werden muss.<br />

Berechnungsweg für den Handel<br />

1. Die Mitarbeiterin ist für wie viele Sollstunden beschäftigt ?? Stunden<br />

plus der Freigrenze von + 1,5 Stunden<br />

----------------------------------------------------------------<br />

ist gleich die fiktive Arbeitszeit von = ?? Stunden<br />

2. Wann ist diese fiktive Arbeitszeit in der Woche von der Mitarbeiterin erreicht<br />

worden?<br />

Tag und Uhrzeit?<br />

3. Wieviele Mehrstunden hat sie nach dieser fiktiven Arbeitszeit gemacht?<br />

?? Stunden<br />

4. Wieviele von diesen (Punkt 3) Mehrstunden haben einen höheren Zuschlag??<br />

Diese Stunden müssen abgezogen werden<br />

70 % Zuschlag - ?? Stunden<br />

50% Zuschlag - ?? Stunden<br />

----------------------------------------------------------<br />

= ?? Stunden<br />

23


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Als Ergebnis erhält man jene Stunden, die einen 25% Zuschlag erhalten und in die<br />

Spalte MSt25 eingetragen werden müssen.<br />

Werden diese Mehrstunden innerhalb von 3 Monaten nicht in Zeitausgleich abgebaut,<br />

so erhält der/die MitarbeiterIn tatsächlich den 25% Zuschlag, der ausbezahlt werden<br />

kann oder in Zeitausgleich (15 Minuten) konsumiert werden kann.<br />

25% Zuschlag bei Fleischern und Gastronomie<br />

Da es weder „Freistunden“ noch anderweitige Zuschläge gibt, ist die Handhabung hier<br />

relativ einfach! Ein Beispiel verdeutlicht das: Macht eine Ladnerin, die für 15 Stunden<br />

angestellt ist, 20 Stunden, bekommt sie für die Mehrstunden einen 25%-Zuschlag.<br />

Achtung: der Zuschlag entfällt, wenn sie diese fünf Stunden nicht innerhalb von drei<br />

Monaten in Zeitausgleich abbaut, also etwa in einer darauf folgenden Woche statt 15 nur<br />

zehn Stunden arbeitet.<br />

MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE INNERHALB DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN<br />

(NUR FÜR DEN HANDEL)<br />

In den verlängerten Öffnungzeiten erhalten alle DienstnehmerInnen egal ob Vollzeit oder<br />

Teilzeitkraft einen Zuschlag. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten Zuschläge, ausser sie<br />

arbeiten nur am Samstag!<br />

Die Öffnungszeitenzuschläge sind nur für Mehrstunden bis zur 40. Stunde, danach<br />

kommen Überstundenzuschläge zum Tragen.<br />

Mo – Fr ab 18.30 – 20 Uhr 70% Zuschlag<br />

Nach 20.00 Uhr 100% Zuschlag<br />

Sa ab 13.00 Uhr 50% Zuschlag<br />

BLOCKFREIZEIT (NUR HANDEL)<br />

Die Blockfreizeit ist eine Freizeit in Verbindung mit einem Wochenende oder<br />

Feiertag mit der die Zuschläge der erweiterten Öffnungzeiten - NUR 50% und 70% - in<br />

Freizeit abgebaut werden können.<br />

Dabei werden die erworbenen Zuschläge in 30% reduziert, als Ausgleich hat der/die<br />

DienstnehmerIn zusätzliche Freizeit.<br />

1. Blockfreizeit muss zw. AG und AN vereinbart werden.<br />

2. Blockfreizeit in Verbindung mit dem Wochenende ist nur möglich am Freitag oder<br />

Montag<br />

3. Der Samstag muss in Verbindung mit der Schwarz-Weiß Regelung frei ist.<br />

4. Am Freitag oder Montag müssen Blockfreizeitstunden im Ausmaß eines<br />

Wochensechstels eingegeben werden (siehe Fehlzeitenschlüssel)<br />

5. und zur tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit bei den IST-Stunden auch<br />

dazugezählt werden.<br />

Blockfreizeit in Verbindung mit einem Feiertag muss ebenfalls 3 freie Tage beinhalten – 1.<br />

den Feiertag – 2. einen freien Tag und 3. einen Blockfreizeittag, für den das<br />

Wochensechstel erfasst wird.<br />

24


Ihr Betriebsrat informiert<br />

GANZTAGESFREIZEIT (NUR HANDEL)<br />

Die Ganztagesfreizeit funktioniert ähnlich wie die Blockfreizeit. Für Freizeit unter der<br />

Woche werden die Zuschläge auf 50% reduziert. Für den Tag an dem Ganztagesfreizeit<br />

vereinbart wird muss ein Wochensechstel zur Arbeitzeit dazugerechnet werden.<br />

Samstag - Schwarz-Weiß – Regelung (nur für den Handel)<br />

Obwohl im Handel der Samstag einer der verkaufsstärksten Tage ist, gibt es eine Reglung für freie<br />

Samstage. Diese Regelung muss eingehalten werden, als Ausgleich können Dienstnehmer<br />

beschäftigt werden, die ausschließlich am Samstag arbeiten.<br />

Wird ein Dienstnehmer an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat er am nächsten<br />

Samstag frei. Es ist auch möglich an 2 Samstagen beschäftigt zu werden und dann dafür 2<br />

Samstage frei zu haben.<br />

Wird jemand immer nur am Samstag vormittag beschäftigt, so muss zumindest jeder 6. Samstag<br />

frei sein.<br />

Im Gastgewerbe und bei den Fleischern gibt es keine Regelungen für freie Samstage.<br />

Ruhezeiten<br />

PAUSEN<br />

Nach 6 Stunden Arbeit muss dem Dienstnehmer mindestens 30 Minuten Pause gegeben<br />

werden. Pausen sind zu vereinbaren und nicht einseitig vom Arbeitgeber festzulegen!<br />

Pausen, die nicht konsumiert werden konnten dürfen in den Arbeitszeitaufzeichnungen<br />

nicht eingetragen werden. Sind Pausen eingetragen, die Sie nicht halten konnten, so haben<br />

Sie das Recht die Arbeitszeitaufzeichnungen bis zur Korrektur nicht zu unterzeichnen!<br />

TÄGLICHE RUHEZEIT<br />

Nach der Tagesarbeitszeit hat der/die DienstnehmerIn Anspruch auf mind. 11 Stunden<br />

Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz. Die Wegzeit nach Hause und zum Arbeitsplatz<br />

sind in den 11 Stunden enthalten.<br />

Jugendliche haben eine Ruhezeit von 12 Stunden; unter 15 Jahren 14 Stunden.<br />

Im Gastgewerbe beträgt die Ruhezeit bei Männern nur 10 Stunden;<br />

Im Handel kann in Sonderfällen (z.B. Weihnachten) die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden<br />

reduziert werden, wenn in den nächsten 10 Tagen ein entsprechender Ausgleich erfolgt!<br />

WÖCHENTLICHE RUHEZEIT<br />

Jeder Dienstnehmer hat auch Anspruch auf die sogenannte WOCHENENDruhe im<br />

Ausmaß von 36 Stunden, in die ein Sonntag fallen muss. Ist eine Arbeitsleistung am<br />

Sonntag vereinbart, so bekommt man die sogenannte WOCHENruhe im Ausmass von 36<br />

Stunden, in die ein ganzer Kalendertag fallen muss<br />

25


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Überstunden<br />

Ab der 41. Stunde sind es Überstunden<br />

Maximal 5 Überstunden pro Woche müssen geleistet werden, wenn keine<br />

berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen. Berücksichtigungswürdige Interessen sind<br />

z.B. Kinderbetreuung, familiäre Verpflichtungen, Verkehrsverbindungen usw.<br />

Darüber hinaus höchstens zusätzlich 60 Überstunden im Jahr, wobei 10 Überstunden pro Woche<br />

nicht überschritten werden dürfen. Also insgesamt maximal 320 Überstunden pro Jahr (Urlaubs-<br />

und Krankenstandswochen müssen noch abgezogen werden)<br />

Überstundenpauschalen dürfen den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen; jede Überstunde, die<br />

von der Pauschale nicht abgedeckt ist, muss gesondert ausbezahlt werden. Die<br />

Überstundenpauschale muss jedes Jahr überprüft werden, da mit der KV Erhöhung und/oder<br />

Berufsjahressprung der Stundenlohn steigt und somit weniger Stunden abgedeckt sein können. Alle<br />

RayonsleiterInnnen erhalten vom Personalbüro am Anfang des Jahres eine Liste zur Überprüfung.<br />

Lassen Sie <strong>ihre</strong> ÜP von Ihrem Betriebsrat regelmäßig kontrollieren!<br />

Eine Überstunde wird mit einem Teiler von 158 bei den Handelsangestellten gerechnet.<br />

Handelsarbeiter haben einen Teiler von 167; im Gastgewerbe Teiler 173 und beim Fleisch Teiler<br />

150.<br />

ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE<br />

Handel: Grundstundenvergütung 1/158 des Bruttomonatsgehaltes plus Zuschläge:<br />

• Grundsätzlich Zuschlag von 50%<br />

• Zuschlag von 70% Mo - Fr zw. 18.30 und 20.00<br />

Samstagen nach 13.00 Uhr<br />

• Zuschlag von 100% Mo – Fr zw. 20.00 und 6.00 Uhr,<br />

an Sonn- und Feiertagen.<br />

Bei den Fleischern gibt es keine 70% Überstundenzuschläge, die Berechnungsbasis für<br />

Grundüberstunden beträgt 1/150;<br />

Im Gastgewerbe gibt es keinen 70% Zuschlag, die Berechnungsbasis beträgt 1/173.<br />

8. Dezember (nur für den Handel)<br />

Dem AN muss bis 10. November mitgeteilt werden, ob er am 8.12. beschäftigt wird. Er kann dies<br />

innerhalb einer Woche ablehnen und darf nicht zur Arbeitsleistung gezwungen werden.<br />

Der AN erhält<br />

1) die Feiertagsstunden plus<br />

2) die geleisteten Stunden und zusätzlich<br />

3) Freizeit.<br />

Wurden bis zu 4 Stunden gearbeitet, erhält er 4 Stunden Freizeit, wer mehr als 4 Stunden arbeitet<br />

erhält 8 Stunden Freizeit.<br />

26


Ihr Betriebsrat informiert<br />

A L T E R S T E I L Z E I T<br />

Die Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung für ältere Arbeitnehmer. Die Reduktion der<br />

Arbeitszeit und der damit verbundene Entgeltausfall werden durch eine Subvention des AMS<br />

ausgeglichen. Die/der ArbeitnehmerIn bekommt für die halbe Arbeitszeit ca. 75% seines<br />

bisherigen Gehaltes.<br />

Für eine Altersteilzeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

BESTIMMTES ALTER<br />

Altersteilzeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein bestimmtes Alter erreicht ist. Für<br />

2008 gilt: Männer müssen mindestens 57,5 Jahre, Frauen mindestens 52,5 Jahre alt sein. Jedes<br />

Jahr steigt das Mindestalter um ein halbes Jahr, also z.B. 2009 58 Jahre und 53 Jahre. Ab 2013 kann<br />

man nur noch maximal 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter (nicht Frühpensionsalter!) in<br />

Altersteilzeit gehen. Das heißt Frauen müssen mindestens 55 Jahre alt sein und Männer mindestens<br />

60.<br />

MINDESTBESCHÄFTIGUNG<br />

Der/die DienstnehmerIn muss mindestens 3 Monate im Unternehmen sein.<br />

Die bisherige Arbeitszeit, darf die Normalarbeitszeit nicht mehr als 20% unterschreiten, d.h. für<br />

den Handel muss der/die Arbeitnehmerin mindestens 31 Stunden beschäftigt sein.<br />

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG<br />

In den letzten 25 Jahren muss der/die ArbeitnehmerIn mindestens 780 Wochen (= 15 Jahre)<br />

arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.<br />

REDUKTION DER ARBEITSZEIT<br />

Die Arbeitszeit muss, im Konzern, um 50% der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden verringert<br />

werden. Es können auch mal mehr und mal weniger Stunden gearbeitet werden, im Durchschnitt<br />

eines Jahres muss jedoch die vereinbarte verringerte Leistung erbracht werden.<br />

LOHNAUSGLEICH ,<br />

Die/der ArbeitnehmerIn arbeitet die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit und bekommt ca. ¾<br />

seines Gehaltes. Achtung: Zulagen und/oder Überstundenpauschalen entfallen!!<br />

Beispiel: 38,5 Stunden vorher mit 2000 €, reduziert auf 19,25 Wochenstunden bekommt<br />

der Arbeitnehmer 1500 € (1.000 € vom Arbeitgeber, 500 € vom AMS gefördert).<br />

VEREINBARUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER<br />

Der Arbeitgeber muss mit einer Altersteilzeit einverstanden sein. Der/die ArbeitnehmerIn hat<br />

keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit.<br />

Das volle Altersteilzeitgeld gebührt nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Ersatzarbeitskraft einstellt.<br />

ALLGEMEINES<br />

Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin vom vollen Gehalt vor der Reduktion entrichtet.<br />

Die Abfertigung wird auf Basis des vollen Gehalts berechnet.<br />

Während des Bezuges von Krankengeld, ruht das Altersteilzeitgeld. Eine Kündigung ist<br />

grundsätzlich möglich. Eine Kündigung aufgrund der Altersteilzeit kann als Motivkündigung<br />

angefochten werden.<br />

27


Ihr Betriebsrat informiert<br />

B E E N D I G U N G VON D I E N S T V E R H Ä L T N I S S E N<br />

Abfertigung alt<br />

Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt noch die Abfertigung<br />

alt. Eine Abfertigung bekommt man, wenn das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber<br />

mindestens 3 Jahre gedauert hat und durch eine Kündigung durch den Arbeitgeber, durch<br />

eine einvernehmlichen Lösung oder durch einer Selbstkündigung des DN nach 10jähriger<br />

Betriebszugehörigkeit wegen Pensionierung, endet.<br />

Für die Abfertigung werden berücksichtigt<br />

• die Lehrzeit, nur dann wenn das Dienstverhältnis insgesamt mind.<br />

7 Jahre gedauert hat<br />

• die Zeiten des Präsenz/Zivildienstes<br />

• Zeiten als Arbeiter beim selben AG ohne Unterbrechung<br />

• Karenzzeit werden bei der Abfertigung nicht miteinberechnet<br />

Je nach Betriebszugehörigkeit, steigt die Abfertigung.<br />

Nach 3 Jahren 2 Monatsentgelte<br />

Nach 5 Jahren 3 Monatsentgelte<br />

Nach 10 Jahren 4 Monatsentgelte<br />

Nach 15 Jahren 6 Monatsentgelte<br />

Nach 20 Jahren 9 Monatsentgelte<br />

Nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte<br />

MÜTTER, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und bis maximal 3<br />

Monate vor Ende der gesetzlichen Karenz (= 2. Geburtstag des Kindes) <strong>ihre</strong>n Austritt erklären,<br />

bekommen die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, maximal aber das Dreifache des<br />

monatlichen Entgelts. Das gleiche gilt auch für die Väterkarenz!<br />

ELTERN, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und eine Elternteilzeit<br />

schriftlich abgeschlossen haben, erhalten bei einer Dienstnehmer-Kündigung ebenfalls die<br />

Hälfte der Abfertigung (max. 3 Monatsentgelte), wenn die Kündigungsfrist noch während der<br />

Elternteilzeit endet.<br />

Wird ein Dienstverhältnis während der Elternteilzeit mit einer einvernehmlichen Lösung<br />

beendet, erhält man die Abfertigung von jenem Stundenausmaß, dass vor der Karenz<br />

vereinbart gewesen ist.<br />

Geht ein/e MitarbeiterIn in PENSION und war sie mindestens 10 Jahre in der Firma beschäftigt,<br />

dann bekommt Sie auch bei einer Dienstnehmer-Kündigung <strong>ihre</strong> volle Abfertigung.<br />

Beim TOD DES ARBEITNEHMERS bekommen die Erben die Hälfte der gebührenden Abfertigung.<br />

Nach 1 Monatiger Betriebszugehörigkeit wird das Gehalt des Sterbemonats und des<br />

darauffolgenden ausbezahlt, nach 5 Jahren gibt es das Gehalt für den Sterbemonat und zwei<br />

weitere Monate. Besteht daneben jedoch ein Abfertigungsanspruch wird nur der günstigere von<br />

beiden Ansprüchen ausbezahlt.<br />

28


Ihr Betriebsrat informiert<br />

BERECHNUNG<br />

Die Abfertigung wird vom letzten durchschnittlichen Monatsentgelt berechnet. Das<br />

Monatsentgelt enthält nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch andere Entgelte, die man<br />

durchschnittlich erhält. Ein Monatsentgelt setzt sich daher zusammen aus:<br />

• Letztes Monatsgehalt (Vorsicht bei Stundenherabsetzungen!!)<br />

• 1/12 Weihnachtsremuneration<br />

• 1/12 Urlaubsbeihilfe<br />

• Monatsanteil von Prämien, Zulagen, Remunerationen, Provisionen<br />

und geleisteten Überstunden der letzten 12 Monate<br />

• Sachbezug<br />

Die Abfertigung wird besonders günstig ausbezahlt. Man zahlt für eine Abfertigung keine<br />

Sozialversicherung und nur 6% Lohnsteuer, dadurch hat man nur sehr geringe Abzüge von der<br />

Bruttosumme.<br />

Abfertigung neu<br />

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 geschlossen wurden, gilt das System der Abfertigung<br />

neu.<br />

Die Abfertigung neu hat den großen Vorteil, dass egal wieviele Arbeitgeber man hat, seine<br />

Abfertigung angespart wird. Der erste Monat in einem Dienstverhältnis ist beitragsfrei, danach<br />

muss der Arbeitgeber monatlich 1,53% vom laufenden Entgelt und den Sonderzahlungen in die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen.<br />

Auch während des Präsenz/Zivildienstes, Wochenhilfe und in der Karenz, sowie während des<br />

Bezuges von Krankengeld werden Beiträge einbezahlt.<br />

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der<br />

Mitarbeitervorsorgekasse. Großer Vorteil der Abfertigung neu ist, dass der angesparte Betrag nicht<br />

mehr verloren geht. Allerdings ist eine Auszahlung erst nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei<br />

bestimmten Beendigungsarten des Dienstverhältnisses möglich:<br />

29


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei<br />

• einer Kündigung durch den Dienstnehmer<br />

• Begründeter Entlassung<br />

• Unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />

• Wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt<br />

wurde<br />

Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen und kann bei der<br />

nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim Pensionsantritt werden alle Beiträge,<br />

die noch vorhanden sind, ausbezahlt.<br />

Besteht ein Auszahlungsanspruch, also bei<br />

• einer Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

• einer einvernehmlichen Lösung<br />

• Unbegründeter Entlassung<br />

• Berechtigten vorzeitigen Austritt<br />

muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich mitgeteilt werden, ob man<br />

die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte.<br />

Wie hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die Mitarbeitervorsorgekasse,<br />

die Ihnen jährlich ein Informationsblatt zusendet.<br />

Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich einbezahlt wird:<br />

670 MV-BEMESSUNG LFD<br />

gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, die Abfertigung in<br />

diesem Monat berechnet wird<br />

680 MV-BEITRAG LFD<br />

weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat überwiesen wird.<br />

Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen werden die<br />

1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />

675 MV-BEMESSUNG SZ<br />

gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />

685 MV-BEITRAG SZ<br />

einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />

Im Falle des Todes des AN fällt der gesamte Betrag auf dem MV Kassenkonto in die<br />

Verlassenschaft.<br />

Einvernehmliche Lösung<br />

Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des Dienstverhältnisses<br />

einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber<br />

noch der Arbeitnehmer kann zu einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen<br />

eine einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher informieren<br />

und erst Tage später unterschreiben. Ist eine einvernehmliche Lösung erst einmal unterschrieben,<br />

kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />

30


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige) vorgeschlagen, so hat<br />

er auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt<br />

aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden.<br />

Innerhalb der Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart<br />

werden.<br />

Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne einer Frist vereinbart werden.<br />

Die/der ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!<br />

Kündigung<br />

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder der/die<br />

ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen eingehalten werden.<br />

Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden. Einer Kündigung muss nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom Ausspruch der<br />

Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses.<br />

Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht der Tag des<br />

Kündigungsausspruches. Wenn daher nur zum Quartal gekündigt werden kann, so ist das<br />

Quartalsende 31.3., 30.6., 30.9., 31.12. jeweils das Ende des Dienstverhältnisses, die Frist muss<br />

vorher angehängt werden.<br />

Beispiel: 30.4 zum 30.9 bei eine Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren<br />

Achtung!!<br />

Werden die Kündigungsfristen und Termine durch die/den ArbeitnehmerIn nicht eingehalten, so<br />

wird das Arbeitsverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet (siehe<br />

Vorzeitige Auflösung Austritt)<br />

Postensuchtag<br />

Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchetag (1/5 der Arbeitszeit)<br />

pro Woche, allerdings nur bei AG Kündigung und nur auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Dabei<br />

muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des<br />

Postensuchetages ist zu vereinbaren!<br />

ANGESTELLTE IM HANDEL<br />

Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:<br />

Fristen:<br />

Unter 2 Jahren 6 Wochen<br />

3. – 5. Dienstjahr 2 Monate<br />

6. – 15. Dienstjahr 3 Monate<br />

16. – 25. Dienstjahr 4 Monate<br />

ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate<br />

Termin:<br />

Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum<br />

Quartalsende.<br />

31


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden<br />

pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen<br />

Fristen und Termine für den Angestellten<br />

Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist<br />

unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnis!<br />

ARBEITER IM HANDEL<br />

Fristen und Termine für Arbeitgeber und Arbeiter sind gleich lang<br />

Fristen<br />

Weniger als 1 Jahr 1 Woche<br />

Über 1 Jahr 2 Wochen<br />

Ab 3 Jahren 3 Wochen<br />

Ab 5 Jahre 4 Wochen<br />

Termin:<br />

Das Dienstverhältnis kann jeweils am Samstag unter Einhaltug der Frist zum<br />

nächsten Samstag gelöst werden.<br />

ANGESTELLTE IM FLEISCHBEREICH<br />

Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:<br />

Fristen:<br />

Unter 2 Jahren 6 Wochen<br />

3. – 5. Dienstjahr 2 Monate<br />

6. – 15. Dienstjahr 3 Monate<br />

16. – 25. Dienstjahr 4 Monate<br />

ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate<br />

Termin:<br />

Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum<br />

Quartalsende<br />

Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden<br />

pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen.<br />

Fristen und Termine für den Angestellten<br />

Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist<br />

unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses!<br />

ARBEITER IM FLEISCHBEREICH<br />

Im Fleischergewerbe kann das Dienstverhältnis jeweils am Samstag unter Einhaltung einer 2<br />

wöchigen Frist zum nächsten Samstag gekündigt werden.<br />

32


Ihr Betriebsrat informiert<br />

VORSICHT! BEI KÜNDIGUNG WEGEN PENSION!<br />

Kündigt ein Dienstnehmer sein Dienstverhältnis zum Monatsletzen unter Einhaltung der<br />

gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Pensionsantritts und dauerte das Arbeitsverhältnis beim selben<br />

Arbeitgeber nicht länger als 10 Jahre, so bekommt man keine Abfertigung.<br />

Einen Anspruch auf Abfertigung hat man nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine<br />

einvernehmliche Lösung endet!!<br />

Arbeitnehmer, die länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt sind, bekommen eine Abfertigung<br />

auch bei Selbstkündigung!<br />

Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihren Urlaub vor dem Pensionsantritt komplett verbrauchen!!!<br />

MUSTERTEXT FÜR EINE DIENSTNEHMER-KÜNDIGUNG<br />

PENNY AG Per<br />

EINSCHREIBEN<br />

Personalbüro<br />

IZ NÖ SÜD Strasse 3, Objekt 16<br />

2355 Wr. Neudorf<br />

Datum<br />

Ich, Vorname Nachname, beende mein Dienstverhältnis per 28.Februar 2008 unter Einhaltung der<br />

gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.März 2008. (wegen Pension)<br />

Unterschrift<br />

Sonstige Ansprüche bei der Beendigung<br />

Bei jeder Beendigung erhält der Dienstnehmer<br />

ein Dienstzeugnis<br />

Im Dienstzeugnis dürfen keine negativen Bewertungen stehen, ausserdem<br />

darf die Beendigungsart und der Beendigungsgrund nie angegeben werden!<br />

eine Arbeitsamtbescheinigung fürs AMS<br />

Jahreslohnzettel des laufenden Jahres<br />

eine Endabrechnung (Lohnzettel)<br />

Bestätigung der Beendigung<br />

Vorzeitige Auflösung<br />

Bei der vorzeitigen Auflösung wird das Dienstverhältnis entweder vom Arbeitgeber oder<br />

Dienstnehmer einseitig aufgelöst ohne Einhaltung einer Frist und aus einem wichtigen<br />

Grund, der die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar macht.<br />

AUSTRITT<br />

Berechtigter Austritt<br />

Der Dienstnehmer ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist oder Termins das Dienstverhältnis<br />

aus folgenden Gründen zu beenden; z.B.:<br />

33


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Der Dienstnehmer ist nicht zur Fortsetzungen der Arbeitsleistung ohne Schaden für seine<br />

Gesundheit oder Sittlichkeit fähig z.B. Berufsunfähigkeitspension<br />

Der Arbeitgeber enthält dem Dienstnehmer seinen Lohn/Gehalt ohne Grund vor<br />

Der Arbeitgeber weigert sich, seiner Pflicht zum Schutz von Leben, Gesundheit oder<br />

Sittlichkeit des Dienstnehmers nachzukommen<br />

Der Arbeitgeber lässt sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre gegen den<br />

Dienstnehmer zu schulden kommen oder weigert sich, den Dienstnehmer vor solchen<br />

Handlungen der Kollegen zu schützen<br />

Der Arbeitgeber verstößt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen, die die Arbeit<br />

unzumutbar macht.<br />

Beim berechtigten Austritt, ist der Dienstnehmer so zu stellen, wie wenn er ordnungsgemäß<br />

gekündigt worden wäre, d.h. er bekommt für die Zeit der Kündigungsfrist eine<br />

Kündigungsentschädigung und die volle Abfertigung.<br />

Unberechtigter Austritt:<br />

Liegt kein Austrittsgrund vor und beendet der Dienstnehmer das Dienstverhältnis ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist, so handelt es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt.<br />

Der Dienstnehmer verliert die Urlaubsersatzleistung der nicht konsumierten Urlaubstage des<br />

laufenden Urlaubsjahres, zuviel konsumierter Urlaub muss zurückgezahlt werden. Ausserdem<br />

kann der Arbeitgeber bei einem entstandenen nachweisbaren Schaden Schadensersatz fordern.<br />

Arbeiter verlieren den Anspruch auf aliquotes Weihnachts- und Urlaubsgeld.<br />

ENTLASSUNG<br />

Lässt sich der Dienstnehmer etwas zu Schulden kommen, so dass eine Weiterbeschäftigung<br />

unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis fristlos beenden.<br />

Entlassungsgründe sind z.B:<br />

Vertrauensunwürdigkeit: Der Dienstnehmer macht sich einer Handlung schuldig, die ihn<br />

des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt.<br />

Fernbleiben vom Dienst über eine erhebliche Zeit ohne Entschuldigungsgrund<br />

Beharrliche Pflichtverletzung<br />

Diebstahl: der Dienstnehmer begeht eine strafbare Handlung uvm.<br />

34


Ihr Betriebsrat informiert<br />

E L T E R N T E I L Z E I T<br />

Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag“ fordern Sie bitte unseren<br />

Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 7550 oder per Mail service@rewe-br.at an.<br />

E N T G E L T F O R T Z A H L U N G<br />

In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der Dienstnehmer seinen<br />

Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen<br />

Bereichen Handel, Fleisch und Gastgewerbe gleich!<br />

Krankheit<br />

Kann ein Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil ihm durch einen Arzt die<br />

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit bescheinigt wurde, erhält er trotzdem sein Gehalt<br />

weiter.<br />

In den ersten Wochen zahlt der Arbeitgeber den Dienstnehmer volle Bezüge. D.h. das/der<br />

durchschnittliche Gehalt/Lohn, dass der Dienstnehmer verdient hätte, wenn er nicht krank<br />

gewesen wäre (Also inklusive aller Zuschläge und Überstunden).<br />

Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198 UE/KE/FE<br />

Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und Überstunden während aller Fehlzeiten<br />

(Urlaub, Krankenstand, Feiertage) gesammelt ausbezahlt wird.<br />

Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und schließlich<br />

zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel Sozialversicherung).<br />

Jeder Dienstnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich die Dienstverhinderung<br />

aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss der Dienstnehmer nur die Arbeitsunfähigkeit<br />

bekannt geben, er muss nicht sagen, welche Krankheit er hat!<br />

Auf Verlangen des Arbeitgeber muss eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden.<br />

Spätestens beim Wiederantritt muss die Krankenstandsbestätigung jedenfalls abgegeben werden.<br />

Eine Krankenstandsbestätigung ist vom ersten Tag der Krankheit notwendig.<br />

Zeiten die nicht durch eine Krankenstandsbestätigung entschuldigt sind, sind Fehltage, die vom<br />

Gehalt abgezogen werden. Ausserdem berechtigt unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst den<br />

Arbeitgeber zu einer fristlosen Entlassung.<br />

Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte werden einer Krankheit gleichgestellt.<br />

ANGESTELLTE<br />

Je nach dem wie lange ein Dienstnehmer im Unternehmen schon beschäftigt ist, erhält er vom<br />

Arbeitgeber volles Entgelt:<br />

35


Ihr Betriebsrat informiert<br />

1.-5. Dienstjahr: 6 Wochen (bei Arbeitsunfall 8 Wochen)<br />

6.-15. Dienstjahr: 8 Wochen<br />

16. –25. Dienstjahr 10 Wochen<br />

ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen<br />

Ist der jeweilige Zeitraum ausgeschöpft, so erhält der Dienstnehmer noch weitere 4 Wochen<br />

halbes Entgelt vom Arbeitgeber. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse bezahlt (Der<br />

Dienstnehmer muss selbst einen Antrag auf der Krankenkasse stellen)<br />

Bei erneuter Krankheit innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt (nach der 1. Krankheit)<br />

werden die Zeiten der Krankenstände zusammengerechnet und der Arbeitgeber muss nur<br />

solange zahlen, bis alle Ansprüche ausgeschöpft sind. Allerdings gibt es bei Wiedererkrankungen<br />

noch einen zweiten Anspruchstopf mit jeweils der Hälfte des Entgelts während der oben<br />

genannten Zeiträume, also z.B. 8 Wochen halbes Entgelt und 4 Wochen Viertel-Entgelt.<br />

Ist man länger als 6 Monate seit dem Antritt nach der letzten Krankheit gesund, so hat man<br />

wieder alle oben genannten Ansprüche voll zur Verfügung.<br />

ARBEITER<br />

Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren<br />

1.-5. Dienstjahr: 6 Wochen<br />

6.-15. Dienstjahr: 8 Wochen<br />

16. –25. Dienstjahr 10 Wochen<br />

ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen<br />

Es gibt allerdings Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern:<br />

Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines<br />

Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein neuer<br />

Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächste Arbeitsjahres.<br />

Für Arbeitsunfälle gibt es bei Arbeitern immer ein zusätzliches Kontingent nämlich<br />

zusätzlich 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen volles<br />

Entgelt, aber keine halben Bezüge.<br />

Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf mit halben Ansprüchen<br />

LEHRLINGE<br />

Auch Lehrlinge erhalten <strong>ihre</strong> Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank werden.<br />

Bei einer Krankheit:<br />

4 Wochen Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit<br />

2 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und Krankengeld von der<br />

GKK<br />

Nach einem Arbeitsunfall:<br />

8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen<br />

4 Wochen die Differenz bei Arbeitsunfällen<br />

Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling für 3 Tage das volle<br />

Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.<br />

36


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Pflegefreistellung<br />

Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt<br />

lebt so erkrankt, dass Pflege oder Betreuung notwendig ist,<br />

so hat man Anspruch auf eine Pflegefreistellung =<br />

Pflegeurlaub.<br />

Die notwendige Pflege muss nachgewiesen werden.<br />

Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung vom Arzt und ist<br />

diese mit Kosten verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />

Kosten zu übernehmen!<br />

Pflegefreistellung kann man gemäß Urlaubsgesetz in<br />

Anspruch nehmen:<br />

1 Woche und<br />

1 weitere Woche<br />

für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.<br />

Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige<br />

Vereinbarung einen Urlaub anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.<br />

Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, die in bestimmten Fällen auch eine längere<br />

Pflegefreistellung für die Pflege von kranken Angehörigen ermöglicht! Erkundigen Sie sich<br />

bei Ihrem Betriebsrat!<br />

Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />

Eigene Eheschließung 3 Tage; im GastGewerbe 2 Tage<br />

Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag, im GG 1 Tag<br />

Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />

plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />

Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />

plus für die Beerdigung 1 Tag<br />

Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />

Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />

Wohnungswechsel max. 2 Tage (im GG 1 Tag) innerhalb<br />

eines halben Jahres<br />

Arztbesuche und Amtswege die notwendige Zeit, wenn diese nur während der Arbeitszeit erledigt<br />

werden können, im GG 1 Tag.<br />

Weitere Verhinderungsgründe (z.B. Stau, Streiks), die hier nicht angeführt sind, werden auch<br />

durch den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />

37


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Urlaub<br />

Jeder Dienstnehmer, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder geringfügige Beschäftigte hat 30 Werktage<br />

Urlaub. In der Konzernzentrale nur 25 Werktage, für jene DienstnehmerInnen, die eine 5 Tage<br />

Woche haben.<br />

Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat der Dienstnehmer Anspruch auf 36 Werktage (30<br />

Tage bei 5 Tage Woche).<br />

Grundsätzlich benötigt der Dienstnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub, wobei auch Zeiten<br />

ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden:<br />

5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des Dienstverhältnisses 6<br />

Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen Arbeitgebern werden beim<br />

Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger<br />

oder Entwicklungshelfer werden mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet.<br />

4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr hinausgehen.<br />

Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.<br />

Maximal jedoch werden Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und<br />

Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet.<br />

5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium.<br />

Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich!<br />

Während des Urlaubes erhält man seinen Gehalt/Lohn weiter, bei unregelmäßigen Verdienst den<br />

Durchschnitt der letzten 13 Wochen = Urlaubsentgelt.<br />

Davon zu unterscheiden ist der URLAUBSZUSCHUSS, auch 13. und 14. Gehalt genannt. Das<br />

„Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld“ ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird jedes Jahr von der<br />

Gewerkschaft im Kollektivvertrag ausverhandelt. Die Höhe des Urlaubsgeldes ist von der<br />

Höhe des letzten Monatsgehaltes (Juni) abhängig. Vorsicht mit<br />

Vertragsveränderungen/Stundenreduzierungen im Mai und November! Das Urlaubsgeld wird dann<br />

nur vom verringerten Monatsgehalt gezahlt!<br />

Im Gastgewerbe wird der Jahresdurchschnitt des Einkommens als Bemessung herangezogen!<br />

Wird man während eines Urlaubes krank, und dauert die Krankheit länger als 3 Tage, so<br />

unterbricht dies den Urlaub. Der Urlaub darf aber nicht um die Dauer der Krankheit einseitig<br />

verlängert werden!<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der aliquote Urlaubsanspruch, der nicht<br />

konsumiert werden konnte, ausbezahlt. Als Faustregel erwirbt man ca. 2,5 Tage pro gearbeiteten<br />

Monat.<br />

38


Ihr Betriebsrat informiert<br />

J U B I L Ä U M S G E L D<br />

Das Jubiläumsgeld wird nur im Kollektivvertrag geregelt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen.<br />

Deshalb sind die Regelungen in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich.<br />

IM HANDEL<br />

20 Jahre 1 Bruttomonatsgehalt ohne Überstundenpauschale<br />

25 Jahre 1,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />

35 Jahre 2,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />

40 Jahre 3,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />

Bei jedem Jubiläum 2 freie Tage bei Entgeltfortzahlung<br />

IM GASTGEWERBE<br />

10 Jahre 1 Monatsgehalt<br />

15 Jahre 1,5 Monatsgehälter<br />

25 Jahre 2 Monatsgehälter<br />

35 Jahre 2,5, Monatsgehälter<br />

40 Jahre 3 Monatsgehälter<br />

45 Jahre 4 Monatsgehälter<br />

Im FLEISCHER Kollektivvertrag ist kein Jubiläumsgeld vorgesehen.<br />

Unabhängig vom Jubiläumsgeld veranstaltet der Betriebsrat jedes Jahr für alle 10, 20, 25, 30, 35, 40<br />

usw. Jubilare die Jubilarefeiern. Nimmt man an der Jubilarefeier teil, so ist dies ein bezahlter<br />

Arbeitstag.<br />

Jeder Jubilar erhält eine kleine Aufmerksamkeit für seine langjährige Firmenzugehörigkeit:<br />

10 Jahre attraktive Uhr<br />

20 Jahre 2 vierfach Golddukaten<br />

25 Jahre wertvolle Uhr<br />

30 Jahre<br />

und alle weiteren Jubiläen in 5 Schritten 2 Philharmoniker<br />

Die Jubiläumsgeschenke sind eine freiwillige Leistung, es entsteht kein Rechtsanspruch.<br />

39


Ihr Betriebsrat informiert<br />

R E I S E K O S T E N<br />

Kilometergeld<br />

Für jeden gefahrenen Kilometer erhält der<br />

Dienstnehmer das Kilometergeld, wenn er mit<br />

seinem PrivatKFZ für die Firma unterwegs ist,<br />

z.B. Aushelfen in einer anderen Filiale, Seminare<br />

usw.<br />

Bis 10.000 km im Jahr € 0,376<br />

10.001 bis 20.000 km € 0,30<br />

über 20.000 km € 0,22<br />

Der Hubraum spielt keine Rolle mehr, auch eine<br />

Limitierung der Reisekosten ist im<br />

Kollektivvertrag nicht vorgesehen! Möchte der<br />

Arbeitgeber das volle Kilometergeld nicht<br />

bezahlen, kann er auch eine andere Fahrgelegenheit zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss<br />

den Aufwand, der durch eine Dienstreise entsteht, nicht selber tragen!<br />

Taggeld<br />

Das Taggeld soll die Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise<br />

verbundenen persönlichen Aufwendungen des Dienstnehmers abdecken.<br />

Taggeld kann für Dienstreisen ab 3 Stunden geltend gemacht werden:<br />

€ 26,40, wobei für jede angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes berechnet werden<br />

kann.<br />

Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so gebührt ab dem 13.<br />

Tag nur noch ein Taggeld von € 14,40.<br />

Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um<br />

jeweils € 13,20.<br />

Schäden im Zuge einer Dienstreise<br />

Für Schäden, die im Zuge einer Dienstreise am PKW unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt<br />

seitens des Dienstnehmers entstehen, haftet der Arbeitgeber nach § 1014 ABGB z.B.<br />

Parkschäden, sofern die Benutzung des eigenen PKWs vereinbart, und keine andere Möglichkeit<br />

zur Verfügung gestellt wurde.<br />

Für vom Arbeitnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden oder Unfälle haftet der Arbeitgeber<br />

jedoch nicht.<br />

Bei mitfahrenden Kollegen ist eine Insassenversicherung vorteilhaft!<br />

40


Ihr Betriebsrat informiert<br />

S C H W A N G E R S C H A F T<br />

Zum Thema „Die schwangere Dienstnehmerin Rechte und Pflichten, wichtige Fristen und<br />

Termine“ fordern Sie bitte unseren Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 7550 oder<br />

per Mail service@rewe-br.at an.<br />

V E R F A L L S F R I S T E N<br />

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, so verfallen sie nach einer relativ kurzen Zeit.<br />

Ansprüche sollte man schriftlich geltend machen, das erhöht die Beweiskraft. Wird ein<br />

Anspruch innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend gemacht, verjährt er nach 3 Jahren, wenn<br />

er innerhalb dieser Zeit nicht gerichtlich geltend gemacht wird.<br />

Werden regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und diese nicht in den<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, oder Pausen, die nicht konsumiert werden konnten eingetragen,<br />

so kann man diese Stunden nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr einfordern!<br />

6 Monate für alle Ansprüche wie Mehr-und Überstunden, Zuschläge,<br />

Kündigungsentschädigung<br />

usw.<br />

Im Gastgewerbe und bei den Fleischern betragen die Verfallsfristen<br />

nur 4 Monate!!<br />

Bei Arbeitern beträgt die Verfallsfrist nur 3 Monate<br />

1 Jahr für Ansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung<br />

3 Monate für Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen<br />

Mit der Unterschrift auf der Arbeitszeitaufzeichnung bestätigen Sie die Richtigkeit der<br />

dort eingetragenen Arbeitszeit, bei Unstimmigkeiten muss daher die Unterschrift<br />

verweigert werden! Niemand kann Sie zur Unterschrift zwingen.<br />

Aussagen, wie „wenn man nicht unterschreibt, bekommt man kein Gehalt“ oder „es<br />

dürfen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche eingetragen werden“<br />

usw. sind falsch!<br />

41


Ihr Betriebsrat informiert<br />

V E R S E T Z U N G<br />

Eine Versetzung kann eine Veränderung<br />

• des Arbeitsortes<br />

• des Arbeitsentgeltes<br />

• der Arbeitstätigkeit<br />

Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung objektiv zumutbar, also<br />

nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge geleistet werden.<br />

Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert sie länger als 13 Wochen muss<br />

der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig.<br />

VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG<br />

Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine allgemein gültigen<br />

Richtlinien.<br />

Arbeitsort<br />

Eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn ca. mehr als 20 km mehr<br />

gefahren werden muss oder wenn die Anfahrtszeit sich um mehr als eine halbe Stunde pro<br />

Weg verlängert, wenn zusätzlich Aufwand durch Fahrkarten entsteht usw.<br />

Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale und erscheint man nicht zum Dienst in der<br />

neuen Filiale, ist dies ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine<br />

fristlose Entlassung.<br />

Arbeitsentgelt<br />

Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind jedenfalls<br />

verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht zumutbar sein,<br />

z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />

Arbeitstätigkeit<br />

auch Versetzungen von Filialleitung/Abteilungsleitung zur Kassierin sind verschlechternde<br />

Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates gemacht werden.<br />

42


Ihr Betriebsrat informiert<br />

SOZIALVERSICHERUNG<br />

In Österreich ist jeder Angestellte und Arbeiter pflichtversichert. Durch diese<br />

verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen<br />

umfassenden Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung umfasst die<br />

Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), Unfallversicherung<br />

(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und<br />

Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung<br />

Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei<br />

Sonderzahlungen z.B.WR/UZ nur 17,07%).<br />

Jeder Arbeiter zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei<br />

Sonderzahlungen nur 17,20%).<br />

Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden Arbeiter<br />

21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für den Dienstnehmer bei der<br />

Sozialversicherung ein .<br />

D I E W I C H T I G S T E N W E R T E<br />

E-CARD Gebühr<br />

Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im November des Jahres wird<br />

die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card<br />

gilt auch in der gesamten EU, EWR und der Schweiz<br />

2008: 10,00 €<br />

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung<br />

2008 bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 49,25 €<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Sozialversicherung vom Arbeitnehmer einbezahlt<br />

werden, auch der Arbeitgeber muss den Dienstnehmer nur krankenversichern. Geringfügig<br />

beschäftigt ist man, wenn man monatlich eine bestimmte sich jährlich ändernde Grenze nicht<br />

überschreitet.<br />

2008: 349,01 € monatlich<br />

43<br />

Kapitel<br />

6


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

Die Höchstbeitragsgrundlage heißt, dass nur bis zu einem bestimmten Bruttogehalt/Lohn eine<br />

Sozialversicherung einbezahlt werden muss. Auch die Höchstbeitragsgrundlage ändert sich jährlich;<br />

verdient man monatlich brutto mehr als die Höchsbeitragsgrundlage ist der Betrag darüber<br />

sozialversicherungsfrei.<br />

2008: 3.930 € monatlich<br />

Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt<br />

Bei jeder Kur muss der Dienstnehmer je nach monatlichem Bruttoeinkommen pro Tag einen<br />

bestimmten Beitrag dazuzahlen:<br />

Der Kostenbeitrag ist vom monatlichen Einkommen im Jahr 2008 wie folgt abhängig:<br />

Bis 747 € pro Tag 0,00 €<br />

bis 1.328,38 € pro Tag 6,83 €<br />

ab. 1.328,38 € pro Tag 12,08 €<br />

ab 1.909,77 € pro Tag 17,38 €<br />

Rezeptgebühr<br />

Bei jedem Rezept wird pro Medikament, die sogeannte Rezeptgebühr eingehoben. Befreit wird<br />

man von der Rezeptgebühr, wenn Alleinlebende kein höheres Einkommen als 747 € haben,<br />

Ehepaare nicht höher als 1.120€. Die Rezeptgebühr ist mit 2% des Jahresnettoeinkommens<br />

gedeckelt.<br />

2008: 4,80 €<br />

Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe<br />

Bei Krankenbehandlungen wird in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt verlangt. In der Regel<br />

beträgt der Selbstbehalt 10% des Kaufpreises<br />

2008: 10% des Kaufpreises mindestens jedoch 26,20 €<br />

Sehbehelfen mind. 78,60 €<br />

Spitalspflege 10,48€<br />

44


Ihr Betriebsrat informiert<br />

L E I S T U N G E N AUS DER S O Z I A L V E R S I C H E R U N G<br />

Arbeitslosengeld<br />

Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung während der Zeit für die Arbeitssuche.<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Arbeitslosengeld bekommt, wer innerhalb des letzten Jahres mindestens 28 Wochen<br />

arbeitslosenversichert war und arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Beim erstmaligen Bezug von<br />

Arbeitslosengeld über dem 25. Lebensjahr muss man in den letzten 2 Jahren 52 Wochen<br />

arbeitslosenversichert gewesen sein.<br />

HÖHE<br />

Die Höhe ist abhängig vom vorangegangenen Nettoeinkommen plus Familienzuschlägen (je nach<br />

Größe der Familie) und allfälligen Ergänzungsbeträgen (Ausgleichszulagenrichtsatz). Es kann<br />

maximal aber nur 60% ohne Familienzuschlag und 80% mit Familenzuschläge vom<br />

bisherigen Nettoeinkommen betragen.<br />

DAUER<br />

Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Wochen bezahlt, für 30 Wochen, wenn<br />

in den letzten 5 Jahren mind. 156 Wochen arbeitlosenversicherte Beschäftigung vorlag.<br />

Der Anspruch verlängert sich auch mit Vollendung des 40. und 50 Lebensjahres, sowie bei<br />

Schulungsmaßnahmen.<br />

Zum Arbeitslosengeld dazuverdient kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze werden (2008: €<br />

349,01)<br />

RUHEN DES ARBEITSLOSENGELDES<br />

Außerdem ruht das Arbeitslosengeld<br />

• für die Zeit in der nicht konsumierter Resturlaub ausbezahlt wird,<br />

• wenn eine Kündigungsentschädigung bei falscher Kündigung bezahlt wird,<br />

• wenn der Arbeitgeber noch in der Entgeltfortzahlungspflicht bei einer<br />

Krankheit (die schon vor Ausspruch der Kündigung bestanden hat) ist<br />

• wenn Kranken- und Wochengeld ausbezahlt wird,<br />

• wenn man im Ausland ist<br />

• Kinderbetreuungsgeld kann gleichzeitg mit Arbeitslosengeld bezogen<br />

werden, wenn man nachweislich arbeitsfähig ist und eine Betreuung für<br />

das Kind hat!<br />

Während dieser Zeiten ruht das Arbeitslosengeld, das heißt aber nicht, dass die Anspruchsdauer<br />

dadurch vermindert wird.<br />

45


Ihr Betriebsrat informiert<br />

ACHTUNG SPERRFRIST 4 WOCHEN<br />

Wird das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden oder freiwillig ohne trifftigen Grund aufgelöst,<br />

erhält man 4 Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld, also bei<br />

• Berechtigter Entlassung<br />

• Unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />

• Dienstnehmer Kündigung<br />

• Auflösung innerhalb des Probemonates<br />

Nicht aber bei der einvernehmlichen Lösung!!!<br />

ANTRAG<br />

Das Arbeitslosengeld muss beim zuständigen AMS mittels persönlicher Vorsprache beantragt<br />

werden. Das Arbeitslosengeld wird ohne Abzüge monatlich im Nachhinein ausbezahlt!<br />

Familienbeihilfe<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Für die Familienbeihilfe muss man die österreichische Staatsbürgerschaft haben, mit Wohnsitz<br />

(ausländische Staatsbürger eigene Regelungen) in Österreich und das Kind muss im selben<br />

Haushalt leben.<br />

HÖHE 2008<br />

1.Kind:<br />

105,40 € ab 3 Jahren 112,70 € ab 10 Jahren 130,90 € ab 19 Jahren 152,90 €<br />

2.Kind:<br />

118,20 € ab 3 Jahren 125,5 € ab 10 Jahren 143,70 € ab 19 Jahren 165,50 €<br />

3.Kind:<br />

140,40 € ab 3 Jahren 147,70 € ab 10 Jahren 165,90 € ab 19 Jahren 187,70 €<br />

DAUER<br />

Familienbeihilfe bekommt man bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bei längerer<br />

Berufsausbildung auch unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus.<br />

ANTRAG<br />

Familienbeihilfe bekommt man nur auf Antrag, der am Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden<br />

muss. Die Familenbeihilfe wird alle 2 Monate jeweils ein Monat im Voraus ausbezahlt.<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

VORAUSSETZUNGEN:<br />

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn<br />

• Anspruch auf Familienbeihilfe besteht<br />

• Das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt<br />

46


Ihr Betriebsrat informiert<br />

• Die Zuverdienstgrenze von 16.200 € (ab 2008) jährlich nicht<br />

überschritten wird; bezieht man nicht das ganze Jahr KBG so wird<br />

aliquotiert, monatlich darf ca. 1265 € (ab 2008) monatlich zum KBG<br />

verdient werden<br />

• der Lebensmittelpunkt in Österreich ist<br />

HÖHE UND DAUER<br />

Kinderbetreuungsgeld kann man ab der Geburt des Kindes beziehen, der KBG-Anspruch ruht,<br />

während man Wochenhilfe bezieht.<br />

Ab 1.1.2008 gibt es 3 Varianten für die Dauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes:<br />

Variante 1<br />

bis zum 30. Lebensmonat 436 € monatlich, täglich 14,35 €; bezieht auch der andere<br />

Elternteil KBG dann bis zum 36. Lebensmonat<br />

Variante 2<br />

bis zum 20. Lebensmonat 624 € monatlich, täglich 20,80 €, bezieht auch der andere<br />

Elternteil KBG für weitere 4 Monate bis zum 24. Lebensmonat<br />

Variante 3<br />

bis zum 15. Lebensmonat 800 € monatlich, täglich 26,60 €, wenn der andere Elternteil<br />

auch KBG bezieht maximal bis zum 18. Lebensmonat<br />

Achtung der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu tun!! Für näherer<br />

Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an!<br />

VERZICHT<br />

Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein verzichten,<br />

wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst überschritten wird! Diese Monate<br />

werden dann nicht miteinberechnet.<br />

ANTRAG<br />

Das Kinderbertreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt werden<br />

(Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt).<br />

Krankengeld<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten und Selbstversicherte.<br />

Erst muss der Arbeitgeber das Gehalt normal weiterbezahlen. Nach einer bestimmten Zeit ist der<br />

Arbeitgeber nur noch verpflichtet, die Hälfte des Einkommens zu bezahlen. Die andere Hälfte<br />

wird von der Krankenkasse übernommen. Dann bekommt der Dienstnehmer noch von der<br />

Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel 3 Entgeltfortzahlung bei Krankheit).<br />

HÖHE<br />

Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Kalendermonat vor dem Ende<br />

des vollen Entgeltanspruches ab. Das volle Krankengeld beträgt ca. 60 Prozent des<br />

Einkommens.<br />

47


Ihr Betriebsrat informiert<br />

DAUER<br />

Krankengeld kann man grundsätzlich für 26 Wochen beziehen, dieser Anspruch kann auf 52<br />

Wochen erhöht werden, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Krankenstandsbeginn<br />

mindesten 6 Monate in der Krankenversicherung versichert waren. Ein neuerlicher Anspruch auf<br />

Krankengeld besteht, wenn wieder 13 Wochen gearbeitet wurde.<br />

ANTRAG<br />

Für die Auszahlung des Krankengeldes brauchen Sie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vom<br />

Arbeitgeber und die Bescheiniung über den Krankenstand.<br />

Wochengeld<br />

VORAUSSETZUNGEN<br />

Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang haben<br />

Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich selbst versichert haben!<br />

HÖHE<br />

Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate<br />

vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen (Urlaubsgeld,<br />

Weihnachtsgeld) von idR 17%.<br />

Bei Bezieher des Kinderbetreuungsgeldes ist das Wochengeld 80% höher als die vorher bezogene<br />

Leistung. Geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von € 7,55.<br />

DAUER<br />

Das Wochengeld ersetzt das Einkommen 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin<br />

und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu<br />

maximal 16 Wochen nach der Entbindung.<br />

Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot) ausspricht hat man<br />

ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld<br />

ANTRAG<br />

Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils für 28 Tage im<br />

Nachhinein ausbezahlt. Mitzunehmen sind eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber,<br />

sowie eine Bescheinigung vom Arzt über den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt<br />

man die Geburtsbestätigung und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell<br />

Bestätigung über einen Kaiserschnitt.<br />

Zu Fragen rund um die schwangere Dienstnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und Wiedereinstieg<br />

fordern Sie bitte unserer Babyfolder an;<br />

Per Telefon: 02236/600 7550 oder per Mail : service @rewe-br.at<br />

48


Ihr Betriebsrat informiert<br />

P E N S I O N<br />

Allgemeines<br />

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn<br />

1. ein bestimmtes Alter erreicht wird<br />

bzw Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit<br />

gegeben ist<br />

2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist<br />

3. weiterer Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.<br />

Eine Pension muss beantragt werden. Stichtag für eine Pension ist immer ein Monatserster. Die<br />

Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen. Zu den Pensionen für April und<br />

September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.<br />

Pensionsalter<br />

Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung einer Alterspension - 60. Lebensjahr -<br />

wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro<br />

Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr - angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem<br />

Geburtsdatum ab 02.12.1963 bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension<br />

haben.<br />

Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften. Krankheitsbedingte Pensionen können<br />

unabhängig vom Alter und unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden können.<br />

Pensionsarten<br />

ALTERSPENSION<br />

Anspruch auf Alterspension ist gegeben<br />

1. Wenn das Regelpensionsalter erfüllt ist Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres,<br />

Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise an 65 angepasst.<br />

2. Wenn ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />

– mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />

oder<br />

– mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />

– mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate.<br />

VORZEITIGE ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER<br />

Anspruch auf vorzeitige Alterspension ist gegeben,<br />

1. wenn ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde siehe Tabelle<br />

2. Das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten von<br />

– 240 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung oder<br />

– 240 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 360 Kalendermonate<br />

49


Ihr Betriebsrat informiert<br />

3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag<br />

– mindestens 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder<br />

– mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Pensionshöhe zählen;<br />

– keine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Tabelle Pensionsalter<br />

Geboren im Pensionsalter Geboren im Pensionsalter<br />

Quartal/Jahr Jahre + Monate Quartal/Jahr Jahre + Monate<br />

Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer<br />

1./1948 1./1943 56+8 61+8 1./1953 1./1948 58+4 63+4<br />

2./1948 2./1943 56+10 61+10 2./1953 2./1948 58+5 63+5<br />

3./1948 3./1943 56+11 61+11 3./1953 3./1948 58+6 63+6<br />

4./1948 4./1943 57 62 4./1953 4./1948 58+7 63+7<br />

1./1949 1./1944 57+1 62+1 1./1954 1./1949 58+8 63+8<br />

2./1949 2./1944 57+2 62+2 2./1954 2./1949 58+9 63+9<br />

3./1949 3./1944 57+3 62+3 3./1954 3./1949 58+10 63+10<br />

4./1949 4./1944 57+4 62+4 4./1954 4./1949 58+11 63+11<br />

1./1950 1./1945 57+5 62+5 1./1955 1./1950 59 64<br />

2./1950 2./1945 57+6 62+6 2./1955 2./1950 58+1 64+1<br />

3./1950 3./1945 57+7 62+7 3./1955 3./1950 58+2 64+2<br />

4./1950 4./1945 57+8 62+8 4./1955 4./1950 58+3 64+3<br />

1./1951 1./1946 57+9 62+9 1./1956 1./1951 58+4 64+4<br />

2./1951 2./1946 57+10 62+10 2./1956 2./1951 58+5 64+5<br />

3./1951 3./1946 57+11 62+11 3./1956 3./1951 58+6 64+6<br />

4./1951 4./1946 58 63 4./1956 4./1951 58+7 64+7<br />

1./1952 1./1947 58+1 63+1 1./1957 1./1952 58+8 64+8<br />

2./1952 2./1947 58+2 63+2 2./1957 2./1952 58+9 64+9<br />

3./1952 3./1947 58+3 63+3 3./1957 3./1952 58+10 64+10<br />

4./1952 4./1947 58+4 63+4 4./1957 4./1952 58+11 64+11<br />

„HACKLERREGELUNG“<br />

Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte und Schwerarbeiter/innen<br />

Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem oben genannten<br />

Pensionsantrittsalter in Pension gehen.<br />

Hacklerregelung<br />

Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben, gilt als<br />

frühestmögliches Pensionsantrittsalter<br />

für Frauen für Männer<br />

geboren Pensionsantrittsalter geboren<br />

Pensionsantrittsalter<br />

bis zum 31.12.1955 55 Jahre bis zum 31.12.1950 60 Jahre<br />

1.1.1956 bis 31.12.1956 56 Jahre 1.1.1951 bis 31.12.1951 61 Jahre<br />

1.1.1957 bis 31.12.1957 57 Jahre 1.1.1952 bis 31.12.1952 62 Jahre<br />

1.1.1958 bis 31.12.1958 58 Jahre 1.1.1953 bis 31.12.1953 63 Jahre<br />

1.1.1959 bis 31.12.1959 59 Jahre 1.1.1954 bis 31.12.1954 64 Jahre<br />

50


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Hacklerregelungen für Schwerarbeiter/ Schwerarbeiterinnen<br />

Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben und<br />

innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120<br />

Schwerarbeitsmonate liegen, gilt als frühestmögliches Pensionsantrittsalter die Vollendung des<br />

– 55. Lebensjahres für ab dem 1.1.1956 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen und<br />

– 60. Lebensjahres für ab dem 1.1.1951 und vor dem 1.1.1959 geborene Männer<br />

Die „Hacklerregelung“ für Schwerarbeiter/innen kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge<br />

frühestens ab 1.1.2011 in Betracht.<br />

KORRIDORPENSION<br />

Anspruch auf Korridorpension ist frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres gegeben.<br />

Derzeit besteht nur für Männer die Möglichkeit. Es müssen mindestens 450<br />

Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind erworben sein<br />

und keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze besteht.<br />

SCHWERARBEITSPENSION AB 1.1.2007<br />

Anspruch auf Schwerarbeitspension ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

gegeben, sobald 540 Versicherungsmonate vorliegen und innerhalb der letzten 240<br />

Kalendermonate vor dem Stichtag zumindest 120 Schwerarbeitsmonate liegen.<br />

Als Schwerarbeit gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden:<br />

1. in Schicht- oder Wechseldienst (mit Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden zwischen<br />

22.00 und 6.00 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat),<br />

2. regelmäßig unter extremer Hitze oder Kälte (zB Gießerei, Kühlhaus),<br />

3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei einer Minderung der<br />

Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 %),<br />

4. als schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000 und bei Frauen 1.400<br />

Arbeitskilokalorien),<br />

5. zur berufsbedingten Pflege für Menschen mit besonderem Pflegebedarf,<br />

6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % bzw. Pflegegeldbezug<br />

zumindest in Höhe der Stufe 3.<br />

Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Vorher besteht für<br />

sie die eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch<br />

zu nehmen.<br />

INVALIDITÄTS- BZW. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION<br />

Anspruch auf Invaliditäts­ bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben, wenn die Invalidität bzw.<br />

Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Grundlage für diese<br />

Entscheidung bildet eine ärztliche Begutachtung.<br />

Mindestausmaß an Versicherungsmonaten am Stichtag:<br />

– mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />

oder<br />

– mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />

– mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate, wenn<br />

der<br />

Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt.<br />

51


Ihr Betriebsrat informiert<br />

Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden weiteren<br />

Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180<br />

Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um<br />

jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360<br />

Kalendermonaten.<br />

Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin mindestens sechs<br />

Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach § 16a ASVG) erworben, gilt die<br />

Wartezeit als erfüllt.<br />

Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine<br />

Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist.<br />

SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT<br />

Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte schwierig, selbst festzustellen, wie viele<br />

Versicherungsmonate erworben wurden und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem<br />

Grund ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen Versicherungsmonate und prüft – im<br />

pensionsnahen Alter – ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind oder erfüllt werden können und eine<br />

Pensionsvorausberechnung an.<br />

Versicherungszeiten<br />

Versicherungszeiten werden im alten Pensionsrecht unterschieden in Beitragsmonate und<br />

Versicherungsmonate<br />

Beitragsmonate<br />

Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer<br />

freiwilligen Versicherung. Weiters: Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von 24 Monaten,<br />

neun Monate einer Familienhospiz, Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung<br />

(Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten),<br />

Versicherungsmonate<br />

Sind Beitragsmonate und Ersatzzeiten. Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag<br />

grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten.<br />

Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat<br />

vorliegen.<br />

Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass<br />

jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu<br />

erwerben.<br />

Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Krankengeldbezugs ab<br />

dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten des Präsens- und, Schul-, Studien- und<br />

Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung<br />

und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971<br />

Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es<br />

1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit,<br />

2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />

Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,<br />

Wochen, Übergansgeld. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes<br />

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung<br />

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Ihr Betriebsrat informiert<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

Um eine Pension (ausser Alterspension) in Anspruch nehmen zu können, muss das<br />

Dienstverhältnis beendet werden.<br />

Das Dienstverhältnis kann mit einer Dienstnehmerkündigung unter Einhaltung der<br />

einmonatigen Frist beendet werden, wenn man länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt<br />

war. Man bekommt dann trotzdem seine Abfertigung. (Siehe Kapitel Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses)<br />

Ist man weniger als 10 Jahre beschäftigt, so ist eine einvernehmliche Lösung notwendig, um die<br />

Abfertigung zu erhalten.<br />

Bei einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre Betriebszugehörigkeit für<br />

die Abfertigung nicht notwendig.<br />

Bei einer Alterspension könnte das Dienstverhältnis auch aufrecht bleiben.<br />

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Notizen:<br />

I m p r e s s u m :<br />

Herausgeber: REWE Group Austria Konzernbetriebsrat<br />

3. Auflage 4-2008<br />

Inhalt: Mag. Sabine Tillinger

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