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Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg ... - Kursnet

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(4) Übungsaufgaben <strong>die</strong>nen der Festigung und vielseitigen Anwendung des Gelernten. Sie können zur<br />

Leistungsbewertung ergänzend herangezogen werden.<br />

(5) Klassenarbeiten oder Facharbeiten fließen mit doppelter Wichtung <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahresnote e<strong>in</strong>.<br />

(6) Bei e<strong>in</strong>er dreie<strong>in</strong>halbjährigen Ausbildungsdauer wird <strong>die</strong> Jahresnote für das letzte Halbjahr auf der<br />

Grundlage der erbrachten Leistungen <strong>in</strong> den letzten drei Halbjahren ermittelt.<br />

(7) Die Endnoten werden aus den Jahresnoten unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des<br />

Schülers ermittelt.<br />

(8) Jahresnoten und Endnoten beschließt <strong>die</strong> Klassenkonferenz auf Vorschlag des jeweils zuletzt im Fach oder<br />

Lernfeld unterrichtenden Fachlehrers. Bemerkungen für Zeugnisse <strong>über</strong> das Arbeits- und Sozialverhalten<br />

werden ebenso von der Klassenkonferenz beschlossen.<br />

§ 8 Nicht erbrachte Leistungen und Täuschungen<br />

(1) Versäumt e<strong>in</strong> Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen e<strong>in</strong>en für <strong>die</strong> Lernkontrolle angesetzten<br />

Term<strong>in</strong>, so erhält er für <strong>die</strong> deshalb nicht erbrachten Leistungen <strong>die</strong> Note „ungenügend“. Fehlt e<strong>in</strong> Schüler bei<br />

e<strong>in</strong>er Lernkontrolle aus Gründen, <strong>die</strong> er nicht zu vertreten hat, kann ihm <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben werden, <strong>die</strong>se<br />

zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt nachzuholen.<br />

(2) Bee<strong>in</strong>flusst e<strong>in</strong> Schüler das Ergebnis e<strong>in</strong>er Lernkontrolle durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel<br />

oder führt er nach Bekanntgabe der Aufgabe nicht erlaubte Hilfsmittel mit sich oder täuscht er auf andere<br />

Weise oder leistet er Beihilfe zu e<strong>in</strong>er Täuschung, so liegt e<strong>in</strong>e Täuschungshandlung vor. Stellt der Lehrer <strong>die</strong>s<br />

fest, ist dem Schüler <strong>die</strong> Arbeit abzunehmen und mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu<br />

bewerten. Bei m<strong>in</strong>derschweren Fällen entscheidet der Lehrer nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

§ 9 Abschlüsse<br />

(1) Das Ziel der Bildungsgänge ist erreicht, wenn <strong>in</strong> allen Unterrichtsfächern oder Lernfeldern der Stundentafel<br />

<strong>die</strong> Leistungen m<strong>in</strong>destens mit „ausreichend“ bewertet wurden.<br />

(2) Bei höchstens zwei Fächern oder Lernfeldern, <strong>die</strong> mit „mangelhaft“ bewertet wurden, kann der Schüler<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Noten beim Schulleiter e<strong>in</strong>en schriftlichen<br />

Antrag auf Prüfung <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Fächern oder Lernfeldern stellen. Stimmt <strong>die</strong>ser dem Antrag zu, weil e<strong>in</strong> Bestehen<br />

h<strong>in</strong>reichend wahrsche<strong>in</strong>lich ist, wird e<strong>in</strong>e Prüfung vor e<strong>in</strong>em Prüfungsausschuss, der aus dem Schulleiter oder<br />

e<strong>in</strong>er von ihm beauftragten Lehrkraft und dem zuletzt unterrichtenden Fachlehrer besteht, abgelegt. Die<br />

Prüfung kann <strong>in</strong> mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen und soll <strong>die</strong> Dauer e<strong>in</strong>er Unterrichtsstunde pro<br />

Fach oder Lernfeld nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

(3) In allen anderen Fällen ist das Ziel des jeweiligen Bildungsganges nicht erreicht.<br />

(4) Das Ziel der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 5 ist nur erreicht, wenn auch <strong>die</strong> praktische Ausbildung beim<br />

Bildungsträger erfolgreich abgeschlossen ist.<br />

§ 10 Zeugnisse<br />

(1) Wer das Ziel e<strong>in</strong>es Bildungsganges nach § 1 erreicht hat, erhält e<strong>in</strong> Abschlusszeugnis nach dem Muster der<br />

Anlage 2. In allen anderen Fällen wird e<strong>in</strong> Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.<br />

a) Die allgeme<strong>in</strong> bildenden Fächer oder Lernfelder werden im „Berufs<strong>über</strong>greifenden Lernbereich“, <strong>die</strong><br />

berufsbezogenen Fächer oder Lernfelder im „Berufsbezogenen Lernbereich“ und <strong>die</strong> „Berufsbezogene<br />

Fremdsprache“ (zum Beispiel Englisch, Französisch) gesondert ausgewiesen.<br />

b) Das Prädikat wird durch <strong>die</strong> Bildung des arithmetischen Mittels aller Endnoten (Berechnung auf e<strong>in</strong>e<br />

Dezimalstelle ohne Runden) des berufs<strong>über</strong>greifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs sowie der

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